ZK.2023.11
Vorsorgliche Massnahme betreffend unlauterer Wettbewerb
4. April 2024Deutsch37 min
der Gesuchstellerin 2 betreffend Nutzung der B____ API für den Schadensmeldungsprozess
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2023.11
ENTSCHEID
vom 20. März 2024
REKTIFIKAT
(betreffend Gerichtskosten)
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegnerin
1
[...]
C____ Gesuchsgegnerin
2
[...]
beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme
betreffend unlauterer Wettbewerb
Die A____ (Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in
[...]. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb aller Arten von
Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten
Lebensversicherung. Die B____ (Gesuchsgegnerin 1) ist eine Gesellschaft mit
Sitz in Basel. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag das Anbieten von
Beratungsdiensten und Software in den Bereichen Integrität, Nachhaltigkeit,
Compliance und Governance. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der
Gesuchsgegnerin 1 mit Einzelunterschrift ist D____. Die C____ (Gesuchsgegnerin
2) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag
die Entwicklung und Bereitstellung von Technologielösungen und Beratung im
Bereich von Integrität und Compliance. Als Gesellschafter und Geschäftsführer
der Gesuchsgegnerin 2 mit Einzelunterschrift ist D____ im Handelsregister
eingetragen.
Am 23. November 2023 reichte die Gesuchstellerin beim
Appellationsgericht ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein. Darin
stellt sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Gesuchsgegnerin 1 vorsorglich zu
verbieten, gegenüber Dritten direkt oder indirekt in irgendeiner Form zu
behaupten oder behaupten zu lassen,
- die Gesuchstellerin
habe den Code der B____-Anwendung kopiert oder auf andere Weise übernommen oder
diese Absicht kommuniziert;
- der Gesuchsgegnerin 1
und/oder der Gesuchsgegnerin 2 stünden Ansprüche gegen die Gesuchstellerin im
Zusammenhang mit der B____-Anwendung zu, insbesondere aufgrund der Verletzung
geistigen Eigentums oder der Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen; und/oder
- die Gesuchstellerin
veranstalte die [...] oder vergleichbare Veranstaltungen oder gehe
Kooperationen ein, um Geschäftsgeheimnisse, Schutzrechte oder sonstige
vertrauliche oder geschäftsrelevante Informationen von den beteiligten
Unternehmen (insbesondere Start-ups) anschliessend widerrechtlich oder auf
unethische, unmoralische oder unfaire Weise verwerten zu können.
2. Die Gesuchsgegnerin 1 sei vorsorglich zu
verpflichten, die Äusserungen
- die Gesuchstellerin
habe den Code der B____-Anwendung kopiert oder auf andere Weise übernommen oder
diese Absicht kommuniziert;
- der Gesuchsgegnerin 1
und/oder der Gesuchsgegnerin 2 stünden Ansprüche gegen die Gesuchstellerin im
Zusammenhang mit der B____-Anwendung zu, insbesondere aufgrund der Verletzung
geistigen Eigentums oder der Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen;
und/oder
- die Gesuchstellerin
veranstalte die [...] oder vergleichbare Veranstaltungen oder gehe
Kooperationen ein, um Geschäftsgeheimnisse, Schutzrechte oder sonstige
vertrauliche oder geschäftsrelevante Informationen von den beteiligten
Unternehmen (insbesondere Start-ups) anschliessend widerrechtlich oder auf
unethische, unmoralische oder unfaire Weise verwerten zu können
von ihrer Webseite [...] und [...]
zu entfernen (auch soweit diese über ein Passwort für den allfälligen Zugriff
Dritter vorgehalten werden).
3. Es sei der Gesuchsgegnerin 2
vorsorglich zu verbieten, Dritten die Tatsache des Abschlusses des Vertrags mit
der Gesuchstellerin betreffend Nutzung der B____ API für den Schadensmeldungsprozess
der Gesuchstellerin sowie Anpassung der visuellen Identität, Entwicklung,
Pflege und Unterstützung, die Dauer der Zusammenarbeit, die Modalitäten der
Durchführung der Pilotphase, Analysen und den Inhalt kommerzieller Angebote der
Gesuchstellerin offenzulegen oder offenlegen zu lassen.
4. Die Gesuchsgegnerin 2 sei zu
verpflichten, die folgenden Äusserungen auf der Webseite [...] und [...]
entfernen zu lassen: dass
- eine Geschäftsbeziehung
zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 2 bestand;
- die Gesuchsgegnerin 2
und die Gesuchstellerin sich im Januar 2022 auf einen dreimonatigen Piloten
geeinigt haben;
- im März 2022 die B____
API in den Schadensmeldungsprozess der Gesuchstellerin integriert und einem
Grossteil der Schadensmeldenden angezeigt worden ist;
- die Pilotphase nach
sieben Monaten beendet worden und in dieser Zeit die B____ API gegenüber 70’000
Kunden zum Einsatz gekommen ist; und
- die Gesuchstellerin der
Gesuchsgegnerin 2 $800 (recte: CHF 800) pro Monat für die fortgesetzte Nutzung
ihrer Dienstleistungen angeboten hat.
5. Die Anordnungen gemäss den Ziffern 1-4
seien unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gem. Art. 292 StGB, einer Ordnungsbusse
von CHF 5'000.– (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) sowie einer Ordnungsbusse von CHF
1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) im
Zuwiderhandlungsfall zu erlassen.
6. Die Gesuchsgegnerin 1 sei zur
Mitwirkung bei der Vollstreckung der Anordnung gemäss Ziff. 4 zu verpflichten
(Art. 343 Abs. 2 ZPO).
7. Unter o/e-Kostenfolge.
Die Gesuchstellerin stellte zudem den Antrag, es sei über die
Rechtsbegehren ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerinnen
(superprovisorisch) zu entscheiden.
Mit Verfügung vom 24. November 2023 wurden folgende
superprovisorischen Massnahmen angeordnet:
3. Der Gesuchsgegnerin 1 wird
unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer
Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1
lit. c ZPO) im Zuwiderhandlungsfall vorsorglich untersagt, gegenüber Dritten
direkt oder indirekt in irgendeiner Form zu behaupten oder behaupten zu lassen,
- die Gesuchstellerin
habe den Code der B____-Anwendung kopiert oder auf andere Weise übernommen oder
diese Absicht kommuniziert;
- der Gesuchsgegnerin 1
und/oder der Gesuchsgegnerin 2 stünden Ansprüche gegen die Gesuchstellerin im
Zusammenhang mit der B____-Anwendung zu, insbesondere aufgrund der Verletzung
geistigen Eigentums oder der Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen;
und/oder
- die Gesuchstellerin
veranstalte die [...] oder vergleichbare Veranstaltungen oder gehe Kooperationen
ein, um Geschäftsgeheimnisse, Schutzrechte oder sonstige vertrauliche oder
geschäftsrelevante Informationen von den beteiligten Unternehmen (insbesondere
Start-ups) anschliessend widerrechtlich oder auf unethische, unmoralische oder
unfaire Weise verwerten zu können.
4. Die Gesuchsgegnerin 1 wird
unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer
Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1
lit. c ZPO) vorsorglich dazu verpflichtet, die Äusserungen
- die Gesuchstellerin
habe den Code der B____-Anwendung kopiert oder auf andere Weise übernommen oder
diese Absicht kommuniziert;
- der Gesuchsgegnerin 1
und/oder der Gesuchsgegnerin 2 stünden Ansprüche gegen die Gesuchstellerin im
Zusammenhang mit der B____-Anwendung zu, insbesondere aufgrund der Verletzung
geistigen Eigentums oder der Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen;
und/oder
- die Gesuchstellerin
veranstalte die [...] oder vergleichbare Veranstaltungen oder gehe
Kooperationen ein, um Geschäftsgeheimnisse, Schutzrechte oder sonstige
vertrauliche oder geschäftsrelevante Informationen von den beteiligten
Unternehmen (insbesondere Start-ups) anschliessend widerrechtlich oder auf
unethische, unmoralische oder unfaire Weise verwerten zu können
von ihrer Webseite [...] und [...] zu
entfernen (auch soweit diese über ein Passwort für den allfälligen Zugriff
Dritter vorgehalten werden).
5. Es wird der Gesuchsgegnerin 2
unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer
Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1
lit. c ZPO) vorsorglich untersagt, Dritten die Tatsache des Abschlusses des
Vertrags mit der Gesuchstellerin betreffend Nutzung der B____ API für den
Schadensmeldungsprozess der Gesuchstellerin sowie Anpassung der visuellen
Identität, Entwicklung, Pflege und Unterstützung, die Dauer der Zusammenarbeit,
die Modalitäten der Durchführung der Pilotphase, Analysen und den Inhalt
kommerzieller Angebote der Gesuchstellerin offenzulegen oder offenlegen zu
lassen.
6. Die Gesuchsgegnerin 2 wird
unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer
Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1
lit. c ZPO) vorsorglich dazu verpflichtet, die folgenden Äusserungen auf der
Webseite [...] und [...] entfernen zu lassen,
- dass eine
Geschäftsbeziehung zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 2
bestand;
- dass die
Gesuchsgegnerin 2 und die Gesuchstellerin sich im Januar 2022 auf einen
dreimonatigen Piloten geeinigt haben;
- dass im März 2022 die B____
API in den Schadensmeldungsprozess der Gesuchstellerin integriert und einem
Grossteil der Schadensmeldenden angezeigt worden ist;
- dass die Pilotphase
nach sieben Monaten beendet worden und in dieser Zeit die B____ API gegenüber
70'000 Kunden zum Einsatz gekommen ist; und
- dass die
Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 2 $800 (recte: CHF 800) pro Monat für die fortgesetzte Nutzung ihrer Dienstleistungen angeboten hat.
Die beiden Gesuchsgegnerinnen reichten am 11. Dezember 2023
eine Stellungnahme ein und beantragten darin, es seien die Ziffern 5 und 6 der Verfügung
vom 24. November 2023 aufzuheben und es seien die Ziffern 3 und 4 des
Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie Ziffern 5 und 7 des
Gesuchs, soweit diese sich auf die Gesuchsgegnerin 2 beziehen, abzuweisen. Die
Gesuchstellerin hielt in ihrer Replik vom 22. Dezember 2023 an den im Gesuch
vom 23. November 2023 gestellten Rechtsbegehren fest. Die Gesuchsgegnerinnen
reichten innert der ihnen gesetzten Frist keine Duplik ein.
Erwägungen
1.
1.1 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist
das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache
gegeben ist (Art. 13 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Örtlich zuständig für Klagen wegen unerlaubter Handlung, wozu auch
Verletzungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241)
gehören, ist das Gericht unter anderem am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten
Person oder der beklagten Partei (Art. 36 ZPO). Die Gesuchstellerin macht im
vorliegenden Gesuch geltend, dass die Gesuchsgegnerin 1 durch die
Gesuchstellerin herabsetzende Äusserungen, zu welcher sie sich der ihr von der
Gesuchsgegnerin 2 rechtswidrig offengelegten vertraulichen Informationen
bediene, unlauter im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handle und auch
widerrechtlich die Persönlichkeit der Gesuchstellerin im Sinn von Art. 28 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verletze. Die Gesuchsgegnerin 2
verletze zudem ihre Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der Gesuchstellerin.
Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann auf diese Ausführungen der
Gesuchstellerin abgestellt werden (vgl. BGE 137 III 32 E. 2.3 S. 34 f.). Nicht
zu prüfen ist an dieser Stelle, ob materiell tatsächlich eine unlautere
Handlung zum Nachtteil der Gesuchstellerin vorliegt (vgl. Umbricht/Rodriguez/Krüsi, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 129 IPRG N 33). Die zuständigkeitsbegründenden
Tatsachen sind zudem lediglich glaubhaft zu machen. Die Behauptungen der
Gesuchstellerin – Schädigung der Gesuchstellerin durch unlauteres
bzw. persönlichkeitsverletzendes Verhalten der Gesuchsgegnerinnen erscheinen
als glaubhaft und sind deshalb für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr
zu unterstellen (AGE ZK.2016.2 vom 1. Juni 2016 E. 1.1). Im vorliegenden
Fall haben die Gesuchsgegnerinnen ihren Sitz in Basel-Stadt, womit ein
Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt besteht.
1.2 Für Streitigkeiten aus dem UWG ist, sofern
der Streitwert mehr als CHF 30‘000.– beträgt, die einzige kantonale
Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Gesuchstellerin beziffert in
ihrem Gesuch den Schaden, den ihr durch das zu unterlassende Verhalten drohe,
und damit den Streitwert auf CHF 100'000.–. Gestützt auf diese nicht
bestrittene und nicht offensichtlich unrichtige Angabe ist davon auszugehen,
dass die Streitwertwertgrenze von CHF 30‘000.– erreicht ist (vgl. Art. 91 Abs.
2 ZPO). Die Gesuchstellerin macht zudem geltend, dass die Offenlegung
vertraulicher Informationen und die herabsetzenden Äusserungen in Zusammenhang
mit der angeblichen Verletzung von Urheberrechten durch die Gesuchstellerin
stehen würden, welche laut Übertragungsvereinbarung mittlerweile die Gesuchsgegnerin
1 innehabe und die ursprünglich durch die Gesuchsgegnerin 2 an die
Gesuchstellerin «lizenziert» worden seien. Somit falle der Streitgegenstand
auch gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in die ausschliessliche sachliche
Zuständigkeit des Appellationsgerichts Basel-Stadt (Gesuch Rz. 16). Auch
dies wird von den Gesuchsgegnerinnen in ihrer Stellungnahme vom
11. Dezember 2023 nicht in Frage gestellt. Funktionell zuständig zum
Erlass vorsorglicher Massnahmen ist ein Präsident des Appellationsgerichts (§ 41
in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
2.
2.1 Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme
setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner ein
materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art.
261 Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt
oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem
Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die
vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2
und 3 den Verfügungsgrund (AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1;
ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom
21. August 2017 E. 5.2.1 mit Nachweisen).
Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen
glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die
Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten
Sachverhalt spricht (Huber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 25).
2.2 Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch
geltend, dass ihr die Gesuchsgegnerin 2 im Juli 2021 ein Angebot gemacht habe
für eine Nutzung eines des Software-Widgets B____ API (nachfolgend «HP-API»).
Es handle sich dabei um ein Widget, ein Funktionsfenster, auf welchem
Nutzerinnen und Nutzer zu Beginn der Schadensmeldung über ein Wischen nach
rechts bestätigten, dass sie oder er ehrlich seien. Der Gesuchstellerin sei von
der Gesuchsgegnerin 2 angeboten worden, dass sie die HP-API für drei Monate
kostenlos testen und anschliessend in der Standardversion für 12 Monate zum
Preis von CHF 800.– pro Monat nutzen könne. Die Nutzung einer um Techniken der
künstlichen Intelligenz erweiterten HP-API habe die Gesuchsgegnerin 2 zum Preis
von CHF 3'500.– pro Monat, also CHF 42'000.– pro Jahr, angeboten. Der
Gesuchstellerin habe sich für das Angebot für die HP-API in der Standardversion
entschieden. Die HP-API werde (potenziellen) Kunden zur Einbindung über eine
Schnittstelle ("API") angeboten. Wer ein Softwareprogramm über eine
Schnittstelle mit eigenen Programmen verbinde, wisse nicht, wie das über eine
Schnittstelle eingebundene Programm funktioniere und kenne den Quellcode des
Programms nicht. Die Standard-HP-API sei in diesem Sinn im März 2022 bei der
Gesuchstellerin über eine Schnittstelle in den Online-Schadensmeldungsprozess
auf [...] integriert worden. Ein Grossteil der Schadensmeldenden auf [...] habe
dabei die HP-API durchlaufen; nur ein geringer Teil der Schadensmeldenden habe ihren
Schaden – als Kontrollgruppe – ohne vorhergehende Bestätigung ihrer Ehrlichkeit
durchlaufen können. Bei einer Analyse der Daten während der siebenmonatigen
Pilotphase sei die Gesuchstellerin zum Schluss gekommen, dass die Gruppe, der
die HP-API angezeigt wurde, gegenüber der Kontrollgruppe keine wesentliche
Reduktion missbräuchlicher Schadensmeldungen zeigen würde. Die Gesuchstellerin
habe auch kein Interesse gehabt an der Nutzung einer um künstliche Intelligenz
erweiterten HP-API, die ihr während einer Videokonferenz einen Monat zuvor – im
August 2022 – vorgestellt worden sei. Die Gesuchstellerin sei zum Schluss
gekommen, dass für sie zusätzliche Informationen (z.B. wie lange einzelne
Schadensmeldende mit der Bestätigung der Ehrlichkeit zuwarten) nicht im
Verhältnis zur von der Gesuchsgegnerin 2 verlangten Vergütung in Millionenhöhe
stehen würde. Daher habe die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen,
sie wolle an der Standard-HP-API zu CHF 800.– pro Monat festhalten. Eine
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den ursprünglich offerierten
Bedingungen sei für die Gesuchsgegnerin 2 jedoch nicht (mehr) in Frage gekommen.
Sie habe daher in einer an die Gesuchstellerin gerichteten E-Mail erklärt, die
Zusammenarbeit zu beenden. Auch die Gesuchstellerin habe angesichts der erratischen
Preisgestaltung der Gesuchsgegnerin 2 das Vertrauen in diese als verlässliche
Vertragspartnerin verloren. Die Sprunghaftigkeit der Gesuchsgegnerin 2 bzw.
ihres Geschäftsführers sei bestätigt worden, als Letzterer kurze Zeit später
die HP-API nun doch wieder zu den ursprünglichen Bedingungen und schliesslich
sogar kostenlos zur Verfügung habe stellen wollen. Anlässlich der plötzlich
kommunizierten Preiserhöhung sei der Gesuchstellerin zudem aufgefallen, dass
eine schriftliche Vereinbarung versäumt worden sei. Rückwirkend mit Wirkung zum
1. März 2022 hätten die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 2 daher im
November 2022 einen Pilotvertrag bis zum 30. September 2022 unterzeichnet. Gegenstand
des Pilotvertrags sei die Zurverfügungstellung der HP-API durch die
Gesuchsgegnerin 2 an die Gesuchstellerin für den Schadensmeldungsprozess der
Gesuchstellerin auf [...] sowie die optische individuelle Anpassung der HP-API,
Weiterentwicklung, Wartung und Support gewesen. Auf Seite 2 des Pilotvertrags habe
sich die Gesuchsgegnerin 2 zur Vertraulichkeit verpflichtet. Infolge des
verlorenen Vertrauens in die Gesuchsgegnerin 2 als verlässliche
Vertragspartnerin und der beendeten Zusammenarbeit habe sich die
Gesuchstellerin daraufhin dazu entschieden, eine eigene Lösung ([...]-Tool) zu
entwickeln, um die Schadensmeldenden dazu aufzufordern, ihre Ehrlichkeit zu
bestätigen. Diese Lösung – das [...]-Tool – sei eigenständig und ohne Rückgriff
auf die HP-API der Gesuchsgegnerinnen entwickelt und in die Seite [...] eingebunden
worden. Anders als die HP-API erfasse das [...]-Tool keine Tracking-Daten und
setze somit – anders als die Gesuchsgegnerinnen offenbar vermuten würden –
keine Methoden der Verhaltensanalyse oder künstlichen Intelligenz ein, um zu
erkennen, ob eine Schadensmeldung missbräuchlich erfolge. Stattdessen appelliere
das [...]-Tool schlicht zu Beginn des Schadensmeldungsprozesses an die
Ehrlichkeit der Schadensmeldenden – über einen simplen Klick auf das Herz zur
Bestätigung der eigenen Ehrlichkeit. Das [...]-Tool enthalte somit – anders als
die HP- API – auch keine Wischfunktion (Gesuch Rz. 46–62).
Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 sei die Gesuchstellerin aus
heiterem Himmel von den Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin 1 – mit der sie
nie eine Geschäftsbeziehung unterhalten habe – kontaktiert und unter anderem
mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sie habe die HP-API kopiert. Die
Gesuchstellerin habe die geltend gemachten Ansprüche als haltlos
zurückgewiesen. Die Gesuchstellerin sei davon ausgegangen, dass die
Angelegenheit damit erledigt gewesen sei. Nach fast zwei Monaten «Funkstille»
habe die Gesuchsgegnerin 1 aber plötzlich unberechtigte Vorwürfe publik gemacht
und diese in einem Interview gegenüber der Zeitung «[...]» wiederholt. Es sei
namentlich behauptet worden, die Gesuchstellerin habe eine weitgehend
identische Kopie der Lösung der Gesuchsgegnerin 2 gehörenden Software auf den
Markt gebracht, wobei die Gesuchstellerin den Code der ursprünglichen B____-Lösung
verwende, ohne jemals eine Entschädigung bezahlt zu haben. Es werde behauptet,
die Gesuchstellerin habe gedroht, die HP-API zu kopieren, falls das
ursprünglich von der Gesuchsgegnerin offerierte Vergütungsangebot nicht für
akzeptabel befunden werde. Damit verdrehe die Gesuchsgegnerin 1 die Tatsachen,
da sie für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit eine Nutzungsvergütung in
Millionenhöhe verlangt habe, welche zudem zum – inzwischen wissenschaftlich
erwiesenen – fehlenden Nutzen der HP-API in keinem Verhältnis stehen würde. Unzutreffend
sei auch die Behauptung, die Gesuchstellerin hätte eine Übertragung sämtlicher auch
vorbestehender-Schutzrechte an der HP-API eingefordert. Weiter insinuiere die
Gesuchsgegnerin 1 auf ihrer Webseite, die Gesuchstellerin nutze von ihr
veranstaltete Wettbewerbe oder andere Förderungen von Startups dazu,
widerrechtlich an deren vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder
Schutzrechte zu gelangen mit dem Ziel, diese – unter Ersparnis eigener
Forschung und Entwicklung – zu verwerten. Unberechtigte Vorwürfe in diesem Sinn
enthalte auch eine Online-Medienmitteilung der Gesuchsgegnerin 1 vom 25.
Oktober 2023 (Gesuch Rz. 63–71). Die zuvor genannten Äusserungen seien unter
der Webseite der Gesuchsgegnerin 1 für die Öffentlichkeit abrufbar gewesen und
seien es weiterhin für Personen, die über das Passwort verfügen würden. Die
Gesuchsgegnerin 1 habe ihre (unzutreffende) Rechtsauffassung, die
Gesuchstellerin verletze Rechte des geistigen Eigentums an der HP-API, auf
diese Weise auch gegenüber Dritten, namentlich Mitbewerbern und Kunden der
Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht. Der Geschäftsführer und Gesellschafter
der Gesuchsgegnerin 1, D____, habe der Zeitschrift «[...]» offenbar ein
Interview gegeben, da er im am 3. November 2023 erschienenen Beitrag «Start-up
wirft A____ vor, Software kopiert zu haben», die dargestellten Vorwürfe
wiederholt habe. Im am gleichen Tag erschienenen Beitrag «Schwere Vorwürfe: A____
soll Software von Start-up kopiert haben» werfe die Gesuchsgegnerin 1 der A____
ebenfalls vor, ohne ihre Erlaubnis Software kopiert zu haben. Die
rufschädigenden und unwahren Vorhaltungen der Gesuchsgegnerin 1 würden bereits
ihre Wirkung entfalten. Insbesondere würden sich Kunden von der Gesuchstellerin
abwenden. Solch verlorenes Vertrauen sei gerade in einer Dienstleistungsbranche
wie jener der Versicherungen und Banken, die massgeblich auf Vertrauen aufbaue,
nur schwer bis gar nicht wieder aufzubauen. Diese empörenden und substanzlosen
Vorwürfe würde die Gesuchsgegnerin 1 mit vertraulichen Informationen über die
Geschäftsbeziehung zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin
unterfüttern. Nicht nur lege die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer «Timeline of
events» offen, dass zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin eine
Zusammenarbeit bestanden habe, sondern auch Details aus der Zusammenarbeit,
etwa wie vielen Kunden gegenüber die HP-API getestet worden sei, wie lange die
Pilotphase bestanden habe und wie vielen schadensmeldenden Kunden während der
Pilotphase die HP-API angezeigt worden sei. Darüber hinaus verbreite die
Gesuchsgegnerin 1 in ihrer «Timeline of events», zu welcher Vergütung die
Gesuchstellerin zu einer weiteren Inanspruchnahme der Leistungen der
Gesuchsgegnerin 2 bereit gewesen wäre. Zudem sei die Gesuchsgegnerin 1 offenbar
auch im Besitz von der Gesuchsgegnerin 2 während der Pilotphase vorgelegten
Analysen der Gesuchstellerin. Diese Analysen habe die Gesuchsgegnerin 1
offenbar auch Medienvertretern vorgelegt. All diese Informationen könnten der
Gesuchsgegnerin 1 nur durch Offenlegung der Gesuchsgegnerin 2 bekannt sein,
obgleich letztere sich gegenüber der Gesuchstellerin im Pilotvertrag zur
Vertraulichkeit verpflichtet habe. Denn die Gesuchstellerin habe mit der
Gesuchsgegnerin 1 erstmals durch den Brief von deren Rechtsvertreter vom 12.
Juli 2023 Kontakt gehabt. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die
Gesuchsgegnerin 2 die ihr anvertrauten vertraulichen Informationen der
Gesuchsgegnerin 1 mitgeteilt habe. Die Versuche der Gesuchstellerin, aussergerichtlich
ein Einsehen bei den Gesuchsgegnerinnen zu erreichen, dass ihre Anschuldigungen
haltlos seien, seien gescheitert. Auch eine Besprechung zwischen den
Rechtsvertretern der Parteien am 21. November 2023 hätte nicht den gewünschten
Erfolg gehabt. Die Unterzeichnung einer Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung sei von den Gesuchsgegnerinnen abgelehnt worden – dies,
obwohl es ihnen selbstverständlich auch bei unterzeichneter Erklärung
unbenommen geblieben wäre, gegen die angebliche Urheberrechtsverletzung der
Gesuchstellerin um Rechtsschutz zu ersuchen. Nach wie vor seien die
herabsetzenden Äusserungen bzw. die vertraulichen Informationen auf der
Webseite der Gesuchsgegnerin 1 – mit Passwortschutz – zugänglich, so dass die
Gesuchstellerin fürchten müsse, dass Medienvertretern oder anderen
interessierten Dritten die entsprechenden Informationen weiter über Mitteilung
des Passworts zugespielt würden oder jederzeit wieder öffentlich zugänglich
gemacht würden. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchsgegnerin 1 die Medien noch
vor den Gesprächen mit der Gesuchstellerin informiert habe, bald «Updates» zu
geben und einen Passwortschutz nur für die Dauer andauernder Gespräche zugesagt
habe (Gesuch Rz. 72–81).
Entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin 1 auf ihrer
Homepage und gegenüber den Medien habe die Gesuchstellerin nicht den Code der
HP-API «kopiert» bzw. rechtswidrig vervielfältigt. Eine Urheberrechtsverletzung
liege – unabhängig von der Frage der Rechtsinhaberschaft und der
Schutzfähigkeit der HP-API – nicht vor und allfällige Entschädigungsansprüche würden
ausser Betracht fallen. Aus einem vorgelegten Codevergleich und den weiteren
Rügen der Gesuchsgegnerinnen ergebe sich nicht, dass das A____-Tool eine
unzulässige Übernahme der (angeblich urheberrechtlich geschützten) HP-API
darstelle. Die von den Gesuchsgegnerinnen angesprochenen Benennungen «pledge-title»,
«pledge-subtitle» und «heart_pledge» seien nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch
die Benennung eines Bildes, das eine Hand über einem Herz zeige, als «heart_pledge»
sei nicht individuell und würde keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen. Aus
dem Begriff «pledge» lasse sich somit nicht schliessen, dass die
Gesuchstellerin die HP-API widerrechtlich kopiert hätte. Gleiches gelte für die
Verwendung des Begriffs «heart». Auch die Benutzeroberfläche der HP-API und die
Idee selbst – also eine Selbstverpflichtung der Schadensmeldenden zur
Ehrlichkeit – seien nicht urheberrechtlich schutzfähig. Zudem würden das A____-Tool
und die HP-API ausreichend Abstand halten. Der Gesuchstellerin sei der
Quellcode der HP-API auch zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen und sie habe
weder den Willen noch die Möglichkeit gehabt, diesen zu kopieren. Es fehle auch
in Bezug auf die Benutzeroberfläche am erforderlichen Übereinstimmungsgrad, da
die Darstellung und Handhabung beim A____-Tool sich wesentlich von denjenigen
der HP-API unterscheiden würde. Auch der Gesuchsgegnerin 1 scheine bewusst zu
sein, dass die angeblichen «Indizien» nichts für eine Urheberrechtsverletzung
hergeben würden. Anders sei kaum zu erklären, dass sie mit Schreiben vom 8.
November 2023 die Gesuchstellerin – in Umkehr der Beweislast (Art. 8 ZGB) –
aufgefordert habe, sie solle Informationen bzw. ihre Software vorlegen, um zu
beweisen, dass sie keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Insgesamt sei
der Vorwurf der angeblichen Urheberrechtsverletzung bzw. Softwarekopie ohne jede
Substanz (Gesuch Rz. 84–127).
Die Veröffentlichung der herabsetzenden Äusserungen in der
Online-Medienmitteilung und auf der Webseite der Gesuchsgegnerin 1 seien für Geschäftspartner
der Gesuchstellerin und ihre Kunden und damit für Marktteilnehmer gemäss Art. 3
Abs. 1 lit. a UWG wahrnehmbar. Ihre unberechtigten Verdächtigungen habe die
Gesuchsgegnerin 1 in der Öffentlichkeit geäussert, so dass eine wettbewerbsrelevante
Äusserung vorliege. Die geäusserte Behauptung, die Gesuchstellerin habe die
HP-API kopiert, sei unwahr und schon deshalb unlauter. Auch der Vorwurf, die
Gesuchstellerin würde Rechte des geistigen Eigentums und die vertraglichen
Vereinbarungen verletzen, sei unlauter. Die Aussagen der Gesuchsgegnerin 1
würden auch insoweit über das Ziel hinausschiessen, als diese die
Gesuchstellerin in einem unehrlichen und moralisch zweifelhaften Licht
erscheinen lasse, wonach die Gesuchstellerin angeblich ihren eigenen Standards
ethischen Verhaltens nicht gerecht würde. Unnötig verletzend seien überdies die
sachfremden und unzutreffenden Behauptungen, die Gesuchstellerin würde gezielt
Kooperationen eingehen oder Start-up-Wettbewerbe veranstalten, um an deren
Geschäftsgeheimnisse, Schutzrechte oder vertraulichen Informationen zu gelangen
und so keinen eigenen Aufwand für Forschung und Entwicklung aufbieten zu
müssen. Irreführend sei auch, wenn die Gesuchsgegnerin 1 angebe, die Gesuchstellerin
habe gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 gedroht, die HP-API zu kopieren. Erschwerend
komme in diesem Zusammenhang hinzu, dass die Gesuchsgegnerin sich zur
Irreführung der ihr von der Gesuchsgegnerin 2 rechtswidrig offengelegten vertraulichen
Informationen bedienen würde. Die dargestellten Aussagen würden auch
widerrechtlich die Persönlichkeit der Gesuchstellerin im Sinn von Art. 28 ZGB
verletzen. Die Gesuchsgegnerin 1 beschuldige die Gesuchstellerin ins Blaue
hinein eines rechtswidrigen, unmoralischen und unfairen Verhaltens und
verbreite die irreführende Aussage, die Gesuchstellerin habe ihr gedroht. Somit
lasse die Gesuchsgegnerin 1 die Gesuchstellerin in einem falschen Licht
erscheinen, zumal die Gesuchsgegnerin vorgebe, das angebliche Verhalten der
Gesuchstellerin sei notorisch bzw. habe Methode. Rechtfertigungsgründe seitens
der Gesuchsgegnerin 1, insbesondere überwiegende Interessen (Art. 28
Abs. 2 ZGB), seien nicht ersichtlich. Im Gegenteil habe es den
Gesuchsgegnerinnen freigestanden und stehe es ihnen nach wie vor frei, ihre
vermeintlichen Ansprüche auf dem gerichtlichen Weg durchzusetzen. Die
Gesuchstellerin sei daher berechtigt, von der Gesuchsgegnerin 1 zu verlangen,
die herabsetzenden Äusserungen zu beseitigen bzw. von ihrer Webseite zu
entfernen und diese zukünftig zu unterlassen (Gesuch Rz. 128–142).
Die Gesuchsgegnerin 2 sei gemäss Art. 98 Abs. 2 des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) dazu verpflichtet, die
Offenlegung vertraulicher Informationen betreffend die vormalige
Geschäftsbeziehung zur Gesuchstellerin gegenüber unberechtigten Dritten –
insbesondere der Gesuchsgegnerin 1, den Medien und der Öffentlichkeit, aber mit
Ausnahme zuständiger Gerichte und Behörden – zu unterlassen. Sie habe mit der
Weitergabe von Informationen, welche ihr im Rahmen der Vereinbarung mit der
Gesuchstellerin zugekommen seien, auch die Vertraulichkeitsverpflichtung
gegenüber der Gesuchstellerin aus dem Pilotvertrag verletzt. Aus den
veröffentlichen Informationen unter anderem über die Anzahl der
Schadensmeldungen liessen sich Kenntnisse über die allgemeine Geschäftslage der
Gesuchstellerin ableiten. Das veröffentlichte kommerzielle Angebot der
Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin 2 über CHF 800.– für eine Fortsetzung
der Zusammenarbeit lasse Rückschlüsse auf die Preispolitik der Gesuchstellerin
zu. Ein objektives Geheimhaltungsinteresse sei somit gegeben. Folglich seien
die offengelegten Informationen als Geheimnis im Sinn des Art. 6 UWG und erst
recht als vertrauliche Information im Sinn der Vertraulichkeitsvereinbarung des
Pilotvertrags zu sehen. An diese Informationen könne die Gesuchsgegnerin 1 nur
durch Offenlegung durch die Gesuchsgegnerin 2 gelangt sein, da diese ausser der
Gesuchstellerin nur der Gesuchsgegnerin 2 bekannt gewesen seien. Dies liege
auch nahe, da die Gesuchsgegnerinnen mit D____ den gleichen Geschäftsführer und
Gesellschafter hätten. Somit habe die Gesuchsgegnerin 2 ihre
Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der Gesuchstellerin verletzt. Die für
die Unterlassung zu fordernde Wiederholungsgefahr sei ebenfalls gegeben. Darüber
hinaus sei die Gesuchsgegnerin 2 gemäss Art. 98 Abs. 3 OR verpflichtet, den
rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, mithin dafür zu sorgen, dass die vertraulichen
Informationen der Gesuchstellerin von der Webseite der Gesuchsgegnerin 1 [...]
entfernt würden. Die schädigende Wirkung sei weiterhin gegeben, da allfällige
unberechtigte Dritte, die über das Passwort verfügen würden, weiterhin an die
unberechtigt offen gelegten vertraulichen Informationen gelangen würden (Gesuch
Rz. 143–154).
Aufgrund des mit dem Gesuch gerügten Verhaltens der
Gesuchsgegnerinnen drohe der Gesuchstellerin ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil. Es sei zu befürchten, dass der unzutreffende
Vorwurf, die Gesuchstellerin würde Kooperationen mit anderen Unternehmen dazu
nutzen, diese auszuspionieren, Früchte trage und (potenzielle) Geschäftspartner
der Gesuchstellerin von einer (weiteren) Zusammenarbeit mit ihr absehen würden
im Irrglauben, ihre vertraulichen Informationen und Schutzrechte vor dem
Zugriff der Gesuchstellerin schützen zu müssen. Wenn die Gesuchsgegnerin 1 –
mit Hilfe der von der Gesuchsgegnerin 2 zur Verfügung gestellten vertraulichen
Informationen – weiterhin ungehindert ihre haltlosen Vorhaltungen verbreiten
würde, werde sich der Rufschaden der Gesuchstellerin zudem perpetuieren. Wie
die Reaktionen auf die Berichterstattung von «[...]» verdeutlichen würden,
seien es gerade die Details aus der Geschäftsbeziehung zwischen der
Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin, welche die unzutreffenden Vorwürfe
für schweizerische Privatkunden glaubhaft erscheinen liessen. Und auch bei
potenziellen Kunden sei zu erwarten, dass diese vom Abschluss von
Versicherungsverträgen mit der Gesuchstellerin Abstand nehmen würden. Die von
der Gesuchsgegnerin 1 erhobenen Vorwürfe seien folglich hochgradig
geschäftsschädigend und wirkten umso schwerer, als sie den leitenden Personen
der Gesuchstellerin mit der angeblichen Urheberrechtsverletzung im Kern
strafbares Verhalten vorwerfen würden und die Gesuchstellerin in der
Versicherungsbranche besonderer Regulierung unterworfen sei. Die Branche lebe
von ihrer Integrität. Der Gesuchstellerin würden bei einer weiteren Verbreitung
der herabsetzenden Äusserungen und vertraulichen Informationen irreparable
Nachteile drohen (Gesuch Rz. 155–162).
Nach wie vor seien die herabsetzenden Äusserungen bzw. die
vertraulichen Informationen auf der Webseite der Gesuchsgegnerin 1 – mit
Passwortschutz – zugänglich, so dass die Gesuchstellerin fürchten müsse, dass
Medienvertretern oder anderen interessierten Dritten die entsprechenden
Informationen weiter über Mitteilung des Passworts zugespielt würden oder
jederzeit wieder öffentlich zugänglich gemacht würden. Dies sei auch
wahrscheinlich, da eine erste öffentliche Verbreitung der entsprechenden
Informationen unvermittelt nach fast zwei Monaten Funkstille erfolgt sei und da
die Gesuchsgegnerin 1 die Medien noch vor den Gesprächen mit der
Gesuchstellerin informiert habe, bald «Updates» zu geben und einen
Passwortschutz nur für die Dauer andauernder Gespräche zugesagt habe. Es liege
daher eine besondere Dringlichkeit vor und die beantragten Massnahmen seien
auch verhältnismässig (Gesuch Rz. 163–170).
2.3 Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen der Voraussetzungen
für den Erlass der vorsorglichen Massnahmen glaubhaft machen, was das Gericht
summarisch zu prüfen hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits, wenn für
ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse
Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 4A_567/2012 vom 9.
April 2013 E. 1.3.3, 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3 mit Hinweisen; Huber, a.a.O., Art. 261 N 25).
Die Gesuchsgegnerinnen wehren sich in ihrer Stellungnahme vom
11. Dezember 2023 nur insofern gegen das Gesuch um Anordnungen vorsorglicher
Massnahmen, als sich dieses gegen die Gesuchsgegnerin 2 richtet. Sie bestreiten
in ihrer Stellungnahme, dass die in der Vereinbarung zwischen der
Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin enthaltene
Vertraulichkeitsverpflichtung noch verbindlich sei und dass die Gesuchstellerin
1 vertrauliche Informationen offengelegt habe. Die Gesuchstellerin habe auch
keine Website aufgeschaltet, welche die in den Rechtsbegehren aufgeführten
Aussagen enthalten würde. In Bezug auf die Gesuchsgegnerin 2 fehle es daher an
einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr und es sei ihr darüber hinaus
auch gar nicht möglich, Inhalte dieser Webseite zu entfernen oder entfernen zu
lassen (Stellungnahme der Gesuchsgegnerinnen 11. vom Dezember 2023 Rz.
4–13).
Die Gesuchsgegnerinnen haben somit den im Massnahmengesuch
substantiiert dargelegten Sachverhalt, mit der vorgenannten Ausnahme in Bezug
auf die Handlungen der Gesuchsgegnerin 2, nicht geäussert und diese folglich
nicht bestritten. In Bezug auf die im Massnahmengesuch ausgeführten strittigen
Äusserungen führten die Gesuchsgegnerinnen in ihrer Stellungnahme lediglich
aus, die Gesuchsgegnerin 2 habe mit den öffentlich gegen die Gesuchstellerin
erhobenen Vorwürfen nichts zu tun. Diese seien einzig und allein von der
Gesuchsgegnerin 1 ausgegangen. Die Gesuchsgegnerinnen führen dazu weiter aus,
dass sie sich angesichts der Beweismittelbeschränkung des Summarverfahrens im
Übrigen (erst) im Hauptverfahren zu den von ihnen bestrittenen Vorwürfen
äussern würden (Stellungnahme der Gesuchsgegnerinnen 11. vom Dezember 2023
Rz. 14 f.). Da es in Bezug auf die im Massnahmengesuch substantiiert
dargelegten Sachverhaltsdarlegungen somit an einer Bestreitung fehlt bzw. die
Gesuchsgegnerinnen ausdrücklich auf eine Bestreitung (vorerst) verzichten, kann
im vorliegenden Massnahmeverfahren darauf abgestellt werden (vgl. Art. 150 Abs.
1 ZPO). Es kann somit im vorliegenden Verfahren als glaubhaft gemacht angesehen
werden, dass auf einer von der Gesuchsgegnerin 1 betriebenen Website und in
einem Interview des Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin 1 (und der
Gesuchsgegnerin 2) gegenüber der Zeitung «[...]» unter anderem die
unzutreffenden Behauptung geäussert worden sind, die Gesuchstellerin habe eine
weitgehend identische Kopie der Lösung der Gesuchsgegnerin 2 gehörenden
Software auf den Markt gebracht, wobei die Gesuchstellerin den Code der
ursprünglichen B____-Lösung verwende, ohne jemals eine Entschädigung zu zahlen
und dass die Gesuchstellerin Rechte des geistigen Eigentums an der HP-API
verletze und dass die Gesuchstellerin von ihr veranstaltete Wettbewerbe oder
andere Förderungen von Startups dazu nutze, widerrechtlich an deren
vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder Schutzrechte zu gelangen
mit dem Ziel, diese – unter Ersparnis eigener Forschung und Entwicklung – zu
verwerten. Es ist weiter als glaubhaft gemacht anzusehen, dass in den
öffentlich gemachten Behauptungen auch Informationen über die
Geschäftsbeziehung zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 2
bekannt gegeben wurden, welche von der Gesuchsgegnerin 2 der Gesuchsgegnerin 1
offengelegt wurden und dass diese Bekanntgabe von solchen Informationen die
Wirksamkeit der geäusserten Vorwürfe gegenüber der Gesuchstellerin verstärkt
haben.
Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen ist im
vorliegenden Fall nicht nur eine Rechtsverletzung der Gesuchsgegnerin 1
glaubhaft gemacht, sondern auch eine solche der Gesuchsgegnerin 2.
Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer unterstehen gestützt auf Art. 398 Abs. 1
OR i.V.m. Art. 321a Abs. 4 OR einer Treuepflicht. Demnach dürfen sie geheim zu
haltende Tatsachen, von denen sie im Rahmen der vom Vertrag erfassten Tätigkeit
erlangen, während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder
anderen mitteilen (Art. 398 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 321a Abs. 4 OR). Nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Geheimhaltungspflicht weiter zu
beachten – dies allerdings nur soweit es zur Wahrung der berechtigten
Interessen der Auftraggeberin erforderlich ist (Weber,
in Basler Kommentar, 7. Auflage, 2019, Art. 398 OR N 11; vgl. BGer
4C_69/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3.3.3). Diese gesetzliche Geheimhaltungspflicht
wurde in der Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und der
Gesuchsgegnerinnen vorliegend unbestrittenermassen noch vertraglich ergänzt
bzw. verstärkt, indem der zwischen ihnen bestehende Vertrag eine Vertraulichkeitsverpflichtung
enthält. Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen ist nicht davon
auszugehen, dass diese Vertraulichkeitsvereinbarung sich lediglich auf die
Dauer der vertraglich geregelten Zusammenarbeit bezieht, zumal auch das
dispositive Gesetzesrecht eine Weitergeltung der Geheimhaltungspflicht zur
Wahrung der berechtigten Interessen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers
vorsieht. Zudem ist etwa die Verletzung eines gesetzlich statuierten
Berufsgeheimnisses auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen
Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar (vgl. BGE 145 IV 114 E. 3.1.1
Sachverhalt
S. 124). Es ist nachvollziehbar, dass Tatsache und Inhalt des Vertrags mit
der Gesuchstellerin 2 betreffend Nutzung der B____ API für den Schadensmeldungsprozess
der Gesuchstellerin sowie Anpassung der visuellen Identität, Entwicklung,
Pflege und Unterstützung, die Dauer der Zusammenarbeit, die Modalitäten der
Durchführung der Pilotphase, Analysen und den Inhalt kommerzieller Angebote der
Gesuchstellerin zum Geschäftsgeheimniskreis der Gesuchstellerin gehören und
dass die Weiterabe von Informationen aus diesem Bereich Einfluss auf das
Geschäftsergebnis haben kann (BGE 109 Ib 47 E 5c; Mathys, in: Huguenin/Müller-Chen
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 319-529 OR, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 418d). Ebenso ist erkennbar und musste auch für die
Gesuchsgegnerin 2 erkennbar sein, dass die Gesuchstellerin auch nach Beendigung
der Zusammenarbeit zwischen den Parteien als Inhaberin des Geheimnisses ein
objektives und ein subjektives Interesse an der Geheimhaltung dieser
Informationen hat. Von den Gesuchsgegnerinnen wird denn auch die Behauptung der
Gesuchstellerin nicht substantiiert bestritten, dass die von der
Gesuchsgegnerin 2 der Gesuchsgegnerin 1 offengelegten Informationen über das
Geschäftsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 2 und
insbesondere auch Informationen über intern bei der Gesuchstellerin
vorgenommenen Analysen die Wirkung der von der Gesuchsgegnerin 1 erhobenen
Vorwürfe gegenüber der Gesuchstellerin verstärkt haben und dass dies nur dank
der unberechtigten Weitergabe dieser Informationen durch die Gesuchsgegnerin 2
erfolgt sein kann. Zudem wird von den Gesuchsgegnerinnen auch nicht bestritten,
dass bei beiden Gesuchsgegnerinnen der gleiche Gesellschafter als alleiniger
Geschäftsführer tätig ist und dass somit in Bezug auf die Weitergabe dieser
Informationen an die Gesuchsgegnerin 2 und die Bekanntgabe an Dritte von einer
zumindest koordinierten Willensbildung auszugehen ist. Die Gesuchsgegnerinnen
weisen zwar zutreffend darauf hin, dass auch von der Gesuchstellerin nicht
geltend gemacht wird, dass die Website, auf welcher die vorgenannten
Informationen aus dem Geschäftsbereich der Gesuchstellerin stammen, von der
Gesuchsgegnerin 2 betrieben wird. Sie hat aber als Geheimnisträgerin die
Verpflichtung, die Weitergabe der vertraulichen Informationen an die
Gesuchsgegnerin 2 zu verhindern und eine bereits erfolgte Weitergabe an Dritte
bzw. die Weiterführung der Offenlegung für Dritte zu unterbinden. Dazu ist sie
im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet und kann dazu auch durch die
gerichtliche Anordnung angehalten werden. Die Gesuchstellerin weist in ihrer
Replik darauf hin, dass vertrauliche Daten nach Erlass der superprovisorisch
verfügten Massnahme von der erwähnten Website entfernt worden seien (vgl.
Replik Rz. 14). Dies wird von den Gesuchsgegnerinnen, welche auf die
Einreichung einer Duplik verzichtet haben, nicht bestritten.
Aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts ist von einer
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Herabsetzung von anderen oder ihrer
Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende
Äusserungen) auszugehen. Ebenso wurde glaubhaft gemacht, dass die
Gesuchstellerin durch dieses unlautere Verhalten der Gesuchsgegnerin 1 in ihrem
Geschäftsbetrieb und ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt wird und dass
die Weiterführung dieses Verhaltens zu erwarten ist. Damit sind die
Voraussetzungen erfüllt, unter welchen gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG dem Richter
beantragt werden kann, eine drohende Verletzung zu verbieten und/oder eine
bestehende Verletzung zu beseitigen. Es ist damit auch glaubhaft, dass die
vorgenannten Äusserungen eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der
Gesuchstellerin im Sinn von Art. 28 ZGB darstellen, da der Gesuchstellerin
gestützt auf den glaubhaft gemachten Sachverhalt kein rechtswidriges,
unmoralisches und unfaires Verhalten vorgeworfen werden kann. Glaubhaft gemacht
wurde auch eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten der Gesuchsgegnerin 2,
welche sich verstärkend auf die Wirkung der vorgenannten Rechtsverletzungen der
Gesuchsgegnerin 1 ausgewirkt haben. Es ist somit glaubhaft, dass der
Gesuchstellerin gegenüber den Gesuchsgegnerinen ein zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch)
zusteht und dass die Gesuchsgegnerinnen diesen Anspruch verletzt haben. Die im
Gesuch aufgeführten Hinweise auf eine drohende Weiterführung bzw. Wiederholung
und Ausweitung dieser Verletzungen von zivilrechtlichen Ansprüchen durch die Gesuchsgegnerinnen
werden in der Stellungnahme der Gesuchsgegnerinnen nicht wiederlegt bzw.
substantiiert bestritten. Eine Weiterführungs- bzw. Wiederholungsgefahr erscheint
damit als glaubhaft.
Es ist weiter
als glaubhaft gemacht anzusehen, dass die so geäusserten Vorwürfe sich
schädigend für die Gesuchstellerin auswirken können, da sie bestehende
Kundenbeziehungen gefährden und zukünftige Kunden oder Geschäftspartner der
Gesuchstellerin von der Fortsetzung oder vom Neueingang von Verträgen mit der
Gesuchstellerin abhalten könnten. Es ist zudem als glaubhaft gemacht anzusehen,
dass eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der Veröffentlichung der
ungerechtfertigten Vorwürfe und damit eine qualifizierte Verstärkung der
negativen Wirkung auf das Geschäftsfeld der Gesuchstellerin droht. Es ist damit
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt
für das Erfordernis der Dringlichkeit: Es ist nachvollziehbar, dass eine
weiterführende Veröffentlichung der Vorwürfe und die in Aussicht gestellten
«Updates» in diesem Zusammenhang zu einer Verstärkung und Perpetuierung der
negativen Auswirkung auf die Gesuchstellerin führen. Die von der
Gesuchstellerin geltend gemachte Dringlichkeit der beantragten vorsorglichen
Massnahme wird von den Gesuchsgegnerinnen auch gar nicht in Frage gestellt.
Es sind keine
überwiegenden Interessen der Gesuchsgegnerinnen erkennbar, welche gegen die
Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen sprechen würden. Die
Verhältnismässigkeit der Massnahme spielt nicht nur bei der Frage eine Rolle,
ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, sondern betrifft auch
unmittelbar den Inhalt einer Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser
Abwägung nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten
Anspruchs notwendig ist (Huber, a.a.O.,
Art. 261 N 23; David et al., in: von Büren/David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band I/2,
3. Auflage, Bern 2012 N 624–626). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist
sodann zu beachten, dass die vorsorgliche Massnahme den Hauptprozess nicht
präjudizieren soll. Es sind deshalb grundsätzlich nur solche Massnahmen
anzuordnen, die reversibel sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von
der Gesuchstellerin beantragte Verpflichtung zur Unterlassung bzw. Beseitigung
der Veröffentlichung von gemäss ihrer glaubhaft gemachten Sachverhaltsdarlegung
unberechtigten und überzogenen Vorwürfe und von Geschäftsgeheimnissen der
Erwägungen
Gesuchstellerin unverhältnismässig sein sollte, zumal damit nicht in erkennbare
gewichtige Interessen der Gesuchsgegnerinnen eingegriffen wird. Es bleibt
diesen unbenommen, auch während der Geltung der vorsorglichen Massnahme aus
ihrer Sicht bestehende Ansprüche auf dem Gerichtsweg durchzusetzen bzw. prüfen
zu lassen.
2.4
Auf
Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an
(Art. 236 Abs. 3 ZPO). Lautet der Entscheid wie vorliegend auf eine
Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kommen als
Vollstreckungsmassnahmen die Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und
die Tagesbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (als
Variante der Ordnungsbusse) in Frage (Art. 343 Abs. 1 ZPO). Über die
Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem
eigenen Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit (Staehelin,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 236 N 25 sowie Art. 343
N 11 und 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen ist denkbar (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 15; Jenny, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 343
N 6; HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 8.3, HG190019 vom
21.
Juni 2019 E. 5; kritisch hierzu Kellerhals,
Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10). Die Androhung kann bereits in
das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, muss
aber nicht beziffert werden (Staehelin,
a.a.O., Art. 343 N 22).
Vorliegend wurde
ein forsches Vorgehen der Gesuchsgegnerin 2 bzw. des Geschäftsführers beider
Gesuchsgegnerinnen bei der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der gegenüber der
Gesuchstellerin erhobenen Vorwürfe aufgezeigt. Es wurde auch die bedeutende
Auswirkung dieser mit Verwendung von Geschäftsgeheimnissen der Gesuchstellerin
verbundenen öffentlich vorgebrachten Vorwürfe gegen die Gesuchstellerin
glaubhaft gemacht. Es erscheint daher die Anordnung einer an die
Gesuchsgegnerinnen gerichtete Androhung einer Tagesbusse nach Art. 343
Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der
Nichterfüllung) angebracht. Die Höhe der Tagesbusse wird von den Gesuchsgegnerinnen
in ihrer Stellungnahme zum Massnahmengesuch nicht gerügt. Weiter ist die
Androhung der Tagesbusse mit einer an die Organe der Gesuchsgegnerinnen gerichteten
Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint eine zusätzliche Androhung einer
Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) hingegen nicht
als angezeigt, weshalb hierauf entgegen dem Antrag der Gesuchstellerin
verzichtet wird.
3.
3.1
Aufgrund
dieser Erwägungen erweisen sich Voraussetzungen für den Erlass der von der
Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahem als erfüllt. Die am 24.
November 2023 angeordnete superprovisorische Massnahme ist folglich zu
bestätigen.
Der Gesuchstellerin
ist eine angemessene Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage zu setzen mit
der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der
Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO; Huber, a.a.O., Art. 263 ZPO N 22
f.). Es ist von einer angemessenen Prosekutionsfrist von 60 Tagen auszugehen.
3.2
Über
die endgültige Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann
grundsätzlich im Endentscheid in der Hauptsache oder mit der vorsorglichen
Massnahme entschieden werden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 104
N 9). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an,
die – wie im vorliegenden Fall – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache
angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen
Massnahmen selbst zu verteilen (Sterchi,
in: Berner Kommentar, Art. 104 ZPO N 11 und 12). Gemäss der Praxis des
Appellationsgerichts (vgl. AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E 8.2; ZB.2017.12
vom 23. Juni 2017 E. 2.4.4 mit weiteren Hinweisen; ebenso OGer GL OG.2019.00092
vom 20. Januar 2020 E. 2.2.2; HGer ZH HE160142 vom 1. September 2016 E. 6.1)
werden die Gerichtskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt eines
abweichenden Entscheids im Hauptverfahren (vorläufig) den Gesuchstellern
auferlegt. Dementsprechend trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten von
CHF 3'000.– (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Zudem zahlen sie den Gesuchsgegnerinnen
eine Parteientschädigung. Unter Annahme eines Streitwerts von CHF 100'000.–
(vgl. oben E. 1.2) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die
lediglich vierseitige Stellungnahme der Gesuchsgegnerinnen alleine auf den
Punkt des Miteinbezugs der Gesuchstellerin 2 bezog und im Übrigen auf eine
substantiierte Stellungnahme in der Sache verzichtet wurde, wird eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'500.– einschliesslich Auslagen und
zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Honorarreglements [HO,
SG 291.400]). Eine abweichende Kostenverteilung im allfälligen
Hauptprozess bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die in Ziffern 3–5 der Verfügung vom 24.
November 2023 angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden bestätigt.
Es wird der Gesuchstellerin eine (erstreckbare) Frist von 60 Tagen nach
unbenutztem Ablauf der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gesetzt
zur Einreichung der Klage mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei
unbenutztem Ablauf ohne Weiteres dahinfällt. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieses
Entscheids an die Gesuchsgegnerinnen wird der Gesuchstellerin mitgeteilt.
Für das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche
Massnahmen trägt die Gesuchstellerin vorläufig die Gerichtskosten von CHF 3'000.–
und zahlt den Gesuchsgegnerinnen in solidarischer Verbindung vorläufig eine
Parteientschädigung von CHF 1'500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.05.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegnerin 1
-
Gesuchsgegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.