ZK.2025.3
vorsorgliche Massnahmen betreffend UWG/Persönlichkeitsschutz
25. September 2025Deutsch50 min
Nationalfonds untersuchten derzeit die in der Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2025.3
ENTSCHEID
vom 25. September 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Parteien
A____
Gesuchstellerin 1
c/o [...]
B____ AG
Gesuchstellerin 2
[...]
beide vertreten durch Dr. Joachim
Frick, Rechtsanwalt,
und/oder Dr. Fabienne Bretscher, Rechtsanwältin,
Holbeinstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
C____
Gesuchsgegner
[...]
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen
betreffend UWG/Persönlichkeitsschutz
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Gesuchstellerin 1) hat ihren Wohnsitz in Basel. Sie
ist Mitglied des Verwaltungsrats der B____ AG (Gesuchstellerin 2). Diese
Gesellschaft mit Sitz in Basel bezweckt die Erforschung, die Entwicklung, die
Herstellung, die Verwertung, den Erwerb und den Vertrieb von diagnostischen
Produkten und Technologien. C____ (Gesuchsgegner) war bis am 20. August 2025
als Lehrbeauftragter an der Universität D____ tätig und hat seinen Wohnsitz im
Vereinigten Königreich.
Am 7. Juli 2025 reichten die Gesuchstellerinnen beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein, welches das
Zivilgericht dem Appellationsgericht überwies. Sie stellten darin die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei dem Gesuchsgegner im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer
Ordnungsstrafe von CHF 500.– pro Tag im Widerhandlungsfall mit sofortiger
Wirkung zu verbieten, folgende sowie damit sinngemäss übereinstimmende Aussagen
gegenüber Dritten zu tätigen, insbesondere auch nicht am oder gegenüber den
Teilnehmenden des ESB 2025 Congress vom 6. bis 9. Juli 2025 in Zürich:
a. die von der Gesuchstellerin 1 et al. im Jahr 2012 in der
Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte Arbeit «[…]» (DOI: […]) enthalte
gefälschte Daten und/oder Plagiate;
b. die Fachzeitschrift Z____ und/oder der Schweizerische
Nationalfonds untersuchten derzeit die in der Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte
Arbeit «[…]» (DOI: […]);
c. die Aussage der Gesuchstellerin 1 et al. in der in der Fachzeitschrift
Z____ veröffentlichten Arbeit «[…]» (DOI: […]) «[…]» («[…]») sei falsch
und/oder betrügerisch;
d. das auf einer Erfindung der Gesuchstellerin 1 et al.
beruhende, der Universität Basel gehörende Patent […] («[…]») sowie
gleichwertige Patente sei betrügerisch und/oder beruhe auf der Arbeit des
Gesuchsgegners;
e. die Gesuchstellerin 1 et al. hätten die wissenschaftliche
Arbeit des Gesuchsgegners im Bereich der IT-AFM Technologie mittels Plagiaten
und/oder Datenfälschung gestohlen oder sich anderweitig in unrechtmässiger
Weise zu eigen gemacht;
f. die Rechtsabteilung der Universität D____ habe das
Vorhandensein von gefälschten und plagiierten Veröffentlichungen der Gesuchstellerin
1 et al. bestätigt;
g. die Gesuchstellerin 2, angeführt von der Gesuchstellerin
1 und E____, verschwende das Geld der Schweizer Steuerzahler und Investoren;
h. die Gesuchstellerin 2 habe durch gefälschte
Veröffentlichungen Finanzierungen erhalten;
i. die Gesuchstellerin 2 habe mit gefälschten Publikationen
Fördermittel vom Schweizer Nationalfonds, der Novartis Foundation und anderen
Quellen eingeworben;
j. Investoren hätten Bedenken hinsichtlich der Integrität
der Gesuchstellerin 2 geäussert, was durch das Geschenk des Buches «Bad Blood»
an die Gesuchstellerin 1 unterstrichen worden sei, möglicherweise um Vergleiche
mit den betrügerischen Handlungen von Elizabeth Holmes zu ziehen;
k. die Gesuchstellerinnen stellten wissenschaftlich
relevante Tatsachen falsch dar und ihre wissenschaftliche Integrität sei
dadurch in Frage gestellt.
2. Es sei dem Gesuchsgegner im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer
Ordnungsstrafe von CHF 500.– pro Tag im Widerhandlungsfall zu verbieten,
weitere, in Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht aufgeführte, herabsetzende und
rufschädigende Aussagen über die Gesuchstellerin 1 und die Gesuchstellerin 2
gegenüber Dritten zu tätigen.
3. Den Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 2 sei
superprovisorisch ohne Anhörung des Gesuchsgegners stattzugeben.
4. Sollte dem Rechtsbegehren Ziffer 3 nicht stattgegeben
werden, so sei einstweilen auf eine Orientierung des Gesuchsgegners zu
verzichten und das kontradiktorische Verfahren erst nach Erledigung eines
allfälligen Rechtsmittelverfahrens einzuleiten.
5. Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Gesuchstellerinnen
abzusehen.
6. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners.
Der Präsident des Appellationsgerichts ordnete mit Verfügung
vom 8. Juli 2025 folgende superprovisorischen Massnahmen an:
3. Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Bestrafung
wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie
einer Ordnungsstrafe von CHF 500.– pro Tag im Widerhandlungsfall mit sofortiger
Wirkung verboten, folgende sowie damit sinngemäss übereinstimmende Aussagen
gegenüber Dritten zu tätigen, insbesondere auch nicht am oder gegenüber den
Teilnehmenden des ESB 2025 Congress vom 6. bis 9. Juli 2025 in Zürich:
a. die von der Gesuchstellerin 1 et al. im Jahr 2012 in der
Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte Arbeit «[…]» (DOI: […]) enthalte
gefälschte Daten und/oder Plagiate;
b. die Fachzeitschrift Z____ und/oder der Schweizerische
Nationalfonds untersuchten derzeit die in der Fachzeitschrift Z____
veröffentlichte Arbeit «[…]» (DOI: […]);
c. die Aussage der Gesuchstellerin 1 et al. in der in der
Fachzeitschrift Z____ veröffentlichten Arbeit «[…]» (DOI: […]) «[…]» («[…]») sei
falsch und/oder betrügerisch;
d. das auf einer Erfindung der Gesuchstellerin 1 et al.
beruhende, der Universität Basel gehörende Patent […] («[…]») sowie
gleichwertige Patente seien betrügerisch und/oder beruhten auf der Arbeit des
Gesuchsgegners;
e. die Gesuchstellerin 1 et al. hätten die wissenschaftliche
Arbeit des Gesuchsgegners im Bereich der IT-AFM Technologie mittels Plagiaten
und/oder Datenfälschung gestohlen oder sich anderweitig in unrechtmässiger
Weise zu eigen gemacht;
f. die Rechtsabteilung der Universität D____ habe das
Vorhandensein von gefälschten und plagiierten Veröffentlichungen der
Gesuchstellerin 1 et al. bestätigt;
g. die Gesuchstellerin 2, angeführt von der Gesuchstellerin
1 und E____, verschwende das Geld der Schweizer Steuerzahler und Investoren;
h. die Gesuchstellerin 2 habe durch gefälschte
Veröffentlichungen Finanzierungen erhalten;
i. die Gesuchstellerin 2 habe mit gefälschten Publikationen
Fördermittel vom Schweizer Nationalfonds, der Novartis Foundation und anderen
Quellen eingeworben;
j. Investoren hätten Bedenken hinsichtlich der Integrität
der Gesuchstellerin 2 geäussert, was durch das Geschenk des Buches «Bad Blood»
an die Gesuchstellerin 1 unterstrichen worden sei, möglicherweise um Vergleiche
mit den betrügerischen Handlungen von Elizabeth Holmes zu ziehen;
k. die Gesuchstellerinnen stellten
wissenschaftlich relevante Tatsachen falsch dar und ihre wissenschaftliche
Integrität sei dadurch in Frage gestellt.
Das weiter gehende Rechtsbegehren 2 des Gesuchs vom 7. Juli
2025 wurde abgewiesen.
Der Gesuchsgegner reichte am 11. Juli 2025 ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ein, das er mit Eingaben vom 18. Juli 2025
ergänzte. Der Verfahrensleiter wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. August 2025
ab. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 nahm der Gesuchsgegner erstmals Stellung zum
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Er beantragte darin die
«Zurückweisung des Begehrens der Gesuchstellerinnen». In einer Stellungnahme vom
20. Juli 2025 beantragte er «die unverzügliche Durchführung eines ordentlichen
Hauptverfahrens gemäss Art. 28c Abs. 3 ZGB». In einer weiteren Stellungnahme
beantragte er, es seien die beantragten Einschränkungen nicht zu bestätigen und
das Verfahren zu einem ordentlichen Verfahren zu überführen, in dem seine
Aussagen, Beweise und Beweggründe umfassend gehört werden könnten (Eingabe vom
2. August 2025). In der Folge reichte er zusätzliche Unterlagen ein (Eingabe
vom 4. August 2025) und ergänzte seine Eingabe vom 2. August (Eingabe vom 9.
August 2025). In einer weiteren Eingabe beantragte er die Wiedererwägung der
Verfügung vom 6. August 2025 und die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Eventualtiter sei eine Stundung oder Ratenzahlung der
Gerichtskosten bis zum Abschluss des Verfahrens in Grossbritannien oder
subeventualiter eine Fristverlängerung für die Stellungnahme von 14 Tagen zu
gewähren (Eingabe vom 18. August 2025). Er reichte zu dieser Eingabe eine
«Begleitnotiz» mit Beilagen ein. Am 25. August 2025 nahmen die
Gesuchstellerinnen zu den Eingaben des Gesuchsgegners vom 2., 4. und 9. August
2025 Stellung. Der Verfahrensleiter wies mit Verfügung vom 26. August 2025 das
Wiederwägungsgesuch ab und setzte in Bezug auf die Eingabe der
Gesuchstellerinnen vom 25. August 2025 eine Frist zur Replik. Daraufhin replizierte
der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. August 2025, in der er als Novum die
Kündigung seiner Anstellung an der Universität D____ mitteilte.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerinnen haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der
Schweiz; der Gesuchsgegner hat seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Es
handelt sich somit um einen internationalen Sachverhalt. Im internationalen
Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte
grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG,
SR 291) (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG). Die Gesuchstellerinnen beantragen den
Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung
(Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb [UWG, SR 241] sowie von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
[ZGB, SR 210]), wobei der Erfolgsort am Sitz respektive Wohnsitz der
Gesuchstellerinnen in Basel liege. Gemäss Art. 10 lit. a in Verbindung mit Art.
129.
IPRG sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt somit örtlich zuständig.
Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerinnen beträgt der Streitwert mindestens
CHF 500'000.–. Da im Wesentlichen eine Verletzung des UWG geltend gemacht wird,
ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. zur
Kompetenzattraktion etwa AGE ZK.2015.8 vom 18. September 2015 E. 1.2.3). Aus
diesem Grund wurde die Sache vom Zivilgericht an das Appellationsgericht
überwiesen (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Gemäss § 41 Abs. 1 GOG ist für
den Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache die
Präsidentin oder der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts
zuständig. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner die
Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Behandlung des Gesuchs nicht bestreitet.
Anwendbar ist
schweizerisches Recht, weil es bei den beanstandeten Interventionen des Gesuchsgegners
bei verschiedenen Institutionen um Handlungen geht, die ihre Wirkung gemäss den
glaubhaft gemachten Ausführungen der Gesuchstellerinnen auf dem schweizerischen
Markt entfalten (Art. 136 Abs. 1 IPRG).
2.
2.1
Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme
setzt voraus, (1) dass der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner ein
materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (Art. 261
Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu
verletzen droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass der Gesuchstellerin aus
der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme
verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den
Verfügungsgrund (AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1; ZB.2017.29 vom 14.
September 2017 E. 4.1 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.1
mit Nachweisen).
Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen
glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die
Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten
Sachverhalt spricht (Huber, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4.
Auflage, Zürich 2025, Art. 261 N 25).
2.2
Die Gesuchstellerinnen machen in ihrem Gesuch
geltend, dass der Gesuchsgegner seit Längerem wiederholt falsche
Anschuldigungen und Vorwürfe gegen sie vorbringe, die ihren Ruf nachhaltig
schädigten.
Der Gesuchsgegner sei von 1997 bis 2009 wissenschaftlicher
Mitarbeiter (Doktorand und Postdoktorand) in der Arbeitsgruppe von Prof. F____ am
[...] an der Universität Basel gewesen. Die Arbeitsgruppe von Prof. F____ habe
sich – wie später die Arbeitsgruppe von Prof. G____ – mit Anwendungen der
bereits etablierten Rasterkraftmikroskopie (auf Englisch «Indentation-Type
Atomic Force Microscopy», IT-AFM) beschäftigt. Der Gesuchsgegner sei als
Postdoktorand in der Arbeitsgruppe angestellt gewesen, während die Gesuchstellerin
1.
als Doktorandin tätig gewesen sei. Die Arbeit des Gesuchsgegners habe sich
auf Anwendungen zur Analyse von Knorpelgewebe («cartilage») fokussiert. Das
Arbeitsverhältnis des Gesuchsgegners sei im Jahr 2009 beendet worden. Seitdem
sei er als Lehrbeauftragter an der Universität D____ tätig. Nach der
Pensionierung von Prof. F____ im Jahr 2011 sei die von seiner Arbeitsgruppe
betriebene Forschung zu Anwendungen der IT-AFM Technologie von der
Arbeitsgruppe von Prof. G____, in welcher die Gesuchstellerin 1 als Postdoktorandin
tätig gewesen sei, weitergeführt worden. Anders als der Gesuchsgegner habe sich
die Gesuchstellerin 1, zusammen mit ihren Kollegen, jedoch auf Anwendungen der
IT-AFM Technologie für die Analyse von Weichgewebe (mit einem Fokus auf Krebs)
fokussiert, die auch die Grundlage für die von der Gesuchstellerin 2
entwickelten Diagnose-Plattform bilde.
Im Jahr 2017 habe der Gesuchsgegner offenbar von der
erfolgreichen Gründung der Gesuchstellerin 2 als Spin-off der Arbeitsgruppe von
Prof. G____ durch verschiedene ehemalige Arbeitskollegen gehört und sich
erstmals an den Integritätsbeauftragten der Universität Basel gewandt. Er habe
der Gesuchstellerin 1 Verstösse gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen
Integrität vorgeworfen, die sich insbesondere auf drei von der Gesuchstellerin
1.
zusammen mit weiteren Autoren zwischen 2010 und 2012 veröffentlichte Publikationen
bezögen:
-
Publikation aus
dem Jahr 2010 in der Zeitschrift X____ mit dem Titel «[…]»;
-
Publikation
aus dem Jahr 2011 im Journal Y____
mit dem Titel «[…]» und
-
Publikation aus
dem Jahr 2012 in der Zeitschrift Z____ mit dem Titel «[…]».
In Bezug auf die Publikationen aus den Jahren 2010 und 2011
habe der Gesuchsgegner geltend gemacht, die Gesuchstellerin 1 habe, zusammen
mit den anderen Autoren, Darstellungen sowie weitere Arbeitsprodukte des
Gesuchsgegners verwendet, ohne diesen zu zitieren oder als Co-Autor
aufzuführen. In Bezug auf die Publikation aus dem Jahr 2012, eine der
wichtigsten Publikationen im Bereich der Anwendungen der IT-AFM Technologie zur
Analyse von Krebsgewebe, habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin 1 gar
vorgeworfen, sie hätte die verwendeten Daten gefälscht. Der
Integritätsbeauftragte der Universität Basel habe dem Gesuchsgegner mit E-Mail
vom 14. Juli 2017 mitgeteilt, dass die Anschuldigungen seines Erachtens in
einer Stellungnahme der Gesuchstellerin 1, zusammen mit Prof. G____ und
weiteren Involvierten, ausführlich widerlegt worden seien. Weitere Fragen des
Gesuchsgegners seien in einer weiteren Stellungnahme beantwortet worden. Der
Integritätsbeauftragte habe in einem weiteren Schreiben an den Gesuchsgegner
zum Ausdruck gebracht, dass er die Erklärungen der Gesuchstellerin 1 sowie der
weiteren Involvierten für «absolutely convincing» halte und dass die
Anschuldigungen des Gesuchsgegners damit zufriedenstellend adressiert und
vollumfänglich widerlegt worden seien. Das Verfahren sei damit geschlossen
worden. Obwohl die Gesuchstellerin 1 die Anschuldigungen des Gesuchsgegners in
Bezug auf die Publikation aus dem Jahr 2010 ausführlich widerlegt habe und
diese auch vom Integritätsbeauftragten der Universität Basel für ungerechtfertigt
befunden worden seien, habe sich der Gesuchsgegner am 22. Februar 2018 mit
einer Beschwerde an die Herausgeber der Zeitschrift X____ gewandt. Diese hätten die Vorwürfe
ausführlich geprüft und sie nicht für gerechtfertigt erachtet. Auch in Bezug
auf die Publikation aus dem Jahr 2011 habe sich der Gesuchsgegner mit einer
Beschwerde wegen angeblichen Verstosses gegen den Grundsatz der akademischen
Integrität an die Herausgeber des Journal Y____ gewandt. In einer von den Herausgebern
eingeholten Stellungnahme der Universität Basel vom März 2018 habe diese alle
Anschuldigungen zurückgewiesen. Nach genauer Prüfung hätten sich die
Herausgeber schliesslich entschieden, keine weiteren Schritte zu unternehmen, weil
sie keinen Verstoss gegen den Grundsatz der akademischen Integrität hätten
feststellen können. Der Integritätsbeauftragte der Universität Basel habe dem
Gesuchsgegner in der Folge mitgeteilt, dass dieser mit der Verbreitung der
haltlosen Vorwürfe dem wissenschaftlichen Ruf des Wissenschaftsteams sowie der
Universität schade und ihn dazu aufgefordert, entsprechende Handlungen in
Zukunft zu unterlassen. Die Aufforderungen des Integritätsbeauftragten der
Universität Basel hätten zunächst Wirkung gezeigt und die Gesuchstellerin 1
habe sich wieder auf die Entwicklung der Diagnose-Plattform und die
Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerin 2 konzentrieren können.
In einer erneuten Beschwerde an den Integritätsbeauftragten
der Universität Basel vom April 2024 habe der Gesuchsgegner abermals u.a. die
Gesuchstellerin 1 sowie nun auch die Gesuchstellerin 2 beschuldigt, gegen den
Grundsatz der akademischen Integrität sowie seine Urheberrechte verstossen zu
haben. Die Vorwürfe seien weitgehend deckungsgleich mit den bereits in den
Jahren 2017 und 2018 geäusserten. Zusammenfassend werfe der Gesuchsgegner unter
anderem den Gesuchstellerinnen im Schreiben vom April 2024 die Falsifikation
von Forschungsdaten und Falschdarstellung von wissenschaftlichen Erkenntnissen,
die unberechtigte Verwendung von Materialien mit Anmassung von Autorenschaft
(Plagiate) sowie damit einhergehende Verletzungen von Urheberrechten, das
Unterlassen von genauer und klarer Dokumentation von Forschungsdaten, die
Verletzung von Immaterialgüterrechten, einschliesslich unberechtigter
Veröffentlichung und Offenlegung von Forschungsergebnissen, Sabotieren von
Forschungsaktivitäten sowie Verwendung von Forschungsansätzen und Ideen von
Dritten vor. Der Gesuchstellerin 1 werde vorgeworfen, in unrechtmässiger Weise
die Forschungsergebnisse des Gesuchsgegners für ihre Doktorarbeit und eine von
ihm erstellte Darstellung für die Publikation aus dem Jahr 2010 verwendet zu haben.
Die Doktorarbeit der Gesuchstellerin 1 enthalte bis zu 25 Seiten von Plagiaten
der Arbeit des Gesuchsgegners, womit sie die Standards akademischer Integrität
und Ethik sowie seine Urheberrechte verletze. Der Gesuchsgegner bringe vor,
dies untergrabe die Glaubwürdigkeit der akademischen Qualifikationen und
Erfolge der Gesuchstellerin 1. Er mache weiter geltend, die Gesuchstellerin 1
sowie die weiteren Autoren der Publikation aus dem Jahr 2012 hätten
Forschungsdaten für die Publikation sowie auch die für die Methode angemeldeten
Patente fabriziert, um die Gesuchstellerin 2 zu finanzieren. Seine Beschwerde
habe der Gesuchsgegner am 12. April 2024 jedoch nicht nur dem
Integritätsbeauftragten der Universität Basel, sondern auch verschiedenen
Vertretern der Universität Basel sowie der Universität D____, des Schweizer Instituts
für Geistiges Eigentum (IGE) und der renommierten Zeitschrift Nature
zugestellt. Gleichentags habe der Beschwerdegegner in einer E-Mail an Vertreter
der Universität D____, wiederum mit Kopie an Vertreter der Universität Basel
sowie der Zeitschrift Nature, unter Verweis auf seine Beschwerde behauptet, die
Gesuchstellerin 1 sowie weitere Involvierte hätten seine Immaterialgüterrechte
verletzt und seine Arbeit plagiiert. Der (neue) Integritätsbeauftragte der
Universität Basel habe die Anschuldigungen des Gesuchsgegners geprüft und sei,
wie bereits seine Vorgänger, zum Schluss gekommen, dass die Anschuldigungen
ungerechtfertigt seien. Dies habe der Integrationsbeauftragte in einer E-Mail
vom 29. April 2024 ausführlich begründet. Die Anschuldigungen des
Gesuchsgegners habe er für völlig unbegründet, unbewiesen und unwahr («completely
baseless, unsubstantiated and untrue») erachtet. Zudem habe er bestätigt, dass
die Anschuldigungen des Gesuchsgegners den Ruf der beschuldigten Personen und
letztlich auch der Universität Basel schädigten («damage the scientific
reputation of the persons accused and ultimately also of the University of
Basel»). Schliesslich habe er dem Gesuchsgegner rechtliche Schritte angedroht.
Dies habe aber den Gesuchsgegner nicht daran gehindert, die Anschuldigungen
gegen die Gesuchstellerinnen weiter zu verbreiten. So habe er am 19. November
2024.
verschiedene Herausgeber wissenschaftlicher Zeitschriften, u.a. der renommierten
Zeitschrift Nature kontaktiert und die Veröffentlichung einer Widerlegung («refutation»)
der Publikation aus dem Jahr 2012 beantragt. Im entsprechenden Begleitbrief
habe der Gesuchsgegner erneut behauptet, die Publikation enthalte gefälschte
Daten («fabricated data»). Weiter habe sich der Gesuchsgegner, nachdem er
offenbar auch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung kontaktiert habe, mit E-Mail vom 29. November 2024 an die Rektorin
der Universität Basel gewandt, um sich über die angebliche Untätigkeit des
Integrationsbeauftragten zu beschweren. In seiner E-Mail habe er die bereits
geprüften Anschuldigungen erneut wiederholt und verschärft. Er habe der
Gesuchstellerin 1 und anderen Involvierten explizit vorgeworfen, Publikationen
gefälscht und damit Fördergelder des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und
anderer Quellen eingeworben zu haben, um das Start-up B____ zu gründen. Diesen
Vorwurf habe der Gesuchsgegner explizit auf die Publikation aus dem Jahr 2012
und das Patent bezogen. Er habe behauptet, es handle sich um «komplette
Fälschungen» und die Gesuchstellerin 1 und die weiteren Involvierten hätten
«[m]it diesen gefälschten Publikationen [...] Fördermittel vom Schweizer
Nationalfonds, der Novartis Foundation und anderen Quellen eingeworben». Der
Gesuchstellerin 1 habe er zudem persönlich vorgeworfen, sie habe eine von ihm
erstellte Darstellung in ihrer Doktorarbeit unrechtmässig verwendet, «welche
die Grundlage beschreibt, was das Start-up B____ macht». Schliesslich habe er
behauptet, die Gesuchstellerin 2 habe «durch gefälschte Veröffentlichungen
bisher $ 38,2 Millionen an Finanzierung erhalten, ohne bisher Umsatz zu
erzielen». Wie bereits drei Integritätsbeauftragte der Universität Basel
bestätigt hätten, seien die Vorwürfe der Fälschung und des Plagiierens von
Publikationen unrichtig. Entsprechend seien auch die ohnehin in keiner Weise
substanziierten Behauptungen des Gesuchsgegners betreffend die von der
Universität Basel sowie der Gesuchstellerin 2 erworbenen Fördergelder
offensichtlich unzutreffend. Trotzdem habe der Gesuchsgegner dieselben
Behauptungen in einer E-Mail an die Leiterin des Rechtsdiensts der Universität
Basel vom 3. Dezember 2024 wiederholt. Er habe zudem behauptet, die
Rechtsabteilung der Universität D____ habe «[d]ie gefälschten und plagiierten
Publikationen [...] bestätigt» und auch die renommierte Zeitschrift Z____ habe «sich der Sache
angenommen». Schliesslich habe er der Gesuchstellerin 2 vorgeworfen, «Millionen
an Schweizer Steuergeld [zu verbrennen], ohne greifbare Ergebnisse zu liefern».
Auch diese Behauptungen seien offensichtlich unrichtig. Mit E-Mail vom 4.
Dezember 2024 habe der Gesuchsgegner nochmals die unrichtigen Anschuldigungen
wiederholt und ausdrücklich behauptet, die Gesuchstellerin 2 «verbrenn[e] im
grossen Stil Fördergelder». In einer Stellungnahme des Integritätsbeauftragten
der Universität Basel an die Leiterin des Rechtsdienstes habe dieser die
Vorwürfe des Gesuchsgegners erneut klar zurückgewiesen. Der
Integritätsbeauftragte habe den Gesuchsgegner gerügt, weil dieser gegenüber dem
Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
fälschlicherweise behauptet hätte, der Integritätsbeauftragte habe nicht auf
seine Beschwerde geantwortet. Der Integritätsbeauftragte habe sich zudem sehr
verwundert («deeply perplexing») gezeigt über die Behauptung des
Gesuchsgegners, die Rechtsabteilung der Universität D____ habe die gefälschten
und plagiierten Publikationen bestätigt. Er habe die Zustellung einer Kopie
dieser Bestätigung verlangt. Schliesslich habe der Integritätsbeauftragte
festgestellt, dass der Gesuchsgegner nun zum dritten Mal dieselben,
unbegründeten Anschuldigungen gegen die Gesuchstellerin 1 und die weiteren
Involvierten erhebe, obwohl sowohl er als auch frühere Integritätsbeauftragte
während detaillierter Prüfungen keinerlei Nachweis für die Begründetheit der
Anschuldigungen hätten feststellen können. Der Integritätsbeauftragte habe das
Verhalten des Gesuchsgegners als absichtliche Eskalationshandlung qualifiziert,
mit welcher die relevanten Fakten falsch dargestellt würden, um den
persönlichen und wissenschaftlichen Ruf der Gesuchstellerin 1 sowie der
weiteren Involvierten zu schädigen. Er habe die Handlungen des Gesuchsgegners
deshalb als klar inakzeptabel und unrechtmässig qualifiziert und ihn dazu
aufgefordert, jeglichen weiteren Missbrauch des Grundsatzes der
wissenschaftlichen Integrität für seine rufschädigenden Zwecke umgehend zu
unterlassen. Der Integrationsbeauftragte habe als Motivation des Gesuchsgegners
erkannt, dass dieser für seine eigenen Projekte keine Fördergelder habe
sicherstellen können und nun versuche, die Universität Basel, die
Gesuchstellerinnen sowie weitere Involvierte dafür verantwortlich zu machen.
Dies sei nicht nur inakzeptabel, sondern auch unrechtmässig. Diese Ausführungen
des Integritätsbeauftragten hätten den Gesuchsgegner aber nicht davon
abgehalten, die unrichtigen Anschuldigungen in seiner Antwort vom 2. Januar
2025.
erneut zu wiederholen und sogar noch zu verstärken. So habe er die
Gesuchstellerin 1 nun mit Elizabeth Holmes verglichen, der Gründerin und
ehemaligen Geschäftsführerin des inzwischen insolventen und liquidierten
Start-up Laborunternehmens Theranos, die 2022 in den USA wegen betrügerischer
Handlungen verurteilt worden sei. Diese E-Mail sei wiederum an diverse
Vertreter der Universität Basel sowie der Universität D____, des IGE und der
Zeitschrift Nature gegangen. Neu habe der Gesuchsgegner nun auch die NZZ sowie die
BaZ in seine E-Mail einkopiert, um sie über die «attempts [der Universität
Basel] to dismiss fraudulent behavior» zu informieren. Gleichentags habe der
Gesuchsgegner auch einen Post auf LinkedIn veröffentlicht mit einer
Präsentation, in der er dieselben Anschuldigungen gegen die Gesuchstellerin 1
und die weiteren Involvierten für alle Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe.
Die Gesuchstellerinnen hätten sich daraufhin gezwungen
gesehen, Anwälte beizuziehen und den Gesuchsgegner erneut und direkt
aufzufordern, die weitere Verbreitung der falschen Anschuldigungen zu
unterlassen und insbesondere den erwähnten LinkedIn Post zu entfernen. Der
Gesuchsgegner habe auf das Schreiben der Rechtsanwälte der Gesuchstellerinnen
am 31. Januar 2025 geantwortet und alle Vorwürfe zurückgewiesen. Trotzdem habe er
in der Folge den LinkedIn Post sowie die Präsentation entfernt. Es könne aber
nicht ausgeschlossen werden, dass er sie in anderer Form verwende. Auch nach
einem weiteren Schreiben der Rechtsanwälte der Gesuchstellerinnen habe sich der
Gesuchsgegner geweigert, die gemachten Äusserungen zurückzuziehen und zu
bestätigen, dass er in Zukunft keine weiteren solchen Äusserungen mehr tätige.
Am 12. März 2025 habe sich der Gesuchsgegner zudem erneut an Prof. G____
gewandt, weil sich die Zeitschrift Nature angeblich geweigert habe, seine Widerlegung
ohne Stellungnahme von Prof. G____ zu prüfen. Der Gesuchsgegner habe eine
entsprechende Stellungnahme von Prof. G____ zu den von ihm erhobenen Vorwürfen
verlangt, namentlich dass die Publikation aus dem Jahr 2012 gefälschte Daten
enthalte, was einen erheblichen Einfluss auf die eigene Forschung des
Gesuchsgegners und seine Karriere gehabt habe. Dies widerspreche jedoch den
gängigen Prozessen: Üblicherweise würden wissenschaftliche Zeitschriften
Autoren direkt um eine Stellungnahme anfragen, wie auch die Beschwerden des
Gesuchsgegners gegen die Publikationen aus den Jahren 2010 und 2011 zeigten.
Die Gesuchstellerinnen gingen deshalb vielmehr davon aus, dass sich die
Zeitschrift Nature geweigert habe, überhaupt ein Prüfverfahren einzuleiten. Als
Prof. G____ die Anfrage des Gesuchsgegners nicht beantwortet habe, habe sich
der Gesuchsgegner erneut an die Leiterin des Rechtsdiensts der Universität
Basel gewandt, welche die E-Mail abermals an den Integritätsbeauftragten der
Universität Basel weitergeleitet habe. Der Integrationsbeauftrage habe die vom
Gesuchsgegner geäusserten Vorwürfe mit E-Mail vom 31. März 2025 aufs Neue mit
klaren Worten als falsch zurückgewiesen und den Gesuchsgegner aufgefordert,
sein Verhalten umgehend einzustellen. Der Gesuchsgegner habe in einer Antwort-E-Mail
dieselben Vorwürfe wiederholt, worauf der Integritätsbeauftragte diese mit
E-Mail vom 25. April 2025 erneut zurückgewiesen habe. Ziel des Gesuchsgegners
sei offensichtlich, wie auch der Integritätsbeauftragte der Universität Basel
festgestellt habe, den Ruf und das Ansehen der Gesuchstellerinnen zu schädigen
und deren Leistungen herabzusetzen. Der Grund dafür liege darin, dass – wie der
Gesuchsgegner behaupte – von ihm gestellte Förderanträge im Zusammenhang mit
der IT-AFM Technologie abgelehnt worden seien, weil diese Technologie Prof. G____
zugeschrieben werde. Dies mache jedoch keinen Sinn: Bei der IT-AFM Technologie
handle es sich, wie auch der Gesuchsgegner anerkenne, um eine etablierte
wissenschaftliche Technik. Sie werde in unterschiedlichen Gebieten verwendet
und in keiner Weise ausschliesslich mit Prof. G____ assoziiert. Bei der in der
Publikation aus dem Jahr 2012 beschriebenen und im Anschluss patentierten
Methode, die Grundlage für die von der Gesuchstellerin 2 aktuell entwickelten
Diagnose-Plattform sei, handle es sich um eine Anwendung dieser etablierten
IT-AFM Technologie im Rahmen eines nanomechanischen Analyseverfahrens für
Zellgewebe. Dass die IT-AFM Technologie angewandt werde, gehe bereits aus dem
Titel des Patents hervor («method for staging cancer progression by AFM»).
Patentiert werden könnten bekanntlich nur neue Erfindungen. Hätte der
Gesuchsgegner die IT-AFM Technologie tatsächlich bereits erfunden, wäre aber im
Patent nicht genannt worden, so hätten die die Patentanmeldungen prüfenden
Patentämter dies offensichtlich sofort beanstandet. Dies sei aber nicht der
Fall gewesen.
Die Anschuldigungen des Gesuchsgegners seien klar unrichtig
und unsubstanziiert, wie mehrere unabhängige Stellen, einschliesslich drei
Integritätsbeauftragte der Universität Basel und drei renommierten
wissenschaftliche Zeitschriften, festgestellt hätten. Die Verbreitung dieser
falschen Anschuldigungen gefährde nicht nur den persönlichen und akademischen
Ruf der Gesuchstellerin 1, sondern auch die Geschäftstätigkeit der
Gesuchstellerin 2, die aktuell rund hundert Mitarbeitende beschäftige. Die
Diagnose-Plattform befinde sich am Ende des klinischen Entwicklungsstadiums
(sog. «clinical stage»); sie sei zwar noch nicht marktreif, werde aber seit
Ende 2024 bereits an Forschungslabore sowie Biotech- und Pharmaunternehmen
verkauft. Die Gesuchstellerin 2 bereite aktuell die kommerzielle Lancierung
vor, sei jedoch für ihre Aktivitäten weiterhin auf Finanzierungen, Fördergelder
und Investitionen angewiesen. Es verstehe sich, dass falsche Anschuldigungen
der Art, wie sie der Gesuchsgegner erhebe, ein Risiko darstellten, das
Kreditgeber, Förderungsinstitutionen und Investoren abschrecke. Weder die vom
Gesuchsgegner informierten Zeitungen noch die renommierte Zeitschrift Nature
hätten jedoch die Anschuldigungen des Gesuchsgegners aufgegriffen und diese
seien auch bei Kreditgebern, Förderungsinstitutionen und Investoren offenbar
noch nicht angekommen. Dies habe sich aber inzwischen geändert. Die
Gesuchstellerin 2 habe sich in intensiven Vorbereitungen auf eine für sie sehr
wichtige Veranstaltung, den Kongress der European Society of Biomechanics (ESB)
befunden. Der vom 6. bis 9. Juli 2025 in Zürich stattfindende ESB Congress, an dem
jedes Jahr über 1000 Vertreter von Wissenschaft und Wirtschaft teilnähmen, habe
zum Ziel, eine Brücke zwischen wissenschaftlicher Forschung und kommerzieller
Anwendung von Biomechanik zu bauen. Genau dies versuche die Gesuchstellerin 2
mit der von ihr entwickelten Diagnose-Plattform. Sie habe sich deshalb
entschieden, den ESB 2025 Congress zu sponsern und mit einem Stand präsent zu
sein. Zudem würden Mitarbeitende der Gesuchstellerin 2 an der Veranstaltung
teilnehmen und zu verschiedenen Zeiten die Diagnose-Plattform sowie die weitere
Arbeit der Gesuchstellerin 2 vorstellen. Dies habe die Gesuchstellerin 2 am 2. Juli
2025.
mit einem LinkedIn Post angekündigt. Der Gesuchsgegner habe diesen Post
offenbar gesehen und sich gleichentags mit einer E-Mail an die Organisatoren
der Veranstaltung gewandt. Er habe auf den geplanten Auftritt der
Gesuchstellerin 2 am ESB 2025 Congress Bezug genommen und erneut behauptet, die
Gesuchstellerinnen verletzten seine Immaterialgüterrechte. Er habe die
Gesuchstellerinnen einer ernsten wissenschaftlichen Fehldarstellung mit
möglichen Konsequenzen für die akademische Integrität, Förderungstransparenz
und für die angemessene Nutzung von öffentlichen Forschungsgeldern beschuldigt («serious
scientific misrepresentation with potential consequences for academic
integrity, funding transparency, and the appropriate use of public research
funds»). Die E-Mail sei in Kopie auch an Vertreter des Schweizerischen
Nationalfonds und des Committee on Publication Ethics sowie an die Zeitschrift
Nature gegangen. Deutschsprachige Adressaten seien auch direkt angesprochen
worden. Damit erreiche der Gesuchsgegner eine neue Eskalationsstufe: Er
verbreite die rufschädigenden Anschuldigungen nicht nur gegenüber
wissenschaftlichen Stakeholdern, sondern nun auch gegenüber Vertretern des SNF,
einer wichtigen Förderinstitution für die Gesuchstellerin 2. Dies zeige, dass
der Gesuchsgegner auch nicht davor zurückschrecken werde, seine rufschädigenden
und herabsetzenden falschen Anschuldigungen vor einem grösseren Publikum,
einschliesslich (potenzieller) weiterer Förderer, Partner, Investoren und
Kreditgeber der Gesuchstellerin 2, zu tätigen. In den kommenden Wochen und
Monaten würden im Zusammenhang mit der aktuell geplanten kommerziellen
Lancierung der Diagnose-Plattform zahlreiche weitere wichtige Veranstaltungen
für die Gesuchstellerin 2 anstehen, namentlich die Cell Mech in Leuven,
Kongresse der American Society for Radiation Oncology (ASTRO) in San Francisco,
der Society for Immunotherapy of Cancer (SITC) in Washington und der
Radiological Society of North America (RSNA) in Chicago sowie das San Antonio
Breast Cancer Symposium (SABCS) in San Antonio. Zudem befinde sich die
Gesuchstellerin 2 in wichtigen Verhandlungen für mögliche strategische Partnerschaften
mit zahlreichen Partnern aus der Industrie und Wissenschaft. Der Markt für
medizinische Geräte zur Analyse von Weichgewebe sei stark umkämpft und die
Gesuchstellerin 2 stehe in Konkurrenz zu vielen, weitaus grösseren
Wettbewerbsteilnehmern, wie z.B. dem US-Unternehmen [...]. Eine weitere
Verbreitung der rufschädigenden Äusserungen durch den Gesuchsgegner,
insbesondere gegenüber (potenziellen) Partnern, Kreditgebern, Förderern und
Investoren, schädigte die Gesuchstellerin 2 folglich insbesondere aktuell
nachhaltig. Die Gesuchstellerinnen hätten deshalb am Freitag, 4. Juli 2025 den
Gesuchsgegner aufgefordert, bis Montag, 7. Juli 2025, um 11 Uhr zu bestätigen,
dass er keine weiteren rufschädigenden und herabsetzenden Äusserungen über sie
tätigen werde. Der Gesuchsgegner habe sich jedoch geweigert, eine entsprechende
Bestätigung abzugeben und nicht auf das Schreiben geantwortet. Stattdessen habe
er sich mit einer E-Mail vom 7. Juli 2025, 9.46 Uhr, wiederum direkt an die
Organisatoren des ESB 2025 Congress sowie an Vertreter des SNF, der Zeitschrift
Nature sowie des Committee on Publication Ethics gewandt und dabei an seinen
Unterstellungen festgehalten und seine Absicht bekräftigt, die bereits mehrfach
geprüften und für unberechtigt befundenen Anschuldigungen weiterhin zu
verbreiten. Die Gesuchstellerinnen befürchteten daher, dass der Gesuchsgegner
die vom Integritätsbeauftragten der Universität Basel mehrfach als
ungerechtfertigt befundenen Anschuldigungen nun auch in weiteren Kreisen
verbreiten werde. Um eine nicht wieder gutmachbare Schädigung des Rufs und der
Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerinnen zu vermeiden, hätten sie sich daher
gezwungen gesehen, dem Gesuchsgegner das Tätigen weiterer solcher Äusserungen
gegenüber Dritten mittels Gesuch auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher
Massnahmen zu verbieten.
Die Handlungen des Gesuchsgegners verletzten Art. 3 Abs. 1
lit. a UWG (unlautere Herabsetzung) sowie die durch Art. 28 ZGB geschützten
Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerinnen. Die Gesuchstellerinnen seien
deshalb gemäss Art. 9 UWG sowie Art. 28a ZGB berechtigt, dem Gesuchsgegner die
entsprechenden Handlungen gerichtlich zu verbieten. Vorliegend habe der
Gesuchsgegner seit 2024 folgende Äusserungen gegenüber Dritten (LinkedIn,
Universitäten, Herausgebern von renommierten Zeitschriften, Tageszeitungen,
Förderinstitutionen sowie potenziell auch Kreditgebern und Investoren) getätigt:
-
Die
Gesuchstellerin 1 habe Forschungsdaten falsifiziert bzw. fabriziert;
-
die
Gesuchstellerin 1 habe die Arbeit des Gesuchsgegners plagiiert bzw. seine
Forschungsansätze und Ideen gestohlen und seine Immaterialgüterrechte verletzt;
-
die
Gesuchstellerin 1 habe auf andere Weise gegen anerkannte Standards
wissenschaftlicher Arbeiten verstossen;
-
die
Gesuchstellerin 1 habe Publikationen gefälscht und damit Fördergelder vom
Schweizerischen Nationalfonds und anderen Quellen eingeworben, um das Start-up B____
zu gründen;
-
das Patent, auf
welchem die Diagnose-Plattform der Gesuchstellerin 2 basiere, sei eine
«komplette Fälschung»;
-
die
Gesuchstellerinnen hätten «durch gefälschte Veröffentlichungen bisher $ 38,2
Millionen an Finanzierung erhalten»;
-
die
Gesuchstellerinnen würden «Millionen an Schweizer Steuergeld [verbrennen], ohne
greifbare Ergebnisse zu liefern» und
-
die
Gesuchstellerin 2 verschwende Gelder von Steuerzahlern sowie Investoren und
Investoren hätten Bedenken betreffend die Integrität der Gesuchstellerin 2
geäussert und durch ein Geschenk des Buchs «Bad Blood» an die Gesuchstellerin 1
Parallelen zu den betrügerischen Handlungen von Elizabeth Holmes gezogen.
Die Äusserungen über die Gesuchstellerin 2 seien klar
wettbewerbsrelevant; auch die Äusserungen über die Gesuchstellerin 1 würden
sich auf ihre Funktion als Mitgründerin und CEO der Gesuchstellerin 2 beziehen
und seien somit ebenfalls wettbewerbsrelevant. Zudem seien die Äusserungen auch
qualifiziert herabsetzend: So seien sie erstens klar herabsetzend, weil sie
einzig darauf abzielten, die Gesuchstellerinnen schlecht zu machen, und
offensichtlich über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische
Auseinandersetzung hinausgingen. Zweitens seien die Äusserungen auch, wie von
mehreren Stellen bestätigt, unrichtig und der Gesuchsgegner beabsichtige und
bewirke mit deren Verbreitung eine Herabsetzung der Gesuchstellerinnen. So
seien seine Anschuldigungen bereits mehrfach und von verschiedenen Stellen
(Universität Basel, wissenschaftliche Zeitschriften) geprüft und für
ungerechtfertigt befunden worden. Dennoch lasse der Gesuchsgegner nicht davon
ab, die Anschuldigungen weiter zu verbreiten – nun auch bei Förderinstitutionen
und womöglich auch Partnern, Investoren und Kreditgebern der Gesuchstellerin 2.
Eine Rechtfertigung für die qualifiziert herabsetzenden Äusserungen des
Gesuchsgegners sei nicht ersichtlich.
Zudem verletze der Gesuchsgegner durch seine rufschädigenden
Äusserungen auch die Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerinnen nach Art. 28
ZGB. Die Äusserungen seien klar geeignet, das berufliche, wirtschaftliche und
gesellschaftliche Ansehen der Gesuchstellerinnen zu beeinträchtigen. Dies gelte
namentlich für die Anschuldigungen gegen die Gesuchstellerin 1, Daten
fabriziert, die Arbeit des Gesuchsgegners gestohlen bzw. plagiiert sowie mit
gefälschten Publikationen, Daten und Patenten Fördermittel und Finanzierungen
eingeworben zu haben, und für den Vergleich mit den betrügerischen Handlungen
von Elizabeth Holmes. Zudem schädige der Gesuchsgegner mit seinen Äusserungen,
dass die Gesuchstellerin 2 Gelder von Steuerzahlern und Investoren verbrenne
und ihre Geschäftstätigkeit auf gefälschten Patenten basiere, auch den Ruf der
Gesuchstellerin 2. Auch hier seien keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
Bei einer weiteren Verbreitung der falschen und
rufschädigenden Anschuldigungen drohte den Gesuchstellerinnen ein nicht wieder gutzumachender
Schaden. Der Gesuchsgegner lasse sich auch nicht davon beeindrucken, dass seine
Anschuldigungen bereits von der Universität Basel sowie zwei renommierten
wissenschaftlichen Zeitschriften geprüft und für unrichtig befunden worden
seien. Im Gegenteil scheine ihn das vielmehr anzuspornen, seine Anschuldigungen
in immer grösseren Kreisen zu verbreiten, um die Gesuchstellerinnen damit
nachhaltig zu schädigen. Eine solche Rufschädigung sowie der Verlust von für
die Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerin 2 essenziellen Geldern könne auch
durch allfällige Schadenersatzansprüche nicht wieder gutgemacht werden. Es sei
damit glaubhaft gemacht, dass den Gesuchstellerinnen ohne Anordnung der
beantragten Massnahmen nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile drohten.
Vorliegend seien die Anschuldigungen des Gesuchsgegners bereits von der
Universität Basel sowie zwei renommierten wissenschaftlichen Zeitschriften
geprüft und für unbegründet befunden worden. Es sei damit offensichtlich, dass
es dem Gesuchsgegner nicht darum gehe, legitime Kritik an den
Gesuchstellerinnen zu äussern, sondern dass er einzig zum Ziel habe, deren Ruf
und Geschäftstätigkeit nachhaltig zu schädigen. Das Verbot der weiteren
Verbreitung der bereits bekannten sowie ähnlicher rufschädigender Äusserungen
gehe dabei nicht über das für die Verhinderung der den Gesuchstellerinnen
drohenden Nachteile Erforderliche hinaus. Es sei das einzige und damit das
mildeste Mittel, das zur Wahrung der gefährdeten Ansprüche der
Gesuchstellerinnen ergriffen werden könne. Die beantragten Massnahmen seien
somit verhältnismässig. Es liege auch eine besondere Dringlichkeit vor, weil
der ESB 2025 Congress und die Präsentationen der Mitarbeitenden der
Gesuchstellerin 2 bereits am Nachmittag des 8. Juli 2025 stattfänden (Gesuch,
S. 6–42).
2.3
Die Gesuchstellerinnen müssen das Vorliegen der
Voraussetzungen für den Erlass der vorsorglichen Massnahmen glaubhaft machen,
was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die Glaubhaftmachung genügt es,
wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die
behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (siehe oben E.
2.1). Im vorliegenden Fall ist der von den Gesuchstellerinnen substanziiert
dargelegte Sachverhalt durch entsprechende Beilagen belegt. Die Gesuchstellerinnen
haben aufgezeigt, dass der Gesuchsgegner bei einem zunehmend erweiterten
Adressatenkreis massive Vorwürfe gegen sie erhebt und dass auch die Prüfung und
Entkräftung dieser Vorwürfe durch die Integritätsbeauftragten der Universität
Basel und durch wissenschaftliche Zeitschriften, die vom Gesuchsgegner
kontaktiert worden sind, den Gesuchsteller nicht daran hindern, die Vorwürfe
mit zum Teil zugespitzten Formulierungen weiter zu verbreiten.
Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die von ihm erhobenen
Vorwürfe eine wissenschaftliche Kontroverse beträfen, die er im Rahmen seiner
Tätigkeit als Whistle-blower öffentlich gemacht habe. Er führt aus, dass in den
von ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere in einem
«IT-AFM-Inventorship-Dossier», die Entwicklung der Technologie IT-AFM, die
widerrechtliche Aneignung durch Dritte sowie die daraus resultierenden
persönlichen und beruflichen Konsequenzen dokumentiert seien. Ihm drohe der
Verlust seines Arbeitsverhältnisses, weil er infolge des bislang ungeklärten urheber-
und patentrechtlichen Konflikts mit B____ derzeit keine Drittmittel einwerben
könne. In diesem Zusammenhang sei ein arbeitsrechtliches Verfahren unter dem
Titel «Kündigung aus anderen Gründen» gegen ihn eingeleitet worden, weil ihm
von institutioneller Seite vorgehalten werde, die erforderliche
Drittmittelakquise nicht erfüllt zu haben. Sämtliche seiner Förderanträge seien
abgelehnt worden, teils mit der ausdrücklichen Begründung, dass die zugrunde
liegende Technologie (IT-AFM) nicht ihm, sondern Prof. G____ bzw. B____
zugeschrieben werde. Er sei gezwungen, sich in einem komplexen
wissenschaftsrechtlichen Kontext zu verteidigen. Das gegen ihn gerichtete
Verbot stelle nicht nur einen schwerwiegenden Eingriff in seine berufliche
Tätigkeit und Reputation dar, sondern betreffe auch seine Grundrechte als
Wissenschaftler und Whistleblower. Wie aus seinem Dokument «[...]» hervorgehe,
sei er der ursprüngliche Entwickler der IT-AFM-Technologie. Die Technologie
IT-AFM sei über mehr als zehn Jahre von ihm entwickelt worden – zunächst an der
Universität Basel, später an der Universität D____ – und stelle eine
wissenschaftlich und medizinisch relevante Leistung dar, deren Ursprung
eindeutig dokumentiert sei. Von 1999 bis 2009 habe er am [...] der Universität
Basel die IT-AFM Technologie konzipiert, entwickelt und validiert. Dabei handle
es sich um ein biophysikalisches Verfahren zur mechanischen Charakterisierung
von Gewebeproben auf zellulärer Ebene – mit erheblichem translationalem
Potenzial für die Krebsdiagnostik. Er sei der ursprüngliche Erfinder der IT-AFM
Technologie. Diese Technologie bilde die Grundlage für die spätere
Kommerzialisierung durch die Gesuchstellerin 2. Obwohl er die Technologie über
ein Jahrzehnt hinweg aufgebaut habe, sei er in der Folgezeit von zentralen
Publikationen und der Vermarktung (insbesondere durch das Spin-off B____ AG)
systematisch ausgeschlossen worden. Nach seinem Weggang aus Basel sei seine
Erfindung ohne seine Zustimmung erneut publiziert und über das Unternehmen B____
kommerziell verwertet worden. Die strittige wissenschaftliche Veröffentlichung aus
dem Jahr 2012 basiere nachweislich auf Komponenten, die aus seiner Vorarbeit
stammten, ohne ihn als Mitautor oder Erfinder auszuweisen. Dieses Vorgehen sei
weder transparent noch wissenschaftlich haltbar. Es habe bis heute gravierende
Folgen für seine Karriere, Reputation und wissenschaftliche Handlungsfähigkeit.
Heute würde die IT-AFM-Technologie fälschlicherweise als Leistung von Prof. G____,
A____ und E____ dargestellt, obwohl diese an der ursprünglichen Entwicklung
nachweislich nicht beteiligt gewesen seien. Seitdem würden ihm systematisch
Fördermittel verweigert. Wissenschaftliche und industrielle Kooperationspartner
zögen sich zurück, weil sie eine Verstrickung in diesen ungelösten Konflikt
befürchteten. Dies beeinträchtige seine berufliche Existenz und verhindere die
Fortsetzung seiner Forschung. Aus einer weiteren Beilage gingen ethische,
institutionelle und wissenschaftliche Parallelen zwischen dem Fall Theranos und
B____/IT-AFM hervor. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die
unrechtmässige Aneignung und kommerzielle Verwertung einer von ihm entwickelten
medizinischen Technologie (IT-AFM) sowie die Entfernung seiner Autorschaft aus
der entsprechenden wissenschaftlichen Publikation (Z____, 2012), die heute die Grundlage eines mit 38
Millionen US-Dollar finanzierten Spin-off bilde. Die Gesuchstellerin 1 habe die
Technologie ohne sein Einverständnis unter dem Namen «B____» kommerzialisiert.
Zusätzlich werde gerichtlich verfügt, dass er keine öffentliche
Gegendarstellung publizieren dürfe, was einer Verletzung seines
wissenschaftlichen Ansehens und seiner Meinungsfreiheit gleichkomme. Die
Gesuchstellerin 2 berufe sich auf eine wissenschaftliche Publikation aus dem
Jahr 2012, in der seine Autorschaft unrechtmässig entfernt worden sei. Diese
Publikation bilde die Grundlage für internationale Patente und ein global
vermarktetes Produkt zur Krebsdiagnostik. Weder sei er um Zustimmung zur
Nutzung seiner Erfindung gebeten worden noch habe er eine Entschädigung oder
eine Möglichkeit zur Mitwirkung erhalten. Dies verletze grundlegende Prinzipien
des Urheber- und Erfinderrechts sowie des fairen wissenschaftlichen Umgangs.
Mehrere Verfahren zu wissenschaftlicher Integrität seien derzeit beim Committee
on Publication Ethics (COPE), bei Springer Nature, beim Schweizerischen
Nationalfonds (SNF) und bei UK Research und Innovation (UKRI) anhängig. Die
Gesuchstellerinnen hätten sich unrechtmässig seine wissenschaftliche
Entwicklung angeeignet und nutzten diese kommerziell, während seine Autorschaft
systematisch unterdrückt werde. Die ihm nun durch die superprovisorische
Verfügung untersagten Aussagen beträfen zentrale Punkte eines laufenden
wissenschaftsethischen und urheberrechtlichen Klärungsverfahrens. Er spreche
nicht «ehrenrührige Unwahrheiten» aus, sondern weise auf dokumentierte
Unstimmigkeiten in der Darstellung von Autorschaft und Datenherkunft hin. Er
habe in den vergangenen Monaten offizielle Verfahren zur Klärung dieser Fragen
eingeleitet, unter anderem bei der Zeitschrift Z____, bei Springer Nature Research Integrity, beim
SNF sowie beim COPE. Die Aussagen, die ihm nun gerichtlich untersagt werden
sollten, beträfen berechtigte, sachlich begründete und öffentlich relevante
Hinweise, die er als betroffener Wissenschaftler und Whistleblower äussern
dürfe. Die beanstandeten Äusserungen bezögen sich auf wissenschaftliche Inhalte
und Bewertungen, die zum legitimen Diskurs über Datenintegrität,
Forschungsethik und Urheberschaft gehörten. Seine öffentlichen Äusserungen
seien in keiner Weise persönlich diffamierend oder polemisch. Sie basierten auf
überprüfbaren Sachverhalten (z.B. Fehlen seiner Autorschaft trotz
nachweislicher Mitentwicklung), technischen Kommentaren zur Reproduzierbarkeit
der veröffentlichten Resultate und berechtigter Kritik an der fehlenden
institutionellen Aufarbeitung des Vorgangs. Er übe damit keine Schmähkritik,
sondern nehme im Rahmen seines verfassungsmässig garantierten Rechts auf
Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und wissenschaftliche Redefreiheit Stellung zu
Vorgängen, die von erheblichem öffentlichem und wissenschaftspolitischem
Interesse seien. Er verweise auf ein von ihm eingereichtes Schreiben an die
Zeitschrift Z____ («Pre-Litigation
Notice» an Springer Nature vom 28. Juli 2025). Die Unterlassungsverfügung führe
faktisch zu einer dauerhaften Einschränkung seiner wissenschaftlichen
Redefreiheit und seiner beruflichen Selbstverteidigung. Die auferlegte Einschränkung seiner
Ausdrucksweise stelle einen schweren Eingriff in seine Grundrechte dar. Es
handle sich hier nicht um rufschädigende Falschbehauptungen, sondern um
Beiträge zur Klärung einer wissenschaftlichen Kontroverse, die derzeit auch
Gegenstand von Untersuchungen durch den Verlag Springer Nature (Z____), den SNF und internationale
wissenschaftsjournalistische Plattformen sei (vgl. die hiervor unter
«Sachverhalt» genannten Eingaben des Gesuchsgegners).
2.4
Mit diesen Ausführungen vermag der
Gesuchsgegner die Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerinnen nicht zu
erschüttern. Er weist in seiner «Legal Filings and Whistleblower Tribunal
Timeline» selbst darauf hin, dass er im Jahr 2017 bei der Universität Basel den
Ausschluss von der Autorenschaft und die falsche Darstellung der IT-AFM Arbeit
moniert hat. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners wurden seine Vorwürfe
in der Folge sehr wohl untersucht. Die Gesuchstellerinnen können mit
entsprechenden Belegen nachweisen, dass der (damalige) Integritätsbeauftragte
der Universität Basel sich aufgrund der Eingabe des Gesuchsgegners und zweier
Stellungnahmen der Gesuchstellerin 1, zusammen mit Prof. G____ und weiteren
Involvierten, mit den Vorwürfen befasst hat und zum Schluss gekommen ist, dass
die Anschuldigungen des Gesuchsgegners widerlegt worden sind (E-Mails des
Integritätsbeauftragten der Universität Basel vom 14. Juli 2017 [Gesuchsbeilage
23] und vom 21. August 2017 [Gesuchsbeilage 25]). Auch die Herausgeber der
Zeitschrift X____ haben
gemäss der E-Mail vom 21. März 2018 die damals erhobenen Vorwürfe des
Gesuchsgegners geprüft und sind zum Schluss gekommen, dass keine Korrekturen
oder Rücknahmen der fraglichen Artikel gerechtfertigt seien («we concluded that
no corrections to or retractions of the CSH Protocols articles in question are
warranted»). [...], Managing Editor […], wies in derselben E-Mail darauf hin,
dass sie erfahren habe, dass der Gesuchsgegner im vergangenen Jahr ähnliche
Bedenken gegenüber der Universität Basel geäussert habe und dass der Fall nach
einer Überprüfung abgeschlossen worden sei. Sie teilte dem Gesuchsgegner ihre
Hoffnung mit, dass ihre Erläuterungen deutlich machten, dass auch in diesem
Fall keine weiteren Massnahmen seitens X____ erforderlich seien («We understand that you raised
similar concerns last year with the University of Basel and that, after review,
your case was closed. We hope that our explanations below
clearly indicate that, similarly, no further action by CSH Protocols is
warranted.», E-Mail vom 21. März 2018 [Gesuchsbeilage 26]). Auch die
Herausgeber des Journal Y____
teilten in einer E-Mail vom 6. April 2018 mit, dass sie die Vorwürfe untersucht
hätten und nach sorgfältiger Prüfung zum Ergebnis gelangt seien, dass in der
Sache kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Sie hätten den Gesuchsgegner
darüber informiert, dass sie keinen Beweis gefunden hätten für eine Verletzung
der akademischen Integrität und Ethik («We have also informed C____ that we
found no solid evidence that there was any breach of academic integrity and
ethics.», E-Mail vom 6. April 2018 [Gesuchsbeilage 27 ]). In diesem Sinn hatte
auch der (neue) Integritätsbeauftragte der Universität Basel dem Gesuchsgegner
mit Schreiben vom 6. April 2018 mitgeteilt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe
haltlos seien, da sie mit überzeugenden Begründungen widerlegt worden seien
(Schreiben des Integritätsbeauftragten der Universität Basel vom 6. April 2018
[Gesuchsbeilage 28]).
Die Gesuchstellerinnen können damit aufzeigen und glaubhaft
machen, dass die vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwürfe gegen sie von sachlich zuständigen
und fachlich kompetenten Stellen geprüft und für nicht berechtigt qualifiziert worden
sind. Wenn der Gesuchsgegner sich gegen die Schlussfolgerungen der vorgenannten
Stellen hätte zur Wehr setzen wollen, hätte er entsprechend vorgehen und etwa
von der Universität Basel zum damaligen Zeitpunkt eine Feststellungsverfügung
zu dem von ihm vorgebrachten Vorwurf verlangen können. Bei der vom
Gesuchsgegner geltend gemachten angeblichen unrechtmässigen Aneignung und
kommerziellen Verwertung einer von ihm entwickelten medizinischen Technologie
hätte der Gesuchsgegner entsprechende gerichtliche Verfahren gegen die aus
seiner Sicht verantwortlichen Personen anstrengen können. Nach der vorgenannten
inhaltlichen Behandlung seiner Vorwürfe durch fachlich und sachlich zuständige
Stellen kann die weitere Verbreitung dieser Vorwürfe gegenüber einem immer
grösseren Adressatenkreis nicht mehr als gerechtfertigt bezeichnet werden.
Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner für seine Behauptungen lediglich eigene
Sachverhaltsdarstellungen bzw. Eingaben an verschiedene Stellen vorbringt, die
er auch nach der Eröffnung der Verfügung des Appellationsgerichts vom 8. Juli
2025.
ohne Beachtung der Anordnungen in dieser Verfügung an verschiedene Stellen
gesandt hat. Die Behauptung des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 4. August
2025.
an das COPE Facilitation and Integrity Subcommittee, wonach die Sache
trotz Korrespondenz mit der Zeitschrift und mit COPE nicht untersucht sei
(«remains univestigated»), ist unter diesen Umständen unzutreffend und
irreführend. Das gilt ebenso für die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach
sowohl Springer Nature und verbundene Institutionen (Universität Basel und
University of D____) es abgelehnt hätte, eine formelle Überprüfung einzuleiten
(«Both Springer Nature and the affiliated institutions (University of Basel and
University of D____ have declined to initiate a formal review.», Beilage zur
Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. August 2025).
Die vom Gesuchsgegner eingereichte Eingaben zeigen zudem,
dass dieser auch nach der Eröffnung der Verfügung des Appellationsgerichts vom
8.
Juli 2025 ohne Beachtung der Anordnungen in dieser Verfügung weiterhin die
gleichlautenden oder ähnlich gelagerten Vorwürfe einem stets erweiterten
Adressatenkreis gegenüber äussert. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners
kann bei den Eingaben des Gesuchsgegners von einer blossen Meinungsäusserung im
Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses keine Rede mehr sein. Die
Gesuchstellerinnen zeigen vielmehr auf, dass die Eingaben des Gesuchsgegners
auf ihre direkte und massive Herabsetzung gerichtet sind. Dies ergibt sich
deutlich etwa aus dem vom Gesuchsgegner eingereichten «Wissenschaftlichen
Dossier zur Entwicklung von IT-AFM (1999–2009)» (Beilage 1 zur Eingabe vom 21.
Juli 2025, S. 9), in dem von «Missbrauch von geistigem Eigentum» gesprochen
wird, und in der Beschwerde bei Z____/Springer
Nature (Beilage 3 zur Eingabe vom 21. Juli 2025), in der von methodologischer
Übertreibung oder Erfindung («methodological exaggeration or fabrication», S. 1)
und einem umfassenden Muster der Veruntreuung und der unbefugten Zuschreibung
seiner IT-AFM-Forschung («broader pattern of mis-appropriation and unauthorised
attribution of my IT-AFM research», S. 2) gesprochen wird. Dies gilt ebenso für
die Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. Juli 2025 an [...], Chefredakteur Z____ (Beilage zur Eingabe des
Gesuchsgegners vom 2. August 2025, S. 2), in welcher der Gesuchsgegner den
Gesuchstellerinnen Veruntreuung von geschütztem Know-how, Verletzung von Treue-
und Forschungskooperationspflichten sowie Verletzung von nicht eingetragenen
Designrechten, geschütztem Know-how und Treuepflichten aus wissenschaftlichen
Forschungskooperationen nach schweizerischem und EU-Recht vorwirft
(«misappropriation of protected know-how and breach of fiduciary and
collaborative research duties and breach of unregistered design rights,
protected knowhow, and fiduciary obligation arising from collaborative
scientific research under Swiss and EU law»). Es handelt sich dabei
offensichtlich um schwerwiegende und herabsetzende Behauptungen, deren weitere
Verbreitung angesichts der inhaltlichen Prüfung der Vorwürfe in den Jahren 2017
und 2018 nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann, zumal der
Gesuchsgegner ausser seinen eigenen Auflistungen und Eingaben keinen Beleg für
die von ihm vorgebrachten Vorwürfe vorbringen kann. Die Gesuchstellerinnen
weisen zutreffend darauf hin, dass ein besonders schwerwiegender Vorwurf in den
vom Gesuchsgegner gezogenen angeblichen Parallelen zu den betrügerischen
Handlungen von Elizabeth Holmes liegt, welchen der Gesuchsgegner etwa in seiner
E-Mail vom 2. Januar 2025 an den (dritten involvierten) Integritätsbeauftragten
der Universität Basel erhebt (Gesuchsbeilage 38). Wenn die vom Gesuchsgegner
erhobenen massiven Vorwürfe gegen die Gesuchstellerinnen und weitere betroffene
Personen von den Integritätsbeauftragten der Universität Basel und von den
Herausgebern von Fachzeitschriften geprüft und verworfen werden und der
Gesuchsgegner in Bezug auf die im Wesentlichen im Zusammenhang mit einem
Fachartikel aus dem Jahr 2012 vorgebrachten Vorwürfe keine rechtlichen Verfahren
einleitet, kann die in den Jahren 2024 und 2025 wieder aufgenommene verschärfte
Verbreitung dieser Vorwürfe nicht mehr als legitime Wahrnehmung der
wissenschaftlichen Äusserungsfreiheit oder der Rolle als Whistleblower
betrachtet werden.
Die Gesuchstellerinnen konnten damit glaubhaft machen, dass
die weitere und sich verstärkende Verbreitung der massiv herabsetzenden
Äusserungen des Gesuchsgegners unberechtigt ist. Daran ändern auch die
Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 31. August 2025 nichts.
Entgegen den Behauptungen des Gesuchsgegner in dieser Eingabe ist nicht
unbestritten, dass er der «ursprüngliche Erfinder der IT-AFM-Technologie» ist.
Die Gesuchstellerinnen haben vielmehr mit ausführlicher Begründung und
entsprechenden Belegen im Gesuch aufgezeigt, dass es sich dabei um eine bereits
damals etablierte Technologie handelt, mit deren Anwendung sich von 1997 bis
2009.
auch der Gesuchsgegner als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Doktorand und
Postdoktorand) in der Arbeitsgruppe von Prof. F____ am [...] an der Universität
Basel beschäftigt habe, wobei sich die Arbeit des Gesuchsgegners auf
Anwendungen zur Analyse von Knorpelgewebe fokussiert habe. Nach der
Pensionierung von Prof. F____ im Jahr 2011 sei die von seiner Arbeitsgruppe
betriebene Forschung zu Anwendungen der IT-AFM Technologie von der
Arbeitsgruppe von Prof. G____ weitergeführt worden, in welcher die
Gesuchstellerin 1 als Postdoktorandin tätig gewesen sei. Anders als der
Gesuchsgegner habe sich die Gesuchstellerin 1, zusammen mit ihren Kollegen,
jedoch auf Anwendungen der IT-AFM Technologie für die Analyse von Weichgewebe
(mit einem Fokus auf Krebs) fokussiert, die jetzt auch die Grundlage für die
von der Gesuchstellerin 2 entwickelte Diagnose-Plattform bilde. Der
Gesuchsgegner vermag diese substanziierten Ausführungen, die durch
entsprechende Beurteilungen von fachlich geeigneten Stellen bestätigt werden, nicht
zu entkräften.
Aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts ist von einer
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Herabsetzung von anderen oder von ihren
Geschäftsverhältnissen durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende
Äusserungen) auszugehen. Ebenso wurde glaubhaft gemacht, dass die
Gesuchstellerinnen durch dieses unlautere Verhalten des Gesuchsgegners in ihrem
Geschäftsbetrieb und in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt werden und
dass die Weiterführung dieses Verhaltens zu erwarten ist. Damit sind die
Voraussetzungen erfüllt, unter welchen gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG dem Gericht
beantragt werden kann, eine drohende Verletzung zu verbieten und/oder eine
bestehende Verletzung zu beseitigen. Auch stellen die vorgenannten Äusserungen
eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Gesuchstellerinnen im
Sinn von Art. 28 ZGB dar, weil diesen gemäss dem glaubhaft gemachten
Sachverhalt zu Unrecht ein rechtswidriges, unmoralisches und unfaires Verhalten
vorgeworfen wird. Die im Gesuch aufgeführten Hinweise auf eine drohende
Weiterführung bzw. Wiederholung und Ausweitung dieser Verletzungen von
zivilrechtlichen Ansprüchen durch den Gesuchsgegner werden in den
Stellungnahmen des Gesuchsgegners nicht widerlegt bzw. substanziiert
bestritten. Eine Weiterführungs- bzw. Wiederholungsgefahr ist damit glaubhaft
gemacht.
Neben der
(drohenden) Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs setzt der Erlass von
vorsorglichen Massnahmen voraus, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender
Nachteil droht und die vorsorglichen Massnahmen zeitlich dringlich und
verhältnismässig sind (siehe oben E. 2.1). Es ist als glaubhaft gemacht
anzusehen, dass die so geäusserten Vorwürfe sich schädigend für die
Gesuchstellerinnen auswirken können, weil (potenzielle) Partner, Kreditgeber,
Förderer und Investoren von einer Kooperation mit den Gesuchstellerinnen und/oder
von einer Unterstützung der Gesuchstellerinnen abgehalten werden oder diese
erschwert wird. Es ist zudem als glaubhaft gemacht anzusehen, dass eine
Wiederholung bzw. Fortsetzung der Veröffentlichung der ungerechtfertigten
Vorwürfe und damit eine qualifizierte Verstärkung der negativen Wirkung auf das
Geschäftsfeld der Gesuchstellerinnen droht. Es ist damit ein nicht leicht
wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt für das
Erfordernis der Dringlichkeit. Es ist nachvollziehbar, dass eine weiterführende
Veröffentlichung der Vorwürfe zu einer Verstärkung und Perpetuierung der
negativen Auswirkung auf die Gesuchstellerinnen führt. Es ist daher auch von
der Dringlichkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme auszugehen, was der
Gesuchsgegner auch gar nicht in Frage stellt.
Überwiegende
Interessen des Gesuchsgegners, die gegen die Verhältnismässigkeit der
beantragten Massnahmen sprechen, sind nicht erkennbar. Entgegen den
Ausführungen des Gesuchsgegners besteht aufgrund der Abklärung, Beurteilung und
Rückweisung seiner Vorwürfe in den Jahren 2017 und 2018 kein schutzwürdiges
Interesse, diese Vorwürfe gegenüber einer immer grösser werdenden Anzahl von
Adressaten zu wiederholen und entgegen den vorstehenden Ausführungen zu
behaupten, die Vorwürfe seien nie untersucht worden. Die vom Gesuchsgegner
angerufenen Meinungsäusserungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit bieten keine
Rechtfertigung für die gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bzw. Art. 28 ZGB unlauteren
bzw. verletzenden Aussagen und Handlungen.
Die
Verhältnismässigkeit der Massnahme spielt nicht nur bei der Frage eine Rolle,
ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, sondern betrifft auch
unmittelbar den Inhalt einer Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser
Abwägung nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaft
gemachten Anspruchs notwendig ist (Huber,
a.a.O., Art. 261 N 23; David et al.,
in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Band I/2, 3. Auflage, Bern 2012, Rz. 624–626). Im Rahmen der
Verhältnismässigkeit ist sodann zu beachten, dass die vorsorgliche Massnahme
den Hauptprozess nicht präjudizieren soll. Es sind deshalb grundsätzlich nur
solche Massnahmen anzuordnen, die reversibel sind. Vorliegend ist nicht
ersichtlich, inwiefern die von den Gesuchstellerinnen beantragte Verpflichtung
zur Unterlassung bzw. zur Beseitigung der Veröffentlichung der unberechtigten
und überzogenen Vorwürfe unverhältnismässig sein sollte. Da der Gesuchsgegner
seine Vorwürfe bereits ausführlich gegenüber den relevanten Stellen (u.a.
Integritätsbeauftragte der Universität Basel, Herausgeber der betroffenen
Zeitschriften) vorgebracht hat und diese Stellen die Vorwürfe geprüft haben,
ist auch kein schützenswertes Interesse des Gesuchsgegners mehr erkennbar, die
Vorwürfe nunmehr gegenüber anderen Adressaten zu äussern bzw. zu wiederholen.
Daran ändert
entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners auch die von der Universität D____
angedrohte bzw. gemäss Noveneingabe vom 31. August 2025 ausgesprochene
Kündigung nichts. Im vom Gesuchsgegner eingereichten Entlassungsschreiben vom
20.
August 2025 wird dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis
wegen schwerwiegenden Gründen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde. Es wird
auf häufige und wiederholte Erhebung von Vorwürfen seitens des Gesuchsgegners
gegen Kollegen («frequent informal, repeated, and unevidenced allegations
against colleagues») hingewiesen, die störend und unangemessen gewesen seien
(«disruptive and inappropriate»). Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass
viele der vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwürfe untersucht und nicht bestätigt
worden seien («Many of these allegations have previously been investigated and
not upheld»). Deren Wiederholung habe zu einer wesentlichen Verschlechterung
von Arbeitsbeziehungen geführt («Their repetition has contributed to a
significant deterioration in working relationships»). Der Gesuchsgegner habe
zudem direkte Anweisungen des Vize-Kanzlers betreffend die Kommunikation mit
der Universität Basel missachtet («disregard of explicit instruction from the
Vice-Chancellor regarding communications with the University of Basel»).
Unabhängig davon, ob dieses Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig gewesen
sei, habe es zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch geführt und das Vertrauen
der Universität in das fachliche Urteilsvermögen des Gesuchsgegners weiter
untergraben («Whether this conduct was intentional or extraordinarily careless,
it has resulted in a serious breach of trust, further undermining the
University’s confidence in your professional judgment»). Diese Ausführungen im
Kündigungsschreiben der Universität D____ bestätigen den Eindruck, der aufgrund
der Eingaben der Parteien im vorliegenden Verfahren entstanden ist, dass der
Gesuchsgegner mit steigender Intensität den bereits in den Jahren 2017 und 2018
mit entsprechenden Untersuchungen und Beurteilungen behandelten Konflikt wieder
aufgreift und seine bereits beurteilten Vorwürfe mit zunehmender Intensität
weiterverbreitet. Die Gesuchstellerinnen machten glaubhaft, dass der Gesuchsgegner
sich dabei weder von den Untersuchungsergebnissen der Integritätsbeauftragten
der Universität Basel oder der Herausgeber von Fachzeitschriften noch von einer
Verfügung des Gerichts von diesem Vorgehen hat abbringen lassen. Entgegen den
Ausführungen des Gesuchsgegners besteht in dieser Situation kein Anlass, die
ihm gegenüber ausgesprochene Verfügung enger zu fassen. Die Bestätigung der
gegenüber dem Gesuchsgegner ausgesprochenen vorsorglichen Massnahmen ist als
verhältnismässig zu betrachten. Dabei ist auch zu beachten, dass es dem
Gesuchsgegner unbenommen ist, auch während der Geltung der vorsorglichen
Massnahmen aus seiner Sicht allenfalls bestehende Ansprüche auf dem Gerichtsweg
durchzusetzen bzw. prüfen zu lassen.
2.5
Auf
Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an
(Art. 236 Abs. 3 ZPO). Lautet der Entscheid wie vorliegend auf eine
Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kommen als
Vollstreckungsmassnahmen die Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und die
Tagesbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante
der Ordnungsbusse) in Frage (Art. 343 Abs. 1 ZPO). Über die Anordnung der
Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen,
wobei es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 236 N
25.
sowie Art. 343 N 11 und 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen
ist denkbar (Staehelin, a.a.O.,
Art. 343 N 15; Jenny, in: Brunner/Schwander/Vischer
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2024, Art. 343
N 6; HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 8.3, HG190019 vom 21. Juni 2019 E.
5; kritisch hierzu Kellerhals,
Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10). Die Androhung kann bereits in das
zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, muss aber
nicht beziffert werden (Staehelin,
a.a.O., Art. 343 N 22).
Vorliegend wurde
ein forsches Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Veröffentlichung bzw.
Verbreitung der gegenüber den Gesuchstellerinnen erhobenen Vorwürfe aufgezeigt.
Auch machten die Gesuchstellerinnen die bedeutende Auswirkung dieser Angriffe
gegen sie glaubhaft. Es ist daher die Anordnung einer an den Gesuchsgegner
gerichteten Androhung einer Tagesbusse von CHF 500.– nach Art. 343 Abs. 1 lit. c
ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung)
angebracht. Die Höhe der Tagesbusse wird vom Gesuchsgegner in seiner
Stellungnahme zum Massnahmengesuch nicht gerügt. Weiter ist die Androhung der
Tagesbusse mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Damit
steht fest, dass die in Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Juli 2025
superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen samt
Vollstreckungsmassnahmen zu bestätigen sind.
2.6
Den
Gesuchstellerinnen ist eine angemessene Frist zur Einreichung der
Prosekutionsklage zu setzen, mit der Androhung, dass die angeordneten
Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl.
Art. 263 ZPO; Huber, a.a.O., Art.
263.
N 22 f.). Eine Prosekutionsfrist von 60 Tagen erscheint angemessen.
2.7
Über
die Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich mit
dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder im End-entscheid in der
Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 104 N 9). Fallen die
Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die – wie im
vorliegenden Fall – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet
werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen
selbst zu verteilen (Sterchi, in:
Berner Kommentar, Art. 104 ZPO N 11 und 12). Gemäss der Praxis des
Appellationsgerichts werden die Prozesskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt
eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig den Gesuchstellerinnen
auferlegt (vgl. AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E 8.2; ZB.2017.12 vom 23.
Juni 2017 E. 2.4.2–2.4.5 mit weiteren Hinweisen; ebenso OGer GL OG.2019.00092
vom 20. Januar 2020 E. IV.2.2–2.4; HGer ZH HE160142 vom 1. September 2016 E.
6.1). Dementsprechend tragen die Gesuchstellerinnen vorläufig die
Gerichtskosten von CHF 8'000.– (vgl. § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Fallen die vorsorglichen
Massnahmen wegen unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der
Prosekutionsklage dahin, wird diese Kostenregelung definitiv. Der
Berufungsgegner war im Massnahmeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Es ist
ihm daher keine Parteientschädigung auszurichten. Eine abweichende
Kostenverteilung im allfälligen Hauptverfahren bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 8.
Juli 2025 angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden bestätigt.
Es wird den Gesuchstellerinnen eine (erstreckbare) Frist von 60 Tagen
nach unbenutztem Ablauf der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht
gesetzt zur Einreichung der Klage mit der Androhung, dass die angeordneten
Massnahmen bei unbenutztem Ablauf ohne Weiteres dahinfallen. Der Zeitpunkt der
Eröffnung dieses Entscheids an den Gesuchsgegner wird den Gesuchstellerinnen
mitgeteilt.
Die Gesuchstellerinnen tragen vorläufig die Gerichtskosten des Verfahrens
betreffend vorsorgliche Massnahmen von CHF 8'000.–. Fallen die vorsorglichen
Massnahmen wegen unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der Klage dahin,
wird diese Kostenregelung definitiv. Kommt es zum Hauptverfahren, bleibt die
definitive Kostenregelung im dortigen Verfahren vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerinnen
-
Gesuchsgegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.