ZB.2025.38
Vaterschaftsklage und Unterhalt (nicht rechtskräftig)
24. März 2026Deutsch22 min
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend KESB) D____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.38
ENTSCHEID
vom 24.
März 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiberin Dr. Jenny Burckhardt
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Klägerin
vertreten durch MLaw Selina
Fastrich, Advokatin,
Blumenrain 3, 4051 Basel
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Beklagter
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. Juni 2025
betreffend Vaterschaftsklage und
Unterhalt
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Kindsmutter) und B____ (nachfolgend
Kindsvater) sind die Eltern des am [...] 2024 geborenen C____ (nachfolgend
Sohn). Sie sind nicht miteinander verheiratet.
Zwischen der Kindsmutter und dem Kindsvater wurde mit
Entscheid vom 27. Februar 2024 ein gegenseitiges und unbefristetes Annäherungs-
und Kontaktverbot errichtet.
Am 24. März 2024 reichte die damals mit dem Sohn schwangere
Kindsmutter beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen den Kindsvater eine
Vaterschafts- und Unterhaltsklage sowie ein Gesuch um vorsorgliche
Unterhaltsbeiträge ein.
Mit Gutachten vom 14. August 2024 stellte das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Basel fest, dass die Vaterschaft des Kindsvaters
zum Sohn bei einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99.99 % praktisch erwiesen
sei und die Vaterschaft eines anderen, mit dem Kindsvater nicht verwandten
Mannes ausgeschlossen werden könne.
In einer Instruktionsverhandlung vom 29. Oktober 2024
schlossen die Kindsmutter und der Kindsvater eine Vereinbarung. Darin stellten
sie fest, dass der Kindsvater der biologische Vater des Sohns sei,
verpflichtete sich der Kindsvater zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für den
Sohn, kamen die Eltern überein, dass dem Kindsvater über seine Schwester
regelmässig Fotos des Sohns übermittelt werden und beantragten sie die
Durchführung einer weiteren Verhandlung im Juni 2025 zur Thematisierung der
nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut und
Kontaktrecht).
Am 18. Juni 2025 fand eine weitere Instruktionsverhandlung
statt. Die Einigungsgespräche der Parteien blieben ergebnislos.
Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 errichtete das Zivilgericht
als vorsorgliche Massnahme eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB für den Sohn mit dem Auftrag, schrittweise einen regelmässigen
Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Sohn aufzubauen sowie die Eltern bei
der Organisation und Umsetzung des Kontaktaufbaus zu begleiten und betreuen
(Ziff. 1). Zudem erkannte es, dass die Parteien sowie der Besuchsrechtsbeistand
bzw. die Besuchsrechtsbeiständin im Zeitraum Ende November/Anfang Dezember 2025
in eine weitere Verhandlung geladen werden (Ziff. 2) und die Kosten mit der
Hauptsache verlegt werden (Ziff. 3). Mit Entscheid vom 21. Juli 2025 ernannte
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend KESB) D____ (nachfolgend
Beiständin), Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddiensts, in Vollzug des
Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 zur Beistandsperson gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Sohn. Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.
Mit Eingabe vom 30. August 2025 erhob die Kindsmutter am 8.
September 2025 (Postaufgabe) Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
26. Juni 2025. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den
Verzicht auf die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft und die Förderung
des Kontakts zwischen dem Sohn und dem Kindsvater sowie die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 12. September 2025 schob der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit des
Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 betreffend Kontakte zwischen dem
Kindsvater und dem Sohn ohne Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen
superprovisorisch auf. Im darüberhinausgehenden Umfang wies er den sinngemässen
Antrag der Kindsmutter um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab. Weiter gewährte er
der Kindsmutter für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
mit unentgeltlicher Verbeiständung. Schliesslich verfügte er, dass die Berufung
einschliesslich Beilagen der Rechtsvertreterin des Kindsvaters, welcher der
angefochtene Entscheid zugestellt worden war, zugestellt werde und sie die
Gelegenheit erhalte, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen eine
Berufungsantwort einzureichen und zur Frage des Aufschubs der Vollstreckbarkeit
Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. September 2025 teilte die bisherige
Rechtsvertreterin des Kindsvaters dem Appellationsgericht mit, dass sie ihn im
vorliegenden Berufungsverfahren nicht vertrete und ihm die Verfügung vom
12. September 2025 vorliege. Mit Verfügung vom 24. September 2025 stellte
der Verfahrensleiter fest, dass der Kindsvater im vorliegenden
Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten werde, und setzte er die
Advokatin, welche die Kindsmutter bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vertreten hatte, als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin ein.
Mit E-Mail vom 22. September 2025 teilte die Beiständin dem
verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten mit, dass ihr der Kindsvater per
E-Mail mitgeteilt habe, dass er unter den gegebenen Umständen den Sohn nicht
kennenlernen möchte, und erklärte die Beiständin, dass unter diesen Umständen
die Umsetzung der Besuchsrechtsbeistandschaft nicht möglich sei. Am 23.
September 2025 verfügte der verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident, dass die
E-Mail der Beiständin vom 22. September 2025 zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht weitergeleitet werde.
Mit Eingabe vom 27. September 2025 nahm der Kindsvater zu den
Vorwürfen Stellung, welche die Kindsmutter in der Berufung gegen ihn erhoben
hatte, und bestritt diese. Zu den Fragen der Besuchsrechtsbeistandschaft, der
Kontakte zwischen ihm und dem Sohn sowie des Aufschubs der Vollstreckbarkeit
des angefochtenen Entscheids äusserte er sich nicht.
Am 16. Oktober 2025 verfügte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident, dass die Vollstreckbarkeit des Entscheids des
Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 betreffend Kontakte zwischen dem Kindsvater und
dem Sohn ohne Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen in Bestätigung der
superprovisorischen Verfügung vom 12. September 2025 aufgeschoben werde
sowie dass die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 23. September 2025
und die E-Mail der Beiständin vom 22. September 2025 den Eltern mit Frist zur
Einreichung einer allfälligen Stellungnahme und die Eingabe des Kindsvaters vom
27. September 2025 der Kindsmutter mit Frist zur allfälligen Stellungnahme
zugestellt werden. Am 30. Oktober 2025 reichte die Kindsmutter eine
Stellungnahme ein.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 teilte der Kindsvater dem
Zivilgericht mit, dass er im Januar 2026 die Schweiz endgültig verlassen werde.
Am 15. November 2025 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe der
Kindsmutter zur Kenntnisnahme zugestellt wird und die Parteien in eine
Hauptverhandlung geladen werden. Mit Eingabe vom 19. November 2025 machte die
Kindsmutter geltend, der Entschluss des Kindsvaters und der zu erwartende
Entscheid des Zivilgerichts hätten Einfluss auf das vorliegende Berufungsverfahren.
Zur Vermeidung unnötigen Aufwands sei es daher angebracht, das
Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Zivilgerichts nicht
weiter voranzutreiben. Nachdem der Kindsvater von der Möglichkeit zur
fakultativen Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte, sistierte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Berufungsverfahren bis zu
einem neuen Entscheid des Zivilgerichts. Anlässlich einer Verhandlung des
Zivilgerichts vom 9. Dezember 2025 schlossen die Parteien eine Vereinbarung
betreffend Vaterschaft, elterliche Sorge, Obhut, Kontakt zwischen Kindsvater
und Sohn und Information des Kindsvaters über die wichtigen Belange des Sohns.
Hinsichtlich des Unterhalts beantragten sie einen Entscheid des Zivilgerichts.
Die Vereinbarung betreffend Kontakt zwischen Kindsvater und Sohn lautet
folgendermassen: «4. Die Parteien stellen fest, dass derzeit kein Kontakt
zwischen dem Vater und dem Sohn stattfinden kann, da die Kindsmutter selbst
einen behördlich begleiteten Besuch ablehnt und der Kindsvater einen solchen
ebenfalls nicht wünscht. Demgemäss beantragen die Parteien die Aufhebung der
bestehenden Besuchsbeistandschaft. […] 6. Die Kindseltern sind sich bewusst,
dass jederzeit Anträge zu einem Aufbau der Beziehung zwischen dem Vater und dem
Sohn möglich sind.» Mit Teilentscheid vom 31. Dezember 2025 stellte das
Zivilgericht fest, dass der Kindsvater der biologische Vater des Sohns sei,
erkannte, dass die elterliche Sorge über den Sohn bei der Kindsmutter allein
verbleibe, dass sich der Sohn in der Obhut der Kindsmutter befinde und dass die
AHVV-Erziehungsgutschriften der Kindsmutter angerechnet werden, genehmigte die
Vereinbarung vom 9. Dezember 2025 und kündigte einen separaten Entscheid über
den Kindesunterhalt an. Am 5. Januar 2026 verfügte der
Zivilgerichtspräsident, dass der Entscheid vom 31. Dezember 2025 und die
Vereinbarung dem Appellationsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt werden mit
dem Hinweis, dass die Parteien die Aufhebung der Beistandschaft beantragen. Am
27. Januar 2026 teilte der Zivilgerichtspräsident dem Appellationsgericht mit,
dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Dezember 2025 in Rechtskraft
erwachsen ist. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 hob der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident die Sistierung des Berufungsverfahrens auf. Am 9.
Februar 2026 reichte die Rechtsvertreterin der Kindsmutter eine aktualisierte
Honorarnote ein und ersuchte darum, ihrer Mandantin keine Kosten aufzuerlegen.
Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid
unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist
die vorsorgliche Ernennung einer Besuchsrechtsbeiständin gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Gegenstand der Klage
in der Hauptsache bilden die Feststellung des Kindesverhältnisses und der
Kindesunterhalt (vgl. angefochtener Entscheid E. 1). Erstinstanzliche
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308
Abs.1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.2
Vorsorgliche Massnahmen ergehen im
summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. d ZPO; Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 314 N 17), wie das Zivilgericht richtig
festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 1.2). Gegen einen im summarischen
Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung
und zur Berufungsantwort gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zehn
Tage. Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302
und 305 ZPO beträgt die Frist gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO hingegen 30 Tage.
Vorsorgliche Massnahmen in Verfahren betreffend selbständige Klagen über
Kinderbelange werden von den in Art. 314 Abs. 2 ZPO genannten Bestimmungen
nicht erfasst, obwohl es sich ebenfalls um familienrechtliche Streitigkeiten
handelt, die im summarischen Verfahren zu beurteilen sind. Insbesondere wird
Art. 303 ZPO, der vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhalt im Verfahren
betreffend selbständige Kindesunterhaltsklagen regelt, nicht erwähnt. Ein Teil
der Lehre nimmt daher an, dass für Berufungen gegen solche vorsorglichen
Massnahmen die zehntätige Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO gelte (Moret, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2024, Art. 303 ZPO N 25; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,
Art. 303 N 12). Dass Art. 314 Abs. 2 ZPO auf vorsorgliche Massnahmen im Sinn
von Art. 303 ZPO keine Anwendung findet, entspricht auch der
Rechtsprechung des Kantonsgericht Freiburg (KGer FR 101 2025 73
vom 7. Oktober 2025 E. 1.1.1 f., 101 2025 79 vom 27. März 2025). Gemäss einer anderen
Lehrmeinung ist auch auf im Verfahren betreffend selbständige
Kindesunterhaltsklagen angeordnete vorsorgliche Massnahmen die 30-tägige Frist
gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO anzuwenden (vgl. Vontobel/Zilian, Teilrevidierte Zivil-prozessordnung: Erste
Erkenntnisse, in: plädoyer 5/2025, S. 40, 44; Waelti,
CPC révisé: quelles incidences sur le déroulement des procédures du droit de la
famille?, in: FamPra.ch 2024, S. 841, 864 f. [zu vorsorglichen Massnahmen
betreffend Unterhalt]). Die Angabe einer 30-tägigen Berufungsfrist in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids spricht dafür, dass dies
auch der Ansicht des verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten entspricht.
Aus den nachstehenden Gründen überzeugt die Anwendung der 30-tägigen Frist auf
Berufungen gegen vorsorgliche Massnahmen in Verfahren betreffend selbständige
Klagen über Kinderbelange jedoch nicht.
Da aus den Materialien kein Grund ersichtlich ist, weshalb
Art. 303 ZPO in Art. 314 Abs. 2 ZPO nicht genannt wird, dürfte es zwar zulässig
sein, diesbezüglich ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes zu verneinen
(vgl. Waelti, a.a.O., S. 863 f.).
Dies ändert aber nichts daran, dass kein hinreichender Grund ersichtlich ist,
der es rechtfertigen würde, Art. 314 Abs. 2 ZPO über seinen eindeutigen
Wortsinn hinaus analog auch auf vorsorgliche Massnahmen betreffend
Kinderbelange anzuwenden, die in Verfahren betreffend selbständige Klagen über
Kinderbelange angeordnet werden. Wenn solche vorsorglichen Massnahmen in einem
Scheidungsverfahren getroffen werden, beträgt die Frist zur Einreichung der
Berufung gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO 30 Tage (vgl. Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 276 N 25, 27a und 34).
Ein sachlicher Grund, weshalb die Berufungsfrist nur zehn
Tage dauern soll, wenn die gleichen vorsorglichen Massnahmen in einem Verfahren
betreffend eine selbständige Klage über Kinderbelange angeordnet werden, ist
bei einer auf die vom Gericht anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen
beschränkten Betrachtung zwar nicht erkennbar (vgl. betreffend vorsorgliche
Massnahmen gemäss Art. 303 ZPO Pfänder
Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich
2025, Art. 303 N 15 und Waelti,
a.a.O., S. 864 f.). Insbesondere lässt sich die kürzere Frist nicht damit
begründen, dass für die in Art. 314 Abs. 2 ZPO genannten
familienrechtlichen Streitigkeiten eine 30-tägige Frist gelte, weil die
Verhältnisse in diesen Fällen komplex seien (vgl. zu diesem Argument KGer LU 3B
25.
9 vom 16. April 2025 LGVE 2025 II Nr. 1 E. 2.1; Gehri, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2023, Art. 314 N 2), und es bei vorsorglichen Massnahmen betreffend
Kinderbelange, die in Verfahren betreffend selbständige Klagen über
Kinderbelange angeordnet werden, an der erforderlichen Komplexität fehle.
Gemäss dem eindeutigen Wortsinn des Gesetzes gilt die 30-tägige Berufungsfrist
beispielsweise auch für die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung
nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen
Unterhalt gemäss Art. 132 ZGB (Art. 314 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 271
lit. i ZPO) sowie die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung des
Kinderunterhalts ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der
Eltern gemäss Art. 291 f. ZGB (Art. 314 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
302.
Abs. 1 lit. c ZPO). Streitigkeiten betreffend diese blossen
Zwangsvollstreckungsmassnahmen sui generis (Bachofner,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Anh.
Vollstr N 5 und 10) sind in vielen Fällen weniger komplex als
beispielsweise Streitigkeiten betreffend die vorsorgliche Regelung der Obhut
und der Betreuungsanteile oder des persönlichen Verkehrs. Schliesslich wird
auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Berufungsfrist von bloss zehn Tagen
nicht nur in den in Art. 314 Abs. 2 ZPO genannten Fällen, sondern auch bei
vorsorglichen Massnahmen betreffend Kinderbelange, die in Verfahren betreffend
selbständige Klagen über Kinderbelange angeordnet werden, insbesondere bei
Eröffnung des Entscheids kurz vor Feiertagen oder Ferien eine Härte darstellen
können (vgl. Vontobel/Zilian,
a.a.O., S. 44).
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorsorgliche
Massnahmen betreffend nichtvermögensrechtliche Kinderbelange nicht nur vom
Gericht, sondern auch von der Kindesschutzbehörde angeordnet werden können.
Wenn die Anordnung solcher vorsorglichen Massnahmen nicht im Zusammenhang mit
einer Kindesunterhaltsklage, Vaterschaftsklage oder Abänderungsklage betreffend
Kindesunterhalt steht, liegt die Zuständigkeit dafür bei Kindern nicht
verheirateter Eltern grundsätzlich bei der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 275 Abs.
1, Art. 298b Abs. 2 und 3, Art. 315 Abs. 1 sowie Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB; Biderbost,
in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage,
Zürich 2023, Art. 314 ZGB N 1 f.; Cantieni/Vetterli,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 3. Auflage, Basel 2026, Art. 298b
ZGB N 2; Cottier, in:
Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 3. Auflage, Basel 2026, Art. 314 ZGB N 2
und 5; Herzig/Jost/Steck, in: Arnet
et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich
2023, Art. 445 ZGB N 2; Schwenzer/Cottier,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 275 ZGB N 5 und Art. 298b ZGB N
15). Die Frist für Beschwerden gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde über
vorsorgliche Massnahmen beträgt bloss zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 445 Abs. 3 ZGB). Ein sachlicher Grund, weshalb die Frist
für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die gleichen vorsorglichen
Massnahmen betreffend nichtvermögensrechtliche Kinderbelange zehn Tage dauern
soll, wenn sie von der Kindesschutzbehörde angeordnet werden, und 30 Tage, wenn
sie vom Gericht angeordnet werden, ist nicht ersichtlich. Mit der Anwendung der
30-tägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO auf vorsorgliche Massnahmen
betreffend nichtvermögensrechtliche Kinderbelange, die vom Gericht in einem
Verfahren betreffend eine selbständige Klage über Kinderbelange angeordnet
werden, würde somit zwar eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
mit in einem eherechtlichen Verfahren angeordneten vorsorglichen Massnahmen
beseitigt, aber gleichzeitig eine neue sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung mit von der Kindesschutzbehörde angeordneten vorsorglichen
Massnahmen geschaffen. Auf vom Gericht in einem Verfahren betreffend eine
selbständige Klage über Kinderbelange angeordnete vorsorgliche Massnahmen die
zehntägige Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO anzuwenden, wenn sie
nichtvermögensrechtliche Kinderbelange betreffen, und in analoger Anwendung von
Art. 314 Abs. 2 ZPO eine 30-tägige Frist, wenn sie den Kindesunterhalt
betreffen, ist nicht praktikabel.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen beträgt die Frist zur
Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. Juni
2025.
gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO bloss zehn Tage. Die schriftliche
Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 wurde der
Rechtsvertreterin der Kindsmutter am 22. August 2025 zugestellt. Damit endete
die Berufungsfrist am 1. September 2025. Die Berufung der Kindsmutter vom 30.
August 2025 wurde erst am 8. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben.
Folglich wäre darauf wegen Fristversäumnis grundsätzlich nicht einzutreten.
Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids
kann gegen diesen jedoch innert einer Frist von 30 Tagen Berufung eingereicht
werden. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO
gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei
lauten, die sich darauf beruft. Diese Bestimmung ist auf die vorliegende
Berufung anwendbar, weil der angefochtene Entscheid nach ihrem Inkrafttreten
eröffnet worden ist (vgl. Balmer,
Die falsche Rechtsmittelbelehrung [Art. 52 Abs. 2 nZPO], in: SZZP 2024, S. 557,
565). Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sei bloss
die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert worden (vgl. Gehri, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2025, Art. 52 ZPO N 19). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt
werden. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts konnten sich
rechtskundige und rechtskundig vertretene Parteien grundsätzlich nicht auf eine
unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie ihre Fehlerhaftigkeit
gekannt haben oder durch Konsultieren des massgeblichen Gesetzestextes allein
hätten erkennen können (vgl. Chevalier/Boog,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,
Art. 52 N 34; Muster, in: Gehri et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 52 N 6; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 238 N 27; Sutter-Somm/Lötscher, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, Zürich 2025, N 312, 1166 und 1515). Aufgrund der
parlamentarischen Beratungen ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung für
rechtskundige und rechtskundig vertretene Parteien im Anwendungsbereich von
Art. 52 Abs. 2 ZPO nicht mehr gilt und sich alle Parteien, unabhängig davon, ob
sie anwaltlich vertreten oder rechtskundig sind oder nicht, grundsätzlich auf
die Wirksamkeit der Rechtsmittelbelehrung berufen können (vgl. Balmer, a.a.O., S. 560; Chevalier/Boog, a.a.O., Art. 52
N 35 und 37; Göksu, in:
Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 52 N 19;
Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann,
Die Revision der ZPO, in: AJP 2023, S. 1157, 1164; Muster, a.a.O., Art. 52 N 6; Staehelin,
a.a.O., Art. 238 N 27; Sutter-Somm/Lötscher,
a.a.O., N 312, 1166 und 1515). Ausgeschlossen ist die Berufung auf eine
unrichtige Rechtmittelbelehrung nur noch bei offensichtlich falschen Angaben
und eklatanten Mängeln (vgl. Chevalier/Boog,
a.a.O., Art. 52 N 36; Muster,
a.a.O., Art. 52 N 6; Sutter-Somm/Lötscher,
a.a.O., N 1515) sowie bei Rechtsmissbrauch (vgl. Balmer, a.a.O., S. 550; Chevalier/Boog,
a.a.O., Art. 52 N 37; Göksu,
a.a.O., Art. 52 N 19; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann,
a.a.O., S. 1164; Staehelin,
a.a.O., Art. 238 N 27). Eine solche Ausnahme liegt im vorliegenden Fall nicht
vor. Folglich ist unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung (unten E.
1.4) gestützt auf Art. 52 Abs. 2 ZPO auf die verspätete Berufung einzutreten
(vgl. Göksu, a.a.O., Art. 52
N 20). Wenn in der Rechtsmittelbelehrung eine zu lange Rechtsmittelfrist
angegeben wird, ist der Gegenpartei für die Rechtsmittelantwort aus Gründen der
Waffengleichheit die gleiche Frist zu gewähren (Chevalier/Boog,
a.a.O., Art. 52 N 38; Muster,
a.a.O., Art. 52 N 6). Dementsprechend hat der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident dem Kindsvater für die Einreichung einer
Berufungsantwort eine Frist von 30 Tagen angesetzt.
1.3
Zuständig für die Beurteilung der Berufung
ist ein Dreiergericht des Appella-tionsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dabei gelten der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (vgl. Art.
296.
Abs. 1 und 3 ZPO; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 296 N 1 und 8). Neue Tatsachen und
Beweismittel sind daher bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt zu
berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 6a).
1.4
Mit Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids erkannte das Zivilgericht, dass die Parteien sowie die
Besuchsrechtsbeiständin im Zeitraum Ende November/Anfang Dezember 2025 in eine
weitere Verhandlung geladen werden. Rechtlich betrachtet handelt es sich dabei
nicht um einen Entscheid, sondern um eine prozessleitende Verfügung im Hinblick
auf einen späteren Entscheid (vgl. Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 133 N 1). Als prozessleitende Verfügung wäre Ziff. 2 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids nur dann (selbständig) anfechtbar,
wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. Art.
319.
lit. b Ziff. 2 ZPO; Bachofner,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.
133.
N 21; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 133 N 11). Dies ist nicht der Fall. Soweit sich das Rechtsmittel
der Kindsmutter auch gegen Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten (Berufung S. 1).
2.
2.1
Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom
31.
Dezember 2025 befindet sich der Sohn unter der alleinigen elterlichen Sorge
und in der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Mit Ziff. 1 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids vom 26. Juni 2025 hat das Zivilgericht als
vorsorgliche Massnahme (vgl. angefochtener Entscheid E. 1) eine
Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Sohn
errichtet mit dem Auftrag, schrittweise einen regelmässigen Kontakt zwischen
dem Kindsvater und dem Sohn aufzubauen sowie die Eltern bei der Organisation
und Umsetzung des Kontaktaufbaus zu begleiten und betreuen. In der Vereinbarung
vom 9. Dezember 2025 haben die Parteien festgestellt, dass derzeit kein
Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Sohn stattfinden könne, und die
Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt. Mit dem Entscheid vom 31.
Dezember 2025 hat das Zivilgericht diese Vereinbarung genehmigt. Damit hat es
zumindest im Ergebnis der Besuchsrechtsbeiständin ihren Auftrag entzogen und ist
die als vorsorgliche Massnahme angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft
gegenstandslos geworden. Dass Anträge auf Aufbau einer Beziehung zwischen dem
Kindsvater und dem Sohn durch die Vereinbarung und deren Genehmigung nicht
ausgeschlossen werden, ändert daran nichts. Falls sich nach einem allfälligen
entsprechenden Antrag eine Besuchsrechtsbeistandschaft als geeignet,
erforderlich und zumutbar erweisen sollte, wäre eine neue
Besuchsrechtsbeistandschaft mit einem neuen Auftrag zu errichten. Aus den
vorstehenden Gründen ist die mit dem angefochtenen Entscheid als vorsorgliche
Massnahme errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft aufzuheben. Die Aufhebung der
Besuchsrechtsbeistandschaft entspricht im Übrigen auch den übereinstimmenden
Anträgen der Parteien (Vereinbarung vom 9. Dezember 2025 Ziff. 4).
2.2
Mit Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen
Dispositiv
Entscheids hat das Zivilgericht erkannt, dass die Kosten mit der Hauptsache
verlegt werden. Dass die erstinstanzlichen Prozesskosten betreffend eine
Besuchsrechtsbeistandschaft als vorsorgliche Massnahme mit der Hauptsache
verlegt werden, ist unabhängig davon, ob die Besuchsrechtsbeistandschaft
errichtet wird oder nicht, nicht zu beanstanden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).
Soweit sie sich gegen Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
richtet, ist die Berufung daher abzuweisen.
3.
3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung betreffend die
vorsorgliche Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft aufzuheben ist. Damit
obsiegt die Kindsmutter im wesentlichen Punkt. Grundsätzlich hätte daher gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO der Kindsvater die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu
tragen. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Grundsatz
aber abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall liegen mehrere besondere Umstände vor, die
eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen. Die
Besuchsrechtsbeistandschaft wurde weder von der Kindsmutter noch vom Kindsvater
beantragt, sondern vom Zivilgericht in Anwendung des Offizialgrundsatzes (Art.
296 Abs. 3 ZPO) von Amtes wegen vorsorglich errichtet (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4.2.3). Der Kindsvater hat im Berufungsverfahren zwar die Vorwürfe
der Kindsmutter bestritten, sich aber zur Frage der Besuchsrechtsbeistandschaft
nicht geäussert und insbesondere nicht deren Bestätigung beantragt (vgl. Schreiben
des Berufungsbeklagten vom 27. September 2025). Unter diesen Umständen ist es
angemessen, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von den Parteien je
zur Hälfte getragen werden und jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt.
Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird zudem in
Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren verzichtet.
3.2 Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Kindsmutter ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO aus der
Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom
9. Februar 2026 macht sie einen Zeitaufwand von 3 Stunden und 35 Minuten
geltend. Dieser ist angemessen. Der für die unentgeltliche Verbeiständung
geltende (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und in Rechnung
gestellte Stundenansatz beträgt CHF 200.–. Die geltend gemachten Auslagen von
CHF 14.80 bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR
und sind deshalb zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 1 des Dispositivs des
Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 (F.2024.146) und damit die
Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C____, geboren
[...] 2024, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Die Parteikosten des
Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, MLaw Selina Fastrich, eine
Entschädigung von CHF 731.45, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 59.25, insgesamt
somit CHF 790.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beiständin, D____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Jenny Burckhardt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.