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Entscheid

ZS.2024.3

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Beschwerde am BG hängig)

4. September 2024Deutsch43 min

das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2024.3

URTEIL

vom 4. September 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. März 2021 (ES.2020.514)

Urteil des Appellationsgericht

vom 13. Mai 2022

(vom Bundesgericht am 29. Januar

2024 aufgehoben)

betreffend Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März

2021 wurde A____ (Berufungsklägerin) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl

vom 17. September 2020 hin – der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig

erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu

CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten

von CHF 265.– sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.– auferlegt. Darüber

hinaus ist ihr amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt worden. Mit Urteil vom 13. Mai 2022 wies das

Appellationsgericht eine von A____ hiergegen erhobene Berufung nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, sprach sie der Erwerbstätigkeit

ohne Bewilligung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre). Zudem wies

es ihre Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 500.‒ ab und auferlegte

ihr Kosten von CHF 265.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für

das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). In Bezug auf die in

Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren stellte es fest, dass Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vorbehalten bleibe. Dem amtlichen

Verteidiger, B____, wurde für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

4‘800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 144.‒, somit total CHF

4‘944.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen (unter

Rückforderungsvorbehalt).

Das Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil erhobene

Beschwerde mit Entscheid 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024 gut, soweit es darauf

eintrat. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2022 auf und

wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück, wobei es den Kanton

Basel-Stadt verpflichtete, B____ für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF

3'000.‒ zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nach Erhalt des

Urteils des Bundesgerichts bzw. auf Aufforderung der Verfahrensleiterin hin mit

Schreiben vom 14. März 2024 vernehmen lassen und beantragt, die

Berufungsklägerin sei ‒ unter Abweisung ihrer Berufung ‒ der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.‒ (Probezeit zwei

Jahre) zu verurteilen. Zudem seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die

Berufungsklägerin hat mit Schreiben vom 8. April 2024 Stellung bezogen und

beantragt, es sei das angefochtene Urteil kosten- und entschädigungsfällig

aufzuheben und sie vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung freizusprechen.

Zudem sei ihr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.‒ zuzusprechen. Gleichzeitig

reichte ihr amtlicher Verteidiger seine Honorarnote ein. Am 9. August 2024 reichte

die Staatsanwaltschaft zwecks Vervollständigung der Akten des

Appellationsgerichts eine Kopie ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht ein.

Das

vorliegende Urteil ist – wie mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 8. März

2024 und vom 11. April 2024 in Aussicht gestellt – nach einer nicht

öffentlichen Beratung des Gerichts vom 4. September 2024 im schriftlichen

Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒

soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil

und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Bindungswirkung

des Urteils des Bundesgerichts

1.1.1

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut

und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht

zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten

befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben

Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das

Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze

angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die

materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E.

5.2.1; BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4, 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011

E. 1.3.2). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige

Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als

Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in

Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117

IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012 vom

30.

März 2012 E. 2.2).

1.1.2

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Berufungsklägerin

mit dem Urteil vom 29. Januar 2024 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das

angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das

Appellationsgericht zurück. Es ordnete an, dass das Appellationsgericht die

Zuständigkeit des Migrationsamts zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens

bzw. die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom

15.

September 2020 neu zu prüfen habe. Infolgedessen ist im Sinne des

vorstehend Erwogenen nachfolgend darauf nochmals im Detail einzugehen (Erwägung

2). Die Erwägungen 3-11 sind mit Anpassungen in der Strafzumessung und der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers aus dem Urteil vom 13. Mai 2022 entnommen.

1.2

Schriftliches

Verfahren

Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht

die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen

zu entscheiden sind. Die Frage, ob das Migrationsamt zur Strafverfolgung

zuständig war bzw. die Einvernahme der Berufungsklägerin vom 15. September 2020

verwertbar ist, stellt eine Rechtsfrage dar, weshalb die Berufung im

schriftlichen Verfahren ‒ nach einer nicht öffentlichen Beratung des

Gerichts vom 4. September 2024 ‒ beurteilt werden kann.

2.

Zuständigkeit

des Migrationsamts Basel-Stadt

2.1

Erwägungen

in SB.2021.67 vom 13. Mai 2022

Das Appellationsgericht hat im Urteil SB.2021.67 vom 13. Mai

2022.

zur Zuständigkeit des Migrationsamts Folgendes erwogen:

«[…] Wie die

Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort diesbezüglich zu Recht ausführt

(Akten S. 231 f.), ergibt sich aus § 3 des Gesetzes über die Einführung

der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100), dass neben der

Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft auch Verwaltungsbehörden mit

Ermittlungsbefugnis Strafverfolgungsbehörden sind. Laut § 12 Abs. 2 EG StPO und

§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen (SG 257.110), kann

die Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte

begangen wurden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei

Vergehen einsetzen. Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der

Staatsanwaltschaft.

3.1.2

Der kantonale Gesetzgeber hat die Möglichkeit

der Übertragung von aufgabengebundenen Straffunktionen vorgesehen, indem er von

seiner Gestaltungsfreiheit bei der Behördenorganisation Gebrauch gemacht hat

(Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1134 ff.). Er hat beim Erlass der

Einführungsgesetzgebung die strafprozessuale Kompetenz des Migrationsamts

ausdrücklich als Beispiel für eine solche Aufgabendelegation genannt. Die

Zuständigkeit des Migrationsamts hat bereits unter früherem Recht bestanden und

sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mittels ständiger Weisung der

Staatsanwaltschaft beibehalten werden, was auch die seitens der

Staatsanwaltschaft eingereichte Leistungsvereinbarung zwischen dem AWA (als

zuständiges kantonales Kontrollorgan im Sinne von § 3 Abs. 1 der Verordnung

über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt [SG 812.600])

und dem Migrationsamt nahelegt (Ratschlag EG StPO gemäss

Regierungsratsbeschluss Nr. 09.1110.01 vom 4. August 2009, S. 20, abrufbar

unter: https://cutt.ly/tCb1aGN,

zuletzt besucht am 8. September 2022; Akten S. 234 ff.).

3.1.3

Die Wahrnehmung von Strafaufgaben durch das

Migrationsamt ist darüber hinaus auch in der kantonalen Gerichtspraxis anerkannt

(AGE SB.2018.39 vom 14. Februar 2020 E. 3.1, SB.2013.60 vom 5.

September 2014 E. 1.2, BES.2017.127 vom 9. November 2017 E. 3.3).

Auch das Bundesgericht hat das Migrationsamt bereits als strafrechtliche Partei

behandelt (BGer 6B_1112/2013 vom 20. März 2014) und hat dessen

strafrechtliche Funktion bisher jedenfalls nicht beanstandet bzw. die Frage der

Zuständigkeit offengelassen (BGer 6B_1139/2014 vom 28. April 2015

E. 1.3). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, die vom kantonalen

Gesetzgeber explizit so gewollte Zuständigkeitsordnung umzustossen. Das

Migrationsamt ist in seiner Eigenschaft als Strafbehörde an den gesetzlichen

Verfolgungszwang gemäss Art. 7 StPO gebunden und daher grundsätzlich zur

Strafverfolgung verpflichtet. Die in der Literatur geäusserte Ansicht, das

baselstädtische Migrationsamt sei keine Strafbehörde (Uebersax, Strafverfolgung bei Härtefällen widersprüchlich

und unfair, in: plädoyer 6/2017 S. 20), erweist sich daher als

unzutreffend.

3.1.4

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der beim

Migrationsamt getätigten Aussagen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.1) wurde in AGE

SB.2013.60 (E. 1.2) festgehalten, dass der dort Beschuldigte ‒ wie

vorliegend ‒ vom Migrationsamt umfassend über die strafrechtlichen

Vorwürfe aufgeklärt worden war und es ihm freigestanden hätte, eine erneute

Befragung (inklusive Konfrontation) an der Hauptverhandlung zu verlangen. Eine

solche wurde in casu jedoch gar nie verlangt, was angesichts der Tatsache, dass

sowohl vor Straf- als auch vor Appellationsgericht eine Dispensation beantragt

wurde, auch paradox gewesen wäre. Die Depositionen der Berufungsklägerin

anlässlich ihrer Befragung beim Migrationsamt vom 15. September 2020 sind

Dispositiv

demnach verwertbar (Akten S. 40 ff.)».

2.2 Erwägungen

des Bundesgerichts

Das Bundesgericht

hat im Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024 zur Frage der Zuständigkeit Folgendes

erwogen:

«1.2

1.2.1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz

bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Strafverfahren können nur in den

vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2

Abs. 2 StPO). Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft

und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 StPO). Bund und Kantone bestimmen

ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Art. 14 Abs. 1 StPO). Bund und

Kantone regeln namentlich Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse

der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht

abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO), sowie die Aufsicht über ihre

Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO).

Art. 14 Abs. 1 StPO überlässt es Bund und Kantonen insbesondere festzulegen,

welche Behörden die Funktionen der in Art. 12 StPO aufgelisteten

Strafverfolgungsbehörden zu übernehmen haben und welche Bezeichnungen sie

tragen sollen, sowie den Kreis der Beamten zu bestimmen, die in der

Strafverfolgung tätig werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1; Urteil 6B_98/2018 vom 18.

April 2019 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Mit den ihnen überlassenen

Freiheiten soll den Kantonen die nötige Flexibilität eingeräumt werden, um je

nach Grösse des Kantons sowie mit Rücksicht auf die historisch gewachsenen Strukturen

geeignete Behördenorganisationen zu schaffen, ohne das Ziel der StPO, nämlich

die Sicherstellung einer möglichst weit gehenden Vereinheitlichung des

eigentlichen Verfahrensrechts, zu gefährden (BGE 142 IV70 E. 3.2.1; Urteil

6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Wie die Strafbehörden

im Einzelfall zusammengesetzt sind, wie sie bezeichnet oder welche sachlichen

Zuständigkeiten ihnen zugewiesen werden, bleibt weitgehend Bund und Kantonen

überlassen (Urteil 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.4; mit Hinweis).

1.2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 StPO ermittelt die Polizei

Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im

Auftrag der Staatsanwaltschaft: dabei untersteht sie der Aufsicht und den

Weisungen der Staatsanwaltschaft. Die StPO sieht einen funktionellen

Polizeibegriff vor (Andreas J. Keller,

in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 15 StPO; vgl. Jositsch/Schmid, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 339). Es obliegt der

Ausführungsgesetzgebung von Bund und Kantonen zu bestimmen, welche Behörde

"Polizei" ist und welchen weiteren Behörden polizeiliche Befugnisse

zukommen (Andreas J. Keller,

a.a.O., N. 2 zu Art. 15 StPO; Henzelin/Maeder

Morvant, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2.

Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 15 StPO). Unabhängig von den für diese Behörden

verwendeten Bezeichnungen können in einem funktionellen und materiellen Sinn

unter Polizei alle jene öffentlichen Dienststellen eingeordnet werden, die im

Vorfeld der eigentlichen Justiz bei der Verbrechensbekämpfung die ersten

Ermittlungen zu tätigen haben (Jositsch/Schmid,

a.a.O., Rz. 339). Es ist unerheblich, wie die betreffende Dienststelle

bezeichnet ist (Jositsch/Schmid,

a.a.O., Rz. 342). Ausserhalb des Polizeikorps nehmen gestützt auf

Spezialgesetze diverse weitere Verwaltungsbehörden Ermittlungsfunktionen wahr (Christopher Geth, Basler Kommentar StPO,

3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 15 StPO; Jositsch/Schmid,

a.a.O., Rz. 341). Diese haben Straftaten, die im betreffenden Gebiet begangen

wurden, festzustellen und den dafür zuständigen Strafbehörden zu melden (Jositsch/Schmid, a.a.O., Rz. 341).

1.2.3 Die Durchführung des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens zur Verfolgung eines Vergehens durch eine

Verwaltungsbehörde ist demnach zulässig, sofern Bund oder Kantone dies in ihrer

Gesetzgebung vorsehen und die Verwaltungsbehörde bei der Ausübung dieser

Funktion der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft untersteht.

Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob die Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt

die Zuständigkeit des Migrationsamts zur Durchführung des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens bei der Verfolgung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG vorsieht.

1.3

1.3.1 Die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden nach

Art. 14 Abs. 1 StPO ist in § 3 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13.

Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG

StPO/BS; SG 257.100) geregelt. Strafverfolgungsbehörden sind nach § 3 lit. a -

c EG StPO/BS die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und die

Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis. Gemäss § 7 Abs. 1 EG StPO/BS führt

die Kantonspolizei das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr durch

Verordnung zugewiesenen Übertretungen und Vergehen. Gemäss § 12 Abs. 1 EG

StPO/BS kann der Regierungsrat die Zuständigkeit zur Durchführung des

polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Übertretungen durch Verordnung

denjenigen Verwaltungsbehörden übertragen, in deren Aufgabenbereich diese

Delikte begangen werden (Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis). § 12 Abs. 2 EG StPO/BS sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in

deren Aufgabenbereich diese Delikte begangen werden, zur Durchführung des

polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen kann. Aufsicht und

Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft.

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt über die

Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und

Übertretungen vom 21. Dezember 2010 (Verordnung über die Durchführung des

polizeilichen Ermittlungsverfahrens; SG 257.110) sieht vor, dass die

Kantonspolizei das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr im Anhang 1

zugewiesenen Vergehen führt. Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des

polizeilichen Ermittlungsverfahrens hält die Zuständigkeit der Kantonspolizei

zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen nach Art.

115 Abs. 1 und 2 AIG fest. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die

Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens werden alle übrigen

Vergehen von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Nach dieser Bestimmung kann die

Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis zur Durchführung

des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen, soweit

Straftaten in deren Aufgabenbereich begangen werden. Schliesslich sieht diese

Bestimmung vor, dass Aufsicht und Weisungsbefugnis bei der Staatsanwaltschaft

verbleiben.

1.3.2 Das Bundesgericht hat die Frage, ob das

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gestützt auf die kantonale Gesetzgebung

als "Verwaltungsbehörde mit Ermittlungsbefugnis" über die Kompetenz

verfügt, eine Einvernahme im Sinne von Art. 157 StPO durchzuführen, offen

gelassen (Urteil 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.3).

1.3.3 In der Lehre wird festgehalten, dass das

Bundesrecht sowie das baselstädtische Gesetzesrecht nicht vorsehen würden, dass

dem Migrationsamt kriminalpolizeiliche Aufgaben und damit

Strafverfolgungsfunktion zugewiesen werden und dass auch das kantonale

Verordnungsrecht insofern nicht eindeutig erscheine (Peter Uebersax, Strafverfolgung bei Härtefällen

widersprüchlich und unfair, in: plädoyer 6/2017 S. 20).

[…]

1.5 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst

geltend, die Vorinstanz missachte die Kompetenzordnung, indem sie § 1 Abs. 1

i.V.m. mit Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens übersehe. Die Staatsanwaltschaft sei nicht befugt, eine

Verwaltungsbehörde für die Verfolgung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.

115 Abs. 1 lit. c AIG einzusetzen, da der Regierungsrat mit § 1 Abs. § 1 i.V.m.

Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens das Ermittlungsverfahren in Bezug auf dieses Vergehen der

Kantonspolizei aufgetragen habe und diese damit zuständig sei. Die Einsetzung

einer Behörde durch die Staatsanwaltschaft würde eine schriftliche Delegation im

Einzelfall voraussetzen, da generelle Zuweisungen durch den Verordnungsgeber

vorgenommen worden seien. Eine solche Einsetzung liege nicht vor.

1.6 Die Vorinstanz äussert sich nicht zu § 1 Abs. 1

i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens, scheint aber implizit davon auszugehen, dass parallel zu

dieser Bestimmung die Staatsanwaltschaft befugt ist, das Migrationsamt zur

Verfolgung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. c

AIG einzusetzen. Ob dies der Fall ist, ist vorliegend offen zu lassen, da eine

entsprechende Einsetzung, welche nach der vorinstanzlichen Gesetzesauslegung erforderlich

wäre, sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lässt. Die von der

Vorinstanz hinsichtlich der Einsetzung angeführte "Leistungsvereinbarung

2020" vom 18. Februar 2020 wurde zwischen dem AWA und dem Migrationsamt

des Kantons Basel-Stadt abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft ist an dieser

Vereinbarung nicht beteiligt, weswegen sich daraus keine Einsetzung durch die

Staatsanwaltschaft entnehmen lässt. Auch nach dem von der Vorinstanz

angeführten Verständnis der Materialien ist eine Einsetzung des Migrationsamtes

durch die Staatsanwaltschaft erforderlich. Woraus sich die Einsetzung des

Migrationsamtes durch die Staatsanwaltschaft vorliegend ergeben soll, ist nicht

ersichtlich. Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob nach

kantonalem Recht von einer generell-abstrakten, bzw. ständigen Einsetzung oder

einer für den konkreten Fall vorliegenden Einsetzung auszugehen sei, ist nicht

weiter einzugehen, da aus den vorinstanzlichen Erwägungen weder eine ständige

noch eine für den konkreten Fall vorgenommene Einsetzung durch die

Staatsanwaltschaft hervorgeht. Sofern die Vorinstanz hinsichtlich der

Zuständigkeit des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt darauf verweist, dass

das Bundesgericht mit Urteil 6B_1112/2013 vom 20. März 2014 auf eine durch das

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt erhobene Beschwerde eingetreten ist, ist

darauf hinzuweisen, dass sich dabei die Frage nach der kantonalen

Zuständigkeitsordnung nicht gestellt hat.

Abschliessend ist festzuhalten, dass sich den vorinstanzlichen

Erwägungen die Zuständigkeit des Migrationsamtes des Kantons Basel- Stadt zur

Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen die

Beschwerdeführerin wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nicht entnehmen

lässt. Die vorinstanzliche Anwendung von kantonalem Recht hält der

Willkürprüfung nicht stand und die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht

ist zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die

Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin wird von der

Vorinstanz neu zu prüfen sein. Dabei wird es nicht genügen, lediglich darauf

hinzuweisen, dass es der des Landes verwiesenen Beschwerdeführerin

freigestanden habe, eine erneute Befragung an der Hauptverhandlung zu

verlangen, wie dies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der

Einvernahme erwägt. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist auf die weiteren

von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtsverletzungen nicht einzugehen».

2.3 Würdigung

2.3.1 Im

von der Verfahrensleiterin im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar

2024 durchgeführten Schriftenwechsel hat die Staatsanwaltschaft das Dokument

«Ständige Weisungen an die Kantonspolizei Basel-Stadt und die

Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis (gültig ab 1. November 2019)»

eingereicht (Akten ZS.2024.3 S. 17 ff.). Aus Ziff. 2.1 dieser Weisungen

ergibt sich, dass das Migrationsamt zur Durchführung des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens bei Vergehen gemäss Art. 115 Abs. 1 und 2 AIG (als

Verwaltungsbehörde mit Ermittlungsbefugnis) ständig berechtigt und verpflichtet

sei. Dass der Erste Staatsanwalt zum Erlass dieser Weisung berechtigt war,

ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziff. 3 der Verordnung über die Zusammensetzung,

Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG 257.120).

2.3.2 Entgegen

der auch im Rückweisungsverfahren mit Eingabe vom 8. April 2024 geäusserten

Kritik der Berufungsklägerin (Akten ZS.2024.3 S. 29 f.), stützt sich die

Weisung auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage: Gemäss § 7 EG StPO trifft zwar

zu, dass die Kantonspolizei das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr

durch Verordnung zugewiesenen Übertretungen und Vergehen führt. Gleichzeitig ist

gemäss § 1 Abs. 1 bzw. im Anhang I der Verordnung über die Durchführung des

polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen auch vorgesehen,

dass die Kantonspolizei zur Durchführung des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens bei Vergehen gemäss Art. 115 Abs. 1 und 2 AIG zuständig

ist. Indes sieht § 12 Abs. 2 EG StPO bereits auf Gesetzesebene vor, dass die

Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte

begangen werden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei

Vergehen einsetzen kann, wobei Aufsicht und Weisungsbefugnis bei der Staatsanwaltschaft

verblieben. Diese Kompetenzregelung wird in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die

Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und

Übertretungen wiederholt. Der Wortlaut dieses Absatzes (Alle übrigen

Vergehen [diejenigen, welche nicht in Anhang I genannt werden] werden

von der Staatsanwaltschaft verfolgt) ist nicht so zu verstehen, dass eine

Einsetzung nur in den Fällen nach Abs. 2 und nicht bei solchen gemäss Abs. 1

bzw. Anhang I möglich wäre. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem

systematisch klarer strukturierten § 12 Abs. 2 EG StPO und dem explizit

geäusserten Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu Ratschlag

EG StPO

gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 09.1110.01 vom 4. August 2009, abrufbar

unter https://cutt.ly/tCb1aGN, zuletzt

besucht am 14. August 2024;

Bericht der Justiz, Sicherheits- und

Sportkommission zum Ratschlag 09.1110.01 betreffend Gesetz über die Einführung

der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO] sowie Änderungen des

Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der

Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG, SG 154.100; abrufbar unter https://shorturl.at/TTIWL,

zuletzt besucht am 14. August 2024) sowie im Übrigen auch aus der konstanten kantonalen

Gerichtspraxis (AGE SB.2018.39 vom 14. Februar 2020 E. 3.1, SB.2013.60 vom

5. September 2014 E. 1.2, BES.2017.127 vom 9. November 2017 E. 3.3).

Dass es sich beim Tatbestand der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art.

115 Abs. 1 lit. c AIG um einen Straftatbestand handelt, der zum

Aufgabenbereich des Migrationsamts gehört, ist evident.

2.3.3 Die

innerdienstliche oder organisatorische Anordnung ist eine Weisung der

vorgesetzten Behörde an eine ihr unterstellte Behörde. Sie kann sich auf einen

konkreten Fall und eine bestimmte Privatperson beziehen oder generell und

abstrakt sein. Im letzteren Fall liegt eine Verwaltungsverordnung vor (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 874). Aus dem von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Dokument «Ständige Weisungen an die

Kantonspolizei Basel-Stadt und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis

(gültig ab 1. November 2019)» ergibt sich, dass das Migrationsamt zur

Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen gemäss Art.

115 Abs. 1 und 2 AIG ständig berechtigt und verpflichtet sei. Insofern

handelt es sich nach dem vorstehend Erwogenen um eine Verwaltungsverordnung und

ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin keine schriftliche Delegation im

Einzelfall notwendig. Inwiefern generelle Zuweisungen nur durch den

Verordnungsgeber zulässig sein sollen, erschliesst sich angesichts des soeben

Erwogenen zur Verwaltungsverordnung nicht.

2.3.4 Gemäss

§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen haben die Mitarbeitenden

der Kantonspolizei und der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis die

Kompetenz, beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einzuvernehmen. Damit

wurde das polizeiliche Ermittlungsverfahren nicht nur von der zuständigen

Behörde geleitet, sondern die Befragung der Berufungsklägerin vom 15. September

2020 auch von einer zuständigen Mitarbeiterin durchgeführt, sodass die

Einvernahme entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin verwertbar ist.

3. Verletzung

des Akkusationsprinzips

3.1 Standpunkt

der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin moniert weiter eine Verletzung des

Akkusationsprinzips. Ihr werde im Strafbefehl das «Bedienen» der vermeintlichen

Kundin vorgehalten. Der Ausdruck «bedienen» habe aber viele Bedeutungen. Er

besage deshalb nicht automatisch «arbeiten» im Sinne des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Anklage lasse auch offen, mit

welcher der Handlungen die Schwelle zur bewilligungspflichtigen Arbeit im Sinne

des AIG überschritten worden sei. Eine präzise Umschreibung des Vorhalts sei aber

notwendig, weil zwischen einer straflosen Handlung vor der Nagelbearbeitung

bzw. einem verbalen oder nonverbalen Kontakt und dem Beginn einer (strafbaren)

Arbeitsaufnahme zu unterscheiden sei. Der Vorhalt des Bedienens sei folglich zu

unbestimmt (Akten SB.2021.67 S. 258 f., 284, 288).

3.2 Grundlagen

Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen Selbstzweck, sondern

soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten.

Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang

Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt und wie ihr

Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung

richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140

IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6.

Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen

oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz

nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich

auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4,

6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1).

3.3 Würdigung

Im vorliegenden Fall wird aus der Anklageschrift hinreichend

klar, dass der Berufungsklägerin vorgeworfen wird, sie habe eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu

verfügen. Der präzise Wortsinn des Ausdrucks «bedienen» ist nach dem zuvor

Erörterten nicht von Bedeutung, zumal A____ in ihrer Verteidigung deshalb nicht

eingeschränkt war. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor.

4. Tatsächliches

4.1 Ausgangslage

Am 14. September 2020 führte der

Fahndungsdienst der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt und

dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) im Nagelstudio «[...]» an [...] in

Basel eine Kontrolle zur Bekämpfung der Ausbeutung der Arbeitskraft durch. Zu

diesem Zweck begaben sich zwei Polizistinnen in zivil um 10.15 Uhr in das

genannte Studio und gaben an, sich die Nägel machen lassen zu wollen. Zu diesem

Zeitpunkt waren – so der Vorwurf – alle Angestellten mit der Bedienung von

Kundschaft beschäftigt. Der ebenfalls anwesende C____ habe deshalb den

«Kundinnen» zunächst gesagt, er könne eine von beiden bedienen, während die

andere währenddessen warten müsse. Nach einem (in einer für die beiden

Polizistinnen unverständlichen Sprache geführten) Gespräch mit D____ habe C____

in der Folge jedoch die Berufungsklägerin aus dem Hinterzimmer hervorgerufen. A____

habe dieser Aufforderung Folge geleistet und sei in den Kundenbereich hervorgekommen, habe sich an den

Arbeitsplatz gesetzt und die dort wartende Polizistin gefragt, welche Farbe sie

wünsche. Anlässlich der nachfolgenden Ausweiskontrolle wurde festgestellt, dass

die Berufungsklägerin über keine Arbeitsbewilligung verfügte (Akten SB.2021.67 S.

5, 16 ff.).

4.2 Aussagen

der Berufungsklägerin

4.2.1 Die

Berufungsklägerin hat in ihrer Einvernahme vom 15. September 2020 nicht

bestritten, sich am 14. September 2020, um 10.15 Uhr, im genannten Nagelstudio

aufgehalten zu haben (Akten SB.2021.67 S. 40 ff.). Ebenso ist erstellt, dass

sie aus dem Hinterzimmer in den Kundenbereich hervorgekommen ist und sich an

einen Arbeitsplatz, an welchem die eine Polizistin gewartet hat, gesetzt hat

(Akten SB.2021.67 S. 43). A____ bestreitet jedoch, die Polizistin gefragt

zu haben, welche Farbe der Nägel sie wünsche (Akten SB.2021.67 S. 72).

Vielmehr habe sie die Kundschaft nur etwas «beschäftigen» bzw. lediglich ihr

Fachwissen an die Angestellten weitergeben wollen. Um anschliessend Tipps und

Tricks geben zu können, habe sie sich die Nägel daher nur kurz angeschaut

(Akten SB.2021.67 S. 43 f.). Entgegen ihrer Darstellung standen jedoch –

wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 4) –

gar keine Angestellten zur Verfügung, an die Tipps und Tricks hätten abgegeben

werden können, zumal diese gemäss den glaubhaften Aussagen von Gfr E____ (vgl.

dazu sogleich E. 4.3) alle mit der Bedienung von Kundschaft beschäftigt waren.

Die Behauptung, dass die anderen Mitarbeitenden mit der Bedienung ihrer

Kundinnen praktisch fertig gewesen seien, gaben weder die Berufungsklägerin

noch D____ jemals zu Protokoll (Akten SB.2021.67 S. 211 f.). Zudem ist es mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 4) als völlig unglaubwürdig zu

bezeichnen, dass die Angestellten, die mitten im Berufsleben stehen,

ausgerechnet von der Berufungsklägerin, die gemäss eigenen Angaben (Akten SB.2021.67

S. 41, 43) seit dem Jahr 2016 nicht mehr als Nageldesignerin gearbeitet hat,

Tipps benötigten (Akten SB.2021.67 S. 83).

4.2.2 Mit ihrer

Einsprache vom 18. September 2020 hat die Berufungsklägerin präzisiert, sie

habe ihre Cousine anlässlich ihres jährlichen Besuchs an deren Arbeitsstelle

aufgesucht und ihr dabei lediglich mündlich, sowie «ohne jede Handreichung»,

erklärt, was sie an einer Kundin machen könnte. Dies habe sie getan, da sie

Nagel-Design gelernt habe und sich derzeit im Internet weiterbilde (Akten

SB.2021.67 S. 57). Diese Version lässt sich indes erst recht nicht mit den

Geschehnissen in Einklang bringen, da A____ aufgrund der Kontrolle gar nicht

mehr dazu kam, allfällige Tipps weiterzugeben und die betroffene Polizistin –

wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.3) – mangels

zusätzlichem Personal einzig von der Berufungsklägerin bedient wurde.

4.3 Aussagen

Gfr E____

4.3.1 Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die als Zeugin geladene Polizistin

(Gfr E____) zu Protokoll, es seien – als sie und ihre Kollegin das Nagelstudio

betraten – einige Plätze von Kunden besetzt gewesen. Ein Herr sei auf sie

zugekommen und habe gefragt, was sie wünschten. Sie hätten dann gesagt, sie

würden sich beide gerne die Nägel machen lassen. Der Herr habe gesagt, nur er

habe jetzt gerade Zeit. Er habe dann in einer ihr unverständlichen Sprache mit

einer Frau (D____) geredet, woraufhin der Herr schliesslich gesagt habe, es sei

in Ordnung, es dürften sich beide setzen und beide würden bedient. Daraufhin

sei die Berufungsklägerin an ihren Tisch [denjenigen der Polizistin] gekommen

und habe in gebrochenem Englisch gefragt, welche Farbe sie wolle. Von der

Körpersprache her sei für sie klar gewesen, dass sie von der Berufungsklägerin

nun bedient würde, zumal alle anderen Mitarbeitenden besetzt gewesen seien,

niemand anders sei mehr frei gewesen. Der Kontakt mit der Berufungsklägerin

habe etwa 15-20 Sekunden gedauert, dann habe sie sich als Polizistin zu

erkennen gegeben (Akten SB.2021.67 S. 116 ff.).

4.3.2 In der

Berufungsverhandlung sagte Gfr E____ im Wesentlichen gleich aus, vermochte sich

aber nicht mehr daran zu erinnern, ob die Berufungsklägerin sie nach der Farbe

gefragt hatte bzw. in welcher Sprache sie sich unterhielten. Sicher sei es aber

zu einem Austausch bzw. einem Gespräch mit A____ gekommen (der Kontakt habe

etwa 20-40 Sekunden gedauert) und sie [Gfr E____] habe gemerkt, dass die

Berufungsklägerin ihr die Nägel machen würde. Als A____ zu ihr an den Tisch

gekommen sei, sei für sie klar gewesen, dass sie nun von dieser bedient würde,

weshalb sie sich vor Entgegennahme der Dienstleistung nach den für sie

geltenden Vorgaben als Polizistin zu erkennen gegeben habe (Akten SB.2021.67 S.

279 f.).

4.4

Würdigung

4.4.1 Die

Depositionen von Gfr E____ sind im Gegensatz zu denjenigen der

Berufungsklägerin glaubhaft und stützen die Angaben im Polizeirapport (Akten SB.2021.67

S. 16 ff.). Sie belastet A____ nicht übermässig und gesteht Erinnerungslücken

ein. Auch schildert sie anhand der Gesamtumstände konstant, dass der Prozess

des Bedienens angefangen habe, weshalb sie nach den polizeilichen Vorgaben die

Kontrolle vor Entgegennahme der Dienstleistung abbrach. Schliesslich ist mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) festzuhalten, dass auch der offensichtlich

starke Familienzusammenhalt dafür spricht, dass sich der Sachverhalt wie

angeklagt zugetragen hat. So wäre es aus Sicht der Familie doch geradezu

unhöflich gewesen, wenn die Berufungsklägerin in dieser Situation nicht

ausgeholfen hätte, da ansonsten potenzielle Kundschaft hätte abgewiesen werden

müssen und A____ darüber hinaus das Handwerk des Nagel-Designs beherrscht.

4.4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der

glaubhaften Aussagen von Gfr E____ erstellt, dass der Prozess des Bedienens – die

Polizistin wurde nach kurzer Absprache zwischen den Angestellten an einen

freien Platz gesetzt, die eigens herbeigerufene Berufungsklägerin hat sich ihr

zugewandt, indem sie mindestens ihre Nägel betrachtet bzw. eine

Situationsanalyse durchgeführt hat – angefangen hat. Der Kontakt zwischen der

Berufungsklägerin und der Polizistin dauerte weniger als eine Minute. Daran

ändert nichts, dass sich Gfr E____ in der Berufungsverhandlung nicht mehr daran

erinnern konnte, ob die Berufungsklägerin nach der gewünschten Farbe gefragt

hatte, wobei sie sich diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

noch sehr sicher war. Angesichts des Beginns des Prozesses des Bedienens ist

auch nicht von Bedeutung, ob sich die Berufungsklägerin nach den Wünschen der

Polizistin erkundigte und wenn ja, in welcher Sprache sie dies tat.

5. Zulässigkeit

der Sachverhaltsermittlung durch verdeckten Fahndung

5.1 Ausgangslage

Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, zur

Sachverhaltsaufklärung seien eine verdeckte Fahndung bzw. eine verdeckte

Ermittlung und eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, ohne dass die

diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen hätten (Akten SB.2021.67 S. 209, 213

ff., 286).

5.2 Anwendbarkeit

der StPO oder des PolG?

5.2.1 Mit

den per 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Art. 285a und 298a ff. StPO sind die

Begriffe der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung gesetzlich

definiert, gegeneinander abgegrenzt und die Voraussetzungen für deren

Zulässigkeit im Strafprozessrecht verankert worden. Diese bundesrechtlichen

Bestimmungen erfassen allerdings ausschliesslich jene Fälle, in denen bereits

ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Das Bundesgericht hat dazu

ausgeführt, dass dieser Verdacht zwar bloss vage sein könne, aber nicht

gänzlich unbestimmt sein dürfe. Es erschienen indessen manchmal im Interesse

der Prävention Ermittlungen gegen Straftaten notwendig, selbst wenn zu Beginn

der verdeckten Ermittlungstätigkeit kein Tatverdacht vorliege. Es gehe hier um

Handlungen von Polizeiorganen vor einem Strafverfahren, welche der Verhinderung

oder Erkennung einer möglichen Straftat dienen würden. Solche Vorermittlungen

könnten sich gegen jede Art von schwerwiegenden Straftaten richten (BGE 140 I 353 E. 5.4 f.). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer

Tätigkeit verlaufe in der Praxis fliessend und eine klare Trennung sei nicht

immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der

StPO sei der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 143 IV 27 E. 2.5; BGer 6B_1143/2015

vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Verdeckte Ermittlung und Fahndung gemäss StPO seien

lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener

Straftaten zulässig. Erfolgten Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines

Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung

künftiger Straftaten, handle es sich nicht um Massnahmen des

Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche

Tätigkeit, deren Regelung in der Kompetenz der Kantone liege (BGE 143 IV 27 E.

2.5, 140 I 353 E. 5.5.1 f.). Betreffend diese präventive Vorermittlung im

Sinne eines polizeilichen Tätigwerdens zur Verhinderung oder Erkennung

zukünftiger möglicher Delikte enthalte das Bundesrecht auch nach der

Neuregelung der verdeckten Ermittlung und verdeckten Fahndung keine

Bestimmungen (BGE 140 I 353 E. 5.5.1, 143 IV 27 E. 2.5). Aus den

Gesetzesmaterialen ergebe sich die gesetzgeberische Absicht, die präventive

verdeckte Vorermittlung der kantonalen Regelung – insbesondere im jeweiligen

kantonalen Polizeirecht – zu überlassen. Nach der Auffassung der

Rechtskommission des Nationalrats könne der Bund auch gar keine

Gesetzesgrundlagen für die präventive verdeckte Vorermittlung schaffen, da es

sich dabei nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts handle, zu dessen

Regelung der Bund nach Art. 123 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) befugt sei

(BGE 143 I 353 E. 5.5.2).

5.2.2 Im

vorliegenden Fall hat Gfr E____ anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt,

dass hinsichtlich des Nagelstudios «[...]» kein konkreter Verdacht bestanden

habe, dass dort Schwarzarbeit betrieben würde. Im Rahmen der «Joint Action

Days» mit Themenschwerpunkt Schwarzarbeit habe man generell Nagelstudios, vor

allem [...] Herkunft, kontrolliert (Akten SB.2021.67 S. 280). Dasselbe

erhellt aus der «Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss PolG § 33a» (Akten SB.2021.67

S. 256 f.). Es liegen somit polizeiliche Vorermittlungen zum Zweck der

Feststellung vor, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte

vorliegen. Diese stellen eine in die polizeilichen Kompetenzen fallende

verdeckte Fahndung dar (eine verdeckte Ermittlung im Sinne von § 33b des

Polizeigesetzes [PolG, SG 510.100] liegt in casu aufgrund des fehlenden

Katalogdelikts, der fehlenden Legende und dem unterbliebenen Aufbau eines

Vertrauensverhältnisses nicht vor). Somit sind die Bestimmungen der

Strafprozessordnung zur verdeckten Fahndung nicht anwendbar und untersteht

dieses Handeln der Reglementierung durch das kantonale Polizeigesetz.

Entsprechend ist die Legitimität des zur Debatte stehenden Einsatzes im Rahmen

von Art. 33a PolG zu prüfen (vgl. zum Ganzen Knodel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 298b StPO N 6).

5.3 Formelle

Erfordernisse

5.3.1 Gemäss

§ 33a PolG hat die verdeckte Fahndung zum Zweck, «mit Angehörigen der Polizei,

deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer

Einsätze ohne Verwendung einer Legende die Vorbereitung von Verbrechen und

Vergehen zu erkennen oder Straftaten zu verhindern». Die Anordnung entsprechender

Polizeieinsätze hat durch die zuständige Gruppenchefin oder den zuständigen

Gruppenchef zu erfolgen und bedarf innerhalb von 48 Stunden nach dem Einsatz

der Genehmigung durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier (§ 33a Abs. 3 PolG).

5.3.2 In

formeller Hinsicht ist demgemäss zunächst eine Anordnung durch den zuständigen

Gruppenchef bzw. die zuständige Gruppenchefin und eine Genehmigung durch eine

Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier vorgeschrieben. Diesbezüglich

stellte die Verfahrensleiterin unmittelbar vor der Verhandlung fest, dass eine

solche Anordnung bzw. Genehmigung nicht in den Akten liegt. Da sie die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2022 von der Teilnahme an der

Berufungsverhandlung dispensiert hatte, forderte sie den zuständigen

Staatsanwalt am 10. Mai 2022 telefonisch auf, das entsprechende Dokument –

falls vorhanden – bis zur Verhandlung noch nachzureichen. Die Anordnung einer

verdeckten Fahndung gemäss PolG § 33a ging am selben Tag beim Appellationsgericht

ein und wurde der Berufungsklägerin zur Kenntnis gebracht (Akten SB.2021.67 S.

254 ff.).

5.3.3 In

der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, die entsprechende

Anordnung aus den Akten zu entfernen, da sie sich zu Lasten der

Berufungsklägerin auswirken könnte. Zudem sei ohnehin fraglich, ob die Akten in

diesem späten Verfahrensstadium noch ergänzt werden könnten (Akten SB.2021.67 S.

277). Das Gericht hat über diesen Antrag vorab beraten und ist zum Schluss

gekommen, die Anordnung nicht aus den Akten zu entfernen. Zur Begründung ist

auszuführen, dass die Verfahrensleiterin im Vorfeld der Berufungsverhandlung

feststellte, dass die rechtlichen Grundlagen für eine korrekte Entscheidfindung

allenfalls fehlen könnten. In solchen Fällen ist das Gericht zur Nachforschung

bzw. Abklärung verpflichtet, zumal der Untersuchungsgrundsatz gilt und das

Berufungsgericht mit voller Kognition ausgestattet ist. Zudem gilt das

rechtliche Gehör zweiseitig, also auch für die Staatsanwaltschaft. Zufolge

Dispensation Letzterer wäre es mit der Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 3

Abs. 2 lit. c StPO) nicht vereinbar gewesen, ohne Gelegenheit zur

Aktenergänzung festzustellen, dass die rechtlichen Grundlagen fehlten.

Alternativ hätte die Möglichkeit bestanden, die Berufungsverhandlung zu

sistieren und die Staatsanwaltschaft per Verfügung aufzufordern, allfällige

weitere Unterlagen einzureichen. Dieses Vorgehen wäre aber unverhältnismässig

gewesen, zumal sich auch die Berufungsklägerin zur fraglichen Anordnung im

Sinne des rechtlichen Gehörs äussern konnte (Akten SB.2021.67 S. 277 f.).

5.3.4 Das

Gesetz schreibt für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nicht explizit

Schriftlichkeit vor. Eine mündliche Anordnung ist entgegen der Ansicht der

Berufungsklägerin (Akten SB.2021.67 S. 282 f., 285) demgemäss auch ohne

zeitliche Dringlichkeit zulässig.

5.4 Materielle

Erfordernisse

5.4.1 Die

Kantonspolizei kann gemäss § 33a Abs. 2 PolG eine verdeckte Fahndung anordnen,

wenn hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen

könnte (lit. a) und andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen

sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b).

Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. dazu E. 5.2.1), erfassen die Art. 298a ff.

StPO ausschliesslich jene Fälle, in denen bereits ein Verdacht auf eine

strafbare Handlung besteht (strafprozessualer Anfangsverdacht). Erfolgten

Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer

Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es

sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische

präventive polizeiliche Tätigkeit. Demgemäss dürfen an die in § 33a Abs. 2 lit. a PolG verlangten «hinreichenden Anzeichen» keine hohen Anforderungen gestellt

werden und reicht es aus, wenn aufgrund der «Joint Action Days» mit Themenschwerpunkt

Schwarzarbeit aufgrund einschlägiger Erfahrungen generell Nagelstudios, vor

allem [...] Herkunft, kontrolliert wurden. Fremdenfeindliche Motive – wie der

Verteidiger insinuiert (Akten SB.2021.67 S. 285) – herrschten demgemäss nicht

vor.

5.4.2 Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeitsprüfung (lit. b) ist festzuhalten, dass für den

Nachweis des Tatbestands der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung keine milderen,

gleich effektiven Mittel ersichtlich sind. So hat Gfr E____ gut nachvollziehbar

ausgeführt, dass die angetroffenen Personen ohne das Eingehen eines

Scheingeschäfts in der Regel zunächst behaupteten, sie befänden sich als

Besucher bzw. Kunden, jedenfalls aber nicht zwecks Erwerbstätigkeit am

kontrollierten Ort (Akten SB.2021.67 S. 280). Eine Beobachtung des Lokals von

aussen, allenfalls noch mit einer Leuchtweste – wie von der Berufungsklägerin

als mildere Massnahme vorgeschlagen (Akten SB.2021.67 S. 285 f.) – erscheint

daher nicht zielführend. Zudem dürften bewilligungslos arbeitende Personen kaum

an der «Front», sondern eher im Hintergrund eingesetzt werden, wo sie weniger

gut erkannt werden, weshalb zur Aufdeckung einer Straftat auch deshalb ein

vorgängiger Kontakt notwendig ist. Die Situation ist entgegen der Ansicht der

Berufungsklägerin (Akten SB.2021.67 S. 286 f.) auch nicht vergleichbar mit

der Situation auf einer Baustelle, wo die einzelnen Arbeitsplätze nicht derart

übersichtlich verteilt liegen wie in einem Nagelstudio und bei einer Kontrolle

deshalb kein getarntes Auftreten notwendig ist. Dass im Rahmen einer verdeckten

Fahndung ein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig wäre, wird (zumindest im

Anwendungsbereich des PolG) nicht vorausgesetzt und ergibt sich auch nicht aus

dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_1409/2019

vom 4. März 2021).

6. Rechtliches

6.1 Tatbestandsmässigkeit

6.1.1 Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine nicht

bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Ausländerinnen und Ausländer, die in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von ihrer

Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Als Erwerbstätigkeit

gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige

Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Dabei

ist es nach Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ohne Belang, ob die Beschäftigung nur

stunden- oder tageweise oder nur vorübergehend ausgeübt wird. Die

Erwerbstätigkeit muss gemäss der Zweckbestimmung einer kontrollierten

Zulassungspolitik für Arbeitskräfte weit ausgelegt werden. Die Möglichkeit

nicht erwerbsmässiger Tätigkeiten darf allerdings nicht vollständig ausgeschlossen

werden. Gefälligkeitshandlungen, die nach objektiven Kriterien normalerweise

nicht gegen Entgelt geleistet werden, fallen beispielsweise nicht unter den

Begriff der Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Qualifikation einer

Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb gerichtet ist, dass die Aufnahme der

Tätigkeit durch die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer

Arbeitsmarkt hat. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen (Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,

Bern 2010, Art. 11 N 6). Leistungen aus einer sittlichen Pflicht, etwa die

Kinderbetreuung durch die Grosseltern, fallen nicht unter den Begriff der

Erwerbstätigkeit (Spescha, in:

Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5. Auflage, Zürich 2019, Art. 11 AIG N 3).

6.1.2 Unbestritten ist zunächst, dass die

Berufungsklägerin als Staatsangehörige [...], mithin eines Drittstaats, in den

Geltungsbereich des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 AIG)

fällt. Sie bedürfte daher zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Bewilligung

der zuständigen Behörde (Art. 11 Abs. 1 AIG). Über eine solche verfügte A____

indes nicht.

6.1.3 Bei den von der Berufungsklägerin ausgeführten

Arbeiten handelt es sich gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 4.4) um eine

üblicherweise auf Erwerb gerichtete Tätigkeit einer Mitarbeiterin eines

Nagelstudios. Dass sich A____ nicht regelmässig im Studio «[...]» aufgehalten

hat, spielt für die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit ebenso

wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass sie sich offenbar hauptsächlich zum

Zweck eines Familienbesuchs in Basel befand (Akten SB.2021.67 S. 116, 216 f.,

259 f.; dies wird aber im Rahmen der Strafzumessung [vgl. dazu E. 7] zu

berücksichtigen sein). Unerheblich ist auch, ob die Berufungsklägerin für ihre

erbrachte Arbeitsleistung entschädigt wurde. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass

die von der Berufungsklägerin geleisteten Arbeiten über reine Gefälligkeiten

hinausgingen. Dies zeigt sich darin, dass die durch sie erledigten Arbeiten

ansonsten durch eine Lohn beziehende Drittperson hätten ausgeführt werden

müssen und ohne ihren Beizug riskiert worden wäre, eine Kundin und damit

zusätzliche Einnahmen zu verlieren. Der Vollständigkeit halber

ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Aushelfen nicht mehr um die

Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt hat. Darunter wäre allenfalls das

Betreuen der Neffen durch die Berufungsklägerin zu subsumieren gewesen.

6.1.4 Der Berufungsklägerin muss bewusst gewesen

sein, dass man in der Schweiz ohne Bewilligung nicht arbeiten darf. So hat sie

in ihrer Einvernahme vom 15. September 2020 zu Protokoll gegeben, sie sei wegen

des Geburtstags ihres Neffens – nicht zwecks Arbeitsaufnahme – in die Schweiz

gekommen. Zudem ist das Thema «Arbeitsbewilligung» sowohl in ihrem Familien-

bzw. Bekanntenkreis als auch bei ihr selbst bestens bekannt. So hat D____ (eine

Verwandte der Berufungsklägerin) vor Strafgericht zu Protokoll gegeben, dass

die Berufungsklägerin immer nur zu Besuch gekommen sei und eigentlich nicht

arbeiten dürfe oder könne. Sie [die Berufungsklägerin] sei nicht mit der

Absicht zu arbeiten gekommen (Akten SB.2021.67 S. 119).

6.1.5 Damit handelte A____ vorsätzlich und ist

entgegen ihrer Ansicht (Akten SB.2021.67 S. 209 f.) auch nicht von einem

Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB auszugehen.

6.2 Vorbereitungshandlung

oder Versuch?

Nach dem Beweisergebnis hat der Prozess des Bedienens

angefangen (vgl. dazu E. 4.4). Es liegt daher entgegen der

Ansicht der Berufungsklägerin (Akten SB.2021.67 S. 211 ff., 286) keine

Vorbereitungshandlung und auch kein Versuch mehr vor, zumal der Tatbestand mit

Beginn des Prozesses des Bedienens bereits erfüllt ist.

6.3 Agent

provocateur?

6.3.1 Der amtliche Verteidiger bringt wie bereits

vor der Vorinstanz schliesslich vor, die beiden im Vorfeld der Kontrolle in den

Geschäftsräumlichkeiten des Nagelstudios anwesenden Zivilpolizistinnen hätten

in unzulässiger Weise als «agents provocateurs» auf die Berufungsklägerin

eingewirkt (Akten SB.2021.67 S. 122, 215 ff., 286 f.).

6.3.2 Ein Fall eines «agent provocateur» liegt vor,

wenn die Zielperson zu einer Tat, für welche diese keine allgemeine

Tatbereitschaft hat, provoziert oder deren Tatbereitschaft auf schwerere

Straftaten gelenkt wird (Knodel,

a.a.O., Art. 298c StPO N 7 f.). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 2 f.), haben die beiden Polizistinnen zunächst

gar nicht direkt auf die Berufungsklägerin eingewirkt. Durch ihr Verhalten

(Ausgeben als Kundinnen) haben sie lediglich den generellen Tatentschluss von A____

(Bedienung von Kundschaft trotz fehlender Arbeitsbewilligung) konkretisiert.

Auch hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort vom 14. Dezember

2021 zutreffend ausgeführt (Akten SB.2021.67 S. 233), dass das Anliegen, sich

die Nägel machen zu lassen, nicht rechtswidrig ist und die beiden Polizistinnen

auch nie verlangt haben, von jemandem ohne Arbeitsbewilligung bedient zu werden.

Vielmehr haben C____ und D____ die Berufungsklägerin zur Bedienung der

(potentiellen) Kundschaft beigezogen. Die beiden Fahnderinnen hatten keine Herrschaft

über diesen Geschehensablauf. Das Mass der zulässigen Einwirkung wurde dadurch

nicht überschritten und es liegt daher weder Anstiftung noch mittelbare

Täterschaft vor. Als Anstifter könnte in der vorliegenden Situation allenfalls C____

gewirkt haben. Dieser hat dafür gesorgt, dass sich die Berufungsklägerin an den

Tisch setzte und die vermeintliche Kundin nach deren Wünschen fragte

(vgl. dazu E. 4.1, 4.3).

7. Strafzumessung

7.1 Ausgangslage

Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet der Strafrahmen von Art. 115 Abs. 1 AIG, der von

Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr reicht. Gesetzliche

Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich,

womit vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist.

7.2 Verschuldensbewertung/konkrete

Strafenbildung

Das objektive

und subjektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. Wie das Strafgericht

zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 7), dürfte es sich kaum

um einen Fall systematischer Schwarzarbeit handeln. Viel wahrscheinlicher ist

es, dass die Berufungsklägerin hauptsächlich ihren Urlaub bei ihren Verwandten

verbrachte und diesen – aus ihrer Sicht – in einem Moment der

Hilfsbedürftigkeit ausgeholfen hat, zumal sie über eine entsprechende

Ausbildung verfügt. Auch dürfte sie kein Entgelt bezogen haben. Dies

rechtfertigt die Ausfällung einer eher symbolischen Geldstrafe im unter-sten

Bereich des Strafrahmens, mithin von zehn Tagessätzen. Da es nicht der

Berufungsklägerin zuzurechnen ist, dass das Dokument «Ständige Weisungen an die

Kantonspolizei Basel-Stadt und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis

(gültig ab 1. November 2019)» erst im Rückweisungsverfahren eingereicht wurde

und sich das Verfahren dadurch um weitere knapp 1 ½ Jahre verlängert hat, ist das

in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierte Beschleunigungsgebot

verletzt und die bisher zugemessene Strafe deshalb zu halbieren. Die

Tagessatzhöhe wird in Anbetracht der Informationen zur Person (Einkommen von

CHF 500.– monatlich [exklusive Trinkgelder], kinderlos, vom Ehemann getrennt

lebend, keine Schulden, keine Immobilien [Akten SB.2021.67 S. 41, 72, 75 ff.])

auf CHF 10.– festgesetzt (Art. 34 Abs. 2 StGB).

7.3 Modalitäten

des Vollzugs

Dem bedingten

Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht angesichts der

Vorstrafenlosigkeit der Berufungsklägerin (Akten SB.2021.67 S. 250 f.) nichts

entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

8. Genugtuungsforderung

Der amtliche

Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass die Berufungsklägerin

ihre Familie aufgrund des Vorfalls während zwei Jahren nicht mehr habe besuchen

dürfen, was zu einer Genugtuung von CHF 500.– führen müsse (Akten SB.2021.67 S.

287). Neben der Tatsache, dass die Berufungsklägerin auch im Rechtsmittelverfahren

wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen wird, verkennt er

damit, dass ein Einreiseverbot eine eigene verwaltungsrechtliche Sanktion (mit

eigenem Rechtsmittelweg) darstellt und in keinem direkten Zusammenhang mit dem

vorliegenden Strafverfahren steht, sodass in diesem diesbezüglich auch keine

Genugtuung ausgerichtet werden kann. Der entsprechende Antrag ist daher

abzuweisen.

9. Erstinstanzliche

Kosten

9.1 Ausgangslage

Die schuldig

gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –

gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

9.2 Im

vorliegenden Fall

Da A____ auch im

Berufungsverfahren wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen

wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt

die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF

265.– und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒.

9.3 Rückforderungsvorbehalt

erste Instanz

Da die

Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt

Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100

% vorbehalten.

10. Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

10.1 Ausgangslage

Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit

eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,

in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März

2021 E. 10.3.1).

10.2 Im

vorliegenden Fall

Die

Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung im Wesentlichen, erreicht

jedoch eine mildere Bestrafung. Es rechtfertigt sich daher, ihr die um 25 %

reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 750.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

11. Entschädigungen

11.1 Honorar

des amtlichen Verteidigers bis zum 29. Januar 2024

Dem amtlichen

Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung auszurichten,

wobei der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 32 Stunden (zuzüglich 2 ½

Stunden für die Berufungsverhandlung) in Abweichung vom Urteil SB.2021.67 vom

13. Mai 2022 akzeptiert wird, zumal sich mit der Beschwerde an das

Bundesgericht bzw. im Rückweisungsverfahren gezeigt hat, dass der von ihm betriebene

Aufwand hinsichtlich der Zuständigkeit des Migrationsamts tatsächlich notwendig

bzw. gerechtfertigt war. Dazu kommt ein Auslagenersatz von 3 % (§ 23 Abs.

1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen (die Leistungen des amtlichen Verteidigers

unterliegen nicht der Mehrwertsteuer). Da A____ um 25 % reduzierte Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars des amtlichen Verteidigers im

Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

11.2 Honorar

des amtlichen Verteidigers ab dem 29. Januar 2024

Für das

Rückweisungsverfahren ist B____ – wie geltend gemacht – ein Aufwand von fünf

Stunden, zuzüglich 3 % Auslagen (§ 23 Abs. 1 HoR), zu vergüten. Da das

Rückweisungsverfahren – wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid ergibt – zu

Recht initiiert wurde, besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4

StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung ab dem 29. Januar 2024.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass die Verfügung

über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – der Erwerbstätigkeit

ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5

Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 42 Abs. 1 und 44

Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

Die Genugtuungsforderung von A____ in Höhe von CHF 500.‒ wird

abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 265.‒ und eine

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 750.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz bis zum 29.

Januar 2024 ein Honorar in Höhe von CHF 6‘900.‒ und ein Auslagenersatz

von CHF 207.‒, somit total CHF 7‘107.‒, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von

75 % vorbehalten.

Für das Berufungsverfahren ab dem 29. Januar 2024 werden dem amtlichen

Verteidiger, B____, ein Honorar von CHF 1'000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von

CHF 30.‒, somit total CHF 1'030.‒ aus der Gerichtskasse entrichtet.

Es besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten

der amtlichen Verteidigung ab dem 29. Januar 2024.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

-

Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.