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Entscheid

ZB.2025.8

Urteilsänderung

20. Juni 2025Deutsch23 min

die Ehe zwischen A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.8

ENTSCHEID

vom 20.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____

Klägerin

[...] Berufungsklägerin

gegen

B____

Beklagter

[...] Berufungsbeklagter

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Dezember 2024

betreffend Urteilsänderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 20. September 2013 schied des Zivilgericht

die Ehe zwischen A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter)

und regelte die Scheidungsfolgen. Dabei wies es die [...] an, vom

Vorsorgeguthaben des Berufungsbeklagten CHF 12'014.10 zugunsten der Berufungsklägerin

auf ein Konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung zu übertragen. Mit Klage vom

11. September 2024 beantragte die Berufungsklägerin vertreten durch eine

Rechtsanwältin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten,

das Pensionskassenguthaben und die Zinsen seien neu zu berechnen und der Entscheid

des Zivilgerichts vom 20. September 2013 sei entsprechend abzuändern.

Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Anwältin als

unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wies

das Zivilgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge

Aussichtslosigkeit ab. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 trat das

Zivilgericht unter der Verfahrensnummer F.2024.414 auf die Klage vom 11.

September 2024 nicht ein und auferlegte der Berufungsklägerin die

Gerichtskosten von CHF 800.–.

Am 3. Februar 2025 erhob die Berufungsklägerin vertreten

durch dieselbe Rechtsanwältin wie im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414

Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Dezember 2024 mit den

folgenden Rechtsbegehren:

«1. Der

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2024 sei

aufzuheben.

2. Es seien

das Pensionskassenguthaben und die Zinsen neu zu berechnen und der Entscheid

vom 20. September 2013 des Zivilgerichts Basel (F.2008.498) entsprechend

abzuändern.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4. Es sei der

Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die

unterzeichnende Rechtsanwältin als deren unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.»

Die Berufungsklägerin wandte sich zusätzlich persönlich mit

einer Eingabe vom 3. Februar 2025 mit den folgenden Anträgen an das

Appellationsgericht:

«1. Es sei

mir eine amtliche Verteidigung zu verfügen, um die formelle Eingabe zu

verfassen unter Berücksichtigung der medizinischen Gerichtsunfähigkeit.

2. Es sei das

Urteil an die untere Instanz zwecks Aufhebung/ Wiedererwägung/ Korrektur zurück

zu schicken.

3. Es sei des

Amtes wegen die involvierte Anwälte und Gerichtspräsidien anzuhören bzw. zur

Haftung des kausal zusammenhängenden Schadens zu zwingen.

4. Es sei mir

mein zustehendes Pensionskassen-Guthaben zzgl. Zinsen/ Interessen, Anwalts-,

Gerichtskosten und Schadenersatz auszurechnen und unmittelbar zu überweisen.

5. Es sei

mein Ex-Mann, Herrn B____, wegen vorsätzlichen Pensionskassen-Guthaben

dementsprechend zur Verantwortung zu ziehen.

6. Es seien

mir die 2000.– chf Kostenvorschuss beim Zivilgericht in toto zurück zu

überweisen.»

Am 4. Februar 2025 verfügte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident, dass das Gesuch der Berufungsklägerin um

unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren sowie ihr Gesuch um

«amtliche Verteidigung» zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen würden und sie

dem Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.– zu leisten habe.

Am 10. Februar 2025 legte die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin

das Mandat nieder. Dies wurde dem Appellationsgericht von der Berufungsklägerin

mit Schreiben vom 6. März 2025 sowie telefonischer Mitteilung vom 14. Mai 2025

angezeigt. Seither ist die Berufungsklägerin nicht mehr vertreten.

Ein am 6. März 2025 gestelltes, sinngemässes

Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und «amtliche

Verteidigung» der Berufungsklägerin sowie ein Rechtsbegehren um Verzicht auf

die Erhebung eines Kostenvorschusses wies der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. März 2025 ab, soweit er

darauf eintrat.

Das Appellationsgericht hat den vorliegenden Entscheid unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten ist ein Entscheid des

Zivilgerichts, mit dem dieses auf eine Klage auf Abänderung eines

Scheidungsentscheids nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen

gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) grundsätzlich mit Berufung anfechtbaren Endentscheid. Da die

Abänderungsklage nur den Vorsorgeausgleich betrifft, liegt eine

vermögensrechtliche Angelegenheit vor. In einer solchen ist die Berufung nur

zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Trotz

fehlender Bezifferung des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin ist davon

auszugehen, dass dieser Mindeststreitwert überschritten ist (vgl. angefochtener

Entscheid E. 1).

1.2

Aus der Pflicht zur Begründung des

Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe

ein Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; AGE ZB.2023.48 vom

21.

Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1). Wegen

der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin

grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen,

sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Dabei ist ein auf eine

Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern (AGE ZB.2023.48 vom 21.

Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 311 N 34). Das Erfordernis

bestimmter und gegebenenfalls bezifferter Berufungsanträge gilt auch im

Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (BGE 137 III 617 E. 4.5; Reetz, a.a.O., Art. 311 N 34). Ein

Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz

ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann (AGE ZB.2021.51 vom

23.

Januar 2022 E. 1.3.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz, a.a.O., Art. 311 N 34). Bei

teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist ohne

Ansetzung einer Nachfrist grundsätzlich auf die Berufung teilweise oder

vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1,

ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1). Die Rechtsfolge des

Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten

Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell

mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung,

allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die

Berufungsklägerin in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2; AGE ZB.2023.48

vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1).

Die Rechtsbegehren in der Sache in der Berufungsschrift vom

3.

Februar 2025 und in der persönlichen Eingabe der Berufungsklägerin vom 3.

Februar 2025 sind nicht beziffert, obwohl sie zumindest grösstenteils auf

Geldzahlungen gerichtet sind. Welche konkreten Beträge die Berufungsklägerin

fordert, kann auch der Begründung ihrer Anträge in Verbindung mit dem

angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Ob die (Eventual-)Anträge der

Berufungsklägerin auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an

das Zivilgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise genügen, kann offenbleiben,

weil der Berufung selbst bei Eintreten inhaltlich kein Erfolg beschieden ist

(vgl. unten, insbesondere E. 2).

1.3

Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.4

Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten

entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen Ermessen des

Berufungsgerichts (vgl. Hilber/Reetz,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 1064 und 1153). Art. 316 Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das

Berufungsverfahren den familienrechtlichen Verfahrensbestimmungen, welche eine

mündliche Verhandlung vorsehen (insb. Art. 297 Abs. 1 ZPO), vor, weshalb diese

Bestimmungen das Ermessen der Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine

Verhandlung durchführt oder aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränken

(Seiler, a.a.O., N 1161). Das rein

schriftliche Berufungsverfahren ist der Regelfall, die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung die Ausnahme (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1).

Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung. Der vorliegende Entscheid kann daher auf dem

Zirkulationsweg ergehen.

2.

2.1

2.1.1

Im angefochtenen Entscheid hat das

Zivilgericht mit eingehender und in jeder Hinsicht überzeugender Begründung

erkannt, dass auf die Abänderungsklage der Berufungsklägerin vom 11. September

2024.

nicht einzutreten ist. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verweisen

werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Weder in der Berufung noch in der

Eingabe der Berufungsklägerin persönlich werden Argumente vorgebracht, die

geeignet wären, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu

stellen.

2.1.2

2.1.2.1

In der Berufung macht die Berufungsklägerin

geltend, die Regelung des Vorsorgeausgleichs im rechtskräftigen

Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 könne im vorliegenden Fall entgegen

der Ansicht des Zivilgerichts in analoger Anwendung von Art. 124b Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) angepasst werden. Diese

Bestimmung sieht keine Möglichkeit der Anpassung von Scheidungsentscheiden vor.

Die Berufungsklägerin kann daher nur den vom Zivilgericht erwähnten Art. 124e

Abs. 2 ZGB meinen. Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht

möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten

gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung in Form einer

Kapitalabfindung oder einer Rente. Gemäss Art. 124e Abs. 2 ZGB kann ein

schweizerisches Urteil auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert

werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene

Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB ausgeglichen worden sind und danach

durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische

Entscheidung geteilt werden.

2.1.2.2

Art. 284 Abs. 1 ZPO bestimmt unter der

Überschrift Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen, dass sich

die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des

Entscheids nach Art. 124e Abs. 2, Art. 129 und Art. 134 ZGB richten. Gemäss der

Lehre sind entgegen der zu weit gefassten Überschrift und dem zu weit gefassten

Wortlaut von Art. 284 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur diejenigen rechtskräftig

entschiedenen Scheidungsfolgen abänderbar, die eine andauernde rechtliche

Beziehung zwischen den geschiedenen Ehegatten oder diesen und ihren Kindern

voraussetzen und für eine gewisse Dauer in der Zukunft regeln (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2024, Art. 284 ZPO N 1, Dolge/Bengtsson,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 284 N

1; Sutter-Somm/Seiler, in:

Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 284 N 2; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art.

284.

CPC N 6a). Gemäss soweit ersichtlich einhelliger Lehre zur ZPO ist die

rechtskräftige Regelung des Vorsorgeausgleichs nicht in einem

Abänderungsverfahren abänderbar (vgl. Bähler,

a.a.O., Art. 284 ZPO N 1; Bieri/Bollinger-Bär,

in: Spühler [Hrsg.], ZPO Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 284 N 2; Dolge/Bengtsson, a.a.O., Art. 284 N 1; Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 284 N 6; Stein, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 284 ZPO N 4), sondern nur mit einem

ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel, insbesondere der Revision,

anfechtbar (vgl. Bähler, a.a.O.,

Art. 284 ZPO N 1; Dolge/Bengtsson,

a.a.O., Art. 284 N 1; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 284 N 2), und besteht betreffend den Vorsorgeausgleich die einzige

Ausnahme darin, dass ein schweizerischer Entscheid, mit dem im Ausland

bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung gemäss Art.

124e Abs. 1 ZGB ausgeglichen worden sind, gemäss Art. 124e Abs. 2 ZGB

abgeändert werden kann, wenn diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den

ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt

werden (vgl. Bähler, a.a.O., Art.

284.

ZPO N 1; Bieri/Bollinger-Bär,

a.a.O., Art. 284 N 2; Seiler,

a.a.O., Art. 284 N 6b; Stein,

a.a.O., Art. 284 ZPO N 4). Art. 124e Abs. 2 ZGB regelt internationale

Sachverhalte (Geiser, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 124e ZGB N 17; vgl. Gloor/Umbricht, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum

Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 124e ZGB N 2 und 14).

In der Lehre zum ZGB wird zwar für eine analoge Anwendung von Art. 124e Abs. 2

ZGB auf gewisse vom Wortsinn nicht erfasste internationale Sachverhalte

plädiert (Geiser, a.a.O., Art.

124e ZGB N 19; Pichonnaz, in:

Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2023, Art. 124e CC N 20). Eine analoge

Anwendung auf nationale Sachverhalte wird soweit ersichtlich aber nicht in

Betracht gezogen. Weshalb die vorstehend dargestellte Lehre, der das

Zivilgericht gefolgt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2), unrichtig sein

sollte, legt die Berufungsklägerin nicht nachvollziehbar dar und ist nicht

ersichtlich. Gemäss dieser Lehre ist eine Anpassung der Regelung des Vorsorgeausgleichs

im rechtskräftigen Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 in analoger

Anwendung von Art. 124e Abs. 2 ZGB ausgeschlossen, weil kein internationaler

Sachverhalt vorliegt.

2.1.2.3

2.1.2.3.1

Selbst wenn die Möglichkeit der analogen

Anwendung von Art. 124e Abs. 2 ZGB auf nationale Sachverhalte grundsätzlich

bejaht würde, setzte der Analogieschluss hinreichend gleich gelagerte

Verhältnisse voraus (vgl. BGE 129 V 345 E. 4.1, 129 V 27 E. 2.2). Der

vorliegende Fall ist aber offensichtlich nicht hinreichend gleich gelagert wie

der in Art. 124e Abs. 2 ZGB geregelte.

2.1.2.3.2

In ihrer Berufung scheint die Berufungsklägerin

die Möglichkeit der analogen Anwendung von Art. 124e Abs. 2 ZGB insbesondere

mit den folgenden Behauptungen begründen zu wollen: 1. Das Zivilgericht habe es

unterlassen, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Es habe keine Auskünfte bei

der [...] und der [...] über die genauen Beträge und Zinsen eingeholt. Die Berufungsklägerin

habe wiederholt auf fehlerhafte Berechnungen und fehlende Zinsgutschriften

hingewiesen und das Zivilgericht sei diesen Hinweisen nicht nachgegangen. Damit

habe das Zivilgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs.

2.

der BV verletzt. 2. Das Zivilgericht habe bei der Zentralstelle 2. Säule

keine Anfrage eingeholt. 3. Da die geforderten Unterlagen im Zeitpunkt der

Scheidung nicht vorgelegt worden seien, habe das Gericht bei der damaligen

Berechnung des Vorsorgeausgleichs nicht alle rechtserheblichen Tatsachen

berücksichtigen können und habe die Berufungsklägerin erst im Jahr 2022

Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des Berufungsbeklagten erhalten. Mit

Verfügung des Zivilgerichts vom 7. Juli 2022 seien der Berufungsklägerin eine

Eingabe der [...] vom 25. Februar 2022 und eine Eingabe der [...] vom 1. März

2022.

zugestellt worden. Aufgrund der Angaben in der Eingabe vom 1. März 2022

liege die Vermutung nahe, dass bei der Feststellung des zu überweisenden

Vorsorgebeitrags Fehler unterlaufen seien. Das in der Eingabe vom 25. Februar

2022.

erwähnte Vorsorgekonto des Berufungsbeklagten sei im Scheidungsentscheid

zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 4. Die Anweisung des Zivilgerichts

gemäss seinem Entscheid vom 20. September 2013 an die [...] sei nicht

rechtzeitig ausgeführt worden. Dies stelle ein Versäumnis des Zivilgerichts bei

der Umsetzung des Vorsorgeausgleichs dar.

Die Berufungsklägerin hat die Behauptungen 2 und 4 in ihrer

Klage vom 11. September 2024 nicht vorgebracht und gibt in ihrer Berufung auch

nicht an, wo sie die betreffenden Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren

F.2024.414 vorgebracht haben will. Soweit es sich nicht um rechtliche

Würdigungen handelt, sind die betreffenden Behauptungen daher als Noven zu

qualifizieren. Soweit sie sich nicht auf das Verfahren F.2024.414 bezieht und

es sich nicht um rechtliche Würdigungen handelt, gilt dies auch für die

Behauptung 1. Auch die Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar

2025.

enthält zahlreiche Tatsachenbehauptungen, die sie im erstinstanzlichen

Verfahren F.2024.414 noch nicht vorgebracht hat und die daher als Noven zu

qualifizieren sind.

2.1.2.3.3

Ob und in welchem Umfang im

erstinstanzlichen Scheidungsverfahren und damit auch im erstinstanzlichen

Verfahren betreffend die Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsentscheids

bezüglich des Vorsorgeausgleichs nicht nur der eingeschränkte, sondern der

uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, ist umstritten (vgl. BGer

5A_882/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 3.2, 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E.

3.4.1.1, 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; Burri/Sutter-Somm, in: Basler Kommentar, Berufliche

Vorsorge, 2020, Art. 280 ZPO N 34 f.). Klar ist aber, dass der uneingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz im Berufungsverfahren gemäss ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts für den Vorsorgeausgleich nicht gilt (BGer 5A_882/2022 vom

19.

Oktober 2023 E. 3.2, 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.4.1.1,

5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3). Gemäss Bundesgericht soll sogar der Verhandlungsgrundsatz

gelten (BGer 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.4.1.1, 5A_952/2019 vom 2.

Dezember 2020 E. 3.3). Unabhängig davon, ob der Verhandlungsgrundsatz oder der

eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, sind Noven im Berufungsverfahren

nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGer 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 317 N 14;

Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und

Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne

Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon

vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dass diese

Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, macht die Berufungsklägerin

zu Recht nicht einmal geltend. Soweit sie diese für relevant hält, hätte die Berufungsklägerin

bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt vielmehr sowohl die Möglichkeit als

auch Anlass gehabt, alle erstmals mit der Berufung und der Eingabe der Berufungsklägerin

persönlich vom 3. Februar 2025 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bereits im

erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414 vorzubringen. Dies gilt erst Recht unter

Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Berufungsklägerin bereits im

erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen ist.

2.1.2.3.4

Selbst bei Berücksichtigung und

Wahrunterstellung aller Behauptungen in der Berufung und der Eingabe der Berufungsklägerin

persönlich vom 3. Februar 2025 wären diese aber nicht geeignet, die

Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit dem in Art. 124e Abs. 2 ZGB

geregelten zu begründen. Im Wesentlichen macht die Berufungsklägerin geltend,

sie habe erst nachträglich erfahren, dass bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs

aufgrund von Fehlverhalten des Berufungsbeklagten und des Zivilgerichts

rechtserhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien und dass das

Zivilgericht den zu überweisenden Vorsorgebeitrag falsch festgestellt habe.

Soweit sich die Rüge der falschen Feststellung des Vorsorgebeitrags auf die

bereits im Scheidungsverfahren eingereichten Beweismittel bezieht, hätte die Berufungsklägerin

diese mit einer Berufung gegen den Scheidungsentscheid erheben können und

müssen. Die Rüge, bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs seien aufgrund von

Fehlverhalten des Berufungsbeklagten und des Zivilgerichts rechtserhebliche

Tatsachen unberücksichtigt geblieben, hätte die Berufungsklägerin zumindest

teilweise mit einem Revisionsgesuch erheben können und müssen. Von beiden

Möglichkeiten hat die Berufungsklägerin innert den gesetzlichen Fristen keinen

Gebrauch gemacht. Art. 124e Abs. 2 ZGB hingegen betrifft Fälle, in denen erst

nach dem schweizerischen Scheidungsentscheid eine neue Tatsache in der Form

einer ausländischen Entscheidung entsteht, deren Geltendmachung mit einem

ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel von vornherein ausgeschlossen

ist.

2.1.3

Soweit sich die Rüge der Berufungsklägerin,

das Zivilgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es

den Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt habe (vgl. oben E. 2.1.2.3.2

Behauptung 1), nicht (nur) auf das Scheidungsverfahren, sondern (auch) auf das

erstinstanzliche Verfahren F.2024.414 beziehen sollte, wäre sie offensichtlich

unbegründet. Da das Zivilgericht auf die Klage auf Abänderung des

Scheidungsentscheids vom 20. September 2013 zu Recht nicht eingetreten ist, hat

es weder einen Anlass noch eine Pflicht gehabt, irgendwelche weitergehenden

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

2.1.4

Das Zivilgericht hat auch geprüft, ob die

Klage vom 11. September 2024 auf Abänderung des Scheidungsentscheids vom 20.

September 2013 allenfalls als sinngemässes Gesuch um Revision dieses Entscheids

entgegenzunehmen sei. Diese Frage hat es verneint, weil die Berufungsklägerin

mit ihrer Eingabe vom 11. September 2024 ohnehin weder die relative Frist

gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO noch die absolute Frist gemäss Art. 329 Abs. 2 ZPO

gewahrt hätte (vgl. angefochtener Entscheid 3). Mangels diesbezüglicher Rügen

ist darauf nicht weiter einzugehen.

2.1.5

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Berufungsbegehren 1, 2 und 3 sowie die Anträge 2 und 4 der Eingabe der Berufungsklägerin

persönlich vom 3. Februar 2025 abzuweisen sind.

2.2

2.2.1

Jedenfalls bei nicht individualisierten

Rechtsbegehren wie insbesondere Rechtsbegehren auf Leistung einer Geldsumme

gilt nicht nur eine Änderung des Rechtsbegehrens, sondern auch eine Änderung

des Klagegrunds oder Klagefundaments als Klageänderung. Unter dem Klagegrund

oder Klagefundament wird dabei der Lebensvorgang oder Lebenssachverhalt

verstanden, auf den die Klägerin das Rechtsbegehren stützt (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 227 N 1; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 227 N 3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 227 N 4; Willisegger, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2024, Art. 227 ZPO N 7–10, 12, 14 und 18). Im erstinstanzlichen

Verfahren hat die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren auf die geschiedene Ehe

zwischen ihr und dem Berufungsbeklagten gestützt. Die mit dem Rechtsbegehren 3

der Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar 2025 im

Berufungsverfahren geltend gemachte Haftung der involvierten

Gerichtspräsidenten und Anwälte stützt die Berufungsklägerin zumindest

teilweise auf angebliches Fehlverhalten nach dem Scheidungsentscheid vom 20.

September 2013. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin kein

Verhalten von Anwälten und abgesehen von der Zustellung der Eingaben der

Freizügigkeitsstiftung und der Sammelstiftung mit Verfügung vom 7. Juli 2022

auch kein Verhalten von Gerichtspräsidenten nach dem 20. September 2013

behauptet und ihr Rechtsbegehren folglich offensichtlich nicht auf angebliches

Fehlverhalten von Gerichtspräsidenten oder Anwälten nach dem

Scheidungsentscheid gestützt. Soweit die Berufungsklägerin die mit dem

Rechtsbegehren 3 ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 geltend gemachte Haftung der

involvierten Gerichtspräsidenten und Anwälte auf angebliches Fehlverhalten nach

dem Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 stützt, liegt daher eine

Klageänderung vor. Für eine Klage gegen Gerichtspräsidenten und Anwälte gilt

der Dispositionsgrundsatz (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die erwähnte Klageänderung

im Berufungsverfahren wäre daher gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur noch zulässig,

wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben wären (lit. a) und sie

auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhte (lit. b). Diese müssten nach

Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein (Hilber/Reetz,

a.a.O., Art. 31 N 86). Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist (vgl.

oben E. 2.1.2.3.3), ist diese Voraussetzung für die im vorliegenden

Berufungsverfahren vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen nicht erfüllt. Die

mit der Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar 2025

eingereichten bzw. angebotenen Beweismittel (E-Mail ihrer Rechtsanwältin und

Arztzeugnis) sind für die Frage der Haftung der involvierten Gerichtspräsidenten

und Anwälte offensichtlich irrelevant. Aus den vorstehenden Gründen ist die

Klageänderung unzulässig. Daher ist auf das Rechtsbegehren 3 der Eingabe der Berufungsklägerin

persönlich vom 3. Februar 2025 nicht einzutreten, soweit sie die damit

geltend gemachte Haftung von Gerichtspräsidenten und Anwälten auf angebliches

Fehlverhalten nach dem Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 stützt.

2.2.2

Soweit die Berufungsklägerin die mit dem

Rechtsbegehren 3 ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 geltend gemachte Haftung der

involvierten Gerichtspräsidenten und Anwälte auf Verhalten im

Scheidungsverfahren stützt, ist ihre Klage unbegründet. Ein allfälliges

Fehlverhalten eines Gerichtspräsidenten im Scheidungsverfahren hätte dieser in

Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit gezeigt. Eine persönliche Haftung eines

Gerichtspräsidenten gegenüber der Berufungsklägerin für ein solches Verhalten

ist daher ausgeschlossen (vgl. § 3 Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]). Aber auch

eine Haftung des Kantons für eine allfällige Schädigung der Berufungsklägerin

durch einen Gerichtspräsidenten im Scheidungsverfahren kommt nicht in Betracht.

Allfälliges Fehlverhalten eines Gerichtspräsidenten im Scheidungsverfahren

hätte sich im Entscheid vom 20. September 2013 niedergeschlagen. Dieser ist

rechtskräftig. Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide kann in

einem Staatshaftungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden (vgl. § 7 HG). Zudem hätte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Revision des Entscheids

vom 20. September 2013 einreichen können. Von dieser Möglichkeit hat sie aber

innert den gesetzlichen Fristen keinen Gebrauch gemacht (vgl. angefochtener

Entscheid E. 3). Wenn die geschädigte Person Rechtsmittel, die ihr zur

Verfügung standen, um sich dem schädigenden Verhalten zu widersetzen, nicht

ergriffen hat, haftet der Staat nicht (§ 5 HG). Im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414

hat die Berufungsklägerin bloss geltend gemacht, die geforderten Unterlagen

seien zum Zeitpunkt der Scheidung nicht vorgelegt worden. Sie erwähnte nicht

einmal, dass sie anwaltlich vertreten gewesen sei, und behauptete erst Recht

kein Fehlverhalten der involvierten Anwälte. Die erstmals mit der Eingabe vom

3.

Februar 2025 vorgebrachte Behauptung, Anwalt [...] hätte die Unterlagen

bereits bei der Scheidung nachreichen müssen, ist daher neu. Da die

Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO aus den bereits erwähnten Gründen nicht

erfüllt sind (vgl. oben E. 2.1.2.3.3), ist sie im Berufungsverfahren nicht

zu berücksichtigen, soweit es sich dabei nicht bloss um eine rechtliche

Würdigung handelt. Aufgrund der bereits im erstinstanzlichen Verfahren

vorgebrachten Tatsachenbehauptungen ist nicht ansatzweise erkennbar, woraus

sich eine Haftung eines involvierten Anwalts aus einem Verhalten im

Scheidungsverfahren ergeben könnte.

2.3

Soweit die Berufungsklägerin mit dem

Rechtsbegehren 5 ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 einen Haftungsanspruch

gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend machen möchte, ist auch dieser Antrag unbegründet.

Eine mögliche Begründung für einen allfälligen Haftungsanspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten

bestünde in der Behauptung der Berufungsklägerin, dass er im Scheidungsverfahren

Pensionskassenguthaben vorsätzlich unterschlagen habe. Ein allfälliger Schaden

aus der behaupteten Unterschlagung wäre der Berufungsklägerin dadurch

entstanden, dass ihr das Zivilgericht mit dem Scheidungsentscheid vom 20.

September 2013 aus dem Vorsorgeausgleich einen zu kleinen Betrag zugesprochen

hätte. Der Geltendmachung eines allfälligen Haftungsanspruchs gegenüber dem Berufungsbeklagten

stünde daher die materielle Rechtskraft des Entscheids vom 20. September 2013

entgegen (vgl. Oftinger/Stark,

Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, 4. Auflage, Zürich 1987, N 177;

Rey/Wildhaber, Ausservertragliches

Haftpflichtrecht, 6. Auflage, Zürich 2024, N 896; Sieber, Gedanken zur Rückerstattung von urteilsmässig

festgelegten ehelichen und nachehelichen Unterhaltsleistungen, in: ZBJV 2021 S.

143, 152 f.; anderer Meinung Grob-Andermacher/Walder-Richli,

Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Zürich 2009, § 42 N 11). Im Übrigen hat die Berufungsklägerin

im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414 zwar geltend gemacht, dass die

geforderten Unterlagen im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorgelegt worden seien,

diesbezüglich aber kein Verschulden des Berufungsbeklagten behauptet. Die

Behauptung in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. Februar 2025, der

Berufungsbeklagte habe Pensionskassenguthaben vorsätzlich unterschlagen, stellt

daher ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum dar (vgl. oben E. 2.1.2.3.3).

Ohne Berücksichtigung des erst im Berufungsverfahrens behaupteten Verschuldens

des Berufungsbeklagten ist nicht ansatzweise erkennbar, woraus sich ein vom

scheidungsrechtlichen Anspruch verschiedener Haftungsanspruch der Berufungsklägerin

gegenüber dem Berufungsbeklagten ergeben könnte.

2.4

Mit dem Rechtsbegehren 6 ihrer persönlichen Eingabe

vom 3. Februar 2025 beantragt die Berufungsklägerin, es seien ihr «die

2000.- chf Kostenvorschuss beim Zivilgericht in toto zurück zu überweisen». Mit

dem angefochtenen Entscheid trat das Zivilgericht auf die Klage der

Berufungsklägerin nicht ein und auferlegte ihr entsprechend diesem

Verfahrensausgang in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten. Es legte

die Gerichtskosten auf CHF 800.– fest und erkannte, dass die Gerichtskosten mit

dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ihr CHF

1'200.– zurückerstattet werden (angefochtener Entscheid E. 5.1 f. und

Dispositiv Ziff. 3). Für den Fall, dass der Nichteintretensentscheid des

Zivilgerichts bestätigt wird, kann weder der Berufung noch der persönlichen

Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. Februar 2025 entnommen werden, weshalb ihr

der gesamte Kostenvorschuss zurückerstattet werden sollte. Ein Grund dafür ist

auch nicht ersichtlich. Folglich ist das Rechtsbegehren 6 unter Verweis auf die

Erwägungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.1 f.) ohne Weiteres

abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung

abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Berufungsklägerin

hat die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren beantragt

(Rechtsbegehren 4 der Berufung sowie Rechtsbegehren 1 der persönlichen Eingabe).

Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat diesen Antrag mit

Verfügung vom 4. Februar 2025 abgewiesen. Folglich hat die

Berufungsklägerin entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens die

Prozesskosten dieses Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten werden in Anwendung von § 12 in Verbindung mit §§ 2, 5 und 7 f.

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.– festgesetzt. Mangels

Einholung einer Berufungsantwort sind dem Berufungsbeklagten keine zu

entschädigenden Parteikosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 13. Dezember 2024 (F.2024.414) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'200.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.