ZK.2022.5
Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Art. 193 Abs. 2 IPRG)
18. Oktober 2022Deutsch4 min
Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 1. Juni 2022 («Final Award» ICC Case No. [...] zwischen A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2022.5
ENTSCHEID
vom 18. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Gesuchsgegnerin
[...]
Gegenstand
Schiedsspruch vom 1. Juni 2022 (ICC
Case No. [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 22.
Juli 2022 beantragt die A____ (Gesuchstellerin), es sei ihr eine
Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 1. Juni 2022 («Final Award» ICC Case No. [...] zwischen A____
[Claimant] und der B____ [Respondent]). Mit Verfügung vom
24. August 2022 ordnete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die
Zustellung des Gesuchs an die B____ (Gesuchsgegnerin) an und setzte der
Gesuchsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch an. Nachdem die
Verfügung vom 24. August 2022 von der Post mit dem Vermerk «nicht
abgeholt» retourniert worden war, liess der Verfahrensleiter der
Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 24. August 2022 samt Gesuch und Beilagen
per A-Post Plus zukommen. Die Gesuchsgegnerin nahm zum Gesuch vom 22. Juli 2022
innert der ihr mit Verfügung vom 24. August 2022 angesetzten Frist nicht
Stellung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Auf Antrag einer
Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 1
IPRG). Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts
(§ 93 Abs. 1 Ziffer 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.
Das
Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt,
ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig
sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 1. Juni 2022 handelt es
sich um einen Schiedsentscheid, welcher der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss
zugestellt wurde (Beilagen 1 und 5 zum Gesuch vom 22. Juli 2022). Der
Schiedsentscheid ist sodann rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des Bundesgerichts
vom 19. Juli 2022 ergibt (Beilage 6 zum Gesuch vom 22. Juli 2022). Schliesslich
ist der Entscheid auch vollstreckungsfähig, verpflichtet er doch die
Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Geldzahlung.
Die
Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der
Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 22. Juli 2022
gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt
(vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG
154.810). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellerinnen den von ihnen
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.− zu ersetzen.
Überdies wird
die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens ist – wie bei der
Ermittlung des Streitwerts einer vorsorglichen Massnahme (vgl. dazu Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 91 N 18; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, Zürich 2021, § 26 N 13) – zu schätzen. Bei einem geschätzten
Streitwert von CHF 10'000.– beträgt die Parteientschädigung CHF
1‘000.− (vgl. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des
Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung
im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Vollstreckbarkeit
des „Final Award“ des ICC-Schiedsgerichts (Case No. [...]) in Sachen A____ gegen B____ vom 1. Juni 2022 wird
bescheinigt.
Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF
1‘000.−.
Die Gesuchsgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine
Parteientschädigung von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.