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Entscheid

ZK.2021.5

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

2. März 2022Deutsch11 min

waren, zedierte die Klägerin ihre Forderungen dem Inkassobüro C____, das daraufhin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2021.5

ENTSCHEID

vom 2.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Klägerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____

Beklagte

[...]

Gegenstand

Klage betreffend Urheberrecht

und verwandte Schutzrechte

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik) (Klägerin) ist die

schweizerische Verwertungsgesellschaft für die Aufführungsrechte an nicht

theatralischen Werken der Musik. Sie übt ihre Tätigkeit mit Bewilligung des

Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum aus. Die B____ (Beklagte)

bezweckt die Erbringung von Unterrichtsdienstleistungen im Rahmen einer

Privatschule.

Die Klägerin stellte

der Beklagten Vergütungen gemäss dem anwendbaren Gemeinsamen Tarif für die

Jahre 2019 und 2020 am 17. Juni 2019 bzw. am 14. Juli 2020 in

Rechnung. Nachdem die Rechnungen nicht innert der in den Rechnungen erwähnten

Zahlungsfristen und auch nicht auf entsprechende Mahnungen hin beglichen worden

waren, zedierte die Klägerin ihre Forderungen dem Inkassobüro C____, das daraufhin

die Betreibungen Nr. [...] und [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen

die Beklagte einleitete. In der Folge erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Nach

erfolgter Rückzession der Forderungen an die Klägerin, reichte diese am 7. Juli

2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein mit folgenden

Rechtsbegehren:

«1. Die

beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu

5% seit dem 18.07.2019 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei zu

verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14.08.2020

zu bezahlen.

3. Die Rechtsvorschläge in der

Betreibungen Nr. [...] und [...], Betreibungsamt Basel-Stadt in Basel, seien zu

beseitigen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei.»

Mit Verfügung

vom 6. August 2021 wurde der Beklagten die Klage zugestellt mit der

Aufforderung, bis zum 13. September 2021 eine schriftliche Klageantwort

einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist keine

Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 25. August

2021 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort

gesetzt, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Auch wurde die Beklagte darauf

hingewiesen, dass ohne gegenteilige begründete Mitteilung innerhalb dieser

Nachfrist angenommen werde, dass sie auf die Durchführung einer Verhandlung

verzichte und aufgrund der Akten entschieden werden könne. Auch innert dieser

Nachfrist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Die Klägerin ist

eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen

Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen

Vergütungsansprüche. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist

eine einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz

in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der

vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).

Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]).

2.

Vergütungsanspruch

2.1

Die

Klägerin hat zum Zweck, die Urheberrechte von nicht-theatralischen

musikalischen Werken zu wahren, die ihr übertragen werden. Sie ist berechtigt,

die Rechte und Vergütungsansprüche der Urheber und Urheberinnen geltend zu

machen (vgl. Bewilligung des IGE vom 14. Dezember 2017 [Klagebeilage

2]).

Die

Vergütungsansprüche für das Wahrnehmbarmachen von Radio- und Fernsehsendungen

oder von zugänglich gemachten Werken und Leistungen sowie die

Vergütungsansprüche für das Aufführen von Werken und Leistungen mittels

Tonträger und das Vorführen von Werken und Leistungen mittels Tonbildträger sind

urheber- bzw. leistungsschutzrechtlich relevante Nutzungshandlungen

(vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. c und f, Art. 33 Abs. 2 lit. e,

Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 lit. b URG). Für diese Nutzungshandlungen

hat das Sendeunternehmen die im anwendbaren Tarif vorgesehene Entschädigung zu

zahlen (vgl. Art. 46 URG). Vorliegend ist der Gemeinsame Tarif 3a (GT 3a;

Klagebeilage 4) anwendbar. Dieser Tarif wurde von der Eidgenössischen

Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten

Schutzrechten genehmigt und ist für das Gericht folglich verbindlich (vgl. Art.

59.

Abs. 3 URG).

Die Entschädigung

gemäss GT 3a für die Urheber- und verwandten Schutzrechte ist als Pauschale

ausgestaltet. Für die Berechnung der Pauschale ist die Fläche, auf welcher

Sendungen/Aufführungen/Vorführungen hörbar oder sichtbar sind, massgebend. In

Bezug auf die Telefonwarteschleifen (sog. «music on hold») ist die Anzahl der

verfügbaren Amtslinien massgebend (GT 3a Ziff. 4). Auf Flächen bis 1000 m²

und/oder für bis zu 200 Amtslinien ist pro Kalendermonat und pro Nutzungsort eine

Basisvergütung gemäss GT 3a Ziff. 5 geschuldet. Nutzer mit grösseren

Flächen und/oder mehr als 200 Amtslinien haben eine Zusatzvergütung gemäss GT

3a Ziff. 6 zu entrichten. Zu diesen Vergütungen kommt die gesetzliche

Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Steuersatz (7.7 % Normalsatz; 2.5 %

reduzierter Satz) hinzu (vgl. GT 3a Ziff. 11). Der GT 3a beruht hierbei

auf dem Prinzip der Selbstdeklaration. Dementsprechend ist jeder Nutzer

verpflichtet, die von ihm betriebenen Nutzungsorte sowie alle weiteren Angaben,

die zur Berechnung der Vergütung erforderlich sind, innert 10 Tagen nach Beginn

der Nutzung der Werke oder anderer geschützter Güter zu melden (Art. 51 URG in

Verbindung mit GT 3a Ziff. 12). Die Meldung bleibt bis zur Mitteilung

einer Änderung für alle Rechnungen gültig. Es obliegt dem Nutzer, eine Änderung

von sich aus bis zum 15. Januar des Kalenderjahrs für das Vorjahr der Klägerin

zu melden. Die Klägerin passt die Rechnung für das Vorjahr sowie künftige

Rechnungen entsprechend an. Die Rechnungen werden in der Regel für ein

Kalenderjahr gestellt (GT 3a Ziff. 12).

2.2

Die

Klägerin führt in ihrer Klage aus, dass die Beklagte der D____, welche vor dem

1.

Januar 2019 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der vorliegend

relevanten Vergütungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet hat.

Die Beklagte führe gemäss ihren Angaben abgabepflichtige Audio-Nutzungen durch

auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien. Für die

entsprechende Nutzung habe die Beklagte pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort

CHF 227.20 gemäss GT 3a Ziff. 5 f. zu entrichten. Die Klägerin habe der

Beklagten die Vergütungen für die Jahre 2019 und 2020 am 17. Juni 2019

bzw. am 14. Juli 2020 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15.

Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahrs keine Änderungen gemeldet

habe, sei die Berechnung gemäss GT 3a Ziff. 12 auf Grundlage der

bisherigen Angaben vorgenommen worden. Nachdem die Rechnungen nicht innert der

tariflichen Zahlungsfrist gemäss GT 3a Ziff. 15 von 30 Tagen bezahlt worden

seien, sei die Beklagte in Verzug geraten, da damit ein Verfalltag im Sinn von

Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) festgesetzt worden

Dispositiv

sei. Der gesetzliche Verzugszins sei demnach gemäss Art. 104 Abs. 1 OR nach

Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist geschuldet (Klage Ziff. 7–12 und 25).

2.3 Weil

sich die Beklagte auch innert der ihr vom Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts gesetzten Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann

das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten

und seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen

erfolgt nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache

erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist

vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und

schlüssig darlegt. Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene

Vorgehen der Klägerin im Einklang mit den dargestellten Bestimmungen des GT 3a

(vgl. dazu oben E. 2.1) steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte

Vergütungsanspruch erstellt.

In Bezug auf den

Verzugszins, ist festzuhalten, dass der Schuldner einer Geldforderung Verzugszinsen

von 5 % zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet

(Art. 104 Abs. 1 OR). Die blosse Fälligkeit der Forderung genügt nicht, um

den Schuldnerverzug herbeizuführen. Der Schuldnerverzug setzt neben der

Fälligkeit der Forderung grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger den Schuldner

gemahnt hat oder ein Verfalltagsgeschäft vorliegt (Art. 102 OR). Ein

Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner

erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45; Weber/Emmenegger,

Berner Kommentar, 2. Auflage, 2020, Art. 102 OR N 110). Im Privatrecht

begründen gesetzliche Bestimmungen der Leistungszeit in der Regel keinen

Verfalltag (AGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E. 5.1.2; Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 102 OR N

119). Dies gilt auch für GT 3a Ziff. 15, zumal diese Bestimmung lediglich

festhält, dass die Entschädigungen innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung

zahlbar sind. Wie nachfolgend ausgeführt wird, enthalten die von der Klägerin

eingereichten Rechnungen jeweils einen Zahlungsvermerk, welche als

Individualabreden der 30-tägigen Zahlungsfrist gemäss GT 3a Ziff. 5

ohnehin vorgehen (vgl. KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Erforderlich

für den Beginn des Verzugszinsenlaufs ist dementsprechend eine Mahnung. Die

Klägerin hat der Beklagten die Vergütungen für die Jahre 2019 und 2020 am

17. Juni 2019 bzw. am 14. Juli 2020 in Rechnung gestellt, wobei der

jeweilige Zahlungstermin und Verfalltag auf den eingeklagten Rechnungen

angegeben ist (vgl. Klagebeilage 5). Die von der Klägerin eingereichten

Rechnungen enthalten den Vermerk «zahlbar bis 01.08.2019» bzw. «zahlbar

bis 01.09.2020». Nach Lehre und Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine

sogenannte befristete Mahnung, mit der Konsequenz, dass der Schuldner im Fall

der Nichtbezahlung mit Ablauf des letzten Tags der Zahlungsfrist ohne Weiteres

in Verzug gerät (Vetter/Buff,

Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», in: SJZ 115/2019, S. 151

mit weiteren Hinweisen; KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Die

weiteren von der Klägerin erwähnten Mahnungen haben auf den Beginn des

Verzugszinsenlaufs keine Auswirkung, soweit – wie vorliegend – auf die Mahnung

hin keine Zahlung erfolgt (Vetter/Buff,

a.a.O., S. 153). Folglich geriet die Beklagte durch das Ausbleiben der

Zahlung mit Ablauf der in den Rechnungen genannten Zahlungsfristen in Verzug, wobei

der Tag, welcher auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt, der erste ist,

für den der Verzugszins geschuldet ist (vgl. Vetter/Buff, a.a.O., S. 152; KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021

E. 5.3). Somit ist der Verzugszins seit dem 2. August 2019 bzw. 2. September

2020 geschuldet.

3. Entscheid

und Prozesskosten

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte

verpflichtet wird, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Juli

2019 sowie CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. August 2020 zu bezahlen.

Der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung in der

Betreibung Nr. [...] sowie in der Betreibung Nr. [...] zu gewähren.

Die

Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in

Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze

(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]). Bei einem Streitwert bis CHF 10'000.– beträgt die

erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.–

(§ 5 Abs. 1 GGR). Ausgehend von einem Streitwert CHF 454.40 (vgl. Art.

91 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 ZPO) und aufgrund des

Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR sowie der Reduktion von einem

Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR)

werden die Gerichtskosten auf CHF 300.– festgelegt.

Wie die

Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von

CHF 454.40, womit sich letztere auf einen Betrag von CHF 300.–

beläuft (vgl. § 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Reglements über

das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Diese Parteientschädigung wird – entgegen

dem Antrag der Klägerin – ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin

mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer

somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum

Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beklagte wird verurteilt, der

Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. August 2019 zu

bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 227.20

nebst Zins zu 5 % seit dem 2. September 2020 zu bezahlen.

Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Basel-Stadt, Zahlungsbefehl vom 3. August 2020, definitive

Rechtsöffnung erteilt im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit

dem 2. August 2019.

Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Basel-Stadt, Zahlungsbefehl vom 3. August 2020, definitive

Rechtsöffnung erteilt im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit

dem 2. September 2020.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 300.–

und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Klägerin

-

Beklagte

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.