ZK.2025.4
Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht
3. Dezember 2025Deutsch20 min
Patent- und Lizenzgeschäften; Beteiligungen. Die B____ (Gesuchsgegnerin 1 [vormals
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2025.4
ENTSCHEID
vom 3.
Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch Dr. Oliver
Künzler, Rechtsanwalt,
und/oder Dr. iur. Damian Schai,
Advokat,
Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel
gegen
B____
Gesuchsgegnerin 1
[...]
C____
Gesuchsgegner 2
[...]
beide vertreten durch lic. iur.
Yvonne Pieles, Advokatin,
und/oder Dr. Alain Schmid,
Advokat,
Steinentorstrasse 23, Postfach
258, 4010 Basel
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme
betreffend Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den
Kauf und Verkauf von sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit
Bodenbelags- und Ökoprodukten zur Verwendung im Landschafts- und Tiefbau;
Verwaltung von Vermögenswerten, insbesondere Vermittlung, Erwerb, Finanzierung,
Erstellung, Verwaltung oder Veräusserung von Liegenschaften; Tätigung von
Patent- und Lizenzgeschäften; Beteiligungen. Die B____ (Gesuchsgegnerin 1 [vormals
[...]]) ist ebenfalls eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den
internationalen Handel von Produkten und Rohstoffen, die Erbringung von
Beratungsdienstleistungen sowie Tätigkeiten im Baugewerbe. C____ (Gesuchsgegner
2) ist eingetragener Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Gesuchsgegnerin
1.
Mit Eingabe vom
12. August 2025 reichte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht
Basel-Stadt ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Den Gesuchsgegnern sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Busse im
Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m.
Art. 292 StGB gerichtlich zu verbieten, das Zeichen "[…]" zu
gebrauchen. Im Falle der Gesuchsgegnerin 1 habe die Androhung der Bestrafung
mit Busse im Widerhandlungsfall an deren Organe zu erfolgen.
2. Den Gesuchsgegnern sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Busse im
Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB
gerichtlich zu verbieten, das Zeichen
[…]
zu
gebrauchen. Im Falle der Gesuchsgegnerin 1 habe die Androhung der Bestrafung
mit Busse im Widerhandlungsfall an deren Organe zu erfolgen.
3. Den Gesuchsgegnern sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Busse im
Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB gerichtlich
zu verbieten, die Domain [...] zu nutzen. Im Falle der Gesuchsgegnerin 1 habe
die Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfall an deren Organe zu
erfolgen.
4. Der Gesuchsgegnerin 1 sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit
Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292
StGB gerichtlich zu verbieten, die Firma [...] zu führen.
5. Es sei das Handelsregisteramt
Basel-Stadt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Firma [...]
im Handelsregister zu löschen.
6. Die in den Ziff. 1 bis 4 beantragten
vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der
Gesuchsgegner, anzuordnen. Eventualiter zu Ziff. 6 seien die in den Ziff. 1 bis
4 beantragten Massnahmen als vorsorgliches Massnahmengesuch zu behandeln.
7. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner in solidarischer Verbindung.
Mit Verfügung
vom 13. August 2025 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das
Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglichen Massnahmen (Rechtsbegehren
6) ab und stellte das Gesuch vom 12. August 2025 den Gesuchsgegnern zur
Einreichung einer Stellungnahme zu. Mit Stellungnahme
vom 28. August 2025 beantragten die Gesuchsgegner die Abweisung des
Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 15. September 2025
beantragte die Gesuchstellerin, die Rechtsbegehren 4 und 5 seien zufolge Anerkennung
als erledigt abzuschreiben, während sie an den Rechtsbegehren 1–3 und 7
festhielt. Mit Duplik vom 10. Oktober 2025 hielten die Gesuchsgegner an ihren
Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 reichte die
Gesuchstellerin eine weitere (unaufgeforderte) Stellungnahme ein, worin sie an
den Rechtsbegehren gemäss Replik vollumfänglich festhielt. Mit Eingabe vom 10.
November 2025 reichten die Gesuchsgegner eine weitere (unaufgeforderte)
Stellungnahme ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Mit Eingabe
vom 14. November 2025 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie keine weitere
Stellungnahme mehr einreichen werde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständigkeit
Für den Erlass
vorsorglicher Massnahmen besteht eine zwingende örtliche Zuständigkeit am Ort,
an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem
die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Gesuchstellerin beantragt den Erlass
vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung
(Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb [UWG, SR 241]) sowie Marken- und Firmenrecht. Folglich ist das
Appellationsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz zuständig (Art.
13.
in Verbindung mit Art. 5 und Art. 36 ZPO; § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Zuständigkeit des
Appellationsgerichts zur Behandlung des Gesuchs wird im Übrigen von den
Gesuchsgegnerinnen nicht bestritten. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen
vor Rechtshängigkeit der Hauptsache ist die Präsidentin oder der Präsident des
in der Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig (§ 41 Abs. 1 GOG).
2.
Voraussetzungen
vorsorglicher Massnahmen im Allgemeinen
Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1)
dass der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller
zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (Art. 261 Abs. 1 lit. a
ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen
droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass der Gesuchstellerin aus der
Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht
(Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig
ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (AGE
ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1; ZB.2017.29 vom 14. September 2017
E. 4.1).
Grundlage einer
vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende,
andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und
eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr).
Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen
Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen.
Wenn im Zeitpunkt der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht, muss
eine Verletzung drohen. Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss bzw. dass eine solche
ernsthaft zu befürchten ist (AGE ZB.2022.37 vom 31. März 2022 E. 3.1.2, ZB.2019.7
vom 13. Mai 2019 E. 2.1).
Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen
glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die
Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten
Sachverhalt spricht (Huber, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4.
Auflage, Zürich 2025, Art. 261 N 25).
3.
Ausführungen
der Parteien
Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Gesuchsgegnerin 1 im
Mai 2025 gegründet und unter der Firma [...]» ins Handelsregister eingetragen worden
sei. Der Gesuchsgegner 2 sei seit dem 1. Juni 2010 bei der D____, einer
Schwestergesellschaft der Gesuchstellerin, angestellt gewesen. Zu seinem
Aufgabengebiet habe der Verkauf der «[…]»-Produkte
gehört. Am 30. März 2025 habe der Gesuchsgegner 2 den Arbeitsvertrag mit der D____
per 31. Mai 2025 gekündigt. Noch während der laufenden Kündigungsfist habe
er die Gesuchsgegnerin 1 gegründet. Aufgrund eines E-Mail-Verkehrs zwischen der
Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner 2 habe die Gesuchstellerin festgestellt,
dass der Gesuchsgegner 2 mit dem beanstandeten Zeichen gemäss Rechtsbegehren 2
in der Schweiz auftrete und die Domain [...]» nutze. Mit Schreiben vom 8. Juli
2025.
habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner 2 aufgefordert, die Firma der
Gesuchsgegnerin 1 zu ändern und sämtliche Bezüge auf die Marken der
Gesuchstellerin in allen Geschäftsdokumenten, im Internet, in Social Media etc.
zu entfernen. Am 15. Juli 2025 habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern ein
umfangreiches Abmahnschreiben mit einer von den Gesuchsgegnern zu
unterzeichnenden Unterlassungserklärung zukommen lassen. Mit E-Mail vom 22.
Juli 2025 habe der Gesuchsgegner 2 um Fristverlängerung bis 30. August 2025 zur
Umsetzung der Umfirmierung ersucht. Darin habe er mitgeteilt, dass er die Firma
umbenennen und auf die Nutzung des «[…]»-Logos vollständig verzichten werde.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 habe die Gesuchstellerin den
Gesuchsgegnern eine Fristerstreckung zur Änderung der Firma bis am 28. Juli
2025.
(zur Abgabe der Unterlassungserklärung) und gegebenenfalls bis zum 15.
August 2025 zur Änderung der Firma der Gesuchsgegnerin 1 gewährt. Mit E-Mail
vom 5. August 2025 hätten die Gesuchsgegner sinngemäss mitgeteilt, dass an der
Geltendmachung immaterialgüterrechtlicher Ansprüche kein Rechtsschutzinteresse
bestehe, da der Gesuchsgegner 2 Firma und Marke anpasse. Mit E-Mail vom 8.
August 2025 habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern eine allerletzte Frist
bis 11. August 2025 gesetzt, um die Anmeldung der Firmenänderung beim
Handelsregister nachzuweisen sowie schriftlich zu bestätigen, «[…]» künftig
weder als Domain noch als Zeichen oder Firma zu verwenden. Am 11. August 2025 hätten
die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass die Beurkundung der
Umfirmierung stattgefunden habe und diese gleichentags beim Handelsregister
angemeldet worden sei. Die Gesuchstellerin habe hierauf geantwortet, dass sie
an der Vorlage der Nachweise bis zum 12. August 2025 festhalte (Gesuch
Rz. 21–25).
Die Gesuchsgegner bestreiten diese Darstellung im
Wesentlichen nicht fundamental, ergänzen jedoch, dass der Gesuchsgegner 2 der
Gesuchstellerin unmittelbar nach ihrer Aufforderung vom 8. bzw. 15. Juli 2025
mit E-Mail vom 22. Juli 2025 bestätigt habe, dass er einerseits die
Gesuchstellerin nicht konkurrenzieren wolle, ihr Vertriebsgebiet respektiere
und im Übrigen lediglich als Zulieferer tätig sein würde, sowie dass er andererseits
die Marke «[…]» (Wort-/Bildmarke) nicht länger verwenden und eine Umfirmierung
veranlassen werde. Diese Bestätigung mit ergänzenden Informationen zu seinem
aktuellen Tätigkeitsbereich habe der Gesuchsgegner 2 mit E-Mail vom 24. Juli
2025.
ausdrücklich wiederholt. Der Gesuchsgegner 2 habe die vorformulierte
Bestätigung gemäss Schreiben vom 15. Juli 2025 nicht unterzeichnen können, da
diese ein nachvertragliches Konkurrenzverbot bzw. ein Verwertungsgebot von
Geschäftsgeheimnissen beinhalte, das nicht bzw. nicht mehr bestehe. Angesichts
der mehrfach wiederholten ausdrücklichen Abstandserklärung hinsichtlich
Verwendung der Bezeichnung «[…]» gegenüber der Gesuchstellerin habe der
Gesuchsgegner 2 keine Veranlassung gehabt, die vorformulierte Erklärung im
Abmahnschreiben der Gesuchstellerin vom 15. Juli 2025 zu unterzeichnen. Mit
E-Mail vom 12. August 2025 hätten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegner erneut
die Beurkundung der Umfirmierung sowie die Anmeldung beim Handelsregisteramt
bestätigt und nochmals auf die mehrfach abgegebene Bestätigung verwiesen, dass
auf die Verwendung der Bezeichnung «[…]» verzichtet würde. Ebenfalls hätten sie
bestätigt, dass ihnen die Urkunden zur Umfirmierung (inklusive Anmeldung beim
Handelsregisteramt) vorlägen. Unmittelbar nach Freigabe des ferienabwesenden Gesuchsgegners
2.
hätten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegner mit E-Mail vom 13. August
2025.
die Kopien dieser Urkunden betreffend die Umfirmierung der Gesuchsgegnerin
1.
in B____ und der entsprechenden Handelsregisteranmeldung vom 7. August 2025 an
die Gesuchstellerin übermittelt und nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der
Gesuchsgegner 2 künftig auf jegliche Verwendung der Bezeichnung «[…]» verzichte.
Zudem hätten die Gesuchsgegner die Domain «[…]» nie genutzt und
zwischenzeitlich gekündigt (Stellungnahme Rz. 23–37).
4.
Verbot
der Verwendung der Firma
Die Gesuchstellerin beantragt, es sei den Gesuchsgegnern zu
verbieten die Firma «[…]» zu führen und es sei das Handelsregisteramt
Basel-Stadt anzuweisen, diese Firma im Handelsregister zu löschen
(Rechtsbegehren 4 und 5).
Es ist unbestritten und belegt, dass die Gesuchsgegnerin 2
ihre Firma von «[…]» in B____ umfirmiert hat (vgl. Handelsregisterauszug vom
14.
August 2025; Beilagen 22 und 23 zur Stellungnahme). Die Gesuchsgegner
führen aus, dass spätestens mit dem Vollzug der Umfirmierung bzw. mit dem
entsprechenden Eintrag im Handelsregister am 14. August 2025 kein
Rechtsschutzinteresse an den beantragten vorsorglichen Massnahmen mehr bestehe
(Stellungnahme Rz. 40 f.). Die Gesuchstellerin führt aus, dass in Bezug auf die
Rechtsbegehren 4 und 5 von einer Klageanerkennung auszugehen bzw.
Gegenstandslosigkeit anzunehmen sei (Replik Rz. 52 und 59). Damit ist
zwischen den Parteien zumindest unbestritten, dass an der Beurteilung der
Rechtsbegehren 4 und 5 kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Da die
Umfirmierung erst per 14. August 2025 und somit nach Einreichung des Gesuchs am
12.
August 2025 erfolgte, erweisen sich die Rechtsbegehren 4 und 5 als
gegenstandslos im Sinn von Art. 242 ZPO (vgl. BGer 4A_284/2014). Das Verfahren
ist insoweit abzuschreiben.
5.
Verbot
der Verwendung des Zeichens bzw. der Domain
5.1
Die
Gesuchstellerin beantragt weiter, den Gesuchsgegnern den Gebrauch bzw. die
Nutzung des Zeichens «[…]» (Wort-/Bildmarke) (Rechtsbegehren 1 und 2) sowie die
Domain «[…]» (Rechtsbegehren 3) zu verbieten.
Auch die Anordnung eines Verbots im Bereich des Marken-,
Firmen oder Lauterkeitsrechts setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus (BGer
4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1, 4A_297/2020 vom 7. September 2020 E.
2.1). Ein Rechtsschutzinteresse an einer Unterlassungsklage besteht nur, wenn
eine Verletzung droht, das heisst, wenn das Verhalten der beklagten Partei die
künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen
bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit
stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr
kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt
hat oder zwecklos wäre oder wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines
Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf
dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 128 III 96 E. 2e; BGer 5A_758/2020
vom 3. August 2021 E. 4.5.1). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann durch
die verletzende Partei widerlegt werden, wenn sie Umstände dartut, die eine
Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder als unwahrscheinlich
erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind im Allgemeinen strenge
Anforderungen zu stellen. Sie wird grundsätzlich nicht durch die Einstellung
der Verletzung bzw. durch die blosse Erklärung der beklagten Partei, von
künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, umgestossen, wenn nicht gleichzeitig
der Anspruch der klagenden Partei anerkannt wird (BGE 116 II 357 E. 2b; BGer
4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1). Das Bundesgericht hat indes festgehalten,
dass auch eine Unterlassungserklärung, in der der Verletzer die
Widerrechtlichkeit seines Verhaltens nicht explizit anerkennt, zum Wegfall
einer Wiederholungsgefahr führen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies
als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGer 4A_11/2020 vom 18. August 2020
E. 4.2, in: sic! 2021, S. 81).
5.2
5.2.1
Die Gesuchsgegner führen aus, dass der
Gesuchsgegner 2 mit E-Mail vom 22. Juli 2025 und vom 24. Juli 2025 schriftlich
bestätigt habe, die Marke «[...]» (Wort-/Bildmarke) nicht länger zu verwenden und
die Markenrechte der Gesuchstellerin in der Schweiz zu wahren (Stellungnahme
Rz. 24). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass mangels
Abgabe einer förmlichen Abstandserklärung nicht von einem Wegfall des
Rechtsschutzinteresses ausgegangen werden könne (Replik Rz. 16 ff.). Sie
bestätigt jedoch, dass die Gesuchsgegner die Markenrechte der Gesuchstellerin
am Zeichen «[...]» für die Schweiz anerkennen (Replik Rz. 15). Weiter führen
die Gesuchsgegner aus, die Domain «[...] zwischenzeitlich gekündigt zu haben
(Stellungnahme Rz. 37). Die Gesuchstellerin bestreitet zwar die von den
Gesuchsgegnern behauptete Kündigung der Domain, räumt aber ein, dass diese
zumindest zur Zeit keinen abrufbaren Inhalt mehr aufweist (Replik Rz. 21; vgl.
auch Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 Rz. 4).
Dies ist auch im
Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids der Fall. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin
(Replik Rz. 23 am Ende; Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 Rz. 4) erweist
sich eine andauernde Verletzungshandlung nicht als glaubhaft.
Mangels Glaubhaftmachung einer andauernden
Verletzungshandlung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gesuchstellerin eine
Wiederholungsgefahr glaubhaft machen kann.
5.2.2
Die Gesuchstellerin stellt sich auf den
Standpunkt, dass mangels Abgabe einer förmlichen Abstandserklärung nicht von
einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen werden könne. Somit
bestehe nach wie von ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Rechtsbegehren
1–3 (Replik Rz. 16 ff.). Diesen Ausführungen entgegnen die Gesuchsgegner, dass
es in der vorliegenden Situation abwegig sei, dass die Gesuchsgegnerin 1 ihre
Firma nach der erfolgten Umfirmierung kurzfristig wieder ändere. Zudem sei
notorisch, dass ein Domain-Name auf die Firma einer Gesellschaft ausgerichtet
sei und die Verwendung der Bezeichnung «[...]» sich mit Wegfall der Firma
erübrige. Die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft aufgezeigt, inwiefern trotz
dieser Umsetzungen der verlangten Unterlassungen eine Wiederholungsgefahr anzunehmen
sei (Duplik Rz. 20).
Die Ausführungen der Gesuchsgegner in Bezug auf den Wegfall
des Rechtschutzinteresses überzeugen. Aufgrund der erfolgten Umfirmierung (vgl.
oben E. 4) in Kombination mit der Anerkennung der Markenrechte der
Gesuchstellerin am Zeichen «[...]» für die Schweiz durch die Gesuchsgegner (vgl.
oben E. 5.2.1) einerseits, sowie der ausdrücklichen Erklärung des Gesuchsgegners,
die Marke «[...]» (Wort-/Bildmarke) sowie die Domain «[...]» nicht länger zu
verwenden, erscheint es als glaubhaft, dass die Gesuchsgegner nunmehr kein nachvollziehbares
Interesse an einer erneuten Verwendung der Domain «[...]» sowie des Zeichens «[...]»
haben. Die Gesuchsgegner behaupten denn auch nicht, sie seien zur Benutzung
dieser Domain bzw. dieses Zeichens berechtigt. Die Verzichtserklärung erfolgte insofern
unzweideutig und bedingungslos. Darauf sind sie zu behaften. Gegen eine
Wiederholungsgefahr spricht sodann, dass die Gesuchsgegner seit der Abmahnung
durch die Gesuchstellerin keinerlei Verletzungshandlungen mehr begangen oder
Anstalten dazu getroffen haben (vgl. dazu OGer ZH LL 100003-0/U vom
20.
Januar 2011 E. 2.2, in: sic! 2011 S. 509 ff., 511). Vielmehr hat
der Gesuchsgegner 2 auf die entsprechenden Aufforderungen der Gesuchstellerin
vom 8. und 15. Juli 2025 hin umgehend eine Umfirmierung mit E-Mail vom 22.
Juli 2025 in Aussicht gestellt und die Umfirmierung anschliessend auch
zeitnah umgesetzt. Mit anderen Worten hat die Abmahnung durch die Gesuchstellerin
unmittelbar Wirkung gezeigt. Die Gesuchstellerin bringt keine Anhaltspunkte
vor, wonach zu befürchten sei, dass die Gesuchsgegner wieder zu ihrer alten
Firma zurückkehren würden, zumal eine Umfirmierung in der Regel mit erheblichen
Kosten, Aufwand und einer Verwirrung von Kunden und Geschäftspartnern verbunden
ist (HGer AG HSU.2024.29 vom 17. Oktober 2024 E. 2.2.4; allgemein zum Wegfall
der Wiederholungsgefahr nach einem sogenannten Rebranding vgl. BGer 4A_38/2014
vom 27. Juni 2014 E. 2.4.3). Eine Wiederholungsgefahr erweist sich aus
diesen Gründen als nicht glaubhaft.
Fehlt die Wiederholungsgefahr, entfällt das
Rechtsschutzinteresse an den entsprechenden Unterlassungsbegehren (Rüetschi/Roth/Frick, in: Basler
Kommentar, 2013, Art. 9 UWG N 22; HGer AG HSU.2014.59 vom 8. Mai 2015, in:
sic! 2015 S. 645 ff., 647). Da die Umfirmierung ein zentrales Element für
den Wegfall des Rechtsschutzinteresses auch in Bezug auf die Rechtsbegehren 1–3
darstellt und die Umfirmierung erst nach Einreichung des Gesuchs erfolgte (vgl.
oben E. 4), ist entgegen der Ansicht der Gesuchsgegner (vgl. Stellungnahme
Rz. 23 ff.; Duplik Rz. 11 ff.) das Rechtsschutzinteresse bei Einreichung
des Gesuchs am 12. August 2025 zu bejahen und anzunehmen, dass auch in Bezug
auf die Rechtsbegehren 1–3 das Rechtsschutzinteresse am 14. August 2025
und somit nach der Einreichung des Gesuchs weggefallen ist. Dementsprechend
sind auch die Rechtsbegehren 1–3 als gegenstandslos im Sinn von Art. 242 ZPO
abzuschreiben.
6.
Entscheid
6.1
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass sich das Gesuch vom 12. August 2025 insgesamt als gegenstandslos
im Sinn von Art. 242 ZPO erweist und das Verfahren dementsprechend vollständig abzuschreiben
ist.
6.2
Über
die Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich
mit dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder im End-entscheid in
der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Fallen die
Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die – wie im
vorliegenden Fall – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet
werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen
selbst zu verteilen. Grundsätzlich werden gemäss der Praxis des
Appellationsgerichts die Prozesskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt
eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig der Gesuchstellerin
auferlegt (vgl. AGE ZK.2025.3 vom 25. September 2025 E. 2.7; ZK.2020.6 vom
9.
Dezember 2020 E. 8.2). Diese Grundsätze finden vorliegend keine Anwendung,
da aufgrund der vollumfänglichen Gegenstandslosigkeit des Gesuchs vom 12.
August 2025 kein nachfolgendes Hauptverfahren erfolgt. Dementsprechend ist mit
dem vorliegenden Entscheid auch über die definitive Verteilung der
Prozesskosten des vorliegenden Massnahmeverfahrens zu entscheiden.
Bei Abschreibung
des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit werden die Prozesskosten
grundsätzlich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e
ZPO nach Ermessen des Gerichts verteilt (AGE ZB.2021.1 vom 11.
August 2021 E. 5.2.2, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 19). Dabei ist je nach
Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben
hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei
die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt
haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (AGE ZB.2023.9
vom 25. Mai 2023 E. 3, ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.2.2). Zwischen
diesen Kriterien besteht jedoch keine Rangordnung. Sie müssen auch nicht
kumulativ geprüft werden; vielmehr ist je nach den Umständen des konkreten
Falls zu bestimmen, welches oder welche Kriterien sich am besten zur
Beurteilung des konkreten Falls eignen (vgl. BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni
2021.
E. 4.2.1.1, 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1, 4A_24/2019 vom
26.
Februar 2019 E. 1.1, 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1). Auf den
mutmasslichen Prozessausgang kann nur abgestellt werden, wenn dieser leicht
eruiert werden kann, zumal es ausgeschlossen ist, dass das Gericht nach Wegfall
des Streitgegenstands Beweiswürdigungen und rechtliche Würdigungen einzig zum
Zweck der Kostenverteilung vornimmt (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021
E. 4.2.1.1, 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1, 4A_346/2015 vom 16.
Dezember 2015, E. 5; vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; AGE ZB.2012.4 vom 3.
April 2014 E. 2.1; Staehelin, in: Staehelin/Grolimund
[Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 16 N 36d).
Vorliegend ist
zunächst zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin 1 im Mai 2025 gegründet
und unter der Firma [...] ins Handelsregister eingetragen wurde. Ebenfalls ist
unbestritten, dass die Gesuchsgegner in diesem Zeitraum die Domain «[...]» zu
verwenden begannen. Diese Handlungen gaben Anlass zum vorliegenden Verfahren.
Mit der Umfirmierung und der Kündigung der Domain bewirkten die Gesuchsgegner
den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. oben E. 5.2.2). Die
Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, sind damit bei den
Gesuchsgegnern eingetreten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der
Umfirmierung nach unbestrittener und belegter Darstellung der Gesuchsgegner
(Stellungnahme Rz. 35; Replik Rz. 44; Beilage 17 zur Stellungnahme) am 7.
August 2025 und somit wenige Tage vor der Einreichung des Gesuchs der
Gesuchstellerin vom 12. August 2025 und einige Wochen nach den Abmahnungen
durch die Gesuchstellerin vom 8. und 15. Juli 2025 erfolgte. Die
Gesuchsgegner liessen der Gesuchstellerin Kopien der Urkunden betreffend die
Umfirmierung der [...] in B____ erst am 13. August 2025 und somit nach
Einreichung des Gesuchs per E-Mail zukommen. Erst in diesem Zeitpunkt war der
Gesuchstellerin die neue Firma, die sich wesentlich von der bisherigen
unterscheidet, bekannt. Die Gesuchstellerin führt zu Recht aus, dass es dem
Gesuchsgegner 2 im Wissen um die drohende gerichtliche Streitigkeit zumutbar
gewesen wäre, auch während seiner ferienbedingten Abwesenheit seiner
Rechtsvertreterin die Freigabe zur Weiterleitung der Urkunden betreffend die
Umfirmierung zu erteilen (Replik Rz. 44). Dass sich die Gesuchstellerin zur
Einreichung des Gesuchs vom 12. August 2025 gezwungen sah, erscheint somit als
Dispositiv
nachvollziehbar. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des
vorliegenden Verfahrens vollumfänglich den Gesuchsgegnern aufzuerlegen. Dementsprechend
tragen die Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 6'000.– (vgl. § 11 in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG
154.810]).
Weiter bezahlen
die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung. Die
Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit CHF 50'000.– (Gesuch Rz. 10), was
von den Gesuchsgegnern nicht bestritten wird. Bei einem Streitwert von über
CHF 30'000.– bis CHF 100‘000.− beträgt das Grundhonorar
CHF 4'500.– bis CHF 10'000.– (vgl. § 5 Abs. 1 des Reglements
über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF
50‘000.− ist ein Grundhonorar von CHF 6‘000.− zugrundezulegen.
Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50 % für die zusätzlichen
Rechtsschriften (§ 8 Abs. 2 lit. d Ziffer 3 HoR) und eines
Komplexitätszuschlags von 50 % (§ 8 Abs. 2 lit. b HoR) ergibt sich
ein Grundhonorar von CHF 12‘000.−. Dieses ist angesichts des
Umstands, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt, auf die Hälfte zu
reduzieren (§ 7 Abs. 1 HoR), so dass sich eine Parteientschädigung
von CHF 6‘000.− ergibt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass
vorsorglicher Massnahmen vom 12. August 2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Die Gesuchsgegner tragen die Gerichtskosten von CHF
6‘000.– in solidarischer Verbindung und bezahlen der Gesuchstellerin eine
Parteientschädigung von CHF 6‘000.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsgegnerin 1
-
Gesuchsgegner 2
-
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.