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Entscheid

ZK.2025.3

vorsorgliche Massnahmen betreffend UWG/Persönlichkeitsschutz

25. September 2025Deutsch50 min

Nationalfonds untersuchten derzeit die in der Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2025.3

ENTSCHEID

vom 25. September 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes

Hermann

Parteien

A____

Gesuchstellerin 1

c/o [...]

B____ AG

Gesuchstellerin 2

[...]

beide vertreten durch Dr. Joachim

Frick, Rechtsanwalt,

und/oder Dr. Fabienne Bretscher, Rechtsanwältin,

Holbeinstrasse 30, 8008 Zürich

gegen

C____

Gesuchsgegner

[...]

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen

betreffend UWG/Persönlichkeitsschutz

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Gesuchstellerin 1) hat ihren Wohnsitz in Basel. Sie

ist Mitglied des Verwaltungsrats der B____ AG (Gesuchstellerin 2). Diese

Gesellschaft mit Sitz in Basel bezweckt die Erforschung, die Entwicklung, die

Herstellung, die Verwertung, den Erwerb und den Vertrieb von diagnostischen

Produkten und Technologien. C____ (Gesuchsgegner) war bis am 20. August 2025

als Lehrbeauftragter an der Universität D____ tätig und hat seinen Wohnsitz im

Vereinigten Königreich.

Am 7. Juli 2025 reichten die Gesuchstellerinnen beim Zivilgericht

Basel-Stadt ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein, welches das

Zivilgericht dem Appellationsgericht überwies. Sie stellten darin die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei dem Gesuchsgegner im Rahmen einer vorsorglichen

Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer

Ordnungsstrafe von CHF 500.– pro Tag im Widerhandlungsfall mit sofortiger

Wirkung zu verbieten, folgende sowie damit sinngemäss übereinstimmende Aussagen

gegenüber Dritten zu tätigen, insbesondere auch nicht am oder gegenüber den

Teilnehmenden des ESB 2025 Congress vom 6. bis 9. Juli 2025 in Zürich:

a. die von der Gesuchstellerin 1 et al. im Jahr 2012 in der

Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte Arbeit «[…]» (DOI: […]) enthalte

gefälschte Daten und/oder Plagiate;

b. die Fachzeitschrift Z____ und/oder der Schweizerische

Nationalfonds untersuchten derzeit die in der Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte

Arbeit «[…]» (DOI: […]);

c. die Aussage der Gesuchstellerin 1 et al. in der in der Fachzeitschrift

Z____ veröffentlichten Arbeit «[…]» (DOI: […]) «[…]» («[…]») sei falsch

und/oder betrügerisch;

d. das auf einer Erfindung der Gesuchstellerin 1 et al.

beruhende, der Universität Basel gehörende Patent […] («[…]») sowie

gleichwertige Patente sei betrügerisch und/oder beruhe auf der Arbeit des

Gesuchsgegners;

e. die Gesuchstellerin 1 et al. hätten die wissenschaftliche

Arbeit des Gesuchsgegners im Bereich der IT-AFM Technologie mittels Plagiaten

und/oder Datenfälschung gestohlen oder sich anderweitig in unrechtmässiger

Weise zu eigen gemacht;

f. die Rechtsabteilung der Universität D____ habe das

Vorhandensein von gefälschten und plagiierten Veröffentlichungen der Gesuchstellerin

1 et al. bestätigt;

g. die Gesuchstellerin 2, angeführt von der Gesuchstellerin

1 und E____, verschwende das Geld der Schweizer Steuerzahler und Investoren;

h. die Gesuchstellerin 2 habe durch gefälschte

Veröffentlichungen Finanzierungen erhalten;

i. die Gesuchstellerin 2 habe mit gefälschten Publikationen

Fördermittel vom Schweizer Nationalfonds, der Novartis Foundation und anderen

Quellen eingeworben;

j. Investoren hätten Bedenken hinsichtlich der Integrität

der Gesuchstellerin 2 geäussert, was durch das Geschenk des Buches «Bad Blood»

an die Gesuchstellerin 1 unterstrichen worden sei, möglicherweise um Vergleiche

mit den betrügerischen Handlungen von Elizabeth Holmes zu ziehen;

k. die Gesuchstellerinnen stellten wissenschaftlich

relevante Tatsachen falsch dar und ihre wissenschaftliche Integrität sei

dadurch in Frage gestellt.

2. Es sei dem Gesuchsgegner im Rahmen einer vorsorglichen

Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer

Ordnungsstrafe von CHF 500.– pro Tag im Widerhandlungsfall zu verbieten,

weitere, in Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht aufgeführte, herabsetzende und

rufschädigende Aussagen über die Gesuchstellerin 1 und die Gesuchstellerin 2

gegenüber Dritten zu tätigen.

3. Den Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 2 sei

superprovisorisch ohne Anhörung des Gesuchsgegners stattzugeben.

4. Sollte dem Rechtsbegehren Ziffer 3 nicht stattgegeben

werden, so sei einstweilen auf eine Orientierung des Gesuchsgegners zu

verzichten und das kontradiktorische Verfahren erst nach Erledigung eines

allfälligen Rechtsmittelverfahrens einzuleiten.

5. Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Gesuchstellerinnen

abzusehen.

6. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners.

Der Präsident des Appellationsgerichts ordnete mit Verfügung

vom 8. Juli 2025 folgende superprovisorischen Massnahmen an:

3. Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Bestrafung

wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie

einer Ordnungsstrafe von CHF 500.– pro Tag im Widerhandlungsfall mit sofortiger

Wirkung verboten, folgende sowie damit sinngemäss übereinstimmende Aussagen

gegenüber Dritten zu tätigen, insbesondere auch nicht am oder gegenüber den

Teilnehmenden des ESB 2025 Congress vom 6. bis 9. Juli 2025 in Zürich:

a. die von der Gesuchstellerin 1 et al. im Jahr 2012 in der

Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte Arbeit «[…]» (DOI: […]) enthalte

gefälschte Daten und/oder Plagiate;

b. die Fachzeitschrift Z____ und/oder der Schweizerische

Nationalfonds untersuchten derzeit die in der Fachzeitschrift Z____

veröffentlichte Arbeit «[…]» (DOI: […]);

c. die Aussage der Gesuchstellerin 1 et al. in der in der

Fachzeitschrift Z____ veröffentlichten Arbeit «[…]» (DOI: […]) «[…]» («[…]») sei

falsch und/oder betrügerisch;

d. das auf einer Erfindung der Gesuchstellerin 1 et al.

beruhende, der Universität Basel gehörende Patent […] («[…]») sowie

gleichwertige Patente seien betrügerisch und/oder beruhten auf der Arbeit des

Gesuchsgegners;

e. die Gesuchstellerin 1 et al. hätten die wissenschaftliche

Arbeit des Gesuchsgegners im Bereich der IT-AFM Technologie mittels Plagiaten

und/oder Datenfälschung gestohlen oder sich anderweitig in unrechtmässiger

Weise zu eigen gemacht;

f. die Rechtsabteilung der Universität D____ habe das

Vorhandensein von gefälschten und plagiierten Veröffentlichungen der

Gesuchstellerin 1 et al. bestätigt;

g. die Gesuchstellerin 2, angeführt von der Gesuchstellerin

1 und E____, verschwende das Geld der Schweizer Steuerzahler und Investoren;

h. die Gesuchstellerin 2 habe durch gefälschte

Veröffentlichungen Finanzierungen erhalten;

i. die Gesuchstellerin 2 habe mit gefälschten Publikationen

Fördermittel vom Schweizer Nationalfonds, der Novartis Foundation und anderen

Quellen eingeworben;

j. Investoren hätten Bedenken hinsichtlich der Integrität

der Gesuchstellerin 2 geäussert, was durch das Geschenk des Buches «Bad Blood»

an die Gesuchstellerin 1 unterstrichen worden sei, möglicherweise um Vergleiche

mit den betrügerischen Handlungen von Elizabeth Holmes zu ziehen;

k. die Gesuchstellerinnen stellten

wissenschaftlich relevante Tatsachen falsch dar und ihre wissenschaftliche

Integrität sei dadurch in Frage gestellt.

Das weiter gehende Rechtsbegehren 2 des Gesuchs vom 7. Juli

2025 wurde abgewiesen.

Der Gesuchsgegner reichte am 11. Juli 2025 ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ein, das er mit Eingaben vom 18. Juli 2025

ergänzte. Der Verfahrensleiter wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. August 2025

ab. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 nahm der Gesuchsgegner erstmals Stellung zum

Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Er beantragte darin die

«Zurückweisung des Begehrens der Gesuchstellerinnen». In einer Stellungnahme vom

20. Juli 2025 beantragte er «die unverzügliche Durchführung eines ordentlichen

Hauptverfahrens gemäss Art. 28c Abs. 3 ZGB». In einer weiteren Stellungnahme

beantragte er, es seien die beantragten Einschränkungen nicht zu bestätigen und

das Verfahren zu einem ordentlichen Verfahren zu überführen, in dem seine

Aussagen, Beweise und Beweggründe umfassend gehört werden könnten (Eingabe vom

2. August 2025). In der Folge reichte er zusätzliche Unterlagen ein (Eingabe

vom 4. August 2025) und ergänzte seine Eingabe vom 2. August (Eingabe vom 9.

August 2025). In einer weiteren Eingabe beantragte er die Wiedererwägung der

Verfügung vom 6. August 2025 und die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Eventualtiter sei eine Stundung oder Ratenzahlung der

Gerichtskosten bis zum Abschluss des Verfahrens in Grossbritannien oder

subeventualiter eine Fristverlängerung für die Stellungnahme von 14 Tagen zu

gewähren (Eingabe vom 18. August 2025). Er reichte zu dieser Eingabe eine

«Begleitnotiz» mit Beilagen ein. Am 25. August 2025 nahmen die

Gesuchstellerinnen zu den Eingaben des Gesuchsgegners vom 2., 4. und 9. August

2025 Stellung. Der Verfahrensleiter wies mit Verfügung vom 26. August 2025 das

Wiederwägungsgesuch ab und setzte in Bezug auf die Eingabe der

Gesuchstellerinnen vom 25. August 2025 eine Frist zur Replik. Daraufhin replizierte

der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. August 2025, in der er als Novum die

Kündigung seiner Anstellung an der Universität D____ mitteilte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Gesuchstellerinnen haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der

Schweiz; der Gesuchsgegner hat seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Es

handelt sich somit um einen internationalen Sachverhalt. Im internationalen

Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte

grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG,

SR 291) (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG). Die Gesuchstellerinnen beantragen den

Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung

(Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb [UWG, SR 241] sowie von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

[ZGB, SR 210]), wobei der Erfolgsort am Sitz respektive Wohnsitz der

Gesuchstellerinnen in Basel liege. Gemäss Art. 10 lit. a in Verbindung mit Art.

129.

IPRG sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt somit örtlich zuständig.

Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerinnen beträgt der Streitwert mindestens

CHF 500'000.–. Da im Wesentlichen eine Verletzung des UWG geltend gemacht wird,

ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Appellationsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. zur

Kompetenzattraktion etwa AGE ZK.2015.8 vom 18. September 2015 E. 1.2.3). Aus

diesem Grund wurde die Sache vom Zivilgericht an das Appellationsgericht

überwiesen (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Gemäss § 41 Abs. 1 GOG ist für

den Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache die

Präsidentin oder der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts

zuständig. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner die

Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Behandlung des Gesuchs nicht bestreitet.

Anwendbar ist

schweizerisches Recht, weil es bei den beanstandeten Interventionen des Gesuchsgegners

bei verschiedenen Institutionen um Handlungen geht, die ihre Wirkung gemäss den

glaubhaft gemachten Ausführungen der Gesuchstellerinnen auf dem schweizerischen

Markt entfalten (Art. 136 Abs. 1 IPRG).

2.

2.1

Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme

setzt voraus, (1) dass der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner ein

materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (Art. 261

Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu

verletzen droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass der Gesuchstellerin aus

der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil

droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen

Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme

verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den

Verfügungsgrund (AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1; ZB.2017.29 vom 14.

September 2017 E. 4.1 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.1

mit Nachweisen).

Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen

glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die

Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse

Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten

Sachverhalt spricht (Huber, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4.

Auflage, Zürich 2025, Art. 261 N 25).

2.2

Die Gesuchstellerinnen machen in ihrem Gesuch

geltend, dass der Gesuchsgegner seit Längerem wiederholt falsche

Anschuldigungen und Vorwürfe gegen sie vorbringe, die ihren Ruf nachhaltig

schädigten.

Der Gesuchsgegner sei von 1997 bis 2009 wissenschaftlicher

Mitarbeiter (Doktorand und Postdoktorand) in der Arbeitsgruppe von Prof. F____ am

[...] an der Universität Basel gewesen. Die Arbeitsgruppe von Prof. F____ habe

sich – wie später die Arbeitsgruppe von Prof. G____ – mit Anwendungen der

bereits etablierten Rasterkraftmikroskopie (auf Englisch «Indentation-Type

Atomic Force Microscopy», IT-AFM) beschäftigt. Der Gesuchsgegner sei als

Postdoktorand in der Arbeitsgruppe angestellt gewesen, während die Gesuchstellerin

1.

als Doktorandin tätig gewesen sei. Die Arbeit des Gesuchsgegners habe sich

auf Anwendungen zur Analyse von Knorpelgewebe («cartilage») fokussiert. Das

Arbeitsverhältnis des Gesuchsgegners sei im Jahr 2009 beendet worden. Seitdem

sei er als Lehrbeauftragter an der Universität D____ tätig. Nach der

Pensionierung von Prof. F____ im Jahr 2011 sei die von seiner Arbeitsgruppe

betriebene Forschung zu Anwendungen der IT-AFM Technologie von der

Arbeitsgruppe von Prof. G____, in welcher die Gesuchstellerin 1 als Postdoktorandin

tätig gewesen sei, weitergeführt worden. Anders als der Gesuchsgegner habe sich

die Gesuchstellerin 1, zusammen mit ihren Kollegen, jedoch auf Anwendungen der

IT-AFM Technologie für die Analyse von Weichgewebe (mit einem Fokus auf Krebs)

fokussiert, die auch die Grundlage für die von der Gesuchstellerin 2

entwickelten Diagnose-Plattform bilde.

Im Jahr 2017 habe der Gesuchsgegner offenbar von der

erfolgreichen Gründung der Gesuchstellerin 2 als Spin-off der Arbeitsgruppe von

Prof. G____ durch verschiedene ehemalige Arbeitskollegen gehört und sich

erstmals an den Integritätsbeauftragten der Universität Basel gewandt. Er habe

der Gesuchstellerin 1 Verstösse gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen

Integrität vorgeworfen, die sich insbesondere auf drei von der Gesuchstellerin

1.

zusammen mit weiteren Autoren zwischen 2010 und 2012 veröffentlichte Publikationen

bezögen:

-

Publikation aus

dem Jahr 2010 in der Zeitschrift X____ mit dem Titel «[…]»;

-

Publikation

aus dem Jahr 2011 im Journal Y____

mit dem Titel «[…]» und

-

Publikation aus

dem Jahr 2012 in der Zeitschrift Z____ mit dem Titel «[…]».

In Bezug auf die Publikationen aus den Jahren 2010 und 2011

habe der Gesuchsgegner geltend gemacht, die Gesuchstellerin 1 habe, zusammen

mit den anderen Autoren, Darstellungen sowie weitere Arbeitsprodukte des

Gesuchsgegners verwendet, ohne diesen zu zitieren oder als Co-Autor

aufzuführen. In Bezug auf die Publikation aus dem Jahr 2012, eine der

wichtigsten Publikationen im Bereich der Anwendungen der IT-AFM Technologie zur

Analyse von Krebsgewebe, habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin 1 gar

vorgeworfen, sie hätte die verwendeten Daten gefälscht. Der

Integritätsbeauftragte der Universität Basel habe dem Gesuchsgegner mit E-Mail

vom 14. Juli 2017 mitgeteilt, dass die Anschuldigungen seines Erachtens in

einer Stellungnahme der Gesuchstellerin 1, zusammen mit Prof. G____ und

weiteren Involvierten, ausführlich widerlegt worden seien. Weitere Fragen des

Gesuchsgegners seien in einer weiteren Stellungnahme beantwortet worden. Der

Integritätsbeauftragte habe in einem weiteren Schreiben an den Gesuchsgegner

zum Ausdruck gebracht, dass er die Erklärungen der Gesuchstellerin 1 sowie der

weiteren Involvierten für «absolutely convincing» halte und dass die

Anschuldigungen des Gesuchsgegners damit zufriedenstellend adressiert und

vollumfänglich widerlegt worden seien. Das Verfahren sei damit geschlossen

worden. Obwohl die Gesuchstellerin 1 die Anschuldigungen des Gesuchsgegners in

Bezug auf die Publikation aus dem Jahr 2010 ausführlich widerlegt habe und

diese auch vom Integritätsbeauftragten der Universität Basel für ungerechtfertigt

befunden worden seien, habe sich der Gesuchsgegner am 22. Februar 2018 mit

einer Beschwerde an die Herausgeber der Zeitschrift X____ gewandt. Diese hätten die Vorwürfe

ausführlich geprüft und sie nicht für gerechtfertigt erachtet. Auch in Bezug

auf die Publikation aus dem Jahr 2011 habe sich der Gesuchsgegner mit einer

Beschwerde wegen angeblichen Verstosses gegen den Grundsatz der akademischen

Integrität an die Herausgeber des Journal Y____ gewandt. In einer von den Herausgebern

eingeholten Stellungnahme der Universität Basel vom März 2018 habe diese alle

Anschuldigungen zurückgewiesen. Nach genauer Prüfung hätten sich die

Herausgeber schliesslich entschieden, keine weiteren Schritte zu unternehmen, weil

sie keinen Verstoss gegen den Grundsatz der akademischen Integrität hätten

feststellen können. Der Integritätsbeauftragte der Universität Basel habe dem

Gesuchsgegner in der Folge mitgeteilt, dass dieser mit der Verbreitung der

haltlosen Vorwürfe dem wissenschaftlichen Ruf des Wissenschaftsteams sowie der

Universität schade und ihn dazu aufgefordert, entsprechende Handlungen in

Zukunft zu unterlassen. Die Aufforderungen des Integritätsbeauftragten der

Universität Basel hätten zunächst Wirkung gezeigt und die Gesuchstellerin 1

habe sich wieder auf die Entwicklung der Diagnose-Plattform und die

Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerin 2 konzentrieren können.

In einer erneuten Beschwerde an den Integritätsbeauftragten

der Universität Basel vom April 2024 habe der Gesuchsgegner abermals u.a. die

Gesuchstellerin 1 sowie nun auch die Gesuchstellerin 2 beschuldigt, gegen den

Grundsatz der akademischen Integrität sowie seine Urheberrechte verstossen zu

haben. Die Vorwürfe seien weitgehend deckungsgleich mit den bereits in den

Jahren 2017 und 2018 geäusserten. Zusammenfassend werfe der Gesuchsgegner unter

anderem den Gesuchstellerinnen im Schreiben vom April 2024 die Falsifikation

von Forschungsdaten und Falschdarstellung von wissenschaftlichen Erkenntnissen,

die unberechtigte Verwendung von Materialien mit Anmassung von Autorenschaft

(Plagiate) sowie damit einhergehende Verletzungen von Urheberrechten, das

Unterlassen von genauer und klarer Dokumentation von Forschungsdaten, die

Verletzung von Immaterialgüterrechten, einschliesslich unberechtigter

Veröffentlichung und Offenlegung von Forschungsergebnissen, Sabotieren von

Forschungsaktivitäten sowie Verwendung von Forschungsansätzen und Ideen von

Dritten vor. Der Gesuchstellerin 1 werde vorgeworfen, in unrechtmässiger Weise

die Forschungsergebnisse des Gesuchsgegners für ihre Doktorarbeit und eine von

ihm erstellte Darstellung für die Publikation aus dem Jahr 2010 verwendet zu haben.

Die Doktorarbeit der Gesuchstellerin 1 enthalte bis zu 25 Seiten von Plagiaten

der Arbeit des Gesuchsgegners, womit sie die Standards akademischer Integrität

und Ethik sowie seine Urheberrechte verletze. Der Gesuchsgegner bringe vor,

dies untergrabe die Glaubwürdigkeit der akademischen Qualifikationen und

Erfolge der Gesuchstellerin 1. Er mache weiter geltend, die Gesuchstellerin 1

sowie die weiteren Autoren der Publikation aus dem Jahr 2012 hätten

Forschungsdaten für die Publikation sowie auch die für die Methode angemeldeten

Patente fabriziert, um die Gesuchstellerin 2 zu finanzieren. Seine Beschwerde

habe der Gesuchsgegner am 12. April 2024 jedoch nicht nur dem

Integritätsbeauftragten der Universität Basel, sondern auch verschiedenen

Vertretern der Universität Basel sowie der Universität D____, des Schweizer Instituts

für Geistiges Eigentum (IGE) und der renommierten Zeitschrift Nature

zugestellt. Gleichentags habe der Beschwerdegegner in einer E-Mail an Vertreter

der Universität D____, wiederum mit Kopie an Vertreter der Universität Basel

sowie der Zeitschrift Nature, unter Verweis auf seine Beschwerde behauptet, die

Gesuchstellerin 1 sowie weitere Involvierte hätten seine Immaterialgüterrechte

verletzt und seine Arbeit plagiiert. Der (neue) Integritätsbeauftragte der

Universität Basel habe die Anschuldigungen des Gesuchsgegners geprüft und sei,

wie bereits seine Vorgänger, zum Schluss gekommen, dass die Anschuldigungen

ungerechtfertigt seien. Dies habe der Integrationsbeauftragte in einer E-Mail

vom 29. April 2024 ausführlich begründet. Die Anschuldigungen des

Gesuchsgegners habe er für völlig unbegründet, unbewiesen und unwahr («completely

baseless, unsubstantiated and untrue») erachtet. Zudem habe er bestätigt, dass

die Anschuldigungen des Gesuchsgegners den Ruf der beschuldigten Personen und

letztlich auch der Universität Basel schädigten («damage the scientific

reputation of the persons accused and ultimately also of the University of

Basel»). Schliesslich habe er dem Gesuchsgegner rechtliche Schritte angedroht.

Dies habe aber den Gesuchsgegner nicht daran gehindert, die Anschuldigungen

gegen die Gesuchstellerinnen weiter zu verbreiten. So habe er am 19. November

2024.

verschiedene Herausgeber wissenschaftlicher Zeitschriften, u.a. der renommierten

Zeitschrift Nature kontaktiert und die Veröffentlichung einer Widerlegung («refutation»)

der Publikation aus dem Jahr 2012 beantragt. Im entsprechenden Begleitbrief

habe der Gesuchsgegner erneut behauptet, die Publikation enthalte gefälschte

Daten («fabricated data»). Weiter habe sich der Gesuchsgegner, nachdem er

offenbar auch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und

Forschung kontaktiert habe, mit E-Mail vom 29. November 2024 an die Rektorin

der Universität Basel gewandt, um sich über die angebliche Untätigkeit des

Integrationsbeauftragten zu beschweren. In seiner E-Mail habe er die bereits

geprüften Anschuldigungen erneut wiederholt und verschärft. Er habe der

Gesuchstellerin 1 und anderen Involvierten explizit vorgeworfen, Publikationen

gefälscht und damit Fördergelder des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und

anderer Quellen eingeworben zu haben, um das Start-up B____ zu gründen. Diesen

Vorwurf habe der Gesuchsgegner explizit auf die Publikation aus dem Jahr 2012

und das Patent bezogen. Er habe behauptet, es handle sich um «komplette

Fälschungen» und die Gesuchstellerin 1 und die weiteren Involvierten hätten

«[m]it diesen gefälschten Publikationen [...] Fördermittel vom Schweizer

Nationalfonds, der Novartis Foundation und anderen Quellen eingeworben». Der

Gesuchstellerin 1 habe er zudem persönlich vorgeworfen, sie habe eine von ihm

erstellte Darstellung in ihrer Doktorarbeit unrechtmässig verwendet, «welche

die Grundlage beschreibt, was das Start-up B____ macht». Schliesslich habe er

behauptet, die Gesuchstellerin 2 habe «durch gefälschte Veröffentlichungen

bisher $ 38,2 Millionen an Finanzierung erhalten, ohne bisher Umsatz zu

erzielen». Wie bereits drei Integritätsbeauftragte der Universität Basel

bestätigt hätten, seien die Vorwürfe der Fälschung und des Plagiierens von

Publikationen unrichtig. Entsprechend seien auch die ohnehin in keiner Weise

substanziierten Behauptungen des Gesuchsgegners betreffend die von der

Universität Basel sowie der Gesuchstellerin 2 erworbenen Fördergelder

offensichtlich unzutreffend. Trotzdem habe der Gesuchsgegner dieselben

Behauptungen in einer E-Mail an die Leiterin des Rechtsdiensts der Universität

Basel vom 3. Dezember 2024 wiederholt. Er habe zudem behauptet, die

Rechtsabteilung der Universität D____ habe «[d]ie gefälschten und plagiierten

Publikationen [...] bestätigt» und auch die renommierte Zeitschrift Z____ habe «sich der Sache

angenommen». Schliesslich habe er der Gesuchstellerin 2 vorgeworfen, «Millionen

an Schweizer Steuergeld [zu verbrennen], ohne greifbare Ergebnisse zu liefern».

Auch diese Behauptungen seien offensichtlich unrichtig. Mit E-Mail vom 4.

Dezember 2024 habe der Gesuchsgegner nochmals die unrichtigen Anschuldigungen

wiederholt und ausdrücklich behauptet, die Gesuchstellerin 2 «verbrenn[e] im

grossen Stil Fördergelder». In einer Stellungnahme des Integritätsbeauftragten

der Universität Basel an die Leiterin des Rechtsdienstes habe dieser die

Vorwürfe des Gesuchsgegners erneut klar zurückgewiesen. Der

Integritätsbeauftragte habe den Gesuchsgegner gerügt, weil dieser gegenüber dem

Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

fälschlicherweise behauptet hätte, der Integritätsbeauftragte habe nicht auf

seine Beschwerde geantwortet. Der Integritätsbeauftragte habe sich zudem sehr

verwundert («deeply perplexing») gezeigt über die Behauptung des

Gesuchsgegners, die Rechtsabteilung der Universität D____ habe die gefälschten

und plagiierten Publikationen bestätigt. Er habe die Zustellung einer Kopie

dieser Bestätigung verlangt. Schliesslich habe der Integritätsbeauftragte

festgestellt, dass der Gesuchsgegner nun zum dritten Mal dieselben,

unbegründeten Anschuldigungen gegen die Gesuchstellerin 1 und die weiteren

Involvierten erhebe, obwohl sowohl er als auch frühere Integritätsbeauftragte

während detaillierter Prüfungen keinerlei Nachweis für die Begründetheit der

Anschuldigungen hätten feststellen können. Der Integritätsbeauftragte habe das

Verhalten des Gesuchsgegners als absichtliche Eskalationshandlung qualifiziert,

mit welcher die relevanten Fakten falsch dargestellt würden, um den

persönlichen und wissenschaftlichen Ruf der Gesuchstellerin 1 sowie der

weiteren Involvierten zu schädigen. Er habe die Handlungen des Gesuchsgegners

deshalb als klar inakzeptabel und unrechtmässig qualifiziert und ihn dazu

aufgefordert, jeglichen weiteren Missbrauch des Grundsatzes der

wissenschaftlichen Integrität für seine rufschädigenden Zwecke umgehend zu

unterlassen. Der Integrationsbeauftragte habe als Motivation des Gesuchsgegners

erkannt, dass dieser für seine eigenen Projekte keine Fördergelder habe

sicherstellen können und nun versuche, die Universität Basel, die

Gesuchstellerinnen sowie weitere Involvierte dafür verantwortlich zu machen.

Dies sei nicht nur inakzeptabel, sondern auch unrechtmässig. Diese Ausführungen

des Integritätsbeauftragten hätten den Gesuchsgegner aber nicht davon

abgehalten, die unrichtigen Anschuldigungen in seiner Antwort vom 2. Januar

2025.

erneut zu wiederholen und sogar noch zu verstärken. So habe er die

Gesuchstellerin 1 nun mit Elizabeth Holmes verglichen, der Gründerin und

ehemaligen Geschäftsführerin des inzwischen insolventen und liquidierten

Start-up Laborunternehmens Theranos, die 2022 in den USA wegen betrügerischer

Handlungen verurteilt worden sei. Diese E-Mail sei wiederum an diverse

Vertreter der Universität Basel sowie der Universität D____, des IGE und der

Zeitschrift Nature gegangen. Neu habe der Gesuchsgegner nun auch die NZZ sowie die

BaZ in seine E-Mail einkopiert, um sie über die «attempts [der Universität

Basel] to dismiss fraudulent behavior» zu informieren. Gleichentags habe der

Gesuchsgegner auch einen Post auf LinkedIn veröffentlicht mit einer

Präsentation, in der er dieselben Anschuldigungen gegen die Gesuchstellerin 1

und die weiteren Involvierten für alle Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe.

Die Gesuchstellerinnen hätten sich daraufhin gezwungen

gesehen, Anwälte beizuziehen und den Gesuchsgegner erneut und direkt

aufzufordern, die weitere Verbreitung der falschen Anschuldigungen zu

unterlassen und insbesondere den erwähnten LinkedIn Post zu entfernen. Der

Gesuchsgegner habe auf das Schreiben der Rechtsanwälte der Gesuchstellerinnen

am 31. Januar 2025 geantwortet und alle Vorwürfe zurückgewiesen. Trotzdem habe er

in der Folge den LinkedIn Post sowie die Präsentation entfernt. Es könne aber

nicht ausgeschlossen werden, dass er sie in anderer Form verwende. Auch nach

einem weiteren Schreiben der Rechtsanwälte der Gesuchstellerinnen habe sich der

Gesuchsgegner geweigert, die gemachten Äusserungen zurückzuziehen und zu

bestätigen, dass er in Zukunft keine weiteren solchen Äusserungen mehr tätige.

Am 12. März 2025 habe sich der Gesuchsgegner zudem erneut an Prof. G____

gewandt, weil sich die Zeitschrift Nature angeblich geweigert habe, seine Widerlegung

ohne Stellungnahme von Prof. G____ zu prüfen. Der Gesuchsgegner habe eine

entsprechende Stellungnahme von Prof. G____ zu den von ihm erhobenen Vorwürfen

verlangt, namentlich dass die Publikation aus dem Jahr 2012 gefälschte Daten

enthalte, was einen erheblichen Einfluss auf die eigene Forschung des

Gesuchsgegners und seine Karriere gehabt habe. Dies widerspreche jedoch den

gängigen Prozessen: Üblicherweise würden wissenschaftliche Zeitschriften

Autoren direkt um eine Stellungnahme anfragen, wie auch die Beschwerden des

Gesuchsgegners gegen die Publikationen aus den Jahren 2010 und 2011 zeigten.

Die Gesuchstellerinnen gingen deshalb vielmehr davon aus, dass sich die

Zeitschrift Nature geweigert habe, überhaupt ein Prüfverfahren einzuleiten. Als

Prof. G____ die Anfrage des Gesuchsgegners nicht beantwortet habe, habe sich

der Gesuchsgegner erneut an die Leiterin des Rechtsdiensts der Universität

Basel gewandt, welche die E-Mail abermals an den Integritätsbeauftragten der

Universität Basel weitergeleitet habe. Der Integrationsbeauftrage habe die vom

Gesuchsgegner geäusserten Vorwürfe mit E-Mail vom 31. März 2025 aufs Neue mit

klaren Worten als falsch zurückgewiesen und den Gesuchsgegner aufgefordert,

sein Verhalten umgehend einzustellen. Der Gesuchsgegner habe in einer Antwort-E-Mail

dieselben Vorwürfe wiederholt, worauf der Integritätsbeauftragte diese mit

E-Mail vom 25. April 2025 erneut zurückgewiesen habe. Ziel des Gesuchsgegners

sei offensichtlich, wie auch der Integritätsbeauftragte der Universität Basel

festgestellt habe, den Ruf und das Ansehen der Gesuchstellerinnen zu schädigen

und deren Leistungen herabzusetzen. Der Grund dafür liege darin, dass – wie der

Gesuchsgegner behaupte – von ihm gestellte Förderanträge im Zusammenhang mit

der IT-AFM Technologie abgelehnt worden seien, weil diese Technologie Prof. G____

zugeschrieben werde. Dies mache jedoch keinen Sinn: Bei der IT-AFM Technologie

handle es sich, wie auch der Gesuchsgegner anerkenne, um eine etablierte

wissenschaftliche Technik. Sie werde in unterschiedlichen Gebieten verwendet

und in keiner Weise ausschliesslich mit Prof. G____ assoziiert. Bei der in der

Publikation aus dem Jahr 2012 beschriebenen und im Anschluss patentierten

Methode, die Grundlage für die von der Gesuchstellerin 2 aktuell entwickelten

Diagnose-Plattform sei, handle es sich um eine Anwendung dieser etablierten

IT-AFM Technologie im Rahmen eines nanomechanischen Analyseverfahrens für

Zellgewebe. Dass die IT-AFM Technologie angewandt werde, gehe bereits aus dem

Titel des Patents hervor («method for staging cancer progression by AFM»).

Patentiert werden könnten bekanntlich nur neue Erfindungen. Hätte der

Gesuchsgegner die IT-AFM Technologie tatsächlich bereits erfunden, wäre aber im

Patent nicht genannt worden, so hätten die die Patentanmeldungen prüfenden

Patentämter dies offensichtlich sofort beanstandet. Dies sei aber nicht der

Fall gewesen.

Die Anschuldigungen des Gesuchsgegners seien klar unrichtig

und unsubstanziiert, wie mehrere unabhängige Stellen, einschliesslich drei

Integritätsbeauftragte der Universität Basel und drei renommierten

wissenschaftliche Zeitschriften, festgestellt hätten. Die Verbreitung dieser

falschen Anschuldigungen gefährde nicht nur den persönlichen und akademischen

Ruf der Gesuchstellerin 1, sondern auch die Geschäftstätigkeit der

Gesuchstellerin 2, die aktuell rund hundert Mitarbeitende beschäftige. Die

Diagnose-Plattform befinde sich am Ende des klinischen Entwicklungsstadiums

(sog. «clinical stage»); sie sei zwar noch nicht marktreif, werde aber seit

Ende 2024 bereits an Forschungslabore sowie Biotech- und Pharmaunternehmen

verkauft. Die Gesuchstellerin 2 bereite aktuell die kommerzielle Lancierung

vor, sei jedoch für ihre Aktivitäten weiterhin auf Finanzierungen, Fördergelder

und Investitionen angewiesen. Es verstehe sich, dass falsche Anschuldigungen

der Art, wie sie der Gesuchsgegner erhebe, ein Risiko darstellten, das

Kreditgeber, Förderungsinstitutionen und Investoren abschrecke. Weder die vom

Gesuchsgegner informierten Zeitungen noch die renommierte Zeitschrift Nature

hätten jedoch die Anschuldigungen des Gesuchsgegners aufgegriffen und diese

seien auch bei Kreditgebern, Förderungsinstitutionen und Investoren offenbar

noch nicht angekommen. Dies habe sich aber inzwischen geändert. Die

Gesuchstellerin 2 habe sich in intensiven Vorbereitungen auf eine für sie sehr

wichtige Veranstaltung, den Kongress der European Society of Biomechanics (ESB)

befunden. Der vom 6. bis 9. Juli 2025 in Zürich stattfindende ESB Congress, an dem

jedes Jahr über 1000 Vertreter von Wissenschaft und Wirtschaft teilnähmen, habe

zum Ziel, eine Brücke zwischen wissenschaftlicher Forschung und kommerzieller

Anwendung von Biomechanik zu bauen. Genau dies versuche die Gesuchstellerin 2

mit der von ihr entwickelten Diagnose-Plattform. Sie habe sich deshalb

entschieden, den ESB 2025 Congress zu sponsern und mit einem Stand präsent zu

sein. Zudem würden Mitarbeitende der Gesuchstellerin 2 an der Veranstaltung

teilnehmen und zu verschiedenen Zeiten die Diagnose-Plattform sowie die weitere

Arbeit der Gesuchstellerin 2 vorstellen. Dies habe die Gesuchstellerin 2 am 2. Juli

2025.

mit einem LinkedIn Post angekündigt. Der Gesuchsgegner habe diesen Post

offenbar gesehen und sich gleichentags mit einer E-Mail an die Organisatoren

der Veranstaltung gewandt. Er habe auf den geplanten Auftritt der

Gesuchstellerin 2 am ESB 2025 Congress Bezug genommen und erneut behauptet, die

Gesuchstellerinnen verletzten seine Immaterialgüterrechte. Er habe die

Gesuchstellerinnen einer ernsten wissenschaftlichen Fehldarstellung mit

möglichen Konsequenzen für die akademische Integrität, Förderungstransparenz

und für die angemessene Nutzung von öffentlichen Forschungsgeldern beschuldigt («serious

scientific misrepresentation with potential consequences for academic

integrity, funding transparency, and the appropriate use of public research

funds»). Die E-Mail sei in Kopie auch an Vertreter des Schweizerischen

Nationalfonds und des Committee on Publication Ethics sowie an die Zeitschrift

Nature gegangen. Deutschsprachige Adressaten seien auch direkt angesprochen

worden. Damit erreiche der Gesuchsgegner eine neue Eskalationsstufe: Er

verbreite die rufschädigenden Anschuldigungen nicht nur gegenüber

wissenschaftlichen Stakeholdern, sondern nun auch gegenüber Vertretern des SNF,

einer wichtigen Förderinstitution für die Gesuchstellerin 2. Dies zeige, dass

der Gesuchsgegner auch nicht davor zurückschrecken werde, seine rufschädigenden

und herabsetzenden falschen Anschuldigungen vor einem grösseren Publikum,

einschliesslich (potenzieller) weiterer Förderer, Partner, Investoren und

Kreditgeber der Gesuchstellerin 2, zu tätigen. In den kommenden Wochen und

Monaten würden im Zusammenhang mit der aktuell geplanten kommerziellen

Lancierung der Diagnose-Plattform zahlreiche weitere wichtige Veranstaltungen

für die Gesuchstellerin 2 anstehen, namentlich die Cell Mech in Leuven,

Kongresse der American Society for Radiation Oncology (ASTRO) in San Francisco,

der Society for Immunotherapy of Cancer (SITC) in Washington und der

Radiological Society of North America (RSNA) in Chicago sowie das San Antonio

Breast Cancer Symposium (SABCS) in San Antonio. Zudem befinde sich die

Gesuchstellerin 2 in wichtigen Verhandlungen für mögliche strategische Partnerschaften

mit zahlreichen Partnern aus der Industrie und Wissenschaft. Der Markt für

medizinische Geräte zur Analyse von Weichgewebe sei stark umkämpft und die

Gesuchstellerin 2 stehe in Konkurrenz zu vielen, weitaus grösseren

Wettbewerbsteilnehmern, wie z.B. dem US-Unternehmen [...]. Eine weitere

Verbreitung der rufschädigenden Äusserungen durch den Gesuchsgegner,

insbesondere gegenüber (potenziellen) Partnern, Kreditgebern, Förderern und

Investoren, schädigte die Gesuchstellerin 2 folglich insbesondere aktuell

nachhaltig. Die Gesuchstellerinnen hätten deshalb am Freitag, 4. Juli 2025 den

Gesuchsgegner aufgefordert, bis Montag, 7. Juli 2025, um 11 Uhr zu bestätigen,

dass er keine weiteren rufschädigenden und herabsetzenden Äusserungen über sie

tätigen werde. Der Gesuchsgegner habe sich jedoch geweigert, eine entsprechende

Bestätigung abzugeben und nicht auf das Schreiben geantwortet. Stattdessen habe

er sich mit einer E-Mail vom 7. Juli 2025, 9.46 Uhr, wiederum direkt an die

Organisatoren des ESB 2025 Congress sowie an Vertreter des SNF, der Zeitschrift

Nature sowie des Committee on Publication Ethics gewandt und dabei an seinen

Unterstellungen festgehalten und seine Absicht bekräftigt, die bereits mehrfach

geprüften und für unberechtigt befundenen Anschuldigungen weiterhin zu

verbreiten. Die Gesuchstellerinnen befürchteten daher, dass der Gesuchsgegner

die vom Integritätsbeauftragten der Universität Basel mehrfach als

ungerechtfertigt befundenen Anschuldigungen nun auch in weiteren Kreisen

verbreiten werde. Um eine nicht wieder gutmachbare Schädigung des Rufs und der

Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerinnen zu vermeiden, hätten sie sich daher

gezwungen gesehen, dem Gesuchsgegner das Tätigen weiterer solcher Äusserungen

gegenüber Dritten mittels Gesuch auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher

Massnahmen zu verbieten.

Die Handlungen des Gesuchsgegners verletzten Art. 3 Abs. 1

lit. a UWG (unlautere Herabsetzung) sowie die durch Art. 28 ZGB geschützten

Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerinnen. Die Gesuchstellerinnen seien

deshalb gemäss Art. 9 UWG sowie Art. 28a ZGB berechtigt, dem Gesuchsgegner die

entsprechenden Handlungen gerichtlich zu verbieten. Vorliegend habe der

Gesuchsgegner seit 2024 folgende Äusserungen gegenüber Dritten (LinkedIn,

Universitäten, Herausgebern von renommierten Zeitschriften, Tageszeitungen,

Förderinstitutionen sowie potenziell auch Kreditgebern und Investoren) getätigt:

-

Die

Gesuchstellerin 1 habe Forschungsdaten falsifiziert bzw. fabriziert;

-

die

Gesuchstellerin 1 habe die Arbeit des Gesuchsgegners plagiiert bzw. seine

Forschungsansätze und Ideen gestohlen und seine Immaterialgüterrechte verletzt;

-

die

Gesuchstellerin 1 habe auf andere Weise gegen anerkannte Standards

wissenschaftlicher Arbeiten verstossen;

-

die

Gesuchstellerin 1 habe Publikationen gefälscht und damit Fördergelder vom

Schweizerischen Nationalfonds und anderen Quellen eingeworben, um das Start-up B____

zu gründen;

-

das Patent, auf

welchem die Diagnose-Plattform der Gesuchstellerin 2 basiere, sei eine

«komplette Fälschung»;

-

die

Gesuchstellerinnen hätten «durch gefälschte Veröffentlichungen bisher $ 38,2

Millionen an Finanzierung erhalten»;

-

die

Gesuchstellerinnen würden «Millionen an Schweizer Steuergeld [verbrennen], ohne

greifbare Ergebnisse zu liefern» und

-

die

Gesuchstellerin 2 verschwende Gelder von Steuerzahlern sowie Investoren und

Investoren hätten Bedenken betreffend die Integrität der Gesuchstellerin 2

geäussert und durch ein Geschenk des Buchs «Bad Blood» an die Gesuchstellerin 1

Parallelen zu den betrügerischen Handlungen von Elizabeth Holmes gezogen.

Die Äusserungen über die Gesuchstellerin 2 seien klar

wettbewerbsrelevant; auch die Äusserungen über die Gesuchstellerin 1 würden

sich auf ihre Funktion als Mitgründerin und CEO der Gesuchstellerin 2 beziehen

und seien somit ebenfalls wettbewerbsrelevant. Zudem seien die Äusserungen auch

qualifiziert herabsetzend: So seien sie erstens klar herabsetzend, weil sie

einzig darauf abzielten, die Gesuchstellerinnen schlecht zu machen, und

offensichtlich über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische

Auseinandersetzung hinausgingen. Zweitens seien die Äusserungen auch, wie von

mehreren Stellen bestätigt, unrichtig und der Gesuchsgegner beabsichtige und

bewirke mit deren Verbreitung eine Herabsetzung der Gesuchstellerinnen. So

seien seine Anschuldigungen bereits mehrfach und von verschiedenen Stellen

(Universität Basel, wissenschaftliche Zeitschriften) geprüft und für

ungerechtfertigt befunden worden. Dennoch lasse der Gesuchsgegner nicht davon

ab, die Anschuldigungen weiter zu verbreiten – nun auch bei Förderinstitutionen

und womöglich auch Partnern, Investoren und Kreditgebern der Gesuchstellerin 2.

Eine Rechtfertigung für die qualifiziert herabsetzenden Äusserungen des

Gesuchsgegners sei nicht ersichtlich.

Zudem verletze der Gesuchsgegner durch seine rufschädigenden

Äusserungen auch die Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerinnen nach Art. 28

ZGB. Die Äusserungen seien klar geeignet, das berufliche, wirtschaftliche und

gesellschaftliche Ansehen der Gesuchstellerinnen zu beeinträchtigen. Dies gelte

namentlich für die Anschuldigungen gegen die Gesuchstellerin 1, Daten

fabriziert, die Arbeit des Gesuchsgegners gestohlen bzw. plagiiert sowie mit

gefälschten Publikationen, Daten und Patenten Fördermittel und Finanzierungen

eingeworben zu haben, und für den Vergleich mit den betrügerischen Handlungen

von Elizabeth Holmes. Zudem schädige der Gesuchsgegner mit seinen Äusserungen,

dass die Gesuchstellerin 2 Gelder von Steuerzahlern und Investoren verbrenne

und ihre Geschäftstätigkeit auf gefälschten Patenten basiere, auch den Ruf der

Gesuchstellerin 2. Auch hier seien keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.

Bei einer weiteren Verbreitung der falschen und

rufschädigenden Anschuldigungen drohte den Gesuchstellerinnen ein nicht wieder gutzumachender

Schaden. Der Gesuchsgegner lasse sich auch nicht davon beeindrucken, dass seine

Anschuldigungen bereits von der Universität Basel sowie zwei renommierten

wissenschaftlichen Zeitschriften geprüft und für unrichtig befunden worden

seien. Im Gegenteil scheine ihn das vielmehr anzuspornen, seine Anschuldigungen

in immer grösseren Kreisen zu verbreiten, um die Gesuchstellerinnen damit

nachhaltig zu schädigen. Eine solche Rufschädigung sowie der Verlust von für

die Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerin 2 essenziellen Geldern könne auch

durch allfällige Schadenersatzansprüche nicht wieder gutgemacht werden. Es sei

damit glaubhaft gemacht, dass den Gesuchstellerinnen ohne Anordnung der

beantragten Massnahmen nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile drohten.

Vorliegend seien die Anschuldigungen des Gesuchsgegners bereits von der

Universität Basel sowie zwei renommierten wissenschaftlichen Zeitschriften

geprüft und für unbegründet befunden worden. Es sei damit offensichtlich, dass

es dem Gesuchsgegner nicht darum gehe, legitime Kritik an den

Gesuchstellerinnen zu äussern, sondern dass er einzig zum Ziel habe, deren Ruf

und Geschäftstätigkeit nachhaltig zu schädigen. Das Verbot der weiteren

Verbreitung der bereits bekannten sowie ähnlicher rufschädigender Äusserungen

gehe dabei nicht über das für die Verhinderung der den Gesuchstellerinnen

drohenden Nachteile Erforderliche hinaus. Es sei das einzige und damit das

mildeste Mittel, das zur Wahrung der gefährdeten Ansprüche der

Gesuchstellerinnen ergriffen werden könne. Die beantragten Massnahmen seien

somit verhältnismässig. Es liege auch eine besondere Dringlichkeit vor, weil

der ESB 2025 Congress und die Präsentationen der Mitarbeitenden der

Gesuchstellerin 2 bereits am Nachmittag des 8. Juli 2025 stattfänden (Gesuch,

S. 6–42).

2.3

Die Gesuchstellerinnen müssen das Vorliegen der

Voraussetzungen für den Erlass der vorsorglichen Massnahmen glaubhaft machen,

was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die Glaubhaftmachung genügt es,

wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die

behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (siehe oben E.

2.1). Im vorliegenden Fall ist der von den Gesuchstellerinnen substanziiert

dargelegte Sachverhalt durch entsprechende Beilagen belegt. Die Gesuchstellerinnen

haben aufgezeigt, dass der Gesuchsgegner bei einem zunehmend erweiterten

Adressatenkreis massive Vorwürfe gegen sie erhebt und dass auch die Prüfung und

Entkräftung dieser Vorwürfe durch die Integritätsbeauftragten der Universität

Basel und durch wissenschaftliche Zeitschriften, die vom Gesuchsgegner

kontaktiert worden sind, den Gesuchsteller nicht daran hindern, die Vorwürfe

mit zum Teil zugespitzten Formulierungen weiter zu verbreiten.

Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die von ihm erhobenen

Vorwürfe eine wissenschaftliche Kontroverse beträfen, die er im Rahmen seiner

Tätigkeit als Whistle-blower öffentlich gemacht habe. Er führt aus, dass in den

von ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere in einem

«IT-AFM-Inventorship-Dossier», die Entwicklung der Technologie IT-AFM, die

widerrechtliche Aneignung durch Dritte sowie die daraus resultierenden

persönlichen und beruflichen Konsequenzen dokumentiert seien. Ihm drohe der

Verlust seines Arbeitsverhältnisses, weil er infolge des bislang ungeklärten urheber-

und patentrechtlichen Konflikts mit B____ derzeit keine Drittmittel einwerben

könne. In diesem Zusammenhang sei ein arbeitsrechtliches Verfahren unter dem

Titel «Kündigung aus anderen Gründen» gegen ihn eingeleitet worden, weil ihm

von institutioneller Seite vorgehalten werde, die erforderliche

Drittmittelakquise nicht erfüllt zu haben. Sämtliche seiner Förderanträge seien

abgelehnt worden, teils mit der ausdrücklichen Begründung, dass die zugrunde

liegende Technologie (IT-AFM) nicht ihm, sondern Prof. G____ bzw. B____

zugeschrieben werde. Er sei gezwungen, sich in einem komplexen

wissenschaftsrechtlichen Kontext zu verteidigen. Das gegen ihn gerichtete

Verbot stelle nicht nur einen schwerwiegenden Eingriff in seine berufliche

Tätigkeit und Reputation dar, sondern betreffe auch seine Grundrechte als

Wissenschaftler und Whistleblower. Wie aus seinem Dokument «[...]» hervorgehe,

sei er der ursprüngliche Entwickler der IT-AFM-Technologie. Die Technologie

IT-AFM sei über mehr als zehn Jahre von ihm entwickelt worden – zunächst an der

Universität Basel, später an der Universität D____ – und stelle eine

wissenschaftlich und medizinisch relevante Leistung dar, deren Ursprung

eindeutig dokumentiert sei. Von 1999 bis 2009 habe er am [...] der Universität

Basel die IT-AFM Technologie konzipiert, entwickelt und validiert. Dabei handle

es sich um ein biophysikalisches Verfahren zur mechanischen Charakterisierung

von Gewebeproben auf zellulärer Ebene – mit erheblichem translationalem

Potenzial für die Krebsdiagnostik. Er sei der ursprüngliche Erfinder der IT-AFM

Technologie. Diese Technologie bilde die Grundlage für die spätere

Kommerzialisierung durch die Gesuchstellerin 2. Obwohl er die Technologie über

ein Jahrzehnt hinweg aufgebaut habe, sei er in der Folgezeit von zentralen

Publikationen und der Vermarktung (insbesondere durch das Spin-off B____ AG)

systematisch ausgeschlossen worden. Nach seinem Weggang aus Basel sei seine

Erfindung ohne seine Zustimmung erneut publiziert und über das Unternehmen B____

kommerziell verwertet worden. Die strittige wissenschaftliche Veröffentlichung aus

dem Jahr 2012 basiere nachweislich auf Komponenten, die aus seiner Vorarbeit

stammten, ohne ihn als Mitautor oder Erfinder auszuweisen. Dieses Vorgehen sei

weder transparent noch wissenschaftlich haltbar. Es habe bis heute gravierende

Folgen für seine Karriere, Reputation und wissenschaftliche Handlungsfähigkeit.

Heute würde die IT-AFM-Technologie fälschlicherweise als Leistung von Prof. G____,

A____ und E____ dargestellt, obwohl diese an der ursprünglichen Entwicklung

nachweislich nicht beteiligt gewesen seien. Seitdem würden ihm systematisch

Fördermittel verweigert. Wissenschaftliche und industrielle Kooperationspartner

zögen sich zurück, weil sie eine Verstrickung in diesen ungelösten Konflikt

befürchteten. Dies beeinträchtige seine berufliche Existenz und verhindere die

Fortsetzung seiner Forschung. Aus einer weiteren Beilage gingen ethische,

institutionelle und wissenschaftliche Parallelen zwischen dem Fall Theranos und

B____/IT-AFM hervor. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die

unrechtmässige Aneignung und kommerzielle Verwertung einer von ihm entwickelten

medizinischen Technologie (IT-AFM) sowie die Entfernung seiner Autorschaft aus

der entsprechenden wissenschaftlichen Publikation (Z____, 2012), die heute die Grundlage eines mit 38

Millionen US-Dollar finanzierten Spin-off bilde. Die Gesuchstellerin 1 habe die

Technologie ohne sein Einverständnis unter dem Namen «B____» kommerzialisiert.

Zusätzlich werde gerichtlich verfügt, dass er keine öffentliche

Gegendarstellung publizieren dürfe, was einer Verletzung seines

wissenschaftlichen Ansehens und seiner Meinungsfreiheit gleichkomme. Die

Gesuchstellerin 2 berufe sich auf eine wissenschaftliche Publikation aus dem

Jahr 2012, in der seine Autorschaft unrechtmässig entfernt worden sei. Diese

Publikation bilde die Grundlage für internationale Patente und ein global

vermarktetes Produkt zur Krebsdiagnostik. Weder sei er um Zustimmung zur

Nutzung seiner Erfindung gebeten worden noch habe er eine Entschädigung oder

eine Möglichkeit zur Mitwirkung erhalten. Dies verletze grundlegende Prinzipien

des Urheber- und Erfinderrechts sowie des fairen wissenschaftlichen Umgangs.

Mehrere Verfahren zu wissenschaftlicher Integrität seien derzeit beim Committee

on Publication Ethics (COPE), bei Springer Nature, beim Schweizerischen

Nationalfonds (SNF) und bei UK Research und Innovation (UKRI) anhängig. Die

Gesuchstellerinnen hätten sich unrechtmässig seine wissenschaftliche

Entwicklung angeeignet und nutzten diese kommerziell, während seine Autorschaft

systematisch unterdrückt werde. Die ihm nun durch die superprovisorische

Verfügung untersagten Aussagen beträfen zentrale Punkte eines laufenden

wissenschaftsethischen und urheberrechtlichen Klärungsverfahrens. Er spreche

nicht «ehrenrührige Unwahrheiten» aus, sondern weise auf dokumentierte

Unstimmigkeiten in der Darstellung von Autorschaft und Datenherkunft hin. Er

habe in den vergangenen Monaten offizielle Verfahren zur Klärung dieser Fragen

eingeleitet, unter anderem bei der Zeitschrift Z____, bei Springer Nature Research Integrity, beim

SNF sowie beim COPE. Die Aussagen, die ihm nun gerichtlich untersagt werden

sollten, beträfen berechtigte, sachlich begründete und öffentlich relevante

Hinweise, die er als betroffener Wissenschaftler und Whistleblower äussern

dürfe. Die beanstandeten Äusserungen bezögen sich auf wissenschaftliche Inhalte

und Bewertungen, die zum legitimen Diskurs über Datenintegrität,

Forschungsethik und Urheberschaft gehörten. Seine öffentlichen Äusserungen

seien in keiner Weise persönlich diffamierend oder polemisch. Sie basierten auf

überprüfbaren Sachverhalten (z.B. Fehlen seiner Autorschaft trotz

nachweislicher Mitentwicklung), technischen Kommentaren zur Reproduzierbarkeit

der veröffentlichten Resultate und berechtigter Kritik an der fehlenden

institutionellen Aufarbeitung des Vorgangs. Er übe damit keine Schmähkritik,

sondern nehme im Rahmen seines verfassungsmässig garantierten Rechts auf

Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und wissenschaftliche Redefreiheit Stellung zu

Vorgängen, die von erheblichem öffentlichem und wissenschaftspolitischem

Interesse seien. Er verweise auf ein von ihm eingereichtes Schreiben an die

Zeitschrift Z____ («Pre-Litigation

Notice» an Springer Nature vom 28. Juli 2025). Die Unterlassungsverfügung führe

faktisch zu einer dauerhaften Einschränkung seiner wissenschaftlichen

Redefreiheit und seiner beruflichen Selbstverteidigung. Die auferlegte Einschränkung seiner

Ausdrucksweise stelle einen schweren Eingriff in seine Grundrechte dar. Es

handle sich hier nicht um rufschädigende Falschbehauptungen, sondern um

Beiträge zur Klärung einer wissenschaftlichen Kontroverse, die derzeit auch

Gegenstand von Untersuchungen durch den Verlag Springer Nature (Z____), den SNF und internationale

wissenschaftsjournalistische Plattformen sei (vgl. die hiervor unter

«Sachverhalt» genannten Eingaben des Gesuchsgegners).

2.4

Mit diesen Ausführungen vermag der

Gesuchsgegner die Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerinnen nicht zu

erschüttern. Er weist in seiner «Legal Filings and Whistleblower Tribunal

Timeline» selbst darauf hin, dass er im Jahr 2017 bei der Universität Basel den

Ausschluss von der Autorenschaft und die falsche Darstellung der IT-AFM Arbeit

moniert hat. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners wurden seine Vorwürfe

in der Folge sehr wohl untersucht. Die Gesuchstellerinnen können mit

entsprechenden Belegen nachweisen, dass der (damalige) Integritätsbeauftragte

der Universität Basel sich aufgrund der Eingabe des Gesuchsgegners und zweier

Stellungnahmen der Gesuchstellerin 1, zusammen mit Prof. G____ und weiteren

Involvierten, mit den Vorwürfen befasst hat und zum Schluss gekommen ist, dass

die Anschuldigungen des Gesuchsgegners widerlegt worden sind (E-Mails des

Integritätsbeauftragten der Universität Basel vom 14. Juli 2017 [Gesuchsbeilage

23] und vom 21. August 2017 [Gesuchsbeilage 25]). Auch die Herausgeber der

Zeitschrift X____ haben

gemäss der E-Mail vom 21. März 2018 die damals erhobenen Vorwürfe des

Gesuchsgegners geprüft und sind zum Schluss gekommen, dass keine Korrekturen

oder Rücknahmen der fraglichen Artikel gerechtfertigt seien («we concluded that

no corrections to or retractions of the CSH Protocols articles in question are

warranted»). [...], Managing Editor […], wies in derselben E-Mail darauf hin,

dass sie erfahren habe, dass der Gesuchsgegner im vergangenen Jahr ähnliche

Bedenken gegenüber der Universität Basel geäussert habe und dass der Fall nach

einer Überprüfung abgeschlossen worden sei. Sie teilte dem Gesuchsgegner ihre

Hoffnung mit, dass ihre Erläuterungen deutlich machten, dass auch in diesem

Fall keine weiteren Massnahmen seitens X____ erforderlich seien («We understand that you raised

similar concerns last year with the University of Basel and that, after review,

your case was closed. We hope that our explanations below

clearly indicate that, similarly, no further action by CSH Protocols is

warranted.», E-Mail vom 21. März 2018 [Gesuchsbeilage 26]). Auch die

Herausgeber des Journal Y____

teilten in einer E-Mail vom 6. April 2018 mit, dass sie die Vorwürfe untersucht

hätten und nach sorgfältiger Prüfung zum Ergebnis gelangt seien, dass in der

Sache kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Sie hätten den Gesuchsgegner

darüber informiert, dass sie keinen Beweis gefunden hätten für eine Verletzung

der akademischen Integrität und Ethik («We have also informed C____ that we

found no solid evidence that there was any breach of academic integrity and

ethics.», E-Mail vom 6. April 2018 [Gesuchsbeilage 27 ]). In diesem Sinn hatte

auch der (neue) Integritätsbeauftragte der Universität Basel dem Gesuchsgegner

mit Schreiben vom 6. April 2018 mitgeteilt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe

haltlos seien, da sie mit überzeugenden Begründungen widerlegt worden seien

(Schreiben des Integritätsbeauftragten der Universität Basel vom 6. April 2018

[Gesuchsbeilage 28]).

Die Gesuchstellerinnen können damit aufzeigen und glaubhaft

machen, dass die vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwürfe gegen sie von sachlich zuständigen

und fachlich kompetenten Stellen geprüft und für nicht berechtigt qualifiziert worden

sind. Wenn der Gesuchsgegner sich gegen die Schlussfolgerungen der vorgenannten

Stellen hätte zur Wehr setzen wollen, hätte er entsprechend vorgehen und etwa

von der Universität Basel zum damaligen Zeitpunkt eine Feststellungsverfügung

zu dem von ihm vorgebrachten Vorwurf verlangen können. Bei der vom

Gesuchsgegner geltend gemachten angeblichen unrechtmässigen Aneignung und

kommerziellen Verwertung einer von ihm entwickelten medizinischen Technologie

hätte der Gesuchsgegner entsprechende gerichtliche Verfahren gegen die aus

seiner Sicht verantwortlichen Personen anstrengen können. Nach der vorgenannten

inhaltlichen Behandlung seiner Vorwürfe durch fachlich und sachlich zuständige

Stellen kann die weitere Verbreitung dieser Vorwürfe gegenüber einem immer

grösseren Adressatenkreis nicht mehr als gerechtfertigt bezeichnet werden.

Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner für seine Behauptungen lediglich eigene

Sachverhaltsdarstellungen bzw. Eingaben an verschiedene Stellen vorbringt, die

er auch nach der Eröffnung der Verfügung des Appellationsgerichts vom 8. Juli

2025.

ohne Beachtung der Anordnungen in dieser Verfügung an verschiedene Stellen

gesandt hat. Die Behauptung des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 4. August

2025.

an das COPE Facilitation and Integrity Subcommittee, wonach die Sache

trotz Korrespondenz mit der Zeitschrift und mit COPE nicht untersucht sei

(«remains univestigated»), ist unter diesen Umständen unzutreffend und

irreführend. Das gilt ebenso für die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach

sowohl Springer Nature und verbundene Institutionen (Universität Basel und

University of D____) es abgelehnt hätte, eine formelle Überprüfung einzuleiten

(«Both Springer Nature and the affiliated institutions (University of Basel and

University of D____ have declined to initiate a formal review.», Beilage zur

Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. August 2025).

Die vom Gesuchsgegner eingereichte Eingaben zeigen zudem,

dass dieser auch nach der Eröffnung der Verfügung des Appellationsgerichts vom

8.

Juli 2025 ohne Beachtung der Anordnungen in dieser Verfügung weiterhin die

gleichlautenden oder ähnlich gelagerten Vorwürfe einem stets erweiterten

Adressatenkreis gegenüber äussert. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners

kann bei den Eingaben des Gesuchsgegners von einer blossen Meinungsäusserung im

Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses keine Rede mehr sein. Die

Gesuchstellerinnen zeigen vielmehr auf, dass die Eingaben des Gesuchsgegners

auf ihre direkte und massive Herabsetzung gerichtet sind. Dies ergibt sich

deutlich etwa aus dem vom Gesuchsgegner eingereichten «Wissenschaftlichen

Dossier zur Entwicklung von IT-AFM (1999–2009)» (Beilage 1 zur Eingabe vom 21.

Juli 2025, S. 9), in dem von «Missbrauch von geistigem Eigentum» gesprochen

wird, und in der Beschwerde bei Z____/Springer

Nature (Beilage 3 zur Eingabe vom 21. Juli 2025), in der von methodologischer

Übertreibung oder Erfindung («methodological exaggeration or fabrication», S. 1)

und einem umfassenden Muster der Veruntreuung und der unbefugten Zuschreibung

seiner IT-AFM-Forschung («broader pattern of mis-appropriation and unauthorised

attribution of my IT-AFM research», S. 2) gesprochen wird. Dies gilt ebenso für

die Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. Juli 2025 an [...], Chefredakteur Z____ (Beilage zur Eingabe des

Gesuchsgegners vom 2. August 2025, S. 2), in welcher der Gesuchsgegner den

Gesuchstellerinnen Veruntreuung von geschütztem Know-how, Verletzung von Treue-

und Forschungskooperationspflichten sowie Verletzung von nicht eingetragenen

Designrechten, geschütztem Know-how und Treuepflichten aus wissenschaftlichen

Forschungskooperationen nach schweizerischem und EU-Recht vorwirft

(«misappropriation of protected know-how and breach of fiduciary and

collaborative research duties and breach of unregistered design rights,

protected know­how, and fiduciary obligation arising from collaborative

scientific research under Swiss and EU law»). Es handelt sich dabei

offensichtlich um schwerwiegende und herabsetzende Behauptungen, deren weitere

Verbreitung angesichts der inhaltlichen Prüfung der Vorwürfe in den Jahren 2017

und 2018 nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann, zumal der

Gesuchsgegner ausser seinen eigenen Auflistungen und Eingaben keinen Beleg für

die von ihm vorgebrachten Vorwürfe vorbringen kann. Die Gesuchstellerinnen

weisen zutreffend darauf hin, dass ein besonders schwerwiegender Vorwurf in den

vom Gesuchsgegner gezogenen angeblichen Parallelen zu den betrügerischen

Handlungen von Elizabeth Holmes liegt, welchen der Gesuchsgegner etwa in seiner

E-Mail vom 2. Januar 2025 an den (dritten involvierten) Integritätsbeauftragten

der Universität Basel erhebt (Gesuchsbeilage 38). Wenn die vom Gesuchsgegner

erhobenen massiven Vorwürfe gegen die Gesuchstellerinnen und weitere betroffene

Personen von den Integritätsbeauftragten der Universität Basel und von den

Herausgebern von Fachzeitschriften geprüft und verworfen werden und der

Gesuchsgegner in Bezug auf die im Wesentlichen im Zusammenhang mit einem

Fachartikel aus dem Jahr 2012 vorgebrachten Vorwürfe keine rechtlichen Verfahren

einleitet, kann die in den Jahren 2024 und 2025 wieder aufgenommene verschärfte

Verbreitung dieser Vorwürfe nicht mehr als legitime Wahrnehmung der

wissenschaftlichen Äusserungsfreiheit oder der Rolle als Whistleblower

betrachtet werden.

Die Gesuchstellerinnen konnten damit glaubhaft machen, dass

die weitere und sich verstärkende Verbreitung der massiv herabsetzenden

Äusserungen des Gesuchsgegners unberechtigt ist. Daran ändern auch die

Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 31. August 2025 nichts.

Entgegen den Behauptungen des Gesuchsgegner in dieser Eingabe ist nicht

unbestritten, dass er der «ursprüngliche Erfinder der IT-AFM-Technologie» ist.

Die Gesuchstellerinnen haben vielmehr mit ausführlicher Begründung und

entsprechenden Belegen im Gesuch aufgezeigt, dass es sich dabei um eine bereits

damals etablierte Technologie handelt, mit deren Anwendung sich von 1997 bis

2009.

auch der Gesuchsgegner als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Doktorand und

Postdoktorand) in der Arbeitsgruppe von Prof. F____ am [...] an der Universität

Basel beschäftigt habe, wobei sich die Arbeit des Gesuchsgegners auf

Anwendungen zur Analyse von Knorpelgewebe fokussiert habe. Nach der

Pensionierung von Prof. F____ im Jahr 2011 sei die von seiner Arbeitsgruppe

betriebene Forschung zu Anwendungen der IT-AFM Technologie von der

Arbeitsgruppe von Prof. G____ weitergeführt worden, in welcher die

Gesuchstellerin 1 als Postdoktorandin tätig gewesen sei. Anders als der

Gesuchsgegner habe sich die Gesuchstellerin 1, zusammen mit ihren Kollegen,

jedoch auf Anwendungen der IT-AFM Technologie für die Analyse von Weichgewebe

(mit einem Fokus auf Krebs) fokussiert, die jetzt auch die Grundlage für die

von der Gesuchstellerin 2 entwickelte Diagnose-Plattform bilde. Der

Gesuchsgegner vermag diese substanziierten Ausführungen, die durch

entsprechende Beurteilungen von fachlich geeigneten Stellen bestätigt werden, nicht

zu entkräften.

Aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts ist von einer

Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Herabsetzung von anderen oder von ihren

Geschäftsverhältnissen durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende

Äusserungen) auszugehen. Ebenso wurde glaubhaft gemacht, dass die

Gesuchstellerinnen durch dieses unlautere Verhalten des Gesuchsgegners in ihrem

Geschäftsbetrieb und in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt werden und

dass die Weiterführung dieses Verhaltens zu erwarten ist. Damit sind die

Voraussetzungen erfüllt, unter welchen gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG dem Gericht

beantragt werden kann, eine drohende Verletzung zu verbieten und/oder eine

bestehende Verletzung zu beseitigen. Auch stellen die vorgenannten Äusserungen

eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Gesuchstellerinnen im

Sinn von Art. 28 ZGB dar, weil diesen gemäss dem glaubhaft gemachten

Sachverhalt zu Unrecht ein rechtswidriges, unmoralisches und unfaires Verhalten

vorgeworfen wird. Die im Gesuch aufgeführten Hinweise auf eine drohende

Weiterführung bzw. Wiederholung und Ausweitung dieser Verletzungen von

zivilrechtlichen Ansprüchen durch den Gesuchsgegner werden in den

Stellungnahmen des Gesuchsgegners nicht widerlegt bzw. substanziiert

bestritten. Eine Weiterführungs- bzw. Wiederholungsgefahr ist damit glaubhaft

gemacht.

Neben der

(drohenden) Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs setzt der Erlass von

vorsorglichen Massnahmen voraus, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender

Nachteil droht und die vorsorglichen Massnahmen zeitlich dringlich und

verhältnismässig sind (siehe oben E. 2.1). Es ist als glaubhaft gemacht

anzusehen, dass die so geäusserten Vorwürfe sich schädigend für die

Gesuchstellerinnen auswirken können, weil (potenzielle) Partner, Kreditgeber,

Förderer und Investoren von einer Kooperation mit den Gesuchstellerinnen und/oder

von einer Unterstützung der Gesuchstellerinnen abgehalten werden oder diese

erschwert wird. Es ist zudem als glaubhaft gemacht anzusehen, dass eine

Wiederholung bzw. Fortsetzung der Veröffentlichung der ungerechtfertigten

Vorwürfe und damit eine qualifizierte Verstärkung der negativen Wirkung auf das

Geschäftsfeld der Gesuchstellerinnen droht. Es ist damit ein nicht leicht

wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt für das

Erfordernis der Dringlichkeit. Es ist nachvollziehbar, dass eine weiterführende

Veröffentlichung der Vorwürfe zu einer Verstärkung und Perpetuierung der

negativen Auswirkung auf die Gesuchstellerinnen führt. Es ist daher auch von

der Dringlichkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme auszugehen, was der

Gesuchsgegner auch gar nicht in Frage stellt.

Überwiegende

Interessen des Gesuchsgegners, die gegen die Verhältnismässigkeit der

beantragten Massnahmen sprechen, sind nicht erkennbar. Entgegen den

Ausführungen des Gesuchsgegners besteht aufgrund der Abklärung, Beurteilung und

Rückweisung seiner Vorwürfe in den Jahren 2017 und 2018 kein schutzwürdiges

Interesse, diese Vorwürfe gegenüber einer immer grösser werdenden Anzahl von

Adressaten zu wiederholen und entgegen den vorstehenden Ausführungen zu

behaupten, die Vorwürfe seien nie untersucht worden. Die vom Gesuchsgegner

angerufenen Meinungsäusserungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit bieten keine

Rechtfertigung für die gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bzw. Art. 28 ZGB unlauteren

bzw. verletzenden Aussagen und Handlungen.

Die

Verhältnismässigkeit der Massnahme spielt nicht nur bei der Frage eine Rolle,

ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, sondern betrifft auch

unmittelbar den Inhalt einer Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser

Abwägung nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaft

gemachten Anspruchs notwendig ist (Huber,

a.a.O., Art. 261 N 23; David et al.,

in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und

Wettbewerbsrecht, Band I/2, 3. Auflage, Bern 2012, Rz. 624–626). Im Rahmen der

Verhältnismässigkeit ist sodann zu beachten, dass die vorsorgliche Massnahme

den Hauptprozess nicht präjudizieren soll. Es sind deshalb grundsätzlich nur

solche Massnahmen anzuordnen, die reversibel sind. Vorliegend ist nicht

ersichtlich, inwiefern die von den Gesuchstellerinnen beantragte Verpflichtung

zur Unterlassung bzw. zur Beseitigung der Veröffentlichung der unberechtigten

und überzogenen Vorwürfe unverhältnismässig sein sollte. Da der Gesuchsgegner

seine Vorwürfe bereits ausführlich gegenüber den relevanten Stellen (u.a.

Integritätsbeauftragte der Universität Basel, Herausgeber der betroffenen

Zeitschriften) vorgebracht hat und diese Stellen die Vorwürfe geprüft haben,

ist auch kein schützenswertes Interesse des Gesuchsgegners mehr erkennbar, die

Vorwürfe nunmehr gegenüber anderen Adressaten zu äussern bzw. zu wiederholen.

Daran ändert

entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners auch die von der Universität D____

angedrohte bzw. gemäss Noveneingabe vom 31. August 2025 ausgesprochene

Kündigung nichts. Im vom Gesuchsgegner eingereichten Entlassungsschreiben vom

20.

August 2025 wird dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis

wegen schwerwiegenden Gründen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde. Es wird

auf häufige und wiederholte Erhebung von Vorwürfen seitens des Gesuchsgegners

gegen Kollegen («frequent informal, repeated, and unevidenced allegations

against colleagues») hingewiesen, die störend und unangemessen gewesen seien

(«disruptive and inappropriate»). Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass

viele der vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwürfe untersucht und nicht bestätigt

worden seien («Many of these allegations have previously been investigated and

not upheld»). Deren Wiederholung habe zu einer wesentlichen Verschlechterung

von Arbeitsbeziehungen geführt («Their repetition has contributed to a

significant deterioration in working relationships»). Der Gesuchsgegner habe

zudem direkte Anweisungen des Vize-Kanzlers betreffend die Kommunikation mit

der Universität Basel missachtet («disregard of explicit instruction from the

Vice-Chancellor regarding communications with the University of Basel»).

Unabhängig davon, ob dieses Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig gewesen

sei, habe es zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch geführt und das Vertrauen

der Universität in das fachliche Urteilsvermögen des Gesuchsgegners weiter

untergraben («Whether this conduct was intentional or extraordinarily careless,

it has resulted in a serious breach of trust, further undermining the

University’s confidence in your professional judgment»). Diese Ausführungen im

Kündigungsschreiben der Universität D____ bestätigen den Eindruck, der aufgrund

der Eingaben der Parteien im vorliegenden Verfahren entstanden ist, dass der

Gesuchsgegner mit steigender Intensität den bereits in den Jahren 2017 und 2018

mit entsprechenden Untersuchungen und Beurteilungen behandelten Konflikt wieder

aufgreift und seine bereits beurteilten Vorwürfe mit zunehmender Intensität

weiterverbreitet. Die Gesuchstellerinnen machten glaubhaft, dass der Gesuchsgegner

sich dabei weder von den Untersuchungsergebnissen der Integritätsbeauftragten

der Universität Basel oder der Herausgeber von Fachzeitschriften noch von einer

Verfügung des Gerichts von diesem Vorgehen hat abbringen lassen. Entgegen den

Ausführungen des Gesuchsgegners besteht in dieser Situation kein Anlass, die

ihm gegenüber ausgesprochene Verfügung enger zu fassen. Die Bestätigung der

gegenüber dem Gesuchsgegner ausgesprochenen vorsorglichen Massnahmen ist als

verhältnismässig zu betrachten. Dabei ist auch zu beachten, dass es dem

Gesuchsgegner unbenommen ist, auch während der Geltung der vorsorglichen

Massnahmen aus seiner Sicht allenfalls bestehende Ansprüche auf dem Gerichtsweg

durchzusetzen bzw. prüfen zu lassen.

2.5

Auf

Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an

(Art. 236 Abs. 3 ZPO). Lautet der Entscheid wie vorliegend auf eine

Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kommen als

Vollstreckungsmassnahmen die Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und die

Tagesbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante

der Ordnungsbusse) in Frage (Art. 343 Abs. 1 ZPO). Über die Anordnung der

Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen,

wobei es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Staehelin, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 236 N

25.

sowie Art. 343 N 11 und 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen

ist denkbar (Staehelin, a.a.O.,

Art. 343 N 15; Jenny, in: Brunner/Schwander/Vischer

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2024, Art. 343

N 6; HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 8.3, HG190019 vom 21. Juni 2019 E.

5; kritisch hierzu Kellerhals,

Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10). Die Androhung kann bereits in das

zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, muss aber

nicht beziffert werden (Staehelin,

a.a.O., Art. 343 N 22).

Vorliegend wurde

ein forsches Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Veröffentlichung bzw.

Verbreitung der gegenüber den Gesuchstellerinnen erhobenen Vorwürfe aufgezeigt.

Auch machten die Gesuchstellerinnen die bedeutende Auswirkung dieser Angriffe

gegen sie glaubhaft. Es ist daher die Anordnung einer an den Gesuchsgegner

gerichteten Androhung einer Tagesbusse von CHF 500.– nach Art. 343 Abs. 1 lit. c

ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung)

angebracht. Die Höhe der Tagesbusse wird vom Gesuchsgegner in seiner

Stellungnahme zum Massnahmengesuch nicht gerügt. Weiter ist die Androhung der

Tagesbusse mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Damit

steht fest, dass die in Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Juli 2025

superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen samt

Vollstreckungsmassnahmen zu bestätigen sind.

2.6

Den

Gesuchstellerinnen ist eine angemessene Frist zur Einreichung der

Prosekutionsklage zu setzen, mit der Androhung, dass die angeordneten

Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl.

Art. 263 ZPO; Huber, a.a.O., Art.

263.

N 22 f.). Eine Prosekutionsfrist von 60 Tagen erscheint angemessen.

2.7

Über

die Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich mit

dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder im End-entscheid in der

Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 104 N 9). Fallen die

Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die – wie im

vorliegenden Fall – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet

werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen

selbst zu verteilen (Sterchi, in:

Berner Kommentar, Art. 104 ZPO N 11 und 12). Gemäss der Praxis des

Appellationsgerichts werden die Prozesskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt

eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig den Gesuchstellerinnen

auferlegt (vgl. AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E 8.2; ZB.2017.12 vom 23.

Juni 2017 E. 2.4.2–2.4.5 mit weiteren Hinweisen; ebenso OGer GL OG.2019.00092

vom 20. Januar 2020 E. IV.2.2–2.4; HGer ZH HE160142 vom 1. September 2016 E.

6.1). Dementsprechend tragen die Gesuchstellerinnen vorläufig die

Gerichtskosten von CHF 8'000.– (vgl. § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Fallen die vorsorglichen

Massnahmen wegen unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der

Prosekutionsklage dahin, wird diese Kostenregelung definitiv. Der

Berufungsgegner war im Massnahmeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Es ist

ihm daher keine Parteientschädigung auszurichten. Eine abweichende

Kostenverteilung im allfälligen Hauptverfahren bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 8.

Juli 2025 angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden bestätigt.

Es wird den Gesuchstellerinnen eine (erstreckbare) Frist von 60 Tagen

nach unbenutztem Ablauf der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht

gesetzt zur Einreichung der Klage mit der Androhung, dass die angeordneten

Massnahmen bei unbenutztem Ablauf ohne Weiteres dahinfallen. Der Zeitpunkt der

Eröffnung dieses Entscheids an den Gesuchsgegner wird den Gesuchstellerinnen

mitgeteilt.

Die Gesuchstellerinnen tragen vorläufig die Gerichtskosten des Verfahrens

betreffend vorsorgliche Massnahmen von CHF 8'000.–. Fallen die vorsorglichen

Massnahmen wegen unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der Klage dahin,

wird diese Kostenregelung definitiv. Kommt es zum Hauptverfahren, bleibt die

definitive Kostenregelung im dortigen Verfahren vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerinnen

-

Gesuchsgegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.