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Entscheid

ZK.2019.5

Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG

7. Januar 2020Deutsch2 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZK.2019.5

ENTSCHEID

vom 7.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.

Olivier Steiner,

Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Klägerin

[...]

vertreten durch [...]

gegen

B____ Beklagte

[...]

Gegenstand

Klage bei der einzigen

kantonalen Instanz

Erwägungen

betreffend Kraftloserklärung von

Beteiligungspapieren

nach Art. 137 FinfraG

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: In Gutheissung der Klage werden alle

nicht direkt oder indirekt von der Klägerin gehaltenen Namenaktien der

Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Valorensymbol: [...];

Valorennummer: [...]; ISIN: [...]) für kraftlos erklärt.

Die Gerichtskosten von CHF 20'000.–, im

Falle der schriftlichen Begründung von CHF 30'000.–, werden der Klägerin

auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Der vorliegende Entscheid wird nach

Eintritt der formellen Rechtskraft im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

Der vorliegende Entscheid wird den

Parteien im Dispositiv eröffnet. Die Parteien erhalten die Möglichkeit,

innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs die Ausfertigung

eines schriftlich begründeten Entscheids zu beantragen. Ohne entsprechenden

Antrag der Parteien wird davon ausgegangen, dass die Parteien auf die

Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids und die Ergreifung eines

Rechtsmittels verzichten.

Mitteilung an:

-

Klägerin

-

Beklagte

-

Schweizerisches Handelsamtsblatt nach Eintritt der formellen Rechtskraft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher