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Entscheid

ZB.2025.38

Vaterschaftsklage und Unterhalt (nicht rechtskräftig)

24. März 2026Deutsch22 min

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend KESB) D____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.38

ENTSCHEID

vom 24.

März 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und

Gerichtsschreiberin Dr. Jenny Burckhardt

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Klägerin

vertreten durch MLaw Selina

Fastrich, Advokatin,

Blumenrain 3, 4051 Basel

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Beklagter

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. Juni 2025

betreffend Vaterschaftsklage und

Unterhalt

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Kindsmutter) und B____ (nachfolgend

Kindsvater) sind die Eltern des am [...] 2024 geborenen C____ (nachfolgend

Sohn). Sie sind nicht miteinander verheiratet.

Zwischen der Kindsmutter und dem Kindsvater wurde mit

Entscheid vom 27. Februar 2024 ein gegenseitiges und unbefristetes Annäherungs-

und Kontaktverbot errichtet.

Am 24. März 2024 reichte die damals mit dem Sohn schwangere

Kindsmutter beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen den Kindsvater eine

Vaterschafts- und Unterhaltsklage sowie ein Gesuch um vorsorgliche

Unterhaltsbeiträge ein.

Mit Gutachten vom 14. August 2024 stellte das Institut für

Rechtsmedizin der Universität Basel fest, dass die Vaterschaft des Kindsvaters

zum Sohn bei einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99.99 % praktisch erwiesen

sei und die Vaterschaft eines anderen, mit dem Kindsvater nicht verwandten

Mannes ausgeschlossen werden könne.

In einer Instruktionsverhandlung vom 29. Oktober 2024

schlossen die Kindsmutter und der Kindsvater eine Vereinbarung. Darin stellten

sie fest, dass der Kindsvater der biologische Vater des Sohns sei,

verpflichtete sich der Kindsvater zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für den

Sohn, kamen die Eltern überein, dass dem Kindsvater über seine Schwester

regelmässig Fotos des Sohns übermittelt werden und beantragten sie die

Durchführung einer weiteren Verhandlung im Juni 2025 zur Thematisierung der

nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut und

Kontaktrecht).

Am 18. Juni 2025 fand eine weitere Instruktionsverhandlung

statt. Die Einigungsgespräche der Parteien blieben ergebnislos.

Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 errichtete das Zivilgericht

als vorsorgliche Massnahme eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB für den Sohn mit dem Auftrag, schrittweise einen regelmässigen

Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Sohn aufzubauen sowie die Eltern bei

der Organisation und Umsetzung des Kontaktaufbaus zu begleiten und betreuen

(Ziff. 1). Zudem erkannte es, dass die Parteien sowie der Besuchsrechtsbeistand

bzw. die Besuchsrechtsbeiständin im Zeitraum Ende November/Anfang Dezember 2025

in eine weitere Verhandlung geladen werden (Ziff. 2) und die Kosten mit der

Hauptsache verlegt werden (Ziff. 3). Mit Entscheid vom 21. Juli 2025 ernannte

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend KESB) D____ (nachfolgend

Beiständin), Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddiensts, in Vollzug des

Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 zur Beistandsperson gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Sohn. Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 30. August 2025 erhob die Kindsmutter am 8.

September 2025 (Postaufgabe) Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

26. Juni 2025. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den

Verzicht auf die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft und die Förderung

des Kontakts zwischen dem Sohn und dem Kindsvater sowie die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 12. September 2025 schob der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit des

Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 betreffend Kontakte zwischen dem

Kindsvater und dem Sohn ohne Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen

superprovisorisch auf. Im darüberhinausgehenden Umfang wies er den sinngemässen

Antrag der Kindsmutter um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab. Weiter gewährte er

der Kindsmutter für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

mit unentgeltlicher Verbeiständung. Schliesslich verfügte er, dass die Berufung

einschliesslich Beilagen der Rechtsvertreterin des Kindsvaters, welcher der

angefochtene Entscheid zugestellt worden war, zugestellt werde und sie die

Gelegenheit erhalte, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen eine

Berufungsantwort einzureichen und zur Frage des Aufschubs der Vollstreckbarkeit

Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. September 2025 teilte die bisherige

Rechtsvertreterin des Kindsvaters dem Appellationsgericht mit, dass sie ihn im

vorliegenden Berufungsverfahren nicht vertrete und ihm die Verfügung vom

12. September 2025 vorliege. Mit Verfügung vom 24. September 2025 stellte

der Verfahrensleiter fest, dass der Kindsvater im vorliegenden

Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten werde, und setzte er die

Advokatin, welche die Kindsmutter bereits im erstinstanzlichen Verfahren

vertreten hatte, als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin ein.

Mit E-Mail vom 22. September 2025 teilte die Beiständin dem

verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten mit, dass ihr der Kindsvater per

E-Mail mitgeteilt habe, dass er unter den gegebenen Umständen den Sohn nicht

kennenlernen möchte, und erklärte die Beiständin, dass unter diesen Umständen

die Umsetzung der Besuchsrechtsbeistandschaft nicht möglich sei. Am 23.

September 2025 verfügte der verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident, dass die

E-Mail der Beiständin vom 22. September 2025 zuständigkeitshalber an das

Appellationsgericht weitergeleitet werde.

Mit Eingabe vom 27. September 2025 nahm der Kindsvater zu den

Vorwürfen Stellung, welche die Kindsmutter in der Berufung gegen ihn erhoben

hatte, und bestritt diese. Zu den Fragen der Besuchsrechtsbeistandschaft, der

Kontakte zwischen ihm und dem Sohn sowie des Aufschubs der Vollstreckbarkeit

des angefochtenen Entscheids äusserte er sich nicht.

Am 16. Oktober 2025 verfügte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident, dass die Vollstreckbarkeit des Entscheids des

Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 betreffend Kontakte zwischen dem Kindsvater und

dem Sohn ohne Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen in Bestätigung der

superprovisorischen Verfügung vom 12. September 2025 aufgeschoben werde

sowie dass die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 23. September 2025

und die E-Mail der Beiständin vom 22. September 2025 den Eltern mit Frist zur

Einreichung einer allfälligen Stellungnahme und die Eingabe des Kindsvaters vom

27. September 2025 der Kindsmutter mit Frist zur allfälligen Stellungnahme

zugestellt werden. Am 30. Oktober 2025 reichte die Kindsmutter eine

Stellungnahme ein.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 teilte der Kindsvater dem

Zivilgericht mit, dass er im Januar 2026 die Schweiz endgültig verlassen werde.

Am 15. November 2025 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe der

Kindsmutter zur Kenntnisnahme zugestellt wird und die Parteien in eine

Hauptverhandlung geladen werden. Mit Eingabe vom 19. November 2025 machte die

Kindsmutter geltend, der Entschluss des Kindsvaters und der zu erwartende

Entscheid des Zivilgerichts hätten Einfluss auf das vorliegende Berufungsverfahren.

Zur Vermeidung unnötigen Aufwands sei es daher angebracht, das

Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Zivilgerichts nicht

weiter voranzutreiben. Nachdem der Kindsvater von der Möglichkeit zur

fakultativen Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte, sistierte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Berufungsverfahren bis zu

einem neuen Entscheid des Zivilgerichts. Anlässlich einer Verhandlung des

Zivilgerichts vom 9. Dezember 2025 schlossen die Parteien eine Vereinbarung

betreffend Vaterschaft, elterliche Sorge, Obhut, Kontakt zwischen Kindsvater

und Sohn und Information des Kindsvaters über die wichtigen Belange des Sohns.

Hinsichtlich des Unterhalts beantragten sie einen Entscheid des Zivilgerichts.

Die Vereinbarung betreffend Kontakt zwischen Kindsvater und Sohn lautet

folgendermassen: «4. Die Parteien stellen fest, dass derzeit kein Kontakt

zwischen dem Vater und dem Sohn stattfinden kann, da die Kindsmutter selbst

einen behördlich begleiteten Besuch ablehnt und der Kindsvater einen solchen

ebenfalls nicht wünscht. Demgemäss beantragen die Parteien die Aufhebung der

bestehenden Besuchsbeistandschaft. […] 6. Die Kindseltern sind sich bewusst,

dass jederzeit Anträge zu einem Aufbau der Beziehung zwischen dem Vater und dem

Sohn möglich sind.» Mit Teilentscheid vom 31. Dezember 2025 stellte das

Zivilgericht fest, dass der Kindsvater der biologische Vater des Sohns sei,

erkannte, dass die elterliche Sorge über den Sohn bei der Kindsmutter allein

verbleibe, dass sich der Sohn in der Obhut der Kindsmutter befinde und dass die

AHVV-Erziehungsgutschriften der Kindsmutter angerechnet werden, genehmigte die

Vereinbarung vom 9. Dezember 2025 und kündigte einen separaten Entscheid über

den Kindesunterhalt an. Am 5. Januar 2026 verfügte der

Zivilgerichtspräsident, dass der Entscheid vom 31. Dezember 2025 und die

Vereinbarung dem Appellationsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt werden mit

dem Hinweis, dass die Parteien die Aufhebung der Beistandschaft beantragen. Am

27. Januar 2026 teilte der Zivilgerichtspräsident dem Appellationsgericht mit,

dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Dezember 2025 in Rechtskraft

erwachsen ist. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 hob der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident die Sistierung des Berufungsverfahrens auf. Am 9.

Februar 2026 reichte die Rechtsvertreterin der Kindsmutter eine aktualisierte

Honorarnote ein und ersuchte darum, ihrer Mandantin keine Kosten aufzuerlegen.

Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid

unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist

die vorsorgliche Ernennung einer Besuchsrechtsbeiständin gemäss Art. 308 Abs. 1

und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Gegenstand der Klage

in der Hauptsache bilden die Feststellung des Kindesverhältnisses und der

Kindesunterhalt (vgl. angefochtener Entscheid E. 1). Erstinstanzliche

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308

Abs.1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

1.2

Vorsorgliche Massnahmen ergehen im

summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. d ZPO; Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 314 N 17), wie das Zivilgericht richtig

festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 1.2). Gegen einen im summarischen

Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung

und zur Berufungsantwort gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zehn

Tage. Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302

und 305 ZPO beträgt die Frist gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO hingegen 30 Tage.

Vorsorgliche Massnahmen in Verfahren betreffend selbständige Klagen über

Kinderbelange werden von den in Art. 314 Abs. 2 ZPO genannten Bestimmungen

nicht erfasst, obwohl es sich ebenfalls um familienrechtliche Streitigkeiten

handelt, die im summarischen Verfahren zu beurteilen sind. Insbesondere wird

Art. 303 ZPO, der vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhalt im Verfahren

betreffend selbständige Kindesunterhaltsklagen regelt, nicht erwähnt. Ein Teil

der Lehre nimmt daher an, dass für Berufungen gegen solche vorsorglichen

Massnahmen die zehntätige Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO gelte (Moret, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2024, Art. 303 ZPO N 25; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,

Art. 303 N 12). Dass Art. 314 Abs. 2 ZPO auf vorsorgliche Massnahmen im Sinn

von Art. 303 ZPO keine Anwendung findet, entspricht auch der

Rechtsprechung des Kantonsgericht Freiburg (KGer FR 101 2025 73

vom 7. Oktober 2025 E. 1.1.1 f., 101 2025 79 vom 27. März 2025). Gemäss einer anderen

Lehrmeinung ist auch auf im Verfahren betreffend selbständige

Kindesunterhaltsklagen angeordnete vorsorgliche Massnahmen die 30-tägige Frist

gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO anzuwenden (vgl. Vontobel/Zilian, Teilrevidierte Zivil-prozessordnung: Erste

Erkenntnisse, in: plädoyer 5/2025, S. 40, 44; Waelti,

CPC révisé: quelles incidences sur le déroulement des procédures du droit de la

famille?, in: FamPra.ch 2024, S. 841, 864 f. [zu vorsorglichen Massnahmen

betreffend Unterhalt]). Die Angabe einer 30-tägigen Berufungsfrist in der

Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids spricht dafür, dass dies

auch der Ansicht des verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten entspricht.

Aus den nachstehenden Gründen überzeugt die Anwendung der 30-tägigen Frist auf

Berufungen gegen vorsorgliche Massnahmen in Verfahren betreffend selbständige

Klagen über Kinderbelange jedoch nicht.

Da aus den Materialien kein Grund ersichtlich ist, weshalb

Art. 303 ZPO in Art. 314 Abs. 2 ZPO nicht genannt wird, dürfte es zwar zulässig

sein, diesbezüglich ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes zu verneinen

(vgl. Waelti, a.a.O., S. 863 f.).

Dies ändert aber nichts daran, dass kein hinreichender Grund ersichtlich ist,

der es rechtfertigen würde, Art. 314 Abs. 2 ZPO über seinen eindeutigen

Wortsinn hinaus analog auch auf vorsorgliche Massnahmen betreffend

Kinderbelange anzuwenden, die in Verfahren betreffend selbständige Klagen über

Kinderbelange angeordnet werden. Wenn solche vorsorglichen Massnahmen in einem

Scheidungsverfahren getroffen werden, beträgt die Frist zur Einreichung der

Berufung gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO 30 Tage (vgl. Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 276 N 25, 27a und 34).

Ein sachlicher Grund, weshalb die Berufungsfrist nur zehn

Tage dauern soll, wenn die gleichen vorsorglichen Massnahmen in einem Verfahren

betreffend eine selbständige Klage über Kinderbelange angeordnet werden, ist

bei einer auf die vom Gericht anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen

beschränkten Betrachtung zwar nicht erkennbar (vgl. betreffend vorsorgliche

Massnahmen gemäss Art. 303 ZPO Pfänder

Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich

2025, Art. 303 N 15 und Waelti,

a.a.O., S. 864 f.). Insbesondere lässt sich die kürzere Frist nicht damit

begründen, dass für die in Art. 314 Abs. 2 ZPO genannten

familienrechtlichen Streitigkeiten eine 30-tägige Frist gelte, weil die

Verhältnisse in diesen Fällen komplex seien (vgl. zu diesem Argument KGer LU 3B

25.

9 vom 16. April 2025 LGVE 2025 II Nr. 1 E. 2.1; Gehri, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2023, Art. 314 N 2), und es bei vorsorglichen Massnahmen betreffend

Kinderbelange, die in Verfahren betreffend selbständige Klagen über

Kinderbelange angeordnet werden, an der erforderlichen Komplexität fehle.

Gemäss dem eindeutigen Wortsinn des Gesetzes gilt die 30-tägige Berufungsfrist

beispielsweise auch für die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung

nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen

Unterhalt gemäss Art. 132 ZGB (Art. 314 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 271

lit. i ZPO) sowie die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung des

Kinderunterhalts ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der

Eltern gemäss Art. 291 f. ZGB (Art. 314 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

302.

Abs. 1 lit. c ZPO). Streitigkeiten betreffend diese blossen

Zwangsvollstreckungsmassnahmen sui generis (Bachofner,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Anh.

Vollstr N 5 und 10) sind in vielen Fällen weniger komplex als

beispielsweise Streitigkeiten betreffend die vorsorgliche Regelung der Obhut

und der Betreuungsanteile oder des persönlichen Verkehrs. Schliesslich wird

auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Berufungsfrist von bloss zehn Tagen

nicht nur in den in Art. 314 Abs. 2 ZPO genannten Fällen, sondern auch bei

vorsorglichen Massnahmen betreffend Kinderbelange, die in Verfahren betreffend

selbständige Klagen über Kinderbelange angeordnet werden, insbesondere bei

Eröffnung des Entscheids kurz vor Feiertagen oder Ferien eine Härte darstellen

können (vgl. Vontobel/Zilian,

a.a.O., S. 44).

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorsorgliche

Massnahmen betreffend nichtvermögensrechtliche Kinderbelange nicht nur vom

Gericht, sondern auch von der Kindesschutzbehörde angeordnet werden können.

Wenn die Anordnung solcher vorsorglichen Massnahmen nicht im Zusammenhang mit

einer Kindesunterhaltsklage, Vaterschaftsklage oder Abänderungsklage betreffend

Kindesunterhalt steht, liegt die Zuständigkeit dafür bei Kindern nicht

verheirateter Eltern grundsätzlich bei der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 275 Abs.

1, Art. 298b Abs. 2 und 3, Art. 315 Abs. 1 sowie Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB; Biderbost,

in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage,

Zürich 2023, Art. 314 ZGB N 1 f.; Cantieni/Vetterli,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 3. Auflage, Basel 2026, Art. 298b

ZGB N 2; Cottier, in:

Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 3. Auflage, Basel 2026, Art. 314 ZGB N 2

und 5; Herzig/Jost/Steck, in: Arnet

et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich

2023, Art. 445 ZGB N 2; Schwenzer/Cottier,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 275 ZGB N 5 und Art. 298b ZGB N

15). Die Frist für Beschwerden gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde über

vorsorgliche Massnahmen beträgt bloss zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 445 Abs. 3 ZGB). Ein sachlicher Grund, weshalb die Frist

für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die gleichen vorsorglichen

Massnahmen betreffend nichtvermögensrechtliche Kinderbelange zehn Tage dauern

soll, wenn sie von der Kindesschutzbehörde angeordnet werden, und 30 Tage, wenn

sie vom Gericht angeordnet werden, ist nicht ersichtlich. Mit der Anwendung der

30-tägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO auf vorsorgliche Massnahmen

betreffend nichtvermögensrechtliche Kinderbelange, die vom Gericht in einem

Verfahren betreffend eine selbständige Klage über Kinderbelange angeordnet

werden, würde somit zwar eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung

mit in einem eherechtlichen Verfahren angeordneten vorsorglichen Massnahmen

beseitigt, aber gleichzeitig eine neue sachlich nicht gerechtfertigte

Ungleichbehandlung mit von der Kindesschutzbehörde angeordneten vorsorglichen

Massnahmen geschaffen. Auf vom Gericht in einem Verfahren betreffend eine

selbständige Klage über Kinderbelange angeordnete vorsorgliche Massnahmen die

zehntägige Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO anzuwenden, wenn sie

nichtvermögensrechtliche Kinderbelange betreffen, und in analoger Anwendung von

Art. 314 Abs. 2 ZPO eine 30-tägige Frist, wenn sie den Kindesunterhalt

betreffen, ist nicht praktikabel.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen beträgt die Frist zur

Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. Juni

2025.

gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO bloss zehn Tage. Die schriftliche

Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 wurde der

Rechtsvertreterin der Kindsmutter am 22. August 2025 zugestellt. Damit endete

die Berufungsfrist am 1. September 2025. Die Berufung der Kindsmutter vom 30.

August 2025 wurde erst am 8. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben.

Folglich wäre darauf wegen Fristversäumnis grundsätzlich nicht einzutreten.

Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids

kann gegen diesen jedoch innert einer Frist von 30 Tagen Berufung eingereicht

werden. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO

gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei

lauten, die sich darauf beruft. Diese Bestimmung ist auf die vorliegende

Berufung anwendbar, weil der angefochtene Entscheid nach ihrem Inkrafttreten

eröffnet worden ist (vgl. Balmer,

Die falsche Rechtsmittelbelehrung [Art. 52 Abs. 2 nZPO], in: SZZP 2024, S. 557,

565). Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sei bloss

die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert worden (vgl. Gehri, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2025, Art. 52 ZPO N 19). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt

werden. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts konnten sich

rechtskundige und rechtskundig vertretene Parteien grundsätzlich nicht auf eine

unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie ihre Fehlerhaftigkeit

gekannt haben oder durch Konsultieren des massgeblichen Gesetzestextes allein

hätten erkennen können (vgl. Chevalier/Boog,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,

Art. 52 N 34; Muster, in: Gehri et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 52 N 6; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 238 N 27; Sutter-Somm/Lötscher, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, Zürich 2025, N 312, 1166 und 1515). Aufgrund der

parlamentarischen Beratungen ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung für

rechtskundige und rechtskundig vertretene Parteien im Anwendungsbereich von

Art. 52 Abs. 2 ZPO nicht mehr gilt und sich alle Parteien, unabhängig davon, ob

sie anwaltlich vertreten oder rechtskundig sind oder nicht, grundsätzlich auf

die Wirksamkeit der Rechtsmittelbelehrung berufen können (vgl. Balmer, a.a.O., S. 560; Chevalier/Boog, a.a.O., Art. 52

N 35 und 37; Göksu, in:

Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 52 N 19;

Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann,

Die Revision der ZPO, in: AJP 2023, S. 1157, 1164; Muster, a.a.O., Art. 52 N 6; Staehelin,

a.a.O., Art. 238 N 27; Sutter-Somm/Lötscher,

a.a.O., N 312, 1166 und 1515). Ausgeschlossen ist die Berufung auf eine

unrichtige Rechtmittelbelehrung nur noch bei offensichtlich falschen Angaben

und eklatanten Mängeln (vgl. Chevalier/Boog,

a.a.O., Art. 52 N 36; Muster,

a.a.O., Art. 52 N 6; Sutter-Somm/Lötscher,

a.a.O., N 1515) sowie bei Rechtsmissbrauch (vgl. Balmer, a.a.O., S. 550; Chevalier/Boog,

a.a.O., Art. 52 N 37; Göksu,

a.a.O., Art. 52 N 19; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann,

a.a.O., S. 1164; Staehelin,

a.a.O., Art. 238 N 27). Eine solche Ausnahme liegt im vorliegenden Fall nicht

vor. Folglich ist unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung (unten E.

1.4) gestützt auf Art. 52 Abs. 2 ZPO auf die verspätete Berufung einzutreten

(vgl. Göksu, a.a.O., Art. 52

N 20). Wenn in der Rechtsmittelbelehrung eine zu lange Rechtsmittelfrist

angegeben wird, ist der Gegenpartei für die Rechtsmittelantwort aus Gründen der

Waffengleichheit die gleiche Frist zu gewähren (Chevalier/Boog,

a.a.O., Art. 52 N 38; Muster,

a.a.O., Art. 52 N 6). Dementsprechend hat der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident dem Kindsvater für die Einreichung einer

Berufungsantwort eine Frist von 30 Tagen angesetzt.

1.3

Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appella-tionsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dabei gelten der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (vgl. Art.

296.

Abs. 1 und 3 ZPO; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 296 N 1 und 8). Neue Tatsachen und

Beweismittel sind daher bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt zu

berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 6a).

1.4

Mit Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids erkannte das Zivilgericht, dass die Parteien sowie die

Besuchsrechtsbeiständin im Zeitraum Ende November/Anfang Dezember 2025 in eine

weitere Verhandlung geladen werden. Rechtlich betrachtet handelt es sich dabei

nicht um einen Entscheid, sondern um eine prozessleitende Verfügung im Hinblick

auf einen späteren Entscheid (vgl. Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 133 N 1). Als prozessleitende Verfügung wäre Ziff. 2 des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids nur dann (selbständig) anfechtbar,

wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. Art.

319.

lit. b Ziff. 2 ZPO; Bachofner,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.

133.

N 21; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 133 N 11). Dies ist nicht der Fall. Soweit sich das Rechtsmittel

der Kindsmutter auch gegen Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids

richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten (Berufung S. 1).

2.

2.1

Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom

31.

Dezember 2025 befindet sich der Sohn unter der alleinigen elterlichen Sorge

und in der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Mit Ziff. 1 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids vom 26. Juni 2025 hat das Zivilgericht als

vorsorgliche Massnahme (vgl. angefochtener Entscheid E. 1) eine

Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Sohn

errichtet mit dem Auftrag, schrittweise einen regelmässigen Kontakt zwischen

dem Kindsvater und dem Sohn aufzubauen sowie die Eltern bei der Organisation

und Umsetzung des Kontaktaufbaus zu begleiten und betreuen. In der Vereinbarung

vom 9. Dezember 2025 haben die Parteien festgestellt, dass derzeit kein

Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Sohn stattfinden könne, und die

Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt. Mit dem Entscheid vom 31.

Dezember 2025 hat das Zivilgericht diese Vereinbarung genehmigt. Damit hat es

zumindest im Ergebnis der Besuchsrechtsbeiständin ihren Auftrag entzogen und ist

die als vorsorgliche Massnahme angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft

gegenstandslos geworden. Dass Anträge auf Aufbau einer Beziehung zwischen dem

Kindsvater und dem Sohn durch die Vereinbarung und deren Genehmigung nicht

ausgeschlossen werden, ändert daran nichts. Falls sich nach einem allfälligen

entsprechenden Antrag eine Besuchsrechtsbeistandschaft als geeignet,

erforderlich und zumutbar erweisen sollte, wäre eine neue

Besuchsrechtsbeistandschaft mit einem neuen Auftrag zu errichten. Aus den

vorstehenden Gründen ist die mit dem angefochtenen Entscheid als vorsorgliche

Massnahme errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft aufzuheben. Die Aufhebung der

Besuchsrechtsbeistandschaft entspricht im Übrigen auch den übereinstimmenden

Anträgen der Parteien (Vereinbarung vom 9. Dezember 2025 Ziff. 4).

2.2

Mit Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen

Dispositiv

Entscheids hat das Zivilgericht erkannt, dass die Kosten mit der Hauptsache

verlegt werden. Dass die erstinstanzlichen Prozesskosten betreffend eine

Besuchsrechtsbeistandschaft als vorsorgliche Massnahme mit der Hauptsache

verlegt werden, ist unabhängig davon, ob die Besuchsrechtsbeistandschaft

errichtet wird oder nicht, nicht zu beanstanden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).

Soweit sie sich gegen Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids

richtet, ist die Berufung daher abzuweisen.

3.

3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung betreffend die

vorsorgliche Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft aufzuheben ist. Damit

obsiegt die Kindsmutter im wesentlichen Punkt. Grundsätzlich hätte daher gemäss

Art. 106 Abs. 1 ZPO der Kindsvater die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu

tragen. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Grundsatz

aber abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall liegen mehrere besondere Umstände vor, die

eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen. Die

Besuchsrechtsbeistandschaft wurde weder von der Kindsmutter noch vom Kindsvater

beantragt, sondern vom Zivilgericht in Anwendung des Offizialgrundsatzes (Art.

296 Abs. 3 ZPO) von Amtes wegen vorsorglich errichtet (vgl. angefochtener

Entscheid E. 4.2.3). Der Kindsvater hat im Berufungsverfahren zwar die Vorwürfe

der Kindsmutter bestritten, sich aber zur Frage der Besuchsrechtsbeistandschaft

nicht geäussert und insbesondere nicht deren Bestätigung beantragt (vgl. Schreiben

des Berufungsbeklagten vom 27. September 2025). Unter diesen Umständen ist es

angemessen, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von den Parteien je

zur Hälfte getragen werden und jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt.

Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird zudem in

Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die

Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren verzichtet.

3.2 Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Kindsmutter ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO aus der

Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom

9. Februar 2026 macht sie einen Zeitaufwand von 3 Stunden und 35 Minuten

geltend. Dieser ist angemessen. Der für die unentgeltliche Verbeiständung

geltende (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und in Rechnung

gestellte Stundenansatz beträgt CHF 200.–. Die geltend gemachten Auslagen von

CHF 14.80 bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR

und sind deshalb zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 1 des Dispositivs des

Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 (F.2024.146) und damit die

Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C____, geboren

[...] 2024, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die

Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Die Parteikosten des

Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, MLaw Selina Fastrich, eine

Entschädigung von CHF 731.45, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 59.25, insgesamt

somit CHF 790.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beiständin, D____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Jenny Burckhardt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.