ZK.2022.10
Klage betreffend Urheberrecht
26. September 2023Deutsch6 min
Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2022.10
ENTSCHEID
vom 26. September 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Klägerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____ Beklagte
[...]
Gegenstand
Klage betreffend
Urheberrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend Klägerin), reichte am 25. Oktober 2022 beim Appellationsgericht
Basel-Stadt Klage ein gegen die B____ (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin
beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 95.35
gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2021 nebst 5 % Zins seit dem 9. August
2022 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wurde der Beklagten die Klage
zugestellt mit der Aufforderung, bis zum 6. Februar 2023 eine schriftliche
Klageantwort einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist
keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 24. März
2023 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung
einer Klageantwort gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist hat die Beklagte keine
Klageantwort eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für
urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für
Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale
Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat
(vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die
Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1
lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts
(§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 1
lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Verfügungen
vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE
der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche
wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in
internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne
Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das
Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin
stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.
Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022,
nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der
Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife
sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer
4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
3.
Die Klägerin hat
die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber
der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt
auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT
9.
2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Übrige
Dienstleistungsunternehmen“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 10
bis 19. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die
Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für
die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8
2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).
Die Klägerin
führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb
sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2021
eine Kopier-Vergütung von CHF 52.30 (vgl. Ziff. 6.4.27 GT 8 2017-2021) sowie
eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 43.05 (vgl. Ziff. 6.4.27
GT 9 2017-2021), insgesamt CHF 95.35, in Rechnung. Nachdem die Beklagte
den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nichtbeglichen
habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum
nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 29. Juli 2022 (Klagebeilage 6) habe
die Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den
ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin
nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet
habe (Klage Rz. 8 f.).
Weil sich die Beklagte
auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das Gericht die
Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und seinem
Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt nur, wenn
an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche Zweifel
bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall,
da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt. Somit
ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im
Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9
2017-2021 steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte
Vergütungsanspruch erstellt.
4.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 95.35 nebst Zins zu 5 %
seit dem 9. August 2022 zu bezahlen.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in
Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze
(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Bei einem Streitwert von CHF 95.35 beträgt die erstinstanzliche
Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR und der
Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.– festgelegt.
Wie die
Gerichtskosten bemisst sich auch die Parteientschädigung nach dem Streitwert.
Bei einem Streitwert von CHF 95.35, beträgt das Grundhonorar CHF 100.– bis
CHF 500.– (§ 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]).
Da die vorliegende Streitigkeit im Vergleich zu anderen Streitigkeiten mit
einem ähnlichen Streitwert als etwas aufwändig erscheint, rechtfertigt es sich,
die Parteientschädigung mit CHF 300.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 HoR). Für
Kleinspesen kann die Klägerin sodann eine Pauschale von 3 % des Honorars in
Rechnung stellen, mindestens aber CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Diese
Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin
mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum
Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 95.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. August 2022 zu
bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–
und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 330.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Klägerin
-
Beklagte
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.