ZB.2025.5
Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)
11. August 2025Deutsch49 min
Gesuch richtete sich gegen die Eigentümerin der Liegenschaft, B____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.5
ENTSCHEID
vom 11.
August 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ GmbH
Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch Dr. Stefan Wirz, Advokat,
Hauptstrasse 91, 4147 Aesch
BL
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch lic. iur. Adrien Jaccottet,
Advokat,
und/oder Dr. iur. Rafael Klingler,
Advokat,
Heuberg 7, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. November 2024
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
(vorläufige Eintragung)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 20. April 2024 (Postaufgabe) beantragte die A____
GmbH mit Sitz in [...] (nachfolgend Unternehmerin) unter Verwendung des
Formulars des Zivilgerichts Basel-Stadt «Gesuch um Eintragung eines
provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts» beim Zivilgericht, es sei das
Grundbuchamt Basel-Stadt gerichtlich anzuweisen, zu ihren Gunsten auf der
Liegenschaft [...], für einen Betrag von CHF 583'171.– nebst Zins zu 5%
seit 8. Februar 2024 vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Das
Gesuch richtete sich gegen die Eigentümerin der Liegenschaft, B____ (nachfolgend
Eigentümerin). Als Grund der Forderung wurde bei der entsprechenden Rubrik des
Formulars angegeben: «Umbau der Liegenschaft, offene Leistungen».
Am 24. April 2024 wies das Zivilgericht das Grundbuchamt
Basel-Stadt superprovisorisch an, das beantragte Pfandrecht vorläufig
einzutragen, und setzte der Eigentümerin eine zehntägige Frist zur
schriftlichen Stellungnahme bzw. zur Beantragung der Durchführung einer
Verhandlung. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2024 beantragte die Eigentümerin die
vollumfängliche Abweisung des Gesuchs. Das Zivilgericht stellte diese Eingabe
der Unternehmerin zu und setzte eine Frist zur fakultativen Stellungnahme (zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs). Innert erstreckter Frist reichte die Unternehmerin
am 2. August 2024 eine Stellungnahme samt weiteren Beweismitteln ein und hielt
an ihren Anträgen fest. Es folgten weitere Eingaben der Parteien in Wahrnehmung
des Replikrechts. Mit Entscheid vom 14. November 2024 hob das Zivilgericht die am
24. April 2024 superprovisorisch angeordnete Anordnung an das Grundbuchamt zur
vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten der
Unternehmerin auf und wies das Grundbuchamt an, das gestützt auf die Verfügung
vom 24. April 2024 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen.
Gegen den schriftlich begründeten und am 9. Januar 2025
eröffneten Entscheid erhob die Unternehmerin, zunächst vertreten durch […],
Rechtsanwalt, am 20. Januar 2025 Berufung an das Appellationsgericht.
Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die
Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24. April
2024 im Verfahren [...] betreffend superprovisorische Massnahme zu bestätigen
(Rechtsbegehren 1 und 2). Das Grundbuchamt sei gerichtlich anzuweisen, sofort
zugunsten der Unternehmerin auf der Liegenschaft Grundbuch [...], für einen
Betrag von CHF 583'171.– nebst Zins zu 5% seit 8. Februar 2024 vorläufig
ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei
die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Rechtsbegehren 4). Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien der Eigentümerin
aufzuerlegen. Eventualiter sei – im Fall der Abweisung der Berufung – die der
Eigentümerin zugesprochene Parteientschädigung zu reduzieren (Rechtsbegehren 5).
Auf entsprechenden Antrag in der Berufung hin, wies der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts das Grundbuchamt (superprovisorisch) an, das zu Lasten der
Liegenschaft Grundbuch [...] eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht für den
Betrag von CHF 583'171.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Februar 2024
vorläufig und bis zur einer anderslautenden Verfügung des Appellationsgerichts
zu belassen beziehungsweise in diesem Umfang wieder einzutragen. Mit
Berufungsantwort vom 3. Februar 2025 beantragte die Eigentümerin, es seien die
Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 der Berufung abzuweisen. Auf das
Rechtsbegehren Ziffer 4 der Berufung sei nicht einzutreten; eventualiter sei
dieses abzuweisen. Mit Eingaben vom 24. Februar 2025 und 14. März 2025
reichten die Parteien weitere Stellungnahmen in Wahrnehmung ihres unbedingten
Replikrechts ein, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Mit Eingabe
vom 1. April 2025 teilte die Unternehmerin dem Appellationsgericht einen
Anwaltswechsel und die neue Vertretung durch Advokat Dr. Stefan Wirz mit. Das
Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Entscheide über die vorläufige Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten ergehen im summarischen Verfahren (Art. 249
lit. d Ziff. 5 und 11 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]) und stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von
Art. 261 ff. ZPO dar (BGE 137 III 563
E. 3.3). Sie sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich mit
Berufung anfechtbar. Die Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung von
CHF 10'000.− ist vorliegend mit dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von CHF 583'171.–
überschritten (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Unternehmerin hat die Berufung
frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf diese einzutreten ist.
Zuständig zur Beurteilung der Berufung gegen einen Entscheid des
Zivilgerichtspräsidenten ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.
Entscheid des Zivilgerichts und Kritik
der Unternehmerin im Überblick
2.1
Das Zivilgericht prüfte und bejahte im
angefochtenen Entscheid zunächst seine Zuständigkeit und trat auf das Gesuch
der Unternehmerin um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ein (Zivilgerichtsentscheid,
E. 1.1). Es legte sodann die Grundlagen des Aktenschlusses im Summarverfahren
sowie des Novenrechts dar und stellte fest, dass der Aktenschluss mangels
Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit der Gesuchsantwort der
Eigentümerin am 14. Juni 2024 eingetreten sei. Da die Voraussetzungen für die
Einreichung von Noven nicht erfüllt seien, seien die neuen
Tatsachenbehauptungen der Unternehmerin in der Eingabe vom 2. August 2024 sowie
die nach Aktenschluss eingereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen (E.
1.2).
In materieller Hinsicht prüfte das Zivilgericht, ob das
Gesuch der Unternehmerin hinreichend substantiiert ist. Es fasste dabei
zunächst die Parteistandpunkte zusammen (E. 2.2.1) und legte die Grundlagen der
Behauptungs- und Substantiierungslast dar (E. 2.2.2). Es hielt fest, es obliege
im vorliegenden Fall der Unternehmerin, substantiierte Behauptungen dazu zu
machen, dass sie bestimmte pfandberechtigte Arbeiten verrichtet habe sowie dass
und in welcher Höhe ihr hierfür eine bestimmte Vergütungsforderung zustehe. Dieser
Obliegenheit sei die Unternehmerin nicht nachgekommen. In Berücksichtigung der
Einwendungen der Eigentümerin erscheine das Gesuch der Unternehmerin als nicht
hinreichend substantiiert; weder aus dem Gesuch noch aus den Beilagen ergebe
sich, auf welche Grundlage sich die geltend gemachte Vergütungsforderung stütze
(E. 2.2.3). Das Gericht sei nicht gehalten gewesen, der Unternehmerin die
Möglichkeit zur Ergänzung des Gesuchs zu geben, habe die richterliche
Fragepflicht doch nicht zum Zweck, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen
(E. 2.2.2). An der mangelnden Substantiierung würde sich selbst dann
nichts ändern, wenn die zusätzlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 2.
August 2024 berücksichtigt werden könnten (E. 2.2.3). Das Zivilgericht
verneinte daher eine hinreichende Substantiierung und wies das Gesuch der
Unternehmerin ab (E. 2.2.4).
Schliesslich bemass das Zivilgericht die Gerichtskosten auf
CHF 3'500.– und auferlegte diese der Unternehmerin. Es verurteilte die
Unternehmerin zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Eigentümerin
von CHF 19'978.90, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (E. 3).
2.2
Die Unternehmerin kritisiert den
Zivilgerichtsentscheid in dreierlei Hinsicht. Zunächst habe das Zivilgericht die
prozessualen Voraussetzungen der Behauptungs- und Substantiierungspflicht
unrichtig angewendet, habe das Gebot von Treu und Glauben verletzt und sei in
überspitzten Formalismus verfallen, indem es von einer unzureichenden
Substantiierung des Vergütungsanspruchs der Unternehmerin ausgegangen sei.
Sodann habe das Zivilgericht die richterliche Fragepflicht und das rechtliche
Gehör der Unternehmerin verletzt, indem es den angefochtenen Entscheid mit
einer mangelnden Substantiierung der Vergütungsforderung begründe, ohne dass
vor Aktenschluss ein Hinweis auf die mangelnde Substantiierung erfolgt sei bzw.
ohne dass das Zivilgericht der Unternehmerin einen weiteren Tatsachenvortrag
zugestanden habe. Dieser formelle Mangel könne im Berufungsverfahren nicht
geheilt oder korrigiert werden. Soweit die Berufung nicht gutzuheissen sei, sei
die Sache daher an das Zivilgericht zurückzuweisen. Schliesslich habe das
Zivilgericht der Eigentümerin eine zu hohe Parteientschädigung im
erstinstanzlichen Verfahren zugesprochen.
Nachfolgend wird zunächst auf das Vorbringen der
Unternehmerin eingegangen, wonach sie ihrer Behauptungs- und
Substantiierungslast nachgekommen sei (E. 3). Danach wird auf die Rüge
eingegangen, das Zivilgericht habe ihr die Möglichkeit zur
(Nach-)Substantiierung ihrer Vergütungsforderung einräumen müssen (E. 4).
Schliesslich ist über die erstinstanzliche Parteientschädigung zu befinden (E.
5).
3.
Substantiierung
des Vergütungsanspruchs der Unternehmerin im Gesuch vom 20. April 2024
3.1
Zivilgerichtsentscheid
Hinsichtlich der Substantiierungspflicht erwog das
Zivilgericht, in beweisrechtlicher Hinsicht genüge es, wenn die Unternehmerin
ihre Berechtigung glaubhaft mache. Es würden hierbei an die Glaubhaftmachung
weniger strenge Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass sonst
entspreche. Dabei sei die Substantiierung von der Beweislast zu unterscheiden.
Aus den geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung folge nicht, dass auch
die Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen herabgesetzt seien. Sehe das
Gericht den Sachvortrag einer Partei als nicht hinreichend substantiiert an, so
gelte der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt und eine Beweisabnahme
erübrige sich (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.3).
Das Gesuch vom 24. April 2024 sei auf dem gerichtlichen
Formular eingereicht worden und habe keine eigentliche, ausformulierte
Begründung enthalten. Bei der Forderungssumme werde der Gesamtpreis gemäss
Baukostenplan (BKB) vom 16. April 2024 von CHF 1'970'936.95 aufgeführt,
abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen der Eigentümerin von
CHF 1'357'756.77 und des bereits (zugunsten der [...]) eingetragenen
provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts von CHF 30'000.–. Als Forderungsgrund
gebe die Unternehmerin einzig «Umbau der Liegenschaft, offene Leistungen» an.
Als Beleg reiche sie einen GU-Vertrag vom 6. April 2020 ein. Darin sei ein
Festpreis von CHF 920'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) vermerkt, basierend auf
einem Baukostenplan vom 12. März 2020. Dieser Baukostenplan sowie die weiteren,
im Vertrag erwähnten Vertragsbestandteile würden dem Gesuch nicht beiliegen.
Der Vertrag trage den handschriftlichen Vermerk «als Grundvertrag, nachträglich
weitere Projekte». Zur Forderungshöhe, welche ganz erheblich vom im GU-Vertrag
festgehaltenen Festpreis abweiche, bzw. zu den «weiteren Projekten» mache die
Unternehmerin im Gesuch keinerlei nähere Angaben. Sie reiche lediglich den
Baukostenplan vom 16. April 2024 ein, welcher Kosten betreffend einzelne Positionen
von total CHF 1'970'936.95 aufliste. Aus den Beilagen ergebe sich, dass am
27.
Mai 2021 ein Baubewilligungsentscheid betreffend «Umbau und Erweiterung
Einfamilienhaus mit zweigeschossigem Anbau ostseitig» erfolgt sei und am 10.
Januar 2023 nachträglich eine Baubewilligung für den Einbau einer
«Erdsonden-Wärmepumpe» erteilt worden sei. Ferner enthielten die Beilagen zwei
Rechnungen aus dem Jahr 2023 über total rund CHF 42'000.– betreffend
«Fliesenarbeiten ausserhalb GU-Vertrag» sowie die Erstellung «einer Stützmauer zweireihig
mit integriertem Kamin», ebenfalls mit dem Vermerk «ausserhalb GU-Vertrag». Die
Eigentümerin mache geltend, dass die Forderung nicht hinreichend substantiiert
sei, bestreite die geltend gemachte Forderungshöhe und anerkenne lediglich,
dass eine Anpassung des Festpreises gemäss dem angepassten Baukostenplan vom
18.
November 2020 erfolgt sei. Dieser enthalte einen Gesamtpreis von
CHF 1'165'508.50. Ebenfalls anerkenne sie, dass teilweise höhere Kosten
aus den von ihr gewählten, teureren Ausführungen/Materialisierung entstanden
seien, welche allerdings bereits direkt an Drittunternehmungen bezahlt worden
seien, weshalb CHF 204'282.87 zu viel an die Unternehmerin bezahlt worden seien.
Eine weitere einvernehmliche Anpassung des Baukostenplans habe es nicht
gegeben. Weder aus dem Gesuch noch aus den Beilagen ergebe sich, inwiefern die
Eigentümerin die Unternehmerin nachträglich mit Zusatzleistungen beauftragt
habe, die im Vergleich zum zugestandenermassen angepassten Fixpreis von CHF
1'165'558.– zu Mehrkosten bzw. einer Mehrforderung von rund CHF 800'000.–
geführt hätten. Unter Berücksichtigung der Einwendungen der Eigentümerin
erscheine das Gesuch hinsichtlich der geltend gemachten, pfandberechtigten
Forderung daher als nicht hinreichend substantiiert. Aus dem Baukostenplan vom
April 2024, welchen die Eigentümerin bestreite, gehe ebenfalls nicht hervor,
inwiefern bzw. wofür nachträgliche Zusatzaufträge erteilt oder zusätzliche
Projekte vereinbart worden sein sollten (E. 2.2.3).
3.2
Standpunkt
der Unternehmerin
Die Unternehmerin macht geltend, die Anforderungen an die Behauptungen
bzw. Substantiierung seien bei Gesuchen um provisorische Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts sehr tief. Die Unternehmerin komme ihrer Behauptungs-
und Substantiierungslast nach, wenn sie den Bestand und die Höhe ihrer
Vergütungsforderung in der Weise darlege, dass darüber Beweis abgenommen oder
dagegen der Gegenbeweis angetreten werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn die
Unternehmerin jene Angaben mache, die auch in den Gesuchsformularen verlangt
würden, wenn sie also die Beauftragung mit bestimmten (pfandberechtigten)
Leistungen behaupte, den Umfang der für ihre Leistung geschuldeten Vergütung
nenne (Bezifferung) sowie gegebenenfalls vorbringe, dass und in welchem Betrag
die Vergütung nicht erfolgt sei. Diese Tatsachenbehauptungen seien idealerweise
mit Vertragsurkunden und Urkunden über spätere Vertragsanpassungen, Rechnungen,
Regierapporte, Grundbuchauszüge usw. zu belegen. Angesichts des
Sonderbeweisgrads der blossen Möglichkeit kämen auch von der Unternehmerin
nachträgliche (auch im Hinblick auf das Gerichtsverfahren) erstellte Dokumente
in Betracht, wie etwa tabellarische Übersichten, mit denen ausgeführte oder
noch ausstehende Arbeiten dargestellt würden (Berufung, Rz. 23 ff.). Im
vorliegenden Fall habe die Unternehmerin mit Ihrem Gesuch im eigens dafür vom
Zivilgericht zur Verfügung gestellten Formular folgende Tatsachen vorgebracht:
Aufgrund der Forderung habe sie «Umbau der Liegenschaft, offene Leistungen»
angegeben. Dies sei ohne weiteres so zu verstehen, dass die Unternehmerin mit
Umbauarbeiten betraut worden sei und die ihr für diese Arbeiten zustehenden
Leistungen offen seien, sie folglich eine Vergütungsforderung innehabe. Unter
«Forderungssumme» habe die Unternehmerin den Betrag von CHF 583'171.– zuzüglich
Zins zu 5 % seit 8. Februar 2024 angegeben. Direkt darunter habe sie
folgendes spezifiziert: «1'970'936.95 Abrechnung, minus 1'357'765.77 Zahlungen,
minus 30'000.– bereits eingetragen». Sodann habe die Unternehmerin ihrem Gesuch
eine «Abrechnung» beigelegt. Diese beinhalte die Angabe «Umbau EFH am [...]»;
inhaltlich handle sich unmissverständlich um einen Baukostenplan mit einem
Totalbetrag von CHF 1'970'936.95, also jenem Betrag, den die Unternehmerin
in identischer Höhe im Gesuchsformular angegeben habe. Es könne kein Zweifel
darüber bestehen, dass es sich dabei um die von der Unternehmerin geltend
gemachte Gesamtvergütungsforderung handle. In der «Abrechnung» habe die
Unternehmerin ferner detailliert, umfassend und klar dargelegt, für welche
Arbeiten sie im Einzelnen «nach KV» [Kostenvoranschlag] welche Beträge zugute
habe. Die Summe der Zahlungen betrage gemäss Beilage CHF 1'357'765.77, also
jenen Betrag, den die Unternehmerin im Gesuchsformular angegeben und vom Total
der Forderung abgezogen habe. Den weiteren Abzug von CHF 30'000.– habe die
Unternehmerin damit begründet, dass bereits ein Bauhandwerkerpfandrecht in
entsprechender Höhe eingetragen sei. Die in den Gesuchsbeilagen enthaltenen
Informationen hätten nicht selbst im Gesuch aufgeführt werden müssen. Die
Beilagen seien selbsterklärend und enthielten genau die im Gesuchsformular
bezeichneten Informationen. Die Unternehmerin habe in ihrem Gesuch vom 19.
April 2024 hinsichtlich Bestand und Höhe ihrer Vergütungsforderung damit
mindestens folgende Tatsachen vorgetragen: Die Unternehmerin sei von der
Eigentümerin mit Bauarbeiten zwecks Umbau des Wohnhauses der Eigentümerin
beauftragt worden. Die vertragliche Vereinbarung habe zum Inhalt, dass die
Unternehmerin die im Baukostenplan aufgeführten Leistungen jeweils zu den pro
Leistung aufgeführten Preisen im Total von CHF 1'970'936.95 erbringe. Es
bestünden offene Leistungen zugunsten der Unternehmerin von CHF 583'171.–, die
sich durch Subtraktion des Totals minus der bereits geleisteten Zahlungen
ergebe. Mit diesen Tatsachenvorträgen habe die Unternehmerin den Bestand und
die Höhe ihrer Vergütungsforderung substantiiert vorgetragen. Ob die
vorgebrachten Tatsachen glaubhaft seien, beschlage sodann nicht die Frage der Substantiierung,
sondern diejenige der Beweisführung (Berufung, Rz. 26 ff.).
3.3
Rechtliche
Grundlagen
3.3.1
Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) können Handwerker oder Unternehmer am
Grundstück, auf dem sie Bauleistungen im Sinn der genannten Norm erbracht
haben, für ihre Forderungen ein gesetzliches Grundpfandrecht errichten lassen,
sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen
Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum
Schuldner haben. Nach Art. 961 Abs. 2 ZGB bewilligt das Gericht eine vorläufige
Eintragung in das Grundbuch, wenn der Unternehmer seine Berechtigung glaubhaft
gemacht hat. An die Glaubhaftmachung, wie sie Art. 961 Abs. 3 ZGB verlangt,
werden weniger strenge Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass sonst
entspricht (BGE 137 III 563 E. 3.3 mit Hinweisen). Aufgrund der besonderen
Interessenlage darf die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen
erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist; im Zweifelsfall, bei unklarer oder
unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die
Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen (BGer 5A_144/2024 vom 22.
Mai 2024 E. 4.1; BGE 86 I 265 E. 3; Urteile 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E.
3.1; 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2).
3.3.2
Über die Gesuche um provisorische Eintragung
Dispositiv
eines Bauhandwerkerpfandrechts wird im summarischen Verfahren entschieden. Das
summarische Verfahren wird gemäss Art. 252 Abs. 1 ZPO durch ein Gesuch
eingeleitet. Im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung herrscht die
Verhandlungsmaxime. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast, deren
Aufteilung der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB folgt. Es obliegt jener
Partei, die ihre Begehren auf eine Tatsache stützt, diese Tatsache zu behaupten
und die nötigen Beweismittel anzugeben. Die Tatsachenbehauptungen der
Gesuchstellenden haben nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn
die Tatsachen, die unter Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und
Art. 839 Abs. 2 ZGB zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten
des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen
behauptet werden (BGer 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.1; BGE 136 III 322 E.
3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1.; Vetter /Carbonara, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ein
praxisbezogener Leitfaden zur gerichtlichen Anordnung, Zürich 2023, S. 32 f.).
Bestreitet die Prozessgegnerin den schlüssigen Tatsachenvortrag der
behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast
hinausgehende Substantiierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in
ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar
darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis
angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, 127 III 365 E. 2b mit
Hinweisen). Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als nicht
hinreichend substantiiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als
anerkannt, und zwar in der Regel, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt
wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge nichts zu
ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des
Beweisverfahrens ersetzen (Urteile 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1, publ.
in: SZZP 1/2023 S. 98 f.; BGer 5A_837/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1 mit
Hinweisen).
Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein
Schriftenwechsel statt, mit dessen Abschluss der Aktenschluss eintritt. Im
summarischen Verfahren darf sich daher keine der Parteien darauf verlassen,
dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder
eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der
Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern (BGE 146 III 237 E. 3.1, 144
III 117 E. 2.2, 150 III 209 E. 3.4; BGer 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024
E. 3.1; AGE ZB.2023.36 vom 8. September 2023 E. 2.2; Handelsgericht Zürich
HE200269 vom 13. November 2020 E. 3.2.2). Da auch in Verfahren um gerichtliche
Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in den
meisten Fällen nur ein Schriftenwechsel stattfindet, tritt der Aktenschluss
bereits nach diesem ein (Vetter
/Carbonara, a.a.O., S. 37).
Das Bundesgericht führte im Entscheid 5A_144/2024 vom 22. Mai
2024 in E. 4.3.2 zur Behauptungs- und Substantiierungspflicht bei Gesuchen um
vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten folgendes aus:
« Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinn von
Art. 961 Abs. 3 ZGB nicht mit den Anforderungen an die Tatsachenbehauptung
und -substanziierung gleichzusetzen; die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie
meint, mit dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung, insbesondere der
Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 961 Abs. 3 ZGB, seien im Summarverfahren auch
die Behauptungs- und Substanziierungsanforderungen herabgesetzt (vgl. Urteil
5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3, publ. in: SZZP 2023 S. 99 f.). Müssen
die behaupteten Tatsachen in einem solchen Verfahren wegen des reduzierten
Beweismasses nicht strikte bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht
werden, so folgt allein daraus keineswegs, dass überhaupt keine Beweisabnahme
stattfände (s. Art. 254 ZPO) und in der Folge – als Voraussetzung der Beweisabnahme
(s. E. 3.1 am Ende) – auch das Erfordernis eines hinreichend detaillierten
Tatsachenvortrags entfiele. Das Beweismass ist eine Regel, die sich in erster
Linie an das Gericht richtet. Das ist der Massstab, nach dem das Gericht
beurteilt, ob eine streitige rechtserhebliche Tatsache aufgrund der dazu
offerierten Beweismittel mit Blick auf die verlangte Rechtsfolge als wahr zu
unterstellen ist. Auch wenn es sich für diese Unterstellung (aufgrund einer
gesetzlichen Vorgabe wie Art. 961 Abs. 3 ZGB) mit der blossen Glaubhaftmachung
begnügt, muss sich das Gericht zunächst Gewissheit darüber verschaffen können,
zu welchen Tatsachen es Beweise abzunehmen hat. Das Gericht in diese Lage zu
versetzen, ist – jedenfalls unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes
(Art. 55 Abs. 1 ZPO) – die Aufgabe der Parteien: Mit der Tatsachenbehauptung
und -substanziierung haben sie es in der Hand, eine bestimmte Tatsache als
streitig gelten zu lassen und damit zum Gegenstand des Beweises zu machen (Art.
150 ZPO). Gelingt es einer Partei nicht, eine bestrittene Tatsache hinreichend
zu substanziieren, so erübrigt sich eine Beweisabnahme, weil diesfalls die
gegnerische Tatsachenbehauptung als anerkannt gelten muss (E. 4.1). An alledem
ändert nichts, dass im summarischen Verfahren nur in Ausnahmefällen ein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet werden soll (E. 3.1). Diese Modalität ist
prozessualer Natur; sie tut den Anforderungen an die Behauptung und
Substanziierung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die sich aus dem
materiellen Recht ergeben (E. 4.1), keinen Abbruch, sondern hat vielmehr zur
Folge, dass die gesuchstellende Partei ihren Vortrag in Erwartung der
gegnerischen Bestreitungen schon in ihrer ersten Eingabe
hinreichend substanziieren muss (zum Ganzen zit. Urteil 5A_280/2021 a.a.O.).»
Auch wenn dieser Entscheid in der Lehre zum Teil als streng
kritisiert wird (Schmid/Paydar,
Pfandberechtigte Arbeiten und Fristwahrung beim Bauhandwerkerpfandrecht –
strenge Gerichtspraxis zur Behauptungs- und Substantiierungslast, in: BR 2024
S. 276 ff., 280), liegen keine Gründe dafür vor, von den
entsprechenden Vorgaben abzuweichen, zumal der Bundesgerichtsentscheid im
Einklang mit der vorbestehenden Praxis steht (vgl. etwa der erwähnte BGer
5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). Gemäss diesen Vorgaben muss eine
Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes
Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2, 117 II 113 E. 2). Der nicht oder nicht substantiiert vorgebrachte
Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen
Sachverhalt gleichzusetzen (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2.; Vetter/Carbonara, a.a.O., S. 35). Ein
nicht substantiierter vorgebrachter Sachverhalt kann daher auch bei einem
reduzierten Beweismass nicht dazu führen, dass dieser als bewiesen erachtet
werden kann.
3.3.3 Gemäss den vorstehenden Ausführungen hat die
Unternehmerin die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast dafür, dass
sie bestimmte pfandberechtigte Arbeiten verrichtet hat, sowie für den Bestand
und die Höhe einer entsprechenden Vergütungsforderung. Damit einher geht die
Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines
entsprechenden, allenfalls nachträglich ergänzten Vertrags über die Herstellung
eines bestimmten Werks (BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.2). Zu den
entsprechenden zu behauptenden und (unter Anwendung des Beweismasses des
Glaubhaftmachens) zu beweisenden Tatsachen gehören diejenigen, die den
Rechtsgrund der pfandberechtigten Forderung konstituieren, namentlich der
Vertragsabschluss und die geleisteten Arbeiten, und die Tatsachen, die den
Umfang der Forderung bestimmen, namentlich Vertragsinhalt, ein- und
zweiseitige, vergütungsrelevante Bestellungsänderungen, Regie- und
Arbeitsrapporte etc., sowie die Tatsachen, die den Pfandeintragungsanspruch
begründen, namentlich die Auswirkungen der Arbeiten auf das Gebäude und den
Zeitpunkt der Arbeitsvollendung (vgl. zum Ganzen Schumacher/Rey, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Auflage,
Zürich, 2022, S. 474).
3.4 Das
Gesuch der Unternehmerin vom 20. April 2024
3.4.1 Die Unternehmerin reichte am 20. April
2024 (Postaufgabe) ein von ihr ausgefülltes Formular des Zivilgerichts
Basel-Stadt «Gesuch um Eintragung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts»
ein. Darin gab sie sich selbst als gesuchstellende Partei, die Eigentümerin als
gesuchsbeklagte Partei und Schuldnerin und als betroffene Liegenschaft «[...]»
an (Formular, S. 1). Unter Forderungssumme gab sie CHF 583'171.– nebst Zins zu
5 % seit 8. Februar 2024 an. Dazu folgten die ergänzenden Angaben «1'970'936.95
Abrechnung», «-1'357'765.77 Zahlungen» und «-30'000.– bereits eingetragen». Als
Grund der Forderung gab sie «Umbau der Liegenschaft, offene Leistungen» und als
Datum der letzten geleisteten Arbeiten den 8. Februar 2024 und als Datum der
Rechnungsstellung den 13. November 2023 an (Formular, S. 2). Bei der Rubrik
«Beilagen» wurde angekreuzt: «aktueller Grundbuchauszug» und «weitere Urkunden,
die als Beweismittel dienen sollen». Weitere Angaben zum Grund der Forderung,
zur Höhe der Forderung und den weiteren Voraussetzungen für die provisorische
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts waren den Eintragungen im Formular
nicht zu entnehmen.
Dem Gesuch lagen folgende Beilagen bei:
·
Grundbuchauszug zur Liegenschaft [...],
·
Generalunternehmervertrag zwischen der Unternehmerin und der
Eigentümerin vom 6. April 2020 mit einem handschriftlich angebrachten Hinweis
auf der ersten Seite «als Grundvertrag nachher weitere Projekte» (nachfolgend
GU-Vertrag),
·
ein Bauentscheid vom 26. Mai 2021 betreffend «Umbau und
Erweiterung Einfamilienhaus mit zweigeschossigem Anbau ostseitig» mit der
Eigentümerin als Grundeigentümerin und «[...]» als verantwortlicher Fachperson,
·
ein Bauentscheid für technische Anlagen vom 10. Januar 2023 für
den Einbau einer Erdsonden-Wärmepumpe mit Bohrungen ins Erdreich mit den
gleichen Eigentümer- und Fachperson-Angaben,
·
eine «Abrechnung Frau B____ Herr [...] Umbau EFH am [...], Stand
16. April 24» mit total Erstellungskosten von CHF 1'970'936.–,
·
eine «Übersicht Zahlungen und Direktzahlungen Bauherr» mit der
Angabe «Total Zahlungen an A____ GmbH 884'991.37» und «Total Direktzahlungen
Bauherr 472'774.40»,
·
eine «Rechnung Nr. [...] Ausserhalb GU-Vertrag» vom 13. November
2023 für Fliessenarbeiten ausserhalb GU-Vertrag über CHF 10'770.–,
·
eine «Rechnung Nr. [...] Ausserhalb GU-Vertrag» vom 13. November
2023 betreffend Erstellen einer Stützmauer zweireihig mit integriertem Kamin
über CHF 31'233.–
·
ein Arbeitsrapport 2024 KW 06 zum Mitarbeiter [...] über total 11
Stunden Arbeit
·
Arbeitsrapport 2024 KW 06 zum Mitarbeiter [...] mit total 42.5
Stunden Arbeit
·
Arbeitsrapport 2024 KW 06 zum Mitarbeiter [...] mit total 17
Stunden Arbeit
·
Arbeitsrapport 2024 KW 06 zum Mitarbeiter [...] mit total 3
Stunden Arbeit
·
Arbeitsrapport 2024 KW 2 zum Mitarbeiter [...] mit total 9.5
Stunden Arbeit
·
Arbeitsrapport 2024 KW 1 zum Mitarbeiter [...] mit total 6.5
Stunden Arbeit
·
Arbeitsrapport 2024 KW 2 zum Mitarbeiter [...] mit total 8.5
Stunden Arbeit
·
Arbeitsrapport 2024 KW 1+2 zum Mitarbeiter [...] mit total 38
Stunden Arbeit
3.4.2 Die Eigentümerin bestritt vor Zivilgericht die
von der Unternehmerin geltend gemachte Forderung, indem sie sich auf den
GU-Vertrag mit einem darin vereinbarten Festpreis von CHF 920'000.– berief
und geltend machte, der Festpreis sei nachträglich lediglich bis zum
Gesamtpreis von CHF 1'165'508.50 gemäss dem von ihr eingereichten Baukostenplan
vom 18. November 2020 angepasst worden (vgl. dazu Zivilgerichtsentscheid,
E. 2.2.3). Aufgrund dieser Bestreitungen griff im vorinstanzlichen
Verfahren eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast und
es oblag der Unternehmerin aufgrund der prozessualen Vorgaben im summarischen
Verfahren, in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen bereits ihr Gesuch um
provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hinreichend zu substantiieren
(vgl. E. 3.3.2 oben; vgl. zur Frage, ob die Bestreitungen für die Unternehmerin
überraschend erfolgten E. 4 unten).
3.4.3 Die Unternehmerin weist zutreffend darauf hin,
dass sich aus dem von ihr im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Formular
und den Beilagen ableiten lässt, dass die Unternehmerin eine Forderung aufgrund
von Leistungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft [...] in der Höhe
von CHF 583'171.– nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2024 geltend macht. Wie
dargelegt, genügt dieser Umstand für sich mit Blick auf die Behauptungs- und
Substantiierungslast allerdings nicht, sondern sind auch jene Tatsachen (substantiiert)
zu behaupten, die den Rechtsgrund der pfandberechtigten Forderung begründen,
wie namentlich etwa die vertragliche Grundlage, allfällige relevante
Vertragsanpassungen bzw. Vertragsergänzungen oder die vorgenommenen Arbeiten
(vgl. E. 3.3.2 f. oben).
Das Zivilgericht unterzog im angefochtenen Entscheid daher
die Beilagen zum Gesuch der Unternehmerin einer näheren Prüfung. Entgegen der
Behauptung der Unternehmerin (vgl. Berufung, Rz. 38 ff.) handelte es sich
hierbei nicht um eine antizipierte Beweiswürdigung, sondern das Zivilgericht
hat zu Recht geprüft, ob sich allenfalls aus den Beilagen zum Gesuch der
Unternehmerin eine substantiierte Behauptung hinsichtlich der vertraglichen
Grundlage ableiten liesse. Als mögliche Vertragsgrundlage lassen sich diesen
Beilagen zum Gesuch allein der GU-Vertrag und der darauf handschriftlich
angebrachte Hinweis «als Grundvertrag nachher weitere Projekte» entnehmen. Entgegen
der Auffassung der Unternehmerin (vgl. Berufung, Rz. 39) lässt sich aus diesem Hinweis
keineswegs die Behauptung ableiten, dass der GU-Vertrag nie umgesetzt worden
sei und daher gerade nicht die Vertragsgrundlage bilde. Vielmehr kann aus dem
eingereichten GU-Vertrag sowie dem handschriftlichen Vermerk der Schluss gezogen
werden, dass die Unternehmerin einerseits den dem Gesuch beiliegenden GU-Vertrag
als vertragliche Grundlage («Grundvertrag») vorbringt und zumindest behauptet,
dass noch weitere Verträge abgeschlossen worden seien («nachher weitere
Projekte»). Dafür sprechen auch die zwei Rechnungen mit der Angabe «Ausserhalb
GU-Vertrag».
Das Zivilgericht weist hinsichtlich des GU-Vertrags zu Recht
darauf hin, dass die Parteien in Ziffer 5.1 «für die schlüsselfertige
Errichtung des Objektes nach diesem Vertrag» einen «absoluten Festpreis» in der
Höhe von CHF 920'000.– inklusive Mehrwertsteuer vereinbart hatten. Im
GU-Vertrag wird dazu weiter ausgeführt:
«5.2 Der Festpreis versteht sich
für die fertige Leistung nach diesem Vertrag und beinhaltet insbesondere alle
erforderlichen:
Bau- und Betriebsstoffe, Gerätemieten, Vorhaltekosten,
Wegegelder, Auslösungen, Lohn- und Lohnnebenkosten, Überstunden- und
Leistungszuschläge und Gebühren, die verantwortliche Fachbauleitung,
Fahrtkosten sowie für alle Lieferungen und Leistungen, die in den
Vertragsgrundlagen im Einzelnen nicht ausgeführt, jedoch zum vollständigen
ordnungsgemässen Leistungsumfang erforderlich sind.
Der Festpreis beinhaltet insbesondere auch etwaige Kosten für
Subunternehmerarbeiten, die vom Auftragnehmer bezahlt werden.
Der Festpreis beinhaltet weiterhin:
-
sämtliche Strom-,
Wasser- und sonstige Verbrauchskosten inkl. Bauheizung, während der Bauzeit
-
Baureinigung bis
zur Übergabe oder Abnahme
5.3 Der Festpreis bleibt von etwaigen Sonderwünschen und
Zusatzleistungen unberührt Sonderwünsche und Zusatzleistungen, durch den
Auftraggeber festgelegt, sind schriftlich festzuhalten. Sonderwünsche werden
separat berechnet. Die daraus resultierenden Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.»
Da dem Gesuch von der Unternehmerin einzig der GU-Vertrag mit
dem erwähnten Hinweis «als Grundvertrag nachher weitere Projekte» als mögliche Vertragsgrundlage
beigelegt worden ist und die im GU-Vertrag als Festpreis genannte Summe gemäss
der dem Gesuch beiliegenden «Übersicht Zahlungen und Direktzahlungen Bauherr»
bereits bezahlt worden ist, prüfte das Zivilgericht zu Recht, ob dem Gesuch
resp. den entsprechenden Beilagen eine substantiierte Behauptung von
vertraglichen Grundlagen zu entnehmen ist, welche über den im GU-Vertrag
vereinbarten «absoluten Festpreis» hinausgeht. Das Zivilgericht erwog, dass
eine solche Behauptung allenfalls der «Abrechnung Frau B____ Herr [...]» mit
Stand 16. April 2024 entnommen werden könnte. Darin werden Arbeitsgattungen mit
verschiedenen Baukostenplan (BKP)-Nummern mit jeweiligen Beträgen aufgeführt,
welche zur Gesamtsumme von CHF 1'970'936.95 führen. Es wies aber
zutreffend darauf hin, dass in dieser Auflistung bei den Arbeitsgattungen mit den
jeweiligen Beträgen nicht unterschieden wird zwischen Leistungen, welche gemäss
GU-Vertrag erbracht wurden und somit vom «absoluten Festpreis» erfasst sind,
und solchen, welche ausserhalb des GU-Vertrags erbracht wurden und somit zu den
«weiteren Projekten» gemäss der handschriftlichen Angabe auf dem GU-Vertrag
gezählt werden können (Zivilgerichtsentscheid, S. 9 unten und 10 oben). Eine
solche Unterscheidung war auch deshalb nicht möglich, da dem Gesuch die im
GU-Vertrag aufgeführten Grundlagendokumente «BKP Liste vom 12.03.2020 und die
Baubeschreibung des Auftraggebers gemäss Gesamtangebot» (Ziffer 2.1 des
GU-Vertrags) und «Zahlungsplan vom 13.03.2020» (Ziffer 2.5 des GU-Vertrags) nicht
beilagen. Eine Abgrenzung zwischen den gemäss GU-Vertrag zum vereinbarten
Festpreis geschuldeten Leistungen und allenfalls zusätzlich vereinbarten
Leistungen war daher nicht möglich. Der «Abrechnung Frau B____ Herr [...]» kann
somit keine Behauptung einer vertraglichen Grundlage für eine Vergütung entnommen
werden, welche über den im GU-Vertrag vereinbarten Festpreis hinausgeht. Weiter
hat das Zivilgericht zu Recht geprüft, ob den beiden Rechnungen «Ausserhalb
GU-Vertrag» vom 13. November 2023 betreffend Fliessenarbeiten resp. Erstellen
einer Stützmauer zweireihig mit integriertem Kamin die Behauptung einer
vertraglichen Grundlage für eine Vergütung entnommen werden könnte, welche über
den im GU-Vertrag vereinbarten Festpreis hinausgeht. Das Zivilgericht erkannte
aber zu Recht, dass die darin aufgeführten Summen von CHF 10'770.– resp.
CHF 31'233.– keine Grundlage für eine Vergütungsforderung bieten können, da
diese beiden Beträge zusammen mit dem im GU-Vertrag vereinbarten Festpreis von
CHF 920'000.– von den von der Unternehmerin in der «Übersicht Zahlungen
und Direktzahlungen Bauherr» anerkannten Zahlungen von insgesamt
CHF 1'357'765.77 gedeckt sind. Eine vertragliche Grundlage für eine über den
anerkannten und bereits bezahlten Betrag hinausgehende Vergütung wird somit
weder im Gesuch noch in den Beilagen dazu behauptet, geschweige denn
substantiiert. Im Einklang mit dem Zivilgericht erweist sich damit das Gesuch
der Unternehmerin vom 19. April 2024 selbst unter Berücksichtigung der Beilagen
als nicht hinreichend substantiiert.
3.4.4 An der Obliegenheit einer substantiierten
Behauptung ändert entgegen der Meinung der Unternehmerin auch nichts, dass das
Zivilgericht den Gesuchstellenden ein Formular zur Einreichung eines Gesuchs um
provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zur Verfügung stellt
(vgl. Berufung, Rz. 17 f., 33). Mit der Zurverfügungstellung eines solchen
Formulars wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass mit der Verwendung des
Formulars auch in komplexeren Fällen der Behauptungs- und Substantiierungslast
nachgekommen werden kann. Im Übrigen ist auch bei der Verwendung des Formulars
bei der Rubrik «Grund der Forderung» eine substantiierte Geltendmachung der
Grundlagen möglich und bei zu erwartenden Bestreitungen notwendig. Diesen
Obliegenheiten wird aber mit dem blossen Hinweis «Umbau der Liegenschaft,
offene Leistungen», wie dargelegt, nicht nachgekommen. Zur Erläuterung wird auf
dem Formular auch darauf hingewiesen, dass diesem (soweit vorhanden) der
Werkvertrag, Rechnungsdoppel und Arbeitsrapporte beizulegen seien. Da im
vorliegenden Gesuch bezüglich «Grund der Forderung» lediglich «Umbau der
Liegenschaft, offene Leistungen» angegeben wurde und dem Gesuch ein GU-Vertrag
mit einem (unbestrittenermassen durch entsprechende Zahlungen bereits
gedeckten) Festpreis beilag, konnte dem Gesuch und den Beilagen keinerlei
Substantiierung einer weiteren (oder anderen) Vertragsgrundlage für
weitergehende Forderungen entnommen werden. Die Situation unterscheidet sich
damit grundsätzlich vom Fall, welcher dem Entscheid des Obergerichts Thurgau
vom 7. November 2023 zugrunde lag, und welcher die Unternehmerin in ihrer
Berufung zitiert. In diesem Fall konnte die Gesuchstellerin als
Subunternehmerin für ihre Forderung auf eine unbestrittene vertragliche Basis
zwischen der Unternehmerin und der Eigentümerin verweisen und die einzelnen, an
die Unternehmerin ausgestellten Rechnungen waren hinsichtlich der an den
aufgeführten Daten gelieferten Mengen an Beton sowie der «Arbeitszeit
Fahrmischer» und «Wartezeit Fahrmischer» unter Angabe in Minuten teilweise
recht detailliert, indem pro Datum zum Teil mehrere gleichartige Positionen und
die Preise pro Kubikmeter und Minute einzeln aufgeführt (Einzelpreise) waren
und sich die jeweiligen Rechnungspositionen aus der Multiplikation der Menge
(Kubikmeter oder Minuten) mit dem Einzelpreis ergaben (vgl. Entscheid des
Obergerichts Thurgau ZBS.2023.27 vom 7. November 2023, in: RBOG 2023 Nr. 21, S.
105 ff., 111 und 115). Diese Ausgangslage kann mit der hier vorliegenden
Situation mit den oben beschriebenen Angaben betreffend «Umbau der
Liegenschaft, offene Leistungen» ohne substantiierte Beschreibung der
vertraglichen Grundlage und einer Beilegung einer kurz vor der Eingabe an das
Zivilgericht angefertigten «Abrechnung Frau B____ Herr [...] Umbau EFH am [...],
Stand 16. April 24» nicht verglichen werden. Das Obergericht Thurgau betonte
bei seiner Beurteilung denn auch, dass es in dem von ihm beurteilten Fall keine
Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die eingereichten Rechnungen (oder eine
davon) erst unmittelbar vor Einleitung des Verfahrens eigens zu Prozesszwecken
erstellt worden wären. Das liegt hier klar anders. Das Zivilgericht ist zu
Recht zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall die
Substantiierungsanforderungen für die pfandberechtigte Forderung mit dem Gesuch
der Unternehmerin vom 19. April 2024 vorliegend nicht erfüllt worden sind.
4. Verletzung
der richterlichen Fragepflicht
4.1 Hinsichtlich dem Standpunkt der
Unternehmerin, wonach sie bzw. die für sie zeichnungsberechtigten Personen
juristische Laien seien und das Gericht demnach im Rahmen der richterlichen
Fragepflicht verpflichtet gewesen sei, ihr eine Klarstellung zu ermöglichen,
erwog das Zivilgericht, die richterliche Fragepflicht komme zum Tragen, wenn
das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder
offensichtlich unvollständig sei. Jedoch habe die richterliche Fragepflicht
nicht zum Zweck, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. So bestehe etwa
kein Grund für die richterliche Fragepflicht, wenn die Gegenpartei bereits auf
die mangelnde Substantiierung hingewiesen habe. Dies sei vorliegend der Fall. Zumindest
seit dem Frühjahr 2023 hätten Streitigkeiten unter den Parteien über die Kosten
und die Dauer des Umbaus bestanden. Die Bestreitung der Eigentümerin betreffend
die Forderungshöhe bzw. der Einwand einer mangelnden Substantiierung derselben
sei daher nicht unerwartet gekommen, was unter anderem aus dem von der
Eigentümerin eingereichten Schreiben vom 25. Juli 2023 hervorgehe. Auch eine
juristische Laiin könne sich unter diesen Umständen nicht damit begnügen, ihre
Forderung derart grob zu behaupten, wie dies die Unternehmerin in ihrem Gesuch
getan habe (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.2).
4.2 Die Unternehmerin bringt vor, ihr sei die
Gesuchsantwort der Eigentümerin zugestellt worden, ohne dass ein zweiter
Schriftenwechsel oder eine Verhandlung mit der Möglichkeit zum Vorbringen neuer
Tatsachen angeordnet worden sei. Jegliche Substantiierungshinweise, auch jene
der Gegenpartei, würden nichts nützen, wenn gar keine Möglichkeit zur
Substantiierung bestehe, was vorliegend der Fall gewesen sei. Komme hinzu, dass
die Hinweise der Eigentümerin die gerichtliche Aufklärung nicht zu ersetzen
vermöchten. In einem solchen Fall müsse das Gericht der beweisbelasteten Partei
mindestens mitteilen, dass es die Kritik der Gegenpartei teile und die
Substantiierung für ungenügend halte. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die
Eigentümerin eine Gesuchsantwort von dreissig Seiten eingereicht habe, bei der
die Behauptung der mangelnden Substantiierung nur eine von zahlreichen
Bestreitungen gewesen sei. Aber selbst wenn ein entsprechender Hinweis
entbehrlich gewesen wäre, hätte das Zivilgericht der Unternehmerin Gelegenheit
geben müssen, entsprechende neue Tatsachen vorzubringen (Berufung, Rz. 44 ff.).
Die Berücksichtigung des Schreibens vom 25. Juli 2023 durch das
Zivilgericht sei zudem willkürlich, werde der Inhalt von der Unternehmerin doch
bestritten, sei nicht nachgewiesen, wie die Unternehmerin auf das Schreiben
reagiert habe und könne ohne entsprechende Hinweise nicht angenommen werden,
dass sich die Umstände zwischen Juli 2023 und April 2024 nicht verändert
hätten. Aufgrund des Schreibens vom Juli 2023 habe die Unternehmerin nicht
damit rechnen müssen, wie sich die Eigentümerin im vorliegenden Prozess
verhalten werde. Insbesondere habe sie nicht voraussehen können und müssen,
dass die Unternehmerin eine mangelnde Substantiierung einwenden werde (Berufung,
Rz. 47 ff.).
4.3 Die richterliche Fragepflicht kommt dann zum
Tragen, wenn ein Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt
oder offensichtlich unvollständig ist. Dabei ist an Unklarheiten oder Fehler
etwa bei Hinweisen auf Beilagen oder andere Unzulänglichkeiten zu denken,
welche sich aus der entsprechenden Eingabe selbst ohne Weiteres erkennen
lassen. Im Übrigen liegt es grundsätzlich in der Verantwortung der Parteien,
den Prozess sorgfältig zu führen. Der Zweckgedanke von Art. 56 ZPO liegt zwar darin, bei klaren Mängeln der Parteivorbringen
helfend einzugreifen. Indessen dient die gerichtliche Fragepflicht
nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen, wie die
rechtsungenügliche Substantiierung oder Bestreitung eines
Anspruchs (BGer 4A_398/2018, 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.7 und
4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen; AGE
ZB.2019.26 vom 12. Februar 2021 E. 2.4). Die Fragepflicht
setzt deshalb voraus, dass die Mangelhaftigkeit des Parteivorbringens nicht auf
prozessualer Unsorgfalt fusst (Hurni,
in Berner Kommentar, 2012, Art. 56 ZPO
N 26).
4.4 Das Zivilgericht weist zutreffend darauf hin,
dass die Unternehmerin im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um provisorische
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über die zu erwartenden Bestreitungen
der Eigentümerin im Bild war. Die Eigentümerin hatte bereits mit Schreiben vom
25. Juli 2023 auf den GU-Vertrag und den darin vereinbarten Fixpreis hingewiesen
und eine andere Sondervereinbarung bestritten (vgl. Beilage 10 zur Eingabe der
Eigentümerin vom 14. Juni 2024). Der Einwand der Unternehmerin, wonach
zwischen dem Schreiben der Eigentümerin vom 25. Juli 2023 und dem
Zeitpunkt der Gesuchstellung eine lange Zeitdauer liege und völlig unklar sei,
wie sich die Umstände entwickelt hätten (vgl. Berufung, Rz. 48), ist
unbeheflich, behauptet die Unternehmerin doch – wie von der Eigentümerin zu
Recht ausgeführt (vgl. Berufungsantwort, Rz. 88) – nicht einmal, dass sich
die Umstände bzw. der Inhalt der Streitigkeit in der Zwischenzeit tatsächlich geändert
hätte. Vielmehr stellte das Zivilgericht zu Recht fest, dass der Standpunkt der
Eigentümerin im Schreiben vom 25. Juli 2023 im Kern auch ihrer Auffassung in
der Gesuchsantwort entspreche (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2.2). Auch der
weitere Einwand, dass die Unternehmerin den Standpunkt der Eigentümerin bereits
im vorprozessualen Streit bestritten habe und unklar sei, wie sie auf das
Schreiben reagiert habe, ist unbeheflich. Entscheidend ist einzig, ob sie die
Einwände der Eigentümerin aufgrund des vorprozessualen Verhaltens erwarten
musste, was, wie dargelegt, vorliegend der Fall ist. Es konnte für die
Unternehmerin daher nicht überraschend sein, dass sich die Eigentümerin auf den
zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen GU-Vertrag mit einem
Festpreis berufen und dass sie jegliche Mehrforderung gegenüber dem bereits
bezahlten Betrag bestreiten sowie eine fehlende Substantiierung einer darüber
hinaus gehenden Forderung geltend machen wird. Um ihrer Obliegenheit zur
Substantiierung ihrer Forderung im Summarverfahren nachzukommen, wäre es an der
Unternehmerin gelegen, bereits in ihrem Gesuch substantiiert aufzuzeigen,
weshalb die Bestimmungen des GU-Vertrags im vorliegenden Fall nicht zur
Anwendung gelangen sollen, auf welche angebliche vertragliche Grundlage sie
ihre Forderung abstützen möchte, wie ein entsprechender Vertrag zustande
gekommen sein soll und welche Leistungen gestützt auf diesen Vertrag erbracht
worden sind (vgl. zum Ganzen E. 3.4 oben). Dass sie dieser
Obliegenheit vorliegend nicht nachgekommen ist muss als prozessuale Unsorgfalt
qualifiziert werden, welche nicht durch die Anwendung der richterlichen
Fragepflicht korrigiert werden kann. Die Eigentümerin weist zudem zutreffend
darauf hin, dass bei der Unternehmerin im Bauunternehmensbereich sehr erfahrene
Personen die Leitungspositionen innehätten und dass es daher zu ihren Pflichten
gehörte, sich vor der Einreichung eines solchen Gesuchs beraten zu lassen (vgl.
Berufungsantwort, Rz. 83). Dafür lagen vorliegend aufgrund der
substantiierten Entgegnungen der Eigentümerin im Vorfeld der Einreichung des
Gesuchs besonders gute Gründe vor. Ebenso zutreffend weist die Eigentümerin auf
die Einschränkungen hin, welche bei der Anwendung der richterlichen
Fragepflicht im Summarverfahren zu beachten sind (vgl. Berufungsantwort,
Rz. 85). Wenn die Unternehmerin nun in ihrer Berufung geltend macht, dass
die Grundlage für ihre Forderung gar nie der von ihr eingereichte GU-Vertrag gewesen
sei (vgl. Berufung, Rz. 34), wird daraus noch deutlicher, dass die
Unternehmerin in ihrem Gesuch gar keine vertragliche Grundlage für ihre
angebliche Forderung aufgezeigt hat. Bei einer solchen vollumfänglich
ausgebliebenen Geltendmachung der vertraglichen Grundlage für die Forderungen
bleibt für die Anwendung der richterlichen Fragepflicht kein Platz. Ansonsten
könnte eine Unternehmerin in ihrem Gesuch ohne jegliche weiteren Hinweise eine
Forderung aufführen und die Substantiierung dann vollumfänglich auf die Phase
der richterlichen Befragung verschieben. Dies ist aber mit der bereits
beschriebenen Obliegenheit einer hinreichenden Substantiierung in der ersten Eingabe
nicht zu vereinbaren (vgl. BGer 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 in E. 4.3.2, 5A_280/2021
vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). Aus den vorgenannten Gründen gab es für das
Zivilgericht im vorliegenden Fall keine Verpflichtung, der Unternehmerin nach
Eingang der Gesuchsantwort eine Möglichkeit zur nachträglichen Substantiierung
ihres Gesuches einzuräumen.
4.5
4.5.1 Erst in ihrer fakultativen Stellungnahme vom
2. August 2024 machte die Unternehmerin geltend, der GU-Vertrag sei nicht die
vertragliche Grundlage der pfandberechtigten Forderung. Vielmehr sei die
Erfüllung dieses Vertrags gescheitert. Danach sei ein neues Bauprojekt
entstanden, wobei zwischen den Vertragsparteien bloss noch einzelne Leistungen
und Preise vereinbart worden seien und der Leistungsumfang massiv erweitert
worden sei.
4.5.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3.2 oben),
ist im summarischen Verfahren nur in Ausnahmefällen ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen (gemäss Domenig/Rappo,
Das Novenrecht im summarischen Verfahren, in: AJP 2025 S. 498 ff., 501, ist ein
solcher im summarischen Verfahren ganz ausgeschlossen). Inhaltliche Ergänzungen
in weiteren Rechtsschriften sind nur unter der Voraussetzung der Einhaltung des
Novenrechts zulässig. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im hier
anwendbaren summarischen Verfahren dann zuzulassen, wenn sie entweder erst nach
dem Aktenschluss entstanden sind («echte Noven», Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO
analog) oder zwar vor dem Aktenschluss entstanden sind, aber trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten («unechte Noven», Art. 229
Abs. 1 lit. b ZPO analog; BGE 150 III 209 E. 3.3 S. 215). Um dem im
summarischen Verfahren zentralen Beschleunigungsgebot gerecht zu werden, sind
an den Sorgfaltsmassstab bei der Zulassungsprüfung von unechten Noven höhere
Anforderungen zu stellen als im ordentlichen Verfahren. Gesuchsteller müssen
die rechtserzeugenden Tatsachen daher bereits in ihrem Gesuch nicht nur
behaupten, sondern substantiieren und allfällige rechtsvernichtende,
rechtshemmende und rechtshindernde Tatsachen entkräften, sofern deren
Vorbringen durch den Gesuchsgegner für ihn voraussehbar war (Domenig, Aktenschluss, Noven- und
Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
in: ex ante 1/2023 S. 80 ff., 82).
Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Einwände der
Eigentümerin für die Unternehmerin nicht überraschend sein konnten (vgl.
E. 4.4 oben). Eine entsprechende Nachsubstantiierung in Wahrnehmung der
Replikrechts war, wie bereits das Zivilgericht zu Recht erkannte, unter diesen
Umständen nicht zulässig. Neu und damit unbeachtlich war daher die in der
Eingabe der Unternehmerin zur Wahrnehmung ihres Replikrechts vom 2. August 2024
vorgebrachte Bestreitung, dass ihre Forderung auf dem Werkvertrag vom 6. April
2020 gründe, nachdem die Unternehmerin diesen Vertrag in der Gesuchseingabe
noch als «Grundvertrag» bezeichnet und so dem Gesuch beigelegt hatte. Neu und
damit auch nicht zulässig war die erstmalige Behauptung, die Parteien hätten in
Abweichung vom schriftlich vereinbarten GU-Vertrag die in der Kostengrundlage
vom 18. November 2020 aufgeführten Leistungen und Preise vereinbart.
4.5.3 Die Unternehmerin bestreitet die vorstehenden
Ausführungen mit ihrer Berufung im Grunde nicht, sondern stellt sich vielmehr
auf den Standpunkt, dass eine Berücksichtigung der Stellungnahme vom 2. August
2024 als Ersatz für eine nachträgliche Substantiierung im Rahmen der
richterlichen Fragepflicht zulässig sei, sofern diese zu Gunsten der
Unternehmerin ausfalle. Rechtlich unzulässig sei es aber, dass das Zivilgericht
im Sinn einer Eventualbegründung die hinreichende Substantiierung in der
Stellungnahme vom 2. August 2024 verneine, da der Aktenschluss nach der Gesuchsantwort
der Eigentümerin eingetreten sei und sich die Unternehmerin darauf habe
verlassen dürfen (Berufung, Rz. 51 ff.).
Nachdem dargelegt wurde, dass das Zivilgericht im
vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, der Unternehmerin nach Eingang der
Gesuchsantwort im Rahmen der richterlichen Fragepflicht eine Möglichkeit zur
nachträglichen Substantiierung ihres Gesuchs einzuräumen, erübrigten sich in
dieser Hinsicht im Grunde weitere Ausführungen. Dennoch sei angemerkt, dass es
nicht zu beanstanden ist, dass das Zivilgericht hinsichtlich der Stellungnahme
vom 2. August 2024 eine Eventualbegründung vornahm für den Fall, dass es der
Unternehmerin, entgegen den vorstehenden Ausführungen (E. 4.5.2 oben), erlaubt
gewesen wäre, das Gesuch um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
in Wahrnehmung des Replikrechts nachträglich zu substantiieren. Die
Unternehmerin war in diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten und es hätte
zur sorgfältigen Prozessführung gehört, entsprechende unechte Noven vorzubringen,
wenn solche zulässig gewesen wären, nachdem die Eigentümerin mit ihrer
Gesuchsantwort bestritten hatte, dass die Unternehmerin ihrer Behauptungs- und
Substantiierungslast nachgekommen ist (vgl. zu den Bestreitungen:
Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung der
Unternehmerin hätte sie sich daher nicht auf die richterliche Fragepflicht
verlassen dürfen (vgl. E. 4.3 oben).
Auch in der Sache ist dem Zivilgericht zu folgen. Das
Zivilgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Unternehmerin ihre in der
Stellungnahme vom 2. August 2024 erstmals vorgebrachte Behauptung, die Parteien
hätten den GU-Vertrag vom 6. April 2020 mit der Aufstellung der BKP vom 18.
November 2020 einvernehmlich aufgehoben und sich statt eines Festpreises auf
Einzelleistungen sowie dazugehörige Preise geeinigt, nicht mit konkreten
Anhaltspunkten untermauert habe. Zudem würden Ausführungen dazu fehlen, welche
zusätzlichen Leistungen bzw. Leistungsanpassungen nach November 2020 vereinbart
worden seien und inwiefern diese zur behaupteten Preissteigerung geführt hätten.
Es würden als konkrete Beispiele einzig die Heizung (Wärmepumpe mit Erdsonde)
sowie der Ofenbau genannt und diesen Zusatzkosten gegenüber dem Baukostenplan
vom 18. November 2020 von total rund CHF 116'000.– zugeordnet (Stellungnahme,
Rz. 24 f.). Zudem werde auf Zusatzaufträge betreffend Stützmauer und
Fliesenarbeiten sowie die dazugehörigen Rechnungen verwiesen (vgl. Stellungnahme,
Rz. 38 f.). Für diese seien CHF 42'000.– verrechnet worden. Diese Zusatzkosten seien
allerdings ohnehin durch die gemäss Gesuch bereits erfolgten Zahlungen der Eigentümerin
von total CHF 1'357'756.77 gedeckt. Für die weitergehenden Forderungen habe
sich die Unternehmerin auch in ihrer Stellungnahme damit begnügt, ohne nähere
Substantiierung zu behaupten, der Leistungsumfang sei infolge unzähliger
Extrawünsche der Eigentümerin kontinuierlich erweitert worden und der
Baukostenplan sei mehrmals einvernehmlich aktualisiert worden, wobei
gleichzeitig nur auf eine Aktualisierung vom 16. Juli 2021 Bezug genommen
werde; oder der Leistungsumfang sei massiv erweitert worden unter blossem
Verweis auf das Volumen des Umbaus, wobei sich dieses nicht aus den genannten
Unterlagen ergebe (Stellungnahme, Rz. 12). Zusammengefasst sei eine über
die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehende Forderung nicht hinreichend
substantiiert, dies selbst wenn man die (verspäteten) Tatsachenbehauptungen in
der Stellungnahme vom 2. August 2024 noch berücksichtigen würde. Mit diesen Ausführungen
setzt sich die Unternehmerin in ihrer Berufung nicht substantiiert auseinander.
Sie behauptet lediglich, es sei in der Stellungnahme vom 2. August 2024
aufgezeigt worden, dass die Leistungen über längere Zeit im Rahmen eines
formlosen Prozederes von der Bauherrschaft fortwährend dazu bestellt worden
seien, ohne darzulegen, inwiefern die Tatsachendarstellung in Erwägung 2.2.3
des angefochtenen Entscheids unzutreffend sein soll (vgl. Berufung, Rz. 56).
Die Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids ist somit nicht zu
beanstanden und das Zivilgericht erkannte zu Recht, dass auch dann nicht von
einer genügenden Substantiierung der anspruchsbegründenden Tatsachen
ausgegangen werden könnte, wenn die Ausführungen in der Stellungnahme der
Gesuchstellerin vom 2. August 2024 zu berücksichtigen wären
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.3).
4.6 Aus den vorstehenden Gründen ist das
Zivilgericht zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Gesuch um provisorische
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über einen Betrag von CHF 583'171.–
nebst Zins zu 5% seit 8. Februar 2024 abzuweisen war und die entsprechende
superprovisorisch vorgenommene Eintragung wieder aufzuheben ist. Es besteht
daher auch keine Grundlage zur Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung. Die
Berufung ist somit im Hauptpunkt (Rechtsbegehren 1-3) resp. dem
Eventualbegehren 4 abzuweisen.
5. Erstinstanzliche
Parteientschädigung der Unternehmerin
5.1 Die Berufungsklägerin macht im Eventualantrag
5 geltend, es sei auch im Fall einer Abweisung der Berufung [im Hauptpunkt] die
der Eigentümerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene
Parteientschädigung zu reduzieren. Das Zivilgericht verwies in seinem Entscheid
auf die Honorarnote der Eigentümerin, in welcher diese ausgehend von einem
Grundhonorar von CHF 14'600.– sowie Zuschlägen von 60 % und einer
Auslagenpauschale von 3 % eine Entschädigung von CHF 24'060.80 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 1'948.90 Mehrwertsteuer geltend mache. Das interpolierte
Honorar betrage gemäss § 7 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400)
CHF 12'123.–. Würden die geltend gemachten Zuschläge sowie die
Auslagenpauschale von 3 % berücksichtigt, resultiere ein Honorar von CHF
19'978.90. Hinzu komme die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %.
Dementsprechend werde die Parteientschädigung auf CHF 19'978.90 (inkl.
Auslagenpauschale von CHF 581.90) zuzüglich CHF 1'618.30, total CHF 21'597.20,
festgesetzt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3).
5.2 Die Unternehmerin macht geltend, das
Zivilgericht habe der Eigentümerin bei der Festlegung der Parteientschädigungen
zu Unrecht Zuschläge von 60 % zugesprochen. Die Zusprechung dieser Zuschläge
sei unverhältnismässig und stelle eine Ermessensüberschreitung respektive einen
Ermessensmissbrauch dar. Das Zivilgericht habe nur einen Schriftenwechsel
angeordnet. Die übrigen Eingaben der Berufungsbeklagten seien freiwillig
erfolgt. Sie seien zudem in keiner Weise erforderlich gewesen. Ein Zuschlag für
eine zusätzliche Rechtsschrift habe deshalb nicht gewährt werden dürfen. Ebenso
wenig hätte ein Zuschlag wegen überdurchschnittlich grossen Aufwands zugesprochen
werden dürfen. Es sei die Eigentümerin gewesen, die auf das kurze
Formulargesuch der Unternehmerin eine 30-seitige Gesuchsantwort eingereicht
habe. Für die weitschweifigen Ausführungen, die über eine Bestreitung des
Anspruchs der Unternehmerin hinausgegangen seien, habe es keinen Anlass
gegeben. Es habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine
Notwendigkeit bestanden, derart grossen Aufwand zu betreiben. Werde von der
Begründung des Zivilgerichts ausgegangen, hätte die Eigentümerin lediglich die
Forderung der Unternehmerin bestreiten müssen. Aus diesen Gründen habe der
Eigentümerin für das erstinstanzliche Verfahren nur eine Parteientschädigung in
Höhe von maximal CHF 12'123.– (Grundhonorar nach § 7 Abs. 2 HoR) zugesprochen
werden dürfen (Berufung, Rz. 58 ff.).
5.3 Gemäss § 7 Abs. 2 HoR beträgt das
Grundhonorar im Verfahren um provisorische Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts bei einem Streitwert zwischen CHF 100'000.– und
CHF 1'000'000.– zwischen CHF 3'000.– und CHF 20'000.–. Der Streitwert
beträgt vorliegend unbestrittenermassen CHF 583'171.–. Bei der Festlegung
des Honorars innerhalb des Rahmens für das Grundhonorar berücksichtigt das
Gericht den Umfang den Bemühungen, die Bedeutung der Sache für die Parteien und
die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HoR; AGE BEZ.2025.5 vom 10. April 2025 E 2.2.2.). Bei Prozessen mit
überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht
(z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte Abrechnung,
Buchführung, fremdsprachliche Korrespondenz) können Zuschläge von bis zu 100 %
gemacht werden, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende
Vergütung ergibt (§ 8 Abs. 2 lit. b HoR). Bis zur Obergrenze des zulässigen
Grundhonorars (hier CHF 20'000.–) ist somit ein Zuschlag gemäss § 8 Abs. 2 lit. b HoR weder erforderlich noch möglich (vgl. AGE BEZ.2023.66 vom 27. November
2024 E 6.3). Die von beiden Parteien eingereichten Honorarnoten mit der
Kombination eines Grundhonorars unterhalb der Obergrenze und einem Zuschlag
gemäss § 8 Abs. 2 lit. b HoR entspricht den Vorgaben des Honorarreglements
nicht. Das gilt auch für die vom Zivilgericht vorgenommene Methode zur Herleitung
der Parteientschädigung. Es ist vielmehr zunächst zu prüfen, welche Höhe des
Grundhonorars im vorliegenden Fall bei Anwendung der Grundsätze von § 2 Abs. 1 und 2 HoR angemessen ist.
Das Zivilgericht ist zu Recht von einer auch angesichts des
Streitwerts hohen Komplexität der Schwierigkeiten in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht ausgegangen. Es ist zwar zutreffend, dass die
Unternehmerin gemäss den obigen Ausführungen (E. 3 und E. 4) in ihrem
Gesuch um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts die
Grundlagen für die Gutheissung eines solchen Gesuches ungenügend substantiierte
und der angefochtene Entscheid insofern auf diese Thematik beschränkt ist. Dennoch
kann den Ausführungen der Unternehmerin nicht gefolgt werden. Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass die Unternehmerin in ihrer 36-seitigen Eingabe vom 2.
August 2024 gegenüber dem Zivilgericht in ausführlicher Weise darzulegen
versuchte, dass sie ihrer Substantiierungspflicht im Gesuch um provisorische
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts rechtsgenüglich nachgekommen sei.
Diese Position vertritt sie nach wie vor auch im Berufungsverfahren. Es muss
als widersprüchlich bezeichnet werden, sich einerseits auf den Standpunkt zu
stellen, die Eigentümerin hätte aufgrund der unzureichenden Substantiierung des
Gesuchs mit einer einfachen Bestreitung der Forderung reagieren können,
gleichzeitig aber mit umfangreichen Eingaben vorzutragen, sie sei ihrer
Substantiierungsobliegenheit nachgekommen und das Gericht habe zu Unrecht eine
ungenügende Substantiierung des Gesuchs angenommen. Entgegen den Ausführungen
der Unternehmerin ist es sodann nicht zu beanstanden, dass sich die
Eigentümerin im vorliegenden Verfahren, in welchem nicht von der Anordnung
eines zweiten Schriftenwechsels ausgegangen werden kann
(vgl. E. 3.3.2 oben), in ihrer Gesuchsantwort umfassend auch für den
Fall äusserte, dass eine Substantiierung der geltend gemachten Forderung bejaht
würde, zumal es für sie nicht voraussehbar war, ob das Zivilgericht ihrer
Ansicht folgen wird, dass das Gesuch ungenügend substantiiert sei. Für die
Beurteilung der Komplexität der zu behandelnden Sachverhalts- und Rechtsfragen
durch die Parteien kann es daher keine Rolle spielen, dass das Zivilgericht
aufgrund der Verneinung der genügenden Substantiierung des Gesuchs auf einen
Teil der Vorbringen der Eigentümerin gar nicht eingehen musste. Dass diese
weiteren Rügen der Eigentümerin im vorliegenden Verfahren durchaus hätten
relevant sein können, wird nur schon aufgrund deren Behandlung in der 36-seitigen
Eingabe der Unternehmerin vom 2. August 2024 ersichtlich. Mit ihren dortigen
Ausführungen hat die Unternehmerin selbst aufgezeigt, dass die vorliegend zu
behandelnden Sachverhalts- und Rechtsfragen auch unter Berücksichtigung des
Streitwerts als komplex zu qualifizieren sind. Die Unternehmerin hat denn auch
in ihrer Honorarnote vom 26. August 2024 selbst einen Zuschlag wegen
überdurchschnittlich grossem Aufwand im Sinn von § 8 Abs. 2 lit. b HoR im Umfang
von CHF 5'000.– geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist bei der Festlegung
des Honorars innerhalb des Rahmens für das Grundhonorar nach § 2 Abs. 1 und 2 HoR damit von einer hohen Komplexität der Schwierigkeit in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht auszugehen, was ein Grundhonorar über dem interpolierten
Betrag von CHF 12'123.– rechtfertigt. Es ist daher im Ergebnis nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht der Komplexität der von den Parteien zu
behandelnden Sachverhalts- und Rechtsfragen mit einer Erhöhung in der
Grössenordnung von 30 % gegenüber dem interpolierten Honorar Rechnung trug
(das Zivilgericht gewährte einen Zuschlag von insgesamt 60 %, wobei aus
der Honorarnote der Eigentümerin vom 27. September 2024 zu entnehmen ist, dass
diese einen Zuschlag von 30 % für den überdurchschnittlichen Aufwand und
30 % für die zusätzliche Rechtsschrift beantragte). Dies führt zu einem angemessenen
Grundhonorar von CHF 15'759.90, ohne dass hierfür ein Rückgriff auf
§ 8 Abs. 2 lit. b HoR erforderlich oder angebracht wäre.
Die Unternehmerin reagierte auf die Gesuchsantwort der
Eigentümerin (trotz fehlender Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels) mit
der 36-seitigen Eingabe vom 2. August 2024. Sie anerkennt in ihrer
Berufung im Grunde, dass sie in dieser Eingabe neue Bestreitungen und
Tatsachenbehauptungen vorbrachte. Sie macht in der Berufung geltend, dass diese
Tatsachen zum Vorteil der Unternehmerin hätten berücksichtigt werden dürfen
(Berufung, Rz. 55). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die
Eigentümerin dazu veranlasst sah, darauf mit einer weiteren Rechtsschrift zu
reagieren. Auch zu dieser äusserte sich die Unternehmerin wiederum (innert
erstreckter Frist) in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2024 auf immerhin 18
Seiten. Sie machte zudem in der ergänzten Honorarnote vom 21. Oktober 2024
selbst einen Zuschlag von 30 % für eine weitere Rechtsschrift und
insgesamt eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten von CHF 21'753.60
geltend. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf dem
(gemäss den Grundsätzen von § 2 Abs. 1 und 2 HoR festzusetzenden) Grundhonorar
einen Zuschlag von 30 % für die zusätzlichen Rechtsschriften gewährte.
Ausgehend von dem in Anbetracht der Komplexität der Sache
angebrachten Grundhonorar von CHF 15'759.90 würde der Zuschlag von 30% gemäss § 8 Abs. 2 lit. d Ziffer 3 HoR zu einem Honorar (ohne Mehrwertsteuer und
Auslagenpauschale) von CHF 20'487.87 führen. Dieses liegt höher als das
vom Zivilgericht festgelegte Honorar von CHF 19'978.90 (ohne Mehrwertsteuer und
Auslagenpauschale). Sowohl die Mehrwertsteuer als auch die Auslagenpauschale
werden von der Unternehmerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Entgegen den
Ausführungen der Unternehmerin ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das
Zivilgericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung das ihr zustehende
Ermessen (vgl. dazu BGer 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3; AGE
BEZ.2023.66 vom 27. November 2024 E 6.3) überschritten oder missbraucht haben
soll. Auch in diesem Punkt ist die Berufung daher abzuweisen.
6. Berufungsentscheid
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung
abzuweisen ist.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens trägt die Unternehmerin die
Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'500.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung
mit § 10 Abs. 2 Ziffer 7.8 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Die Unternehmerin hat der Eigentümerin zudem eine
Parteientschädigung zu entrichten, welche nach den gleichen Grundsätzen zu
bemessen ist wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt im
Berufungsverfahren in der Regel indes die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze
für das erstinstanzliche Verfahren und umfasst einen einfachen Schriftenwechsel
ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 HoR). Vorliegend kann von einem angemessenen
Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 15'759.90 ausgegangen
werden (vgl. E. 5.3 oben). Die von den Parteien im Berufungsverfahren
vorgebrachten Argumente wurden aber im Wesentlichen bereits in den
vorinstanzlichen Rechtsschriften ausführlich eingebracht. Es ist daher
angebracht, das Grundhonorar auf die Hälfte des Ansatzes für das
erstinstanzliche Verfahren festzulegen. Für die Eingabe vom 14. März 2025 in
Wahrnehmung des Replikrechts als Reaktion auf die (unaufgeforderte) Stellungnahme
der Unternehmerin zur Berufungsantwort ist ein Zuschlag von 10 % angebracht
(§ 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 HoR). Dies führt zu einem Honorar von
CHF 8'667.95. Die im Berufungsverfahren anfallenden Auslagen müssen als
gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren deutlich geringfügiger angesehen
werden. Es ist daher ein Auslagenersatz im Umfang von 2 % des Honorars (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) zuzusprechen (CHF 173.35). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer
von 8.1 % (CHF 716.15).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. November 2024 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3'500.–.
Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 8'841.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer
von CHF 716.15.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.