ZB.2025.15
Kinderbelange (Elterliche Sorge, Obhut und Unterhalt)
21. Juli 2025Deutsch37 min
vorsorglichen Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.15
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch MLaw Marie-Caroline
Messerli, Advokatin,
Steinentorstrasse 13, 4051 Basel
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich,
Advokat,
Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch
BL
und
C____
Mutter
[...]
vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich,
Advokat,
Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 31. Mai 2024 (F.2022.365)
betreffend Kinderbelange
(elterliche Sorge, Obhut und Unterhalt)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Vater, Berufungskläger) und C____
(nachfolgend Mutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B____,
geboren am [...] 2011. Der Vater und die Mutter sind beide bulgarische
Staatsangehörige und wohnen in Basel. B____ (nachfolgend Kind, Sohn,
Berufungsbeklagter) hat die bulgarische Staatsbürgerschaft, geht in Basel zur
Schule und steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.
Mit Klage vom 12. September 2022 gelangte B____ an
das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte die Verurteilung des Vaters zur
Bezahlung von monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von
mindestens CHF 800.–. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 verpflichtete
das Zivilgericht den Vater vorsorglich, der Mutter für den Sohn monatliche und
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeträge von CHF 1'400.– zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Es wurde festgestellt, dass die
vorsorglichen Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters
von rund CHF 5'000.– (ohne Kinderzulagen) und einem Bedarf von rund
CHF 3'600.– basierten (Ziff. 1). Dem KJD wurde der Auftrag erteilt,
die Situation der Familie abzuklären und dabei insbesondere zu prüfen, wie die
Betreuung von B____ erfolgt, welche Betreuung im Kindeswohl ist, welche
Unterstützung die Eltern in der Kommunikation miteinander und mit B____
benötigen und welche Unterstützung B____ allenfalls braucht. Der KJD wurde
ersucht, dem Gericht seinen Bericht bis 1. November 2023 zukommen zu
lassen (Ziff. 2). Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter umgehend
sämtliche Ausweise des Sohns zurückzugeben, soweit er über solche verfügt
(Ziff. 3.).
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte [...] vom
KJD den mit Entscheid vom 20. Juni 2023 verlangten Bericht ein. Darin
empfahl er, die bestehenden Betreuungszeiten unverändert zu belassen
(Sonntagabend bis Freitagnachmittag bei der Mutter; Freitagnachmittag bis
Sonntagabend beim Vater).
Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 (nachfolgend
angefochtener Entscheid) hat das Zivilgericht festgestellt, dass die elterliche
Sorge über den Sohn B____, geboren am [...] 2011, wie auch die Obhut über
diesen bei der Mutter alleine verbleibt (Ziff. 1 und 2). Den persönlichen
Verkehr zwischen dem Vater und dem Sohn regelte das Gericht wie folgt (Ziff.3):
«Der Sohn verbringt jedes Wochenende die Zeit von
Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, mit dem Vater.
Der Sohn wechselt selbständig zwischen den Eltern.
Über einen weitergehenden persönlichen Verkehr zwischen Vater
und Sohn einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Interessen des
Sohns. Sie werden dabei von der Beistandsperson unterstützt.
Der Vater verbringt im Jahr vier Wochen Ferien mit dem Sohn.
Die Ferien sind zwischen den Eltern so früh wie möglich, mindestens vier Wochen
im Voraus, abzusprechen. Beide Eltern sind berechtigt, mit dem Sohn ins Ausland
zu fahren. Die Mutter übergibt dem Vater zu diesem Zweck jeweils rechtzeitig
den Reisepass und die notwendigen Bestätigungen, Einverständniserklärungen etc.
Der Vater ist verpflichtet, der Mutter nach Rückkehr aus den Ferien den
Reisepass des Sohns jeweils umgehend zurückzugeben.
Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr
entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige
Kindesschutzbehörde.»
Weiter ordnete das Zivilgericht eine Besuchsrechtsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit dem Auftrag an (Ziff. 4),
«a) die Ausübung des persönlichen
Verkehrs betreffend B____, geboren am [...] 2010, zu überwachen und die Eltern
und den Sohn dabei zu unterstützen,
b) die Eltern in der
Kommunikation betreffend die Kinderbelange zu unterstützen, damit beide Eltern
zu den wichtigen Kinderbelangen über die notwendigen Informationen verfügen,
c) die Eltern bei veränderten
Verhältnissen bei der einvernehmlichen Anpassung der Besuchsregelung zu unterstützen,
ebenso bei der einvernehmlichen Festlegung der Ferien sowie bei einer
allfälligen einvernehmlichen Ausdehnung des persönlichen Verkehrs,
d) die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und
Antrag zu stellen, wenn eine einverständliche Anpassung der Besuchsregelung in
einem Bedarfsfalle nicht möglich ist, weitergehende Aufgaben umschrieben werden
müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind oder die
Besuchsrechtsbeistands aufgehoben werden kann.»
Es beauftragte die Kindesschutzbehörde Basel-Stadt mit der
Ernennung einer Beistandsperson (Ziff. 5).
In Bezug auf den Kinderunterhalt bestätigte das Zivilgericht
den vorsorglichen Entscheid vom 20. Juni 2023 und verpflichtete den Vater
weiterhin, der Mutter an den Unterhalt seines Sohnes mit Wirkung ab Rechtskraft
des Entscheides einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'400.–
zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen als Barunterhalt zu
bezahlen (Ziff. 6). Es stellte fest, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem
angenommenen monatlichen Nettoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen) des Vaters von mindestens CHF 5'000.–, einem Bedarf des
Vaters von rund CHF 3'000.–, einem Einkommen der Mutter von rund CHF 3'400.–
und einem Bedarf des Sohnes – unter Einschluss eines Überschussanteils – von
rund CHF 1'400.– beruhten. Weiter stellte es fest, dass kein
Betreuungsunterhalt geschuldet ist und die Unterhaltsbeiträge auf dem Umstand
beruhten, dass der Sohn jedes Wochenende beim Vater verbringt (Ziff. 7). Schliesslich
wurde den Parteien unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs.
1 ZPO die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurden ihnen die
Gerichtskosten jeweils hälftig auferlegt, die Vertretungskosten wettgeschlagen
und ihren Vertretungen Honorare aus der Gerichtskasse ausgewiesen (Ziff. 8-10).
Dieser Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet,
worauf der Beklagte mit Eingabe vom 28. August 2024 die schriftliche
Begründung des Entscheides beantragen liess. Der schriftlich begründete
Entscheid wurde den Parteien jeweils am 3. Februar 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 5. März 2025 hat der Beklagte Berufung
gegen diesen Entscheid erhoben. Die Berufung richtet sich dabei gegen die
Regelung des persönlichen Verkehrs einerseits und die des Kinderunterhalts
andererseits. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei Ziff. 3 des
angefochtenen Entscheids vom 31. Mai 2025 [sic!] aufzuheben und wie
folgt neu zu fassen:
Der persönliche Verkehr
zwischen Vater und Sohn wird wie folgt festgelegt:
Der Sohn verbringt jedes
Wochenende die Zeit von Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis
Sonntagabend, 18.00 Uhr mit dem Vater. Der Sohn wechselt selbständig zwischen
den Eltern.
Über einen weitergehenden
persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn einigen sich die Eltern und
Berücksichtigung der Interessen
des Sohns. Sie werden dabei von der Beistandsperson unterstützt.
Der Vater verbringt im Jahr
vier Wochen Ferien mit dem Sohn. Die Ferien sind zwischen den Eltern so früh
wie möglich, mindestens vier Wochen im Voraus abzusprechen. Beide Eltern sind
berechtigt, mit dem Sohn ins Ausland zu fahren. Die Mutter übergibt dem Vater
zu diesem Zweck jeweils rechtzeitig den Reisepass und die notwendigen
Bestätigungen, Einverständniserklärungen etc. Der Vater ist verpflichtet, der
Mutter nach Rückkehr aus den Ferien den Reisepass des Sohns jeweils umgehend
zurückzugeben.
Allfällige Streitigkeiten
über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB
die zuständige Kindesschutzbehörde.
2. Es sei Ziff. 6 des
angefochtenen Entscheids vom 31. Mai 2025 [sic!] aufzuheben und wie
folgt neu zu fassen:
Der Kindsvater wird
verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt des Sohns B____ mit Wirkung ab
Rechtskraft dieses Entscheids einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 400.– zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen
(Barunterhalt).
3. Es sei Ziff. 7 des
angefochtenen Entscheids vom 31. Mai 2025 [sic!] aufzuheben und wie
folgt neu zu fassen:
Die Unterhaltsbeiträge
basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl.
Kinderzulagen) des Vaters von CHF 3'000.00 sowie einem Bedarf des
Kindsvaters von CHF 3'000.00. Das Einkommen der Mutter beträgt rund CHF 3'470.00.
Der Barunterhalt des Sohns
beträgt CHF 400.00. Betreuungsunterhalt ist keiner geschuldet.
Die Unterhaltsbeiträge basieren
zudem auf dem Umstand, dass der Sohn jede Woche von Donnerstag bis Sonntag beim
Vater verbringt und der Vater alle Freizeitkosten und Mittagsverpflegung des
Sohnes trägt.
4. Es sei dem Berufungskläger
für das Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt die unentgeltliche
Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen und es
sei davon abzusehen, den Berufungskläger zur Bezahlung eines Vorschusses für
die Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten.
5. Unter o/e-Kostenfolge zzgl.
MwSt. und Spesen zu Lasten des Staates.»
Innert der ihm instruktionsrichterlich hierfür angesetzten
Frist hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 24. März 2025 Unterlagen zur
Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit eingereicht. Weitere
Unterlagen hat er mit Eingabe vom 25. März 2025 nachgereicht, worauf
ihm mit Verfügung vom 27. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist. Der Sohn hat als Berufungsbeklagter mit Berufungsantwort
vom 8. Mai 2025 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der
Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids
beantragen lassen. Weiter hat er ebenfalls um die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Hierzu nahm der Berufungskläger mit
Eingabe vom 23. Mai 2025 replicando Stellung.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten
(F.2022.365) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich
um einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend die elterliche Sorge, die
Obhut, den persönlichen Verkehr, den Kindesunterhalt und
Kindesschutzmassnahmen. Dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a
der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die
vorliegende Berufung richtet sich dabei ausschliesslich gegen die Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und seinem Sohn sowie jene des
Kinderunterhalts. Sie richtet sich sowohl gegen vermögensrechtliche als auch
gegen nicht vermögensrechtliche Regelungen des angefochtenen Entscheids,
weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO keine
Anwendung findet. Die Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss
Art. 311 ZPO rechtzeitig erhoben worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung des Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz
ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich
2025, Art. 310 N 5 f.).
1.2
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO
gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom
18.
Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019
E. 4). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können
die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann
vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht
erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; BGE 144 III 349
E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2024.44 vom 4. Juni 2025 E. 1.2.3).
1.3
Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der
Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz, a.a.O., Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 1153). Vorliegend haben die Parteien keine Anträge auf
Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz, a.a.O., Art. 316 N 36
ff.). Sodann besteht ein Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gemäss
Art. 297 Abs. 1 ZPO nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber
für Rechtsmittelverfahren (Michel/Bruttin,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 297 ZPO N 7).
Folglich kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (vgl.
BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz,
a.a.O., Art. 316 N 36 ff.).
1.4
Auch im Geltungsbereich des
Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich
und der erstinstanzliche Entscheid erwächst in Teilrechtskraft, soweit er nicht
angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3,
ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019
E. 1.2; vgl. Mazan, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, a.a.O., N 891 und 1632).
Die Regelung bezüglich der elterlichen Sorge und Obhut, die Errichtung einer
Besuchsrechtsbeistandschaft sowie der vorinstanzliche Kostenentscheid sind
nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen.
2.
Strittig ist zunächst die Regelung des persönlichen Verkehrs
zwischen dem Berufungskläger und seinem Sohn. Dabei wird allein die Regelung
der Dauer der Kontakte an den Wochenenden, nicht aber die Ferienregelung
angefochten.
2.1
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr
(Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges
Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer
5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295
E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung
des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl.
auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2,
mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzutreten
(BGE 130 III 585 E. 2.1, 123 III 445 E. 3b). Die Regelung und
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt
sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer
5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1, 5A_929/2022 vom 20. Februar
2023.
E. 2.1.2, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.3). Dabei ist
mit der Feststellung des Zivilgerichts anerkannt, dass der Kontakt zu einem
Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht mehr den
Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung des Kindes wesentlich ist
und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE
VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage
2022, Art. 273 ZGB N 6). Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs
ist dabei der vom Kind geäusserte Wille eines von mehreren Kriterien für den
Entscheid. Dabei gewinnt der Kindeswille mit zunehmendem Alter der Kinder an
Gewicht (BGer 5A_192/2023 E. 3). Die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung
wird dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungefähr ab dem 12.
Altersjahr angenommen (BGE 131 III 334 E. 5.2). Bei der Beurteilung des
Willens des Kindes ist dabei auch das Aussageverhalten und namentlich die
Konstanz des geäusserten Willens zentral (BGer 5A_367/2015 vom 12. August
2015.
E. 5.1.3; VGE VD.2021.270 vom 8. Dezember 2022 E. 2.6.4).
2.2
Das Zivilgericht erwog diesbezüglich, B____ habe
sich anlässlich seiner Anhörung vom 6. März 2023 klar dahingehend
geäussert, dass er mit beiden Elternteilen Zeit verbringen möchte und sich mehr
Zeit mit dem Vater wünsche (Protokoll der Kinderanhörung vom 6. März 2023,
S. 2). Er habe damals jedes Wochenende beim Vater verbracht. Anlässlich
der Verhandlung vom 31. Mai 2024 sei von den Parteien ausgeführt worden,
dass B____ nun seit mehreren Monaten jedes Wochenende von Freitagabend bis
Sonntagabend beim Vater sei und dies gut funktioniere. Im Abklärungsbericht des
Kinder- und Jugenddienstes (KJD) vom 1. Dezember 2023 sei empfohlen
worden, die gelebte Besuchsrechtsregelung unverändert zu belassen (Bericht KJD
vom 1. Dezember 2023, S. 4). Vor diesem Hintergrund sah das
Zivilgericht keinen Anlass, an der gelebten und funktionierenden
Besuchsrechtsregelung etwas zu ändern, was auch den Wünschen von B____ entspreche.
Dieser sei alt genug, um seine Wünsche den Eltern mitzuteilen. Entsprechend sei
der Besuchskontakt zwischen B____ und dem Vater von Freitagnachmittag nach
Schulschluss bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, festzulegen. Die Wohnungen der
Eltern lägen nicht weit voneinander entfernt und B____ sei alt genug, um
selbständig zwischen den Wohnungen der Eltern zu wechseln. Keinen Grund für ein
weitergehendes Besuchsrecht sah die Vorinstanz im Umstand, dass B____ unter der
Woche auch von seiner Grossmutter betreut werde. Gerade wenn beide Elternteile
einer Erwerbstätigkeit nachgingen entspreche es nicht der Realität, zu
verlangen, dass ein Kind ausschliesslich von einem Elternteil betreut werde. B____
werde an den Wochenenden beim Vater auch von dessen neuen Partnerin betreut.
Die Betreuung durch Drittpersonen trage massgeblich zur Entwicklung des Kindes
bei, stärke seine Sozialkompetenz und ermögliche es ihm, sein soziales Netzwerk
zu erweitern.
Diese Besuchsrechtsregelung könne von den Eltern im
gegenseitigen Einvernehmen, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen
von B____ und mit Unterstützung der Beistandsperson ausgedehnt werden.
2.3
Mit seiner Berufung rügt der Berufungskläger,
dass die Betreuungssituation entgegen den Ausführungen seines Sohnes anlässlich
der Kinderanhörung unverändert belassen worden sei. Er habe klar und deutlich den
Wunsch geäussert, dass seine Mutter mehr zu Hause wäre und dass er mehr Zeit
beim Vater verbringen könne, weil dieser mehr zu Hause sei und auch ganz in der
Nähe von seinem Schulhaus wohnen würde. Es sei auch sein Wunsch gewesen, dass B____
bereits am Donnerstag nach Schulschluss zu ihm komme. Die Betonung der
Bedeutung von Drittbetreuung durch die Vorinstanz sei zwar sicherlich nicht
falsch, widerspreche aber diametral dem Wunsch des Kindes und aus seiner Sicht
auch dem Kindswohl. B____ habe sich explizit mehr Zeit mit seinem Vater
gewünscht. Er habe in der Anhörung selbst zu Protokoll gegeben, dass er während
der Betreuung durch seine Grossmutter in seinem Zimmer «gamen» würde, was kaum als
Förderung der Sozialkompetenz durch Drittpersonen verstanden werden könne. Demgegenüber
kümmere er sich selbst um B____, bringe ihn ins Fussballtraining, schaue beim
Training zu und unternehme aktiv weitere Sachen in seiner Freizeit, weil er
sich die Zeit als selbständig Erwerbender auch gut einteilen könne. Auch seine
Partnerin, welche zeitweise bei ihnen wohne, sei eine weitere Drittperson,
welche B____ sehr möge und ebenfalls zur Förderung der Sozialkompetenz
beitragen könne. Daher sei dem Wunsch des Sohnes und des Vaters zu folgen und es
seien die Besuchszeiten auf wöchentlich Donnerstag nach Schulschluss bis
Sonntagabend, 18.00 Uhr auszuweiten.
2.4
Anlässlich seiner Anhörung erklärte B____ am
3.
März 2023, dass er «fast jedes Wochenende beim Vater» und «mit der
momentanen Situation […] eigentlich ganz zufrieden» sei. Er erzählte, dass er
sich mit seiner Grossmutter, welche bisweilen auch im Haushalt der Mutter
übernachte, gut verstehe. Als Wünsche äusserte er, dass erstens seine Mutter
mehr Zuhause bleibe und zweitens, dass er öfter auch mal beim Vater sein könne.
Sein Vater sei oft zu Hause und wohne auch in der Nähe seines Schulhauses. Er
könne sich gut vorstellen, dort öfter zu übernachten; er habe dort ein eigenes
Zimmer (Vorakten Juris Akten-Nr. 72). Mit einem vom Vater eingereichten
Schreiben vom 13. Dezember 2023 an die Instruktionsrichterin der
Vorinstanz gab er an, dass er «bei beiden Eltern bleiben» wolle. Im Rahmen der
Abklärung durch den KJD zeigte er sich mit der damals aktuellen
Betreuungsregelung, gemäss der er jeweils vom Freitagnachmittag bis am
Sonntagabend beim Vater war, zufrieden. Er habe seine Eltern beide gern und
komme mit dem wöchentlichen Wechsel am Freitag bzw. Sonntag auch deshalb zurecht.
Der abklärende Sozialarbeiter kam daher zum Schluss, dass die Betreuungszeiten
unverändert fortgesetzt werden sollten, damit B____ mit seiner Mutter einen für
den Schulalltag allein verantwortlichen Elternteil hat (Abklärungsbericht KJD
vom 1. Dezember 2023, Vorakten Juris Akten-Nr. 111).
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in
Konkretisierung des Kindswohls der Empfehlung im Abklärungsbericht folgen, auch
wenn B____ zu einem früheren Zeitpunkt bei seiner Anhörung sich für eine
Ausdehnung der Besuche beim Vater im Vergleich zu der bereits seit längerer
Zeit gehandhabten Betreuungsregelung (vgl. Protokoll Instruktionsverhandlung
vom 1. November 2022, Vorakten Juris-Akten Nr. 34) ausgesprochen hat.
Ein beständiger entsprechender Wunsch des Sohnes kann den Akten nicht entnommen
werden und wird vom Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung auch nicht
substantiiert. Mit der bisherigen Regelung kann die Verantwortung der Eltern
bezüglich des Schulalltages klar zugeteilt werden. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der teilweisen Drittbetreuung von B____ durch seine
Grossmutter im Haushalt seiner Mutter. Wie der Berufungskläger in anderem
Zusammenhang mit seiner Berufung geltend macht, arbeitet er nicht im
Homeoffice, sondern im Homeservice als «Sanitär, Elektriker, Schlüsseldienst,
Export-Import, Neu- und Altbau, Renovation, Möbelmontage, Entsorgung,
Allgemeiner Hausunterhalt, Verwaltung- und Hauswartung» und mithin ausser Haus.
Daraus folgt, dass auch er seinen Sohn an Werktagen neben seiner beruflichen
Tätigkeit nicht immer selber betreuen könnte. Er bestreitet die vorinstanzliche
Feststellung, dass B____ in seinem Haushalt auch von seiner Partnerin betreut
wird, denn auch nicht. Mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz kann
daher nicht davon gesprochen werden, dass mit einer Ausdehnung der Betreuung
durch den Vater dem Kindswohl besser entsprochen werden könnte.
2.5
Daraus folgt, dass dem Antrag auf Abänderung
von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids nicht entsprochen werden kann.
3.
Strittig ist weiter die Unterhaltsregelung.
3.1
Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege,
Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der
Dispositiv
Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von
Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom
18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1).
Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und
Geldunterhalt) sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021
E. 6.2.1). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie
der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind
das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285
Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen
Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die
Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen
(Art. 276 Abs. 2 ZGB). Daraus und aus dem Grundsatz der
Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des
Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen
als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2; vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020
E. 2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut,
hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden
Unterhalt in Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und
E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019
E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Allerdings
ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE
ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom
1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288).
Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen
dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom
20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020
E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2,
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom
8. Mai 2019 E. 5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim
hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am
Barunterhalt des Kindes, weil sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von
Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018
vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020 E. 6.1). Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und
ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem
Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen
die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der
Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer
5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar
2021 E. 6.2.1). Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und
entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt,
desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in
Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden
Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil.
Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als
der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer
5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom
1. Oktober 2020 E. 6.1). Entgegen dem Eindruck, den mehrere
Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S.
288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom
8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden
Elternteils am Barunterhalt des Kindes nicht voraus, dass er leistungsfähiger
ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2024.39
vom 14. April 2025 E. 9.1, ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022
E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit eingehender
Begründung).
Die Berechnung des Kinderunterhalts erfolgt nach der sogenannten
zweistufigen Methode (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser, im Grundsatz
für die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308 E. 3, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3) zweistufig-konkreten
Methode respektive zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird der
familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der
Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des
familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende
Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener
Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen
Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre
Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom
1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3).
Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten
(vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
3.2
3.2.1 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat
die Vorinstanz erwogen, dass B____ unter Berücksichtigung seines Grundbetrages,
seines Wohnkostenanteils, seiner Krankenkassen- und weiteren Gesundheitskosten,
des U-Abos und seiner Drittbetreuungskosten einen Bedarf von CHF 1'520.–
aufweise. Nach Abzug der ihm zuzurechnenden Kinderzulage belaufe sich sein
ungedeckter Barbedarf gerundet auf CHF 1'245.–.
3.2.2 Demgegenüber sei die finanzielle Situation des
Berufungsklägers bis zum Entscheid intransparent geblieben. Dies gelte zunächst
für seinen Bedarf. Die Vorinstanz hegte dabei Zweifel, ob der Vater allein oder
mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt. Es blieb für sie unklar, inwieweit er
finanziell von seiner Partnerin unterstützt werde. Daher wurden ihm als
Grundbetrag lediglich der Betrag von CHF 1'000.– angerechnet und seine Mietkosten
nicht vollumfänglich berücksichtigt. Eine detaillierte Festsetzung der Bedarfspositionen
erschien der Vorinstanz nicht möglich. Sie hielt aber einen Bedarf von
gesamthaft CHF 3'000.– als angemessen.
3.2.3 Das Einkommen des Berufungsklägers setzte die
Vorinstanz auf CHF 5'000.– fest. Trotz mehrfacher Aufforderung sei er
seiner Anweisung, dem Gericht Belege zu seinem Einkommen einzureichen, nicht nachgekommen
(Verfügung vom 10. November 2022, Verfügung vom 7. Februar 2023,
Verfügung vom 2. Februar 2024, Verfügung vom 27. Mai 2024). Auch anlässlich
der Verhandlung vom 31. Mai 2024 habe er keine entsprechenden Unterlagen
eingereicht. Er habe einzig ausgeführt, anlässlich der Instruktionsverhandlung
vom 1. November 2022, bei der auch gemäss dem Protokoll
Verständigungsprobleme bestanden hätten, auf einen Umsatz seines Unternehmens
von CHF 5'000.– und nicht auf ein Nettoeinkommen in dieser Höhe
hingewiesen zu haben. Ein Umsatz von CHF 5'000.– bis CHF 7'000.– pro
Monat decke sich auch mit den Steuerunterlagen. Demgegenüber stellte die
Vorinstanz diesbezüglich fest, dass er anlässlich der Instruktionsverhandlung
klar zu Protokoll gegeben habe, im Durchschnitt netto von CHF 5'000.– bis CHF 7'000.–
pro Monat zu verdienen. Gemäss seiner Steuererklärung 2022, habe er mit seinem Unternehmen
einen Umsatz von CHF 98'198.69 geltend gemacht, dem er Ausgaben im Betrag
von CHF 93'766.84 gegenüber gestellt habe. Ein grosser Betrag in den
Ausgaben machten die angeblichen Kosten für Werbung (Emergency Services) im
Betrag von CHF 66'473.60 aus. Dieser Betrag sei aussergewöhnlich hoch,
weshalb Zweifel an dessen Richtigkeit bestünden. Da keine
Buchhaltungsunterlagen eingereicht worden seien, könnten die Zahlungen nicht
nachgeprüft werden. Ohne diesen Betrag sei im Jahr 2022 von einem Einkommen von
CHF 60'915.– resp. CHF 5'076.– pro Monat auszugehen. Ferner gingen aus
den Kontoauszügen der Basler Kantonalbank für den Zeitraum vom 12. September 2022
bis 31. Oktober 2022 Zahlungseingänge über CHF 29'230.06 hervor. Die
Belastungen hätten sich auf CHF 24'056.65 belaufen. Die Differenz betrage
demnach CHF 5'173.41. Mangels anderweitiger Angaben seien die Barbezüge
als Eigenbezüge zu betrachten. Im genannten Zeitraum seien Bezüge in Höhe von
über CHF 10'000.– gemacht worden. Es sei somit im besagten Zeitraum von
einem Einkommen von über CHF 7’000.– pro Monat auszugehen. Auch unter
Berücksichtigung der Kontoauszüge der Basler Kantonalbank vom 1. Januar
2024 bis 31. Januar 2024 sei davon auszugehen, dass ein Einkommen von
mindestens CHF 5'000.– erwirtschaftet wurde. Im Januar 2024 sei er wohl in
den Ferien gewesen, wie aus den Bezügen im Ausland zu schliessen sei. Trotz
Abwesenheit habe er Zahlungseingänge von CHF 9'747.– ausgewiesen. Die
Belastungen hätten sich auf CHF 9'552.97 belaufen. Die Privatbezüge an den
Differenzbetrag angerechnet – unter Ausklammerung der Zahlung an die Viseca
Payment Services SA über CHF 4'673.85 ohne Details – sei von einem
monatlichen Einkommen im Januar 2024 von rund CHF 4’500.– auszugehen. Es
sei ihm daher ohne weiteres ein monatliches Einkommen von CHF 5'000.–
anzurechnen.
3.2.4 Nach Abzug seines Bedarfs verbleibe ihm pro
Monat ein Überschuss von CHF 2’000.–. Davon sei der Barunterhalt von B____
in der Höhe von CHF 1'245.– zu bezahlen. Am Überschuss des Vaters von
CHF 755.– partizipiere der Sohn im Umfang von einem Drittel. Der Anteil
von B____ belaufe sich folglich auf CHF 251.–. Angesichts des
Besuchsrechts von jedem Wochenende sei dieser Überschussanteil auf
CHF 155.– festzusetzen. Der monatliche Unterhaltsbeitrag des Vaters an
seinen Sohn sei somit auf CHF 1'400.– festzulegen und der vorsorglich
zugesprochene Unterhaltsbeitrag im gleichen Betrag entsprechend zu bestätigen.
3.2.5 Das Einkommen der Mutter belaufe sich auf
monatlich CHF 3'470.–. Der Bedarf der Mutter sei mit rund CHF 3'000.–
zu beziffern. Die Mutter könne ihren Bedarf somit selbst decken. Die
finanziellen Verhältnisse der Mutter seien daher für die Festlegung des
Unterhalts an B____ nicht weiter von Belang.
3.3
3.3.1 Mit seiner Berufung stellt der Berufungskläger
den ihm angerechneten Bedarf von CHF 3'000.– nicht in Frage. Er bestreitet
aber, ein Einkommen von CHF 5'000.– zu erzielen. Er hält daran fest, dass
seine Aussage anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. November 2022
auf Verständigungsproblemen beruhe, was schon daraus hervorgehe, dass er nicht
im «Home-Office», sondern im Bereich «Sanitär, Elektriker, Schlüsseldienst,
Export-Import, Neu- und Altbau, Renovation, Möbelmontage, Entsorgung,
Allgemeiner Hausunterhalt, Verwaltung- und Hauswartung» im «Home-Service»
arbeite. Dass es sich um einen Umsatz und nicht um einen Gewinn von CHF 5'000.–
bis CHF 7'000.– gehandelt habe, decke sich auch mit seinen
Steuerunterlagen. Es widerspreche der Offizial- und Untersuchungsmaxime, sich ohne
weitere Abklärungen nur auf eine mündliche Aussage zu berufen. Aus den
Steuerunterlagen von 2022 gehe hervor, dass er bloss einen Gewinn von CHF 4'606.–
erzielt habe. Es sei falsch, wenn ihm vorgehalten werde, dass er keine
Buchhaltung eingereicht habe. Als Inhaber einer Einzelfirma mit einem Umsatz im
Jahr 2022 von CHF 98'198.69 sei er gestützt auf Art. 957 Abs. 2
Ziff. 1 OR nicht zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet. Bei einem
Einzelunternehmen, dessen Umsatz weniger als CHF 500'000.– betrage, reiche
es aus, wenn nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst
würden. Diesen Anforderungen sei er gemäss den Steuerunterlagen nachgekommen
und habe diese dem Gericht transparent ediert. Es sei daher auf seine Steuerunterlagen
abzustellen, welche von der Steuerverwaltung im Übrigen auch nicht beanstandet
worden seien. Das von der Vorinstanz angenommene Einkommen von CHF 5'000.–
netto sei deutlich zu hoch. Eventualiter wären weitere Anstrengungen zur
Abklärung seines effektiven Einkommens notwendig gewesen. Er sei sich bewusst,
dass der im Jahr 2022 erzielte Gewinn nicht ausreiche, um seinen Sohn zu
unterstützen. Er sei deshalb bemüht, das Einkommen zu steigern. Seine Firma sei
erst anfangs September 2019 gegründet worden und habe während Corona einen
schweren Stand gehabt. Zwischenzeitlich sei das Konkursverfahren gegen ihn
eingestellt worden und er versuche nun wieder neu zu starten und ein Einkommen
zu erwirtschaften, das es ihm erlaube, ohne Unterstützung auszukommen. Es sei deshalb
von einem aktuellen Nettoeinkommen von rund CHF 3'000.– pro Monat
auszugehen.
3.3.2 Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt
werden. Das Einkommen von Selbständigerwerbenden entspricht grundsätzlich ihrem
Nettogewinn, d.h. der Differenz zwischen Ertrag und Aufwand (AGE ZB.2016.44 vom
13. April 2017 E. 5.6). Als Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn
(Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des
vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer
5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2, 5D_167/2008 vom 13. Januar
2009 E. 2). Wenn die Behauptungen betreffend das Einkommen nicht glaubhaft
oder die Belege nicht überzeugend sind, kann das Einkommen des
Selbständigerwerbenden aufgrund seiner Privatbezüge bestimmt werden (AGE
ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.6 m.H. auf BGer 5A_874/2014
vom 8. Mai 2015 E. 5.2.2).
Wie der Berufungsbeklagte zu Recht ausführen lässt, ist das
für das Jahr 2022 deklarierte Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
von CHF 4'606.– nicht glaubwürdig. Der Berufungskläger plausibilisiert
nicht ansatzweise, wie er mit einem solchen Einkommen seinen Unterhalt hätte
bestreiten wollen. Weiter hat er es mit seiner Berufungsbegründung auch
unterlassen, sich mit den differenzierten Begründungen und Herleitungen des ihm
mit Bezug auf das Jahr 2022 angerechneten Einkommens von CHF 5'000.– auszueinander
zu setzen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Berufungskläger geltend
gemachten Kosten für Werbung (Emergency Services) im Betrag von CHF 66'473.60,
welche von der Vorinstanz in Zweifel gezogen wurden. Weiter ist auf die von der
Vorinstanz nachgewiesenen Privatbezüge hinzuweisen. Wie der Berufungsbeklagte
vorbringt, ist es einem Allroundhandwerker und Unternehmer in den Bereichen
Sanitär, Elektrik, Schlüsseldienst, Bau und Renovation, Möbelmontage,
Entsorgung sowie Hausunterhalt, Verwaltung und Hauswartung zumutbar, ein
Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Vor diesem Hintergrund hätte dem
Berufungskläger auch ohne Verpflichtung zur Buchführung gemäss
Art. 957 ff. OR oblegen, das von ihm behauptete, kaum existenzsichernde
Einkommen zu belegen. Wie bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung
vom 7. März 2025 festgestellt worden ist, muss im Übrigen gemäss Art. 957
Abs. 2 Ziff. 1 OR gleichwohl über die Einnahmen und Ausgaben sowie
über die Vermögenslage eines Einzelunternehmens Buch geführt werden. Der
Berufungskläger ist daher als Inhaber eines Einzelunternehmens nicht
vollständig von der Pflicht zur Führung einer Buchhaltung befreit. Er ist zwar
von der umfassenden Pflicht zur kaufmännischen Buchführung ausgenommen (vgl.Greter/Zihler, in: Pfaff et al. [Hrsg.],
Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 957 OR N 39), bleibt aber zu einer vereinfachten Buchführung
(vgl. Lipp/Imark, in:
Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
4. Auflage, Zürich 2024, Art. 957 OR N 10) bzw. einfachen oder
erleichterten Buchhaltung (vgl. Schärer/Staubli/Neuhaus,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2024, Art. 957 OR N 7 und 35)
verpflichtet. Dies bedeutet, dass er eine Einnahmenüberschussrechnung (auch als
Milchbüchleinrechnung oder Einnahmen- und Ausgabenrechnung bezeichnet) und
einen Vermögensnachweis (auch als Nachweis über die Vermögenslage bezeichnet)
zu erstellen hat (vgl. Greter/Zihler,
a.a.O., Art. 957 OR N 1 und 2; Lipp/Imark,
a.a.O., Art. 957 OR N 11; Schärer/Staubli/Neuhaus,
a.a.O., Art. 957 OR N 7, 35, 38 und 42). Zudem gelten die Grundsätze
ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss auch für Einzelunternehmen mit weniger
als CHF 500'000.–Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (Art. 957
Abs. 3 OR). Dies bedeutet insbesondere, dass für jeden Buchungsvorgang ein
Beleg vorhanden sein muss (vgl. Greter/Zihler,
a.a.O., Art. 957 OR N 73; Schärer/Staubli/Neuhaus,
a.a.O., Art. 957 OR N 40). Solche Unterlagen hat der Berufungskläger auch
mit seiner Eingabe vom 24. März 2025 dem Gericht nicht eingereicht. Mit
den Erwägungen der Vorinstanz ist dem Berufungskläger daher ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 5'000.– anzurechnen.
3.4
3.4.1 Weiter rügt der Berufungskläger, dass dem von
ihm ausgeübten Anteil an der Betreuung von B____ nicht genügend Rechnung
getragen worden sei. Er macht dabei geltend, dass die bislang gelebte
Besuchsrechtssituation – mit wöchentlichen Besuchen von Freitagnachmittag nach
Schulschluss bis Sonntagabend sowie vier Wochen Ferien pro Jahr – einem
Betreuungsanteil von 36 % entspreche. Berücksichtige man den
ausdrücklichen Wunsch von Sohn und Vater, die Betreuungszeiten auf wöchentlich
Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntagabend auszuweiten, so betrage sein
Betreuungsanteil 44 %. Es sei ihm lediglich ein Betrag von knapp
CHF 100.– zugestanden worden, weil er B____ an jedem Wochenende betreue.
Weiter macht er unter Verweis auf seine Eingabe vom 26. September
2022 geltend, dass er für B____ die Drittbetreuungskosten und das U-Abo direkt bezahle,
weshalb lediglich ein ungedeckter Bedarf von CHF 964.– vorliege.
Zwischenzeitlich habe die Mutter B____ von der Tagesstruktur abgemeldet,
weshalb keine Drittbetreuungskosten mehr anfallen würden. Zusätzlich habe er
darauf hingewiesen, dass er für B____ Kleidung und Schulmaterial im Wert von
CHF 400.– pro Monat einkaufe und B____ jeden Monat Geld auf sein Konto
überweise, das dieser verwenden könne, um sich in der Schule Essen oder
Getränke und auch mal ein Kleidungsstück selbst zu kaufen. Somit finanziere er
die gesamte Verpflegung mittags während der ganzen Woche. Es sei somit der
Grundbetrag von CHF 600.– um die Hälfte auf CHF 300.– zu reduzieren,
da B____ auch jede Woche mehrere Tage beim Vater esse und schlafe. Somit liege
nur noch ein ungedeckter Bedarf von CHF 584.– vor. Er sei bereit und lasse
sich darauf behaften, für B____ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 400.–
zu leisten.
3.4.2 Der Berufungsbeklagte bestreitet die vom
Berufungskläger geltend gemachten Leistungen an den Unterhalt von B____. Solche
werden auch replicando nicht weiter belegt, weshalb davon nicht ausgegangen
werden kann. Erst mit seiner Eingabe vom 23. Mai 2025 hat er Nachweise
erbracht, aus denen zumindest teilweise auf Zahlungen zugunsten von B____ geschlossen
werden kann. Zum Zeitpunkt der Zahlung war er jedoch bereits durch den
Entscheid vom 20. Juni 2023 betreffend den vorsorglichen Unterhalt
verpflichtet worden, monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
zu leisten. Wenn er stattdessen andere Leistungen erbringt, hat dies keinen
Einfluss auf die in diesem Verfahren erfolgende Festsetzung der
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers.
3.4.3 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der
Berechnung seines Betreuungsanteils. So bezieht er im Modell der täglichen drei
Phasen der Betreuung (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2) den
Sonntagabend in seinen Betreuungsanteil ein, obwohl seine Betreuung am Sonntag
jeweils bloss bis zum Abend dauert. Daraus folgt, dass der Berufungskläger mit
seiner Betreuung an den Wochenenden rund ein Drittel der Betreuung seines
Sohnes übernimmt. Die von ihm übernommene Ferienbetreuung kann unberücksichtigt
bleiben, da sie in einem Umfang besteht, in dem auch die Mutter ihren Sohn in
den Ferien betreuen dürfte. Letztlich kann eine genaue Bestimmung des Betreuungsanteils
aber ausbleiben.
Steht das Kind unter der alternierenden Obhut beider
Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit
umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (Urteile 5A_727/2018
vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1, 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020
E. 5.4.1, in: FamPra.ch 2020 S. 1068), bei je hälftigen Betreuungsanteilen
proportional zur Leistungsfähigkeit (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019
E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4, in: FamPra.ch 2019 S. 1000; 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2.3) und bei gleichzeitig asymmetrischem
Betreuungsumfang und Leistungsgefälle in Anwendung der von Alt-Bundesrichter
Nicolas von Werdt vorgeschlagenen Matrix zu berechnen (abgebildet in: Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt
alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 896, 906,; BGE 147 III 265 E. 5.5).
Diese Grundsätze zielen dabei nicht auf eine rein rechnerische Operation,
sondern sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (AGE ZB.2024.25 vom
7. Oktober 2024 E. 4.8.2 m.H. auf BGE 147 III 265 E. 5.5 mit
weiteren Hinweisen; Schweighauser,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Art. 285
ZGB N 51; vgl. Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 24-25a).
Es kann offen bleiben, inwieweit diese Methode zur Vermeidung
des sogenannten «Kippschalter-Effekts» auch bei einem ausgedehnten Besuchsrecht
zur Anwendung kommen soll. Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Eltern
ist von ihren Überschüssen auszugehen. Dieser beträgt beim Berufungskläger nach
dem Gesagten entsprechend der vorinstanzlichen Feststellung CHF 2'000.–
und bei der Mutter gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der
Vorinstanz CHF 470.–. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers beträgt
somit gut 80 %. Gemäss der Matrix hat der Berufungskläger damit rund 90 %
des gebührenden Unterhalts von B____ zu tragen. Die Vorinstanz wurde diesem
Umstand gerecht, indem sie den aus Grundbedarf und Überschussanteil bestehenden
Betrag – unter Berücksichtigung des an jedem Wochenende ausgeübten
Besuchsrechts – um rund CHF 100.– reduzierte.
3.5 Im Ergebnis ist daher der errechnete, vom
Berufungskläger an den Unterhalt seines Sohnes zu leistende
Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'400.– zu bestätigen. Demnach ist die
Berufung vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden
die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in
familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits
ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die
familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom
Erfolgsprinzip (AGE ZB.2024.44 vom 4. Juni 2025 E. 4.1, ZB.2022.11
vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018
E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4). Mangels besonderer
Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober
2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1,
ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober
2015 E. 4).
4.2 Der
Berufungskläger trägt daher ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 2'500.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zugunsten des
Berufungsklägers gehen diese Kosten jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zulasten der Gerichtskasse.
4.3 Zudem
hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene
Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR,
SG 291.400]). Der Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet einen
Bemühungsausweis seines Vertreters einzureichen, weshalb dessen angemessener
Aufwand zu schätzen ist (Ar. 105 Abs. 2 ZPO).
Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von sechs Stunden, welcher praxisgemäss
zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten ist (AGE ZB.2023.19 vom
8. August 2023 E. 6). Daraus resultiert ein Honorar von CHF 1'500.–.
Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 45.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'545.–
zuzüglich Mehrwertsteuer.
4.4 Da
beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist und die
Parteientschädigung vor diesem Hintergrund für den Berufungsbeklagten nicht als
einbringlich erscheint, ist beiden unentgeltlichen Vertretungen ein Honorar zum
massgebenden Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
Daraus folgt für
den unentgeltlichen Vertreter des Berufungsbeklagten, lic. iur. Silvan Ulrich,
Advokat, nach dem zur Parteientschädigung Gesagten ein Honorar von
CHF 1'200.–, eine Auslagenpauschale von CHF 36.– sowie Mehrwertsteuer auf
Honorar und Auslagen, welche ihm aus der Gerichtskasse auszurichten sind. Auch
die unentgeltliche Vertreterin des Berufungsklägers, MLaw Marie-Caroline
Messerli, Advokatin, hat es unterlassen, dem Gericht einen Bemühungsausweis
einzureichen, weshalb auch ihr Aufwand zu schätzen ist. Dabei erscheint ein
Aufwand von insgesamt 12 Stunden angemessen. Daraus folgt ein Honorar von
CHF 2'400.– und eine Auslagenpauschale von CHF 72.–, worauf wiederum
die Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Diese Leistungen an die unentgeltlichen
Vertretungen der Parteien stehen wiederum unter dem Vorbehalt der Nachforderung
beim kostenpflichtigen Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 31. Mai 2024 (F.2022.365) wird abgewiesen.
Dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten wird für
das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–. Diese gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die
Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger
bleibt vorbehalten.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
für den Berufungskläger werden seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw
Marie-Caroline Messerli, ein Honorar von CHF 2'400.– und Auslagen von
CHF 72.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 200.20, somit
total CHF 2'672.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 1'500.– und Auslagen von CHF 45.–,
zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 125.10, somit total CHF 1'670.10
zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der
Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den
Berufungsbeklagten werden seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur.
Silvan Ulrich, ein Honorar von CHF 1'200.– und Auslagen von CHF 36.–,
zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 100.10, somit total
CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss
Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.