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Entscheid

ZK.2021.1

Urheberrecht

7. März 2022Deutsch11 min

Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2017,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2021.1

ENTSCHEID

vom 22. März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Klägerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____

Beklagter

[...]

Gegenstand

Klage betreffend

Urheberrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____, [...]

(Klägerin), reichte am 10. Februar 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt

Klage ein gegen B____ (Beklagter). Die Klägerin beantragt darin, es sei der

Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2017,

CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2018, CHF 79.45 gemäss den

Forderungen aus dem Jahr 2019 sowie CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem

Jahr 2020 jeweils nebst 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen, unter

Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten des Beklagten. Mit Eingabe vom 14. Juni

2021 reichte der Beklagte eine schriftliche Klageantwort ein, worin er die

vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt, unter Auferlegung der Prozesskosten

zu Lasten der Klägerin. Mit Replik vom 9. Juli 2021 und Duplik vom 24.

September 2021 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung

vom 28. September 2021 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

den Parteien mit, dass der Fall als spruchreif erscheine und dass ohne

Gegenbericht der Parteien bis zum 18. Oktober 2021 angenommen werde, dass die

Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Der Beklagte

hat sich innert dieser Frist nicht geäussert. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021

teilte die Klägerin mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung

verzichte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Klägerin ist

eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von

Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die

Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur

Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch

auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19

f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist

eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da der

Beklagte Wohnsitz in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für

die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10

Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

Mit Verfügungen

vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE

der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche

wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in

internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne

Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,

Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das

Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin

stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.

Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9

2017-2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung

von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind.

Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs.

3.

URG; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).

Die Klägerin hat

die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber

dem Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars

eingeschätzt, dies gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8

2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021. Dabei ordnete sie das

Einzelunternehmen des Beklagten der Branche „Rechtsanwälte, Notariate,

Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung,

Vermögensverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso“ zu und schätzte die Zahl

der Angestellten auf 2 bis 5. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der

Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die

für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8

2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).

3.

3.1

Die

Klägerin führt aus, dass der Beklagte die von ihr vorgenommene Einschätzung

nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Nachdem der Beklagte

den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht

beglichen habe, habe sie den Beklagten nochmals gemahnt, worauf dieser wiederum

nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 23. September 2020 (Klagebeilage

6) habe sie den Beklagten noch einmal schriftlich aufgefordert, den

ausstehenden Betrag bis zum 3. Oktober 2020 zu bezahlen. Danach habe die

Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht

gefruchtet habe (Klage Rz. 8 f.). Somit stehe fest, dass der Beklagte

vergütungspflichtig sei und den geltend gemachten Vergütungsanspruch bezahlen

müsse (Klage Rz. 11 ff.).

3.2

Der

Beklagte bestreitet den Vergütungsanspruch der Klägerin. Zunächst bringt er

vor, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass er eine geschäftliche

Niederlassung betreibe (Klageantwort, S. 2 unten und S. 3). Der von der

Klägerin eingereichte Auszug aus dem UID-Register des Beklagten (Klagebeilage

3) weist ein Einzelunternehmen mit Domizil in Basel aus. Zudem anerkennt auch der

Beklagte, dass er ein Einzelunternehmen in Basel betreibt (Klageantwort, S. 2; Duplik

S. 3 f. und 8). Er bringt zwar vor, dass die Existenz eines Einzelunternehmens

eine urheberrechtliche Nutzung nicht beweise (Duplik, S. 3). Wie sich aus den

nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3.3) ergibt, setzt der von der

Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch den Nachweis einer

urheberrechtlichen Nutzung nicht voraus.

3.3

Der

Beklagte macht geltend, die Rechnungen seien inhaltlich falsch, da im Betrieb weder

Fotokopien angefertigt würden noch ein betriebsinternes Netzwerk bestehe (Klageantwort,

S. 3 f.). Die Klägerin lege keinerlei Beweise für die angebliche

vergütungsverpflichtete Nutzung vor. Sie müsse aber beweisen, dass die Art des

Betriebs Ansprüche aus Urheberrecht/Reprografie- und Netzwerkvergütungen

bewirke, da die Beweisregeln des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dem von der Klägerin

zitierten Tarif vorgehen würden (Klageantwort, S. 2 f.). Zudem müsse die

Klägerin die Möglichkeit nachweisen, dass im Einzelunternehmen Kopien

angefertigt werden können (Duplik S. 4 f.).

In den Tarifen

der Verwertungsgesellschaften werden regelmässig nicht nur das Entgelt für die

Nutzung der der Verwertungsgesetzgebung unterstehenden Rechte für das Gericht

verbindlich festgelegt, sondern insbesondere auch die Auskunftspflichten der

Nutzer und die Modalitäten der Rechnungsstellung (BGer 4A_382/2019 vom 11. Dezember

2019.

E. 3.3.2). Die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG bezweckt namentlich, die

Position der Verwertungsgesellschaften gegenüber den Nutzern im Bereich der

unkontrollierbaren Massennutzungen zu stärken, da die Verwertungsgesellschaften

in diesem Bereich in besonderem Mass auf die Mitwirkung der Nutzer angewiesen

sind. Die Nutzer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, den

Verwertungsgesellschaften die für die Ermittlung des anzuwendenden Tarifs

erforderlichen Angaben zu machen (Govoni/Stebler,

in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Band

II/1, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1413 f.). Eine fehlende oder mangelhafte

Mitwirkung kann in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden (Botschaft vom 19.

Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte, BBl 1989 III 561 Ziff. 214.4; BGer 4A_39/2020 vom 17. April 2020

E. 2.2.3). Ziff. 8.5 GT 8 2017-2021 und Ziff. 8.5 GT 9 2017-2021 sehen vor, dass

bei Fehlen eines Fotokopiergeräts, eines Telefaxapparats, eines Druckers, eines

Multifunktionsgeräts oder eines ähnlichen Geräts bzw. bei Fehlen eines internen

Netzwerks dies der Klägerin mit dem vorgesehenen Formular mitzuteilen ist. Bei

dieser Vorgabe handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51

URG statuierten Auskunftspflicht (vgl. dazu BGer 4A_382/2019 vom 11.

Dezember 2019 E. 3). Dasselbe gilt in Bezug auf die Verbindlichkeit der

erfolgten Einschätzung bei Ausbleiben der entsprechenden Erklärung innert der

tariflich vorgesehenen Frist von 30 Tagen (vgl. dazu BGer 4A_39/2020 vom

17.

April 2020 E. 2.2). Wird die im Tarif konkretisierte Auskunftspflicht

betreffend die Vergütungspflicht und deren Umfang verletzt, kann die

Einschätzung nach Fristablauf und damit impliziter Genehmigung in einem

späteren Stadium, namentlich in einem Zivilprozess, nicht mehr in Frage

gestellt werden (Gasser, a.a.O.,

S. 481 mit weiteren Hinweisen).

Die Ansicht des

Beklagten, die beweisrechtlichen Vorschriften des ZGB gingen den Bestimmungen

des GT 8 2017-2021 und GT 9 2017-2021 vor bzw. widersprächen denselben, erweist

sich somit als unzutreffend. Der Beklagte behauptet zwar, im Betrieb würden

weder Fotokopien angefertigt noch bestünde ein betriebsinternes Netzwerk. Dass

er die Schätzung der Klägerin nicht erhalten oder diese innert der tariflich

vorgesehenen Frist von 30 Tagen beanstandet habe, behauptet er jedoch nicht.

Damit steht fest, dass diese Schätzung in Übereinstimmung mit Ziff. 8.3 GT

8.

2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 als anerkannt gilt und für das

Gericht verbindlich ist. Die Einwände des Beklagten, die Klägerin habe nicht

nachgewiesen, dass in seinem Einzelunternehmen die Möglichkeit bestehe, Kopien

anzufertigen, bzw. die Klägerin keinerlei Beweise für die angebliche vergütungsverpflichtete

Nutzung vorlege, sind somit unbehelflich.

In Bezug auf den

Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihm nie ein Erhebungsformular

zugestellt (Klageantwort, S. 3; Duplik, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der

Beklagte den Erhalt der von der Klägerin eingereichten Rechnungen vom 7. April

2017, vom 5. April 2018, vom 15. März 2019 sowie vom 7. Februar 2020

(Klagebeilage 4, insgesamt acht Rechnungen) nicht bestritten hat, sondern

vielmehr ausführt, dass er diese absichtlich und konstant nicht bezahlt habe

(Duplik, S. 8). Diese Rechnungen enthalten neben der Einschätzung den Hinweis,

dass das Fehlen von Kopiergeräten und/oder internem Netzwerk mittels

entsprechendem Formular gemeldet werden müsse, welches bei der Klägerin

erhältlich sei. Vor diesem Hintergrund vermag der Beklagte mit der blossen

Behauptung, er habe nie ein Erhebungsformular erhalten, nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Im Übrigen ist die Bestreitung des Erhalts des Erhebungsformulars

auch nicht glaubhaft, da der Beklagte einräumt, dass ihm die Post der Klägerin

mit der Zeit lästig geworden sei und er diese in einem Karton gestapelt habe

(Duplik S. 7).

3.4

Schliesslich

bringt der Beklagte vor, er sei entgegen den Ausführungen der Klägerin nach Erhalt

der Mahnung vom 23. September 2020 nie telefonisch kontaktiert worden

(Klageantwort, S. 4). Auch dieses Vorbringen ist unbehelflich: Ob der Beklagte im

Anschluss an die erfolgte Einschätzung sowie deren Anerkennung zufolge

fehlender fristgemässer Beanstandung telefonisch kontaktiert wurde oder nicht,

spielt für die Frage des Vergütungsanspruchs der Klägerin offensichtlich keine

Rolle.

Auch die weiteren

Vorbringen des Beklagten sind nicht geeignet, den von der Klägerin

nachgewiesenen Vergütungsanspruch in Frage zu stellen. Der Klägerin steht daher

gegenüber dem Beklagten gestützt auf die anerkannte Schätzung ein Anspruch auf

tarifliche Vergütung gemäss Ziff. 6 ff. GT 8 2017-2021 und Ziff. 6

ff. GT 9 2017-2021 für die Jahre 2017 bis 2020 zu. Die Höhe der Einschätzung der

einzelnen Vergütungen steht im Einklang mit Ziff. 6.4.3 GT 8 2017-2021 und

Ziff. 6.4.3 GT 9 2017-2021 und wird vom Beklagten nicht bestritten.

4.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und der Beklagte

verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 317.80 nebst 5 % Zins seit

dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Beklagte die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1

ZPO). Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler

Instanz in Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der

erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 317.80

beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.–

(§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR werden die Gerichtskosten mit CHF 300.– festgelegt.

Im ordentlichen

und vereinfachten Verfahren bewegt sich das Honorar bei einem Streitwert bis

CHF 1'000.– von CHF 100.– bis CHF 500.– (vgl. § 5 Abs. 1 des Reglements

über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Angesichts des im Vergleich zu anderen

Prozessen mit ähnlichem Streitwert hohen Aufwands rechtfertigt es sich, diesen

Honorarrahmen auszuschöpfen und mit CHF 500.– festzulegen. Diese Parteientschädigung

wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist

und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen

Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom

29.

März 2017 E. 4.3).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin CHF 317.80 nebst 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 300.–

und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Klägerin

-

Beklagter

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.