ZB.2025.24
Wiederherstellung
13. Juni 2025Deutsch9 min
2025 führte die Schlichtungsstelle eine Schlichtungsverhandlung durch, dies in Anwesenheit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.24
ENTSCHEID
vom 13.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Gesuchsteller
gegen
B____ Berufungsbeklagte
c/o [...]
Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch C____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten vom 16.
April 2025
betreffend Wiederherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 18. Oktober 2024 stellte A____ (Mieter) bei der
Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) ein
Schlichtungsgesuch zur Anfechtung der Kündigung seiner Wohnung. Am 22. Januar
2025 führte die Schlichtungsstelle eine Schlichtungsverhandlung durch, dies in Anwesenheit
des Mieters, eines ihn begleitenden Sozialarbeiters und einer Vertreterin der B____
(Vermieterin). An der Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien einen
Vergleich, der rechtskräftig werden sollte, falls er nicht bis zum 5. Februar
2025 widerrufen würde. Am 11. Februar 2025 stellte die Schlichtungsstelle fest,
dass kein Widerruf eingegangen sei, und versandte die Mitteilung, dass der
Vergleich nun rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe
am 11. Februar 2025) erklärte der Mieter «Einspruch» und bat um
Fristverschiebung, da er die vergangene Woche handlungsunfähig gewesen sei. Die
Schlichtungsstelle nahm dieses Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung
entgegen und wies es mit Entscheid vom 16. April 2025 ab.
Dagegen erhob der Mieter mit Eingabe vom 22. April 2025
(Postaufgabe am 24. April 2025) Berufung beim Appellationsgericht. Darin
beantragt er, es sei der Entscheid der Schlichtungsstelle aufzuheben, das
Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen und der Vergleich zu widerrufen. Das
Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsstelle bei und verzichtete
auf das Einholen von Stellungnahmen. Es fällt den vorliegenden Entscheid auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Mit begründetem Entscheid vom 16. April 2025 wies die Schlichtungsstelle
das Wiederherstellungsgesuch des Mieters ab. Die Bestimmungen über die
Wiederherstellung (Art. 148 und 149 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]) sind auch im Schlichtungsverfahren anwendbar (BGer 4C_1/2013 vom 25.
Juni 2013 E. 4.3; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2). Das Gericht (oder die
Schlichtungsstelle) entscheidet endgültig über das Gesuch um Wiederherstellung,
es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven
Rechtsverlust zur Folge (Art. 149 der revidierten ZPO; zur Anwendbarkeit des
revidierten Art. 149 ZPO in zeitlicher Hinsicht vgl. Art. 407f ZPO). In
diesen Fällen kann der Entscheid über die verweigerte Wiederherstellung mit
Beschwerde oder Berufung angefochten werden (vgl. Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich
2024, § 17 Rz 16a).
Im vorliegenden Fall führt der negative
Wiederherstellungsentscheid der Schlichtungsstelle zum definitiven Verlust des
Kündigungsanfechtungsanspruchs des Mieters. Folglich kann der
Wiederherstellungsentscheid angefochten werden. Als Rechtsmittel steht die
Berufung zur Verfügung, da der Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres
erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinsen à CHF 950.– gemäss Nachtrag Nr. 4 [bei
den Akten der Schlichtungsstelle] = CHF 34'200.–; vgl. Art. 308 ZPO; AGE
ZB.2023.63 vom 22. März 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig
Dispositiv
erhobene Berufung des Mieters ist demnach einzutreten.
Für die Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Wiederherstellung
2.1 Mit Entscheid vom 16. April 2025 wies die
Schlichtungsstelle das Gesuch des Mieters um Wiederherstellung der Frist zum
Widerruf des vor der Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleichs ab. Zur
Begründung führte sie Folgendes aus: Am 22. Januar 2025 habe sie eine
Schlichtungsverhandlung durchgeführt, dies in Anwesenheit des Mieters, eines
ihn begleitenden Sozialarbeiters und einer Vertreterin der Vermieterin. An der
Schlichtungsverhandlung hätten die Parteien einen Vergleich geschlossen, der
rechtskräftig werden sollte, falls er nicht bis zum 5. Februar 2025
widerrufen werde. Am 11. Februar 2025 habe die Schlichtungsstelle festgestellt,
dass kein Widerruf eingegangen sei, und habe die Mitteilung versandt, dass der
Vergleich nun rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe
am 11. Februar 2025) habe der Mieter «Einspruch» erhoben und um
Fristverschiebung gebeten. Zur Begründung habe er ausgeführt, er sei die
vergangene Woche krank und daher ans Bett gebunden gewesen und habe seine
Wohnung nicht verlassen können. Er habe Arthritis/Arthrose und einen
80-prozentigen Lungenschaden. Bei Erkältung sei es ihm nicht möglich, sich
vernünftig zu bewegen, und er sei daher die ganze vergangene Woche
handlungsunfähig gewesen. Er bitte darum, dass man bei seinem Hausarzt Dr. D____
nachfrage. Auf Aufforderung hin habe der Mieter ein Arztzeugnis vom 26. Februar
2025 eingereicht, dass ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 28. Februar 2025
bescheinige. Zum Wiederherstellungsgesuch habe die Vermieterin Stellung
genommen und dessen Abweisung beantragt. Der Mieter habe auf diese
Stellungnahme nicht mehr reagiert (Entscheid der Schlichtungsstelle, Ziffern
1–7).
Der Mieter – so die Schlichtungsstelle weiter – habe die
Frist für den Widerruf des Vergleichs (5. Februar 2025) verpasst. Erst mit
Schreiben vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe am 11. Februar 2025) habe er um eine
Nachfrist gebeten. Die Schlichtungsstelle könne auf Gesuch hin einer säumigen
Partei eine Nachfrist gewähren, wenn sie glaubhaft mache, dass sie kein oder
nur ein leichtes Verschulden treffe. Die Schwere des Verschuldens beurteile
sich nach konkreten Umständen anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs.
Die Wiederherstellung einer Frist wegen einer Krankheit setze voraus, dass die
Partei dadurch effektiv davon abgehalten worden sei, selber innert Frist zu
handeln oder eine Drittperson zu beauftragen. Nur eine Krankheit, die am Ende
einer Rechtsmittelfrist auftrete und die Partei daran hindere, selbst zu
handeln oder eine Drittperson zu beauftragen, stelle ein unverschuldetes
Hindernis dar. Arbeitsunfähigkeit bedeute sodann nicht prozessuale
Handlungsunfähigkeit; es reiche nicht aus, wenn ein Arztzeugnis die
Arbeitsunfähigkeit attestiere, jedoch keine weiteren Ausführungen mache (Entscheid
der Schlichtungsstelle, Ziffern 9 und 10).
Im vorliegenden Fall bescheinige das vom Mieter eingereichte
Arztzeugnis vom 26. Februar 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom
2. bis 28. Februar 2025. Massgeblich sei hier aber der Zeitraum vom 22. Januar
bis 5. Februar 2025. Weder aus dem Arztzeugnis noch aus den Schilderungen des
Mieters ergebe sich, dass es ihm in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen wäre,
einen Brief zu schreiben oder den Sozialarbeiter, der ihn an die
Schlichtungsverhandlung begleitet habe, zu beauftragen, den Vergleich für ihn
zu widerrufen. Zum Zustand des Mieters vor dem 2. Februar 2025 sei nichts
behauptet und jedenfalls nichts belegt. Während der ärztlich bescheinigten
vollständigen Arbeitsunfähigkeit, also vom 2. bis 28. Februar 2025, habe der
Mieter jedenfalls die schriftliche Eingabe vom 7. Februar 2025 erstellt und
verschickt und das Arztzeugnis vom 26. Februar 2025 organisiert. Es sei daher
nicht ersichtlich, dass es ihm während der Widerrufsfrist bis zum 5. Februar
2025 nicht möglich gewesen wäre, einen schriftlichen Widerruf zu verfassen und
zu versenden oder zumindest eine Drittperson damit zu beauftragen. Das
Wiederherstellungsgesuch sei deshalb abzuweisen (Entscheid der
Schlichtungsstelle, Ziffern 11 und 12).
2.2 Im
vorliegenden Fall beantragt der Mieter mit seiner Berufung die Aufhebung des
Entscheids der Schlichtungsstelle und die Gutheissung seines
Wiederherstellungsgesuchs vom 7. Februar 2025. Zur Begründung führt er aus, es
treffe nicht zu, dass kein unverschuldetes Hindernis zur rechtzeitigen
Einreichung des Widerrufs vorgelegen habe. Er lege seiner Berufung ein
Arztzeugnis bei, aus dem hervorgehe, dass er vom 22. Januar bis und mit 5.
Februar 2025 vollständig arbeits- und urteilsunfähig gewesen sei. Damit sei ihm
ein Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist nicht möglich gewesen. Sodann sei es
ihm auch nicht möglich gewesen, eine Drittperson zu beauftragen; der
Sozialarbeiter sei ebenfalls verhindert gewesen und aufgrund seines
Gesundheitszustands habe er weder kommunizieren noch jemanden instruieren
können. Schliesslich habe er unmittelbar nach seiner Genesung sein
Wiederherstellungsgesuch vom 7. Februar 2025 eingereicht (Berufung, S. 1 f.).
2.3 Diese Ausführungen des Mieters sind nicht
geeignet, den Entscheid der Schlichtungsstelle in Frage zu stellen.
Zunächst handelt es sich bei den in der Berufung
aufgestellten Behauptungen (Kommunikationsunfähigkeit des Mieters bis und mit
5. Februar 2025 und Verhinderung seines Soziallarbeiters) und dem neu
eingereichten Arztzeugnis um unzulässige Noven. Noven können im
Berufungsverfahren nur vorgebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor der Schlichtungsstelle vorgebracht werden konnten
(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hätten die neuen Behauptungen
und das Arztzeugnis ohne Weiteres bereits vor der Schlichtungsstelle
vorgebracht werden können und müssen. Sie sind deshalb nicht zu
berücksichtigen.
Selbst wenn die neuen Behauptungen und das neu eingereichte
Arztzeugnis zu berücksichtigen wären, wären sie in der Sache unbehelflich: Die
erste Behauptung des Mieters, er sei vom 22. Januar bis und mit 5. Februar 2025
vollständig arbeits- und urteilsunfähig gewesen, wird durch das neu
eingereichte Arztzeugnis vom 24. April 2025 nicht belegt: Mit dem Zeugnis
attestiert der Hausarzt Dr. D____ lediglich, dass der Mieter «aufgrund
chronischer schwerwiegender gesundheitlicher Probleme allgemein beim Ausführen
von administrativen und körperlichen Arbeiten (wie z. B. die zeitgerechte
Eingabe der ‘Einsprache’) eingeschränkt ist». Eine vollständige
Urteilsunfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit des Mieters während der
Widerrufsfrist ergibt sich daraus nicht. Die zweite, in der Berufung neu
aufgestellte Behauptung des Mieters, sein Sozialarbeiter sei verhindert
gewesen, bleibt unbelegt, und damit auch die Behauptung, es sei ihm nicht
möglich gewesen, eine Drittperson zu beauftragen. Selbst wenn die Noven zu
berücksichtigen wären, hätte also der Mieter nicht glaubhaft gemacht, dass er
während der Widerrufsfrist nicht in der Lage gewesen wäre, den Widerruf selbst
zu verfassen und zu verschicken oder eine Drittperson mit dieser Aufgabe zu
betrauen. Somit ist nicht erstellt, dass den Mieter am verspäteten Widerruf des
Vergleichs kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
3. Berufungsentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsstelle das
Wiederherstellungsgesuch des Mieters zu Recht abwies. Demgemäss ist die gegen
den Entscheid vom 16. April 2025 erhobene Berufung abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Mieter die Gerichtskosten von CHF 200.– (vgl. §
2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG
154.800).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid der
Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 16. April 2025
(24/KA-78) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde
erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.