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Entscheid

ZK.2020.3

Auskunfts- und Forderungsklage (BGer 4A_580/2024 vom 07.01.25 betr. Teilentscheid AG vom 25.04.24)

23. April 2024Deutsch53 min

für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens und allenfalls für die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZK.2020.3

TEILENTSCHEID

vom 25.

April 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

(Vorsitz), lic. iur. André Equey , Dr.

Olivier Steiner ,

Prof. Dr. Ramon

Mabillard , lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Kläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ Beklagte

1

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____ Beklagter

2

c/o B____

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Klage betreffend Auskunfts-

und Forderungsklage

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte A____ (Kläger) beim

Appellationsgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und «die Beiordnung (Beizug) eines kostenlosen Rechtsanwalts für

Klage-Hauptverfahren – und auch für die Vorbereitung Erstellung der

rechtshängigen Klageschrift, mit der Erhebung der Klage» ein. Das Gesuch bezog

sich auf eine Klage gegen C____ (Beklagter 2) mit einem angegebenen Streitwert

von mindestens CHF 2 Millionen.

Mit Verfügung vom 8. September 2020 wurde dem Kläger Frist

gesetzt zur Einreichung eines überarbeiteten, gekürzten Gesuchs um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ausführungen über die

Erfolgsaussichten des geplanten Klageverfahrens. Dem Kläger wurde der

unentgeltliche Beizug einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands gewährt

für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens und allenfalls für die

Ausarbeitung eines überarbeiteten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger reichte am 19.

November 2020 ein überarbeitetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Verbeiständung ein. Die im Gesuch aufgeführten Rechtsbegehren umfassen

einerseits Auskunftsbegehren über Verkaufs- und Lizenzerlöse im Zusammenhang

mit der Herstellung und dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, entsprechenden

Bürstenköpfen und Zahnputzgels und andererseits ein Zahlungsbegehren über

mindestens CHF 150'000.–.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde dem Kläger die

unentgeltliche Rechtspflege für die Ausarbeitung der Klage gemäss den Rechtsbegehren

in der Eingabe vom 19. November 2020 gewährt. Zudem wurde dem Vertreter des

Klägers vorläufig ein Honorar für die Ausarbeitung des genannten Gesuchs

ausgerichtet.

Mit Eingaben vom 27. bzw. 28. Januar 2021 stellten die

Beklagte 1 und der Beklagte 2 übereinstimmend den Antrag, die Verfügung

vom 10. Dezember 2020 sei aufzuheben. Auf die mit Gesuch vom 19. November 2020

gestellten Anträge sei zufolge Rechtshängigkeit beim Landgericht Karlsruhe

nicht einzutreten. Eventualiter seien dem Gesuchsteller die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit sofortiger Wirkung zu

entziehen. Es sei der Kläger zur Zahlung einer Sicherheitsleistung für die

Parteientschädigung der Beklagten je in Höhe von CHF 10'000.– zu

verpflichten. Mit Eingaben vom 24. Februar 2021 wiesen die Beklagten darauf

hin, dass der Kläger seine beim Landgericht Karlsruhe gestellten Begehren mit

Eingabe vom 8. Februar 2021 zurückgezogen habe. Die Beklagte 1 bringt dazu vor,

dass neben der Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäss Ziff. 2 des

Rechtsbegehrens in der Eingabe vom 28. Januar 2021 nunmehr auch diejenige der

abgeurteilten Sache zufolge Klagerückzugs eingewendet werde.

Am 5. März 2021 reichte der Kläger beim Appellationsgericht

eine Klage gegen die beiden Beklagten ein und stellte darin die folgenden

Rechtsbegehren:

1.

Die Beklagte 1

sei zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse,

die ihr seit dem 14. September 2014 im Zusammenhang mit der Herstellung

und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten

und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-,

und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben

sind, die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern sonstigen begünstigten

Personen, insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen sind.

2.

Der Beklagte 2

sei zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse,

die ihm seit dem 14. September 2014 im Zusammenhang mit der Herstellung

und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten

und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-,

und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben

sind, die nicht dem Beklagten 2 direkt, sondern sonstigen begünstigten

Personen, insbesondere auch der Beklagten 1, zugeflossen sind.

3.

Die Beklagten 1

und 2 (die Beklagten) seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem

Kläger 5% des sich aus der Auskunftserteilung gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1

und 2 ergebenden Gesamterlöses (Umsatz) zu bezahlen, für jeden monatlichen

Teilerlös jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 1. des Folgemonats nach Eingang

des Teilerlöses beim Beklagten 1 oder der Beklagten 2., abzüglich EUR 7900.75.,

mindestens CHF 150'000.00.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, zzgl. MWST.

Mit Eingabe vom gleichen Tag äusserten sich die Beklagten zur

Stellungnahme des Klägers vom 19. Februar 2021. Mit Verfügung vom 16. März 2021

sistierte der Verfahrensleiter das Verfahren gemäss Art. 27 LugÜ vorläufig bis

zum 16. April 2021 und forderte die Parteien auf, das Gericht über den Stand bzw.

Ausgang des Verfahrens des Landgerichts Karlsruhe zu informieren. Diese Sistierungsverfügung

wurde mit Verfügungen vom 26. April 2021, 19. Mai 2021, 18. Juni 2021 sowie 21.

August 2021 jeweils verlängert.

Mit Eingabe vom 27. August 2021 beantragte der Kläger die Aufhebung

der Sistierung. Mit Eingabe vom 15. September 2021, welcher sich der Beklagte 2

mit Eingabe vom 16. September 2021 anschloss, beantragte die Beklagte 1, es sei

über die hängigen Anträge zu entscheiden. Auf entsprechende Verfügung vom 26.

Oktober 2021 hin reichte der Kläger am 8. November 2021 Belege zu seinen

wirtschaftlichen Verhältnissen ein und machte geltend, dass sich die

Verhältnisse gegenüber der Situation bei der Gesuchseinreichung am 19. November

2020 nicht geändert habe. Mit Verfügung vom 19. November 2021 wurde die Sistierung

aufgehoben. Die Anträge der Beklagten auf Entzug der unentgeltlichen Prozessführung

und Anordnung einer Sicherheitsleistung wurden abgewiesen. Dem Kläger wurde für

das Klageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

bewilligt. Mit Klageantwort vom 12. Februar 2022 (Klageantwort I) bzw.

10. Februar 2022 (Klageantwort II) beantragen die Beklagte 1 bzw. der

Beklagte 2 übereinstimmend, die Klage sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten abzuweisen.

In der Replik vom 13. Mai 2022 stellt der Kläger die

folgenden (geänderten Rechtsbegehren):

1.

Die Beklagte 1

sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu

verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft

zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihr seit dem 14.September

2014 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der

Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen

für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie

von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch

solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern

sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen

sind.

2.

Der Beklagte 2

sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu

verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft

zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihm seit dem 14.September

2014 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der

Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen

für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie

von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch

solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht dem Beklagten 2 direkt, sondern

sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch der Beklagten 1, zugeflossen

sind.

3.

Die Beklagten 1

und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger 5% des sich

aus der Auskunftserteilung gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 ergebenden

Erlöses (Umsatz) zu bezahlen, für jeden monatlichen Teilerlös jeweils zuzüglich

5% Zins seit dem 1. des Folgemonats nach Eingang des Teilerlöses beim Beklagten

1 oder der Beklagten 2., abzüglich EUR 7900.75., mindestens CHF 150'000.00.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, zzgl. MWST.

In der Duplik vom 2. September 2022 (Duplik I) bzw. 1.

September 2022 (Duplik II) halten die Beklagte 1 bzw. der Beklagte 2 am Antrag

auf kostenpflichtige Abweisung der Klage fest. Sie stellten zudem den Antrag,

dass auf die beantragte Klageänderung nicht einzutreten, eventualiter diese

abzuweisen sei. Die Beklagte 1 reichte am 5. September 2022 einen Nachtrag zur

Duplik ein.

Der Kläger nahm

am 23. September 2022 Stellung zu Dupliknoven. Am 8. bzw. 9. Dezember

2022 reichten die Beklagten eine weitere Stellungnahme ein. Am 25. April 2024

fand die Hauptverhandlung unter Beteiligung aller Parteien statt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Zuständigkeit

Die Klage des Klägers mit Wohnsitz in Deutschland richtet

sich einerseits gegen die Beklagte mit Wohnsitz in Basel und andererseits gegen

den Beklagten 2 mit Wohnsitz in Deutschland. Es handelt sich somit um einen

Sachverhalt mit einem relevanten internationalen Bezug, weshalb sich die

Zuständigkeit nach dem anwendbaren Kollisionsrecht richtet. Für die übrigen

formellen Voraussetzungen der vorliegenden Klage gilt die schweizerische lex

fori, mithin die Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Anspruchsgrundlage ist gemäss Ausführungen des Klägers eine

vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr im Zusammenhang mit

patentierten Erfindungen von elektronischen Ultraschallzahnbürsten, deren

Erfinder und Anmelder der Kläger sei (Klage, Rz. 7 und 12). Nach Ansicht des

Klägers ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur

Behandlung der Klage gegenüber der Beklagten 1 aus Art. 2 des Übereinkommens

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR

0.275.12) in Verbindung mit Art. 10 lit. b ZPO (Gerichtsstand am Sitz der

beklagten Partei). Die Zuständigkeit für die Behandlung der Klage gegen den

Beklagten 2 mit Wohnsitz in Deutschland ergibt sich gemäss Ausführungen des

Klägers aus Art. 6 Ziff. 1 LugÜ. Sachlich zuständig sei das Appellationsgericht

als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, da es sich

vorliegend um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handle.

Von den Beklagten wird in der Klageantwort die Zuständigkeit des

Appellationsgerichts zur Behandlung der Klage nicht bestritten (Beklagter 2)

bzw. ausdrücklich anerkannt (Beklagte 1, Klageantwort I, Rz. 1). Art. 8 Abs. 1

ZPO setzt die Zustimmung der beklagten Partei voraus. Diese muss jedoch nicht

ausdrücklich erklärt werden, sondern es genügt ein stillschweigendes oder

konkludentes Einverständnis, womit eine Einlassung zulässig ist (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 8 N 6; Vock/Nater, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, 2017, Art. 8 ZPO N 1; Haas/Schlumpf,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 8

N 6). Somit ist von einer Prorogation auf das Appellationsgericht als einzige

kantonale Instanz im Sinn von Art. 8 ZPO auszugehen und es kann folglich offengelassen

werden, ob die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt sind.

Funktionell zuständig ist aufgrund des geltend gemachten

Streitwerts von mindestens CHF 150’000.– die Kammer des

Appellationsgerichts (§ 91 Abs. 1 Ziff. 4 sowie § 91 Abs. 1 Ziff. 7 in

Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zulässigkeit

der Stufenklage

Mit Klage vom 5. März 2021 macht der Kläger in den

Rechtsgehren Ziff. 1 und 2 zunächst einen Auskunftsanspruch gegenüber den

Beklagten und in Ziff. 3 eine nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung zu

bestimmende Leistungsforderung unter Angabe einer Mindesthöhe geltend. Die

Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass es sich vorliegend um eine

Stufenklage handelt (Klageantwort I, S. 2; Klageantwort II, S. 2), wobei

die Rechtsgehren Ziff. 1 und 2 auf Stufe 1 stehen, während das Rechtsbegehren

Ziff. 3 die Stufe 2 bildet. Die Stufenklage charakterisiert sich dadurch,

dass ein materiell-rechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer

unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 ZPO) verbunden wird (BGE 140 III 409 E. 4.3 S. 415; AGE ZK.2017.2 vom 31. Oktober 2018 E 1.1). Bei der

Stufenklage darf der Kläger das Forderungsbegehren erst nach der

Auskunftserteilung beziffern. Die Obliegenheit zur Bezifferung wird also zu

einem späteren Zeitpunkt aktuell, nicht aber die Obliegenheit zur

substantiierten Behauptung der übrigen Tatbestandsmerkmale der

Anspruchsgrundlage.

Die Voraussetzungen der Stufenklage sind vorliegend gegeben.

Da dem Kläger gemäss der strittigen Vereinbarung eine Lizenzzahlung in

Abhängigkeit des Umsatzes versprochen wurde, ergibt sich eine vertragliche

Nebenpflicht zur Auskunftserteilung (vgl. dazu unten E. 7). Entgegen den

Ausführungen der Beklagten ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Kläger

mittels der Stufenklage eigenständig ein Auskunftsbegehren stellt und die

Bezifferung des Leistungsbegehrens erst nach Eingang der Auskunft vornehmen

will.

1.3

Klageänderung

Der Kläger nimmt in seiner Replik vom 13. Mai 2022 gegenüber

den Rechtsbegehren in der Klage vom 5. März 2021 eine Klageänderung vor.

Einerseits wurden die Auskunftsbegehren neu mit einer Strafandrohung versehen

und der Zeitpunkt der Auskunftserteilung festgelegt (innert 20 Tagen nach

Rechtskraft) sowie der Zeitraum der verlangten Auskunftserteilung begrenzt (bis

zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung). Zudem wurde der im Rechtsbegehren 3

verwendete Begriff des «Gesamterlöses» durch den Begriff des «Erlöses» ersetzt.

Die Beklagten monieren in ihren Dupliken, dass diese Klageänderung nicht

zulässig sei, da sie inhaltlich nicht begründet werde. Das

Klageänderungsbegehren sei daher zurückzuweisen (Duplik I, S. 4; Duplik II,

S. 3).

Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig,

wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu

beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang

steht. Gemäss den obigen Ausführungen hat der Kläger in der Replik seine

Rechtsbegehren lediglich in wenigen Punkten modifiziert. Dass die so geänderten

Rechtsbegehren in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisher geltend

gemachten Anspruch stehen, wird von den Beklagten zurecht nicht bestritten.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten besteht kein Grund, eine weitere

Begründungspflicht einer Klagänderung und somit auch nicht für eine

«Rückweisung der Klageänderung». Ob die in den geänderten Rechtsbegehren

gestellten Anträge gutzuheissen oder abzuweisen sind, ist nicht bei der

Beurteilung der Zulässigkeit der Klageänderung zu beurteilen. Soweit die

geänderten Rechtsbegehren eine Reduktion der ursprünglichen Rechtsbegehren

beinhalten, liegt zudem ohnehin keine Klageänderung vor (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,

Art. 227 N 6).

1.4

Bezifferung

der Rechtsbegehren

1.4.1

Das Rechtsbegehren 3 des Klägers bezieht sich

sowohl in der ursprünglichen Form der Klage als auch in der modifizierten

Version der Replik auf die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger 5 % des sich

aus der Auskunftserteilung gemäss dem Rechtsbegehren 1 und 2 ergebenden Erlöses

(Umsatz) zu bezahlen, abzüglich EUR 7’900.75, mindestens CHF 150'000.–.

Die Beklagten machen geltend, dass der Kläger eine Forderung in Euro geltend

mache und diese daher in Euro hätte einklagen müssen (Duplik I, S. 3 f.; Duplik

II, S. 3).

1.4.2

Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger

zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen. Die Berechtigung

zur Erfüllung in Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen

Obligationenrechts [OR, SR 220]) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für

den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in

Fremdwährung, und er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der

vereinbarten Fremdwährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im

Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung

zusprechen (BGE 134 III 151 E. 2.2 und E. 2.4; BGer 4A_251/2021 vom 16. Juli

2021.

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht darf eine in Fremdwährung

geschuldete Geldleistung auch nicht in dieser Währung zusprechen, wenn das

klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer

Franken lautet. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO

widersprechen. Hat die Partei Bezahlung in Schweizer Franken verlangt, würde

die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung etwas

«anderes» im Sinn dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht statthaft

(BGer 4A_251/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019

E. 4; 4A_265/2017 vom 13. Februar 2018 E. 5; 4A_3/2016 vom 26. April 2017

E. 4.1). Es ist somit zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich eine

Fremdwährungsschuld geltend macht und ob ein Widerspruch zwischen der

eingeklagten und der (gemäss Angaben des Klägers) geschuldeten Währung besteht.

1.4.3

Der Kläger macht mit seiner Klage eine

Forderung aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr

geltend. Anspruchsgrundlage sei der zwischen dem 14. und 18. September 2014

zwischen dem Kläger und dem Beklagten 2 abgeschlossene «Vertrag über die

Zusammenarbeit und Gründung einer gemeinsamen Firma» vom 14. September 2014.

Dispositiv

Demnach stünden dem Kläger Lizenzzahlungen in Höhe von 5 % am Umsatz aller von

ihm mitentwickelten Produkte zu.

Der Kläger bringt zu Recht vor, dass vorliegend in

materieller Hinsicht gemäss Art. 117 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) das deutsche

Recht anwendbar sei, zumal der Kläger mit Wohnsitz in Deutschland auf Erfüllung

eines Vertrags klage, dessen charakteristische Leistung er erbringe, und zudem

keine Rechtswahlklausel vorliege (Klage Rz. 11). Auch die Beklagten gehen

von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus (vgl. Klageantwort I, Rz. 11 ff.;

Klageantwort II, S. 3, Rz. 1.1.1). Dem ist zu folgen, zumal von keiner Partei

geltend gemacht wird, dass der (von den Beklagten bestrittene) Vertrag einen

engeren Bezug zu mit einem anderen Staat aufweisen würde. Die Frage, in welcher

Währung die Leistung eingefordert werden kann, richtet sich somit nach

deutschem Recht.

1.4.4 Gemäss der Formulierung im Vertrag 2014 wird

der Kläger «statt eines Gehalts direkt mit Lizenzzahlungen an dem Umsatz aller

von ihm mitentwickelten Produkte beteiligt in einer Höhe von 5 % […]. Diese 5

%-Ausschüttungen sind beschränkt auf max. 30'000 Euro pro Monat und max.

300'000 Euro binnen jeder 12. Monatsperiode». Gemäss dieser Formulierung

ist die geschuldete Leistung nicht summenmässig in einer bestimmten Währung,

sondern vielmehr in Prozent eines Umsatzes definiert. Die Obergrenze der

erwähnten Ausschüttung ist hingegen wiederum in Euro definiert. Die geschuldete

Ausschüttung wird somit als Geldwertschuld definiert mit einer als

Geldsummenschuld festgelegten Obergrenze. Geldwertschulden entstehen nach

deutschem Recht in inländischer Währung (vgl. Entscheid des BGH VI ZR 148/20

vom 19. Oktober 2021 E. 38). Dem Kläger steht somit nach deutschem Recht bei

einer Geldwertschuld eine Forderung in «inländischer Währung», d.h. in Euro,

zu. Bei analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 84 OR

auf einen nach deutschen Recht eingeklagten Anspruch müsste dieser in Euro

geltend gemacht werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Kläger im

Rechtsbegehren 3 im Einklang mit der Formulierung im Vertrag 2014 die

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5 % des sich aus der

Auskunftserteilung gemäss dem Rechtsbegehren 1 und 2 ergebenden Gesamterlös

(Umsatz) abzüglich Euro 7’900.75 verlangt und als Mindestbetrag

CHF 150'000.– angibt. Es handelt sich damit auch nach Einschätzung der

Beklagten um eine Stufenklage (vgl. oben E. 1.2). Da die eingeforderte

Forderung gemäss dem Konzept der Stufenklage bei Einreichung der Klage noch

nicht feststeht, hat die klagende Partei gemäss Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen

Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Auf eine

Fremdwährung lautende Rechtsbegehren sind zur Ermittlung des Streitwerts per

Zeitpunkt der Klageeinreichung in Schweizer Franken umzurechnen (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 91 ZPO N 4 und 7 mit weiteren Hinweisen). Der vom Kläger im

Rechtsbegehren erwähnte Mindestbetrag von CHF 150'000.– ist in diesem

Sinne als Mindestwert zur Berechnung des Streitwerts zu qualifizieren. Entgegen

den Ausführungen der Beklagten kann somit aufgrund der Formulierung des

Rechtsbegehrens 3 nicht von einer verbindlichen Festlegung der Währung der

geltend gemachten Forderung ausgegangen werden. Somit ist die Leistungsklage

nicht bereits aufgrund einer falschen Festlegung der Währung abzuweisen. Die

Obliegenheit zur Bezifferung wird vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt

aktuell (vgl. oben E. 1.2).

1.5

Fehlende

res iudicata

Von den Beklagten wird vorgebracht, dass vorliegend eine

abgeurteilte Sache im Sinn von Art. 65 ZPO vorliege, da der Kläger die gegen

die Beklagten in Deutschland anhängig gemachte Klage in gleicher Sache

zurückgezogen habe (Eingabe der Beklagten 1 vom 24. Februar 2021 S. 1 f.;

Eingabe des Beklagten 2 vom 24. Februar 2021 S. 1 f.).

Art. 65 ZPO regelt die Fortführungslast in Bezug auf bei

kantonalen schweizerischen Gerichten anhängig gemachten Verfahren (vgl. Art. 1

ZPO). Auf die in einem anderen Land geführten Verfahren und damit auch die

Frage der Folge eines Rückzugs eines im Ausland anhängig gemachten Verfahrens

kommen die entsprechenden Vorschriften am Gerichtsort (lex fori) zur Anwendung

(Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 12 Rz. 20; vgl. auch BGE 141 III 229 E. 3.2.3, wo festgehalten wird, dass die Rechtskraftwirkung einer

ausländischen Entscheidung vom Recht des Ursprungsstaats abhängt und sich die

Voraussetzungen und Grenzen der materiellen Rechtskraft nach diesem

ausländischen Recht richten).

Bereits in der Eingabe vom 27. August 2021 teilte der Kläger

mit, dass gemäss Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23. August 2021 dort

zwar eine Klage rechtshängig gewesen sei. Diese habe er aber mit Schreiben vom

8. Februar 2021 wirksam zurückgezogen. Gemäss § 269 Abs. 3 der deutschen Zivilprozessordnung

(dZPO) sei die vom Kläger anhängig gemachte Klage nach dem erfolgten Rückzug

als nicht anhängig geworden anzusehen. Demnach habe zum Zeitpunkt der Einreichung

der Klage vom 5. März 2021 keine anderweitige Rechtshängigkeit bestanden

und es würde ebenso wenig eine abgeurteilte Sache vorliegen. Mit Eingabe vom

15. September 2021, welcher sich der Beklagte 2 mit Eingabe vom 16.

September 2021 anschloss, bestätigte die Beklagte 1, dass sich aufgrund von §

269 dZPO die Einrede der Litispendenz nicht mehr rechtfertigen liesse. Dies

muss aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch für den Einwand der res iudicata

gelten, zumal die Beklagten nicht geltend machen, dass der lex fori, hier dem

deutschen Recht, eine analoge Bestimmung zu Art. 65 ZPO zu entnehmen wäre. Aus

§ 269 Abs. 3 dZPO, wonach ein Klagerückzug bewirkt, dass der Rechtsstreit als

nicht anhängig geworden anzusehen sei, ergibt sich vielmehr, dass dem mit

Rückzug beendeten Verfahren in Deutschland keine res iudicata-Wirkung zukommt (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung,

ZPO, Kommentar, 77. Auflage, München 2019, §§ 269, 270 N 50).

1.6

Beweis- und Substantiierungslast

Das vorliegende Verfahren unterliegt grundsätzlich dem

Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist somit

Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre

Begehren stützen, und die notwendigen Beweismittel anzugeben. Welche Tatsachen

zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiell-rechtlichen

Anspruchsgrundlage. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in

ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die

unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen

vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei

Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge

zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der

behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast

hinausgehende Substanziierungslast. In diesem Fall sind die Vorbringen nicht

nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und

klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis

angetreten werden kann (BGer 5A_749/2016 E. 4; AGE ZB.2019.14 vom 14. August

2019 E. 6.2). Die Substantiierung des Tatsachenfundaments gehört grundsätzlich

in die Rechtsschriften bzw. in die Parteivorträge. Beilagen sind

Beweismittelofferten und nicht Parteibehauptungen. Unterbleibt eine genügende

Substantiierung, kann der Sachverhalt nicht unter die betreffende materiell-rechtliche

Norm subsumiert werden und es fehlt an den Voraussetzungen für die

beweismässige Abklärung des Sachverhalts. Über ungenügend substantiierte

Behauptungen werden somit keine Beweise abgenommen. Der nicht substantiierte

Sachverhalt ist damit dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichgestellt; die

Klage ist in einem solchen Fall abzuweisen (Glasl,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55

N 27 f.; Sutter-Somm/Schrank, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2026, Art. 55 N 30 ff.). Das Gegenstück zur Behauptungslast ist die

Bestreitungslast. Die Bestreitung ist so konkret zu halten, dass sich daraus

bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der Gegenseite bestritten

werden. Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei nicht

oder nicht genügend, gilt diese als anerkannt und kann dem Entscheid ohne

Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (Glasl,

a.a.O., Art. 55 N 20 und 24; Sutter-Somm/

Schrank, a.a.O., Art. 55 ZPO N 27). Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt

zudem die Beweisführungslast. Die beweisbelastete Partei (vgl. dazu Art. 8 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) ist also gehalten, die

Beweismittel für von ihr zu beweisende Tatsachenbehauptungen zu benennen, zu

beantragen und anzubieten. Andernfalls kann das Gericht die Tatsachen dem

Urteil nur zugrunde legen, wenn sie durch die Gegenpartei zugestanden werden,

denn das Gericht darf für eine behauptete Tatsache grundsätzlich nur dann

Beweis abnehmen, wenn die betreffende Partei auch das dazugehörige Beweismittel

nennt (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O.,

Art. 55 N 31b). Von der Behauptungslast nicht erfasst sind Rechtsnormen und

andere Rechtsfolgen, ferner offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen (vgl. Art. 57

und Art. 151 ZPO; Sutter-Somm/Schrank,

a.a.O., Art. 55 N 32 ff.). Zu den gerichtsnotorischen Tatsachen gehören

namentlich Beweisergebnisse aus früheren Verfahren, aus Pilotprozessen oder aus

einem Parallelprozess zwischen den nämlichen Parteien (BGer 4A_180/2018 E. 4.3,

4A_37/2014 E. 2.4.2).

2. Materielles

– Überblick

Der Kläger macht

zusammenfassend geltend, die Parteien hätten eine vertragliche Vereinbarung

geschlossen, welche eine Nutzungsüberlassung von Erfindungen des Klägers an den

Beklagten 2 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zum Gegenstand habe. In der Folge

sei die Beklagte 1 dem Schuldverhältnis beigetreten. Mit den erhaltenen

Zahlungen in Höhe von EUR 7’900.75 sei die ihm aus dieser Vereinbarung

geschuldete Lizenzgebühr nicht beglichen. Zur Bestimmung derer Höhe sei eine

Auskunftserteilung durch die Beklagten über alle entsprechenden Verkaufs- und

Lizenzerlöse erforderlich. Die Beklagten treffe gestützt auf Treu und Glauben eine

entsprechende Pflicht zur entsprechenden Auskunftserteilung.

Die Beklagten

bestreiten das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung. Selbst wenn eine

solche abgeschlossen worden sei, was bestritten werde, so sei diese

nachträglich zufolge Kündigung und Irrtumsanfechtung durch den Kläger wieder

weggefallen. Zudem bestreiten die Beklagten, dass der Kläger in hinreichendem

Masse an der Entwicklung der fraglichen Produkte mitgewirkt habe, dass sich

daraus ein Zahlungsanspruch ergebe. Auch liege kein Vertragsbeitritt durch die

Beklagte 1 vor. Somit bestehe weder Pflicht zur Bezahlung von Lizenzgebühren noch

eine Pflicht zur Auskunftserteilung. Eventualiter machen die Beklagten geltend,

die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verjährt und es bestünden

Gegenansprüche, die zur Verrechnung gestellt würden.

Nachfolgend wird

auf diese materiell-rechtlichen Aspekte im Einzelnen eingegangen.

3. Vorliegen

einer vertraglichen Vereinbarung

3.1

3.1.1 Der

Kläger führt im Wesentlichen aus, die Parteien hätten am 14. und 18. September

2014 vereinbart, dass er auf Basis seiner zwei Patente DE 10 2012 021 262.3 und

DE 10 2013 005695.0 eine Ultraschallzahnbürste entwickle, welche die Parteien

gemeinsam herstellen und verkaufen sollten. Die Parteien hätten ihre Absicht

festgehalten, eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen und er hätte die

vorgenannten Patente exklusiv an die zur Gründung beabsichtigte Gesellschaft

lizenziert und dieser ein dauerhaftes «lizenzfreies» Nutzungsrecht gewährt. Der

Beklagte 2 habe im Gegenzug zu Nutzungsgewährung das Stammkapital für die

beabsichtigte Gründung der Gesellschaft aufbringen sollen. Der Kläger hätte zu

20 % an der zu gründenden Gesellschaft beteiligt werden sollen, wobei die

übrigen 80 % des Kapitals vom Beklagten 2 und zwei weiteren Aktionären gehalten

werden sollten. Der Kläger hätte statt eines Gehalts direkt mit Lizenzzahlungen

am Umsatz aller von ihm mitentwickelten Produkte beteiligt werden sollen in

einer Höhe von 5 %, wobei diese Ausschüttungen beschränkt seien auf maximal EUR

30'000.00 pro Monat bzw. maximal EUR 300'000.00 pro 12 Monate. Zusätzliches

Einkommen hätte aus Dividenden der zu gründenden Gesellschaft generiert werden

sollen. Der Kläger hätte auf Wunsch des Beklagten andere Ultraschall-Geräte

entwickeln und neue Ideen und Konzepte im Zusammenhang mit Ultraschall- und

Personal-Care-Produkten in die gemeinsame Firma einbringen sollen. Damit hätten

die Parteien eine Nutzungsüberlassung von Erfindungen des Klägers an den

Beklagten 2 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr vereinbart (vgl. insbesondere Klage

Rz. 7 ff.).

3.1.2 Die

Beklagten

machen im Wesentlichen geltend, dass es sich beim am 14. September

2014 unterzeichneten Dokument nicht um einen verbindlichen Vertrag handle,

sondern vielmehr um eine nicht bindende Absichtserklärung, mit welcher

keinerlei rechtliche Pflichten für die Parteien begründet worden seien. Dies

ergebe sich aus der von den Parteien gewählten Formulierung, wonach diese

beabsichtigten, eine gemeinsame Firma beispielsweise in Irland zu gründen. Auf

dieser lediglich als Absicht formulierten Regelung der Erklärung würden auch

sämtliche weiteren Regelungen der Erklärung fussen, die ohne Beteiligung der

oben genannten Gesellschaft gegenstandslos seien. Daher würden sich auch die

übrigen Regelungen der Erklärung lediglich als Absichtserklärung ohne rechtliche

Verpflichtung verstehen. Die Parteien seien von Ausschüttungen der Gesellschaft

ausgegangen, deren Gründung sie beabsichtigt hätten. Dies habe zum damaligen

Zeitpunkt nichts anderes als eine Absichtserklärung darstellen können. In

diesem Sinn habe auch der Kläger im Schreiben vom 16. Dezember 2019 von einer

vorvertraglichen Absichtserklärung gesprochen. Dementsprechend könne auch nicht

von einer Nichterfüllung von Pflichten des Beklagten 2 gesprochen werden (vgl.

insbesondere Klageantwort I, S. 3 f.; Klageantwort II, Ziff. A.1; Duplik

I, S. 4 ff.; Duplik II, Rz. 1.1 ff.).

3.2

3.2.1 Auf einen in Deutschland von zwei Parteien mit

Wohnsitz in Deutschland abgeschlossenen Vertrag kommt das deutsche Recht zur

Anwendung, was von keiner Partei bestritten wird und nicht zu beanstanden ist

(vgl. bereits Art. 117 Abs. 1 IPRG sowie oben E. 1.4.3). Ob es sich bei

dieser Vereinbarung um einen Vertrag im rechtlichen Sinn handelt, ist somit

nach Massgabe des deutschen Rechts zu ermitteln.

Als Vertag gilt

nach deutschem Recht die von mindestens zwei Personen erklärte

Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen

Erfolgs. Verträge kommen durch die Abgabe von mindestens zwei

Willenserklärungen (Angebot und Annahme; sog. Willenseinigung) zustande, die

inhaltlich übereinstimmen und mit Bezug aufeinander abgegeben wurden, wobei die

Vertragsannahme auch konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) erfolgen

kann (statt vieler Ellenberger,

in: Palant [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, München 2018, § 144 N

1 ff. und § 147 N 2).

3.2.2 Das vom Kläger und Beklagten 2 am 14. bzw. 18.

September 2014 unterzeichnete Schriftstück trägt den Titel «Vertrag über die

Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma». Somit spricht der

Wortlaut der Vereinbarung dafür, dass die Parteien im Zeitpunkt der

Unterzeichnung den Willen besassen, mit der Unterzeichnung dieses Schriftstücks

einen Vertrag im rechtlichen Sinn abzuschliessen. Die Beklagten wenden ein,

dass es sich hierbei nur um eine Absichtserklärung handle. Zu beachten ist

aber, dass der Wortlaut des Texts eine klare Unterscheidung zwischen den Zielen

der Vereinbarung (gemeinsame Herstellung und Vertrieb des vom Kläger

entwickelten Ultraschallzahnbürste) sowie der nur als Absicht formulierten

Gründung einer gemeinsamen Firma einerseits und fixen Bestandteilen

(Lizenzzahlungen in Höhe von 5 % - maximal Euro 30'000.00 pro Monat bzw. Euro 300’000

binnen jeder 12. Monatsperiode am Umsatz aller von ihm mitentwickelten Produkte

anstelle eines Gehalts, Zahlungsmodalitäten sowie zusätzliches Einkommen aus

Dividende der Gesellschaft) andererseits enthält.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten liegt somit nahe,

dass der Unterzeichnung des genannten Schriftstücks durch den Kläger sowie den

Beklagten 2 nicht bloss die Bedeutung einer ausschliesslichen Absichtserklärung

beizumessen ist, sondern vielmehr von einer Willenseinigung auszugehen ist, die

auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs gerichtet ist, womit

ein Vertrag im rechtlichen Sinn zustande gekommen ist. Dies wird dadurch

bestätigt, dass die gegenseitige Vertragserfüllung zumindest bis zu einem

gewissen Grad unbestritten geblieben ist. Der Kläger hat unbestrittenermassen

Leistungen für die Entwicklung der Zahnbürste erbracht. Umstritten ist

lediglich der Umfang dieser Leistungen (vgl. dazu unten E. 4). Der

Beklagte 2 wiederum hat eine für die Entwicklung und den Vertrieb gedachte

Gesellschaft, die Beklagte 1, in die Zusammenarbeit eingebracht (vgl. dazu

unten E. 5) und – wie in der Vereinbarung vorgesehen – 20 % der Anteile auf den

Kläger übertragen. Wie noch auszuführen ist (vgl. unten E. 6.2) vermag der

Umstand, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2019 diese

Vereinbarung als «vorvertragliche Absichtserklärung und/oder Vorvertrag»

bezeichnet hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dasselbe gilt für den

Umstand, dass nicht eine Gesellschaft in Irland gegründet wurde, sondern eine

Gesellschaft in der Schweiz als Erfüllungsinstrument beigezogen wurde.

Dass sich auch die Beklagten an den Vertrag gebunden sahen

und diesen teilweise umsetzten, ergibt sich sodann auch aus dem E-Mail-Verkehr

zwischen dem Beklagten 2 und dem Kläger vom April 2018 (Beilage 22 zur Replik).

Darin schlug der Beklagte 2 dem Kläger vor, die Lizenzzahlungen an den Kläger

von 5 % auf 3 % zu reduzieren. Noch im Februar 2019 schlug der Beklagte 2 dem

Kläger vor, die an den Kläger geschuldeten Lizenzzahlungen in ein Darlehen

umzuwandeln, welches dann bei positivem Geschäftsgang von der Gesellschaft

ausbezahlt werden soll (Beilage 23 zur Replik). Daraus geht hervor, dass der

Beklagte 2 von einer rechtlichen Verpflichtung zur Bezahlung von

Lizenzzahlungen ausging. Er hat mit anderen Worten die dem Kläger geschuldeten

Lizenzzahlungen zumindest im Grundsatz durchaus anerkannt, wobei er sich darum

bemüht hat, den vereinbarten Prozentsatz der Lizenzzahlung nachträglich zu

reduzieren oder die geschuldeten Lizenzzahlungen in ein Darlehen des Klägers

gegenüber der Beklagten 1 umzuwandeln.

Schliesslich liessen die Beklagten im Verfahren vor dem

Arbeitsgericht in Karlsruhe noch im September 2019 mitteilen, dass die Vereinbarung

von den Parteien umgesetzt worden sei, dass der Kläger gemäss dem Vertrag

Lizenzzahlungen erhalten habe und dass dem Kläger die Entwicklung des Produkts

oblag. Es wurde explizit von einer «einvernehmlichen» Arbeitsteilung

gesprochen, wobei der Kläger seine Tätigkeit selbstbestimmt unter Nutzung

seiner Arbeitsmittel von seinem Wohnsitz aus erbracht habe. Mit der

Zurverfügungstellung von Materialien habe der Beklagte 2 seine Verpflichtung

aus der Vereinbarung vom 14. September 2014 (mögliche Entwicklungen und

Prototypen zu finanzieren) erfüllt (vgl. zum Ganzen Beilage 21 zur Replik).

Aus den vorstehen Gründen erweist es sich folglich als

erwiesen, dass die Parteien mit dem am 14. bzw. 18. September 2014

unterzeichneten Schriftstück (nachfolgend Vertrag vom September 2014) einen

Willen zur rechtlichen Bindung kundgetan haben und durch den Austausch der

entsprechenden Erklärungen einen Vertrag im rechtlichen Sinn abgeschlossen

haben.

4. Leistungserbringung

durch den Kläger

4.1

4.1.1 Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger in einem

solchen Masse an der Entwicklung von durch von den Beklagten vertriebenen

Produkten mitgewirkt habe, dass sich daraus ein Zahlungsanspruch des Klägers

gegen den Beklagten 2 die Beklagten ableiten liesse. Das Prinzip der Ultraschallzahnbürste

sei nicht vom Kläger erfundenen worden, sondern bereits seit langem Stand der

Technik. Die auf diesen Stand der Technik basierende Entwicklung der von der

Beklagten 1 hergestellten Produkte wie z.B. Ultraschallzahnbürsten für Menschen

und Tiere, Zahnpflegecrèmes für die Verwendung mit Ultraschallzahnbürsten sowie

Ultraschallmassage­geräte und Ultraschalltherapiegeräte sei durch verschiedene

Drittfirmen im Auftrag der Beklagten 1 erfolgt. Die Kontakte zu diesen Firmen

habe nicht der Kläger, sondern hätten vielmehr die Beklagten hergestellt. Die

Beklagte 1 habe diese Unternehmen mit der Entwicklung der genannten Produkte,

insbesondere der Erstellung von CAD-Zeichnungen und Elektroplänen für die

Ultraschallzahnbürste beauftragt. Die entsprechenden Rechnungen seien jeweils

von der Beklagten 1 bezahlt worden. Der Kläger sei in diesem Rahmen lediglich

sporadisch von der Beklagten 1 gebeten worden, bestimmte Entwicklungsstände zu

prüfen. Der Kläger habe dementsprechend allenfalls punktuell Kontakte zu den

von der Beklagten 1 beauftragten Unternehmen gehabt. Damit lasse sich der vom

Kläger behauptete Zahlungsanspruch gegen den Beklagten 2 nicht begründen (insbesondere

Klageantwort I, Rz. 27 ff.; Klageantwort II, S. 7 ff.; Duplik I,

S. 12 ff.; Duplik II, S. 10 ff.).

4.1.2 Der Kläger führt zusammengefasst aus, er habe

in Erfüllung seiner Pflicht gemäss Ziff. 1 des Vertrags vom September 2014 in

der Zeit ab Herbst 2014 die von ihm erfundene Zahnbürste weiterentwickelt,

wobei diese Tätigkeit zur Erfindung geführt habe, welche Gegenstand des Patents

DE 10 2015 010 483 A1 sei. Die Erfindung betreffe statt der ganzen Ultraschallzahnbürste

nur noch den Bürstenkopf mit Ultraschallwirkung. Dieser ermögliche eine

möglichst direkte Übertragung der Energie durch die Ultraschallwellen ins

wirksame Medium, womit die sonst sehr hohen Verluste bei solchen

gattungsgemässen Geräten aus dem Stand der Technik weitgehend vermieden würden,

wobei gleichzeitig die sicherheitstechnischen und zahnmedizinischen Aspekte und

die Verbraucherfreundlichkeit gesteigert würden. Diese Erfindung habe er am 11.

August 2016 nach dem PCT-Verfahren international für insgesamt 107 Staaten

weltweit angemeldet. Neben der Entwicklungsarbeit und Arbeit an den

Patentanmeldungen habe der Kläger vereinbarungsgemäss an der Umsetzung der

Patente in marktreife Produkte namentlich in Ultraschallzahnbürsten für

Menschen und Tiere gearbeitet. Diese Zusammenarbeit sei zwischen dem Kläger und

verschiedenen dritten Partnern erfolgt. Ebenfalls in Erfüllung seiner

vertraglichen Pflichten hätte der Kläger weitere Produkte für die Beklagten

entwickelt, namentlich Zahnpflegecremes für die Verwendung mit Ultraschallzahnbürsten

sowie Ultraschallmassagegeräte und Ultraschalltherapie Geräte. Die Beklagten

würden Ultraschallzahnbürsten, Ultraschalltherapie Geräte und

Ultraschallmassagegeräte sowie dazugehörende Bürstenköpfe und dafür geeignete

Zahncremes unter anderem durch die Art 2000 Industrie-Elektronik GmbH herstellen

lassen. Die kroatische Firma D____ produziere im Auftrag der Beklagten vom

Kläger entwickelte Zahnputzcreme für die Verwendung mit Ultraschallzahnbürsten.

Die Beklagten würden die hergestellten Ultraschallzahnbürsten zusammen mit

ebenfalls vom Kläger mitentwickelten Zahncremes für Ultraschallzahnbürsten für

die Anwendung beim Menschen aber auch bei Hunden unter Produktnamen wie [...], [...],

[...] und [...] vertreiben. Die vorgenannten Zahnbürsten würden Ultraschall-Bürstenkopftechnologie

verwenden, welche in den vom Kläger vertragsgemäss entwickelten und an die

Beklagten lizenzierten Patenten beansprucht werde. Die Beklagte vertreibe

ebenfalls vom Kläger mitentwickelten Ultraschallmassage und Therapiegeräte.

Diese seien – wie die Zahncremeprodukte – nicht Gegenstand der mass­geblichen

Patente. Die mit diesen Produkten erzielten Umsätze seien aber dennoch

lizenzpflichtig, da die Lizenzgebühr von 5 % gemäss dem Vertrag vom September

2014 am Umsatz mit allen vom Kläger mit entwickelten Produkte zu bemessen sei (Klage

Rz. 22 ff.; Replik Rz. 36 ff.).

4.2 Der Kläger führt in seinen Eingaben sowie

anlässlich der Hauptverhandlung substantiiert aus, dass er sein Know-how für

die Entwicklung der von den Beklagten vertriebenen Ultraschallzahnbürsten und

anderen Produkten eingebracht und bei der Entwicklung dieser Produkte

mitgewirkt habe. Dies wird von der Beklagten 1 denn auch insoweit ausdrücklich

anerkannt, indem sie ausführt, dass sie den Kläger sporadisch gebeten habe,

bestimmte Entwicklungsstände zu prüfen und der Kläger diese Tätigkeit von

seinem Wohnsitz ausführte und dass der Kläger «bestenfalls punktuelle Kontakte

zu den von der Beklagten 1 beauftragten Unternehmen» hatte (Klageantwort I, Rz.

36). Zwar lässt sich das genaue Ausmass der Tätigkeit des Klägers bei der

Mitentwicklung der genannten Produkte nicht ermitteln. Jedoch sind keine

Abmahnungen seitens der Beklagten erkennbar, welche eine ungenügende Tätigkeit

oder mangelnde Mitwirkung des Klägers bei der Entwicklung der Produkte

dokumentieren würden.

Mit E-Mail des Beklagten 2 vom 15. April 2018 an den Kläger (Beilage

22 zur Replik) führte der Beklagte 2 unter anderem aus:

«Sie sind aus meiner Sicht hier der

grösste Gewinner. Bitte was haben Sie für diesen Abschluss geleistet? Fragen

Sie sich das bitte stets. Das ist gefundenes Geld für Sie, was ich/B____ gerne

bezahle – aber dafür braucht die Firma hier Ihr Entgegenkommen. Dieser

Abschluss wird nicht der einzige sein in 2018, wir sind an anderen grossen

Projekten dran, wo Sie normale Lizenzzahlungen erhalten. Sie bekommen auf den

Verkäufe [...] sicher einen netten Betrag, sobald das abgeschlossen sein wird

und die regulären Verkäufe bringen Ihnen auch gute Zahlungen ein in 2018.

Insgesamt wird das ein schönes Jahr für Sie werden.»

Damit hat der Beklagte 2 jedenfalls im Zeitpunkt vom 15.

April 2018 eine Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ausdrücklich

anerkannt.

Insgesamt ist damit erstellt, dass der Kläger zumindest zu

einem gewissen Grad sein Know-how für die Entwicklung der von den Beklagten vertriebenen

Ultraschallzahnbürste und anderer Produkten eingebracht und bei der Entwicklung

dieser Produkte mitgewirkt hat. Dies gilt auch in Bezug auf die [...]»-Produkte,

die in der E-Mail des Beklagten 2 vom 14. April 2018 an den Kläger (Beilage 22

zur Replik) ebenfalls erwähnt werden.

Aus den vorgenannten Gründen ist ein Anspruch des Klägers auf

Ausrichtung der vertraglich geschuldeten Lizenzzahlungen im Grundsatz gegenüber

dem Beklagten 2 zu bejahen. Fraglich ist, ob dieser Anspruch auch

gegenüber der Beklagten 1 besteht. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

5. Vertragsbeitritt der Beklagten

1

5.1

5.1.1 Der

Kläger führt im Wesentlichen aus, Schuldner der Lizenzzahlungen und der entsprechenden

Auskunftserteilung sei nicht nur der Beklagte 2, sondern auch die Beklagte 1,

welche die vom Kläger erfundenen und patentierten Ultraschallzahnbürsten sowie

weitere von ihm mitentwickelten Produkte produziere und verkaufe. Es sei auch

die Beklagte 1 gewesen, welche vier Akontozahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7’900.75

an den Kläger geleistet habe, darunter am 22. Dezember 2017 eine Zahlung mit

dem ausdrücklichen Zahlungszweck «Lizenz April-Nov 2017». Entgegen der

Absichtserklärung gemäss Ziff. 3 des Vertrags vom September 2014 hätten die

Parteien keine gemeinsame Gesellschaft gegründet. Stattdessen habe der Beklagte 2

noch im Laufe des Herbstes 2014 für den Vertrieb der patentierten Erfindungen

und die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren die Beklagte 1 herbeigezogen.

Der Kläger habe dem Vertragsbeitritt im Oktober 2014 schliesslich zugestimmt.

Für den Kläger seien die Beklagte 1 und der Beklagte 2 auch kaum als zwei

Personen unterscheidbar gewesen. Der Beklagte 2 sei einzelunterschriftsberechtigter

Verwaltungsratspräsident und der einzige operativ tätige Verwaltungsrat der

Beklagten 1 gewesen (Klage Rz. 7 ff.; Replik, Rz. 32 ff.).

5.1.2 Die Beklagten bestreiten, dass die Beklagte 1 dem

Vertrag vom September 2014 beigetreten sei. Die Beklagten führen hierzu im

Wesentlichen aus, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 14.

September 2014 der Beklagte 1 noch nicht Präsident des Verwaltungsrats der

Beklagten 1 gewesen sei. Auch später habe die Beklagte 1 keine entsprechende

Beitrittserklärung abgegeben. Eine Solche ergebe sich auch nicht aus der in der

Klage angeführten Zahlungen der Beklagten 1 an den Kläger in Höhe von insgesamt

EUR 7’900.75. Diese Zahlungen seien auf explizite Bitte des Klägers ohne

Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet worden. Die Angabe des Zahlungszwecks

«LIZENZ APRIL-NOV 2017» bei einer dieser Zahlungen sei lediglich als eine

laienhafte Bezeichnung ohne rechtlichen Erklärungsgehalt zu qualifizieren,

womit auch hieraus keinen Vertragsbeitritt der Beklagten 1 hergeleitet werden

könne (insbesondere Klageantwort I, Rz. 16 ff. und 25 f.; Klageantwort II,

S. 5 ff.; Duplik I, Rz. 8 und 23; Duplik II, S. 6 f.).

5.2

5.2.1 Beim Schuldbeitritt

tritt eine dritte Person zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das

Schuldverhältnis ein. Das bedeutet, dass der hinzutretende Schuldner neben dem

bisherigen Schuldner haftet. Daher wird der Schuldbeitritt auch

Schuldmitübernahme genannt. Der Schuldbeitritt begründet eine Gesamtschuld der

Schuldner gegenüber dem Gläubiger (§§ 421 ff. BGB). Ein Schuldbeitritt ist in

aller Regel gewollt, wenn der Beitretende damit ein eigenes wirtschaftliches

oder rechtliches Interesse verfolgt. Der neu hinzutretende Schuldner haftet

neben dem bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner für eine eigene Schuld. Das

heisst, bei einem Schuldbeitritt wird eine eigene Verbindlichkeit des

Beitretenden begründet. Dem Gläubiger stehen somit zwei Schuldner gegenüber,

von denen er nach freier Wahl Erfüllung verlangen kann. Der rechtsgeschäftliche

Schuldbeitritt ist – im Gegensatz zur Bürgschaft und zur Schuldübernahme –

gesetzlich nicht geregelt. Er ist aber als reiner Verpflichtungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB zulässig. Der Schuldbeitritt setzt dabei einen wirksamen

Vertragsschluss (Schuldübernahmevertrag) und das Bestehen der Hauptschuld zum

Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraus. Der Schuldübernahmevertrag kommt

nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen zustande und unterliegt (im Gegensatz zur

Bürgschaft) grundsätzlich keiner Formvorschrift. Er kann folglich auch

konkludent geschlossen werden (vgl. zum Ganzen Grüneberg,

in: Palant [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch,

77. Auflage, München 2018, Überblick vor § 414 N 2–7; Heinemeyer, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limpberg

[Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 9. Auflage, München 2022, § 414 N

3 f.).

5.2.2 Die Voraussetzung des Bestehens einer

Hauptschuld liegt grundsätzlich vor (vgl. oben E. 3 und 4). Eine

eindeutige Erklärung der Parteien hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte 1 der

vertraglichen Vereinbarung beigetreten ist, besteht hingegen nicht. Zu prüfen

ist somit, ob ein Schuldübernahmevertrag durch konkludentes Handeln zustande gekommen

ist.

Vom Kläger wird vorgebracht und von den Beklagten nicht

bestritten, dass die Beklagte 1 Zahlungen an den Kläger geleistet hat. Der

Beklagte 2 führt hierzu aus, dass sich aus dem Wortlaut des Vertrags vom

September 2014 unzweifelhaft ergebe, dass die Parteien von Ausschüttungen einer

Gesellschaft ausgingen, deren Gründung die Parteien beabsichtigten und die nach

dieser Absicht die angesprochenen Produkte vermarkten solle (Klageantwort II,

Ziff. 1.1.3). Zudem führt er aus, «Auch im Zusammenhang mit dem letzten

Satz der hier zitierten Passage der Erklärung („zusätzliches Einkommen wird aus

der Dividende (= Nachsteuergewinn) der Gesellschaft generiert, die teilweise in

Intervallen an die Gesellschafter ausgeschüttet wird“) wird deutlich, dass,

wenn überhaupt, allein eine zu gründende Gesellschaft Zahlungen gegenüber dem

Kläger erbringen sollte» (Klageantwort II, Rz. 3.2).

Die Gesellschaft war gemäss diesem Konzept somit das

Erfüllungsvehikel für die Erfüllung des Vertrags. Der Beklagte 1 weist zu Recht

darauf hin, dass der Kläger und der Beklagte 2 im Rahmen des Abschlusses des

Vertrags vom September 2014 davon ausgingen, dass diese Leistung an den Kläger

von der geplanten Vertriebsgesellschaft ausgehen sollte. Somit sollte diese

zumindest der Erfüllungshilfe für die gemeinsam beschlossene Vertragsabwicklung

dienen. Es ist unbestritten, dass die Beklagte 2 als Erfüllungsvehikel in der

Folge Lizenzzahlungen an den Kläger geleistet hat, wobei die Beklagten geltend

machen, dies sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Für die von den

Beklagten vorgebrachte Behauptung, die nachweislichen Zahlungen an den Kläger

seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, findet allerdings in keinem

der eingereichten Dokument eine Stütze und es ist somit nicht erkennbar, woraus

sich ein solcher Vorbehalt ergeben soll. Vielmehr spricht die Angabe des

Zahlungswecks der Zahlung vom 22. Dezember 2017 mit dem Wortlaut «Lizenz

April-Nov 2017» (vgl. Klagebeilage 5) offensichtlich dagegen, dass diese

Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sein soll. Es ist folglich

davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Lizenzzahlung im Sinn des Vertrags

vom September 2014 handelte. Daran ändert auch die Behauptung der Beklagten

nichts, dass diese Zahlungen auf Drängen des Klägers erfolgt sein sollen. Da

die Beklagte 2 vom Beklagten 1 für die Ausführung des vorliegenden Vertrags

übernommen und auch so eingesetzt wurde und da diese unbestrittenermassen vom

Beklagten 2 kontrolliert wird, ist die Beklagte 2 mit der Ausrichtung von

Lizenzzahlungen an den Kläger als Schuldnerin der Lizenzzahlungsverpflichtung

im Sinn des Vertrags vom September 2014 in Erscheinung getreten. Der Kläger hat

sich dem unbestrittenermassen nicht widersetzt. Damit ist von einem Schuldbeitritt

der Beklagten 2 auszugehen.

Daraus folgt, dass sowohl der Beklagte 2 als auch die

Beklagte 1 im Grundsatz verpflichtet sind, dem Kläger Lizenzzahlungen im Sinn

des Vertrags vom September 2014 auszurichten und der Kläger dementsprechend

berechtigt ist gegen beide entsprechende Erfüllungsansprüche geltend zu machen.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese vertragliche Verpflichtung nachträglich

wieder weggefallen ist.

6. Vertragsanfechtung

und Kündigung durch den Kläger

6.1

6.1.1 Die Beklagten führen aus, dass selbst wenn die

Parteien ursprünglich eine rechtliche Verpflichtung eingegangen seien, sei

diese durch den Kläger nachträglich beseitigt worden. Der Kläger habe mit

Schreiben vom 16. Dezember 2019 die Erklärung komplett gekündigt und diese überdies

angefochten. Der Kläger habe sich dabei auf einen Irrtum berufen und die

Vereinbarung wirksam angefochten. Die Anfechtung führe gemäss § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend

(Wirkung ex tunc) zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (Klageantwort I,

Rz. 21 ff.; Klageantwort II, S. 4 f.; Duplik I, Rz. 19 ff.;

Duplik II, S. 4 ff.).

Weiter sei zu beachten, dass der Kläger die angebliche

Vereinbarung in jedem Fall mit Schreiben vom 31. Mai 2019 gegenüber dem

Beklagten 2 wirksam gekündigt habe und deshalb jedenfalls seit dem 1. Juni

2019 keine Ansprüche mehr geltend machen könne (Klageantwort I, Rz. 24;

Klageantwort II, S. 7; Duplik I, Rz. 19; Duplik II, S. 7 ff.).

6.1.2 Der

Kläger bestreitet, dass die vorgenannten Schreiben den Vertrag vom September

2014 beendet hätten und führt im Wesentlichen aus, dass eine Auslegung dieser

Schreiben ergebe, dass darin keinen Willen des Klägers ersichtlich sei, sich

vom Vertrag zu lösen, wie bereits die deutschen Gerichte erkannt hätten. Die

vom Kläger in den Schreiben genannte falsche Datierung vermöge offensichtlich

keinen Irrtum und keinen umfangreichen Rechtsverzicht zu begründen. An keiner

Stelle erkläre der Kläger in diesen Schreiben, dass er fortan die Beklagten

berechtige, die von ihm entwickelten Produkte entschädigungsfrei herzustellen

und zu vertreiben. Eine Auslegung aufgrund der Umstände ergebe, dass er nicht

weiter entschädigungslos für die Beklagten in der Forschung und Entwicklung

tätig sein wollte (Replik, Rz. 19 ff.).

6.2

6.2.1 Am 31. Mai 2019 richtete der Kläger ein

Schreiben an den Beklagten 2 (Beilage 7 zur Klageantwort I; Beilage 7 zur

Klageantwort II) mit folgendem Inhalt:

«Hiermit

kündige ich Ihnen den am 14.09.2014 in Karlsruhe schriftlich geschlossenen

Vertrag wegen der Schlechterfüllung, bzw. wegen der de facto eingetretenen

Nichterfüllung, im vollen Umfang, und zwar zum 05.06.2019. Meine, mir

zustehenden Rechte daraus werde ich weiter gerichtlich verfolgen. Von der

Kündigung unberührt bleibt der andere, nur mündlich geschlossene Vertrag

zwischen Ihnen und mir, wonach Sie sich verpflichtet hatten, für meine

Erfindungen zum Thema „Ultraschallzahnbürsten“. o. dgl. alle dafür notwendigen

Kosten Jeweils fristgerecht zu tragen, und zwar Im Anmelder, Prüfungs-, und

Erteilungsverfahren im Inland und im Ausland, zuzüglich aller

Aufrechterhaltungskosten für derartige Patente und Patentanmeldungen, wozu auch

die notwendigen Patentanwaltskosten, die teils notwendigen Übersetzungskosten

und die Jeweiligen Nationalgebühren und Jahresgebühren im Inland und im Ausland

gehören, o. dgl., die auch jeweils fristgerecht bezahlt werden müssen.»

Am 16. Dezember 2019 richtete der Kläger ein Schreiben an den

Beklagten 2 respektive an die Rechtsanwälte der beiden Beklagten mit der

Bezeichnung «komplette Anfechtung und komplette Kündigung der vorvertraglichen

Absichtserklärung, und/oder des Vorvertrags vom 18.09.2014 mit der Bezeichnung

Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma, die

das falsche Datum des 14.09.2014 […]» trägt (Beilage 5 zur Klageantwort I;

Beilage 3 zur Klageantwort II): Darin führt der Kläger unter anderem Folgendes

aus:

«Hiermit

erkläre ich die komplette Anfechtung und komplette Kündigung der

vorvertraglichen Absichtserklärung und/oder des Vorvertrags vom 18.09.2014, mit

der Bezeichnung „Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer

gemeinsamen Firma“ die das falsche Datum des „14.09.2014“ trägt.»

Diesem Schreiben war ein weiteres Schreiben vom 22. Dezember

2019 (Beilage 6 zur Klageantwort I; Beilage 4 zur Klageantwort II) angeführt,

in welchen der Kläger Folgendes ausführt:

«Es erfolgt hiermit die momentane, komplette Anfechtung

und komplette Kündigung jeglichen Vertrages, und/oder jeglichen

Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Herrn, A____ - einerseits -, und der

Firma, B____, [...], und/oder des Herrn, C____- andererseits- -, falls es einen

derartigen Vertrag, und/oder Dauerschuldverhältnis zwischen den obigen Parteien

jemals in rechtsgültiger Form gegeben haben sollte, insbesondere auf Grund des

Ausflusses, und/oder „Erfüllung“ des sogenannten „Vertrages über die

Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma", der das falsche

Datum des „14.09.2014“ trägt, der in der Tat am 18.09.2014 in Karlsruhe unterschrieben

wurde, und was in der Tat nur eine „vorvertragliche Absichtsvereinbarung“

gewesen war, ohne selber ein Dauerschuldverhältnis jemals begründet zu haben,

und wobei derselbe „Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer

gemeinsamen Firma" in den Gerichtsverfahren, Az.: Arbeitsgericht Karlsruhe

- 9 Ca 190/19 und 9 Ca 442/19, Az.: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg,

Kammern Freiburg, Az.: 22 Ta 225/19, und Landgericht

Mannheim-Patentkammer, Az.: 7 O 48/19, die jeweils einheitliche Bezeichnung als

Ani. Kl trägt.

6.2.2 Die Beklagten leiten aus diesen Schreiben des

Klägers ab, dass damit auch vom Kläger anerkannt werde, dass es sich bei der

Vereinbarung vom 14. September 2014 lediglich um eine unverbindliche

Absichtserklärung gehandelt habe und dass ein allfälliger Vertrag zufolge der

(erfolgreichen) Anfechtungserklärung des Klägers ohnehin ex tunc dahingefallen

wäre. Eventualiter sei der Vertrag aufgrund der Erklärung des Klägers wirksam

per 5. Juni 2019 aufgelöst worden. Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass

aus dem Schreiben weder eine wirksame Anfechtung noch eine wirksame Kündigung

des Vertrags abzuleiten sei, da der Kläger nachweislich weiterhin Ansprüche aus

dem Vertrag geltend machen wollte und geltend mache und dass daher kein

Anfechtungswille und auch kein Kündigungswille aus diesen Schreiben abzuleiten

sei.

Eine wirksame Anfechtung setzt eine Anfechtungserklärung voraus.

Diese muss auf Grund ihres objektiven Erklärungswerts erkennen lassen, dass der

Anfechtende seine frühere Willenserklärung nicht gelten lassen will. Es muss

mithin ein Anfechtungswille vorliegen. Die Verwendung des Begriffs «Anfechtung»

ist nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Willensäusserung

unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers,

insbesondere wegen eines Willensmangels, beseitigt werden soll. Es gelten die

allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen, insbesondere können auch

ausserhalb der Anfechtungserklärung liegende Umstände zur Ermittlung des

Willens herangezogen werden. Keine eindeutige Anfechtungserklärung liegt etwa

vor, wenn mit ihr die unvereinbare Forderung nach Schadensersatz wegen

Nichterfüllung verbunden wird (Busche,

in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limpberg [Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, Band

1, 9. Auflage, München 2021, § 143 N 2).

Es ist zwar zutreffend, dass aus dem Schreiben vom 16.

Dezember 2019 hervorgeht, dass der Kläger das Bestehen eines Vertrags insgesamt

infrage stellt und diesen auch «anficht». Der Kläger macht im vorliegenden

Verfahren aber zu Recht geltend, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt

Forderungen aus dem Vertrag gerichtlich geltend gemacht habe und auch weiterhin

mache. Seine Erklärung ist somit als widersprüchlich zu betrachten und aus

seiner Gesamthandlungen kann kein Anfechtungswille abgeleitet werden, zumal der

Kläger auch keinen nachvollziehbaren Anfechtungsgrund nennt. Der Umstand, dass

der Vertrag vom September 2014 nicht am 14., sondern am 18. September 2014

unterzeichnet worden sein soll, stellt offensichtlich keinen wirksamen

Anfechtungsgrund dar. Die aus seiner Sicht falsche Datierung des Vertrags führt

nicht zu dessen Ungültigkeit.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Vertrag vom

September 2014 durch den Kläger somit nicht wirksam angefochten und dessen

Wirkungen dementsprechend auch nicht rückwirkend wieder beseitigt worden.

6.2.3 Anders zu beurteilen ist hingegen die Frage,

ob aus den Ausführungen des Klägers in den genannten Schreiben ein

Kündigungswille abgeleitet werden kann. Das Rechtsverhältnis gemäss Vertrag vom

September 2014 stellt ein Dauerschuldverhältnis dar (zum Begriff vgl. etwa Grüneberg, in: Palant [Hrsg.],

Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, München 2018, § 314 N 1). Die Kündigung

ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Erklärende

zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Sie

bewirkt somit die Beendigung des Vertrags für die Zukunft (Wirkung ex nunc) (Gaier, in: Säcker/Rixecker/Oetker/ Limpberg

[Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 9. Auflage, München 2022, §

314 N 34 und 41; Grüneberg, a.a.O.,

§ 314 N 10). Die Kündigung unterliegt keiner Formvorschrift und der Angabe

eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Sie braucht dementsprechend nicht

ausdrücklich erklärt zu werden. Vielmehr genügt jedes Verhalten, das für einen

objektiven Erklärungsempfänger den Willen der anderen Vertragspartei ergibt,

das Vertragsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes für die Zukunft zu beenden

(Gaier, a.a.O., § 314 N 41).

Der Kläger führt zwar zu Recht aus, dass er vor und nach den

genannten Schreiben vom 31. Mai, 16. und 22. Dezember 2019 weiterhin Ansprüche

aus dem Vertrag vom September 2014 gegen die Beklagten geltend machte bzw.

geltend macht. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger in diesen

Schreiben klar zum Ausdruck bringt, die vertragliche Zusammenarbeit mit den

Beklagten beenden zu wollen. Im Gegensatz zur rückwirkenden Anfechtung ist in

diesen Handlungen kein widersprüchliches Verhalten zu erblicken, womit auch

keine widersprüchliche Erklärung in Bezug auf die Kündigung vorliegt. Dem

entspricht, dass der Kläger auch nicht substantiiert vorzubringen vermag, dass

er seinerseits im Anschluss an die genannten Schreiben bzw. ab Mai 2019

weiterhin vertragsgemässe Leistungen an die Beklagten erbracht habe oder in

anderer Art zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich nach wie vor an den Vertrag

gebunden erachte. Es wird vom Kläger auch nicht vorgebracht, dass die per 5.

Juni 2019 ausgesprochene Kündigung gegen gesetzliche Vorschriften etwa zu einer

Mindestkündigungsdauer oder dergleichen verstossen haben soll. Schliesslich

nennt der Kläger bereits im Schreiben vom 31. Mai 2019 ausdrücklich den

Kündigungsgrund («Schlechterfüllung» bzw. «de facto eingetretene Nichterfüllung»).

Somit ist davon auszugehen, dass ein Kündigungswille auf Seiten des Klägers bei

Abgabe der Willenserklärung vom 31. Mai 2019 bestand.

Aus diesen Gründen ist von einer wirksamen Kündigung des

Vertrags vom September 2014 durch den Kläger per 5. Juni 2019 auszugehen. Daraus

folgt, dass der Kläger noch bis zum 5. Juni 2019 Ansprüche aus dem Vertrag vom September

2014 geltend machen kann, jedoch nicht mehr für den Zeitraum danach, zumal der

Kläger für den Zeitraum ab 6. Juni 2019 keine Anspruchsgrundlage (etwa

Entschädigungsansprüche aus Patentrecht substantiiert geltend zu machen vermag.

7. Anspruch

auf Auskunftserteilung

7.1 Der

Kläger führt aus, dass zur Bestimmung der Höhe der geschuldeten Lizenzgebühr

eine Auskunftserteilung durch die Beklagten über erzielte Umsätze erforderlich

sei. Die Beklagten hätten es trotz wiederholter Aufforderung des Klägers bisher

unterlassen, ihm über die mit den relevanten Produkten erzielten Umsätze

hinreichend Auskunft zu erteilen. Anlässlich eines Telefonats vom 1. November

2018 habe der Beklagte 2 dem Kläger mitgeteilt, der Umsatz habe ab 2018 etwa

EUR 700'000.00 betragen. Ebenso hätte […], Geschäftsführer der […] GmbH

den Kläger im Februar 2020 über einen Umsatz von wiederum rund EUR 700'000.00

im Jahr 2019 informiert. Über weitere Informationen verfüge er nicht. Eine rechtliche

Pflicht zur entsprechenden Auskunftserteilung werde zwar im Vertrag vom

September 2014 nicht ausdrücklich statuiert. Aus der sich aus § 242 BGB

ergebenden Verpflichtung zur Leistungserfüllung nach Treu und Glauben ergebe

sich ein entsprechendes Auskunftsrecht in jenen Fällen, in denen eine Partei

eines Rechtsverhältnisses nach den Umständen selbst nicht imstande sei, sich

vom Inhalt ihre Rechte ein Bild zu machen. Vorliegend sei der Kläger nicht in

der Lage, ohne entsprechende Auskunftserteilung über die Höhe des Umsatzes

durch die Beklagten, die Höhe des Anspruches zu bestimmen. Es bestehe somit

Pflicht der Beklagten zur entsprechenden Auskunftserteilung (Klage Rz. 18 f.).

7.2 Die

Beklagten wenden gegen die Anwendung von § 242 BGB lediglich ein, es bestehe

kein Zahlungsanspruch, weshalb auch kein Auskunftsanspruch bestehe. Ein solcher

komme nur in Betracht, wenn ein Zahlungsanspruch zumindest dem Grunde nach

denkbar sei (Klageantwort I, Rz. 14 f.; Klageantwort II, S. 12), bestreiten im

Übrigen die Ausführungen des Klägers zur Herleitung des Anspruchs aus Auskunft

aus § 242 BGB nicht. Aus der vorstehenden Erwägung (E. 3 und 4) ergibt sich,

dass entgegen den Ausführungen der Beklagten eine Zahlungspflicht der Beklagten

im Grundsatz besteht, womit dieser Einwand der Beklagten nicht greift. Ebenso bestreiten

die Beklagten die Ausführungen des Klägers nicht, wonach er keine Kenntnis über

die Höhe des erzielten Umsatzes habe bzw. er keine entsprechende Auskunft

hierüber durch die Beklagten erhalten habe und es ihm deshalb nicht möglich sei,

die Höhe seines Anspruchs zu bestimmen.

Gemäss § 242 BGB

besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Auskunftspflicht bei jedem

Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in

entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist,

er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen

Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der

Verpflichtete unschwer, das heisst ohne unbillig belastet zu sein, die zur

Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH,

Urteil vom 20.1.2015 – VI ZR 137/14, Rz. 7; Krebs,

in: Dauner-Lieb/Langen, Nomos Kommentar BGB, 4. Auflage, München 2021, § 242 BGB N 49 f.). Der Auskunftsanspruch gemäss § 242 BGB ist eine geeignete

Grundlage für die erste Stufe einer Stufenklage gemäss § 254 D-ZPO (Anders, in: Anders/Gehle [Hrsg.],

Beck’sche Kurz-Kommentar, Zivilprozessordnung, 81. Auflage, München 2023, § 254 D-ZPO Rz. 17). Die Beklagten bestreiten zwar wie erwähnt, dass eine

Zahlungspflicht besteht. Dass im Falle des Bestehens einer Zahlungspflicht

jedoch gestützt auf § 242 BGB eine entsprechende Auskunftspflicht besteht, wird

von den Beklagten nicht bestritten. Somit ist auch das Bestehen einer

Auskunftspflicht erstellt.

Nach den von den

Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen des Klägers sind diese

Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Wie ausgeführt, steht dem Kläger im

Grundsatz gestützt auf den Vertrag vom September 2014 ein Anspruch auf

Lizenzzahlung bis zum 5. Juni 2019 gegen die Beklagten zu. Er ist ohne

Mitwirkung der Beklagten jedoch nicht in der Lage, sich die notwendigen

Auskünfte zu verschaffen, um festzustellen, ob mit den bereits geleisteten

Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7’900.75 ein entsprechender Anspruch

bereits erfüllt ist bzw. in welcher Höhe ein allfälliger Restanspruch nach wie

vor besteht. Dementsprechend ist ein entsprechender Auskunftsanspruch gestützt

auf § 242 BGB zu bejahen.

8. Verjährung

Die Beklagten machen unter Bezugnahme auf § 195 und § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung allfälliger Forderungen des Klägers geltend.

Forderungen gemäss diesen Bestimmungen verjähren innerhalb von drei Jahren gerechnet

vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die vom Kläger geltend

gemachte Forderung beziehen sich nach dem Ausgeführten auf Ansprüche, welche

bis zum 5. Juni 2019 entstanden sind. Für Ansprüche, die im Jahr 2019

entstanden sind, beginnt die regelmässige Verjährungsfrist per Ende 2019, womit

diese per Ende 2022 verjährt sind.

Allerdings ist vorliegend eine Hemmung der Verjährung gemäss

§ 204 BGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) zu prüfen. Nach

dieser Bestimmung wird die Verjährung unter anderem gehemmt durch: die Erhebung

der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der

Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils (§ 204 Abs. 1

Ziff. 1 BGB) sowie die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf

Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe. Wird die

Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die

Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein (§ 204 Abs. 1 Ziff. 14

BGB).

Aus den Eingaben der Beklagten geht hervor, dass der Kläger in

den Jahren 2019 und 2020 Anträge auf Prozesskostenhilfe in Deutschland in

diversen Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe und vor dem Landgericht

Mannheim unter anderem zur Geltendmachung von dem vorliegenden Streitgegenstand

entsprechenden Ansprüchen gegen die Beklagten eingereicht hat (vgl.

insbesondere Eingabe des Beklagten 2 vom 27. Januar 2021, Rz. 3.2). Zudem

hat der Kläger mit Eingabe vom 15. Juli 2020 beim Appellationsgericht ein

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf das

vorliegende Verfahren eingereicht. Hierbei handelt es sich um eine

gerichtsnotorische Tatsache (vgl. Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 151 N 7). Unter Anwendung der regelmässigen Verjährungsfrist von

drei Jahren gemäss § 195 BGB ergibt sich somit, dass die Forderungen des

Klägers aus dem Jahr 2016 und früher verjährt sind. Hingegen wurde die

Verjährung in Bezug auf Forderungen aus dem Jahr 2017, 2018 und 2019 wirksam

gehemmt, womit diesbezüglich keine Verjährung vorliegt.

Da somit ein durchsetzbarer Forderungsanspruch nur auf die

Jahresperioden der Jahre 2017, 2018 und 2019 bestehen kann, ist ein

entsprechender Auskunftsanspruch auch nur in Bezug auf die für diese Zeitspanne

relevanten Umsätze der Beklagten zu bejahen.

9. Gegenansprüche

der Beklagten 1

Die Beklagten machen geltend, dass sie bei einer allfälligen

Bejahung von Forderungen des Klägers umfangreiche Gegenforderungen zur

Verrechnung bringen würden (vgl. Klageantwort I, Rz. 33; Klageantwort II,

S. 11 f.; Duplik I, Rz. 36 ff.; Duplik II, S. 12 f.).

Liegt einer Stufenklage vor und ist die

Auskunftsleistungspflicht wie vorliegend umstritten, ist das Gericht zu einer

zweistufigen Entscheidung gezwungen. Die erste Stufe hat ausschliesslich den

Auskunftsanspruch zum Gegenstand und es wird im Teilentscheid in Bezug auf die

erste Stufe noch nicht über den Zielanspruch befunden (Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen

Zivilprozess, Basel 2005, S. 174 ff.; Baumann

Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Zürich 2013, Rz.

647 ff.). Dementsprechend sind die von den Beklagten zur Verrechnung gestellten

Gegenforderungen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Diese werden gegebenenfalls

im Rahmen der zweiten Stufe von den Beklagten vorgebracht werden können.

10. Entscheid

und Prozesskosten

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Kläger

ein Auskunftsanspruch gegenüber den Beklagten in Bezug auf die für die Jahre

2017, 2018 und 2019 anfallenden Lizenzzahlungen zusteht. Im weitergehenden

Umfang sind die Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2)

abzuweisen.

Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel

im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Der vorliegende Teilentscheid

stellt einen Endentscheid dar (vgl. Art. 91 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,

SR 173.110]). In Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung wird bei

einer Stufenklage erst im Entscheid in Bezug auf die Stufe 2 ein

einheitlicher Kostenentscheid getroffen (BPatGer vom 14. August 2013, O2013_007,

E. 6; AGE ZK.2017.2 vom 31. Oktober 2018 E. 9; vgl. OGer ZH LB120038 vom

1. Februar 2013; Baumann Wey,

a.a.O., Rz. 680; Dorschner,

in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 85 ZPO

N 18; Leumann Liebster, a.a.O.,

S. 237 f.; Schröder,

Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 223). Die Bemessung und

Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Teilentscheids werden somit

Gegenstand des auf der Stufe 2 (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage bzw.

Replik) zu fällenden (Gesamt-)Kostenentscheids sein.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Die Beklagte 1 wird unter Strafandrohung

gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20

Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und

Lizenzerlöse, die ihr seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im

Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von

Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und

Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und

Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind,

die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen,

insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen sind.

Der Beklagte 2 wird unter Strafandrohung gemäss Art.

292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20 Tagen nach

Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse,

die ihm seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im Zusammenhang mit

der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten,

Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für

Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten

zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht dem

Beklagten 2 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch

der Beklagten 1, zugeflossen sind.

Im Übrigen wird die Stufe 1 der Klage vom 5. März

2021 (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Kläger

-

Beklagte 1

-

Beklagter 2

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.