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Entscheid

ZK.2022.5

Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Art. 193 Abs. 2 IPRG)

18. Oktober 2022Deutsch4 min

Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 1. Juni 2022 («Final Award» ICC Case No. [...] zwischen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2022.5

ENTSCHEID

vom 18. Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Gesuchsgegnerin

[...]

Gegenstand

Schiedsspruch vom 1. Juni 2022 (ICC

Case No. [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 22.

Juli 2022 beantragt die A____ (Gesuchstellerin), es sei ihr eine

Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 1. Juni 2022 («Final Award» ICC Case No. [...] zwischen A____

[Claimant] und der B____ [Respondent]). Mit Verfügung vom

24. August 2022 ordnete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die

Zustellung des Gesuchs an die B____ (Gesuchsgegnerin) an und setzte der

Gesuchsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch an. Nachdem die

Verfügung vom 24. August 2022 von der Post mit dem Vermerk «nicht

abgeholt» retourniert worden war, liess der Verfahrensleiter der

Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 24. August 2022 samt Gesuch und Beilagen

per A-Post Plus zukommen. Die Gesuchsgegnerin nahm zum Gesuch vom 22. Juli 2022

innert der ihr mit Verfügung vom 24. August 2022 angesetzten Frist nicht

Stellung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Auf Antrag einer

Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193

Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).

Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 1

IPRG). Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts

(§ 93 Abs. 1 Ziffer 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.

Das

Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt,

ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig

sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 1. Juni 2022 handelt es

sich um einen Schiedsentscheid, welcher der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss

zugestellt wurde (Beilagen 1 und 5 zum Gesuch vom 22. Juli 2022). Der

Schiedsentscheid ist sodann rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des Bundesgerichts

vom 19. Juli 2022 ergibt (Beilage 6 zum Gesuch vom 22. Juli 2022). Schliesslich

ist der Entscheid auch vollstreckungsfähig, verpflichtet er doch die

Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Geldzahlung.

Die

Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der

Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 22. Juli 2022

gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt

(vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG

154.810). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellerinnen den von ihnen

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.− zu ersetzen.

Überdies wird

die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung

zu bezahlen. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens ist – wie bei der

Ermittlung des Streitwerts einer vorsorglichen Massnahme (vgl. dazu Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 91 N 18; Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, Zürich 2021, § 26 N 13) – zu schätzen. Bei einem geschätzten

Streitwert von CHF 10'000.– beträgt die Parteientschädigung CHF

1‘000.− (vgl. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des

Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung

im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Vollstreckbarkeit

des „Final Award“ des ICC-Schiedsgerichts (Case No. [...]) in Sachen A____ gegen B____ vom 1. Juni 2022 wird

bescheinigt.

Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF

1‘000.−.

Die Gesuchsgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine

Parteientschädigung von CHF 1’000.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Gesuchsgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.