ZB.2025.4
Ausweisung (BGer 4A_239/2025 vom 12.08.2025)
4. April 2025Deutsch15 min
Räumungsgesuch vom 18. September 2024 sei stattzugeben. Eventualiter sei der angefochtene
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.4
ENTSCHEID
vom 4. April 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____ AG
Berufungsklägerin
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch Dr. Caspar
Zellweger, Advokat,
Elisabethenstrasse 2, Postfach
130, 4010 Basel
gegen
B____ AG
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Andreas Béguin, Advokat,
Picassoplatz
8, Postfach 330, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. November 2024
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Mietvertrag vom 1. Dezember 2015 mietete die B____ (im
Folgenden Mieterin) bei der A____ (im Folgenden Vermieterin) ein Büro im
2. OG (142 m2) sowie einen Parkplatz in der Tiefgarage an
der [...] in Basel zu einem Mietzins in Höhe von CHF 3'350.– (inkl. CHF 200.–
Akontobeiträge für die Nebenkosten), zahlbar monatlich im Voraus. Mit
Einschreiben vom 12. Juli 2024 teilte die Vermieterin der Mieterin mit, dass
diese seit Oktober 2019 keinen Mietzins mehr bezahlt habe, und setzte ihr unter
Kündigungsandrohung gemäss Art. 257d Abs. 1 OR eine Frist von 30
Tagen, um die ausstehenden Mietzinse in der Höhe von CHF 194'300.– zuzüglich
Verzugszinsen zu bezahlen. Mit Einschreiben vom 9. August 2024 stellte die
Mieterin in Abrede, mit den Mietzinszahlungen in Verzug zu sein, dies unter
Verrechnung von Honoraransprüchen für Architekturleistungen in Höhe von
CHF 1'239'305.11 für das Bauprojekt C____ und CHF 133'363.33 in Sachen
Umbau D____ sowie in Höhe von CHF 215'400.– für Zusatzleistungen. Mit
Einschreiben vom 16. August 2024 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis
ausserordentlich per 30. September 2024.
Am 18. September 2024 reichte die Vermieterin beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Rechtschutz in klaren Fällen ein und
beantragte, es sei die Mieterin gerichtlich anzuweisen, die gemieteten
Räumlichkeiten per sofort zu räumen; im Fall, dass die Mieterin die
Räumlichkeiten nicht bis zum gerichtlich festgesetzten Termin geräumt habe, sei
die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Nach
Durchführung einer Hauptverhandlung am 12. November 2024 trat das
Zivilgericht mit Entscheid vom 21. November 2024 auf das
Ausweisungsgesuch nicht ein.
Der den Parteien im Dispositiv eröffnete Entscheid wurde auf
Antrag der Vermieterin hin schriftlich begründet. Der schriftlich begründete
Entscheid wurde der Vermieterin am 3. Januar 2025 eröffnet. Hiergegen erhob die
Vermieterin am 14. Januar 2025 Berufung beim Appellationsgericht. Darin
beantragte sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihrem
Räumungsgesuch vom 18. September 2024 sei stattzugeben. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im
Sinn der Erwägungen im Rückweisungsentscheid zurückzuweisen. Die Mieterin
beantragte in der Berufungsantwort vom 10. Februar 2025 die Abweisung der
Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Vermieterin nahm
mit Eingabe vom 17. Februar 2025 in Wahrnehmung ihres unbedingten Replikrechts
Stellung zur Berufungsantwort. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der
Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein
erstinstanzlicher End-entscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In
Ausweisungsverfahren, bei denen, wie vorliegend, die Beendigung des
Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine
Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e
des Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht der
Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346
E. 1.2.2). Der Mietzins beläuft sich im vorliegenden Fall auf CHF 3'350.–
brutto pro Monat (Zivilgerichtsentscheid, Tatsachen Ziff. I). Damit ist
der für die Berufung notwendige Streitwert offensichtlich erreicht.
Die Berufung ist
nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben worden (vgl.
Art. 314 Abs. 1 und Art. 257 ZPO). Auf die Berufung ist deshalb einzutreten. Für
deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid zunächst
die beiden Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257
Abs. 1 ZPO) dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen oder
sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage. Die Rechtslage sei
klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter
Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergebe und damit
die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führe. Dagegen sei die
Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen
Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender
Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordere, wie dies namentlich bei der
Beurteilung von Treu und Glauben zutreffe (Zivilgerichtsentscheid,
E. 2.1). In sachverhaltlicher Hinsicht sei ein klarer Fall zu verneinen,
wenn die beklagte Partei substanziiert und schlüssig Einwendungen vortrage, die
in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden könnten und die
geeignet seien, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern.
Demgegenüber sei ein klarer Fall zu bejahen, wenn das Gericht aufgrund der
Aktenlage zur Überzeugung gelange, der Anspruch der klagenden Partei sei
ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der beklagtischen Einwände könne
daran nichts ändern; offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen
des Anspruchs genügten für die Verneinung eines klaren Falls nicht
(E. 2.2).
In der Sache
hielt das Zivilgericht zunächst fest, dass die Miete bis September 2019
unbestrittenermassen durch Verrechnung mit Architekturleistungen der Mieterin
getilgt worden sei. Mit Blick auf die von der Mieterin geltend gemachte
Verrechnung der seit Oktober 2019 aufgelaufenen Mietzinsausstände mit
Honorarforderungen aus Architekturleistungen führte es aus, dass die
Verrechnungserklärung zwar innert der mit der Kündigungsandrohung gesetzten
Zahlungsfrist (Art. 257d Abs. 1 OR) erfolgt sei. Die Vermieterin
führe aber zutreffend aus, dass sich eine vertragliche Verbindung zwischen den
Parteien über die Erbringung von Architekturleistungen den von der Mieterin
eingereichten Unterlagen nicht direkt entnehmen lasse. Nach Analyse dieser
Unterlagen kam das Zivilgericht zum Schluss, dass der Bestand einer
Verrechnungsforderung gegenüber der Vermieterin nicht nachgewiesen sei und
damit die Verrechnungseinrede der Mieterin am Vorliegen eines klaren Falls
nichts zu ändern vermöge (E. 3.4). Das Zivilgericht befasste sich sodann
mit dem Einwand der Mieterin, wonach das Vorgehen der Vermieterin treuwidrig sei.
Bis zur Mahnung mit Kündigungsandrohung seien keinerlei Mietzinszahlungen (richtig
wohl: Mietzinsausstände) moniert worden. Nach Auffassung der Mieterin wäre die
Vermieterin gehalten gewesen, ihr mitzuteilen, dass sie den Mietzins nicht mehr
durch Verrechnung getilgt sehe. Es stelle sich die Frage, weshalb nicht bereits
im Jahr 2019 abgemahnt worden sei. Das Zivilgericht führte hierzu aus, dass
eine Kündigung, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse,
missbräuchlich und damit anfechtbar sei (Art. 271 Abs. 1 OR).
Treuwidrig könne das Verhalten des kündigenden Vermieters dann sein, wenn er
sich widersprüchlich verhalte. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn er
Gründe für eine ausserordentliche Kündigung vor deren Aussprechen während
längerer Zeit toleriert habe. Vorliegend habe die Vermieterin offenbar seit
Oktober 2019 toleriert, dass die Mieterin keinen Mietzins bezahle. Dies sei
eine sehr lange Zeit, während der bis zum Schreiben vom 12. Juli 2024
keine Abmahnung durch die Vermieterin erfolgt sei. In der Tat sei nicht
ersichtlich, weshalb die Vermieterin mit einer Mahnung unter
Kündigungsandrohung bis im Juli 2024 zugewartet habe, wäre sie im Oktober 2019
der Ansicht gewesen, dass die Tilgung des Mietzinses nicht (mehr) durch
Verrechnung erfolge. Das Verhalten der Vermieterin müsse unter dem Blickwinkel
von Treu und Glauben bewertet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sei die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen
Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender
Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordere, wie dies namentlich bei der
Beurteilung von Treu und Glauben zutreffe. Dementsprechend könne im
vorliegenden Fall nicht von einer klaren Rechtslage ausgegangen werden, weshalb
auf das Ausweisungsgesuch nicht eingetreten werde (E. 4).
3.
3.1
Die Vermieterin macht in ihrer Berufung
geltend, dass die Frage, ob es gemäss Art. 257d OR möglich und zulässig sei,
ausstehende Mieten auf rund fünf Jahre zurück zur Zahlung anzumahnen, verbunden
mit der Androhung, dass es andernfalls zur Kündigung komme, vom Bundesgericht
noch nie beurteilt worden sei und auch in der einschlägigen Literatur nicht,
zumindest nicht eindeutig, diskutiert werde. Tatsache sei, dass ausstehende
Mietzinse erst nach fünf Jahren verjährten und also bis dahin geschuldet seien
und somit (aktiv) eingefordert werden könnten. Folglich könne die Frage
höchstens sein, ob und, falls ja, ab wann das zusätzliche Recht zur Drohung
resp. zur Durchsetzung der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags gemäss Art.
257d OR entfalle. Vom Entfallen eines solchen Anspruchs könne – in analoger
Anwendung zur Rechtsprechung zur Frage, wie lange zwischen Ablauf der
Zahlungsfrist und Geltendmachung der Kündigung zugewartet werden dürfe – nur
die Rede sein, wenn der Vermieter darauf verzichte resp. ein Verhalten zeige,
das ihm als Verzicht angerechnet werden könne. Der springende Punkt sei
indessen, dass die Rechte aus Art. 257d OR jeden Monat neu entstehen würden,
wenn, wie hier, monatliche Mietzinszahlungen vereinbart worden seien. Mithin
sei ein solcher Verzicht auf Kündigung nur denkbar, wenn der Mieter später den
Ausstand doch zahle oder wenigstens seine weiteren Monatszahlungen wieder aufnehme
und der Vermieter die Zahlungen anstandslos entgegennehme. Geschehe weder das
eine noch das andere, blieben also jegliche Art von Zahlungen aus, dann gehe
das Recht nicht unter, und zwar gemäss BGer 4C.88/2003 vom 1. Juli 2003 E.
3.2
selbst nach zwei Jahren Zuwarten des Vermieters nicht. In einem solchen
Fall müsse gemäss diesem Entscheid nicht einmal die 30-tägige Nachzahlungsfrist
mehr abgewartet werden, bevor die Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden
könne (Berufung, Rz 14). Dass ein Mieter, der keine Miete bezahle, selbst
im Fall eines allfälligen Zuwartens des Vermieters nicht darauf vertrauen
könne, gar nie Miete bezahlen zu müssen, ergebe sich aus Art. 253 OR, der
die Entgeltlichkeit als begriffsnotwendig vorschreibe. Dauernd keine Miete zu bezahlen,
Dispositiv
sei demnach nach Gesetz keine Option und könne somit auch nicht erwartet
werden; eine solche Abrede sei sogar selbst im Fall, dass sie von den Parteien
ausdrücklich so getroffen werde (was hier nicht zutreffe), per se ungültig.
Also komme es mit Blick auf Art. 257d OR im Fall einer dauernden
Nichtzahlung weder darauf an, wie lange schon nicht bezahlt worden sei, noch
auf die Höhe des ausstehenden Betrags. Der Vermieter erhalte dieses Recht jeden
Monat, wenn die Zahlung ausbleibe, neu und könne demnach entsprechend vorgehen,
ohne dass ihm deswegen ein allenfalls missbräuchliches Verhalten vorgeworfen
werden könne (Rz 15). Das alles habe die Vorinstanz mit ihrem Entscheid,
dass die Vermieterin allenfalls auf ihr Kündigungsrecht gemäss Art. 257d
OR auf Dauer verzichtet habe resp. diese Frage zumindest geprüft werden müsse
und deshalb kein klares Recht angenommen werden könne, übersehen. Die Situation
sei am 12. November 2024 (d.h. zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem
Zivilgericht [Anmerkung hier]) absolut klar gewesen; daran habe sich im
Übrigen bis heute nichts geändert (Rz 16). Denn die Mieterin bestreite die
Forderung ja nicht, wie ihr Schreiben vom 9. August 2024 beweise, sondern sie
erkläre einfach Verrechnung mit eigenen, um ein Vielfaches höheren Forderungen,
von denen sie behaupte, dass sie ihr gegen die Vermieterin zustehen würden. Von
der Vermieterin würden diese Verrechnungsforderungen dem Grund wie der Höhe
nach bestritten, wie von ihr mit Schreiben vom 20. September 2024 kundgetan und
an der Verhandlung vom 12. November 2024 wiederholt; daran habe sich bis heute
nichts geändert. Dem Einwand der Vermieterin, dass für den Bestand der Verrechnungsforderungen
keinerlei Beweise vorliegen würden, habe sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid
angeschlossen und damit die von der Mieterin erhobenen Verrechnungseinrede
abgelehnt (Rz 17). Da die Mieterin bis zum 12. November 2024 ausser der
Verrechnungseinrede nichts unternommen habe, namentlich weder direkt noch
indirekt via eine Hinterlegung die von ihr ja anerkannte Miete bezahlt habe,
sei die Rechtslage an diesem Tag vollkommen klar gewesen: Es habe zweifellos
ein bedeutender Mietzinsausstand bestanden (Rz 18).
3.2 Den Ausführungen der Vermieterin in der
Berufung kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall geht aus den
unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hervor, dass zwischen
den Parteien seit dem 1. Januar 2016 ein Mietverhältnis besteht und dass der
Mietzins bis September 2019 durch Verrechnung mit Forderungen aus Architekturleistungen
getilgt worden ist (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.4). Im Zeitraum zwischen Oktober
2019 und dem Einschreiben der Vermieterin vom 12. Juli 2024 (mit der
Kündigungsandrohung gemäss Art. 257d Abs. 1 OR) ist seitens der Vermieterin
unbestrittenermassen keine Mitteilung an die Mieterin erfolgt, dass keine
Verrechnung mit (allfälligen) Gegenforderungen aus Architekturleistungen
erfolgen könne und dass der Mietzins daher nunmehr mit entsprechenden Zahlungen
getilgt werden müsse. Entgegen der Auffassung der Vermieterin liegt keine
Situation vor, in der gar kein Mietzins bezahlt wurde. Vielmehr wurde von der
Vermieterin zumindest bis zum September 2019 eine Tilgung der offenen
Mietzinsforderungen mittels Verrechnung mit einer Gegenforderung akzeptiert und
wurde in der Folge während beinahe fünf Jahren keine Zahlung der monatlich
geschuldeten Mietzinsbeträge angemahnt. Es lässt sich daher fragen, ob die
Vermieterin mit ihrem langjährigen Stillhalten bei der Mieterin die – unter
Umständen berechtigte – Erwartung hervorgerufen hat, dass weiterhin eine
Tilgung der offenen Mietzinsforderungen mittels Verrechnung akzeptiert werde. Mit
dem Zivilgericht stellt sich daher tatsächlich die Frage, ob die Anmahnung der
Mietzinszahlungen ab Oktober 2019 bis zum Juli 2024 im Schreiben der Vermieterin
vom 12. Juli 2024 mit der direkten Kündigungsandrohung und die nach dem Erhalt
der Verrechnungseinrede folgende Kündigung mit dem Grundsatz von Treu und
Glauben vereinbar ist. An der Relevanz dieser Fragestellung ändert entgegen den
Vorbringen der Vermieterin nichts, dass das Zivilgericht nach Prüfung der
Berechtigung der Verrechnungseinrede zum Ergebnis gekommen ist, dass der
Mieterin der Nachweis der geltend gemachten Verrechnungsforderung nicht
gelinge. Auch wenn die Mieterin den Nachweis einer Forderung im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen
(Art. 257 ZPO) nicht erbringen kann, ist damit nicht ausgeschlossen, dass
die Kündigung aufgrund der Gesamtumstände in einem ordentlichen Verfahren
(Art. 219 ff. ZPO) als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden
könnte (Art. 271 Abs 1 OR). Aufgrund der aussergewöhnlichen
Situation, in welcher zunächst eine Tilgung der Mietzinsen mittels Verrechnung
mit Gegenforderungen akzeptiert wurde und dann über mehrere Jahre hinweg keine Mietzinsausstände
angemahnt wurden, ist es fraglich, ob die im Juli 2024 erfolgte rückwirkende
Einforderung der Mietzinsen seit Oktober 2019 direkt verbunden mit der
Kündigungsandrohung noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist.
Das Zivilgericht ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass eine solche Frage
nicht im Rahmen des Verfahrens um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen
beantwortet werden kann und soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht nicht auf das betreffende Gesuch eingetreten ist.
4.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung abzuweisen.
Dementsprechend trägt die Vermieterin die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 600.– (§ 10 Abs. 2 Ziff. 11 in Verbindung mit § 12
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die Vermieterin
hat der Mieterin zudem eine Parteientschädigung zu entrichten. Im
Berufungsverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie
im erstinstanzlichen Verfahren. Es beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei
Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von über CHF
10'000.– beträgt das Grundhonorar für Ausweisungen im Verfahren um Rechtsschutz
in klaren Fällen im erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.– bis CHF 3'000.– (§ 7 Abs. 3 HoR). Der Streitwert des vorliegenden Ausweisungsgesuchs übersteigt die
Streitwertgrenze von CHF 10'000.– um mehr als das Zehnfache. Im Vergleich zu
anderen Ausweisungen mit ähnlichem Streitwert ist die vorliegende Streitsache
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allerdings eher unterdurchschnittlich
komplex. Unter diesen Umständen ist die Zusprechung einer Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 1'500.– zuzüglich einer Aufwandpauschale von CHF 45.–
(§ 23 Abs. 1 HoR) angemessen. Nach der ständigen Praxis des
Appellationsgerichts wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer
zugesprochen, wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und
die von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG,
SR 641.20) als Vorsteuer abziehen kann (statt vieler AGE ZB.2017.49
vom 23. Juli 2018 E. 3.3). Gemäss dem UID-Register ist die Mieterin mehrwertsteuerpflichtig. Dass sie bezüglich
der Rechnung ihres Anwalts betreffend den vorliegenden Prozess nicht
vorsteuerabzugsberechtigt wäre, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ohne Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2024 (RB.2024.219) wird
abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 600.–.
Die Berufungsklägerin zahlt der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 1'545.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.