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Entscheid

ZK.2020.7

Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen

11. Mai 2021Deutsch6 min

Die D____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2020.7

ENTSCHEID

vom 18. Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Klägerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Beklagte

[...]

Gegenstand

Klage betreffend

Urheberrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die D____ (nachfolgend

Klägerin) reichte am 7. Dezember 2020 beim Appellationsgericht Basel-Stadt

Klage ein gegen die B____ (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin beantragt, es

sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 111.25 gemäss den

Forderungen aus dem Jahr 2019 nebst 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2020 zu

bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten. Mit

Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde der Beklagten die Klage zugestellt

mit der Aufforderung, bis zum 5. Februar 2021 eine schriftliche

Klageantwort einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist

keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom

11. Februar 2021 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung

zur Einreichung einer Klageantwort gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist hat

die Beklagte keine Klageantwort eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Klägerin ist

eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von

Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die

Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur

Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch

auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19

f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist

eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die

Beklagte Sitz in Basel hat (vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons

Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig

(Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

Mit Verfügung

vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE

der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche

wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in

internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne

Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,

Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das

Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin

stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.

Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9

2017-2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung

von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind.

Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs.

3.

URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).

3.

Die Klägerin hat

die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber

der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt

auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT

9.

2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Gastgewerbe“

zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 59 bis 99. Diese Schätzung gilt

als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert

30.

Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung

notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie

Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).

Die Klägerin

führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb

sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2019 eine

Kopier-Vergütung von CHF 61.– (vgl. Ziff. 6.4.13 GT 8 2017-2021) sowie eine

betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 50.25 (vgl. Ziffer 6.4.13 GT 9

2017-2021), insgesamt CHF 111.25, in Rechnung. Nachdem die Beklagte den

offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht

beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese

wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 23. September 2020 (Klagebeilage

6) habe die Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den

ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin

nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe

(Klage Rz. 8 ff.).

Weil sich die

Beklagte auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das

Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und

seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt

nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche

Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der

Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt. Somit

ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im

Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9

2017-2021 steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte

Vergütungsanspruch erstellt.

4.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte

verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 111.25 nebst 5 % Zins seit

dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.

Die

Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in

Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze

(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 111.25 beträgt die

erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR und

der Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.– festgelegt.

Wie die

Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von

CHF 111.25, womit sich letztere auf einen Betrag von CHF 200.– beläuft (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

lit. a der Honorarordnung [HO]; zur übergangrechtlichen Anwendbarkeit der HO

auf bis Ende 2020 rechtshängig gemachte Verfahren vgl. § 26 des Reglements über

das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Diese Parteientschädigung wird ohne

Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und

die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen

Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1

vom 29. März 2017 E. 4.3).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beklagte wird verurteilt, der

Klägerin CHF 111.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Oktober 2020 zu

bezahlen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–

und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Klägerin

-

Beklagte

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.