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Entscheid

ZK.2023.6

Urheberrecht

26. September 2023Deutsch6 min

Die A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2023.6

ENTSCHEID

vom 26. September 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Klägerin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____ Beklagte

[...]

Gegenstand

Klage betreffend

Urheberrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(nachfolgend Klägerin), reichte am 13. Februar 2023 beim Appellationsgericht

Basel-Stadt Klage ein gegen die B____ (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin

beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 794.40

gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2022 nebst 5 % Zins seit dem 21.

November 2022 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der

Beklagten. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde der Beklagten die

Klage zugestellt mit der Aufforderung, bis zum 5. Mai 2023 eine

schriftliche Klageantwort einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr

gesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung

vom 14. April 2023 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der

Verfügung zur Einreichung einer Klageantwort gesetzt. Auch innert dieser

Nachfrist hat die Beklagte keine Klageantwort eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Klägerin ist

eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff.

des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen

Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen

Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für

urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für

Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige

kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz

in Basel hat (vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt

für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10

Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 71

Abs. 1 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

Mit Verfügungen

vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE

der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche

wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in

internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne

Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,

Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das

Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin

stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.

Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022,

nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der

Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und

verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife

sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer

4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).

3.

Die Klägerin hat

die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber

der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt

auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT

9.

2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Informatik“

zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 100 bis 199. Diese Schätzung gilt

als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert

30.

Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen

Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9

2017-2021).

Die Klägerin

führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb

sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2022

eine Fotokopier-Vergütung von CHF 435.65 (vgl. Ziff. 6.4.4 sowie Ziff. 8.3

GT 8 2017-2021) sowie eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 358.75

(vgl. Ziff. 6.4.4 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021), insgesamt

CHF 794.40, in Rechnung. Nachdem die Beklagte den offenen Betrag der

genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe

die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum nicht

reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 8. November 2022 (Klagebeilage 6) habe die

Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden

Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals

telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe

(Klage Rz. 8 f.).

Weil sich die

Beklagte auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das

Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und

seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt

nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche

Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der

Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt.

Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin

im Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9

2017-2021 steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte

Vergütungsanspruch erstellt.

4.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte

verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 794.40 nebst Zins zu 5 %

seit dem 21. November 2022 zu bezahlen.

Die

Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in

Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze

(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 794.40 beträgt die erstinstanzliche

Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR und der

Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klage­antwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.– festgelegt.

Wie die

Gerichtskosten bemisst sich auch die Parteientschädigung nach dem Streitwert.

Bei einem Streitwert von CHF 794.40, beträgt das Grundhonorar CHF 100.–

bis CHF 500.– (§ 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung

der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Da die

vorliegende Streitigkeit im Vergleich zu anderen Streitigkeiten mit einem

ähnlichen Streitwert als etwas aufwändig erscheint, rechtfertigt es sich, die

Parteientschädigung mit CHF 500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 HoR). Für

Kleinspesen kann die Klägerin sodann eine Pauschale von 3 % des Honorars in

Rechnung stellen, mindestens aber CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Diese

Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin

mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer

somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum

Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beklagte wird verurteilt, der

Klägerin CHF 794.40 nebst 5 % Zins seit dem 21. November 2022 zu

bezahlen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–

und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 530.–

(einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Klägerin

-

Beklagte

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.