ZK.2021.4
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
2. März 2022Deutsch12 min
Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum aus. Die B____ (Beklagte) bezweckt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2021.4
ENTSCHEID
vom 2. März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Klägerin
[...]
gegen
B____
Beklagte
[...]
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik) (Klägerin) ist die
schweizerische Verwertungsgesellschaft für die Aufführungsrechte an nicht
theatralischen Werken der Musik. Sie übt ihre Tätigkeit mit Bewilligung des
Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum aus. Die B____ (Beklagte) bezweckt
unter anderem die Verbreitung von Informationen mittels elektronischer Medien,
den Betrieb eines regionalen Privatradios mit entsprechenden Sendern sowie die Erbringung
von Rundfunkdiensten aller Art. Am 2. August 2018 wurde der Klägerin mitgeteilt,
dass der DAB+-Anschluss von [...] von der Beklagten übernommen wurde, um den
Radiosender [...] zu betreiben. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte mit
Schreiben vom 21. Dezember 2018 zur Anmeldung ihres Radios eingeladen und der
Beklagten den anwendbaren Gemeinsamen Tarif zugestellt.
Nachdem diverse
Schreiben der Klägerin, welche unter anderem die Schätzung der fehlenden
Angaben durch die Beklagte, die Rechnungstellung für das Jahr 2018 sowie
entsprechende Mahnungen enthielten, unbeantwortet geblieben waren, reichte die
Klägerin am 8. Juni 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein mit dem
Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 2'102.–
nebst 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 zu bezahlen. Zudem sei der
Rechtsvorschlag in der von der Klägerin gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt zu beseitigen. Mit Verfügung vom
23. Juni 2021 wurde der Beklagten die Klage zugestellt mit der
Aufforderung, bis zum 23. August 2021 eine schriftliche Klageantwort
einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist keine
Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 25. August
2021 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung
einer Klageantwort gesetzt, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Auch innert
dieser Nachfrist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist
eine einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz
in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der
vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).
Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
2.
Vergütungsanspruch
2.1
Die
Klägerin hat zum Zweck, die Urheberrechte von nicht-theatralischen
musikalischen Werken zu wahren, die ihr übertragen werden. Sie ist berechtigt,
die Rechte und Vergütungsansprüche der Urheber und Urheberinnen geltend zu
machen (vgl. Bewilligung des IGE vom 14. Dezember 2017 [Klagebeilage
2]). C____ sodann hat zum Zweck, die verwandten Schutzrechte von ausübenden
Künstlern, Produzenten und Sendeunternehmen wahrzunehmen. Sie ist berechtigt,
deren ausschliesslichen Rechte (Art. 22–22c und 24b URG) und Vergütungsansprüche
geltend zu machen (vgl. Bewilligung des IGE vom 20. Mai 2015 [Klagebeilage 4]).
Im Rahmen der Gemeinsamen Tarife nimmt die Klägerin zusammen mit ihren Rechten
auch die verwandten Schutzrechte an den Repertoires der C____ wahr (vgl. Art.
47.
URG; Kooperationsvertrag A____/C____ vom 30. November 2017
[Klagebeilage 6]).
Das Senden, das
zu diesem Zweck erfolgende Vervielfältigen sowie das in Verbindung dazu
stehende Zugänglichmachen von Musikwerken bzw. Tonträgern sind urheber- bzw.
leistungsschutzrechtlich relevante Nutzungshandlungen (vgl. Art. 10
Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 und Art. 36 URG). Für diese Nutzungshandlungen hat das
Sendeunternehmen die im anwendbaren Tarif vorgesehene Entschädigung zu zahlen
(vgl. Art. 46 URG). Vorliegend ist der Gemeinsame Tarif S 2015–2019 (GT S)
(Klagebeilage 8) anwendbar. Dieser Tarif wurde von der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten genehmigt und ist für das Gericht folglich verbindlich (vgl. Art.
59.
Abs. 3 URG).
Die
Entschädigung gemäss GT S für die Urheber- und verwandten Schutzrechte wird in
Prozenten der Einnahmen des Sendeunternehmens berechnet (GT S Ziff. 7 ff.). Die
entsprechenden Prozentsätze sind nach der Höhe des Musikanteils im Programm
bzw. des Anteils geschützter Handelstonträger des Sendeunternehmens abgestuft.
Als Einnahmen gelten alle geldwerten Leistungen, die im Zusammenhang mit der
Sendetätigkeit eingenommen werden (GT S Ziff. 8.1). Die Sendeunternehmen haben
Abrechnungspflichten zu erfüllen (GT S Ziff. 24 und 42). Reicht das Sendeunternehmen
die verlangten Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist
nicht ein, ist die Klägerin berechtigt, die für die Bemessung der Vergütung
relevanten Angaben zu schätzen und auf dieser Basis die Vergütung in Rechnung zu
stellen (GT S Ziff. 43). Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen
gelten als vom Sendeunternehmen anerkannt, wenn es nicht innert 30 Tagen seit
Zustellung der Rechnungen vollständige und korrekte Angaben nachliefert (GT S Ziff. 43).
Die Vergütungen können verdoppelt werden, wenn das Sendeunternehmen absichtlich
oder grobfahrlässig keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder
Abrechnungen liefert (GT S Ziff. 20).
2.2
Die
Klägerin führt in ihrer Klage aus, dass sie die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember
2018.
zur Anmeldung ihres Radios eingeladen und ihr den anwendbaren GT S
zugestellt habe (vgl. Klagebeilage 11). Da keine Antwort bzw. keine Anmeldung
erfolgt sei, habe sie die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2019
gemahnt, ihr eine Frist von 20 Tagen zur Anmeldung gesetzt und angedroht, dass
bei Nichteinhaltung der Frist eine Rechnung gemäss Ziff. 20 und
Ziff. 43 GT S gestellt werde (vgl. Klagebeilage 12). Mit Einschreiben vom
20.
März 2019 habe sie der Beklagten eine allerletzte Frist von 10 Tagen
gesetzt (vgl. Klagebeilage 14). Da die Beklagte trotz dieser Aufforderungen auch
nach mehreren Nachfristen keine Angaben eingereicht habe, habe sie die Beklagte
eingeschätzt und ihr am 3. Mai 2019 aufgrund der geschätzten Angaben
erstellte Rechnung für die Sendeperiode vom 1. August bis 31. Dezember
2018.
zugestellt. Als Grundlage sei hierbei die Mindestentschädigung gemäss Ziff. 18
GT S verwendet worden. Für die Monate August bis Dezember 2018 seien
dementsprechend je CHF 100.– für Urheberrechte und CHF 100.– für verwandte
Schutzrechte verrechnet worden. Mit der Verdoppelung gemäss Ziff. 20 GT S
und der Mehrwertsteuer ergebe dies einen Betrag von CHF 2'102.– (vgl.
Klagebeilage 15). Da die Beklagte die Zahlungsfrist der Rechnung habe verstreichen
lassen, habe die Klägerin sie am 13. Juni 2019 ein erstes Mal gemahnt
(vgl. Klagebeilage 16). Auch nach der zweiten Mahnung vom 11. Juli 2019
(vgl. Klagebeilage 17) sei die Rechnung unbezahlt geblieben. Für den Beginn des
Verzugszinsenlaufs sei Ziff. 26 GT S massgebend. Der dort genannte
Zahlungstermin stelle einen Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 des
Dispositiv
Obligationenrechts (OR, SR 220) dar. Demnach laufe die Verpflichtung zur
Zahlung von Verzugszins in Höhe von 5 % seit dem 4. Juni 2019. Subsidiär
beruft sich die Klägerin hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs auf die 1.
Mahnung vom 13. Juni 2019 (Klage Rz. 12–16 und 27 f.).
2.3 Weil
sich die Beklagte auch innert der ihr vom Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts gesetzten Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann
das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten
und seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen
erfolgt nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache
erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist
vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen im Grundsatz
substantiiert und schlüssig darlegt. Somit ist festzustellen, dass das
unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im Einklang mit den dargestellten
Bestimmungen des GT S (vgl. dazu oben E. 2.1) steht. Damit ist der von der
Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch grundsätzlich erstellt.
In Bezug auf den
Verzugszins, ist festzuhalten, dass der Schuldner einer Geldforderung Verzugszinsen
von 5 % zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet
(Art. 104 Abs. 1 OR). Die blosse Fälligkeit der Forderung genügt nicht, um
den Schuldnerverzug herbeizuführen. Der Schuldnerverzug setzt neben der
Fälligkeit der Forderung grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger den Schuldner
gemahnt hat oder ein Verfalltagsgeschäft vorliegt (Art. 102 OR). Ein
Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner
erfüllen muss, kalendermässig bestimmt ist oder zumindest bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45; Weber/Emmenegger,
Berner Kommentar, 2. Auflage, 2020, Art. 102 OR N 110). Im Privatrecht
begründen gesetzliche Bestimmungen der Leistungszeit in der Regel keinen
Verfalltag (AGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E. 5.1.2; Weber/Emmen-egger, a.a.O., Art. 102 OR N
119). Dies gilt auch für GT S Ziff. 26, zumal diese Bestimmung lediglich
festhält, dass die Vergütungen innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung oder zu
den in der Bewilligung genannten Terminen zahlbar sind. Erforderlich für den
Beginn des Verzugszinsenlaufs ist dementsprechend eine Mahnung. Die Klägerin
beruft sich in diesem Zusammenhang subsidiär auf die Mahnung vom 13. Juni
2019, nicht aber auf die in der Rechnung vom 3. Mai 2019 enthaltene Zahlungsfrist.
Da die Mahnung vom 13. Juni 2019 keine Zahlungsfrist nennt, sondern darin
mit der Wendung «[Überweisung] in den nächsten Tagen» zum Ausdruck gebracht
wird, dass die Leistung ohne Säumnis verlangt wird, handelt es sich dabei nicht
um eine sogenannte befristete Mahnung (vgl. dazu Weber/Emmenegger, a.a.O, Art. 102 OR N 76 ff.). Folglich beginnt der Schuldnerverzug
mit dem Zugang der Mahnung bei der Beklagten, wobei der Tag des Mahnungszugangs
bei der Berechnung der Verzugsdauer nicht zu berücksichtigen ist (BGer 4A_58/2019
vom 13. Januar 2020 E. 4.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar 2006 E. 6.1; anderer
Auffassung Weber/Emmenegger,
a.a.O, Art. 102 OR N 104, wonach der Verzug erst nach Ablauf einer
angemessenen Reaktionszeit eintrete). Die Klägerin behauptet lediglich implizit,
dass die Mahnung der Beklagten zugestellt wurde, äussert sich im Übrigen jedoch
nicht zum Zustellungszeitpunkt bzw. zu den Umständen der Zustellung – etwa
zur Frage, ob die Mahnung per A- oder B-Post zugestellt wurde. Es ist somit
davon auszugehen, dass die Mahnung der Beklagten per B-Post am 15. Juni
2019 zugestellt wurde, womit der Verzug am 16. Juni 2019 begann und der
Verzugszins ab diesem Tag geschuldet ist. Daran ändert auch die zweite Mahnung
vom 11. Juli 2019 nichts, da eine erneute Mahnung unter Fristansetzung
nichts am eingetretenen Verzug ändert, soweit auf diese erneute Mahnung hin –
wie vorliegend – keine Zahlung erfolgt (vgl. Vetter/Buff, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», in: SJZ
115/2019, S. 152 mit weiteren Hinweisen).
3. Beseitigung
des Rechtsvorschlags
Die Klägerin
beantragt mit ihrem zweiten Rechtsbegehren die Beseitigung des Rechtsvorschlags
in der Betreibung Nr. [...], ohne dieses Rechtsbegehren zu beziffern. Es
kann jedoch offengelassen werden, ob mit diesem Antrag lediglich die
Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang der in Rechtsbegehren 1 genannten
Forderung oder auch im Umfang der weiteren im Zahlungsbefehl genannten Positionen
«Verzugsschaden» und «Betreibungskosten» beantragt wird. Die Beseitigung des
Rechtsvorschlags in Bezug auf den im Zahlungsbefehl genannten Verzugsschaden
von CHF 369.40 ist ausgeschlossen, da die Klägerin diese Position in ihrer
Klage nicht thematisiert. Für die im Zahlungsbefehl genannten und in der Klage
ebenfalls nicht thematisierten Betreibungskosten wird praxisgemäss ohnehin keine
Rechtsöffnung gewährt (vgl. etwa AGE BEZ.2017.18 vom 20. Juli 2017 E.
4, BEZ.2016.34 vom 28. September 2016 E. 2.2). Folglich ist der
Klägerin in der Betreibung Nr. [...] nur für die im vorliegenden Verfahren
zugesprochene Forderung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4. Entscheid
und Prozesskosten
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 2'102.– nebst 5 % Zins
seit dem 16. Juni 2019 zu bezahlen. Der Klägerin ist in diesem Umfang die
definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] zu gewähren.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in
Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze
(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert bis CHF 10'000.– beträgt die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.–
(§ 5 Abs. 1 GGR). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 2'102.– und
aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR sowie der Reduktion
von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten auf CHF 400.– festgelegt.
Die Klägerin
beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von zwei
Dritteln des Anwaltshonorars gemäss Honorarordnung des Kantons Basel-Stadt. Anwälte,
die als Organe oder Angestellte einer Partei handeln, sind keine berufsmässigen
Vertreter im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,
3. Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 18), weshalb sie grundsätzlich
keine Parteientschädigung geltend machen können. Eine Umtriebsentschädigung
gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist eine zu begründende Ausnahme hiervon. Wenn
ein Anwalt als Organ oder als Angestellter (namentlich der Rechtsabteilung)
eine juristische Person vertritt, ist grundsätzlich eine Umtriebsentschädigung
gemäss Anwaltstarif, reduziert um einen Drittel, zuzusprechen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO
N 22; Suter/von Holzen, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich, Art. 95 N 42). Dementsprechend wird
der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 400.– zugesprochen (vgl. §
5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und
die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG
291.400]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 2'102.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2019 zu
bezahlen.
Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Basel-Stadt, Zahlungsbefehl vom 23. April 2020, definitive
Rechtsöffnung erteilt im Umfang von CHF 2'102.– nebst Zins zu 5 %
seit dem 16. Juni 2019.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 400.–
und bezahlt der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Klägerin
-
Beklagte
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.