ZK.2019.5
Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG
7. Januar 2020Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZK.2019.5
ENTSCHEID
vom 7.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.
Olivier Steiner,
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Klägerin
[...]
vertreten durch [...]
gegen
B____ Beklagte
[...]
Gegenstand
Klage bei der einzigen
kantonalen Instanz
Erwägungen
betreffend Kraftloserklärung von
Beteiligungspapieren
nach Art. 137 FinfraG
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: In Gutheissung der Klage werden alle
nicht direkt oder indirekt von der Klägerin gehaltenen Namenaktien der
Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Valorensymbol: [...];
Valorennummer: [...]; ISIN: [...]) für kraftlos erklärt.
Die Gerichtskosten von CHF 20'000.–, im
Falle der schriftlichen Begründung von CHF 30'000.–, werden der Klägerin
auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der vorliegende Entscheid wird nach
Eintritt der formellen Rechtskraft im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
Der vorliegende Entscheid wird den
Parteien im Dispositiv eröffnet. Die Parteien erhalten die Möglichkeit,
innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs die Ausfertigung
eines schriftlich begründeten Entscheids zu beantragen. Ohne entsprechenden
Antrag der Parteien wird davon ausgegangen, dass die Parteien auf die
Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids und die Ergreifung eines
Rechtsmittels verzichten.
Mitteilung an:
-
Klägerin
-
Beklagte
-
Schweizerisches Handelsamtsblatt nach Eintritt der formellen Rechtskraft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher