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Entscheid

ZB.2025.30

Ausweisung

6. August 2025Deutsch14 min

Verhandlung durch, dies in Anwesenheit des Liegenschaftsverwalters der Vermieterin,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.30

ENTSCHEID

vom 6. August 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Mieterin

vertreten durch lic. iur. Philipp Simonius, Advokat,

Aeschenvorstadt 67,

4010 Basel

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Vermieterin

vertreten durch lic. iur. Michel de

Roche, Advokat,

Peter-Merian Strasse 45,

Postfach 142, 4010 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. Juli 2025

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Mietvertrag

vom 12. Juli 2018 vermietete die B____ (Vermieterin) A____ (Mieterin) eine 2

½-Zimmerwohnung am [...] in [...], dies zu einem Bruttomietzins von CHF 1'257.–

pro Monat. Mit Formular vom 28. Oktober 2024 kündigte die Vermieterin das

Mietverhältnis per Ende Januar 2025. Die Mieterin focht diese Kündigung nicht

an. Am 21. Januar 2025 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in welcher

sich die Vermieterin unter anderem bereit erklärte, auf die Einleitung eines

Ausweisungsverfahrens vorderhand und längstens bis zum 30. April 2025 zu

verzichten.

Am 30. April

2025 ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in

klaren Fällen und beantragte, es sei die Mieterin anzuweisen, die gemietete

Wohnung per sofort zu verlassen. Für den Fall, dass die Mieterin die Wohnung

bis zum gerichtlich festgesetzten Termin nicht geräumt habe, sei die

Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Am 26. Mai 2025

reichte die durch einen Anwalt vertretene Mieterin eine Stellungnahme ein,

wonach auf das Ausweisungsgesuch nicht einzutreten sei; eventualiter sei es

abzuweisen und subeventualiter sei das Mietverhältnis erstmalig um drei Jahre

zu erstrecken. Am 1. Juli 2025 führte das Zivilgericht eine mündliche

Verhandlung durch, dies in Anwesenheit des Liegenschaftsverwalters der Vermieterin,

des Anwalts der Vermieterin, der Mieterin und des Anwalts der Mieterin. Mit

Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Mieterin an, die Wohnung

bis spätestens 15. Juli 2025, 11.30 Uhr, zu räumen. Widrigenfalls werde auf

Antrag der Vermieterin und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die Räumung

vollzogen. Auf Gesuch der Mieterin hin begründete das Zivilgericht diesen

Entscheid schriftlich.

Gegen den Entscheid vom 1. Juli 2025 erhob die Mieterin am

28. Juli 2025 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte die

Aufhebung des Zivilgerichtsentscheids, eventualiter die Rückweisung an das

Zivilgericht zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie

um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Appellationsgericht zog

die Akten des Zivilgerichts bei, holte aber keine Berufungsantwort ein. Es

fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend

Ausweisung aus Mieträumen und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in

vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren, bei denen die

Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist und deren

Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit.

e des Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht der

Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2). Dies gilt

für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder

Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal

das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen

kann, auch wenn die Mieterin dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE

ZB.2018.4 vom 15. Februar 2018 E. 1.1). Im vorliegenden Fall beträgt der

monatliche Bruttomietzins CHF 1’257.–. Unter Berücksichtigung der dreijährigen

Kündigungssperrfrist wird der für die Berufung notwendige Streitwert von

CHF 10'000.– (36 Monate à CHF 1’257.– = CHF 45’252.–) erreicht.

Die Berufung

wurde frist- und formgerecht erhoben. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid

Das Zivilgericht

legte im angefochtenen Entscheid zunächst die beiden Voraussetzungen des

Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen

oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1–2.3).

Das Zivilgericht

bejahte sodann die Frage, ob im vorliegenden Fall der Sachverhalt und die

Rechtslage klar sind: Bei der Kündigung durch die Vermieterin vom 28. Oktober

2024.

handle es sich um eine ordentliche Kündigung, welche die formellen

gesetzlichen Vorgaben an eine ordentliche Kündigung erfülle. Obwohl die

Vermieterin im Begleitschreiben zum Kündigungsformular ihre Kündigungsgründe

dargelegt habe, liege keine ausserordentliche Kündigung vor. Eine Anfechtung

der ordentlichen Kündigung und eine Prüfung der Erstreckung des

Mietverhältnisses seien im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da die Mieterin

innert der dreissigtägigen Verwirkungsfrist weder die Kündigung angefochten

noch eine Erstreckung verlangt habe. Es spiele in diesem Zusammenhang auch

keine Rolle, dass sie am 7. November 2024 mit dem Rettungsdienst in die

Notaufnahme gebracht worden sei (E. 2.4.1).

Das Zivilgericht

stellte sodann fest, dass die Kündigung vom 28. Oktober 2025 am

30.

Oktober 2025 in den Machtbereich der Mieterin gelangt sei, nämlich mit

der Aufforderung der Post vom 29. Oktober 2024, das Einschreiben ab dem 30.

Oktober 2024 auf der Poststelle abzuholen. Das Zivilgericht nahm in diesem

Zusammenhang zur Auffassung der Mieterin Stellung, wonach nicht entscheidend

sei, wann das Einschreiben in ihren Machtbereich gelangt sei (absolute

Empfangstheorie), sondern wann sie das Einschreiben auf der Poststelle

tatsächlich abgeholt habe (5. November 2024). Diese Auffassung – so das

Zivilgericht – widerspreche zum einen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 137 III 208 E. 3.1.2; BGE 143 III 15 E. 4.1 [absolute Empfangstheorie]).

Zum anderen könnte die Mieterin auch dann nichts zu ihren Gunsten ableiten,

wenn ihre Auffassung richtig wäre und das Einschreiben erst am 5. November 2024

als zugestellt gälte: Diesfalls wäre die Frist zur Anfechtung der Kündigung

nicht am 29. November, sondern am 5. Dezember 2024 unbenutzt verstrichen. Damit

bestünden keine Zweifel an der gültigen Beendigung des Mietverhältnisses

(E. 2.4.2).

Das Zivilgericht

prüfte sodann, ob im Einklang mit der Auffassung der Mieterin eine Erstreckung

des Mietverhältnisses in Frage komme. Die Mieterin berufe sich auf

Art. 274g aOR. Diese Bestimmung sei mit dem Inkrafttreten der ZPO

aufgehoben worden und komme auch nicht analog zur Anwendung. Zudem sei die

Bestimmung nur in Fällen anwendbar gewesen, in welchen die Mieterin eine

ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen bei der Schlichtungsstelle

angefochten habe. Im vorliegenden Fall fehle es sowohl an einer

ausserordentlichen Kündigung als auch an einer Anfechtung bei der

Schlichtungsstelle. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses komme somit

klarerweise nicht in Frage (E. 2.4.3).

Das Zivilgericht

hielt schliesslich fest, dass die Parteien am 21. Januar 2025 und damit

deutlich nach Ablauf der Verwirkungsfrist für die Kündigungsanfechtung und das

Erstreckungsbegehren eine Vereinbarung geschlossen hätten. Der Wortlaut der

Vereinbarung sei unmissverständlich: Die Mieterin anerkenne die Gültigkeit der

Kündigung und verpflichte sich, bis Ende April 2025 aus der Wohnung

auszuziehen. Die Vermieterin verzichte bis Ende April 2025 darauf, ein

Ausweisungsgesuch zu stellen. Damit hätten die Parteien ausdrücklich weder eine

Erstreckung vereinbart noch einen neuen Mietvertrag abgeschlossen. Da der 30.

April 2025 längst verstrichen sei, könne die Mieterin nichts aus dieser

Vereinbarung ableiten. Wenn die Mieterin schliesslich einen Grundlagenirrtum

geltend mache, sei festzuhalten, dass auch eine Anfechtung dieser Vereinbarung

ihre Situation in keiner Weise verbessern würde. Die Kündigung sei

offensichtlich gültig und ein allfälliger Anspruch auf Erstreckung sei im

Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung längst verwirkt gewesen (E. 2.4.4).

Es sei insgesamt klar und zweifellos erstellt, dass das Mietverhältnis nicht

mehr bestehe und die Mieterin das Mietobjekt seit dem 1. Mai 2025 ohne

Rechtsgrund nutze (E. 2.5).

Das Zivilgericht

legte sodann die Ausweisungsfrist auf den 15. Juli 2025 fest und ordnete für

den Fall, dass die Mieterin die Wohnung bis dann nicht räumen sollte, die

amtliche Räumung an (E. 3). Schliesslich regelte es die Höhe und Verteilung der

Prozesskosten (E. 4).

3.

Kritik

der Mieterin

3.1

Die

Mieterin kritisiert zum einen, das Zivilgericht habe zu Unrecht einen klaren

Fall bejaht (Berufung, Rz 11–17) beziehungsweise zu Unrecht nicht

vorfrageweise geprüft, ob die Kündigung missbräuchlich und das Mietverhältnis

zu erstrecken sei (Rz 18–20).

Der vorliegende

Fall sei zunächst deshalb nicht klar, weil nach der Bundesgerichtspraxis bei

nicht angefochtenen ordentlichen Kündigungen Ausweisungen nur in einem

Gerichtsverfahren ausgesprochen werden könnten, welchem ein

Schlichtungsverfahren vorangegangen sei (mit Verweis auf BGE 132 III 747 E.

5.2; Berufung, Rz 13; vgl. auch Rz 18–20). In diesem Entscheid hielt

das Bundesgericht fest, dass alle Streitigkeiten betreffend Wohnraummiete ein

Schlichtungsverfahren durchlaufen müssten und dass diese Pflicht auch im

Ausweisungsverfahren nach einer ordentlichen Kündigung gelte (BGE 132 III 747

E. 5.2). Die Darstellung des Entscheids durch die Mieterin ist somit

zutreffend. Allerdings wurde der im 2006 ergangene Entscheid damals in der

Lehre weitestgehend abgelehnt, namentlich auch für Fälle wie den vorliegenden,

in welchem es an einer rechtzeitigen Anfechtung der ordentlichen Kündigung

fehlt (Koller, Die mietrechtliche

Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2006, S. 831, 858 f.; Weber, Basler Kommentar, 4. Auflage

2007, Art. 274g OR N 2a; SVIT-Kommentar, 3. Auflage 2008, Art. 274g OR N 3b und

19a). Der Entscheid stützt sich sodann auf Art. 274g OR. Wie das Zivilgericht

zutreffend ausgeführt hat, wurde diese Bestimmung mit dem Inkrafttreten der

Schweizerischen ZPO im Jahr 2011 aufgehoben und kommt auch nicht mehr analog

zur Anwendung (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4.3). Seit dem Inkrafttreten der

ZPO ist unbestritten, dass eine Ausweisung im summarischen Verfahren sowohl bei

einer ordentlichen als auch bei einer ausserordentlichen Kündigung in Frage

kommt (Püntener, Zivilprozessrecht

für die Mietrechtspraxis, Basel 2016, Rz 1027). Wird gegen eine ordentliche

Kündigung kein Kündigungsschutzverfahren angestrengt und steht das Mietende

damit definitiv fest, bestehen im Ausweisungsverfahren regelmässig keine

Probleme hinsichtlich des klaren Sachverhalts (SVIT-Kommentar, 4. Auflage 2018,

Schlichtungsverfahren und gerichtliches Verfahren in Mietsachen, N 194; ähnlich

Bachofner, Die Mietausweisung,

Zürich/St. Gallen 2019, Rz 463). Wird eine ordentliche Kündigung nicht innert

30.

Tagen seit ihrem Empfang bei der Schlichtungsstelle angefochten (Art. 273

Abs.1 OR), findet keine Prüfung der Missbräuchlichkeit statt; die nach Ablauf

der Anfechtungsfrist erst im Ausweisungsverfahren erhobene Einrede der

Missbräuchlichkeit der Kündigung ist folglich verspätet und wird nicht mehr

gehört (Bachofner, a. a. O., Rz

207.

und 463). Die Berufung der Mieterin auf den mit dem Inkrafttreten der ZPO

überholten BGE 132 III 747 geht somit fehl.

Die Mieterin

will auch deshalb einen klaren Fall verneint haben, da eine Erstreckung des

Mietverhältnisses bei ordentlichen Kündigungen möglich sei. Aufgrund ihres

schlechten Gesundheitszustands habe sie keine Wohnung suchen können (Berufung,

Rz 16 und 17). Die Mieterin verkennt, dass eine Erstreckung des

Mietverhältnisses nur möglich ist, wenn eine solche innert 30 Tagen nach

Empfang der Kündigung verlangt wird (Art. 273 Abs. 2 OR). Darauf hat das

Zivilgericht die Mieterin bereits hingewiesen (Zivilgerichtsentscheid,

E. 2.4.1).

Schliesslich

will die Mieterin einen klaren Fall auch deshalb verneint wissen, weil die

Parteien zusätzlich eine Vereinbarung geschlossen hätten, in welcher der

Auszugstermin verlängert worden sei. Der Inhalt dieser Vereinbarung müsse durch

ein Gericht zusätzlich geprüft werden können (Rz 15). Das Zivilgericht hat

diese Vereinbarung denn auch eingehend geprüft und überzeugend dargelegt, dass

der Inhalt unmissverständlich sei: Die Vermieterin habe bis am 30. April 2025

darauf verzichtet, ein Ausweisungsgesuch zu stellen, um der Mieterin mehr Zeit

für den Auszug zu geben; die Parteien hätten aber klarerweise weder eine

Erstreckung noch einen neuen Mietvertrag vereinbart (Zivilgerichtsentscheid, E.

2.4.4). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann die Mieterin verwiesen werden.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Einwände der Mieterin ungeeignet sind, das Vorliegen

eines klaren Falls in Frage zu stellen.

3.2

Zum

anderen kritisiert die Mieterin, das Zivilgericht habe zu Unrecht nicht

geprüft, ob die Vereinbarung vom 21. Januar 2025 nicht an veränderte Umstände

hätte angepasst werden müssen und eine Erstreckung zu gewähren sei. In dieser

Vereinbarung habe die Vermieterin gefordert, die Mieterin müsse ausdrücklich

anerkennen, dass rechtsgültig gekündigt worden sei und kein Rechtsanspruch auf

Erstreckung bestehe. Solche Erklärungen widersprächen zwingendem Recht. Die

Mieterin habe deshalb bereits vor Zivilgericht eine Anpassung an veränderte

Umstände (clausula rebus sic stantibus) verlangt. Bei Vertragsabschluss sei man

davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Mieterin verbessern

würde, was jedoch wider Erwarten nicht eingetroffen sei. Hinzu komme, dass der

Verzicht auf eine mögliche Erstreckung aufgrund veränderter Zustände die

Mieterin massiv benachteiligen würde. Die von der Mieterin begehrte Erstreckung

umfasse drei Monate und sei somit sehr moderat. Die Mieterin zahle ihren

Mietzins. Daher seien die Voraussetzungen einer gerichtlichen Vertragsanpassung

und der Erstreckung erfüllt (Berufung, Rz 21–25).

Zunächst ist

festzuhalten, dass diese Ausführungen der Mieterin in der Berufung im Vergleich

zur Stellungnahme vor Zivilgericht teilweise neu sind (vgl. Stellungnahme der Mieterin

vom 26. Mai 2025, Rz 17). Insofern hätten sie bei zumutbarer Sorgfalt bereits

vor Zivilgericht vorgebracht werden können und dürfen deshalb im

Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Selbst wenn die Ausführungen vollumfänglich zu berücksichtigen und zudem

hinreichend belegt wären, würden sie der Mieterin in keiner Weise weiterhelfen.

Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Vertragsanpassung sind nämlich nicht

einmal ansatzweise erfüllt. Eine solche Vertragsanpassung setzt unter anderem

voraus, dass die Veränderung der Umstände zu einem groben Missverhältnis von

Leistung und Gegenleistung führt (Schwenzer/

Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,

8.

Auflage 2020, N 35.09). Im vorliegenden Fall fehlt es offensichtlich an

dieser Voraussetzung, da in der Vereinbarung vom 21. Januar 2025 einzig die

Vermieterin der Mieterin entgegenkam (durch einen Verzicht auf das Stellen

eines Ausweisungsgesuchs), nicht aber die Mieterin der Vermieterin. Die

Anerkennung der Gültigkeit der Kündigung und des fehlenden Rechtsanspruchs auf

eine Erstreckung stellen kein Entgegenkommen der Mieterin dar, da sie die

Verwirkungsfrist zur Anfechtung der Kündigung und zum Stellen eines

Erstreckungsgesuchs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses längst verpasst hatte

und die entsprechenden Ansprüche verwirkt waren. Mit anderen Worten: Mit der

Vereinbarung vom 21. Januar 2025 wurden nicht eine Leistung der Vermieterin und

eine Gegenleistung der Mieterin vereinbart, die völlig aus dem Gleichgewicht

hätten geraten können. Vielmehr handelte es sich um ein einseitiges

Entgegenkommen der Vermieterin. Entgegen der Auffassung der Mieterin liegt

somit klarerweise kein Anwendungsfall einer gerichtlichen Vertragsanpassung

vor.

4.

Berufungsentscheid

4.1

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass die Kritik der Mieterin nicht geeignet ist, die

Richtigkeit des Zivilgerichtsentscheids in Frage zu stellen. Die gegen diesen

Entscheid gerichtete Berufung ist folglich abzuweisen.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die Mieterin die

Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Mit der Berufung

stellt die Mieterin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos anzusehen sind Begehren, bei

denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,

sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine

Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig –

nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt

sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,

wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind

(vgl. zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1). Bereits das Zivilgericht wies die

Mieterin mit Recht darauf hin, dass die von ihr vertretene Position und ihrer

Argumente klarerweise aussichtslos seien. Die vorliegende Berufung ist somit

erst recht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch der Mieterin um

unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen und die Mieterin trägt dementsprechend

die Prozesskosten des Berufungsverfahrens.

Die Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im

Berufungsverfahren CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Vermieterin sind aufgrund

des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren

keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 1. Juli 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.