ZS.2024.3
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Beschwerde am BG hängig)
4. September 2024Deutsch43 min
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2024.3
URTEIL
vom 4. September 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. März 2021 (ES.2020.514)
Urteil des Appellationsgericht
vom 13. Mai 2022
(vom Bundesgericht am 29. Januar
2024 aufgehoben)
betreffend Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März
2021 wurde A____ (Berufungsklägerin) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl
vom 17. September 2020 hin – der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig
erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu
CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten
von CHF 265.– sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.– auferlegt. Darüber
hinaus ist ihr amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt worden. Mit Urteil vom 13. Mai 2022 wies das
Appellationsgericht eine von A____ hiergegen erhobene Berufung nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, sprach sie der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre). Zudem wies
es ihre Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 500.‒ ab und auferlegte
ihr Kosten von CHF 265.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). In Bezug auf die in
Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren stellte es fest, dass Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vorbehalten bleibe. Dem amtlichen
Verteidiger, B____, wurde für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
4‘800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 144.‒, somit total CHF
4‘944.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen (unter
Rückforderungsvorbehalt).
Das Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde mit Entscheid 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024 gut, soweit es darauf
eintrat. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2022 auf und
wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück, wobei es den Kanton
Basel-Stadt verpflichtete, B____ für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF
3'000.‒ zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nach Erhalt des
Urteils des Bundesgerichts bzw. auf Aufforderung der Verfahrensleiterin hin mit
Schreiben vom 14. März 2024 vernehmen lassen und beantragt, die
Berufungsklägerin sei ‒ unter Abweisung ihrer Berufung ‒ der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.‒ (Probezeit zwei
Jahre) zu verurteilen. Zudem seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die
Berufungsklägerin hat mit Schreiben vom 8. April 2024 Stellung bezogen und
beantragt, es sei das angefochtene Urteil kosten- und entschädigungsfällig
aufzuheben und sie vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung freizusprechen.
Zudem sei ihr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.‒ zuzusprechen. Gleichzeitig
reichte ihr amtlicher Verteidiger seine Honorarnote ein. Am 9. August 2024 reichte
die Staatsanwaltschaft zwecks Vervollständigung der Akten des
Appellationsgerichts eine Kopie ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht ein.
Das
vorliegende Urteil ist – wie mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 8. März
2024 und vom 11. April 2024 in Aussicht gestellt – nach einer nicht
öffentlichen Beratung des Gerichts vom 4. September 2024 im schriftlichen
Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒
soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil
und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Bindungswirkung
des Urteils des Bundesgerichts
1.1.1
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut
und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht
zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten
befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben
Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das
Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze
angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die
materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E.
5.2.1; BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4, 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011
E. 1.3.2). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige
Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als
Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in
Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117
IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012 vom
30.
März 2012 E. 2.2).
1.1.2
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Berufungsklägerin
mit dem Urteil vom 29. Januar 2024 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das
angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
Appellationsgericht zurück. Es ordnete an, dass das Appellationsgericht die
Zuständigkeit des Migrationsamts zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
bzw. die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom
15.
September 2020 neu zu prüfen habe. Infolgedessen ist im Sinne des
vorstehend Erwogenen nachfolgend darauf nochmals im Detail einzugehen (Erwägung
2). Die Erwägungen 3-11 sind mit Anpassungen in der Strafzumessung und der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers aus dem Urteil vom 13. Mai 2022 entnommen.
1.2
Schriftliches
Verfahren
Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht
die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen
zu entscheiden sind. Die Frage, ob das Migrationsamt zur Strafverfolgung
zuständig war bzw. die Einvernahme der Berufungsklägerin vom 15. September 2020
verwertbar ist, stellt eine Rechtsfrage dar, weshalb die Berufung im
schriftlichen Verfahren ‒ nach einer nicht öffentlichen Beratung des
Gerichts vom 4. September 2024 ‒ beurteilt werden kann.
2.
Zuständigkeit
des Migrationsamts Basel-Stadt
2.1
Erwägungen
in SB.2021.67 vom 13. Mai 2022
Das Appellationsgericht hat im Urteil SB.2021.67 vom 13. Mai
2022.
zur Zuständigkeit des Migrationsamts Folgendes erwogen:
«[…] Wie die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort diesbezüglich zu Recht ausführt
(Akten S. 231 f.), ergibt sich aus § 3 des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100), dass neben der
Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft auch Verwaltungsbehörden mit
Ermittlungsbefugnis Strafverfolgungsbehörden sind. Laut § 12 Abs. 2 EG StPO und
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen (SG 257.110), kann
die Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte
begangen wurden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei
Vergehen einsetzen. Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der
Staatsanwaltschaft.
3.1.2
Der kantonale Gesetzgeber hat die Möglichkeit
der Übertragung von aufgabengebundenen Straffunktionen vorgesehen, indem er von
seiner Gestaltungsfreiheit bei der Behördenorganisation Gebrauch gemacht hat
(Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1134 ff.). Er hat beim Erlass der
Einführungsgesetzgebung die strafprozessuale Kompetenz des Migrationsamts
ausdrücklich als Beispiel für eine solche Aufgabendelegation genannt. Die
Zuständigkeit des Migrationsamts hat bereits unter früherem Recht bestanden und
sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mittels ständiger Weisung der
Staatsanwaltschaft beibehalten werden, was auch die seitens der
Staatsanwaltschaft eingereichte Leistungsvereinbarung zwischen dem AWA (als
zuständiges kantonales Kontrollorgan im Sinne von § 3 Abs. 1 der Verordnung
über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt [SG 812.600])
und dem Migrationsamt nahelegt (Ratschlag EG StPO gemäss
Regierungsratsbeschluss Nr. 09.1110.01 vom 4. August 2009, S. 20, abrufbar
unter: https://cutt.ly/tCb1aGN,
zuletzt besucht am 8. September 2022; Akten S. 234 ff.).
3.1.3
Die Wahrnehmung von Strafaufgaben durch das
Migrationsamt ist darüber hinaus auch in der kantonalen Gerichtspraxis anerkannt
(AGE SB.2018.39 vom 14. Februar 2020 E. 3.1, SB.2013.60 vom 5.
September 2014 E. 1.2, BES.2017.127 vom 9. November 2017 E. 3.3).
Auch das Bundesgericht hat das Migrationsamt bereits als strafrechtliche Partei
behandelt (BGer 6B_1112/2013 vom 20. März 2014) und hat dessen
strafrechtliche Funktion bisher jedenfalls nicht beanstandet bzw. die Frage der
Zuständigkeit offengelassen (BGer 6B_1139/2014 vom 28. April 2015
E. 1.3). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, die vom kantonalen
Gesetzgeber explizit so gewollte Zuständigkeitsordnung umzustossen. Das
Migrationsamt ist in seiner Eigenschaft als Strafbehörde an den gesetzlichen
Verfolgungszwang gemäss Art. 7 StPO gebunden und daher grundsätzlich zur
Strafverfolgung verpflichtet. Die in der Literatur geäusserte Ansicht, das
baselstädtische Migrationsamt sei keine Strafbehörde (Uebersax, Strafverfolgung bei Härtefällen widersprüchlich
und unfair, in: plädoyer 6/2017 S. 20), erweist sich daher als
unzutreffend.
3.1.4
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der beim
Migrationsamt getätigten Aussagen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.1) wurde in AGE
SB.2013.60 (E. 1.2) festgehalten, dass der dort Beschuldigte ‒ wie
vorliegend ‒ vom Migrationsamt umfassend über die strafrechtlichen
Vorwürfe aufgeklärt worden war und es ihm freigestanden hätte, eine erneute
Befragung (inklusive Konfrontation) an der Hauptverhandlung zu verlangen. Eine
solche wurde in casu jedoch gar nie verlangt, was angesichts der Tatsache, dass
sowohl vor Straf- als auch vor Appellationsgericht eine Dispensation beantragt
wurde, auch paradox gewesen wäre. Die Depositionen der Berufungsklägerin
anlässlich ihrer Befragung beim Migrationsamt vom 15. September 2020 sind
Dispositiv
demnach verwertbar (Akten S. 40 ff.)».
2.2 Erwägungen
des Bundesgerichts
Das Bundesgericht
hat im Urteil 6B_1295/2022 vom 29. Januar 2024 zur Frage der Zuständigkeit Folgendes
erwogen:
«1.2
1.2.1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz
bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Strafverfahren können nur in den
vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2
Abs. 2 StPO). Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft
und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 StPO). Bund und Kantone bestimmen
ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Art. 14 Abs. 1 StPO). Bund und
Kantone regeln namentlich Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse
der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht
abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO), sowie die Aufsicht über ihre
Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO).
Art. 14 Abs. 1 StPO überlässt es Bund und Kantonen insbesondere festzulegen,
welche Behörden die Funktionen der in Art. 12 StPO aufgelisteten
Strafverfolgungsbehörden zu übernehmen haben und welche Bezeichnungen sie
tragen sollen, sowie den Kreis der Beamten zu bestimmen, die in der
Strafverfolgung tätig werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1; Urteil 6B_98/2018 vom 18.
April 2019 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Mit den ihnen überlassenen
Freiheiten soll den Kantonen die nötige Flexibilität eingeräumt werden, um je
nach Grösse des Kantons sowie mit Rücksicht auf die historisch gewachsenen Strukturen
geeignete Behördenorganisationen zu schaffen, ohne das Ziel der StPO, nämlich
die Sicherstellung einer möglichst weit gehenden Vereinheitlichung des
eigentlichen Verfahrensrechts, zu gefährden (BGE 142 IV70 E. 3.2.1; Urteil
6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Wie die Strafbehörden
im Einzelfall zusammengesetzt sind, wie sie bezeichnet oder welche sachlichen
Zuständigkeiten ihnen zugewiesen werden, bleibt weitgehend Bund und Kantonen
überlassen (Urteil 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.4; mit Hinweis).
1.2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 StPO ermittelt die Polizei
Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im
Auftrag der Staatsanwaltschaft: dabei untersteht sie der Aufsicht und den
Weisungen der Staatsanwaltschaft. Die StPO sieht einen funktionellen
Polizeibegriff vor (Andreas J. Keller,
in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 15 StPO; vgl. Jositsch/Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 339). Es obliegt der
Ausführungsgesetzgebung von Bund und Kantonen zu bestimmen, welche Behörde
"Polizei" ist und welchen weiteren Behörden polizeiliche Befugnisse
zukommen (Andreas J. Keller,
a.a.O., N. 2 zu Art. 15 StPO; Henzelin/Maeder
Morvant, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2.
Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 15 StPO). Unabhängig von den für diese Behörden
verwendeten Bezeichnungen können in einem funktionellen und materiellen Sinn
unter Polizei alle jene öffentlichen Dienststellen eingeordnet werden, die im
Vorfeld der eigentlichen Justiz bei der Verbrechensbekämpfung die ersten
Ermittlungen zu tätigen haben (Jositsch/Schmid,
a.a.O., Rz. 339). Es ist unerheblich, wie die betreffende Dienststelle
bezeichnet ist (Jositsch/Schmid,
a.a.O., Rz. 342). Ausserhalb des Polizeikorps nehmen gestützt auf
Spezialgesetze diverse weitere Verwaltungsbehörden Ermittlungsfunktionen wahr (Christopher Geth, Basler Kommentar StPO,
3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 15 StPO; Jositsch/Schmid,
a.a.O., Rz. 341). Diese haben Straftaten, die im betreffenden Gebiet begangen
wurden, festzustellen und den dafür zuständigen Strafbehörden zu melden (Jositsch/Schmid, a.a.O., Rz. 341).
1.2.3 Die Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens zur Verfolgung eines Vergehens durch eine
Verwaltungsbehörde ist demnach zulässig, sofern Bund oder Kantone dies in ihrer
Gesetzgebung vorsehen und die Verwaltungsbehörde bei der Ausübung dieser
Funktion der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft untersteht.
Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob die Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt
die Zuständigkeit des Migrationsamts zur Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens bei der Verfolgung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG vorsieht.
1.3
1.3.1 Die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden nach
Art. 14 Abs. 1 StPO ist in § 3 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13.
Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG
StPO/BS; SG 257.100) geregelt. Strafverfolgungsbehörden sind nach § 3 lit. a -
c EG StPO/BS die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und die
Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis. Gemäss § 7 Abs. 1 EG StPO/BS führt
die Kantonspolizei das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr durch
Verordnung zugewiesenen Übertretungen und Vergehen. Gemäss § 12 Abs. 1 EG
StPO/BS kann der Regierungsrat die Zuständigkeit zur Durchführung des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Übertretungen durch Verordnung
denjenigen Verwaltungsbehörden übertragen, in deren Aufgabenbereich diese
Delikte begangen werden (Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis). § 12 Abs. 2 EG StPO/BS sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in
deren Aufgabenbereich diese Delikte begangen werden, zur Durchführung des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen kann. Aufsicht und
Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt über die
Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und
Übertretungen vom 21. Dezember 2010 (Verordnung über die Durchführung des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens; SG 257.110) sieht vor, dass die
Kantonspolizei das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr im Anhang 1
zugewiesenen Vergehen führt. Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens hält die Zuständigkeit der Kantonspolizei
zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen nach Art.
115 Abs. 1 und 2 AIG fest. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die
Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens werden alle übrigen
Vergehen von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Nach dieser Bestimmung kann die
Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis zur Durchführung
des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen, soweit
Straftaten in deren Aufgabenbereich begangen werden. Schliesslich sieht diese
Bestimmung vor, dass Aufsicht und Weisungsbefugnis bei der Staatsanwaltschaft
verbleiben.
1.3.2 Das Bundesgericht hat die Frage, ob das
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gestützt auf die kantonale Gesetzgebung
als "Verwaltungsbehörde mit Ermittlungsbefugnis" über die Kompetenz
verfügt, eine Einvernahme im Sinne von Art. 157 StPO durchzuführen, offen
gelassen (Urteil 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.3).
1.3.3 In der Lehre wird festgehalten, dass das
Bundesrecht sowie das baselstädtische Gesetzesrecht nicht vorsehen würden, dass
dem Migrationsamt kriminalpolizeiliche Aufgaben und damit
Strafverfolgungsfunktion zugewiesen werden und dass auch das kantonale
Verordnungsrecht insofern nicht eindeutig erscheine (Peter Uebersax, Strafverfolgung bei Härtefällen
widersprüchlich und unfair, in: plädoyer 6/2017 S. 20).
[…]
1.5 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst
geltend, die Vorinstanz missachte die Kompetenzordnung, indem sie § 1 Abs. 1
i.V.m. mit Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens übersehe. Die Staatsanwaltschaft sei nicht befugt, eine
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.
115 Abs. 1 lit. c AIG einzusetzen, da der Regierungsrat mit § 1 Abs. § 1 i.V.m.
Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens das Ermittlungsverfahren in Bezug auf dieses Vergehen der
Kantonspolizei aufgetragen habe und diese damit zuständig sei. Die Einsetzung
einer Behörde durch die Staatsanwaltschaft würde eine schriftliche Delegation im
Einzelfall voraussetzen, da generelle Zuweisungen durch den Verordnungsgeber
vorgenommen worden seien. Eine solche Einsetzung liege nicht vor.
1.6 Die Vorinstanz äussert sich nicht zu § 1 Abs. 1
i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens, scheint aber implizit davon auszugehen, dass parallel zu
dieser Bestimmung die Staatsanwaltschaft befugt ist, das Migrationsamt zur
Verfolgung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. c
AIG einzusetzen. Ob dies der Fall ist, ist vorliegend offen zu lassen, da eine
entsprechende Einsetzung, welche nach der vorinstanzlichen Gesetzesauslegung erforderlich
wäre, sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lässt. Die von der
Vorinstanz hinsichtlich der Einsetzung angeführte "Leistungsvereinbarung
2020" vom 18. Februar 2020 wurde zwischen dem AWA und dem Migrationsamt
des Kantons Basel-Stadt abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft ist an dieser
Vereinbarung nicht beteiligt, weswegen sich daraus keine Einsetzung durch die
Staatsanwaltschaft entnehmen lässt. Auch nach dem von der Vorinstanz
angeführten Verständnis der Materialien ist eine Einsetzung des Migrationsamtes
durch die Staatsanwaltschaft erforderlich. Woraus sich die Einsetzung des
Migrationsamtes durch die Staatsanwaltschaft vorliegend ergeben soll, ist nicht
ersichtlich. Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob nach
kantonalem Recht von einer generell-abstrakten, bzw. ständigen Einsetzung oder
einer für den konkreten Fall vorliegenden Einsetzung auszugehen sei, ist nicht
weiter einzugehen, da aus den vorinstanzlichen Erwägungen weder eine ständige
noch eine für den konkreten Fall vorgenommene Einsetzung durch die
Staatsanwaltschaft hervorgeht. Sofern die Vorinstanz hinsichtlich der
Zuständigkeit des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt darauf verweist, dass
das Bundesgericht mit Urteil 6B_1112/2013 vom 20. März 2014 auf eine durch das
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt erhobene Beschwerde eingetreten ist, ist
darauf hinzuweisen, dass sich dabei die Frage nach der kantonalen
Zuständigkeitsordnung nicht gestellt hat.
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich den vorinstanzlichen
Erwägungen die Zuständigkeit des Migrationsamtes des Kantons Basel- Stadt zur
Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen die
Beschwerdeführerin wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nicht entnehmen
lässt. Die vorinstanzliche Anwendung von kantonalem Recht hält der
Willkürprüfung nicht stand und die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht
ist zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die
Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin wird von der
Vorinstanz neu zu prüfen sein. Dabei wird es nicht genügen, lediglich darauf
hinzuweisen, dass es der des Landes verwiesenen Beschwerdeführerin
freigestanden habe, eine erneute Befragung an der Hauptverhandlung zu
verlangen, wie dies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der
Einvernahme erwägt. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist auf die weiteren
von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtsverletzungen nicht einzugehen».
2.3 Würdigung
2.3.1 Im
von der Verfahrensleiterin im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar
2024 durchgeführten Schriftenwechsel hat die Staatsanwaltschaft das Dokument
«Ständige Weisungen an die Kantonspolizei Basel-Stadt und die
Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis (gültig ab 1. November 2019)»
eingereicht (Akten ZS.2024.3 S. 17 ff.). Aus Ziff. 2.1 dieser Weisungen
ergibt sich, dass das Migrationsamt zur Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens bei Vergehen gemäss Art. 115 Abs. 1 und 2 AIG (als
Verwaltungsbehörde mit Ermittlungsbefugnis) ständig berechtigt und verpflichtet
sei. Dass der Erste Staatsanwalt zum Erlass dieser Weisung berechtigt war,
ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziff. 3 der Verordnung über die Zusammensetzung,
Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG 257.120).
2.3.2 Entgegen
der auch im Rückweisungsverfahren mit Eingabe vom 8. April 2024 geäusserten
Kritik der Berufungsklägerin (Akten ZS.2024.3 S. 29 f.), stützt sich die
Weisung auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage: Gemäss § 7 EG StPO trifft zwar
zu, dass die Kantonspolizei das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr
durch Verordnung zugewiesenen Übertretungen und Vergehen führt. Gleichzeitig ist
gemäss § 1 Abs. 1 bzw. im Anhang I der Verordnung über die Durchführung des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen auch vorgesehen,
dass die Kantonspolizei zur Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens bei Vergehen gemäss Art. 115 Abs. 1 und 2 AIG zuständig
ist. Indes sieht § 12 Abs. 2 EG StPO bereits auf Gesetzesebene vor, dass die
Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte
begangen werden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei
Vergehen einsetzen kann, wobei Aufsicht und Weisungsbefugnis bei der Staatsanwaltschaft
verblieben. Diese Kompetenzregelung wird in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die
Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und
Übertretungen wiederholt. Der Wortlaut dieses Absatzes (Alle übrigen
Vergehen [diejenigen, welche nicht in Anhang I genannt werden] werden
von der Staatsanwaltschaft verfolgt) ist nicht so zu verstehen, dass eine
Einsetzung nur in den Fällen nach Abs. 2 und nicht bei solchen gemäss Abs. 1
bzw. Anhang I möglich wäre. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem
systematisch klarer strukturierten § 12 Abs. 2 EG StPO und dem explizit
geäusserten Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu Ratschlag
EG StPO
gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 09.1110.01 vom 4. August 2009, abrufbar
unter https://cutt.ly/tCb1aGN, zuletzt
besucht am 14. August 2024;
Bericht der Justiz, Sicherheits- und
Sportkommission zum Ratschlag 09.1110.01 betreffend Gesetz über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO] sowie Änderungen des
Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der
Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG, SG 154.100; abrufbar unter https://shorturl.at/TTIWL,
zuletzt besucht am 14. August 2024) sowie im Übrigen auch aus der konstanten kantonalen
Gerichtspraxis (AGE SB.2018.39 vom 14. Februar 2020 E. 3.1, SB.2013.60 vom
5. September 2014 E. 1.2, BES.2017.127 vom 9. November 2017 E. 3.3).
Dass es sich beim Tatbestand der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art.
115 Abs. 1 lit. c AIG um einen Straftatbestand handelt, der zum
Aufgabenbereich des Migrationsamts gehört, ist evident.
2.3.3 Die
innerdienstliche oder organisatorische Anordnung ist eine Weisung der
vorgesetzten Behörde an eine ihr unterstellte Behörde. Sie kann sich auf einen
konkreten Fall und eine bestimmte Privatperson beziehen oder generell und
abstrakt sein. Im letzteren Fall liegt eine Verwaltungsverordnung vor (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 874). Aus dem von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Dokument «Ständige Weisungen an die
Kantonspolizei Basel-Stadt und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis
(gültig ab 1. November 2019)» ergibt sich, dass das Migrationsamt zur
Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen gemäss Art.
115 Abs. 1 und 2 AIG ständig berechtigt und verpflichtet sei. Insofern
handelt es sich nach dem vorstehend Erwogenen um eine Verwaltungsverordnung und
ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin keine schriftliche Delegation im
Einzelfall notwendig. Inwiefern generelle Zuweisungen nur durch den
Verordnungsgeber zulässig sein sollen, erschliesst sich angesichts des soeben
Erwogenen zur Verwaltungsverordnung nicht.
2.3.4 Gemäss
§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen haben die Mitarbeitenden
der Kantonspolizei und der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis die
Kompetenz, beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einzuvernehmen. Damit
wurde das polizeiliche Ermittlungsverfahren nicht nur von der zuständigen
Behörde geleitet, sondern die Befragung der Berufungsklägerin vom 15. September
2020 auch von einer zuständigen Mitarbeiterin durchgeführt, sodass die
Einvernahme entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin verwertbar ist.
3. Verletzung
des Akkusationsprinzips
3.1 Standpunkt
der Berufungsklägerin
Die Berufungsklägerin moniert weiter eine Verletzung des
Akkusationsprinzips. Ihr werde im Strafbefehl das «Bedienen» der vermeintlichen
Kundin vorgehalten. Der Ausdruck «bedienen» habe aber viele Bedeutungen. Er
besage deshalb nicht automatisch «arbeiten» im Sinne des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Anklage lasse auch offen, mit
welcher der Handlungen die Schwelle zur bewilligungspflichtigen Arbeit im Sinne
des AIG überschritten worden sei. Eine präzise Umschreibung des Vorhalts sei aber
notwendig, weil zwischen einer straflosen Handlung vor der Nagelbearbeitung
bzw. einem verbalen oder nonverbalen Kontakt und dem Beginn einer (strafbaren)
Arbeitsaufnahme zu unterscheiden sei. Der Vorhalt des Bedienens sei folglich zu
unbestimmt (Akten SB.2021.67 S. 258 f., 284, 288).
3.2 Grundlagen
Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen Selbstzweck, sondern
soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten.
Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang
Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt und wie ihr
Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung
richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140
IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6.
Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen
oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz
nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich
auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4,
6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1).
3.3 Würdigung
Im vorliegenden Fall wird aus der Anklageschrift hinreichend
klar, dass der Berufungsklägerin vorgeworfen wird, sie habe eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu
verfügen. Der präzise Wortsinn des Ausdrucks «bedienen» ist nach dem zuvor
Erörterten nicht von Bedeutung, zumal A____ in ihrer Verteidigung deshalb nicht
eingeschränkt war. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor.
4. Tatsächliches
4.1 Ausgangslage
Am 14. September 2020 führte der
Fahndungsdienst der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt und
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) im Nagelstudio «[...]» an [...] in
Basel eine Kontrolle zur Bekämpfung der Ausbeutung der Arbeitskraft durch. Zu
diesem Zweck begaben sich zwei Polizistinnen in zivil um 10.15 Uhr in das
genannte Studio und gaben an, sich die Nägel machen lassen zu wollen. Zu diesem
Zeitpunkt waren – so der Vorwurf – alle Angestellten mit der Bedienung von
Kundschaft beschäftigt. Der ebenfalls anwesende C____ habe deshalb den
«Kundinnen» zunächst gesagt, er könne eine von beiden bedienen, während die
andere währenddessen warten müsse. Nach einem (in einer für die beiden
Polizistinnen unverständlichen Sprache geführten) Gespräch mit D____ habe C____
in der Folge jedoch die Berufungsklägerin aus dem Hinterzimmer hervorgerufen. A____
habe dieser Aufforderung Folge geleistet und sei in den Kundenbereich hervorgekommen, habe sich an den
Arbeitsplatz gesetzt und die dort wartende Polizistin gefragt, welche Farbe sie
wünsche. Anlässlich der nachfolgenden Ausweiskontrolle wurde festgestellt, dass
die Berufungsklägerin über keine Arbeitsbewilligung verfügte (Akten SB.2021.67 S.
5, 16 ff.).
4.2 Aussagen
der Berufungsklägerin
4.2.1 Die
Berufungsklägerin hat in ihrer Einvernahme vom 15. September 2020 nicht
bestritten, sich am 14. September 2020, um 10.15 Uhr, im genannten Nagelstudio
aufgehalten zu haben (Akten SB.2021.67 S. 40 ff.). Ebenso ist erstellt, dass
sie aus dem Hinterzimmer in den Kundenbereich hervorgekommen ist und sich an
einen Arbeitsplatz, an welchem die eine Polizistin gewartet hat, gesetzt hat
(Akten SB.2021.67 S. 43). A____ bestreitet jedoch, die Polizistin gefragt
zu haben, welche Farbe der Nägel sie wünsche (Akten SB.2021.67 S. 72).
Vielmehr habe sie die Kundschaft nur etwas «beschäftigen» bzw. lediglich ihr
Fachwissen an die Angestellten weitergeben wollen. Um anschliessend Tipps und
Tricks geben zu können, habe sie sich die Nägel daher nur kurz angeschaut
(Akten SB.2021.67 S. 43 f.). Entgegen ihrer Darstellung standen jedoch –
wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 4) –
gar keine Angestellten zur Verfügung, an die Tipps und Tricks hätten abgegeben
werden können, zumal diese gemäss den glaubhaften Aussagen von Gfr E____ (vgl.
dazu sogleich E. 4.3) alle mit der Bedienung von Kundschaft beschäftigt waren.
Die Behauptung, dass die anderen Mitarbeitenden mit der Bedienung ihrer
Kundinnen praktisch fertig gewesen seien, gaben weder die Berufungsklägerin
noch D____ jemals zu Protokoll (Akten SB.2021.67 S. 211 f.). Zudem ist es mit
dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 4) als völlig unglaubwürdig zu
bezeichnen, dass die Angestellten, die mitten im Berufsleben stehen,
ausgerechnet von der Berufungsklägerin, die gemäss eigenen Angaben (Akten SB.2021.67
S. 41, 43) seit dem Jahr 2016 nicht mehr als Nageldesignerin gearbeitet hat,
Tipps benötigten (Akten SB.2021.67 S. 83).
4.2.2 Mit ihrer
Einsprache vom 18. September 2020 hat die Berufungsklägerin präzisiert, sie
habe ihre Cousine anlässlich ihres jährlichen Besuchs an deren Arbeitsstelle
aufgesucht und ihr dabei lediglich mündlich, sowie «ohne jede Handreichung»,
erklärt, was sie an einer Kundin machen könnte. Dies habe sie getan, da sie
Nagel-Design gelernt habe und sich derzeit im Internet weiterbilde (Akten
SB.2021.67 S. 57). Diese Version lässt sich indes erst recht nicht mit den
Geschehnissen in Einklang bringen, da A____ aufgrund der Kontrolle gar nicht
mehr dazu kam, allfällige Tipps weiterzugeben und die betroffene Polizistin –
wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.3) – mangels
zusätzlichem Personal einzig von der Berufungsklägerin bedient wurde.
4.3 Aussagen
Gfr E____
4.3.1 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die als Zeugin geladene Polizistin
(Gfr E____) zu Protokoll, es seien – als sie und ihre Kollegin das Nagelstudio
betraten – einige Plätze von Kunden besetzt gewesen. Ein Herr sei auf sie
zugekommen und habe gefragt, was sie wünschten. Sie hätten dann gesagt, sie
würden sich beide gerne die Nägel machen lassen. Der Herr habe gesagt, nur er
habe jetzt gerade Zeit. Er habe dann in einer ihr unverständlichen Sprache mit
einer Frau (D____) geredet, woraufhin der Herr schliesslich gesagt habe, es sei
in Ordnung, es dürften sich beide setzen und beide würden bedient. Daraufhin
sei die Berufungsklägerin an ihren Tisch [denjenigen der Polizistin] gekommen
und habe in gebrochenem Englisch gefragt, welche Farbe sie wolle. Von der
Körpersprache her sei für sie klar gewesen, dass sie von der Berufungsklägerin
nun bedient würde, zumal alle anderen Mitarbeitenden besetzt gewesen seien,
niemand anders sei mehr frei gewesen. Der Kontakt mit der Berufungsklägerin
habe etwa 15-20 Sekunden gedauert, dann habe sie sich als Polizistin zu
erkennen gegeben (Akten SB.2021.67 S. 116 ff.).
4.3.2 In der
Berufungsverhandlung sagte Gfr E____ im Wesentlichen gleich aus, vermochte sich
aber nicht mehr daran zu erinnern, ob die Berufungsklägerin sie nach der Farbe
gefragt hatte bzw. in welcher Sprache sie sich unterhielten. Sicher sei es aber
zu einem Austausch bzw. einem Gespräch mit A____ gekommen (der Kontakt habe
etwa 20-40 Sekunden gedauert) und sie [Gfr E____] habe gemerkt, dass die
Berufungsklägerin ihr die Nägel machen würde. Als A____ zu ihr an den Tisch
gekommen sei, sei für sie klar gewesen, dass sie nun von dieser bedient würde,
weshalb sie sich vor Entgegennahme der Dienstleistung nach den für sie
geltenden Vorgaben als Polizistin zu erkennen gegeben habe (Akten SB.2021.67 S.
279 f.).
4.4
Würdigung
4.4.1 Die
Depositionen von Gfr E____ sind im Gegensatz zu denjenigen der
Berufungsklägerin glaubhaft und stützen die Angaben im Polizeirapport (Akten SB.2021.67
S. 16 ff.). Sie belastet A____ nicht übermässig und gesteht Erinnerungslücken
ein. Auch schildert sie anhand der Gesamtumstände konstant, dass der Prozess
des Bedienens angefangen habe, weshalb sie nach den polizeilichen Vorgaben die
Kontrolle vor Entgegennahme der Dienstleistung abbrach. Schliesslich ist mit
dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) festzuhalten, dass auch der offensichtlich
starke Familienzusammenhalt dafür spricht, dass sich der Sachverhalt wie
angeklagt zugetragen hat. So wäre es aus Sicht der Familie doch geradezu
unhöflich gewesen, wenn die Berufungsklägerin in dieser Situation nicht
ausgeholfen hätte, da ansonsten potenzielle Kundschaft hätte abgewiesen werden
müssen und A____ darüber hinaus das Handwerk des Nagel-Designs beherrscht.
4.4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der
glaubhaften Aussagen von Gfr E____ erstellt, dass der Prozess des Bedienens – die
Polizistin wurde nach kurzer Absprache zwischen den Angestellten an einen
freien Platz gesetzt, die eigens herbeigerufene Berufungsklägerin hat sich ihr
zugewandt, indem sie mindestens ihre Nägel betrachtet bzw. eine
Situationsanalyse durchgeführt hat – angefangen hat. Der Kontakt zwischen der
Berufungsklägerin und der Polizistin dauerte weniger als eine Minute. Daran
ändert nichts, dass sich Gfr E____ in der Berufungsverhandlung nicht mehr daran
erinnern konnte, ob die Berufungsklägerin nach der gewünschten Farbe gefragt
hatte, wobei sie sich diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
noch sehr sicher war. Angesichts des Beginns des Prozesses des Bedienens ist
auch nicht von Bedeutung, ob sich die Berufungsklägerin nach den Wünschen der
Polizistin erkundigte und wenn ja, in welcher Sprache sie dies tat.
5. Zulässigkeit
der Sachverhaltsermittlung durch verdeckten Fahndung
5.1 Ausgangslage
Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, zur
Sachverhaltsaufklärung seien eine verdeckte Fahndung bzw. eine verdeckte
Ermittlung und eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, ohne dass die
diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen hätten (Akten SB.2021.67 S. 209, 213
ff., 286).
5.2 Anwendbarkeit
der StPO oder des PolG?
5.2.1 Mit
den per 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Art. 285a und 298a ff. StPO sind die
Begriffe der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung gesetzlich
definiert, gegeneinander abgegrenzt und die Voraussetzungen für deren
Zulässigkeit im Strafprozessrecht verankert worden. Diese bundesrechtlichen
Bestimmungen erfassen allerdings ausschliesslich jene Fälle, in denen bereits
ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Das Bundesgericht hat dazu
ausgeführt, dass dieser Verdacht zwar bloss vage sein könne, aber nicht
gänzlich unbestimmt sein dürfe. Es erschienen indessen manchmal im Interesse
der Prävention Ermittlungen gegen Straftaten notwendig, selbst wenn zu Beginn
der verdeckten Ermittlungstätigkeit kein Tatverdacht vorliege. Es gehe hier um
Handlungen von Polizeiorganen vor einem Strafverfahren, welche der Verhinderung
oder Erkennung einer möglichen Straftat dienen würden. Solche Vorermittlungen
könnten sich gegen jede Art von schwerwiegenden Straftaten richten (BGE 140 I 353 E. 5.4 f.). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer
Tätigkeit verlaufe in der Praxis fliessend und eine klare Trennung sei nicht
immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der
StPO sei der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 143 IV 27 E. 2.5; BGer 6B_1143/2015
vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Verdeckte Ermittlung und Fahndung gemäss StPO seien
lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener
Straftaten zulässig. Erfolgten Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines
Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung
künftiger Straftaten, handle es sich nicht um Massnahmen des
Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche
Tätigkeit, deren Regelung in der Kompetenz der Kantone liege (BGE 143 IV 27 E.
2.5, 140 I 353 E. 5.5.1 f.). Betreffend diese präventive Vorermittlung im
Sinne eines polizeilichen Tätigwerdens zur Verhinderung oder Erkennung
zukünftiger möglicher Delikte enthalte das Bundesrecht auch nach der
Neuregelung der verdeckten Ermittlung und verdeckten Fahndung keine
Bestimmungen (BGE 140 I 353 E. 5.5.1, 143 IV 27 E. 2.5). Aus den
Gesetzesmaterialen ergebe sich die gesetzgeberische Absicht, die präventive
verdeckte Vorermittlung der kantonalen Regelung – insbesondere im jeweiligen
kantonalen Polizeirecht – zu überlassen. Nach der Auffassung der
Rechtskommission des Nationalrats könne der Bund auch gar keine
Gesetzesgrundlagen für die präventive verdeckte Vorermittlung schaffen, da es
sich dabei nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts handle, zu dessen
Regelung der Bund nach Art. 123 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) befugt sei
(BGE 143 I 353 E. 5.5.2).
5.2.2 Im
vorliegenden Fall hat Gfr E____ anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt,
dass hinsichtlich des Nagelstudios «[...]» kein konkreter Verdacht bestanden
habe, dass dort Schwarzarbeit betrieben würde. Im Rahmen der «Joint Action
Days» mit Themenschwerpunkt Schwarzarbeit habe man generell Nagelstudios, vor
allem [...] Herkunft, kontrolliert (Akten SB.2021.67 S. 280). Dasselbe
erhellt aus der «Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss PolG § 33a» (Akten SB.2021.67
S. 256 f.). Es liegen somit polizeiliche Vorermittlungen zum Zweck der
Feststellung vor, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte
vorliegen. Diese stellen eine in die polizeilichen Kompetenzen fallende
verdeckte Fahndung dar (eine verdeckte Ermittlung im Sinne von § 33b des
Polizeigesetzes [PolG, SG 510.100] liegt in casu aufgrund des fehlenden
Katalogdelikts, der fehlenden Legende und dem unterbliebenen Aufbau eines
Vertrauensverhältnisses nicht vor). Somit sind die Bestimmungen der
Strafprozessordnung zur verdeckten Fahndung nicht anwendbar und untersteht
dieses Handeln der Reglementierung durch das kantonale Polizeigesetz.
Entsprechend ist die Legitimität des zur Debatte stehenden Einsatzes im Rahmen
von Art. 33a PolG zu prüfen (vgl. zum Ganzen Knodel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 298b StPO N 6).
5.3 Formelle
Erfordernisse
5.3.1 Gemäss
§ 33a PolG hat die verdeckte Fahndung zum Zweck, «mit Angehörigen der Polizei,
deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer
Einsätze ohne Verwendung einer Legende die Vorbereitung von Verbrechen und
Vergehen zu erkennen oder Straftaten zu verhindern». Die Anordnung entsprechender
Polizeieinsätze hat durch die zuständige Gruppenchefin oder den zuständigen
Gruppenchef zu erfolgen und bedarf innerhalb von 48 Stunden nach dem Einsatz
der Genehmigung durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier (§ 33a Abs. 3 PolG).
5.3.2 In
formeller Hinsicht ist demgemäss zunächst eine Anordnung durch den zuständigen
Gruppenchef bzw. die zuständige Gruppenchefin und eine Genehmigung durch eine
Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier vorgeschrieben. Diesbezüglich
stellte die Verfahrensleiterin unmittelbar vor der Verhandlung fest, dass eine
solche Anordnung bzw. Genehmigung nicht in den Akten liegt. Da sie die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2022 von der Teilnahme an der
Berufungsverhandlung dispensiert hatte, forderte sie den zuständigen
Staatsanwalt am 10. Mai 2022 telefonisch auf, das entsprechende Dokument –
falls vorhanden – bis zur Verhandlung noch nachzureichen. Die Anordnung einer
verdeckten Fahndung gemäss PolG § 33a ging am selben Tag beim Appellationsgericht
ein und wurde der Berufungsklägerin zur Kenntnis gebracht (Akten SB.2021.67 S.
254 ff.).
5.3.3 In
der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, die entsprechende
Anordnung aus den Akten zu entfernen, da sie sich zu Lasten der
Berufungsklägerin auswirken könnte. Zudem sei ohnehin fraglich, ob die Akten in
diesem späten Verfahrensstadium noch ergänzt werden könnten (Akten SB.2021.67 S.
277). Das Gericht hat über diesen Antrag vorab beraten und ist zum Schluss
gekommen, die Anordnung nicht aus den Akten zu entfernen. Zur Begründung ist
auszuführen, dass die Verfahrensleiterin im Vorfeld der Berufungsverhandlung
feststellte, dass die rechtlichen Grundlagen für eine korrekte Entscheidfindung
allenfalls fehlen könnten. In solchen Fällen ist das Gericht zur Nachforschung
bzw. Abklärung verpflichtet, zumal der Untersuchungsgrundsatz gilt und das
Berufungsgericht mit voller Kognition ausgestattet ist. Zudem gilt das
rechtliche Gehör zweiseitig, also auch für die Staatsanwaltschaft. Zufolge
Dispensation Letzterer wäre es mit der Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 3
Abs. 2 lit. c StPO) nicht vereinbar gewesen, ohne Gelegenheit zur
Aktenergänzung festzustellen, dass die rechtlichen Grundlagen fehlten.
Alternativ hätte die Möglichkeit bestanden, die Berufungsverhandlung zu
sistieren und die Staatsanwaltschaft per Verfügung aufzufordern, allfällige
weitere Unterlagen einzureichen. Dieses Vorgehen wäre aber unverhältnismässig
gewesen, zumal sich auch die Berufungsklägerin zur fraglichen Anordnung im
Sinne des rechtlichen Gehörs äussern konnte (Akten SB.2021.67 S. 277 f.).
5.3.4 Das
Gesetz schreibt für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nicht explizit
Schriftlichkeit vor. Eine mündliche Anordnung ist entgegen der Ansicht der
Berufungsklägerin (Akten SB.2021.67 S. 282 f., 285) demgemäss auch ohne
zeitliche Dringlichkeit zulässig.
5.4 Materielle
Erfordernisse
5.4.1 Die
Kantonspolizei kann gemäss § 33a Abs. 2 PolG eine verdeckte Fahndung anordnen,
wenn hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen
könnte (lit. a) und andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen
sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b).
Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. dazu E. 5.2.1), erfassen die Art. 298a ff.
StPO ausschliesslich jene Fälle, in denen bereits ein Verdacht auf eine
strafbare Handlung besteht (strafprozessualer Anfangsverdacht). Erfolgten
Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer
Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es
sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische
präventive polizeiliche Tätigkeit. Demgemäss dürfen an die in § 33a Abs. 2 lit. a PolG verlangten «hinreichenden Anzeichen» keine hohen Anforderungen gestellt
werden und reicht es aus, wenn aufgrund der «Joint Action Days» mit Themenschwerpunkt
Schwarzarbeit aufgrund einschlägiger Erfahrungen generell Nagelstudios, vor
allem [...] Herkunft, kontrolliert wurden. Fremdenfeindliche Motive – wie der
Verteidiger insinuiert (Akten SB.2021.67 S. 285) – herrschten demgemäss nicht
vor.
5.4.2 Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeitsprüfung (lit. b) ist festzuhalten, dass für den
Nachweis des Tatbestands der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung keine milderen,
gleich effektiven Mittel ersichtlich sind. So hat Gfr E____ gut nachvollziehbar
ausgeführt, dass die angetroffenen Personen ohne das Eingehen eines
Scheingeschäfts in der Regel zunächst behaupteten, sie befänden sich als
Besucher bzw. Kunden, jedenfalls aber nicht zwecks Erwerbstätigkeit am
kontrollierten Ort (Akten SB.2021.67 S. 280). Eine Beobachtung des Lokals von
aussen, allenfalls noch mit einer Leuchtweste – wie von der Berufungsklägerin
als mildere Massnahme vorgeschlagen (Akten SB.2021.67 S. 285 f.) – erscheint
daher nicht zielführend. Zudem dürften bewilligungslos arbeitende Personen kaum
an der «Front», sondern eher im Hintergrund eingesetzt werden, wo sie weniger
gut erkannt werden, weshalb zur Aufdeckung einer Straftat auch deshalb ein
vorgängiger Kontakt notwendig ist. Die Situation ist entgegen der Ansicht der
Berufungsklägerin (Akten SB.2021.67 S. 286 f.) auch nicht vergleichbar mit
der Situation auf einer Baustelle, wo die einzelnen Arbeitsplätze nicht derart
übersichtlich verteilt liegen wie in einem Nagelstudio und bei einer Kontrolle
deshalb kein getarntes Auftreten notwendig ist. Dass im Rahmen einer verdeckten
Fahndung ein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig wäre, wird (zumindest im
Anwendungsbereich des PolG) nicht vorausgesetzt und ergibt sich auch nicht aus
dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_1409/2019
vom 4. März 2021).
6. Rechtliches
6.1 Tatbestandsmässigkeit
6.1.1 Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine nicht
bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Ausländerinnen und Ausländer, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von ihrer
Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Als Erwerbstätigkeit
gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige
Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Dabei
ist es nach Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ohne Belang, ob die Beschäftigung nur
stunden- oder tageweise oder nur vorübergehend ausgeübt wird. Die
Erwerbstätigkeit muss gemäss der Zweckbestimmung einer kontrollierten
Zulassungspolitik für Arbeitskräfte weit ausgelegt werden. Die Möglichkeit
nicht erwerbsmässiger Tätigkeiten darf allerdings nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Gefälligkeitshandlungen, die nach objektiven Kriterien normalerweise
nicht gegen Entgelt geleistet werden, fallen beispielsweise nicht unter den
Begriff der Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Qualifikation einer
Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb gerichtet ist, dass die Aufnahme der
Tätigkeit durch die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer
Arbeitsmarkt hat. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen (Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 11 N 6). Leistungen aus einer sittlichen Pflicht, etwa die
Kinderbetreuung durch die Grosseltern, fallen nicht unter den Begriff der
Erwerbstätigkeit (Spescha, in:
Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5. Auflage, Zürich 2019, Art. 11 AIG N 3).
6.1.2 Unbestritten ist zunächst, dass die
Berufungsklägerin als Staatsangehörige [...], mithin eines Drittstaats, in den
Geltungsbereich des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 AIG)
fällt. Sie bedürfte daher zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Bewilligung
der zuständigen Behörde (Art. 11 Abs. 1 AIG). Über eine solche verfügte A____
indes nicht.
6.1.3 Bei den von der Berufungsklägerin ausgeführten
Arbeiten handelt es sich gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 4.4) um eine
üblicherweise auf Erwerb gerichtete Tätigkeit einer Mitarbeiterin eines
Nagelstudios. Dass sich A____ nicht regelmässig im Studio «[...]» aufgehalten
hat, spielt für die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit ebenso
wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass sie sich offenbar hauptsächlich zum
Zweck eines Familienbesuchs in Basel befand (Akten SB.2021.67 S. 116, 216 f.,
259 f.; dies wird aber im Rahmen der Strafzumessung [vgl. dazu E. 7] zu
berücksichtigen sein). Unerheblich ist auch, ob die Berufungsklägerin für ihre
erbrachte Arbeitsleistung entschädigt wurde. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass
die von der Berufungsklägerin geleisteten Arbeiten über reine Gefälligkeiten
hinausgingen. Dies zeigt sich darin, dass die durch sie erledigten Arbeiten
ansonsten durch eine Lohn beziehende Drittperson hätten ausgeführt werden
müssen und ohne ihren Beizug riskiert worden wäre, eine Kundin und damit
zusätzliche Einnahmen zu verlieren. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Aushelfen nicht mehr um die
Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt hat. Darunter wäre allenfalls das
Betreuen der Neffen durch die Berufungsklägerin zu subsumieren gewesen.
6.1.4 Der Berufungsklägerin muss bewusst gewesen
sein, dass man in der Schweiz ohne Bewilligung nicht arbeiten darf. So hat sie
in ihrer Einvernahme vom 15. September 2020 zu Protokoll gegeben, sie sei wegen
des Geburtstags ihres Neffens – nicht zwecks Arbeitsaufnahme – in die Schweiz
gekommen. Zudem ist das Thema «Arbeitsbewilligung» sowohl in ihrem Familien-
bzw. Bekanntenkreis als auch bei ihr selbst bestens bekannt. So hat D____ (eine
Verwandte der Berufungsklägerin) vor Strafgericht zu Protokoll gegeben, dass
die Berufungsklägerin immer nur zu Besuch gekommen sei und eigentlich nicht
arbeiten dürfe oder könne. Sie [die Berufungsklägerin] sei nicht mit der
Absicht zu arbeiten gekommen (Akten SB.2021.67 S. 119).
6.1.5 Damit handelte A____ vorsätzlich und ist
entgegen ihrer Ansicht (Akten SB.2021.67 S. 209 f.) auch nicht von einem
Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB auszugehen.
6.2 Vorbereitungshandlung
oder Versuch?
Nach dem Beweisergebnis hat der Prozess des Bedienens
angefangen (vgl. dazu E. 4.4). Es liegt daher entgegen der
Ansicht der Berufungsklägerin (Akten SB.2021.67 S. 211 ff., 286) keine
Vorbereitungshandlung und auch kein Versuch mehr vor, zumal der Tatbestand mit
Beginn des Prozesses des Bedienens bereits erfüllt ist.
6.3 Agent
provocateur?
6.3.1 Der amtliche Verteidiger bringt wie bereits
vor der Vorinstanz schliesslich vor, die beiden im Vorfeld der Kontrolle in den
Geschäftsräumlichkeiten des Nagelstudios anwesenden Zivilpolizistinnen hätten
in unzulässiger Weise als «agents provocateurs» auf die Berufungsklägerin
eingewirkt (Akten SB.2021.67 S. 122, 215 ff., 286 f.).
6.3.2 Ein Fall eines «agent provocateur» liegt vor,
wenn die Zielperson zu einer Tat, für welche diese keine allgemeine
Tatbereitschaft hat, provoziert oder deren Tatbereitschaft auf schwerere
Straftaten gelenkt wird (Knodel,
a.a.O., Art. 298c StPO N 7 f.). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 2 f.), haben die beiden Polizistinnen zunächst
gar nicht direkt auf die Berufungsklägerin eingewirkt. Durch ihr Verhalten
(Ausgeben als Kundinnen) haben sie lediglich den generellen Tatentschluss von A____
(Bedienung von Kundschaft trotz fehlender Arbeitsbewilligung) konkretisiert.
Auch hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort vom 14. Dezember
2021 zutreffend ausgeführt (Akten SB.2021.67 S. 233), dass das Anliegen, sich
die Nägel machen zu lassen, nicht rechtswidrig ist und die beiden Polizistinnen
auch nie verlangt haben, von jemandem ohne Arbeitsbewilligung bedient zu werden.
Vielmehr haben C____ und D____ die Berufungsklägerin zur Bedienung der
(potentiellen) Kundschaft beigezogen. Die beiden Fahnderinnen hatten keine Herrschaft
über diesen Geschehensablauf. Das Mass der zulässigen Einwirkung wurde dadurch
nicht überschritten und es liegt daher weder Anstiftung noch mittelbare
Täterschaft vor. Als Anstifter könnte in der vorliegenden Situation allenfalls C____
gewirkt haben. Dieser hat dafür gesorgt, dass sich die Berufungsklägerin an den
Tisch setzte und die vermeintliche Kundin nach deren Wünschen fragte
(vgl. dazu E. 4.1, 4.3).
7. Strafzumessung
7.1 Ausgangslage
Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet der Strafrahmen von Art. 115 Abs. 1 AIG, der von
Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr reicht. Gesetzliche
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich,
womit vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist.
7.2 Verschuldensbewertung/konkrete
Strafenbildung
Das objektive
und subjektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. Wie das Strafgericht
zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 7), dürfte es sich kaum
um einen Fall systematischer Schwarzarbeit handeln. Viel wahrscheinlicher ist
es, dass die Berufungsklägerin hauptsächlich ihren Urlaub bei ihren Verwandten
verbrachte und diesen – aus ihrer Sicht – in einem Moment der
Hilfsbedürftigkeit ausgeholfen hat, zumal sie über eine entsprechende
Ausbildung verfügt. Auch dürfte sie kein Entgelt bezogen haben. Dies
rechtfertigt die Ausfällung einer eher symbolischen Geldstrafe im unter-sten
Bereich des Strafrahmens, mithin von zehn Tagessätzen. Da es nicht der
Berufungsklägerin zuzurechnen ist, dass das Dokument «Ständige Weisungen an die
Kantonspolizei Basel-Stadt und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis
(gültig ab 1. November 2019)» erst im Rückweisungsverfahren eingereicht wurde
und sich das Verfahren dadurch um weitere knapp 1 ½ Jahre verlängert hat, ist das
in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierte Beschleunigungsgebot
verletzt und die bisher zugemessene Strafe deshalb zu halbieren. Die
Tagessatzhöhe wird in Anbetracht der Informationen zur Person (Einkommen von
CHF 500.– monatlich [exklusive Trinkgelder], kinderlos, vom Ehemann getrennt
lebend, keine Schulden, keine Immobilien [Akten SB.2021.67 S. 41, 72, 75 ff.])
auf CHF 10.– festgesetzt (Art. 34 Abs. 2 StGB).
7.3 Modalitäten
des Vollzugs
Dem bedingten
Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht angesichts der
Vorstrafenlosigkeit der Berufungsklägerin (Akten SB.2021.67 S. 250 f.) nichts
entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
8. Genugtuungsforderung
Der amtliche
Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass die Berufungsklägerin
ihre Familie aufgrund des Vorfalls während zwei Jahren nicht mehr habe besuchen
dürfen, was zu einer Genugtuung von CHF 500.– führen müsse (Akten SB.2021.67 S.
287). Neben der Tatsache, dass die Berufungsklägerin auch im Rechtsmittelverfahren
wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen wird, verkennt er
damit, dass ein Einreiseverbot eine eigene verwaltungsrechtliche Sanktion (mit
eigenem Rechtsmittelweg) darstellt und in keinem direkten Zusammenhang mit dem
vorliegenden Strafverfahren steht, sodass in diesem diesbezüglich auch keine
Genugtuung ausgerichtet werden kann. Der entsprechende Antrag ist daher
abzuweisen.
9. Erstinstanzliche
Kosten
9.1 Ausgangslage
Die schuldig
gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
9.2 Im
vorliegenden Fall
Da A____ auch im
Berufungsverfahren wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen
wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt
die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF
265.– und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒.
9.3 Rückforderungsvorbehalt
erste Instanz
Da die
Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100
% vorbehalten.
10. Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
10.1 Ausgangslage
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,
in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März
2021 E. 10.3.1).
10.2 Im
vorliegenden Fall
Die
Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung im Wesentlichen, erreicht
jedoch eine mildere Bestrafung. Es rechtfertigt sich daher, ihr die um 25 %
reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 750.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
11. Entschädigungen
11.1 Honorar
des amtlichen Verteidigers bis zum 29. Januar 2024
Dem amtlichen
Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung auszurichten,
wobei der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 32 Stunden (zuzüglich 2 ½
Stunden für die Berufungsverhandlung) in Abweichung vom Urteil SB.2021.67 vom
13. Mai 2022 akzeptiert wird, zumal sich mit der Beschwerde an das
Bundesgericht bzw. im Rückweisungsverfahren gezeigt hat, dass der von ihm betriebene
Aufwand hinsichtlich der Zuständigkeit des Migrationsamts tatsächlich notwendig
bzw. gerechtfertigt war. Dazu kommt ein Auslagenersatz von 3 % (§ 23 Abs.
1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen (die Leistungen des amtlichen Verteidigers
unterliegen nicht der Mehrwertsteuer). Da A____ um 25 % reduzierte Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars des amtlichen Verteidigers im
Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
11.2 Honorar
des amtlichen Verteidigers ab dem 29. Januar 2024
Für das
Rückweisungsverfahren ist B____ – wie geltend gemacht – ein Aufwand von fünf
Stunden, zuzüglich 3 % Auslagen (§ 23 Abs. 1 HoR), zu vergüten. Da das
Rückweisungsverfahren – wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid ergibt – zu
Recht initiiert wurde, besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4
StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung ab dem 29. Januar 2024.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Verfügung
über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5
Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 42 Abs. 1 und 44
Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
Die Genugtuungsforderung von A____ in Höhe von CHF 500.‒ wird
abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 265.‒ und eine
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 750.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz bis zum 29.
Januar 2024 ein Honorar in Höhe von CHF 6‘900.‒ und ein Auslagenersatz
von CHF 207.‒, somit total CHF 7‘107.‒, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von
75 % vorbehalten.
Für das Berufungsverfahren ab dem 29. Januar 2024 werden dem amtlichen
Verteidiger, B____, ein Honorar von CHF 1'000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von
CHF 30.‒, somit total CHF 1'030.‒ aus der Gerichtskasse entrichtet.
Es besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten
der amtlichen Verteidigung ab dem 29. Januar 2024.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
-
Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.