ZK.2021.7
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
2. März 2022Deutsch11 min
Consulting und Tele Direkt Marketing, den Handel mit Waren aller Art sowie die Erbringung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2021.7
ENTSCHEID
vom 2.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Klägerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____
Beklagte
[...]
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Genossenschaft
der Urheber und Verleger von Musik) (Klägerin) ist die schweizerische
Verwertungsgesellschaft für die Aufführungsrechte an nicht theatralischen
Werken der Musik. Sie übt ihre Tätigkeit mit Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für geistiges Eigentum aus. Die B____ (Beklagte) bezweckt die Planung
und Vermittlung von Bauobjekten, den Erwerb, die Belastung, Veräusserung und
Verwaltung von Immobilien und Grundeigentum, Dienstleistungen im Bereich Job
Consulting und Tele Direkt Marketing, den Handel mit Waren aller Art sowie die Erbringung
damit im Zusammenhang stehender Beratungsdienstleistungen.
Die Klägerin stellte
der Beklagten Vergütungen gemäss dem anwendbaren Gemeinsamen Tarif für das Jahr
2019 am 26. August 2019 in Rechnung. Nachdem die Rechnung nicht innert der
in den Rechnungen erwähnten Zahlungsfrist und auch nicht auf entsprechende
Mahnungen hin beglichen worden war, zedierte die Klägerin ihre Forderung dem
Inkassobüro C____, das daraufhin die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts
Basel-Stadt gegen die Beklagte einleitete. In der Folge erhob die Beklagte
Rechtsvorschlag. Nach erfolgter Rückzession der Forderung an die Klägerin,
reichte diese am 15. Oktober 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren:
«1. Die
beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 255.35 zuzüglich Zins zu
5% seit dem 03.10.2019 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...], Betreibungsamt Basel-Stadt in Basel, sei zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei.»
Mit Verfügung
vom 9. November 2021 wurde der Beklagten die Klage zugestellt mit der
Aufforderung, bis zum 10. Dezember 2021 eine schriftliche Klageantwort
einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist keine
Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 eine
Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Februar 2022 gesetzt. Auch wurde die
Beklagte darauf hingewiesen, dass ohne gegenteilige begründete Mitteilung bis
zum 7. Februar 2022 angenommen werde, dass sie auf die Durchführung einer
Verhandlung verzichte und aufgrund der Akten entschieden werden könne. Auch
innert dieser Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist
eine einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz
in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der
vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).
Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
2.
Vergütungsanspruch
2.1
Die
Klägerin hat zum Zweck, die Urheberrechte von nicht-theatralischen
musikalischen Werken zu wahren, die ihr übertragen werden. Sie ist berechtigt,
die Rechte und Vergütungsansprüche der Urheber und Urheberinnen geltend zu
machen (vgl. Bewilligung des IGE vom 14. Dezember 2017 [Klagebeilage
2]).
Die
Vergütungsansprüche für das Wahrnehmbarmachen von Radio- und Fernsehsendungen oder
von zugänglich gemachten Werken und Leistungen sowie die Vergütungsansprüche
für das Aufführen von Werken und Leistungen mittels Tonträger und das Vorführen
von Werken und Leistungen mittels Tonbildträger sind urheber- bzw.
leistungsschutzrechtlich relevante Nutzungshandlungen (vgl. Art. 10
Abs. 2 lit. c und f, Art. 33 Abs. 2 lit. e, Art. 35 Abs. 1 und
Art. 37 lit. b URG). Für diese Nutzungshandlungen haben Nutzer die im
anwendbaren Tarif vorgesehene Entschädigung zu zahlen (vgl. Art. 46 URG).
Vorliegend ist der Gemeinsame Tarif 3a (GT 3a; Klagebeilage 4) anwendbar.
Dieser Tarif wurde von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt und ist für das
Gericht folglich verbindlich (vgl. Art. 59 Abs. 3 URG).
Die
Entschädigung gemäss GT 3a für die Urheber- und verwandten Schutzrechte ist als
Pauschale ausgestaltet. Für die Berechnung der Pauschale ist die Fläche, auf
welcher Sendungen/Aufführungen/Vorführungen hörbar oder sichtbar sind,
massgebend. In Bezug auf die Telefonwarteschleifen (sog. «music on hold») ist
die Anzahl der verfügbaren Amtslinien massgebend (GT 3a Ziff. 4). Auf Flächen
bis 1000 m² und/oder für bis zu 200 Amtslinien ist pro Kalendermonat und pro
Nutzungsort eine Basisvergütung gemäss GT 3a Ziff. 5 geschuldet. Nutzer
mit grösseren Flächen und/oder mehr als 200 Amtslinien haben eine
Zusatzvergütung gemäss GT 3a Ziff. 6 zu entrichten. Zu diesen Vergütungen
kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Steuersatz (7,7 %
Normalsatz; 2,5 % reduzierter Satz) hinzu (vgl. GT 3a Ziff. 11). Der GT 3a
beruht hierbei auf dem Prinzip der Selbstdeklaration. Dementsprechend ist jeder
Nutzer verpflichtet, die von ihm betriebenen Nutzungsorte sowie alle weiteren
Angaben, die zur Berechnung der Vergütung erforderlich sind, innert 10 Tagen
nach Beginn der Nutzung der Werke oder anderer geschützter Güter zu melden (Art.
51.
URG in Verbindung mit GT 3a Ziff. 12). Die Meldung bleibt bis zur Mitteilung
einer Änderung für alle Rechnungen gültig. Es obliegt dem Nutzer, eine Änderung
von sich aus bis zum 15. Januar des Kalenderjahrs für das Vorjahr der Klägerin
zu melden. Die Klägerin passt die Rechnung für das Vorjahr sowie künftige
Rechnungen entsprechend an. Die Rechnungen werden in der Regel für ein
Kalenderjahr gestellt (GT 3a Ziff. 12).
2.2
Die
Klägerin führt in ihrer Klage aus, dass die Beklagte der D____, welche vor dem
1.
Januar 2019 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der vorliegend
relevanten Vergütung zuständig war, ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet hat.
Die Beklagte führe gemäss ihren Angaben abgabepflichtige Audio-Nutzungen durch
auf einer Fläche bis 1'000 m2. Für die entsprechende Nutzung habe
die Beklagte pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort CHF 255.35 gemäss GT 3a
Ziff. 5 f. für die jeweilige Vergütung zu entrichten. Die Klägerin habe
der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 26. August 2019 in
Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15. Januar des auf die
Vergütungsperiode folgenden Jahrs keine Änderungen gemeldet habe, sei die
Berechnung gemäss GT 3a Ziff. 12 auf Grundlage der bisherigen Angaben
vorgenommen worden. Nachdem die Rechnung nicht innert der tariflichen
Zahlungsfrist gemäss GT 3a Ziff. 15 von 30 Tagen bezahlt worden sei, sei
die Beklagte in Verzug geraten, da damit ein Verfalltag im Sinn von Art. 102
Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) festgesetzt worden sei. Der gesetzliche
Dispositiv
Verzugszins sei demnach gemäss Art. 104 Abs. 1 OR nach Ablauf der 30-tägigen
Zahlungsfrist geschuldet (Klage Ziff. 7–12 und 25).
2.3 Weil
sich die Beklagte auch innert der ihr vom Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts gesetzten Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann
das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten
und seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen
erfolgt nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache
erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist
vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und
schlüssig darlegt. Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene
Vorgehen der Klägerin im Einklang mit den dargestellten Bestimmungen des GT 3a
(vgl. dazu oben E. 2.1) steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte
Vergütungsanspruch erstellt.
In Bezug auf den
Verzugszins, ist festzuhalten, dass der Schuldner einer Geldforderung Verzugszinsen
von 5 % zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet
(Art. 104 Abs. 1 OR). Die blosse Fälligkeit der Forderung genügt nicht, um
den Schuldnerverzug herbeizuführen. Der Schuldnerverzug setzt neben der
Fälligkeit der Forderung grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger den Schuldner
gemahnt hat oder ein Verfalltagsgeschäft vorliegt (Art. 102 OR). Ein
Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner
erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45; Weber/Emmenegger,
Berner Kommentar, 2. Auflage, 2020, Art. 102 OR N 110). Im Privatrecht
begründen gesetzliche Bestimmungen der Leistungszeit in der Regel keinen
Verfalltag (AGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E. 5.1.2; Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 102 OR N
119). Dies gilt auch für GT 3a Ziff. 15, zumal diese Bestimmung lediglich
festhält, dass die Entschädigungen innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung
zahlbar sind. Wie nachfolgend ausgeführt wird, enthält die von der Klägerin
eingereichte Rechnung einen Zahlungsvermerk, welcher als Individualabrede der 30-tägigen
Zahlungsfrist gemäss GT 3a Ziff. 5 ohnehin vorgeht (vgl. KGer GR ZK2
20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Erforderlich für den Beginn des
Verzugszinsenlaufs ist dementsprechend eine Mahnung. Die Klägerin hat der
Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 26. August 2019 in Rechnung
gestellt, wobei der jeweilige Zahlungstermin und Verfalltag auf der
eingeklagten Rechnung angegeben ist (vgl. Klagebeilage 5). Die von der
Klägerin eingereichten Rechnungen enthalten den Vermerk «zahlbar bis 02.10.2019».
Nach Lehre und Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine sogenannte
befristete Mahnung, mit der Konsequenz, dass der Schuldner im Falle der
Nichtbezahlung mit Ablauf des letzten Tags der Zahlungsfrist ohne Weiteres in
Verzug gerät (Vetter/Buff,
Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», in: SJZ 115/2019, S. 151
mit weiteren Hinweisen; KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Die
weiteren von der Klägerin erwähnten Mahnungen haben auf den Beginn des
Verzugszinsenlaufs keine Auswirkung, soweit – wie vorliegend – auf die Mahnung
hin keine Zahlung erfolgt (Vetter/Buff,
a.a.O., S. 153). Folglich geriet die Beklagte durch das Ausbleiben der Zahlung
mit Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist in Verzug, wobei der
Tag, welcher auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt, der erste ist, für
den der Verzugszins geschuldet ist (vgl. Vetter/Buff,
a.a.O., S. 152; KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Somit ist der
Verzugszins seit dem 3. Oktober 2019 geschuldet.
3. Entscheid
und Prozesskosten
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin CHF 255.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 3.
Oktober 2019 zu bezahlen. Der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] zu gewähren.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in
Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze
(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert bis CHF 10'000.– beträgt die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.–
(§ 5 Abs. 1 GGR). Ausgehend von einem Streitwert CHF 255.35 (vgl.
Art. 91 Abs. 1 ZPO) und aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss
§ 11 Abs. 1 GGR sowie der Reduktion von einem Drittel wegen fehlender
Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten auf
CHF 300.– festgelegt.
Wie die
Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von CHF 255.35,
womit sich letztere auf einen Betrag von CHF 300.– beläuft (vgl. § 5
in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG
291.400]). Diese Parteientschädigung wird – entgegen dem Antrag der Klägerin – ohne
Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und
die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen
Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1
vom 29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 255.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2019 zu
bezahlen.
Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Basel-Stadt, Zahlungsbefehl vom 3. August 2020, definitive
Rechtsöffnung erteilt im Umfang von CHF 255.35 nebst Zins zu 5 % seit
dem 3. Oktober 2019.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 300.–
und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Klägerin
-
Beklagte
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.