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Entscheid

ZK.2022.3

Schiedsspruch vom 15. Juli 2021

4. November 2022Deutsch4 min

Mit Gesuch vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2022.3

ENTSCHEID

vom 4. November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Gesuchsgegnerin

[...]

Gegenstand

Schiedsspruch vom 15. Juli 2021 (Swiss Arbitration Centre Case No. [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom

30. März 2022 beantragt die A____(Gesuchstellerin), es sei ihr eine

Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 15. Juli

2021 («Final Award» Swiss Arbitration Centre, Case no [...]).

Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ordnete der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts die Zustellung des Gesuchs an die B____ (Gesuchsgegnerin)

an und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch an. Die

Gesuchsgegnerin nahm zum Gesuch vom 22. Juli 2022 innert der ihr mit Verfügung

vom 3. Mai 2022 angesetzten Frist nicht Stellung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Auf Antrag einer

Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193

Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG,

SR 291]). Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel

(Art. 193 Abs. 1 IPRG). Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziffer 4 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Das

Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt,

ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig

sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 15. Juli 2021 handelt es

sich um einen Schiedsentscheid, den die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde in

Zivilsachen vom 14. September 2021 beim Bundesgericht angefochten hat

(Gesuch vom 30. März 2022 S. 1 und Beilage 2). Damit ist erstellt, dass der

Schiedsentscheid der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss zugestellt wurde. Der

Schiedsentscheid ist sodann rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des

Bundesgerichts vom 24. März 2022 ergibt (Beilage 2 zum Gesuch vom 30. März

2022). Schliesslich ist der Entscheid auch vollstreckungsfähig, verpflichtet er

doch die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Geldzahlung.

Die

Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der

Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 30. März 2022

gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt

(vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG

154.810). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellerinnen den von ihnen

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.− zu ersetzen.

Überdies wird

die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung

zu bezahlen. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens ist – wie bei der

Ermittlung des Streitwerts einer vorsorglichen Massnahme (vgl. dazu Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 91 N 18; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,

Zürich 2021, § 26 N 13) – zu schätzen. Bei einem geschätzten Streitwert von

CHF 10'000.– beträgt die Parteientschädigung CHF 1‘000.− (vgl. § 5

Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Reglements über das Honorar

und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR,

SG 291.400]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“

des Schiedsgerichts mit Sitz in Basel (Swiss Arbitration Center) in Sachen A____

vom 15. Juli 2021 (Case Nr. [...]) wird bescheinigt.

Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF

1‘000.−.

Die Gesuchsgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine

Parteientschädigung von CHF 1’000.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Gesuchsgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.