ZK.2022.3
Schiedsspruch vom 15. Juli 2021
4. November 2022Deutsch4 min
Mit Gesuch vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2022.3
ENTSCHEID
vom 4. November 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Gesuchsgegnerin
[...]
Gegenstand
Schiedsspruch vom 15. Juli 2021 (Swiss Arbitration Centre Case No. [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
30. März 2022 beantragt die A____(Gesuchstellerin), es sei ihr eine
Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 15. Juli
2021 («Final Award» Swiss Arbitration Centre, Case no [...]).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ordnete der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts die Zustellung des Gesuchs an die B____ (Gesuchsgegnerin)
an und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch an. Die
Gesuchsgegnerin nahm zum Gesuch vom 22. Juli 2022 innert der ihr mit Verfügung
vom 3. Mai 2022 angesetzten Frist nicht Stellung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Auf Antrag einer
Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG,
SR 291]). Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel
(Art. 193 Abs. 1 IPRG). Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziffer 4 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das
Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt,
ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig
sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 15. Juli 2021 handelt es
sich um einen Schiedsentscheid, den die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde in
Zivilsachen vom 14. September 2021 beim Bundesgericht angefochten hat
(Gesuch vom 30. März 2022 S. 1 und Beilage 2). Damit ist erstellt, dass der
Schiedsentscheid der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss zugestellt wurde. Der
Schiedsentscheid ist sodann rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des
Bundesgerichts vom 24. März 2022 ergibt (Beilage 2 zum Gesuch vom 30. März
2022). Schliesslich ist der Entscheid auch vollstreckungsfähig, verpflichtet er
doch die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Geldzahlung.
Die
Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der
Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 30. März 2022
gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt
(vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG
154.810). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellerinnen den von ihnen
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.− zu ersetzen.
Überdies wird
die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens ist – wie bei der
Ermittlung des Streitwerts einer vorsorglichen Massnahme (vgl. dazu Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 91 N 18; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,
Zürich 2021, § 26 N 13) – zu schätzen. Bei einem geschätzten Streitwert von
CHF 10'000.– beträgt die Parteientschädigung CHF 1‘000.− (vgl. § 5
Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Reglements über das Honorar
und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR,
SG 291.400]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“
des Schiedsgerichts mit Sitz in Basel (Swiss Arbitration Center) in Sachen A____
vom 15. Juli 2021 (Case Nr. [...]) wird bescheinigt.
Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF
1‘000.−.
Die Gesuchsgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine
Parteientschädigung von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.