ZK.2023.10
Vorsorgliche Massnahmen betreffend UWG
4. September 2023Deutsch21 min
die Ausführung von Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten daran. Die A____ GmbH (Gesuchsgegnerin) ist eine
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2023.10
ENTSCHEID
vom 4. September 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Forza
Electric Motors AG Gesuchstellerin
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
A____
GmbH Gesuchsgegnerin
[…]
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen betreffend
UWG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Forza Electric Motors AG
(Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt gemäss
Handelsregistereintrag den Handel mit Fahrzeugen, insbesondere mit
Elektrofahrzeugen und mit Waren aller Art, die Vermietung von Fahrzeugen und
die Ausführung von Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten daran. Die A____ GmbH (Gesuchsgegnerin) ist eine
Gesellschaft mit Sitz in Reinach, Basel-Landschaft. Sie bezweckt gemäss
Handelsregistereintrag den Handel mit Elektrofahrzeugen aller Art und
entsprechendem Zubehör sowie die Erbringung sämtlicher damit zusammenhängender
Dienstleistungen, insbesondere Reparatur und Unterhalt.
Am 4. August 2023 reichte die Gesuchstellerin beim
Appellationsgericht ein Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ein.
Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei der
Gesuchsgegnerin unter Androhung von Strafe im Widerhandlungsfall von mindestens
CHF 5'000.00 / Tag gemäss Art. 292 StGB vorsorglich zu verbieten, das
Kennzeichen
resp. farblich oder grafisch abgeänderte Versionen davon
sowie die Wortbezeichnungen «Forza» oder «Forza Electronic Motors» oder «FEM»,
alleine oder im Zusammenhang mit weiteren grafischen Elementen oder Worten
ergänzt, zur verwenden oder Dritten (Vertriebspartnern) zur Verwendung zu
überlassen, insbesondere auf von ihr selbst oder durch Dritte
(Vertriebspartner) betriebenen Social Media Kanälen, Webseiten, Verkaufsläden
und auf Elektro-Rollern.
2. Es sei die Gesuchsgegnerin
unter Androhung von Strafe im Widerhandlungsfall von mindestens CHF 5'000.00 /
Tag gemäss Art. 292 StGB vorsorglich anzuweisen, sämtliche bereits erfolgte
Verwendungen des Kennzeichens
resp. farblich oder grafisch abgeänderte Versionen davon
sowie die Wortbezeichnungen «Forza» oder «Forza Electronic Motors» oder «FEM»,
alleine oder im Zusammenhang mit weiteren grafischen Elementen oder Worten
ergänzt, zu entfernen resp. löschen, insbesondere in von ihr selbst oder
durch Dritte (Vertriebspartner) ausgeführten Social Media Posts, auf Webseiten,
in Verkaufsläden und auf Elektro-Rollern.
3. Die Verbote gemäss Ziff. 1 und
2 seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 10'000.00 pro Tag nach
Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1
lit. b ZPO anzuordnen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zzgl.
MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin.»
Die Gesuchstellerin stellte zudem den Antrag, es seien die
Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren superprovisorisch, d.h. ohne
vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen.
Mit Verfügung
vom 4. August 2023 wurde das Gesuch um superprovisorische Anordnung
vorsorglicher Massnahmen unter Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung einer
besonderen Dringlichkeit abgewiesen. Das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt unter Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme. Innert der ihr gesetzten Frist reichte die
Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist
das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache
gegeben ist (Art. 13 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Örtlich zuständig für Klagen wegen unerlaubter Handlung, wozu auch
Verletzungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241)
gehören, ist das Gericht unter anderem am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten
Person oder der beklagten Partei (Art. 36 ZPO). Die Gesuchstellerin macht im
vorliegenden Gesuch geltend, dass die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem
von der Gesuchstellerin entwickelten und verwendeten Kennzeichen (vgl. dazu die
Rechtsbegehren) unrichtige und irreführende Angaben über ihre Waren mache und
mit ihrem unlauteren Verhalten die Gesuchstellerin schädige. Im Rahmen der
Zuständigkeitsprüfung kann auf diese Ausführungen der Gesuchstellerin
abgestellt werden (vgl. BGE 137 III 32 E. 2.3 S. 34 f.). Nicht zu prüfen
ist an dieser Stelle, ob materiell tatsächlich eine unlautere Handlung zum
Nachtteil der Gesuchstellerin vorliegt (vgl. Umbricht/Rodriguez/Krüsi,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2021, Art. 129 IPRG N 33; AGE ZK.2016.2 vom 1.
Juni 2016 E. 1.1). Die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen sind zudem
lediglich glaubhaft zu machen. Die Behauptungen der Gesuchstellerin –
Schädigung der Gesuchstellerin durch unlauteres Verhalten der Gesuchsgegnerin erscheinen
als glaubhaft und sind deshalb für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr
zu unterstellen. Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin als geschädigte
Person ihren Sitz in Basel-Stadt, womit das Gericht örtlich zuständig ist.
1.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
ein Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, lautend auf eine
Unterlassung bzw. Beseitigung, gerichtet gegen die Gesuchsgegnerin gestützt auf
Art. 9 UWG. Für Streitigkeiten aus dem UWG ist, sofern der Streitwert mehr als
CHF 30‘000.– beträgt, die einzige kantonale Instanz zuständig. Die
Gesuchstellerin beziffert in ihrem Gesuch den potentiellen Schaden (entgangener
Gewinn) mit CHF 100'000.–. Gestützt auf diese nicht bestrittene und nicht
offensichtlich unrichtige Angabe ist davon auszugehen, dass die
Streitwertgrenze von CHF 30‘000.– erreicht ist (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO).
Funktionell zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ist eine Präsidentin
oder ein Präsident des Appellationsgerichts (§ 41, § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme
setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner ein
materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art.
261.
Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt
oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem
Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die
vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2
und 3 den Verfügungsgrund (AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1;
ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom
21.
August 2017 E. 5.2.1 mit Nachweisen).
Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen
glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die
Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten
Sachverhalt spricht (Huber, in:
Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 ZPO N 25). Reicht
die beklagte Partei im ordentlichen Verfahren keine Klageantwort ein, setzt ihr
das Gericht eine Nachfrist an. Im summarischen Verfahren dagegen ist ihr keine
Nachfrist zu setzen, da dies dem mit dem summarischen Verfahren verfolgten
Zweck der Prozessbeschleunigung widersprechen würde (vgl. BGE 138 III 483
E. 3.2.4 S. 488). Nach unbenutztem Ablauf der Frist für die Gesuchsantwort
hat das Gericht demgemäss gestützt auf die Tatsachenvorbringen der
Gesuchstellerin zu entscheiden (AGE ZK.2016.2 vom 1. Juni 2016, E. 2.1;
ZK.2016.2 vom 1. Juni 2016 E. 21.; Klingler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 252 ZPO N 23; Leuenberger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 223 ZPO N 5).
2.2
Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch
geltend, sie bzw. ihre Vorgängerin, die […]
GmbH, verkaufe seit dem Jahre 2019 über www.forzaelectricmotorsschweiz.ch
und […] sowie in ihrem Ladenlokal an der […] in Basel
Elektro-Roller unter der Bezeichnung «Forza
Electric Motors FEM». Sie lasse die Elektro-Roller in China für sich
herstellen und importiere diese in die Schweiz für den Verkauf an Endkunden.
Sie sei seit Jahren im Markt etabliert und Marktführerin in der Schweiz. Die
Gesuchstellerin lasse ihre Elektro-Roller in spezifisch für sie angefertigen Ausführungen
bei Lieferanten in China für sich bauen und verwende für diese Elektro-Roller das
in den Rechtsbegehren aufgeführte grafische Kennzeichen «Forza Electric Motors
FEM» (nachfolgend: «Kennzeichen FEM»). Das
Kennzeichen werde in China vom Produzenten gut sichtbar auf der Front und den
Seiten der Elektro-Roller angebracht. Teilweise würden auch gut sichtbare Teile
direkt mit dem Kennzeichen FEM bedruckt. Das
Kennzeichen FEM, welches auch die Firma
beinhalte, werde von der Gesuchstellerin auch als Insigne des Ladenlokals und
auf Werbeträgern und Fahrzeugen verwendet. Die Gesuchstellerin habe versucht,
das Kennzeichen FEM als Marke zu registrieren,
was aber aufgrund der gewählten Farbkombination, welche italienische Produkte
suggerierte, vorerst gescheitert sei. Die Gesuchstellerin habe das
Markeneintragungsgesuch daraufhin zurückgezogen mit dem Ziel, dieses neu und
angepasst wieder einzureichen (Gesuch Rz. 7–13).
B____, der ein ehemaliger Vertriebspartner der
Gesuchstellerin sei und als solcher vor zwei Jahren noch bei der Gesuchstellerin
einen Kurs absolviert habe, habe im Jahre 2021 mit seiner Frau ein eigenes
Unternehmen für den Verkauf von Elektro-Rollern aus China gegründet, welche er
vermutungsweise in Standardausführungen bei Zwischenhändlern beziehe. Am 27.
Juli 2023 habe B____ das Kennzeichen der Gesuchstellerin in schwarz-weiss als
Marke eintragen lassen. In den nachfolgenden Tagen habe die A____ GmbH einerseits über ihren
Instagram-Account verlauten lassen, dass sie als Markeninhaber der Premium
Marke Forza Electric Motors das Neuste
habe, was der Elektro Roller Markt hergebe, exklusiv bei A____. In einem
weiteren Post habe sie geschrieben, dass […] und A____ die Marke Forza Electric Motors gekauft hätten und dass sie
stolz seien, der Kundschaft den Forza City Go S
Elektro-Scooter anbieten zu können. Auf Facebook habe sie geschrieben, dass
sie als Markeninhaber von Premium Marken wie Forza
Electric Motors, […] die neusten und innovativsten Produkte habe, die es in
der Elektromobilität gebe. Ihre blockbuster Produkte im Jahr 2023 seien
exklusiv bei ihr erhältlich. Es könne von einem Preisnachlass bis Ende August
auf alle Forza Electric Produkte profitiert
werden. In einem weiteren Facebook Post habe sie geschrieben, dass alle Forza Fahrzeuge ab jetzt nur noch bei ihr
erhältlich seien. Die Gesuchstellerin (richtig: Gesuchsgegnerin) bringe nun auf
ihren Standardausführungen das Kennzeichen FEM,
vermutlich mit einem billigen Kleber, an, und biete diese als Premium Produkte Forza Electro Motors auf der Webseite an. Die
Gesuchstellerin beliefere die Gesuchsgegnerin aber nicht mit Elektro-Rollern.
Es sei ausgeschlossen, dass es sich dabei um die Elektro-Roller der
Gesuchstellerin handelt. Mit ihrem Vorgehen würde die Gesuchsgegnerin in
mehrfacher Weise unlauter gegen einen Mitbewerber im Sinne des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb handeln. Sie mache unrichtige und irreführende
Angaben über ihre Waren (Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Sie
suggeriere ihren Kunden mit der Anbringung des Kennzeichens FEM auf ihren Elektro-Rollern, dass diese
Fahrzeuge Elektro-Roller der «Premium Marke» Forza
Electric Motors wären. Es handle sich aber um Standardausführungen von
Elektro-Rollern, welche die Gesuchsgegnerin einfach mit dem Kennzeichen FEM beklebe. Zweitens teile sie Ihren Kunden mit,
dass Elektro-Roller der «Premium Marke» Forza
Electric Motors nun nur noch und exklusiv bei ihr erhältlich seien, was
nicht stimme. Erstens handle es sich nicht um Elektro-Roller der «Premium
Marke» Forza Electric Motors. Zweitens seien
diese eben nicht bei der Gesuchsgegnerin, schon gar nicht exklusiv, sondern bei
der Gesuchstellerin erhältlich. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin sei weiter
geeignet, Verwechslungen mit den Waren und/oder dem Geschäftsbetrieb der
Gesuchstellerin herbeizuführen (Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Die
Gesuchstellerin führe ihre Elektro-Roller bereits seit über 4 Jahren unter der
Bezeichnung Forza Electro Motors und dem
Kennzeichen FEM. Dass diese im Markt bekannt
und von hoher Qualität seien, bezeuge die Gesuchsgegnerin selbst, in dem sie
die Elektro-Rollet von Forza Electronic Motors
als «Premium Marke» bezeichne. Wenn Sie nun selbst ihre Elektro-Roller mit
diesem Kennzeichen FEM versehe, erwecke sie
(bewusst) den Eindruck, dass es sich um Produkte der Gesuchstellerin handelt.
Mit der Mitteilung der Beschwerdegegnerin per Instagram, wonach sie die «Marke Forza Electric Motors» gekauft habe, suggeriere
sie im Markt, dass sie diese von der Gesuchstellerin abgekauft hätte und nun
die richtigen Forza Modelle anbiete, und zwar
exklusiv, was nicht der Fall sei. Die Gesuchsgegnerin nehme das Kennzeichen FEM der Gesuchstellerin, welches sie über Jahre
sorgsam aufgebaut und im Markt etabliert habe, registriere dieses als Marke,
und verwendet es nachher als Bezeichnung der eigenen Produkte mit dem Hinweis,
dass die Forza Produkte nun bei ihr (exklusiv) erhältlich seien. Damit wolle
sie nichts anderes, als unlauter vom Arbeitsergebnis der Gesuchstellerin
profitieren und wenn möglich die Gesuchstellerin vom Markt verdrängen. Dies sei
ein offensichtlich gegen Treu und Glauben und damit ein auch gegen Art. 2 UWG
verstossendes Verhalten bzw. Geschäftsgebaren (Gesuch Rz. 14–29).
Die Gesuchstellerin könne sich nicht auf Markenschutz
berufen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Marken, welche mit der
Absicht registriert werden, um vom Ruf eines Dritten zu profitieren, nicht
geschützt seien (BGer 4A_100/2013 vom 13. Juli 2016). Solche Marken würden
gegen geltendes Recht (UWG) verstossen und seien vom Markenschutz
ausgeschlossen (Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und
Herkunftsangaben [MSchG, SR 232.11]). Die Gesuchstellerin werde in einem
weiteren Verfahren die Nichtigkeit der Markenregistrierung aus diesem Grund
feststellen lassen (Art. 52 MSchG) (Gesuch Rz. 30 f.).
Sodann führt die Gesuchstellerin aus, dass dringliche Gründe
für den beantragten vorsorglichen Rechtsschutz vorliegen würden. Ohne solchen
könne die Gesuchsgegnerin während unter Umständen mehreren Jahren (bei einem
Prozess über alle Rechtsmittelinstanzen) mit dem Kennzeichen FEM einen substantiellen Kundenstamm für sich
dazugewinnen und könnte diesen auch, wenn sie das Kennzeichen FEM nicht mehr verwenden dürfte, unter Umständen
behalten. Potentielle Käufer von Forza
Elektro-Rollern, welche ohne das unlautere Verhalten der Gesuchsgegnerin
bei der Gesuchstellerin eingekauft hätten, würden unter Umständen bei der
Gesuchsgegnerin einkaufen. Damit drohe der Gesuchstellerin ein Umsatz- und
Gewinnverlust und damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Jeder
Tag, an welchem die Gesuchsgegnerin ihre Elektro-Roller mit dem von der
Gesuchstellerin seit Jahren verwendeten Kennzeichen FEM
anbiete, bedeute ein drohender Umsatzverlust der Gesuchstellerin. Da im
vorliegenden Fall zu erkennen sei, dass das unlautere Verhalten der
Gesuchsgegnerin andauern werde, sofern nicht rechtliche Schritte ergriffen
würden, sei die Dringlichkeit gegeben. Die Gesuchsgegnerin biete ihre Modelle
mit dem Kennzeichen FEM erst seit ein paar
Tagen an. Sie habe offenbar auch ohne dieses Kennzeichen ein funktionierendes
Geschäft mit unzählige Filialen in der Schweiz geschaffen. Mit dem Vollzug der
vorsorglich begehrten Massnahmen werde damit nicht ein bestehender Umsatz korrumpiert,
sondern lediglich eine beabsichtigte Strategie vorsorglich unterbunden. Die
Massnahmen müssen darum, auch in Anbetracht dessen, dass die unlautere
Strategie zu einem herben Umsatzverlust für die Gesuchstellerin führen könnte,
als verhältnismässig bezeichnet werden (Gesuch Rz.32–35).
2.3
2.3.1
Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen der Voraussetzungen
für den Erlass der vorsorglichen Massnahmen glaubhaft machen, was das Gericht
summarisch zu prüfen hat. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund
objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten
Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25).
Die Gesuchsgegnerin hat innert der ihr gesetzten Frist nicht
zum Gesuch Stellung genommen. Sie hat somit weder den Vorwurf des Verstosses
gegen das UWG sowie den daraus drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil
bestritten noch eine freiwillige Einstellung der beanstandeten Handlungen
zugesagt oder den Nachweis der Einmaligkeit derselben erbracht. Es ist somit
bei der Beurteilung des Gesuches um Erlass von vorsorglichen Massnahmen auf die
Tatsachenvorbringen der Gesuchstellerin abzustellen (vgl. Leuenberger, a.a.O., Art. 223 N 5).
2.3.2
Die Gesuchstellerin konnte mit ihrem Gesuch
glaubhaft machen, dass sie das Kennzeichen FEM
seit längerem für die von ihr bestellten und von ihr verwendeten Elektro-Roller
verwendet und dass dieses Kennzeichen als solches im Markt etabliert ist. Die
Gesuchstellerin hat ebenso aufgezeigt, dass die Gesuchsgegnerin mit der
Bewerbung und dem Vertrieb von Produkten mit dem gleichen Kennzeichen von
dieser Marktetablierung des Kennzeichens und dessen Wahrnehmung als
Qualitätssiegel in unlauterer Manier profitieren möchte und insbesondere
unrichtige und/oder irreführende Angaben macht und Massnahmen ergreift, welche
geeignet sind, Verwechslungen mit Produkten bzw. dem Geschäftsbetrieb der
Gesuchstellerin zu erwecken. Aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts ist
von einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b und d UWG auszugehen. Ebenso
wurde glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin durch dieses unlautere Verhalten
der Gesuchsgegnerin in ihrem Geschäftsbetrieb und ihren wirtschaftlichen
Interessen verletzt wird und dass die Weiterführung dieses Verhaltens zu
erwarten ist. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen gemäss Art.
9.
Abs. 1 UWG beim Gericht beantragt werden kann, eine drohende Verletzung zu
verbieten und/oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Es wurde somit
glaubhaft gemacht, dass der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin ein
materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht und dass die
Gesuchsgegnerin diesen Anspruch verletzt und weiter zu verletzen droht.
2.3.3
Neben
der (drohenden) Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs setzt der Erlass
von vorsorglichen Massnahmen voraus, dass ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht und die vorsorglichen Massnahmen zeitlich
dringlich und verhältnismässig sind. Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch
glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin mit den unzutreffenden und irreführenden
Angaben und damit in unlauterer Weise Kunden dazu verleitet, Produkte mit dem
Kennzeichen FEM bei der Gesuchsgegnerin und
nicht der Gesuchstellerin zu kaufen, womit der Gesuchstellerin ein Schaden in
Form einer Reduktion des Absatzmarktes droht. Es wurde auch glaubhaft gemacht,
dass Kunden, die nun einmalig bei der Gesuchsgegnerin solche Produkte kaufen,
bei dieser neuen Kundenbeziehung verbleiben können und damit für die
Gesuchstellerin nicht mehr wieder zurückgewonnen werden könnten. Es ist damit
ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht. Dasselbe
gilt für das Erfordernis der Dringlichkeit. Die Gesuchstellerin konnte
glaubhaft machen, dass die Gesuchsgegnerin auf verschiedenen Social Media
Kanälen die Produkte mit dem Kennzeichen FEM
aktiv und intensiv bewirbt und mit Rabattaktionen die Kundschaft zu einem
raschen Kauf auffordert. Es ist nachvollziehbar, dass der drohende Verlust der
Gesuchstellerin mit jedem Tag, an welchem dieses Verhalten der Gesuchsgegnerin
andauert, zunehmen wird. Es ist daher auch von der Dringlichkeit der
beantragten vorsorglichen Massnahme auszugehen.
Die
Gesuchstellerin konnte im Weiteren glaubhaft machen, dass die Gesuchsgegnerin
für die Weiterführung ihres Geschäfts nicht auf die Verwendung des Kennzeichens
FEM angewiesen ist und dass es sich hier um
den Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes mit der unlauteren Verwendung der von
der Gesuchstellerin aufgebauten Markteinführung dieses Kennzeichens geht. Es
sind keine überwiegenden Interessen der Gesuchsgegnerin erkennbar, welche gegen
die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen sprechen würden. Die
Verhältnismässigkeit der Massnahme spielt nicht nur bei der Frage eine Rolle,
ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, sondern betrifft auch
unmittelbar den Inhalt einer Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser
Abwägung nicht weitergehen, als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaft
gemachten Anspruchs notwendig ist (Huber,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 23; David et al.,
in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Band I/2, 3. Auflage, Bern 2012 N 624–626). Im
Rahmen der Verhältnismässigkeit ist sodann zu beachten, dass die vorsorgliche
Massnahme den Hauptprozess nicht präjudizieren soll. Es sind deshalb
grundsätzlich nur solche Massnahmen anzuordnen, die reversibel sind. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die von der Gesuchstellerin beantragte
Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung des Kennzeichen FEM bzw. der Worte «Forza
Electronic Motors» oder «FEM» unverhältnismässig
sein sollte, zumal die enge Verknüpfung zwischen diesen Wortbezeichnungen und
dem Betrieb bzw. der Produkte der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht worden ist.
Dies gilt allerdings entgegen dem entsprechenden Rechtsbegehren der
Gesuchstellerin nicht für die Verwendung des Wortes «Forza» selbst bzw.
alleine, zumal ein Anspruch auf exklusive Verwendung dieses Begriffes für ein
Produkt bzw. eines Betriebes auch aus den Bestimmungen des UWG nicht abgeleitet
werden kann. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Kennzeichen
FEM bzw. der Worte «Forza Electronic Motors» oder «FEM» ergibt sich aus Art. 9
UWG auch ein Anspruch auf Beseitigung einer bestehenden Verletzung. Es ist
nicht erkennbar, weshalb die Anordnung der Entfernung solcher Zeichen und/oder
Beschriftungen auf Produkten oder in den Publikationen der Gesuchsgegnerin inklusive
derjenigen im Internet nicht verhältnismässig sein sollte. Allerdings kann sich
dieses Entfernungsgebot nur auf Produkte beziehen, auf welche die
Gesuchsgegnerin Zugriff hat.
3.
3.1
Auf
Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an
(Art. 236 Abs. 3 ZPO). Lautet der Entscheid wie vorliegend auf eine
Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kommen als
Vollstreckungsmassnahmen die Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und
die Tagesbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (als
Variante der Ordnungsbusse) in Frage (Art. 343 Abs. 1 ZPO). Über die
Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem
eigenen Ermessen, wobei es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
hat (Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 236 N 25 sowie Art. 343 N 11 und 14). Eine
Kombination der verschiedenen Massnahmen ist denkbar (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 15; Jenny, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 343 N
6; HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 8.3, HG190019 vom 21. Juni 2019
E. 5; kritisch hierzu Kellerhals,
Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10). Die Androhung kann bereits in
das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, muss
aber nicht beziffert werden (Staehelin,
a.a.O., Art. 343 N 22).
Vorliegend wurde
ein forsches Vorgehen der Gesuchsgegnerin bei der unlauteren Bewerbung der
Produkte mit dem FEM Kennzeichen und der
eigenen Positionierung im entsprechenden Markt glaubhaft gemacht. Es ist daher
die Anordnung einer an die Gesuchsgegnerin gerichtete Tagesbusse nach Art. 343
Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der
Nichterfüllung) angebracht. Auf eine Bezifferung der allenfalls auszufällenden
Tagesbusse ist im jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Weiter ist die Androhung
der Tagesbusse mit einer an die Organe der Gesuchsgegnerin gerichteten Strafandrohung
nach Art. 292 StGB zu verbinden. Unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint eine zusätzliche Androhung einer
Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) hingegen nicht
als angezeigt, weshalb hierauf entgegen dem Antrag der Gesuchstellerin
verzichtet wird.
Der
Gesuchstellerin ist eine angemessene Frist zur Einreichung der
Prosekutionsklage zu setzen mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen
bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO; Huber, a.a.O., Art. 263 ZPO N 22
f.). Es ist von einer angemessenen Prosekutionsfrist von 60 Tagen auszugehen.
3.2
Über
die endgültige Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann
grundsätzlich im Endentscheid in der Hauptsache oder mit der vorsorglichen
Massnahme entschieden werden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 104 N 9). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit
vorsorglichen Massnahmen an, die – wie im vorliegenden Fall – vor
Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet werden, sind sie regelmässig im
Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen selbst zu verteilen (Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 104
ZPO N 11 und 12). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts (vgl. AGE ZK.2020.6
vom 9. Dezember 2020 E 8.2, ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.4 mit weiteren
Hinweisen; ebenso OGer GL OG.2019.00092 vom 20. Januar 2020 E. 2.2.2; HGer ZH
HE160142 vom 1. September 2016 E. 6.1) werden die Gerichtskosten einem solchen
Fall unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig
den Gesuchstellern auferlegt. Dementsprechend trägt die Gesuchsteller die
Gerichtskosten von CHF 4'000.– (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Eine abweichende
Kostenverteilung im allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung
der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstoss gegen Art. 292 StGB
im Fall der Zuwiderhandlung sowie zusätzlich unter Androhung einer Ordnungsbusse
von bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Zuwiderhandlung vorsorglich
verboten, das Kennzeichen
bzw. farblich oder grafisch
abgeänderte Versionen davon sowie die Wortbezeichnungen «Forza Electronic Motors» oder «FEM», alleine oder im Zusammenhang mit weiteren
grafischen Elementen oder Worten ergänzt, zu verwenden oder Dritten
(Vertriebspartnern) zur Verwendung zu überlassen, insbesondere auf von ihr
selbst oder durch Dritte (Vertriebspartner) betriebenen Social Media Kanälen,
Webseiten, Verkaufsläden und auf Elektro-Rollern.
2.
Die
Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse
wegen Verstoss gegen Art. 292 StGB im Fall der Zuwiderhandlung sowie
zusätzlich unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.– für
jeden Tag der Nichterfüllung vorsorglich verpflichtet, sämtliche bereits
erfolgten Verwendungen des Kennzeichens
bzw. farblich oder grafisch
abgeänderte Versionen davon sowie die Wortbezeichnungen «Forza Electronic Motors» oder «FEM», alleine oder im Zusammenhang mit weiteren
grafischen Elementen oder Worten ergänzt, zu entfernen bzw. löschen,
insbesondere in von ihr selbst oder durch Dritte (Vertriebspartner) im Auftrag
der Gesuchstellerin ausgeführten Social Media Posts, auf Webseiten, in
Verkaufsläden und auf den sich Besitz der Gesuchstellerin befindlichen Elektro-Rollern.
3.
Es wird der
Gesuchstellerin eine (erstreckbare) Frist von 60 Tagen nach unbenutztem Ablauf
der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gesetzt zur Einreichung der
Klage mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei unbenutztem
Ablauf ohne Weiteres dahinfallen. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids
an die Gesuchsgegnerin wird der Gesuchstellerin mitgeteilt.
4.
Für das vorliegende
Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen trägt die Gesuchstellerin
vorläufig die Gerichtskosten von CHF 4'000.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.