ZK.2020.6
superprovisorische Massnahmen
17. Dezember 2020Deutsch22 min
Mit Eingabe vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2020.6
ENTSCHEID
(Rektifikat)
vom 9. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Gesuchsteller 1
[...]
B____
Gesuchstellerin 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____
Gesuchsgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
vorsorgliche Massnahme betreffend
Persönlichkeitsschutz/unlauterer Wettbewerb
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
13. November 2020 reichten A____ (Gesuchsteller 1) und die B____ (Gesuchsteller
2) beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen C____ (Gesuchsgegner) ein Gesuch
um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein, mit folgenden Rechtsbegehren:
«Es sei der Gesuchsgegner
superprovisorisch sowie unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292
StGB) richterlich anzuweisen, es zu unterlassen, gegenüber jeglichen Dritten,
insbesondere auch gegenüber der Hochschule E____, der D____ sowie anderen
Kunden der Gesuchstellerin 2 die Behauptung zu verbreiten, eine dritte Person
habe die Hochschul-Abschlussarbeit des Gesuchstellers 1 geschrieben oder dass
der Gesuchsteller 1 auf unehrliche Weise zu seinem Hochschulabschluss gekommen
sei.»
Mit Verfügung
vom 13. November 2020 hiess der Präsident des Appellationsgerichts das genannte
Rechtsbegehren superprovisorisch gut und setzte dem Gesuchsgegner Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme. Der Gesuchsgegner reichte innert der
angesetzten Frist am 26. November 2020 seiner Stellungnahme ein. Darin
beantragt er, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten; eventualiter sei das
Gesuch abzuweisen. Infolgedessen sei das superprovisorisch verfügte Verbot
gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 13. November 2020 aufzuheben.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist
das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache
gegeben ist (Art. 13 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Örtlich zuständig für Klagen wegen unerlaubter Handlung,
wozu auch Persönlichkeitsverletzungen und Verletzungen des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) gehören, ist
das Gericht unter anderem am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder
der beklagten Partei (Art. 36 ZPO). Im vorliegenden Fall haben die
Parteien ihren Sitz respektive Wohnsitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit in
Basel ist folglich zu bejahen und wird vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten.
1.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
ein Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, lautend auf eine
Unterlassung, gerichtet gegen den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 261 ZPO
und Art. 2 f. und Art. 9 UWG. Für Streitigkeiten aus dem UWG ist,
sofern der Streitwert mehr als CHF 30‘000.– beträgt, die einzige kantonale
Instanz zuständig. Die Gesuchsteller gehen in ihrem Gesuch vom
13.
November 2020 von einem geschätzten Streitwert in der Höhe von mindestens
CHF 30‘000.– aus (Gesuch Rz. 3), was vom Gesuchsgegner nicht bestritten wird
(vgl. Stellungnahme Rz. 3 ff.). Gestützt auf diese somit nicht
bestrittene und nicht offensichtlich unrichtige Angabe ist davon auszugehen,
dass die Streitwertwertgrenze von CHF 30‘000.– erreicht ist (vgl. Art. 91
Abs. 2 ZPO).
1.3
Der Gesuchsgegner bestreitet die sachliche
Zuständigkeit des Appellationsgericht mit der Einwendung, es fehle vorliegend
an einem schlüssig behaupteten UWG Tatbestand. Dem kann nicht gefolgt werden:
Die Gesuchsteller machen geltend, dass aufgrund der Äusserung des
Gesuchsgegners gegenüber der Hochschule E____ ernsthaft damit zu rechnen sei,
dass dieser diese falsche Tatsachenbehauptung auch gegenüber weiteren Dritten,
insbesondere gegenüber möglichen wichtigen Kunden der Gesuchstellerin 2 wiederholt.
Der Gesuchsgegner weist in seiner Stellungnahme vom 26. November 2020 zu Recht
darauf hin, dass bei der Beurteilung der Zuständigkeit auf die vom
Gesuchsteller vorgetragenen doppelrelevanten Tatsachen abzustellen ist
(Stellungnahme Rz. 6). Diese Tatsachen sind also – für diesen Zweck – als
zutreffend zu unterstellen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Tatsachen,
welche für die sachliche Zuständigkeit von Bedeutung sind (Zürcher,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 60 N 16). Die Äusserung von unwahren
Tatsachen gegenüber Kunden der Gesuchstellerin fällt zweifellos in den
Anwendungsbereich von Art. 2 ff. UWG. Die Erfüllung eines entsprechenden
Tatbestands ist somit schlüssig behauptet, weshalb auch die sachliche
Zuständigkeit zu bejahen ist.
Funktionell zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ist
ein Präsident des Appellationsgerichts (§ 41, § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft; GOG, SG 154.100).
2.
Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme
im Allgemeinen
2.1
Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme
setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller
zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der
Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem
Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1
lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich
dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme
verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den
Verfügungsgrund (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1 mit
Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.1 mit Nachweisen).
Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt das Beweismass der
Glaubhaftmachung. Glaubhaftmachen bedeutet, dass das Gericht vom Vorhandensein
einer rechtserheblichen Tatsache nicht voll überzeugt sein muss, sondern es
genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für ihr Vorhandensein spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 139 III 89
E. 4.2 S. 91; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 3.1; Huber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 25). Das Gericht hat sich insbesondere
auch mit einer vorläufigen rechtlichen Würdigung zu begnügen, da es sonst der
Entscheidung in der Sache vorgreifen würde. Der Anspruch der gesuchstellenden
Partei ist im Massnahmeverfahren vorsorglich zu schützen, wenn er sich nach
einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen nicht als aussichtslos erweist
(BGer 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1; BGer 4A_103/2008 vom 7. Juli
2008.
E. 4; BGE 108 II 69 E. 2; KGer BL 400 2019 193 vom 31. Januar 2020 E.
6.1; vgl. BGE 139 III 89 E. 4.2 S. 91). Die Gesuchsgegnerin kann
ihrerseits glaubhaft machen, dass der Anspruch nicht besteht (BGer 4P.64/2003
vom 6. Juni 2003 E. 3.1; HGer ZH HE160154-O vom 15. August 2016 E. 4.1).
2.2
Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme
setzt nach dem Ausgeführten in erster Linie einen materiellen Anspruch
zivilrechtlicher Natur voraus, für den die gesuchstellende Partei vorläufigen
Rechtsschutzes bedarf. In dieser Hinsicht muss die gesuchstellende Partei daher
die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft machen. Der
Verfügungsanspruch kann jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, d.h.
eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dulden) oder eine
Gestaltung oder eine Feststellung (Sprecher,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 261 ZPO N 15; Huber, a.a.O., Art. 261 N 17; HGer
ZH HE190317 vom 17. Oktober 2019 E. 7.1 ff.).
3.
Behauptungen der Parteien
3.1
Die Gesuchsteller stützen ihr Begehren auf
Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie
Art. 2 ff. UWG. Ihnen obliegt es gemäss Art. 8 ZGB, die wesentlichen
Behauptungen zur Begründung ihres materiellen Anspruchs glaubhaft zu machen. Im
Gesuch vom 13. November 2020 führen die Gesuchsteller aus, der Gesuchsteller 1
sei Geschäftsführer der Gesuchstellerin 2 und habe Ende April 2020 einen
Bachelor of Science in IT Security an der Hochschule E____ erlangt. Die
Gesuchstellerin 2 erbringe Dienstleistungen in den Bereichen
Informationstechnologie und Technik. Der Gesuchsgegner sei Geschäftsführer
einer GmbH, die Dienstleistungen in den selben Bereichen erbringe und somit im
Wettbewerb mit der Gesuchstellerin 2 stehe. Bis August 2020 sei der Gesuchsgegner
Aktionär und Verwaltungsrat der Gesuchstellerin 2 gewesen. Mit gerichtlichem
Vergleich vom 24. August 2020 sei das Ausscheiden des Gesuchsgegners aus der
Gesuchstellerin 2 festgehalten worden; zudem hätten sich der Gesuchsteller 1
und der Gesuchsgegner verpflichtet, gegenseitige Angriffe in Bezug auf
Sachverhalte, die in der Vergangenheit liegen, zu unterlassen. Mit E-Mail vom
10.
November 2020 an die Sekretärin der Fakultät Informatik der Hochschule E____
habe der Gesuchsgegner den Gesuchsteller 1 bezichtigt, seinen Bachelor of
Science in IT Security auf unehrliche Weise erschlichen zu haben. Dieses E-Mail
habe die Sekretärin an drei Personen der Hochschule weitergeleitet (Gesuch, Rz.
3–10). Der Gesuchsgegner würde damit Dritten gegenüber den Gesuchsteller 1
eines betrügerischen Verhaltens beschuldigen. Die vom Gesuchsgegner gemachten
Aussagen seien falsch und würden eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Sie
würden zudem die Geschäftstätigkeit des Gesuchstellers 1 und der
Gesuchstellerin 2 beeinträchtigen und gegen Art. 2 ff. UWG verstossen.
Aufgrund des bisherigen pflichtwidrigen Verhaltens des Gesuchsgegner sei
ernsthaft davon auszugehen, dass dieser die falsche Tatsachenbehauptung auch
gegenüber weiteren Dritten, insbesondere gegenüber wichtigen Kunden der
Gesuchstellerin 2, wiederholen würde. Dies würde die Geschäftstätigkeit der
Gesuchsteller massiv schädigen. Aufgrund der gegenwärtig laufenden
Verhandlungen mit der D____ um die Verlängerung eines Grossauftrags liege eine
besondere Dringlichkeit vor (Gesuch Rz. 12 ff.).
3.2
Der Gesuchsgegner macht in seiner
Stellungnahme vom 26. November 2020 geltend, dass der Gesuchsteller 1 die
Voraussetzungen für den Bachelor of Science in IT Security mutmasslich nicht
erfüllen würde, weil er die Abschlussarbeit nicht selbst verfasst habe. Es
liege keine falsche Bezichtigung vor. Der Gesuchsgegner habe lediglich einen
begründeten Verdacht an die zuständige und dem Amtsgeheimnis verpflichtete
Behörde gemeldet. Damit liege auch keine Rufschädigung vor (Stellungnahme Rz.
12–16). Die Meldung des Verdachts an die zuständige Stelle würde im
öffentlichen Interesse liegen. Der Gesuchsgegner habe darauf vertraut und
darauf vertrauen dürfen, dass eine Verdachtsmeldung bei der Hochschule im
Rahmen ihrer Aufgaben und unter Beachtung der Datenschutzvorgaben bearbeitet
würden. Eine Weiterleitung der Meldung habe er nicht veranlasst. Der
Gesuchsgegner macht weiter geltend, dass er beweisen werde, dass die
Verdächtigung zutreffe, zumindest aber, dass er die Verdachtsmeldung in gutem
Glauben und mit gutem Grund erstattet habe, soweit es zu einem
Prosekutionsprozess kommen werde (Stellungnahme Rz. 18–27).
4.
(drohende) Verletzung eines zivilrechtlichen
Anspruchs
4.1
Aus den Ausführungen des Gesuchsgegners geht
hervor, dass er die von den Gesuchstellern gemachten Aussagen nicht in
sämtlichen Punkten bestreitet. Er bestreitet nicht, dass es im Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Gesuchsgegners als Aktionär und Verwaltungsrat der
Gesuchstellerin 2 eine rechtliche Auseinandersetzung vor dem Zivilgericht
Basel-Stadt gegeben hat, die mit einer vergleichsweisen Einigung vom 24. August
2020.
erledigt worden ist. Er bestreitet weiter nicht, dass sich der
Gesuchsteller 1 und der Gesuchsgegner sich dabei dazu verpflichtet haben, gegenseitige
Angriffe in Bezug auf Sachverhalte, die in der Vergangenheit liegen, zu
unterlassen. Ebenso wenig bestreitet der Gesuchsgegner den Versand der E-Mail
vom 10. November 2020 an die Sekretärin der Fakultät Informatik der Hochschule E____
(Gesuchbeilage 7). Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners
(vgl. Stellungnahme Rz. 16) hat er dabei gegenüber der Hochschule
nicht einfach einen begründeten Verdacht geäussert, sondern den Gesuchsteller 1
deutlich des betrügerischen Verhaltens bezichtigt und behauptet, er könne dies
mit der Aussage einer involvierten Drittperson bezeugen. Wenn der Gesuchsgegner
nun in seiner Stellungnahme lediglich in Aussicht stellt, dass er die
Richtigkeit dieses Vorwurfs respektive die Berechtigung zur Annahme der
Richtigkeit erst in einem allfälligen Prosekutionsverfahren beweisen werde, ist
daraus abzuleiten, dass er im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche
Massnahmen keine entsprechenden Einwendungen glaubhaft machen kann. Für das
vorliegende Massnahmeverfahren ist somit davon auszugehen, dass die
Gesuchsteller glaubhaft machen können, dass der Gesuchsgegner unwahre Tatsachen
über den Gesuchsteller 1 gegenüber der Hochschule E____ behauptet hat und
dass der Gesuchsgegner keine Einwendungen dagegen glaubhaft machen kann.
Mit der Wahl der Formulierungen in der E-Mail vom 10.
November 2020 hat der Gesuchsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er den
Gesuchsteller 1 des betrügerischen und unehrlichen Verhaltens bezichtigt und
diesen Vorwurf beweisen kann. Dass diese gemäss den vorstehenden Ausführungen
für das vorliegende Massnahmeverfahren als unwahr anzunehmenden Äusserungen
persönlichkeitsverletzend im Sinn von Art. 28 ZGB sind, steht ausser
Zweifel.
4.2
Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners
(vgl. Stellungnahme Rz. 47 ff.) sind keine Rechtfertigungsgründe für
die Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Gesuchsteller 1 ersichtlich.
Entgegen seiner Behauptung hat er nicht einfach gegenüber der Hochschule E____ einen
Verdacht und das Anliegen geäussert, dass dieser Verdacht geprüft werde. Mit
der gewählten Formulierung, wonach sich der Gesuchsteller 1 mehrmals damit
gerühmt habe, wie er einen anderen Studenten bezahlt habe, um seine
Abschlussarbeit zu schreiben, dass der Gesuchsgegner den Namen dieses Schülers
kenne und dass dieser alles bestätigt habe, wurde nicht lediglich ein Verdacht
geäussert, sondern eine ehrenrührige Tatsache als erstellt und bewiesen
behauptet. Dies wird mit der weiteren Formulierung bestätigt, wonach es sich
dabei um „[be]trügerisches Verhalten gegenüber allen Schülern [handle], die
harte Arbeit leisten um sich weiter zu bilden und auf ehrliche Weise ihren
Abschluss zu machen». Auch damit wird nicht ein blosser Verdacht geäussert,
sondern der Vorwurf des betrügerischen und unehrlichen Verhaltens als erstellt
dargestellt. Da der Gesuchsgegner in der Stellungnahme vom 26. November 2020
keine Grundlage für die Annahme der Richtigkeit seiner Äusserungen vorbringen
kann, sondern lediglich für einen materiellen Prozess eine entsprechende
Beweisführung ankündigt, ist für das vorliegende Massnahmeverfahren auch kein
Rechtfertigungsgrund für die genannte Äusserung ersichtlich.
4.3
Die Gesuchsteller machen geltend, dass die
falsche Tatsachenbehauptung neben der Persönlichkeit auch die
Geschäftstätigkeit des Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2, deren
Geschäftsführer er sei, betreffen würde. Das dem Gesuchsteller 1 vorgeworfene
Verhalten werfe ein unehrenhaftes Licht auf ihn als Fachmann und
Geschäftsführer der Gesuchstellerin 2, welches das Verhältnis zwischen
Mitbewerbern, Anbietung und Kunden nachhaltig schädige. Es liege daher auch ein
Verstoss gegen Art. 2 ff. UWG vor. Der Gesuchsgegner macht demgegenüber
geltend, dass er die Äusserung nur gegenüber der Hochschule E____ gemacht habe.
Damit liege keine wettbewerbsrelevante Handlung vor. Somit sei der
Geltungsbereich des UWG nicht getroffen.
Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in
anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten
oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder
zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Unlauter
handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise
oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig
verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Die
Herabsetzung durch eine unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende
Äusserung erfüllt den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im vorgenannten
Sinn (vgl. BGE 122 IV 33 E. 2c; HGer ZH HE150090 vom 18. Mai 2016
E. 5.2). Es ist dem Gesuchsgegner insoweit zuzustimmen, als die alleinige
Äusserung einer der unwahren Tatsache gegenüber der Hochschule E____ per se
nicht als wettbewerbsrelevante Handlung zu qualifizieren ist. Voraussetzung für
einen Abwehranspruch aus UWG ist aber nicht, dass eine solche Verletzung
bereits stattgefunden hat. Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner
Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb
oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird,
kann dem Gericht unter anderem beantragen, eine drohende Verletzung zu
verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Materiell genügt für die
Geltendmachung der Abwehransprüche gemäss Art. 9 UWG, dass ein unlauteres
Verhalten droht. Die Äusserungen der unwahren Tatsache des betrügerischen
Erlangens eines Hochschulabschlusses stellt zweifellos eine Herabsetzung im
Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG dar, wenn diese gegenüber Mitbewerbern
oder Anbietern und Abnehmern des Gesuchstellers 1 und auch der Gesuchstellerin
2, deren Geschäftsführer der Gesuchsteller 1 ist, erfolgen. Es liegt somit
gegen diese Handlungen ein (Abwehr-)Anspruch der Gesuchsteller vor, der auf den
Bestimmungen des UWG beruht. Die Frage, ob die Gesuchsteller glaubhaft machen
können, dass eine Verletzung dieses Abwehranspruchs droht, ist nachfolgend zu
prüfen.
4.4
Die Gesuchsteller machen geltend, dass
angesichts des bisherigen pflichtwidrigen Verhalten des Gesuchsgegners
ernsthaft damit zu rechnen sei, dass dieser die falsche Tatsachenbehauptung
auch gegenüber weiteren Dritten, insbesondere gegenüber möglichen wichtigen
Kunden der Gesuchstellerin 2 wiederholt. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner
trotz ausdrücklicher Unterlassungsverpflichtungen im Vergleich vom 24. August
2020.
den Gesuchsteller 1 bereits wieder angreife, lasse keinen anderen Schluss
zu, als dass sich der Gesuchsgegner in seinen schädigenden Handlungen nur durch
eine gerichtliche Anordnung stoppen lasse. Der am 24. August 2020 beigelegte
Streit zwischen den Parteien habe einen bestehenden Auftrag der D____ akut
gefährdet, da die Gesuchstellerin 2 als nicht mehr genügend seriös taxiert
worden sei. Es habe einen enormen Einsatz der Gesuchsteller gebraucht und
brauche diesen weiterhin, um die Kundin wieder fest an sich zu binden. Dazu
gehöre, dass der frühere Konflikt nun beendet werden müsse (Gesuch
Rz. 14–16). Der Gesuchsgegner bestreitet mit Nichtwissen, dass sich die
Gesuchstellerin 2 um eine Verlängerung des Mandats bei der D____ bewerbe. Es
liege auch keine Verletzung der Vereinbarung vom 24. August 2020 vor. Die
Gesuchstellerin 2 sei nicht Vertragspartei dieses Vergleichs. Zudem seien der
Vereinbarung nur eine Verpflichtung festgehalten worden, gegenseitige Angriffe
in Bezug auf Sachverhalte, die in der Vergangenheit liegen, zu unterlassen. Die
Tatsache, dass der Gesuchsteller 1 einen akademischen Titel führen könne, den
er nicht verdient habe, liege in der Gegenwart (Stellungnahme Rz. 16 ff.).
Diese Einwendungen des Gesuchsgegners vermögen nicht zu
überzeugen: Es ist zwar richtig, dass die Vereinbarung zwischen den
Gesuchsteller 1 und dem Gesuchsgegner abgeschlossen worden ist.
Unbestrittenermassen betraf dieser Streit aber die Zusammenarbeit zwischen
diesen Parteien in Bezug auf die Gesuchstellerin 2, bei welcher der
Gesuchsgegner damals Verwaltungsrat war. Der Gesuchsgegner macht in seiner
E-Mail vom 10. November 2020 zudem geltend, dass der Gesuchsteller 1 bei der
Abschlussarbeit [be]trügerisch vorgegangen sei und diese durch eine andere
Person habe schreiben lassen. Der Gesuchsteller 1 macht geltend, dass er den
Bachelortitel Ende April 2020 erworben habe (Gesuch Rz. 3), was vom
Gesuchsgegner nicht bestritten wird. Der Vorwurf betrifft somit einen Vorgang,
der vor dem 24. August 2020 stattfand und damit damit einen Sachverhalt
aus der Vergangenheit vor Abschluss der Vereinbarung. Aus dem vom Gesuchsgegner
eingereichten E-Mail-Verkehr geht zudem hervor, dass er sich bereits am 1. Mai
2020.
bei der Hochschule E____ gemeldet und sich nach dem Betreuer der Bachelor-Arbeit
des Gesuchsteller 1 erkundigt hat (Gesuchantwortbeilage 2). Dabei ist zu
beachten, dass er ausgeführt hat, er schreibe „von der Firma B____ in Basel,
Schweiz», also im Namen der Gesuchstellerin 2, und nahm somit auch auf diese
Bezug. Aus Rz. 18 der Stellungnahme vom 26. November 2020 geht hervor, dass er
diese Anfrage bereits in Bezug auf den Vorwurf der angeblich nicht rechtmässig
erfolgten Abschlussarbeit tätigte. Die in der E-Mail vom 10. November 2020
gemachten Äusserungen erfolgten sodann nach der Einigung vom 20. August
2020, wonach sich der Gesuchsteller 1 und der Gesuchsgegner dazu verpflichten,
gegenseitige Angriffe in Bezug auf Sachverhalte, die in der Vergangenheit
liegen, zu unterlassen. Die Gesuchsteller können damit glaubhaft machen, dass
der Gesuchsgegner mit der Äusserung seiner Vorwürfe gegenüber dem Gesuchsteller
1.
in der E-Mail vom 10. November 2020 zum Ausdruck gebracht hat, dass er
nicht gewillt ist, sich an diese Vereinbarung zu halten. Da der Gesuchsgegner
bis im August 2020 Verwaltungsrat bei der Gesuchstellerin 2 war, ist die
Bestreitung des Wissens um die Bemühungen um die Verlängerung des Mandats der
Gesuchstellerin 2 mit der D____ zudem nicht als glaubhaft zu taxieren. Entgegen
den Bestreitungen des Gesuchsgegners liegen somit Anzeichen dafür vor, dass der
Gesuchsgegner seine Vorwürfe gegenüber dem Gesuchsteller 1 auch Dritten
gegenüber, insbesondere Kunden der Gesuchstellerin 2 äussern würde. Daran
ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vorbringt,
er habe nicht damit gedroht, die Äusserungen auch gegenüber Dritten zu machen
und er habe dies auch nicht vor. Aus den obigen Ausführungen geht vielmehr
hervor, dass die Gesuchsteller glaubhaft machen konnten, dass weitere
schädigende Äusserungen des Gesuchsgegners ohne die ausgesprochene vorsorgliche
Massnahme drohen und dass sie somit durch unlauteren Wettbewerb in ihren
wirtschaftlichen Interessen bedroht werden.
5.
Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteils
Neben der (drohenden) Verletzung eines zivilrechtlichen
Anspruchs (vgl. E. 4) setzt der Erlass von vorsorglichen Massnahmen
voraus, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nicht leicht
wiedergutzumachen ist ein Nachteil, wenn er später nicht mehr ermittelt, nicht
mehr bemessen oder nicht mehr ersetzt werden kann (David et. al., in: von Büren/David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band I/2,
3.
Auflage, Bern 2012 N 614 und 615; Huber,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 20). Diese Voraussetzung ist vorliegend
erfüllt: Die Äusserung des Vorwurfs, der Gesuchsteller 1 habe sich durch
betrügerisches Verhalten einen Abschluss einer Hochschule erschlichen, hat
unmittelbare Auswirkungen auf den Ruf des Gesuchstellers 1 sowie aufgrund
dessen Position als Geschäftsführer der Gesuchstellerin 2 auch auf diese. Es
ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass solche Äusserungen für die
Kundenbeziehungen der Gesuchstellerin 2 gravierende Auswirkungen haben können,
welche nicht mehr korrigiert werden können. Der nicht leicht
wiedergutzumachende Nachteil ist somit glaubhaft gemacht.
6.
Zeitliche Dringlichkeit
An die zeitliche Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme
werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Die Dringlichkeit ist immer
dann zu bejahen, wenn ein ordentlicher Prozess deutlich länger dauern würde als
das Massnahmeverfahren (David et al.,
a.a.O., N 622; Huber, a.a.O.,
Art. 261 ZPO N 22; vgl. auch AGE ZK.2014.3 vom 22. Januar 2014 E. 3.2).
Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Die Gesuchsteller machen
geltend, dass gegenwärtig Verhandlungen mit der D____ betreffend die
Verlängerung eines Grossauftrags laufen würden, welche bei befürchteten
Äusserungen der unwahren Tatsachenbehauptungen durch den Gesuchsgegner
gefährdet seien. Die Gesuchsteller vermögen damit die zeitliche Dringlichkeit
glaubhaft zu machen, zumal der Gesuchsgegner die Verhandlungen mit der D____
lediglich mit Nichtwissen bestreitet.
7.
Verhältnismässigkeit
Die Verhältnismässigkeit der Massnahme spielt nicht nur bei
der Frage eine Rolle, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, sondern
betrifft auch unmittelbar den Inhalt einer Massnahme. Die Massnahme soll im
Rahmen dieser Abwägung nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des
glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist (Huber,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 23; David et
al., a.a.O., N 624–626). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist sodann
zu beachten, dass die vorsorgliche Massnahme den Hauptprozess nicht
präjudizieren soll. Es sind deshalb grundsätzlich nur solche Massnahmen anzuordnen,
die reversibel sind. Im vorliegenden Fall beantragen die Gesuchsteller, es sei
dem Gesuchsgegner zu verbieten gegenüber jeglichen Dritten, insbesondere auch
gegenüber der Hochschule E____, der D____ sowie anderen Kunden der
Gesuchstellerin 2 die Behauptung zu verbreiten, eine dritte Person habe die
Hochschul-Abschlussarbeit des Gesuchstellers 1 geschrieben oder dass der
Gesuchsteller 1 auf unehrliche Weise zu seinem Hochschulabschluss gekommen sei.
Die Massnahme schränkt die Äusserungsfreiheit des Gesuchsgegners somit
lediglich in Bezug auf für den Gesuchsteller 1 ehrenrührige Tatsachenbehauptung
ein. Nachdem der Gesuchsgegner den Vorwurf des unehrlichen Verhaltens bei der
Abschlussarbeit bereits mit aller Deutlichkeit gegenüber der Hochschule E____ geäussert
hat, ist kein bedeutsames Interesse des Gesuchsgegners ersichtlich, diese
Äusserung gegenüber der Hochschule zu wiederholen oder Dritten gegenüber zu
machen. Aus den obigen Ausführungen zum nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil, der den Gesuchstellern bei weiteren gleichgelagerten Äusserungen des
Gesuchsgegners droht, folgt die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme.
Eine zeitliche Beschränkung der Massnahme ist entgegen den Ausführungen des
Gesuchsgegners nicht erforderlich, da die Geltung der vorsorglichen Massnahme
aufgrund der Prosekutionsfrist ohnehin begrenzt ist.
8.
Entscheid
und Prozesskosten
8.1
Aufgrund
dieser Erwägungen erscheint die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlass
der vorsorglichen Massnahem als glaubhaft gemacht. Die am 13. November 2020
vorgenommene superprovisorische Anordnung ist folglich zu bestätigen.
Den Gesuchstellern
ist eine angemessene Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage zu setzen mit
der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der
Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO; Huber, a.a.O., Art. 263 ZPO N 22
f.). Es ist von einer angemessenen Prosekutionsfrist von 60 Tagen auszugehen.
8.2
Über
die endgültige Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann
grundsätzlich im Endentscheid in der Hauptsache oder mit der vorsorglichen
Massnahme entschieden werden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 104
N 9). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an,
die – wie im vorliegenden Fall – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache
angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen
Massnahmen selbst zu verteilen (Sterchi,
in: Berner Kommentar, Art. 104 ZPO N 11 und 12). Im Entscheid AGE
ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 hat das Appellationsgericht ausführlich dargelegt,
weshalb es gerechtfertigt ist, die Prozesskosten einer vorsorglichen Massnahme,
die – wie im vorliegenden Fall – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache
beantragt und ausgesprochen wird, vorläufig der gesuchstellenden Partei
aufzuerlegen (AGE ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.4 mit weiteren Hinweisen;
ebenso OGer GL OG.2019.00092 vom 20. Januar 2020 E. 2.2.2; HGer ZH
HE160142 vom 1. September 2016 E. 6.1). Die Gerichtskosten sind daher unter
Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig den
Gesuchstellern aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner für den Fall, dass die
Gesuchsteller die Klage in der Hauptsache nicht einreichen, eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Dementsprechend tragen die Gesuchsteller die
Gerichtskosten von CHF 2'000.– (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Zudem zahlen sie dem
Gesuchsgegner – unter Annahme eines Streitwerts von CHF 30'000.– (vgl. oben
E. 1.2) – eine Parteientschädigung von CHF 1'950.– einschliesslich
Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs.
1.
lit. b Ziff. 8 und § 10 Abs. 2 der Honorarordnung [HO,
SG 291.400]). Eine abweichende Kostenverteilung im allfälligen
Hauptprozess bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 13.
November 2020 angeordnete vorsorgliche Massnahme wird bestätigt.
Es wird den Gesuchstellern eine (erstreckbare) Frist von 60 Tagen nach
unbenutztem Ablauf der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gesetzt
zur Einreichung der Klage mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei
unbenutztem Ablauf ohne Weiteres dahinfällt. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieses
Entscheids an den Gesuchsgegner wird den Gesuchstellern mitgeteilt.
Für das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen tragen
die Gesuchsteller vorläufig die Gerichtskosten von CHF 2'000.– und zahlen dem
Gesuchsgegner vorläufig eine Parteientschädigung von CHF 1'950.– zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 150.15.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller 1
-
Gesuchstellerin 2
-
Gesuchsgegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs.
1.
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.