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Entscheid

ZK.2019.8

Schiedsspruch vom 21. Juni 2019 ([...])

15. Januar 2020Deutsch4 min

Mit Gesuch vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2019.8

VOLLSTRECKBARKEITSBESCHEINIGUNG

vom 15. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Gesuchstellerin

1

[...]

B____ Gesuchstellerin

2

[...]

beide vertreten durch C____, Rechtsanwalt,

[...],

[...]

gegen

D____ Gesuchsgegnerin

[...]

vertreten durch E____, Rechtsanwalt,

und/oder F____, Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Schiedsspruch vom 21. Juni 2019 ([...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom

31. Oktober 2019 beantragen die beiden Gesuchstellerinnen, es sei ihnen eine

Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom

21. Juni 2019 („Final Award“ On Jurisdiction of 21 June 2019 zwischen der D____

[Claimant] und der A____ [Respondent 1] und der B____ [Respondent 2]). Die

Gesuchsgegnerin nahm zu diesem Gesuch innert der ihr mit Verfügung vom 22.

November 2019 angesetzten Frist nicht Stellung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Auf Antrag einer

Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193 Abs.

2.

des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Zuständig

ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 1 IPRG).

Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziffer 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Das

Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt,

ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig

sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 21. Juni 2019 handelt es

sich um einen Schiedsentscheid, welcher der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss

zugestellt wurde (Sammelbeilage 4 zum Gesuch). Der Schiedsentscheid ist sodann

rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des Bundesgerichts vom 30. Oktober

2019.

ergibt (Beilage 5 zum Gesuch). Schliesslich ist der Entscheid auch

vollstreckungsfähig, verpflichtet er doch die Gesuchsgegnerin zur Leistung

einer Geldzahlung.

Die

Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der

Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 31. Oktober

2019.

gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin

aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272).

Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 des

Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810). Die Gesuchsgegnerin hat

den Gesuchstellerinnen den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.−

zu ersetzen.

Überdies wird

die Gesuchsgegnerin verpflichtet, den Gesuchstellerinnen eine

Parteientschädigung von CHF 3’600.– zu zahlen (vgl. § 10 Abs. 1 in Verbindung

mit § 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 11 der der Honorarordnung für die Anwältinnen und

Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Da die Gesuchstellerinnen

ihren Sitz im Ausland haben und sie zudem keinen ausdrücklichen sowie

begründeten Antrag auf Zusprechung der Parteientschädigung mit Mehrwertsteuer

gestellt haben, wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen

(vgl. Schmid, in: Oberhammer

et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 95

N 26).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“

des Schiedsgerichts der Swiss Chambers’ Arbitration Institution (Case-No.: [...])

in Sachen [...] vom 21. Juni 2019 wird bescheinigt.

Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1‘000.−.

Die Gesuchsgegnerin bezahlt den Gesuchstellerinnen eine

Parteientschädigung von CHF 3’600.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin 1

-

Gesuchstellerin 2

-

Gesuchsgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.