ZK.2023.7
Urheberrecht
19. März 2024Deutsch11 min
hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 5. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2023.7
ENTSCHEID
vom 19. März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Klägerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____ GmbH
Beklagte
[...]
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Klägerin) reichte am 13. Februar 2023 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Klage ein gegen die B____ GmbH (Beklagte). Die Klägerin beantragt darin, es sei
die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 316.20 gemäss den Forderungen aus dem
Jahr 2022 zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. November 2022 zu bezahlen, unter
Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten. Mit Eingaben vom 9. Mai
2023 (Klageantwort I) und 2. Juni 2023 (Klageantwort II) reichte die Beklagte
eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie sinngemäss die vollumfängliche
Abweisung der Klage beantragt, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten
der Klägerin. Mit Replik vom 3. Juli 2023 und Duplik vom 28. August 2023
hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 5. September
2023 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Parteien mit,
dass der Fall als spruchreif erscheine und dass ohne Gegenbericht der Parteien
bis zum 25. September 2023 angenommen werde, dass die Parteien auf die Durchführung
einer Hauptverhandlung verzichteten. Die Beklagte hat sich innert dieser Frist
nicht geäussert. Mit Eingabe vom 15. September 2023 teilte die Klägerin mit,
dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für
urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten
im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz
zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des
Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich
zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1
lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Verfügungen
vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE der
Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche
wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in
internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne
Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das
Vervielfältigen von Werken zum Eigen-gebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin
stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.
Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 2017–2021 sowie GT 9
2017–2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind.
Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs.
3.
URG; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
Die Klägerin hat
die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der
Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars eingeschätzt,
dies gestützt auf Ziffer 6 ff. und insbesondere Ziffer 8.3 GT 8 2017–2021 sowie
Ziffer 8.3 GT 9 2017–2021. Dabei ordnete sie die Beklagte der Branche «Ärzte,
übrige Gesundheits- und Körperpflege» zu und schätzte die Zahl der Angestellten
auf 5 bis 19. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die Schätzung
nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung
notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 GT 8 2017–2021 sowie
Ziffer 8.3 GT 9 2017–2021).
3.
3.1
Die
Klägerin führt aus, dass die Beklagte die von ihr vorgenommene Einschätzung
nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Nachdem die Beklagte
den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht
beglichen habe, habe sie die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum
nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 8. November 2022 (Klagebeilage 6)
habe sie die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden
Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals
telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe
(Klage, Rz. 8 f.). Somit stehe fest, dass die Beklagte vergütungspflichtig sei
und den geltend gemachten Vergütungsanspruch bezahlen müsse (Klage, Rz. 11
ff.).
3.2
Die
Beklagte bestreitet den Vergütungsanspruch der Klägerin. Zunächst führt sie aus,
dass sie nicht nachvollziehen könne, dass sie als Anbieterin von sozialpädagogischer
Familienbegleitung einem Tarif unterstehe. Auch die Tarifberechnung könne sie
nicht nachvollziehen. Ihre Tätigkeit beinhalte keinerlei Nutzung oder
Verwendung urheberrechtlich geschützter Materialien (Klagantwort I, S. 1; Klageantwort
II, S. 1 f. und 3). In der Duplik reicht sie den Mailverkehr mit der Klägerin
ein, um zu beweisen, dass die Tarifunterstellung falsch ist (Duplik, S. 1–3).
Dieser Einwand erfolgt zu spät: Es gibt zwar einen Mailverkehr, in welchem die Klägerin
darlegt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte nicht vergütungspflichtig
ist. Allerdings kam die Beklagte in der Folge ihren Mitteilungspflichten nicht
nach, was sie nicht bestreitet (Duplik, S. 1 f.). In dieser Situation durfte
und musste die Klägerin eine Schätzung vornehmen. Da die Beklagte diese
Schätzung nicht innert 30 Tagen beanstandete, gilt sie als anerkannt (vgl.
Replik, S. 3). Aus der nachfolgenden Erwägung (vgl. E. 3.3) ergibt sich sodann,
dass der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch den Nachweis
einer urheberrechtlichen Nutzung nicht voraussetzt.
3.3
Die
Beklagte macht geltend, die Rechnungen seien inhaltlich falsch, da ihre
Tätigkeit keinerlei Nutzung oder Verwendung urheberrechtlich geschützter
Materialien beinhalte und daher auch keine Verletzung von Urheberrechten im
Bereich Literatur und Kunst entstehe (Klageantwort II, S. 1 f.).
In den Tarifen
der Verwertungsgesellschaften werden regelmässig nicht nur das Entgelt für die
Nutzung der der Verwertungsgesetzgebung unterstehenden Rechte für das Gericht
verbindlich festgelegt, sondern insbesondere auch die Auskunftspflichten der
Nutzer und die Modalitäten der Rechnungsstellung (BGer 4A_382/2019 vom 11. Dezember
2019.
E. 3.3.2). Die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG bezweckt namentlich, die
Position der Verwertungsgesellschaften gegenüber den Nutzern im Bereich der
unkontrollierbaren Massennutzungen zu stärken, da die Verwertungsgesellschaften
in diesem Bereich in besonderem Mass auf die Mitwirkung der Nutzer angewiesen
sind. Die Nutzer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, den
Verwertungsgesellschaften die für die Ermittlung des anzuwendenden Tarifs
erforderlichen Angaben zu machen (Govoni/Stebler,
in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Band II/1, 3.
Auflage, Basel 2014, Rz. 1413 f.). Eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung
kann in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden (Botschaft vom 19. Juni 1989
zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BBl
1989.
III 561, Ziffer 214.4; BGer 4A_39/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.3). Ziffer
8.5
GT 8 2017–2021 und Ziffer 8.5 GT 9 2017–2021 sehen vor, dass bei Fehlen
eines Fotokopiergeräts, eines Telefaxapparats, eines Druckers, eines
Multifunktionsgeräts oder eines ähnlichen Geräts bzw. bei Fehlen eines internen
Netzwerks dies der Klägerin mit dem vorgesehenen Formular mitzuteilen ist. Bei
dieser Vorgabe handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51
URG statuierten Auskunftspflicht (vgl. dazu BGer 4A_382/2019 vom 11. Dezember
2019.
E. 3). Dasselbe gilt in Bezug auf die Verbindlichkeit der erfolgten
Einschätzung bei Ausbleiben der entsprechenden Erklärung innert der tariflich
vorgesehenen Frist von 30 Tagen (vgl. dazu BGer 4A_39/2020 vom 17. April 2020
E. 2.2). Wird die im Tarif konkretisierte Auskunftspflicht betreffend die
Vergütungspflicht und deren Umfang verletzt, kann die Einschätzung nach
Fristablauf und damit impliziter Genehmigung in einem späteren Stadium,
namentlich in einem Zivilprozess, nicht mehr in Frage gestellt werden (Gasser, Kopiervergütung gemäss GT8 und
GT9, in: sic! 2020, S. 475, 481 mit weiteren Hinweisen).
Die Beklagte
behauptet zwar, ihre Tätigkeit beinhalte keinerlei Nutzung oder Verwendung
urheberrechtlich geschützter Materialien. Dass sie die Schätzung der Klägerin
nicht erhalten oder diese innert der tariflich vorgesehenen Frist von 30 Tagen
beanstandet habe, behauptet sie jedoch nicht. Damit steht fest, dass diese Schätzung
in Übereinstimmung mit Ziffer 8.3 GT 8 2017–2021 sowie Ziffer 8.3 GT 9 2017–2021
als anerkannt gilt und für das Gericht verbindlich ist.
3.4
Sodann
macht die Beklagte geltend, sie habe von anderen Firmen in der Umgebung von
Basel erfahren, dass diese keine Rechnungen von der Klägerin erhalten hätten
(Klageantwort II, S. 2 f.). Zudem sei der Verwaltungsaufwand überhöht und nicht
belegt. Bei den Mahnkosten von jeweils CHF 100.– handle es sich um
«Machtmissbrauch» (Klageantwort I, S. 1 f.; Klageantwort II, S. 1).
Diese Vorbringen
sind nicht geeignet, den von der Klägerin nachgewiesenen Vergütungsanspruch in
Frage zu stellen. Der sinngemässe Einwand, dass die Klägerin ihren Auftrag, die
Vergütungsansprüche für urheberrechtliche Nutzungen im Rahmen des zulässigen
Eigengebrauchs für die Urheber geltend zu machen, nicht gegenüber anderen
Firmen in der Umgebung von Basel erfüllen würde, bleibt völlig unbelegt. In
Bezug auf den Verwaltungsaufwand ist festzuhalten, dass dieser durch das
unkooperative Verhalten der Beklagten ausgelöst (vgl. Replik, S. 4) und zu
Recht in Rechnung gestellt wurde.
3.5
Schliesslich
behauptet die Beklagte, sie habe die gesamte Forderung am 8. Mai 2023 bezahlt
(Klageantwort II, S. 2). Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte den
eingeklagten Betrag von CHF 316.20, nicht jedoch der Verzugszins von 5 % seit
dem 21. November 2022 beglichen habe (Replik, S. 4). Damit ist anerkannt, dass
die Beklagte die eingeklagte Forderung in Höhe von CHF 316.20 beglichen hat,
womit die geltend gemachte Forderung in diesem Umfang erloschen ist. Die
Klägerin bringt jedoch zu Recht vor, dass der eingeklagte Verzugszins zu 5 %
Zins auf CHF 316.20 seit dem 21. November 2022 nach wie vor offen ist.
4.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage teilweise gutzuheissen ist und die
Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin 5 % Zins auf CHF 316.20 vom 21. November
2022.
bis und mit 7. Mai 2023 zu bezahlen.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Anerkennung der
Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend
hat die Beklagte die Klage im Umfang von CHF 316.20 anerkannt. Im Übrigen ist
die Klage gutzuheissen. Somit unterliegt die Beklagte vollumfänglich und hat
sie folglich die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten des
Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen
das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert
von CHF 316.20 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.–
und CHF 1'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR werden die Gerichtskosten mit CHF 300.– festgelegt.
Sodann hat die
Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Wie den Parteien mit
Verfügung vom 6. Oktober 2023 mitgeteilt wurde, berechnet sich die
Parteientschädigung im vorliegenden Fall nicht nach dem getätigten
Stundenaufwand, sondern ebenfalls nach der Höhe des Streitwerts. Im
ordentlichen und vereinfachten Verfahren bewegt sich die Parteientschädigung
bei einem Streitwert bis CHF 1'000.– von CHF 100.– bis CHF 500.– (vgl. § 5 Abs.
1.
des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen
Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Angesichts des im Vergleich
zu anderen Prozessen mit ähnlichem Streitwert hohen Aufwands rechtfertigt es
sich, diesen Honorarrahmen auszuschöpfen und das Honorar auf CHF 500.–
festzulegen. Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen,
da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann
(vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin 5 % Zins auf CHF 316.20 vom 21. November 2022 bis und mit 7. Mai 2023 zu
bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 300.– und
bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Klägerin
-
Beklagte
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.