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Entscheid

ZK.2020.1

Vollstreckbarkeitsbescheinigung gem. Art. 193 Abs. 2 IPRG

29. Juli 2020Deutsch3 min

Mit Gesuch vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2020.1

VOLLSTRECKBARKEITSBESCHEINIGUNG

vom 29. Juli 2020

Mitwirkende

Dr.

Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr.

Benedikt Seiler

Parteien

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Gesuchsgegnerin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

und [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Schiedsspruch vom 18. Februar

2020 (ICC Arbitration [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom

13. Mai 2020 beantragt die Gesuchstellerin, es sei ihr eine

Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 18.

Februar 2020 (ICC Arbitration [...]; „Final Award“ zwischen A____ (Switzerland)

und B____ (Albania). Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2020 teilte die

Gesuchsgegnerin dem Appellationsgericht Basel-Stadt mit, dass sie sich

bezüglich des Gesuchs der Gesuchstellerin der Justiz anvertraue.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Auf Antrag einer

Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193

Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).

Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 1

IPRG). Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziffer 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Das

Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt,

ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig

sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 18. Februar 2020 handelt

es sich um einen Schiedsentscheid, welcher der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss

zugestellt wurde (Beilagen 3 und 4 zum Gesuch vom 13. Mai 2020). Der

Schiedsentscheid ist sodann rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des

Bundesgerichts vom 4. Mai 2020 ergibt (Beilage 5 und 6 zum Gesuch vom 13. Mai

2020). Schliesslich ist der Entscheid auch vollstreckungsfähig, verpflichtet er

doch die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Geldzahlung.

Die

Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der

Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 13. Mai 2020 gutzuheissen

und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt

(vgl. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG

154.810). Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1‘000.− zu ersetzen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“

des ICC-Schiedsgerichts vom 18. Februar 2020 (ICC Arbitration [...]) in

Sachen A____ (Switzerland) und B____ (Albania) wird bescheinigt.

Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF

1‘000.−.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Gesuchsgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.

Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.