ZB.2025.9
Forderung
4. August 2025Deutsch9 min
(Deutschland) wohnhaften B____ (Anbieter) auf einer online-Handelsplattform ([…])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.9
ENTSCHEID
vom 4.
August 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Kläger
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Beklagter
vertreten durch Renate Schröer,
Rechtsanwältin,
Sophienblatt 46,
DE-24114 Kiel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. November 2024
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 2. Mai 2023
nahm der in Basel wohnhafte A____ (Kaufinteressent) mit dem in […]
(Deutschland) wohnhaften B____ (Anbieter) auf einer online-Handelsplattform ([…])
Vertragsverhandlungen auf, dies über ein Bild der Stadt Tilsit des Künstlers
Richard Adler. Nachdem der Anbieter dem Kaufinteressenten das Bild für EUR 35.–
(einschliesslich Versandkosten) angeboten und ihn um die Angabe seiner
Lieferadresse gebeten hatte, unterliess es der Kaufinteressent, eine Lieferadresse
anzugeben. Am 20. Mai 2023 erhielt der Anbieter vom Kaufinteressenten
einen Betrag von EUR 35.– von einem Schweizer Konto überwiesen. Am 15. Mai
2023 reichte der Kaufinteressent bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein
Schlichtungsgesuch gegen den Anbieter ein. Nachdem sich die Parteien im
Schlichtungsverfahren nicht einigen konnten, wurde dem Kaufinteressenten die
Klagebewilligung ausgestellt mit dem Rechtsbegehren, es sei der Anbieter dabei
zu behaften, den Vertrag zu erfüllen und dem Kaufinteressenten das Bild zu
verkaufen.
Mit Klage vom 21. März
2024 gelangte der Kaufinteressent an das Zivilgericht Basel-Stadt und
beantragte im Kern, (1) es sei ein Gutachten über den Wiederbeschaffungswert
des Bilds zu erstellen und (2) es sei der Anbieter gestützt auf das Gutachten
zu verpflichten, dem Kaufinteressenten die Differenz zwischen Kaufpreis und
Wiederbeschaffungswert zu zahlen. Mit Stellungnahme vom 29. August 2024
beantragte der Anbieter die Abweisung der Klage. Am 13. November 2024
führte das Zivilgericht eine mündliche Verhandlung durch, dies in Anwesenheit
des Kaufinteressenten, aber in Abwesenheit des Anbieters. Das Zivilgericht wies
die Klage ab, soweit es darauf eintrat, und eröffnete den Parteien diesen
Entscheid schriftlich.
Dagegen erhob
der Kaufinteressent am 10. Februar 2025 Berufung beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Appellationsgericht zog die Akten des
Zivilgerichts bei, holte aber keine Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 15.
Mai 2025 wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, dies aufgrund
der spärlichen Angaben und Unterlagen des Kaufinteressenten zu seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden
Fall beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
CHF 10'560.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 1.6.3 und E. 4.2).
Damit wird der für die Berufung massgebliche Streitwert erreicht. Das
vorliegende Rechtsmittel ist folglich im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung
als Berufung zu behandeln. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene
Dispositiv
Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. 2).
Zuständig für
die Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
2. Zustandekommen eines Kaufvertrags
2.1 Das
Zivilgericht prüfte im angefochtenen Entscheid vom 13. November 2024
zunächst die Prozessvoraussetzungen. Es trat auf das Rechtsbegehren (1) des
Kaufinteressenten nicht ein; es handle sich nicht um ein Leistungs-,
Gestaltungs- oder Feststellungsbegehren und könne deshalb nicht zum
Urteilsdispositiv erhoben werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.6.1). Auf
das Rechtsbegehren (2) trat das Zivilgericht mangels Bezifferung grundsätzlich
nicht ein (E. 1.6.2). In Anwendung der gerichtlichen Fragepflicht gab es dem
rechtlich unbeholfenen Kaufinteressenten Gelegenheit, den Streitwert innert
einer Nachfrist zu beziffern, was dieser in der Folge auch tat. Das
Zivilgericht liess offen, ob dieses Vorgehen zulässig sei, da die Klage in der
Sache ohnehin abzuweisen sei, wenn auf sie eingetreten werden könnte (E. 1.6.3).
Sodann stellte
das Zivilgericht fest, dass auf den vorliegenden Fall deutsches Recht Anwendung
finde (E. 2).
Anschliessend
fasste das Zivilgericht die Standpunkte der Parteien zusammen zur Frage, ob
zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen sei (E. 3.1 und 3.2).
Gemäss deutschem Recht setze das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwingend
voraus, dass sich die Parteien über den Vertragsgegenstand und den Kaufpreis
einig würden (E. 3.3). Im vorliegenden Fall hätten sich die Parteien über
den Vertragsgegenstand geeinigt. Fraglich sei aber, ob sie sich auch über den
Kaufpreis abschliessend geeinigt hätten: Aufgrund der Angaben des
Kaufinteressenten (Wohnort «79618 Rheinfelden [Baden]») sei der Anbieter davon
ausgegangen, dass er mit einem potentiellen Käufer aus Deutschland verhandle.
Dem Kaufinteressenten sei es nicht gelungen, seine vom Anbieter bestrittene
Behauptung zu belegen, dass er dem Anbieter die Lieferadresse trotz zweimaliger
Anfrage mitgeteilt habe. Die Lieferadresse sei für den Anbieter
erkennbarerweise ein preisbildendes Element gewesen. Er habe sein Angebot über
EUR 35.– in der Annahme abgegeben, dass er nach Rheinfelden (Baden) liefern
sollte. Hätte er vom Schweizer Wohnsitz des Kaufinteressenten gewusst, wären
die höheren Versandkosten in die Schweiz vom Anbieter entsprechend eingepreist
worden. Der Kaufinteressent habe den Anbieter über seinen tatsächlichen Wohnort
bis zum Zeitpunkt der Überweisung der EUR 35.– im Ungewissen gelassen. Im
Zeitpunkt der Überweisung durch den Kaufinteressenten habe somit kein
übereinstimmender Wille über den Kaufpreis einschliesslich Versandkosten
vorgelegen. Dies sei dem Kaufinteressenten bewusst gewesen oder hätte im
bewusst sein müssen. Somit liege bezüglich eines objektiv wesentlichen
Vertragspunkts (Kaufpreis) ein Dissens vor, womit kein Vertrag zustande
gekommen sei (E. 3.4).
Selbst wenn man
eine Einigung über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (Vertragsgegenstand
und Kaufpreis) annähme, wäre der Vertrag aufgrund der Auslegungsregel von § 154 BGB als nicht geschlossen zu betrachten. Solange sich die Parteien nämlich nicht
über alle Vertragspunkte geeinigt hätten, über die nach der Erklärung nur einer
Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, sei der Vertrag im Zweifel
nicht geschlossen, dies auch dann, wenn der Vertragspunkt objektiv nicht
wesentlich sei. Nähme man an, dass die Vereinbarung über den Erfüllungsort und
die damit verbundenen Versandkosten vorliegend bloss ein Nebenpunkt darstellte,
würde der Vertrag in Anwendung von § 154 BGB als nicht geschlossen gelten (E. 3.5).
Schliesslich sei
der Schadenersatzanspruch des Kaufinteressenten auch dann nicht erkennbar, wenn
man entgegen der E. 3.4 und 3.5 das Zustandekommen eines Kaufvertrags
bejahen würde. Der Kaufinteressent verlange den Ersatz der Kosten, die ihm bei
der Reproduktion des Bilds entstünden. Dabei handle es sich nicht um
ersatzfähigen Schaden. Der Kaufinteressent müsste dartun, inwieweit ihm aus der
Nichterfüllung des Vertrags ein Vermögensschaden (Differenz zwischen der
Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis und Vermögenslage ohne
schädigendes Ereignis) entstanden sei. Ein solcher Vermögensschaden sei nicht
ersichtlich. Im Ergebnis sei die Klage vollständig abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werde (E. 3.6).
2.2 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht des Berufungsklägers darzutun, auf welchen
Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Der Berufungskläger hat somit zu erklären,
weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein
soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (vgl. etwa Reetz
in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere
selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat
sich der Berufungskläger mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen;
tut er dies nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz, ebenda, Art. 311 N 36; Spühler, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2024, Art. 311 ZPO N 16; BGer 5A_936/2013 vom 8. Juli 2014
E. 2.2).
2.3 Im
vorliegenden Fall enthält der angefochtene Entscheid mehrere materielle
Begründungen (vgl. dazu oben E. 2.1), die unabhängig voneinander,
also selbständig, sind:
(1) fehlende Einigung über den Kaufpreis (als
Hauptpunkt) (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.4),
(2) fehlende Einigung über den Erfüllungsort
und die Versandkosten (als subjektiv wesentlicher Nebenpunkt) (E. 3.5),
(3) fehlender Schaden (E. 3.6).
Der
Kaufinteressent befasst sich in seiner Berufung einzig mit den Begründungen (1)
und (2) des Zivilgerichts, also mit der Frage, ob ein Kaufvertrag zustande
gekommen sei (Berufung, erster und zweiter Absatz). Damit die Berufung Erfolg
haben könnte, müsste er darüber hinaus auch die Frage des Schadens
thematisieren (Begründung [3]). Mit anderen Worten: Selbst wenn der
Kaufinteressent in der Frage der Einigung Recht hätte (Begründungen [1] und [2]),
würde er mit seiner Berufung nicht durchdringen, da er die weitere selbständige
Begründung (3) – das Fehlen eines Schadens – nicht in Frage stellt. Dies genügt
den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb auf die Berufung
nicht eingetreten werden kann.
Im Übrigen wäre
die Kritik des Kaufinteressenten in Bezug auf die Frage des Zustandekommens
eines Kaufvertrags auch in der Sache haltlos: Er behauptet zwar, dass er dem
Anbieter die Lieferadresse mitgeteilt habe; auf den Screenshots sei «diese
Nachricht einfach nicht dabei». Es stehe «Aussage gegen Aussage», aber das
Zivilgericht sei hier völlig der Position des Anbieters gefolgt, ohne dies zu
begründen. Mit dieser Argumentation verkennt der Kaufinteressent, dass er für
das Zustandekommen eines Kaufvertrags beweispflichtig ist. Für seine
Behauptung, er habe seine Lieferadresse dem Anbieter (rechtzeitig) mitgeteilt,
bleibt er jedenfalls jeglichen Beweis schuldig. Selbst wenn auf die Berufung
einzutreten wäre, wäre sie in der Sache mangels Beweis des Zustandekommens des
Kaufvertrags abzuweisen.
3. Berufungsentscheid
Aufgrund dieser Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass
das Zivilgericht die Klage des Kaufinteressenten abwies, soweit es auf diese
überhaupt eintrat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Kaufinteressent
die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen wie im erstinstanzlichen Verfahren
CHF 500.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 4.2). Dem Anbieter sind
aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im
Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist
deshalb nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 13. November 2024 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Alexandra Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.