ZS.2024.2
Zivilforderung
14. Mai 2025Deutsch34 min
akquirierte A____ als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer für die E____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2024.2
URTEIL
vom 14. Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof.
Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch Silvano
Baumberger, Rechtsanwalt,
Steinerstrasse 34, Postfach 6,
3000 Bern 6
B____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch Thierry
Braunschweig, Rechtsanwalt,
Spitalgasse 9, 3011 Bern
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____, Advokat
Privatkläger 1
[...]
D____
Privatkläger 2
[...]
vertreten durch C____,
Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Juli 2020
Urteil des Appellationsgerichts
vom 30. Mai 2023
(SB.2021.8, vom Bundesgericht mit
Urteil BGer 4A_423/2023,
4A_425/2023 am 7. Februar 2024
aufgehoben)
betreffend Zivilforderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Jahr 2011
akquirierte A____ als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer für die E____
GmbH den Auftrag u.a. von D____ für den Ausbau eines Einfamilienhauses in [...].
Hierfür leistete D____ der E____ GmbH – in welcher B____ als Gesellschafter mit
Einzelunterschrift fungierte – eine Anzahlung von CHF 25'000.–. Diese Anzahlung
forderte D____ aufgrund seines Vertragsrücktritts zurück. Im darauffolgenden
Rechtsstreit zwischen D____ als Kläger und Widerbeklagter und der E____ GmbH
als Beklagte und Widerklägerin wurde die E____ GmbH mit Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2013 verurteilt, D____, welcher
in diesem Zivilprozess von C____, Advokat, vertreten wurde, CHF 25'000.– nebst
Zins zu 5 % seit 18. Juli 2011 sowie CHF 103.– Kosten des Zahlungsbefehls Nr.
[…] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 26. September 2011 zu bezahlen und es
wurde in dieser Betreibung der Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt.
Weiter wurden der E____ GmbH die Gerichtskosten des Klage- und
Widerklageverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'850.– sowie
CHF 650.– Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt und sie
verpflichtet, D____ eine Parteientschädigung von CHF 6'800.– inkl. Auslagen,
zuzüglich CHF 544.– MWST zu bezahlen. Letztere wurde gestützt auf die
Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht vom 25. Juli 2011 an C____, Advokat,
zediert, welcher diesen Betrag nebst Zins zu 5 % ab 23. August 2013 in eigenem
Namen bei der E____ GmbH einforderte. Letztere überwies die gemäss Urteil des Zivilgerichts
geschuldeten Beträge nicht, was dazu führte, dass das
Zwangsvollstreckungsverfahren fortgeführt und schliesslich am 5. Mai 2014 der
Konkurs über die E____ GmbH eröffnet wurde. Im Konkursverfahren der E____ GmbH erhielt
D____ eine Konkursdividende von CHF 694.60 und C____, Advokat, eine
Konkursdividende von CHF 158.45. In der Folge wurde gegen A____ und B____ ein
Strafverfahren eröffnet.
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020 wurde A____ der Veruntreuung,
der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Gleichzeitig wurde B____ der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ und B____ wurden in
solidarischer Verpflichtung zu CHF 22'643.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins
seit dem 18. Juli 2011 und zu CHF 4'408.40 Schadenersatz sowie zu CHF 6'008.50
Parteientschädigung an D____ (Privatkläger 2) verurteilt. Die Mehrforderung im
Betrage von CHF 2'357.– wurde abgewiesen. Weiter wurden A____ und B____ in solidarischer
Verpflichtung zu CHF 7'445.55 Schadenersatz an C____ (Privatkläger 1) verurteilt.
Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr.
[...]) lautend auf B____ über CHF 50'000.– wurde für den Fall des Eintritts der
Rechtskraft aufgehoben. Zuvor seien vom gesperrten Guthaben in Abzug zu
bringen: Im Falle einer Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF
2'500.– sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'760.10. Im Falle
eines Verzichts auf eine Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'600.–
sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'760.10. Die F____ Bank wurde
für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen,
den erwähnten Betrag an die Strafgerichtskasse zu überweisen. Schliesslich
wurden A____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'801.10 und B____ die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'760.10 sowie je eine Urteilsgebühr von je
CHF 2'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung
einer schriftlichen Urteilsbegründung je CHF 1'600.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil erhoben A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) und B____ (nachfolgend:
Berufungskläger 2) mit Eingabe vom 31. Juli 2020 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Berufungserklärung vom 4. Februar 2021
beantragte der Berufungskläger 2, dass in Abweichung zum Urteil vom 23. Juli
2020 die Zivilklagen der Privatkläger vollumfänglich unter Kosten- und
Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen
seien. Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____
Bank (Nr. [...]) lautend auf den Berufungskläger 2 über CHF 50'000.– sei nach
Eintritt der Rechtskraft vollumfänglich und ohne Abzüge freizugeben. Der
Schuldspruch betreffend Misswirtschaft werde akzeptiert. Die Verfahrenskosten
des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und den Privatklägern 1
und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen.
Dem Berufungskläger 2 sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte im
Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang der noch einzureichenden
Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde das
schriftliche Verfahren beantragt. Mit Berufungserklärung vom 10. Februar
2021 beantragte der Berufungskläger 1, dass er in Abweichung zum Urteil vom 24.
Juli 2020 zu einem Betrag von CHF 21'948.40 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 18.
Juli 2011 zu verurteilen sei. Die Mehrforderungen des Privatklägers 2 im Umfang
von CHF 694.60 und von CHF 4'408.40 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. In diesem Zusammenhang
werde die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers 2
nur teilweise d.h. im Sinne seines voraussichtlichen prozentualen Obsiegens von
75 % akzeptiert. Die Zivilklage des Privatklägers 1 sei vollumfänglich unter
Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu
verweisen. Der Schuldspruch betreffend Veruntreuung, mehrfache
Urkundenfälschung sowie Misswirtschaft werde akzeptiert. Die Verfahrenskosten
des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und den Privatklägern 1
und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen.
Dem Berufungskläger 1 sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte im
Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang der noch einzureichenden
Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde das
schriftliche Verfahren beantragt. Mit Verfügung vom 19. März 2021 stellte
die Verfahrensleiterin fest, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder ein Nichteintreten auf die
Berufungen beantragt haben. Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragte der
Berufungskläger 2, die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei
der F____ Bank (Nr. [...]), lautend auf den Berufungskläger 2, im Umfang von
CHF 50'000.– vollständig aufzuheben, eventualiter die Kontosperre auf
total CHF 8'000.– zu reduzieren bzw. um CHF 42'000.– zu verkleinern. Mit
Verfügung vom 27. April 2021 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis
sämtlicher Parteien das schriftliche Verfahren an. Nachdem weder von der
Staatsanwaltschaft noch von den beiden Privatklägern Einwände gegen den Antrag
auf Aufhebung der Kontosperre erhoben worden sind, hob die Verfahrensleiterin
mit Verfügung vom 11. Mai 2021 die Sperre über CHF 41'500.– ab Konto Nr. [...]
lautend auf den Berufungskläger 2 bei der F____ Bank auf. Mit Eingaben vom 6.
September 2021 reichten die Berufungskläger die Berufungsbegründungen ein. Mit
Eingabe vom 15. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine
Berufungsantwort. Mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte der
Privatkläger 1, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten.
Eventualiter seien die Berufungen abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 auch soweit zu bestätigen, als dagegen Berufung
erklärt worden ist, und die Berufungskläger seien in solidarischer
Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger 1 den Betrag von
CHF 7'445.55 zu bezahlen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien
den Berufungsklägern aufzuerlegen und die Berufungskläger seien in
solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger 1 für das
Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWST zu
bezahlen. Mit gleichentags datierter Berufungsantwort beantragte der
Privatkläger 2, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten.
Eventualiter seien die Berufungen der Berufungskläger abzuweisen und das Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 sei auch soweit zu bestätigen,
als dagegen Berufung erklärt worden ist. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen und die
Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem
Privatkläger 2 für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzüglich MWST zu bezahlen. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 liessen sich die
Berufungskläger replicando vernehmen.
Mit Urteil SB.2021.8
vom 30. Mai 2023 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Verurteilung
des Berufungsklägers 1 wegen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung
sowie der Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 50.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie die Verurteilung des Berufungsklägers 2 wegen Misswirtschaft zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Rechtskraft erwachsen waren. Zudem
verpflichtete es die Berufungskläger in Abweisung deren Berufungen unter
solidarischer Haftung zu Schadenersatz von CHF 22'643.– nebst Zins zu 5 % seit
18. Juli 2011 und zu Schadenersatz von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2. Die
Mehrforderung von CHF 2'357.– wies es ab. Es stellte fest, dass mit den
Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 2 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die
Forderung im Umfang von CHF 32'563.20 untergegangen war. Weiter
verpflichtete es die Berufungskläger unter solidarischer Haftung zu
Schadenersatz von CHF 7'445.55 an den Beschwerdegegner 2. In Bezug auf die
Kosten stellte das Appellationsgericht fest, dass der Berufungskläger 1 die
persönlichen Verfahrenskosten von CHF 3'801.10 und der Berufungskläger 2 die
persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'760.10 sowie je eine Urteilsgebühr von
je CHF 2'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweit-instanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1'000.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) zu tragen haben. Die
Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. […])
lautend auf den Berufungskläger 2 über CHF 9'500.– werde nach Eintritt der
Rechtskraft aufgehoben. Zuvor seien vom gesperrten Guthaben betreffend den
Berufungskläger 2 die zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'000.–, die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2'500.– sowie die persönlichen Verfahrenskosten
von CHF 2'760.10 in Abzug zu bringen. Die F____ Bank werde nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils angewiesen, die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie
die persönlichen Verfahrenskosten an die Strafgerichtskasse und die
zweitinstanzliche Urteilsgebühr an die Appellationsgerichtskasse zu überweisen.
Zudem hätten die Berufungskläger in solidarischer Verpflichtung dem
Privatkläger 2 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von
CHF 6'008.50 und für das Berufungsverfahren von CHF 2'692.50 zu bezahlen, je
einschliesslich Mehrwertsteuer und Spesen. Es werde festgestellt, dass mit den
Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF
4‘500.– untergegangen sei.
Gegen das Urteil
des Appellationsgericht SB.2021.8 vom 30. Mai 2023 erhoben die Berufungskläger
mit Eingaben vom 4. September 2023 jeweils Beschwerde beim Bundesgericht. Dabei
beantragte der Berufungskläger 2 im Verfahren 4A_423/2023 mit Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das appellationsgerichtliche
Urteil sei insoweit aufzuheben, als er zur Zahlung von CHF 7'445.55 an den Privatkläger
1 und zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 verurteilt wurde. Die
Klagen seien in diesem Umfang abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu
verweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Appellationsgericht zurückzuweisen. Der Berufungskläger 1 beantragte im
Verfahren 4A_425/2023 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, das appellationsgerichtliche Urteil sei insoweit
aufzuheben, als er zur Zahlung von CHF 7'445.55 an den Privatkläger 1 und zur
Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 verurteilt wurde. Die Klagen
seien in diesem Umfang abzuweisen. Sodann verlangte er in einem Eventualantrag
exakt dasselbe, wobei er in Berücksichtigung der Beschwerdebegründung wohl
meint, eventualiter seien die Klagen auf den Zivilweg zu verweisen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht
zurückzuweisen. Die Privatkläger beantragten in beiden Verfahren, auf die
Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Das Appellationsgericht
verzichtete in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung und beantragte die
Abweisung der Beschwerden.
Mit Urteil
4A_423/2023, 4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 vereinigte das Bundesgericht die
Verfahren 4A_423/2023 und 4A_425/2023 und trat auf die Beschwerden in
Zivilsachen nicht ein. Demgegenüber hiess es die subsidiären
Verfassungsbeschwerden gut und hob das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2023 insoweit auf, als die Berufungskläger
unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2
und zur Zahlung von CHF 7'445.55 an den Privatkläger 1 verurteilt worden sind. Die
Gerichtskosten in Höhe von insgesamt CHF 4'000.– legte es zu CHF 1'500.– dem
Privatkläger 2 und zu CHF 2'500.– dem Privatkläger 1 auf. Weiter wies es den
Privatkläger 2 an, die Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit
CHF 1'860.– und den Privatkläger 1, die Berufungskläger mit CHF 3'140.– zu
entschädigen. Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im
kantonalen Verfahren wies es die Sache an das Appellationsgericht zurück.
Mit Verfügung
vom 12. bzw. 25. März 2024 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche
Rückweisungsverfahren an. Mit Stellungnahme vom 9. August 2024 beantragte der
Berufungskläger 1, dass die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt vollumfänglich den Privatklägern
aufzuerlegen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen seien. Dem
Berufungskläger 1 sei für das Rechtsmittelverfahren vor dem Appellationsgericht
eine Parteientschädigung von CHF 2'980.– zu Lasten sowie unter solidarischer
Haftbarkeit der Privatkläger zuzusprechen, eventualiter zu Lasten des Kantons
Basel-Stadt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Strafgerichts
Basel-Stadt seien dem Berufungskläger 1 nur im Umfang von CHF 1'000.–
aufzuerlegen und die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien den
Privatklägern aufzuerlegen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt. Die
erstinstanzlichen persönlichen Verfahrenskosten des Berufungsklägers 1 in der
Höhe von CHF 3'801.10 seien den Privatklägern aufzuerlegen, eventualiter dem
Kanton Basel-Stadt. Dem Berufungskläger 1 sei für das erstinstanzliche
Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt eine Parteientschädigung im Umfang
von «einem 1/8» (recte wohl 1/8) der durch den damaligen Rechtsvertreter beim
Strafgericht Basel-Stadt eingereichten Honorarnote zu Lasten und unter
solidarischer Haftbarkeit der Privatkläger zuzusprechen, eventualiter zu Lasten
des Kantons Basel-Stadt. Mit Stellungnahme vom 9. August 2024 beantragte der
Berufungskläger 2, dass die zweitinstanzliche Urteilsgebühr des
Appellationsgerichts Basel-Stadt in der Höhe von CHF 1'000.– den Privatklägern
aufzuerlegen und anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen,
eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen seien. Die persönlichen
Verfahrenskosten des Berufungsklägers 2 in der Höhe von CHF 2'760.10 seien den
Privatklägern aufzuerlegen und anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu
verteilen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Dem
Berufungskläger 2 sei für das Rechtsmittelverfahren vor dem Appellationsgericht
eine Parteientschädigung von CHF 7'807.– zuzusprechen und den Privatklägern
aufzuerlegen und anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen, eventualiter
dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr des
Strafgerichts Basel-Stadt im Umfang von CHF 1'000.– seien dem Berufungskläger 2
aufzuerlegen, sowie die Gebühr zur Ausfertigung der schriftlichen
Urteilsbegründung von CHF 900.– seien den Privatklägern aufzuerlegen und
anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen, eventualiter dem Kanton
Basel-Stadt aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 2 sei für das Verfahren am
erstinstanzlichen Strafgericht Basel-Stadt eine Parteientschädigung im Umfang
von «einem 1/8» (recte wohl 1/8) der vor dem Strafgericht Basel-Stadt eingereichten
Honorarnote zuzusprechen und den Privatklägern aufzuerlegen und anteilmässig
nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt
aufzuerlegen. Die Privatkläger beantragten mit Vernehmlassung vom 12. Oktober
2024, dass die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren angemessen
und fair neu festgesetzt werden. Mit Eingabe vom 14. November 2024 reichte der
Berufungskläger 1 die Honorarnote nach.
Der
Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das
Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1;
117.
IV 97 E. 4a; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N
18.
f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6.
Februar 2018 E. 1.1; zum Ganzen AGE BES.2022.60 vom 29. Mai 2023 E. 1.1).
Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und BGer
6B_93/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.1).
1.2
In
den bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren war in materieller Hinsicht die
haftungsbegründende Schutznormqualität des Tatbestands der Misswirtschaft (Art.
165.
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) streitig. Dabei hat das Bundesgericht im
Wesentlichen erwogen, dass der Straftatbestand der Misswirtschaft nach seiner
Rechtsprechung keine Schutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht (OR,
SR 220) darstelle. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2015 habe das
Bundesgericht festgehalten, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art.
163.
ff. StGB keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR seien. Die
Konkurs- und Betreibungsdelikte würden einzig durch ihre generalpräventive
Wirkung dem Gläubigerschutz dienen. Hingegen ergebe sich der Umfang des
Gläubigerschutzes aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Dieses kenne mit den
Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1), aber auch mit zahlreichen weiteren Instituten, ein
spezifisches und genügendes Konzept des Gläubigerschutzes. Die Konkurs- und
Dispositiv
Betreibungsdelikte hätten demnach nicht die Funktion, den
zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz auszuweiten und zusätzliche
Anspruchsgrundlagen für die Gläubiger zu schaffen (vgl. BGer 4A_423/2023,
4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.3). Das Appellationsgericht hatte die
Rechtslage im angefochtenen Urteil anders beurteilt. Diese Auffassung
qualifizierte das Bundesgericht als willkürlich und hiess die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gut. In diesem Zusammenhang stellte das Bundesgericht
klar, dass es bei der Frage der Schutznormqualität von Art. 165 StGB nicht
darauf ankomme, ob diese Bestimmung im Rahmen einer Zivilverfahrens- oder
strafverfahrensrechtlichen Adhäsionsklage angerufen werde (vgl. BGer
4A_423/2023, 4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.5). Gestützt darauf hat das
Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
30. Mai 2023 insoweit aufgehoben, als die Berufungskläger unter solidarischer
Haftung zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 und zur Zahlung von CHF
7'445.55 an den Berufungskläger 1 verurteilt wurden und auferlegte den
Privatklägern ausgangsgemäss die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren im
Verhältnis ihrer abgewiesenen Forderungen in Höhe von CHF 1'500.– (Privatkläger
2) bzw. CHF 2'500.– (Privatkläger 1). Weiter wies es den Privatkläger 2 an, die
Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 1'860.– und den
Privatkläger 1, die Berufungskläger mit CHF 3'140.– zu entschädigen Nicht
befunden hat es über die Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens und wies
die Sache zu deren Neufestsetzung an das Appellationsgericht zurück (vgl. BGer
4A_423/2023, 4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 E. 5). Unter Berücksichtigung
dieser Punkte muss das Urteilsdispositiv neu ergehen (vgl. AGE ZS.2024.5 vom
25. September 2024 E. 1.3.1, mit Hinweisen).
2.
Damit sind die
Kosten des kantonalen (erst- und zweitinstanzlichen) Verfahrens neu
festzusetzen. Dabei muss für jede Prozessphase getrennt geprüft werden, wer
unterliegt und wer obsiegt, bzw. wer die entsprechende Prozessphase jeweils
ungerechtfertigterweise «verschuldet» hat und wem entsprechend die Kosten
auferlegt werden sowie wer im Gegenzug allenfalls Anspruch auf eine
Entschädigung geltend machen kann (vgl. Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 436 StPO N 4).
2.1
2.1.1 In
Bezug das erstinstanzliche Verfahren hat die schuldig gesprochene Person –
sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020
vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; jeweils mit Hinweisen). Sind die ordentlichen
Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht von der beschuldigten Person zu
tragen, gehen diese zu Lasten des Staates, soweit das Gesetz keine abweichenden
Bestimmungen enthält (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können
die Verfahrenskosten, namentlich wenn das Verfahren eingestellt oder die
beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die Privatklägerschaft die
Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht
(lit. b) oder die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird,
ausnahmsweise der Privatklägerschaft auferlegt werden. Da es sich dabei um eine
Regelung dispositiver Natur handelt und sich das Gesetz über die Kriterien,
welche eine Überwälzung der Kosten nach sich ziehen, ausschweigt, hat das
Gericht nach Recht und Billigkeit zu entscheiden; dabei steht ihm ein
erhebliches Ermessen zu (Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 427
N 10; Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 427 StPO N 12; AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober
2023 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Sind mehrere beteiligte Personen
kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Strafbehörde
kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der
kostenpflichtigen Personen anordnen. Sie kann Dritte nach Massgabe der
Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der
beschuldigten Person zu tragen (Art. 418 StPO).
2.1.2 Im
Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend
auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die es
zurückzieht. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt
oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten
Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.
Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom
17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen; AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober
2023 E. 4.2.1). Daher haben private Parteien, welche sich durch Anträge am
Rechtsmittelverfahren beteiligt haben, die Verfahrenskosten ebenfalls
anteilsmässig, d. h. nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen
Anträge zu tragen. Die von mehreren unterliegenden privaten Parteien gemeinsam
verursachten Verfahrenskosten können ihnen in solidarischer Haftung auferlegt
werden (Domeisen, a.a.O., Art. 428
StPO N 8). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für
sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden,
wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren
geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich
abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber
einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz
getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.1.3
2.1.3.1 Das
Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die
Entschädigungsfrage den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid zu folgen hat
(vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art.
430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert demnach die
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge sowohl im erstinstanzlichen als auch im
Rechtsmittelverfahren dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine
Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten
durch die Staatskasse der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E.
2.4.2).
2.1.3.2 Die
obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch
auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt
verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des Obsiegens im
Zivilpunkt ist die Norm stark auf Art. 126 StPO zugeschnitten. So obsiegt die
beschuldigte Person sicher dann, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als
spruchreif betrachtet, im Urteil jedoch abgewiesen hat (Art. 126 Abs. 1 StPO) (vgl.
Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 432
StPO N 6). Diese
Bestimmung ergänzt Art. 427 StPO, wo die Kostentragungspflicht der
Privatklägerschaft geregelt ist. Der Anspruch besteht direkt zwischen der
beschuldigten Person und der Privatklägerschaft. Diesbezüglich ist v. a.
an Anwaltskosten und Aufwendungen zur Beschaffung von Beweismitteln zu denken
(vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O.,
Art. 432 StPO N 14). Zu entschädigen
ist der Aufwand zur Abwehr der Zivilansprüche, wobei es sich rechtfertigt,
nicht auf die Streitwerthöhe, sondern an den Stundenaufwand anzuknüpfen
(Griesser, a.a.O., Art. 432 N 2). Umgekehrt
hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen
im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426
Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Ein Obsiegen besteht in der Verurteilung
der beschuldigten Person (falls sich die Privatklägerschaft als Strafkläger
konstituiert hat) und/oder beim Obsiegen als Zivilkläger im Zivilpunkt (BGer
6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; Griesser,
a.a.O., Art. 433 N 1; AGE SB.2024.8 vom 17. Oktober 2024 E. 6.2.2). Die
Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist
gesetzlich vorgesehen. Die exakte Abgrenzung kann sich als schwierig erweisen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1
StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Die Aufwendungen
im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,
soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden
und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Trat
die Privatklägerschaft nur als Zivilklägerin auf, setzt ein
Entschädigungsanspruch zumindest eine teilweise Gutheissung der Zivilklage
voraus (Griesser, a.a.O.,
Art. 433 N 2). Weil Art. 418 StPO –
welcher die erwähnte Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten regelt – zu den
allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenskosten, Entschädigung und
Genugtuung gehört und es sich aus den Materialien nicht ergibt, dass in Art.
418 StPO bewusst auf die Entschädigungen verzichtet wurde, sind diese in Art.
418 StPO mitenthalten und bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von Art. 418
StPO dem Kostenträger wie die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Domeisen, a.a.O., Art. 418 StPO N 11).
2.1.3.3 Ansprüche
auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss
Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Verweis hinsichtlich
der Anspruchsberechtigung und Entschädigungspflicht bezieht sich mithin auf die
beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie Dritte. Der Staat als
Rechtsmittelkläger kann keine Entschädigungen geltend machen. Für die
beschuldigte Person bedeutet dies, dass sie im Falle einer (teilweisen)
Einstellung oder eines (teilweisen) Freispruchs über Art. 429 Abs. 1 einen
Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch hat. Dieser richtet sich gegen den
Staat, wenn er nicht hinter Art. 432 StPO zurücktritt (Art. 430 Abs. 1 lit. b
StPO) (vgl. Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 436 StPO N 5). Für das Rechtsmittelverfahren wird der Anspruch
durch Art. 436 Abs. 2 erweitert. Erfolgt demnach weder ein vollständiger oder
teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die
beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die
Bestimmung umfasst insbesondere Fälle, bei denen die beschuldigte Person zu
einer milderen Strafe verurteilt wird oder in einem Nebenpunkt Recht erhält.
Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 428 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens tragen. Art. 436 Abs. 2 bezieht sich ausdrücklich nur auf die
Entschädigung für Aufwendungen (Griesser,
a.a.O., Art. 436 N 3).
2.1.4 Das
Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands
(BGE 142 IV 163 E. 3.1; BGer 6B_591/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.3). Die von den
Justizbehörden festzusetzenden Entschädigungen für die Parteivertretung, die
amtliche Verteidigung sowie die Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege richten sich nach der Honorarordnung (§ 15 Abs. 2 Advokaturgesetz
Basel-Stadt, SGS 291.100). Gemäss § 14 Abs. 1 Honorarreglement Basel-Stadt
(HoR, SG 291.400) berechnet sich das Honorar in Strafsachen (einschliesslich
Adhäsionsprozessen) nach dem Zeitaufwand. Wenn sich das Honorar nach dem
Zeitaufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz CHF 200.– bis CHF 400.–. Er
bemisst sich nach der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie nach den
finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden Person (§ 19 Abs. 1 HoR). Der
für durchschnittlich komplexe Fälle ohne besondere Schwierigkeiten anzuwendende
Ansatz beträgt CHF 250.– pro Stunde (AGE SB.2018.46 vom 7. Juli 2023 E. 2.2, SB.2018.108
vom 2. November 2021 E. 14.3.1, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3,
SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Bei der Zivilforderung handelt es sich
um eine Streitigkeit unter Privatpersonen, bei welchem das Appellationsgericht
innerhalb des Rahmens für Privatentschädigungen auch schon höhere Ansätze zugesprochen
hat (vgl. AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3). Für Telefonate, Porti,
Kopien usw. kann eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF
30.–, in Rechnung gestellt werden (§ 19 Abs. 1 HoR).
2.2
2.2.1 Wie
dargelegt, wurden die Anträge der Berufungskläger, welche vor dem
Appellationsgericht gestellt und von diesem mit seinem Urteil vom 30. Mai 2023
abgewiesen wurden, vom Bundesgericht mit Urteil 4A_423/2023 und 4A_425/2023 weitgehend
gutgeheissen. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf den Berufungskläger 1
betreffend die angeblich nicht berücksichtigte Konkursdividende von CHF 694.60,
welche angesichts des geringen Umfangs von rund 5 % des Streitwerts im
vorliegenden Zusammenhang als vernachlässigbar betrachtet werden kann. Wie die
Berufungskläger im Rückweisungsverfahren zutreffend anführen, gelten sie unter
Berücksichtigung dieser Prämisse im Berufungsverfahren als obsiegend und die
Privatkläger, welche sich im Berufungsverfahren mit den Anträgen auf
Nichteintreten bzw. Abweisung beteiligt haben, als unterliegend. Entsprechend
haben die Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis ihrer
abgewiesenen Forderungen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühren
des Appellationsgerichts von insgesamt CHF 2'000.– werden somit zu CHF 1'250.–
dem Privatkläger 1 und zu CHF 750.– dem Privatkläger 2 auferlegt.
2.2.2 In
Bezug auf die Entschädigungsfrage ist den Berufungsklägern vorab beizupflichten,
dass es sich im vorliegenden Verfahren um eine offenbar komplexe Angelegenheit
handelte, dessen Schwierigkeit in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht
bestand und den Beizug eines Rechtsanwalts erheischte, was zu Recht nicht
weiter bestritten wird. Dabei wurde ein zweifacher Schriftenwechsel geführt,
wobei die beiden Privatkläger je eine umfassende Berufungsantwort, beide vom
21. Februar 2022, einreichten, was wiederum Anlass zur Replik gab. Die
Privatkläger warfen noch komplexe prozessuale Eintretensfragen auf, welche es
auch zu beantworten gab.
2.2.2.1 Der
Berufungskläger 1 beantragt für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem
Appellationsgericht (inkl. dem Aufwand im Zusammenhang mit der neuen
Kostenverlegung) eine Entschädigung im Umfang von 10 Stunden à CHF 280.– und
CHF 180.– Spesen, insgesamt also CHF 2'980.– (exkl. MWST). Das Honorar sei aufgrund
von Synergien mit dem Verteidiger des Berufungsklägers 2 im Vergleich zu dessen
Aufwänden wesentlich tiefer ausgefallen. In der mit Eingabe vom 14. November
2024 nachgereichten Honorarnote wird konkret ein Aufwand von 10 Stunden und 35
Minuten (8 Stunden und 40 Minuten Aufwand bis 31. Dezember 2023 sowie 1 Stunde
55 Minuten Aufwand ab 1. Januar 2024) und werden Spesen in Höhe von CHF
56.– ausgewiesen, was im Rahmen des Berufungs- und Rückweisungsverfahrens
offenkundig als angemessen zu beurteilen ist. Insofern führt der vor dem Appellationsgericht
unterlegene Antrag betreffend die Konkursdividende von CHF 694.60, welcher vor
dem Bundesgericht nicht angefochten wurde, zu keiner weiteren Kürzung. Da der
Aufwand durch die Anträge der Privatkläger im Zivilpunkt verursacht wurde und diese
vollumfänglich unterlegen sind, ist das Honorar antragsgemäss zum vereinbarten
Tarif in Höhe von CHF 280.– zu berechnen und gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO von
den Privatklägern zu tragen. Dieses beträgt insgesamt CHF 2'426.65 zuzüglich
Auslagenersatz von CHF 56.– und 7,7 % MWST von CHF 191.15 (Aufwand bis 31.
Dezember 2023) sowie CHF 536.65 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 43.45 (Aufwand ab
1. Januar 2024), insgesamt also rund CHF 3'254.– und ist dem Berufungskläger 1
zulasten der Privatkläger im Verhältnis ihrer abgewiesenen Forderungen
zuzusprechen. Der Berufungskläger 1 ist für das gesamte Verfahren vor
Appellationsgericht vom Privatkläger 2 somit mit CHF 1'220.25 und vom Privatkläger
1 mit CHF 2'033.75 zu entschädigen.
2.2.2.2 Der
Berufungskläger 2 beantragt für die Durchführung des gesamten
Berufungsverfahrens (inkl. Rückweisungsverfahren) ein Honorar von CHF 7'807.–. Dabei
beruft er sich auf die Honorarrechnung vom 9. August 2024, in welchem ein
Zeitaufwand von 23 Stunden und 54 Minuten geltend gemacht wird («23:30 h zu CHF
280.00» und «0:24 h zu CHF 140.00»). Dieser Aufwand erscheint angemessen.
Abgesehen davon, dass sich die Parteientschädigung im Adhäsionsprozess
unbestrittenermassen nach dem konkreten Aufwand und nicht nach Streitwert
bemisst, überschreitet der geltend gemachte Betrag entgegen der Auffassung der
Privatkläger auch nicht die Höhe, welche bei einer ordentlichen Zivilklage
anhand der in Frage stehenden Streitsumme zugesprochen würde. Allerdings sind
die pauschal in Rechnung gestellten Spesen zum Ansatz von 3 % auszurichten.
Daraus ergibt sich für den Aufwand bis Ende 2023 inkl. 7,7 % MWST und Auslagen
ein Honorar von CHF 7'361.30. Da der darüber hinaus gehende – nicht weiter
substantiierte Betrag – für das Rückweisungsverfahren ohne weiteres als
angemessen erscheint, ist dem Berufungskläger zusätzlich ein Betrag von CHF
445.70 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Der Berufungskläger 2 ist damit für
das gesamte Verfahren vor Appellationsgericht vom Privatkläger 2 mit CHF 2'927.60
und vom Privatkläger 1 mit CHF 4'879.40 zu entschädigen.
2.3
2.3.1 In
Bezug auf die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den
Straftatbeständen der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft
gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
um Offizialdelikte handelt. Diese werden im Falle des Vorliegens von entsprechenden
Verdachtsgründen von Amtes wegen verfolgt. Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen
die Berufungskläger wären mithin unabhängig von der adhäsionsweisen Geltendmachung
von Zivilforderungen angefallen. Die im Strafpunkt verurteilten Berufungskläger
haben daher als Verursacher die persönlichen Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Demgegenüber hatte sich die Vorinstanz
im Gerichtsverfahren auch mit den Zivilklagen auseinanderzusetzen. Die Frage
beschränkte sich diesbezüglich in erster Linie auf die Frage der Widerrechtlichkeit
bzw. der Schutznormqualität der streitbetroffenen Straftatbestände. Für den
Zivilpunkt ist – wie die Berufungskläger selber zu Recht anführen – insgesamt
ein Aufwand von rund 1/8 bzw. 12,5 % zu veranschlagen. In diesem Zusammenhang
gilt es weiter zu beachten, dass der Berufungskläger 1 angesichts seiner
Verurteilung wegen Veruntreuung und der damit zusammenhängenden unbestrittenen Haftung
im Zivilpunkt im Umfang von 75 % unterliegt. Zusammengefasst ist damit die erstinstanzliche
Gerichtsgebühr des Berufungsklägers 1 um CHF 75.– auf CHF 2'425.– und die erstinstanzliche
Gerichtsgebühr des Berufungsklägers 2 um rund CHF 312.50 auf CHF 2'187.50
zu reduzieren ist. Soweit die Berufungskläger geltend machen, dass die Gebühr um
die für Begründung des Urteils verlangten CHF 900.– zu reduzieren sei, da die
Berufungskläger zur Erhebung des Rechtsmittels darauf angewiesen gewesen seien,
kann ihnen nicht gefolgt werden, zumal die Begründung nach Berufungsanmeldung
die Straf- und Zivilpunkte beinhalten musste.
2.3.2
2.3.2.1 In
Bezug auf die Frage der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ist
nochmals vorauszuschicken, dass sich beide Privatkläger sowohl als Straf- als
auch als Privatkläger konstituiert haben (Akten S. 125 und 165) und der
Privatkläger 2 für den entsprechenden Aufwand eine Parteientschädigung von CHF
6'008.50 beantragt hat. Die Berufungskläger machen betreffend die
Parteientschädigung im Zivilpunkt für das erstinstanzliche Verfahren jeweils 1/8
des entsprechenden Honorars geltend. Während der Berufungskläger 1 hierfür gemäss
Honorarnote vom 21. Juli 2020 einen Aufwand von 27.4 Stunden und separat 6.15
Stunden für die Hauptverhandlung jeweils à CHF 250.– zuzüglich Spesen von CHF 350.–
und 7,7% MWST, damit also einen Betrag in Höhe von CHF 9'410.30 für das gesamte
erstinstanzliche Verfahren anführt, macht der Berufungskläger 2 geltend, dass
eine genaue Ausweisung des Aufwands in Minuten und Stunden nicht möglich sei.
2.3.2.2 Kommt
es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt
die Privatklägerschaft als Strafklägerin (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Wie
dargelegt, haben die Privatkläger im Schuldpunkt vollumfänglich obsiegt und
erscheint der hierfür geltend gemachte anwaltliche Aufwand als notwendig. Im
Zivilpunkt, welcher rund 1/8 bzw. 12,5 % des Gesamtaufwands ausmacht,
haben sie dem Berufungskläger 1 gegenüber im Umfang von rund 75 % obsiegt und
sind dem Berufungskläger 2 gegenüber unterlegen. Umgekehrt hat der
Berufungskläger 1 gegenüber den Privatklägern damit insgesamt im Umfang von 3 %
und der Berufungskläger 2 im Umfang von 12,5 % obsiegt. Einerseits ergibt sich
daraus, dass die vom Privatkläger 2 beantragte Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'008.50 zunächst um die 12,5 % im Zivilpunkt
auf CHF 5'254.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Spesen) zu kürzen ist,
wofür die Berufungskläger in solidarischer Verpflichtung aufzukommen haben. Weiter
hat der Berufungskläger 1 den Privatkläger 2 für den Aufwand im Zivilpunkt im
Umfang von CHF 565.50 (einschliesslich MWST und Spesen) zu entschädigen. Andererseits
haben die Privatkläger die Berufungskläger für das (teilweise) Obsiegen im
Zivilpunkt zu entschädigen, wobei auf den angemessenen Aufwand von rund 33.55
Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde gemäss Honorarnote vom
21. Juli 2020 abgestellt werden kann (zuzüglich pauschaler Spesenaufwand von 3 %
und 7,7 % MWST). Der damit errechnete Gesamtbetrag von CHF 9'304.30
ergibt vor dem Hintergrund des genannten Umfangs des Obsiegens für den
Berufungskläger 1 eine Parteientschädigung von CHF 290.75 und für den
Berufungskläger 2 eine Parteientschädigung von CHF 1'163.–, wofür die
Privatkläger ihrerseits in solidarischer Haftung einzustehen haben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verurteilung des A____ wegen Veruntreuung, der
mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von
240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 und 165
Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Verurteilung des B____ wegen Misswirtschaft zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 165 Ziff.
1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Berufungen werden gutgeheissen.
Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24.
Juli 2020 wird insoweit aufgehoben, als die Berufungskläger unter solidarischer
Haftung zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 und zur Zahlung von
CHF 7'445.55 an den Privatkläger 2 verurteilt wurden.
A____ wird zu CHF 22’643.– Schadenersatz zuzüglich 5 %
Zins seit dem 18. Juli 2011 an D____ verurteilt. Es wird festgestellt, dass mit
den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021
die Forderung des Privatklägers 2 im Umfang von CHF 32'563.20
untergegangen ist.
Die Gebühren des Appellationsgerichts von insgesamt CHF
2'000.– werden zu CHF 1'250.– dem Privatkläger 1 und zu CHF 750.– dem
Privatkläger 2 auferlegt.
Die
Berufungskläger tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten:
- A____ CHF 3'801.10;
- B____ CHF 2'760.10.
Der Berufungskläger 1 trägt für das erstinstanzliche Verfahren eine
Urteilsgebühr von CHF 2'425.– und der Berufungskläger 2 von CHF 2'187.50.
Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des
Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. […]) lautend auf B____ über CHF 9'500.–
wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Zuvor sind vom gesperrten
Guthaben betreffend den Berufungskläger 2 in Abzug zu bringen:
- die erstinstanzliche Urteilsgebühr von
CHF 2'000.–;
- die persönlichen Verfahrenskosten von
CHF 2'760.10.
Die F____ Bank wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils angewiesen, die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie die persönlichen
Verfahrenskosten an die Strafgerichtskasse zu überweisen.
Die Privatkläger haben gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche
Verfahren in solidarischer Verpflichtung dem Berufungskläger 1 eine
Parteientschädigung von CHF 290.75 (inkl. Auslagen und MWST) und dem
Berufungskläger 2 eine Parteientschädigung von CHF 1'163.– (inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen.
Dem Berufungskläger 1 wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432
Abs. 1 der Strafprozessordnung für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'220.25 zu Lasten des Privatklägers 2 und von CHF
2'033.75 zu Lasten des Privatklägers 1 (jeweils einschliesslich Auslagen und MWST)
zugesprochen.
Dem Berufungskläger 2 wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1
der Strafprozessordnung für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2'927.60 zu Lasten des Privatklägers 2 und von CHF 4'879.40 zu Lasten des
Privatklägers 1 (jeweils einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Die Berufungskläger haben dem Privatkläger 2 gemäss Art. 433 Abs. 1 der
Strafprozessordnung in solidarischer Verpflichtung eine (reduzierte) Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 5'254.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
Überdies wird dem Privatkläger 2 gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung
zu Lasten des Berufungsklägers 1 eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF
565.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Es wird festgestellt, dass mit den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers
1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 4‘500.– untergegangen ist.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft:
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.