ZK.2020.3
Auskunfts- und Forderungsklage (BGer 4A_580/2024 vom 07.01.25 betr. Teilentscheid AG vom 25.04.24)
23. April 2024Deutsch53 min
für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens und allenfalls für die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZK.2020.3
TEILENTSCHEID
vom 25.
April 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
(Vorsitz), lic. iur. André Equey , Dr.
Olivier Steiner ,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard , lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Kläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beklagte
1
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Beklagter
2
c/o B____
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Klage betreffend Auskunfts-
und Forderungsklage
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte A____ (Kläger) beim
Appellationsgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und «die Beiordnung (Beizug) eines kostenlosen Rechtsanwalts für
Klage-Hauptverfahren – und auch für die Vorbereitung Erstellung der
rechtshängigen Klageschrift, mit der Erhebung der Klage» ein. Das Gesuch bezog
sich auf eine Klage gegen C____ (Beklagter 2) mit einem angegebenen Streitwert
von mindestens CHF 2 Millionen.
Mit Verfügung vom 8. September 2020 wurde dem Kläger Frist
gesetzt zur Einreichung eines überarbeiteten, gekürzten Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ausführungen über die
Erfolgsaussichten des geplanten Klageverfahrens. Dem Kläger wurde der
unentgeltliche Beizug einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands gewährt
für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens und allenfalls für die
Ausarbeitung eines überarbeiteten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger reichte am 19.
November 2020 ein überarbeitetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung ein. Die im Gesuch aufgeführten Rechtsbegehren umfassen
einerseits Auskunftsbegehren über Verkaufs- und Lizenzerlöse im Zusammenhang
mit der Herstellung und dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, entsprechenden
Bürstenköpfen und Zahnputzgels und andererseits ein Zahlungsbegehren über
mindestens CHF 150'000.–.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde dem Kläger die
unentgeltliche Rechtspflege für die Ausarbeitung der Klage gemäss den Rechtsbegehren
in der Eingabe vom 19. November 2020 gewährt. Zudem wurde dem Vertreter des
Klägers vorläufig ein Honorar für die Ausarbeitung des genannten Gesuchs
ausgerichtet.
Mit Eingaben vom 27. bzw. 28. Januar 2021 stellten die
Beklagte 1 und der Beklagte 2 übereinstimmend den Antrag, die Verfügung
vom 10. Dezember 2020 sei aufzuheben. Auf die mit Gesuch vom 19. November 2020
gestellten Anträge sei zufolge Rechtshängigkeit beim Landgericht Karlsruhe
nicht einzutreten. Eventualiter seien dem Gesuchsteller die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit sofortiger Wirkung zu
entziehen. Es sei der Kläger zur Zahlung einer Sicherheitsleistung für die
Parteientschädigung der Beklagten je in Höhe von CHF 10'000.– zu
verpflichten. Mit Eingaben vom 24. Februar 2021 wiesen die Beklagten darauf
hin, dass der Kläger seine beim Landgericht Karlsruhe gestellten Begehren mit
Eingabe vom 8. Februar 2021 zurückgezogen habe. Die Beklagte 1 bringt dazu vor,
dass neben der Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäss Ziff. 2 des
Rechtsbegehrens in der Eingabe vom 28. Januar 2021 nunmehr auch diejenige der
abgeurteilten Sache zufolge Klagerückzugs eingewendet werde.
Am 5. März 2021 reichte der Kläger beim Appellationsgericht
eine Klage gegen die beiden Beklagten ein und stellte darin die folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagte 1
sei zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse,
die ihr seit dem 14. September 2014 im Zusammenhang mit der Herstellung
und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten
und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-,
und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben
sind, die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern sonstigen begünstigten
Personen, insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen sind.
2.
Der Beklagte 2
sei zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse,
die ihm seit dem 14. September 2014 im Zusammenhang mit der Herstellung
und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten
und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-,
und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben
sind, die nicht dem Beklagten 2 direkt, sondern sonstigen begünstigten
Personen, insbesondere auch der Beklagten 1, zugeflossen sind.
3.
Die Beklagten 1
und 2 (die Beklagten) seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem
Kläger 5% des sich aus der Auskunftserteilung gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1
und 2 ergebenden Gesamterlöses (Umsatz) zu bezahlen, für jeden monatlichen
Teilerlös jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 1. des Folgemonats nach Eingang
des Teilerlöses beim Beklagten 1 oder der Beklagten 2., abzüglich EUR 7900.75.,
mindestens CHF 150'000.00.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, zzgl. MWST.
Mit Eingabe vom gleichen Tag äusserten sich die Beklagten zur
Stellungnahme des Klägers vom 19. Februar 2021. Mit Verfügung vom 16. März 2021
sistierte der Verfahrensleiter das Verfahren gemäss Art. 27 LugÜ vorläufig bis
zum 16. April 2021 und forderte die Parteien auf, das Gericht über den Stand bzw.
Ausgang des Verfahrens des Landgerichts Karlsruhe zu informieren. Diese Sistierungsverfügung
wurde mit Verfügungen vom 26. April 2021, 19. Mai 2021, 18. Juni 2021 sowie 21.
August 2021 jeweils verlängert.
Mit Eingabe vom 27. August 2021 beantragte der Kläger die Aufhebung
der Sistierung. Mit Eingabe vom 15. September 2021, welcher sich der Beklagte 2
mit Eingabe vom 16. September 2021 anschloss, beantragte die Beklagte 1, es sei
über die hängigen Anträge zu entscheiden. Auf entsprechende Verfügung vom 26.
Oktober 2021 hin reichte der Kläger am 8. November 2021 Belege zu seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen ein und machte geltend, dass sich die
Verhältnisse gegenüber der Situation bei der Gesuchseinreichung am 19. November
2020 nicht geändert habe. Mit Verfügung vom 19. November 2021 wurde die Sistierung
aufgehoben. Die Anträge der Beklagten auf Entzug der unentgeltlichen Prozessführung
und Anordnung einer Sicherheitsleistung wurden abgewiesen. Dem Kläger wurde für
das Klageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
bewilligt. Mit Klageantwort vom 12. Februar 2022 (Klageantwort I) bzw.
10. Februar 2022 (Klageantwort II) beantragen die Beklagte 1 bzw. der
Beklagte 2 übereinstimmend, die Klage sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten abzuweisen.
In der Replik vom 13. Mai 2022 stellt der Kläger die
folgenden (geänderten Rechtsbegehren):
1.
Die Beklagte 1
sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu
verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft
zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihr seit dem 14.September
2014 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der
Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen
für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie
von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch
solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern
sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen
sind.
2.
Der Beklagte 2
sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu
verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft
zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihm seit dem 14.September
2014 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der
Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen
für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie
von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch
solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht dem Beklagten 2 direkt, sondern
sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch der Beklagten 1, zugeflossen
sind.
3.
Die Beklagten 1
und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger 5% des sich
aus der Auskunftserteilung gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 ergebenden
Erlöses (Umsatz) zu bezahlen, für jeden monatlichen Teilerlös jeweils zuzüglich
5% Zins seit dem 1. des Folgemonats nach Eingang des Teilerlöses beim Beklagten
1 oder der Beklagten 2., abzüglich EUR 7900.75., mindestens CHF 150'000.00.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, zzgl. MWST.
In der Duplik vom 2. September 2022 (Duplik I) bzw. 1.
September 2022 (Duplik II) halten die Beklagte 1 bzw. der Beklagte 2 am Antrag
auf kostenpflichtige Abweisung der Klage fest. Sie stellten zudem den Antrag,
dass auf die beantragte Klageänderung nicht einzutreten, eventualiter diese
abzuweisen sei. Die Beklagte 1 reichte am 5. September 2022 einen Nachtrag zur
Duplik ein.
Der Kläger nahm
am 23. September 2022 Stellung zu Dupliknoven. Am 8. bzw. 9. Dezember
2022 reichten die Beklagten eine weitere Stellungnahme ein. Am 25. April 2024
fand die Hauptverhandlung unter Beteiligung aller Parteien statt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit
Die Klage des Klägers mit Wohnsitz in Deutschland richtet
sich einerseits gegen die Beklagte mit Wohnsitz in Basel und andererseits gegen
den Beklagten 2 mit Wohnsitz in Deutschland. Es handelt sich somit um einen
Sachverhalt mit einem relevanten internationalen Bezug, weshalb sich die
Zuständigkeit nach dem anwendbaren Kollisionsrecht richtet. Für die übrigen
formellen Voraussetzungen der vorliegenden Klage gilt die schweizerische lex
fori, mithin die Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Anspruchsgrundlage ist gemäss Ausführungen des Klägers eine
vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr im Zusammenhang mit
patentierten Erfindungen von elektronischen Ultraschallzahnbürsten, deren
Erfinder und Anmelder der Kläger sei (Klage, Rz. 7 und 12). Nach Ansicht des
Klägers ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur
Behandlung der Klage gegenüber der Beklagten 1 aus Art. 2 des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR
0.275.12) in Verbindung mit Art. 10 lit. b ZPO (Gerichtsstand am Sitz der
beklagten Partei). Die Zuständigkeit für die Behandlung der Klage gegen den
Beklagten 2 mit Wohnsitz in Deutschland ergibt sich gemäss Ausführungen des
Klägers aus Art. 6 Ziff. 1 LugÜ. Sachlich zuständig sei das Appellationsgericht
als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, da es sich
vorliegend um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handle.
Von den Beklagten wird in der Klageantwort die Zuständigkeit des
Appellationsgerichts zur Behandlung der Klage nicht bestritten (Beklagter 2)
bzw. ausdrücklich anerkannt (Beklagte 1, Klageantwort I, Rz. 1). Art. 8 Abs. 1
ZPO setzt die Zustimmung der beklagten Partei voraus. Diese muss jedoch nicht
ausdrücklich erklärt werden, sondern es genügt ein stillschweigendes oder
konkludentes Einverständnis, womit eine Einlassung zulässig ist (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 8 N 6; Vock/Nater, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, 2017, Art. 8 ZPO N 1; Haas/Schlumpf,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 8
N 6). Somit ist von einer Prorogation auf das Appellationsgericht als einzige
kantonale Instanz im Sinn von Art. 8 ZPO auszugehen und es kann folglich offengelassen
werden, ob die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt sind.
Funktionell zuständig ist aufgrund des geltend gemachten
Streitwerts von mindestens CHF 150’000.– die Kammer des
Appellationsgerichts (§ 91 Abs. 1 Ziff. 4 sowie § 91 Abs. 1 Ziff. 7 in
Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zulässigkeit
der Stufenklage
Mit Klage vom 5. März 2021 macht der Kläger in den
Rechtsgehren Ziff. 1 und 2 zunächst einen Auskunftsanspruch gegenüber den
Beklagten und in Ziff. 3 eine nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung zu
bestimmende Leistungsforderung unter Angabe einer Mindesthöhe geltend. Die
Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass es sich vorliegend um eine
Stufenklage handelt (Klageantwort I, S. 2; Klageantwort II, S. 2), wobei
die Rechtsgehren Ziff. 1 und 2 auf Stufe 1 stehen, während das Rechtsbegehren
Ziff. 3 die Stufe 2 bildet. Die Stufenklage charakterisiert sich dadurch,
dass ein materiell-rechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer
unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 ZPO) verbunden wird (BGE 140 III 409 E. 4.3 S. 415; AGE ZK.2017.2 vom 31. Oktober 2018 E 1.1). Bei der
Stufenklage darf der Kläger das Forderungsbegehren erst nach der
Auskunftserteilung beziffern. Die Obliegenheit zur Bezifferung wird also zu
einem späteren Zeitpunkt aktuell, nicht aber die Obliegenheit zur
substantiierten Behauptung der übrigen Tatbestandsmerkmale der
Anspruchsgrundlage.
Die Voraussetzungen der Stufenklage sind vorliegend gegeben.
Da dem Kläger gemäss der strittigen Vereinbarung eine Lizenzzahlung in
Abhängigkeit des Umsatzes versprochen wurde, ergibt sich eine vertragliche
Nebenpflicht zur Auskunftserteilung (vgl. dazu unten E. 7). Entgegen den
Ausführungen der Beklagten ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Kläger
mittels der Stufenklage eigenständig ein Auskunftsbegehren stellt und die
Bezifferung des Leistungsbegehrens erst nach Eingang der Auskunft vornehmen
will.
1.3
Klageänderung
Der Kläger nimmt in seiner Replik vom 13. Mai 2022 gegenüber
den Rechtsbegehren in der Klage vom 5. März 2021 eine Klageänderung vor.
Einerseits wurden die Auskunftsbegehren neu mit einer Strafandrohung versehen
und der Zeitpunkt der Auskunftserteilung festgelegt (innert 20 Tagen nach
Rechtskraft) sowie der Zeitraum der verlangten Auskunftserteilung begrenzt (bis
zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung). Zudem wurde der im Rechtsbegehren 3
verwendete Begriff des «Gesamterlöses» durch den Begriff des «Erlöses» ersetzt.
Die Beklagten monieren in ihren Dupliken, dass diese Klageänderung nicht
zulässig sei, da sie inhaltlich nicht begründet werde. Das
Klageänderungsbegehren sei daher zurückzuweisen (Duplik I, S. 4; Duplik II,
S. 3).
Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig,
wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu
beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang
steht. Gemäss den obigen Ausführungen hat der Kläger in der Replik seine
Rechtsbegehren lediglich in wenigen Punkten modifiziert. Dass die so geänderten
Rechtsbegehren in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisher geltend
gemachten Anspruch stehen, wird von den Beklagten zurecht nicht bestritten.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten besteht kein Grund, eine weitere
Begründungspflicht einer Klagänderung und somit auch nicht für eine
«Rückweisung der Klageänderung». Ob die in den geänderten Rechtsbegehren
gestellten Anträge gutzuheissen oder abzuweisen sind, ist nicht bei der
Beurteilung der Zulässigkeit der Klageänderung zu beurteilen. Soweit die
geänderten Rechtsbegehren eine Reduktion der ursprünglichen Rechtsbegehren
beinhalten, liegt zudem ohnehin keine Klageänderung vor (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,
Art. 227 N 6).
1.4
Bezifferung
der Rechtsbegehren
1.4.1
Das Rechtsbegehren 3 des Klägers bezieht sich
sowohl in der ursprünglichen Form der Klage als auch in der modifizierten
Version der Replik auf die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger 5 % des sich
aus der Auskunftserteilung gemäss dem Rechtsbegehren 1 und 2 ergebenden Erlöses
(Umsatz) zu bezahlen, abzüglich EUR 7’900.75, mindestens CHF 150'000.–.
Die Beklagten machen geltend, dass der Kläger eine Forderung in Euro geltend
mache und diese daher in Euro hätte einklagen müssen (Duplik I, S. 3 f.; Duplik
II, S. 3).
1.4.2
Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger
zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen. Die Berechtigung
zur Erfüllung in Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen
Obligationenrechts [OR, SR 220]) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für
den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in
Fremdwährung, und er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der
vereinbarten Fremdwährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im
Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung
zusprechen (BGE 134 III 151 E. 2.2 und E. 2.4; BGer 4A_251/2021 vom 16. Juli
2021.
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht darf eine in Fremdwährung
geschuldete Geldleistung auch nicht in dieser Währung zusprechen, wenn das
klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer
Franken lautet. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO
widersprechen. Hat die Partei Bezahlung in Schweizer Franken verlangt, würde
die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung etwas
«anderes» im Sinn dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht statthaft
(BGer 4A_251/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019
E. 4; 4A_265/2017 vom 13. Februar 2018 E. 5; 4A_3/2016 vom 26. April 2017
E. 4.1). Es ist somit zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich eine
Fremdwährungsschuld geltend macht und ob ein Widerspruch zwischen der
eingeklagten und der (gemäss Angaben des Klägers) geschuldeten Währung besteht.
1.4.3
Der Kläger macht mit seiner Klage eine
Forderung aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr
geltend. Anspruchsgrundlage sei der zwischen dem 14. und 18. September 2014
zwischen dem Kläger und dem Beklagten 2 abgeschlossene «Vertrag über die
Zusammenarbeit und Gründung einer gemeinsamen Firma» vom 14. September 2014.
Dispositiv
Demnach stünden dem Kläger Lizenzzahlungen in Höhe von 5 % am Umsatz aller von
ihm mitentwickelten Produkte zu.
Der Kläger bringt zu Recht vor, dass vorliegend in
materieller Hinsicht gemäss Art. 117 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) das deutsche
Recht anwendbar sei, zumal der Kläger mit Wohnsitz in Deutschland auf Erfüllung
eines Vertrags klage, dessen charakteristische Leistung er erbringe, und zudem
keine Rechtswahlklausel vorliege (Klage Rz. 11). Auch die Beklagten gehen
von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus (vgl. Klageantwort I, Rz. 11 ff.;
Klageantwort II, S. 3, Rz. 1.1.1). Dem ist zu folgen, zumal von keiner Partei
geltend gemacht wird, dass der (von den Beklagten bestrittene) Vertrag einen
engeren Bezug zu mit einem anderen Staat aufweisen würde. Die Frage, in welcher
Währung die Leistung eingefordert werden kann, richtet sich somit nach
deutschem Recht.
1.4.4 Gemäss der Formulierung im Vertrag 2014 wird
der Kläger «statt eines Gehalts direkt mit Lizenzzahlungen an dem Umsatz aller
von ihm mitentwickelten Produkte beteiligt in einer Höhe von 5 % […]. Diese 5
%-Ausschüttungen sind beschränkt auf max. 30'000 Euro pro Monat und max.
300'000 Euro binnen jeder 12. Monatsperiode». Gemäss dieser Formulierung
ist die geschuldete Leistung nicht summenmässig in einer bestimmten Währung,
sondern vielmehr in Prozent eines Umsatzes definiert. Die Obergrenze der
erwähnten Ausschüttung ist hingegen wiederum in Euro definiert. Die geschuldete
Ausschüttung wird somit als Geldwertschuld definiert mit einer als
Geldsummenschuld festgelegten Obergrenze. Geldwertschulden entstehen nach
deutschem Recht in inländischer Währung (vgl. Entscheid des BGH VI ZR 148/20
vom 19. Oktober 2021 E. 38). Dem Kläger steht somit nach deutschem Recht bei
einer Geldwertschuld eine Forderung in «inländischer Währung», d.h. in Euro,
zu. Bei analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 84 OR
auf einen nach deutschen Recht eingeklagten Anspruch müsste dieser in Euro
geltend gemacht werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Kläger im
Rechtsbegehren 3 im Einklang mit der Formulierung im Vertrag 2014 die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5 % des sich aus der
Auskunftserteilung gemäss dem Rechtsbegehren 1 und 2 ergebenden Gesamterlös
(Umsatz) abzüglich Euro 7’900.75 verlangt und als Mindestbetrag
CHF 150'000.– angibt. Es handelt sich damit auch nach Einschätzung der
Beklagten um eine Stufenklage (vgl. oben E. 1.2). Da die eingeforderte
Forderung gemäss dem Konzept der Stufenklage bei Einreichung der Klage noch
nicht feststeht, hat die klagende Partei gemäss Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen
Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Auf eine
Fremdwährung lautende Rechtsbegehren sind zur Ermittlung des Streitwerts per
Zeitpunkt der Klageeinreichung in Schweizer Franken umzurechnen (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 91 ZPO N 4 und 7 mit weiteren Hinweisen). Der vom Kläger im
Rechtsbegehren erwähnte Mindestbetrag von CHF 150'000.– ist in diesem
Sinne als Mindestwert zur Berechnung des Streitwerts zu qualifizieren. Entgegen
den Ausführungen der Beklagten kann somit aufgrund der Formulierung des
Rechtsbegehrens 3 nicht von einer verbindlichen Festlegung der Währung der
geltend gemachten Forderung ausgegangen werden. Somit ist die Leistungsklage
nicht bereits aufgrund einer falschen Festlegung der Währung abzuweisen. Die
Obliegenheit zur Bezifferung wird vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt
aktuell (vgl. oben E. 1.2).
1.5
Fehlende
res iudicata
Von den Beklagten wird vorgebracht, dass vorliegend eine
abgeurteilte Sache im Sinn von Art. 65 ZPO vorliege, da der Kläger die gegen
die Beklagten in Deutschland anhängig gemachte Klage in gleicher Sache
zurückgezogen habe (Eingabe der Beklagten 1 vom 24. Februar 2021 S. 1 f.;
Eingabe des Beklagten 2 vom 24. Februar 2021 S. 1 f.).
Art. 65 ZPO regelt die Fortführungslast in Bezug auf bei
kantonalen schweizerischen Gerichten anhängig gemachten Verfahren (vgl. Art. 1
ZPO). Auf die in einem anderen Land geführten Verfahren und damit auch die
Frage der Folge eines Rückzugs eines im Ausland anhängig gemachten Verfahrens
kommen die entsprechenden Vorschriften am Gerichtsort (lex fori) zur Anwendung
(Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 12 Rz. 20; vgl. auch BGE 141 III 229 E. 3.2.3, wo festgehalten wird, dass die Rechtskraftwirkung einer
ausländischen Entscheidung vom Recht des Ursprungsstaats abhängt und sich die
Voraussetzungen und Grenzen der materiellen Rechtskraft nach diesem
ausländischen Recht richten).
Bereits in der Eingabe vom 27. August 2021 teilte der Kläger
mit, dass gemäss Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23. August 2021 dort
zwar eine Klage rechtshängig gewesen sei. Diese habe er aber mit Schreiben vom
8. Februar 2021 wirksam zurückgezogen. Gemäss § 269 Abs. 3 der deutschen Zivilprozessordnung
(dZPO) sei die vom Kläger anhängig gemachte Klage nach dem erfolgten Rückzug
als nicht anhängig geworden anzusehen. Demnach habe zum Zeitpunkt der Einreichung
der Klage vom 5. März 2021 keine anderweitige Rechtshängigkeit bestanden
und es würde ebenso wenig eine abgeurteilte Sache vorliegen. Mit Eingabe vom
15. September 2021, welcher sich der Beklagte 2 mit Eingabe vom 16.
September 2021 anschloss, bestätigte die Beklagte 1, dass sich aufgrund von §
269 dZPO die Einrede der Litispendenz nicht mehr rechtfertigen liesse. Dies
muss aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch für den Einwand der res iudicata
gelten, zumal die Beklagten nicht geltend machen, dass der lex fori, hier dem
deutschen Recht, eine analoge Bestimmung zu Art. 65 ZPO zu entnehmen wäre. Aus
§ 269 Abs. 3 dZPO, wonach ein Klagerückzug bewirkt, dass der Rechtsstreit als
nicht anhängig geworden anzusehen sei, ergibt sich vielmehr, dass dem mit
Rückzug beendeten Verfahren in Deutschland keine res iudicata-Wirkung zukommt (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung,
ZPO, Kommentar, 77. Auflage, München 2019, §§ 269, 270 N 50).
1.6
Beweis- und Substantiierungslast
Das vorliegende Verfahren unterliegt grundsätzlich dem
Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist somit
Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre
Begehren stützen, und die notwendigen Beweismittel anzugeben. Welche Tatsachen
zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiell-rechtlichen
Anspruchsgrundlage. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in
ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die
unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen
vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei
Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge
zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der
behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast
hinausgehende Substanziierungslast. In diesem Fall sind die Vorbringen nicht
nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und
klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis
angetreten werden kann (BGer 5A_749/2016 E. 4; AGE ZB.2019.14 vom 14. August
2019 E. 6.2). Die Substantiierung des Tatsachenfundaments gehört grundsätzlich
in die Rechtsschriften bzw. in die Parteivorträge. Beilagen sind
Beweismittelofferten und nicht Parteibehauptungen. Unterbleibt eine genügende
Substantiierung, kann der Sachverhalt nicht unter die betreffende materiell-rechtliche
Norm subsumiert werden und es fehlt an den Voraussetzungen für die
beweismässige Abklärung des Sachverhalts. Über ungenügend substantiierte
Behauptungen werden somit keine Beweise abgenommen. Der nicht substantiierte
Sachverhalt ist damit dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichgestellt; die
Klage ist in einem solchen Fall abzuweisen (Glasl,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55
N 27 f.; Sutter-Somm/Schrank, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2026, Art. 55 N 30 ff.). Das Gegenstück zur Behauptungslast ist die
Bestreitungslast. Die Bestreitung ist so konkret zu halten, dass sich daraus
bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der Gegenseite bestritten
werden. Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei nicht
oder nicht genügend, gilt diese als anerkannt und kann dem Entscheid ohne
Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (Glasl,
a.a.O., Art. 55 N 20 und 24; Sutter-Somm/
Schrank, a.a.O., Art. 55 ZPO N 27). Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt
zudem die Beweisführungslast. Die beweisbelastete Partei (vgl. dazu Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) ist also gehalten, die
Beweismittel für von ihr zu beweisende Tatsachenbehauptungen zu benennen, zu
beantragen und anzubieten. Andernfalls kann das Gericht die Tatsachen dem
Urteil nur zugrunde legen, wenn sie durch die Gegenpartei zugestanden werden,
denn das Gericht darf für eine behauptete Tatsache grundsätzlich nur dann
Beweis abnehmen, wenn die betreffende Partei auch das dazugehörige Beweismittel
nennt (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O.,
Art. 55 N 31b). Von der Behauptungslast nicht erfasst sind Rechtsnormen und
andere Rechtsfolgen, ferner offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen (vgl. Art. 57
und Art. 151 ZPO; Sutter-Somm/Schrank,
a.a.O., Art. 55 N 32 ff.). Zu den gerichtsnotorischen Tatsachen gehören
namentlich Beweisergebnisse aus früheren Verfahren, aus Pilotprozessen oder aus
einem Parallelprozess zwischen den nämlichen Parteien (BGer 4A_180/2018 E. 4.3,
4A_37/2014 E. 2.4.2).
2. Materielles
– Überblick
Der Kläger macht
zusammenfassend geltend, die Parteien hätten eine vertragliche Vereinbarung
geschlossen, welche eine Nutzungsüberlassung von Erfindungen des Klägers an den
Beklagten 2 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zum Gegenstand habe. In der Folge
sei die Beklagte 1 dem Schuldverhältnis beigetreten. Mit den erhaltenen
Zahlungen in Höhe von EUR 7’900.75 sei die ihm aus dieser Vereinbarung
geschuldete Lizenzgebühr nicht beglichen. Zur Bestimmung derer Höhe sei eine
Auskunftserteilung durch die Beklagten über alle entsprechenden Verkaufs- und
Lizenzerlöse erforderlich. Die Beklagten treffe gestützt auf Treu und Glauben eine
entsprechende Pflicht zur entsprechenden Auskunftserteilung.
Die Beklagten
bestreiten das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung. Selbst wenn eine
solche abgeschlossen worden sei, was bestritten werde, so sei diese
nachträglich zufolge Kündigung und Irrtumsanfechtung durch den Kläger wieder
weggefallen. Zudem bestreiten die Beklagten, dass der Kläger in hinreichendem
Masse an der Entwicklung der fraglichen Produkte mitgewirkt habe, dass sich
daraus ein Zahlungsanspruch ergebe. Auch liege kein Vertragsbeitritt durch die
Beklagte 1 vor. Somit bestehe weder Pflicht zur Bezahlung von Lizenzgebühren noch
eine Pflicht zur Auskunftserteilung. Eventualiter machen die Beklagten geltend,
die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verjährt und es bestünden
Gegenansprüche, die zur Verrechnung gestellt würden.
Nachfolgend wird
auf diese materiell-rechtlichen Aspekte im Einzelnen eingegangen.
3. Vorliegen
einer vertraglichen Vereinbarung
3.1
3.1.1 Der
Kläger führt im Wesentlichen aus, die Parteien hätten am 14. und 18. September
2014 vereinbart, dass er auf Basis seiner zwei Patente DE 10 2012 021 262.3 und
DE 10 2013 005695.0 eine Ultraschallzahnbürste entwickle, welche die Parteien
gemeinsam herstellen und verkaufen sollten. Die Parteien hätten ihre Absicht
festgehalten, eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen und er hätte die
vorgenannten Patente exklusiv an die zur Gründung beabsichtigte Gesellschaft
lizenziert und dieser ein dauerhaftes «lizenzfreies» Nutzungsrecht gewährt. Der
Beklagte 2 habe im Gegenzug zu Nutzungsgewährung das Stammkapital für die
beabsichtigte Gründung der Gesellschaft aufbringen sollen. Der Kläger hätte zu
20 % an der zu gründenden Gesellschaft beteiligt werden sollen, wobei die
übrigen 80 % des Kapitals vom Beklagten 2 und zwei weiteren Aktionären gehalten
werden sollten. Der Kläger hätte statt eines Gehalts direkt mit Lizenzzahlungen
am Umsatz aller von ihm mitentwickelten Produkte beteiligt werden sollen in
einer Höhe von 5 %, wobei diese Ausschüttungen beschränkt seien auf maximal EUR
30'000.00 pro Monat bzw. maximal EUR 300'000.00 pro 12 Monate. Zusätzliches
Einkommen hätte aus Dividenden der zu gründenden Gesellschaft generiert werden
sollen. Der Kläger hätte auf Wunsch des Beklagten andere Ultraschall-Geräte
entwickeln und neue Ideen und Konzepte im Zusammenhang mit Ultraschall- und
Personal-Care-Produkten in die gemeinsame Firma einbringen sollen. Damit hätten
die Parteien eine Nutzungsüberlassung von Erfindungen des Klägers an den
Beklagten 2 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr vereinbart (vgl. insbesondere Klage
Rz. 7 ff.).
3.1.2 Die
Beklagten
machen im Wesentlichen geltend, dass es sich beim am 14. September
2014 unterzeichneten Dokument nicht um einen verbindlichen Vertrag handle,
sondern vielmehr um eine nicht bindende Absichtserklärung, mit welcher
keinerlei rechtliche Pflichten für die Parteien begründet worden seien. Dies
ergebe sich aus der von den Parteien gewählten Formulierung, wonach diese
beabsichtigten, eine gemeinsame Firma beispielsweise in Irland zu gründen. Auf
dieser lediglich als Absicht formulierten Regelung der Erklärung würden auch
sämtliche weiteren Regelungen der Erklärung fussen, die ohne Beteiligung der
oben genannten Gesellschaft gegenstandslos seien. Daher würden sich auch die
übrigen Regelungen der Erklärung lediglich als Absichtserklärung ohne rechtliche
Verpflichtung verstehen. Die Parteien seien von Ausschüttungen der Gesellschaft
ausgegangen, deren Gründung sie beabsichtigt hätten. Dies habe zum damaligen
Zeitpunkt nichts anderes als eine Absichtserklärung darstellen können. In
diesem Sinn habe auch der Kläger im Schreiben vom 16. Dezember 2019 von einer
vorvertraglichen Absichtserklärung gesprochen. Dementsprechend könne auch nicht
von einer Nichterfüllung von Pflichten des Beklagten 2 gesprochen werden (vgl.
insbesondere Klageantwort I, S. 3 f.; Klageantwort II, Ziff. A.1; Duplik
I, S. 4 ff.; Duplik II, Rz. 1.1 ff.).
3.2
3.2.1 Auf einen in Deutschland von zwei Parteien mit
Wohnsitz in Deutschland abgeschlossenen Vertrag kommt das deutsche Recht zur
Anwendung, was von keiner Partei bestritten wird und nicht zu beanstanden ist
(vgl. bereits Art. 117 Abs. 1 IPRG sowie oben E. 1.4.3). Ob es sich bei
dieser Vereinbarung um einen Vertrag im rechtlichen Sinn handelt, ist somit
nach Massgabe des deutschen Rechts zu ermitteln.
Als Vertag gilt
nach deutschem Recht die von mindestens zwei Personen erklärte
Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen
Erfolgs. Verträge kommen durch die Abgabe von mindestens zwei
Willenserklärungen (Angebot und Annahme; sog. Willenseinigung) zustande, die
inhaltlich übereinstimmen und mit Bezug aufeinander abgegeben wurden, wobei die
Vertragsannahme auch konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) erfolgen
kann (statt vieler Ellenberger,
in: Palant [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, München 2018, § 144 N
1 ff. und § 147 N 2).
3.2.2 Das vom Kläger und Beklagten 2 am 14. bzw. 18.
September 2014 unterzeichnete Schriftstück trägt den Titel «Vertrag über die
Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma». Somit spricht der
Wortlaut der Vereinbarung dafür, dass die Parteien im Zeitpunkt der
Unterzeichnung den Willen besassen, mit der Unterzeichnung dieses Schriftstücks
einen Vertrag im rechtlichen Sinn abzuschliessen. Die Beklagten wenden ein,
dass es sich hierbei nur um eine Absichtserklärung handle. Zu beachten ist
aber, dass der Wortlaut des Texts eine klare Unterscheidung zwischen den Zielen
der Vereinbarung (gemeinsame Herstellung und Vertrieb des vom Kläger
entwickelten Ultraschallzahnbürste) sowie der nur als Absicht formulierten
Gründung einer gemeinsamen Firma einerseits und fixen Bestandteilen
(Lizenzzahlungen in Höhe von 5 % - maximal Euro 30'000.00 pro Monat bzw. Euro 300’000
binnen jeder 12. Monatsperiode am Umsatz aller von ihm mitentwickelten Produkte
anstelle eines Gehalts, Zahlungsmodalitäten sowie zusätzliches Einkommen aus
Dividende der Gesellschaft) andererseits enthält.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten liegt somit nahe,
dass der Unterzeichnung des genannten Schriftstücks durch den Kläger sowie den
Beklagten 2 nicht bloss die Bedeutung einer ausschliesslichen Absichtserklärung
beizumessen ist, sondern vielmehr von einer Willenseinigung auszugehen ist, die
auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs gerichtet ist, womit
ein Vertrag im rechtlichen Sinn zustande gekommen ist. Dies wird dadurch
bestätigt, dass die gegenseitige Vertragserfüllung zumindest bis zu einem
gewissen Grad unbestritten geblieben ist. Der Kläger hat unbestrittenermassen
Leistungen für die Entwicklung der Zahnbürste erbracht. Umstritten ist
lediglich der Umfang dieser Leistungen (vgl. dazu unten E. 4). Der
Beklagte 2 wiederum hat eine für die Entwicklung und den Vertrieb gedachte
Gesellschaft, die Beklagte 1, in die Zusammenarbeit eingebracht (vgl. dazu
unten E. 5) und – wie in der Vereinbarung vorgesehen – 20 % der Anteile auf den
Kläger übertragen. Wie noch auszuführen ist (vgl. unten E. 6.2) vermag der
Umstand, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2019 diese
Vereinbarung als «vorvertragliche Absichtserklärung und/oder Vorvertrag»
bezeichnet hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dasselbe gilt für den
Umstand, dass nicht eine Gesellschaft in Irland gegründet wurde, sondern eine
Gesellschaft in der Schweiz als Erfüllungsinstrument beigezogen wurde.
Dass sich auch die Beklagten an den Vertrag gebunden sahen
und diesen teilweise umsetzten, ergibt sich sodann auch aus dem E-Mail-Verkehr
zwischen dem Beklagten 2 und dem Kläger vom April 2018 (Beilage 22 zur Replik).
Darin schlug der Beklagte 2 dem Kläger vor, die Lizenzzahlungen an den Kläger
von 5 % auf 3 % zu reduzieren. Noch im Februar 2019 schlug der Beklagte 2 dem
Kläger vor, die an den Kläger geschuldeten Lizenzzahlungen in ein Darlehen
umzuwandeln, welches dann bei positivem Geschäftsgang von der Gesellschaft
ausbezahlt werden soll (Beilage 23 zur Replik). Daraus geht hervor, dass der
Beklagte 2 von einer rechtlichen Verpflichtung zur Bezahlung von
Lizenzzahlungen ausging. Er hat mit anderen Worten die dem Kläger geschuldeten
Lizenzzahlungen zumindest im Grundsatz durchaus anerkannt, wobei er sich darum
bemüht hat, den vereinbarten Prozentsatz der Lizenzzahlung nachträglich zu
reduzieren oder die geschuldeten Lizenzzahlungen in ein Darlehen des Klägers
gegenüber der Beklagten 1 umzuwandeln.
Schliesslich liessen die Beklagten im Verfahren vor dem
Arbeitsgericht in Karlsruhe noch im September 2019 mitteilen, dass die Vereinbarung
von den Parteien umgesetzt worden sei, dass der Kläger gemäss dem Vertrag
Lizenzzahlungen erhalten habe und dass dem Kläger die Entwicklung des Produkts
oblag. Es wurde explizit von einer «einvernehmlichen» Arbeitsteilung
gesprochen, wobei der Kläger seine Tätigkeit selbstbestimmt unter Nutzung
seiner Arbeitsmittel von seinem Wohnsitz aus erbracht habe. Mit der
Zurverfügungstellung von Materialien habe der Beklagte 2 seine Verpflichtung
aus der Vereinbarung vom 14. September 2014 (mögliche Entwicklungen und
Prototypen zu finanzieren) erfüllt (vgl. zum Ganzen Beilage 21 zur Replik).
Aus den vorstehen Gründen erweist es sich folglich als
erwiesen, dass die Parteien mit dem am 14. bzw. 18. September 2014
unterzeichneten Schriftstück (nachfolgend Vertrag vom September 2014) einen
Willen zur rechtlichen Bindung kundgetan haben und durch den Austausch der
entsprechenden Erklärungen einen Vertrag im rechtlichen Sinn abgeschlossen
haben.
4. Leistungserbringung
durch den Kläger
4.1
4.1.1 Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger in einem
solchen Masse an der Entwicklung von durch von den Beklagten vertriebenen
Produkten mitgewirkt habe, dass sich daraus ein Zahlungsanspruch des Klägers
gegen den Beklagten 2 die Beklagten ableiten liesse. Das Prinzip der Ultraschallzahnbürste
sei nicht vom Kläger erfundenen worden, sondern bereits seit langem Stand der
Technik. Die auf diesen Stand der Technik basierende Entwicklung der von der
Beklagten 1 hergestellten Produkte wie z.B. Ultraschallzahnbürsten für Menschen
und Tiere, Zahnpflegecrèmes für die Verwendung mit Ultraschallzahnbürsten sowie
Ultraschallmassagegeräte und Ultraschalltherapiegeräte sei durch verschiedene
Drittfirmen im Auftrag der Beklagten 1 erfolgt. Die Kontakte zu diesen Firmen
habe nicht der Kläger, sondern hätten vielmehr die Beklagten hergestellt. Die
Beklagte 1 habe diese Unternehmen mit der Entwicklung der genannten Produkte,
insbesondere der Erstellung von CAD-Zeichnungen und Elektroplänen für die
Ultraschallzahnbürste beauftragt. Die entsprechenden Rechnungen seien jeweils
von der Beklagten 1 bezahlt worden. Der Kläger sei in diesem Rahmen lediglich
sporadisch von der Beklagten 1 gebeten worden, bestimmte Entwicklungsstände zu
prüfen. Der Kläger habe dementsprechend allenfalls punktuell Kontakte zu den
von der Beklagten 1 beauftragten Unternehmen gehabt. Damit lasse sich der vom
Kläger behauptete Zahlungsanspruch gegen den Beklagten 2 nicht begründen (insbesondere
Klageantwort I, Rz. 27 ff.; Klageantwort II, S. 7 ff.; Duplik I,
S. 12 ff.; Duplik II, S. 10 ff.).
4.1.2 Der Kläger führt zusammengefasst aus, er habe
in Erfüllung seiner Pflicht gemäss Ziff. 1 des Vertrags vom September 2014 in
der Zeit ab Herbst 2014 die von ihm erfundene Zahnbürste weiterentwickelt,
wobei diese Tätigkeit zur Erfindung geführt habe, welche Gegenstand des Patents
DE 10 2015 010 483 A1 sei. Die Erfindung betreffe statt der ganzen Ultraschallzahnbürste
nur noch den Bürstenkopf mit Ultraschallwirkung. Dieser ermögliche eine
möglichst direkte Übertragung der Energie durch die Ultraschallwellen ins
wirksame Medium, womit die sonst sehr hohen Verluste bei solchen
gattungsgemässen Geräten aus dem Stand der Technik weitgehend vermieden würden,
wobei gleichzeitig die sicherheitstechnischen und zahnmedizinischen Aspekte und
die Verbraucherfreundlichkeit gesteigert würden. Diese Erfindung habe er am 11.
August 2016 nach dem PCT-Verfahren international für insgesamt 107 Staaten
weltweit angemeldet. Neben der Entwicklungsarbeit und Arbeit an den
Patentanmeldungen habe der Kläger vereinbarungsgemäss an der Umsetzung der
Patente in marktreife Produkte namentlich in Ultraschallzahnbürsten für
Menschen und Tiere gearbeitet. Diese Zusammenarbeit sei zwischen dem Kläger und
verschiedenen dritten Partnern erfolgt. Ebenfalls in Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten hätte der Kläger weitere Produkte für die Beklagten
entwickelt, namentlich Zahnpflegecremes für die Verwendung mit Ultraschallzahnbürsten
sowie Ultraschallmassagegeräte und Ultraschalltherapie Geräte. Die Beklagten
würden Ultraschallzahnbürsten, Ultraschalltherapie Geräte und
Ultraschallmassagegeräte sowie dazugehörende Bürstenköpfe und dafür geeignete
Zahncremes unter anderem durch die Art 2000 Industrie-Elektronik GmbH herstellen
lassen. Die kroatische Firma D____ produziere im Auftrag der Beklagten vom
Kläger entwickelte Zahnputzcreme für die Verwendung mit Ultraschallzahnbürsten.
Die Beklagten würden die hergestellten Ultraschallzahnbürsten zusammen mit
ebenfalls vom Kläger mitentwickelten Zahncremes für Ultraschallzahnbürsten für
die Anwendung beim Menschen aber auch bei Hunden unter Produktnamen wie [...], [...],
[...] und [...] vertreiben. Die vorgenannten Zahnbürsten würden Ultraschall-Bürstenkopftechnologie
verwenden, welche in den vom Kläger vertragsgemäss entwickelten und an die
Beklagten lizenzierten Patenten beansprucht werde. Die Beklagte vertreibe
ebenfalls vom Kläger mitentwickelten Ultraschallmassage und Therapiegeräte.
Diese seien – wie die Zahncremeprodukte – nicht Gegenstand der massgeblichen
Patente. Die mit diesen Produkten erzielten Umsätze seien aber dennoch
lizenzpflichtig, da die Lizenzgebühr von 5 % gemäss dem Vertrag vom September
2014 am Umsatz mit allen vom Kläger mit entwickelten Produkte zu bemessen sei (Klage
Rz. 22 ff.; Replik Rz. 36 ff.).
4.2 Der Kläger führt in seinen Eingaben sowie
anlässlich der Hauptverhandlung substantiiert aus, dass er sein Know-how für
die Entwicklung der von den Beklagten vertriebenen Ultraschallzahnbürsten und
anderen Produkten eingebracht und bei der Entwicklung dieser Produkte
mitgewirkt habe. Dies wird von der Beklagten 1 denn auch insoweit ausdrücklich
anerkannt, indem sie ausführt, dass sie den Kläger sporadisch gebeten habe,
bestimmte Entwicklungsstände zu prüfen und der Kläger diese Tätigkeit von
seinem Wohnsitz ausführte und dass der Kläger «bestenfalls punktuelle Kontakte
zu den von der Beklagten 1 beauftragten Unternehmen» hatte (Klageantwort I, Rz.
36). Zwar lässt sich das genaue Ausmass der Tätigkeit des Klägers bei der
Mitentwicklung der genannten Produkte nicht ermitteln. Jedoch sind keine
Abmahnungen seitens der Beklagten erkennbar, welche eine ungenügende Tätigkeit
oder mangelnde Mitwirkung des Klägers bei der Entwicklung der Produkte
dokumentieren würden.
Mit E-Mail des Beklagten 2 vom 15. April 2018 an den Kläger (Beilage
22 zur Replik) führte der Beklagte 2 unter anderem aus:
«Sie sind aus meiner Sicht hier der
grösste Gewinner. Bitte was haben Sie für diesen Abschluss geleistet? Fragen
Sie sich das bitte stets. Das ist gefundenes Geld für Sie, was ich/B____ gerne
bezahle – aber dafür braucht die Firma hier Ihr Entgegenkommen. Dieser
Abschluss wird nicht der einzige sein in 2018, wir sind an anderen grossen
Projekten dran, wo Sie normale Lizenzzahlungen erhalten. Sie bekommen auf den
Verkäufe [...] sicher einen netten Betrag, sobald das abgeschlossen sein wird
und die regulären Verkäufe bringen Ihnen auch gute Zahlungen ein in 2018.
Insgesamt wird das ein schönes Jahr für Sie werden.»
Damit hat der Beklagte 2 jedenfalls im Zeitpunkt vom 15.
April 2018 eine Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ausdrücklich
anerkannt.
Insgesamt ist damit erstellt, dass der Kläger zumindest zu
einem gewissen Grad sein Know-how für die Entwicklung der von den Beklagten vertriebenen
Ultraschallzahnbürste und anderer Produkten eingebracht und bei der Entwicklung
dieser Produkte mitgewirkt hat. Dies gilt auch in Bezug auf die [...]»-Produkte,
die in der E-Mail des Beklagten 2 vom 14. April 2018 an den Kläger (Beilage 22
zur Replik) ebenfalls erwähnt werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist ein Anspruch des Klägers auf
Ausrichtung der vertraglich geschuldeten Lizenzzahlungen im Grundsatz gegenüber
dem Beklagten 2 zu bejahen. Fraglich ist, ob dieser Anspruch auch
gegenüber der Beklagten 1 besteht. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
5. Vertragsbeitritt der Beklagten
1
5.1
5.1.1 Der
Kläger führt im Wesentlichen aus, Schuldner der Lizenzzahlungen und der entsprechenden
Auskunftserteilung sei nicht nur der Beklagte 2, sondern auch die Beklagte 1,
welche die vom Kläger erfundenen und patentierten Ultraschallzahnbürsten sowie
weitere von ihm mitentwickelten Produkte produziere und verkaufe. Es sei auch
die Beklagte 1 gewesen, welche vier Akontozahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7’900.75
an den Kläger geleistet habe, darunter am 22. Dezember 2017 eine Zahlung mit
dem ausdrücklichen Zahlungszweck «Lizenz April-Nov 2017». Entgegen der
Absichtserklärung gemäss Ziff. 3 des Vertrags vom September 2014 hätten die
Parteien keine gemeinsame Gesellschaft gegründet. Stattdessen habe der Beklagte 2
noch im Laufe des Herbstes 2014 für den Vertrieb der patentierten Erfindungen
und die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren die Beklagte 1 herbeigezogen.
Der Kläger habe dem Vertragsbeitritt im Oktober 2014 schliesslich zugestimmt.
Für den Kläger seien die Beklagte 1 und der Beklagte 2 auch kaum als zwei
Personen unterscheidbar gewesen. Der Beklagte 2 sei einzelunterschriftsberechtigter
Verwaltungsratspräsident und der einzige operativ tätige Verwaltungsrat der
Beklagten 1 gewesen (Klage Rz. 7 ff.; Replik, Rz. 32 ff.).
5.1.2 Die Beklagten bestreiten, dass die Beklagte 1 dem
Vertrag vom September 2014 beigetreten sei. Die Beklagten führen hierzu im
Wesentlichen aus, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 14.
September 2014 der Beklagte 1 noch nicht Präsident des Verwaltungsrats der
Beklagten 1 gewesen sei. Auch später habe die Beklagte 1 keine entsprechende
Beitrittserklärung abgegeben. Eine Solche ergebe sich auch nicht aus der in der
Klage angeführten Zahlungen der Beklagten 1 an den Kläger in Höhe von insgesamt
EUR 7’900.75. Diese Zahlungen seien auf explizite Bitte des Klägers ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet worden. Die Angabe des Zahlungszwecks
«LIZENZ APRIL-NOV 2017» bei einer dieser Zahlungen sei lediglich als eine
laienhafte Bezeichnung ohne rechtlichen Erklärungsgehalt zu qualifizieren,
womit auch hieraus keinen Vertragsbeitritt der Beklagten 1 hergeleitet werden
könne (insbesondere Klageantwort I, Rz. 16 ff. und 25 f.; Klageantwort II,
S. 5 ff.; Duplik I, Rz. 8 und 23; Duplik II, S. 6 f.).
5.2
5.2.1 Beim Schuldbeitritt
tritt eine dritte Person zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das
Schuldverhältnis ein. Das bedeutet, dass der hinzutretende Schuldner neben dem
bisherigen Schuldner haftet. Daher wird der Schuldbeitritt auch
Schuldmitübernahme genannt. Der Schuldbeitritt begründet eine Gesamtschuld der
Schuldner gegenüber dem Gläubiger (§§ 421 ff. BGB). Ein Schuldbeitritt ist in
aller Regel gewollt, wenn der Beitretende damit ein eigenes wirtschaftliches
oder rechtliches Interesse verfolgt. Der neu hinzutretende Schuldner haftet
neben dem bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner für eine eigene Schuld. Das
heisst, bei einem Schuldbeitritt wird eine eigene Verbindlichkeit des
Beitretenden begründet. Dem Gläubiger stehen somit zwei Schuldner gegenüber,
von denen er nach freier Wahl Erfüllung verlangen kann. Der rechtsgeschäftliche
Schuldbeitritt ist – im Gegensatz zur Bürgschaft und zur Schuldübernahme –
gesetzlich nicht geregelt. Er ist aber als reiner Verpflichtungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB zulässig. Der Schuldbeitritt setzt dabei einen wirksamen
Vertragsschluss (Schuldübernahmevertrag) und das Bestehen der Hauptschuld zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraus. Der Schuldübernahmevertrag kommt
nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen zustande und unterliegt (im Gegensatz zur
Bürgschaft) grundsätzlich keiner Formvorschrift. Er kann folglich auch
konkludent geschlossen werden (vgl. zum Ganzen Grüneberg,
in: Palant [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch,
77. Auflage, München 2018, Überblick vor § 414 N 2–7; Heinemeyer, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limpberg
[Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 9. Auflage, München 2022, § 414 N
3 f.).
5.2.2 Die Voraussetzung des Bestehens einer
Hauptschuld liegt grundsätzlich vor (vgl. oben E. 3 und 4). Eine
eindeutige Erklärung der Parteien hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte 1 der
vertraglichen Vereinbarung beigetreten ist, besteht hingegen nicht. Zu prüfen
ist somit, ob ein Schuldübernahmevertrag durch konkludentes Handeln zustande gekommen
ist.
Vom Kläger wird vorgebracht und von den Beklagten nicht
bestritten, dass die Beklagte 1 Zahlungen an den Kläger geleistet hat. Der
Beklagte 2 führt hierzu aus, dass sich aus dem Wortlaut des Vertrags vom
September 2014 unzweifelhaft ergebe, dass die Parteien von Ausschüttungen einer
Gesellschaft ausgingen, deren Gründung die Parteien beabsichtigten und die nach
dieser Absicht die angesprochenen Produkte vermarkten solle (Klageantwort II,
Ziff. 1.1.3). Zudem führt er aus, «Auch im Zusammenhang mit dem letzten
Satz der hier zitierten Passage der Erklärung („zusätzliches Einkommen wird aus
der Dividende (= Nachsteuergewinn) der Gesellschaft generiert, die teilweise in
Intervallen an die Gesellschafter ausgeschüttet wird“) wird deutlich, dass,
wenn überhaupt, allein eine zu gründende Gesellschaft Zahlungen gegenüber dem
Kläger erbringen sollte» (Klageantwort II, Rz. 3.2).
Die Gesellschaft war gemäss diesem Konzept somit das
Erfüllungsvehikel für die Erfüllung des Vertrags. Der Beklagte 1 weist zu Recht
darauf hin, dass der Kläger und der Beklagte 2 im Rahmen des Abschlusses des
Vertrags vom September 2014 davon ausgingen, dass diese Leistung an den Kläger
von der geplanten Vertriebsgesellschaft ausgehen sollte. Somit sollte diese
zumindest der Erfüllungshilfe für die gemeinsam beschlossene Vertragsabwicklung
dienen. Es ist unbestritten, dass die Beklagte 2 als Erfüllungsvehikel in der
Folge Lizenzzahlungen an den Kläger geleistet hat, wobei die Beklagten geltend
machen, dies sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Für die von den
Beklagten vorgebrachte Behauptung, die nachweislichen Zahlungen an den Kläger
seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, findet allerdings in keinem
der eingereichten Dokument eine Stütze und es ist somit nicht erkennbar, woraus
sich ein solcher Vorbehalt ergeben soll. Vielmehr spricht die Angabe des
Zahlungswecks der Zahlung vom 22. Dezember 2017 mit dem Wortlaut «Lizenz
April-Nov 2017» (vgl. Klagebeilage 5) offensichtlich dagegen, dass diese
Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sein soll. Es ist folglich
davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Lizenzzahlung im Sinn des Vertrags
vom September 2014 handelte. Daran ändert auch die Behauptung der Beklagten
nichts, dass diese Zahlungen auf Drängen des Klägers erfolgt sein sollen. Da
die Beklagte 2 vom Beklagten 1 für die Ausführung des vorliegenden Vertrags
übernommen und auch so eingesetzt wurde und da diese unbestrittenermassen vom
Beklagten 2 kontrolliert wird, ist die Beklagte 2 mit der Ausrichtung von
Lizenzzahlungen an den Kläger als Schuldnerin der Lizenzzahlungsverpflichtung
im Sinn des Vertrags vom September 2014 in Erscheinung getreten. Der Kläger hat
sich dem unbestrittenermassen nicht widersetzt. Damit ist von einem Schuldbeitritt
der Beklagten 2 auszugehen.
Daraus folgt, dass sowohl der Beklagte 2 als auch die
Beklagte 1 im Grundsatz verpflichtet sind, dem Kläger Lizenzzahlungen im Sinn
des Vertrags vom September 2014 auszurichten und der Kläger dementsprechend
berechtigt ist gegen beide entsprechende Erfüllungsansprüche geltend zu machen.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese vertragliche Verpflichtung nachträglich
wieder weggefallen ist.
6. Vertragsanfechtung
und Kündigung durch den Kläger
6.1
6.1.1 Die Beklagten führen aus, dass selbst wenn die
Parteien ursprünglich eine rechtliche Verpflichtung eingegangen seien, sei
diese durch den Kläger nachträglich beseitigt worden. Der Kläger habe mit
Schreiben vom 16. Dezember 2019 die Erklärung komplett gekündigt und diese überdies
angefochten. Der Kläger habe sich dabei auf einen Irrtum berufen und die
Vereinbarung wirksam angefochten. Die Anfechtung führe gemäss § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend
(Wirkung ex tunc) zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (Klageantwort I,
Rz. 21 ff.; Klageantwort II, S. 4 f.; Duplik I, Rz. 19 ff.;
Duplik II, S. 4 ff.).
Weiter sei zu beachten, dass der Kläger die angebliche
Vereinbarung in jedem Fall mit Schreiben vom 31. Mai 2019 gegenüber dem
Beklagten 2 wirksam gekündigt habe und deshalb jedenfalls seit dem 1. Juni
2019 keine Ansprüche mehr geltend machen könne (Klageantwort I, Rz. 24;
Klageantwort II, S. 7; Duplik I, Rz. 19; Duplik II, S. 7 ff.).
6.1.2 Der
Kläger bestreitet, dass die vorgenannten Schreiben den Vertrag vom September
2014 beendet hätten und führt im Wesentlichen aus, dass eine Auslegung dieser
Schreiben ergebe, dass darin keinen Willen des Klägers ersichtlich sei, sich
vom Vertrag zu lösen, wie bereits die deutschen Gerichte erkannt hätten. Die
vom Kläger in den Schreiben genannte falsche Datierung vermöge offensichtlich
keinen Irrtum und keinen umfangreichen Rechtsverzicht zu begründen. An keiner
Stelle erkläre der Kläger in diesen Schreiben, dass er fortan die Beklagten
berechtige, die von ihm entwickelten Produkte entschädigungsfrei herzustellen
und zu vertreiben. Eine Auslegung aufgrund der Umstände ergebe, dass er nicht
weiter entschädigungslos für die Beklagten in der Forschung und Entwicklung
tätig sein wollte (Replik, Rz. 19 ff.).
6.2
6.2.1 Am 31. Mai 2019 richtete der Kläger ein
Schreiben an den Beklagten 2 (Beilage 7 zur Klageantwort I; Beilage 7 zur
Klageantwort II) mit folgendem Inhalt:
«Hiermit
kündige ich Ihnen den am 14.09.2014 in Karlsruhe schriftlich geschlossenen
Vertrag wegen der Schlechterfüllung, bzw. wegen der de facto eingetretenen
Nichterfüllung, im vollen Umfang, und zwar zum 05.06.2019. Meine, mir
zustehenden Rechte daraus werde ich weiter gerichtlich verfolgen. Von der
Kündigung unberührt bleibt der andere, nur mündlich geschlossene Vertrag
zwischen Ihnen und mir, wonach Sie sich verpflichtet hatten, für meine
Erfindungen zum Thema „Ultraschallzahnbürsten“. o. dgl. alle dafür notwendigen
Kosten Jeweils fristgerecht zu tragen, und zwar Im Anmelder, Prüfungs-, und
Erteilungsverfahren im Inland und im Ausland, zuzüglich aller
Aufrechterhaltungskosten für derartige Patente und Patentanmeldungen, wozu auch
die notwendigen Patentanwaltskosten, die teils notwendigen Übersetzungskosten
und die Jeweiligen Nationalgebühren und Jahresgebühren im Inland und im Ausland
gehören, o. dgl., die auch jeweils fristgerecht bezahlt werden müssen.»
Am 16. Dezember 2019 richtete der Kläger ein Schreiben an den
Beklagten 2 respektive an die Rechtsanwälte der beiden Beklagten mit der
Bezeichnung «komplette Anfechtung und komplette Kündigung der vorvertraglichen
Absichtserklärung, und/oder des Vorvertrags vom 18.09.2014 mit der Bezeichnung
Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma, die
das falsche Datum des 14.09.2014 […]» trägt (Beilage 5 zur Klageantwort I;
Beilage 3 zur Klageantwort II): Darin führt der Kläger unter anderem Folgendes
aus:
«Hiermit
erkläre ich die komplette Anfechtung und komplette Kündigung der
vorvertraglichen Absichtserklärung und/oder des Vorvertrags vom 18.09.2014, mit
der Bezeichnung „Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer
gemeinsamen Firma“ die das falsche Datum des „14.09.2014“ trägt.»
Diesem Schreiben war ein weiteres Schreiben vom 22. Dezember
2019 (Beilage 6 zur Klageantwort I; Beilage 4 zur Klageantwort II) angeführt,
in welchen der Kläger Folgendes ausführt:
«Es erfolgt hiermit die momentane, komplette Anfechtung
und komplette Kündigung jeglichen Vertrages, und/oder jeglichen
Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Herrn, A____ - einerseits -, und der
Firma, B____, [...], und/oder des Herrn, C____- andererseits- -, falls es einen
derartigen Vertrag, und/oder Dauerschuldverhältnis zwischen den obigen Parteien
jemals in rechtsgültiger Form gegeben haben sollte, insbesondere auf Grund des
Ausflusses, und/oder „Erfüllung“ des sogenannten „Vertrages über die
Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma", der das falsche
Datum des „14.09.2014“ trägt, der in der Tat am 18.09.2014 in Karlsruhe unterschrieben
wurde, und was in der Tat nur eine „vorvertragliche Absichtsvereinbarung“
gewesen war, ohne selber ein Dauerschuldverhältnis jemals begründet zu haben,
und wobei derselbe „Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer
gemeinsamen Firma" in den Gerichtsverfahren, Az.: Arbeitsgericht Karlsruhe
- 9 Ca 190/19 und 9 Ca 442/19, Az.: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg,
Kammern Freiburg, Az.: 22 Ta 225/19, und Landgericht
Mannheim-Patentkammer, Az.: 7 O 48/19, die jeweils einheitliche Bezeichnung als
Ani. Kl trägt.
6.2.2 Die Beklagten leiten aus diesen Schreiben des
Klägers ab, dass damit auch vom Kläger anerkannt werde, dass es sich bei der
Vereinbarung vom 14. September 2014 lediglich um eine unverbindliche
Absichtserklärung gehandelt habe und dass ein allfälliger Vertrag zufolge der
(erfolgreichen) Anfechtungserklärung des Klägers ohnehin ex tunc dahingefallen
wäre. Eventualiter sei der Vertrag aufgrund der Erklärung des Klägers wirksam
per 5. Juni 2019 aufgelöst worden. Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass
aus dem Schreiben weder eine wirksame Anfechtung noch eine wirksame Kündigung
des Vertrags abzuleiten sei, da der Kläger nachweislich weiterhin Ansprüche aus
dem Vertrag geltend machen wollte und geltend mache und dass daher kein
Anfechtungswille und auch kein Kündigungswille aus diesen Schreiben abzuleiten
sei.
Eine wirksame Anfechtung setzt eine Anfechtungserklärung voraus.
Diese muss auf Grund ihres objektiven Erklärungswerts erkennen lassen, dass der
Anfechtende seine frühere Willenserklärung nicht gelten lassen will. Es muss
mithin ein Anfechtungswille vorliegen. Die Verwendung des Begriffs «Anfechtung»
ist nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Willensäusserung
unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers,
insbesondere wegen eines Willensmangels, beseitigt werden soll. Es gelten die
allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen, insbesondere können auch
ausserhalb der Anfechtungserklärung liegende Umstände zur Ermittlung des
Willens herangezogen werden. Keine eindeutige Anfechtungserklärung liegt etwa
vor, wenn mit ihr die unvereinbare Forderung nach Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verbunden wird (Busche,
in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limpberg [Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, Band
1, 9. Auflage, München 2021, § 143 N 2).
Es ist zwar zutreffend, dass aus dem Schreiben vom 16.
Dezember 2019 hervorgeht, dass der Kläger das Bestehen eines Vertrags insgesamt
infrage stellt und diesen auch «anficht». Der Kläger macht im vorliegenden
Verfahren aber zu Recht geltend, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt
Forderungen aus dem Vertrag gerichtlich geltend gemacht habe und auch weiterhin
mache. Seine Erklärung ist somit als widersprüchlich zu betrachten und aus
seiner Gesamthandlungen kann kein Anfechtungswille abgeleitet werden, zumal der
Kläger auch keinen nachvollziehbaren Anfechtungsgrund nennt. Der Umstand, dass
der Vertrag vom September 2014 nicht am 14., sondern am 18. September 2014
unterzeichnet worden sein soll, stellt offensichtlich keinen wirksamen
Anfechtungsgrund dar. Die aus seiner Sicht falsche Datierung des Vertrags führt
nicht zu dessen Ungültigkeit.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Vertrag vom
September 2014 durch den Kläger somit nicht wirksam angefochten und dessen
Wirkungen dementsprechend auch nicht rückwirkend wieder beseitigt worden.
6.2.3 Anders zu beurteilen ist hingegen die Frage,
ob aus den Ausführungen des Klägers in den genannten Schreiben ein
Kündigungswille abgeleitet werden kann. Das Rechtsverhältnis gemäss Vertrag vom
September 2014 stellt ein Dauerschuldverhältnis dar (zum Begriff vgl. etwa Grüneberg, in: Palant [Hrsg.],
Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, München 2018, § 314 N 1). Die Kündigung
ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Erklärende
zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Sie
bewirkt somit die Beendigung des Vertrags für die Zukunft (Wirkung ex nunc) (Gaier, in: Säcker/Rixecker/Oetker/ Limpberg
[Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 9. Auflage, München 2022, §
314 N 34 und 41; Grüneberg, a.a.O.,
§ 314 N 10). Die Kündigung unterliegt keiner Formvorschrift und der Angabe
eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Sie braucht dementsprechend nicht
ausdrücklich erklärt zu werden. Vielmehr genügt jedes Verhalten, das für einen
objektiven Erklärungsempfänger den Willen der anderen Vertragspartei ergibt,
das Vertragsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes für die Zukunft zu beenden
(Gaier, a.a.O., § 314 N 41).
Der Kläger führt zwar zu Recht aus, dass er vor und nach den
genannten Schreiben vom 31. Mai, 16. und 22. Dezember 2019 weiterhin Ansprüche
aus dem Vertrag vom September 2014 gegen die Beklagten geltend machte bzw.
geltend macht. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger in diesen
Schreiben klar zum Ausdruck bringt, die vertragliche Zusammenarbeit mit den
Beklagten beenden zu wollen. Im Gegensatz zur rückwirkenden Anfechtung ist in
diesen Handlungen kein widersprüchliches Verhalten zu erblicken, womit auch
keine widersprüchliche Erklärung in Bezug auf die Kündigung vorliegt. Dem
entspricht, dass der Kläger auch nicht substantiiert vorzubringen vermag, dass
er seinerseits im Anschluss an die genannten Schreiben bzw. ab Mai 2019
weiterhin vertragsgemässe Leistungen an die Beklagten erbracht habe oder in
anderer Art zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich nach wie vor an den Vertrag
gebunden erachte. Es wird vom Kläger auch nicht vorgebracht, dass die per 5.
Juni 2019 ausgesprochene Kündigung gegen gesetzliche Vorschriften etwa zu einer
Mindestkündigungsdauer oder dergleichen verstossen haben soll. Schliesslich
nennt der Kläger bereits im Schreiben vom 31. Mai 2019 ausdrücklich den
Kündigungsgrund («Schlechterfüllung» bzw. «de facto eingetretene Nichterfüllung»).
Somit ist davon auszugehen, dass ein Kündigungswille auf Seiten des Klägers bei
Abgabe der Willenserklärung vom 31. Mai 2019 bestand.
Aus diesen Gründen ist von einer wirksamen Kündigung des
Vertrags vom September 2014 durch den Kläger per 5. Juni 2019 auszugehen. Daraus
folgt, dass der Kläger noch bis zum 5. Juni 2019 Ansprüche aus dem Vertrag vom September
2014 geltend machen kann, jedoch nicht mehr für den Zeitraum danach, zumal der
Kläger für den Zeitraum ab 6. Juni 2019 keine Anspruchsgrundlage (etwa
Entschädigungsansprüche aus Patentrecht substantiiert geltend zu machen vermag.
7. Anspruch
auf Auskunftserteilung
7.1 Der
Kläger führt aus, dass zur Bestimmung der Höhe der geschuldeten Lizenzgebühr
eine Auskunftserteilung durch die Beklagten über erzielte Umsätze erforderlich
sei. Die Beklagten hätten es trotz wiederholter Aufforderung des Klägers bisher
unterlassen, ihm über die mit den relevanten Produkten erzielten Umsätze
hinreichend Auskunft zu erteilen. Anlässlich eines Telefonats vom 1. November
2018 habe der Beklagte 2 dem Kläger mitgeteilt, der Umsatz habe ab 2018 etwa
EUR 700'000.00 betragen. Ebenso hätte […], Geschäftsführer der […] GmbH
den Kläger im Februar 2020 über einen Umsatz von wiederum rund EUR 700'000.00
im Jahr 2019 informiert. Über weitere Informationen verfüge er nicht. Eine rechtliche
Pflicht zur entsprechenden Auskunftserteilung werde zwar im Vertrag vom
September 2014 nicht ausdrücklich statuiert. Aus der sich aus § 242 BGB
ergebenden Verpflichtung zur Leistungserfüllung nach Treu und Glauben ergebe
sich ein entsprechendes Auskunftsrecht in jenen Fällen, in denen eine Partei
eines Rechtsverhältnisses nach den Umständen selbst nicht imstande sei, sich
vom Inhalt ihre Rechte ein Bild zu machen. Vorliegend sei der Kläger nicht in
der Lage, ohne entsprechende Auskunftserteilung über die Höhe des Umsatzes
durch die Beklagten, die Höhe des Anspruches zu bestimmen. Es bestehe somit
Pflicht der Beklagten zur entsprechenden Auskunftserteilung (Klage Rz. 18 f.).
7.2 Die
Beklagten wenden gegen die Anwendung von § 242 BGB lediglich ein, es bestehe
kein Zahlungsanspruch, weshalb auch kein Auskunftsanspruch bestehe. Ein solcher
komme nur in Betracht, wenn ein Zahlungsanspruch zumindest dem Grunde nach
denkbar sei (Klageantwort I, Rz. 14 f.; Klageantwort II, S. 12), bestreiten im
Übrigen die Ausführungen des Klägers zur Herleitung des Anspruchs aus Auskunft
aus § 242 BGB nicht. Aus der vorstehenden Erwägung (E. 3 und 4) ergibt sich,
dass entgegen den Ausführungen der Beklagten eine Zahlungspflicht der Beklagten
im Grundsatz besteht, womit dieser Einwand der Beklagten nicht greift. Ebenso bestreiten
die Beklagten die Ausführungen des Klägers nicht, wonach er keine Kenntnis über
die Höhe des erzielten Umsatzes habe bzw. er keine entsprechende Auskunft
hierüber durch die Beklagten erhalten habe und es ihm deshalb nicht möglich sei,
die Höhe seines Anspruchs zu bestimmen.
Gemäss § 242 BGB
besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Auskunftspflicht bei jedem
Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in
entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist,
er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen
Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der
Verpflichtete unschwer, das heisst ohne unbillig belastet zu sein, die zur
Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH,
Urteil vom 20.1.2015 – VI ZR 137/14, Rz. 7; Krebs,
in: Dauner-Lieb/Langen, Nomos Kommentar BGB, 4. Auflage, München 2021, § 242 BGB N 49 f.). Der Auskunftsanspruch gemäss § 242 BGB ist eine geeignete
Grundlage für die erste Stufe einer Stufenklage gemäss § 254 D-ZPO (Anders, in: Anders/Gehle [Hrsg.],
Beck’sche Kurz-Kommentar, Zivilprozessordnung, 81. Auflage, München 2023, § 254 D-ZPO Rz. 17). Die Beklagten bestreiten zwar wie erwähnt, dass eine
Zahlungspflicht besteht. Dass im Falle des Bestehens einer Zahlungspflicht
jedoch gestützt auf § 242 BGB eine entsprechende Auskunftspflicht besteht, wird
von den Beklagten nicht bestritten. Somit ist auch das Bestehen einer
Auskunftspflicht erstellt.
Nach den von den
Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen des Klägers sind diese
Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Wie ausgeführt, steht dem Kläger im
Grundsatz gestützt auf den Vertrag vom September 2014 ein Anspruch auf
Lizenzzahlung bis zum 5. Juni 2019 gegen die Beklagten zu. Er ist ohne
Mitwirkung der Beklagten jedoch nicht in der Lage, sich die notwendigen
Auskünfte zu verschaffen, um festzustellen, ob mit den bereits geleisteten
Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7’900.75 ein entsprechender Anspruch
bereits erfüllt ist bzw. in welcher Höhe ein allfälliger Restanspruch nach wie
vor besteht. Dementsprechend ist ein entsprechender Auskunftsanspruch gestützt
auf § 242 BGB zu bejahen.
8. Verjährung
Die Beklagten machen unter Bezugnahme auf § 195 und § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung allfälliger Forderungen des Klägers geltend.
Forderungen gemäss diesen Bestimmungen verjähren innerhalb von drei Jahren gerechnet
vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die vom Kläger geltend
gemachte Forderung beziehen sich nach dem Ausgeführten auf Ansprüche, welche
bis zum 5. Juni 2019 entstanden sind. Für Ansprüche, die im Jahr 2019
entstanden sind, beginnt die regelmässige Verjährungsfrist per Ende 2019, womit
diese per Ende 2022 verjährt sind.
Allerdings ist vorliegend eine Hemmung der Verjährung gemäss
§ 204 BGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) zu prüfen. Nach
dieser Bestimmung wird die Verjährung unter anderem gehemmt durch: die Erhebung
der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils (§ 204 Abs. 1
Ziff. 1 BGB) sowie die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe. Wird die
Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die
Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein (§ 204 Abs. 1 Ziff. 14
BGB).
Aus den Eingaben der Beklagten geht hervor, dass der Kläger in
den Jahren 2019 und 2020 Anträge auf Prozesskostenhilfe in Deutschland in
diversen Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe und vor dem Landgericht
Mannheim unter anderem zur Geltendmachung von dem vorliegenden Streitgegenstand
entsprechenden Ansprüchen gegen die Beklagten eingereicht hat (vgl.
insbesondere Eingabe des Beklagten 2 vom 27. Januar 2021, Rz. 3.2). Zudem
hat der Kläger mit Eingabe vom 15. Juli 2020 beim Appellationsgericht ein
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf das
vorliegende Verfahren eingereicht. Hierbei handelt es sich um eine
gerichtsnotorische Tatsache (vgl. Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 151 N 7). Unter Anwendung der regelmässigen Verjährungsfrist von
drei Jahren gemäss § 195 BGB ergibt sich somit, dass die Forderungen des
Klägers aus dem Jahr 2016 und früher verjährt sind. Hingegen wurde die
Verjährung in Bezug auf Forderungen aus dem Jahr 2017, 2018 und 2019 wirksam
gehemmt, womit diesbezüglich keine Verjährung vorliegt.
Da somit ein durchsetzbarer Forderungsanspruch nur auf die
Jahresperioden der Jahre 2017, 2018 und 2019 bestehen kann, ist ein
entsprechender Auskunftsanspruch auch nur in Bezug auf die für diese Zeitspanne
relevanten Umsätze der Beklagten zu bejahen.
9. Gegenansprüche
der Beklagten 1
Die Beklagten machen geltend, dass sie bei einer allfälligen
Bejahung von Forderungen des Klägers umfangreiche Gegenforderungen zur
Verrechnung bringen würden (vgl. Klageantwort I, Rz. 33; Klageantwort II,
S. 11 f.; Duplik I, Rz. 36 ff.; Duplik II, S. 12 f.).
Liegt einer Stufenklage vor und ist die
Auskunftsleistungspflicht wie vorliegend umstritten, ist das Gericht zu einer
zweistufigen Entscheidung gezwungen. Die erste Stufe hat ausschliesslich den
Auskunftsanspruch zum Gegenstand und es wird im Teilentscheid in Bezug auf die
erste Stufe noch nicht über den Zielanspruch befunden (Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen
Zivilprozess, Basel 2005, S. 174 ff.; Baumann
Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Zürich 2013, Rz.
647 ff.). Dementsprechend sind die von den Beklagten zur Verrechnung gestellten
Gegenforderungen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Diese werden gegebenenfalls
im Rahmen der zweiten Stufe von den Beklagten vorgebracht werden können.
10. Entscheid
und Prozesskosten
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Kläger
ein Auskunftsanspruch gegenüber den Beklagten in Bezug auf die für die Jahre
2017, 2018 und 2019 anfallenden Lizenzzahlungen zusteht. Im weitergehenden
Umfang sind die Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2)
abzuweisen.
Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel
im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Der vorliegende Teilentscheid
stellt einen Endentscheid dar (vgl. Art. 91 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,
SR 173.110]). In Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung wird bei
einer Stufenklage erst im Entscheid in Bezug auf die Stufe 2 ein
einheitlicher Kostenentscheid getroffen (BPatGer vom 14. August 2013, O2013_007,
E. 6; AGE ZK.2017.2 vom 31. Oktober 2018 E. 9; vgl. OGer ZH LB120038 vom
1. Februar 2013; Baumann Wey,
a.a.O., Rz. 680; Dorschner,
in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 85 ZPO
N 18; Leumann Liebster, a.a.O.,
S. 237 f.; Schröder,
Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 223). Die Bemessung und
Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Teilentscheids werden somit
Gegenstand des auf der Stufe 2 (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage bzw.
Replik) zu fällenden (Gesamt-)Kostenentscheids sein.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Beklagte 1 wird unter Strafandrohung
gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20
Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und
Lizenzerlöse, die ihr seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im
Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von
Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und
Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und
Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind,
die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen,
insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen sind.
Der Beklagte 2 wird unter Strafandrohung gemäss Art.
292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20 Tagen nach
Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse,
die ihm seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im Zusammenhang mit
der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten,
Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für
Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten
zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht dem
Beklagten 2 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch
der Beklagten 1, zugeflossen sind.
Im Übrigen wird die Stufe 1 der Klage vom 5. März
2021 (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Kläger
-
Beklagte 1
-
Beklagter 2
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.