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Entscheid

ZB.2025.19

Unterhalt

29. April 2025Deutsch6 min

4052 Basel

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2025.19 und ZB.2025.20

ENTSCHEID

vom 29.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Parteien

A____

Klägerin 1, Berufungsklägerin 1

und Berufungsbeklagte 1

B____ Kläger

2, Berufungskläger 2

und Berufungsbeklagter 2

C____

Klägerin 3, Berufungsklägerin 3

und Berufungsbeklagte 3

D____ Kläger

4, Berufungskläger 4

und Berufungsbeklagter 4

alle Klägerinnen und Kläger

gesetzlich vertreten durch

und wohnhaft bei ihrer Mutter

[…],

[…]

vertreten durch Dr. Richard

Chlup, LL.M., Rechtsanwalt,

Tödistrasse 51, 8002 Zürich

gegen

E____ Beklagter,

Berufungsbeklagter,

[…]

Berufungskläger und Vater

vertreten durch lic. iur. Nicolas

Camara, Rechtsanwalt,

St. Alban-Vorstadt 104,

Sachverhalt

4052 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. Oktober 2024

betreffend Unterhalt

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) erkennt:

://: Die Berufungsverfahren ZB.2025.19 und

ZB.2025.20 werden vereinigt.

In teilweiser Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts

vom 25. Oktober 2024 (F.2021.462) wird die Vereinbarung zwischen den Parteien

vom 27. und 28. März sowie 16. April 2025 zu Protokoll genommen und genehmigt.

Diese Vereinbarung lautet folgendermassen:

«Präambel

Die Parteien führen seit dem 27. Januar 2021 vor dem

Zivilgericht Basel-Stadt einen Rechtsstreit über Unterhaltsbeiträge des Vaters

an die Kläger (Kinder). Mit Urteil vom 25. Oktober 2024 wurde über den

Streitgegenstand erstinstanzlich entschieden. Der Beklagte beantragte daraufhin

die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung, die dem Beklagten am 4.

März 2025 zugestellt wurde. Die Parteien haben sich aussergerichtlich darauf

geeinigt, dass einerseits der Beklagte auf eine Berufung verzichtet und im

Gegenzug die Unterhaltsbeiträge ab April 2025 abweichend vom Entscheid des

Zivilgerichts neu festgelegt werden und die Rückzahlung der ausstehenden

Unterhaltsbeiträge gestaffelt erfolgt. Die Parteien wollen insbesondere eine

langfristige Lösung finden, um weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu

vermeiden.

Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien das Urteil

vom 25. Oktober 2024 wie folgt abzuändern:

1.

Kindesunterhalt

In Abweichung des Betrages von Ziffer 1. des

Entscheiddispositivs vom 25.10.2024 hat der Beklagte, der Mutter der Kläger an

den Unterhalt der Kläger ab April 2025 monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- je CHF 2’700.00 für die Kläger 1–4 (CHF 2’700.00

pro Kind) zuzüglich Kinderzulagen

Im Übrigen bleibt Ziffer 1 des Entscheides unberührt.

Erwägungen

2.

Caput Controversum

Ziff. 3 des Entscheiddispositivs vom 25.10.2024 wird

wie folgt ergänzt:

Die Parteien vereinbaren und sind sich einig, dass der

Betrag von CHF 2’700.– pro Kind nicht nur den Bedarf eines jeweiligen

Kindes deckt, sondern ebenfalls ein Überschuss berücksichtigt ist, welcher aus

tatsächlicher und erzieherischer Hinsicht ausreichend ist. Die Parteien sind

sich darüber einig, keine weiteren Verfahren führen zu wollen, und dass die

Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht weiter erhöht oder gesenkt werden

sollen. Die Parteien haben sich auf den Betrag von CHF 2’700.– pro Kind ab

April 2025 geeinigt, um Rechtssicherheit zwischen ihnen zu schaffen. Die

Einigung erfolgt daher auch mit Blick darauf, dass das Einkommen des Beklagten

ein caput controversum darstellt. Eine Anpassung an wesentlich und dauerhaft

veränderte Verhältnisse soll nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien

hiermit ausgeschlossen werden. Vorbehalten bleiben die von der clausula rebus

sic stantibus erfassten Fälle, insbesondere der Fall, dass eine Beibehaltung

der bisherigen Regelung unzumutbar erscheint, weil aufgrund einer

unvorhersehbaren und wesentlichen nachträglichen Veränderung der Verhältnisse,

wie namentlich einer erheblichen Absenkung des Gehalts eines jeden Elternteils,

ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Beklagten und den

Bedürfnissen eines Kinds besteht.

3.

Ausstehende Unterhaltsbeiträge

Die Parteien sind sich einig, dass für den Zeitraum

zwischen Februar 2020 und März 2025 Unterhaltsbeträge in der Höhe von total CHF

267'580.00 ausstehend sind. Dieser Betrag wird in 8 Raten wie folgt beglichen

werden:

Raten

Fälligkeit

Betrag

Ausstehender

Restbetrag

Zins (2.5 %)

1.

Rate

30.04.2025

CHF 50’000

CHF 217’580

-

2.

Rate

30.04.2026

CHF 45’000

CHF 172’580

CHF 5’440

3.

Rate

30.04.2027

CHF 28’763

CHF 143’817

CHF 4’315

4.

Rate

30.04.2028

CHF 28’763

CHF 115’054

CHF 3’595

5.

Rate

30.04.2029

CHF 28’763

CHF 86’291

CHF 2’876

6.

Rate

30.04.2030

CHF 28’763

CHF 57’528

CHF 2’157

7.

Rate

30.04.2032

CHF 28’763

CHF 28’765

CHF 1’438

8.

Rate

30.04.2032

CHF 28’765

-

CHF 719

Per Fälligkeitsdatum ist jeweils der Betrag der

jeweiligen Rate zzgl. 2.5 % Zins des ausstehenden Restbetrages zu bezahlen. Die

erste Zinszahlung über CHF 5'440 ist erst per 30.4.2027 fällig. Dem

Beklagten steht es frei, jederzeit höhere Raten zu zahlen oder den restlichen

Betrag vorzeitig zu begleichen.

4.

Schuldanerkennung

Der Beklagte erklärt hiermit im Sinne eines

Schuldanerkenntnisses, der Mutter der Kläger CHF 267'580.00 (zzgl. Zins) für

den Kindesunterhalt der Kläger zwischen der Zeit vom Februar 2020 bis März

2025, zu schulden. Gegen diese Forderung ist die Aufrechnung nicht zulässig,

ebensowenig wie Zurückbehaltungsrechte. Er wird den Betrag wie in Ziff. 2 oben

beschrieben tilgen. Im Falle des Verzugs mit einer Ratenzahlung um mehr als 10

Werktage und nach erfolgloser Mahnung durch die Kläger, wird die gesamte

Forderung zur Zahlung fällig.

Weiter erklärt der Beklagte hiermit, im Sinne eines

Schuldanerkenntnisses, der Mutter der Kläger monatlich zum 28. des Vormonats

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge ab 28. März 2025 im Umfang von je CHF 2’700.00

für die Kläger 1–4 (CHF 2’700.00 pro Kind) mindestens bis zur jeweiligen

Volljährigkeit und auch darüber hinaus bis zum jeweiligen Abschluss einer

Erstausbildung zu schulden.

5.

Berufung

Die Parteien werden beide spätestens am 1. April 2025

Berufung gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2024 einlegen mit dem Antrag an

das Gericht, den vorliegenden Vergleich als gerichtlichen Vergleich zu

protokollieren.

6.

Änderungen

Änderungen dieser Vereinbarung sind zwingend

schriftlich zu vereinbaren. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die

Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

7.

Kosten

Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten aus und

im Zusammenhang mit diesem Vergleich. Die Kosten der Berufung nach diesem

Vergleich werden hälftig geteilt, jede Partei trägt ihre Anwaltskosten.

Diese Vereinbarung umfasst vier Seiten und wird

dreifach ausgefertigt und unterzeichnet. Der Vater sowie die Kläger als

Gesamtheit erhalten je ein Exemplar. Ein Exemplar ist für das Gericht bestimmt.»

Die Mutter der Klägerinnen und Kläger trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZB.2025.19 von CHF 500.– (für den

Entscheid ohne schriftliche Begründung) bzw. von CHF 1'000.– (wenn eine

schriftliche Begründung verlangt wird).

Der Vater trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens ZB.2025.20 von CHF 500.– (für den Entscheid ohne

schriftliche Begründung) bzw. von CHF 1'000.– (wenn eine schriftliche

Begründung verlangt wird).

Die Parteikosten der Berufungsverfahren ZB.2025.19 und

ZB.2025.20 werden wettgeschlagen.

Mitteilung an:

-

Mutter

-

Vater

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Bemerkungen:

Ziffer 2 der

Vereinbarung vom 27. und 28. März 2025 wird in der gemäss den Eingaben der

Parteien vom 16. April 2025 abgeänderten Fassung zu Protokoll genommen und

genehmigt.

Die von den

Rechtsbegehren der Parteien abweichende Formulierung des Dispositivs des

vorliegenden Entscheids entspricht der Praxis der basel-städtischen Gerichte.

Rechtsmittelbelehrung

Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine

Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der

Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies

als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids.