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Entscheid

ZB.2025.24

Wiederherstellung

13. Juni 2025Deutsch9 min

2025 führte die Schlichtungsstelle eine Schlichtungsverhandlung durch, dies in Anwesenheit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.24

ENTSCHEID

vom 13.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Gesuchsteller

gegen

B____ Berufungsbeklagte

c/o [...]

Gesuchsgegnerin

[...]

vertreten durch C____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle

für Mietstreitigkeiten vom 16.

April 2025

betreffend Wiederherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 18. Oktober 2024 stellte A____ (Mieter) bei der

Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) ein

Schlichtungsgesuch zur Anfechtung der Kündigung seiner Wohnung. Am 22. Januar

2025 führte die Schlichtungsstelle eine Schlichtungsverhandlung durch, dies in Anwesenheit

des Mieters, eines ihn begleitenden Sozialarbeiters und einer Vertreterin der B____

(Vermieterin). An der Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien einen

Vergleich, der rechtskräftig werden sollte, falls er nicht bis zum 5. Februar

2025 widerrufen würde. Am 11. Februar 2025 stellte die Schlichtungsstelle fest,

dass kein Widerruf eingegangen sei, und versandte die Mitteilung, dass der

Vergleich nun rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe

am 11. Februar 2025) erklärte der Mieter «Einspruch» und bat um

Fristverschiebung, da er die vergangene Woche handlungsunfähig gewesen sei. Die

Schlichtungsstelle nahm dieses Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung

entgegen und wies es mit Entscheid vom 16. April 2025 ab.

Dagegen erhob der Mieter mit Eingabe vom 22. April 2025

(Postaufgabe am 24. April 2025) Berufung beim Appellationsgericht. Darin

beantragt er, es sei der Entscheid der Schlichtungsstelle aufzuheben, das

Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen und der Vergleich zu widerrufen. Das

Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsstelle bei und verzichtete

auf das Einholen von Stellungnahmen. Es fällt den vorliegenden Entscheid auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Mit begründetem Entscheid vom 16. April 2025 wies die Schlichtungsstelle

das Wiederherstellungsgesuch des Mieters ab. Die Bestimmungen über die

Wiederherstellung (Art. 148 und 149 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]) sind auch im Schlichtungsverfahren anwendbar (BGer 4C_1/2013 vom 25.

Juni 2013 E. 4.3; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2). Das Gericht (oder die

Schlichtungsstelle) entscheidet endgültig über das Gesuch um Wiederherstellung,

es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven

Rechtsverlust zur Folge (Art. 149 der revidierten ZPO; zur Anwendbarkeit des

revidierten Art. 149 ZPO in zeitlicher Hinsicht vgl. Art. 407f ZPO). In

diesen Fällen kann der Entscheid über die verweigerte Wiederherstellung mit

Beschwerde oder Berufung angefochten werden (vgl. Staehelin/Gro­li­mund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich

2024, § 17 Rz 16a).

Im vorliegenden Fall führt der negative

Wiederherstellungsentscheid der Schlichtungsstelle zum definitiven Verlust des

Kündigungsanfechtungsanspruchs des Mieters. Folglich kann der

Wiederherstellungsentscheid angefochten werden. Als Rechtsmittel steht die

Berufung zur Verfügung, da der Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres

erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinsen à CHF 950.– gemäss Nachtrag Nr. 4 [bei

den Akten der Schlichtungsstelle] = CHF 34'200.–; vgl. Art. 308 ZPO; AGE

ZB.2023.63 vom 22. März 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig

Dispositiv

erhobene Berufung des Mieters ist demnach einzutreten.

Für die Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2. Wiederherstellung

2.1 Mit Entscheid vom 16. April 2025 wies die

Schlichtungsstelle das Gesuch des Mieters um Wiederherstellung der Frist zum

Widerruf des vor der Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleichs ab. Zur

Begründung führte sie Folgendes aus: Am 22. Januar 2025 habe sie eine

Schlichtungsverhandlung durchgeführt, dies in Anwesenheit des Mieters, eines

ihn begleitenden Sozialarbeiters und einer Vertreterin der Vermieterin. An der

Schlichtungsverhandlung hätten die Parteien einen Vergleich geschlossen, der

rechtskräftig werden sollte, falls er nicht bis zum 5. Februar 2025

widerrufen werde. Am 11. Februar 2025 habe die Schlichtungsstelle festgestellt,

dass kein Widerruf eingegangen sei, und habe die Mitteilung versandt, dass der

Vergleich nun rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe

am 11. Februar 2025) habe der Mieter «Einspruch» erhoben und um

Fristverschiebung gebeten. Zur Begründung habe er ausgeführt, er sei die

vergangene Woche krank und daher ans Bett gebunden gewesen und habe seine

Wohnung nicht verlassen können. Er habe Arthritis/Arthrose und einen

80-prozentigen Lungenschaden. Bei Erkältung sei es ihm nicht möglich, sich

vernünftig zu bewegen, und er sei daher die ganze vergangene Woche

handlungsunfähig gewesen. Er bitte darum, dass man bei seinem Hausarzt Dr. D____

nachfrage. Auf Aufforderung hin habe der Mieter ein Arztzeugnis vom 26. Februar

2025 eingereicht, dass ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 28. Februar 2025

bescheinige. Zum Wiederherstellungsgesuch habe die Vermieterin Stellung

genommen und dessen Abweisung beantragt. Der Mieter habe auf diese

Stellungnahme nicht mehr reagiert (Entscheid der Schlichtungsstelle, Ziffern

1–7).

Der Mieter – so die Schlichtungsstelle weiter – habe die

Frist für den Widerruf des Vergleichs (5. Februar 2025) verpasst. Erst mit

Schreiben vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe am 11. Februar 2025) habe er um eine

Nachfrist gebeten. Die Schlichtungsstelle könne auf Gesuch hin einer säumigen

Partei eine Nachfrist gewähren, wenn sie glaubhaft mache, dass sie kein oder

nur ein leichtes Verschulden treffe. Die Schwere des Verschuldens beurteile

sich nach konkreten Umständen anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs.

Die Wiederherstellung einer Frist wegen einer Krankheit setze voraus, dass die

Partei dadurch effektiv davon abgehalten worden sei, selber innert Frist zu

handeln oder eine Drittperson zu beauftragen. Nur eine Krankheit, die am Ende

einer Rechtsmittelfrist auftrete und die Partei daran hindere, selbst zu

handeln oder eine Drittperson zu beauftragen, stelle ein unverschuldetes

Hindernis dar. Arbeitsunfähigkeit bedeute sodann nicht prozessuale

Handlungsunfähigkeit; es reiche nicht aus, wenn ein Arztzeugnis die

Arbeitsunfähigkeit attestiere, jedoch keine weiteren Ausführungen mache (Entscheid

der Schlichtungsstelle, Ziffern 9 und 10).

Im vorliegenden Fall bescheinige das vom Mieter eingereichte

Arztzeugnis vom 26. Februar 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom

2. bis 28. Februar 2025. Massgeblich sei hier aber der Zeitraum vom 22. Januar

bis 5. Februar 2025. Weder aus dem Arztzeugnis noch aus den Schilderungen des

Mieters ergebe sich, dass es ihm in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen wäre,

einen Brief zu schreiben oder den Sozialarbeiter, der ihn an die

Schlichtungsverhandlung begleitet habe, zu beauftragen, den Vergleich für ihn

zu widerrufen. Zum Zustand des Mieters vor dem 2. Februar 2025 sei nichts

behauptet und jedenfalls nichts belegt. Während der ärztlich bescheinigten

vollständigen Arbeitsunfähigkeit, also vom 2. bis 28. Februar 2025, habe der

Mieter jedenfalls die schriftliche Eingabe vom 7. Februar 2025 erstellt und

verschickt und das Arztzeugnis vom 26. Februar 2025 organisiert. Es sei daher

nicht ersichtlich, dass es ihm während der Widerrufsfrist bis zum 5. Februar

2025 nicht möglich gewesen wäre, einen schriftlichen Widerruf zu verfassen und

zu versenden oder zumindest eine Drittperson damit zu beauftragen. Das

Wiederherstellungsgesuch sei deshalb abzuweisen (Entscheid der

Schlichtungsstelle, Ziffern 11 und 12).

2.2 Im

vorliegenden Fall beantragt der Mieter mit seiner Berufung die Aufhebung des

Entscheids der Schlichtungsstelle und die Gutheissung seines

Wiederherstellungsgesuchs vom 7. Februar 2025. Zur Begründung führt er aus, es

treffe nicht zu, dass kein unverschuldetes Hindernis zur rechtzeitigen

Einreichung des Widerrufs vorgelegen habe. Er lege seiner Berufung ein

Arztzeugnis bei, aus dem hervorgehe, dass er vom 22. Januar bis und mit 5.

Februar 2025 vollständig arbeits- und urteilsunfähig gewesen sei. Damit sei ihm

ein Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist nicht möglich gewesen. Sodann sei es

ihm auch nicht möglich gewesen, eine Drittperson zu beauftragen; der

Sozialarbeiter sei ebenfalls verhindert gewesen und aufgrund seines

Gesundheitszustands habe er weder kommunizieren noch jemanden instruieren

können. Schliesslich habe er unmittelbar nach seiner Genesung sein

Wiederherstellungsgesuch vom 7. Februar 2025 eingereicht (Berufung, S. 1 f.).

2.3 Diese Ausführungen des Mieters sind nicht

geeignet, den Entscheid der Schlichtungsstelle in Frage zu stellen.

Zunächst handelt es sich bei den in der Berufung

aufgestellten Behauptungen (Kommunikationsunfähigkeit des Mieters bis und mit

5. Februar 2025 und Verhinderung seines Soziallarbeiters) und dem neu

eingereichten Arztzeugnis um unzulässige Noven. Noven können im

Berufungsverfahren nur vorgebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor der Schlichtungsstelle vorgebracht werden konnten

(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hätten die neuen Behauptungen

und das Arztzeugnis ohne Weiteres bereits vor der Schlichtungsstelle

vorgebracht werden können und müssen. Sie sind deshalb nicht zu

berücksichtigen.

Selbst wenn die neuen Behauptungen und das neu eingereichte

Arztzeugnis zu berücksichtigen wären, wären sie in der Sache unbehelflich: Die

erste Behauptung des Mieters, er sei vom 22. Januar bis und mit 5. Februar 2025

vollständig arbeits- und urteilsunfähig gewesen, wird durch das neu

eingereichte Arztzeugnis vom 24. April 2025 nicht belegt: Mit dem Zeugnis

attestiert der Hausarzt Dr. D____ lediglich, dass der Mieter «aufgrund

chronischer schwerwiegender gesundheitlicher Probleme allgemein beim Ausführen

von administrativen und körperlichen Arbeiten (wie z. B. die zeitgerechte

Eingabe der ‘Einsprache’) eingeschränkt ist». Eine vollständige

Urteilsunfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit des Mieters während der

Widerrufsfrist ergibt sich daraus nicht. Die zweite, in der Berufung neu

aufgestellte Behauptung des Mieters, sein Sozialarbeiter sei verhindert

gewesen, bleibt unbelegt, und damit auch die Behauptung, es sei ihm nicht

möglich gewesen, eine Drittperson zu beauftragen. Selbst wenn die Noven zu

berücksichtigen wären, hätte also der Mieter nicht glaubhaft gemacht, dass er

während der Widerrufsfrist nicht in der Lage gewesen wäre, den Widerruf selbst

zu verfassen und zu verschicken oder eine Drittperson mit dieser Aufgabe zu

betrauen. Somit ist nicht erstellt, dass den Mieter am verspäteten Widerruf des

Vergleichs kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

3. Berufungsentscheid

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsstelle das

Wiederherstellungsgesuch des Mieters zu Recht abwies. Demgemäss ist die gegen

den Entscheid vom 16. April 2025 erhobene Berufung abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Mieter die Gerichtskosten von CHF 200.– (vgl. §

2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG

154.800).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid der

Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 16. April 2025

(24/KA-78) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde

erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.