ZK.2020.1
Vollstreckbarkeitsbescheinigung gem. Art. 193 Abs. 2 IPRG
29. Juli 2020Deutsch3 min
Mit Gesuch vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2020.1
VOLLSTRECKBARKEITSBESCHEINIGUNG
vom 29. Juli 2020
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
und [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Schiedsspruch vom 18. Februar
2020 (ICC Arbitration [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
13. Mai 2020 beantragt die Gesuchstellerin, es sei ihr eine
Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 18.
Februar 2020 (ICC Arbitration [...]; „Final Award“ zwischen A____ (Switzerland)
und B____ (Albania). Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2020 teilte die
Gesuchsgegnerin dem Appellationsgericht Basel-Stadt mit, dass sie sich
bezüglich des Gesuchs der Gesuchstellerin der Justiz anvertraue.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Auf Antrag einer
Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 1
IPRG). Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziffer 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das
Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt,
ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig
sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 18. Februar 2020 handelt
es sich um einen Schiedsentscheid, welcher der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss
zugestellt wurde (Beilagen 3 und 4 zum Gesuch vom 13. Mai 2020). Der
Schiedsentscheid ist sodann rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des
Bundesgerichts vom 4. Mai 2020 ergibt (Beilage 5 und 6 zum Gesuch vom 13. Mai
2020). Schliesslich ist der Entscheid auch vollstreckungsfähig, verpflichtet er
doch die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Geldzahlung.
Die
Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der
Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 13. Mai 2020 gutzuheissen
und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt
(vgl. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG
154.810). Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1‘000.− zu ersetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“
des ICC-Schiedsgerichts vom 18. Februar 2020 (ICC Arbitration [...]) in
Sachen A____ (Switzerland) und B____ (Albania) wird bescheinigt.
Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF
1‘000.−.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.