Lexipedia

Entscheid

ZK.2019.3

Firma

16. Januar 2020Deutsch21 min

Betriebs von Tankstellen (inkl. Tankstellennebenbetrieben wie AVIA Shops und AVIA

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZK.2019.3

ENTSCHEID

vom 16.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber PD Dr.

Benedikt Seiler

Parteien

AVIA AG Klägerin

1

[...]

AVIA

Vereinigung unabhängiger Schweizer

Importeure

von Erdölprodukten, Genossenschaft Klägerin 2

[...]

beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Lavia GmbH Beklagte

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Klage betreffend Firmenrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die AVIA AG

(Klägerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...], Basel-Landschaft.

Ihre Firma wurde am 2. Juni 1944 ins Handelsregister eingetragen. Der

statutarische Zweck umfasst insbesondere den Umschlag und die Lagerung

flüssiger Treib- und Brennstoffe sowie die Erstellung und den Betrieb von

Tanklagern. Die AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von

Erdölprodukten (Klägerin 2) ist eine Genossenschaft mit Sitz in [...]. Ihre

Firma wurde am 11. November 1932 im Handelsregister eingetragen. Der

statutarische Zweck umfasst insbesondere die Wahrung der Interessen der

selbstständigen und unabhängigen Importeure, Produzenten und Händler von

Mineralölprodukten sowie anderweitiger Energieträger und Energieprodukte sowie

die Förderung von deren Aktivitäten unter der Bezeichnung Marke „AVIA“ und

anderer Verbandszeichen, namentlich die Förderung der Errichtung und des

Betriebs von Tankstellen (inkl. Tankstellennebenbetrieben wie AVIA Shops und AVIA

Waschanlagen). Die Lavia GmbH (Beklagte) hat ihr Domizil in [...]. Ihre Firma

wurde am 5. März 2019 ins Handelsregister eingetragen. Ihr statutarischer Zweck

ist der Handel und Vertrieb von Lebensmitteln. Da sich die Klägerinnen in ihrem

Firmenrecht beeinträchtigt bzw. verletzt sahen, mahnten sie die Beklagte mit

Schreiben vom 11. März 2019 sowie 12. April 2019 ab und forderten diese auf,

ihre Firma bis zum 28. März 2019 respektive innert einer Nachfrist bis zum 12. April

2019 im Handelsregister zu ändern und die Firmenbestandteile „Lavia“ bzw. „avia“

nicht mehr zu gebrauchen.

Nachdem die

Beklagte auf die zwei Abmahnschreiben der Klägerinnen vom März 2019 nicht

reagiert hatte, erhoben die Klägerinnen am 6. Juni 2019 beim

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen die Beklagte. Darin

stellen sie folgende Rechtbegehren:

Der Beklagten sei zu

verbieten, den Bestandteil "Lavia" in ihrer Firma zu führen;

eventualiter sei ihr zu verbieten, die Firma "Lavia GmbH" zu führen.

Die Beklagte sei unter

Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c

ZPO, mindestens aber von CHF 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 litt, b ZPO, sowie

der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall

zu verpflichten, den Bestandteil "Lavia" in ihrer Firma innert 30

Tagen ab Eintritt der Rechtskraft im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt

löschen zu lassen.

Eventualiter sei die

Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art.

343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber von CHF 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 lit.

b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im

Widerhandlungsfall zu verpflichten, die Firma "Lavia GmbH" innert 30

Tagen ab Eintritt der Rechtskraft im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt

löschen zu lassen.

Für den Fall, dass die

Beklagte den Willenserklärungen im Sinne der Anordnung gemäss Ziff. 2

nicht fristgemäss nachkommt, sei das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt

gestützt auf Art. 344 Abs. 2 ZPO anzuweisen, der Beklagten eine Frist von zwei

Monaten anzusetzen ihre Firma in ihren Statuen zu ändern und gestützt darauf

die Änderung der Firma gemäss Ziff. 2 im Handelsregister zu veranlassen.

Für den Fall, dass es

nicht gelingt, innert dreier Monate seit der Fristansetzung gemäss Ziff. 3.a

für die Beklagte eine Firma im Handelsregister einzutragen, die den

Anforderungen von Art. 944 OR genügt, sei die Auflösung der Beklagten

anzuordnen, wobei für das Liquidationsverfahren sinngemäss die Regeln über den

Konkurs heranzuziehen seien.

Für den Fall, dass die

Auflösung der Beklagten gemäss Ziff. 3.b angeordnet werden sollte, sei das

Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, beim zuständigen

Vollstreckungsgericht die Anordnung des Liquidationsverfahrens nach den Regeln

über den Konkurs sowie die Mandatierung des zuständigen Konkursamtes zu

verlangen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten“

In ihrer

Klageantwort vom 24. September 2019 beantragt die Beklagte die Abweisung der

Klage, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Klägerinnen.

Mit Verfügung

vom 27. September 2019 wurde die Klageantwort der Klägerin zugestellt. Den

Parteien wurde mitgeteilt, dass vorgesehen sei, über die Klage aufgrund der

eingegangenen Rechtsschriften zu entscheiden, soweit die Parteien gegen dieses

Vorgehen keine Einwände erheben. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 beantragte

die Beklagte, eine allfällige Stellungnahme der Klägerin zur Klageantwort mit

der Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik zugestellt zu erhalten. Die

Klägerinnen teilten mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 mit, dass sie auf eine

Abhaltung der Hauptverhandlung nicht verzichten und die Durchführung einer

solchen beantragen. Am 16. Januar 2020 fand die Hauptverhandlung statt,

anlässlich derer sowohl die Parteivertreter der Klägerinnen als auch der

Parteivertreter der Beklagten zu Wort gekommen sind. Die Parteien halten an

ihren in der Klage bzw. Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessvoraussetzungen

1.1

Für

Klagen aus unerlaubter Handlung ist gemäss Art. 36 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der

geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am

Erfolgsort zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in Basel hat, sind die

Gerichte im Kanton Basel-Stadt örtlich zuständig für die Beurteilung der

vorliegenden Klage.

Die Klägerinnen

machen eine Verletzung von Bestimmungen des Firmenrechts geltend, insbesondere

von Art. 951 Abs. 2 und Art. 956 des Obligationenrechts (OR,

SR 220). Für Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma ist eine einzige

kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO). Der

Streitwert wird von den Klägerinnen mit CHF 50‘000.– beziffert (Klage Rz. 11).

Erhebt die Beklagte wie vorliegend gegen den von der Klägerin angegebenen

Streitwert keine Einwendungen und ist die Angabe nicht offensichtlich

unrichtig, ist von einer Einigung im Sinn von Art. 91 Abs. 2 ZPO auszugehen

und darauf abzustellen (vgl. CAN 2012 Nr. 51 S. 152 E. 16.1). Im Folgenden

Dispositiv

wird demnach von einem Streitwert von CHF 50‘000.– ausgegangen. Sachlich

zuständig ist somit das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 2 lit. b ZPO).

1.2 Die

Klägerinnen stützen ihre gemeinsam gegenüber der Beklagten gestellten

gleichlautenden Rechtsbegehren gemäss Klagebegründung auf die gleichen

firmenrechtlichen Rechtsgründe. Art. 71 Abs. 2 ZPO erlaubt ein solches

prozessuale Vorgehen der Klägerinnen als einfache Streitgenossenschaft

ausdrücklich, sofern die zu beurteilenden Rechte und Pflichten auf

gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (vgl. zum Ganzen statt

vieler Ruggle, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 71 ZPO, N. 1 ff.). Beides ist aufgrund der

behaupteten Identität der Rechtsgrundlage gemäss Art. 956 Abs. 2 OR und des

streitgegenständlichen Sachverhalts gegeben. Die Beklagte beantragt in ihrer

Klageantwort zwar, dass die Klage abzuweisen sei, soweit auf sie einzutreten

sei. Sie begründet den damit verbundenen Antrag, wonach auf die Klage nicht

einzutreten sei, aber nicht. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, aus denen das

Auftreten der Klägerinnen als einfache Streitgenossinnen zur Unzulässigkeit der

Klage führen könnte.

1.3 Ein

üblicherweise zwingend durchzuführendes Schlichtungsverfahren entfällt bei

Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma gestützt auf die

Ausnahmebestimmung von Art. 198 lit. f ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit.

c ZPO. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt;

insbesondere wurde der bei den Klägerinnen erhobene Kostenvorschuss

fristgerecht bezahlt. Auf die Klage ist folglich einzutreten.

2. Verletzung

des Rechts auf ausschliesslichen Gebrauch einer Firma

2.1 Die Klägerinnen machen geltend, dass

die Beklagte durch die Eintragung der Firma „Lavia GmbH“ am 5. März 2019

im Handelsregister das ausschliessliche Gebrauchsrecht der Klägerinnen an ihrer

Firma "AVIA AG" bzw. "AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer

Importeure von Erdölprodukten“ verletze. Die Klägerinnen bringen vor, dass sich

gemäss Art. 951 Abs. 2 OR die Firmen von Handelsgesellschaften und

Genossenschaften von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von

Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden müssten.

Ansonsten verstiessen sie gegen das kraft Art. 956 OR den Inhabern der älteren

Firmen zustehende Ausschliesslichkeitsrecht, das insbesondere einen Anspruch

auf Unterlassung und Beseitigung verschaffe. Der Hauptbestandteil „Lavia“ der

Firma „Lavia GmbH“ der Beklagten umfasse den prägenden Hauptbestandteil „AVIA“

der älteren Firmen „AVIA AG“ und „AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer

Importeure von Erdölprodukten“ der Klägerinnen mit Sitz im benachbarten [...]

bzw. in [...] vollständig; sämtliche auf den ersten Buchstaben folgenden

vier Buchstaben seien gleich. Die Vokalfolge sei gleich, die Silbenzahl sei

gleich; ein unterschiedlicher Sinngehalt sei nicht ersichtlich. Alleine der

Buchstabe „L“ der Firma „Lavia GmbH“ vermöge keine hinreichende Abgrenzung

herbeizuführen. Der Zusatz „GmbH“ verfüge ohnehin über keine

Kennzeichnungskraft. Gerade angesichts der geographischen Nähe zu Frankreich

und der daraus folgenden sprachlichen Durchmischung der Stadt [...] gelte es

ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des Hauptbestandteils „Lavia“

der Firma „Lavia GmbH“ auch als „L’avia“ bzw. die Firma als „L’avia GmbH“

missverstanden werde. Es bestehe damit eine firmenrechtliche

Verwechslungsgefahr. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei

grundsätzlich unerheblich, ob die betroffenen Unternehmen in verschiedenen

Bereichen tätig seien. Firmen hätten sich branchenübergreifend deutlich

voneinander zu unterscheiden. Dies müsse umso mehr gelten, als die Beklagte

angesichts der gerichtsnotorischen grossen Bekanntheit des

kennzeichnungskräftigen Zeichens „AVIA“ der Klägerinnen, die über das grösste

Tankstellennetz der Schweiz mit über 600 Tankstellen und mehr als 100

Tankstellenläden verfügten, einen besonders grossen Zeichenabstand einhalten

müsse. Dabei sei zu beachten, dass auch die Klägerinnen im Bereich des Handels

und Vertriebs von Lebensmitteln tätig seien. In den schweizweit über 100

Tankstellenshops der Klägerinnen würden namentlich ein breites Sortiment an Frischprodukten,

Molkereiprodukten, Süsswaren, Getränke und insbesondere und ganz allgemein

Lebensmitteln für den täglichen Bedarf zum Verkauf angeboten (Klage Rz. 19

ff.).

Die Beklagte macht demgegenüber

geltend, dass zwischen dem Firmennamen der Beklagten und denjenigen der

Klägerinnen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Anders als im vom Bundesgericht

beurteilten Fall BGE 88 II 176 („Adreg AG“ gegen „Adrema AG“) seien hier die

ersten drei Buchstaben des Namens nicht übereinstimmend. Auch sei die Beklagte

zumindest schwerpunktmässig nicht im gleichen Bereich tätig wie die Klägerinnen.

Der durchschnittliche Konsument denke bei AVIA an Öl, Benzin und die

Tankstellenshops, aber sicher nicht an Gesundheitsprodukte. Der Kunde denke bei

der Firma der Beklagten am ehesten an eine Strasse, („la via“ heisse Strasse auf

Italienisch und Rätoromanisch) oder ans Waschen (von italienisch „lavare“).

Gerade das „L“ zu Beginn sei das wesentliche Un[...]; eine Verwechslungsgefahr

im Kreise der mit den beiden Unternehmen verkehrenden Bevölkerung bestehe

nicht. Zu Recht sei eine solche auch nicht bei den beiden Namen Pachmann gegen

Bachmann erkannt worden (Klageantwort S. 2, Rz. 1 ff.). Anlässlich

der Hauptverhandlung bringt die Beklagte sodann vor, dass es sich bei „Lavia“

um einen iranischen bzw. arabischen Vornamen handle, der in der Familie

des Geschäftsführers der Beklagten vorkomme und von dem dieser sich bei der

Firmenwahl habe inspirieren lassen.

2.2 Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer

Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen

von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951

OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf

Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2

OR; BGE 131 III 572 E. 3 S. 575, 122 III 369 E. 1 S. 370). Mit der Klage nach

Art. 956 Abs. 2 OR kann bei unbefugtem Gebrauch nicht nur die Löschung einer

Firma im Handelsregister verlangt, sondern auch jede weitere Führung der Firma

untersagt werden. Wer aufgrund der an der Priorität der Eintragung im

schweizerischen Handelsregister anknüpfenden Ausschliesslichkeit im Gebrauch

Firmenschutz beanspruchen kann, hat gemäss Bundesgericht branchenübergreifend

gegenüber jeder Partei, die einen gleichen oder verwechselbaren

Firmenwortlaut im geschäftlichen Leben verwendet, einen absoluten

Abwehranspruch (vgl. Altenpohl, in: Basler Kommentar, 5. Aufl.,

2016, Art. 951 OR N 1 und 11).

Der Begriff der Verwechslungsgefahr

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte

Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGer 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019

E. 2.1; BGE 128 III 401 E. 5 S. 403, 127 III 160 E. 2a S. 165). Da

Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen

können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidbarkeit im Allgemeinen

strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 370, 118 II 322 E. 1 S. 323, 92

II 95 E. 2 S. 97). Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen

auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind

(BGer 4A_45/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.3.2, 4C.206/1999 vom 14. März 2000

E. 3c, in: sic! 5/2000 S. 399). Allerdings sind die Anforderungen an die

Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der

statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem

anderen Grund zumindest teilweise an die gleichen Kundenkreise wenden, da in

diesem Fall eine erhöhte Verwechslungsgefahr besteht. Entsprechendes gilt bei

geographischer Nähe der Unternehmen (BGer 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019

E. 2.1; BGE 131 III 572 E. 4.4 S. 580, 118 II 322 E. 1 S. 324, 97 II

234 E. 1 S. 235).

Ob sich zwei Firmen hinreichend

deutlich voneinander unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen,

den sie beim Publikum hinterlassen (BGer 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019 E.

2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem

aufmerksamen Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung

auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich

Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen;

solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer

Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere auf reine

Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben.

Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen. Die Gefahr der

Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen

gehalten werden kann (sogenannte unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn

bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien

wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (sogenannte mittelbare

Verwechslungsgefahr; BGer 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen; Altenpohl, a.a.O., Art. 951 OR N 5). Es genügt somit, dass

Verwechslungen wahrscheinlich eintreten könnten, ohne dass konkret ein Nachweis

einer bereits erfolgten Verwechslung erbracht werden müsste (Siffert, in:

Berner Kommentar, 2017, Art. 956 OR N 33; HGer ZH HG190019 vom 21. Juni

2019 E. 2.2.1).

Handelt es sich um ein Unternehmen,

das mit einem breiten, oft unachtsamen Publikum der Konsumenten verkehrt,

müssen an die Unterscheidbarkeit höhere Anforderungen gestellt werden, als wenn

es sich um ein Geschäft handelt, das nur mit spezialisierten Zwischenhändlern

in Geschäftskontakt steht. Insofern geniessen Firmen von publikumsnahen

Branchen grundsätzlich einen weiteren, Firmen von Spezialbranchen einen etwas

engeren Firmenschutz (KGer BL 430 18 168 vom 29. Januar 2019 E. 4.2; OGer

ZG vom 2. Februar 2016, in: GVP 2016 S. 182 E. 3.2). Steht die eine oder

andere Firma im Kontakt mit Durchschnittskonsumenten, ist eine

Verwechslungsgefahr somit eher zu bejahen als bei spezialisierten

Zulieferbetrieben (Hilti, in: Streuli-Yousef [Hrsg.], SIWR III/2, Firmenrecht

und Schutz nicht registrierter Kennzeichen, 3. Aufl., Basel 2019 N 371).

2.3 Die Firma „Lavia GmbH“ der Beklagten umfasst den

gesamten Bestandteil „AVIA“ der klägerischen Firmen. Bei diesem

Firmenbestandteil handelt es sich um eine kennzeichnungsprägende

Fantasiebezeichnung. Weitere Wortbestandteile fehlen oder sind schwach prägend.

Im vorliegenden Fall sind zur Prüfung der Verwechslungsgefahr somit in erster

Linie die beiden Fantasiebezeichnungen „AVIA“ und „Lavia“ gegenüberzustellen.

Die Beklagte übernimmt den

Wortbestandteil „AVIA“ vollumfänglich in Kleinbuchstaben, ergänzt um ein

vorgestelltes „L“. Das Schriftbild von „AVIA“ und „Lavia“ unterscheidet sich

somit nicht unerheblich, zumal insbesondere die Wortanfänge der beiden

Fantasiebezeichnungen voneinander abweichen (vgl. BGer 4A_170/2019 vom 24.

September 2019 E. 2.3.3). Diese Unterscheidung im Wortanfang hat jedoch anders

als im soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht zur Folge, dass ein aus

Sicht des Publikums wahrnehmbarer Unterschied im Wortklang besteht. Vorliegend

ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Wortklang von „AVIA“ und „Lavia“

kaum unterscheidet, zumal die Vokalfolge identisch ist und das vorgestellten

„L“ keinen Abstand im Klangbild zu begründen vermag, der im mündlichen Verkehr

eine eindeutige Abgrenzung ermöglicht (vgl. Hilti, a.a.O., N 315). In

diesem Sinn hat das Bundesgericht die Verwechselbarkeit der beiden

Fantasiebezeichnungen „Adax“ und „Hadax“ aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit

bejaht (BGer vom 29. Mai 1984, in: SMI 1985, S. 58 f.). Auch in den

nachfolgenden weiteren vergleichbaren Fällen wurde in der Rechtsprechung eine

Verwechslungsgefahr angenommen: BGE 92 II 95 („Pavag AG“ und „Bavag Bau- und

Verwaltungs-AG“); Entscheid des Cour de Justice GE vom 20. Juni 1986, in:

SMI 1988 S. 94 f. („Rado Uhren“ und „Cado SA“); HGer ZH vom 23. März

1988, in: SMI 1989 201 ff. („Unicos Holding AG“ und „Inacos AG“); BGE 128 III 224 („Xperteam Management Consultants AG“ und „Experteam AG“).

Die Klägerinnen machen geltend, dass

sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte im Handel und Vertrieb von

Lebensmitteln tätig seien (Klage Rz. 22). Im Handelsregisterauszug der

Beklagten wird denn auch als Zweck „Handel und Vertrieb von Lebensmitteln“

angegeben (Klagebeilage 5). Die Beklagte wendet ein, dass die Parteien zumindest

schwerpunktmässig nicht im gleichen Bereich tätig seien (Klageantwort Rz. 2).

Damit wird zumindest eine teilweise Überschneidung der Tätigkeitsbereiche

zugestanden. Daran vermag die anlässlich der Hauptverhandlung von der Beklagten

vorgebrachte (unbelegte) Behauptung, dass sich die Klägerinnen im Detailhandel betätigten,

während die Beklagte im Grosshandel tätig sei, nichts zu ändern. Dasselbe gilt

für die Behauptung, wonach die Beklagte mit Gesundheitsprodukten handle. Auch

für diese Behauptung fehlt jeglicher Beweis, weshalb auf die soeben erwähnte

Zweckumschreibung im Handelsregistereintrag der Beklagten abzustellen ist. Es

ist somit von einer Wettbewerbssituation zwischen den Klägerinnen und der

Beklagten auszugehen. Dies gilt ebenso für den geographischen Markt, da die

Klägerinnen auch im Sitzkanton der Beklagten tätig sind. Aufgrund dieser

Umstände ist ein strenger Massstab für die Unterscheidbarkeit anzuwenden bzw.

ein grösserer Abstand zwischen den streitgegenständlichen Firmenbezeichnungen

notwendig, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen (vgl. BGer

4A_125/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.1, 4A_170/2019 vom 24. September 2019

E. 2.1; Hilti, a.a.O., N 370). Dass vorliegend an die Unterscheidbarkeit

höhere Anforderungen gestellt werden müssen, ergibt sich sodann auch aus dem

Umstand, dass zumindest die Klägerinnen im Kontakt mit Durchschnittskonsumenten

stehen, die unterschiedlichen Firmenbezeichnungen erfahrungsgemäss weniger

Aufmerksamkeit schenken als Kunden eines spezialisierten Zulieferbetriebs.

Aufgrund dieser Umstände ist davon

auszugehen, dass sich aus der Verwendung der Firma „Lavia GmbH“ eine

firmenrechtlich relevante (mittelbare) Verwechslungsgefahr ergibt. Die

Klägerinnen werden dadurch in ihrem Recht auf ausschliesslichen Gebrauch ihrer

Firma beeinträchtigt. Daran ändert auch die Behauptung der Beklagten, bei

„Lavia“ handle es sich um einen iranischen bzw. arabischen Vornamen nichts,

zumal sie für diese Behauptung jeglichen Beweis schuldig bleibt und es sich

hierbei auch nicht um eine gerichtsnotorische Tatsache handelt.

3. Rechtsfolgen

Die Klägerinnen

werden durch Gebrauch der ihrer eigenen Firma stark ähnelnden Firma „Lavia GmbH“

der Beklagten beeinträchtigt, da daraus eine firmenrechtlich relevante

Verwechslungsgefahr resultiert (oben E. 2.3). Folglich steht ihnen gestützt auf

Art. 956 Abs. 2 OR ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu.

Mit der Klage

gestützt auf Art. 956 Abs. 2 OR kann die Unterlassung des weiteren Gebrauchs

bzw. der weiteren Führung der Firma oder der prägenden Firmenbestandteile und

die Verpflichtung zur Mitteilung der Änderung an das Handelsregisteramt

beantragt werden (Hilti, a.a.O.,

N 387). Mit den Rechtsbegehren 1 und 2 beantragen die Klägerinnen primär,

es sei der Beklagten zu verbieten, den (prägenden, vgl. oben E. 2.3) Bestandteil

„Lavia“ in ihrer Firma zu führen und diesen Bestandteil im Handelsregister des

Kantons Basel-Stadt löschen zu lassen. Diese Begehren gehen aber insofern zu

weit, als es ohne Weiteres denkbar ist, die Firma „Lavia GmbH“ in einer Art und

Weise abzuändern bzw. zu ergänzen, namentlich durch die Hinzufügung von

weiteren Fantasiebezeichnungen bzw. prägenden Firmenbestandteilen, so dass

trotz der Verwendung des Bestandteils „Lavia“ keine Verwechslungsgefahr besteht

(vgl. auch die Ausführungen der Klägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung,

wonach etwa „lavia“ in „laviamo“ als eigenständiges Wort „verschwindet“). Zur

Beseitigung der Beeinträchtigung des Rechts der Klägerinnen auf

ausschliesslichen Gebrauch ihrer Firma genügt es somit, der Beklagten im Sinn

der klägerischen Eventualbegehren 1 und 2 zu verbieten, die Firma „Lavia GmbH“

zu führen und sie anzuweisen, diese Firma im Handelsregister löschen zu lassen.

Auf Antrag der

obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236

Abs. 3 ZPO). Lautet der Entscheid wie vorliegend auf eine Verpflichtung zu

einem Tun, Unterlassen oder Dulden kommen als Vollstreckungsmassnahmen die

Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0),

die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und die Tagesbusse bis zu CHF 1'000.–

für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse) in Frage

(Art. 343 Abs. 1 ZPO). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen

entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen, wobei es den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Staehelin,

in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 236 N 25 sowie Art. 343 N

11 und 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen ist denkbar (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 15; Jenny, in: Brunner/Gasser/Schwander

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 343 N

6; HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 8.3, HG190019 vom 21. Juni

2019 E. 5; kritisch hierzu Kellerhals,

Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10). Die Androhung kann bereits in

das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, muss

aber nicht beziffert werden (Staehelin,

a.a.O., Art. 343 N 22).

Da die Beklagte

auf keine der Mahnschreiben der Klägerinnen reagiert hat, drängt sich

vorliegend die an die beklagte Gesellschaft selber gerichtete Androhung einer

Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für

jeden Tag der Nichterfüllung) auf. Auf eine Bezifferung der allenfalls

auszufällenden Tagesbusse ist im jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Weiter ist

die Androhung der Tagesbusse mit einer an die Organe der Beklagten gerichteten

Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint eine zusätzliche Androhung einer

Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) hingegen nicht

als angezeigt, weshalb hierauf entgegen dem Antrag der Klägerinnen verzichtet

wird.

4. Kostenentscheid

Die

Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Klägerinnen dringen mit ihren Eventualbegehren 1 und 2 sowie (weitgehend) mit

den Vollstreckungsmassnahmen (Rechtsbegehren 3.a–3.c) durch, nicht hingegen mit

den Hauptbegehren 1 und 2. Da sich die Parteien auf einen Streitwert von

CHF 50'000.– geeinigt haben (vgl. oben E. 1.1) und auch keine Gründe

ersichtlich sind, wonach der Streitwert der Eventualbegehren 1 und 2 unter dem

Streitwert der Hauptbegehren 1 und 2 liege, ist die Beklagte als vollständig

unterliegende Partei zu betrachten (vgl. Sterchi,

in: Berner Kommentar, Bern, 2012, Art. 106 ZPO N 4). Folglich hat sie die

Prozesskosten zu tragen.

Die

Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einzige kantonale Instanz in

Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen

Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 3 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 50'000.–

(vgl. oben E. 1.1) beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 4'000.–

(§ 5 Abs. 1 GGR), womit die Gerichtskosten mit CHF 5'000.– festgelegt

werden.

Wie die

Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von

CHF 50'000.–, was bei einem schriftlichen Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 5'600.– ergibt (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 8 in

Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]).

Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin

mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Klage Rz. 24) und sie die ihr in

Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen

Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

1.

Der Beklagten wird verboten, die Firma "Lavia GmbH" zu führen.

2.

Die Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse

wegen Verstoss gegen Art. 292 StGB im Fall der Zuwiderhandlung sowie

zusätzlich unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.– für

jeden Tag der Nichterfüllung verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der

Rechtskraft ihre Firma "Lavia GmbH" im Handelsregister löschen zu lassen.

3.

Für den Fall, dass die Beklagte den Willenserklärungen im Sinn der

Anordnung gemäss Dispositivziffer 2 nicht fristgemäss nachkommt, wird das

Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt angewiesen, der Beklagten eine Frist

von zwei Monaten anzusetzen, um ihre Firma in ihren Statuen zu ändern und

gestützt darauf die Änderung der Firma gemäss Dispositivziffer 2 im

Handelsregister zu veranlassen.

4.

Für den Fall, dass es nicht gelingt, innert drei Monaten seit der

Fristansetzung gemäss Dispositivziffer 3 für die Beklagte eine andere Firma im

Handelsregister einzutragen, ist die Auflösung der Beklagten anzuordnen, wobei

für das Liquidationsverfahren sinngemäss die Regeln über den Konkurs

heranzuziehen sind.

5.

Für den Fall, dass die Auflösung der Beklagten gemäss Dispositivziffer 4

angeordnet werden sollte, wird das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt

angewiesen, beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Anordnung des

Liquidationsverfahrens nach den Regeln über den Konkurs sowie die Mandatierung

des zuständigen Konkursamtes zu verlangen.

6.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 5’000.–. Sie werden

mit dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die

Beklagte den Klägerinnen CHF 5'000.– direkt zu ersetzen hat. Im darüber

hinausgehenden Umfang von CHF 1'000.– wird den Klägerinnen der

Kostenvorschuss zurückerstattet.

7.

Die Beklagte bezahlt der Klägerin zudem eine Parteientschädigung von CHF

5’600.–.

Mitteilung an:

-

Klägerin

-

Beklagte

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.