ZK.2020.7
Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen
11. Mai 2021Deutsch6 min
Die D____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2020.7
ENTSCHEID
vom 18. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Klägerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Beklagte
[...]
Gegenstand
Klage betreffend
Urheberrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die D____ (nachfolgend
Klägerin) reichte am 7. Dezember 2020 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Klage ein gegen die B____ (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin beantragt, es
sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 111.25 gemäss den
Forderungen aus dem Jahr 2019 nebst 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2020 zu
bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten. Mit
Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde der Beklagten die Klage zugestellt
mit der Aufforderung, bis zum 5. Februar 2021 eine schriftliche
Klageantwort einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist
keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom
11. Februar 2021 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung
zur Einreichung einer Klageantwort gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist hat
die Beklagte keine Klageantwort eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von
Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die
Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur
Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch
auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19
f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist
eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die
Beklagte Sitz in Basel hat (vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons
Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig
(Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE
der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche
wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in
internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne
Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das
Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin
stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.
Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9
2017-2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind.
Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs.
3.
URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
3.
Die Klägerin hat
die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber
der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt
auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT
9.
2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Gastgewerbe“
zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 59 bis 99. Diese Schätzung gilt
als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert
30.
Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung
notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie
Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).
Die Klägerin
führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb
sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2019 eine
Kopier-Vergütung von CHF 61.– (vgl. Ziff. 6.4.13 GT 8 2017-2021) sowie eine
betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 50.25 (vgl. Ziffer 6.4.13 GT 9
2017-2021), insgesamt CHF 111.25, in Rechnung. Nachdem die Beklagte den
offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht
beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese
wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 23. September 2020 (Klagebeilage
6) habe die Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den
ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin
nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe
(Klage Rz. 8 ff.).
Weil sich die
Beklagte auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das
Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und
seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt
nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche
Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der
Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt. Somit
ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im
Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9
2017-2021 steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte
Vergütungsanspruch erstellt.
4.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 111.25 nebst 5 % Zins seit
dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in
Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze
(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 111.25 beträgt die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR und
der Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.– festgelegt.
Wie die
Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von
CHF 111.25, womit sich letztere auf einen Betrag von CHF 200.– beläuft (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
lit. a der Honorarordnung [HO]; zur übergangrechtlichen Anwendbarkeit der HO
auf bis Ende 2020 rechtshängig gemachte Verfahren vgl. § 26 des Reglements über
das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Diese Parteientschädigung wird ohne
Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und
die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen
Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1
vom 29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 111.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Oktober 2020 zu
bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–
und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Klägerin
-
Beklagte
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.