ZK.2023.1
Urheberrecht
26. September 2023Deutsch7 min
Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2023.1
ENTSCHEID
vom 26. September 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Klägerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____ Beklagte
[...]
Gegenstand
Klage betreffend
Urheberrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend Klägerin), reichte am 13. Februar 2023 beim Appellationsgericht
Basel-Stadt Klage ein gegen die B____ (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin
beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 794.40
gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2022 nebst 5 % Zins seit dem 21.
November 2022 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der
Beklagten. Mit Klageantwort vom 4. April 2023 reichte die Beklagte ein
Zahlungsavis über CHF 794.40 ein. Mit Replik vom 4. Mai 2023 bestätigte
die Klägerin einen Zahlungseingang von CHF 794.40 und führte aus, dass dieser
erst nach diversen Zahlungsaufforderungen und Einreichung der Klage erfolgte
und zudem der eingeklagte Verzugszins von CHF 14.60 nicht beglichen sei. Mit
Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde der Beklagten die Replik zugestellt mit
der Aufforderung, bis zum 2. Juni 2023 eine schriftliche Duplik
einzureichen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde festgestellt, dass die
Beklagte innert Frist keine Duplik eingereicht hat und die Eingabe der
Beklagten vom 8. Juni 2023 (Poststempel vom 12. Juni 2023) verspätet ist.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für
urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten
im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz
zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat
(vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die
Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1
lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts
(§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 1
lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Verfügungen
vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE
der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche
wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in
internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne
Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das
Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin
stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.
Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022,
nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der
Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife
sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer
4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
3.
Die Klägerin hat
die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber
der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt
auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT
9.
2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Baugewerbe“
zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 500 bis 999. Diese Schätzung gilt
als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert
30.
Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen
Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9
2017-2021).
Die Klägerin
führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb
sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2022
eine Fotokopier-Vergütung von CHF 435.65 (vgl. Ziff. 6.4.14 sowie
Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021) sowie eine betriebsinterne
Netzwerk-Vergütung von CHF 358.75 (vgl. Ziff. 6.4.14 sowie
Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021), insgesamt CHF 794.40, in Rechnung. Nachdem
die Beklagte den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher
Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals
gemahnt, worauf diese wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 8.
November 2022 (Klagebeilage 6) habe die Klägerin die Beklagte noch einmal
schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen.
Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch
wiederum nicht gefruchtet habe (Klage Rz. 8 f.).
Mit Klageantwort
vom 4. April 2023 bestritt die Beklagte die Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht
und anerkannte die von der Klägerin geltend gemachte Forderung im Umfang von
CHF 794.40. Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen
der Klägerin im Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie
Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 steht. Damit ist der von der Klägerin
geltend gemachte Vergütungsanspruch erstellt. Mit Replik vom 4. Mai 2023
bestätigte die Klägerin einen Zahlungseingang von CHF 794.40 per 4. April 2023,
womit die geltend gemachte Forderung in diesem Umfang erloschen ist. Sie bringt
jedoch zu Recht vor, dass der eingeklagte Verzugszins zu 5 % seit dem 21.
November 2022 nach wie vor offen ist.
4.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage teilweise gutzuheissen ist und die
Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Zins zu 5 % auf CHF 794.40 seit
dem 21. November 2022 zu bezahlen.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Anerkennung der
Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend
hat die Beklagte die Klage im Umfang von CHF 794.40 anerkannt. Im Übrigen
ist die Klage gutzuheissen. Somit unterliegt die Beklagte vollumfänglich und
hat sie folglich die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtskosten des
Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen
das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Bei einem Streitwert von CHF 794.40 beträgt die erstinstanzliche
Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR werden die
Gerichtskosten mit CHF 400.– festgelegt.
Wie die
Gerichtskosten bemisst sich auch die Parteientschädigung nach dem Streitwert.
Bei einem Streitwert von CHF 794.40, beträgt das Grundhonorar CHF 100.–
bis CHF 500.– (§ 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG
291.400]). Da die vorliegende Streitigkeit im Vergleich zu anderen
Streitigkeiten mit einem ähnlichen Streitwert als etwas aufwändig erscheint,
rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung mit CHF 500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 HoR). Für Kleinspesen kann die Klägerin sodann eine Pauschale von 3 %
des Honorars in Rechnung stellen, mindestens aber CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer
zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen
Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1
vom 29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin 5 % Zins auf CHF 794.40 seit dem 21. November 2022 zu
bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 400.–
und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 530.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Klägerin
-
Beklagte
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.