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Entscheid

ZK.2021.4

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

2. März 2022Deutsch12 min

Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum aus. Die B____ (Beklagte) bezweckt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2021.4

ENTSCHEID

vom 2. März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Klägerin

[...]

gegen

B____

Beklagte

[...]

Gegenstand

Klage betreffend Urheberrecht

und verwandte Schutzrechte

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik) (Klägerin) ist die

schweizerische Verwertungsgesellschaft für die Aufführungsrechte an nicht

theatralischen Werken der Musik. Sie übt ihre Tätigkeit mit Bewilligung des

Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum aus. Die B____ (Beklagte) bezweckt

unter anderem die Verbreitung von Informationen mittels elektronischer Medien,

den Betrieb eines regionalen Privatradios mit entsprechenden Sendern sowie die Erbringung

von Rundfunkdiensten aller Art. Am 2. August 2018 wurde der Klägerin mitgeteilt,

dass der DAB+-Anschluss von [...] von der Beklagten übernommen wurde, um den

Radiosender [...] zu betreiben. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte mit

Schreiben vom 21. Dezember 2018 zur Anmeldung ihres Radios eingeladen und der

Beklagten den anwendbaren Gemeinsamen Tarif zugestellt.

Nachdem diverse

Schreiben der Klägerin, welche unter anderem die Schätzung der fehlenden

Angaben durch die Beklagte, die Rechnungstellung für das Jahr 2018 sowie

entsprechende Mahnungen enthielten, unbeantwortet geblieben waren, reichte die

Klägerin am 8. Juni 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein mit dem

Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 2'102.–

nebst 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 zu bezahlen. Zudem sei der

Rechtsvorschlag in der von der Klägerin gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt zu beseitigen. Mit Verfügung vom

23. Juni 2021 wurde der Beklagten die Klage zugestellt mit der

Aufforderung, bis zum 23. August 2021 eine schriftliche Klageantwort

einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist keine

Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 25. August

2021 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung

einer Klageantwort gesetzt, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Auch innert

dieser Nachfrist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Die Klägerin ist

eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen

Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen

Vergütungsansprüche. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist

eine einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz

in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der

vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).

Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]).

2.

Vergütungsanspruch

2.1

Die

Klägerin hat zum Zweck, die Urheberrechte von nicht-theatralischen

musikalischen Werken zu wahren, die ihr übertragen werden. Sie ist berechtigt,

die Rechte und Vergütungsansprüche der Urheber und Urheberinnen geltend zu

machen (vgl. Bewilligung des IGE vom 14. Dezember 2017 [Klagebeilage

2]). C____ sodann hat zum Zweck, die verwandten Schutzrechte von ausübenden

Künstlern, Produzenten und Sendeunternehmen wahrzunehmen. Sie ist berechtigt,

deren ausschliesslichen Rechte (Art. 22–22c und 24b URG) und Vergütungsansprüche

geltend zu machen (vgl. Bewilligung des IGE vom 20. Mai 2015 [Klagebeilage 4]).

Im Rahmen der Gemeinsamen Tarife nimmt die Klägerin zusammen mit ihren Rechten

auch die verwandten Schutzrechte an den Repertoires der C____ wahr (vgl. Art.

47.

URG; Kooperationsvertrag A____/C____ vom 30. November 2017

[Klagebeilage 6]).

Das Senden, das

zu diesem Zweck erfolgende Vervielfältigen sowie das in Verbindung dazu

stehende Zugänglichmachen von Musikwerken bzw. Tonträgern sind urheber- bzw.

leistungsschutzrechtlich relevante Nutzungshandlungen (vgl. Art. 10

Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 und Art. 36 URG). Für diese Nutzungshandlungen hat das

Sendeunternehmen die im anwendbaren Tarif vorgesehene Entschädigung zu zahlen

(vgl. Art. 46 URG). Vorliegend ist der Gemeinsame Tarif S 2015–2019 (GT S)

(Klagebeilage 8) anwendbar. Dieser Tarif wurde von der Eidgenössischen

Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten

Schutzrechten genehmigt und ist für das Gericht folglich verbindlich (vgl. Art.

59.

Abs. 3 URG).

Die

Entschädigung gemäss GT S für die Urheber- und verwandten Schutzrechte wird in

Prozenten der Einnahmen des Sendeunternehmens berechnet (GT S Ziff. 7 ff.). Die

entsprechenden Prozentsätze sind nach der Höhe des Musikanteils im Programm

bzw. des Anteils geschützter Handelstonträger des Sendeunternehmens abgestuft.

Als Einnahmen gelten alle geldwerten Leistungen, die im Zusammenhang mit der

Sendetätigkeit eingenommen werden (GT S Ziff. 8.1). Die Sendeunternehmen haben

Abrechnungspflichten zu erfüllen (GT S Ziff. 24 und 42). Reicht das Sendeunternehmen

die verlangten Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist

nicht ein, ist die Klägerin berechtigt, die für die Bemessung der Vergütung

relevanten Angaben zu schätzen und auf dieser Basis die Vergütung in Rechnung zu

stellen (GT S Ziff. 43). Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen

gelten als vom Sendeunternehmen anerkannt, wenn es nicht innert 30 Tagen seit

Zustellung der Rechnungen vollständige und korrekte Angaben nachliefert (GT S Ziff. 43).

Die Vergütungen können verdoppelt werden, wenn das Sendeunternehmen absichtlich

oder grobfahrlässig keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder

Abrechnungen liefert (GT S Ziff. 20).

2.2

Die

Klägerin führt in ihrer Klage aus, dass sie die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember

2018.

zur Anmeldung ihres Radios eingeladen und ihr den anwendbaren GT S

zugestellt habe (vgl. Klagebeilage 11). Da keine Antwort bzw. keine Anmeldung

erfolgt sei, habe sie die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2019

gemahnt, ihr eine Frist von 20 Tagen zur Anmeldung gesetzt und angedroht, dass

bei Nichteinhaltung der Frist eine Rechnung gemäss Ziff. 20 und

Ziff. 43 GT S gestellt werde (vgl. Klagebeilage 12). Mit Einschreiben vom

20.

März 2019 habe sie der Beklagten eine allerletzte Frist von 10 Tagen

gesetzt (vgl. Klagebeilage 14). Da die Beklagte trotz dieser Aufforderungen auch

nach mehreren Nachfristen keine Angaben eingereicht habe, habe sie die Beklagte

eingeschätzt und ihr am 3. Mai 2019 aufgrund der geschätzten Angaben

erstellte Rechnung für die Sendeperiode vom 1. August bis 31. Dezember

2018.

zugestellt. Als Grundlage sei hierbei die Mindestentschädigung gemäss Ziff. 18

GT S verwendet worden. Für die Monate August bis Dezember 2018 seien

dementsprechend je CHF 100.– für Urheberrechte und CHF 100.– für verwandte

Schutzrechte verrechnet worden. Mit der Verdoppelung gemäss Ziff. 20 GT S

und der Mehrwertsteuer ergebe dies einen Betrag von CHF 2'102.– (vgl.

Klagebeilage 15). Da die Beklagte die Zahlungsfrist der Rechnung habe verstreichen

lassen, habe die Klägerin sie am 13. Juni 2019 ein erstes Mal gemahnt

(vgl. Klagebeilage 16). Auch nach der zweiten Mahnung vom 11. Juli 2019

(vgl. Klagebeilage 17) sei die Rechnung unbezahlt geblieben. Für den Beginn des

Verzugszinsenlaufs sei Ziff. 26 GT S massgebend. Der dort genannte

Zahlungstermin stelle einen Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 des

Dispositiv

Obligationenrechts (OR, SR 220) dar. Demnach laufe die Verpflichtung zur

Zahlung von Verzugszins in Höhe von 5 % seit dem 4. Juni 2019. Subsidiär

beruft sich die Klägerin hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs auf die 1.

Mahnung vom 13. Juni 2019 (Klage Rz. 12–16 und 27 f.).

2.3 Weil

sich die Beklagte auch innert der ihr vom Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts gesetzten Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann

das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten

und seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen

erfolgt nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache

erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist

vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen im Grundsatz

substantiiert und schlüssig darlegt. Somit ist festzustellen, dass das

unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im Einklang mit den dargestellten

Bestimmungen des GT S (vgl. dazu oben E. 2.1) steht. Damit ist der von der

Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch grundsätzlich erstellt.

In Bezug auf den

Verzugszins, ist festzuhalten, dass der Schuldner einer Geldforderung Verzugszinsen

von 5 % zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet

(Art. 104 Abs. 1 OR). Die blosse Fälligkeit der Forderung genügt nicht, um

den Schuldnerverzug herbeizuführen. Der Schuldnerverzug setzt neben der

Fälligkeit der Forderung grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger den Schuldner

gemahnt hat oder ein Verfalltagsgeschäft vorliegt (Art. 102 OR). Ein

Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner

erfüllen muss, kalendermässig bestimmt ist oder zumindest bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45; Weber/Emmenegger,

Berner Kommentar, 2. Auflage, 2020, Art. 102 OR N 110). Im Privatrecht

begründen gesetzliche Bestimmungen der Leistungszeit in der Regel keinen

Verfalltag (AGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E. 5.1.2; Weber/Emmen-egger, a.a.O., Art. 102 OR N

119). Dies gilt auch für GT S Ziff. 26, zumal diese Bestimmung lediglich

festhält, dass die Vergütungen innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung oder zu

den in der Bewilligung genannten Terminen zahlbar sind. Erforderlich für den

Beginn des Verzugszinsenlaufs ist dementsprechend eine Mahnung. Die Klägerin

beruft sich in diesem Zusammenhang subsidiär auf die Mahnung vom 13. Juni

2019, nicht aber auf die in der Rechnung vom 3. Mai 2019 enthaltene Zahlungsfrist.

Da die Mahnung vom 13. Juni 2019 keine Zahlungsfrist nennt, sondern darin

mit der Wendung «[Überweisung] in den nächsten Tagen» zum Ausdruck gebracht

wird, dass die Leistung ohne Säumnis verlangt wird, handelt es sich dabei nicht

um eine sogenannte befristete Mahnung (vgl. dazu Weber/Emmenegger, a.a.O, Art. 102 OR N 76 ff.). Folglich beginnt der Schuldnerverzug

mit dem Zugang der Mahnung bei der Beklagten, wobei der Tag des Mahnungszugangs

bei der Berechnung der Verzugsdauer nicht zu berücksichtigen ist (BGer 4A_58/2019

vom 13. Januar 2020 E. 4.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar 2006 E. 6.1; anderer

Auffassung Weber/Emmenegger,

a.a.O, Art. 102 OR N 104, wonach der Verzug erst nach Ablauf einer

angemessenen Reaktionszeit eintrete). Die Klägerin behauptet lediglich implizit,

dass die Mahnung der Beklagten zugestellt wurde, äussert sich im Übrigen jedoch

nicht zum Zustellungszeitpunkt bzw. zu den Umständen der Zustellung – etwa

zur Frage, ob die Mahnung per A- oder B-Post zugestellt wurde. Es ist somit

davon auszugehen, dass die Mahnung der Beklagten per B-Post am 15. Juni

2019 zugestellt wurde, womit der Verzug am 16. Juni 2019 begann und der

Verzugszins ab diesem Tag geschuldet ist. Daran ändert auch die zweite Mahnung

vom 11. Juli 2019 nichts, da eine erneute Mahnung unter Fristansetzung

nichts am eingetretenen Verzug ändert, soweit auf diese erneute Mahnung hin –

wie vorliegend – keine Zahlung erfolgt (vgl. Vetter/Buff, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», in: SJZ

115/2019, S. 152 mit weiteren Hinweisen).

3. Beseitigung

des Rechtsvorschlags

Die Klägerin

beantragt mit ihrem zweiten Rechtsbegehren die Beseitigung des Rechtsvorschlags

in der Betreibung Nr. [...], ohne dieses Rechtsbegehren zu beziffern. Es

kann jedoch offengelassen werden, ob mit diesem Antrag lediglich die

Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang der in Rechtsbegehren 1 genannten

Forderung oder auch im Umfang der weiteren im Zahlungsbefehl genannten Positionen

«Verzugsschaden» und «Betreibungskosten» beantragt wird. Die Beseitigung des

Rechtsvorschlags in Bezug auf den im Zahlungsbefehl genannten Verzugsschaden

von CHF 369.40 ist ausgeschlossen, da die Klägerin diese Position in ihrer

Klage nicht thematisiert. Für die im Zahlungsbefehl genannten und in der Klage

ebenfalls nicht thematisierten Betreibungskosten wird praxisgemäss ohnehin keine

Rechtsöffnung gewährt (vgl. etwa AGE BEZ.2017.18 vom 20. Juli 2017 E.

4, BEZ.2016.34 vom 28. September 2016 E. 2.2). Folglich ist der

Klägerin in der Betreibung Nr. [...] nur für die im vorliegenden Verfahren

zugesprochene Forderung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

4. Entscheid

und Prozesskosten

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte

verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 2'102.– nebst 5 % Zins

seit dem 16. Juni 2019 zu bezahlen. Der Klägerin ist in diesem Umfang die

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] zu gewähren.

Die

Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in

Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze

(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]). Bei einem Streitwert bis CHF 10'000.– beträgt die

erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.–

(§ 5 Abs. 1 GGR). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 2'102.– und

aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR sowie der Reduktion

von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten auf CHF 400.– festgelegt.

Die Klägerin

beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von zwei

Dritteln des Anwaltshonorars gemäss Honorarordnung des Kantons Basel-Stadt. Anwälte,

die als Organe oder Angestellte einer Partei handeln, sind keine berufsmässigen

Vertreter im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,

3. Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 18), weshalb sie grundsätzlich

keine Parteientschädigung geltend machen können. Eine Umtriebsentschädigung

gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist eine zu begründende Ausnahme hiervon. Wenn

ein Anwalt als Organ oder als Angestellter (namentlich der Rechtsabteilung)

eine juristische Person vertritt, ist grundsätzlich eine Umtriebsentschädigung

gemäss Anwaltstarif, reduziert um einen Drittel, zuzusprechen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO

N 22; Suter/von Holzen, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich, Art. 95 N 42). Dementsprechend wird

der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 400.– zugesprochen (vgl. §

5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und

die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG

291.400]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Einzelgericht):

://: Die Beklagte wird verurteilt, der

Klägerin CHF 2'102.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2019 zu

bezahlen.

Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Basel-Stadt, Zahlungsbefehl vom 23. April 2020, definitive

Rechtsöffnung erteilt im Umfang von CHF 2'102.– nebst Zins zu 5 %

seit dem 16. Juni 2019.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 400.–

und bezahlt der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Klägerin

-

Beklagte

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.