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Entscheid

ZK.2021.7

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

2. März 2022Deutsch11 min

Consulting und Tele Direkt Marketing, den Handel mit Waren aller Art sowie die Erbringung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2021.7

ENTSCHEID

vom 2.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Klägerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____

Beklagte

[...]

Gegenstand

Klage betreffend Urheberrecht

und verwandte Schutzrechte

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Genossenschaft

der Urheber und Verleger von Musik) (Klägerin) ist die schweizerische

Verwertungsgesellschaft für die Aufführungsrechte an nicht theatralischen

Werken der Musik. Sie übt ihre Tätigkeit mit Bewilligung des Eidgenössischen

Instituts für geistiges Eigentum aus. Die B____ (Beklagte) bezweckt die Planung

und Vermittlung von Bauobjekten, den Erwerb, die Belastung, Veräusserung und

Verwaltung von Immobilien und Grundeigentum, Dienstleistungen im Bereich Job

Consulting und Tele Direkt Marketing, den Handel mit Waren aller Art sowie die Erbringung

damit im Zusammenhang stehender Beratungsdienstleistungen.

Die Klägerin stellte

der Beklagten Vergütungen gemäss dem anwendbaren Gemeinsamen Tarif für das Jahr

2019 am 26. August 2019 in Rechnung. Nachdem die Rechnung nicht innert der

in den Rechnungen erwähnten Zahlungsfrist und auch nicht auf entsprechende

Mahnungen hin beglichen worden war, zedierte die Klägerin ihre Forderung dem

Inkassobüro C____, das daraufhin die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts

Basel-Stadt gegen die Beklagte einleitete. In der Folge erhob die Beklagte

Rechtsvorschlag. Nach erfolgter Rückzession der Forderung an die Klägerin,

reichte diese am 15. Oktober 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt

Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren:

«1. Die

beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 255.35 zuzüglich Zins zu

5% seit dem 03.10.2019 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...], Betreibungsamt Basel-Stadt in Basel, sei zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei.»

Mit Verfügung

vom 9. November 2021 wurde der Beklagten die Klage zugestellt mit der

Aufforderung, bis zum 10. Dezember 2021 eine schriftliche Klageantwort

einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist keine

Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 eine

Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Februar 2022 gesetzt. Auch wurde die

Beklagte darauf hingewiesen, dass ohne gegenteilige begründete Mitteilung bis

zum 7. Februar 2022 angenommen werde, dass sie auf die Durchführung einer

Verhandlung verzichte und aufgrund der Akten entschieden werden könne. Auch

innert dieser Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Die Klägerin ist

eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen

Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen

Vergütungsansprüche. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist

eine einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz

in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der

vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).

Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]).

2.

Vergütungsanspruch

2.1

Die

Klägerin hat zum Zweck, die Urheberrechte von nicht-theatralischen

musikalischen Werken zu wahren, die ihr übertragen werden. Sie ist berechtigt,

die Rechte und Vergütungsansprüche der Urheber und Urheberinnen geltend zu

machen (vgl. Bewilligung des IGE vom 14. Dezember 2017 [Klagebeilage

2]).

Die

Vergütungsansprüche für das Wahrnehmbarmachen von Radio- und Fernsehsendungen oder

von zugänglich gemachten Werken und Leistungen sowie die Vergütungsansprüche

für das Aufführen von Werken und Leistungen mittels Tonträger und das Vorführen

von Werken und Leistungen mittels Tonbildträger sind urheber- bzw.

leistungsschutzrechtlich relevante Nutzungshandlungen (vgl. Art. 10

Abs. 2 lit. c und f, Art. 33 Abs. 2 lit. e, Art. 35 Abs. 1 und

Art. 37 lit. b URG). Für diese Nutzungshandlungen haben Nutzer die im

anwendbaren Tarif vorgesehene Entschädigung zu zahlen (vgl. Art. 46 URG).

Vorliegend ist der Gemeinsame Tarif 3a (GT 3a; Klagebeilage 4) anwendbar.

Dieser Tarif wurde von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung

von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt und ist für das

Gericht folglich verbindlich (vgl. Art. 59 Abs. 3 URG).

Die

Entschädigung gemäss GT 3a für die Urheber- und verwandten Schutzrechte ist als

Pauschale ausgestaltet. Für die Berechnung der Pauschale ist die Fläche, auf

welcher Sendungen/Aufführungen/Vorführungen hörbar oder sichtbar sind,

massgebend. In Bezug auf die Telefonwarteschleifen (sog. «music on hold») ist

die Anzahl der verfügbaren Amtslinien massgebend (GT 3a Ziff. 4). Auf Flächen

bis 1000 m² und/oder für bis zu 200 Amtslinien ist pro Kalendermonat und pro

Nutzungsort eine Basisvergütung gemäss GT 3a Ziff. 5 geschuldet. Nutzer

mit grösseren Flächen und/oder mehr als 200 Amtslinien haben eine

Zusatzvergütung gemäss GT 3a Ziff. 6 zu entrichten. Zu diesen Vergütungen

kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Steuersatz (7,7 %

Normalsatz; 2,5 % reduzierter Satz) hinzu (vgl. GT 3a Ziff. 11). Der GT 3a

beruht hierbei auf dem Prinzip der Selbstdeklaration. Dementsprechend ist jeder

Nutzer verpflichtet, die von ihm betriebenen Nutzungsorte sowie alle weiteren

Angaben, die zur Berechnung der Vergütung erforderlich sind, innert 10 Tagen

nach Beginn der Nutzung der Werke oder anderer geschützter Güter zu melden (Art.

51.

URG in Verbindung mit GT 3a Ziff. 12). Die Meldung bleibt bis zur Mitteilung

einer Änderung für alle Rechnungen gültig. Es obliegt dem Nutzer, eine Änderung

von sich aus bis zum 15. Januar des Kalenderjahrs für das Vorjahr der Klägerin

zu melden. Die Klägerin passt die Rechnung für das Vorjahr sowie künftige

Rechnungen entsprechend an. Die Rechnungen werden in der Regel für ein

Kalenderjahr gestellt (GT 3a Ziff. 12).

2.2

Die

Klägerin führt in ihrer Klage aus, dass die Beklagte der D____, welche vor dem

1.

Januar 2019 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der vorliegend

relevanten Vergütung zuständig war, ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet hat.

Die Beklagte führe gemäss ihren Angaben abgabepflichtige Audio-Nutzungen durch

auf einer Fläche bis 1'000 m2. Für die entsprechende Nutzung habe

die Beklagte pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort CHF 255.35 gemäss GT 3a

Ziff. 5 f. für die jeweilige Vergütung zu entrichten. Die Klägerin habe

der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 26. August 2019 in

Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15. Januar des auf die

Vergütungsperiode folgenden Jahrs keine Änderungen gemeldet habe, sei die

Berechnung gemäss GT 3a Ziff. 12 auf Grundlage der bisherigen Angaben

vorgenommen worden. Nachdem die Rechnung nicht innert der tariflichen

Zahlungsfrist gemäss GT 3a Ziff. 15 von 30 Tagen bezahlt worden sei, sei

die Beklagte in Verzug geraten, da damit ein Verfalltag im Sinn von Art. 102

Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) festgesetzt worden sei. Der gesetzliche

Dispositiv

Verzugszins sei demnach gemäss Art. 104 Abs. 1 OR nach Ablauf der 30-tägigen

Zahlungsfrist geschuldet (Klage Ziff. 7–12 und 25).

2.3 Weil

sich die Beklagte auch innert der ihr vom Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts gesetzten Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann

das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten

und seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen

erfolgt nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache

erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist

vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und

schlüssig darlegt. Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene

Vorgehen der Klägerin im Einklang mit den dargestellten Bestimmungen des GT 3a

(vgl. dazu oben E. 2.1) steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte

Vergütungsanspruch erstellt.

In Bezug auf den

Verzugszins, ist festzuhalten, dass der Schuldner einer Geldforderung Verzugszinsen

von 5 % zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet

(Art. 104 Abs. 1 OR). Die blosse Fälligkeit der Forderung genügt nicht, um

den Schuldnerverzug herbeizuführen. Der Schuldnerverzug setzt neben der

Fälligkeit der Forderung grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger den Schuldner

gemahnt hat oder ein Verfalltagsgeschäft vorliegt (Art. 102 OR). Ein

Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner

erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45; Weber/Emmenegger,

Berner Kommentar, 2. Auflage, 2020, Art. 102 OR N 110). Im Privatrecht

begründen gesetzliche Bestimmungen der Leistungszeit in der Regel keinen

Verfalltag (AGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E. 5.1.2; Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 102 OR N

119). Dies gilt auch für GT 3a Ziff. 15, zumal diese Bestimmung lediglich

festhält, dass die Entschädigungen innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung

zahlbar sind. Wie nachfolgend ausgeführt wird, enthält die von der Klägerin

eingereichte Rechnung einen Zahlungsvermerk, welcher als Individualabrede der 30-tägigen

Zahlungsfrist gemäss GT 3a Ziff. 5 ohnehin vorgeht (vgl. KGer GR ZK2

20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Erforderlich für den Beginn des

Verzugszinsenlaufs ist dementsprechend eine Mahnung. Die Klägerin hat der

Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 26. August 2019 in Rechnung

gestellt, wobei der jeweilige Zahlungstermin und Verfalltag auf der

eingeklagten Rechnung angegeben ist (vgl. Klagebeilage 5). Die von der

Klägerin eingereichten Rechnungen enthalten den Vermerk «zahlbar bis 02.10.2019».

Nach Lehre und Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine sogenannte

befristete Mahnung, mit der Konsequenz, dass der Schuldner im Falle der

Nichtbezahlung mit Ablauf des letzten Tags der Zahlungsfrist ohne Weiteres in

Verzug gerät (Vetter/Buff,

Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», in: SJZ 115/2019, S. 151

mit weiteren Hinweisen; KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Die

weiteren von der Klägerin erwähnten Mahnungen haben auf den Beginn des

Verzugszinsenlaufs keine Auswirkung, soweit – wie vorliegend – auf die Mahnung

hin keine Zahlung erfolgt (Vetter/Buff,

a.a.O., S. 153). Folglich geriet die Beklagte durch das Ausbleiben der Zahlung

mit Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist in Verzug, wobei der

Tag, welcher auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt, der erste ist, für

den der Verzugszins geschuldet ist (vgl. Vetter/Buff,

a.a.O., S. 152; KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Somit ist der

Verzugszins seit dem 3. Oktober 2019 geschuldet.

3. Entscheid

und Prozesskosten

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte

verpflichtet wird, der Klägerin CHF 255.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 3.

Oktober 2019 zu bezahlen. Der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive

Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] zu gewähren.

Die

Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in

Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze

(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]). Bei einem Streitwert bis CHF 10'000.– beträgt die

erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.–

(§ 5 Abs. 1 GGR). Ausgehend von einem Streitwert CHF 255.35 (vgl.

Art. 91 Abs. 1 ZPO) und aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss

§ 11 Abs. 1 GGR sowie der Reduktion von einem Drittel wegen fehlender

Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten auf

CHF 300.– festgelegt.

Wie die

Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von CHF 255.35,

womit sich letztere auf einen Betrag von CHF 300.– beläuft (vgl. § 5

in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG

291.400]). Diese Parteientschädigung wird – entgegen dem Antrag der Klägerin – ohne

Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und

die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen

Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1

vom 29. März 2017 E. 4.3).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beklagte wird verurteilt, der

Klägerin CHF 255.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2019 zu

bezahlen.

Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Basel-Stadt, Zahlungsbefehl vom 3. August 2020, definitive

Rechtsöffnung erteilt im Umfang von CHF 255.35 nebst Zins zu 5 % seit

dem 3. Oktober 2019.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 300.–

und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Klägerin

-

Beklagte

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.