ZK.2019.3
Firma
16. Januar 2020Deutsch21 min
Betriebs von Tankstellen (inkl. Tankstellennebenbetrieben wie AVIA Shops und AVIA
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZK.2019.3
ENTSCHEID
vom 16.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
AVIA AG Klägerin
1
[...]
AVIA
Vereinigung unabhängiger Schweizer
Importeure
von Erdölprodukten, Genossenschaft Klägerin 2
[...]
beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Lavia GmbH Beklagte
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Klage betreffend Firmenrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die AVIA AG
(Klägerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...], Basel-Landschaft.
Ihre Firma wurde am 2. Juni 1944 ins Handelsregister eingetragen. Der
statutarische Zweck umfasst insbesondere den Umschlag und die Lagerung
flüssiger Treib- und Brennstoffe sowie die Erstellung und den Betrieb von
Tanklagern. Die AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von
Erdölprodukten (Klägerin 2) ist eine Genossenschaft mit Sitz in [...]. Ihre
Firma wurde am 11. November 1932 im Handelsregister eingetragen. Der
statutarische Zweck umfasst insbesondere die Wahrung der Interessen der
selbstständigen und unabhängigen Importeure, Produzenten und Händler von
Mineralölprodukten sowie anderweitiger Energieträger und Energieprodukte sowie
die Förderung von deren Aktivitäten unter der Bezeichnung Marke „AVIA“ und
anderer Verbandszeichen, namentlich die Förderung der Errichtung und des
Betriebs von Tankstellen (inkl. Tankstellennebenbetrieben wie AVIA Shops und AVIA
Waschanlagen). Die Lavia GmbH (Beklagte) hat ihr Domizil in [...]. Ihre Firma
wurde am 5. März 2019 ins Handelsregister eingetragen. Ihr statutarischer Zweck
ist der Handel und Vertrieb von Lebensmitteln. Da sich die Klägerinnen in ihrem
Firmenrecht beeinträchtigt bzw. verletzt sahen, mahnten sie die Beklagte mit
Schreiben vom 11. März 2019 sowie 12. April 2019 ab und forderten diese auf,
ihre Firma bis zum 28. März 2019 respektive innert einer Nachfrist bis zum 12. April
2019 im Handelsregister zu ändern und die Firmenbestandteile „Lavia“ bzw. „avia“
nicht mehr zu gebrauchen.
Nachdem die
Beklagte auf die zwei Abmahnschreiben der Klägerinnen vom März 2019 nicht
reagiert hatte, erhoben die Klägerinnen am 6. Juni 2019 beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen die Beklagte. Darin
stellen sie folgende Rechtbegehren:
Der Beklagten sei zu
verbieten, den Bestandteil "Lavia" in ihrer Firma zu führen;
eventualiter sei ihr zu verbieten, die Firma "Lavia GmbH" zu führen.
Die Beklagte sei unter
Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c
ZPO, mindestens aber von CHF 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 litt, b ZPO, sowie
der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall
zu verpflichten, den Bestandteil "Lavia" in ihrer Firma innert 30
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt
löschen zu lassen.
Eventualiter sei die
Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art.
343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber von CHF 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 lit.
b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im
Widerhandlungsfall zu verpflichten, die Firma "Lavia GmbH" innert 30
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt
löschen zu lassen.
Für den Fall, dass die
Beklagte den Willenserklärungen im Sinne der Anordnung gemäss Ziff. 2
nicht fristgemäss nachkommt, sei das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt
gestützt auf Art. 344 Abs. 2 ZPO anzuweisen, der Beklagten eine Frist von zwei
Monaten anzusetzen ihre Firma in ihren Statuen zu ändern und gestützt darauf
die Änderung der Firma gemäss Ziff. 2 im Handelsregister zu veranlassen.
Für den Fall, dass es
nicht gelingt, innert dreier Monate seit der Fristansetzung gemäss Ziff. 3.a
für die Beklagte eine Firma im Handelsregister einzutragen, die den
Anforderungen von Art. 944 OR genügt, sei die Auflösung der Beklagten
anzuordnen, wobei für das Liquidationsverfahren sinngemäss die Regeln über den
Konkurs heranzuziehen seien.
Für den Fall, dass die
Auflösung der Beklagten gemäss Ziff. 3.b angeordnet werden sollte, sei das
Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, beim zuständigen
Vollstreckungsgericht die Anordnung des Liquidationsverfahrens nach den Regeln
über den Konkurs sowie die Mandatierung des zuständigen Konkursamtes zu
verlangen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten“
In ihrer
Klageantwort vom 24. September 2019 beantragt die Beklagte die Abweisung der
Klage, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Klägerinnen.
Mit Verfügung
vom 27. September 2019 wurde die Klageantwort der Klägerin zugestellt. Den
Parteien wurde mitgeteilt, dass vorgesehen sei, über die Klage aufgrund der
eingegangenen Rechtsschriften zu entscheiden, soweit die Parteien gegen dieses
Vorgehen keine Einwände erheben. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 beantragte
die Beklagte, eine allfällige Stellungnahme der Klägerin zur Klageantwort mit
der Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik zugestellt zu erhalten. Die
Klägerinnen teilten mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 mit, dass sie auf eine
Abhaltung der Hauptverhandlung nicht verzichten und die Durchführung einer
solchen beantragen. Am 16. Januar 2020 fand die Hauptverhandlung statt,
anlässlich derer sowohl die Parteivertreter der Klägerinnen als auch der
Parteivertreter der Beklagten zu Wort gekommen sind. Die Parteien halten an
ihren in der Klage bzw. Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessvoraussetzungen
1.1
Für
Klagen aus unerlaubter Handlung ist gemäss Art. 36 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der
geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am
Erfolgsort zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in Basel hat, sind die
Gerichte im Kanton Basel-Stadt örtlich zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Klage.
Die Klägerinnen
machen eine Verletzung von Bestimmungen des Firmenrechts geltend, insbesondere
von Art. 951 Abs. 2 und Art. 956 des Obligationenrechts (OR,
SR 220). Für Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma ist eine einzige
kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO). Der
Streitwert wird von den Klägerinnen mit CHF 50‘000.– beziffert (Klage Rz. 11).
Erhebt die Beklagte wie vorliegend gegen den von der Klägerin angegebenen
Streitwert keine Einwendungen und ist die Angabe nicht offensichtlich
unrichtig, ist von einer Einigung im Sinn von Art. 91 Abs. 2 ZPO auszugehen
und darauf abzustellen (vgl. CAN 2012 Nr. 51 S. 152 E. 16.1). Im Folgenden
Dispositiv
wird demnach von einem Streitwert von CHF 50‘000.– ausgegangen. Sachlich
zuständig ist somit das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 2 lit. b ZPO).
1.2 Die
Klägerinnen stützen ihre gemeinsam gegenüber der Beklagten gestellten
gleichlautenden Rechtsbegehren gemäss Klagebegründung auf die gleichen
firmenrechtlichen Rechtsgründe. Art. 71 Abs. 2 ZPO erlaubt ein solches
prozessuale Vorgehen der Klägerinnen als einfache Streitgenossenschaft
ausdrücklich, sofern die zu beurteilenden Rechte und Pflichten auf
gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (vgl. zum Ganzen statt
vieler Ruggle, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 71 ZPO, N. 1 ff.). Beides ist aufgrund der
behaupteten Identität der Rechtsgrundlage gemäss Art. 956 Abs. 2 OR und des
streitgegenständlichen Sachverhalts gegeben. Die Beklagte beantragt in ihrer
Klageantwort zwar, dass die Klage abzuweisen sei, soweit auf sie einzutreten
sei. Sie begründet den damit verbundenen Antrag, wonach auf die Klage nicht
einzutreten sei, aber nicht. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, aus denen das
Auftreten der Klägerinnen als einfache Streitgenossinnen zur Unzulässigkeit der
Klage führen könnte.
1.3 Ein
üblicherweise zwingend durchzuführendes Schlichtungsverfahren entfällt bei
Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma gestützt auf die
Ausnahmebestimmung von Art. 198 lit. f ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit.
c ZPO. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt;
insbesondere wurde der bei den Klägerinnen erhobene Kostenvorschuss
fristgerecht bezahlt. Auf die Klage ist folglich einzutreten.
2. Verletzung
des Rechts auf ausschliesslichen Gebrauch einer Firma
2.1 Die Klägerinnen machen geltend, dass
die Beklagte durch die Eintragung der Firma „Lavia GmbH“ am 5. März 2019
im Handelsregister das ausschliessliche Gebrauchsrecht der Klägerinnen an ihrer
Firma "AVIA AG" bzw. "AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer
Importeure von Erdölprodukten“ verletze. Die Klägerinnen bringen vor, dass sich
gemäss Art. 951 Abs. 2 OR die Firmen von Handelsgesellschaften und
Genossenschaften von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von
Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden müssten.
Ansonsten verstiessen sie gegen das kraft Art. 956 OR den Inhabern der älteren
Firmen zustehende Ausschliesslichkeitsrecht, das insbesondere einen Anspruch
auf Unterlassung und Beseitigung verschaffe. Der Hauptbestandteil „Lavia“ der
Firma „Lavia GmbH“ der Beklagten umfasse den prägenden Hauptbestandteil „AVIA“
der älteren Firmen „AVIA AG“ und „AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer
Importeure von Erdölprodukten“ der Klägerinnen mit Sitz im benachbarten [...]
bzw. in [...] vollständig; sämtliche auf den ersten Buchstaben folgenden
vier Buchstaben seien gleich. Die Vokalfolge sei gleich, die Silbenzahl sei
gleich; ein unterschiedlicher Sinngehalt sei nicht ersichtlich. Alleine der
Buchstabe „L“ der Firma „Lavia GmbH“ vermöge keine hinreichende Abgrenzung
herbeizuführen. Der Zusatz „GmbH“ verfüge ohnehin über keine
Kennzeichnungskraft. Gerade angesichts der geographischen Nähe zu Frankreich
und der daraus folgenden sprachlichen Durchmischung der Stadt [...] gelte es
ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des Hauptbestandteils „Lavia“
der Firma „Lavia GmbH“ auch als „L’avia“ bzw. die Firma als „L’avia GmbH“
missverstanden werde. Es bestehe damit eine firmenrechtliche
Verwechslungsgefahr. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei
grundsätzlich unerheblich, ob die betroffenen Unternehmen in verschiedenen
Bereichen tätig seien. Firmen hätten sich branchenübergreifend deutlich
voneinander zu unterscheiden. Dies müsse umso mehr gelten, als die Beklagte
angesichts der gerichtsnotorischen grossen Bekanntheit des
kennzeichnungskräftigen Zeichens „AVIA“ der Klägerinnen, die über das grösste
Tankstellennetz der Schweiz mit über 600 Tankstellen und mehr als 100
Tankstellenläden verfügten, einen besonders grossen Zeichenabstand einhalten
müsse. Dabei sei zu beachten, dass auch die Klägerinnen im Bereich des Handels
und Vertriebs von Lebensmitteln tätig seien. In den schweizweit über 100
Tankstellenshops der Klägerinnen würden namentlich ein breites Sortiment an Frischprodukten,
Molkereiprodukten, Süsswaren, Getränke und insbesondere und ganz allgemein
Lebensmitteln für den täglichen Bedarf zum Verkauf angeboten (Klage Rz. 19
ff.).
Die Beklagte macht demgegenüber
geltend, dass zwischen dem Firmennamen der Beklagten und denjenigen der
Klägerinnen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Anders als im vom Bundesgericht
beurteilten Fall BGE 88 II 176 („Adreg AG“ gegen „Adrema AG“) seien hier die
ersten drei Buchstaben des Namens nicht übereinstimmend. Auch sei die Beklagte
zumindest schwerpunktmässig nicht im gleichen Bereich tätig wie die Klägerinnen.
Der durchschnittliche Konsument denke bei AVIA an Öl, Benzin und die
Tankstellenshops, aber sicher nicht an Gesundheitsprodukte. Der Kunde denke bei
der Firma der Beklagten am ehesten an eine Strasse, („la via“ heisse Strasse auf
Italienisch und Rätoromanisch) oder ans Waschen (von italienisch „lavare“).
Gerade das „L“ zu Beginn sei das wesentliche Un[...]; eine Verwechslungsgefahr
im Kreise der mit den beiden Unternehmen verkehrenden Bevölkerung bestehe
nicht. Zu Recht sei eine solche auch nicht bei den beiden Namen Pachmann gegen
Bachmann erkannt worden (Klageantwort S. 2, Rz. 1 ff.). Anlässlich
der Hauptverhandlung bringt die Beklagte sodann vor, dass es sich bei „Lavia“
um einen iranischen bzw. arabischen Vornamen handle, der in der Familie
des Geschäftsführers der Beklagten vorkomme und von dem dieser sich bei der
Firmenwahl habe inspirieren lassen.
2.2 Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer
Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen
von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951
OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf
Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2
OR; BGE 131 III 572 E. 3 S. 575, 122 III 369 E. 1 S. 370). Mit der Klage nach
Art. 956 Abs. 2 OR kann bei unbefugtem Gebrauch nicht nur die Löschung einer
Firma im Handelsregister verlangt, sondern auch jede weitere Führung der Firma
untersagt werden. Wer aufgrund der an der Priorität der Eintragung im
schweizerischen Handelsregister anknüpfenden Ausschliesslichkeit im Gebrauch
Firmenschutz beanspruchen kann, hat gemäss Bundesgericht branchenübergreifend
gegenüber jeder Partei, die einen gleichen oder verwechselbaren
Firmenwortlaut im geschäftlichen Leben verwendet, einen absoluten
Abwehranspruch (vgl. Altenpohl, in: Basler Kommentar, 5. Aufl.,
2016, Art. 951 OR N 1 und 11).
Der Begriff der Verwechslungsgefahr
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte
Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGer 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019
E. 2.1; BGE 128 III 401 E. 5 S. 403, 127 III 160 E. 2a S. 165). Da
Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen
können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidbarkeit im Allgemeinen
strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 370, 118 II 322 E. 1 S. 323, 92
II 95 E. 2 S. 97). Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen
auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind
(BGer 4A_45/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.3.2, 4C.206/1999 vom 14. März 2000
E. 3c, in: sic! 5/2000 S. 399). Allerdings sind die Anforderungen an die
Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der
statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem
anderen Grund zumindest teilweise an die gleichen Kundenkreise wenden, da in
diesem Fall eine erhöhte Verwechslungsgefahr besteht. Entsprechendes gilt bei
geographischer Nähe der Unternehmen (BGer 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019
E. 2.1; BGE 131 III 572 E. 4.4 S. 580, 118 II 322 E. 1 S. 324, 97 II
234 E. 1 S. 235).
Ob sich zwei Firmen hinreichend
deutlich voneinander unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen,
den sie beim Publikum hinterlassen (BGer 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019 E.
2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem
aufmerksamen Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung
auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich
Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen;
solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer
Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere auf reine
Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben.
Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen. Die Gefahr der
Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen
gehalten werden kann (sogenannte unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn
bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien
wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (sogenannte mittelbare
Verwechslungsgefahr; BGer 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen; Altenpohl, a.a.O., Art. 951 OR N 5). Es genügt somit, dass
Verwechslungen wahrscheinlich eintreten könnten, ohne dass konkret ein Nachweis
einer bereits erfolgten Verwechslung erbracht werden müsste (Siffert, in:
Berner Kommentar, 2017, Art. 956 OR N 33; HGer ZH HG190019 vom 21. Juni
2019 E. 2.2.1).
Handelt es sich um ein Unternehmen,
das mit einem breiten, oft unachtsamen Publikum der Konsumenten verkehrt,
müssen an die Unterscheidbarkeit höhere Anforderungen gestellt werden, als wenn
es sich um ein Geschäft handelt, das nur mit spezialisierten Zwischenhändlern
in Geschäftskontakt steht. Insofern geniessen Firmen von publikumsnahen
Branchen grundsätzlich einen weiteren, Firmen von Spezialbranchen einen etwas
engeren Firmenschutz (KGer BL 430 18 168 vom 29. Januar 2019 E. 4.2; OGer
ZG vom 2. Februar 2016, in: GVP 2016 S. 182 E. 3.2). Steht die eine oder
andere Firma im Kontakt mit Durchschnittskonsumenten, ist eine
Verwechslungsgefahr somit eher zu bejahen als bei spezialisierten
Zulieferbetrieben (Hilti, in: Streuli-Yousef [Hrsg.], SIWR III/2, Firmenrecht
und Schutz nicht registrierter Kennzeichen, 3. Aufl., Basel 2019 N 371).
2.3 Die Firma „Lavia GmbH“ der Beklagten umfasst den
gesamten Bestandteil „AVIA“ der klägerischen Firmen. Bei diesem
Firmenbestandteil handelt es sich um eine kennzeichnungsprägende
Fantasiebezeichnung. Weitere Wortbestandteile fehlen oder sind schwach prägend.
Im vorliegenden Fall sind zur Prüfung der Verwechslungsgefahr somit in erster
Linie die beiden Fantasiebezeichnungen „AVIA“ und „Lavia“ gegenüberzustellen.
Die Beklagte übernimmt den
Wortbestandteil „AVIA“ vollumfänglich in Kleinbuchstaben, ergänzt um ein
vorgestelltes „L“. Das Schriftbild von „AVIA“ und „Lavia“ unterscheidet sich
somit nicht unerheblich, zumal insbesondere die Wortanfänge der beiden
Fantasiebezeichnungen voneinander abweichen (vgl. BGer 4A_170/2019 vom 24.
September 2019 E. 2.3.3). Diese Unterscheidung im Wortanfang hat jedoch anders
als im soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht zur Folge, dass ein aus
Sicht des Publikums wahrnehmbarer Unterschied im Wortklang besteht. Vorliegend
ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Wortklang von „AVIA“ und „Lavia“
kaum unterscheidet, zumal die Vokalfolge identisch ist und das vorgestellten
„L“ keinen Abstand im Klangbild zu begründen vermag, der im mündlichen Verkehr
eine eindeutige Abgrenzung ermöglicht (vgl. Hilti, a.a.O., N 315). In
diesem Sinn hat das Bundesgericht die Verwechselbarkeit der beiden
Fantasiebezeichnungen „Adax“ und „Hadax“ aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit
bejaht (BGer vom 29. Mai 1984, in: SMI 1985, S. 58 f.). Auch in den
nachfolgenden weiteren vergleichbaren Fällen wurde in der Rechtsprechung eine
Verwechslungsgefahr angenommen: BGE 92 II 95 („Pavag AG“ und „Bavag Bau- und
Verwaltungs-AG“); Entscheid des Cour de Justice GE vom 20. Juni 1986, in:
SMI 1988 S. 94 f. („Rado Uhren“ und „Cado SA“); HGer ZH vom 23. März
1988, in: SMI 1989 201 ff. („Unicos Holding AG“ und „Inacos AG“); BGE 128 III 224 („Xperteam Management Consultants AG“ und „Experteam AG“).
Die Klägerinnen machen geltend, dass
sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte im Handel und Vertrieb von
Lebensmitteln tätig seien (Klage Rz. 22). Im Handelsregisterauszug der
Beklagten wird denn auch als Zweck „Handel und Vertrieb von Lebensmitteln“
angegeben (Klagebeilage 5). Die Beklagte wendet ein, dass die Parteien zumindest
schwerpunktmässig nicht im gleichen Bereich tätig seien (Klageantwort Rz. 2).
Damit wird zumindest eine teilweise Überschneidung der Tätigkeitsbereiche
zugestanden. Daran vermag die anlässlich der Hauptverhandlung von der Beklagten
vorgebrachte (unbelegte) Behauptung, dass sich die Klägerinnen im Detailhandel betätigten,
während die Beklagte im Grosshandel tätig sei, nichts zu ändern. Dasselbe gilt
für die Behauptung, wonach die Beklagte mit Gesundheitsprodukten handle. Auch
für diese Behauptung fehlt jeglicher Beweis, weshalb auf die soeben erwähnte
Zweckumschreibung im Handelsregistereintrag der Beklagten abzustellen ist. Es
ist somit von einer Wettbewerbssituation zwischen den Klägerinnen und der
Beklagten auszugehen. Dies gilt ebenso für den geographischen Markt, da die
Klägerinnen auch im Sitzkanton der Beklagten tätig sind. Aufgrund dieser
Umstände ist ein strenger Massstab für die Unterscheidbarkeit anzuwenden bzw.
ein grösserer Abstand zwischen den streitgegenständlichen Firmenbezeichnungen
notwendig, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen (vgl. BGer
4A_125/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.1, 4A_170/2019 vom 24. September 2019
E. 2.1; Hilti, a.a.O., N 370). Dass vorliegend an die Unterscheidbarkeit
höhere Anforderungen gestellt werden müssen, ergibt sich sodann auch aus dem
Umstand, dass zumindest die Klägerinnen im Kontakt mit Durchschnittskonsumenten
stehen, die unterschiedlichen Firmenbezeichnungen erfahrungsgemäss weniger
Aufmerksamkeit schenken als Kunden eines spezialisierten Zulieferbetriebs.
Aufgrund dieser Umstände ist davon
auszugehen, dass sich aus der Verwendung der Firma „Lavia GmbH“ eine
firmenrechtlich relevante (mittelbare) Verwechslungsgefahr ergibt. Die
Klägerinnen werden dadurch in ihrem Recht auf ausschliesslichen Gebrauch ihrer
Firma beeinträchtigt. Daran ändert auch die Behauptung der Beklagten, bei
„Lavia“ handle es sich um einen iranischen bzw. arabischen Vornamen nichts,
zumal sie für diese Behauptung jeglichen Beweis schuldig bleibt und es sich
hierbei auch nicht um eine gerichtsnotorische Tatsache handelt.
3. Rechtsfolgen
Die Klägerinnen
werden durch Gebrauch der ihrer eigenen Firma stark ähnelnden Firma „Lavia GmbH“
der Beklagten beeinträchtigt, da daraus eine firmenrechtlich relevante
Verwechslungsgefahr resultiert (oben E. 2.3). Folglich steht ihnen gestützt auf
Art. 956 Abs. 2 OR ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu.
Mit der Klage
gestützt auf Art. 956 Abs. 2 OR kann die Unterlassung des weiteren Gebrauchs
bzw. der weiteren Führung der Firma oder der prägenden Firmenbestandteile und
die Verpflichtung zur Mitteilung der Änderung an das Handelsregisteramt
beantragt werden (Hilti, a.a.O.,
N 387). Mit den Rechtsbegehren 1 und 2 beantragen die Klägerinnen primär,
es sei der Beklagten zu verbieten, den (prägenden, vgl. oben E. 2.3) Bestandteil
„Lavia“ in ihrer Firma zu führen und diesen Bestandteil im Handelsregister des
Kantons Basel-Stadt löschen zu lassen. Diese Begehren gehen aber insofern zu
weit, als es ohne Weiteres denkbar ist, die Firma „Lavia GmbH“ in einer Art und
Weise abzuändern bzw. zu ergänzen, namentlich durch die Hinzufügung von
weiteren Fantasiebezeichnungen bzw. prägenden Firmenbestandteilen, so dass
trotz der Verwendung des Bestandteils „Lavia“ keine Verwechslungsgefahr besteht
(vgl. auch die Ausführungen der Klägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung,
wonach etwa „lavia“ in „laviamo“ als eigenständiges Wort „verschwindet“). Zur
Beseitigung der Beeinträchtigung des Rechts der Klägerinnen auf
ausschliesslichen Gebrauch ihrer Firma genügt es somit, der Beklagten im Sinn
der klägerischen Eventualbegehren 1 und 2 zu verbieten, die Firma „Lavia GmbH“
zu führen und sie anzuweisen, diese Firma im Handelsregister löschen zu lassen.
Auf Antrag der
obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236
Abs. 3 ZPO). Lautet der Entscheid wie vorliegend auf eine Verpflichtung zu
einem Tun, Unterlassen oder Dulden kommen als Vollstreckungsmassnahmen die
Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0),
die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und die Tagesbusse bis zu CHF 1'000.–
für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse) in Frage
(Art. 343 Abs. 1 ZPO). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen
entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen, wobei es den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Staehelin,
in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 236 N 25 sowie Art. 343 N
11 und 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen ist denkbar (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 15; Jenny, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 343 N
6; HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 8.3, HG190019 vom 21. Juni
2019 E. 5; kritisch hierzu Kellerhals,
Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10). Die Androhung kann bereits in
das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, muss
aber nicht beziffert werden (Staehelin,
a.a.O., Art. 343 N 22).
Da die Beklagte
auf keine der Mahnschreiben der Klägerinnen reagiert hat, drängt sich
vorliegend die an die beklagte Gesellschaft selber gerichtete Androhung einer
Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für
jeden Tag der Nichterfüllung) auf. Auf eine Bezifferung der allenfalls
auszufällenden Tagesbusse ist im jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Weiter ist
die Androhung der Tagesbusse mit einer an die Organe der Beklagten gerichteten
Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint eine zusätzliche Androhung einer
Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) hingegen nicht
als angezeigt, weshalb hierauf entgegen dem Antrag der Klägerinnen verzichtet
wird.
4. Kostenentscheid
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerinnen dringen mit ihren Eventualbegehren 1 und 2 sowie (weitgehend) mit
den Vollstreckungsmassnahmen (Rechtsbegehren 3.a–3.c) durch, nicht hingegen mit
den Hauptbegehren 1 und 2. Da sich die Parteien auf einen Streitwert von
CHF 50'000.– geeinigt haben (vgl. oben E. 1.1) und auch keine Gründe
ersichtlich sind, wonach der Streitwert der Eventualbegehren 1 und 2 unter dem
Streitwert der Hauptbegehren 1 und 2 liege, ist die Beklagte als vollständig
unterliegende Partei zu betrachten (vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar, Bern, 2012, Art. 106 ZPO N 4). Folglich hat sie die
Prozesskosten zu tragen.
Die
Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einzige kantonale Instanz in
Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen
Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 3 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 50'000.–
(vgl. oben E. 1.1) beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 4'000.–
(§ 5 Abs. 1 GGR), womit die Gerichtskosten mit CHF 5'000.– festgelegt
werden.
Wie die
Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von
CHF 50'000.–, was bei einem schriftlichen Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 5'600.– ergibt (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 8 in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]).
Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin
mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Klage Rz. 24) und sie die ihr in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen
Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
1.
Der Beklagten wird verboten, die Firma "Lavia GmbH" zu führen.
2.
Die Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse
wegen Verstoss gegen Art. 292 StGB im Fall der Zuwiderhandlung sowie
zusätzlich unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.– für
jeden Tag der Nichterfüllung verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der
Rechtskraft ihre Firma "Lavia GmbH" im Handelsregister löschen zu lassen.
3.
Für den Fall, dass die Beklagte den Willenserklärungen im Sinn der
Anordnung gemäss Dispositivziffer 2 nicht fristgemäss nachkommt, wird das
Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt angewiesen, der Beklagten eine Frist
von zwei Monaten anzusetzen, um ihre Firma in ihren Statuen zu ändern und
gestützt darauf die Änderung der Firma gemäss Dispositivziffer 2 im
Handelsregister zu veranlassen.
4.
Für den Fall, dass es nicht gelingt, innert drei Monaten seit der
Fristansetzung gemäss Dispositivziffer 3 für die Beklagte eine andere Firma im
Handelsregister einzutragen, ist die Auflösung der Beklagten anzuordnen, wobei
für das Liquidationsverfahren sinngemäss die Regeln über den Konkurs
heranzuziehen sind.
5.
Für den Fall, dass die Auflösung der Beklagten gemäss Dispositivziffer 4
angeordnet werden sollte, wird das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt
angewiesen, beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Anordnung des
Liquidationsverfahrens nach den Regeln über den Konkurs sowie die Mandatierung
des zuständigen Konkursamtes zu verlangen.
6.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 5’000.–. Sie werden
mit dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die
Beklagte den Klägerinnen CHF 5'000.– direkt zu ersetzen hat. Im darüber
hinausgehenden Umfang von CHF 1'000.– wird den Klägerinnen der
Kostenvorschuss zurückerstattet.
7.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin zudem eine Parteientschädigung von CHF
5’600.–.
Mitteilung an:
-
Klägerin
-
Beklagte
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.