ZB.2025.19
Unterhalt
29. April 2025Deutsch6 min
4052 Basel
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2025.19 und ZB.2025.20
ENTSCHEID
vom 29.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Parteien
A____
Klägerin 1, Berufungsklägerin 1
und Berufungsbeklagte 1
B____ Kläger
2, Berufungskläger 2
und Berufungsbeklagter 2
C____
Klägerin 3, Berufungsklägerin 3
und Berufungsbeklagte 3
D____ Kläger
4, Berufungskläger 4
und Berufungsbeklagter 4
alle Klägerinnen und Kläger
gesetzlich vertreten durch
und wohnhaft bei ihrer Mutter
[…],
[…]
vertreten durch Dr. Richard
Chlup, LL.M., Rechtsanwalt,
Tödistrasse 51, 8002 Zürich
gegen
E____ Beklagter,
Berufungsbeklagter,
[…]
Berufungskläger und Vater
vertreten durch lic. iur. Nicolas
Camara, Rechtsanwalt,
St. Alban-Vorstadt 104,
Sachverhalt
4052 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. Oktober 2024
betreffend Unterhalt
Das Appellationsgericht (Einzelgericht) erkennt:
://: Die Berufungsverfahren ZB.2025.19 und
ZB.2025.20 werden vereinigt.
In teilweiser Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts
vom 25. Oktober 2024 (F.2021.462) wird die Vereinbarung zwischen den Parteien
vom 27. und 28. März sowie 16. April 2025 zu Protokoll genommen und genehmigt.
Diese Vereinbarung lautet folgendermassen:
«Präambel
Die Parteien führen seit dem 27. Januar 2021 vor dem
Zivilgericht Basel-Stadt einen Rechtsstreit über Unterhaltsbeiträge des Vaters
an die Kläger (Kinder). Mit Urteil vom 25. Oktober 2024 wurde über den
Streitgegenstand erstinstanzlich entschieden. Der Beklagte beantragte daraufhin
die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung, die dem Beklagten am 4.
März 2025 zugestellt wurde. Die Parteien haben sich aussergerichtlich darauf
geeinigt, dass einerseits der Beklagte auf eine Berufung verzichtet und im
Gegenzug die Unterhaltsbeiträge ab April 2025 abweichend vom Entscheid des
Zivilgerichts neu festgelegt werden und die Rückzahlung der ausstehenden
Unterhaltsbeiträge gestaffelt erfolgt. Die Parteien wollen insbesondere eine
langfristige Lösung finden, um weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu
vermeiden.
Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien das Urteil
vom 25. Oktober 2024 wie folgt abzuändern:
1.
Kindesunterhalt
In Abweichung des Betrages von Ziffer 1. des
Entscheiddispositivs vom 25.10.2024 hat der Beklagte, der Mutter der Kläger an
den Unterhalt der Kläger ab April 2025 monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- je CHF 2’700.00 für die Kläger 1–4 (CHF 2’700.00
pro Kind) zuzüglich Kinderzulagen
Im Übrigen bleibt Ziffer 1 des Entscheides unberührt.
Erwägungen
2.
Caput Controversum
Ziff. 3 des Entscheiddispositivs vom 25.10.2024 wird
wie folgt ergänzt:
Die Parteien vereinbaren und sind sich einig, dass der
Betrag von CHF 2’700.– pro Kind nicht nur den Bedarf eines jeweiligen
Kindes deckt, sondern ebenfalls ein Überschuss berücksichtigt ist, welcher aus
tatsächlicher und erzieherischer Hinsicht ausreichend ist. Die Parteien sind
sich darüber einig, keine weiteren Verfahren führen zu wollen, und dass die
Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht weiter erhöht oder gesenkt werden
sollen. Die Parteien haben sich auf den Betrag von CHF 2’700.– pro Kind ab
April 2025 geeinigt, um Rechtssicherheit zwischen ihnen zu schaffen. Die
Einigung erfolgt daher auch mit Blick darauf, dass das Einkommen des Beklagten
ein caput controversum darstellt. Eine Anpassung an wesentlich und dauerhaft
veränderte Verhältnisse soll nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien
hiermit ausgeschlossen werden. Vorbehalten bleiben die von der clausula rebus
sic stantibus erfassten Fälle, insbesondere der Fall, dass eine Beibehaltung
der bisherigen Regelung unzumutbar erscheint, weil aufgrund einer
unvorhersehbaren und wesentlichen nachträglichen Veränderung der Verhältnisse,
wie namentlich einer erheblichen Absenkung des Gehalts eines jeden Elternteils,
ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Beklagten und den
Bedürfnissen eines Kinds besteht.
3.
Ausstehende Unterhaltsbeiträge
Die Parteien sind sich einig, dass für den Zeitraum
zwischen Februar 2020 und März 2025 Unterhaltsbeträge in der Höhe von total CHF
267'580.00 ausstehend sind. Dieser Betrag wird in 8 Raten wie folgt beglichen
werden:
Raten
Fälligkeit
Betrag
Ausstehender
Restbetrag
Zins (2.5 %)
1.
Rate
30.04.2025
CHF 50’000
CHF 217’580
-
2.
Rate
30.04.2026
CHF 45’000
CHF 172’580
CHF 5’440
3.
Rate
30.04.2027
CHF 28’763
CHF 143’817
CHF 4’315
4.
Rate
30.04.2028
CHF 28’763
CHF 115’054
CHF 3’595
5.
Rate
30.04.2029
CHF 28’763
CHF 86’291
CHF 2’876
6.
Rate
30.04.2030
CHF 28’763
CHF 57’528
CHF 2’157
7.
Rate
30.04.2032
CHF 28’763
CHF 28’765
CHF 1’438
8.
Rate
30.04.2032
CHF 28’765
-
CHF 719
Per Fälligkeitsdatum ist jeweils der Betrag der
jeweiligen Rate zzgl. 2.5 % Zins des ausstehenden Restbetrages zu bezahlen. Die
erste Zinszahlung über CHF 5'440 ist erst per 30.4.2027 fällig. Dem
Beklagten steht es frei, jederzeit höhere Raten zu zahlen oder den restlichen
Betrag vorzeitig zu begleichen.
4.
Schuldanerkennung
Der Beklagte erklärt hiermit im Sinne eines
Schuldanerkenntnisses, der Mutter der Kläger CHF 267'580.00 (zzgl. Zins) für
den Kindesunterhalt der Kläger zwischen der Zeit vom Februar 2020 bis März
2025, zu schulden. Gegen diese Forderung ist die Aufrechnung nicht zulässig,
ebensowenig wie Zurückbehaltungsrechte. Er wird den Betrag wie in Ziff. 2 oben
beschrieben tilgen. Im Falle des Verzugs mit einer Ratenzahlung um mehr als 10
Werktage und nach erfolgloser Mahnung durch die Kläger, wird die gesamte
Forderung zur Zahlung fällig.
Weiter erklärt der Beklagte hiermit, im Sinne eines
Schuldanerkenntnisses, der Mutter der Kläger monatlich zum 28. des Vormonats
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge ab 28. März 2025 im Umfang von je CHF 2’700.00
für die Kläger 1–4 (CHF 2’700.00 pro Kind) mindestens bis zur jeweiligen
Volljährigkeit und auch darüber hinaus bis zum jeweiligen Abschluss einer
Erstausbildung zu schulden.
5.
Berufung
Die Parteien werden beide spätestens am 1. April 2025
Berufung gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2024 einlegen mit dem Antrag an
das Gericht, den vorliegenden Vergleich als gerichtlichen Vergleich zu
protokollieren.
6.
Änderungen
Änderungen dieser Vereinbarung sind zwingend
schriftlich zu vereinbaren. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die
Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
7.
Kosten
Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten aus und
im Zusammenhang mit diesem Vergleich. Die Kosten der Berufung nach diesem
Vergleich werden hälftig geteilt, jede Partei trägt ihre Anwaltskosten.
Diese Vereinbarung umfasst vier Seiten und wird
dreifach ausgefertigt und unterzeichnet. Der Vater sowie die Kläger als
Gesamtheit erhalten je ein Exemplar. Ein Exemplar ist für das Gericht bestimmt.»
Die Mutter der Klägerinnen und Kläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZB.2025.19 von CHF 500.– (für den
Entscheid ohne schriftliche Begründung) bzw. von CHF 1'000.– (wenn eine
schriftliche Begründung verlangt wird).
Der Vater trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens ZB.2025.20 von CHF 500.– (für den Entscheid ohne
schriftliche Begründung) bzw. von CHF 1'000.– (wenn eine schriftliche
Begründung verlangt wird).
Die Parteikosten der Berufungsverfahren ZB.2025.19 und
ZB.2025.20 werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
-
Mutter
-
Vater
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Bemerkungen:
Ziffer 2 der
Vereinbarung vom 27. und 28. März 2025 wird in der gemäss den Eingaben der
Parteien vom 16. April 2025 abgeänderten Fassung zu Protokoll genommen und
genehmigt.
Die von den
Rechtsbegehren der Parteien abweichende Formulierung des Dispositivs des
vorliegenden Entscheids entspricht der Praxis der basel-städtischen Gerichte.
Rechtsmittelbelehrung
Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine
Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der
Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies
als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids.