ZB.2025.8
Urteilsänderung
20. Juni 2025Deutsch23 min
die Ehe zwischen A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.8
ENTSCHEID
vom 20.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Parteien
A____
Klägerin
[...] Berufungsklägerin
gegen
B____
Beklagter
[...] Berufungsbeklagter
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. Dezember 2024
betreffend Urteilsänderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 20. September 2013 schied des Zivilgericht
die Ehe zwischen A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter)
und regelte die Scheidungsfolgen. Dabei wies es die [...] an, vom
Vorsorgeguthaben des Berufungsbeklagten CHF 12'014.10 zugunsten der Berufungsklägerin
auf ein Konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung zu übertragen. Mit Klage vom
11. September 2024 beantragte die Berufungsklägerin vertreten durch eine
Rechtsanwältin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten,
das Pensionskassenguthaben und die Zinsen seien neu zu berechnen und der Entscheid
des Zivilgerichts vom 20. September 2013 sei entsprechend abzuändern.
Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Anwältin als
unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wies
das Zivilgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge
Aussichtslosigkeit ab. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 trat das
Zivilgericht unter der Verfahrensnummer F.2024.414 auf die Klage vom 11.
September 2024 nicht ein und auferlegte der Berufungsklägerin die
Gerichtskosten von CHF 800.–.
Am 3. Februar 2025 erhob die Berufungsklägerin vertreten
durch dieselbe Rechtsanwältin wie im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414
Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Dezember 2024 mit den
folgenden Rechtsbegehren:
«1. Der
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2024 sei
aufzuheben.
2. Es seien
das Pensionskassenguthaben und die Zinsen neu zu berechnen und der Entscheid
vom 20. September 2013 des Zivilgerichts Basel (F.2008.498) entsprechend
abzuändern.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Es sei der
Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die
unterzeichnende Rechtsanwältin als deren unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.»
Die Berufungsklägerin wandte sich zusätzlich persönlich mit
einer Eingabe vom 3. Februar 2025 mit den folgenden Anträgen an das
Appellationsgericht:
«1. Es sei
mir eine amtliche Verteidigung zu verfügen, um die formelle Eingabe zu
verfassen unter Berücksichtigung der medizinischen Gerichtsunfähigkeit.
2. Es sei das
Urteil an die untere Instanz zwecks Aufhebung/ Wiedererwägung/ Korrektur zurück
zu schicken.
3. Es sei des
Amtes wegen die involvierte Anwälte und Gerichtspräsidien anzuhören bzw. zur
Haftung des kausal zusammenhängenden Schadens zu zwingen.
4. Es sei mir
mein zustehendes Pensionskassen-Guthaben zzgl. Zinsen/ Interessen, Anwalts-,
Gerichtskosten und Schadenersatz auszurechnen und unmittelbar zu überweisen.
5. Es sei
mein Ex-Mann, Herrn B____, wegen vorsätzlichen Pensionskassen-Guthaben
dementsprechend zur Verantwortung zu ziehen.
6. Es seien
mir die 2000.– chf Kostenvorschuss beim Zivilgericht in toto zurück zu
überweisen.»
Am 4. Februar 2025 verfügte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident, dass das Gesuch der Berufungsklägerin um
unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren sowie ihr Gesuch um
«amtliche Verteidigung» zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen würden und sie
dem Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.– zu leisten habe.
Am 10. Februar 2025 legte die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin
das Mandat nieder. Dies wurde dem Appellationsgericht von der Berufungsklägerin
mit Schreiben vom 6. März 2025 sowie telefonischer Mitteilung vom 14. Mai 2025
angezeigt. Seither ist die Berufungsklägerin nicht mehr vertreten.
Ein am 6. März 2025 gestelltes, sinngemässes
Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und «amtliche
Verteidigung» der Berufungsklägerin sowie ein Rechtsbegehren um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wies der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. März 2025 ab, soweit er
darauf eintrat.
Das Appellationsgericht hat den vorliegenden Entscheid unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts, mit dem dieses auf eine Klage auf Abänderung eines
Scheidungsentscheids nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen
gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) grundsätzlich mit Berufung anfechtbaren Endentscheid. Da die
Abänderungsklage nur den Vorsorgeausgleich betrifft, liegt eine
vermögensrechtliche Angelegenheit vor. In einer solchen ist die Berufung nur
zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Trotz
fehlender Bezifferung des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin ist davon
auszugehen, dass dieser Mindeststreitwert überschritten ist (vgl. angefochtener
Entscheid E. 1).
1.2
Aus der Pflicht zur Begründung des
Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe
ein Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; AGE ZB.2023.48 vom
21.
Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1). Wegen
der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Dabei ist ein auf eine
Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern (AGE ZB.2023.48 vom 21.
Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 311 N 34). Das Erfordernis
bestimmter und gegebenenfalls bezifferter Berufungsanträge gilt auch im
Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (BGE 137 III 617 E. 4.5; Reetz, a.a.O., Art. 311 N 34). Ein
Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz
ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann (AGE ZB.2021.51 vom
23.
Januar 2022 E. 1.3.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz, a.a.O., Art. 311 N 34). Bei
teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist ohne
Ansetzung einer Nachfrist grundsätzlich auf die Berufung teilweise oder
vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1,
ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1). Die Rechtsfolge des
Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung,
allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die
Berufungsklägerin in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2; AGE ZB.2023.48
vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 1.3.1).
Die Rechtsbegehren in der Sache in der Berufungsschrift vom
3.
Februar 2025 und in der persönlichen Eingabe der Berufungsklägerin vom 3.
Februar 2025 sind nicht beziffert, obwohl sie zumindest grösstenteils auf
Geldzahlungen gerichtet sind. Welche konkreten Beträge die Berufungsklägerin
fordert, kann auch der Begründung ihrer Anträge in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Ob die (Eventual-)Anträge der
Berufungsklägerin auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an
das Zivilgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise genügen, kann offenbleiben,
weil der Berufung selbst bei Eintreten inhaltlich kein Erfolg beschieden ist
(vgl. unten, insbesondere E. 2).
1.3
Zuständig für die Beurteilung der Berufung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.4
Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen Ermessen des
Berufungsgerichts (vgl. Hilber/Reetz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 1064 und 1153). Art. 316 Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das
Berufungsverfahren den familienrechtlichen Verfahrensbestimmungen, welche eine
mündliche Verhandlung vorsehen (insb. Art. 297 Abs. 1 ZPO), vor, weshalb diese
Bestimmungen das Ermessen der Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine
Verhandlung durchführt oder aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränken
(Seiler, a.a.O., N 1161). Das rein
schriftliche Berufungsverfahren ist der Regelfall, die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung die Ausnahme (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1).
Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung. Der vorliegende Entscheid kann daher auf dem
Zirkulationsweg ergehen.
2.
2.1
2.1.1
Im angefochtenen Entscheid hat das
Zivilgericht mit eingehender und in jeder Hinsicht überzeugender Begründung
erkannt, dass auf die Abänderungsklage der Berufungsklägerin vom 11. September
2024.
nicht einzutreten ist. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verweisen
werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Weder in der Berufung noch in der
Eingabe der Berufungsklägerin persönlich werden Argumente vorgebracht, die
geeignet wären, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu
stellen.
2.1.2
2.1.2.1
In der Berufung macht die Berufungsklägerin
geltend, die Regelung des Vorsorgeausgleichs im rechtskräftigen
Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 könne im vorliegenden Fall entgegen
der Ansicht des Zivilgerichts in analoger Anwendung von Art. 124b Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) angepasst werden. Diese
Bestimmung sieht keine Möglichkeit der Anpassung von Scheidungsentscheiden vor.
Die Berufungsklägerin kann daher nur den vom Zivilgericht erwähnten Art. 124e
Abs. 2 ZGB meinen. Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht
möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten
gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung in Form einer
Kapitalabfindung oder einer Rente. Gemäss Art. 124e Abs. 2 ZGB kann ein
schweizerisches Urteil auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert
werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene
Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB ausgeglichen worden sind und danach
durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische
Entscheidung geteilt werden.
2.1.2.2
Art. 284 Abs. 1 ZPO bestimmt unter der
Überschrift Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen, dass sich
die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des
Entscheids nach Art. 124e Abs. 2, Art. 129 und Art. 134 ZGB richten. Gemäss der
Lehre sind entgegen der zu weit gefassten Überschrift und dem zu weit gefassten
Wortlaut von Art. 284 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur diejenigen rechtskräftig
entschiedenen Scheidungsfolgen abänderbar, die eine andauernde rechtliche
Beziehung zwischen den geschiedenen Ehegatten oder diesen und ihren Kindern
voraussetzen und für eine gewisse Dauer in der Zukunft regeln (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2024, Art. 284 ZPO N 1, Dolge/Bengtsson,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 284 N
1; Sutter-Somm/Seiler, in:
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 284 N 2; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art.
284.
CPC N 6a). Gemäss soweit ersichtlich einhelliger Lehre zur ZPO ist die
rechtskräftige Regelung des Vorsorgeausgleichs nicht in einem
Abänderungsverfahren abänderbar (vgl. Bähler,
a.a.O., Art. 284 ZPO N 1; Bieri/Bollinger-Bär,
in: Spühler [Hrsg.], ZPO Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 284 N 2; Dolge/Bengtsson, a.a.O., Art. 284 N 1; Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 284 N 6; Stein, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 284 ZPO N 4), sondern nur mit einem
ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel, insbesondere der Revision,
anfechtbar (vgl. Bähler, a.a.O.,
Art. 284 ZPO N 1; Dolge/Bengtsson,
a.a.O., Art. 284 N 1; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 284 N 2), und besteht betreffend den Vorsorgeausgleich die einzige
Ausnahme darin, dass ein schweizerischer Entscheid, mit dem im Ausland
bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung gemäss Art.
124e Abs. 1 ZGB ausgeglichen worden sind, gemäss Art. 124e Abs. 2 ZGB
abgeändert werden kann, wenn diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den
ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt
werden (vgl. Bähler, a.a.O., Art.
284.
ZPO N 1; Bieri/Bollinger-Bär,
a.a.O., Art. 284 N 2; Seiler,
a.a.O., Art. 284 N 6b; Stein,
a.a.O., Art. 284 ZPO N 4). Art. 124e Abs. 2 ZGB regelt internationale
Sachverhalte (Geiser, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 124e ZGB N 17; vgl. Gloor/Umbricht, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 124e ZGB N 2 und 14).
In der Lehre zum ZGB wird zwar für eine analoge Anwendung von Art. 124e Abs. 2
ZGB auf gewisse vom Wortsinn nicht erfasste internationale Sachverhalte
plädiert (Geiser, a.a.O., Art.
124e ZGB N 19; Pichonnaz, in:
Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2023, Art. 124e CC N 20). Eine analoge
Anwendung auf nationale Sachverhalte wird soweit ersichtlich aber nicht in
Betracht gezogen. Weshalb die vorstehend dargestellte Lehre, der das
Zivilgericht gefolgt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2), unrichtig sein
sollte, legt die Berufungsklägerin nicht nachvollziehbar dar und ist nicht
ersichtlich. Gemäss dieser Lehre ist eine Anpassung der Regelung des Vorsorgeausgleichs
im rechtskräftigen Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 in analoger
Anwendung von Art. 124e Abs. 2 ZGB ausgeschlossen, weil kein internationaler
Sachverhalt vorliegt.
2.1.2.3
2.1.2.3.1
Selbst wenn die Möglichkeit der analogen
Anwendung von Art. 124e Abs. 2 ZGB auf nationale Sachverhalte grundsätzlich
bejaht würde, setzte der Analogieschluss hinreichend gleich gelagerte
Verhältnisse voraus (vgl. BGE 129 V 345 E. 4.1, 129 V 27 E. 2.2). Der
vorliegende Fall ist aber offensichtlich nicht hinreichend gleich gelagert wie
der in Art. 124e Abs. 2 ZGB geregelte.
2.1.2.3.2
In ihrer Berufung scheint die Berufungsklägerin
die Möglichkeit der analogen Anwendung von Art. 124e Abs. 2 ZGB insbesondere
mit den folgenden Behauptungen begründen zu wollen: 1. Das Zivilgericht habe es
unterlassen, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Es habe keine Auskünfte bei
der [...] und der [...] über die genauen Beträge und Zinsen eingeholt. Die Berufungsklägerin
habe wiederholt auf fehlerhafte Berechnungen und fehlende Zinsgutschriften
hingewiesen und das Zivilgericht sei diesen Hinweisen nicht nachgegangen. Damit
habe das Zivilgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs.
2.
der BV verletzt. 2. Das Zivilgericht habe bei der Zentralstelle 2. Säule
keine Anfrage eingeholt. 3. Da die geforderten Unterlagen im Zeitpunkt der
Scheidung nicht vorgelegt worden seien, habe das Gericht bei der damaligen
Berechnung des Vorsorgeausgleichs nicht alle rechtserheblichen Tatsachen
berücksichtigen können und habe die Berufungsklägerin erst im Jahr 2022
Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des Berufungsbeklagten erhalten. Mit
Verfügung des Zivilgerichts vom 7. Juli 2022 seien der Berufungsklägerin eine
Eingabe der [...] vom 25. Februar 2022 und eine Eingabe der [...] vom 1. März
2022.
zugestellt worden. Aufgrund der Angaben in der Eingabe vom 1. März 2022
liege die Vermutung nahe, dass bei der Feststellung des zu überweisenden
Vorsorgebeitrags Fehler unterlaufen seien. Das in der Eingabe vom 25. Februar
2022.
erwähnte Vorsorgekonto des Berufungsbeklagten sei im Scheidungsentscheid
zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 4. Die Anweisung des Zivilgerichts
gemäss seinem Entscheid vom 20. September 2013 an die [...] sei nicht
rechtzeitig ausgeführt worden. Dies stelle ein Versäumnis des Zivilgerichts bei
der Umsetzung des Vorsorgeausgleichs dar.
Die Berufungsklägerin hat die Behauptungen 2 und 4 in ihrer
Klage vom 11. September 2024 nicht vorgebracht und gibt in ihrer Berufung auch
nicht an, wo sie die betreffenden Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren
F.2024.414 vorgebracht haben will. Soweit es sich nicht um rechtliche
Würdigungen handelt, sind die betreffenden Behauptungen daher als Noven zu
qualifizieren. Soweit sie sich nicht auf das Verfahren F.2024.414 bezieht und
es sich nicht um rechtliche Würdigungen handelt, gilt dies auch für die
Behauptung 1. Auch die Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar
2025.
enthält zahlreiche Tatsachenbehauptungen, die sie im erstinstanzlichen
Verfahren F.2024.414 noch nicht vorgebracht hat und die daher als Noven zu
qualifizieren sind.
2.1.2.3.3
Ob und in welchem Umfang im
erstinstanzlichen Scheidungsverfahren und damit auch im erstinstanzlichen
Verfahren betreffend die Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsentscheids
bezüglich des Vorsorgeausgleichs nicht nur der eingeschränkte, sondern der
uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, ist umstritten (vgl. BGer
5A_882/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 3.2, 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E.
3.4.1.1, 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; Burri/Sutter-Somm, in: Basler Kommentar, Berufliche
Vorsorge, 2020, Art. 280 ZPO N 34 f.). Klar ist aber, dass der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz im Berufungsverfahren gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts für den Vorsorgeausgleich nicht gilt (BGer 5A_882/2022 vom
19.
Oktober 2023 E. 3.2, 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.4.1.1,
5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3). Gemäss Bundesgericht soll sogar der Verhandlungsgrundsatz
gelten (BGer 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.4.1.1, 5A_952/2019 vom 2.
Dezember 2020 E. 3.3). Unabhängig davon, ob der Verhandlungsgrundsatz oder der
eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, sind Noven im Berufungsverfahren
nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGer 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 317 N 14;
Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und
Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon
vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dass diese
Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, macht die Berufungsklägerin
zu Recht nicht einmal geltend. Soweit sie diese für relevant hält, hätte die Berufungsklägerin
bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt vielmehr sowohl die Möglichkeit als
auch Anlass gehabt, alle erstmals mit der Berufung und der Eingabe der Berufungsklägerin
persönlich vom 3. Februar 2025 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bereits im
erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414 vorzubringen. Dies gilt erst Recht unter
Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Berufungsklägerin bereits im
erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen ist.
2.1.2.3.4
Selbst bei Berücksichtigung und
Wahrunterstellung aller Behauptungen in der Berufung und der Eingabe der Berufungsklägerin
persönlich vom 3. Februar 2025 wären diese aber nicht geeignet, die
Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit dem in Art. 124e Abs. 2 ZGB
geregelten zu begründen. Im Wesentlichen macht die Berufungsklägerin geltend,
sie habe erst nachträglich erfahren, dass bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs
aufgrund von Fehlverhalten des Berufungsbeklagten und des Zivilgerichts
rechtserhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien und dass das
Zivilgericht den zu überweisenden Vorsorgebeitrag falsch festgestellt habe.
Soweit sich die Rüge der falschen Feststellung des Vorsorgebeitrags auf die
bereits im Scheidungsverfahren eingereichten Beweismittel bezieht, hätte die Berufungsklägerin
diese mit einer Berufung gegen den Scheidungsentscheid erheben können und
müssen. Die Rüge, bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs seien aufgrund von
Fehlverhalten des Berufungsbeklagten und des Zivilgerichts rechtserhebliche
Tatsachen unberücksichtigt geblieben, hätte die Berufungsklägerin zumindest
teilweise mit einem Revisionsgesuch erheben können und müssen. Von beiden
Möglichkeiten hat die Berufungsklägerin innert den gesetzlichen Fristen keinen
Gebrauch gemacht. Art. 124e Abs. 2 ZGB hingegen betrifft Fälle, in denen erst
nach dem schweizerischen Scheidungsentscheid eine neue Tatsache in der Form
einer ausländischen Entscheidung entsteht, deren Geltendmachung mit einem
ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel von vornherein ausgeschlossen
ist.
2.1.3
Soweit sich die Rüge der Berufungsklägerin,
das Zivilgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es
den Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt habe (vgl. oben E. 2.1.2.3.2
Behauptung 1), nicht (nur) auf das Scheidungsverfahren, sondern (auch) auf das
erstinstanzliche Verfahren F.2024.414 beziehen sollte, wäre sie offensichtlich
unbegründet. Da das Zivilgericht auf die Klage auf Abänderung des
Scheidungsentscheids vom 20. September 2013 zu Recht nicht eingetreten ist, hat
es weder einen Anlass noch eine Pflicht gehabt, irgendwelche weitergehenden
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
2.1.4
Das Zivilgericht hat auch geprüft, ob die
Klage vom 11. September 2024 auf Abänderung des Scheidungsentscheids vom 20.
September 2013 allenfalls als sinngemässes Gesuch um Revision dieses Entscheids
entgegenzunehmen sei. Diese Frage hat es verneint, weil die Berufungsklägerin
mit ihrer Eingabe vom 11. September 2024 ohnehin weder die relative Frist
gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO noch die absolute Frist gemäss Art. 329 Abs. 2 ZPO
gewahrt hätte (vgl. angefochtener Entscheid 3). Mangels diesbezüglicher Rügen
ist darauf nicht weiter einzugehen.
2.1.5
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Berufungsbegehren 1, 2 und 3 sowie die Anträge 2 und 4 der Eingabe der Berufungsklägerin
persönlich vom 3. Februar 2025 abzuweisen sind.
2.2
2.2.1
Jedenfalls bei nicht individualisierten
Rechtsbegehren wie insbesondere Rechtsbegehren auf Leistung einer Geldsumme
gilt nicht nur eine Änderung des Rechtsbegehrens, sondern auch eine Änderung
des Klagegrunds oder Klagefundaments als Klageänderung. Unter dem Klagegrund
oder Klagefundament wird dabei der Lebensvorgang oder Lebenssachverhalt
verstanden, auf den die Klägerin das Rechtsbegehren stützt (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 227 N 1; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 227 N 3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 227 N 4; Willisegger, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2024, Art. 227 ZPO N 7–10, 12, 14 und 18). Im erstinstanzlichen
Verfahren hat die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren auf die geschiedene Ehe
zwischen ihr und dem Berufungsbeklagten gestützt. Die mit dem Rechtsbegehren 3
der Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar 2025 im
Berufungsverfahren geltend gemachte Haftung der involvierten
Gerichtspräsidenten und Anwälte stützt die Berufungsklägerin zumindest
teilweise auf angebliches Fehlverhalten nach dem Scheidungsentscheid vom 20.
September 2013. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin kein
Verhalten von Anwälten und abgesehen von der Zustellung der Eingaben der
Freizügigkeitsstiftung und der Sammelstiftung mit Verfügung vom 7. Juli 2022
auch kein Verhalten von Gerichtspräsidenten nach dem 20. September 2013
behauptet und ihr Rechtsbegehren folglich offensichtlich nicht auf angebliches
Fehlverhalten von Gerichtspräsidenten oder Anwälten nach dem
Scheidungsentscheid gestützt. Soweit die Berufungsklägerin die mit dem
Rechtsbegehren 3 ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 geltend gemachte Haftung der
involvierten Gerichtspräsidenten und Anwälte auf angebliches Fehlverhalten nach
dem Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 stützt, liegt daher eine
Klageänderung vor. Für eine Klage gegen Gerichtspräsidenten und Anwälte gilt
der Dispositionsgrundsatz (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die erwähnte Klageänderung
im Berufungsverfahren wäre daher gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur noch zulässig,
wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben wären (lit. a) und sie
auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhte (lit. b). Diese müssten nach
Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein (Hilber/Reetz,
a.a.O., Art. 31 N 86). Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist (vgl.
oben E. 2.1.2.3.3), ist diese Voraussetzung für die im vorliegenden
Berufungsverfahren vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen nicht erfüllt. Die
mit der Eingabe der Berufungsklägerin persönlich vom 3. Februar 2025
eingereichten bzw. angebotenen Beweismittel (E-Mail ihrer Rechtsanwältin und
Arztzeugnis) sind für die Frage der Haftung der involvierten Gerichtspräsidenten
und Anwälte offensichtlich irrelevant. Aus den vorstehenden Gründen ist die
Klageänderung unzulässig. Daher ist auf das Rechtsbegehren 3 der Eingabe der Berufungsklägerin
persönlich vom 3. Februar 2025 nicht einzutreten, soweit sie die damit
geltend gemachte Haftung von Gerichtspräsidenten und Anwälten auf angebliches
Fehlverhalten nach dem Scheidungsentscheid vom 20. September 2013 stützt.
2.2.2
Soweit die Berufungsklägerin die mit dem
Rechtsbegehren 3 ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 geltend gemachte Haftung der
involvierten Gerichtspräsidenten und Anwälte auf Verhalten im
Scheidungsverfahren stützt, ist ihre Klage unbegründet. Ein allfälliges
Fehlverhalten eines Gerichtspräsidenten im Scheidungsverfahren hätte dieser in
Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit gezeigt. Eine persönliche Haftung eines
Gerichtspräsidenten gegenüber der Berufungsklägerin für ein solches Verhalten
ist daher ausgeschlossen (vgl. § 3 Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]). Aber auch
eine Haftung des Kantons für eine allfällige Schädigung der Berufungsklägerin
durch einen Gerichtspräsidenten im Scheidungsverfahren kommt nicht in Betracht.
Allfälliges Fehlverhalten eines Gerichtspräsidenten im Scheidungsverfahren
hätte sich im Entscheid vom 20. September 2013 niedergeschlagen. Dieser ist
rechtskräftig. Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide kann in
einem Staatshaftungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden (vgl. § 7 HG). Zudem hätte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Revision des Entscheids
vom 20. September 2013 einreichen können. Von dieser Möglichkeit hat sie aber
innert den gesetzlichen Fristen keinen Gebrauch gemacht (vgl. angefochtener
Entscheid E. 3). Wenn die geschädigte Person Rechtsmittel, die ihr zur
Verfügung standen, um sich dem schädigenden Verhalten zu widersetzen, nicht
ergriffen hat, haftet der Staat nicht (§ 5 HG). Im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414
hat die Berufungsklägerin bloss geltend gemacht, die geforderten Unterlagen
seien zum Zeitpunkt der Scheidung nicht vorgelegt worden. Sie erwähnte nicht
einmal, dass sie anwaltlich vertreten gewesen sei, und behauptete erst Recht
kein Fehlverhalten der involvierten Anwälte. Die erstmals mit der Eingabe vom
3.
Februar 2025 vorgebrachte Behauptung, Anwalt [...] hätte die Unterlagen
bereits bei der Scheidung nachreichen müssen, ist daher neu. Da die
Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO aus den bereits erwähnten Gründen nicht
erfüllt sind (vgl. oben E. 2.1.2.3.3), ist sie im Berufungsverfahren nicht
zu berücksichtigen, soweit es sich dabei nicht bloss um eine rechtliche
Würdigung handelt. Aufgrund der bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebrachten Tatsachenbehauptungen ist nicht ansatzweise erkennbar, woraus
sich eine Haftung eines involvierten Anwalts aus einem Verhalten im
Scheidungsverfahren ergeben könnte.
2.3
Soweit die Berufungsklägerin mit dem
Rechtsbegehren 5 ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 einen Haftungsanspruch
gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend machen möchte, ist auch dieser Antrag unbegründet.
Eine mögliche Begründung für einen allfälligen Haftungsanspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten
bestünde in der Behauptung der Berufungsklägerin, dass er im Scheidungsverfahren
Pensionskassenguthaben vorsätzlich unterschlagen habe. Ein allfälliger Schaden
aus der behaupteten Unterschlagung wäre der Berufungsklägerin dadurch
entstanden, dass ihr das Zivilgericht mit dem Scheidungsentscheid vom 20.
September 2013 aus dem Vorsorgeausgleich einen zu kleinen Betrag zugesprochen
hätte. Der Geltendmachung eines allfälligen Haftungsanspruchs gegenüber dem Berufungsbeklagten
stünde daher die materielle Rechtskraft des Entscheids vom 20. September 2013
entgegen (vgl. Oftinger/Stark,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, 4. Auflage, Zürich 1987, N 177;
Rey/Wildhaber, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 6. Auflage, Zürich 2024, N 896; Sieber, Gedanken zur Rückerstattung von urteilsmässig
festgelegten ehelichen und nachehelichen Unterhaltsleistungen, in: ZBJV 2021 S.
143, 152 f.; anderer Meinung Grob-Andermacher/Walder-Richli,
Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Zürich 2009, § 42 N 11). Im Übrigen hat die Berufungsklägerin
im erstinstanzlichen Verfahren F.2024.414 zwar geltend gemacht, dass die
geforderten Unterlagen im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorgelegt worden seien,
diesbezüglich aber kein Verschulden des Berufungsbeklagten behauptet. Die
Behauptung in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. Februar 2025, der
Berufungsbeklagte habe Pensionskassenguthaben vorsätzlich unterschlagen, stellt
daher ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum dar (vgl. oben E. 2.1.2.3.3).
Ohne Berücksichtigung des erst im Berufungsverfahrens behaupteten Verschuldens
des Berufungsbeklagten ist nicht ansatzweise erkennbar, woraus sich ein vom
scheidungsrechtlichen Anspruch verschiedener Haftungsanspruch der Berufungsklägerin
gegenüber dem Berufungsbeklagten ergeben könnte.
2.4
Mit dem Rechtsbegehren 6 ihrer persönlichen Eingabe
vom 3. Februar 2025 beantragt die Berufungsklägerin, es seien ihr «die
2000.- chf Kostenvorschuss beim Zivilgericht in toto zurück zu überweisen». Mit
dem angefochtenen Entscheid trat das Zivilgericht auf die Klage der
Berufungsklägerin nicht ein und auferlegte ihr entsprechend diesem
Verfahrensausgang in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten. Es legte
die Gerichtskosten auf CHF 800.– fest und erkannte, dass die Gerichtskosten mit
dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ihr CHF
1'200.– zurückerstattet werden (angefochtener Entscheid E. 5.1 f. und
Dispositiv Ziff. 3). Für den Fall, dass der Nichteintretensentscheid des
Zivilgerichts bestätigt wird, kann weder der Berufung noch der persönlichen
Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. Februar 2025 entnommen werden, weshalb ihr
der gesamte Kostenvorschuss zurückerstattet werden sollte. Ein Grund dafür ist
auch nicht ersichtlich. Folglich ist das Rechtsbegehren 6 unter Verweis auf die
Erwägungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.1 f.) ohne Weiteres
abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Berufungsklägerin
hat die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren beantragt
(Rechtsbegehren 4 der Berufung sowie Rechtsbegehren 1 der persönlichen Eingabe).
Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat diesen Antrag mit
Verfügung vom 4. Februar 2025 abgewiesen. Folglich hat die
Berufungsklägerin entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens die
Prozesskosten dieses Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten werden in Anwendung von § 12 in Verbindung mit §§ 2, 5 und 7 f.
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.– festgesetzt. Mangels
Einholung einer Berufungsantwort sind dem Berufungsbeklagten keine zu
entschädigenden Parteikosten entstanden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 13. Dezember 2024 (F.2024.414) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'200.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.