ZK.2021.5
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
2. März 2022Deutsch11 min
waren, zedierte die Klägerin ihre Forderungen dem Inkassobüro C____, das daraufhin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2021.5
ENTSCHEID
vom 2.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Klägerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____
Beklagte
[...]
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik) (Klägerin) ist die
schweizerische Verwertungsgesellschaft für die Aufführungsrechte an nicht
theatralischen Werken der Musik. Sie übt ihre Tätigkeit mit Bewilligung des
Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum aus. Die B____ (Beklagte)
bezweckt die Erbringung von Unterrichtsdienstleistungen im Rahmen einer
Privatschule.
Die Klägerin stellte
der Beklagten Vergütungen gemäss dem anwendbaren Gemeinsamen Tarif für die
Jahre 2019 und 2020 am 17. Juni 2019 bzw. am 14. Juli 2020 in
Rechnung. Nachdem die Rechnungen nicht innert der in den Rechnungen erwähnten
Zahlungsfristen und auch nicht auf entsprechende Mahnungen hin beglichen worden
waren, zedierte die Klägerin ihre Forderungen dem Inkassobüro C____, das daraufhin
die Betreibungen Nr. [...] und [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen
die Beklagte einleitete. In der Folge erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Nach
erfolgter Rückzession der Forderungen an die Klägerin, reichte diese am 7. Juli
2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein mit folgenden
Rechtsbegehren:
«1. Die
beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu
5% seit dem 18.07.2019 zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei sei zu
verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14.08.2020
zu bezahlen.
3. Die Rechtsvorschläge in der
Betreibungen Nr. [...] und [...], Betreibungsamt Basel-Stadt in Basel, seien zu
beseitigen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei.»
Mit Verfügung
vom 6. August 2021 wurde der Beklagten die Klage zugestellt mit der
Aufforderung, bis zum 13. September 2021 eine schriftliche Klageantwort
einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist keine
Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 25. August
2021 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort
gesetzt, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Auch wurde die Beklagte darauf
hingewiesen, dass ohne gegenteilige begründete Mitteilung innerhalb dieser
Nachfrist angenommen werde, dass sie auf die Durchführung einer Verhandlung
verzichte und aufgrund der Akten entschieden werden könne. Auch innert dieser
Nachfrist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist
eine einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz
in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der
vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).
Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
2.
Vergütungsanspruch
2.1
Die
Klägerin hat zum Zweck, die Urheberrechte von nicht-theatralischen
musikalischen Werken zu wahren, die ihr übertragen werden. Sie ist berechtigt,
die Rechte und Vergütungsansprüche der Urheber und Urheberinnen geltend zu
machen (vgl. Bewilligung des IGE vom 14. Dezember 2017 [Klagebeilage
2]).
Die
Vergütungsansprüche für das Wahrnehmbarmachen von Radio- und Fernsehsendungen
oder von zugänglich gemachten Werken und Leistungen sowie die
Vergütungsansprüche für das Aufführen von Werken und Leistungen mittels
Tonträger und das Vorführen von Werken und Leistungen mittels Tonbildträger sind
urheber- bzw. leistungsschutzrechtlich relevante Nutzungshandlungen
(vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. c und f, Art. 33 Abs. 2 lit. e,
Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 lit. b URG). Für diese Nutzungshandlungen
hat das Sendeunternehmen die im anwendbaren Tarif vorgesehene Entschädigung zu
zahlen (vgl. Art. 46 URG). Vorliegend ist der Gemeinsame Tarif 3a (GT 3a;
Klagebeilage 4) anwendbar. Dieser Tarif wurde von der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten genehmigt und ist für das Gericht folglich verbindlich (vgl. Art.
59.
Abs. 3 URG).
Die Entschädigung
gemäss GT 3a für die Urheber- und verwandten Schutzrechte ist als Pauschale
ausgestaltet. Für die Berechnung der Pauschale ist die Fläche, auf welcher
Sendungen/Aufführungen/Vorführungen hörbar oder sichtbar sind, massgebend. In
Bezug auf die Telefonwarteschleifen (sog. «music on hold») ist die Anzahl der
verfügbaren Amtslinien massgebend (GT 3a Ziff. 4). Auf Flächen bis 1000 m²
und/oder für bis zu 200 Amtslinien ist pro Kalendermonat und pro Nutzungsort eine
Basisvergütung gemäss GT 3a Ziff. 5 geschuldet. Nutzer mit grösseren
Flächen und/oder mehr als 200 Amtslinien haben eine Zusatzvergütung gemäss GT
3a Ziff. 6 zu entrichten. Zu diesen Vergütungen kommt die gesetzliche
Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Steuersatz (7.7 % Normalsatz; 2.5 %
reduzierter Satz) hinzu (vgl. GT 3a Ziff. 11). Der GT 3a beruht hierbei
auf dem Prinzip der Selbstdeklaration. Dementsprechend ist jeder Nutzer
verpflichtet, die von ihm betriebenen Nutzungsorte sowie alle weiteren Angaben,
die zur Berechnung der Vergütung erforderlich sind, innert 10 Tagen nach Beginn
der Nutzung der Werke oder anderer geschützter Güter zu melden (Art. 51 URG in
Verbindung mit GT 3a Ziff. 12). Die Meldung bleibt bis zur Mitteilung
einer Änderung für alle Rechnungen gültig. Es obliegt dem Nutzer, eine Änderung
von sich aus bis zum 15. Januar des Kalenderjahrs für das Vorjahr der Klägerin
zu melden. Die Klägerin passt die Rechnung für das Vorjahr sowie künftige
Rechnungen entsprechend an. Die Rechnungen werden in der Regel für ein
Kalenderjahr gestellt (GT 3a Ziff. 12).
2.2
Die
Klägerin führt in ihrer Klage aus, dass die Beklagte der D____, welche vor dem
1.
Januar 2019 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der vorliegend
relevanten Vergütungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet hat.
Die Beklagte führe gemäss ihren Angaben abgabepflichtige Audio-Nutzungen durch
auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien. Für die
entsprechende Nutzung habe die Beklagte pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort
CHF 227.20 gemäss GT 3a Ziff. 5 f. zu entrichten. Die Klägerin habe der
Beklagten die Vergütungen für die Jahre 2019 und 2020 am 17. Juni 2019
bzw. am 14. Juli 2020 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15.
Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahrs keine Änderungen gemeldet
habe, sei die Berechnung gemäss GT 3a Ziff. 12 auf Grundlage der
bisherigen Angaben vorgenommen worden. Nachdem die Rechnungen nicht innert der
tariflichen Zahlungsfrist gemäss GT 3a Ziff. 15 von 30 Tagen bezahlt worden
seien, sei die Beklagte in Verzug geraten, da damit ein Verfalltag im Sinn von
Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) festgesetzt worden
Dispositiv
sei. Der gesetzliche Verzugszins sei demnach gemäss Art. 104 Abs. 1 OR nach
Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist geschuldet (Klage Ziff. 7–12 und 25).
2.3 Weil
sich die Beklagte auch innert der ihr vom Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts gesetzten Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann
das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten
und seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen
erfolgt nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache
erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist
vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und
schlüssig darlegt. Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene
Vorgehen der Klägerin im Einklang mit den dargestellten Bestimmungen des GT 3a
(vgl. dazu oben E. 2.1) steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte
Vergütungsanspruch erstellt.
In Bezug auf den
Verzugszins, ist festzuhalten, dass der Schuldner einer Geldforderung Verzugszinsen
von 5 % zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet
(Art. 104 Abs. 1 OR). Die blosse Fälligkeit der Forderung genügt nicht, um
den Schuldnerverzug herbeizuführen. Der Schuldnerverzug setzt neben der
Fälligkeit der Forderung grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger den Schuldner
gemahnt hat oder ein Verfalltagsgeschäft vorliegt (Art. 102 OR). Ein
Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner
erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45; Weber/Emmenegger,
Berner Kommentar, 2. Auflage, 2020, Art. 102 OR N 110). Im Privatrecht
begründen gesetzliche Bestimmungen der Leistungszeit in der Regel keinen
Verfalltag (AGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E. 5.1.2; Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 102 OR N
119). Dies gilt auch für GT 3a Ziff. 15, zumal diese Bestimmung lediglich
festhält, dass die Entschädigungen innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung
zahlbar sind. Wie nachfolgend ausgeführt wird, enthalten die von der Klägerin
eingereichten Rechnungen jeweils einen Zahlungsvermerk, welche als
Individualabreden der 30-tägigen Zahlungsfrist gemäss GT 3a Ziff. 5
ohnehin vorgehen (vgl. KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Erforderlich
für den Beginn des Verzugszinsenlaufs ist dementsprechend eine Mahnung. Die
Klägerin hat der Beklagten die Vergütungen für die Jahre 2019 und 2020 am
17. Juni 2019 bzw. am 14. Juli 2020 in Rechnung gestellt, wobei der
jeweilige Zahlungstermin und Verfalltag auf den eingeklagten Rechnungen
angegeben ist (vgl. Klagebeilage 5). Die von der Klägerin eingereichten
Rechnungen enthalten den Vermerk «zahlbar bis 01.08.2019» bzw. «zahlbar
bis 01.09.2020». Nach Lehre und Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine
sogenannte befristete Mahnung, mit der Konsequenz, dass der Schuldner im Fall
der Nichtbezahlung mit Ablauf des letzten Tags der Zahlungsfrist ohne Weiteres
in Verzug gerät (Vetter/Buff,
Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», in: SJZ 115/2019, S. 151
mit weiteren Hinweisen; KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Die
weiteren von der Klägerin erwähnten Mahnungen haben auf den Beginn des
Verzugszinsenlaufs keine Auswirkung, soweit – wie vorliegend – auf die Mahnung
hin keine Zahlung erfolgt (Vetter/Buff,
a.a.O., S. 153). Folglich geriet die Beklagte durch das Ausbleiben der
Zahlung mit Ablauf der in den Rechnungen genannten Zahlungsfristen in Verzug, wobei
der Tag, welcher auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt, der erste ist,
für den der Verzugszins geschuldet ist (vgl. Vetter/Buff, a.a.O., S. 152; KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021
E. 5.3). Somit ist der Verzugszins seit dem 2. August 2019 bzw. 2. September
2020 geschuldet.
3. Entscheid
und Prozesskosten
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Juli
2019 sowie CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. August 2020 zu bezahlen.
Der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. [...] sowie in der Betreibung Nr. [...] zu gewähren.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in
Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze
(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert bis CHF 10'000.– beträgt die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.–
(§ 5 Abs. 1 GGR). Ausgehend von einem Streitwert CHF 454.40 (vgl. Art.
91 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 ZPO) und aufgrund des
Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR sowie der Reduktion von einem
Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR)
werden die Gerichtskosten auf CHF 300.– festgelegt.
Wie die
Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von
CHF 454.40, womit sich letztere auf einen Betrag von CHF 300.–
beläuft (vgl. § 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Reglements über
das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Diese Parteientschädigung wird – entgegen
dem Antrag der Klägerin – ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin
mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum
Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. August 2019 zu
bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 227.20
nebst Zins zu 5 % seit dem 2. September 2020 zu bezahlen.
Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Basel-Stadt, Zahlungsbefehl vom 3. August 2020, definitive
Rechtsöffnung erteilt im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit
dem 2. August 2019.
Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Basel-Stadt, Zahlungsbefehl vom 3. August 2020, definitive
Rechtsöffnung erteilt im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit
dem 2. September 2020.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 300.–
und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Klägerin
-
Beklagte
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.