ZK.2021.1
Urheberrecht
7. März 2022Deutsch11 min
Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2017,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2021.1
ENTSCHEID
vom 22. März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Klägerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____
Beklagter
[...]
Gegenstand
Klage betreffend
Urheberrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____, [...]
(Klägerin), reichte am 10. Februar 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Klage ein gegen B____ (Beklagter). Die Klägerin beantragt darin, es sei der
Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2017,
CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2018, CHF 79.45 gemäss den
Forderungen aus dem Jahr 2019 sowie CHF 79.45 gemäss den Forderungen aus dem
Jahr 2020 jeweils nebst 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen, unter
Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten des Beklagten. Mit Eingabe vom 14. Juni
2021 reichte der Beklagte eine schriftliche Klageantwort ein, worin er die
vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt, unter Auferlegung der Prozesskosten
zu Lasten der Klägerin. Mit Replik vom 9. Juli 2021 und Duplik vom 24.
September 2021 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung
vom 28. September 2021 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
den Parteien mit, dass der Fall als spruchreif erscheine und dass ohne
Gegenbericht der Parteien bis zum 18. Oktober 2021 angenommen werde, dass die
Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Der Beklagte
hat sich innert dieser Frist nicht geäussert. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021
teilte die Klägerin mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung
verzichte.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von
Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die
Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur
Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch
auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19
f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist
eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da der
Beklagte Wohnsitz in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für
die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10
Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Verfügungen
vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE
der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche
wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in
internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne
Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das
Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin
stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.
Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9
2017-2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind.
Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs.
3.
URG; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
Die Klägerin hat
die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber
dem Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars
eingeschätzt, dies gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8
2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021. Dabei ordnete sie das
Einzelunternehmen des Beklagten der Branche „Rechtsanwälte, Notariate,
Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung,
Vermögensverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso“ zu und schätzte die Zahl
der Angestellten auf 2 bis 5. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der
Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die
für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8
2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).
3.
3.1
Die
Klägerin führt aus, dass der Beklagte die von ihr vorgenommene Einschätzung
nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Nachdem der Beklagte
den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht
beglichen habe, habe sie den Beklagten nochmals gemahnt, worauf dieser wiederum
nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 23. September 2020 (Klagebeilage
6) habe sie den Beklagten noch einmal schriftlich aufgefordert, den
ausstehenden Betrag bis zum 3. Oktober 2020 zu bezahlen. Danach habe die
Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht
gefruchtet habe (Klage Rz. 8 f.). Somit stehe fest, dass der Beklagte
vergütungspflichtig sei und den geltend gemachten Vergütungsanspruch bezahlen
müsse (Klage Rz. 11 ff.).
3.2
Der
Beklagte bestreitet den Vergütungsanspruch der Klägerin. Zunächst bringt er
vor, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass er eine geschäftliche
Niederlassung betreibe (Klageantwort, S. 2 unten und S. 3). Der von der
Klägerin eingereichte Auszug aus dem UID-Register des Beklagten (Klagebeilage
3) weist ein Einzelunternehmen mit Domizil in Basel aus. Zudem anerkennt auch der
Beklagte, dass er ein Einzelunternehmen in Basel betreibt (Klageantwort, S. 2; Duplik
S. 3 f. und 8). Er bringt zwar vor, dass die Existenz eines Einzelunternehmens
eine urheberrechtliche Nutzung nicht beweise (Duplik, S. 3). Wie sich aus den
nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3.3) ergibt, setzt der von der
Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch den Nachweis einer
urheberrechtlichen Nutzung nicht voraus.
3.3
Der
Beklagte macht geltend, die Rechnungen seien inhaltlich falsch, da im Betrieb weder
Fotokopien angefertigt würden noch ein betriebsinternes Netzwerk bestehe (Klageantwort,
S. 3 f.). Die Klägerin lege keinerlei Beweise für die angebliche
vergütungsverpflichtete Nutzung vor. Sie müsse aber beweisen, dass die Art des
Betriebs Ansprüche aus Urheberrecht/Reprografie- und Netzwerkvergütungen
bewirke, da die Beweisregeln des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dem von der Klägerin
zitierten Tarif vorgehen würden (Klageantwort, S. 2 f.). Zudem müsse die
Klägerin die Möglichkeit nachweisen, dass im Einzelunternehmen Kopien
angefertigt werden können (Duplik S. 4 f.).
In den Tarifen
der Verwertungsgesellschaften werden regelmässig nicht nur das Entgelt für die
Nutzung der der Verwertungsgesetzgebung unterstehenden Rechte für das Gericht
verbindlich festgelegt, sondern insbesondere auch die Auskunftspflichten der
Nutzer und die Modalitäten der Rechnungsstellung (BGer 4A_382/2019 vom 11. Dezember
2019.
E. 3.3.2). Die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG bezweckt namentlich, die
Position der Verwertungsgesellschaften gegenüber den Nutzern im Bereich der
unkontrollierbaren Massennutzungen zu stärken, da die Verwertungsgesellschaften
in diesem Bereich in besonderem Mass auf die Mitwirkung der Nutzer angewiesen
sind. Die Nutzer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, den
Verwertungsgesellschaften die für die Ermittlung des anzuwendenden Tarifs
erforderlichen Angaben zu machen (Govoni/Stebler,
in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Band
II/1, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1413 f.). Eine fehlende oder mangelhafte
Mitwirkung kann in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden (Botschaft vom 19.
Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte, BBl 1989 III 561 Ziff. 214.4; BGer 4A_39/2020 vom 17. April 2020
E. 2.2.3). Ziff. 8.5 GT 8 2017-2021 und Ziff. 8.5 GT 9 2017-2021 sehen vor, dass
bei Fehlen eines Fotokopiergeräts, eines Telefaxapparats, eines Druckers, eines
Multifunktionsgeräts oder eines ähnlichen Geräts bzw. bei Fehlen eines internen
Netzwerks dies der Klägerin mit dem vorgesehenen Formular mitzuteilen ist. Bei
dieser Vorgabe handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51
URG statuierten Auskunftspflicht (vgl. dazu BGer 4A_382/2019 vom 11.
Dezember 2019 E. 3). Dasselbe gilt in Bezug auf die Verbindlichkeit der
erfolgten Einschätzung bei Ausbleiben der entsprechenden Erklärung innert der
tariflich vorgesehenen Frist von 30 Tagen (vgl. dazu BGer 4A_39/2020 vom
17.
April 2020 E. 2.2). Wird die im Tarif konkretisierte Auskunftspflicht
betreffend die Vergütungspflicht und deren Umfang verletzt, kann die
Einschätzung nach Fristablauf und damit impliziter Genehmigung in einem
späteren Stadium, namentlich in einem Zivilprozess, nicht mehr in Frage
gestellt werden (Gasser, a.a.O.,
S. 481 mit weiteren Hinweisen).
Die Ansicht des
Beklagten, die beweisrechtlichen Vorschriften des ZGB gingen den Bestimmungen
des GT 8 2017-2021 und GT 9 2017-2021 vor bzw. widersprächen denselben, erweist
sich somit als unzutreffend. Der Beklagte behauptet zwar, im Betrieb würden
weder Fotokopien angefertigt noch bestünde ein betriebsinternes Netzwerk. Dass
er die Schätzung der Klägerin nicht erhalten oder diese innert der tariflich
vorgesehenen Frist von 30 Tagen beanstandet habe, behauptet er jedoch nicht.
Damit steht fest, dass diese Schätzung in Übereinstimmung mit Ziff. 8.3 GT
8.
2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 als anerkannt gilt und für das
Gericht verbindlich ist. Die Einwände des Beklagten, die Klägerin habe nicht
nachgewiesen, dass in seinem Einzelunternehmen die Möglichkeit bestehe, Kopien
anzufertigen, bzw. die Klägerin keinerlei Beweise für die angebliche vergütungsverpflichtete
Nutzung vorlege, sind somit unbehelflich.
In Bezug auf den
Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihm nie ein Erhebungsformular
zugestellt (Klageantwort, S. 3; Duplik, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der
Beklagte den Erhalt der von der Klägerin eingereichten Rechnungen vom 7. April
2017, vom 5. April 2018, vom 15. März 2019 sowie vom 7. Februar 2020
(Klagebeilage 4, insgesamt acht Rechnungen) nicht bestritten hat, sondern
vielmehr ausführt, dass er diese absichtlich und konstant nicht bezahlt habe
(Duplik, S. 8). Diese Rechnungen enthalten neben der Einschätzung den Hinweis,
dass das Fehlen von Kopiergeräten und/oder internem Netzwerk mittels
entsprechendem Formular gemeldet werden müsse, welches bei der Klägerin
erhältlich sei. Vor diesem Hintergrund vermag der Beklagte mit der blossen
Behauptung, er habe nie ein Erhebungsformular erhalten, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Im Übrigen ist die Bestreitung des Erhalts des Erhebungsformulars
auch nicht glaubhaft, da der Beklagte einräumt, dass ihm die Post der Klägerin
mit der Zeit lästig geworden sei und er diese in einem Karton gestapelt habe
(Duplik S. 7).
3.4
Schliesslich
bringt der Beklagte vor, er sei entgegen den Ausführungen der Klägerin nach Erhalt
der Mahnung vom 23. September 2020 nie telefonisch kontaktiert worden
(Klageantwort, S. 4). Auch dieses Vorbringen ist unbehelflich: Ob der Beklagte im
Anschluss an die erfolgte Einschätzung sowie deren Anerkennung zufolge
fehlender fristgemässer Beanstandung telefonisch kontaktiert wurde oder nicht,
spielt für die Frage des Vergütungsanspruchs der Klägerin offensichtlich keine
Rolle.
Auch die weiteren
Vorbringen des Beklagten sind nicht geeignet, den von der Klägerin
nachgewiesenen Vergütungsanspruch in Frage zu stellen. Der Klägerin steht daher
gegenüber dem Beklagten gestützt auf die anerkannte Schätzung ein Anspruch auf
tarifliche Vergütung gemäss Ziff. 6 ff. GT 8 2017-2021 und Ziff. 6
ff. GT 9 2017-2021 für die Jahre 2017 bis 2020 zu. Die Höhe der Einschätzung der
einzelnen Vergütungen steht im Einklang mit Ziff. 6.4.3 GT 8 2017-2021 und
Ziff. 6.4.3 GT 9 2017-2021 und wird vom Beklagten nicht bestritten.
4.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und der Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 317.80 nebst 5 % Zins seit
dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beklagte die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler
Instanz in Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der
erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 317.80
beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.–
(§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR werden die Gerichtskosten mit CHF 300.– festgelegt.
Im ordentlichen
und vereinfachten Verfahren bewegt sich das Honorar bei einem Streitwert bis
CHF 1'000.– von CHF 100.– bis CHF 500.– (vgl. § 5 Abs. 1 des Reglements
über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Angesichts des im Vergleich zu anderen
Prozessen mit ähnlichem Streitwert hohen Aufwands rechtfertigt es sich, diesen
Honorarrahmen auszuschöpfen und mit CHF 500.– festzulegen. Diese Parteientschädigung
wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist
und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen
Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom
29.
März 2017 E. 4.3).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin CHF 317.80 nebst 5 % Zins seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 300.–
und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Klägerin
-
Beklagter
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.