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Entscheid

ZB.2025.15

Kinderbelange (Elterliche Sorge, Obhut und Unterhalt)

21. Juli 2025Deutsch37 min

vorsorglichen Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.15

ENTSCHEID

vom 21. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Beklagter

vertreten durch MLaw Marie-Caroline

Messerli, Advokatin,

Steinentorstrasse 13, 4051 Basel

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...] Kläger

vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich,

Advokat,

Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch

BL

und

C____

Mutter

[...]

vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich,

Advokat,

Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 31. Mai 2024 (F.2022.365)

betreffend Kinderbelange

(elterliche Sorge, Obhut und Unterhalt)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Vater, Berufungskläger) und C____

(nachfolgend Mutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B____,

geboren am [...] 2011. Der Vater und die Mutter sind beide bulgarische

Staatsangehörige und wohnen in Basel. B____ (nachfolgend Kind, Sohn,

Berufungsbeklagter) hat die bulgarische Staatsbürgerschaft, geht in Basel zur

Schule und steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.

Mit Klage vom 12. September 2022 gelangte B____ an

das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte die Verurteilung des Vaters zur

Bezahlung von monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von

mindestens CHF 800.–. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 verpflichtete

das Zivilgericht den Vater vorsorglich, der Mutter für den Sohn monatliche und

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeträge von CHF 1'400.– zuzüglich

allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Es wurde festgestellt, dass die

vorsorglichen Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters

von rund CHF 5'000.– (ohne Kinderzulagen) und einem Bedarf von rund

CHF 3'600.– basierten (Ziff. 1). Dem KJD wurde der Auftrag erteilt,

die Situation der Familie abzuklären und dabei insbesondere zu prüfen, wie die

Betreuung von B____ erfolgt, welche Betreuung im Kindeswohl ist, welche

Unterstützung die Eltern in der Kommunikation miteinander und mit B____

benötigen und welche Unterstützung B____ allenfalls braucht. Der KJD wurde

ersucht, dem Gericht seinen Bericht bis 1. November 2023 zukommen zu

lassen (Ziff. 2). Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter umgehend

sämtliche Ausweise des Sohns zurückzugeben, soweit er über solche verfügt

(Ziff. 3.).

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte [...] vom

KJD den mit Entscheid vom 20. Juni 2023 verlangten Bericht ein. Darin

empfahl er, die bestehenden Betreuungszeiten unverändert zu belassen

(Sonntagabend bis Freitagnachmittag bei der Mutter; Freitagnachmittag bis

Sonntagabend beim Vater).

Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 (nachfolgend

angefochtener Entscheid) hat das Zivilgericht festgestellt, dass die elterliche

Sorge über den Sohn B____, geboren am [...] 2011, wie auch die Obhut über

diesen bei der Mutter alleine verbleibt (Ziff. 1 und 2). Den persönlichen

Verkehr zwischen dem Vater und dem Sohn regelte das Gericht wie folgt (Ziff.3):

«Der Sohn verbringt jedes Wochenende die Zeit von

Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, mit dem Vater.

Der Sohn wechselt selbständig zwischen den Eltern.

Über einen weitergehenden persönlichen Verkehr zwischen Vater

und Sohn einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Interessen des

Sohns. Sie werden dabei von der Beistandsperson unterstützt.

Der Vater verbringt im Jahr vier Wochen Ferien mit dem Sohn.

Die Ferien sind zwischen den Eltern so früh wie möglich, mindestens vier Wochen

im Voraus, abzusprechen. Beide Eltern sind berechtigt, mit dem Sohn ins Ausland

zu fahren. Die Mutter übergibt dem Vater zu diesem Zweck jeweils rechtzeitig

den Reisepass und die notwendigen Bestätigungen, Einverständniserklärungen etc.

Der Vater ist verpflichtet, der Mutter nach Rückkehr aus den Ferien den

Reisepass des Sohns jeweils umgehend zurückzugeben.

Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr

entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige

Kindesschutzbehörde.»

Weiter ordnete das Zivilgericht eine Besuchsrechtsbeistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit dem Auftrag an (Ziff. 4),

«a) die Ausübung des persönlichen

Verkehrs betreffend B____, geboren am [...] 2010, zu überwachen und die Eltern

und den Sohn dabei zu unterstützen,

b) die Eltern in der

Kommunikation betreffend die Kinderbelange zu unterstützen, damit beide Eltern

zu den wichtigen Kinderbelangen über die notwendigen Informationen verfügen,

c) die Eltern bei veränderten

Verhältnissen bei der einvernehmlichen Anpassung der Besuchsregelung zu unterstützen,

ebenso bei der einvernehmlichen Festlegung der Ferien sowie bei einer

allfälligen einvernehmlichen Ausdehnung des persönlichen Verkehrs,

d) die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und

Antrag zu stellen, wenn eine einverständliche Anpassung der Besuchsregelung in

einem Bedarfsfalle nicht möglich ist, weitergehende Aufgaben umschrieben werden

müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind oder die

Besuchsrechtsbeistands aufgehoben werden kann.»

Es beauftragte die Kindesschutzbehörde Basel-Stadt mit der

Ernennung einer Beistandsperson (Ziff. 5).

In Bezug auf den Kinderunterhalt bestätigte das Zivilgericht

den vorsorglichen Entscheid vom 20. Juni 2023 und verpflichtete den Vater

weiterhin, der Mutter an den Unterhalt seines Sohnes mit Wirkung ab Rechtskraft

des Entscheides einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'400.–

zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen als Barunterhalt zu

bezahlen (Ziff. 6). Es stellte fest, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem

angenommenen monatlichen Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen) des Vaters von mindestens CHF 5'000.–, einem Bedarf des

Vaters von rund CHF 3'000.–, einem Einkommen der Mutter von rund CHF 3'400.–

und einem Bedarf des Sohnes – unter Einschluss eines Überschussanteils – von

rund CHF 1'400.– beruhten. Weiter stellte es fest, dass kein

Betreuungsunterhalt geschuldet ist und die Unterhaltsbeiträge auf dem Umstand

beruhten, dass der Sohn jedes Wochenende beim Vater verbringt (Ziff. 7). Schliesslich

wurde den Parteien unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs.

1 ZPO die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurden ihnen die

Gerichtskosten jeweils hälftig auferlegt, die Vertretungskosten wettgeschlagen

und ihren Vertretungen Honorare aus der Gerichtskasse ausgewiesen (Ziff. 8-10).

Dieser Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet,

worauf der Beklagte mit Eingabe vom 28. August 2024 die schriftliche

Begründung des Entscheides beantragen liess. Der schriftlich begründete

Entscheid wurde den Parteien jeweils am 3. Februar 2025 zugestellt.

Mit Eingabe vom 5. März 2025 hat der Beklagte Berufung

gegen diesen Entscheid erhoben. Die Berufung richtet sich dabei gegen die

Regelung des persönlichen Verkehrs einerseits und die des Kinderunterhalts

andererseits. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

«1. Es sei Ziff. 3 des

angefochtenen Entscheids vom 31. Mai 2025 [sic!] aufzuheben und wie

folgt neu zu fassen:

Der persönliche Verkehr

zwischen Vater und Sohn wird wie folgt festgelegt:

Der Sohn verbringt jedes

Wochenende die Zeit von Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis

Sonntagabend, 18.00 Uhr mit dem Vater. Der Sohn wechselt selbständig zwischen

den Eltern.

Über einen weitergehenden

persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn einigen sich die Eltern und

Berücksichtigung der Interessen

des Sohns. Sie werden dabei von der Beistandsperson unterstützt.

Der Vater verbringt im Jahr

vier Wochen Ferien mit dem Sohn. Die Ferien sind zwischen den Eltern so früh

wie möglich, mindestens vier Wochen im Voraus abzusprechen. Beide Eltern sind

berechtigt, mit dem Sohn ins Ausland zu fahren. Die Mutter übergibt dem Vater

zu diesem Zweck jeweils rechtzeitig den Reisepass und die notwendigen

Bestätigungen, Einverständniserklärungen etc. Der Vater ist verpflichtet, der

Mutter nach Rückkehr aus den Ferien den Reisepass des Sohns jeweils umgehend

zurückzugeben.

Allfällige Streitigkeiten

über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB

die zuständige Kindesschutzbehörde.

2. Es sei Ziff. 6 des

angefochtenen Entscheids vom 31. Mai 2025 [sic!] aufzuheben und wie

folgt neu zu fassen:

Der Kindsvater wird

verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt des Sohns B____ mit Wirkung ab

Rechtskraft dieses Entscheids einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 400.– zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen

(Barunterhalt).

3. Es sei Ziff. 7 des

angefochtenen Entscheids vom 31. Mai 2025 [sic!] aufzuheben und wie

folgt neu zu fassen:

Die Unterhaltsbeiträge

basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl.

Kinderzulagen) des Vaters von CHF 3'000.00 sowie einem Bedarf des

Kindsvaters von CHF 3'000.00. Das Einkommen der Mutter beträgt rund CHF 3'470.00.

Der Barunterhalt des Sohns

beträgt CHF 400.00. Betreuungsunterhalt ist keiner geschuldet.

Die Unterhaltsbeiträge basieren

zudem auf dem Umstand, dass der Sohn jede Woche von Donnerstag bis Sonntag beim

Vater verbringt und der Vater alle Freizeitkosten und Mittagsverpflegung des

Sohnes trägt.

4. Es sei dem Berufungskläger

für das Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt die unentgeltliche

Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen und es

sei davon abzusehen, den Berufungskläger zur Bezahlung eines Vorschusses für

die Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten.

5. Unter o/e-Kostenfolge zzgl.

MwSt. und Spesen zu Lasten des Staates.»

Innert der ihm instruktionsrichterlich hierfür angesetzten

Frist hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 24. März 2025 Unterlagen zur

Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit eingereicht. Weitere

Unterlagen hat er mit Eingabe vom 25. März 2025 nachgereicht, worauf

ihm mit Verfügung vom 27. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt worden ist. Der Sohn hat als Berufungsbeklagter mit Berufungsantwort

vom 8. Mai 2025 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der

Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids

beantragen lassen. Weiter hat er ebenfalls um die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Hierzu nahm der Berufungskläger mit

Eingabe vom 23. Mai 2025 replicando Stellung.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten

(F.2022.365) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich

um einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend die elterliche Sorge, die

Obhut, den persönlichen Verkehr, den Kindesunterhalt und

Kindesschutzmassnahmen. Dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a

der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die

vorliegende Berufung richtet sich dabei ausschliesslich gegen die Regelung des

persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und seinem Sohn sowie jene des

Kinderunterhalts. Sie richtet sich sowohl gegen vermögensrechtliche als auch

gegen nicht vermögensrechtliche Regelungen des angefochtenen Entscheids,

weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO keine

Anwendung findet. Die Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss

Art. 311 ZPO rechtzeitig erhoben worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

Zuständig für die Beurteilung des Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz

ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich

2025, Art. 310 N 5 f.).

1.2

Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO

gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom

18.

Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019

E. 4). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können

die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann

vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht

erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349

E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2024.44 vom 4. Juni 2025 E. 1.2.3).

1.3

Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten

entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der

Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz, a.a.O., Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 1153). Vorliegend haben die Parteien keine Anträge auf

Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen

Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz, a.a.O., Art. 316 N 36

ff.). Sodann besteht ein Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gemäss

Art. 297 Abs. 1 ZPO nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber

für Rechtsmittelverfahren (Michel/Bruttin,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 297 ZPO N 7).

Folglich kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (vgl.

BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz,

a.a.O., Art. 316 N 36 ff.).

1.4

Auch im Geltungsbereich des

Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich

und der erstinstanzliche Entscheid erwächst in Teilrechtskraft, soweit er nicht

angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3,

ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019

E. 1.2; vgl. Mazan, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, a.a.O., N 891 und 1632).

Die Regelung bezüglich der elterlichen Sorge und Obhut, die Errichtung einer

Besuchsrechtsbeistandschaft sowie der vorinstanzliche Kostenentscheid sind

nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen.

2.

Strittig ist zunächst die Regelung des persönlichen Verkehrs

zwischen dem Berufungskläger und seinem Sohn. Dabei wird allein die Regelung

der Dauer der Kontakte an den Wochenenden, nicht aber die Ferienregelung

angefochten.

2.1

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr

(Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges

Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer

5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295

E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung

des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl.

auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2,

mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzutreten

(BGE 130 III 585 E. 2.1, 123 III 445 E. 3b). Die Regelung und

Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt

sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer

5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1, 5A_929/2022 vom 20. Februar

2023.

E. 2.1.2, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.3). Dabei ist

mit der Feststellung des Zivilgerichts anerkannt, dass der Kontakt zu einem

Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht mehr den

Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung des Kindes wesentlich ist

und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE

VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage

2022, Art. 273 ZGB N 6). Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs

ist dabei der vom Kind geäusserte Wille eines von mehreren Kriterien für den

Entscheid. Dabei gewinnt der Kindeswille mit zunehmendem Alter der Kinder an

Gewicht (BGer 5A_192/2023 E. 3). Die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung

wird dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungefähr ab dem 12.

Altersjahr angenommen (BGE 131 III 334 E. 5.2). Bei der Beurteilung des

Willens des Kindes ist dabei auch das Aussageverhalten und namentlich die

Konstanz des geäusserten Willens zentral (BGer 5A_367/2015 vom 12. August

2015.

E. 5.1.3; VGE VD.2021.270 vom 8. Dezember 2022 E. 2.6.4).

2.2

Das Zivilgericht erwog diesbezüglich, B____ habe

sich anlässlich seiner Anhörung vom 6. März 2023 klar dahingehend

geäussert, dass er mit beiden Elternteilen Zeit verbringen möchte und sich mehr

Zeit mit dem Vater wünsche (Protokoll der Kinderanhörung vom 6. März 2023,

S. 2). Er habe damals jedes Wochenende beim Vater verbracht. Anlässlich

der Verhandlung vom 31. Mai 2024 sei von den Parteien ausgeführt worden,

dass B____ nun seit mehreren Monaten jedes Wochenende von Freitagabend bis

Sonntagabend beim Vater sei und dies gut funktioniere. Im Abklärungsbericht des

Kinder- und Jugenddienstes (KJD) vom 1. Dezember 2023 sei empfohlen

worden, die gelebte Besuchsrechtsregelung unverändert zu belassen (Bericht KJD

vom 1. Dezember 2023, S. 4). Vor diesem Hintergrund sah das

Zivilgericht keinen Anlass, an der gelebten und funktionierenden

Besuchsrechtsregelung etwas zu ändern, was auch den Wünschen von B____ entspreche.

Dieser sei alt genug, um seine Wünsche den Eltern mitzuteilen. Entsprechend sei

der Besuchskontakt zwischen B____ und dem Vater von Freitagnachmittag nach

Schulschluss bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, festzulegen. Die Wohnungen der

Eltern lägen nicht weit voneinander entfernt und B____ sei alt genug, um

selbständig zwischen den Wohnungen der Eltern zu wechseln. Keinen Grund für ein

weitergehendes Besuchsrecht sah die Vorinstanz im Umstand, dass B____ unter der

Woche auch von seiner Grossmutter betreut werde. Gerade wenn beide Elternteile

einer Erwerbstätigkeit nachgingen entspreche es nicht der Realität, zu

verlangen, dass ein Kind ausschliesslich von einem Elternteil betreut werde. B____

werde an den Wochenenden beim Vater auch von dessen neuen Partnerin betreut.

Die Betreuung durch Drittpersonen trage massgeblich zur Entwicklung des Kindes

bei, stärke seine Sozialkompetenz und ermögliche es ihm, sein soziales Netzwerk

zu erweitern.

Diese Besuchsrechtsregelung könne von den Eltern im

gegenseitigen Einvernehmen, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen

von B____ und mit Unterstützung der Beistandsperson ausgedehnt werden.

2.3

Mit seiner Berufung rügt der Berufungskläger,

dass die Betreuungssituation entgegen den Ausführungen seines Sohnes anlässlich

der Kinderanhörung unverändert belassen worden sei. Er habe klar und deutlich den

Wunsch geäussert, dass seine Mutter mehr zu Hause wäre und dass er mehr Zeit

beim Vater verbringen könne, weil dieser mehr zu Hause sei und auch ganz in der

Nähe von seinem Schulhaus wohnen würde. Es sei auch sein Wunsch gewesen, dass B____

bereits am Donnerstag nach Schulschluss zu ihm komme. Die Betonung der

Bedeutung von Drittbetreuung durch die Vorinstanz sei zwar sicherlich nicht

falsch, widerspreche aber diametral dem Wunsch des Kindes und aus seiner Sicht

auch dem Kindswohl. B____ habe sich explizit mehr Zeit mit seinem Vater

gewünscht. Er habe in der Anhörung selbst zu Protokoll gegeben, dass er während

der Betreuung durch seine Grossmutter in seinem Zimmer «gamen» würde, was kaum als

Förderung der Sozialkompetenz durch Drittpersonen verstanden werden könne. Demgegenüber

kümmere er sich selbst um B____, bringe ihn ins Fussballtraining, schaue beim

Training zu und unternehme aktiv weitere Sachen in seiner Freizeit, weil er

sich die Zeit als selbständig Erwerbender auch gut einteilen könne. Auch seine

Partnerin, welche zeitweise bei ihnen wohne, sei eine weitere Drittperson,

welche B____ sehr möge und ebenfalls zur Förderung der Sozialkompetenz

beitragen könne. Daher sei dem Wunsch des Sohnes und des Vaters zu folgen und es

seien die Besuchszeiten auf wöchentlich Donnerstag nach Schulschluss bis

Sonntagabend, 18.00 Uhr auszuweiten.

2.4

Anlässlich seiner Anhörung erklärte B____ am

3.

März 2023, dass er «fast jedes Wochenende beim Vater» und «mit der

momentanen Situation […] eigentlich ganz zufrieden» sei. Er erzählte, dass er

sich mit seiner Grossmutter, welche bisweilen auch im Haushalt der Mutter

übernachte, gut verstehe. Als Wünsche äusserte er, dass erstens seine Mutter

mehr Zuhause bleibe und zweitens, dass er öfter auch mal beim Vater sein könne.

Sein Vater sei oft zu Hause und wohne auch in der Nähe seines Schulhauses. Er

könne sich gut vorstellen, dort öfter zu übernachten; er habe dort ein eigenes

Zimmer (Vorakten Juris Akten-Nr. 72). Mit einem vom Vater eingereichten

Schreiben vom 13. Dezember 2023 an die Instruktionsrichterin der

Vorinstanz gab er an, dass er «bei beiden Eltern bleiben» wolle. Im Rahmen der

Abklärung durch den KJD zeigte er sich mit der damals aktuellen

Betreuungsregelung, gemäss der er jeweils vom Freitagnachmittag bis am

Sonntagabend beim Vater war, zufrieden. Er habe seine Eltern beide gern und

komme mit dem wöchentlichen Wechsel am Freitag bzw. Sonntag auch deshalb zurecht.

Der abklärende Sozialarbeiter kam daher zum Schluss, dass die Betreuungszeiten

unverändert fortgesetzt werden sollten, damit B____ mit seiner Mutter einen für

den Schulalltag allein verantwortlichen Elternteil hat (Abklärungsbericht KJD

vom 1. Dezember 2023, Vorakten Juris Akten-Nr. 111).

Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in

Konkretisierung des Kindswohls der Empfehlung im Abklärungsbericht folgen, auch

wenn B____ zu einem früheren Zeitpunkt bei seiner Anhörung sich für eine

Ausdehnung der Besuche beim Vater im Vergleich zu der bereits seit längerer

Zeit gehandhabten Betreuungsregelung (vgl. Protokoll Instruktionsverhandlung

vom 1. November 2022, Vorakten Juris-Akten Nr. 34) ausgesprochen hat.

Ein beständiger entsprechender Wunsch des Sohnes kann den Akten nicht entnommen

werden und wird vom Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung auch nicht

substantiiert. Mit der bisherigen Regelung kann die Verantwortung der Eltern

bezüglich des Schulalltages klar zugeteilt werden. Dies gilt auch unter

Berücksichtigung der teilweisen Drittbetreuung von B____ durch seine

Grossmutter im Haushalt seiner Mutter. Wie der Berufungskläger in anderem

Zusammenhang mit seiner Berufung geltend macht, arbeitet er nicht im

Homeoffice, sondern im Homeservice als «Sanitär, Elektriker, Schlüsseldienst,

Export-Import, Neu- und Altbau, Renovation, Möbelmontage, Entsorgung,

Allgemeiner Hausunterhalt, Verwaltung- und Hauswartung» und mithin ausser Haus.

Daraus folgt, dass auch er seinen Sohn an Werktagen neben seiner beruflichen

Tätigkeit nicht immer selber betreuen könnte. Er bestreitet die vorinstanzliche

Feststellung, dass B____ in seinem Haushalt auch von seiner Partnerin betreut

wird, denn auch nicht. Mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz kann

daher nicht davon gesprochen werden, dass mit einer Ausdehnung der Betreuung

durch den Vater dem Kindswohl besser entsprochen werden könnte.

2.5

Daraus folgt, dass dem Antrag auf Abänderung

von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids nicht entsprochen werden kann.

3.

Strittig ist weiter die Unterhaltsregelung.

3.1

Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege,

Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der

Dispositiv

Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von

Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer

5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom

18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1).

Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und

Geldunterhalt) sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021

E. 6.2.1). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie

der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind

das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285

Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen

Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die

Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen

(Art. 276 Abs. 2 ZGB). Daraus und aus dem Grundsatz der

Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des

Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen

als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2; vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020

E. 2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut,

hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden

Unterhalt in Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und

E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019

E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Allerdings

ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE

ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom

1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288).

Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen

dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom

20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020

E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2,

5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom

8. Mai 2019 E. 5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim

hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am

Barunterhalt des Kindes, weil sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von

Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018

vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020 E. 6.1). Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und

ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem

Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen

die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der

Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer

5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar

2021 E. 6.2.1). Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und

entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt,

desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in

Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden

Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil.

Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als

der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer

5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom

1. Oktober 2020 E. 6.1). Entgegen dem Eindruck, den mehrere

Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S.

288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom

8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden

Elternteils am Barunterhalt des Kindes nicht voraus, dass er leistungsfähiger

ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2024.39

vom 14. April 2025 E. 9.1, ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022

E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit eingehender

Begründung).

Die Berechnung des Kinderunterhalts erfolgt nach der sogenannten

zweistufigen Methode (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser, im Grundsatz

für die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308 E. 3, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3) zweistufig-konkreten

Methode respektive zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird der

familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der

Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des

familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende

Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener

Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen

Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre

Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom

1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3).

Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten

(vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

3.2

3.2.1 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat

die Vorinstanz erwogen, dass B____ unter Berücksichtigung seines Grundbetrages,

seines Wohnkostenanteils, seiner Krankenkassen- und weiteren Gesundheitskosten,

des U-Abos und seiner Drittbetreuungskosten einen Bedarf von CHF 1'520.–

aufweise. Nach Abzug der ihm zuzurechnenden Kinderzulage belaufe sich sein

ungedeckter Barbedarf gerundet auf CHF 1'245.–.

3.2.2 Demgegenüber sei die finanzielle Situation des

Berufungsklägers bis zum Entscheid intransparent geblieben. Dies gelte zunächst

für seinen Bedarf. Die Vorinstanz hegte dabei Zweifel, ob der Vater allein oder

mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt. Es blieb für sie unklar, inwieweit er

finanziell von seiner Partnerin unterstützt werde. Daher wurden ihm als

Grundbetrag lediglich der Betrag von CHF 1'000.– angerechnet und seine Mietkosten

nicht vollumfänglich berücksichtigt. Eine detaillierte Festsetzung der Bedarfspositionen

erschien der Vorinstanz nicht möglich. Sie hielt aber einen Bedarf von

gesamthaft CHF 3'000.– als angemessen.

3.2.3 Das Einkommen des Berufungsklägers setzte die

Vorinstanz auf CHF 5'000.– fest. Trotz mehrfacher Aufforderung sei er

seiner Anweisung, dem Gericht Belege zu seinem Einkommen einzureichen, nicht nachgekommen

(Verfügung vom 10. November 2022, Verfügung vom 7. Februar 2023,

Verfügung vom 2. Februar 2024, Verfügung vom 27. Mai 2024). Auch anlässlich

der Verhandlung vom 31. Mai 2024 habe er keine entsprechenden Unterlagen

eingereicht. Er habe einzig ausgeführt, anlässlich der Instruktionsverhandlung

vom 1. November 2022, bei der auch gemäss dem Protokoll

Verständigungsprobleme bestanden hätten, auf einen Umsatz seines Unternehmens

von CHF 5'000.– und nicht auf ein Nettoeinkommen in dieser Höhe

hingewiesen zu haben. Ein Umsatz von CHF 5'000.– bis CHF 7'000.– pro

Monat decke sich auch mit den Steuerunterlagen. Demgegenüber stellte die

Vorinstanz diesbezüglich fest, dass er anlässlich der Instruktionsverhandlung

klar zu Protokoll gegeben habe, im Durchschnitt netto von CHF 5'000.– bis CHF 7'000.–

pro Monat zu verdienen. Gemäss seiner Steuererklärung 2022, habe er mit seinem Unternehmen

einen Umsatz von CHF 98'198.69 geltend gemacht, dem er Ausgaben im Betrag

von CHF 93'766.84 gegenüber gestellt habe. Ein grosser Betrag in den

Ausgaben machten die angeblichen Kosten für Werbung (Emergency Services) im

Betrag von CHF 66'473.60 aus. Dieser Betrag sei aussergewöhnlich hoch,

weshalb Zweifel an dessen Richtigkeit bestünden. Da keine

Buchhaltungsunterlagen eingereicht worden seien, könnten die Zahlungen nicht

nachgeprüft werden. Ohne diesen Betrag sei im Jahr 2022 von einem Einkommen von

CHF 60'915.– resp. CHF 5'076.– pro Monat auszugehen. Ferner gingen aus

den Kontoauszügen der Basler Kantonalbank für den Zeitraum vom 12. September 2022

bis 31. Oktober 2022 Zahlungseingänge über CHF 29'230.06 hervor. Die

Belastungen hätten sich auf CHF 24'056.65 belaufen. Die Differenz betrage

demnach CHF 5'173.41. Mangels anderweitiger Angaben seien die Barbezüge

als Eigenbezüge zu betrachten. Im genannten Zeitraum seien Bezüge in Höhe von

über CHF 10'000.– gemacht worden. Es sei somit im besagten Zeitraum von

einem Einkommen von über CHF 7’000.– pro Monat auszugehen. Auch unter

Berücksichtigung der Kontoauszüge der Basler Kantonalbank vom 1. Januar

2024 bis 31. Januar 2024 sei davon auszugehen, dass ein Einkommen von

mindestens CHF 5'000.– erwirtschaftet wurde. Im Januar 2024 sei er wohl in

den Ferien gewesen, wie aus den Bezügen im Ausland zu schliessen sei. Trotz

Abwesenheit habe er Zahlungseingänge von CHF 9'747.– ausgewiesen. Die

Belastungen hätten sich auf CHF 9'552.97 belaufen. Die Privatbezüge an den

Differenzbetrag angerechnet – unter Ausklammerung der Zahlung an die Viseca

Payment Services SA über CHF 4'673.85 ohne Details – sei von einem

monatlichen Einkommen im Januar 2024 von rund CHF 4’500.– auszugehen. Es

sei ihm daher ohne weiteres ein monatliches Einkommen von CHF 5'000.–

anzurechnen.

3.2.4 Nach Abzug seines Bedarfs verbleibe ihm pro

Monat ein Überschuss von CHF 2’000.–. Davon sei der Barunterhalt von B____

in der Höhe von CHF 1'245.– zu bezahlen. Am Überschuss des Vaters von

CHF 755.– partizipiere der Sohn im Umfang von einem Drittel. Der Anteil

von B____ belaufe sich folglich auf CHF 251.–. Angesichts des

Besuchsrechts von jedem Wochenende sei dieser Überschussanteil auf

CHF 155.– festzusetzen. Der monatliche Unterhaltsbeitrag des Vaters an

seinen Sohn sei somit auf CHF 1'400.– festzulegen und der vorsorglich

zugesprochene Unterhaltsbeitrag im gleichen Betrag entsprechend zu bestätigen.

3.2.5 Das Einkommen der Mutter belaufe sich auf

monatlich CHF 3'470.–. Der Bedarf der Mutter sei mit rund CHF 3'000.–

zu beziffern. Die Mutter könne ihren Bedarf somit selbst decken. Die

finanziellen Verhältnisse der Mutter seien daher für die Festlegung des

Unterhalts an B____ nicht weiter von Belang.

3.3

3.3.1 Mit seiner Berufung stellt der Berufungskläger

den ihm angerechneten Bedarf von CHF 3'000.– nicht in Frage. Er bestreitet

aber, ein Einkommen von CHF 5'000.– zu erzielen. Er hält daran fest, dass

seine Aussage anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. November 2022

auf Verständigungsproblemen beruhe, was schon daraus hervorgehe, dass er nicht

im «Home-Office», sondern im Bereich «Sanitär, Elektriker, Schlüsseldienst,

Export-Import, Neu- und Altbau, Renovation, Möbelmontage, Entsorgung,

Allgemeiner Hausunterhalt, Verwaltung- und Hauswartung» im «Home-Service»

arbeite. Dass es sich um einen Umsatz und nicht um einen Gewinn von CHF 5'000.–

bis CHF 7'000.– gehandelt habe, decke sich auch mit seinen

Steuerunterlagen. Es widerspreche der Offizial- und Untersuchungsmaxime, sich ohne

weitere Abklärungen nur auf eine mündliche Aussage zu berufen. Aus den

Steuerunterlagen von 2022 gehe hervor, dass er bloss einen Gewinn von CHF 4'606.–

erzielt habe. Es sei falsch, wenn ihm vorgehalten werde, dass er keine

Buchhaltung eingereicht habe. Als Inhaber einer Einzelfirma mit einem Umsatz im

Jahr 2022 von CHF 98'198.69 sei er gestützt auf Art. 957 Abs. 2

Ziff. 1 OR nicht zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet. Bei einem

Einzelunternehmen, dessen Umsatz weniger als CHF 500'000.– betrage, reiche

es aus, wenn nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst

würden. Diesen Anforderungen sei er gemäss den Steuerunterlagen nachgekommen

und habe diese dem Gericht transparent ediert. Es sei daher auf seine Steuerunterlagen

abzustellen, welche von der Steuerverwaltung im Übrigen auch nicht beanstandet

worden seien. Das von der Vorinstanz angenommene Einkommen von CHF 5'000.–

netto sei deutlich zu hoch. Eventualiter wären weitere Anstrengungen zur

Abklärung seines effektiven Einkommens notwendig gewesen. Er sei sich bewusst,

dass der im Jahr 2022 erzielte Gewinn nicht ausreiche, um seinen Sohn zu

unterstützen. Er sei deshalb bemüht, das Einkommen zu steigern. Seine Firma sei

erst anfangs September 2019 gegründet worden und habe während Corona einen

schweren Stand gehabt. Zwischenzeitlich sei das Konkursverfahren gegen ihn

eingestellt worden und er versuche nun wieder neu zu starten und ein Einkommen

zu erwirtschaften, das es ihm erlaube, ohne Unterstützung auszukommen. Es sei deshalb

von einem aktuellen Nettoeinkommen von rund CHF 3'000.– pro Monat

auszugehen.

3.3.2 Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt

werden. Das Einkommen von Selbständigerwerbenden entspricht grundsätzlich ihrem

Nettogewinn, d.h. der Differenz zwischen Ertrag und Aufwand (AGE ZB.2016.44 vom

13. April 2017 E. 5.6). Als Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn

(Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des

vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen

Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer

5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2, 5D_167/2008 vom 13. Januar

2009 E. 2). Wenn die Behauptungen betreffend das Einkommen nicht glaubhaft

oder die Belege nicht überzeugend sind, kann das Einkommen des

Selbständigerwerbenden aufgrund seiner Privatbezüge bestimmt werden (AGE

ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6 m.H. auf BGer 5A_874/2014

vom 8. Mai 2015 E. 5.2.2).

Wie der Berufungsbeklagte zu Recht ausführen lässt, ist das

für das Jahr 2022 deklarierte Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

von CHF 4'606.– nicht glaubwürdig. Der Berufungskläger plausibilisiert

nicht ansatzweise, wie er mit einem solchen Einkommen seinen Unterhalt hätte

bestreiten wollen. Weiter hat er es mit seiner Berufungsbegründung auch

unterlassen, sich mit den differenzierten Begründungen und Herleitungen des ihm

mit Bezug auf das Jahr 2022 angerechneten Einkommens von CHF 5'000.– auszueinander

zu setzen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Berufungskläger geltend

gemachten Kosten für Werbung (Emergency Services) im Betrag von CHF 66'473.60,

welche von der Vorinstanz in Zweifel gezogen wurden. Weiter ist auf die von der

Vorinstanz nachgewiesenen Privatbezüge hinzuweisen. Wie der Berufungsbeklagte

vorbringt, ist es einem Allroundhandwerker und Unternehmer in den Bereichen

Sanitär, Elektrik, Schlüsseldienst, Bau und Renovation, Möbelmontage,

Entsorgung sowie Hausunterhalt, Verwaltung und Hauswartung zumutbar, ein

Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Vor diesem Hintergrund hätte dem

Berufungskläger auch ohne Verpflichtung zur Buchführung gemäss

Art. 957 ff. OR oblegen, das von ihm behauptete, kaum existenzsichernde

Einkommen zu belegen. Wie bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung

vom 7. März 2025 festgestellt worden ist, muss im Übrigen gemäss Art. 957

Abs. 2 Ziff. 1 OR gleichwohl über die Einnahmen und Ausgaben sowie

über die Vermögenslage eines Einzelunternehmens Buch geführt werden. Der

Berufungskläger ist daher als Inhaber eines Einzelunternehmens nicht

vollständig von der Pflicht zur Führung einer Buchhaltung befreit. Er ist zwar

von der umfassenden Pflicht zur kaufmännischen Buchführung ausgenommen (vgl.Greter/Zihler, in: Pfaff et al. [Hrsg.],

Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 957 OR N 39), bleibt aber zu einer vereinfachten Buchführung

(vgl. Lipp/Imark, in:

Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

4. Auflage, Zürich 2024, Art. 957 OR N 10) bzw. einfachen oder

erleichterten Buchhaltung (vgl. Schärer/Staubli/Neuhaus,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2024, Art. 957 OR N 7 und 35)

verpflichtet. Dies bedeutet, dass er eine Einnahmenüberschussrechnung (auch als

Milchbüchleinrechnung oder Einnahmen- und Ausgabenrechnung bezeichnet) und

einen Vermögensnachweis (auch als Nachweis über die Vermögenslage bezeichnet)

zu erstellen hat (vgl. Greter/Zihler,

a.a.O., Art. 957 OR N 1 und 2; Lipp/Imark,

a.a.O., Art. 957 OR N 11; Schärer/Staubli/Neuhaus,

a.a.O., Art. 957 OR N 7, 35, 38 und 42). Zudem gelten die Grundsätze

ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss auch für Einzelunternehmen mit weniger

als CHF 500'000.–Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (Art. 957

Abs. 3 OR). Dies bedeutet insbesondere, dass für jeden Buchungsvorgang ein

Beleg vorhanden sein muss (vgl. Greter/Zihler,

a.a.O., Art. 957 OR N 73; Schärer/Staubli/Neuhaus,

a.a.O., Art. 957 OR N 40). Solche Unterlagen hat der Berufungskläger auch

mit seiner Eingabe vom 24. März 2025 dem Gericht nicht eingereicht. Mit

den Erwägungen der Vorinstanz ist dem Berufungskläger daher ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 5'000.– anzurechnen.

3.4

3.4.1 Weiter rügt der Berufungskläger, dass dem von

ihm ausgeübten Anteil an der Betreuung von B____ nicht genügend Rechnung

getragen worden sei. Er macht dabei geltend, dass die bislang gelebte

Besuchsrechtssituation – mit wöchentlichen Besuchen von Freitagnachmittag nach

Schulschluss bis Sonntagabend sowie vier Wochen Ferien pro Jahr – einem

Betreuungsanteil von 36 % entspreche. Berücksichtige man den

ausdrücklichen Wunsch von Sohn und Vater, die Betreuungszeiten auf wöchentlich

Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntagabend auszuweiten, so betrage sein

Betreuungsanteil 44 %. Es sei ihm lediglich ein Betrag von knapp

CHF 100.– zugestanden worden, weil er B____ an jedem Wochenende betreue.

Weiter macht er unter Verweis auf seine Eingabe vom 26. September

2022 geltend, dass er für B____ die Drittbetreuungskosten und das U-Abo direkt bezahle,

weshalb lediglich ein ungedeckter Bedarf von CHF 964.– vorliege.

Zwischenzeitlich habe die Mutter B____ von der Tagesstruktur abgemeldet,

weshalb keine Drittbetreuungskosten mehr anfallen würden. Zusätzlich habe er

darauf hingewiesen, dass er für B____ Kleidung und Schulmaterial im Wert von

CHF 400.– pro Monat einkaufe und B____ jeden Monat Geld auf sein Konto

überweise, das dieser verwenden könne, um sich in der Schule Essen oder

Getränke und auch mal ein Kleidungsstück selbst zu kaufen. Somit finanziere er

die gesamte Verpflegung mittags während der ganzen Woche. Es sei somit der

Grundbetrag von CHF 600.– um die Hälfte auf CHF 300.– zu reduzieren,

da B____ auch jede Woche mehrere Tage beim Vater esse und schlafe. Somit liege

nur noch ein ungedeckter Bedarf von CHF 584.– vor. Er sei bereit und lasse

sich darauf behaften, für B____ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 400.–

zu leisten.

3.4.2 Der Berufungsbeklagte bestreitet die vom

Berufungskläger geltend gemachten Leistungen an den Unterhalt von B____. Solche

werden auch replicando nicht weiter belegt, weshalb davon nicht ausgegangen

werden kann. Erst mit seiner Eingabe vom 23. Mai 2025 hat er Nachweise

erbracht, aus denen zumindest teilweise auf Zahlungen zugunsten von B____ geschlossen

werden kann. Zum Zeitpunkt der Zahlung war er jedoch bereits durch den

Entscheid vom 20. Juni 2023 betreffend den vorsorglichen Unterhalt

verpflichtet worden, monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

zu leisten. Wenn er stattdessen andere Leistungen erbringt, hat dies keinen

Einfluss auf die in diesem Verfahren erfolgende Festsetzung der

Unterhaltspflicht des Berufungsklägers.

3.4.3 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der

Berechnung seines Betreuungsanteils. So bezieht er im Modell der täglichen drei

Phasen der Betreuung (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2) den

Sonntagabend in seinen Betreuungsanteil ein, obwohl seine Betreuung am Sonntag

jeweils bloss bis zum Abend dauert. Daraus folgt, dass der Berufungskläger mit

seiner Betreuung an den Wochenenden rund ein Drittel der Betreuung seines

Sohnes übernimmt. Die von ihm übernommene Ferienbetreuung kann unberücksichtigt

bleiben, da sie in einem Umfang besteht, in dem auch die Mutter ihren Sohn in

den Ferien betreuen dürfte. Letztlich kann eine genaue Bestimmung des Betreuungsanteils

aber ausbleiben.

Steht das Kind unter der alternierenden Obhut beider

Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit

umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (Urteile 5A_727/2018

vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1, 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020

E. 5.4.1, in: FamPra.ch 2020 S. 1068), bei je hälftigen Betreuungsanteilen

proportional zur Leistungsfähigkeit (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019

E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4, in: FamPra.ch 2019 S. 1000; 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2.3) und bei gleichzeitig asymmetrischem

Betreuungsumfang und Leistungsgefälle in Anwendung der von Alt-Bundesrichter

Nicolas von Werdt vorgeschlagenen Matrix zu berechnen (abgebildet in: Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt

alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 896, 906,; BGE 147 III 265 E. 5.5).

Diese Grundsätze zielen dabei nicht auf eine rein rechnerische Operation,

sondern sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (AGE ZB.2024.25 vom

7. Oktober 2024 E. 4.8.2 m.H. auf BGE 147 III 265 E. 5.5 mit

weiteren Hinweisen; Schweighauser,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Art. 285

ZGB N 51; vgl. Fountoulakis,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 24-25a).

Es kann offen bleiben, inwieweit diese Methode zur Vermeidung

des sogenannten «Kippschalter-Effekts» auch bei einem ausgedehnten Besuchsrecht

zur Anwendung kommen soll. Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Eltern

ist von ihren Überschüssen auszugehen. Dieser beträgt beim Berufungskläger nach

dem Gesagten entsprechend der vorinstanzlichen Feststellung CHF 2'000.–

und bei der Mutter gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der

Vorinstanz CHF 470.–. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers beträgt

somit gut 80 %. Gemäss der Matrix hat der Berufungskläger damit rund 90 %

des gebührenden Unterhalts von B____ zu tragen. Die Vorinstanz wurde diesem

Umstand gerecht, indem sie den aus Grundbedarf und Überschussanteil bestehenden

Betrag – unter Berücksichtigung des an jedem Wochenende ausgeübten

Besuchsrechts – um rund CHF 100.– reduzierte.

3.5 Im Ergebnis ist daher der errechnete, vom

Berufungskläger an den Unterhalt seines Sohnes zu leistende

Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'400.– zu bestätigen. Demnach ist die

Berufung vollumfänglich abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden

die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in

familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106

ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits

ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die

familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom

Erfolgsprinzip (AGE ZB.2024.44 vom 4. Juni 2025 E. 4.1, ZB.2022.11

vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018

E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4). Mangels besonderer

Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober

2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1,

ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober

2015 E. 4).

4.2 Der

Berufungskläger trägt daher ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten des Verfahrens

mit einer Gebühr von CHF 2'500.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zugunsten des

Berufungsklägers gehen diese Kosten jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zulasten der Gerichtskasse.

4.3 Zudem

hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene

Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR,

SG 291.400]). Der Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet einen

Bemühungsausweis seines Vertreters einzureichen, weshalb dessen angemessener

Aufwand zu schätzen ist (Ar. 105 Abs. 2 ZPO).

Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von sechs Stunden, welcher praxisgemäss

zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten ist (AGE ZB.2023.19 vom

8. August 2023 E. 6). Daraus resultiert ein Honorar von CHF 1'500.–.

Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 45.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'545.–

zuzüglich Mehrwertsteuer.

4.4 Da

beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist und die

Parteientschädigung vor diesem Hintergrund für den Berufungsbeklagten nicht als

einbringlich erscheint, ist beiden unentgeltlichen Vertretungen ein Honorar zum

massgebenden Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) aus der

Gerichtskasse zuzusprechen.

Daraus folgt für

den unentgeltlichen Vertreter des Berufungsbeklagten, lic. iur. Silvan Ulrich,

Advokat, nach dem zur Parteientschädigung Gesagten ein Honorar von

CHF 1'200.–, eine Auslagenpauschale von CHF 36.– sowie Mehrwertsteuer auf

Honorar und Auslagen, welche ihm aus der Gerichtskasse auszurichten sind. Auch

die unentgeltliche Vertreterin des Berufungsklägers, MLaw Marie-Caroline

Messerli, Advokatin, hat es unterlassen, dem Gericht einen Bemühungsausweis

einzureichen, weshalb auch ihr Aufwand zu schätzen ist. Dabei erscheint ein

Aufwand von insgesamt 12 Stunden angemessen. Daraus folgt ein Honorar von

CHF 2'400.– und eine Auslagenpauschale von CHF 72.–, worauf wiederum

die Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Diese Leistungen an die unentgeltlichen

Vertretungen der Parteien stehen wiederum unter dem Vorbehalt der Nachforderung

beim kostenpflichtigen Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 31. Mai 2024 (F.2022.365) wird abgewiesen.

Dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten wird für

das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–. Diese gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die

Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger

bleibt vorbehalten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

für den Berufungskläger werden seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw

Marie-Caroline Messerli, ein Honorar von CHF 2'400.– und Auslagen von

CHF 72.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 200.20, somit

total CHF 2'672.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 1'500.– und Auslagen von CHF 45.–,

zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 125.10, somit total CHF 1'670.10

zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der

Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den

Berufungsbeklagten werden seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur.

Silvan Ulrich, ein Honorar von CHF 1'200.– und Auslagen von CHF 36.–,

zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 100.10, somit total

CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss

Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.