ZB.2025.14
Ausweisung
19. Mai 2025Deutsch15 min
Frist nicht geräumt habe, werde auf Antrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.14
ENTSCHEID
vom 19. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Gesuchsgegner
vertreten durch Dr. Yannick
Hostettler, Advokat,
und/oder MLaw Isabel Wahl-Zeller,
Advokatin,
Aeschenvorstadt 55, 4051 Basel
gegen
STWEG B____
Berufungsbeklagte
c/o [...], p.A. C____ AG, Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Januar 2025
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 2. Januar 2025 stellte die C____ AG (nachfolgend
Verwalterin) als Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft B____
(nachfolgend Stockwerkeigentümergemeinschaft) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein
Gesuch um Ausweisung des Mieters A____ (nachfolgend Mieter) im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei [der
Mieter] gerichtlich anzuweisen, die bei den gesuchstellenden Parteien
gemieteten Räumlichkeiten (4,5 Zimmerwohnung, Bastelraum, 3 Weinkellerabteile
und 3 Autoeinstellplätze) per sofort zu räumen.
2.
Für den Fall,
dass [der Mieter] die obgenannten Räumlichkeiten bis zum gerichtlich
festgesetzten Termin nicht geräumt hat, seien die gesuchstellenden Parteien zu
ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Das Zivilgericht stellte das Ausweisungsgesuch dem Mieter zu
und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen, um eine schriftliche Stellungnahme
einzureichen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen. Gehe innert
Frist keine Stellungnahme ein und werde auch keine mündliche Verhandlung
beantragt, so ergehe der Entscheid gestützt auf die Akten (Verfügung vom 3.
Januar 2025). Dem Zustellbeleg zur entsprechenden Verfügung ist zu entnehmen,
dass seitens des Mieters ein Nachsendeauftrag ausgelöst worden ist und die
Zustellung am 9. Januar 2025 via Postfach an eine bevollmächtigte Person
erfolgte. In der Folge ging keine Eingabe des Mieters ein.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 wies das Zivilgericht den
Mieter an, die bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemieteten
Räumlichkeiten bis spätestens am Freitag, 7. Februar 2025, 11.30 Uhr, zu
räumen. Für den Fall, dass der Mieter die Räumlichkeiten innert der gesetzten
Frist nicht geräumt habe, werde auf Antrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft die
amtliche Räumung vollzogen. Die Gerichtskosten wurden dem Mieter auferlegt. Dieser
beantragte die schriftliche Begründung des Entscheids. Der begründete Entscheid
wurde dem Mieter am 18. Februar 2025 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter am 28. Februar 2025
Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragte er, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, auf das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 2.
Januar 2025 nicht einzutreten und «die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der
Kündigung(en) vom 19. November 2024» festzustellen. Eventualiter sei der
Entscheid des Zivilgerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies die Stockwerkeigentümergemeinschaft
darauf hin, dass die berufsmässige Vertretung bei Gericht in Basel-Stadt
Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt
sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Verfügung vom 3.
März 2025). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Berufung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Fristansetzung zur Einreichung einer
Berufungsantwort zugestellt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde erneut
darauf hingewiesen, dass die berufsmässige Vertretung bei Gericht in Basel-Stadt
Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (Verfügung vom 13. März 2025).
Mit Eingabe vom 27. März 2025 teilte die Verwaltung im Namen
der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit, dass sie die Rechtsbegehren des Mieters
betreffend Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Nichteintreten auf das Ausweisungsgesuch
anerkenne. Es werde nach wie vor an der Gültigkeit der Kündigungen vom 19. November
2024 festgehalten. Diese sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, was
beim Kostenentscheid zu berücksichtigen sei.
Die Eingabe der Verwaltung vom 27. März 2025 wurde dem Mieter
und der Stockwerk-eigentümergemeinschaft zugestellt. Der
Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde eine Nachfrist bis zum 11. April 2025 gesetzt
zur Nachreichung einer von der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst
unterzeichneten Eingabe. Sie wurde darauf hingewiesen, dass ihre Vertretung
durch die Verwaltung voraussichtlich als berufsmässig und somit als nicht
zulässig zu qualifizieren sei (Verfügung vom 1. April 2025). Innert Frist ging
keine von der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst bzw. von
zeichnungsberechtigten Mitgliedern der Stockwerkeigentümergemeinschaft
unterzeichnete Fassung der Eingabe der Verwaltung vom 27. März 2025 ein. Daraufhin
wurde die Stockwerkeigentümergemeinschaft darauf hingewiesen, dass bei
Verneinung der Vertretungsbefugnis der Verwaltung aufgrund der Berufung und der
Vorakten entschieden werde (Verfügung vom 2. Mai 2025).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer
Wohnung und weiteren Mietobjekten und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren, bei denen die
Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist und deren
Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit.
e des Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht der
Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2). Dies gilt
für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder
Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal
das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen
kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE ZB.2024.29
vom 25. Juli 2024 E. 1 mit Hinweis). Das Zivilgericht ist vorliegend zu Recht
davon ausgegangen, dass der Mietwert für drei Jahre CHF 10'000.– übersteigt (angefochtener
Entscheid, E. 3 und Rechtsmittelbelehrung). Der Entscheid des Zivilgerichts vom
23.
Januar 2025 ist daher mit Berufung anfechtbar.
1.2
Die Berufung ist rechtzeitig innert zehn
Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids des Zivilgerichts erhoben
worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. b ZPO). Für deren
Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Die Berufung ist gemäss den vorstehenden Erwägungen
form- und fristgerecht erhoben worden, weshalb auf sie grundsätzlich
einzutreten ist. Der Mieter beantragt, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben, auf das Ausweisungsgesuch nicht einzutreten und die Nichtigkeit
bzw. Unwirksamkeit der diesem zugrundeliegenden Kündigung(en) festzustellen. Er
begründet den Antrag, wonach auf das Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz in
klaren Fällen nicht eingetreten werden könne, damit, dass die
Stockwerkeigentümergemeinschaft weder partei- noch prozessfähig sei (Berufung,
Rz. 11–21), womit es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Sodann seien weder
die Stockwerkeigentümergemeinschaft noch die Verwaltung als deren Vertreterin
postulationsfähig (Berufung, Rz. 22–32). Schliesslich seien die Voraussetzungen
für die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen nicht erfüllt (Berufung,
Rz. 33–61).
Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz
in klaren Fällen nicht erfüllt sind, ergeht ein Nichteintretensentscheid (Art.
257.
Abs. 3 ZPO; Lötscher, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4.
Auflage, Basel 2025, Art. 257 N 31). Dies ist auch der Fall, wenn
Prozessvoraussetzungen für ein Eintreten auf das Gesuch nicht erfüllt sind. In
beiden Fällen erfolgt keine materielle Prüfung. Es handelt sich ausschliesslich
um einen Prozessentscheid (Lötscher,
a.a.O., Art. 257 N 31). Dementsprechend wird vom Mieter auch in der Berufung
ein Nichteintreten auf das Gesuch beantragt. Mit diesem Antrag bzw. der
Bestimmung von Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht vereinbar ist der gleichzeitig
gestellte Antrag, es sei die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der dem Gesuch
zugrundeliegenden Kündigung(en) festzustellen. Auf dieses Rechtsbegehren kann
somit nicht eingetreten werden.
1.4
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde im
Berufungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die berufsmässige
Vertretung bei Gericht in Basel-Stadt Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist,
die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen
Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 ZPO). Nach Eingang der Stellungnahme vom
27.
März 2025, die ausschliesslich von der Verwaltung unterzeichnet war, wurde
der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Nachfrist gesetzt zur Nachreichung
einer von der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst unterzeichneten Eingabe.
Innert Frist ging keine solchermassen unterzeichnete Fassung der Eingabe vom
27.
März 2025 ein. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft macht nicht geltend
gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass zwischen ihr und der Verwaltung
eine besondere Beziehungsnähe besteht. Daher ist von einer berufsmässigen und
damit im Gerichtsverfahren unzulässigen Vertretung durch die Verwaltung
auszugehen (AGE BEZ.2018.45 vom 2. November 2018 E. 2.3). Da seitens der Stockwerk-eigentümergemeinschaft
trotz entsprechendem Hinweis keine von ihr bzw. von unterschriftsberechtigten
Mitgliedern unterzeichnete Fassung der Eingabe vom 27. März 2025 nachgereicht
worden ist, ist diese Eingabe nicht zu beachten.
2.
Partei-
und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft
2.1
Das Zivilgericht erwog, dass als Gesuchstellerin
die Stockwerkeigentümergemeinschaft auftrete. Eine
Stockwerkeigentümergemeinschaft sei gemäss Art. 712l Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) vermögensfähig und in diesem Rahmen auch partei-
und prozessfähig, insbesondere für Ansprüche der Gemeinschaft, die sich auf die
Abwehr ungerechtfertigter Eingriff auf die gemeinschaftliche Liegenschaft
beziehen würden (z.B. Art. 641 Abs. 2 ZGB). Vorliegend habe sich der Mieter
nicht vernehmen lassen und insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass die von
ihm genutzten Mietobjekte im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft und
nicht etwa im Eigentum nur einzelner Stockwerkeigentümer ständen und daher ihm
gegenüber (wie in den Kündigungsformularen und auf dem Ausweisungsgesuch
angegeben) die gesamte Stockwerkeigentümergemeinschaft als Vermieterin auftrete
und nicht etwa einzelne Stockwerkeigentümer. Daher sei die
Stockwerkeigentümergemeinschaft partei- und prozessfähig
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1).
2.2
Der Mieter macht in seiner Berufung geltend,
dass die Liegenschaft [...] nicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft gehöre,
sondern den einzelnen Stockwerkeigentümern. Die vom Mieter gemietete Wohnung
gehöre gemäss Grundbuchauszug D____, wobei E____ das lebenslängliche
Nutzniessungsrecht geniesse. Der vom Mieter gemietete Bastelraum gehöre gemäss
Grundbuchauszug F____. Es handle sich damit bei einer Kündigung dieser
Mietobjekte und bei einem späteren Ausweisungsgesuch hinsichtlich dieser
Mietobjekte nicht um die Verwaltung von gemeinschaftlichen Teilen, da sich die
fraglichen Mietobjekte im Sonderrecht der besagten Stockwerkeigentümer befänden.
Die einer Stockwerkeigentümergemeinschaft beschränkt zufallende Partei- und
Prozessfähigkeit sei vorliegend nicht betroffen. Damit fehle eine
Prozessvoraussetzung, womit das Zivilgericht, das die Prozessvoraussetzungen
von Amtes wegen zu überprüfen habe, auf das Ausweisungsgesuch nicht hätte
eintreten dürfen. Der ohne Weiteres im Internet abrufbaren Eigentumsauskunft
zur Liegenschaft [...] sei zu entnehmen, dass auf dem Grundstück
Stockwerkeigentum bestehe, gefolgt von einer Auflistung aller
Stockwerkeigentümer. Indem das Zivilgericht dennoch auf das Gesuch eingetreten sei,
habe es das Recht unrichtig angewandt. Gleichzeitig habe es aufgrund der
Nichtbeachtung der aus dem öffentlichen Grundbuch offenkundig ersichtlichen
Stockwerkeigentumsverhältnisse und Eigentümerinformationen den Sachverhalt
unrichtig festgestellt (Berufung, Rz. 11–21). Da die Stockwerkeigentümergemeinschaft
im vorliegenden Verfahren nicht prozessfähig sei, könne sie sich im Prozess
auch nicht vertreten lassen. Die berufsmässige Vertretung durch die Verwaltung
sei zudem unzulässig. Die Frage der Postulationsfähigkeit sei formeller Natur
und bilde eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen sei und bei
deren Nichtvorliegen auf ein Gesuch nicht einzutreten sei (Berufung, Rz. 22–32).
Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz
in klaren Fällen nicht erfüllt (Berufung, Rz. 33–61).
2.3
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann
gemäss Art. 712l Abs. 2 ZGB unter ihrem Namen klagen sowie beklagt werden. Ihre
Partei- und Prozessfähigkeit ist jedoch auf die gemeinschaftliche
Verwaltungstätigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft beschränkt (Gäumann/Bösch, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage 2023, Art. 712l ZGB N 11). Aus den vom Mieter im Berufungsverfahren
eingereichten Belegen geht hervor, dass die vom Ausweisungsgesuch betroffene 4,5-Zimmerwohnung
und der Bastelraum im Sinn von Art. 712b ZGB dem Sonderrecht zugeschieden sind.
Die Annahme des Zivilgerichts, dass es sich bei diesen Räumlichkeiten um
gemeinschaftliche Räumlichkeiten im Sinn von Art. 712b Abs. 2 oder 3 ZGB
handle, trifft somit nicht zu. Entgegen den Ausführungen des Mieters in der
Berufung ist diese Tatsache aber aus den im Internet ohne Weiteres zugänglichen
Grundbuchinformationen nicht zwingend erkennbar. Es ist zwar richtig, dass sich
daraus ergibt, dass auf dem Grundstück Stockwerkeigentum besteht. Die
Stockwerkeigentümer können aber gemäss Art. 712b Abs. 3 ZGB auch Bestandteile
des Gebäudes, die gemäss Abs. 1 zu Sonderecht zugeschieden werden können, als
gemeinschaftlich erklären. Dies kann sich auf Wohnungen, aber auch auf andere
Räumlichkeiten beziehen. Zu denken ist etwa an Hauswartswohnungen,
Autoeinstellhallen, Bastel- und Spielräume (Gäumann/Bösch,
a.a.O., Art. 712b ZGB N 14). Entgegen den Ausführungen des Mieters war es somit
aufgrund der ohne Weiteres zugänglichen Grundbuchinformationen nicht erkennbar,
dass das beim Zivilgericht eingereichte Gesuch keinen (Abwehr-)Anspruch aus der
gemeinschaftlichen Verwaltung betraf. Es kann offenbleiben, ob das Zivilgericht
im vorliegenden Fall, in dem bereits aufgrund der Parteibezeichnung erkennbar
war, dass bei der vom Gesuch betroffenen Liegenschaft Stockwerkeigentum
besteht, aufgrund der hier anzuwendenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art.
60.
ZPO, vgl. dazu eingehend AGE ZB.2024.43 vom 9. April 2025 E. 1.4.1) auch
ohne entsprechende Hinweise des Mieters als Gesuchsgegner hätte weiter abklären
müssen, ob die vom Gesuch betroffenen Räumlichkeiten tatsächlich zu den
gemeinschaftlichen Räumlichkeiten gehören oder nicht. Die vom Mieter
vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die gegen die Partei- und
Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft sprechen, können gemäss
der Rechtsprechung auch berücksichtigt werden, wenn sie entgegen der
Novenschranke von Art. 317 ZPO erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht
werden (vgl. AGE ZB.2024.43 vom 9. April 2025 E. 1.6.2, mit weiteren Hinweisen),
weil das Fehlen einer Prozessvoraussetzung grundsätzlich in jedem
Prozessstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGer 4A_489/2024 vom 25.
November 2024 E. 1.2.1).
Die fehlende Partei- und Prozessfähigkeit der
Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgrund der Ausscheidung von Sonderrechten ist
daher auch vorliegend im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Diese betrifft
allerdings ausschliesslich die 4,5-Zimmerwohnung und den Bastelraum. Dass auch die
Autoeinstellplätze und die Weinkellerabteile zu Sonderrecht zugeschieden sind
und es damit bei diesen nicht um gemeinschaftliche Teile handelt, macht der
Mieter nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dazu ist aber zu beachten,
dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Verfahren vor dem Zivilgericht durch
die Verwaltung vertreten wurde und dass diese Vertretung auch im
vorinstanzlichen Verfahren nicht zulässig war (siehe E. 1.4). Mangels
Postulationsfähigkeit der Verwaltung waren die Prozessvoraussetzungen somit
auch in Bezug auf die Autoeinstellplätze und die Weinkellerabteile nicht
erfüllt.
Dispositiv
Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben
und auf das Gesuch vom 2. Januar 2025 um Ausweisung im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen nicht einzutreten. Die Prüfung der weiteren
Vorbringen des Mieters, die nach dessen Ansicht ebenfalls dazu führen müssten,
dass auf das Gesuch nicht hätte eingetreten werden dürfen, erübrigt sich mithin.
3. Berufungsentscheid
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben und auf das Ausweisungsgesuch nicht einzutreten ist. Auf
das Begehren, es sei die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung(en) vom
19. November 2024 festzustellen, ist nicht einzutreten.
Damit ist über die Prozesskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens neu zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die
gesuchstellende Partei als unterliegend gilt. Die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.– werden demzufolge der Stockwerkeigentümergemeinschaft
auferlegt. Der Mieter wurde erst nach ergangenem Entscheid des Zivilgerichts
anwaltlich vertreten. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft schuldet daher für
das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung.
Bei der Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens
ist zu berücksichtigen, dass die Berufung in Bezug auf den beantragten Nichteintretensentscheid
gutgeheissen wird. Nicht eingetreten wird hingegen auf das kumulativ gestellte Feststellungsbegehren.
Der Hauptantrag, es sei auf das Ausweisungsgesuch nicht einzutreten, ist
gegenüber dem Feststellungsbegehren als deutlich bedeutsamer zu qualifizieren.
Dies ergibt sich auch aus der Länge der entsprechenden Ausführungen in der
Berufung. Es ist daher von einem Obsiegen des Mieters im Berufungsverfahren im Umfang
von 5/6 auszugehen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in
Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziffer 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt. Diese werden
zu CHF 500.– der Stockwerkeigentümergemeinschaft und zu CHF 100.– dem Mieter
auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Die Parteientschädigung für den im Berufungsverfahren
anwaltlich vertretenen Mieter bestimmt sich nach dem Honorarreglement (HoR, SG
291.400). Im Berufungsverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen
Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Es beträgt in der Regel die
Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei einem Streitwert von über CHF 10'000.– beträgt das
Grundhonorar für Ausweisungen im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen im
erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.– bis CHF 3'000.– (§ 7 Abs. 3 HoR). Die
sich stellenden Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind nicht überdurchschnittlich
komplex. Der Streitwert des vorliegenden Ausweisungsgesuchs übersteigt die Streitwertgrenze
von CHF 10'000.– deutlich. Unter diesen Umständen ist der Maximalansatz für das
Grundhonorar anzuwenden und davon für das Berufungsverfahren ein Drittel in
Abzug zu bringen. Damit beträgt das Grundhonorar CHF 2'000.–. Es sind weder
Zuschläge noch Abzüge nach § 8 HoR zu machen. In Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR wird
eine Auslagenpauschale von CHF 60.– berücksichtigt. Entsprechend dem teilweisen
Obsiegen im Umfang von 5/6 hat der Mieter einen Anspruch auf eine Entschädigung
von 5/6 der eigenen Parteikosten, d.h. von CHF 1'716.65 einschliesslich
Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Parteientschädigung an die
Stockwerkeigentümergemeinschaft ist mangels zulässiger berufsmässiger
Vertretung nicht geschuldet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2025 (RB.2025.1) aufgehoben
und auf das Gesuch vom 2. Januar 2025 nicht eingetreten. Auf das weiter gehende
Begehren wird nicht eingetreten.
Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.–.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
insgesamt CHF 600.– werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 100.– und
der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 500.– auferlegt.
Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'716.65, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 139.05,
zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.