ZS.2024.4
Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (BGer 6B_866/2024 vom 3. April 2025)
22. August 2024Deutsch34 min
SB.2020.14 zu bewilligen, eventualiter die Revision anzugehen» sei. Das Berufungsverfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2024.4
URTEIL
vom 22.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. November 2019
Urteil des Appellationsgerichts
vom 18. Januar 2024 (vom Bundesgericht am 27. März 2024 durch BGer 6B_178/2024
aufgehoben)
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
Basel-Stadt vom 21. November 2019 der Verletzung von Verkehrsregeln, der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.– mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,
verurteilt.
A____ (nachfolgend: Berufungskläger) hat gegen das
Strafurteil mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Berufung erklärt. Er beantragt, es
sei der Entscheid des Strafgerichtspräsidiums vom 21. November 2019
vollumfänglich aufzuheben und er sei dementsprechend vollständig und kostenlos
freizusprechen, eventualiter sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe
angemessen zu reduzieren und es seien die Verfahrenskosten neu festzusetzen,
dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung
gestellt.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 hat der Berufungskläger die
Berufung begründet. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu mit Eingabe vom 30. Juni
2020 Stellung genommen und beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei
vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.
Der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat dem
Gericht mit Eingabe vom 26. August 2020 mitgeteilt, dass er das Mandat
niedergelegt habe. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. November 2021
konnte dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 zugestellt werden. Jedoch
blieb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 unentschuldigt
fern und liess sich auch nicht vertreten.
Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde dem Berufungskläger
die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. Dezember 2021 Stellung dazu zu nehmen,
weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 ferngeblieben ist.
Die Verfügung vom 23. November 2021 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem
Appellationsgericht am 13. Dezember 2021 retourniert. Mit Beschluss vom 23.
November 2021 wurde in der Folge festgestellt, dass die Berufung gemäss Art.
407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge
unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt und das
erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in
Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsverfahren wurde entsprechend zufolge
Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Mit Schreiben des Berufungsklägers vom 4. April 2022 hat
dieser geltend gemacht, dass er seit der Präsidialverfügung vom 22. März 2021
keine «neue Vorladung» zugestellt erhalten habe. Mit Eingabe vom 13. Dezember
2022 resp. 13. Januar 2023 hat der Berufungskläger sodann sinngemäss – unter
Beilage von Arztzeugnissen von Dr. [...] – vorgebracht, dass es ihm
unverschuldet (infolge Krankheit) nicht möglich gewesen sei, an der
Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 teilzunehmen. Er verlange deshalb in
erster Linie die Wiederherstellung der versäumten Frist. Mit Verfügung vom 20.
März 2023 wurde dem Berufungskläger u.a. mitgeteilt, dass zur medizinischen
Klärung der Fähigkeit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen oder ein
Verschiebungsgesuch zu stellen, ein Gutachten bei Dr. [...], [...]
Forensisch-Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, eingeholt werde. Mit
Schreiben vom 15. Juni 2023 teilte Dr. [...] mit, dass anhand der von Dr. [...]
übersendeten Behandlungsangaben nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass der
Berufungskläger nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Eine
darüberhinausgehende detaillierte Prüfung der im Raum stehenden psychischen
Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Verhandlungsfähigkeit sei anhand der
übersendeten Behandlungsdokumentation jedoch nicht hinreichend belastbar
möglich.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 beantragte der Berufungskläger (erneut),
gestützt auf das Schreiben von Dr. [...], dass «die Wiederaufnahme hinsichtlich
SB.2020.14 zu bewilligen, eventualiter die Revision anzugehen» sei. Das Berufungsverfahren
sei sodann im schriftlichen Verfahren durchzuführen.
Mit Entscheid vom 14. September 2023 wurde das
Wiederherstellungsgesuch des Berufungsklägers gutgeheissen. Mit schriftlich
ergangenem Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Januar 2024 wurde seine
Berufung vollumfänglich abgewiesen bzw. das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Gegen
das Urteil des Appellationsgerichts erhob der Berufungskläger Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27.
März 2024 in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 18. Januar 2024
gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Mit Verfügung vom 18. April 2024 kündete der
Appellationsgerichtspräsident die Ansetzung einer erneuten Berufungsverhandlung
an. Mit Vorladung vom 12. Juni 2024 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 22.
August 2024 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. August 2024 ist
der Berufungskläger befragt worden und konnte sich zu den Vorwürfen äussern.
Für sämtliche Ausführungen wird auf die
Verhandlungsprotokolle verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid
auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer
neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides
zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den
für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen
Entscheidung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, 123 IV 1 E. 1; Dormann, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom
30.
Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1 und SB.2018.25 vom
18.
November 2019 E. 1.1).
1.2
In dem im vorliegenden Fall relevanten Urteil
BGer 6B_178/2024 vom 27. März 2024 erkannte das Bundesgericht, dass das
Appellationsgericht unangekündigt, formlos und ohne zu prüfen oder geprüft zu
haben, ob die Voraussetzungen vorliegen würden, ins schriftliche Verfahren gewechselt
habe. Es habe ohne Schriftenwechsel das Berufungsurteil gefällt. Damit habe es den
Gehörsanspruch des Berufungsklägers sowie den Grundsatz von Treu und Glauben
und das Gebot der Verfahrensfairness verletzt.
1.3
Durch Durchführung einer (weiteren)
Berufungsverhandlung und Befragung des Berufungsklägers sowie eine von ihm im
Laufe des Verfahrens getätigte Eingabe ist vorliegend sein Gehörsanspruch gewahrt
worden.
2.
In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen
Anträge vor, die noch zu behandeln wären.
3.
3.1
Das Strafgericht hat in materieller Hinsicht
erwogen, dass die Aussagen der diversen voneinander unabhängigen
Auskunftspersonen gut übereinstimmen würden. Aufgrund dieser äusserst
glaubhaften Aussagen sowie den roten Abriebspuren, die am Auto der [...] AG
festgestellt worden seien, den gesicherten Lack-/Farbpartikeln am Auto des Berufungsklägers
und der Videoaufnahme könne der Anklagesachverhalt nachgewiesen werden.
Hingegen seien die entgegenstehenden Aussagen des Berufungsklägers wenig
glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Sachverhalt sei
somit, wie im Strafbefehl geschildert, vollumfänglich erstellt.
3.2
Der Berufungskläger bringt vor, dass er beim
Einparken seinen Lieferwagen in eine enge Parklücke habe manövrieren müssen.
Dabei habe er den vor ihm geparkten Lieferwagen leicht gestreift. Die
Sachverhaltsschilderung im Polizeirapport sei soweit korrekt, wobei es sich
nicht um eine eigentliche Kollision, sondern um eine «Streifung» mit sehr
geringer Geschwindigkeit mit seinem Stossfänger gehandelt habe. Der
Berufungskläger ist der Ansicht, dass er den Lieferwagen lediglich mit seinem
Stossfänger gestreift habe und kein Schaden dabei entstanden sei. In der
Einvernahme durch die Polizei am 23. Mai 2018 spreche der einvernehmende
Polizist auch ausdrücklich von Abriebspuren aufgrund einer Streifung. Der
Berufungskläger habe darauf verwiesen, dass sich an seinem Fahrzeug keine
Abriebspuren befänden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass es sich bei beiden
betroffenen Fahrzeugen um ältere Modelle handle. Der Berufungskläger habe
seinen roten Lieferwagen für sein Küchenmontagegeschäft benutzt. Seine Inverkehrsetzung
sei gemäss Unfallaufnahmeprotokoll am 27. März 1996 gewesen, wo unter
«Altschäden» auch festgehalten worden sei, dass diverse solche vorlägen, was
nach 22 Jahren Handwerkertransporten nicht erstaune. Halter des anderen
Fahrzeugs sei die Firma [...] AG, ein Betrieb für Spenglerei und Flachdach. Das
Fahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt ebenfalls bereits knapp zehn Jahre auf
Baustellen und als Transporter im Einsatz gewesen. Die Inverkehrsetzung sei am
2.
April 2008 gewesen. Am Fahrzeug des Berufungsklägers hätten die
Polizisten (nicht Fahrzeugexperten) den Schaden auf nur CHF 100.– geschätzt.
Der Schaden am anderen Fahrzeug soll leicht grösser gewesen sein. Die Polizei habe
ihn auf CHF 400.– geschätzt. Es habe sich mithin um keine heftige Kollision handeln
können, sollte der angegebene Schaden am anderen Fahrzeug nachweislich vom
Fahrzeug des Berufungsklägers stammen. Für diesen Fall gehe der Berufungskläger
davon aus, dass kein Sachschaden entstanden sei und die Farbanhaftungen mit
einem Putzlappen hätten entfernt werden können. Dafür spreche auch, dass die [...]
AG im gesamten Strafverfahren keinen Schadenersatz geltend gemacht und er auch
nie eine Forderung erhalten habe. Eine Expertise hätten weder die Polizei noch
die [...] AG veranlasst oder präsentiert.
Eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge sei nicht vorgenommen
worden, was den Nachweis verunmögliche, welche Stelle vom anderen Fahrzeug
überhaupt hätte touchiert werden können. Gemäss Spurensicherungsprotokoll der
Polizei habe sie auf dem Fahrzeug des Berufungsklägers auf dem Kotflügel
rechts, sowie auf dem Richtungsblinker in der Höhe von 64 bis 85 cm etwas
abgenommen. Polizeiliche Fotos dazu lägen keine in den Akten. Weitere
Informationen über Abnahme und Ergebnisse fänden sich in den Akten der Staatanwaltschaft
ebenfalls nicht, ebenso wenig Fotos der Polizei. Die Fotos der Zeugin B____ zeigten
einen Schaden, der vom Einparken in seine enge Garageneinfahrt stamme. Dort
befänden sich auch heute noch sichtbare Abriebspuren in Höhe der Delle am Fahrzeug
des Berufungsklägers. Beim Fahrzeug der [...] AG seien Abnahmestellen hinten
links/seitlich in Höhe von 55 bis 78 cm, sowie am Richtungsblinker links
in der Höhe 93 bis 94 cm ausgesucht worden. Was festgestellt worden sei, finde
sich auch für das Fahrzeug der [...] AG in den Akten nicht. Hingegen liege ein
einziges Foto vor: Darauf seien Abriebspuren von roter Farbe ersichtlich. Ob
der Lack verletzt worden sei, lasse sich nicht erkennen und sei von der
Vorinstanz nicht verifiziert worden. Es bestehe kein Nachweis, dass der Lack
des Fahrzeugs der [...] AG verletzt worden sei und deshalb eine Reparatur
benötigt habe. Weder Rechnung noch Schadenexpertise lägen vor. Beim Vergleich
mit dem einzigen Foto des Fahrzeugs des Berufungsklägers von einer Zeugin
bestünden doch erhebliche Zweifel, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers den
Schaden überhaupt hätte verursachen können. Die beiden Fahrzeuge hätten
aneinander entlangschleifen müssen, wozu aber die Delle am Fahrzeug des
Berufungsklägers nicht passe. Die ebene Seitenfläche könne ein solches
Schadensbild gar nicht verursachen. Ausserdem rage der dunkle Stossfänger des
Fahrzeugs des Berufungsklägers über die lackierte Metallkarrosserie hinaus.
Schwarzer Abrieb sei jedoch auf den Fotos nicht ersichtlich. Es könne somit
kein Nachweis geführt werden, dass vom Berufungskläger ein Sachschaden im Sinne
von Art. 51 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verursacht
worden sei, oder er einen solchen habe vermuten müssen. Zumindest in dubio
pro reo sei der Berufungskläger freizusprechen.
Die Vorinstanz hätte auch entlastenden Sachverhalten
nachgehen müssen. Es seien jedoch entweder keine oder gänzlich ungenügende
Schritte unternommen worden. Es werde an den Aussagen des Berufungsklägers
festgehalten, dass er versucht habe, den Fahrzeugeigentümer telefonisch zu
erreichen und am Lieferwagen der [...] AG seine Visitenkarte hinterlassen habe.
Der Berufungskläger habe die ältere, gehbehinderte Dame bereits mehrmals zu
Arztterminen chauffiert. Der Termin für den Transport in die Schmerzklinik sei
lange vorher bereits vereinbart worden. Er habe sicher nicht davor Alkohol getrunken.
Bei der erwähnten Einvernahme vom 23. Mai 2018 habe er auch angegeben, die [...]
AG angerufen zu haben. Leider habe er zu spät versucht, die Nachweise seiner
Verbindungen des Mobiltelefons bei der [...] zu bestellen. Diese dürfe gesetzlich
Verbindungsnachweise lediglich sechs Monate aufbewahren. Immerhin habe er anlässlich
der Einvernahme sofort darauf verweisen können, dass die Nummer der [...] AG
auf dem Lieferwagen gestanden habe, was seiner Aussage Glaubwürdigkeit verleihe.
Die Polizei habe weder das Handy des Berufungsklägers untersucht, noch habe sie
das Mobiltelefon verlangt, auf dem damals die Anrufdaten noch hätten
nachgeprüft werden können. Auch bei der Fahrzeughalterin seien keine näheren
Nachprüfungen erfolgt, wie zum Beispiel, ob damals die Telefonzentrale
durchgängig besetzt gewesen sei.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem
Appellationsgericht bestritt der Berufungskläger schliesslich, den Lieferwagen
der [...] AG mit seinem Fahrzeug überhaupt berührt zu haben (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 45).
3.3
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer
Stellungnahme aus, dass die vom Berufungskläger eingereichte
Berufungsbegründung keine neuen Argumente enthalte, die etwas an den
zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz zu
verändern vermögen würden.
3.4
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a
m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der
angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss
abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr
muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,
124.
IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der
in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018.
E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei
sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte
Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz
«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das
Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht
den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro
reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie
insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und
subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.5
3.5.1
Es war vom Berufungskläger zunächst
unbestritten, dass er am Nachmittag des 13. Aprils 2018 am [...] in Basel
seinen Lieferwagen rückwärts in eine Lücke beim dort signalisierten Halteverbot
(Ausnahme Krankentransporte) parkte und dabei das davorstehende Auto «streifte»
bzw. «touchierte» (s. etwa Protokoll 1. Instanz, SB.2020.14 Akten S. 163 f.). Von
dieser Schilderung wich er erstmals im Rahmen der Berufungsverhandlung ab, als
er angab, das Fahrzeug der Geschädigten nicht einmal touchiert zu haben (Protokoll
2.
Instanz, Akten S. 45). Diese letzten Aussagen sind jedoch als reine
Schutzbehauptungen zu werten, gab er doch noch in der Beschwerde an das
Bundesgericht zu, das andere Fahrzeug «touchiert» zu haben (dortige Ziff. 1.5
lit. b). Sein aktuelles Bestreiten ist auch deshalb nicht glaubhaft, da der
Berufungskläger sonst in seinen früheren Einvernahmen nicht hätte behaupten
müssen, dass er die Geschädigte nach der Berührung der Fahrzeuge zu
kontaktieren versucht habe (vgl. hinten E. 3.5.2). Seine frühere Sachverhaltsversion
wird zudem erhärtet durch die Aussagen der unabhängigen Auskunftsperson C____ (sofern
der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 21. August 2024 implizit eine mangelnde
Konfrontation mit der Zeugin B____ moniert, so gilt es festzuhalten, dass sich
der Sachverhalt auch ohne deren Befragung und Abstellen auf ihre den Berufungskläger
belastenden Aussagen hinreichend erstellen lässt), den Fotos des Fahrzeugs des
Berufungsklägers, der Videoaufzeichnung und den von der Verkehrspolizei
erstellten Fotos sowie den daran gesicherten Lack-/Farbpartikeln am rechten
hinteren Kotflügel des Fahrzeugs des Berufungsklägers und den ebenso von der
Verkehrspolizei erstellten Fotos der Abriebspuren am linken hinteren Kotflügel
des Fahrzeugs der [...] AG (SB.2020.14 Akten S. 34, 37 f., 45 f., 66). Es
ist mithin als erstellt anzusehen, dass der Berufungskläger mit seinem
Lieferwagen das Fahrzeug der Geschädigten beim Parkvorgang touchierte.
Abgesehen davon bestreitet der Berufungskläger, im Anschluss
einfach davon gefahren zu sein, ohne die geschädigte Halterin oder die Polizei
über den von ihm verursachten Schaden informiert zu haben, das dabei
entstandene Ausmass des Schadens – resp. den Umstand, dass überhaupt ein
Schaden entstanden sei – sowie den Vorwurf, dass er sich dabei wissentlich
einer ihm möglicherweise drohenden Feststellung seiner Fahrfähigkeit habe
entziehen wollen.
3.5.2
Was die umstrittenen Punkte anbelangt, so liegen
einerseits die Angaben der unabhängigen Auskunftsperson C____ vor. Dieser sagte
in der Einvernahme vom 29. April 2018 aus, er habe beobachtet, wie der Berufungskläger
seinen roten Lieferwagen in eine Parklücke manövriert habe. Nachdem er die
ältere Frau in die Schmerzklinik begleitet gehabt habe, sei er wieder ins
Fahrzeug gestiegen und davongefahren, ohne sich um den zuvor angerichteten
Schaden zu kümmern. C____ habe die Touchierungen zwar nicht gesehen, habe
jedoch den Schaden des geparkten Lieferwagens der [...] AG begutachtet, nachdem
der Berufungskläger weggefahren sei, und habe Fotos der roten Farbabriebspuren
am weissen Fahrzeug der [...] AG gemacht. Die Wegfahrt des roten Lieferwagens
des Berufungsklägers dokumentierte er zuvor mit einer Handy-Videoaufnahme (SB.2020.14
Akten S. 48, 66). Von B____ liegen sodann Fotos vom Fahrzeug des Berufungsklägers
vor, die Schäden am rechten hinten Kotflügel dokumentieren (vgl. SB.2020.14 Akten
S. 41 f., 45 f.). D____, eine Angestellte der Firma [...] AG,
gab in ihrer Einvernahme vom 4. Juni 2018 schliesslich an, dass weder der
Mitarbeiter, welcher mit dem weissen Geschäftsfahrzeug unterwegs gewesen sei,
eine Visitenkarte an der Frontscheibe festgestellt habe, noch ein Anruf des Berufungsklägers
bei der Geschädigten selbst eingegangen sei (SB.2020.14 Akten S. 50).
Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag nicht zu
verfangen. Sofern er zunächst geltend macht, dass kein Schaden entstanden sei,
so ist auf die Schätzung der Polizei auf dem Unfallaufnahmeprotokoll zu
verweisen, wonach der Schaden am Fahrzeug der [...] AG CHF 400.– betrage. Die
Polizei erwähnt hierbei – neben Farbabriebspuren – explizit Kratzspuren am
Fahrzeug (SB.2020.14 Akten S. 36). Auf dem in den Akten befindlichen Foto ist
denn auch klar erkennbar, dass das Fahrzeug der [...] AG exakt an der Stelle, wo
der Lieferwagen des Berufungsklägers dieses touchiert haben muss, rote
Farbabrieb- und Kratzspuren aufweist (SB.2020.14 Akten S. 37), weshalb
auch das Argument des Berufungsklägers, dass der Nachweis verunmöglicht worden
sei, welche Stelle vom anderen Fahrzeug überhaupt hätte touchiert werden können,
ins Leere zielt.
Wenn der Berufungskläger ausserdem vorbringt, dass nur sein
Stossfänger das andere Fahrzeug berührt hätte und ein Lackabrieb daher gar
nicht möglich gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass in einem solchen
Fall auch seine Erklärung nicht verfangen würde, dass die Delle an seinem
Kotflügel von seiner Garageneinfahrt stamme (vgl. SB.2020.14 Akten S. 217),
wäre doch – würde man der Logik des Berufungsklägers folgen – auch bei einer
solchen Kollision nur mit Abrieben am Stossfänger zu rechnen. Es ist denn auch
vielmehr als notorisch anzusehen, dass Stossfänger bei Belastung nachgeben, um
Kollisionsenergie zu absorbieren, weshalb es auch bei hervorstehenden
Stossfängern zu Kratzern an der eigentlichen Karosserie kommen kann. Auch die
gegenteilige schriftliche «Bestätigung» von E____ vom 25. März 2019, dass
«keine Beschädigung erkennbar» gewesen sei (SB.2020.14 Akten S. 156),
vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten, ist ihr doch keine grössere
Expertise zuzuerkennen als den mit dem Fall befassten Polizisten.
Es ist betreffend die Schadensfeststellung der Polizei im
Unfallaufnahmeprotokoll ferner darauf hinzuweisen, dass letzteres ein
zulässiges Beweismittel darstellt (vgl. BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E.
2.3). Dass die [...] AG sodann keinen Schadenersatz geltend machte, ist für die
gerichtliche Feststellung eines Schadens unerheblich. Wie der Berufungskläger
denn auch selbst vorbringt, handelt es sich beim beschädigten Fahrzeug um ein
solches, das schon etliche Jahre im Einsatz war (und wohl auch deshalb ein nur
geringer Schaden nicht von der [...] AG geltend gemacht wurde). Auch ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Schaden nicht
beziffert sein muss, sofern ein solcher sicher feststeht (BGer 6B_140/2020 vom
3.
Juni 2021 E. 3.3.2).
Was sodann die vom Berufungskläger erwähnten «entlastenden
Sachverhalte» betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Sofern er zunächst angibt,
er habe die [...] AG «[…] zweimal. An Ort und Stelle» (Protokoll 1. Instanz S.
2) anzurufen versucht, jedoch niemanden erreicht (oder er habe eine Visitenkarte
am Lieferwagen der [...] AG hinterlassen), so ist auch dies zunächst gestützt
auf die Aussagen der befragten Personen als reine Schutzbehauptung zu werten.
Jedoch ist bereits an diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass dies unter dem
Gesichtspunkt der Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens ohnehin keine Rolle
spielt (vgl. hinten E. 4). Auch die Frage, ob der Berufungskläger zum
Tatzeitpunkt effektiv Alkohol konsumiert hatte, ist für die rechtliche
Würdigung des als erstellt angesehenen Sachverhalts unerheblich (vgl. sogleich
hinten E. 4). Sofern der Berufungskläger jedoch angibt, er «trinke seit 40 Jahren
keinen Alkohol mehr» (Protokoll 1. Instanz S. 2), ist aber immerhin auf die gegen
ihn verhängten Administrativmassnahmen zu verweisen (vgl. SB.2020.14 Akten
S. 3 ff.).
Zusammenfassend kann somit aufgrund der unabhängigen Aussagen
sowie der roten Abriebspuren, die am Auto der [...] AG festgestellt wurden, den
gesicherten Lack-/Farbpartikeln am Auto des Berufungsklägers, den sonstigen
Angaben der Polizei und der Videoaufnahme der Anklagesachverhalt als erstellt
angesehen werden. Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, sind demgegenüber
die entgegenstehenden Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft und als
Schutzbehauptungen zu qualifizieren, so etwa auch seine Behauptung, die [...]
AG telefonisch kontaktiert sowie eine Visitenkarte an das Fahrzeug geheftet zu
haben. Schliesslich ist auch auf die widersprüchlichen Aussagen des
Berufungsklägers selbst hinzuweisen, der zunächst das «Touchieren» eingestand
hatte, im Rahmen der Berufungsverhandlung sodann jedoch vehement bestritt, mit
seinem Fahrzeug den anderen Lieferwagen überhaupt berührt zu haben.
4.
In rechtlicher Hinsicht wurde der Berufungskläger von der
Vorinstanz der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt.
4.1
Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass Art.
92.
Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG nicht erfüllt sei, da kein Sachschaden vorliege.
Für einen Sachschaden müsse die Substanz beschädigt worden sein, im vorliegenden
Falle der Lack. Blosse Anhaftungen von Fremdlack genügten nicht. Dies bedeute,
dass kein Sachschaden vorliege, wenn Lackanhaftungen am Fahrzeug der [...] AG
abgewischt werden könnten. Der Berufungskläger habe sich überzeugt, dass keine
Abriebspuren seines Stossfängers vorgelegen hätten. Die Abriebspuren stammten
nicht von seinem Fahrzeug. Damit treffe den Berufungskläger auch keine Pflicht
zur Verständigung der Polizei. Müsse er die Polizei nicht verständigen, habe er
sich auch keiner Alkohol- oder Blutprobe entzogen oder eine solche vereitelt –
auch nicht im Rahmen eines Versuchs dazu.
4.2
Der Berufungskläger stützt seine
Argumentation grundsätzlich auf seine Behauptung, dass kein Sachschaden
entstanden sei. Jedoch wurde ein solcher Schaden vorliegend als erstellt
angesehen (vgl. vorne E. 3.).
Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei
einem Unfall die Pflichten dieses Gesetzes verletzt. Art. 51 Abs. 1 SVG führt
aus, dass bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt
ist, alle Beteiligten sofort anhalten müssen und nach Möglichkeit für die
Sicherung des Verkehrs zu sorgen ist. Ist gemäss Abs. 3 nur Sachschaden
entstanden, hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und
Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich
die Polizei zu verständigen (BGE 91 IV 22 E. 1). Diese Bestimmung gilt auch
dann, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGer
6B_322/2015 vom 26. November 2015, E. 2.2; Unseld,
in: Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 51 SVG N 39 m.w.H.). Gemäss den
ursprünglichen Aussagen des Berufungsklägers habe er die Fahrzeughalterin nach
dem Unfall telefonisch nicht erreichen können (SB.2020.14 Akten S. 27, Protokoll
1.
Instanz, SB.2020.14 Akten S. 163 f.). Aus diesem Grund hätte er
zwingend die Polizei informieren müssen, was er jedoch nicht getan hatte. Seine
Äusserung, er habe eine Visitenkarte mit seinen Angaben an der Frontscheibe des
beschädigten Fahrzeugs befestigt, mag nicht zu überzeugen, zumal der Fahrer des
besagten Geschäftswagens keine solche Notiz vorgefunden hat. Darüber hinaus ist
festzustellen, dass in dieser Situation die Hinterlegung einer Visitenkarte
bzw. die Anbringung eines Zettels unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer
nicht genügt, zumal ungewiss ist, ob und wann die Geschädigte vom Inhalt der
Nachricht Kenntnis erlangt (BGer 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2 m.H.).
Ergänzend festzuhalten ist sodann, dass dem Vorbringen des
Berufungsklägers nicht gefolgt werden kann, er habe in guten Treuen davon
ausgehen können, dass er keinen Sachschaden verursacht habe, gab er doch zunächst
selbst an, die Kollision(en) bemerkt zu haben. Würde man ferner auch seinen
Aussagen Glauben schenken, dass er versucht habe, die [...] AG telefonisch zu
kontaktieren, so wäre eine solche Kontaktaufnahme doch aus Sicht des
Berufungsklägers sinnlos gewesen, wenn doch überhaupt kein Schaden entstanden
wäre (geschweige denn, es habe – gemäss seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung
– gar keine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen gegeben). Schliesslich
gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger auch dann seine Pflichten
verletzte hätte, wenn trotz «Touchierens» effektiv kein Sachschaden vorgelegen
hätte. Der Schädiger darf nämlich nicht eigenmächtig entscheiden, es sei kein
Schaden entstanden, obschon sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten. Die
Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei
ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Unseld, a.a.O., Art. 51 SVG N 77).
4.3
Was des Weiteren die Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG
betrifft, so wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer
Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten
Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden
musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder
entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Dabei genügt es
für die Tatbestandserfüllung, dass der Täter nach den Umständen des Falles mit
einer Blutprobe rechnen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen musste (Giger, in: SVG-Kommentar, 8. Auflage
2014, Art. 91a N 36). In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich
gehandelt haben, wobei Eventualvorsatz genügt (Giger,
a.a.O., Art. 91a N 40). Da der Berufungskläger bereits mehrmals wegen
Angetrunkenheit am Steuer verwarnt bzw. ihm der Führerausweis entzogen wurde (zwar
leugnete der Berufungskläger seinen früheren Alkoholkonsum und die in diesem
Zusammenhang verhängten Administrativmassnahmen wiederholt vehement, jedoch erfolgten
bei ihm bereits ein Fahrausweisentzug wegen Angetrunkenheit im Jahre 2000 sowie
eine Verwarnung wegen Angetrunkenheit im Jahre 2010 (vgl. damaliges
ADMAS-Register [heute IVZ-Register] SB.2020.14 Akten S. 5], hätte er damit
rechnen müssen, dass aufgrund der Unfallsituation von der Polizei mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe durchgeführt worden wäre. Zudem war
ihm wahrscheinlich nicht unbekannt, dass die Kantonspolizei Basel-Stadt bei
Verkehrsunfällen jeglicher Art grundsätzlich immer eine Alkoholprobe
durchführt. Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass der Berufungskläger sich
u.a. auch deshalb ohne jegliche Meldung von der Unfallstelle entfernte, um
gerade nicht mit der Polizei in Kontakt treten zu müssen. Denn sein
Fehlverhalten könnte auf vorangehenden Alkoholkonsum hinweisen. Indem er sich
von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei zu verständigen, entzog er
sich der von der Polizei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
durchgeführten Atemalkoholprobe. Somit macht sich der Berufungskläger der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a
Abs. 1 SVG schuldig.
4.4
Aufgrund des Beweisergebnisses hat sich der
Berufungskläger schliesslich auch der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.
90.
Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Auf die
diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich
verwiesen werden (s. vorinstanzlicher Entscheid S. 5).
Im Ergebnis sind mithin die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu
bestätigen.
5.
5.1
Der Berufungskläger wird somit der Verletzung
der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall schuldig erklärt. Das Strafgericht hat den Berufungskläger zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der
Berufungskläger hat eventualiter zur Strafzumessung beantragt, dass die Strafe
zu reduzieren sei. Er habe zweimal versucht, die [...] AG anzurufen, deren
Telefonnummer auf dem Lieferwagen aufgedruckt gewesen sei, und seine Visitenkarte
an das Fahrzeug geheftet. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
5.2
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine
«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar
2014.
E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3
5.3.1
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1
StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im
konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217
E. 3.3 ff.).
5.3.2
Vorliegend ist beim Tatbestand Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Verhängung sowohl von Geld-
wie auch Freiheitsstrafe möglich. Bei der Verletzung der Verkehrsregeln und
beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall handelt es sich jeweils um eine
Übertretung, welche mit Busse bestraft wird. Diesbezüglich hat die Vorinstanz
zutreffend festgehalten, dass in Bezug auf die beiden Übertretungen Art. 49
Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Anwendung gelangt.
5.4
Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, beim
Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich und aufgrund
der Verschuldenshöhe (vgl. sogleich E. 5.5) keine Strafe oberhalb von 180
Strafeinheiten auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots steht eine
Änderung der Strafart vorliegend nicht zur Diskussion.
5.5
Was die Höhe der Geldstrafe für den
Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Tatbestand
vorliegend verschuldensmässig in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht
zu bewerten ist: Zwar hätte der Berufungskläger, weil ihm schon der Ausweis
wegen Alkohol am Steuer entzogen worden war, aufgrund der Gesamtsituation mit
einer Alkoholprobe rechnen müssen. Jedoch handelt es sich vorliegend einzig um
einen leichten Sachschaden und es kam bei diesem Vorfall zu keinen
Personenschäden. Aus diesen Überlegungen und im Vergleich zu anderen Urteilen
mit ähnlichem Sachverhalt scheint mithin eine Strafe im untersten Bereich des
Strafrahmens angebracht (vgl. dazu AGE SB.2017.24 vom 18. August 2017). Das
Strafgericht hat mithin zu Recht eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen
ausgesprochen.
5.6
Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB).
Für die Berechnung der Tagessatzhöhe kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (SB.2020.14 Akten S. 181), zumal
der Berufungskläger nicht vorbringt, es habe sich an seinen finanziellen
Verhältnissen seitdem etwas verändert. Es resultiert entsprechend eine
Tagessatzhöhe von CHF 70.–.
5.7
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Berufungskläger in der
fünfjährigen Probezeit, welche mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Mai 2016 festgesetzt wurde, erneut delinquiert (SB.2020.14
Akten S. 23 ff.). Da die Vorstrafe nicht einschlägig ist und sich der Berufungskläger
seit dem aktuell zu beurteilenden Vorfall im April 2018 nichts mehr hat zu
Schulden kommen lassen, kann die neue Geldstrafe noch einmal bedingt
ausgesprochen werden. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB wird die Probezeit aufgrund
seiner früheren einschlägigen Verurteilungen jedoch auf 5 Jahre festgesetzt.
5.8
Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger des
Weiteren eine zusätzliche Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.– auferlegt
(Art. 42 Abs. 4 StGB), was nicht zu beanstanden ist. Dabei hat das Strafgericht
jedoch ausser Acht gelassen, dass eine bedingte Strafe und zusätzlich verhängte
Busse so ausgesprochen werden müssen, dass sich insgesamt eine in Anwendung von
Art. 47 ff. StGB dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergibt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). In diesem Sinne soll die Verbindungsstrafe nicht zu einer
Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53
E. 5.2; BGer 6B_25/2009 vom 20. Mai 2009 E. 1). Bei Verhängung einer
zusätzlichen Verbindungsbusse ist deshalb virtuell von einer bestimmten Anzahl
Tagessätzen auszugehen und sind diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe
in Geldstrafe und Busse aufzuteilen (vgl. AGE SB.2017.131 vom 7. November
2019.
E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6).
Sofern nun die Vorinstanz eine Verbindungsbusse in Höhe von
CHF 300.– verhängt, ist diese Bussenhöhe von der Geldstrafe in Abzug zu
Dispositiv
bringen. Auf den entsprechenden Tagessatz von CHF 70.– umgewandelt sind demnach
für die Busse bei der Geldstrafe vier Tagessätze abzuziehen.
5.9 Was die beiden Übertretungen anbelangt, hat
das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass bei der Bemessung der Einsatzstrafe
vom Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall auszugehen ist,
welches verschuldensmässig im Vordergrund steht. Hier wiegt das Verschulden des
Berufungsklägers in objektiver Hinsicht nicht mehr ganz leicht, ist er doch trotz
erheblicher Kratzer am fremden Fahrzeugs davongefahren, ohne die Halterin oder
die Polizei über den entstandenen Sachschaden zu informieren. Entgegen den
Vorbringen des Berufungsklägers ist nicht erstellt, dass er probiert hätte, die
[...] AG telefonisch oder mittels Visitenkarte zu informieren. Negativ zu
bewerten ist ausserdem die Tatsache, dass er den von ihm verursachten Schaden
nicht einmal überprüfte, sondern den ganzen Vorfall ganz einfach ignorierte.
Für dieses Delikt erscheint mithin eine Busse von CHF 500.– als
schuldangemessen.
Im Falle der Verletzung der Verkehrsregeln ist dem
Berufungskläger objektiv vorzuwerfen, dass er seinen Vorsichtspflichten nicht
genügend nachgekommen ist, indem er beim Parkvorgang offensichtlich das
Fahrzeug der [...] AG touchierte, sodass die nicht unerheblichen Kratzer am
fremden Fahrzeug entstanden. Er beherrschte mithin sein Fahrzeug nicht derart,
dass es ihm möglich gewesen wäre, dieses in die gewünschte Lücke zu manövrieren.
Somit nahm er einen Schaden am anderen Fahrzeug ohne weiteres In Kauf.
Dementsprechend ist auch ein Schaden am Lieferwagen der [...] AG entstanden.
Das Verhalten des Berufungsklägers ist zwar nicht zu bagatellisieren, es ist
jedoch noch als leicht einzustufen. Aus diesem Grund erscheint eine
praxisgemässe Einsatzstrafe in Höhe von CHF 200.– angemessen. In Anwendung
des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
ist somit eine Gesamtstrafe für beide Übertretungen sowie für die
Verbindungsbusse von insgesamt CHF 800.– festzusetzen.
In Bezug auf die Täterkomponenten ist dem Berufungskläger negativ
anzurechnen, dass er in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte bereits mehrfach
vorbestraft ist. Zwar ist einzig eine Vorstrafe direkt einschlägig (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juni 2013), hingegen fallen die
vorliegend zu beurteilenden Delikte alle in die bereits maximal verhängte
fünfjährige Probezeit des Urteils vom 17. Mai 2016 (Akten S. 24). Auch das
Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist nicht als positiv zu werten: Obwohl
er in der Einspracheverhandlung immerhin seine Schuld in Bezug auf das Touchieren
des anderen Fahrzeugs eingestanden hat (Protokoll 1. Instanz, SB.2020.14 Akten
S. 164), bagatellisierte er den erwiesenermassen von ihm verursachten
Sachschaden. An der Berufungsverhandlung bestritt er schliesslich wieder sämtliche
Vorwürfe. Dass der Berufungskläger keine Einsicht oder Reue zeigte, kann ihm
zwar nicht straferhöhend vorgehalten werden, entlastet ihn aber auch nicht. All
diesen Umständen ist mit einer zusätzlichen Straferhöhung im Umfang von CHF
100.– Busse Rechnung zu tragen.
Zu berücksichtigen ist schliesslich jedoch noch die lange
Verfahrensdauer. Zwar hat der Berufungskläger durch sein Verhalten ebenfalls
dazu beigetragen, jedoch rechtfertigt sich gleichwohl eine Strafreduktion von
10 %.
5.10 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine
Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Vollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie eine Busse von CHF 800.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.
6.
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Da der Berufungskläger auch
im Berufungsverfahren wegen der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und
des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall verurteilt wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen (die Reduktion der Strafe hat aufgrund des nur marginalen
Gesamtbeitrags auf die Kostenverteilung keinen Einfluss). Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'085.30
und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger unterliegt
mit seinem Hauptantrag auf vollständigen und kostenlosen Freispruch, weshalb er
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) zu
tragen hat.
7.
7.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai
2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt,
die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.
Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art.
430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung
der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei
Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf
Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter
Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
7.2 Da der Berufungskläger im
Rechtsmittelverfahren vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung
auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
21. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Nichtvollziehbarerklärung der am 17. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 70.–, Probezeit 5 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln,
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 70.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1,
Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1,
Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 1'085.30 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.