ZB.2025.27
Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)
11. Juli 2025Deutsch10 min
Die A____ (nachfolgend: Gesellschaft) ist eine seit dem 1.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.27
ENTSCHEID
vom 11. Juli 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Gesellschaft
vertreten durch M.A. HSG in Law
Martin Berweger,
Rechtsanwalt,
und/oder MLaw Bruno Mahler, Rechtsanwalt,
Metallstrasse 9, 6302 Zug
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. April 2025
betreffend Auflösung einer
Gesellschaft (Art. 731b OR)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend: Gesellschaft) ist eine seit dem 1.
Februar 2019 im Handelsregister Basel-Stadt eingetragene Aktiengesellschaft.
Auf eine Meldung der kantonalen Steuerverwaltung hin forderte
das Handelsregisteramt Basel-Stadt die Gesellschaft mit Schreiben vom 3.
Februar 2025 auf, entweder die Erklärung zum Verzicht auf eine eingeschränkte
Revision zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Dazu setzte das
Handelsregisteramt der Gesellschaft eine Frist von 20 Tagen an. Nachdem die
Gesellschaft dem Schreiben vom 3. Februar 2025 innert Frist keine Folge
geleistet hatte, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit am 10. März
2025 an das Zivilgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom 14. März 2025 stellte das Zivilgericht der
Gesellschaft die Mitteilung des Handelsregisteramts zu und forderte sie auf,
innert Frist bis 15. April 2025, einmal erstreckbar, den Nachweis zu
erbringen, dass die vom Handelsregisteramt gemeldeten organisatorischen Mängel
behoben seien. Alternativ könne die Gesellschaft innert der gleichen Frist die
Mängel schriftlich bestreiten oder die Durchführung einer Verhandlung
verlangen.
Nachdem die Gesellschaft auch auf diese Verfügung nicht
reagiert hatte, löste das Zivilgericht die Gesellschaft mit Entscheid vom 29.
April 2025 auf und setzte das Konkursamt
Basel-Stadt als konkursamtlichen
Liquidator ein. Weiter auferlegte es der Gesellschaft
die Gerichtskosten von
CHF 500.–. Dieser Entscheid wurde
der Gesellschaft
zunächst im Dispositiv zugestellt. Auf entsprechendes Gesuch der
Gesellschaft hin wurde der Entscheid schriftlich begründet. Der schriftlich
begründete Entscheid wurde der Gesellschaft am 20. Juni 2025 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft mit Eingabe vom
30. Juni 2025 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte
sie, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. April 2025 aufzuheben und
das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei
der Entscheid des Zivilgerichts aufzuheben und die B____ als Revisionsstelle
der Gesellschaft zu ernennen. Das Appellationsgericht entschied über die
Berufung unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit dem angefochtenen Entscheid erkannte das Zivilgericht in
Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 in Verbindung mit
Art. 819 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220), dass die
Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den
Konkurs angeordnet wird. Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn
der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da das
Aktienkapital der Gesellschaft CHF 100'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung
erfüllt (vgl. zur Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni
2021.
E. 1.1 mit Nachweisen). Die Berufung wurde frist- und formgerecht
eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO
und Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1). Darauf
ist einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Gemäss der seit dem 1. Januar 2025 geltenden
Fassung von Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DGB, SR 642.11) müssen Steuerbehörden bei juristischen Personen,
die innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen keine
unterzeichnete Jahresrechnung einreichen, dem Handelsregisteramt Meldung
erstatten. In einem solchen Fall hat das Handelsregisteramt seit dem 1. Januar
2025.
eine Gesellschaft, deren Gesellschafter auf eine Revisionsstelle
bzw. die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung verzichtet haben (sog. Opting-Out),
aufzufordern, unter Beilage der Jahresrechnung des letzten abgelaufenen
Geschäftsjahres und der anderen notwendigen Unterlagen die Verzichtserklärung
zu erneuern oder eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
zugelassene, unabhängige Revisionsstelle zu wählen und zur Eintragung ins
Handelsregister anzumelden (Art. 62 Abs. 5 lit. a der Handelsregisterverordnung
[HRegV, SR 221.411]). Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung
erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt
die Angelegenheit gestützt auf Art. 939 Abs. 2 OR dem Gericht (vgl. auch Art.
62.
Abs. 6 HRegV). Ohne Erneuerung des Opting-Out ist davon auszugehen, dass die
Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt
prüfen lassen muss. Solange keine Revisionsstelle eingetragen ist, besteht ein
Mangel in der Organisation (vgl. zum Ganzen der erläuternde Bericht vom 25.
Oktober 2023 zur Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über
das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, S. 15 f.). Das Gericht
ergreift die zur Behebung des Mangels erforderlichen Massnahmen. Dabei soll das
Gericht die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff.
3.
OR erst anordnen, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziff. 1 (Fristansetzung
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) und Ziff. 2 (Ernennung des
fehlenden Organs oder eines Sachwalters) nicht genügen oder erfolglos geblieben
sind. Die Auflösung stellt insofern eine ultima ratio dar, also das
letztmögliche Mittel, das erst zur Anwendung gelangt, wenn sich mildere Mittel
nicht als sachgerecht bzw. zielführend erweisen. Dies ist etwa der Fall, wenn
Verfügungen nicht zustellbar sind oder wenn sich die Gesellschaft in keiner Art
und Weise vernehmen lässt (BGE 138 III 294 E. 3.1.4 S. 299).
Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin,
dass die entsprechenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. Das
Handelsregisteramt habe der Gesellschaft bereits mit Schreiben vom 3. Februar
2025.
detailliert dargelegt, worin der Mangel bestehe und wie er zu beheben sei.
Mit Verfügung vom 14. März 2025 habe sodann auch das Zivilgericht eine Frist
zum Nachweis der Mangelbehebung angesetzt. Die Gesellschaft sei jedoch erneut völlig
untätig geblieben und habe den Mangel nicht behoben. Demzufolge hat das
Zivilgericht die Auflösung nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR
und die Liquidation nach den Vorschiften über den Konkurs angeordnet.
2.2
Die Gesellschaft macht in ihrer Berufung
geltend, sie habe innerhalb der ihr vom Zivilgericht gesetzten Frist begonnen, die
vom Handelsregisteramt angeforderten Unterlagen zur Erneuerung der
Verzichtserklärung zusammenzutragen. Infolge organisatorischer Mängel und der
damals starken Arbeitsbelastung ihres Verwaltungsratspräsidenten sei es ihr
nicht gelungen, die Unterlagen innert Frist vollständig dem Handelsregisteramt
einzureichen. Die Gesellschaft habe mit Erklärung des Verwaltungsrats vom 21.
Mai 2025 den Verzicht auf die eingeschränkte Revision erneuert. Mit Schreiben
vom 11. Juni 2025 habe die Gesellschaft dem Handelsregisteramt sämtliche
angeforderten Unterlagen zur Erneuerung der Verzichtserklärung zukommen lassen.
Das Handelsregisteramt habe daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2025 dem
Zivilgericht mitgeteilt, dass die Gesellschaft unterdessen die
Verzichtserklärung rechtsgenügend erneuert habe. Dadurch sei der der Überweisung
zugrunde gelegene Organisationsmangel behoben und das gerichtliche
Organisationsmangelverfahren könne als gegenstandslos abgeschrieben werden
(Berufung Rz. 7–9). Bei der schriftlichen Bestätigung des Handelsregisteramts
vom 20. Juni 2025, wonach der Organisationsmangel vollständig behoben worden
sei, handle es sich um ein echtes Novum, das gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im
Berufungsverfahren zulässig sei. Die Gesellschaft habe dieses Schreiben
unmittelbar mit der vorliegenden Berufungsschrift (und damit ohne Verzug) vorgebracht.
Zudem seien neue Tatsachen und Beweismittel im hier vorliegenden
Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime stets zu berücksichtigen, sofern sie
vor der Urteilsberatung vorgebracht würden (Berufung Rz. 16 f.).
2.3
Das Handelsregisteramt bestätigte mit Schreiben
vom 20. Juni 2025, dass die Gesellschaft mit der Erklärung des Verwaltungsrats
vom 21. Mai 2025 und der Einreichung der erforderlichen Unterlagen mit
Schreiben vom 11. Juni 2025 an das Handelsregisteramt den Organisationsmangel
behoben hat (vgl. Schreiben des Handelsregisteramts vom 20. Juni 2025
[Berufungsbeilage 8]). Im erstinstanzlichen Verfahren hätte eine Behebung des
Organisationsmangels als Novum bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden
können (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; Müller/Müller,
Organisationsmängel in der Praxis, in: AJP 2016 S. 42, 56). Diese begann
spätestens am Tag des Entscheids und damit am 29. April 2025. Da die Behebung
des Organisationsmangels zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war, konnte das
Zivilgericht diesen Umstand naturgemäss nicht berücksichtigen. Mit Verfügung
vom 23. Juni 2025 stellte es insofern zu Recht fest, dass eine Abschreibung des
Verfahrens vor dem Zivilgericht bei diesem Verfahrensstand nicht mehr möglich
sei.
Im Berufungsverfahren ist die Behebung des
Organisationsmangels zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 2.3; Berger/Rüetschi/Zihler, Die Behebung von
Organisationsmängeln – handelsrechtliche und zivilprozessuale Aspekte,
in: REPRAX 2012 S. 1, 24 f.; Hari,
Carences dans l’organisation d’une sociétée [art. 731b CO] et liquidation
forcée en application des règles du droit de la faillite, in: GesKR 2015
S. 272, 276; Lorandi,
Konkursverfahren über Handelsgesellschaften zufolge Organisationsmangel [Art.
731b OR], in: BlSchK 2012 S. 41, 48; Müller/
Müller, a.a.O., S. 56 f.; Siffert,
in: Berner Kommentar, 2021, Art. 939 OR N 28; Watter/Pamer-Wieser, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2016,
Art. 731b OR N 26). Dies ist vorliegend der Fall, zumal es sich bei der
(nachträglichen) Behebung des Organisationsmangels sowie dem Schreiben des
Handelsregisteramts vom 20. Juni 2025 – wie die Gesellschaft zu Recht
ausführt – um ein echtes Novum handelt. Dementsprechend ist die Behebung des
Organisationsmangels im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
Wenn der Organisationsmangel inzwischen behoben worden ist
und die Gesellschaft diese Tatsache im Berufungsverfahren als zulässiges Novum
vorbringt, ist der erstinstanzliche Auflösungsentscheid aufzuheben (OGer ZH
LF110048-O/U vom 1. Juli 2011 Dispositiv Ziff. 1; Siffert, a.a.O., Art. 939 OR N 28) und das Verfahren in
Anwendung von Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (OGer ZH
LF110048-O/U vom 1. Juli 2011 E. 11; Lorandi,
a.a.O., S. 48; Müller/Müller,
a.a.O., S. 57; vgl. betreffend das erstinstanzliche Verfahren Watter/Pamer-Wieser, a.a.O., Art. 731b
OR N 19). Insofern erweist sich die Berufung als begründet und ist der in der
Berufung gestellte (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und Abschreibung des Verfahrens folglich gutzuheissen.
3.
Bei der Abschreibung des Verfahrens zufolge
Gegenstandslosigkeit werden die Kosten grundsätzlich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e
ZPO nach Ermessen
des Gerichts verteilt (AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.2.2, BEZ.2018.64
vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 242 ZPO N
19). Unnötige Prozesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO zu bezahlten, wer sie
verursacht hat. Die Gesellschaft hat den Organisationsmangel innert der ihr vom
Handelsregisteramt und vom Zivilgericht gesetzten Frist nicht behoben und damit
das vorinstanzliche Verfahren sowie den entsprechenden Entscheid verursacht.
Demgemäss hat sie die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des
Berufungsverfahrens zu tragen. Das Zivilgericht setzte die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 500.– fest (angefochtener Entscheid
E. 3). Die Festlegung der Gerichtskosten durch das Zivilgericht wird von der
Gesellschaft zu Recht nicht bemängelt. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810)
ebenfalls auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Entscheid des Zivilgerichts vom 29. April 2025 ([...]) wird aufgehoben und das
Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 500.– und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.