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Entscheid

ZB.2025.9

Forderung

4. August 2025Deutsch9 min

(Deutschland) wohnhaften B____ (Anbieter) auf einer online-Handelsplattform ([…])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.9

ENTSCHEID

vom 4.

August 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Kläger

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Beklagter

vertreten durch Renate Schröer,

Rechtsanwältin,

Sophienblatt 46,

DE-24114 Kiel

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. November 2024

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 2. Mai 2023

nahm der in Basel wohnhafte A____ (Kaufinteressent) mit dem in […]

(Deutschland) wohnhaften B____ (Anbieter) auf einer online-Handelsplattform ([…])

Vertragsverhandlungen auf, dies über ein Bild der Stadt Tilsit des Künstlers

Richard Adler. Nachdem der Anbieter dem Kaufinteressenten das Bild für EUR 35.–

(einschliesslich Versandkosten) angeboten und ihn um die Angabe seiner

Lieferadresse gebeten hatte, unterliess es der Kaufinteressent, eine Lieferadresse

anzugeben. Am 20. Mai 2023 erhielt der Anbieter vom Kaufinteressenten

einen Betrag von EUR 35.– von einem Schweizer Konto überwiesen. Am 15. Mai

2023 reichte der Kaufinteressent bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein

Schlichtungsgesuch gegen den Anbieter ein. Nachdem sich die Parteien im

Schlichtungsverfahren nicht einigen konnten, wurde dem Kaufinteressenten die

Klagebewilligung ausgestellt mit dem Rechtsbegehren, es sei der Anbieter dabei

zu behaften, den Vertrag zu erfüllen und dem Kaufinteressenten das Bild zu

verkaufen.

Mit Klage vom 21. März

2024 gelangte der Kaufinteressent an das Zivilgericht Basel-Stadt und

beantragte im Kern, (1) es sei ein Gutachten über den Wiederbeschaffungswert

des Bilds zu erstellen und (2) es sei der Anbieter gestützt auf das Gutachten

zu verpflichten, dem Kaufinteressenten die Differenz zwischen Kaufpreis und

Wiederbeschaffungswert zu zahlen. Mit Stellungnahme vom 29. August 2024

beantragte der Anbieter die Abweisung der Klage. Am 13. November 2024

führte das Zivilgericht eine mündliche Verhandlung durch, dies in Anwesenheit

des Kaufinteressenten, aber in Abwesenheit des Anbieters. Das Zivilgericht wies

die Klage ab, soweit es darauf eintrat, und eröffnete den Parteien diesen

Entscheid schriftlich.

Dagegen erhob

der Kaufinteressent am 10. Februar 2025 Berufung beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Das Appellationsgericht zog die Akten des

Zivilgerichts bei, holte aber keine Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 15.

Mai 2025 wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, dies aufgrund

der spärlichen Angaben und Unterlagen des Kaufinteressenten zu seinen

wirtschaftlichen Verhältnissen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche

Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden

Fall beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

CHF 10'560.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 1.6.3 und E. 4.2).

Damit wird der für die Berufung massgebliche Streitwert erreicht. Das

vorliegende Rechtsmittel ist folglich im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung

als Berufung zu behandeln. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene

Dispositiv

Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. 2).

Zuständig für

die Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

2. Zustandekommen eines Kaufvertrags

2.1 Das

Zivilgericht prüfte im angefochtenen Entscheid vom 13. November 2024

zunächst die Prozessvoraussetzungen. Es trat auf das Rechtsbegehren (1) des

Kaufinteressenten nicht ein; es handle sich nicht um ein Leistungs-,

Gestaltungs- oder Feststellungsbegehren und könne deshalb nicht zum

Urteilsdispositiv erhoben werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.6.1). Auf

das Rechtsbegehren (2) trat das Zivilgericht mangels Bezifferung grundsätzlich

nicht ein (E. 1.6.2). In Anwendung der gerichtlichen Fragepflicht gab es dem

rechtlich unbeholfenen Kaufinteressenten Gelegenheit, den Streitwert innert

einer Nachfrist zu beziffern, was dieser in der Folge auch tat. Das

Zivilgericht liess offen, ob dieses Vorgehen zulässig sei, da die Klage in der

Sache ohnehin abzuweisen sei, wenn auf sie eingetreten werden könnte (E. 1.6.3).

Sodann stellte

das Zivilgericht fest, dass auf den vorliegenden Fall deutsches Recht Anwendung

finde (E. 2).

Anschliessend

fasste das Zivilgericht die Standpunkte der Parteien zusammen zur Frage, ob

zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen sei (E. 3.1 und 3.2).

Gemäss deutschem Recht setze das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwingend

voraus, dass sich die Parteien über den Vertragsgegenstand und den Kaufpreis

einig würden (E. 3.3). Im vorliegenden Fall hätten sich die Parteien über

den Vertragsgegenstand geeinigt. Fraglich sei aber, ob sie sich auch über den

Kaufpreis abschliessend geeinigt hätten: Aufgrund der Angaben des

Kaufinteressenten (Wohnort «79618 Rheinfelden [Baden]») sei der Anbieter davon

ausgegangen, dass er mit einem potentiellen Käufer aus Deutschland verhandle.

Dem Kaufinteressenten sei es nicht gelungen, seine vom Anbieter bestrittene

Behauptung zu belegen, dass er dem Anbieter die Lieferadresse trotz zweimaliger

Anfrage mitgeteilt habe. Die Lieferadresse sei für den Anbieter

erkennbarerweise ein preisbildendes Element gewesen. Er habe sein Angebot über

EUR 35.– in der Annahme abgegeben, dass er nach Rheinfelden (Baden) liefern

sollte. Hätte er vom Schweizer Wohnsitz des Kaufinteressenten gewusst, wären

die höheren Versandkosten in die Schweiz vom Anbieter entsprechend eingepreist

worden. Der Kaufinteressent habe den Anbieter über seinen tatsächlichen Wohnort

bis zum Zeitpunkt der Überweisung der EUR 35.– im Ungewissen gelassen. Im

Zeitpunkt der Überweisung durch den Kaufinteressenten habe somit kein

übereinstimmender Wille über den Kaufpreis einschliesslich Versandkosten

vorgelegen. Dies sei dem Kaufinteressenten bewusst gewesen oder hätte im

bewusst sein müssen. Somit liege bezüglich eines objektiv wesentlichen

Vertragspunkts (Kaufpreis) ein Dissens vor, womit kein Vertrag zustande

gekommen sei (E. 3.4).

Selbst wenn man

eine Einigung über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (Vertragsgegenstand

und Kaufpreis) annähme, wäre der Vertrag aufgrund der Auslegungsregel von § 154 BGB als nicht geschlossen zu betrachten. Solange sich die Parteien nämlich nicht

über alle Vertragspunkte geeinigt hätten, über die nach der Erklärung nur einer

Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, sei der Vertrag im Zweifel

nicht geschlossen, dies auch dann, wenn der Vertragspunkt objektiv nicht

wesentlich sei. Nähme man an, dass die Vereinbarung über den Erfüllungsort und

die damit verbundenen Versandkosten vorliegend bloss ein Nebenpunkt darstellte,

würde der Vertrag in Anwendung von § 154 BGB als nicht geschlossen gelten (E. 3.5).

Schliesslich sei

der Schadenersatzanspruch des Kaufinteressenten auch dann nicht erkennbar, wenn

man entgegen der E. 3.4 und 3.5 das Zustandekommen eines Kaufvertrags

bejahen würde. Der Kaufinteressent verlange den Ersatz der Kosten, die ihm bei

der Reproduktion des Bilds entstünden. Dabei handle es sich nicht um

ersatzfähigen Schaden. Der Kaufinteressent müsste dartun, inwieweit ihm aus der

Nichterfüllung des Vertrags ein Vermögensschaden (Differenz zwischen der

Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis und Vermögenslage ohne

schädigendes Ereignis) entstanden sei. Ein solcher Vermögensschaden sei nicht

ersichtlich. Im Ergebnis sei die Klage vollständig abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werde (E. 3.6).

2.2 Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1

ZPO), fliesst die Pflicht des Berufungsklägers darzutun, auf welchen

Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Der Berufungskläger hat somit zu erklären,

weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein

soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt (vgl. etwa Reetz

in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere

selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat

sich der Berufungskläger mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen;

tut er dies nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz, ebenda, Art. 311 N 36; Spühler, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2024, Art. 311 ZPO N 16; BGer 5A_936/2013 vom 8. Juli 2014

E. 2.2).

2.3 Im

vorliegenden Fall enthält der angefochtene Entscheid mehrere materielle

Begründungen (vgl. dazu oben E. 2.1), die unabhängig voneinander,

also selbständig, sind:

(1) fehlende Einigung über den Kaufpreis (als

Hauptpunkt) (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.4),

(2) fehlende Einigung über den Erfüllungsort

und die Versandkosten (als subjektiv wesentlicher Nebenpunkt) (E. 3.5),

(3) fehlender Schaden (E. 3.6).

Der

Kaufinteressent befasst sich in seiner Berufung einzig mit den Begründungen (1)

und (2) des Zivilgerichts, also mit der Frage, ob ein Kaufvertrag zustande

gekommen sei (Berufung, erster und zweiter Absatz). Damit die Berufung Erfolg

haben könnte, müsste er darüber hinaus auch die Frage des Schadens

thematisieren (Begründung [3]). Mit anderen Worten: Selbst wenn der

Kaufinteressent in der Frage der Einigung Recht hätte (Begründungen [1] und [2]),

würde er mit seiner Berufung nicht durchdringen, da er die weitere selbständige

Begründung (3) – das Fehlen eines Schadens – nicht in Frage stellt. Dies genügt

den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb auf die Berufung

nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen wäre

die Kritik des Kaufinteressenten in Bezug auf die Frage des Zustandekommens

eines Kaufvertrags auch in der Sache haltlos: Er behauptet zwar, dass er dem

Anbieter die Lieferadresse mitgeteilt habe; auf den Screenshots sei «diese

Nachricht einfach nicht dabei». Es stehe «Aussage gegen Aussage», aber das

Zivilgericht sei hier völlig der Position des Anbieters gefolgt, ohne dies zu

begründen. Mit dieser Argumentation verkennt der Kaufinteressent, dass er für

das Zustandekommen eines Kaufvertrags beweispflichtig ist. Für seine

Behauptung, er habe seine Lieferadresse dem Anbieter (rechtzeitig) mitgeteilt,

bleibt er jedenfalls jeglichen Beweis schuldig. Selbst wenn auf die Berufung

einzutreten wäre, wäre sie in der Sache mangels Beweis des Zustandekommens des

Kaufvertrags abzuweisen.

3. Berufungsentscheid

Aufgrund dieser Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass

das Zivilgericht die Klage des Kaufinteressenten abwies, soweit es auf diese

überhaupt eintrat.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Kaufinteressent

die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen wie im erstinstanzlichen Verfahren

CHF 500.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 4.2). Dem Anbieter sind

aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im

Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist

deshalb nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 13. November 2024 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.