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Entscheid

ZK.2023.7

Urheberrecht

19. März 2024Deutsch11 min

hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 5. September

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2023.7

ENTSCHEID

vom 19. März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Klägerin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B____ GmbH

Beklagte

[...]

Gegenstand

Klage betreffend Urheberrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Klägerin) reichte am 13. Februar 2023 beim Appellationsgericht Basel-Stadt

Klage ein gegen die B____ GmbH (Beklagte). Die Klägerin beantragt darin, es sei

die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 316.20 gemäss den Forderungen aus dem

Jahr 2022 zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. November 2022 zu bezahlen, unter

Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten. Mit Eingaben vom 9. Mai

2023 (Klageantwort I) und 2. Juni 2023 (Klageantwort II) reichte die Beklagte

eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie sinngemäss die vollumfängliche

Abweisung der Klage beantragt, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten

der Klägerin. Mit Replik vom 3. Juli 2023 und Duplik vom 28. August 2023

hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 5. September

2023 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Parteien mit,

dass der Fall als spruchreif erscheine und dass ohne Gegenbericht der Parteien

bis zum 25. September 2023 angenommen werde, dass die Parteien auf die Durchführung

einer Hauptverhandlung verzichteten. Die Beklagte hat sich innert dieser Frist

nicht geäussert. Mit Eingabe vom 15. September 2023 teilte die Klägerin mit,

dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Klägerin ist

eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen

Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen

Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für

urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten

im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz

zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des

Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich

zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1

lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

Mit Verfügungen

vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE der

Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche

wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in

internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne

Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,

Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das

Vervielfältigen von Werken zum Eigen-gebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin

stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1.

Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 2017–2021 sowie GT 9

2017–2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung

von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind.

Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs.

3.

URG; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).

Die Klägerin hat

die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der

Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars eingeschätzt,

dies gestützt auf Ziffer 6 ff. und insbesondere Ziffer 8.3 GT 8 2017–2021 sowie

Ziffer 8.3 GT 9 2017–2021. Dabei ordnete sie die Beklagte der Branche «Ärzte,

übrige Gesundheits- und Körperpflege» zu und schätzte die Zahl der Angestellten

auf 5 bis 19. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die Schätzung

nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung

notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 GT 8 2017–2021 sowie

Ziffer 8.3 GT 9 2017–2021).

3.

3.1

Die

Klägerin führt aus, dass die Beklagte die von ihr vorgenommene Einschätzung

nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Nachdem die Beklagte

den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht

beglichen habe, habe sie die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum

nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 8. November 2022 (Klagebeilage 6)

habe sie die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden

Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals

telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe

(Klage, Rz. 8 f.). Somit stehe fest, dass die Beklagte vergütungspflichtig sei

und den geltend gemachten Vergütungsanspruch bezahlen müsse (Klage, Rz. 11

ff.).

3.2

Die

Beklagte bestreitet den Vergütungsanspruch der Klägerin. Zunächst führt sie aus,

dass sie nicht nachvollziehen könne, dass sie als Anbieterin von sozialpädagogischer

Familienbegleitung einem Tarif unterstehe. Auch die Tarifberechnung könne sie

nicht nachvollziehen. Ihre Tätigkeit beinhalte keinerlei Nutzung oder

Verwendung urheberrechtlich geschützter Materialien (Klagantwort I, S. 1; Klageantwort

II, S. 1 f. und 3). In der Duplik reicht sie den Mailverkehr mit der Klägerin

ein, um zu beweisen, dass die Tarifunterstellung falsch ist (Duplik, S. 1–3).

Dieser Einwand erfolgt zu spät: Es gibt zwar einen Mailverkehr, in welchem die Klägerin

darlegt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte nicht vergütungspflichtig

ist. Allerdings kam die Beklagte in der Folge ihren Mitteilungspflichten nicht

nach, was sie nicht bestreitet (Duplik, S. 1 f.). In dieser Situation durfte

und musste die Klägerin eine Schätzung vornehmen. Da die Beklagte diese

Schätzung nicht innert 30 Tagen beanstandete, gilt sie als anerkannt (vgl.

Replik, S. 3). Aus der nachfolgenden Erwägung (vgl. E. 3.3) ergibt sich sodann,

dass der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch den Nachweis

einer urheberrechtlichen Nutzung nicht voraussetzt.

3.3

Die

Beklagte macht geltend, die Rechnungen seien inhaltlich falsch, da ihre

Tätigkeit keinerlei Nutzung oder Verwendung urheberrechtlich geschützter

Materialien beinhalte und daher auch keine Verletzung von Urheberrechten im

Bereich Literatur und Kunst entstehe (Klageantwort II, S. 1 f.).

In den Tarifen

der Verwertungsgesellschaften werden regelmässig nicht nur das Entgelt für die

Nutzung der der Verwertungsgesetzgebung unterstehenden Rechte für das Gericht

verbindlich festgelegt, sondern insbesondere auch die Auskunftspflichten der

Nutzer und die Modalitäten der Rechnungsstellung (BGer 4A_382/2019 vom 11. Dezember

2019.

E. 3.3.2). Die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG bezweckt namentlich, die

Position der Verwertungsgesellschaften gegenüber den Nutzern im Bereich der

unkontrollierbaren Massennutzungen zu stärken, da die Verwertungsgesellschaften

in diesem Bereich in besonderem Mass auf die Mitwirkung der Nutzer angewiesen

sind. Die Nutzer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, den

Verwertungsgesellschaften die für die Ermittlung des anzuwendenden Tarifs

erforderlichen Angaben zu machen (Govoni/Stebler,

in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Band II/1, 3.

Auflage, Basel 2014, Rz. 1413 f.). Eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung

kann in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden (Botschaft vom 19. Juni 1989

zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BBl

1989.

III 561, Ziffer 214.4; BGer 4A_39/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.3). Ziffer

8.5

GT 8 2017–2021 und Ziffer 8.5 GT 9 2017–2021 sehen vor, dass bei Fehlen

eines Fotokopiergeräts, eines Telefaxapparats, eines Druckers, eines

Multifunktionsgeräts oder eines ähnlichen Geräts bzw. bei Fehlen eines internen

Netzwerks dies der Klägerin mit dem vorgesehenen Formular mitzuteilen ist. Bei

dieser Vorgabe handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51

URG statuierten Auskunftspflicht (vgl. dazu BGer 4A_382/2019 vom 11. Dezember

2019.

E. 3). Dasselbe gilt in Bezug auf die Verbindlichkeit der erfolgten

Einschätzung bei Ausbleiben der entsprechenden Erklärung innert der tariflich

vorgesehenen Frist von 30 Tagen (vgl. dazu BGer 4A_39/2020 vom 17. April 2020

E. 2.2). Wird die im Tarif konkretisierte Auskunftspflicht betreffend die

Vergütungspflicht und deren Umfang verletzt, kann die Einschätzung nach

Fristablauf und damit impliziter Genehmigung in einem späteren Stadium,

namentlich in einem Zivilprozess, nicht mehr in Frage gestellt werden (Gasser, Kopiervergütung gemäss GT8 und

GT9, in: sic! 2020, S. 475, 481 mit weiteren Hinweisen).

Die Beklagte

behauptet zwar, ihre Tätigkeit beinhalte keinerlei Nutzung oder Verwendung

urheberrechtlich geschützter Materialien. Dass sie die Schätzung der Klägerin

nicht erhalten oder diese innert der tariflich vorgesehenen Frist von 30 Tagen

beanstandet habe, behauptet sie jedoch nicht. Damit steht fest, dass diese Schätzung

in Übereinstimmung mit Ziffer 8.3 GT 8 2017–2021 sowie Ziffer 8.3 GT 9 2017–2021

als anerkannt gilt und für das Gericht verbindlich ist.

3.4

Sodann

macht die Beklagte geltend, sie habe von anderen Firmen in der Umgebung von

Basel erfahren, dass diese keine Rechnungen von der Klägerin erhalten hätten

(Klageantwort II, S. 2 f.). Zudem sei der Verwaltungsaufwand überhöht und nicht

belegt. Bei den Mahnkosten von jeweils CHF 100.– handle es sich um

«Machtmissbrauch» (Klageantwort I, S. 1 f.; Klageantwort II, S. 1).

Diese Vorbringen

sind nicht geeignet, den von der Klägerin nachgewiesenen Vergütungsanspruch in

Frage zu stellen. Der sinngemässe Einwand, dass die Klägerin ihren Auftrag, die

Vergütungsansprüche für urheberrechtliche Nutzungen im Rahmen des zulässigen

Eigengebrauchs für die Urheber geltend zu machen, nicht gegenüber anderen

Firmen in der Umgebung von Basel erfüllen würde, bleibt völlig unbelegt. In

Bezug auf den Verwaltungsaufwand ist festzuhalten, dass dieser durch das

unkooperative Verhalten der Beklagten ausgelöst (vgl. Replik, S. 4) und zu

Recht in Rechnung gestellt wurde.

3.5

Schliesslich

behauptet die Beklagte, sie habe die gesamte Forderung am 8. Mai 2023 bezahlt

(Klageantwort II, S. 2). Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte den

eingeklagten Betrag von CHF 316.20, nicht jedoch der Verzugszins von 5 % seit

dem 21. November 2022 beglichen habe (Replik, S. 4). Damit ist anerkannt, dass

die Beklagte die eingeklagte Forderung in Höhe von CHF 316.20 beglichen hat,

womit die geltend gemachte Forderung in diesem Umfang erloschen ist. Die

Klägerin bringt jedoch zu Recht vor, dass der eingeklagte Verzugszins zu 5 %

Zins auf CHF 316.20 seit dem 21. November 2022 nach wie vor offen ist.

4.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Klage teilweise gutzuheissen ist und die

Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin 5 % Zins auf CHF 316.20 vom 21. November

2022.

bis und mit 7. Mai 2023 zu bezahlen.

Die

Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Anerkennung der

Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend

hat die Beklagte die Klage im Umfang von CHF 316.20 anerkannt. Im Übrigen ist

die Klage gutzuheissen. Somit unterliegt die Beklagte vollumfänglich und hat

sie folglich die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten des

Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen

das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert

von CHF 316.20 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.–

und CHF 1'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR werden die Gerichtskosten mit CHF 300.– festgelegt.

Sodann hat die

Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Wie den Parteien mit

Verfügung vom 6. Oktober 2023 mitgeteilt wurde, berechnet sich die

Parteientschädigung im vorliegenden Fall nicht nach dem getätigten

Stundenaufwand, sondern ebenfalls nach der Höhe des Streitwerts. Im

ordentlichen und vereinfachten Verfahren bewegt sich die Parteientschädigung

bei einem Streitwert bis CHF 1'000.– von CHF 100.– bis CHF 500.– (vgl. § 5 Abs.

1.

des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen

Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Angesichts des im Vergleich

zu anderen Prozessen mit ähnlichem Streitwert hohen Aufwands rechtfertigt es

sich, diesen Honorarrahmen auszuschöpfen und das Honorar auf CHF 500.–

festzulegen. Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen,

da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte

Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann

(vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin 5 % Zins auf CHF 316.20 vom 21. November 2022 bis und mit 7. Mai 2023 zu

bezahlen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 300.– und

bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Klägerin

-

Beklagte

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.