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Entscheid

ZK.2023.1

Urheberrecht

26. September 2023Deutsch7 min

Die A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2023.1

ENTSCHEID

vom 26. September 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Klägerin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____ Beklagte

[...]

Gegenstand

Klage betreffend

Urheberrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(nachfolgend Klägerin), reichte am 13. Februar 2023 beim Appellationsgericht

Basel-Stadt Klage ein gegen die B____ (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin

beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 794.40

gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2022 nebst 5 % Zins seit dem 21.

November 2022 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der

Beklagten. Mit Klageantwort vom 4. April 2023 reichte die Beklagte ein

Zahlungsavis über CHF 794.40 ein. Mit Replik vom 4. Mai 2023 bestätigte

die Klägerin einen Zahlungseingang von CHF 794.40 und führte aus, dass dieser

erst nach diversen Zahlungsaufforderungen und Einreichung der Klage erfolgte

und zudem der eingeklagte Verzugszins von CHF 14.60 nicht beglichen sei. Mit

Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde der Beklagten die Replik zugestellt mit

der Aufforderung, bis zum 2. Juni 2023 eine schriftliche Duplik

einzureichen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde festgestellt, dass die

Beklagte innert Frist keine Duplik eingereicht hat und die Eingabe der

Beklagten vom 8. Juni 2023 (Poststempel vom 12. Juni 2023) verspätet ist.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Klägerin ist

eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen

Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen

Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für

urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten

im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz

zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat

(vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die

Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1

lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts

(§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 1

lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

Mit Verfügungen

vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE

der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche

wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in

internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne

Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,

Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das

Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin

stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.

Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022,

nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der

Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und

verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife

sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer

4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).

3.

Die Klägerin hat

die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber

der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt

auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT

9.

2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Baugewerbe“

zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 500 bis 999. Diese Schätzung gilt

als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert

30.

Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen

Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9

2017-2021).

Die Klägerin

führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb

sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2022

eine Fotokopier-Vergütung von CHF 435.65 (vgl. Ziff. 6.4.14 sowie

Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021) sowie eine betriebsinterne

Netzwerk-Vergütung von CHF 358.75 (vgl. Ziff. 6.4.14 sowie

Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021), insgesamt CHF 794.40, in Rechnung. Nachdem

die Beklagte den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher

Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals

gemahnt, worauf diese wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 8.

November 2022 (Klagebeilage 6) habe die Klägerin die Beklagte noch einmal

schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen.

Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch

wiederum nicht gefruchtet habe (Klage Rz. 8 f.).

Mit Klageantwort

vom 4. April 2023 bestritt die Beklagte die Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht

und anerkannte die von der Klägerin geltend gemachte Forderung im Umfang von

CHF 794.40. Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen

der Klägerin im Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie

Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 steht. Damit ist der von der Klägerin

geltend gemachte Vergütungsanspruch erstellt. Mit Replik vom 4. Mai 2023

bestätigte die Klägerin einen Zahlungseingang von CHF 794.40 per 4. April 2023,

womit die geltend gemachte Forderung in diesem Umfang erloschen ist. Sie bringt

jedoch zu Recht vor, dass der eingeklagte Verzugszins zu 5 % seit dem 21.

November 2022 nach wie vor offen ist.

4.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Klage teilweise gutzuheissen ist und die

Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Zins zu 5 % auf CHF 794.40 seit

dem 21. November 2022 zu bezahlen.

Die

Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Anerkennung der

Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend

hat die Beklagte die Klage im Umfang von CHF 794.40 anerkannt. Im Übrigen

ist die Klage gutzuheissen. Somit unterliegt die Beklagte vollumfänglich und

hat sie folglich die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtskosten des

Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen

das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Bei einem Streitwert von CHF 794.40 beträgt die erstinstanzliche

Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR werden die

Gerichtskosten mit CHF 400.– festgelegt.

Wie die

Gerichtskosten bemisst sich auch die Parteientschädigung nach dem Streitwert.

Bei einem Streitwert von CHF 794.40, beträgt das Grundhonorar CHF 100.–

bis CHF 500.– (§ 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG

291.400]). Da die vorliegende Streitigkeit im Vergleich zu anderen

Streitigkeiten mit einem ähnlichen Streitwert als etwas aufwändig erscheint,

rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung mit CHF 500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 HoR). Für Kleinspesen kann die Klägerin sodann eine Pauschale von 3 %

des Honorars in Rechnung stellen, mindestens aber CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer

zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in

Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen

Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1

vom 29. März 2017 E. 4.3).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beklagte wird verurteilt, der

Klägerin 5 % Zins auf CHF 794.40 seit dem 21. November 2022 zu

bezahlen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 400.–

und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 530.–

(einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Klägerin

-

Beklagte

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.