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Entscheid

ZB.2025.16

Willensvollstreckerbescheinigung (BGer 5A_797/2025 vom 02.02.2026)

6. August 2025Deutsch29 min

gewesen in Basel. Als Erben hinterliess sie ihre drei Söhne A____, C____ und B____.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.16

ENTSCHEID

vom 6.

August 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher,

Advokat,

Henric Petri-Strasse 9,

Postfach, 4010 Basel

gegen

B____

Berufungsbeklagter 1

[...]

vertreten durch Dr. Lorenz Lauer,

Advokat,

Frankfurt-Strasse 14, Postfach,

4018 Basel

C____

Berufungsbeklagter 2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid der Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt vom 4.

März 2025

betreffend Willensvollstreckerbescheinigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 7. März 2024 verstarb Frau D____, wohnhaft

gewesen in Basel. Als Erben hinterliess sie ihre drei Söhne A____, C____ und B____.

Mit Schreiben vom 18. März 2024 wandte sich A____ an das

Erbschaftsamt Basel-Stadt und ersuchte gestützt auf eine entsprechende Passage

im handschriftlichen Testament der Mutter («A____ bitte ich, für endgültige

Abrechnung und Verteilung (Kopie für jeden und EA) zuständig zu sein») um

Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung. Das Erbschaftsamt wies

dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2024 ab. Die hiergegen

erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt

Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. März 2025 ab, soweit sie darauf

eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Berufungskläger) am

17. März 2025 Berufung beim Appellationsgericht und verlangte unter

Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Ausstellung einer

Willensvollstreckerbescheinigung im Nachlass seiner Mutter, eventualiter die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung.

Mit Berufungsantwort vom 11. April 2025 verlangte B____

(Berufungsbeklagter 1), die Berufung sei vollumfänglich aufzuheben, soweit

darauf einzutreten sei, und der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich zu

bestätigen. Hierzu nahm der Berufungskläger am 5. Mai 2025 Stellung,

wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. C____ (Berufungsbeklagter 2)

liess sich nicht vernehmen. Das Appellationsgericht zog die Vorakten bei und

fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. März 2025 wies die

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt (nachfolgend Aufsichtsbehörde) die

Beschwerde des Berufungsklägers gegen die Abweisung seines Gesuchs um

Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung durch das Erbschaftsamt ab,

soweit sie darauf eintrat. Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde können

beim Appellationsgericht angefochten werden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes betreffend

die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100]).

Zuständig zur Beurteilung des Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100] in Verbindung mit § 2 Abs. 1 EG ZGB). Ob es sich bei der

Anfechtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde um eine Berufung oder eine

Beschwerde handelt, bestimmt sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272; vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2). Bei

der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung handelt es sich um eine

Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 91 II 177 E. 1; Künzle, in: Berner Kommentar, 2011,

Art. 517–518 ZGB N 34 und 36). Da auch Entscheide der freiwilligen

Gerichtsbarkeit berufungsfähig sind, sind End- und Zwischenentscheide sowie

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der Aufsichtsbehörde in Anwendung von

Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308

Abs. 2 ZPO aber nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (vgl.

AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2).

Angelegenheiten betreffend Willensvollstrecker sind

grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020 E.

1.1

[betreffend Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung] und

5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 1.2). Entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers (Berufung, Rz 3) ist die vorliegende Angelegenheit daher

vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert kann zwar nicht mit dem Nachlasswert

gleichgesetzt werden (BGer 5A_518/2014 vom 24. November 2014

E. 1). Da aufgrund des Testaments davon auszugehen ist, dass der Nachlass

ein Haus mit mehreren Wohnungen und damit einen erheblichen Wert umfasst, und

der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in der Erteilung der für die

Tätigkeit als Willensvollstrecker wesentlichen Willensvollstreckerbescheinigung

besteht, kann trotzdem angenommen werden, dass sowohl der Mindeststreitwert von

CHF 10'000.– gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO als auch derjenige von CHF 30'000.–

gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,

SR 173.110) gegeben sind. Damit ist der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom

4.

März 2025 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Berufung anfechtbar.

Da es wie ausgeführt bei der Ausstellung einer

Willensvollstreckerbescheinigung um eine Angelegenheit der freiwilligen

Gerichtsbarkeit geht, ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248

lit. e ZPO). In summarischen Verfahren beträgt die Berufungsfrist

zehn Tage (Art. 314 Abs. 1; vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar

2022.

E. 1.1.2). Die Berufung wurde fristgerecht eingereicht und ihre

Begründung genügt entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten 1 (vgl.

Berufungsantwort, Rz 4 und 14 f.) den gesetzlichen Anforderungen. Auf das

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

2.

Ausstellung

einer Willensvollstreckerbescheinigung im Allgemeinen

2.1

Grundsätzlich hat ein Willensvollstrecker

unter Beachtung des in Verfügungen von Todes wegen ausgedrückten Willens der

Erblasserin und des objektiven Rechts die Erbschaft zu verwalten, die

Erbschafts- und Erbgangsschulden zu bezahlen, allfällig Vermächtnisse

auszurichten, allfällige Auflagen durchzusetzen sowie die Erbteilung

vorzubereiten und im Fall der Zustimmung aller Erben zu seinem

Teilungsvorschlag zu vollziehen (vgl. Art. 518 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; BGer 5A_862/2020 vom 25. Mai 2021

E. 7.2.2.1; Christ/Eichner,

in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023,

Art. 517 ZGB N 1 sowie Art. 518 ZGB N 72 f. und 84; Leu, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2023, Art. 518 ZGB N

52.

f. und 61, Wolf/Genna,

Schweizerisches Privatrecht IV/1, Basel 2012, S. 336–339; Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches

Erbrecht, 3. Auflage, Bern 2024, N 846 f.). Schliesslich gehört zu seinen

Pflichten auch das Erstellen einer Schlussabrechnung (Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 ZGB N 36 und 86). Die

Erblasserin kann die Aufgaben und Kompetenzen des Willensvollstreckers

gegenüber der dispositiven gesetzlichen Regelung erweitern oder einschränken

(vgl. BGer 5A_862/2020 vom 25. Mai 2021 E. 7.2.2.1; Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 ZGB N 8–10; Leu, a.a.O., Art. 518 ZGB N 8–10, 52).

Sie kann ihm aber nicht die Befugnis übertragen, die Erbteilung ohne Zustimmung

aller Erben endgültig und verbindlich vorzunehmen (vgl. Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 ZGB N 10, 72 f.

und 82; Leu, a.a.O., Art. 518 ZGB

N 11, 62 und 63a f.; Wolf/Genna,

a.a.O., S. 338 f.).

2.2

Ein Willensvollstrecker kann nur mit einer

einseitigen und widerruflichen Verfügung von Todes wegen eingesetzt werden.

Formal kann sich diese Verfügung zwar nicht nur in einem Testament, sondern

auch in einem Erbvertrag befinden. Im zweiten Fall ist sie aber nur gültig,

wenn sie von der vertraglichen Bindungswirkung ausgenommen ist (vgl. BGer

5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1; Künzle,

a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 17 f.; Leu,

a.a.O., Art. 517 ZGB N 1 f.; Wolf/Hrubesch-Millauer,

a.a.O., N 834). Die Auslegung der Einsetzung eines Willensvollstreckers

erfolgt daher stets nach den für die Testamentsauslegung geltenden Grundsätzen

(vgl. BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1). Die Verwendung des

Worts Willensvollstrecker ist zur Ernennung eines solchen nicht zwingend (Künzle, a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 16

f.). Voraussetzung für das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen ist aber

der Verfügungswille der Erblasserin (vgl. BGE 144 III 81 E. 3.3; BGer

5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.1; Seiler/Sutter-Somm/Ammann,

in: Berner Kommentar, 2023, Art. 519 ZGB N 42; Wolf/Genna,

a.a.O., S. 408 und 415; Wolf/Hrubesch-Milauer,

a.a.O., N 287). Dabei handelt es sich um den rechtsgeschäftlichen

Gestaltungswillen der Erblasserin (vgl. BGE 144 III 81 E. 3.3). Dieser umfasst

den Handlungswillen (vgl. Kramer,

in: Berner Kommentar, 1986, Art. 1 OR N 32; Müller,

in: Berner Kommentar, 2018, Art. 1 OR N 16), den Geschäftswillen (auch

Rechtsfolgewille) und den Erklärungswillen (auch Geltungswille) (BGE 144 III 81

E. 3.3; vgl. Kramer, a.a.O.,

Art. 1 OR N 33 f.; Müller, a.a.O.,

Art. 1 OR N 17 f.). Beim Erklärungswillen handelt es sich um den Willen der

Erklärenden, dass ihr Verhalten rechtsgeschäftlich endgültig verbindliche

(konstitutive) Geltung haben solle, dass es Rechtsgestaltung im Sinn der

Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses bewirke (Kramer, a.a.O., Art. 1 OR N 33). Blosse

Empfehlungen, Wünsche oder Bitten, welche die Erblasserin gegenüber den Erben

äussert, sind jedoch keine Verfügungen, weil ihre Befolgung ins Belieben der

Adressaten gestellt wird. Sie bedeuten ihrem Inhalt nach keine verbindlichen

Anordnungen und sind in einer letztwilligen Verfügung unwirksam (BGer

5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.1). Bei blossen Anregungen, Bitten,

Empfehlungen, Ermahnungen und Wünschen fehlt der Verfügungswille der

Erblasserin (Weimar, in: Berner

Kommentar, 2009, 14. Titel. Die Verfügungen von Todes wegen – Einleitung N 50)

in der Form des Erklärungswillens (vgl. Seiler/Sutter-Somm/Ammann,

a.a.O., Art. 519 ZGB N 47). Mit der Wortwahl «ich wünsche» kann allerdings

unter Umständen auch ein verbindlicher Wille in höflicher Form kundgegeben

werden (vgl. BGE 88 II 67 E. 2; Seiler/Sutter-Somm/Ammann,

a.a.O., Art. 519 ZGB N 47; Weimar,

a.a.O., 14. Titel. Die Verfügungen von Todes wegen – Einleitung N 50). Ob ein

Verfügungswille der Erblasserin bestanden hat, ist durch Auslegung zu ermitteln

(BGer 5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.2; vgl. Seiler/Sutter-Somm/Ammann, a.a.O., Art. 519 ZGB N 47).

Der Berufungskläger macht geltend, betreffend die Einsetzung

eines Willensvollstreckers könne nicht zwischen verbindlichen Anordnungen und

blossen Empfehlungen, Wünschen oder Bitten unterschieden werden, weil die

Bestimmung eines Willensvollstreckers aufgrund der Möglichkeit, den Auftrag

abzulehnen, ohnehin nicht verbindlich vorgeschrieben werden könne (vgl.

Berufung Rz. 14). Dieser Einwand ist unbegründet. Bei der Frage der

Verbindlichkeit der Anordnung der Erblasserin geht es nicht darum, ob die

Erblasserin eine Rechtsstellung dem Betroffenen gegen seinen Willen aufdrängen

kann. Dies ist beispielsweise wegen der Möglichkeit der Ausschlagung (vgl.

Art. 566 Abs. 1 ZGB; Wolf/Hrubesch-Millauer,

a.a.O., N 1448 f.) auch bei der Erbeinsetzung nicht der Fall. Massgebend ist

vielmehr, ob die Erblasserin im Sinn des Erklärungswillens will, dass ihr

Verhalten rechtsgeschäftlich verbindliche Geltung hat. Dies ist

selbstverständlich auch bei der Einsetzung eines Willensvollstreckers möglich

und erforderlich.

2.3

Das Testament stellt eine einseitige, nicht

empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche

Wille der Erblasserin zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser

für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen

(BGE 131 III 106 E. 1.1; BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1).

Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso

gut im einen wie im anderen Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit

guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, so hat das Gericht die von der

Erblasserin verwendeten Formulierungen unter Berücksichtigung des Testaments

als Ganzes auszulegen. Es darf auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende

Umstände zur Auslegung heranziehen, soweit durch diese die Bedeutung einer im

Text enthaltenen Angabe geklärt oder erhärtet und damit der in gesetzlicher

Form manifestierte Wille der Erblasserin erhellt wird (BGE 131 III 601 E. 3.1;

BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1). Schliesslich kann das Gericht

auch auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückgreifen und auf den Grundsatz des

«favor testamenti», wonach zwischen zwei möglichen Lösungen diejenige zu wählen

ist, welche die weitest mögliche Gültigkeit des Testaments gewährleistet (BGE 124 III 414 E. 3; BGer 5A_644/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.1). Stets

hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben. Eine Auslegung

nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser

Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres

Verständnisses der letztwilligen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht

darauf an, wie sie die Erklärung der Erblasserin verstehen durften und mussten,

sondern einzig darauf, was die Erblasserin mit ihrer Äusserung sagen wollte

(BGE 131 III 106 E. 1.1). Betreffend den Wortlaut gilt die Vermutung, dass die

Erklärende das von ihr geschriebene Wort entsprechend seiner objektiven

Bedeutung, dem allgemeinen Sprachgebrauch, verwendet und verstanden hat (Zeiter, in: Abt/Weibel [Hrsg.],

Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N

14; vgl. BGE 131 III 106 E. 1.2). Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen

Sinn und Wortlaut abweichenden Willen der Erblasserin beruft, ist

beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte kon-kret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2; Zeiter,

a.a.O., Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N 14).

2.4

2.4.1

Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine

behördliche Legitimationsurkunde über seine Stellung; diese wird als

Willensvollstreckerbescheinigung (vgl. BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020

E. 2.2), Willensvollstreckerausweis oder Willensvollstreckerzeugnis

bezeichnet (vgl. AGE ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 6). Sie hat nur

deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker als Beweis für die

Ernennung und Annahme der Funktion (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 2.1).

Die Befugnisse des Willensvollstreckers ergeben sich aus der Verfügung von

Todes wegen und dem Gesetz (vgl. BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020 E.

2.2; Christ/Eichner, a.a.O., Art.

517.

NGB N 19). Die Willensvollstreckerbescheinigung hat grundsätzlich keine

materielle Bedeutung (BGer 5A_804/2019 vom 18. März 2020 E. 2.2).

2.4.2

Die Willensvollstreckerbescheinigung ist auch

dann auszustellen, wenn die Gültigkeit der Einsetzung des Willensvollstreckers

zweifelhaft ist (vgl. Christ/Eichner,

a.a.O., Art. 517 ZGB N 20; Künzle,

a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 41). Wenn die Gültigkeit der Einsetzung des

Willensvollstreckers in klarer Weise nicht gegeben ist, darf keine

Willensvollstreckerbescheinigung ausgestellt werden (AGE ZB.2017.11 vom

10.

Oktober 2017 E. 6; Künzle,

a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 42; anderer Meinung Leu,

a.a.O., Art. 517 ZGB N 11).

2.4.3

Künzle scheint der Ansicht zu sein,

dass die zuständige Behörde eine Willensvollstreckerbescheinigung auch dann

auszustellen habe, wenn nicht (bloss) die Gültigkeit der Einsetzung zweifelhaft

ist, sondern aufgrund eines Auslegungsstreits zweifelhaft ist, ob eine

Verfügung von Todes wegen überhaupt eine Einsetzung eines Willensvollstreckers

enthält oder welche Person als Willensvollstrecker eingesetzt wird (vgl. Künzle, a.a.O., Art. 517–518 ZGB N

39–41). Dieser Auffassung kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt

werden.

Die Erbenbescheinigung ist ein provisorischer,

deklaratorischer Ausweis (Emmel/Ammann,

in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art.

559.

ZGB N 2). Insoweit ist sie mit der Willensvollstreckerbescheinigung

vergleichbar. Daher ist der zuständigen Behörde beim Entscheid über die

Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung die gleiche Kognition

zuzugestehen wie beim Entscheid über die Ausstellung einer Erbenbescheinigung,

wie das Erbschaftsamt im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht geltend gemacht hat

(vgl. Stellungnahme vom 4. Juni 2024, Rz 5). Davon scheinen auch das

Obergericht des Kantons Zürich und Künzle

auszugehen (vgl. OGer ZH LF210093-O/U vom 11. Februar 2022 E. 3 und

LF210063-O/U vom 13. September 2021 E. 3; Künzle,

a.a.O., Art. 517–518 N 36).

Beim Entscheid darüber, wer Anspruch auf Ausstellung einer

Erbenbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung oder Funktion

aufzuführen ist, ist die Kognition der zuständigen Behörde beschränkt und

provisorisch (BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.2 und 5A_757/2016 vom 31.

August 2017 E. 3.3.3). Die Ausstellung der Erbenbescheinigung fusst auf einer

provisorischen Auslegung allfälliger Testamente oder Erbverträge und einer

vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Die abschliessende Auslegung von

Testamenten und Erbverträgen sowie die Beurteilung der materiellen Rechtslage

bleibt dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. BGer 5D_305/2020 vom 4.

Mai 2021 E. 3.2, 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.3 und 5A_495/2010 vom

10.

Januar 2011 E. 2.3.2). Bei berechtigten, im Rahmen der beschränkten

Kognition unauflösbaren Zweifeln betreffend die Erbfolge kann aber keine

Erbenbescheinigung ausgestellt werden (vgl. BGer 5A_757/2016 vom 31. August

2017.

E. 3.3.4 und 3.4.1; Emmel/Ammann,

a.a.O., Art. 559 ZGB N 31a).

Die Frage, wer Anspruch auf Ausstellung einer

Erbenbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung oder Funktion

aufzuführen ist, ist vergleichbar mit denjenigen, ob eine Verfügung von Todes

wegen eine Einsetzung eines Willensvollstreckers enthält und wer gegebenenfalls

als Willensvollstrecker eingesetzt wird. Folglich hat die zuständige Behörde

entsprechend der Rechtsprechung und Lehre zur Erbenbescheinigung keine

Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, wenn betreffend die Einsetzung

eines Willensvollstreckers oder die Person des Willensvollstreckers

berechtigte, im Rahmen ihrer beschränkten Kognition unauflösbare Zweifel

bestehen. Von dieser Kognition ist zu Recht auch das Erbschaftsamt ausgegangen

(vgl. Stellungnahme vom 4. Juni 2024, Rz 5). Künzle

scheint der Ansicht zu sein, dass BGE 91 II 177 dieser Auslegung

entgegenstehe (vgl. Künzle,

a.a.O., Art. 517–518 ZGB N 39). Dies ist unzutreffend, weil im erwähnten

Fall ein Anspruch auf Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung vom

Erbschaftsamt und vom Regierungsrat verneint und vom Verwaltungsgericht bejaht

worden ist (BGE 91 II 177 Sachverhalt lit. B und D) und das Bundesgericht nur

beurteilt hat, ob mit der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung in

die Zuständigkeit des Zivilgerichts eingegriffen worden ist. Das Bundesgericht

hat hierbei ausdrücklich festgestellt, es könne im betreffenden Verfahren nicht

prüfen, welche der kantonalen Instanzen sachlich richtig entschieden habe (BGE 91 II 177 E. 3).

2.4.4

Aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl.

oben E. 2.4.3) ist die Kognition des Appellationsgerichts beim vorliegenden

Entscheid über die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung

beschränkt und provisorisch. Insbesondere ist das Testament nur aufgrund einer

summarischen Prüfung vorläufig auszulegen und die materielle Rechtslage nicht

zu beurteilen. Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird dies im Folgenden

nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Dem Berufungskläger steht es frei, beim

ordentlichen Zivilgericht Klage zu erheben und zu versuchen, dieses davon zu

überzeugen, dass bei endgültiger Auslegung des Testaments davon auszugehen sei,

dass ihn die Erblasserin gültig als Willensvollstrecker eingesetzt habe (vgl.

BGer 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.4.1).

3.

Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung

im vorliegenden Fall

3.1

Im Testament von D____ vom 9. Oktober 2016

findet sich die folgende Passage:

«A____ bitte ich, für endgültige Abrechnung und Verteilung

(Kopie für jeden und EA) zuständig zu sein.»

Mit der Abrechnung und Verteilung können die Vorbereitung und

der Vollzug der Erbteilung sowie die Schlussabrechnung und damit einzelne

Aufgaben eines Willensvollstreckers gemeint sein (vgl. oben E. 2.1). Auch wenn

die Erblasserin den Begriff Willensvollstrecker nicht verwendet hat, könnte die

Erblasserin deshalb mit der erwähnten Passage den Berufungskläger als

Willensvollstrecker mit einem gegenüber der dispositiven gesetzlichen Regelung

auf die Vorbereitung und den Vollzug sowie die Schlussabrechnung beschränkten

Aufgabenbereich eingesetzt haben. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen

ergibt, sind die Vorinstanzen entgegen der Ansicht des Berufungsklägers aber zu

Recht davon ausgegangen, dass es diesbezüglich an einem Verfügungswillen der

Erblasserin und damit an einer erbrechtlich erheblichen Verfügung gefehlt hat.

Dass die Erblasserin den Berufungskläger mit sämtlichen

Aufgaben und Kompetenzen gemäss dispositivem Gesetzesrecht als

Willensvollstrecker eingesetzt hat, kommt entgegen seiner Ansicht (vgl.

Berufung, Rz 15–17) unabhängig vom Vorliegen eines Verfügungswillens nicht in

Betracht, wie der Berufungsbeklagte 1 zu Recht geltend macht (vgl.

Berufungsantwort, Rz 27). Die Erblasserin hat den Berufungskläger ohne

Verwendung des Worts Willensvollstrecker bloss gebeten, für zwei (Vorbereitung

und Vollzug der Erbteilung sowie Schlussabrechnung) von im vorliegenden Fall

relevanten vier (Verwaltung der Erbschaft, Bezahlung der Erbschafts- und

Erbgangsschulden, Vorbereitung und Vollzug der Erbteilung sowie

Schlussabrechnung [vgl. oben E. 2.1]) üblichen Aufgabengebieten eines

Willensvollsteckers zuständig zu sein. Insbesondere hat sie den Berufungskläger

in keiner Art und Weise für die wesentliche und im Gesetz ausdrücklich erwähnte

(Art. 518 Abs. 2 ZGB) Aufgabe der Verwaltung der Erbschaft zuständig

erklärt. Dies lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl.

Berufung, Rz 16) offensichtlich nicht damit erklären, dass die Frage der

Verwaltung der Erbschaft für die Erblasserin gar nicht im Raum gestanden habe,

weil sie davon ausgegangen sei, dass die Erbschaft unmittelbar nach ihrem Tod

verteilt werde. Erstens ist nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst bei sehr

raschem Vollzug der Erbteilung damit zu rechnen, dass zwischen der Eröffnung

des Erbgangs und dem Abschluss der Erbteilung gewisse Verwaltungshandlungen

erforderlich sind. Dies gilt erst recht, wenn die Erbschaft wie im vorliegenden

Fall eine Liegenschaft umfasst, wie der Berufungsbeklagte 1 zu Recht geltend

macht (vgl. Berufungsantwort, Rz 28). Zweitens wird die Erklärung des

Berufungsklägers durch die folgende, von ihm selbst zitierte Äusserung im Testament

widerlegt: «Nach meinem Heimgang und bis zum Verkauf des Hauses sollen B____

und E____ allein über die Auswahl der Mieter der Parterre-Wohnung entscheiden.»

Damit hat die Erblasserin eine Anordnung betreffend einen Aspekt der Verwaltung

der Erbschaft getroffen. Zudem beweist diese Äusserung, dass sich die

Erblasserin sehr wohl bewusst gewesen ist, dass jedenfalls betreffend das Haus

zwischen ihrem Tod und der Erbteilung eine gewisse Zeit verstreichen wird, in

der die Erbschaft verwaltet werden muss.

3.2

Gemäss der objektiven, dem allgemeinen

Sprachgebrauch entsprechenden Bedeutung des Wortlauts handelt es sich bei der

strittigen Äusserung der Erblasserin um eine blosse Bitte und nicht um eine

verbindliche Anordnung, wie der Berufungsbeklagte 1 zu Recht vorträgt (vgl.

Berufungsantwort, Rz 20). Dass die Erblasserin den Berufungskläger bittet, für

die erwähnten Aufgaben «zuständig zu sein», ändert daran entgegen seiner

Meinung (Berufung, Rz 8) nichts. Im Übrigen kommt einer zuständigen Person entgegen

der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung, Rz 9) keineswegs

notwendigerweise in einem gewissen Bereich eine Entscheidungs- und

Delegationskompetenz zu. Die Zuständigkeit einer Person kann sich

beispielsweise auch ohne Weiteres auf die weisungsgebundene Ausführung einer

subalternen Arbeit beziehen. Da es sich bei der strittigen Äusserung gemäss der

objektiven, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Bedeutung des

Wortlauts um eine blosse Bitte und nicht um eine verbindliche Anordnung

handelt, gilt die widerlegbare Vermutung, dass es an einem Verfügungswillen der

Erblasserin fehlt (vgl. oben E. 2.3). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen

ergibt, hat der Berufungskläger keine Anhaltspunkte dargelegt, die geeignet

wären, ernsthafte Zweifel daran zu erwecken, dass der objektive Wortsinn dem im

Testament manifestierten wirklichen Willen der Erblasserin entspricht.

3.3

Zunächst macht der Berufungskläger sinngemäss

geltend, die Erblasserin habe ihn nur aus Gründen der Höflichkeit gebeten, für

die erwähnten Aufgaben zuständig zu sein, obwohl sie ihm die Zuständigkeit

eigentlich verbindlich habe zuweisen wollen (vgl. Berufung, Rz 9). Diese

Behauptung entbehrt der Grundlage. Nach allgemeinem Verständnis hätte eine

Formulierung wie «Die Zuständigkeit für die endgültige Abrechnung und Teilung

übertrage ich A____» in einem Testament keineswegs die gebotene Höflichkeit

vermissen lassen. Die Erblasserin hat sich in ihrem Testament denn auch nicht

gescheut, den Erben nicht als Bitten formulierte Anweisungen zu erteilen, wie

die folgenden Formulierungen zeigen: «Nach meinem Heimgang bis zum Verkauf des

Hauses sollen B____ und E____ allein über die Auswahl der Mieter der

Parterre-Wohnung entscheiden.», «Die Abdankung soll von den drei Söhnen

gemeinsam vorbereitet und ganz einfach gehalten werden.» und «Bei

Haushaltsauflösung sind alle Beteiligten, inkl. F____, gleichzeitig

einzubeziehen.». Es ist nicht einzusehen, weshalb die Erblasserin ausgerechnet

im Zusammenhang mit der (angeblichen) Einsetzung des Berufungsklägers als

Willensvollstrecker es aus Gründen der Höflichkeit für nötig gehalten haben

soll, eine verbindliche Zuweisung einer Zuständigkeit als Bitte zu

verschleiern, wenn sie andere Anweisungen in verbindlicher Weise formuliert hat.

3.4

Gemäss den Vorinstanzen (vgl. Stellungnahme

des Erbschaftsamts vom 4. Juni 2024 Rz. 4; angefochtener Entscheid E. 3.1.2)

hat die Erblasserin in ihrem Testament sprachlich klar zwischen (verbindlichen)

Anordnungen und (unverbindlichen) Bitten unterschieden. Das Erbschaftsamt hat

dabei beispielhaft neun Äusserungen im Testament erwähnt. Der Berufungskläger

erwähnt vier weitere Formulierungen. Insgesamt stehen die folgenden Äusserungen

zur Diskussion:

1.

«Für meinen

Heimgang empfiehlt das EA (Erbschaftsamt) den Hausverkauf. Den Erlös zu teilen

sei am einfachsten.»

2.

«Jeder soll einen Drittel

erhalten.»

3.

«Sollten A____ oder B____ vor

mir sterben, so rücken deren Kinder nach.»

4.

«Sollte es C____ treffen, so

soll die F____, je zur Hälfte des Anteils von einem Viertel nachrücken.»

5.

«Sollte ich vor meinem Heimgang

die Parterre-Wohnung verlassen müssen, soll sie bis zu meinem Heimgang so

belassen werden, wie ich sie verlasse.»

6.

«Nach meinem Heimgang und bis

zum Verkauf des Hauses sollen B____ und E____ allein über die Auswahl der

Mieter der Parterre-Wohnung entscheiden.»

7.

«Es besteht von keiner Seite

Anspruch gegenüber B____ und E____ wegen günstiger Miete bisher.»

8.

«Beim Zivilstandsamt,

Bestattungsbüro, ist mein Wunsch für eine entschieden einfache Beerdigung

(Erdbestattung), ohne Aufbahrung in der Kirche, (höchstens mit kleinem Apéro)

deponiert.»

9.

«Ich bitte B____, die Kosten

auszulegen.»

10.

«Die Abdankung soll von den drei

Söhnen gemeinsam vorbereitet und ganz einfach gehalten werden.»

11.

«Bei Haushaltsauflösung sind alle

Beteiligten, inkl. F____, gleichzeitig einzubeziehen.»

12.

«A____ bitte ich, für endgültige

Abrechnung und Verteilung (Kopie für jeden und EA) zuständig zu sein.»

13.

«Ich bitte, ein gutes

Einvernehmen zu finden und ums Gebet.»

Für die Beantwortung der Frage, ob die Erblasserin sprachlich

klar zwischen (verbindlichen) Anordnungen sowie (unverbindlichen) Bitten und

Wünschen unterschieden hat, ist massgebend, ob sie mit ihren Äusserungen nach

dem allgemeinen Sprachgebrauch verbindliche Anordnungen einerseits oder

unverbindliche Bitten und Wünsche andererseits formuliert hat. Ob die

Anordnungen rechtlich gültig und damit für die Adressaten rechtlich verbindlich

sind und ob sie unnötig sind, weil sie einer dispositiven gesetzlichen Regelung

entsprechen, ist für die erwähnte Frage entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers (vgl. Berufung, Rz 10 f.) unerheblich. Nach der zutreffenden

Ansicht der Vorinstanzen sind die Äusserungen 2, 3, 4, 6, 7, 10 und 11 als

verbindliche Anordnungen zu verstehen sowie die Äusserungen 9 und 12 als

unverbindliche Bitten. Die Äusserung 13 qualifiziert der Berufungskläger zu

Recht als (unverbindliche) Bitte. Ob es sich bei der Äusserung 1 um eine

unverbindliche Empfehlung (so Berufung, Rz 10) oder um eine verbindliche

Anordnung (so Berufungsantwort, Rz 21) handelt, ist zwischen den Parteien

umstritten und kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil selbst die

Annahme einer diesbezüglichen Unklarheit nichts daran änderte, dass die

Erblasserin grundsätzlich klar zwischen (verbindlichen) Anordnungen sowie

(unverbindlichen) Bitten und Wünschen unterschieden hat. Der Versuch des

Berufungsklägers, den drei Bitten (9, 12 und 13) eine unterschiedliche

Intensität beizumessen (vgl. Berufung, Rz 10 und 13; vgl. dazu Berufungsantwort,

Rz 24), überzeugt nicht und findet insbesondere im Wortlaut des Testaments

keine Stütze. Die Äusserung 5 kann entsprechend der Ansicht des

Berufungsklägers unberücksichtigt bleiben, weil sie die Zeit vor dem Tod der

Erblasserin betrifft. Allerdings ist es unverständlich, weshalb der

Berufungskläger die von den Vorinstanzen nicht erwähnte Formulierung überhaupt

aufführt, wenn er sie für die Auslegung des Testaments ohnehin für unerheblich

hält.

Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass die

Erblasserin sprachlich grundsätzlich klar zwischen (verbindlichen) Anordnungen

einerseits und (unverbindlichen) Bitten und Wünschen andererseits unterschieden

hat. Dies spricht offenkundig dafür, dass die Erblasserin dem Berufungskläger

die Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben verbindlich zugewiesen und ihn

nicht bloss um deren Übernahme gebeten hätte, wenn sie ihn für die erwähnten

Aufgaben als Willensvollstrecker hätte einsetzen wollen.

3.5

Der Berufungskläger macht geltend, dass die

Äusserung 12 den «Kern- und Angelpunkt» des ganzen Testaments darstelle und die

meisten Anordnungen ohne seine angebliche Einsetzung als Willensvollstrecker

«nicht umsetzbar» seien (Berufung, Rz 10; vgl. auch Berufung, Rz 12).

Diese Auffassung ist genauso wenig haltbar wie die Meinung des

Berufungsklägers, Äusserung 12 sei «die stärkste und zentralste

Willensäusserung im Testament» (Berufung, Rz 17). Offensichtlich können die

drei Erben gemeinsam die Anordnungen, Bitten und Empfehlungen 1–5, 7, 8, 10, 11

und 13 auch ohne Einsetzung eines Willensvollstreckers umsetzen. Soweit es sich

um rechtlich gültige und verbindliche Anordnungen handelt, ist es zudem auch

jedem Erben möglich, diese mittels einer Erbteilungsklage gegen den Willen

seiner Miterben durchzusetzen. Auf die Möglichkeit der Umsetzung der Bitten 6

und 9 hat die Einsetzung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker ohnehin

keinen Einfluss. Selbst der Bitte 12 kann der Berufungskläger auch ohne

Einsetzung als Willensvollstrecker zumindest weitgehend nachkommen. Für die

Ausarbeitung eines Teilungsvorschlags bedarf er nicht der Kompetenzen eines

Willensvollstreckers, und die Erbteilung endgültig und verbindlich vorzunehmen,

wäre ihm ohne Zustimmung aller Miterben auch als Willensvollstrecker nicht

möglich (vgl. oben E. 2.1). Da die Erben unter Vorbehalt der vertraglichen oder

gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der

Erbschaft gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2 ZGB), besitzt der Berufungskläger

grundsätzlich auch ohne Einsetzung als Willensvollstrecker die zum Erstellen

einer Schlussabrechnung erforderlichen Informationen. Entgegen der Darstellung

des Berufungsklägers (Berufung, Rz 10 und 12) richten sich die Äusserungen 1–4,

7, 8 und 11 auch nicht erkennbar an einen Willensvollstrecker. Es kann sich

vielmehr mindestens ebenso gut um Anordnungen, Empfehlungen und Wünsche

zuhanden aller Erben handeln.

3.6

Am Ende ihres Testaments unterhalb ihrer Unterschrift

schrieb die Erblasserin Folgendes: «Sollte ich in Zukunft mein Testament

nochmals abändern, so erkläre ich jetzt, dass jede Änderung nur gültig ist,

wenn alle meine Söhne zugestimmt und auf dem Testament wie folgt

mitunterzeichnet haben.» Anschliessend unterzeichneten der Berufungskläger und

seine beiden Brüder, die Berufungsbeklagten 1 und 2. Entgegen der

Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung, Rz 18–21) kann daraus jedenfalls

für die vorliegend interessierende Frage der allfälligen Einsetzung eines

Willensvollstreckers nicht auf eine höhere Qualität des Testaments geschlossen

werden. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers wäre vielmehr ungültig, wenn

sie nicht einseitig widerruflich wäre, sondern aufgrund der Anmerkung der

Erblasserin und der Unterzeichnung durch die Erben eine vertragliche

Bindungswirkung bestünde (vgl. oben E. 2.2). Aus der blossen Unterzeichnung des

Testaments durch die Erben kann auch nicht geschlossen werden, sie hätten sich

auf eine bestimmte Auslegung des Testaments geeinigt (vgl. dazu BGer

5A_495/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3.2). Es bleibt vielmehr völlig offen, wie

die Erben die strittige Formulierung im Zeitpunkt der Unterzeichnung verstanden

haben.

3.7

In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort

behauptet der Berufungskläger, er habe einschlägige Erfahrung als

Willensvollstrecker. Insbesondere sei er bereits im Jahr 2015 im Rahmen einer

umfangreichen Erbschaft in mehrfacher Millionenhöhe als Willensvollstrecker

eingesetzt gewesen und habe diese Aufgabe ehrenamtlich zur vollsten

Zufriedenheit aller Beteiligten ausgeführt. Zudem habe er eine Trauerfeier mit

internationaler Beteiligung erfolgreich organisiert. Als Beweismittel für seine

bisherige Tätigkeit und Erfahrung als Willensvollstrecker offeriert er die Edition

von Unterlagen zu einer Willensvollstreckung in [...]. Weiter behauptet er, die

Erblasserin habe im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments von diesen

erfolgreichen Tätigkeiten gewusst und sei deshalb davon überzeugt gewesen, dass

er für das Amt des Willensvollstreckers geeignet und bereit sei, dieses zu

übernehmen (vgl. Stellungnahme, Rz 7, 9, 14, 34 und 38). Der Berufungskläger

legt nicht dar, wo er diese Behauptungen und den erwähnten Beweisantrag im

erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgebracht haben will. Daher ist von einem

erstmaligen Vorbringen in der Stellungnahme zur Berufungsantwort auszugehen.

Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer

Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Novenbeschränkung gilt auch im

Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich

2025, Art. 317 N 14). Im vorliegenden Fall ist keine der beiden

kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt. Wenn er

die dargestellten Behauptungen und den Beweisantrag für relevant hält, hätte

der anwaltlich vertretene Berufungskläger sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt

ohne Weiteres bereits vor der Vorinstanz vorbringen können. Die Behauptungen

und der Beweisantrag sind daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu

berücksichtigen. Im Übrigen änderte selbst die Berücksichtigung und

Wahrunterstellung der erwähnten Behauptungen nichts daran, dass die Berufung

abzuweisen ist, weil aus dem Umstand, dass die Erblasserin überzeugt gewesen

wäre, dass der Berufungskläger für die Willensvollstreckung geeignet und dazu

bereit wäre, nicht geschlossen werden könnte, dass sie eine solche tatsächlich

gewünscht und ihn daher verbindlich als Willensvollstrecker eingesetzt hätte.

3.8

Aus den vorstehend dargelegten Gründen

besteht bei einer vorläufigen Auslegung des Testaments aufgrund einer

summarischen Prüfung kein ernsthafter Zweifel, dass es betreffend eine

allfällige Einsetzung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker an einem

Verfügungswillen der Erblasserin fehlt und der Berufungskläger daher nicht als

Willensvollstrecker eingesetzt worden ist. Jedenfalls haben die Vorinstanzen

aber betreffend das Vorliegen einer Einsetzung des Berufungsklägers als

Willensvollstrecker berechtigte, im Rahmen ihrer beschränkten Kognition

unauflösbare Zweifel gehabt (vgl. Stellungnahme des Erbschaftsamts vom 4. Juni

2024, Rz 6; angefochtener Entscheid, E. 3.1.3 und 3.3), und daher die

Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung zu Recht verweigert (vgl.

oben E. 2.4.3).

4.

Berufungsentscheid

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung

abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger

die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem anwaltlich

vertretenen Berufungskläger 1 für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95

ZPO).

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in

Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt.

In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder

bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Honorar gemäss dem Honorarreglement (HoR,

SG 291.400) nach dem Streitwert (vgl. §§ 3 ff. HoR). In Zivilsachen

bemisst sich das Honorar nur in nichtvermögensrechtlichen und

familienrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeitaufwand (vgl. §§ 10 f. HoR).

Die vorliegende Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. oben E. 1).

Daher bemisst sich das Honorar gemäss dem HoR nach dem Streitwert.

Schwierigkeiten bei dessen Bestimmung ändern daran entgegen der Ansicht des

Berufungsbeklagten 1 (vgl. Berufungsantwort, Rz 34) nichts. Im vorliegenden

Fall ist von einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.– auszugehen (vgl. oben

E. 1). Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.– bis CHF 100'000.–

beträgt das Grundhonorar für ein erstinstanzliches summarisches Verfahren CHF

900.– bis CHF 6'667.– (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 HoR). Das

Grundhonorar für das Berufungsverfahren beträgt in der Regel die Hälfte bis

zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR)

und damit im vorliegenden Fall CHF 450.– bis CHF 4'444.–. Innerhalb dieses

Rahmens richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen,

der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR). Mit

Kostennote vom 11. April 2025 macht der Rechtsvertreter des

Berufungsbeklagten 1 einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 10 Minuten

geltend. Dabei handelt es sich im Umfang von 15 Minuten offensichtlich um

übliche Sekretariatsarbeiten. Diese sind im Stundenansatz des Anwalts

inbegriffen (AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 7.2.3.1; Fellmann, in: Fellmann et al. [Hrsg.],

Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 164) und daher

grundsätzlich nicht separat zu entschädigen (AGE ZB.2023.62 vom 24. September

2024.

E. 7.2.3.1). Der verbleibende Aufwand des Rechtsvertreters des

Berufungsbeklagten 1 von 12 Stunden und 55 Minuten ist angemessen. Der

Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten macht einen Stundenansatz von CHF 300.–

geltend. Nach der Praxis des Appellationsgerichts beträgt der Stundenansatz für

die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen wie dem vorliegenden aber

bloss CHF 250.– (vgl. statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E.

6.3.3). Multipliziert mit diesem Stundenansatz ergibt der Zeitaufwand des

Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten 1 ein Honorar von CHF 3'229.–.

Dieses ist auch bei einer Bemessung der Parteientschädigung nach dem Streitwert

unter Mitberücksichtigung des Umfangs der Bemühungen sowie der

durchschnittlichen Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache angemessen.

Zusätzlich sind entsprechend der Kostennote eine Auslagenpauschale von 3 % des

Honorars (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) entsprechend CHF 97.– und die Mehrwertsteuer

(vgl. § 24 HoR) zu berücksichtigen. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung

damit CHF 3’326.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid der

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 4. März 2025

(AB.2024.30) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.– und hat dem Berufungsbeklagten 1 für

das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'326.–, zuzüglich

8,1 % MWST von CHF 269.40, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter 1

-

Berufungsbeklagter 2

-

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.