ZK.2019.8
Schiedsspruch vom 21. Juni 2019 ([...])
15. Januar 2020Deutsch4 min
Mit Gesuch vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2019.8
VOLLSTRECKBARKEITSBESCHEINIGUNG
vom 15. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchstellerin
1
[...]
B____ Gesuchstellerin
2
[...]
beide vertreten durch C____, Rechtsanwalt,
[...],
[...]
gegen
D____ Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch E____, Rechtsanwalt,
und/oder F____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Schiedsspruch vom 21. Juni 2019 ([...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
31. Oktober 2019 beantragen die beiden Gesuchstellerinnen, es sei ihnen eine
Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom
21. Juni 2019 („Final Award“ On Jurisdiction of 21 June 2019 zwischen der D____
[Claimant] und der A____ [Respondent 1] und der B____ [Respondent 2]). Die
Gesuchsgegnerin nahm zu diesem Gesuch innert der ihr mit Verfügung vom 22.
November 2019 angesetzten Frist nicht Stellung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Auf Antrag einer
Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193 Abs.
2.
des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Zuständig
ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 1 IPRG).
Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziffer 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das
Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt,
ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig
sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 21. Juni 2019 handelt es
sich um einen Schiedsentscheid, welcher der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss
zugestellt wurde (Sammelbeilage 4 zum Gesuch). Der Schiedsentscheid ist sodann
rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des Bundesgerichts vom 30. Oktober
2019.
ergibt (Beilage 5 zum Gesuch). Schliesslich ist der Entscheid auch
vollstreckungsfähig, verpflichtet er doch die Gesuchsgegnerin zur Leistung
einer Geldzahlung.
Die
Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der
Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 31. Oktober
2019.
gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272).
Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 des
Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810). Die Gesuchsgegnerin hat
den Gesuchstellerinnen den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.−
zu ersetzen.
Überdies wird
die Gesuchsgegnerin verpflichtet, den Gesuchstellerinnen eine
Parteientschädigung von CHF 3’600.– zu zahlen (vgl. § 10 Abs. 1 in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 11 der der Honorarordnung für die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Da die Gesuchstellerinnen
ihren Sitz im Ausland haben und sie zudem keinen ausdrücklichen sowie
begründeten Antrag auf Zusprechung der Parteientschädigung mit Mehrwertsteuer
gestellt haben, wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen
(vgl. Schmid, in: Oberhammer
et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 95
N 26).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“
des Schiedsgerichts der Swiss Chambers’ Arbitration Institution (Case-No.: [...])
in Sachen [...] vom 21. Juni 2019 wird bescheinigt.
Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1‘000.−.
Die Gesuchsgegnerin bezahlt den Gesuchstellerinnen eine
Parteientschädigung von CHF 3’600.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin 1
-
Gesuchstellerin 2
-
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.