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Entscheid

ZS.2024.2

Zivilforderung

14. Mai 2025Deutsch34 min

akquirierte A____ als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer für die E____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2024.2

URTEIL

vom 14. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof.

Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch Silvano

Baumberger, Rechtsanwalt,

Steinerstrasse 34, Postfach 6,

3000 Bern 6

B____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch Thierry

Braunschweig, Rechtsanwalt,

Spitalgasse 9, 3011 Bern

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

C____, Advokat

Privatkläger 1

[...]

D____

Privatkläger 2

[...]

vertreten durch C____,

Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Juli 2020

Urteil des Appellationsgerichts

vom 30. Mai 2023

(SB.2021.8, vom Bundesgericht mit

Urteil BGer 4A_423/2023,

4A_425/2023 am 7. Februar 2024

aufgehoben)

betreffend Zivilforderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Jahr 2011

akquirierte A____ als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer für die E____

GmbH den Auftrag u.a. von D____ für den Ausbau eines Einfamilienhauses in [...].

Hierfür leistete D____ der E____ GmbH – in welcher B____ als Gesellschafter mit

Einzelunterschrift fungierte – eine Anzahlung von CHF 25'000.–. Diese Anzahlung

forderte D____ aufgrund seines Vertragsrücktritts zurück. Im darauffolgenden

Rechtsstreit zwischen D____ als Kläger und Widerbeklagter und der E____ GmbH

als Beklagte und Widerklägerin wurde die E____ GmbH mit Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2013 verurteilt, D____, welcher

in diesem Zivilprozess von C____, Advokat, vertreten wurde, CHF 25'000.– nebst

Zins zu 5 % seit 18. Juli 2011 sowie CHF 103.– Kosten des Zahlungsbefehls Nr.

[…] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 26. September 2011 zu bezahlen und es

wurde in dieser Betreibung der Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt.

Weiter wurden der E____ GmbH die Gerichtskosten des Klage- und

Widerklageverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'850.– sowie

CHF 650.– Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt und sie

verpflichtet, D____ eine Parteientschädigung von CHF 6'800.– inkl. Auslagen,

zuzüglich CHF 544.– MWST zu bezahlen. Letztere wurde gestützt auf die

Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht vom 25. Juli 2011 an C____, Advokat,

zediert, welcher diesen Betrag nebst Zins zu 5 % ab 23. August 2013 in eigenem

Namen bei der E____ GmbH einforderte. Letztere überwies die gemäss Urteil des Zivilgerichts

geschuldeten Beträge nicht, was dazu führte, dass das

Zwangsvollstreckungsverfahren fortgeführt und schliesslich am 5. Mai 2014 der

Konkurs über die E____ GmbH eröffnet wurde. Im Konkursverfahren der E____ GmbH erhielt

D____ eine Konkursdividende von CHF 694.60 und C____, Advokat, eine

Konkursdividende von CHF 158.45. In der Folge wurde gegen A____ und B____ ein

Strafverfahren eröffnet.

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020 wurde A____ der Veruntreuung,

der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

Gleichzeitig wurde B____ der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ und B____ wurden in

solidarischer Verpflichtung zu CHF 22'643.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins

seit dem 18. Juli 2011 und zu CHF 4'408.40 Schadenersatz sowie zu CHF 6'008.50

Parteientschädigung an D____ (Privatkläger 2) verurteilt. Die Mehrforderung im

Betrage von CHF 2'357.– wurde abgewiesen. Weiter wurden A____ und B____ in solidarischer

Verpflichtung zu CHF 7'445.55 Schadenersatz an C____ (Privatkläger 1) verurteilt.

Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr.

[...]) lautend auf B____ über CHF 50'000.– wurde für den Fall des Eintritts der

Rechtskraft aufgehoben. Zuvor seien vom gesperrten Guthaben in Abzug zu

bringen: Im Falle einer Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF

2'500.– sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'760.10. Im Falle

eines Verzichts auf eine Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'600.–

sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'760.10. Die F____ Bank wurde

für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen,

den erwähnten Betrag an die Strafgerichtskasse zu überweisen. Schliesslich

wurden A____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'801.10 und B____ die

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'760.10 sowie je eine Urteilsgebühr von je

CHF 2'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung

einer schriftlichen Urteilsbegründung je CHF 1'600.–) auferlegt.

Gegen dieses

Urteil erhoben A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) und B____ (nachfolgend:

Berufungskläger 2) mit Eingabe vom 31. Juli 2020 Berufung beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Berufungserklärung vom 4. Februar 2021

beantragte der Berufungskläger 2, dass in Abweichung zum Urteil vom 23. Juli

2020 die Zivilklagen der Privatkläger vollumfänglich unter Kosten- und

Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen

seien. Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____

Bank (Nr. [...]) lautend auf den Berufungskläger 2 über CHF 50'000.– sei nach

Eintritt der Rechtskraft vollumfänglich und ohne Abzüge freizugeben. Der

Schuldspruch betreffend Misswirtschaft werde akzeptiert. Die Verfahrenskosten

des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und den Privatklägern 1

und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen.

Dem Berufungskläger 2 sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte im

Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang der noch einzureichenden

Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde das

schriftliche Verfahren beantragt. Mit Berufungserklärung vom 10. Februar

2021 beantragte der Berufungskläger 1, dass er in Abweichung zum Urteil vom 24.

Juli 2020 zu einem Betrag von CHF 21'948.40 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 18.

Juli 2011 zu verurteilen sei. Die Mehrforderungen des Privatklägers 2 im Umfang

von CHF 694.60 und von CHF 4'408.40 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge

abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. In diesem Zusammenhang

werde die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers 2

nur teilweise d.h. im Sinne seines voraussichtlichen prozentualen Obsiegens von

75 % akzeptiert. Die Zivilklage des Privatklägers 1 sei vollumfänglich unter

Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu

verweisen. Der Schuldspruch betreffend Veruntreuung, mehrfache

Urkundenfälschung sowie Misswirtschaft werde akzeptiert. Die Verfahrenskosten

des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und den Privatklägern 1

und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen.

Dem Berufungskläger 1 sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte im

Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang der noch einzureichenden

Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde das

schriftliche Verfahren beantragt. Mit Verfügung vom 19. März 2021 stellte

die Verfahrensleiterin fest, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die

Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder ein Nichteintreten auf die

Berufungen beantragt haben. Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragte der

Berufungskläger 2, die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei

der F____ Bank (Nr. [...]), lautend auf den Berufungskläger 2, im Umfang von

CHF 50'000.– vollständig aufzuheben, eventualiter die Kontosperre auf

total CHF 8'000.– zu reduzieren bzw. um CHF 42'000.– zu verkleinern. Mit

Verfügung vom 27. April 2021 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis

sämtlicher Parteien das schriftliche Verfahren an. Nachdem weder von der

Staatsanwaltschaft noch von den beiden Privatklägern Einwände gegen den Antrag

auf Aufhebung der Kontosperre erhoben worden sind, hob die Verfahrensleiterin

mit Verfügung vom 11. Mai 2021 die Sperre über CHF 41'500.– ab Konto Nr. [...]

lautend auf den Berufungskläger 2 bei der F____ Bank auf. Mit Eingaben vom 6.

September 2021 reichten die Berufungskläger die Berufungsbegründungen ein. Mit

Eingabe vom 15. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine

Berufungsantwort. Mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte der

Privatkläger 1, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten.

Eventualiter seien die Berufungen abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 auch soweit zu bestätigen, als dagegen Berufung

erklärt worden ist, und die Berufungskläger seien in solidarischer

Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger 1 den Betrag von

CHF 7'445.55 zu bezahlen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien

den Berufungsklägern aufzuerlegen und die Berufungskläger seien in

solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger 1 für das

Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWST zu

bezahlen. Mit gleichentags datierter Berufungsantwort beantragte der

Privatkläger 2, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten.

Eventualiter seien die Berufungen der Berufungskläger abzuweisen und das Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 sei auch soweit zu bestätigen,

als dagegen Berufung erklärt worden ist. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen und die

Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem

Privatkläger 2 für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzüglich MWST zu bezahlen. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 liessen sich die

Berufungskläger replicando vernehmen.

Mit Urteil SB.2021.8

vom 30. Mai 2023 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Verurteilung

des Berufungsklägers 1 wegen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung

sowie der Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 50.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie die Verurteilung des Berufungsklägers 2 wegen Misswirtschaft zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Rechtskraft erwachsen waren. Zudem

verpflichtete es die Berufungskläger in Abweisung deren Berufungen unter

solidarischer Haftung zu Schadenersatz von CHF 22'643.– nebst Zins zu 5 % seit

18. Juli 2011 und zu Schadenersatz von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2. Die

Mehrforderung von CHF 2'357.– wies es ab. Es stellte fest, dass mit den

Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 2 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die

Forderung im Umfang von CHF 32'563.20 untergegangen war. Weiter

verpflichtete es die Berufungskläger unter solidarischer Haftung zu

Schadenersatz von CHF 7'445.55 an den Beschwerdegegner 2. In Bezug auf die

Kosten stellte das Appellationsgericht fest, dass der Berufungskläger 1 die

persönlichen Verfahrenskosten von CHF 3'801.10 und der Berufungskläger 2 die

persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'760.10 sowie je eine Urteilsgebühr von

je CHF 2'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweit-instanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1'000.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) zu tragen haben. Die

Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. […])

lautend auf den Berufungskläger 2 über CHF 9'500.– werde nach Eintritt der

Rechtskraft aufgehoben. Zuvor seien vom gesperrten Guthaben betreffend den

Berufungskläger 2 die zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'000.–, die

erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2'500.– sowie die persönlichen Verfahrenskosten

von CHF 2'760.10 in Abzug zu bringen. Die F____ Bank werde nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils angewiesen, die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie

die persönlichen Verfahrenskosten an die Strafgerichtskasse und die

zweitinstanzliche Urteilsgebühr an die Appellationsgerichtskasse zu überweisen.

Zudem hätten die Berufungskläger in solidarischer Verpflichtung dem

Privatkläger 2 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von

CHF 6'008.50 und für das Berufungsverfahren von CHF 2'692.50 zu bezahlen, je

einschliesslich Mehrwertsteuer und Spesen. Es werde festgestellt, dass mit den

Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF

4‘500.– untergegangen sei.

Gegen das Urteil

des Appellationsgericht SB.2021.8 vom 30. Mai 2023 erhoben die Berufungskläger

mit Eingaben vom 4. September 2023 jeweils Beschwerde beim Bundesgericht. Dabei

beantragte der Berufungskläger 2 im Verfahren 4A_423/2023 mit Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das appellationsgerichtliche

Urteil sei insoweit aufzuheben, als er zur Zahlung von CHF 7'445.55 an den Privatkläger

1 und zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 verurteilt wurde. Die

Klagen seien in diesem Umfang abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu

verweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das

Appellationsgericht zurückzuweisen. Der Berufungskläger 1 beantragte im

Verfahren 4A_425/2023 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer

Verfassungsbeschwerde, das appellationsgerichtliche Urteil sei insoweit

aufzuheben, als er zur Zahlung von CHF 7'445.55 an den Privatkläger 1 und zur

Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 verurteilt wurde. Die Klagen

seien in diesem Umfang abzuweisen. Sodann verlangte er in einem Eventualantrag

exakt dasselbe, wobei er in Berücksichtigung der Beschwerdebegründung wohl

meint, eventualiter seien die Klagen auf den Zivilweg zu verweisen.

Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht

zurückzuweisen. Die Privatkläger beantragten in beiden Verfahren, auf die

Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei

nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Das Appellationsgericht

verzichtete in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung und beantragte die

Abweisung der Beschwerden.

Mit Urteil

4A_423/2023, 4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 vereinigte das Bundesgericht die

Verfahren 4A_423/2023 und 4A_425/2023 und trat auf die Beschwerden in

Zivilsachen nicht ein. Demgegenüber hiess es die subsidiären

Verfassungsbeschwerden gut und hob das Urteil des Appellationsgerichts des

Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2023 insoweit auf, als die Berufungskläger

unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2

und zur Zahlung von CHF 7'445.55 an den Privatkläger 1 verurteilt worden sind. Die

Gerichtskosten in Höhe von insgesamt CHF 4'000.– legte es zu CHF 1'500.– dem

Privatkläger 2 und zu CHF 2'500.– dem Privatkläger 1 auf. Weiter wies es den

Privatkläger 2 an, die Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit

CHF 1'860.– und den Privatkläger 1, die Berufungskläger mit CHF 3'140.– zu

entschädigen. Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im

kantonalen Verfahren wies es die Sache an das Appellationsgericht zurück.

Mit Verfügung

vom 12. bzw. 25. März 2024 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche

Rückweisungsverfahren an. Mit Stellungnahme vom 9. August 2024 beantragte der

Berufungskläger 1, dass die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt vollumfänglich den Privatklägern

aufzuerlegen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen seien. Dem

Berufungskläger 1 sei für das Rechtsmittelverfahren vor dem Appellationsgericht

eine Parteientschädigung von CHF 2'980.– zu Lasten sowie unter solidarischer

Haftbarkeit der Privatkläger zuzusprechen, eventualiter zu Lasten des Kantons

Basel-Stadt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Strafgerichts

Basel-Stadt seien dem Berufungskläger 1 nur im Umfang von CHF 1'000.–

aufzuerlegen und die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien den

Privatklägern aufzuerlegen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt. Die

erstinstanzlichen persönlichen Verfahrenskosten des Berufungsklägers 1 in der

Höhe von CHF 3'801.10 seien den Privatklägern aufzuerlegen, eventualiter dem

Kanton Basel-Stadt. Dem Berufungskläger 1 sei für das erstinstanzliche

Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt eine Parteientschädigung im Umfang

von «einem 1/8» (recte wohl 1/8) der durch den damaligen Rechtsvertreter beim

Strafgericht Basel-Stadt eingereichten Honorarnote zu Lasten und unter

solidarischer Haftbarkeit der Privatkläger zuzusprechen, eventualiter zu Lasten

des Kantons Basel-Stadt. Mit Stellungnahme vom 9. August 2024 beantragte der

Berufungskläger 2, dass die zweitinstanzliche Urteilsgebühr des

Appellationsgerichts Basel-Stadt in der Höhe von CHF 1'000.– den Privatklägern

aufzuerlegen und anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen,

eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen seien. Die persönlichen

Verfahrenskosten des Berufungsklägers 2 in der Höhe von CHF 2'760.10 seien den

Privatklägern aufzuerlegen und anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu

verteilen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Dem

Berufungskläger 2 sei für das Rechtsmittelverfahren vor dem Appellationsgericht

eine Parteientschädigung von CHF 7'807.– zuzusprechen und den Privatklägern

aufzuerlegen und anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen, eventualiter

dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr des

Strafgerichts Basel-Stadt im Umfang von CHF 1'000.– seien dem Berufungskläger 2

aufzuerlegen, sowie die Gebühr zur Ausfertigung der schriftlichen

Urteilsbegründung von CHF 900.– seien den Privatklägern aufzuerlegen und

anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen, eventualiter dem Kanton

Basel-Stadt aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 2 sei für das Verfahren am

erstinstanzlichen Strafgericht Basel-Stadt eine Parteientschädigung im Umfang

von «einem 1/8» (recte wohl 1/8) der vor dem Strafgericht Basel-Stadt eingereichten

Honorarnote zuzusprechen und den Privatklägern aufzuerlegen und anteilmässig

nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt

aufzuerlegen. Die Privatkläger beantragten mit Vernehmlassung vom 12. Oktober

2024, dass die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren angemessen

und fair neu festgesetzt werden. Mit Eingabe vom 14. November 2024 reichte der

Berufungskläger 1 die Honorarnote nach.

Der

Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das

Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hebt

das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich

auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1;

117.

IV 97 E. 4a; Meyer/Dormann,

in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N

18.

f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6.

Februar 2018 E. 1.1; zum Ganzen AGE BES.2022.60 vom 29. Mai 2023 E. 1.1).

Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und BGer

6B_93/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.1).

1.2

In

den bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren war in materieller Hinsicht die

haftungsbegründende Schutznormqualität des Tatbestands der Misswirtschaft (Art.

165.

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) streitig. Dabei hat das Bundesgericht im

Wesentlichen erwogen, dass der Straftatbestand der Misswirtschaft nach seiner

Rechtsprechung keine Schutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht (OR,

SR 220) darstelle. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2015 habe das

Bundesgericht festgehalten, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art.

163.

ff. StGB keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR seien. Die

Konkurs- und Betreibungsdelikte würden einzig durch ihre generalpräventive

Wirkung dem Gläubigerschutz dienen. Hingegen ergebe sich der Umfang des

Gläubigerschutzes aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Dieses kenne mit den

Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG, SR 281.1), aber auch mit zahlreichen weiteren Instituten, ein

spezifisches und genügendes Konzept des Gläubigerschutzes. Die Konkurs- und

Dispositiv

Betreibungsdelikte hätten demnach nicht die Funktion, den

zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz auszuweiten und zusätzliche

Anspruchsgrundlagen für die Gläubiger zu schaffen (vgl. BGer 4A_423/2023,

4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.3). Das Appellationsgericht hatte die

Rechtslage im angefochtenen Urteil anders beurteilt. Diese Auffassung

qualifizierte das Bundesgericht als willkürlich und hiess die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gut. In diesem Zusammenhang stellte das Bundesgericht

klar, dass es bei der Frage der Schutznormqualität von Art. 165 StGB nicht

darauf ankomme, ob diese Bestimmung im Rahmen einer Zivilverfahrens- oder

strafverfahrensrechtlichen Adhäsionsklage angerufen werde (vgl. BGer

4A_423/2023, 4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.5). Gestützt darauf hat das

Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

30. Mai 2023 insoweit aufgehoben, als die Berufungskläger unter solidarischer

Haftung zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 und zur Zahlung von CHF

7'445.55 an den Berufungskläger 1 verurteilt wurden und auferlegte den

Privatklägern ausgangsgemäss die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren im

Verhältnis ihrer abgewiesenen Forderungen in Höhe von CHF 1'500.– (Privatkläger

2) bzw. CHF 2'500.– (Privatkläger 1). Weiter wies es den Privatkläger 2 an, die

Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 1'860.– und den

Privatkläger 1, die Berufungskläger mit CHF 3'140.– zu entschädigen Nicht

befunden hat es über die Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens und wies

die Sache zu deren Neufestsetzung an das Appellationsgericht zurück (vgl. BGer

4A_423/2023, 4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 E. 5). Unter Berücksichtigung

dieser Punkte muss das Urteilsdispositiv neu ergehen (vgl. AGE ZS.2024.5 vom

25. September 2024 E. 1.3.1, mit Hinweisen).

2.

Damit sind die

Kosten des kantonalen (erst- und zweitinstanzlichen) Verfahrens neu

festzusetzen. Dabei muss für jede Prozessphase getrennt geprüft werden, wer

unterliegt und wer obsiegt, bzw. wer die entsprechende Prozessphase jeweils

ungerechtfertigterweise «verschuldet» hat und wem entsprechend die Kosten

auferlegt werden sowie wer im Gegenzug allenfalls Anspruch auf eine

Entschädigung geltend machen kann (vgl. Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 436 StPO N 4).

2.1

2.1.1 In

Bezug das erstinstanzliche Verfahren hat die schuldig gesprochene Person –

sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020

vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; jeweils mit Hinweisen). Sind die ordentlichen

Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht von der beschuldigten Person zu

tragen, gehen diese zu Lasten des Staates, soweit das Gesetz keine abweichenden

Bestimmungen enthält (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können

die Verfahrenskosten, namentlich wenn das Verfahren eingestellt oder die

beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die Privatklägerschaft die

Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht

(lit. b) oder die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird,

ausnahmsweise der Privatklägerschaft auferlegt werden. Da es sich dabei um eine

Regelung dispositiver Natur handelt und sich das Gesetz über die Kriterien,

welche eine Überwälzung der Kosten nach sich ziehen, ausschweigt, hat das

Gericht nach Recht und Billigkeit zu entscheiden; dabei steht ihm ein

erhebliches Ermessen zu (Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 427

N 10; Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 427 StPO N 12; AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober

2023 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Sind mehrere beteiligte Personen

kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Strafbehörde

kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der

kostenpflichtigen Personen anordnen. Sie kann Dritte nach Massgabe der

Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der

beschuldigten Person zu tragen (Art. 418 StPO).

2.1.2 Im

Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend

auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die es

zurückzieht. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt

oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten

Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom

17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen; AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober

2023 E. 4.2.1). Daher haben private Parteien, welche sich durch Anträge am

Rechtsmittelverfahren beteiligt haben, die Verfahrenskosten ebenfalls

anteilsmässig, d. h. nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen

Anträge zu tragen. Die von mehreren unterliegenden privaten Parteien gemeinsam

verursachten Verfahrenskosten können ihnen in solidarischer Haftung auferlegt

werden (Domeisen, a.a.O., Art. 428

StPO N 8). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für

sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden,

wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren

geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich

abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber

einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz

getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2.1.3

2.1.3.1 Das

Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die

Entschädigungsfrage den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid zu folgen hat

(vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art.

430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert demnach die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge sowohl im erstinstanzlichen als auch im

Rechtsmittelverfahren dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine

Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten

durch die Staatskasse der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E.

2.4.2).

2.1.3.2 Die

obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch

auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt

verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des Obsiegens im

Zivilpunkt ist die Norm stark auf Art. 126 StPO zugeschnitten. So obsiegt die

beschuldigte Person sicher dann, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als

spruchreif betrachtet, im Urteil jedoch abgewiesen hat (Art. 126 Abs. 1 StPO) (vgl.

Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 432

StPO N 6). Diese

Bestimmung ergänzt Art. 427 StPO, wo die Kostentragungspflicht der

Privatklägerschaft geregelt ist. Der Anspruch besteht direkt zwischen der

beschuldigten Person und der Privatklägerschaft. Diesbezüglich ist v. a.

an Anwaltskosten und Aufwendungen zur Beschaffung von Beweismitteln zu denken

(vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O.,

Art. 432 StPO N 14). Zu entschädigen

ist der Aufwand zur Abwehr der Zivilansprüche, wobei es sich rechtfertigt,

nicht auf die Streitwerthöhe, sondern an den Stundenaufwand anzuknüpfen

(Griesser, a.a.O., Art. 432 N 2). Umgekehrt

hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der

beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen

im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426

Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Ein Obsiegen besteht in der Verurteilung

der beschuldigten Person (falls sich die Privatklägerschaft als Strafkläger

konstituiert hat) und/oder beim Obsiegen als Zivilkläger im Zivilpunkt (BGer

6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; Griesser,

a.a.O., Art. 433 N 1; AGE SB.2024.8 vom 17. Oktober 2024 E. 6.2.2). Die

Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist

gesetzlich vorgesehen. Die exakte Abgrenzung kann sich als schwierig erweisen.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1

StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Die Aufwendungen

im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,

soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden

und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Trat

die Privatklägerschaft nur als Zivilklägerin auf, setzt ein

Entschädigungsanspruch zumindest eine teilweise Gutheissung der Zivilklage

voraus (Griesser, a.a.O.,

Art. 433 N 2). Weil Art. 418 StPO

welcher die erwähnte Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten regelt – zu den

allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenskosten, Entschädigung und

Genugtuung gehört und es sich aus den Materialien nicht ergibt, dass in Art.

418 StPO bewusst auf die Entschädigungen verzichtet wurde, sind diese in Art.

418 StPO mitenthalten und bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von Art. 418

StPO dem Kostenträger wie die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Domeisen, a.a.O., Art. 418 StPO N 11).

2.1.3.3 Ansprüche

auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss

Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Verweis hinsichtlich

der Anspruchsberechtigung und Entschädigungspflicht bezieht sich mithin auf die

beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie Dritte. Der Staat als

Rechtsmittelkläger kann keine Entschädigungen geltend machen. Für die

beschuldigte Person bedeutet dies, dass sie im Falle einer (teilweisen)

Einstellung oder eines (teilweisen) Freispruchs über Art. 429 Abs. 1 einen

Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch hat. Dieser richtet sich gegen den

Staat, wenn er nicht hinter Art. 432 StPO zurücktritt (Art. 430 Abs. 1 lit. b

StPO) (vgl. Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 436 StPO N 5). Für das Rechtsmittelverfahren wird der Anspruch

durch Art. 436 Abs. 2 erweitert. Erfolgt demnach weder ein vollständiger oder

teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die

beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine

angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die

Bestimmung umfasst insbesondere Fälle, bei denen die beschuldigte Person zu

einer milderen Strafe verurteilt wird oder in einem Nebenpunkt Recht erhält.

Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 428 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens tragen. Art. 436 Abs. 2 bezieht sich ausdrücklich nur auf die

Entschädigung für Aufwendungen (Griesser,

a.a.O., Art. 436 N 3).

2.1.4 Das

Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands

(BGE 142 IV 163 E. 3.1; BGer 6B_591/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.3). Die von den

Justizbehörden festzusetzenden Entschädigungen für die Parteivertretung, die

amtliche Verteidigung sowie die Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege richten sich nach der Honorarordnung (§ 15 Abs. 2 Advokaturgesetz

Basel-Stadt, SGS 291.100). Gemäss § 14 Abs. 1 Honorarreglement Basel-Stadt

(HoR, SG 291.400) berechnet sich das Honorar in Strafsachen (einschliesslich

Adhäsionsprozessen) nach dem Zeitaufwand. Wenn sich das Honorar nach dem

Zeitaufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz CHF 200.– bis CHF 400.–. Er

bemisst sich nach der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie nach den

finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden Person (§ 19 Abs. 1 HoR). Der

für durchschnittlich komplexe Fälle ohne besondere Schwierigkeiten anzuwendende

Ansatz beträgt CHF 250.– pro Stunde (AGE SB.2018.46 vom 7. Juli 2023 E. 2.2, SB.2018.108

vom 2. November 2021 E. 14.3.1, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3,

SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Bei der Zivilforderung handelt es sich

um eine Streitigkeit unter Privatpersonen, bei welchem das Appellationsgericht

innerhalb des Rahmens für Privatentschädigungen auch schon höhere Ansätze zugesprochen

hat (vgl. AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3). Für Telefonate, Porti,

Kopien usw. kann eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF

30.–, in Rechnung gestellt werden (§ 19 Abs. 1 HoR).

2.2

2.2.1 Wie

dargelegt, wurden die Anträge der Berufungskläger, welche vor dem

Appellationsgericht gestellt und von diesem mit seinem Urteil vom 30. Mai 2023

abgewiesen wurden, vom Bundesgericht mit Urteil 4A_423/2023 und 4A_425/2023 weitgehend

gutgeheissen. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf den Berufungskläger 1

betreffend die angeblich nicht berücksichtigte Konkursdividende von CHF 694.60,

welche angesichts des geringen Umfangs von rund 5 % des Streitwerts im

vorliegenden Zusammenhang als vernachlässigbar betrachtet werden kann. Wie die

Berufungskläger im Rückweisungsverfahren zutreffend anführen, gelten sie unter

Berücksichtigung dieser Prämisse im Berufungsverfahren als obsiegend und die

Privatkläger, welche sich im Berufungsverfahren mit den Anträgen auf

Nichteintreten bzw. Abweisung beteiligt haben, als unterliegend. Entsprechend

haben die Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis ihrer

abgewiesenen Forderungen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühren

des Appellationsgerichts von insgesamt CHF 2'000.– werden somit zu CHF 1'250.–

dem Privatkläger 1 und zu CHF 750.– dem Privatkläger 2 auferlegt.

2.2.2 In

Bezug auf die Entschädigungsfrage ist den Berufungsklägern vorab beizupflichten,

dass es sich im vorliegenden Verfahren um eine offenbar komplexe Angelegenheit

handelte, dessen Schwierigkeit in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht

bestand und den Beizug eines Rechtsanwalts erheischte, was zu Recht nicht

weiter bestritten wird. Dabei wurde ein zweifacher Schriftenwechsel geführt,

wobei die beiden Privatkläger je eine umfassende Berufungsantwort, beide vom

21. Februar 2022, einreichten, was wiederum Anlass zur Replik gab. Die

Privatkläger warfen noch komplexe prozessuale Eintretensfragen auf, welche es

auch zu beantworten gab.

2.2.2.1 Der

Berufungskläger 1 beantragt für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem

Appellationsgericht (inkl. dem Aufwand im Zusammenhang mit der neuen

Kostenverlegung) eine Entschädigung im Umfang von 10 Stunden à CHF 280.– und

CHF 180.– Spesen, insgesamt also CHF 2'980.– (exkl. MWST). Das Honorar sei aufgrund

von Synergien mit dem Verteidiger des Berufungsklägers 2 im Vergleich zu dessen

Aufwänden wesentlich tiefer ausgefallen. In der mit Eingabe vom 14. November

2024 nachgereichten Honorarnote wird konkret ein Aufwand von 10 Stunden und 35

Minuten (8 Stunden und 40 Minuten Aufwand bis 31. Dezember 2023 sowie 1 Stunde

55 Minuten Aufwand ab 1. Januar 2024) und werden Spesen in Höhe von CHF

56.– ausgewiesen, was im Rahmen des Berufungs- und Rückweisungsverfahrens

offenkundig als angemessen zu beurteilen ist. Insofern führt der vor dem Appellationsgericht

unterlegene Antrag betreffend die Konkursdividende von CHF 694.60, welcher vor

dem Bundesgericht nicht angefochten wurde, zu keiner weiteren Kürzung. Da der

Aufwand durch die Anträge der Privatkläger im Zivilpunkt verursacht wurde und diese

vollumfänglich unterlegen sind, ist das Honorar antragsgemäss zum vereinbarten

Tarif in Höhe von CHF 280.– zu berechnen und gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO von

den Privatklägern zu tragen. Dieses beträgt insgesamt CHF 2'426.65 zuzüglich

Auslagenersatz von CHF 56.– und 7,7 % MWST von CHF 191.15 (Aufwand bis 31.

Dezember 2023) sowie CHF 536.65 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 43.45 (Aufwand ab

1. Januar 2024), insgesamt also rund CHF 3'254.– und ist dem Berufungskläger 1

zulasten der Privatkläger im Verhältnis ihrer abgewiesenen Forderungen

zuzusprechen. Der Berufungskläger 1 ist für das gesamte Verfahren vor

Appellationsgericht vom Privatkläger 2 somit mit CHF 1'220.25 und vom Privatkläger

1 mit CHF 2'033.75 zu entschädigen.

2.2.2.2 Der

Berufungskläger 2 beantragt für die Durchführung des gesamten

Berufungsverfahrens (inkl. Rückweisungsverfahren) ein Honorar von CHF 7'807.–. Dabei

beruft er sich auf die Honorarrechnung vom 9. August 2024, in welchem ein

Zeitaufwand von 23 Stunden und 54 Minuten geltend gemacht wird («23:30 h zu CHF

280.00» und «0:24 h zu CHF 140.00»). Dieser Aufwand erscheint angemessen.

Abgesehen davon, dass sich die Parteientschädigung im Adhäsionsprozess

unbestrittenermassen nach dem konkreten Aufwand und nicht nach Streitwert

bemisst, überschreitet der geltend gemachte Betrag entgegen der Auffassung der

Privatkläger auch nicht die Höhe, welche bei einer ordentlichen Zivilklage

anhand der in Frage stehenden Streitsumme zugesprochen würde. Allerdings sind

die pauschal in Rechnung gestellten Spesen zum Ansatz von 3 % auszurichten.

Daraus ergibt sich für den Aufwand bis Ende 2023 inkl. 7,7 % MWST und Auslagen

ein Honorar von CHF 7'361.30. Da der darüber hinaus gehende – nicht weiter

substantiierte Betrag – für das Rückweisungsverfahren ohne weiteres als

angemessen erscheint, ist dem Berufungskläger zusätzlich ein Betrag von CHF

445.70 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Der Berufungskläger 2 ist damit für

das gesamte Verfahren vor Appellationsgericht vom Privatkläger 2 mit CHF 2'927.60

und vom Privatkläger 1 mit CHF 4'879.40 zu entschädigen.

2.3

2.3.1 In

Bezug auf die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den

Straftatbeständen der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft

gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB

um Offizialdelikte handelt. Diese werden im Falle des Vorliegens von entsprechenden

Verdachtsgründen von Amtes wegen verfolgt. Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen

die Berufungskläger wären mithin unabhängig von der adhäsionsweisen Geltendmachung

von Zivilforderungen angefallen. Die im Strafpunkt verurteilten Berufungskläger

haben daher als Verursacher die persönlichen Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Demgegenüber hatte sich die Vorinstanz

im Gerichtsverfahren auch mit den Zivilklagen auseinanderzusetzen. Die Frage

beschränkte sich diesbezüglich in erster Linie auf die Frage der Widerrechtlichkeit

bzw. der Schutznormqualität der streitbetroffenen Straftatbestände. Für den

Zivilpunkt ist – wie die Berufungskläger selber zu Recht anführen – insgesamt

ein Aufwand von rund 1/8 bzw. 12,5 % zu veranschlagen. In diesem Zusammenhang

gilt es weiter zu beachten, dass der Berufungskläger 1 angesichts seiner

Verurteilung wegen Veruntreuung und der damit zusammenhängenden unbestrittenen Haftung

im Zivilpunkt im Umfang von 75 % unterliegt. Zusammengefasst ist damit die erstinstanzliche

Gerichtsgebühr des Berufungsklägers 1 um CHF 75.– auf CHF 2'425.– und die erstinstanzliche

Gerichtsgebühr des Berufungsklägers 2 um rund CHF 312.50 auf CHF 2'187.50

zu reduzieren ist. Soweit die Berufungskläger geltend machen, dass die Gebühr um

die für Begründung des Urteils verlangten CHF 900.– zu reduzieren sei, da die

Berufungskläger zur Erhebung des Rechtsmittels darauf angewiesen gewesen seien,

kann ihnen nicht gefolgt werden, zumal die Begründung nach Berufungsanmeldung

die Straf- und Zivilpunkte beinhalten musste.

2.3.2

2.3.2.1 In

Bezug auf die Frage der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ist

nochmals vorauszuschicken, dass sich beide Privatkläger sowohl als Straf- als

auch als Privatkläger konstituiert haben (Akten S. 125 und 165) und der

Privatkläger 2 für den entsprechenden Aufwand eine Parteientschädigung von CHF

6'008.50 beantragt hat. Die Berufungskläger machen betreffend die

Parteientschädigung im Zivilpunkt für das erstinstanzliche Verfahren jeweils 1/8

des entsprechenden Honorars geltend. Während der Berufungskläger 1 hierfür gemäss

Honorarnote vom 21. Juli 2020 einen Aufwand von 27.4 Stunden und separat 6.15

Stunden für die Hauptverhandlung jeweils à CHF 250.– zuzüglich Spesen von CHF 350.–

und 7,7% MWST, damit also einen Betrag in Höhe von CHF 9'410.30 für das gesamte

erstinstanzliche Verfahren anführt, macht der Berufungskläger 2 geltend, dass

eine genaue Ausweisung des Aufwands in Minuten und Stunden nicht möglich sei.

2.3.2.2 Kommt

es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt

die Privatklägerschaft als Strafklägerin (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Wie

dargelegt, haben die Privatkläger im Schuldpunkt vollumfänglich obsiegt und

erscheint der hierfür geltend gemachte anwaltliche Aufwand als notwendig. Im

Zivilpunkt, welcher rund 1/8 bzw. 12,5 % des Gesamtaufwands ausmacht,

haben sie dem Berufungskläger 1 gegenüber im Umfang von rund 75 % obsiegt und

sind dem Berufungskläger 2 gegenüber unterlegen. Umgekehrt hat der

Berufungskläger 1 gegenüber den Privatklägern damit insgesamt im Umfang von 3 %

und der Berufungskläger 2 im Umfang von 12,5 % obsiegt. Einerseits ergibt sich

daraus, dass die vom Privatkläger 2 beantragte Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'008.50 zunächst um die 12,5 % im Zivilpunkt

auf CHF 5'254.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Spesen) zu kürzen ist,

wofür die Berufungskläger in solidarischer Verpflichtung aufzukommen haben. Weiter

hat der Berufungskläger 1 den Privatkläger 2 für den Aufwand im Zivilpunkt im

Umfang von CHF 565.50 (einschliesslich MWST und Spesen) zu entschädigen. Andererseits

haben die Privatkläger die Berufungskläger für das (teilweise) Obsiegen im

Zivilpunkt zu entschädigen, wobei auf den angemessenen Aufwand von rund 33.55

Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde gemäss Honorarnote vom

21. Juli 2020 abgestellt werden kann (zuzüglich pauschaler Spesenaufwand von 3 %

und 7,7 % MWST). Der damit errechnete Gesamtbetrag von CHF 9'304.30

ergibt vor dem Hintergrund des genannten Umfangs des Obsiegens für den

Berufungskläger 1 eine Parteientschädigung von CHF 290.75 und für den

Berufungskläger 2 eine Parteientschädigung von CHF 1'163.–, wofür die

Privatkläger ihrerseits in solidarischer Haftung einzustehen haben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass

folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Verurteilung des A____ wegen Veruntreuung, der

mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von

240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 und 165

Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

- Verurteilung des B____ wegen Misswirtschaft zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 165 Ziff.

1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die Berufungen werden gutgeheissen.

Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24.

Juli 2020 wird insoweit aufgehoben, als die Berufungskläger unter solidarischer

Haftung zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 und zur Zahlung von

CHF 7'445.55 an den Privatkläger 2 verurteilt wurden.

A____ wird zu CHF 22’643.– Schadenersatz zuzüglich 5 %

Zins seit dem 18. Juli 2011 an D____ verurteilt. Es wird festgestellt, dass mit

den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021

die Forderung des Privatklägers 2 im Umfang von CHF 32'563.20

untergegangen ist.

Die Gebühren des Appellationsgerichts von insgesamt CHF

2'000.– werden zu CHF 1'250.– dem Privatkläger 1 und zu CHF 750.– dem

Privatkläger 2 auferlegt.

Die

Berufungskläger tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten:

- A____ CHF 3'801.10;

- B____ CHF 2'760.10.

Der Berufungskläger 1 trägt für das erstinstanzliche Verfahren eine

Urteilsgebühr von CHF 2'425.– und der Berufungskläger 2 von CHF 2'187.50.

Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des

Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. […]) lautend auf B____ über CHF 9'500.–

wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Zuvor sind vom gesperrten

Guthaben betreffend den Berufungskläger 2 in Abzug zu bringen:

- die erstinstanzliche Urteilsgebühr von

CHF 2'000.–;

- die persönlichen Verfahrenskosten von

CHF 2'760.10.

Die F____ Bank wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Urteils angewiesen, die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie die persönlichen

Verfahrenskosten an die Strafgerichtskasse zu überweisen.

Die Privatkläger haben gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche

Verfahren in solidarischer Verpflichtung dem Berufungskläger 1 eine

Parteientschädigung von CHF 290.75 (inkl. Auslagen und MWST) und dem

Berufungskläger 2 eine Parteientschädigung von CHF 1'163.– (inkl. Auslagen und

MWST) zu bezahlen.

Dem Berufungskläger 1 wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432

Abs. 1 der Strafprozessordnung für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'220.25 zu Lasten des Privatklägers 2 und von CHF

2'033.75 zu Lasten des Privatklägers 1 (jeweils einschliesslich Auslagen und MWST)

zugesprochen.

Dem Berufungskläger 2 wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1

der Strafprozessordnung für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 2'927.60 zu Lasten des Privatklägers 2 und von CHF 4'879.40 zu Lasten des

Privatklägers 1 (jeweils einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

Die Berufungskläger haben dem Privatkläger 2 gemäss Art. 433 Abs. 1 der

Strafprozessordnung in solidarischer Verpflichtung eine (reduzierte) Parteientschädigung

für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 5'254.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

Überdies wird dem Privatkläger 2 gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung

zu Lasten des Berufungsklägers 1 eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF

565.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

Es wird festgestellt, dass mit den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers

1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 4‘500.– untergegangen ist.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatkläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft:

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.