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Entscheid

ZK.2025.4

Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht

3. Dezember 2025Deutsch20 min

Patent- und Lizenzgeschäften; Beteiligungen. Die B____ (Gesuchsgegnerin 1 [vormals

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2025.4

ENTSCHEID

vom 3.

Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch Dr. Oliver

Künzler, Rechtsanwalt,

und/oder Dr. iur. Damian Schai,

Advokat,

Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel

gegen

B____

Gesuchsgegnerin 1

[...]

C____

Gesuchsgegner 2

[...]

beide vertreten durch lic. iur.

Yvonne Pieles, Advokatin,

und/oder Dr. Alain Schmid,

Advokat,

Steinentorstrasse 23, Postfach

258, 4010 Basel

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahme

betreffend Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den

Kauf und Verkauf von sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit

Bodenbelags- und Ökoprodukten zur Verwendung im Landschafts- und Tiefbau;

Verwaltung von Vermögenswerten, insbesondere Vermittlung, Erwerb, Finanzierung,

Erstellung, Verwaltung oder Veräusserung von Liegenschaften; Tätigung von

Patent- und Lizenzgeschäften; Beteiligungen. Die B____ (Gesuchsgegnerin 1 [vormals

[...]]) ist ebenfalls eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den

internationalen Handel von Produkten und Rohstoffen, die Erbringung von

Beratungsdienstleistungen sowie Tätigkeiten im Baugewerbe. C____ (Gesuchsgegner

2) ist eingetragener Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Gesuchsgegnerin

1.

Mit Eingabe vom

12. August 2025 reichte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht

Basel-Stadt ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Den Gesuchsgegnern sei im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Busse im

Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m.

Art. 292 StGB gerichtlich zu verbieten, das Zeichen "[…]" zu

gebrauchen. Im Falle der Gesuchsgegnerin 1 habe die Androhung der Bestrafung

mit Busse im Widerhandlungsfall an deren Organe zu erfolgen.

2. Den Gesuchsgegnern sei im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Busse im

Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB

gerichtlich zu verbieten, das Zeichen

[…]

zu

gebrauchen. Im Falle der Gesuchsgegnerin 1 habe die Androhung der Bestrafung

mit Busse im Widerhandlungsfall an deren Organe zu erfolgen.

3. Den Gesuchsgegnern sei im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Busse im

Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB gerichtlich

zu verbieten, die Domain [...] zu nutzen. Im Falle der Gesuchsgegnerin 1 habe

die Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfall an deren Organe zu

erfolgen.

4. Der Gesuchsgegnerin 1 sei im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit

Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292

StGB gerichtlich zu verbieten, die Firma [...] zu führen.

5. Es sei das Handelsregisteramt

Basel-Stadt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Firma [...]

im Handelsregister zu löschen.

6. Die in den Ziff. 1 bis 4 beantragten

vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der

Gesuchsgegner, anzuordnen. Eventualiter zu Ziff. 6 seien die in den Ziff. 1 bis

4 beantragten Massnahmen als vorsorgliches Massnahmengesuch zu behandeln.

7. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner in solidarischer Verbindung.

Mit Verfügung

vom 13. August 2025 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das

Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglichen Massnahmen (Rechtsbegehren

6) ab und stellte das Gesuch vom 12. August 2025 den Gesuchsgegnern zur

Einreichung einer Stellungnahme zu. Mit Stellungnahme

vom 28. August 2025 beantragten die Gesuchsgegner die Abweisung des

Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 15. September 2025

beantragte die Gesuchstellerin, die Rechtsbegehren 4 und 5 seien zufolge Anerkennung

als erledigt abzuschreiben, während sie an den Rechtsbegehren 1–3 und 7

festhielt. Mit Duplik vom 10. Oktober 2025 hielten die Gesuchsgegner an ihren

Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 reichte die

Gesuchstellerin eine weitere (unaufgeforderte) Stellungnahme ein, worin sie an

den Rechtsbegehren gemäss Replik vollumfänglich festhielt. Mit Eingabe vom 10.

November 2025 reichten die Gesuchsgegner eine weitere (unaufgeforderte)

Stellungnahme ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Mit Eingabe

vom 14. November 2025 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie keine weitere

Stellungnahme mehr einreichen werde.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständigkeit

Für den Erlass

vorsorglicher Massnahmen besteht eine zwingende örtliche Zuständigkeit am Ort,

an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem

die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Gesuchstellerin beantragt den Erlass

vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung

(Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb [UWG, SR 241]) sowie Marken- und Firmenrecht. Folglich ist das

Appellationsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz zuständig (Art.

13.

in Verbindung mit Art. 5 und Art. 36 ZPO; § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Zuständigkeit des

Appellationsgerichts zur Behandlung des Gesuchs wird im Übrigen von den

Gesuchsgegnerinnen nicht bestritten. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen

vor Rechtshängigkeit der Hauptsache ist die Präsidentin oder der Präsident des

in der Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig (§ 41 Abs. 1 GOG).

2.

Voraussetzungen

vorsorglicher Massnahmen im Allgemeinen

Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1)

dass der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller

zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (Art. 261 Abs. 1 lit. a

ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen

droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass der Gesuchstellerin aus der

Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht

(Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme

zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig

ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (AGE

ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1; ZB.2017.29 vom 14. September 2017

E. 4.1).

Grundlage einer

vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende,

andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und

eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr).

Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen

Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen.

Wenn im Zeitpunkt der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht, muss

eine Verletzung drohen. Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss bzw. dass eine solche

ernsthaft zu befürchten ist (AGE ZB.2022.37 vom 31. März 2022 E. 3.1.2, ZB.2019.7

vom 13. Mai 2019 E. 2.1).

Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen

glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die

Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse

Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten

Sachverhalt spricht (Huber, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

4.

Auflage, Zürich 2025, Art. 261 N 25).

3.

Ausführungen

der Parteien

Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Gesuchsgegnerin 1 im

Mai 2025 gegründet und unter der Firma [...]» ins Handelsregister eingetragen worden

sei. Der Gesuchsgegner 2 sei seit dem 1. Juni 2010 bei der D____, einer

Schwestergesellschaft der Gesuchstellerin, angestellt gewesen. Zu seinem

Aufgabengebiet habe der Verkauf der «[…]»-Produkte

gehört. Am 30. März 2025 habe der Gesuchsgegner 2 den Arbeitsvertrag mit der D____

per 31. Mai 2025 gekündigt. Noch während der laufenden Kündigungsfist habe

er die Gesuchsgegnerin 1 gegründet. Aufgrund eines E-Mail-Verkehrs zwischen der

Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner 2 habe die Gesuchstellerin festgestellt,

dass der Gesuchsgegner 2 mit dem beanstandeten Zeichen gemäss Rechtsbegehren 2

in der Schweiz auftrete und die Domain [...]» nutze. Mit Schreiben vom 8. Juli

2025.

habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner 2 aufgefordert, die Firma der

Gesuchsgegnerin 1 zu ändern und sämtliche Bezüge auf die Marken der

Gesuchstellerin in allen Geschäftsdokumenten, im Internet, in Social Media etc.

zu entfernen. Am 15. Juli 2025 habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern ein

umfangreiches Abmahnschreiben mit einer von den Gesuchsgegnern zu

unterzeichnenden Unterlassungserklärung zukommen lassen. Mit E-Mail vom 22.

Juli 2025 habe der Gesuchsgegner 2 um Fristverlängerung bis 30. August 2025 zur

Umsetzung der Umfirmierung ersucht. Darin habe er mitgeteilt, dass er die Firma

umbenennen und auf die Nutzung des «[…]»-Logos vollständig verzichten werde.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 habe die Gesuchstellerin den

Gesuchsgegnern eine Fristerstreckung zur Änderung der Firma bis am 28. Juli

2025.

(zur Abgabe der Unterlassungserklärung) und gegebenenfalls bis zum 15.

August 2025 zur Änderung der Firma der Gesuchsgegnerin 1 gewährt. Mit E-Mail

vom 5. August 2025 hätten die Gesuchsgegner sinngemäss mitgeteilt, dass an der

Geltendmachung immaterialgüterrechtlicher Ansprüche kein Rechtsschutzinteresse

bestehe, da der Gesuchsgegner 2 Firma und Marke anpasse. Mit E-Mail vom 8.

August 2025 habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern eine allerletzte Frist

bis 11. August 2025 gesetzt, um die Anmeldung der Firmenänderung beim

Handelsregister nachzuweisen sowie schriftlich zu bestätigen, «[…]» künftig

weder als Domain noch als Zeichen oder Firma zu verwenden. Am 11. August 2025 hätten

die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass die Beurkundung der

Umfirmierung stattgefunden habe und diese gleichentags beim Handelsregister

angemeldet worden sei. Die Gesuchstellerin habe hierauf geantwortet, dass sie

an der Vorlage der Nachweise bis zum 12. August 2025 festhalte (Gesuch

Rz. 21–25).

Die Gesuchsgegner bestreiten diese Darstellung im

Wesentlichen nicht fundamental, ergänzen jedoch, dass der Gesuchsgegner 2 der

Gesuchstellerin unmittelbar nach ihrer Aufforderung vom 8. bzw. 15. Juli 2025

mit E-Mail vom 22. Juli 2025 bestätigt habe, dass er einerseits die

Gesuchstellerin nicht konkurrenzieren wolle, ihr Vertriebsgebiet respektiere

und im Übrigen lediglich als Zulieferer tätig sein würde, sowie dass er andererseits

die Marke «[…]» (Wort-/Bildmarke) nicht länger verwenden und eine Umfirmierung

veranlassen werde. Diese Bestätigung mit ergänzenden Informationen zu seinem

aktuellen Tätigkeitsbereich habe der Gesuchsgegner 2 mit E-Mail vom 24. Juli

2025.

ausdrücklich wiederholt. Der Gesuchsgegner 2 habe die vorformulierte

Bestätigung gemäss Schreiben vom 15. Juli 2025 nicht unterzeichnen können, da

diese ein nachvertragliches Konkurrenzverbot bzw. ein Verwertungsgebot von

Geschäftsgeheimnissen beinhalte, das nicht bzw. nicht mehr bestehe. Angesichts

der mehrfach wiederholten ausdrücklichen Abstandserklärung hinsichtlich

Verwendung der Bezeichnung «[…]» gegenüber der Gesuchstellerin habe der

Gesuchsgegner 2 keine Veranlassung gehabt, die vorformulierte Erklärung im

Abmahnschreiben der Gesuchstellerin vom 15. Juli 2025 zu unterzeichnen. Mit

E-Mail vom 12. August 2025 hätten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegner erneut

die Beurkundung der Umfirmierung sowie die Anmeldung beim Handelsregisteramt

bestätigt und nochmals auf die mehrfach abgegebene Bestätigung verwiesen, dass

auf die Verwendung der Bezeichnung «[…]» verzichtet würde. Ebenfalls hätten sie

bestätigt, dass ihnen die Urkunden zur Umfirmierung (inklusive Anmeldung beim

Handelsregisteramt) vorlägen. Unmittelbar nach Freigabe des ferienabwesenden Gesuchsgegners

2.

hätten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegner mit E-Mail vom 13. August

2025.

die Kopien dieser Urkunden betreffend die Umfirmierung der Gesuchsgegnerin

1.

in B____ und der entsprechenden Handelsregisteranmeldung vom 7. August 2025 an

die Gesuchstellerin übermittelt und nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der

Gesuchsgegner 2 künftig auf jegliche Verwendung der Bezeichnung «[…]» verzichte.

Zudem hätten die Gesuchsgegner die Domain «[…]» nie genutzt und

zwischenzeitlich gekündigt (Stellungnahme Rz. 23–37).

4.

Verbot

der Verwendung der Firma

Die Gesuchstellerin beantragt, es sei den Gesuchsgegnern zu

verbieten die Firma «[…]» zu führen und es sei das Handelsregisteramt

Basel-Stadt anzuweisen, diese Firma im Handelsregister zu löschen

(Rechtsbegehren 4 und 5).

Es ist unbestritten und belegt, dass die Gesuchsgegnerin 2

ihre Firma von «[…]» in B____ umfirmiert hat (vgl. Handelsregisterauszug vom

14.

August 2025; Beilagen 22 und 23 zur Stellungnahme). Die Gesuchsgegner

führen aus, dass spätestens mit dem Vollzug der Umfirmierung bzw. mit dem

entsprechenden Eintrag im Handelsregister am 14. August 2025 kein

Rechtsschutzinteresse an den beantragten vorsorglichen Massnahmen mehr bestehe

(Stellungnahme Rz. 40 f.). Die Gesuchstellerin führt aus, dass in Bezug auf die

Rechtsbegehren 4 und 5 von einer Klageanerkennung auszugehen bzw.

Gegenstandslosigkeit anzunehmen sei (Replik Rz. 52 und 59). Damit ist

zwischen den Parteien zumindest unbestritten, dass an der Beurteilung der

Rechtsbegehren 4 und 5 kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Da die

Umfirmierung erst per 14. August 2025 und somit nach Einreichung des Gesuchs am

12.

August 2025 erfolgte, erweisen sich die Rechtsbegehren 4 und 5 als

gegenstandslos im Sinn von Art. 242 ZPO (vgl. BGer 4A_284/2014). Das Verfahren

ist insoweit abzuschreiben.

5.

Verbot

der Verwendung des Zeichens bzw. der Domain

5.1

Die

Gesuchstellerin beantragt weiter, den Gesuchsgegnern den Gebrauch bzw. die

Nutzung des Zeichens «[…]» (Wort-/Bildmarke) (Rechtsbegehren 1 und 2) sowie die

Domain «[…]» (Rechtsbegehren 3) zu verbieten.

Auch die Anordnung eines Verbots im Bereich des Marken-,

Firmen oder Lauterkeitsrechts setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus (BGer

4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1, 4A_297/2020 vom 7. September 2020 E.

2.1). Ein Rechtsschutzinteresse an einer Unterlassungsklage besteht nur, wenn

eine Verletzung droht, das heisst, wenn das Verhalten der beklagten Partei die

künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen

bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit

stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr

kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt

hat oder zwecklos wäre oder wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines

Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf

dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 128 III 96 E. 2e; BGer 5A_758/2020

vom 3. August 2021 E. 4.5.1). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann durch

die verletzende Partei widerlegt werden, wenn sie Umstände dartut, die eine

Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder als unwahrscheinlich

erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind im Allgemeinen strenge

Anforderungen zu stellen. Sie wird grundsätzlich nicht durch die Einstellung

der Verletzung bzw. durch die blosse Erklärung der beklagten Partei, von

künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, umgestossen, wenn nicht gleichzeitig

der Anspruch der klagenden Partei anerkannt wird (BGE 116 II 357 E. 2b; BGer

4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1). Das Bundesgericht hat indes festgehalten,

dass auch eine Unterlassungserklärung, in der der Verletzer die

Widerrechtlichkeit seines Verhaltens nicht explizit anerkennt, zum Wegfall

einer Wiederholungsgefahr führen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies

als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGer 4A_11/2020 vom 18. August 2020

E. 4.2, in: sic! 2021, S. 81).

5.2

5.2.1

Die Gesuchsgegner führen aus, dass der

Gesuchsgegner 2 mit E-Mail vom 22. Juli 2025 und vom 24. Juli 2025 schriftlich

bestätigt habe, die Marke «[...]» (Wort-/Bildmarke) nicht länger zu verwenden und

die Markenrechte der Gesuchstellerin in der Schweiz zu wahren (Stellungnahme

Rz. 24). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass mangels

Abgabe einer förmlichen Abstandserklärung nicht von einem Wegfall des

Rechtsschutzinteresses ausgegangen werden könne (Replik Rz. 16 ff.). Sie

bestätigt jedoch, dass die Gesuchsgegner die Markenrechte der Gesuchstellerin

am Zeichen «[...]» für die Schweiz anerkennen (Replik Rz. 15). Weiter führen

die Gesuchsgegner aus, die Domain «[...] zwischenzeitlich gekündigt zu haben

(Stellungnahme Rz. 37). Die Gesuchstellerin bestreitet zwar die von den

Gesuchsgegnern behauptete Kündigung der Domain, räumt aber ein, dass diese

zumindest zur Zeit keinen abrufbaren Inhalt mehr aufweist (Replik Rz. 21; vgl.

auch Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 Rz. 4).

Dies ist auch im

Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids der Fall. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin

(Replik Rz. 23 am Ende; Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 Rz. 4) erweist

sich eine andauernde Verletzungshandlung nicht als glaubhaft.

Mangels Glaubhaftmachung einer andauernden

Verletzungshandlung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gesuchstellerin eine

Wiederholungsgefahr glaubhaft machen kann.

5.2.2

Die Gesuchstellerin stellt sich auf den

Standpunkt, dass mangels Abgabe einer förmlichen Abstandserklärung nicht von

einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen werden könne. Somit

bestehe nach wie von ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Rechtsbegehren

1–3 (Replik Rz. 16 ff.). Diesen Ausführungen entgegnen die Gesuchsgegner, dass

es in der vorliegenden Situation abwegig sei, dass die Gesuchsgegnerin 1 ihre

Firma nach der erfolgten Umfirmierung kurzfristig wieder ändere. Zudem sei

notorisch, dass ein Domain-Name auf die Firma einer Gesellschaft ausgerichtet

sei und die Verwendung der Bezeichnung «[...]» sich mit Wegfall der Firma

erübrige. Die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft aufgezeigt, inwiefern trotz

dieser Umsetzungen der verlangten Unterlassungen eine Wiederholungsgefahr anzunehmen

sei (Duplik Rz. 20).

Die Ausführungen der Gesuchsgegner in Bezug auf den Wegfall

des Rechtschutzinteresses überzeugen. Aufgrund der erfolgten Umfirmierung (vgl.

oben E. 4) in Kombination mit der Anerkennung der Markenrechte der

Gesuchstellerin am Zeichen «[...]» für die Schweiz durch die Gesuchsgegner (vgl.

oben E. 5.2.1) einerseits, sowie der ausdrücklichen Erklärung des Gesuchsgegners,

die Marke «[...]» (Wort-/Bildmarke) sowie die Domain «[...]» nicht länger zu

verwenden, erscheint es als glaubhaft, dass die Gesuchsgegner nunmehr kein nachvollziehbares

Interesse an einer erneuten Verwendung der Domain «[...]» sowie des Zeichens «[...]»

haben. Die Gesuchsgegner behaupten denn auch nicht, sie seien zur Benutzung

dieser Domain bzw. dieses Zeichens berechtigt. Die Verzichtserklärung erfolgte insofern

unzweideutig und bedingungslos. Darauf sind sie zu behaften. Gegen eine

Wiederholungsgefahr spricht sodann, dass die Gesuchsgegner seit der Abmahnung

durch die Gesuchstellerin keinerlei Verletzungshandlungen mehr begangen oder

Anstalten dazu getroffen haben (vgl. dazu OGer ZH LL 100003-0/U vom

20.

Januar 2011 E. 2.2, in: sic! 2011 S. 509 ff., 511). Vielmehr hat

der Gesuchsgegner 2 auf die entsprechenden Aufforderungen der Gesuchstellerin

vom 8. und 15. Juli 2025 hin umgehend eine Umfirmierung mit E-Mail vom 22.

Juli 2025 in Aussicht gestellt und die Umfirmierung anschliessend auch

zeitnah umgesetzt. Mit anderen Worten hat die Abmahnung durch die Gesuchstellerin

unmittelbar Wirkung gezeigt. Die Gesuchstellerin bringt keine Anhaltspunkte

vor, wonach zu befürchten sei, dass die Gesuchsgegner wieder zu ihrer alten

Firma zurückkehren würden, zumal eine Umfirmierung in der Regel mit erheblichen

Kosten, Aufwand und einer Verwirrung von Kunden und Geschäftspartnern verbunden

ist (HGer AG HSU.2024.29 vom 17. Oktober 2024 E. 2.2.4; allgemein zum Wegfall

der Wiederholungsgefahr nach einem sogenannten Rebranding vgl. BGer 4A_38/2014

vom 27. Juni 2014 E. 2.4.3). Eine Wiederholungsgefahr erweist sich aus

diesen Gründen als nicht glaubhaft.

Fehlt die Wiederholungsgefahr, entfällt das

Rechtsschutzinteresse an den entsprechenden Unterlassungsbegehren (Rüetschi/Roth/Frick, in: Basler

Kommentar, 2013, Art. 9 UWG N 22; HGer AG HSU.2014.59 vom 8. Mai 2015, in:

sic! 2015 S. 645 ff., 647). Da die Umfirmierung ein zentrales Element für

den Wegfall des Rechtsschutzinteresses auch in Bezug auf die Rechtsbegehren 1–3

darstellt und die Umfirmierung erst nach Einreichung des Gesuchs erfolgte (vgl.

oben E. 4), ist entgegen der Ansicht der Gesuchsgegner (vgl. Stellungnahme

Rz. 23 ff.; Duplik Rz. 11 ff.) das Rechtsschutzinteresse bei Einreichung

des Gesuchs am 12. August 2025 zu bejahen und anzunehmen, dass auch in Bezug

auf die Rechtsbegehren 1–3 das Rechtsschutzinteresse am 14. August 2025

und somit nach der Einreichung des Gesuchs weggefallen ist. Dementsprechend

sind auch die Rechtsbegehren 1–3 als gegenstandslos im Sinn von Art. 242 ZPO

abzuschreiben.

6.

Entscheid

6.1

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

sich, dass sich das Gesuch vom 12. August 2025 insgesamt als gegenstandslos

im Sinn von Art. 242 ZPO erweist und das Verfahren dementsprechend vollständig abzuschreiben

ist.

6.2

Über

die Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich

mit dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder im End-entscheid in

der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Fallen die

Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die – wie im

vorliegenden Fall – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet

werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen

selbst zu verteilen. Grundsätzlich werden gemäss der Praxis des

Appellationsgerichts die Prozesskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt

eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig der Gesuchstellerin

auferlegt (vgl. AGE ZK.2025.3 vom 25. September 2025 E. 2.7; ZK.2020.6 vom

9.

Dezember 2020 E. 8.2). Diese Grundsätze finden vorliegend keine Anwendung,

da aufgrund der vollumfänglichen Gegenstandslosigkeit des Gesuchs vom 12.

August 2025 kein nachfolgendes Hauptverfahren erfolgt. Dementsprechend ist mit

dem vorliegenden Entscheid auch über die definitive Verteilung der

Prozesskosten des vorliegenden Massnahmeverfahrens zu entscheiden.

Bei Abschreibung

des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit werden die Prozesskosten

grundsätzlich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e

ZPO nach Ermessen des Gerichts verteilt (AGE ZB.2021.1 vom 11.

August 2021 E. 5.2.2, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 19). Dabei ist je nach

Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben

hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei

die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt

haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (AGE ZB.2023.9

vom 25. Mai 2023 E. 3, ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.2.2). Zwischen

diesen Kriterien besteht jedoch keine Rangordnung. Sie müssen auch nicht

kumulativ geprüft werden; vielmehr ist je nach den Umständen des konkreten

Falls zu bestimmen, welches oder welche Kriterien sich am besten zur

Beurteilung des konkreten Falls eignen (vgl. BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni

2021.

E. 4.2.1.1, 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1, 4A_24/2019 vom

26.

Februar 2019 E. 1.1, 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1). Auf den

mutmasslichen Prozessausgang kann nur abgestellt werden, wenn dieser leicht

eruiert werden kann, zumal es ausgeschlossen ist, dass das Gericht nach Wegfall

des Streitgegenstands Beweiswürdigungen und rechtliche Würdigungen einzig zum

Zweck der Kostenverteilung vornimmt (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021

E. 4.2.1.1, 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1, 4A_346/2015 vom 16.

Dezember 2015, E. 5; vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; AGE ZB.2012.4 vom 3.

April 2014 E. 2.1; Staehelin, in: Staehelin/Grolimund

[Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 16 N 36d).

Vorliegend ist

zunächst zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin 1 im Mai 2025 gegründet

und unter der Firma [...] ins Handelsregister eingetragen wurde. Ebenfalls ist

unbestritten, dass die Gesuchsgegner in diesem Zeitraum die Domain «[...]» zu

verwenden begannen. Diese Handlungen gaben Anlass zum vorliegenden Verfahren.

Mit der Umfirmierung und der Kündigung der Domain bewirkten die Gesuchsgegner

den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. oben E. 5.2.2). Die

Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, sind damit bei den

Gesuchsgegnern eingetreten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der

Umfirmierung nach unbestrittener und belegter Darstellung der Gesuchsgegner

(Stellungnahme Rz. 35; Replik Rz. 44; Beilage 17 zur Stellungnahme) am 7.

August 2025 und somit wenige Tage vor der Einreichung des Gesuchs der

Gesuchstellerin vom 12. August 2025 und einige Wochen nach den Abmahnungen

durch die Gesuchstellerin vom 8. und 15. Juli 2025 erfolgte. Die

Gesuchsgegner liessen der Gesuchstellerin Kopien der Urkunden betreffend die

Umfirmierung der [...] in B____ erst am 13. August 2025 und somit nach

Einreichung des Gesuchs per E-Mail zukommen. Erst in diesem Zeitpunkt war der

Gesuchstellerin die neue Firma, die sich wesentlich von der bisherigen

unterscheidet, bekannt. Die Gesuchstellerin führt zu Recht aus, dass es dem

Gesuchsgegner 2 im Wissen um die drohende gerichtliche Streitigkeit zumutbar

gewesen wäre, auch während seiner ferienbedingten Abwesenheit seiner

Rechtsvertreterin die Freigabe zur Weiterleitung der Urkunden betreffend die

Umfirmierung zu erteilen (Replik Rz. 44). Dass sich die Gesuchstellerin zur

Einreichung des Gesuchs vom 12. August 2025 gezwungen sah, erscheint somit als

Dispositiv

nachvollziehbar. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des

vorliegenden Verfahrens vollumfänglich den Gesuchsgegnern aufzuerlegen. Dementsprechend

tragen die Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 6'000.– (vgl. § 11 in

Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG

154.810]).

Weiter bezahlen

die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung. Die

Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit CHF 50'000.– (Gesuch Rz. 10), was

von den Gesuchsgegnern nicht bestritten wird. Bei einem Streitwert von über

CHF 30'000.– bis CHF 100‘000.− beträgt das Grundhonorar

CHF 4'500.– bis CHF 10'000.– (vgl. § 5 Abs. 1 des Reglements

über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF

50‘000.− ist ein Grundhonorar von CHF 6‘000.− zugrundezulegen.

Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50 % für die zusätzlichen

Rechtsschriften (§ 8 Abs. 2 lit. d Ziffer 3 HoR) und eines

Komplexitätszuschlags von 50 % (§ 8 Abs. 2 lit. b HoR) ergibt sich

ein Grundhonorar von CHF 12‘000.−. Dieses ist angesichts des

Umstands, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt, auf die Hälfte zu

reduzieren (§ 7 Abs. 1 HoR), so dass sich eine Parteientschädigung

von CHF 6‘000.− ergibt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass

vorsorglicher Massnahmen vom 12. August 2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben.

Die Gesuchsgegner tragen die Gerichtskosten von CHF

6‘000.– in solidarischer Verbindung und bezahlen der Gesuchstellerin eine

Parteientschädigung von CHF 6‘000.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Gesuchsgegnerin 1

-

Gesuchsgegner 2

-

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.