ZB.2025.16
Willensvollstreckerbescheinigung (BGer 5A_797/2025 vom 02.02.2026)
6. August 2025Deutsch29 min
gewesen in Basel. Als Erben hinterliess sie ihre drei Söhne A____, C____ und B____.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.16
ENTSCHEID
vom 6.
August 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher,
Advokat,
Henric Petri-Strasse 9,
Postfach, 4010 Basel
gegen
B____
Berufungsbeklagter 1
[...]
vertreten durch Dr. Lorenz Lauer,
Advokat,
Frankfurt-Strasse 14, Postfach,
4018 Basel
C____
Berufungsbeklagter 2
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt vom 4.
März 2025
betreffend Willensvollstreckerbescheinigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 7. März 2024 verstarb Frau D____, wohnhaft
gewesen in Basel. Als Erben hinterliess sie ihre drei Söhne A____, C____ und B____.
Mit Schreiben vom 18. März 2024 wandte sich A____ an das
Erbschaftsamt Basel-Stadt und ersuchte gestützt auf eine entsprechende Passage
im handschriftlichen Testament der Mutter («A____ bitte ich, für endgültige
Abrechnung und Verteilung (Kopie für jeden und EA) zuständig zu sein») um
Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung. Das Erbschaftsamt wies
dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2024 ab. Die hiergegen
erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt
Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. März 2025 ab, soweit sie darauf
eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Berufungskläger) am
17. März 2025 Berufung beim Appellationsgericht und verlangte unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Ausstellung einer
Willensvollstreckerbescheinigung im Nachlass seiner Mutter, eventualiter die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung.
Mit Berufungsantwort vom 11. April 2025 verlangte B____
(Berufungsbeklagter 1), die Berufung sei vollumfänglich aufzuheben, soweit
darauf einzutreten sei, und der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich zu
bestätigen. Hierzu nahm der Berufungskläger am 5. Mai 2025 Stellung,
wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. C____ (Berufungsbeklagter 2)
liess sich nicht vernehmen. Das Appellationsgericht zog die Vorakten bei und
fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. März 2025 wies die
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt (nachfolgend Aufsichtsbehörde) die
Beschwerde des Berufungsklägers gegen die Abweisung seines Gesuchs um
Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung durch das Erbschaftsamt ab,
soweit sie darauf eintrat. Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde können
beim Appellationsgericht angefochten werden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes betreffend
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100]).
Zuständig zur Beurteilung des Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100] in Verbindung mit § 2 Abs. 1 EG ZGB). Ob es sich bei der
Anfechtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde um eine Berufung oder eine
Beschwerde handelt, bestimmt sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272; vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2). Bei
der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung handelt es sich um eine
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 91 II 177 E. 1; Künzle, in: Berner Kommentar, 2011,
Art. 517–518 ZGB N 34 und 36). Da auch Entscheide der freiwilligen
Gerichtsbarkeit berufungsfähig sind, sind End- und Zwischenentscheide sowie
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der Aufsichtsbehörde in Anwendung von
Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308
Abs. 2 ZPO aber nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (vgl.
AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2).
Angelegenheiten betreffend Willensvollstrecker sind
grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020 E.
1.1
[betreffend Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung] und
5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 1.2). Entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers (Berufung, Rz 3) ist die vorliegende Angelegenheit daher
vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert kann zwar nicht mit dem Nachlasswert
gleichgesetzt werden (BGer 5A_518/2014 vom 24. November 2014
E. 1). Da aufgrund des Testaments davon auszugehen ist, dass der Nachlass
ein Haus mit mehreren Wohnungen und damit einen erheblichen Wert umfasst, und
der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in der Erteilung der für die
Tätigkeit als Willensvollstrecker wesentlichen Willensvollstreckerbescheinigung
besteht, kann trotzdem angenommen werden, dass sowohl der Mindeststreitwert von
CHF 10'000.– gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO als auch derjenige von CHF 30'000.–
gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) gegeben sind. Damit ist der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom
4.
März 2025 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Berufung anfechtbar.
Da es wie ausgeführt bei der Ausstellung einer
Willensvollstreckerbescheinigung um eine Angelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit geht, ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248
lit. e ZPO). In summarischen Verfahren beträgt die Berufungsfrist
zehn Tage (Art. 314 Abs. 1; vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar
2022.
E. 1.1.2). Die Berufung wurde fristgerecht eingereicht und ihre
Begründung genügt entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten 1 (vgl.
Berufungsantwort, Rz 4 und 14 f.) den gesetzlichen Anforderungen. Auf das
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
2.
Ausstellung
einer Willensvollstreckerbescheinigung im Allgemeinen
2.1
Grundsätzlich hat ein Willensvollstrecker
unter Beachtung des in Verfügungen von Todes wegen ausgedrückten Willens der
Erblasserin und des objektiven Rechts die Erbschaft zu verwalten, die
Erbschafts- und Erbgangsschulden zu bezahlen, allfällig Vermächtnisse
auszurichten, allfällige Auflagen durchzusetzen sowie die Erbteilung
vorzubereiten und im Fall der Zustimmung aller Erben zu seinem
Teilungsvorschlag zu vollziehen (vgl. Art. 518 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; BGer 5A_862/2020 vom 25. Mai 2021
E. 7.2.2.1; Christ/Eichner,
in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023,
Art. 517 ZGB N 1 sowie Art. 518 ZGB N 72 f. und 84; Leu, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2023, Art. 518 ZGB N
52.
f. und 61, Wolf/Genna,
Schweizerisches Privatrecht IV/1, Basel 2012, S. 336–339; Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches
Erbrecht, 3. Auflage, Bern 2024, N 846 f.). Schliesslich gehört zu seinen
Pflichten auch das Erstellen einer Schlussabrechnung (Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 ZGB N 36 und 86). Die
Erblasserin kann die Aufgaben und Kompetenzen des Willensvollstreckers
gegenüber der dispositiven gesetzlichen Regelung erweitern oder einschränken
(vgl. BGer 5A_862/2020 vom 25. Mai 2021 E. 7.2.2.1; Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 ZGB N 8–10; Leu, a.a.O., Art. 518 ZGB N 8–10, 52).
Sie kann ihm aber nicht die Befugnis übertragen, die Erbteilung ohne Zustimmung
aller Erben endgültig und verbindlich vorzunehmen (vgl. Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 ZGB N 10, 72 f.
und 82; Leu, a.a.O., Art. 518 ZGB
N 11, 62 und 63a f.; Wolf/Genna,
a.a.O., S. 338 f.).
2.2
Ein Willensvollstrecker kann nur mit einer
einseitigen und widerruflichen Verfügung von Todes wegen eingesetzt werden.
Formal kann sich diese Verfügung zwar nicht nur in einem Testament, sondern
auch in einem Erbvertrag befinden. Im zweiten Fall ist sie aber nur gültig,
wenn sie von der vertraglichen Bindungswirkung ausgenommen ist (vgl. BGer
5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1; Künzle,
a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 17 f.; Leu,
a.a.O., Art. 517 ZGB N 1 f.; Wolf/Hrubesch-Millauer,
a.a.O., N 834). Die Auslegung der Einsetzung eines Willensvollstreckers
erfolgt daher stets nach den für die Testamentsauslegung geltenden Grundsätzen
(vgl. BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1). Die Verwendung des
Worts Willensvollstrecker ist zur Ernennung eines solchen nicht zwingend (Künzle, a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 16
f.). Voraussetzung für das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen ist aber
der Verfügungswille der Erblasserin (vgl. BGE 144 III 81 E. 3.3; BGer
5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.1; Seiler/Sutter-Somm/Ammann,
in: Berner Kommentar, 2023, Art. 519 ZGB N 42; Wolf/Genna,
a.a.O., S. 408 und 415; Wolf/Hrubesch-Milauer,
a.a.O., N 287). Dabei handelt es sich um den rechtsgeschäftlichen
Gestaltungswillen der Erblasserin (vgl. BGE 144 III 81 E. 3.3). Dieser umfasst
den Handlungswillen (vgl. Kramer,
in: Berner Kommentar, 1986, Art. 1 OR N 32; Müller,
in: Berner Kommentar, 2018, Art. 1 OR N 16), den Geschäftswillen (auch
Rechtsfolgewille) und den Erklärungswillen (auch Geltungswille) (BGE 144 III 81
E. 3.3; vgl. Kramer, a.a.O.,
Art. 1 OR N 33 f.; Müller, a.a.O.,
Art. 1 OR N 17 f.). Beim Erklärungswillen handelt es sich um den Willen der
Erklärenden, dass ihr Verhalten rechtsgeschäftlich endgültig verbindliche
(konstitutive) Geltung haben solle, dass es Rechtsgestaltung im Sinn der
Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses bewirke (Kramer, a.a.O., Art. 1 OR N 33). Blosse
Empfehlungen, Wünsche oder Bitten, welche die Erblasserin gegenüber den Erben
äussert, sind jedoch keine Verfügungen, weil ihre Befolgung ins Belieben der
Adressaten gestellt wird. Sie bedeuten ihrem Inhalt nach keine verbindlichen
Anordnungen und sind in einer letztwilligen Verfügung unwirksam (BGer
5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.1). Bei blossen Anregungen, Bitten,
Empfehlungen, Ermahnungen und Wünschen fehlt der Verfügungswille der
Erblasserin (Weimar, in: Berner
Kommentar, 2009, 14. Titel. Die Verfügungen von Todes wegen – Einleitung N 50)
in der Form des Erklärungswillens (vgl. Seiler/Sutter-Somm/Ammann,
a.a.O., Art. 519 ZGB N 47). Mit der Wortwahl «ich wünsche» kann allerdings
unter Umständen auch ein verbindlicher Wille in höflicher Form kundgegeben
werden (vgl. BGE 88 II 67 E. 2; Seiler/Sutter-Somm/Ammann,
a.a.O., Art. 519 ZGB N 47; Weimar,
a.a.O., 14. Titel. Die Verfügungen von Todes wegen – Einleitung N 50). Ob ein
Verfügungswille der Erblasserin bestanden hat, ist durch Auslegung zu ermitteln
(BGer 5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.2; vgl. Seiler/Sutter-Somm/Ammann, a.a.O., Art. 519 ZGB N 47).
Der Berufungskläger macht geltend, betreffend die Einsetzung
eines Willensvollstreckers könne nicht zwischen verbindlichen Anordnungen und
blossen Empfehlungen, Wünschen oder Bitten unterschieden werden, weil die
Bestimmung eines Willensvollstreckers aufgrund der Möglichkeit, den Auftrag
abzulehnen, ohnehin nicht verbindlich vorgeschrieben werden könne (vgl.
Berufung Rz. 14). Dieser Einwand ist unbegründet. Bei der Frage der
Verbindlichkeit der Anordnung der Erblasserin geht es nicht darum, ob die
Erblasserin eine Rechtsstellung dem Betroffenen gegen seinen Willen aufdrängen
kann. Dies ist beispielsweise wegen der Möglichkeit der Ausschlagung (vgl.
Art. 566 Abs. 1 ZGB; Wolf/Hrubesch-Millauer,
a.a.O., N 1448 f.) auch bei der Erbeinsetzung nicht der Fall. Massgebend ist
vielmehr, ob die Erblasserin im Sinn des Erklärungswillens will, dass ihr
Verhalten rechtsgeschäftlich verbindliche Geltung hat. Dies ist
selbstverständlich auch bei der Einsetzung eines Willensvollstreckers möglich
und erforderlich.
2.3
Das Testament stellt eine einseitige, nicht
empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche
Wille der Erblasserin zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser
für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen
(BGE 131 III 106 E. 1.1; BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1).
Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso
gut im einen wie im anderen Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit
guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, so hat das Gericht die von der
Erblasserin verwendeten Formulierungen unter Berücksichtigung des Testaments
als Ganzes auszulegen. Es darf auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende
Umstände zur Auslegung heranziehen, soweit durch diese die Bedeutung einer im
Text enthaltenen Angabe geklärt oder erhärtet und damit der in gesetzlicher
Form manifestierte Wille der Erblasserin erhellt wird (BGE 131 III 601 E. 3.1;
BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1). Schliesslich kann das Gericht
auch auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückgreifen und auf den Grundsatz des
«favor testamenti», wonach zwischen zwei möglichen Lösungen diejenige zu wählen
ist, welche die weitest mögliche Gültigkeit des Testaments gewährleistet (BGE 124 III 414 E. 3; BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1). Stets
hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben. Eine Auslegung
nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser
Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres
Verständnisses der letztwilligen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht
darauf an, wie sie die Erklärung der Erblasserin verstehen durften und mussten,
sondern einzig darauf, was die Erblasserin mit ihrer Äusserung sagen wollte
(BGE 131 III 106 E. 1.1). Betreffend den Wortlaut gilt die Vermutung, dass die
Erklärende das von ihr geschriebene Wort entsprechend seiner objektiven
Bedeutung, dem allgemeinen Sprachgebrauch, verwendet und verstanden hat (Zeiter, in: Abt/Weibel [Hrsg.],
Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N
14; vgl. BGE 131 III 106 E. 1.2). Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen
Sinn und Wortlaut abweichenden Willen der Erblasserin beruft, ist
beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte kon-kret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2; Zeiter,
a.a.O., Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N 14).
2.4
2.4.1
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine
behördliche Legitimationsurkunde über seine Stellung; diese wird als
Willensvollstreckerbescheinigung (vgl. BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020
E. 2.2), Willensvollstreckerausweis oder Willensvollstreckerzeugnis
bezeichnet (vgl. AGE ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 6). Sie hat nur
deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker als Beweis für die
Ernennung und Annahme der Funktion (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 2.1).
Die Befugnisse des Willensvollstreckers ergeben sich aus der Verfügung von
Todes wegen und dem Gesetz (vgl. BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020 E.
2.2; Christ/Eichner, a.a.O., Art.
517.
NGB N 19). Die Willensvollstreckerbescheinigung hat grundsätzlich keine
materielle Bedeutung (BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020 E. 2.2).
2.4.2
Die Willensvollstreckerbescheinigung ist auch
dann auszustellen, wenn die Gültigkeit der Einsetzung des Willensvollstreckers
zweifelhaft ist (vgl. Christ/Eichner,
a.a.O., Art. 517 ZGB N 20; Künzle,
a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 41). Wenn die Gültigkeit der Einsetzung des
Willensvollstreckers in klarer Weise nicht gegeben ist, darf keine
Willensvollstreckerbescheinigung ausgestellt werden (AGE ZB.2017.11 vom
10.
Oktober 2017 E. 6; Künzle,
a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 42; anderer Meinung Leu,
a.a.O., Art. 517 ZGB N 11).
2.4.3
Künzle scheint der Ansicht zu sein,
dass die zuständige Behörde eine Willensvollstreckerbescheinigung auch dann
auszustellen habe, wenn nicht (bloss) die Gültigkeit der Einsetzung zweifelhaft
ist, sondern aufgrund eines Auslegungsstreits zweifelhaft ist, ob eine
Verfügung von Todes wegen überhaupt eine Einsetzung eines Willensvollstreckers
enthält oder welche Person als Willensvollstrecker eingesetzt wird (vgl. Künzle, a.a.O., Art. 517–518 ZGB N
39–41). Dieser Auffassung kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt
werden.
Die Erbenbescheinigung ist ein provisorischer,
deklaratorischer Ausweis (Emmel/Ammann,
in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art.
559.
ZGB N 2). Insoweit ist sie mit der Willensvollstreckerbescheinigung
vergleichbar. Daher ist der zuständigen Behörde beim Entscheid über die
Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung die gleiche Kognition
zuzugestehen wie beim Entscheid über die Ausstellung einer Erbenbescheinigung,
wie das Erbschaftsamt im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht geltend gemacht hat
(vgl. Stellungnahme vom 4. Juni 2024, Rz 5). Davon scheinen auch das
Obergericht des Kantons Zürich und Künzle
auszugehen (vgl. OGer ZH LF210093-O/U vom 11. Februar 2022 E. 3 und
LF210063-O/U vom 13. September 2021 E. 3; Künzle,
a.a.O., Art. 517–518 N 36).
Beim Entscheid darüber, wer Anspruch auf Ausstellung einer
Erbenbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung oder Funktion
aufzuführen ist, ist die Kognition der zuständigen Behörde beschränkt und
provisorisch (BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.2 und 5A_757/2016 vom 31.
August 2017 E. 3.3.3). Die Ausstellung der Erbenbescheinigung fusst auf einer
provisorischen Auslegung allfälliger Testamente oder Erbverträge und einer
vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Die abschliessende Auslegung von
Testamenten und Erbverträgen sowie die Beurteilung der materiellen Rechtslage
bleibt dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. BGer 5D_305/2020 vom 4.
Mai 2021 E. 3.2, 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.3 und 5A_495/2010 vom
10.
Januar 2011 E. 2.3.2). Bei berechtigten, im Rahmen der beschränkten
Kognition unauflösbaren Zweifeln betreffend die Erbfolge kann aber keine
Erbenbescheinigung ausgestellt werden (vgl. BGer 5A_757/2016 vom 31. August
2017.
E. 3.3.4 und 3.4.1; Emmel/Ammann,
a.a.O., Art. 559 ZGB N 31a).
Die Frage, wer Anspruch auf Ausstellung einer
Erbenbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung oder Funktion
aufzuführen ist, ist vergleichbar mit denjenigen, ob eine Verfügung von Todes
wegen eine Einsetzung eines Willensvollstreckers enthält und wer gegebenenfalls
als Willensvollstrecker eingesetzt wird. Folglich hat die zuständige Behörde
entsprechend der Rechtsprechung und Lehre zur Erbenbescheinigung keine
Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, wenn betreffend die Einsetzung
eines Willensvollstreckers oder die Person des Willensvollstreckers
berechtigte, im Rahmen ihrer beschränkten Kognition unauflösbare Zweifel
bestehen. Von dieser Kognition ist zu Recht auch das Erbschaftsamt ausgegangen
(vgl. Stellungnahme vom 4. Juni 2024, Rz 5). Künzle
scheint der Ansicht zu sein, dass BGE 91 II 177 dieser Auslegung
entgegenstehe (vgl. Künzle,
a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 39). Dies ist unzutreffend, weil im erwähnten
Fall ein Anspruch auf Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung vom
Erbschaftsamt und vom Regierungsrat verneint und vom Verwaltungsgericht bejaht
worden ist (BGE 91 II 177 Sachverhalt lit. B und D) und das Bundesgericht nur
beurteilt hat, ob mit der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung in
die Zuständigkeit des Zivilgerichts eingegriffen worden ist. Das Bundesgericht
hat hierbei ausdrücklich festgestellt, es könne im betreffenden Verfahren nicht
prüfen, welche der kantonalen Instanzen sachlich richtig entschieden habe (BGE 91 II 177 E. 3).
2.4.4
Aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl.
oben E. 2.4.3) ist die Kognition des Appellationsgerichts beim vorliegenden
Entscheid über die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung
beschränkt und provisorisch. Insbesondere ist das Testament nur aufgrund einer
summarischen Prüfung vorläufig auszulegen und die materielle Rechtslage nicht
zu beurteilen. Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird dies im Folgenden
nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Dem Berufungskläger steht es frei, beim
ordentlichen Zivilgericht Klage zu erheben und zu versuchen, dieses davon zu
überzeugen, dass bei endgültiger Auslegung des Testaments davon auszugehen sei,
dass ihn die Erblasserin gültig als Willensvollstrecker eingesetzt habe (vgl.
BGer 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.4.1).
3.
Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung
im vorliegenden Fall
3.1
Im Testament von D____ vom 9. Oktober 2016
findet sich die folgende Passage:
«A____ bitte ich, für endgültige Abrechnung und Verteilung
(Kopie für jeden und EA) zuständig zu sein.»
Mit der Abrechnung und Verteilung können die Vorbereitung und
der Vollzug der Erbteilung sowie die Schlussabrechnung und damit einzelne
Aufgaben eines Willensvollstreckers gemeint sein (vgl. oben E. 2.1). Auch wenn
die Erblasserin den Begriff Willensvollstrecker nicht verwendet hat, könnte die
Erblasserin deshalb mit der erwähnten Passage den Berufungskläger als
Willensvollstrecker mit einem gegenüber der dispositiven gesetzlichen Regelung
auf die Vorbereitung und den Vollzug sowie die Schlussabrechnung beschränkten
Aufgabenbereich eingesetzt haben. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt, sind die Vorinstanzen entgegen der Ansicht des Berufungsklägers aber zu
Recht davon ausgegangen, dass es diesbezüglich an einem Verfügungswillen der
Erblasserin und damit an einer erbrechtlich erheblichen Verfügung gefehlt hat.
Dass die Erblasserin den Berufungskläger mit sämtlichen
Aufgaben und Kompetenzen gemäss dispositivem Gesetzesrecht als
Willensvollstrecker eingesetzt hat, kommt entgegen seiner Ansicht (vgl.
Berufung, Rz 15–17) unabhängig vom Vorliegen eines Verfügungswillens nicht in
Betracht, wie der Berufungsbeklagte 1 zu Recht geltend macht (vgl.
Berufungsantwort, Rz 27). Die Erblasserin hat den Berufungskläger ohne
Verwendung des Worts Willensvollstrecker bloss gebeten, für zwei (Vorbereitung
und Vollzug der Erbteilung sowie Schlussabrechnung) von im vorliegenden Fall
relevanten vier (Verwaltung der Erbschaft, Bezahlung der Erbschafts- und
Erbgangsschulden, Vorbereitung und Vollzug der Erbteilung sowie
Schlussabrechnung [vgl. oben E. 2.1]) üblichen Aufgabengebieten eines
Willensvollsteckers zuständig zu sein. Insbesondere hat sie den Berufungskläger
in keiner Art und Weise für die wesentliche und im Gesetz ausdrücklich erwähnte
(Art. 518 Abs. 2 ZGB) Aufgabe der Verwaltung der Erbschaft zuständig
erklärt. Dies lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl.
Berufung, Rz 16) offensichtlich nicht damit erklären, dass die Frage der
Verwaltung der Erbschaft für die Erblasserin gar nicht im Raum gestanden habe,
weil sie davon ausgegangen sei, dass die Erbschaft unmittelbar nach ihrem Tod
verteilt werde. Erstens ist nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst bei sehr
raschem Vollzug der Erbteilung damit zu rechnen, dass zwischen der Eröffnung
des Erbgangs und dem Abschluss der Erbteilung gewisse Verwaltungshandlungen
erforderlich sind. Dies gilt erst recht, wenn die Erbschaft wie im vorliegenden
Fall eine Liegenschaft umfasst, wie der Berufungsbeklagte 1 zu Recht geltend
macht (vgl. Berufungsantwort, Rz 28). Zweitens wird die Erklärung des
Berufungsklägers durch die folgende, von ihm selbst zitierte Äusserung im Testament
widerlegt: «Nach meinem Heimgang und bis zum Verkauf des Hauses sollen B____
und E____ allein über die Auswahl der Mieter der Parterre-Wohnung entscheiden.»
Damit hat die Erblasserin eine Anordnung betreffend einen Aspekt der Verwaltung
der Erbschaft getroffen. Zudem beweist diese Äusserung, dass sich die
Erblasserin sehr wohl bewusst gewesen ist, dass jedenfalls betreffend das Haus
zwischen ihrem Tod und der Erbteilung eine gewisse Zeit verstreichen wird, in
der die Erbschaft verwaltet werden muss.
3.2
Gemäss der objektiven, dem allgemeinen
Sprachgebrauch entsprechenden Bedeutung des Wortlauts handelt es sich bei der
strittigen Äusserung der Erblasserin um eine blosse Bitte und nicht um eine
verbindliche Anordnung, wie der Berufungsbeklagte 1 zu Recht vorträgt (vgl.
Berufungsantwort, Rz 20). Dass die Erblasserin den Berufungskläger bittet, für
die erwähnten Aufgaben «zuständig zu sein», ändert daran entgegen seiner
Meinung (Berufung, Rz 8) nichts. Im Übrigen kommt einer zuständigen Person entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung, Rz 9) keineswegs
notwendigerweise in einem gewissen Bereich eine Entscheidungs- und
Delegationskompetenz zu. Die Zuständigkeit einer Person kann sich
beispielsweise auch ohne Weiteres auf die weisungsgebundene Ausführung einer
subalternen Arbeit beziehen. Da es sich bei der strittigen Äusserung gemäss der
objektiven, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Bedeutung des
Wortlauts um eine blosse Bitte und nicht um eine verbindliche Anordnung
handelt, gilt die widerlegbare Vermutung, dass es an einem Verfügungswillen der
Erblasserin fehlt (vgl. oben E. 2.3). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt, hat der Berufungskläger keine Anhaltspunkte dargelegt, die geeignet
wären, ernsthafte Zweifel daran zu erwecken, dass der objektive Wortsinn dem im
Testament manifestierten wirklichen Willen der Erblasserin entspricht.
3.3
Zunächst macht der Berufungskläger sinngemäss
geltend, die Erblasserin habe ihn nur aus Gründen der Höflichkeit gebeten, für
die erwähnten Aufgaben zuständig zu sein, obwohl sie ihm die Zuständigkeit
eigentlich verbindlich habe zuweisen wollen (vgl. Berufung, Rz 9). Diese
Behauptung entbehrt der Grundlage. Nach allgemeinem Verständnis hätte eine
Formulierung wie «Die Zuständigkeit für die endgültige Abrechnung und Teilung
übertrage ich A____» in einem Testament keineswegs die gebotene Höflichkeit
vermissen lassen. Die Erblasserin hat sich in ihrem Testament denn auch nicht
gescheut, den Erben nicht als Bitten formulierte Anweisungen zu erteilen, wie
die folgenden Formulierungen zeigen: «Nach meinem Heimgang bis zum Verkauf des
Hauses sollen B____ und E____ allein über die Auswahl der Mieter der
Parterre-Wohnung entscheiden.», «Die Abdankung soll von den drei Söhnen
gemeinsam vorbereitet und ganz einfach gehalten werden.» und «Bei
Haushaltsauflösung sind alle Beteiligten, inkl. F____, gleichzeitig
einzubeziehen.». Es ist nicht einzusehen, weshalb die Erblasserin ausgerechnet
im Zusammenhang mit der (angeblichen) Einsetzung des Berufungsklägers als
Willensvollstrecker es aus Gründen der Höflichkeit für nötig gehalten haben
soll, eine verbindliche Zuweisung einer Zuständigkeit als Bitte zu
verschleiern, wenn sie andere Anweisungen in verbindlicher Weise formuliert hat.
3.4
Gemäss den Vorinstanzen (vgl. Stellungnahme
des Erbschaftsamts vom 4. Juni 2024 Rz. 4; angefochtener Entscheid E. 3.1.2)
hat die Erblasserin in ihrem Testament sprachlich klar zwischen (verbindlichen)
Anordnungen und (unverbindlichen) Bitten unterschieden. Das Erbschaftsamt hat
dabei beispielhaft neun Äusserungen im Testament erwähnt. Der Berufungskläger
erwähnt vier weitere Formulierungen. Insgesamt stehen die folgenden Äusserungen
zur Diskussion:
1.
«Für meinen
Heimgang empfiehlt das EA (Erbschaftsamt) den Hausverkauf. Den Erlös zu teilen
sei am einfachsten.»
2.
«Jeder soll einen Drittel
erhalten.»
3.
«Sollten A____ oder B____ vor
mir sterben, so rücken deren Kinder nach.»
4.
«Sollte es C____ treffen, so
soll die F____, je zur Hälfte des Anteils von einem Viertel nachrücken.»
5.
«Sollte ich vor meinem Heimgang
die Parterre-Wohnung verlassen müssen, soll sie bis zu meinem Heimgang so
belassen werden, wie ich sie verlasse.»
6.
«Nach meinem Heimgang und bis
zum Verkauf des Hauses sollen B____ und E____ allein über die Auswahl der
Mieter der Parterre-Wohnung entscheiden.»
7.
«Es besteht von keiner Seite
Anspruch gegenüber B____ und E____ wegen günstiger Miete bisher.»
8.
«Beim Zivilstandsamt,
Bestattungsbüro, ist mein Wunsch für eine entschieden einfache Beerdigung
(Erdbestattung), ohne Aufbahrung in der Kirche, (höchstens mit kleinem Apéro)
deponiert.»
9.
«Ich bitte B____, die Kosten
auszulegen.»
10.
«Die Abdankung soll von den drei
Söhnen gemeinsam vorbereitet und ganz einfach gehalten werden.»
11.
«Bei Haushaltsauflösung sind alle
Beteiligten, inkl. F____, gleichzeitig einzubeziehen.»
12.
«A____ bitte ich, für endgültige
Abrechnung und Verteilung (Kopie für jeden und EA) zuständig zu sein.»
13.
«Ich bitte, ein gutes
Einvernehmen zu finden und ums Gebet.»
Für die Beantwortung der Frage, ob die Erblasserin sprachlich
klar zwischen (verbindlichen) Anordnungen sowie (unverbindlichen) Bitten und
Wünschen unterschieden hat, ist massgebend, ob sie mit ihren Äusserungen nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch verbindliche Anordnungen einerseits oder
unverbindliche Bitten und Wünsche andererseits formuliert hat. Ob die
Anordnungen rechtlich gültig und damit für die Adressaten rechtlich verbindlich
sind und ob sie unnötig sind, weil sie einer dispositiven gesetzlichen Regelung
entsprechen, ist für die erwähnte Frage entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers (vgl. Berufung, Rz 10 f.) unerheblich. Nach der zutreffenden
Ansicht der Vorinstanzen sind die Äusserungen 2, 3, 4, 6, 7, 10 und 11 als
verbindliche Anordnungen zu verstehen sowie die Äusserungen 9 und 12 als
unverbindliche Bitten. Die Äusserung 13 qualifiziert der Berufungskläger zu
Recht als (unverbindliche) Bitte. Ob es sich bei der Äusserung 1 um eine
unverbindliche Empfehlung (so Berufung, Rz 10) oder um eine verbindliche
Anordnung (so Berufungsantwort, Rz 21) handelt, ist zwischen den Parteien
umstritten und kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil selbst die
Annahme einer diesbezüglichen Unklarheit nichts daran änderte, dass die
Erblasserin grundsätzlich klar zwischen (verbindlichen) Anordnungen sowie
(unverbindlichen) Bitten und Wünschen unterschieden hat. Der Versuch des
Berufungsklägers, den drei Bitten (9, 12 und 13) eine unterschiedliche
Intensität beizumessen (vgl. Berufung, Rz 10 und 13; vgl. dazu Berufungsantwort,
Rz 24), überzeugt nicht und findet insbesondere im Wortlaut des Testaments
keine Stütze. Die Äusserung 5 kann entsprechend der Ansicht des
Berufungsklägers unberücksichtigt bleiben, weil sie die Zeit vor dem Tod der
Erblasserin betrifft. Allerdings ist es unverständlich, weshalb der
Berufungskläger die von den Vorinstanzen nicht erwähnte Formulierung überhaupt
aufführt, wenn er sie für die Auslegung des Testaments ohnehin für unerheblich
hält.
Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass die
Erblasserin sprachlich grundsätzlich klar zwischen (verbindlichen) Anordnungen
einerseits und (unverbindlichen) Bitten und Wünschen andererseits unterschieden
hat. Dies spricht offenkundig dafür, dass die Erblasserin dem Berufungskläger
die Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben verbindlich zugewiesen und ihn
nicht bloss um deren Übernahme gebeten hätte, wenn sie ihn für die erwähnten
Aufgaben als Willensvollstrecker hätte einsetzen wollen.
3.5
Der Berufungskläger macht geltend, dass die
Äusserung 12 den «Kern- und Angelpunkt» des ganzen Testaments darstelle und die
meisten Anordnungen ohne seine angebliche Einsetzung als Willensvollstrecker
«nicht umsetzbar» seien (Berufung, Rz 10; vgl. auch Berufung, Rz 12).
Diese Auffassung ist genauso wenig haltbar wie die Meinung des
Berufungsklägers, Äusserung 12 sei «die stärkste und zentralste
Willensäusserung im Testament» (Berufung, Rz 17). Offensichtlich können die
drei Erben gemeinsam die Anordnungen, Bitten und Empfehlungen 1–5, 7, 8, 10, 11
und 13 auch ohne Einsetzung eines Willensvollstreckers umsetzen. Soweit es sich
um rechtlich gültige und verbindliche Anordnungen handelt, ist es zudem auch
jedem Erben möglich, diese mittels einer Erbteilungsklage gegen den Willen
seiner Miterben durchzusetzen. Auf die Möglichkeit der Umsetzung der Bitten 6
und 9 hat die Einsetzung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker ohnehin
keinen Einfluss. Selbst der Bitte 12 kann der Berufungskläger auch ohne
Einsetzung als Willensvollstrecker zumindest weitgehend nachkommen. Für die
Ausarbeitung eines Teilungsvorschlags bedarf er nicht der Kompetenzen eines
Willensvollstreckers, und die Erbteilung endgültig und verbindlich vorzunehmen,
wäre ihm ohne Zustimmung aller Miterben auch als Willensvollstrecker nicht
möglich (vgl. oben E. 2.1). Da die Erben unter Vorbehalt der vertraglichen oder
gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der
Erbschaft gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2 ZGB), besitzt der Berufungskläger
grundsätzlich auch ohne Einsetzung als Willensvollstrecker die zum Erstellen
einer Schlussabrechnung erforderlichen Informationen. Entgegen der Darstellung
des Berufungsklägers (Berufung, Rz 10 und 12) richten sich die Äusserungen 1–4,
7, 8 und 11 auch nicht erkennbar an einen Willensvollstrecker. Es kann sich
vielmehr mindestens ebenso gut um Anordnungen, Empfehlungen und Wünsche
zuhanden aller Erben handeln.
3.6
Am Ende ihres Testaments unterhalb ihrer Unterschrift
schrieb die Erblasserin Folgendes: «Sollte ich in Zukunft mein Testament
nochmals abändern, so erkläre ich jetzt, dass jede Änderung nur gültig ist,
wenn alle meine Söhne zugestimmt und auf dem Testament wie folgt
mitunterzeichnet haben.» Anschliessend unterzeichneten der Berufungskläger und
seine beiden Brüder, die Berufungsbeklagten 1 und 2. Entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung, Rz 18–21) kann daraus jedenfalls
für die vorliegend interessierende Frage der allfälligen Einsetzung eines
Willensvollstreckers nicht auf eine höhere Qualität des Testaments geschlossen
werden. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers wäre vielmehr ungültig, wenn
sie nicht einseitig widerruflich wäre, sondern aufgrund der Anmerkung der
Erblasserin und der Unterzeichnung durch die Erben eine vertragliche
Bindungswirkung bestünde (vgl. oben E. 2.2). Aus der blossen Unterzeichnung des
Testaments durch die Erben kann auch nicht geschlossen werden, sie hätten sich
auf eine bestimmte Auslegung des Testaments geeinigt (vgl. dazu BGer
5A_495/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3.2). Es bleibt vielmehr völlig offen, wie
die Erben die strittige Formulierung im Zeitpunkt der Unterzeichnung verstanden
haben.
3.7
In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort
behauptet der Berufungskläger, er habe einschlägige Erfahrung als
Willensvollstrecker. Insbesondere sei er bereits im Jahr 2015 im Rahmen einer
umfangreichen Erbschaft in mehrfacher Millionenhöhe als Willensvollstrecker
eingesetzt gewesen und habe diese Aufgabe ehrenamtlich zur vollsten
Zufriedenheit aller Beteiligten ausgeführt. Zudem habe er eine Trauerfeier mit
internationaler Beteiligung erfolgreich organisiert. Als Beweismittel für seine
bisherige Tätigkeit und Erfahrung als Willensvollstrecker offeriert er die Edition
von Unterlagen zu einer Willensvollstreckung in [...]. Weiter behauptet er, die
Erblasserin habe im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments von diesen
erfolgreichen Tätigkeiten gewusst und sei deshalb davon überzeugt gewesen, dass
er für das Amt des Willensvollstreckers geeignet und bereit sei, dieses zu
übernehmen (vgl. Stellungnahme, Rz 7, 9, 14, 34 und 38). Der Berufungskläger
legt nicht dar, wo er diese Behauptungen und den erwähnten Beweisantrag im
erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgebracht haben will. Daher ist von einem
erstmaligen Vorbringen in der Stellungnahme zur Berufungsantwort auszugehen.
Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Novenbeschränkung gilt auch im
Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich
2025, Art. 317 N 14). Im vorliegenden Fall ist keine der beiden
kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt. Wenn er
die dargestellten Behauptungen und den Beweisantrag für relevant hält, hätte
der anwaltlich vertretene Berufungskläger sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
ohne Weiteres bereits vor der Vorinstanz vorbringen können. Die Behauptungen
und der Beweisantrag sind daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu
berücksichtigen. Im Übrigen änderte selbst die Berücksichtigung und
Wahrunterstellung der erwähnten Behauptungen nichts daran, dass die Berufung
abzuweisen ist, weil aus dem Umstand, dass die Erblasserin überzeugt gewesen
wäre, dass der Berufungskläger für die Willensvollstreckung geeignet und dazu
bereit wäre, nicht geschlossen werden könnte, dass sie eine solche tatsächlich
gewünscht und ihn daher verbindlich als Willensvollstrecker eingesetzt hätte.
3.8
Aus den vorstehend dargelegten Gründen
besteht bei einer vorläufigen Auslegung des Testaments aufgrund einer
summarischen Prüfung kein ernsthafter Zweifel, dass es betreffend eine
allfällige Einsetzung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker an einem
Verfügungswillen der Erblasserin fehlt und der Berufungskläger daher nicht als
Willensvollstrecker eingesetzt worden ist. Jedenfalls haben die Vorinstanzen
aber betreffend das Vorliegen einer Einsetzung des Berufungsklägers als
Willensvollstrecker berechtigte, im Rahmen ihrer beschränkten Kognition
unauflösbare Zweifel gehabt (vgl. Stellungnahme des Erbschaftsamts vom 4. Juni
2024, Rz 6; angefochtener Entscheid, E. 3.1.3 und 3.3), und daher die
Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung zu Recht verweigert (vgl.
oben E. 2.4.3).
4.
Berufungsentscheid
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung
abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger
die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem anwaltlich
vertretenen Berufungskläger 1 für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95
ZPO).
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in
Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt.
In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder
bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Honorar gemäss dem Honorarreglement (HoR,
SG 291.400) nach dem Streitwert (vgl. §§ 3 ff. HoR). In Zivilsachen
bemisst sich das Honorar nur in nichtvermögensrechtlichen und
familienrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeitaufwand (vgl. §§ 10 f. HoR).
Die vorliegende Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. oben E. 1).
Daher bemisst sich das Honorar gemäss dem HoR nach dem Streitwert.
Schwierigkeiten bei dessen Bestimmung ändern daran entgegen der Ansicht des
Berufungsbeklagten 1 (vgl. Berufungsantwort, Rz 34) nichts. Im vorliegenden
Fall ist von einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.– auszugehen (vgl. oben
E. 1). Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.– bis CHF 100'000.–
beträgt das Grundhonorar für ein erstinstanzliches summarisches Verfahren CHF
900.– bis CHF 6'667.– (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 HoR). Das
Grundhonorar für das Berufungsverfahren beträgt in der Regel die Hälfte bis
zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR)
und damit im vorliegenden Fall CHF 450.– bis CHF 4'444.–. Innerhalb dieses
Rahmens richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen,
der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR). Mit
Kostennote vom 11. April 2025 macht der Rechtsvertreter des
Berufungsbeklagten 1 einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 10 Minuten
geltend. Dabei handelt es sich im Umfang von 15 Minuten offensichtlich um
übliche Sekretariatsarbeiten. Diese sind im Stundenansatz des Anwalts
inbegriffen (AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 7.2.3.1; Fellmann, in: Fellmann et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 164) und daher
grundsätzlich nicht separat zu entschädigen (AGE ZB.2023.62 vom 24. September
2024.
E. 7.2.3.1). Der verbleibende Aufwand des Rechtsvertreters des
Berufungsbeklagten 1 von 12 Stunden und 55 Minuten ist angemessen. Der
Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten macht einen Stundenansatz von CHF 300.–
geltend. Nach der Praxis des Appellationsgerichts beträgt der Stundenansatz für
die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen wie dem vorliegenden aber
bloss CHF 250.– (vgl. statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E.
6.3.3). Multipliziert mit diesem Stundenansatz ergibt der Zeitaufwand des
Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten 1 ein Honorar von CHF 3'229.–.
Dieses ist auch bei einer Bemessung der Parteientschädigung nach dem Streitwert
unter Mitberücksichtigung des Umfangs der Bemühungen sowie der
durchschnittlichen Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache angemessen.
Zusätzlich sind entsprechend der Kostennote eine Auslagenpauschale von 3 % des
Honorars (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) entsprechend CHF 97.– und die Mehrwertsteuer
(vgl. § 24 HoR) zu berücksichtigen. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung
damit CHF 3’326.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid der
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 4. März 2025
(AB.2024.30) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.– und hat dem Berufungsbeklagten 1 für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'326.–, zuzüglich
8,1 % MWST von CHF 269.40, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter 1
-
Berufungsbeklagter 2
-
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.