ZK.2023.3
Urheberrecht
26. September 2023Deutsch7 min
Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2023.3
ENTSCHEID
vom 26. September 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Klägerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____ Beklagte
[...]
Gegenstand
Klage betreffend
Urheberrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend Klägerin), reichte am 13. Februar 2023 beim Appellationsgericht
Basel-Stadt Klage ein gegen die B____ (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin
beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 395.70 gemäss
den Forderungen aus dem Jahr 2022 nebst 5 % Zins seit dem 21. November
2022 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde der Beklagten die Klage
zugestellt mit der Aufforderung, bis zum 5. Mai 2023 eine schriftliche
Klageantwort einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist
keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 10. Mai
2023 eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung
einer Klageantwort gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist hat die Beklagte keine
Klageantwort eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für
urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für
Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige
kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz
in Basel hat (vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt
für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10
Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 71
Abs. 1 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Verfügungen
vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE
der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche
wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in
internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne
Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das
Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin
stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.
Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022,
nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der
Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife
sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer
4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
3.
Die Klägerin hat
die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber
der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt
auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT
9.
2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Reparaturen,
Reinigung“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 20 bis 49. Diese
Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht
innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung
notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie
Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).
Die Klägerin
führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb
sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2021
eine Fotokopier-Vergütung von CHF 154.80 (vgl. Ziff. 6.4.14 sowie
Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021) sowie eine betriebsinterne
Netzwerk-Vergütung von CHF 145.55 (vgl. Ziff. 6.4.14 sowie
Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021) und für das Jahr 2022 eine Fotokopier-Vergütung
von CHF 52.30 (vgl. Ziff. 6.4.14 GT 8 2017-2021) sowie eine betriebsinterne
Netzwerk-Vergütung von CHF 43.05 (vgl. Ziff. 6.4.14 GT 9 2017-2021),
insgesamt CHF 395.70, in Rechnung. Nachdem die Beklagte den offenen Betrag
der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe,
habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum nicht
reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 8. November 2022 (Klagebeilage 6) habe die
Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden
Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals
telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe
(Klage Rz. 8 f.).
Weil sich die
Beklagte auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das
Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und
seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt
nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche
Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der
Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt.
Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin
im Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9
2017-2021 steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte
Vergütungsanspruch erstellt.
4.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 395.70 nebst Zins zu 5 %
seit dem 21. November 2022 zu bezahlen.
Die Prozesskosten
werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in
Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze
(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 395.70 beträgt die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.–
(§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR und der Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.–
festgelegt.
Wie die
Gerichtskosten bemisst sich auch die Parteientschädigung nach dem Streitwert.
Bei einem Streitwert von CHF 395.70, beträgt das Grundhonorar CHF 100.–
bis CHF 500.– (§ 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]).
Da die vorliegende Streitigkeit im Vergleich zu anderen Streitigkeiten mit
einem ähnlichen Streitwert als etwas aufwändig erscheint, rechtfertigt es sich,
die Parteientschädigung mit CHF 400.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 HoR). Für
Kleinspesen kann die Klägerin sodann eine Pauschale von 3 % des Honorars in
Rechnung stellen, mindestens aber CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Diese
Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin
mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum
Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 395.70 nebst 5 % Zins seit dem 21. November 2022 zu
bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–
und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 430.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Klägerin
-
Beklagte
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.