ZB.2025.28
Forderung (BGer 4A620/2025 vom 14. Januar 2026) (BGer 4F4/2026 vom 22. April 2026)
25. November 2025Deutsch16 min
trat das Appellationsgericht auf die hiergegen gerichtete Berufung nicht ein. Das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2025.28
ENTSCHEID
vom 25. November 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Manuel
Kreis
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Klägerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagter
1
4051 Basel
Beklagter 1
vertreten durch Zivilgericht
Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel
B____
GmbH
Berufungsbeklagte 2
[...]
Beklagte 2
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Juli 2025
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 2. April 2024 verpflichtete das
Zivilgericht A____ (nachfolgend: Klägerin) und ihren Ehemann, die von ihnen
bewohnte Liegenschaft an der [...] in Basel bis spätestens am 23. April
2024 zu räumen. Im Sinn einer direkten Vollstreckungsmassnahme wurde der
amtliche Räumungsvollzug angeordnet. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024
trat das Appellationsgericht auf die hiergegen gerichtete Berufung nicht ein. Das
Bundesgericht trat mit Urteil vom 18. Juni 2024 auf die gegen den
Berufungsentscheid gerichtete Beschwerde ebenfalls nicht ein. Mit Schreiben vom
3. Juli 2024 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann die gerichtliche
Räumung auf den 5. August 2024 angekündigt. Die Räumung dauerte
zweieinhalb Tage (5.–7. August 2024) und wurde durch den
Gerichtsweibeldienst des Zivilgerichts unter Beizug eines
Transportunternehmens, der B____ GmbH, vollzogen.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom
26. November 2024 (Betreff «Forderung zu Schadenersatz mit Genugtuung
zu CHF 120'000, Schaden Gerichtliche Räumung 5.08.2024 [...], der Firma B____
GmbH») an das Zivilgericht. Auf entsprechende Anfrage des Zivilgerichts
(Verfügung vom 3. Dezember 2024) bestätigte die Klägerin mit Eingabe
vom 6. Dezember 2024, dass ihre Eingabe als Schlichtungsgesuch gegen
den Kanton Basel-Stadt entgegengenommen werden soll. An der
Schlichtungsverhandlung vom 27. Februar 2025 wurde ein Vergleich mit
Widerrufsfrist geschlossen, der in der Folge jedoch widerrufen wurde. Am
12. März 2025 wurde der Klägerin deshalb die Klagebewilligung
ausgestellt und am 14. März 2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 14. März 2025 (Postaufgabe:
17. März 2025) (Betreffvermerk: Klagebewilligung vom
12. März 2025) gelangte die Klägerin an das Appellationsgericht und
stellte den Antrag: «Auszahlung Schadensersatz inkl. Genugtuung zu
CHF 120'000 durch die Firma B____ GmbH: Schaden ab 5.08.2024 mit Transport
(Beschädigtes, Veruntreutes und entwendendes) in Polizeilager». Nachdem das
Appellationsgericht dieses Schreiben dem Zivilgericht «zur zuständigen
Bearbeitung» weitergeleitet hatte, forderte das Zivilgericht die Klägerin mit
Verfügung vom 26. März 2025 auf, innert Frist bis zum
16. Juni 2025 mitzuteilen, ob ihr Schreiben vom 14. März 2025
als ordentliche Klage gestützt auf die Klagebewilligung vom
12. März 2025 entgegengenommen werden soll. Neben weiteren Hinweisen
wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ohne Mitteilung innert Frist das
Schreiben abgelegt und kein Verfahren eröffnet werde. Am 31. Mai 2025
reichte die Klägerin eine «berichtigte Eingabe» ein und stellte unter
Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 14. März 2025 und die
Klagebewilligung vom 12. März 2025 folgendes Rechtsbegehren: «Die
Firma B____ GmbH ist zum Schadensersatz inkl. Genugtuung zu CHF 120'000 –
Transportschaden (Beschädigtes, Veruntreutes und entwendendes) aus Auftrag
5.08.2025 gerichtliche Räumung Zivilgericht Basel-Stadt (Einpacken und
Transport nach Polizeilager) – zu verurteilen». Mit Verfügung vom
3. Juni 2025 wies das Zivilgericht die Klägerin darauf hin, dass ihre
Eingabe vom 30. Mai 2025 den Anforderungen an eine ordentliche Klage
nicht genüge, und forderte sie insbesondere auf, «dem Gericht innert Frist bis
16. Juni 2025 eindeutig mitzuteilen, wer als beklagte Partei/en im
Klageverfahren aufgenommen werden soll». Mit Eingabe vom 6. Juni 2025
erklärte die Klägerin, als Beklagte seien die Firma B____ GmbH, der
Weibeldienst des Zivilgerichts und die Bevölkerungsdienste und Migration
Basel-Stadt (Exmissionen) aufzunehmen. Mit auf dem Zirkulationsweg ergangenen
Entscheid vom 14. Juli 2025 trat das Zivilgericht auf die Klage nicht
ein.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 (Postaufgabe:
22. Juli 2025) erhob die Klägerin beim Appellationsgericht
«Beschwerde» gegen diesen Entscheid mit dem Antrag «Aufhebung oder Abänderung
Entscheid vom 14.07.2025 Zivilgericht Basel-Stadt (K5.2025.6) auf Art. 310
lit. b. ZPO». Am 25. Juli 2025, 27. August 2025 sowie
6. und 11. Oktober 2025 gelangte die Klägerin mit weiteren Eingaben
und Unterlagen an das Appellationsgericht. Das Appellationsgericht verzichtete
auf die Einholung einer Berufungsantwort, zog die Akten des Zivilgerichts bei
und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche Endentscheide in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen
Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug CHF 120'000.–.
Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Zuständig zur
Beurteilung der Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin
am 16. Juli 2025 zugestellt. Die Frist für die Einreichung der Berufung von 30
Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) endete unter Berücksichtigung des
Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2025 (Art. 145
Abs. 1 lit. b ZPO) am 15. September 2025. Damit hat die Klägerin sowohl ihre
Berufungsschrift vom 21. Juli 2025 (Postaufgabe 22. Juli 2025) als auch
ihre Nachträge vom 25. Juli 2025 (Postaufgabe 27. Juli 2025) und
27.
August 2025 (Postaufgabe 28. August 2025) innert der
Berufungsfrist eingereicht, weshalb im vorliegenden Berufungsverfahren
grundsätzlich alle diese drei Eingaben zu berücksichtigen sind. Am 7. und 13.
Oktober 2025 reichte die Klägerin weitere Nachträge vom 6. und 11. Oktober 2025
mit Beilagen ein. Da diese Eingaben nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt
sind, sind sie bei der Beurteilung der Berufung nicht zu berücksichtigen. Bei
der Beurteilung einer allfälligen sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde
(vgl. dazu unten E. 4) wären auch die Eingaben vom 6. und
11.
Oktober 2025 mit Blick auf diese Beschwerde grundsätzlich zu
berücksichtigen. Auch im Fall ihrer Berücksichtigung kann die Klägerin aus
ihren Nachträgen vom 6. und 11. Oktober 2025 aber ohnehin weder für den
Gegenstand der Berufung noch für den Gegenstand der allfälligen sinngemässen
Rechtsverzögerungsbeschwerde etwas zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist
der Inhalt der Eingabe vom 6. Oktober 2025 über weite Strecken kaum
verständlich und betrifft die Hälfte der Ausführungen sozialversicherungsrechtliche
Themen, deren Relevanz für die Gegenstände des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens nicht ansatzweise erkennbar ist. Die Eingabe vom
11.
Oktober 2025 und ihre Beilagen betreffen soweit ersichtlich
ausschliesslich sozialversicherungsrechtliche Themen, die nichts mit dem
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu tun haben.
1.3
Gemäss Art. 311 Abs. 1
ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen.
Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO
bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als
fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin
nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen
Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen
zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert.
Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik
beruht. Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer Gegenargumentation
(2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Dabei
muss die Berufungsklägerin mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten
aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und
Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend
gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen
Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift
juristischer Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb
sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (AGE ZB.2023.41 vom 30.
Januar 2024 E. 1.2.1 und ZB.2022.31 vom 7. April 2023 E. 1.4 mit Nachweisen).
Wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine
Haupt- und eine Eventualbegründung enthält, hat sich die Berufungsklägerin mit
allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen. Tut sie dies nicht, so ist auf
die Berufung nicht einzutreten (AGE ZB.2023.41 vom 30. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2022.3
vom 30. Juli 2022 E. 3.1 mit Nachweisen). Das Erfordernis der
Auseinandersetzung mit allen Begründungen des angefochtenen Entscheids muss
grundsätzlich auch für juristische Laien gelten (AGE
ZB.2023.41 vom 30. Januar 2024 E. 1.2.1; vgl. AGE ZB.2021.35 vom 20. Oktober
2021.
E. 3.2), wobei es bei solchen genügt, dass aus der Berufungsschrift für
alle Begründungen erkennbar ist, weshalb die Berufungsklägerin sie für
fehlerhaft hält (AGE ZB.2023.41 vom 30. Januar 2024 E. 1.2.1).
Mit dem angefochtenen Entscheid ist das Zivilgericht auf die
Klage der Klägerin gegen den Kanton Basel-Stadt und das Transportunternehmen nicht
eingetreten. Weshalb die Klägerin der Ansicht ist, dass das Zivilgericht auf
ihre Klage gegen das Transportunternehmen hätte eintreten sollen, ist aus ihrer
Berufungsschrift vom 21. Juli 2025 ersichtlich. Betreffend die Klage gegen
das Transportunternehmen ist auf die Berufung daher einzutreten. Zur Begründung
des Nichteintretens auf die Klage gegen den Kanton Basel-Stadt hat das
Zivilgericht unter Berufung auf § 6 Abs. 2 des Haftungsgesetzes (HG, SG
161.100) mit eingehender Begründung festgestellt, dass es für diese Klage nicht
zuständig sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 4). Die Klägerin setzt sich in ihrer
Berufungsschrift vom 21. Juli 2025 sowie in ihren Nachträgen vom
25.
Juli 2025 und 27. August 2025 mit diesen Erwägungen überhaupt nicht
auseinander. Aufgrund dieser drei Eingaben ist nicht im Ansatz zu erkennen,
weshalb das Zivilgericht nach Ansicht der Klägerin auf ihre Klage gegen den
Kanton Basel-Stadt hätte eintreten sollen. Damit genügen die Eingaben der Klägerin
betreffend die Klage gegen den Kanton Basel-Stadt selbst den bescheidenen
Anforderungen an die Begründung der Berufung einer juristischen Laiin nicht.
Insoweit ist deshalb darauf nicht einzutreten.
2.
Das Zivilgericht ist auf die Klage gegen das
Transportunternehmen mangels Klagebewilligung nicht eingetreten
(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1 und E. 3.3). In der Klagebewilligung wird als
Gegenpartei der Klägerin ausschliesslich der Kanton Basel-Stadt genannt. Die
Klägerin scheint geltend machen zu wollen, dass die Schlichtungsbehörde auch
das Transportunternehmen hätte zur Schlichtungsverhandlung vorladen und in der
Klagebewilligung als Gegenpartei aufführen müssen. Zur Begründung macht sie
sinngemäss geltend, weil das Transportunternehmen den Schaden verursacht habe,
sei es offensichtlich, dass sie Gegenpartei sei. Die Rüge der Klägerin ist
unbegründet. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des
Zivilgerichts wurde die Klägerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 unter
Hinweis auf § 4 der Verordnung über die Räumung von Wohnräumen im Rahmen des
Exmissionsverfahrens (SG 215.450) und § 51 Abs. 4 GOG aufgefordert, dem Gericht
mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 26. November 2024 als Schlichtungsgesuch
gegen den Kanton Basel-Stadt entgegengenommen werden solle
(Zivilgerichtsentscheid, Tatsachen Ziff. II). Gemäss § 4 der erwähnten
Verordnung richtet sich die Haftung nach § 51 Abs. 4 GOG und gemäss dieser
Bestimmung haftet der Kanton bei einer gerichtlich bewilligten Räumung von
Wohnräumen für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden, die beim
Abtransport oder bei der Einlagerung entstanden sind. Gemäss den insoweit
unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts bejahte die Klägerin mit Eingabe
vom 6. Dezember 2024, dass ihre Eingabe als Schlichtungsgesuch gegen den Kanton
Basel-Stadt entgegengenommen werden soll (Zivilgerichtsentscheid, Tatsachen
Ziff. II). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die
Schlichtungsbehörde nur den Kanton Basel-Stadt als Gegenpartei zur
Schlichtungsverhandlung vorgeladen und in der Klagebewilligung aufgeführt hat.
Selbst wenn die Schlichtungsbehörde entgegen der vorstehenden Feststellung auch
das Transportunternehmen als Gegenpartei hätte behandeln sollen, änderte dies
im Übrigen nichts daran, dass diese weder zur Schlichtungsverhandlung
vorgeladen noch in der Klagebewilligung genannt worden ist und es damit
betreffend das Transportunternehmen an der Prozessvoraussetzung einer gültigen
Klagebewilligung (vgl. dazu statt vieler BGE 141 III 159 E. 2.1) fehlt. Aus den
vorstehenden Gründen ist es in jedem Fall nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht auf die Klage gegen das Transportunternehmen nicht eingetreten
ist.
3.
Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass auf die Berufung
gegen den Entscheid des Zivilgerichts, auf die Klage gegen den Kanton
Basel-Stadt nicht einzutreten, mangels Begründung nicht eingetreten werden
kann. Da das Zivilgericht nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Klage gegen das
Transportunternehmen eintrat, ist die hiergegen erhobene Berufung abzuweisen.
Unter diesen Umständen ist auf die Ausführungen der Klägerin zur Sache nicht
einzugehen.
Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Klägerin
in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Der Streitwert beträgt CHF 120'000.–. Bei diesem Streitwert beträgt
die Grundgebühr für das Berufungsverfahren CHF 6'000.– bis CHF 20'000.– (§ 5
Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG
154.810]). Bei Nichteintretensentscheiden wegen fehlender
Prozessvoraussetzungen kann die Grundgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden
(§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). In Anwendung der erwähnten Bestimmungen werden die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall auf CHF 3'000.–
festgesetzt.
4.
Am 9. August 2025 wandte sich die Klägerin mit einer Eingabe
vom 7. August 2025 mit dem Betreff «Mehrfach moniert: Ansprüche beim
Zivilgericht Basel-Stadt (Weibeldienst) am 26.11.2024 ab 5.08.2024» an die
Zivilgerichtspräsidentin. Damit forderte sie gestützt auf § 38a Abs. 1 lit. b
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) «die Beseitigung Folgen
widerrechtliches handeln Gerichts Weibel (Herr [...]) bei Vorab Besuch auf Art.
5.
abs. 1 Exmissionenverordnung Basel-Stadt und Art. 6 abs. 7
Exmissionenverordnung Basel-Stadt». Gemäss § 38a Abs. 1 lit. b OG kann eine
Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für
Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Kantons stützen
und Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie die Folgen
widerrechtlicher Handlungen beseitigt. Am 12. August 2025 (Postaufgabe) reichte
die Klägerin beim Zivilgericht einen Nachtrag vom 10. August 2025 zu ihrer
Eingabe vom 7. August 2025 ein. Gemäss der Begründung der von der Klägerin
eingereichten Verfügung des Zivilgerichts vom 25. August 2025 wies das
Zivilgericht mit Verfügung vom 13. August 2025 beide Eingaben mit allen
Beilagen aus dem Recht und wies die Klägerin darauf hin, dass querulatorische
und rechtsmissbräuchliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres
zurückgeschickt würden. Am 16. August 2025 reichte die Klägerin gemäss der
Begründung der Verfügung des Zivilgerichts vom 25. August 2025 die identische
Eingabe mit allen Beilagen und mit einem neuen Begleitbrief mit folgender Begründung
ein: «Auf Anspruch aus Art. 38a Abs. 1 lit. b. Organisationsgesetz Basel-Stadt
erwächst eine Verfügung und Verfahren K5.2025.6 SCR erwächst aus
Klagebewilligung vom 12.03.2025 Schlichtungsverfahren aus SB 2024.740 (Beilage
A: Seite 1 aus Klagebewilligung vom 12.03.2025 Schlichtungsbehörde Zivilgericht
und Beilage B: Verfügung vom 3.12.2025 unter RB.2024.57 ROA). Für mich am
7.08.2025
nicht beurteilbar, erhalt der Verfügung auf Art. 38a abs. 1 lit. b.
Organisationsgesetz Basel-Stadt durch den Weibeldienst Zivilgericht, oder durch
das Zivilgericht, so dass die Anspruchseingabe aus Art. 38a abs. 1 lit. b.
Organisationsgesetz Basel-Stadt an die Präsidentin des Zivilgericht Basel-Stadt
gerichtet erfolgte.» Gemäss der Begründung der Verfügung des Zivilgerichts vom
25.
August 2025 retournierte das Zivilgericht mit Verfügung vom 19. August
2025.
auch diese Eingabe an die Klägerin. Am 21. August 2025 reichte die Klägerin
mit Eingabe vom 20. August 2025 ihre Eingaben vom 7. und 10. August 2025
mit Beilagen erneut ein, diesmal gerichtet an den Weibeldienst des Zivilgerichts.
Mit Verfügung vom 25. August 2025 retournierte das Zivilgericht gestützt
auf Art. 132 Abs. 3 ZPO auch diese Eingabe an die Klägerin. Dabei wies das
Zivilgericht die Klägerin darauf hin, dass sie eine allfällige
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Zivilgericht an das Appellationsgericht
zu richten hätte.
Mit ihrem zweiten Nachtrag betreffend das vorliegende
Berufungsverfahren vom 27. August 2025 reichte die Klägerin die Verfügung
des Zivilgerichts vom 25. August 2025 sowie ihre Eingabe vom 20. August
2025.
an den Weibeldienst des Zivilgerichts mit einem Teil der Beilagen und ihre
Eingaben vom 7. und 10. August 2025 an das Zivilgericht mit Beilagen ein. Die
Begründung des zweiten Nachtrags vom 27. August 2025 erschöpft sich im
folgenden Satz: «Aus meiner Sicht sind die Ansprüche aus Art. 38a abs. 1
Organisationsgesetz Basel-Stadt aus Eingabe vom 20.08.2025, resp. 7. August
2025, separat zu behandeln.» Falls die Klägerin damit sinngemäss eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben und geltend machen wollte, dass das
Zivilgericht auf ihre Eingaben vom 7. und 20. August 2025 hätte eintreten
müssen, ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. In der
Begründung der Verfügung vom 25. August 2025 hat das Zivilgericht erwogen, im
Kern gehe es in der Eingabe vom 7. August 2025 wohl um die Folgen der Räumung
vom 5. August 2024. Diese sei bereits Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens. Mit ihrer Eingabe vom 27. August 2025 will die Klägerin
möglicherweise geltend machen, dieser Umstand sei unerheblich, weil die
Gegenstände ihrer Klage (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) und ihrer
Eingabe vom 7. August 2025 (Beseitigung der Folgen widerrechtlicher Handlungen)
nicht identisch seien. Bei der vorstehend erwähnten Feststellung des
Zivilgerichts handelt es sich aber wenn überhaupt bloss um einen Umstand unter
mehreren, die das Zivilgericht dazu veranlasst haben, die Eingaben der Klägerin
als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. So hat das
Zivilgericht insbesondere auch festgestellt, dass die Eingabe vom 7. August
2025.
über weite Teile unverständlich sei und die Klägerin damit ein
Sammelsurium unterschiedlicher Beilagen eingereicht habe. Die Klägerin setzt
sich mit diesen Feststellungen des Zivilgerichts überhaupt nicht auseinander
und legt nicht ansatzweise dar, weshalb die übrigen Umstände für eine
Qualifikation ihrer Eingaben vom 7., 10. und 20. August 2025 als querulatorisch
oder rechtsmissbräuchlich nicht genügen sollten. Damit fehlt es selbst unter
Berücksichtigung des Umstands, dass bei einer juristischen Laiin reduzierte
Anforderungen gelten, an einer hinreichenden Begründung einer allfälligen
Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung einer
Beschwerde die Erwägungen zur Begründung der Berufung [oben E. 1.3], die
sinngemäss auch für eine Beschwerde gelten [vgl. AGE BEZ.2024.56 vom
12.
September 2024 E. 1.2]). Daran ändert auch der Nachtrag vom 6.
Oktober 2025 nichts. Auf eine allfällige sinngemässe
Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre deshalb nicht einzutreten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. Juli 2025 (K5.2025.6) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Berufungsklägerin
trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.–.
Auf eine allfällige sinngemässe
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. August 2025 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das allfällige
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter 1
-
Berufungsbeklagter 2
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.