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Entscheid

ZS.2024.4

Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (BGer 6B_866/2024 vom 3. April 2025)

22. August 2024Deutsch34 min

SB.2020.14 zu bewilligen, eventualiter die Revision anzugehen» sei. Das Berufungsverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2024.4

URTEIL

vom 22.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. November 2019

Urteil des Appellationsgerichts

vom 18. Januar 2024 (vom Bundesgericht am 27. März 2024 durch BGer 6B_178/2024

aufgehoben)

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

Basel-Stadt vom 21. November 2019 der Verletzung von Verkehrsregeln, der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.– mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

verurteilt.

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) hat gegen das

Strafurteil mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Berufung erklärt. Er beantragt, es

sei der Entscheid des Strafgerichtspräsidiums vom 21. November 2019

vollumfänglich aufzuheben und er sei dementsprechend vollständig und kostenlos

freizusprechen, eventualiter sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe

angemessen zu reduzieren und es seien die Verfahrenskosten neu festzusetzen,

dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung

gestellt.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 hat der Berufungskläger die

Berufung begründet. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu mit Eingabe vom 30. Juni

2020 Stellung genommen und beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei

vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.

Der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat dem

Gericht mit Eingabe vom 26. August 2020 mitgeteilt, dass er das Mandat

niedergelegt habe. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. November 2021

konnte dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 zugestellt werden. Jedoch

blieb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 unentschuldigt

fern und liess sich auch nicht vertreten.

Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde dem Berufungskläger

die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. Dezember 2021 Stellung dazu zu nehmen,

weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 ferngeblieben ist.

Die Verfügung vom 23. November 2021 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem

Appellationsgericht am 13. Dezember 2021 retourniert. Mit Beschluss vom 23.

November 2021 wurde in der Folge festgestellt, dass die Berufung gemäss Art.

407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge

unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt und das

erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in

Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsverfahren wurde entsprechend zufolge

Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Mit Schreiben des Berufungsklägers vom 4. April 2022 hat

dieser geltend gemacht, dass er seit der Präsidialverfügung vom 22. März 2021

keine «neue Vorladung» zugestellt erhalten habe. Mit Eingabe vom 13. Dezember

2022 resp. 13. Januar 2023 hat der Berufungskläger sodann sinngemäss – unter

Beilage von Arztzeugnissen von Dr. [...] – vorgebracht, dass es ihm

unverschuldet (infolge Krankheit) nicht möglich gewesen sei, an der

Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 teilzunehmen. Er verlange deshalb in

erster Linie die Wiederherstellung der versäumten Frist. Mit Verfügung vom 20.

März 2023 wurde dem Berufungskläger u.a. mitgeteilt, dass zur medizinischen

Klärung der Fähigkeit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen oder ein

Verschiebungsgesuch zu stellen, ein Gutachten bei Dr. [...], [...]

Forensisch-Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, eingeholt werde. Mit

Schreiben vom 15. Juni 2023 teilte Dr. [...] mit, dass anhand der von Dr. [...]

übersendeten Behandlungsangaben nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass der

Berufungskläger nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Eine

darüberhinausgehende detaillierte Prüfung der im Raum stehenden psychischen

Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Verhandlungsfähigkeit sei anhand der

übersendeten Behandlungsdokumentation jedoch nicht hinreichend belastbar

möglich.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 beantragte der Berufungskläger (erneut),

gestützt auf das Schreiben von Dr. [...], dass «die Wiederaufnahme hinsichtlich

SB.2020.14 zu bewilligen, eventualiter die Revision anzugehen» sei. Das Berufungsverfahren

sei sodann im schriftlichen Verfahren durchzuführen.

Mit Entscheid vom 14. September 2023 wurde das

Wiederherstellungsgesuch des Berufungsklägers gutgeheissen. Mit schriftlich

ergangenem Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Januar 2024 wurde seine

Berufung vollumfänglich abgewiesen bzw. das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Gegen

das Urteil des Appellationsgerichts erhob der Berufungskläger Beschwerde in

Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27.

März 2024 in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 18. Januar 2024

gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Mit Verfügung vom 18. April 2024 kündete der

Appellationsgerichtspräsident die Ansetzung einer erneuten Berufungsverhandlung

an. Mit Vorladung vom 12. Juni 2024 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 22.

August 2024 geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. August 2024 ist

der Berufungskläger befragt worden und konnte sich zu den Vorwürfen äussern.

Für sämtliche Ausführungen wird auf die

Verhandlungsprotokolle verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil

und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid

auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer

neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides

zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den

für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen

Entscheidung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, 123 IV 1 E. 1; Dormann, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom

30.

Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1 und SB.2018.25 vom

18.

November 2019 E. 1.1).

1.2

In dem im vorliegenden Fall relevanten Urteil

BGer 6B_178/2024 vom 27. März 2024 erkannte das Bundesgericht, dass das

Appellationsgericht unangekündigt, formlos und ohne zu prüfen oder geprüft zu

haben, ob die Voraussetzungen vorliegen würden, ins schriftliche Verfahren gewechselt

habe. Es habe ohne Schriftenwechsel das Berufungsurteil gefällt. Damit habe es den

Gehörsanspruch des Berufungsklägers sowie den Grundsatz von Treu und Glauben

und das Gebot der Verfahrensfairness verletzt.

1.3

Durch Durchführung einer (weiteren)

Berufungsverhandlung und Befragung des Berufungsklägers sowie eine von ihm im

Laufe des Verfahrens getätigte Eingabe ist vorliegend sein Gehörsanspruch gewahrt

worden.

2.

In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen

Anträge vor, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1

Das Strafgericht hat in materieller Hinsicht

erwogen, dass die Aussagen der diversen voneinander unabhängigen

Auskunftspersonen gut übereinstimmen würden. Aufgrund dieser äusserst

glaubhaften Aussagen sowie den roten Abriebspuren, die am Auto der [...] AG

festgestellt worden seien, den gesicherten Lack-/Farbpartikeln am Auto des Berufungsklägers

und der Videoaufnahme könne der Anklagesachverhalt nachgewiesen werden.

Hingegen seien die entgegenstehenden Aussagen des Berufungsklägers wenig

glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Sachverhalt sei

somit, wie im Strafbefehl geschildert, vollumfänglich erstellt.

3.2

Der Berufungskläger bringt vor, dass er beim

Einparken seinen Lieferwagen in eine enge Parklücke habe manövrieren müssen.

Dabei habe er den vor ihm geparkten Lieferwagen leicht gestreift. Die

Sachverhaltsschilderung im Polizeirapport sei soweit korrekt, wobei es sich

nicht um eine eigentliche Kollision, sondern um eine «Streifung» mit sehr

geringer Geschwindigkeit mit seinem Stossfänger gehandelt habe. Der

Berufungskläger ist der Ansicht, dass er den Lieferwagen lediglich mit seinem

Stossfänger gestreift habe und kein Schaden dabei entstanden sei. In der

Einvernahme durch die Polizei am 23. Mai 2018 spreche der einvernehmende

Polizist auch ausdrücklich von Abriebspuren aufgrund einer Streifung. Der

Berufungskläger habe darauf verwiesen, dass sich an seinem Fahrzeug keine

Abriebspuren befänden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass es sich bei beiden

betroffenen Fahrzeugen um ältere Modelle handle. Der Berufungskläger habe

seinen roten Lieferwagen für sein Küchenmontagegeschäft benutzt. Seine Inverkehrsetzung

sei gemäss Unfallaufnahmeprotokoll am 27. März 1996 gewesen, wo unter

«Altschäden» auch festgehalten worden sei, dass diverse solche vorlägen, was

nach 22 Jahren Handwerkertransporten nicht erstaune. Halter des anderen

Fahrzeugs sei die Firma [...] AG, ein Betrieb für Spenglerei und Flachdach. Das

Fahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt ebenfalls bereits knapp zehn Jahre auf

Baustellen und als Transporter im Einsatz gewesen. Die Inverkehrsetzung sei am

2.

April 2008 gewesen. Am Fahrzeug des Berufungsklägers hätten die

Polizisten (nicht Fahrzeugexperten) den Schaden auf nur CHF 100.– geschätzt.

Der Schaden am anderen Fahrzeug soll leicht grösser gewesen sein. Die Polizei habe

ihn auf CHF 400.– geschätzt. Es habe sich mithin um keine heftige Kollision handeln

können, sollte der angegebene Schaden am anderen Fahrzeug nachweislich vom

Fahrzeug des Berufungsklägers stammen. Für diesen Fall gehe der Berufungskläger

davon aus, dass kein Sachschaden entstanden sei und die Farbanhaftungen mit

einem Putzlappen hätten entfernt werden können. Dafür spreche auch, dass die [...]

AG im gesamten Strafverfahren keinen Schadenersatz geltend gemacht und er auch

nie eine Forderung erhalten habe. Eine Expertise hätten weder die Polizei noch

die [...] AG veranlasst oder präsentiert.

Eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge sei nicht vorgenommen

worden, was den Nachweis verunmögliche, welche Stelle vom anderen Fahrzeug

überhaupt hätte touchiert werden können. Gemäss Spurensicherungsprotokoll der

Polizei habe sie auf dem Fahrzeug des Berufungsklägers auf dem Kotflügel

rechts, sowie auf dem Richtungsblinker in der Höhe von 64 bis 85 cm etwas

abgenommen. Polizeiliche Fotos dazu lägen keine in den Akten. Weitere

Informationen über Abnahme und Ergebnisse fänden sich in den Akten der Staatanwaltschaft

ebenfalls nicht, ebenso wenig Fotos der Polizei. Die Fotos der Zeugin B____ zeigten

einen Schaden, der vom Einparken in seine enge Garageneinfahrt stamme. Dort

befänden sich auch heute noch sichtbare Abriebspuren in Höhe der Delle am Fahrzeug

des Berufungsklägers. Beim Fahrzeug der [...] AG seien Abnahmestellen hinten

links/seitlich in Höhe von 55 bis 78 cm, sowie am Richtungsblinker links

in der Höhe 93 bis 94 cm ausgesucht worden. Was festgestellt worden sei, finde

sich auch für das Fahrzeug der [...] AG in den Akten nicht. Hingegen liege ein

einziges Foto vor: Darauf seien Abriebspuren von roter Farbe ersichtlich. Ob

der Lack verletzt worden sei, lasse sich nicht erkennen und sei von der

Vorinstanz nicht verifiziert worden. Es bestehe kein Nachweis, dass der Lack

des Fahrzeugs der [...] AG verletzt worden sei und deshalb eine Reparatur

benötigt habe. Weder Rechnung noch Schadenexpertise lägen vor. Beim Vergleich

mit dem einzigen Foto des Fahrzeugs des Berufungsklägers von einer Zeugin

bestünden doch erhebliche Zweifel, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers den

Schaden überhaupt hätte verursachen können. Die beiden Fahrzeuge hätten

aneinander entlangschleifen müssen, wozu aber die Delle am Fahrzeug des

Berufungsklägers nicht passe. Die ebene Seitenfläche könne ein solches

Schadensbild gar nicht verursachen. Ausserdem rage der dunkle Stossfänger des

Fahrzeugs des Berufungsklägers über die lackierte Metallkarrosserie hinaus.

Schwarzer Abrieb sei jedoch auf den Fotos nicht ersichtlich. Es könne somit

kein Nachweis geführt werden, dass vom Berufungskläger ein Sachschaden im Sinne

von Art. 51 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verursacht

worden sei, oder er einen solchen habe vermuten müssen. Zumindest in dubio

pro reo sei der Berufungskläger freizusprechen.

Die Vorinstanz hätte auch entlastenden Sachverhalten

nachgehen müssen. Es seien jedoch entweder keine oder gänzlich ungenügende

Schritte unternommen worden. Es werde an den Aussagen des Berufungsklägers

festgehalten, dass er versucht habe, den Fahrzeugeigentümer telefonisch zu

erreichen und am Lieferwagen der [...] AG seine Visitenkarte hinterlassen habe.

Der Berufungskläger habe die ältere, gehbehinderte Dame bereits mehrmals zu

Arztterminen chauffiert. Der Termin für den Transport in die Schmerzklinik sei

lange vorher bereits vereinbart worden. Er habe sicher nicht davor Alkohol getrunken.

Bei der erwähnten Einvernahme vom 23. Mai 2018 habe er auch angegeben, die [...]

AG angerufen zu haben. Leider habe er zu spät versucht, die Nachweise seiner

Verbindungen des Mobiltelefons bei der [...] zu bestellen. Diese dürfe gesetzlich

Verbindungsnachweise lediglich sechs Monate aufbewahren. Immerhin habe er anlässlich

der Einvernahme sofort darauf verweisen können, dass die Nummer der [...] AG

auf dem Lieferwagen gestanden habe, was seiner Aussage Glaubwürdigkeit verleihe.

Die Polizei habe weder das Handy des Berufungsklägers untersucht, noch habe sie

das Mobiltelefon verlangt, auf dem damals die Anrufdaten noch hätten

nachgeprüft werden können. Auch bei der Fahrzeughalterin seien keine näheren

Nachprüfungen erfolgt, wie zum Beispiel, ob damals die Telefonzentrale

durchgängig besetzt gewesen sei.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem

Appellationsgericht bestritt der Berufungskläger schliesslich, den Lieferwagen

der [...] AG mit seinem Fahrzeug überhaupt berührt zu haben (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 45).

3.3

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer

Stellungnahme aus, dass die vom Berufungskläger eingereichte

Berufungsbegründung keine neuen Argumente enthalte, die etwas an den

zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz zu

verändern vermögen würden.

3.4

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a

m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der

angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss

abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche

immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr

muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit

beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,

124.

IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der

in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018.

E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei

sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte

Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz

«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der

freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das

Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht

den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro

reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie

insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und

subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.5

3.5.1

Es war vom Berufungskläger zunächst

unbestritten, dass er am Nachmittag des 13. Aprils 2018 am [...] in Basel

seinen Lieferwagen rückwärts in eine Lücke beim dort signalisierten Halteverbot

(Ausnahme Krankentransporte) parkte und dabei das davorstehende Auto «streifte»

bzw. «touchierte» (s. etwa Protokoll 1. Instanz, SB.2020.14 Akten S. 163 f.). Von

dieser Schilderung wich er erstmals im Rahmen der Berufungsverhandlung ab, als

er angab, das Fahrzeug der Geschädigten nicht einmal touchiert zu haben (Protokoll

2.

Instanz, Akten S. 45). Diese letzten Aussagen sind jedoch als reine

Schutzbehauptungen zu werten, gab er doch noch in der Beschwerde an das

Bundesgericht zu, das andere Fahrzeug «touchiert» zu haben (dortige Ziff. 1.5

lit. b). Sein aktuelles Bestreiten ist auch deshalb nicht glaubhaft, da der

Berufungskläger sonst in seinen früheren Einvernahmen nicht hätte behaupten

müssen, dass er die Geschädigte nach der Berührung der Fahrzeuge zu

kontaktieren versucht habe (vgl. hinten E. 3.5.2). Seine frühere Sachverhaltsversion

wird zudem erhärtet durch die Aussagen der unabhängigen Auskunftsperson C____ (sofern

der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 21. August 2024 implizit eine mangelnde

Konfrontation mit der Zeugin B____ moniert, so gilt es festzuhalten, dass sich

der Sachverhalt auch ohne deren Befragung und Abstellen auf ihre den Berufungskläger

belastenden Aussagen hinreichend erstellen lässt), den Fotos des Fahrzeugs des

Berufungsklägers, der Videoaufzeichnung und den von der Verkehrspolizei

erstellten Fotos sowie den daran gesicherten Lack-/Farbpartikeln am rechten

hinteren Kotflügel des Fahrzeugs des Berufungsklägers und den ebenso von der

Verkehrspolizei erstellten Fotos der Abriebspuren am linken hinteren Kotflügel

des Fahrzeugs der [...] AG (SB.2020.14 Akten S. 34, 37 f., 45 f., 66). Es

ist mithin als erstellt anzusehen, dass der Berufungskläger mit seinem

Lieferwagen das Fahrzeug der Geschädigten beim Parkvorgang touchierte.

Abgesehen davon bestreitet der Berufungskläger, im Anschluss

einfach davon gefahren zu sein, ohne die geschädigte Halterin oder die Polizei

über den von ihm verursachten Schaden informiert zu haben, das dabei

entstandene Ausmass des Schadens – resp. den Umstand, dass überhaupt ein

Schaden entstanden sei – sowie den Vorwurf, dass er sich dabei wissentlich

einer ihm möglicherweise drohenden Feststellung seiner Fahrfähigkeit habe

entziehen wollen.

3.5.2

Was die umstrittenen Punkte anbelangt, so liegen

einerseits die Angaben der unabhängigen Auskunftsperson C____ vor. Dieser sagte

in der Einvernahme vom 29. April 2018 aus, er habe beobachtet, wie der Berufungskläger

seinen roten Lieferwagen in eine Parklücke manövriert habe. Nachdem er die

ältere Frau in die Schmerzklinik begleitet gehabt habe, sei er wieder ins

Fahrzeug gestiegen und davongefahren, ohne sich um den zuvor angerichteten

Schaden zu kümmern. C____ habe die Touchierungen zwar nicht gesehen, habe

jedoch den Schaden des geparkten Lieferwagens der [...] AG begutachtet, nachdem

der Berufungskläger weggefahren sei, und habe Fotos der roten Farbabriebspuren

am weissen Fahrzeug der [...] AG gemacht. Die Wegfahrt des roten Lieferwagens

des Berufungsklägers dokumentierte er zuvor mit einer Handy-Videoaufnahme (SB.2020.14

Akten S. 48, 66). Von B____ liegen sodann Fotos vom Fahrzeug des Berufungsklägers

vor, die Schäden am rechten hinten Kotflügel dokumentieren (vgl. SB.2020.14 Akten

S. 41 f., 45 f.). D____, eine Angestellte der Firma [...] AG,

gab in ihrer Einvernahme vom 4. Juni 2018 schliesslich an, dass weder der

Mitarbeiter, welcher mit dem weissen Geschäftsfahrzeug unterwegs gewesen sei,

eine Visitenkarte an der Frontscheibe festgestellt habe, noch ein Anruf des Berufungsklägers

bei der Geschädigten selbst eingegangen sei (SB.2020.14 Akten S. 50).

Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag nicht zu

verfangen. Sofern er zunächst geltend macht, dass kein Schaden entstanden sei,

so ist auf die Schätzung der Polizei auf dem Unfallaufnahmeprotokoll zu

verweisen, wonach der Schaden am Fahrzeug der [...] AG CHF 400.– betrage. Die

Polizei erwähnt hierbei – neben Farbabriebspuren – explizit Kratzspuren am

Fahrzeug (SB.2020.14 Akten S. 36). Auf dem in den Akten befindlichen Foto ist

denn auch klar erkennbar, dass das Fahrzeug der [...] AG exakt an der Stelle, wo

der Lieferwagen des Berufungsklägers dieses touchiert haben muss, rote

Farbabrieb- und Kratzspuren aufweist (SB.2020.14 Akten S. 37), weshalb

auch das Argument des Berufungsklägers, dass der Nachweis verunmöglicht worden

sei, welche Stelle vom anderen Fahrzeug überhaupt hätte touchiert werden können,

ins Leere zielt.

Wenn der Berufungskläger ausserdem vorbringt, dass nur sein

Stossfänger das andere Fahrzeug berührt hätte und ein Lackabrieb daher gar

nicht möglich gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass in einem solchen

Fall auch seine Erklärung nicht verfangen würde, dass die Delle an seinem

Kotflügel von seiner Garageneinfahrt stamme (vgl. SB.2020.14 Akten S. 217),

wäre doch – würde man der Logik des Berufungsklägers folgen – auch bei einer

solchen Kollision nur mit Abrieben am Stossfänger zu rechnen. Es ist denn auch

vielmehr als notorisch anzusehen, dass Stossfänger bei Belastung nachgeben, um

Kollisionsenergie zu absorbieren, weshalb es auch bei hervorstehenden

Stossfängern zu Kratzern an der eigentlichen Karosserie kommen kann. Auch die

gegenteilige schriftliche «Bestätigung» von E____ vom 25. März 2019, dass

«keine Beschädigung erkennbar» gewesen sei (SB.2020.14 Akten S. 156),

vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten, ist ihr doch keine grössere

Expertise zuzuerkennen als den mit dem Fall befassten Polizisten.

Es ist betreffend die Schadensfeststellung der Polizei im

Unfallaufnahmeprotokoll ferner darauf hinzuweisen, dass letzteres ein

zulässiges Beweismittel darstellt (vgl. BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E.

2.3). Dass die [...] AG sodann keinen Schadenersatz geltend machte, ist für die

gerichtliche Feststellung eines Schadens unerheblich. Wie der Berufungskläger

denn auch selbst vorbringt, handelt es sich beim beschädigten Fahrzeug um ein

solches, das schon etliche Jahre im Einsatz war (und wohl auch deshalb ein nur

geringer Schaden nicht von der [...] AG geltend gemacht wurde). Auch ist darauf

hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Schaden nicht

beziffert sein muss, sofern ein solcher sicher feststeht (BGer 6B_140/2020 vom

3.

Juni 2021 E. 3.3.2).

Was sodann die vom Berufungskläger erwähnten «entlastenden

Sachverhalte» betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Sofern er zunächst angibt,

er habe die [...] AG «[…] zweimal. An Ort und Stelle» (Protokoll 1. Instanz S.

2) anzurufen versucht, jedoch niemanden erreicht (oder er habe eine Visitenkarte

am Lieferwagen der [...] AG hinterlassen), so ist auch dies zunächst gestützt

auf die Aussagen der befragten Personen als reine Schutzbehauptung zu werten.

Jedoch ist bereits an diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass dies unter dem

Gesichtspunkt der Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens ohnehin keine Rolle

spielt (vgl. hinten E. 4). Auch die Frage, ob der Berufungskläger zum

Tatzeitpunkt effektiv Alkohol konsumiert hatte, ist für die rechtliche

Würdigung des als erstellt angesehenen Sachverhalts unerheblich (vgl. sogleich

hinten E. 4). Sofern der Berufungskläger jedoch angibt, er «trinke seit 40 Jahren

keinen Alkohol mehr» (Protokoll 1. Instanz S. 2), ist aber immerhin auf die gegen

ihn verhängten Administrativmassnahmen zu verweisen (vgl. SB.2020.14 Akten

S. 3 ff.).

Zusammenfassend kann somit aufgrund der unabhängigen Aussagen

sowie der roten Abriebspuren, die am Auto der [...] AG festgestellt wurden, den

gesicherten Lack-/Farbpartikeln am Auto des Berufungsklägers, den sonstigen

Angaben der Polizei und der Videoaufnahme der Anklagesachverhalt als erstellt

angesehen werden. Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, sind demgegenüber

die entgegenstehenden Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft und als

Schutzbehauptungen zu qualifizieren, so etwa auch seine Behauptung, die [...]

AG telefonisch kontaktiert sowie eine Visitenkarte an das Fahrzeug geheftet zu

haben. Schliesslich ist auch auf die widersprüchlichen Aussagen des

Berufungsklägers selbst hinzuweisen, der zunächst das «Touchieren» eingestand

hatte, im Rahmen der Berufungsverhandlung sodann jedoch vehement bestritt, mit

seinem Fahrzeug den anderen Lieferwagen überhaupt berührt zu haben.

4.

In rechtlicher Hinsicht wurde der Berufungskläger von der

Vorinstanz der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt.

4.1

Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass Art.

92.

Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG nicht erfüllt sei, da kein Sachschaden vorliege.

Für einen Sachschaden müsse die Substanz beschädigt worden sein, im vorliegenden

Falle der Lack. Blosse Anhaftungen von Fremdlack genügten nicht. Dies bedeute,

dass kein Sachschaden vorliege, wenn Lackanhaftungen am Fahrzeug der [...] AG

abgewischt werden könnten. Der Berufungskläger habe sich überzeugt, dass keine

Abriebspuren seines Stossfängers vorgelegen hätten. Die Abriebspuren stammten

nicht von seinem Fahrzeug. Damit treffe den Berufungskläger auch keine Pflicht

zur Verständigung der Polizei. Müsse er die Polizei nicht verständigen, habe er

sich auch keiner Alkohol- oder Blutprobe entzogen oder eine solche vereitelt –

auch nicht im Rahmen eines Versuchs dazu.

4.2

Der Berufungskläger stützt seine

Argumentation grundsätzlich auf seine Behauptung, dass kein Sachschaden

entstanden sei. Jedoch wurde ein solcher Schaden vorliegend als erstellt

angesehen (vgl. vorne E. 3.).

Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei

einem Unfall die Pflichten dieses Gesetzes verletzt. Art. 51 Abs. 1 SVG führt

aus, dass bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt

ist, alle Beteiligten sofort anhalten müssen und nach Möglichkeit für die

Sicherung des Verkehrs zu sorgen ist. Ist gemäss Abs. 3 nur Sachschaden

entstanden, hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und

Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich

die Polizei zu verständigen (BGE 91 IV 22 E. 1). Diese Bestimmung gilt auch

dann, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGer

6B_322/2015 vom 26. November 2015, E. 2.2; Unseld,

in: Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 51 SVG N 39 m.w.H.). Gemäss den

ursprünglichen Aussagen des Berufungsklägers habe er die Fahrzeughalterin nach

dem Unfall telefonisch nicht erreichen können (SB.2020.14 Akten S. 27, Protokoll

1.

Instanz, SB.2020.14 Akten S. 163 f.). Aus diesem Grund hätte er

zwingend die Polizei informieren müssen, was er jedoch nicht getan hatte. Seine

Äusserung, er habe eine Visitenkarte mit seinen Angaben an der Frontscheibe des

beschädigten Fahrzeugs befestigt, mag nicht zu überzeugen, zumal der Fahrer des

besagten Geschäftswagens keine solche Notiz vorgefunden hat. Darüber hinaus ist

festzustellen, dass in dieser Situation die Hinterlegung einer Visitenkarte

bzw. die Anbringung eines Zettels unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer

nicht genügt, zumal ungewiss ist, ob und wann die Geschädigte vom Inhalt der

Nachricht Kenntnis erlangt (BGer 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2 m.H.).

Ergänzend festzuhalten ist sodann, dass dem Vorbringen des

Berufungsklägers nicht gefolgt werden kann, er habe in guten Treuen davon

ausgehen können, dass er keinen Sachschaden verursacht habe, gab er doch zunächst

selbst an, die Kollision(en) bemerkt zu haben. Würde man ferner auch seinen

Aussagen Glauben schenken, dass er versucht habe, die [...] AG telefonisch zu

kontaktieren, so wäre eine solche Kontaktaufnahme doch aus Sicht des

Berufungsklägers sinnlos gewesen, wenn doch überhaupt kein Schaden entstanden

wäre (geschweige denn, es habe – gemäss seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung

– gar keine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen gegeben). Schliesslich

gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger auch dann seine Pflichten

verletzte hätte, wenn trotz «Touchierens» effektiv kein Sachschaden vorgelegen

hätte. Der Schädiger darf nämlich nicht eigenmächtig entscheiden, es sei kein

Schaden entstanden, obschon sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten. Die

Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei

ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Unseld, a.a.O., Art. 51 SVG N 77).

4.3

Was des Weiteren die Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG

betrifft, so wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer

Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten

Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden

musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder

entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Dabei genügt es

für die Tatbestandserfüllung, dass der Täter nach den Umständen des Falles mit

einer Blutprobe rechnen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen musste (Giger, in: SVG-Kommentar, 8. Auflage

2014, Art. 91a N 36). In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich

gehandelt haben, wobei Eventualvorsatz genügt (Giger,

a.a.O., Art. 91a N 40). Da der Berufungskläger bereits mehrmals wegen

Angetrunkenheit am Steuer verwarnt bzw. ihm der Führerausweis entzogen wurde (zwar

leugnete der Berufungskläger seinen früheren Alkoholkonsum und die in diesem

Zusammenhang verhängten Administrativmassnahmen wiederholt vehement, jedoch erfolgten

bei ihm bereits ein Fahrausweisentzug wegen Angetrunkenheit im Jahre 2000 sowie

eine Verwarnung wegen Angetrunkenheit im Jahre 2010 (vgl. damaliges

ADMAS-Register [heute IVZ-Register] SB.2020.14 Akten S. 5], hätte er damit

rechnen müssen, dass aufgrund der Unfallsituation von der Polizei mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe durchgeführt worden wäre. Zudem war

ihm wahrscheinlich nicht unbekannt, dass die Kantonspolizei Basel-Stadt bei

Verkehrsunfällen jeglicher Art grundsätzlich immer eine Alkoholprobe

durchführt. Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass der Berufungskläger sich

u.a. auch deshalb ohne jegliche Meldung von der Unfallstelle entfernte, um

gerade nicht mit der Polizei in Kontakt treten zu müssen. Denn sein

Fehlverhalten könnte auf vorangehenden Alkoholkonsum hinweisen. Indem er sich

von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei zu verständigen, entzog er

sich der von der Polizei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

durchgeführten Atemalkoholprobe. Somit macht sich der Berufungskläger der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a

Abs. 1 SVG schuldig.

4.4

Aufgrund des Beweisergebnisses hat sich der

Berufungskläger schliesslich auch der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.

90.

Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Auf die

diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich

verwiesen werden (s. vorinstanzlicher Entscheid S. 5).

Im Ergebnis sind mithin die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu

bestätigen.

5.

5.1

Der Berufungskläger wird somit der Verletzung

der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall schuldig erklärt. Das Strafgericht hat den Berufungskläger zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der

Berufungskläger hat eventualiter zur Strafzumessung beantragt, dass die Strafe

zu reduzieren sei. Er habe zweimal versucht, die [...] AG anzurufen, deren

Telefonnummer auf dem Lieferwagen aufgedruckt gewesen sei, und seine Visitenkarte

an das Fahrzeug geheftet. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine

Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

5.2

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine

«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet

und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trech­sel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar

2014.

E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3

5.3.1

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1

StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im

konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217

E. 3.3 ff.).

5.3.2

Vorliegend ist beim Tatbestand Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Verhängung sowohl von Geld-

wie auch Freiheitsstrafe möglich. Bei der Verletzung der Verkehrsregeln und

beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall handelt es sich jeweils um eine

Übertretung, welche mit Busse bestraft wird. Diesbezüglich hat die Vorinstanz

zutreffend festgehalten, dass in Bezug auf die beiden Übertretungen Art. 49

Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Anwendung gelangt.

5.4

Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, beim

Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich und aufgrund

der Verschuldenshöhe (vgl. sogleich E. 5.5) keine Strafe oberhalb von 180

Strafeinheiten auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots steht eine

Änderung der Strafart vorliegend nicht zur Diskussion.

5.5

Was die Höhe der Geldstrafe für den

Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Tatbestand

vorliegend verschuldensmässig in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht

zu bewerten ist: Zwar hätte der Berufungskläger, weil ihm schon der Ausweis

wegen Alkohol am Steuer entzogen worden war, aufgrund der Gesamtsituation mit

einer Alkoholprobe rechnen müssen. Jedoch handelt es sich vorliegend einzig um

einen leichten Sachschaden und es kam bei diesem Vorfall zu keinen

Personenschäden. Aus diesen Überlegungen und im Vergleich zu anderen Urteilen

mit ähnlichem Sachverhalt scheint mithin eine Strafe im untersten Bereich des

Strafrahmens angebracht (vgl. dazu AGE SB.2017.24 vom 18. August 2017). Das

Strafgericht hat mithin zu Recht eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen

ausgesprochen.

5.6

Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB).

Für die Berechnung der Tagessatzhöhe kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (SB.2020.14 Akten S. 181), zumal

der Berufungskläger nicht vorbringt, es habe sich an seinen finanziellen

Verhältnissen seitdem etwas verändert. Es resultiert entsprechend eine

Tagessatzhöhe von CHF 70.–.

5.7

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie

die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Berufungskläger in der

fünfjährigen Probezeit, welche mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Mai 2016 festgesetzt wurde, erneut delinquiert (SB.2020.14

Akten S. 23 ff.). Da die Vorstrafe nicht einschlägig ist und sich der Berufungskläger

seit dem aktuell zu beurteilenden Vorfall im April 2018 nichts mehr hat zu

Schulden kommen lassen, kann die neue Geldstrafe noch einmal bedingt

ausgesprochen werden. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB wird die Probezeit aufgrund

seiner früheren einschlägigen Verurteilungen jedoch auf 5 Jahre festgesetzt.

5.8

Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger des

Weiteren eine zusätzliche Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.– auferlegt

(Art. 42 Abs. 4 StGB), was nicht zu beanstanden ist. Dabei hat das Strafgericht

jedoch ausser Acht gelassen, dass eine bedingte Strafe und zusätzlich verhängte

Busse so ausgesprochen werden müssen, dass sich insgesamt eine in Anwendung von

Art. 47 ff. StGB dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergibt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). In diesem Sinne soll die Verbindungsstrafe nicht zu einer

Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53

E. 5.2; BGer 6B_25/2009 vom 20. Mai 2009 E. 1). Bei Verhängung einer

zusätzlichen Verbindungsbusse ist deshalb virtuell von einer bestimmten Anzahl

Tagessätzen auszugehen und sind diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe

in Geldstrafe und Busse aufzuteilen (vgl. AGE SB.2017.131 vom 7. November

2019.

E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6).

Sofern nun die Vorinstanz eine Verbindungsbusse in Höhe von

CHF 300.– verhängt, ist diese Bussenhöhe von der Geldstrafe in Abzug zu

Dispositiv

bringen. Auf den entsprechenden Tagessatz von CHF 70.– umgewandelt sind demnach

für die Busse bei der Geldstrafe vier Tagessätze abzuziehen.

5.9 Was die beiden Übertretungen anbelangt, hat

das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass bei der Bemessung der Einsatzstrafe

vom Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall auszugehen ist,

welches verschuldensmässig im Vordergrund steht. Hier wiegt das Verschulden des

Berufungsklägers in objektiver Hinsicht nicht mehr ganz leicht, ist er doch trotz

erheblicher Kratzer am fremden Fahrzeugs davongefahren, ohne die Halterin oder

die Polizei über den entstandenen Sachschaden zu informieren. Entgegen den

Vorbringen des Berufungsklägers ist nicht erstellt, dass er probiert hätte, die

[...] AG telefonisch oder mittels Visitenkarte zu informieren. Negativ zu

bewerten ist ausserdem die Tatsache, dass er den von ihm verursachten Schaden

nicht einmal überprüfte, sondern den ganzen Vorfall ganz einfach ignorierte.

Für dieses Delikt erscheint mithin eine Busse von CHF 500.– als

schuldangemessen.

Im Falle der Verletzung der Verkehrsregeln ist dem

Berufungskläger objektiv vorzuwerfen, dass er seinen Vorsichtspflichten nicht

genügend nachgekommen ist, indem er beim Parkvorgang offensichtlich das

Fahrzeug der [...] AG touchierte, sodass die nicht unerheblichen Kratzer am

fremden Fahrzeug entstanden. Er beherrschte mithin sein Fahrzeug nicht derart,

dass es ihm möglich gewesen wäre, dieses in die gewünschte Lücke zu manövrieren.

Somit nahm er einen Schaden am anderen Fahrzeug ohne weiteres In Kauf.

Dementsprechend ist auch ein Schaden am Lieferwagen der [...] AG entstanden.

Das Verhalten des Berufungsklägers ist zwar nicht zu bagatellisieren, es ist

jedoch noch als leicht einzustufen. Aus diesem Grund erscheint eine

praxisgemässe Einsatzstrafe in Höhe von CHF 200.– angemessen. In Anwendung

des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

ist somit eine Gesamtstrafe für beide Übertretungen sowie für die

Verbindungsbusse von insgesamt CHF 800.– festzusetzen.

In Bezug auf die Täterkomponenten ist dem Berufungskläger negativ

anzurechnen, dass er in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte bereits mehrfach

vorbestraft ist. Zwar ist einzig eine Vorstrafe direkt einschlägig (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juni 2013), hingegen fallen die

vorliegend zu beurteilenden Delikte alle in die bereits maximal verhängte

fünfjährige Probezeit des Urteils vom 17. Mai 2016 (Akten S. 24). Auch das

Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist nicht als positiv zu werten: Obwohl

er in der Einspracheverhandlung immerhin seine Schuld in Bezug auf das Touchieren

des anderen Fahrzeugs eingestanden hat (Protokoll 1. Instanz, SB.2020.14 Akten

S. 164), bagatellisierte er den erwiesenermassen von ihm verursachten

Sachschaden. An der Berufungsverhandlung bestritt er schliesslich wieder sämtliche

Vorwürfe. Dass der Berufungskläger keine Einsicht oder Reue zeigte, kann ihm

zwar nicht straferhöhend vorgehalten werden, entlastet ihn aber auch nicht. All

diesen Umständen ist mit einer zusätzlichen Straferhöhung im Umfang von CHF

100.– Busse Rechnung zu tragen.

Zu berücksichtigen ist schliesslich jedoch noch die lange

Verfahrensdauer. Zwar hat der Berufungskläger durch sein Verhalten ebenfalls

dazu beigetragen, jedoch rechtfertigt sich gleichwohl eine Strafreduktion von

10 %.

5.10 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine

Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Vollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie eine Busse von CHF 800.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.

6.

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Da der Berufungskläger auch

im Berufungsverfahren wegen der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und

des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall verurteilt wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu

belassen (die Reduktion der Strafe hat aufgrund des nur marginalen

Gesamtbeitrags auf die Kostenverteilung keinen Einfluss). Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'085.30

und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒.

6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger unterliegt

mit seinem Hauptantrag auf vollständigen und kostenlosen Freispruch, weshalb er

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) zu

tragen hat.

7.

7.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai

2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt,

die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.

Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art.

430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung

der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei

Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf

Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter

Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

7.2 Da der Berufungskläger im

Rechtsmittelverfahren vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung

auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

21. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Nichtvollziehbarerklärung der am 17. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft

Rheinfelden-Laufenburg bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 70.–, Probezeit 5 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln,

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 70.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1,

Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1,

Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 1'085.30 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.