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Entscheid

ZK.2022.12

Urheberrecht

26. September 2023Deutsch7 min

Die A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2022.12

ENTSCHEID

vom 26. September 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Klägerin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____ Beklagte

[...]

Gegenstand

Klage betreffend

Urheberrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(nachfolgend Klägerin), reichte am 25. Oktober 2022 beim Appellationsgericht

Basel-Stadt Klage ein gegen die B____ (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin

beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70

gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2021 nebst 5 % Zins seit dem 22.

August 2022 sowie CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2022 nebst

5 % Zins seit dem 22. August 2022 zu bezahlen, unter Auferlegung der

Prozesskosten zu Lasten der Beklagten. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022

wurde der Beklagten die Klage zugestellt mit der Aufforderung, bis zum

6. Februar 2023 eine schriftliche Klageantwort einzureichen. Nachdem die

Beklagte innert der ihr gesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hatte,

wurde ihr mit Verfügung vom 15. Februar 2023 eine Nachfrist von 10 Tagen

ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer Klageantwort gesetzt. Auch

innert dieser Nachfrist hat die Beklagte keine Klageantwort eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Klägerin ist

eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen

Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen

Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für

urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für

Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige

kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz

in Basel hat (vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt

für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10

Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 71

Abs. 1 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

Mit Verfügungen

vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE

der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche

wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in

internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne

Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,

Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das

Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin

stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.

Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022,

nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der

Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und

verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife

sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer

4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).

3.

Die Klägerin hat

die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber

der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt

auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT

9.

2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Technische

Planung und Beratung“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 6 bis 19.

Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung

nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die

Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8

2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).

Die Klägerin

führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb

sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2021

eine Fotokopier-Vergütung von CHF 128.65 (vgl. Ziff. 6.4.5 sowie Ziff. 8.3 GT 8

2017-2021) sowie eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 124.05

(vgl. Ziff. 6.4.5 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021) und für das Jahr 2022

eine Fotokopier-Vergütung von CHF 26.15 (vgl. Ziff. 6.4.5 GT 8 2017-2021) sowie

eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 21.55

(vgl. Ziff. 6.4.5 GT 9 2017-2021), insgesamt CHF 300.40, in Rechnung.

Nachdem die Beklagte den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz

mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte

nochmals gemahnt, worauf diese wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben

vom 10. August 2022 (Klagebeilage 6) habe die Klägerin die Beklagte noch einmal

schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu

bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen,

was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe (Klage Rz. 8 f.).

Weil sich die

Beklagte auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das

Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und

seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt

nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche

Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der

Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt.

Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin

im Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9

2017-2021 steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte

Vergütungsanspruch erstellt.

4.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte

verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 300.40 nebst 5 % Zins seit

dem 22. August 2022 zu bezahlen.

Die

Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in

Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze

(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Bei einem Streitwert von CHF 300.40 beträgt die erstinstanzliche

Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR und der

Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klage­antwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.– festgelegt.

Wie die

Gerichtskosten bemisst sich auch die Parteientschädigung nach dem Streitwert.

Bei einem Streitwert von CHF 300.40, beträgt das Grundhonorar CHF 100.–

bis CHF 500.– (§ 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG

291.400]). Da die vorliegende Streitigkeit im Vergleich zu anderen

Streitigkeiten mit einem ähnlichen Streitwert als etwas aufwändig erscheint,

rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung mit CHF 400.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 HoR). Für Kleinspesen kann die Klägerin sodann eine Pauschale von 3 %

des Honorars in Rechnung stellen, mindestens aber CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer

zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in

Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen

Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1

vom 29. März 2017 E. 4.3).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beklagte wird verurteilt, der

Klägerin CHF 300.40 nebst 5 % Zins seit dem 22. August 2022 zu

bezahlen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–

und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 430.–

(einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Klägerin

-

Beklagte

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht. en.