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Entscheid

ZB.2025.28

Forderung (BGer 4A620/2025 vom 14. Januar 2026) (BGer 4F4/2026 vom 22. April 2026)

25. November 2025Deutsch16 min

trat das Appellationsgericht auf die hiergegen gerichtete Berufung nicht ein. Das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2025.28

ENTSCHEID

vom 25. November 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Manuel

Kreis

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Klägerin

gegen

Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagter

1

4051 Basel

Beklagter 1

vertreten durch Zivilgericht

Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel

B____

GmbH

Berufungsbeklagte 2

[...]

Beklagte 2

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Juli 2025

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 2. April 2024 verpflichtete das

Zivilgericht A____ (nachfolgend: Klägerin) und ihren Ehemann, die von ihnen

bewohnte Liegenschaft an der [...] in Basel bis spätestens am 23. April

2024 zu räumen. Im Sinn einer direkten Vollstreckungsmassnahme wurde der

amtliche Räumungsvollzug angeordnet. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024

trat das Appellationsgericht auf die hiergegen gerichtete Berufung nicht ein. Das

Bundesgericht trat mit Urteil vom 18. Juni 2024 auf die gegen den

Berufungsentscheid gerichtete Beschwerde ebenfalls nicht ein. Mit Schreiben vom

3. Juli 2024 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann die gerichtliche

Räumung auf den 5. August 2024 angekündigt. Die Räumung dauerte

zweieinhalb Tage (5.–7. August 2024) und wurde durch den

Gerichtsweibeldienst des Zivilgerichts unter Beizug eines

Transportunternehmens, der B____ GmbH, vollzogen.

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom

26. November 2024 (Betreff «Forderung zu Schadenersatz mit Genugtuung

zu CHF 120'000, Schaden Gerichtliche Räumung 5.08.2024 [...], der Firma B____

GmbH») an das Zivilgericht. Auf entsprechende Anfrage des Zivilgerichts

(Verfügung vom 3. Dezember 2024) bestätigte die Klägerin mit Eingabe

vom 6. Dezember 2024, dass ihre Eingabe als Schlichtungsgesuch gegen

den Kanton Basel-Stadt entgegengenommen werden soll. An der

Schlichtungsverhandlung vom 27. Februar 2025 wurde ein Vergleich mit

Widerrufsfrist geschlossen, der in der Folge jedoch widerrufen wurde. Am

12. März 2025 wurde der Klägerin deshalb die Klagebewilligung

ausgestellt und am 14. März 2025 zugestellt.

Mit Schreiben vom 14. März 2025 (Postaufgabe:

17. März 2025) (Betreffvermerk: Klagebewilligung vom

12. März 2025) gelangte die Klägerin an das Appellationsgericht und

stellte den Antrag: «Auszahlung Schadensersatz inkl. Genugtuung zu

CHF 120'000 durch die Firma B____ GmbH: Schaden ab 5.08.2024 mit Transport

(Beschädigtes, Veruntreutes und entwendendes) in Polizeilager». Nachdem das

Appellationsgericht dieses Schreiben dem Zivilgericht «zur zuständigen

Bearbeitung» weitergeleitet hatte, forderte das Zivilgericht die Klägerin mit

Verfügung vom 26. März 2025 auf, innert Frist bis zum

16. Juni 2025 mitzuteilen, ob ihr Schreiben vom 14. März 2025

als ordentliche Klage gestützt auf die Klagebewilligung vom

12. März 2025 entgegengenommen werden soll. Neben weiteren Hinweisen

wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ohne Mitteilung innert Frist das

Schreiben abgelegt und kein Verfahren eröffnet werde. Am 31. Mai 2025

reichte die Klägerin eine «berichtigte Eingabe» ein und stellte unter

Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 14. März 2025 und die

Klagebewilligung vom 12. März 2025 folgendes Rechtsbegehren: «Die

Firma B____ GmbH ist zum Schadensersatz inkl. Genugtuung zu CHF 120'000 –

Transportschaden (Beschädigtes, Veruntreutes und entwendendes) aus Auftrag

5.08.2025 gerichtliche Räumung Zivilgericht Basel-Stadt (Einpacken und

Transport nach Polizeilager) – zu verurteilen». Mit Verfügung vom

3. Juni 2025 wies das Zivilgericht die Klägerin darauf hin, dass ihre

Eingabe vom 30. Mai 2025 den Anforderungen an eine ordentliche Klage

nicht genüge, und forderte sie insbesondere auf, «dem Gericht innert Frist bis

16. Juni 2025 eindeutig mitzuteilen, wer als beklagte Partei/en im

Klageverfahren aufgenommen werden soll». Mit Eingabe vom 6. Juni 2025

erklärte die Klägerin, als Beklagte seien die Firma B____ GmbH, der

Weibeldienst des Zivilgerichts und die Bevölkerungsdienste und Migration

Basel-Stadt (Exmissionen) aufzunehmen. Mit auf dem Zirkulationsweg ergangenen

Entscheid vom 14. Juli 2025 trat das Zivilgericht auf die Klage nicht

ein.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 (Postaufgabe:

22. Juli 2025) erhob die Klägerin beim Appellationsgericht

«Beschwerde» gegen diesen Entscheid mit dem Antrag «Aufhebung oder Abänderung

Entscheid vom 14.07.2025 Zivilgericht Basel-Stadt (K5.2025.6) auf Art. 310

lit. b. ZPO». Am 25. Juli 2025, 27. August 2025 sowie

6. und 11. Oktober 2025 gelangte die Klägerin mit weiteren Eingaben

und Unterlagen an das Appellationsgericht. Das Appellationsgericht verzichtete

auf die Einholung einer Berufungsantwort, zog die Akten des Zivilgerichts bei

und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche Endentscheide in

vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF

10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen

Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug CHF 120'000.–.

Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Zuständig zur

Beurteilung der Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin

am 16. Juli 2025 zugestellt. Die Frist für die Einreichung der Berufung von 30

Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) endete unter Berücksichtigung des

Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2025 (Art. 145

Abs. 1 lit. b ZPO) am 15. September 2025. Damit hat die Klägerin sowohl ihre

Berufungsschrift vom 21. Juli 2025 (Postaufgabe 22. Juli 2025) als auch

ihre Nachträge vom 25. Juli 2025 (Postaufgabe 27. Juli 2025) und

27.

August 2025 (Postaufgabe 28. August 2025) innert der

Berufungsfrist eingereicht, weshalb im vorliegenden Berufungsverfahren

grundsätzlich alle diese drei Eingaben zu berücksichtigen sind. Am 7. und 13.

Oktober 2025 reichte die Klägerin weitere Nachträge vom 6. und 11. Oktober 2025

mit Beilagen ein. Da diese Eingaben nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt

sind, sind sie bei der Beurteilung der Berufung nicht zu berücksichtigen. Bei

der Beurteilung einer allfälligen sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde

(vgl. dazu unten E. 4) wären auch die Eingaben vom 6. und

11.

Oktober 2025 mit Blick auf diese Beschwerde grundsätzlich zu

berücksichtigen. Auch im Fall ihrer Berücksichtigung kann die Klägerin aus

ihren Nachträgen vom 6. und 11. Oktober 2025 aber ohnehin weder für den

Gegenstand der Berufung noch für den Gegenstand der allfälligen sinngemässen

Rechtsverzögerungsbeschwerde etwas zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist

der Inhalt der Eingabe vom 6. Oktober 2025 über weite Strecken kaum

verständlich und betrifft die Hälfte der Ausführungen sozialversicherungsrechtliche

Themen, deren Relevanz für die Gegenstände des vorliegenden

Rechtsmittelverfahrens nicht ansatzweise erkennbar ist. Die Eingabe vom

11.

Oktober 2025 und ihre Beilagen betreffen soweit ersichtlich

ausschliesslich sozialversicherungsrechtliche Themen, die nichts mit dem

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu tun haben.

1.3

Gemäss Art. 311 Abs. 1

ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen.

Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO

bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als

fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin

nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen

Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen

zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert.

Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt

voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik

beruht. Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer Gegenargumentation

(2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Dabei

muss die Berufungsklägerin mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten

aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und

Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend

gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen

Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift

juristischer Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb

sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (AGE ZB.2023.41 vom 30.

Januar 2024 E. 1.2.1 und ZB.2022.31 vom 7. April 2023 E. 1.4 mit Nachweisen).

Wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine

Haupt- und eine Eventualbegründung enthält, hat sich die Berufungsklägerin mit

allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen. Tut sie dies nicht, so ist auf

die Berufung nicht einzutreten (AGE ZB.2023.41 vom 30. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2022.3

vom 30. Juli 2022 E. 3.1 mit Nachweisen). Das Erfordernis der

Auseinandersetzung mit allen Begründungen des angefochtenen Entscheids muss

grundsätzlich auch für juristische Laien gelten (AGE

ZB.2023.41 vom 30. Januar 2024 E. 1.2.1; vgl. AGE ZB.2021.35 vom 20. Oktober

2021.

E. 3.2), wobei es bei solchen genügt, dass aus der Berufungsschrift für

alle Begründungen erkennbar ist, weshalb die Berufungsklägerin sie für

fehlerhaft hält (AGE ZB.2023.41 vom 30. Januar 2024 E. 1.2.1).

Mit dem angefochtenen Entscheid ist das Zivilgericht auf die

Klage der Klägerin gegen den Kanton Basel-Stadt und das Transportunternehmen nicht

eingetreten. Weshalb die Klägerin der Ansicht ist, dass das Zivilgericht auf

ihre Klage gegen das Transportunternehmen hätte eintreten sollen, ist aus ihrer

Berufungsschrift vom 21. Juli 2025 ersichtlich. Betreffend die Klage gegen

das Transportunternehmen ist auf die Berufung daher einzutreten. Zur Begründung

des Nichteintretens auf die Klage gegen den Kanton Basel-Stadt hat das

Zivilgericht unter Berufung auf § 6 Abs. 2 des Haftungsgesetzes (HG, SG

161.100) mit eingehender Begründung festgestellt, dass es für diese Klage nicht

zuständig sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 4). Die Klägerin setzt sich in ihrer

Berufungsschrift vom 21. Juli 2025 sowie in ihren Nachträgen vom

25.

Juli 2025 und 27. August 2025 mit diesen Erwägungen überhaupt nicht

auseinander. Aufgrund dieser drei Eingaben ist nicht im Ansatz zu erkennen,

weshalb das Zivilgericht nach Ansicht der Klägerin auf ihre Klage gegen den

Kanton Basel-Stadt hätte eintreten sollen. Damit genügen die Eingaben der Klägerin

betreffend die Klage gegen den Kanton Basel-Stadt selbst den bescheidenen

Anforderungen an die Begründung der Berufung einer juristischen Laiin nicht.

Insoweit ist deshalb darauf nicht einzutreten.

2.

Das Zivilgericht ist auf die Klage gegen das

Transportunternehmen mangels Klagebewilligung nicht eingetreten

(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1 und E. 3.3). In der Klagebewilligung wird als

Gegenpartei der Klägerin ausschliesslich der Kanton Basel-Stadt genannt. Die

Klägerin scheint geltend machen zu wollen, dass die Schlichtungsbehörde auch

das Transportunternehmen hätte zur Schlichtungsverhandlung vorladen und in der

Klagebewilligung als Gegenpartei aufführen müssen. Zur Begründung macht sie

sinngemäss geltend, weil das Transportunternehmen den Schaden verursacht habe,

sei es offensichtlich, dass sie Gegenpartei sei. Die Rüge der Klägerin ist

unbegründet. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des

Zivilgerichts wurde die Klägerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 unter

Hinweis auf § 4 der Verordnung über die Räumung von Wohnräumen im Rahmen des

Exmissionsverfahrens (SG 215.450) und § 51 Abs. 4 GOG aufgefordert, dem Gericht

mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 26. November 2024 als Schlichtungsgesuch

gegen den Kanton Basel-Stadt entgegengenommen werden solle

(Zivilgerichtsentscheid, Tatsachen Ziff. II). Gemäss § 4 der erwähnten

Verordnung richtet sich die Haftung nach § 51 Abs. 4 GOG und gemäss dieser

Bestimmung haftet der Kanton bei einer gerichtlich bewilligten Räumung von

Wohnräumen für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden, die beim

Abtransport oder bei der Einlagerung entstanden sind. Gemäss den insoweit

unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts bejahte die Klägerin mit Eingabe

vom 6. Dezember 2024, dass ihre Eingabe als Schlichtungsgesuch gegen den Kanton

Basel-Stadt entgegengenommen werden soll (Zivilgerichtsentscheid, Tatsachen

Ziff. II). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die

Schlichtungsbehörde nur den Kanton Basel-Stadt als Gegenpartei zur

Schlichtungsverhandlung vorgeladen und in der Klagebewilligung aufgeführt hat.

Selbst wenn die Schlichtungsbehörde entgegen der vorstehenden Feststellung auch

das Transportunternehmen als Gegenpartei hätte behandeln sollen, änderte dies

im Übrigen nichts daran, dass diese weder zur Schlichtungsverhandlung

vorgeladen noch in der Klagebewilligung genannt worden ist und es damit

betreffend das Transportunternehmen an der Prozessvoraussetzung einer gültigen

Klagebewilligung (vgl. dazu statt vieler BGE 141 III 159 E. 2.1) fehlt. Aus den

vorstehenden Gründen ist es in jedem Fall nicht zu beanstanden, dass das

Zivilgericht auf die Klage gegen das Transportunternehmen nicht eingetreten

ist.

3.

Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass auf die Berufung

gegen den Entscheid des Zivilgerichts, auf die Klage gegen den Kanton

Basel-Stadt nicht einzutreten, mangels Begründung nicht eingetreten werden

kann. Da das Zivilgericht nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Klage gegen das

Transportunternehmen eintrat, ist die hiergegen erhobene Berufung abzuweisen.

Unter diesen Umständen ist auf die Ausführungen der Klägerin zur Sache nicht

einzugehen.

Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Klägerin

in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens

zu tragen. Der Streitwert beträgt CHF 120'000.–. Bei diesem Streitwert beträgt

die Grundgebühr für das Berufungsverfahren CHF 6'000.– bis CHF 20'000.– (§ 5

Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG

154.810]). Bei Nichteintretensentscheiden wegen fehlender

Prozessvoraussetzungen kann die Grundgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden

(§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). In Anwendung der erwähnten Bestimmungen werden die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall auf CHF 3'000.–

festgesetzt.

4.

Am 9. August 2025 wandte sich die Klägerin mit einer Eingabe

vom 7. August 2025 mit dem Betreff «Mehrfach moniert: Ansprüche beim

Zivilgericht Basel-Stadt (Weibeldienst) am 26.11.2024 ab 5.08.2024» an die

Zivilgerichtspräsidentin. Damit forderte sie gestützt auf § 38a Abs. 1 lit. b

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) «die Beseitigung Folgen

widerrechtliches handeln Gerichts Weibel (Herr [...]) bei Vorab Besuch auf Art.

5.

abs. 1 Exmissionenverordnung Basel-Stadt und Art. 6 abs. 7

Exmissionenverordnung Basel-Stadt». Gemäss § 38a Abs. 1 lit. b OG kann eine

Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für

Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Kantons stützen

und Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie die Folgen

widerrechtlicher Handlungen beseitigt. Am 12. August 2025 (Postaufgabe) reichte

die Klägerin beim Zivilgericht einen Nachtrag vom 10. August 2025 zu ihrer

Eingabe vom 7. August 2025 ein. Gemäss der Begründung der von der Klägerin

eingereichten Verfügung des Zivilgerichts vom 25. August 2025 wies das

Zivilgericht mit Verfügung vom 13. August 2025 beide Eingaben mit allen

Beilagen aus dem Recht und wies die Klägerin darauf hin, dass querulatorische

und rechtsmissbräuchliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres

zurückgeschickt würden. Am 16. August 2025 reichte die Klägerin gemäss der

Begründung der Verfügung des Zivilgerichts vom 25. August 2025 die identische

Eingabe mit allen Beilagen und mit einem neuen Begleitbrief mit folgender Begründung

ein: «Auf Anspruch aus Art. 38a Abs. 1 lit. b. Organisationsgesetz Basel-Stadt

erwächst eine Verfügung und Verfahren K5.2025.6 SCR erwächst aus

Klagebewilligung vom 12.03.2025 Schlichtungsverfahren aus SB 2024.740 (Beilage

A: Seite 1 aus Klagebewilligung vom 12.03.2025 Schlichtungsbehörde Zivilgericht

und Beilage B: Verfügung vom 3.12.2025 unter RB.2024.57 ROA). Für mich am

7.08.2025

nicht beurteilbar, erhalt der Verfügung auf Art. 38a abs. 1 lit. b.

Organisationsgesetz Basel-Stadt durch den Weibeldienst Zivilgericht, oder durch

das Zivilgericht, so dass die Anspruchseingabe aus Art. 38a abs. 1 lit. b.

Organisationsgesetz Basel-Stadt an die Präsidentin des Zivilgericht Basel-Stadt

gerichtet erfolgte.» Gemäss der Begründung der Verfügung des Zivilgerichts vom

25.

August 2025 retournierte das Zivilgericht mit Verfügung vom 19. August

2025.

auch diese Eingabe an die Klägerin. Am 21. August 2025 reichte die Klägerin

mit Eingabe vom 20. August 2025 ihre Eingaben vom 7. und 10. August 2025

mit Beilagen erneut ein, diesmal gerichtet an den Weibeldienst des Zivilgerichts.

Mit Verfügung vom 25. August 2025 retournierte das Zivilgericht gestützt

auf Art. 132 Abs. 3 ZPO auch diese Eingabe an die Klägerin. Dabei wies das

Zivilgericht die Klägerin darauf hin, dass sie eine allfällige

Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Zivilgericht an das Appellationsgericht

zu richten hätte.

Mit ihrem zweiten Nachtrag betreffend das vorliegende

Berufungsverfahren vom 27. August 2025 reichte die Klägerin die Verfügung

des Zivilgerichts vom 25. August 2025 sowie ihre Eingabe vom 20. August

2025.

an den Weibeldienst des Zivilgerichts mit einem Teil der Beilagen und ihre

Eingaben vom 7. und 10. August 2025 an das Zivilgericht mit Beilagen ein. Die

Begründung des zweiten Nachtrags vom 27. August 2025 erschöpft sich im

folgenden Satz: «Aus meiner Sicht sind die Ansprüche aus Art. 38a abs. 1

Organisationsgesetz Basel-Stadt aus Eingabe vom 20.08.2025, resp. 7. August

2025, separat zu behandeln.» Falls die Klägerin damit sinngemäss eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben und geltend machen wollte, dass das

Zivilgericht auf ihre Eingaben vom 7. und 20. August 2025 hätte eintreten

müssen, ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. In der

Begründung der Verfügung vom 25. August 2025 hat das Zivilgericht erwogen, im

Kern gehe es in der Eingabe vom 7. August 2025 wohl um die Folgen der Räumung

vom 5. August 2024. Diese sei bereits Gegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens. Mit ihrer Eingabe vom 27. August 2025 will die Klägerin

möglicherweise geltend machen, dieser Umstand sei unerheblich, weil die

Gegenstände ihrer Klage (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) und ihrer

Eingabe vom 7. August 2025 (Beseitigung der Folgen widerrechtlicher Handlungen)

nicht identisch seien. Bei der vorstehend erwähnten Feststellung des

Zivilgerichts handelt es sich aber wenn überhaupt bloss um einen Umstand unter

mehreren, die das Zivilgericht dazu veranlasst haben, die Eingaben der Klägerin

als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. So hat das

Zivilgericht insbesondere auch festgestellt, dass die Eingabe vom 7. August

2025.

über weite Teile unverständlich sei und die Klägerin damit ein

Sammelsurium unterschiedlicher Beilagen eingereicht habe. Die Klägerin setzt

sich mit diesen Feststellungen des Zivilgerichts überhaupt nicht auseinander

und legt nicht ansatzweise dar, weshalb die übrigen Umstände für eine

Qualifikation ihrer Eingaben vom 7., 10. und 20. August 2025 als querulatorisch

oder rechtsmissbräuchlich nicht genügen sollten. Damit fehlt es selbst unter

Berücksichtigung des Umstands, dass bei einer juristischen Laiin reduzierte

Anforderungen gelten, an einer hinreichenden Begründung einer allfälligen

Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung einer

Beschwerde die Erwägungen zur Begründung der Berufung [oben E. 1.3], die

sinngemäss auch für eine Beschwerde gelten [vgl. AGE BEZ.2024.56 vom

12.

September 2024 E. 1.2]). Daran ändert auch der Nachtrag vom 6.

Oktober 2025 nichts. Auf eine allfällige sinngemässe

Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre deshalb nicht einzutreten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. Juli 2025 (K5.2025.6) wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Die Berufungsklägerin

trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.–.

Auf eine allfällige sinngemässe

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. August 2025 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das allfällige

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter 1

-

Berufungsbeklagter 2

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.