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Entscheid

ZS.2024.5

Landesverweisung

25. September 2024Deutsch61 min

des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, der mehrfachen Übertretung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2024.5

URTEIL

vom 25.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/a JVA Pöschwies, Roosstrasse 49,

8105 Regensdorf Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 4. November 2021 (SG.2021.155)

Urteil des Appellationsgerichts

vom 7. September 2023

(vom Bundesgericht am 9. April

2024 aufgehoben)

betreffend Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. November 2021 wurde

A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen,

teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten,

Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand (begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess), der Tätlichkeiten,

des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, der mehrfachen Übertretung

des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von

2 ¼ Jahren (unter Einrechnung von während einem Tag erlittenem

Polizeigewahrsam) sowie einer Busse von CHF 1’500.‒ (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er für

sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

[SIS]). Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1.6 der Anklageschrift [AS]) wurde das

Verfahren in Bezug auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten

Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Darüber

hinaus wurde der Berufungskläger zu Schadenersatzzahlungen an diverse

Privatkläger verurteilt. Ferner wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände

verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten in der Höhe von CHF

10‘584.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’500.– auferlegt worden. Schliesslich

ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Mit Urteil vom 7. September 2023 hiess das

Appellationsgericht ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel des Berufungsklägers

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise gut, sprach ihn –

nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher, teilweise

geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten

Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen

Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand),

begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie der Tätlichkeiten

schuldig und verurteilte ihn zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von

während einem Tag erlittenem Polizeigewahrsam), sowie zu einer Busse in der Höhe

von CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwölf Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten

Verwendens eines Fahrrades sprach das Appellationsgericht den Berufungskläger hingegen

frei. Im Weiteren sah es in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung ab.

Zudem verwies es die Schadenersatzforderungen einiger Privatkläger auf den

Zivilweg und auferlegte A____ leicht reduzierte erst- und zweitinstanzliche

Kosten. Schliesslich legte es den Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der

bereits in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf 2/3 fest und sprach dem amtlichen

Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar aus der Gerichtskasse zu (der

Rückforderungsvorbehalt wurde mit 2/3 veranschlagt).

Das Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil seitens der

Staatsanwaltschaft hinsichtlich des ausnahmsweisen Verzichts auf eine

obligatorische Landesverweisung erhobene Beschwerde mit Entscheid 6B_1248/2023 vom

9. April 2024 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September

2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück, wobei es das

Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege guthiess und seinem

Rechtsvertreter, B____, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung

von CHF 1’500.‒ aus der Bundesgerichtskasse ausrichtete. Mit Verfügung

vom 24. April 2024 stellte der Verfahrensleiter fest, dass zur neuen

Entscheidung über die Landesverweisung vorliegendes Verfahren ZS.2024.5

eröffnet worden sei. Gleichzeitig zog er die Abklärungen im parallelen

Berufungsverfahren SB.2023.47 bezüglich der gesundheitlichen Situation des

Berufungsklägers (Arztbericht der Psychiatrischen Gefängnisversorgung des

Kantons Zürich vom 25. April 2024 und Bericht der Justizvollzugsanstalt [JVA]

Pöschwies vom 28. Mai 2024) und der medizinischen Versorgung in [...] (Berichte

des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 2. und 23. Mai 2024) bei. Zudem

setzte er den Parteien Frist, allfällige Anträge im Hinblick auf die neu

anzusetzende Verhandlung einzureichen. Am 19. Juni 2024 teilte der

Justizvollzug des Kantons Zürich mit, dass der Berufungskläger gleichentags mit

einer vollzugsbegleitenden, delikts- sowie suchtspezifischen forensischen

Therapie habe beginnen können und reichte gleichzeitig das «Therapiemeldeblatt

Erwachsenenforensik» ein. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 verwies der

Berufungskläger auf seine Anträge, Ausführungen und Eingaben zu den Abklärungen

bezüglich seiner gesundheitlichen Situation und der medizinischen Versorgung in

[...] anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SB.2023.47 und beantragte,

dass auch diese Unterlagen beizuziehen seien. Ebenso verwies er auf die

Erwägungen des Appellationsgerichts im genannten Verfahren, welche auch im Verfahren

ZS.2024.5 gelten müssten. Zudem stellte er einen Antrag auf nachträgliche

Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO. Der Verfahrensleiter verfügte

am 26. Juni 2024, die Unterlagen der Abklärungen im Verfahren SB.2023.47

würden anlässlich der Verhandlung vom 25. September 2024 beigezogen. Dort werde

auch über den Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung entschieden. Am 22. August

2024 ging zudem ein aktueller Strafregisterauszug, am 5. September 2024 ein gegenwärtiger

Führungsbericht der JVA Pöschwies und am 18. September 2024 zusätzliche,

von der Staatsanwaltschaft bei der Schweizer Botschaft in [...] hinsichtlich

der Gesundheitssituation angeforderte, Unterlagen ein. Diese wurden den

Parteien umgehend gegenseitig zugestellt. Dasselbe gilt für die vom

Verfahrensleiter angeforderte, zwei Tage vor der zweiten Berufungsverhandlung

vom 25. September 2024 eingegangene «Therapeutische Stellungnahme» des

Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) der ambulanten Erwachsenenforensik

(AEF) des Justizvollzugs des Kantons Zürich hinsichtlich der

vollzugsbegleitenden Therapie.

In der nach der Rückweisung durch das Bundesgericht am 25.

September 2024 stattgefundenen Hauptverhandlung wurde der Berufungskläger zunächst

befragt. Danach gelangten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der amtliche

Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Bindungswirkung

des Urteils des Bundesgerichts

1.3.1

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut

und weist es die Angelegenheit ‒ wie hier ‒ zur neuen Beurteilung

an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur

noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Dabei hat es

sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts

als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit

neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen

des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1

E. 1, 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012

vom 30. März 2012 E. 2.2; Dormann,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.). Irrelevant

ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der

Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das

Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids

(BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016

E. 4, 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Weil das Urteil des

Appellationsgerichts vom 7. September 2023 vom Bundesgericht aber insgesamt

aufgehoben worden ist, muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv

neu ergehen (AGE SB.2021.9 vom 3. April 2024 E. 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni

2016.

E. 1.1).

1.3.2

Vorliegend hat das Bundesgericht die

Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den ausnahmsweisen Verzicht auf die

Aussprechung einer obligatorischen Landesverweisung gutgeheissen, das Urteil

vom 7. September 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das

Appellationsgericht zurückgewiesen. Im Rückweisungsverfahren steht nach dem

vorstehend Erwogenen daher «nur» noch zur Diskussion, ob der Berufungskläger

entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft für sechs Jahre des Landes zu

verweisen ist bzw. wenn diese Frage bejaht würde, ob die Landesverweisung im

SIS einzutragen wäre (vgl. dazu E. 3). In der Konsequenz ist auch über die

Kosten (vgl. dazu E. 4) und das Honorar des amtlichen Verteidigers im

Rückweisungsverfahren (vgl. dazu E. 5) (neu) zu entscheiden. Schliesslich

ist auch über den Antrag des Berufungsklägers betreffend nachträgliche

Gesamtstrafenbildung zu befinden (vgl. dazu E. 2).

2.

Antrag

auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung

2.1

Standpunkt

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger hat mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2024

einen Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO

gestellt. Er macht geltend, er habe einen Anspruch darauf, dass die in

SB.2023.47 und ZS.2024.5 ausgesprochenen Strafen nicht kumuliert, sondern

asperiert würden (Akten ZS.2024.5 S. 24 f., 87 f., 94).

2.2

Grundlagen

Gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO setzt das Gericht, das die

schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person hin eine

Gesamtstrafe fest, sofern eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren

gleichartigen Strafen verurteilt worden ist. Gelangt das Vereinigungsprinzip

ausnahmsweise aus sachlichen (Art. 30 StPO) oder aus prozessualen Gründen (Art.

34.

Abs. 2 StPO) nicht zur Anwendung, stellt Art. 34 Abs. 3 StPO sicher, dass

die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung von der

verurteilten Person auch dann wirksam durchgesetzt werden können, wenn die

Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung durch das (letzte) Sachgericht ausser

Betracht geblieben ist oder diese (aus prozessualen Gründen) ausnahmsweise

nicht gebildet werden konnte, beispielsweise weil die frühere Verurteilung noch

nicht rechtskräftig war, der Verurteilte ein (aussichtsreiches) Revisionsgesuch

gestellt hat oder die Vorstrafenakten nicht zur Verfügung standen (BGE 147 IV 108 E. 2.2.1). In formeller Hinsicht ist ein Gesuch der verurteilten Person um

nachträgliche Gesamtstrafenbildung erforderlich; diese kann nicht von Amtes

wegen vorgenommen werden. Art. 34 Abs. 3 StPO sieht keine Frist für die

Gesuchstellung vor. Art. 34 Abs. 3 StPO kommt nur dann zur Anwendung, wenn im

Zeitpunkt der letzten sachrichterlichen Entscheidung die materiell-rechtlichen

Voraussetzungen zur Gesamt- oder Zusatzstrafenbildung vorlagen, hingegen nicht,

wenn das Sachgericht – selbst rechtsfehlerhaft – bewusst von einer

Gesamtstrafenbildung absieht. Den Sachgerichten ist es nicht erlaubt, unter

Hinweis auf das Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO von einer Gesamtstrafenbildung

abzusehen, weshalb die bewusste Nichtanwendung der materiell-rechtlichen Normen

der Gesamtstrafenbildung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren anzufechten ist

(BGE 147 IV 108 E. 2.2.3).

2.3

Würdigung

Wie sich aus vorstehend Erwogenem zur Bindungswirkung des

Bundesgerichtsurteils ergibt (vgl. dazu E. 1.3), steht vorliegend «nur» noch

zur Diskussion, ob der Berufungskläger entsprechend dem Antrag der

Staatsanwaltschaft für sechs Jahre des Landes zu verweisen ist bzw. wenn diese

Frage bejaht würde, ob die Landesverweisung im SIS einzutragen wäre. Die

Strafzumessung – zu der die Gesamtstrafenbildung gehört – ist demgegenüber in

Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr

thematisiert werden. Insofern ist auf den Antrag auf Gesamtstrafenbildung nicht

einzutreten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das

Appellationsgericht im Berufungsverfahren SB.2023.47 eingehend mit der Thematik

der Gesamtstrafenbildung auseinandergesetzt und die Übertretungsbusse teilweise

als Zusatzstrafe zum Urteil SB.2022.19 vom 7. September 2023 gebildet hat

(vgl. dazu AGE SB.2023.47 vom 31. Mai 2024 E. 6.5.6), sodass auch

materiell kein Raum bestehen dürfte, nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden,

wobei das Urteil SB.2023.47 ohnehin noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und

es damit auch an einer notwendigen Voraussetzung für eine Gesamtstrafenbildung

fehlt. Sollte der Berufungskläger der Meinung sein, die Gesamtstrafenbildung in

SB.2023.47 sei rechtsfehlerhaft erfolgt, hätte er dies im ordentlichen

Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht zu rügen. Dem Berufungskläger steht es selbstredend

aber gleichwohl offen, ein selbständiges nachträgliches Verfahren nach Art. 363

ff. StPO einzuleiten.

3.

Landesverweisung

3.1

Ausgangslage

Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die

zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Mai 2020 und Mai 2021, damit nach

Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Das

Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art.

139.

Ziff. 2 StGB [in der zur Tatzeit geltend Fassung]) verurteilt worden ist,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz

(Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen

einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich

nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem

unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob

die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E.

3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1).

3.2

Grundlagen

3.2.1

Von der Anordnung der obligatorischen

Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2,

144.

IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten

Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog

der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,

einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der

Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die

Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung

ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in

der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_694/2023

vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2).

3.2.2

Im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder

die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland kann etwa eine Verletzung von

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) – und damit

ein schwerer persönlicher Härtefall bzw. eine Unverhältnismässigkeit –

vorliegen, wenn für die betroffene Person im Fall der Rückschiebung die

konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener

Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer

ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands

ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der

Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_781/2021 vom

23.

Mai 2022 E. 2.3.3, 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.4.2 ff.). Bei der

Betrachtung des Einzelfalls ist neben den generellen Behandlungsmöglichkeiten

im Zielstaat und der tatsächlichen Zugänglichkeit für die betreffende Person

einschliesslich der Finanzierungsmöglichkeiten auch zu berücksichtigen, ob ein

familiäres und soziales Netzwerk existiert, als dass diese für die

gesundheitliche Situation von Bedeutung sein kann (Urteil des EGMR in Sachen

Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 190;

vgl. auch Lehnert, in:

Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer Hrsg., EMRK Europäische

Menschenrechtskonvention, 5. Auflage 2023, Art. 3 N 77).

3.2.3

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall

bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach

Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der

gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,

wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die

Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.

Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass

massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die

sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche

Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_694/2023 vom 6.

Dezember 2023 E. 3.2.2, 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5).

3.2.4

Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel»

bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder

mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen

Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer

Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit

einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer

6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2, 7B_236/2022 vom 27. Oktober

2023.

E. 2.3.5). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die

Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat

sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu

orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E.

8.1.6, 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.2).

3.3

Erwägungen

des Strafdreiergerichts im Urteil vom 4. November 2021

Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 4. November 2021

zur Landesverweisung Folgendes erwogen:

«Der bald [...]-jährige, [...]

Beschuldigte reiste am [...] 1992 im Alter von [...] Jahren im Rahmen eines

Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitze einer

Niederlassungsbewilligung. A____s Mutter ist bereits kurz nach seiner Geburt in

die Schweiz gereist und hat hier geheiratet. Der Beschuldigte lebte bis zu

seinem 19. Altersjahr bei ihr und seinem Stiefvater. Mit seiner in Basel

wohnhaften Mutter unterhält er nach wie vor Kontakt, wobei sich die Beziehung

angesichts des Lebenswandels des Beschuldigten offenbar nicht einfach gestaltet

(Auss. Besch., Akt. S. 11, 18, Prot. HV S. 4). Der leibliche Vater des

Beschuldigten hat in [...] gelebt und ist vor kurzem verstorben. In [...] hat

der Beschuldigte ausserdem noch einen Bruder. Sowohl seinen Vater als auch den

Bruder hat A____ im Jahre 2005 das erste und einzige Mal besucht. In Basel

leben noch drei weitere Geschwister des Beschuldigten. In [...] hat der

Beschuldigte keine Verwandten mehr (Auss. Besch., Prot. HV S. 3). In der

Schweiz hat der die hiesige Sprache tadellos beherrschende Beschuldigte die

obligatorischen Schulen und die Berufswahlklasse besucht. Seine berufliche

Integration ist jedoch komplett gescheitert, hat er doch keine Ausbildung

absolviert und bloss temporäre Arbeitseinsätze geleistet. Seit dem Jahr 2009

wird A____ von der Sozialhilfe unterstützt. Aktuell lebt er zudem von seinen

Einnahmen aus den Vermögensdelikten. A____ kann seinen Lebensunterhalt also

offensichtlich nicht selbst auf legale Weise bestreiten. Zu seinen Ungunsten

wirkt sich die gescheiterte wirtschaftliche Integration aus, zumal er Schulden

angehäuft hat. Am 22. Februar 2021 waren Betreibungen von rund CHF 5‘000.-

und Verlustscheine von rund CHF 24‘000.- registriert

(Betreibungsregisterauszug, Akt. S. 65ff.). A____ hat zudem die

rechtsstaatliche Ordnung wiederholt in erheblicher Weise verletzt, indem er

nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch Gewaltdelikte begangen hat. Selbst die

Anordnung von therapeutischen Massnahmen hat ihn nicht von weiterer Delinquenz

abgehalten, hat der Beschuldigte die jeweiligen Behandlungen doch kurzerhand

wieder abgebrochen und wurde erneut straffällig. Unter dem Titel der

Integrationsbeurteilung spricht daher nicht viel für einen Verbleib von A____

in der Schweiz. Handkehrum muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit

Blick auf seine Familiensituation über massgebliche soziale Bindungen in der

Schweiz verfügt, keine Beziehung zu seinem Heimatland [...] aufweist und seit

mittlerweile dreissig Jahren in der Schweiz lebt. Infolgedessen ist

insbesondere in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer und der daraus

zwangsläufig resultierenden speziellen Verbundenheit zur Schweiz beim

Beschuldigten zumindest eine soziale und familiäre Integration zu bejahen.

Diese Umstände führen vorliegend denn auch dazu, dass noch von einem schweren

persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.

In einem zweiten Schritt ist

zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten

Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt.

Massgebliche Aspekte bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses sind

insbesondere die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe, die Art der begangenen

Delikte, die Grösse der Rückfallgefahr, wiederholte Straffälligkeit sowie

erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe oder

migrationsrechtlicher Verwarnung (Busslinger/Uebersax,

Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,

in: plädoyer 5/2016, S. 103).

Diese Interessenabwägung fällt

nicht zugunsten von A____ aus, denn das öffentliche Interesse überwiegt seine

privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Abgesehen davon, dass der

Beschuldigte die Gesellschaft durch seine Schulden und einen hohen

Unterstützungsbedarf erheblich belastet, ergibt sich das öffentliche Interesse

an der Fernhaltemassnahme aus seiner langjährigen und massiven Delinquenz. Wie

erwähnt, verfügt A____ über fünf Vorstrafen, wobei diese nebst

Vermögensdelikten überwiegend Gewaltdelikte betreffen. Er hat damit wiederholt

hochwertige Rechtsgüter verletzt und bedroht. Zu rekapitulieren ist

insbesondere die Verurteilung vom 27. Juli 2017 durch das Strafgericht

Basel-Landschaft, wo der Beschuldigte unter anderem in einem Fall mit einer

Eisenkette und in einem anderen Fall mit einer Flasche in das Gesicht des

jeweiligen Geschädigten eingeschlagen hat. Diese Verurteilung mündete unter

Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB in

einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Heute erfolgte eine Verurteilung zu 2 ¼ Jahren

Freiheitsstrafe, wobei sich bereits aus der Sanktionshöhe die Schwere der

Delikte ergibt. Es geht überwiegend um Vermögensdelikte, allerdings hat der

Beschuldigte abermals eine schwerwiegende Tat gegen Leib und Leben begangen,

indem er - zwar im Rahmen eines Notwehrexzesses - seinem Kontrahenten wieder

mit einem gefährlichen Gegenstand auf den Kopf geschlagen hat. Gewaltdelikte,

wie auch Sexualdelikte und qualifizierter Betäubungsmittelhandel, gelten gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch als schwere Straftaten, von denen

eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (u.a. BGer

6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4; 2C_779/2011 vom 6. August 2012 E.

2.4). Auch ist bei A____ davon auszugehen, dass weiterhin eine nicht unerhebliche

Rückfallgefahr besteht, zumal eine biografische Kehrtwende nicht erkennbar ist.

Er ist nicht gewillt, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren, da er

sich weder durch ausgesprochene Strafen, angeordnete Massnahmen noch laufende

Strafuntersuchungen eines Besseren belehren liess. Insbesondere ist der

Beschuldigte nach wie vor nicht motiviert, seine mit der Straffälligkeit in

Zusammenhang stehenden psychischen Erkrankungen ausreichend therapieren zu

lassen (Auss. Besch., Prot. HV S. 6). Er konsumiert nach wie vor Kokain und

Heroin und befindet sich auch im Zusammenhang mit seiner schizoaffektiven

Störung in keiner adäquaten Behandlung. A____ holt sich lediglich - wenn ihm

danach ist - bei seinem ehemaligen Therapeuten entsprechende Medikamente (Auss.

Besch., Akt. S. 20; Prot. HV S. 6). Ferner haben ihn auch migrationsrechtliche

Verwarnungen und der drohende Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht

im Geringsten beeindruckt. So wurde der Beschuldigte am 19. Januar 2012 vom Amt

für Migration des Kantons Basel-Landschaft im Zusammenhang mit seinen

strafrechtlichen Verurteilungen und seiner Schuldensituation ausländerrechtlich

verwarnt. Und am 18. Februar 2015 kündigte dasselbe Amt dem Beschuldigten an,

der Entscheid über einen weiteren Verbleib in der Schweiz werde aufgeschoben.

Nachdem A____ am 19. September 2017 das rechtliche Gehör gewährt wurde,

wurde seine Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 14. Dezember 2017

widerrufen. Die gegen diese Verfügung vom Beschuldigten erhobene Beschwerde

wurde am 14. August 2018 vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

abgewiesen. Dagegen hat der Beschuldigte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft

Beschwerde eingereicht. Mit Urteil vom 4. September 2019 wurde A____ Beschwerde

vom Kantonsgericht gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrats

aufgehoben. Als Begründung wurde damals angeführt, dass das öffentliche

Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten in Anbetracht der wiederholten

Delinquenz, der Verschuldung und der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit

nach wie vor vorhanden sei. Dies vermöge aber sein privates Interesse mit Blick

auf seinen Gesundheitszustand, die lange Aufenthaltsdauer sowie die

Verwurzelung in der Schweiz deshalb nicht zu überwiegen, weil der Beschuldigte

nun bei Dr. med. C____ in regelmässiger Behandlung sei, seine Medikamente nehme

und ein gewaltfreies Leben führe (vgl. Urteil Kantonsgericht, Akt. S. 1514 ff.).

Dass der Beschuldigten nun trotz dieser neuen Chance, sich zu bessern, und der

nach wie vor drohenden Ausweisung bei erneuter Straffälligkeit, unbekümmert

weiterdelinquiert und die Therapie abgebrochen hat, zeugt von einer eklatanten

Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Regeln und Gesetzen.

Entsprechend hoch ist das Interesse an der Ausreise des Beschuldigten. A____

muss sich vorwerfen lassen, seine Zukunft in der Schweiz mit seiner anhaltenden

Delinquenz leichtfertig aufs Spiel gesetzt zu haben. Entscheidend ist nun schon

nach der bisherigen ausländerrechtlichen Rechtsprechung nicht, ob ein Leben in

der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6, 138 II

229.

E. 3.1), sondern sich die Rückkehr als zumutbar erweist. Der Beschuldigte

hat wie erwähnt zwar keine Verwandten in [...]. Er kann sich jedoch auf den

dortigen Amtssprachen [...] verständigen und hielt sich im Jahr 2005 immerhin

ferienhalber in [...] auf (Auss. Besch., Akt. S. 18, Prot. HV S. 3). Auch die

gesundheitliche Problematik spricht nicht gegen eine Rückschiebung in seine

Heimat, zumal sich der Beschuldigte ohnehin nicht behandeln lassen will. Es

gilt jedoch festzuhalten, dass A____ die notwendige medizinische Unterstützung

auch in [...] erhalten dürfte. Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der

Fernhaltemassnahme nach Ansicht des Gerichts als grösser einzustufen als das

private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die

gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung sind

damit erfüllt».

3.4

Erwägungen

in SB.2022.19 vom 7. September 2023

Im Urteil SB.2022.19 vom 7. September 2023 wurde betreffend die

Landesverweisung Folgendes erwogen:

«11.3.1 Wie

das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 52),

ist die berufliche Integration des Berufungsklägers in der Schweiz gescheitert,

hat er doch keine Ausbildung absolviert und bloss temporäre Arbeitseinsätze

geleistet. Seit dem Jahr 2009 wird A____ von der Sozialhilfe unterstützt. Bis

zu seiner Inhaftierung lebte er zudem von seinen Einnahmen aus den

Vermögensdelikten […]. Zu seinen Ungunsten wirkt sich auch die missglückte

wirtschaftliche Integration aus, zumal er Schulden angehäuft hat. Am 22.

Februar 2021 waren Betreibungen von rund CHF 5‘000.– und Verlustscheine von

rund CHF 24‘000.– registriert. A____ hat zudem die rechtsstaatliche Ordnung

wiederholt verletzt, indem er nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch

Gewaltdelikte begangen hat.

11.3.2

Indes

verfügt der mittlerweile seit über 30 Jahren in der Schweiz lebende

Berufungskläger – auch wenn im Gefängnis aktuell kein Kontakt zur Familie oder

Kollegen besteht – in der Schweiz über seine einzigen sozialen und familiären

Bindungen und hätte sich hier längst einbürgern lassen können. Obwohl der

Berufungskläger [...] spricht, hat er keinen Bezug zu seinem Heimatland [...]

mehr. Er kennt das Land bloss noch von Ferienbesuchen im Alter von [...], [...]

Jahren und [...] Jahren. Das letzte Mal hat er [...] also vor knapp 20 Jahren

besucht. In [...] lebt – seit die Grossmutter im Jahr [...] verstorben ist –

auch kein Familienmitglied mehr […]. Bei einer Rückkehr stünde er dort vor dem

Nichts. Infolgedessen ist insbesondere in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer

und der daraus zwangsläufig resultierenden speziellen Verbundenheit zur Schweiz

zumindest eine soziale und familiäre Integration zu bejahen. Diese Umstände

führen vorliegend denn auch dazu, dass von einem schweren persönlichen

Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.

[…]

11.3.4

Das

Strafgericht hat im Rahmen der Interessenabwägung ein Hauptaugenmerk auf die in

der Vergangenheit begangenen Gewaltdelikte gelegt. Hierzu ist relativierend

festzuhalten, dass der Berufungskläger seit der Verurteilung durch das

Baselbieter Strafgericht im Juli 2017 – notabene im Zustand verminderter

Schuldfähigkeit begangen – nicht mehr wegen initial begangener Delikte gegen

die körperliche Integrität aufgefallen ist (das beim Appellationsgericht

hängige Verfahren SB.2023.47 unter anderem wegen Raufhandels ist zufolge

fehlender Rechtskraft bzw. der bis dahin geltenden Unschuldsvermutung nicht zu

berücksichtigen). Die vorliegend beurteilte Tätlichkeit zum Nachteil einer D____-Mitarbeiterin

[…] sowie das Körperverletzungsdelikt zum Nachteil von E____ […] wurden im

Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen. Zudem standen die Delikte in

engem Konnex zur Befriedigung des Suchtdrucks (Tätlichkeit) bzw. wurden im

Rahmen einer Notwehrsituation (Körperverletzungsdelikt) verübt. Krasse

Gewaltdelikte «aus heiterem Himmel» sind – wie die Verteidigung mit Recht

einwendet (Akten S. 1891 ff.) – heute wohl nicht mehr zu erwarten, was darauf

hindeutet, dass die abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art.

59.

StGB nicht gänzlich erfolglos war, zumal die Medikation mit Abilify dort

ihren Ursprung haben dürfte. Ohne die vorliegend zu beurteilenden Delikte

bagatellisieren zu wollen, muss auch festgehalten werden, dass sie sich

verschuldensmässig noch am unteren Rand aller im Rahmen von Art. 66a Abs. 1

lit. c StGB denkbaren Tatvarianten bewegen und nicht gleichermassen sozialschädlich

sind wie Gewaltdelikte.

11.3.5

Darüber

hinaus liegt der Ursprung der vorliegend beurteilten Delikte hauptsächlich im

Suchtdruck des Berufungsklägers. Insofern überzeugt auch nicht vollumfänglich,

wenn ausgeführt wird, migrationsrechtliche Verwarnungen bzw. der drohende

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und auch strafrechtliche Urteile hätten

den Berufungskläger nicht im Geringsten beeindruckt, zumal das Verhalten eines

von Suchtdruck Getriebenen (als Krankheit) von ihm nur bedingt steuerbar ist.

Die Suchtproblematik wurde bisher (noch) nicht suffizient behandelt, was zur

Verbesserung der schlechten Legalprognose nach Ansicht des Appellationsgerichts

aber dringend angezeigt wäre und sich auch aus einem Schreiben von Dr. med. C____

– der eine stationäre suchtspezifische Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB als

klar indiziert bezeichnet – unzweifelhaft ergibt (Akten S. 1790). Bedauerlicherweise

hat sich der Berufungskläger bis anhin konsequent geweigert, an der Einleitung

einer solchen Massnahme nur schon mitzuwirken.

11.3.6

Der

staatlichen psychiatrischen Gesundheitsversorgung in [...] dürfte es – was sich

nicht zuletzt aus der von der Verteidigung eingereichten Länderanalyse der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt (Akten S. 1848 ff.) – an genügend

Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und ausgebildetes Personal) fehlen, um

die Rehabilitation bzw. Resozialisierung des Berufungsklägers zu unterstützen.

Antidepressiva und neuroleptische Medikamente – soweit sie denn in der

bisherigen Qualität (Abilify) überhaupt verfügbar sind – wären durch den

Berufungskläger jedenfalls privat zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund ist

vielmehr anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers bei

einer Rückkehr nach [...] verschlechtern dürfte, zumal bei ihm eine komplexe

und schwierig zu behandelnde Mehrfachdiagnose besteht. Ob damit bei einer

Repatriierung des Berufungsklägers ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen

würde (ein solcher liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann

vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Ausländer aufgrund fehlender

angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen

einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines

Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine

wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht [BGE 146 IV 297 E.

2.2.3; BGer 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3]), kann indes

aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.

11.3.7

Der

Berufungskläger befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug betreffend

das Verfahren SB.2023.47. Der eingeholte Vollzugsbericht der JVA Pöschwies

fällt sehr positiv aus (Akten S. 1822 ff., 1879). Der Berufungskläger sei

hinsichtlich der ärztlich verschriebenen Medikamente (Abilify, Nitrazepam und

Truxal) compliant und fühlt sich eigenen Angaben zufolge auch psychisch stabil

(Akten S. 1881). Es habe auch keinen Verdacht auf Suchtmittelkonsum

gegeben, wobei A____ in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass er im

Vollzug kein grosses Verlangen nach Betäubungsmitteln habe (Akten S. 1879 f.).

Wenn der Berufungskläger in der zweitinstanzlichen Verhandlung nun ausgeführt

hat, Betäubungsmittel seien für ihn mittlerweile kein Thema mehr bzw. er sei

nach entsprechender Auseinandersetzung mit der Thematik entschlossen, damit

aufzuhören und er müsse sein Leben nun umkrempeln, eine Beschäftigung suchen und

wieder soziale Kontakte knüpfen (Akten S. 1880, 1882 f.), ist er

einerseits darauf hinzuweisen, dass er sich aktuell in einer Art geschützten

Rahmen ausserhalb seines bisherigen Milieus befindet. Andererseits handelt es

sich bei der Sucht um eine Krankheit, die nicht mit blossem Willen überwunden

werden kann. Obwohl es in der JVA Pöschwies – wie der Berufungskläger selber in

Erfahrung gebracht hat (Akten S. 1880 f., 1889 f.) – durchaus entsprechende

Angebote gibt und es zur Überwindung der Drogensucht erfahrungsgemäss auch

eines stützenden sozialen Empfangsraums (in Freiheit) bedarf, hat er sich

bisher nicht um eine freiwillige Therapie bemüht und aus dem Gefängnis auch

keinerlei soziale Kontakte erhalten (Akten S. 1879, 1881). Dass eine

nachhaltige Rehabilitation in Freiheit schwierig, wenn nicht gar aussichtslos

ist, hat A____ in der Vergangenheit mit dem Abbruch gleich zweier ambulanter

Massnahmen bzw. der weiteren, massiven Beschaffungsdelinquenz eindrücklich

unter Beweis gestellt. Umso mehr ist unverständlich, dass er die aktuell

bestehenden Therapiemöglichkeiten nicht nutzt, zumal derzeit beste

Voraussetzungen bestünden, um eine auf Nachhaltigkeit beruhende Rehabilitation

in Angriff zu nehmen und die Legalprognose im Rahmen der Interessenabwägung von

grosser Bedeutung ist.

11.3.8

Mit

Schreiben vom 10. Oktober 2022 hat der Berufungskläger dem

Appellationsgericht über seinen Verteidiger mitteilen lassen (Akten S. 1796

ff.), dass er nach wie vor eine Behandlung bzw. Therapie seiner Drogensucht

wünsche. Er sei auch offen für jegliche Unterstützung, zum Beispiel im Rahmen

eines betreuten Wohnens. Da seine Drogensucht offensichtlich sei, sollte eine

entsprechende Behandlung in einem ambulanten Setting auch im Rahmen von

Weisungen und der Bewährungshilfe möglich sein. Dies hat er im Rahmen der

Berufungsverhandlung einigermassen halbherzig und erst auf Nachfrage bestätigt

(Akten S. 1889). Weisungen und Bewährungshilfe wären indes frühestens bei einer

bedingten Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft (wobei er in

vorliegender Sache ausser einem Tag Polizeigewahrsam noch nie inhaftiert war

und somit ohnehin keine Handhabe besteht, ein solches Setting aufzubauen)

anzuordnen (Art. 87 Abs. 2 StGB), wobei das Appellationsgericht einem solchen

Setting angesichts des Scheiterns zweier ambulanter Massnahmen – mutmasslich

aus Überforderung – ohnehin kritisch gegenübersteht.

11.3.9

Wenn die

betroffene Person ihren Lebensunterhalt – wie hier – verbrecherisch erzielt,

besteht nach dem Bundesgericht in der Regel kein überwiegendes privates

Interesse am Verbleib in der Schweiz (BGer 6B_793/2019 vom 12. September

2019.

E. 2.3.3; Vetterli, in: Graf

[Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 66a N 21). Bei einer

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ausserordentlicher

Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der

Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGE 139 I 145

E. 2.3; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Da dem

Berufungskläger im Verfahren SB.2023.47 aufgrund der selbständigen Berufung der

Staatsanwaltschaft erneut eine Landesverweisung droht und beim

Aufeinandertreffen zweier Landesverweisungen gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung diese nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip

vollzogen werden (BGE 146 IV 311 E. 3.7), erscheint es trotz der

vorzitierten Praxis angezeigt, A____ angesichts seiner stark zu gewichtenden

privaten Interessen im Sinne einer allerletzten Chance die Möglichkeit zu

geben, im geschützten Rahmen des Strafvollzugs eigeninitiativ an der

Verbesserung seiner schlechten Legalprognose zu arbeiten und einerseits die

Therapieangebote in der JVA Pöschwies nunmehr wahrzunehmen und eine von

Vertrauen geprägte Therapiebeziehung aufzubauen sowie andererseits seine

sozialen Kontakte im Sinne eines zukünftigen sozialen Empfangsraums

wiederaufzunehmen und in der Folge auch zu pflegen. An der noch anzusetzenden

Hauptverhandlung betreffend das Verfahren SB.2023.47 besteht sodann die

Möglichkeit, den Fortschritt dieser Massnahmen zu überprüfen.

11.3.10

Nach dem Gesagten

überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Berufungsklägers

die privaten Interessen von A____ an seinem Verbleib in der Schweiz (knapp)

nicht und es ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer

Landesverweisung abzusehen. Damit muss auch nicht über das im Zusammenhang mit

der Revision von Art. 139 Ziff. 2 StGB von der Verteidigung im Nachgang zu

einer Strafgerichtsverhandlung ins Feld geführte Argument hinsichtlich der

Nachführung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eingegangen werden (Akten

S. 1892; vgl. dazu schon E. 2.2). Hinzuweisen bleibt immerhin darauf, dass

in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht

angewendet werden kann (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; vgl. zum Ganzen: Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 2 StGB N 1 ff.; AGE SB.2021.42 vom 4. November 2021

E. 5.3.3, SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.6, SB.2019.107 vom 24. März

2021.

E. 6.4-6.6)».

3.5

Erwägungen

des Bundesgerichts in 6B_1248/2023 vom 9. April 2024

Das Bundesgericht hat zur Landesverweisung Folgendes erwogen:

«5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Gewichtung der privaten

sowie öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Zunächst bringt sie vor,

der Beschwerdegegner habe weder vor noch während seiner Inhaftierung Kontakt

mit seiner Mutter und den drei Geschwistern gehabt, weswegen keine engen

familiären Beziehungen vorliegen würden. Die Vorinstanz habe einzig aufgrund

der langen Aufenthaltsdauer die soziale und familiäre Integration des

Beschwerdegegners bejaht, wodurch sie in Willkür verfallen sei.

5.2

Es ist nicht

zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners

in der Schweiz als ein Element bei der Härtefallprüfung miteinbezieht. Eine

längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller

Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E.

3.4.4). Aus der langen Aufenthaltsdauer alleine lässt sich jedoch noch kein für

die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an

einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Von einem Automatismus, nach welchem

aufgrund der langen Aufenthaltsdauer das Recht auf Privatleben im Sinne von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK per se immer betroffen ist, ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auszugehen (Urteil 6B_523/2023 vom 18.

Oktober 2023 E. 1.5.1). Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder

anhand von starren Altersvorgaben, noch führt die Anwesenheitsdauer von 30

Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist

vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Beschwerdegegner lebt seit 30 Jahren in der

Schweiz und hat hier auch einen Teil der Schule besucht. Die Aufenthaltsdauer

ist als lebensprägend einzustufen. Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich

indes nicht entnehmen, dass eine massgebende familiäre oder soziale Integration

des Beschwerdegegners vorliegen würde. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht

vorbringt, bejaht die Vorinstanz die soziale und familiäre Integration des

Beschwerdegegners einzig mit dem Hinweis auf die lange Aufenthaltsdauer, was

nach der dargelegten Rechtsprechung nicht hinreichend ist. Festzuhalten ist,

dass die soziale und familiäre Integration bei Weitem nicht dem entspricht, was

nach einer derart langen Aufenthaltsdauer zu erwarten wäre und sich den

vorinstanzlichen Erwägungen keine familiären Verhältnisse entnehmen lassen, die

in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen.

5.3

Die

Beschwerdeführerin beanstandet zudem die vorinstanzliche Würdigung der

Situation, die den Beschwerdegegner in [...] im Falle einer Landesverweisung

erwarten würde. Die von ihr vorgebrachten Ferienbesuche liegen über 20 Jahren

zurück und sind insofern nicht stärker zu gewichten. Der fehlende soziale

Empfangsraum in [...] und die lange Abwesenheit mindern die

Resozialisierungschancen des Beschwerdegegners in [...] zweifellos stark.

Zumindest sein Alter von knapp [...] Jahren sowie seine [...] können als seine

Integrationschancen in [...] begünstigend berücksichtigt werden. Der

Beschwerdeführerin ist insofern zu folgen, dass eine Integration in [...]

zweifellos schwierig, aber nicht unmöglich wäre.

5.4

In Bezug auf

den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners bringt die Beschwerdeführerin vor,

es sei nicht aktenkundig, welche Medikamente er einzunehmen habe. Aufgrund des

Vollzugsberichts sei von einem guten Gesundheitszustand auszugehen, der es dem

Beschwerdegegner ermöglichen werde, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und für

seine Medikamente aufzukommen. Der Beschwerdegegner wendet in seiner

Vernehmlassung ein, seine Suchtproblematik habe einen Krankheitswert, was zu

berücksichtigen sei. Sein Störungsbild sei komplex und er verweist

diesbezüglich auf die von ihm eingenommenen Medikamente und deren medizinische

Indikation. Der Zustand der Gesundheitsversorgung in [...] sei insbesondere in

Bezug auf psychische Krankheiten von der Vorinstanz gewürdigt worden und es sei

nicht erstellt, ob bzw. zu welchem Preis die genannten Medikamente in [...]

erhältlich seien. Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe bereits in der

Schweiz Mühe, sich im Leben zu Recht zu finden, werde aber immerhin von den

sozialen Einrichtungen vor dem Schlimmsten bewahrt. Ein solches Netz existiere

in [...] nicht und er sei dort mit seiner schweren Erkrankung sich selbst

überlassen. Eine Landesverweisung würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Die

Vorinstanz geht von einer komplexen und schwierig zu behandelnden

Mehrfachdiagnose aus, hält jedoch nicht fest, um welche Diagnose es sich

handelt und wie diese im Falle einer Landesverweisung im Hinblick auf Art. 3

EMRK zu beurteilen ist. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann

vorliegend nicht offen bleiben, ob eine Landesverweisung Art. 3 EMRK verletzen

würde. Die familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration sowie

die Resozialisierungschancen genügen nicht, um das Vorliegen eines Härtefalls

zu bejahen. Die Vorinstanz wird sich mit dem Gesundheitszustand des

Beschwerdegegners und den Behandlungsmöglichkeiten in [...] auseinandersetzen

und die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der vorhergehenden Erwägungen

neu vornehmen müssen, um eine abschliessende Beurteilung zu ermöglichen.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an

einer Landesverweisung vor, es würden keine ausserordentlichen Gründe

vorliegen, um von einer Landesverweisung abzusehen, wie dies aufgrund der für

die Dauer von über zwei Jahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe der Fall sein

müsse. Der Beschwerdegegner habe gewerbsmässig 33 Diebstähle verübt,

Sachschäden von über Fr.10’000.- verursacht und Deliktsgut im Wert von rund Fr.

15'000.- erbeutet. Hinzu komme, dass das deliktische Verhalten des

Beschwerdegegners eine Fortsetzung von bereits ab dem Jahr 2010 verübten

Delikten darstelle und weder Vorstrafen noch Polizeigewahrsam ihn von der

Begehung weiterer Delikte abgeschreckt hätten. Diesbezüglich sei auf die von

der Vorinstanz aufgeführte Vorgeschichte hinzuweisen. Das Strafgericht

Basel-Landschaft habe am 9. März 2010 festgestellt, dass der Beschwerdegegner

die Tatbestandsmerkmale der Tätlichkeiten, der Beschimpfung, der Übertretung

des BetmG, der Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand in rechtswidriger Weise erfüllt habe, indes wegen Schuldunfähigkeit

nicht strafbar gewesen sei. Es sei eine stationäre psychiatrische Massnahme

nach Art. 59 StGB angeordnet worden, welche wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben

worden sei. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober

2014.

sei der Beschwerdegegner der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt

und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-

sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 700.- verurteilt worden. Mit einem

weiteren Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2015 sei

der Beschwerdegegner der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-

(Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 300.- verurteilt

(als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2.

Oktober 2014) worden.

Mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 sei der Beschwerdegegner der Tätlichkeiten,

des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Drohung,

der mehrfachen Übertretung des BetmG sowie der versuchten schweren

Körperverletzung schuldig erklärt (jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit

verübt) und zu einer (unbedingten) 16-monatigen Freiheitsstrafe sowie einer

Busse von Fr. 300.- verurteilt worden. Eine parallel angeordnete ambulante

Massnahme nach Art. 63 StGB sei wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden. Mit

Urteil der Bundesanwaltschaft vom 8. Juni 2020 sei der Beschwerdegegner

schliesslich wegen Betrugs, geringfügigen Diebstahls und in Umlaufsetzens

falschen Geldes zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-

sowie zu einer Busse in Höhe von 300.- verurteilt worden. Vor diesem

Hintergrund weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass das

deliktische Verhalten des Beschwerdegegners eine Fortsetzung von bereits ab dem

Jahr 2010 verübten Delikten darstellt und weder Vorstrafen noch

Polizeigewahrsam den Beschwerdegegner von der Begehung weiterer Delikte

abgeschreckt haben. Die Missachtung der Rechtsordnung ist massiv und die

Legalprognose fällt insbesondere auch aufgrund der fehlenden

Therapiebereitschaft des Beschwerdegegners negativ aus. Hinsichtlich der zu befürchtenden

Rechtsgutverletzungen geht die Vorinstanz davon aus, dass die Legalprognose

hinsichtlich "krasser" Gewaltdelikte positiv sei. Sie führt indes

nicht aus, dass zukünftige Gewaltdelikte, die diese Schwelle nicht erreichen,

auszuschliessen sind und es ist angesichts der auch im vorliegenden Verfahren

einschlägigen Taten sowie der fehlenden Therapiebereitschaft nicht anzunehmen,

dass diesbezüglich eine positive Legalprognose gestellt werden kann. Entgegen

den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht lediglich von einem eher geringen

öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen.

6.2

Zusammengefasst ist der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer an der Gewichtung

des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung erhobenen Kritik zu folgen.

Eine abschliessende Beurteilung der Landesverweisung ist vorliegend aufgrund

der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des

Beschwerdegegners im angefochtenen Urteil jedoch nicht möglich. Die Vorinstanz

wird die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der vorhergehenden

Erwägungen, des Gesundheitszustands des Beschwerdegegners sowie den

Behandlungsmöglichkeiten in [...] neu vornehmen müssen».

3.6

Erwägungen

in SB.2023.47 vom 31. Mai 2024

Im Urteil SB.2023.47 vom 31. Mai 204 hat das Appellationsgericht

zur Landesverweisung Folgendes erwogen:

«7.5

7.5.1

Was den

Beschuldigten 2 betrifft, so hat das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass er

im Alter von [...] Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in

die Schweiz eingereist, welche hier geheiratet hatte, und im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung C ist. Seine Geschwister leben ebenfalls hier; seinen

leiblichen Vater hat er offenbar nie kennengelernt. Er hat die obligatorischen

Schulen und die Berufswahlklasse besucht und beherrscht die deutsche Sprache

einwandfrei. Eine Berufsausbildung hat der Beschuldigte 2 hingegen nicht

absolviert. Er ist schon früh in die Drogensucht geglitten und wird seit 2009

von der Sozialhilfe unterstützt. Ausserdem hat er nicht unerhebliche Schulden

und mehrere Vorstrafen. Mit seinem Heimatland verbindet ihn – abgesehen von der

gelegentlichen Ferienreise (zuletzt vor etlichen Jahren) – nichts mehr.

Familienangehörige hat er dort keine mehr. Vor diesem Hintergrund ist

einerseits zwar zu konstatieren, dass die wirtschaftliche Integration des

Beschuldigten 2 fehlgeschlagen ist und er durch seine langjährige Delinquenz

auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv verletzt hat (wobei seine

Delinquenz teilweise auch in engem Zusammenhang mit seiner Erkrankung steht,

vgl. sogleich E. 7.5.2). Andererseits hat er aber prägende Jahre seiner Kinder-

und Jugendzeit in der Schweiz verbracht und er befindet sich seit nunmehr 30

Jahren, also den überwiegenden Teil seines Lebens, im Land. Eine Einbürgerung

wäre wohl problemlos möglich und reine Formsache gewesen. [...] ist er nur noch

formal. Kulturell und sozial ist er in der Schweiz verwurzelt. Mit seiner

Mutter und den Geschwistern befinden sich hier alle seine Bezugspersonen. Nach

einem Abbruch des Kontakts zu diesen vor dem Haftantritt habe sich seine

Beziehung insbesondere zu seiner Mutter in letzter Zeit wieder einigermassen

normalisiert und er pflege telefonischen Kontakt mit der Mutter und einer der

beiden Schwestern. Engeren Kontakt pflege der Beschuldigte 2 zudem zu seinem

Neffen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507, vgl. auch Akten S. 3397).

Was den Gesundheitszustand und

die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat anbelangt, so

wurde beim Beschuldigten 2 in früheren Gutachten eine paranoide Schizophrenie

(ICD-10 F20.0) resp. schizoaffektive Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10

F25.0), einhergehend mit Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch: ICD-10

F10.1, Störung durch Kokain, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F14.1 sowie Gebrauch

von Cannabis: ICD10 Z 72.2; St. n. schädlichem Gebrauch diagnostiziert (vgl.

Akten S. 3250 ff.). Seine Erkrankung scheint der Beschuldigte 2 durch die

Einnahme von Medikamenten in den Griff bekommen zu haben. So gehe es ihm

momentan gemäss eigenen Angaben «dementsprechend nicht schlecht», die

Medikation sei gut eingestellt. Auch verspüre er momentan keinen Suchtdruck

(Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3506). Auf eine gute Einstellung der

Medikation lässt auch sein Verhalten im Vollzug schliessen (Akten S. 3214 ff.,

3360, 3457).

In Bezug auf eine allfällige

Verletzung von Art. 3 EMRK gilt es einerseits die generellen

Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung, an welcher der Beschuldigte 2 leidet

und andererseits die tatsächliche Behandlungszugänglichkeit einschliesslich der

Finanzierungsmöglichkeiten in [...] zu überprüfen. Auf die Frage, welche Medikamente

der Beschuldigte 2 – sollte er nach [...] ausgewiesen werden – zwingend

erhalten müsste, damit eine minimale Grundversorgung aufrechterhalten werden

könnte und sich sein Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid und irreversibel

verschlechtern würde, wurde im Arztbericht der Psychiatrischen

Gefängnisversorgung des Kantons Zürich vom 25. April 2024 angegeben, dass der

Beschuldigte 2 in seinem Heimatland weiterhin Aripiprazol 15mg, Trazodon 100mg,

und Quetiapin 25mg beziehen können müsste. Falls diese nicht verfügbar sein

sollten, könnten alternativ auch andere antipsychotisch wirksame Medikamente

eingesetzt werden, welche in [...] zu Verfügung stünden. Gemäss Bericht könnten

jedoch keine Informationen dazu gegeben werden, ob diese Medikamente – oder etwaige

Alternativen – in [...] überhaupt und unter welchen Umständen erhältlich gemacht

und allenfalls unentgeltlich bezogen werden könnten (Akten S. 3361). Gemäss

Bericht des SEM vom 23. Mai 2024 seien Aripiprazol und Quetiapin auf der «[...]»

aufgeführt. Zudem werde die Verfügbarkeit von Quetiapin durch «MedCOl»

beispielsweise in der «[...]» in [...] bestätigt. Zur Verfügbarkeit von

Trazodon lägen jedoch keine Angaben in der Datenbank vor. Es seien jedoch

andere selektive Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer (SSRI) in der «[...]» in [...]

verfügbar (beispielsweise Citalopram, Escitalopram, Sertralin, Akten S. 3404

ff.). Enthalten die Ausführungen des SEM damit zwar Aussagen über eine

grundsätzliche theoretische Verfügbarkeit der für den Beschuldigten 2 notwendigen

Medikamente in [...], lassen sich daraus keinerlei Angaben über deren konkrete

Zugänglichkeit entnehmen. Betreffend Therapieoptionen bei

Abhängigkeit/Sucht-Kliniken beschränkt sich der Bericht des SEM ferner auf eine

Auflistung von Links, deren Inhalt (in englischer Sprache) keine eindeutigeren

Feststellungen erlaubt. So ist nicht ersichtlich, ob eine grundlegende – geschweige

denn auf den Beschuldigten 2 abgestimmte – psychologische und psychiatrische

Gesundheitsversorgung in [...] flächendeckend vorhanden ist oder sich etwa –

wenn überhaupt – lediglich auf die Hauptstadt [...] beschränkt. Relativiert

wird die Aussagekraft des Berichts des SEM zudem auch durch den in diesem

enthaltenen Vorbehalt selbst, wonach «die Länderanalyse SEM […] nicht

beurteilen [könne], ob die vorhandenen Behandlungen aus medizinischer Sicht

ausreichend sind. Die Länderanalyse SEM kann keine (medizinischen) Prognosen

machen. Die Länderanalyse SEM beurteilt nicht, ob eine Wegweisung zumutbar ist

und gibt keine Empfehlungen ab. Die Länderanalyse SEM macht keine

Risikobeurteilungen für Einzelfälle (zum Beispiel Prognosen im Falle einer

Rückkehr» (Akten S. 3405). Ein äusserst ungünstiges Bild der staatlichen

psychiatrischen Gesundheitsversorgung in [...] – die ohnedies sehr weit von (west-)europäischen

Standards entfernt sein dürfte – ergibt sich etwa aus der von der Verteidigung

erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre

2017, wonach es in [...] an genügend Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und

ausgebildetes Personal) fehle, um die Rehabilitation bzw. Resozialisierung von

Personen wie die des Beschuldigten 2 zu fördern. Und selbst wenn die Medikation

des Beschuldigten 2 und etwaige (Sucht-)Therapien für ihn zugänglich sein

sollten, so wären diese wohl von ihm privat zu finanzieren. Ohne ausreichende

Medikation (und Therapie) wäre es ihm in [...] jedoch auch schwerlich möglich,

einer Arbeit nachzugehen. Der Beschuldigte 2 verfügt jedoch über keinerlei

Einkünfte, die ihm unabhängig von einer Arbeitsstelle in seinem Heimatland eine

Finanzierung seiner Gesundheitsausgaben erlauben würden (anders etwa als im vom

Bundesgericht beurteilten Fall 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020, in welchem die

betreffende Person über eine IV-Rente verfügte, die es ihr sogar erlaubt hätte,

sich die nötigen Medikamente zu beschaffen, soweit sie selbst in ihrem

Heimatland nicht abgegeben würden [dortige E. 7.4.4 f.]). Schliesslich gilt es

auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 in seinem Heimatland über

keinerlei familiäres und soziales Netzwerk verfügt, welches ihm – insbesondere

im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation – bei seiner Resozialisierung

unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund seines Krankheitsbilds

ist daher anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 bei

einer Rückkehr nach [...] massiv verschlechtern dürfte.

Zutreffend hat denn auch die

Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, dass, auch wenn die Legalprognose des

Beschuldigten 2 als ungünstig bezeichnet werden muss (zur im Vergleich zum

Strafgericht nun besseren Prognose s. sogleich E. 7.5.2), seine Chancen

auf Resozialisierung hierzulande dennoch ungleich besser als in seinem ihm im

Grunde fremden Ursprungsland erscheinen, wo er buchstäblich vor dem Nichts

stünde. Ohne Ausbildung und finanzielle Mittel und mangels Kenntnissen der

kulturellen Gepflogenheiten und des gesellschaftlichen Zusammenlebens hätte er

Dispositiv

bereits aus diesen Gründen allein dort einen sehr schweren Stand. Mit seinen

Drogenproblemen und seiner psychischen Erkrankung wäre eine Resozialisierung

noch weitaus schwieriger zu bewerkstelligen, da ohne ausreichende Medikation

und Therapie mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu

rechnen wäre und er auch auf kein familiäres oder sonstiges soziales Netz in

seinem Heimatland zurückgreifen könnte. Somit ist vorliegend ein Härtefall im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen.

7.5.2 Was

sodann die vorzunehmende Interessenabwägung betrifft, gilt es zwar in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten 2 keineswegs gering ist. Seine

Missachtung der geltenden Rechtsordnung, die in zahlreichen Verurteilungen

mündete, ist markant. Er hat sich somit auf den ersten Blick weder durch

Strafen noch Massnahmen eines Besseren belehren lassen und selbst

migrationsrechtliche Verwarnungen, der drohende Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung und nicht zuletzt die im November 2021 ausgesprochene

und seither drohende Landesverweisung haben ihn nicht zu einer Kehrtwende

bewegen können. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass er sich mit der

aktuell beurteilten Deliktsserie zwar erneut in erheblichem Masse strafbar

gemacht hat, was sich auch in der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe

widerspiegelt, dass es sich dabei allerdings überwiegend um Vermögens- und

nicht etwa um (schwere) Gewaltdelikte handelt, welche mit Blick auf die in

Frage stehenden Rechtsgüter noch weit gravierender wären. Standen die früheren

Gewalttaten klarerweise in engem Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung

des Beschuldigten 2, so gilt dies zum Teil auch für seine auf die Erkrankung

zurückzuführende Suchtproblematik und die in deren Rahmen begangene

Beschaffungsdelinquenz. Gemäss Gutachten aus dem Jahre 2016 treibe so

möglicherweise «eine neu begonnene Phase der Schizoaffektiven Störung (mit

Euphorie und Grössenwahnideen) den Exploranden zu erhöhtem Substanzkonsum, der

seinerseits die ‹schizomanische›, bzw. ‹schizo-depressive› Symptomatik

verstärkt. Andererseits ist es auch möglich, dass der Konsum die psychotische

Symptomatik auslöst». Jedenfalls bestehe «eine Wechselwirkung zwischen beiden

Störungen» (vgl. Akten S. 3329). Dank der vom Beschuldigten 2 regelmässig

eingenommenen Medikation ist die Erkrankung zumindest aktuell nicht mehr

handlungsbestimmend. Wie bereits bei der Strafzumessung dargelegt wurde, ist

denn auch das von ihm verübte – und vorliegend beurteilte – Gewaltdelikt des

Raufhandels nicht in Zusammenhang mit seiner Erkrankung zu setzen, wohingegen

es beim gewerbsmässigen Diebstahl die Komorbidität von psychischer Erkrankung

und Suchtproblematik zu beachten gilt. Vor diesem Hintergrund kann dem

Beschuldigten 2 mithin auch nicht vollumfänglich angelastet werden, weder

strafrechtliche Urteile noch migrationsrechtliche Verwarnungen bzw. der

drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung hätten ihn nicht im Geringsten

beeindruckt, da sein Verhalten von ihm nur bedingt steuerbar gewesen ist.

Dem Beschuldigten 2 ist in

diesem Zusammenhang – neben durchwegs positiven Führungsberichten (vgl. Akten

S. 3360, 3456 ff.) – nun auch zugutezuhalten, dass er eine (weitere)

therapeutische Intervention nicht mehr ablehnt, sondern sich bereits im

September 2023 aus eigenem Antrieb für eine vollzugsbegleitende, delikt- sowie

suchtspezifische forensische Therapie beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst

angemeldet hat. Allerdings konnte die Therapie bis zum vorliegenden Urteilszeitpunkt

noch nicht begonnen werden, was aber nicht dem Beschuldigten 2 anzulasten ist.

Es ist jedoch geplant, dass die Therapie in ein paar Wochen beginnen soll

(Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507, vgl. auch Akten S. 3457, 3524 f.

sowie E-Mail von [...] vom 21. Mai 2024, Akten S. 3391). Obschon seine

Suchtproblematik zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht überwunden ist, spricht

dieser Umstand für eine beim Beschuldigten 2 stattfindende Auseinandersetzung

mit seiner – insbesondere mit seiner Beschaffungsdelinquenz zusammenhängenden –

Suchterkrankung als Begleiterscheinung seiner psychischen Beschwerden, wodurch

insbesondere auch seine Rückfallgefahr gesenkt werden dürfte. Bereits jetzt

sind beim Beschuldigten 2 – wie die Verteidigung mit Recht einwendet – krasse

Gewaltdelikte «aus heiterem Himmel» wohl nicht mehr zu erwarten, was darauf

hindeutet, dass die abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59

StGB nicht gänzlich erfolglos war, zumal seine Medikation dort ihren Ursprung

haben dürfte. Das einzige vorliegend behandelte Gewaltdelikt des Raufhandels

steht, wie bereits erwähnt, nicht in Zusammenhang mit seiner Erkrankung,

sondern ist als – trotz allem noch unrechtmässige – Reaktion auf den Angriff

des Beschuldigten 1 zu werten.

Auch wenn somit

zusammengefasst eine Vielzahl negativen Faktoren das Bleiberecht des Beschuldigten

2 belasten und eine Ausweisung indizieren, erreichen sie gleichwohl nicht ein

Ausmass, welches sein Interesse an einem Verzicht auf die Landesverweisung

übertreffen würde. Dieses erscheint maximal. Wie bereits bei der Bejahung des

Härtefalls ausgeführt, ist ihm sein Herkunftsland in jeder Hinsicht fremd. Ihm

fehlt zu [...] jeglicher Bezug, Angehörige hat er dort keine mehr. Er ist

lediglich noch auf dem Papier [...]; eine Einbürgerung wurde aus unbekannten

Gründen versäumt, wäre aber ohne weiteres möglich gewesen. Mit seiner

psychischen Erkrankung und der damit zusammenhängenden Suchtproblematik wäre er

weitestgehend auf sich alleine gestellt, da adäquate Betreuungs- und Hilfsmöglichkeiten

nahezu fehlen oder zumindest sehr schwer erhältlich sein dürften. Durch eine

nun beginnende Suchttherapie und durch seinen durch den wiederaufgelebten

Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz (wieder) vorhandenen sozialen Empfangsraum

ist auch die Legalprognose des Beschuldigten 2 als positiver zu bezeichnen, als

sie es etwa noch im – vom Bundesgericht zurückgewiesenen – Parallelverfahren

vor dem Appellationsgericht (Urteil i.S. AGE SB.2022.19 vom 7. September 2023)

war.

Im Ergebnis ist es somit

gerechtfertigt, die privaten Interessen des Beschuldigten 2 stärker zu gewichten

als die öffentlichen Interessen. Auf eine Landesverweisung wird vor diesem

Hintergrund daher ausnahmsweise verzichtet».

3.7 Würdigung

3.7.1 Wie bereits im aufgehobenen Entscheid vom 7.

September 2023 festgehalten wurde und nun auch das Appellationsgericht im

Urteil SB.2023.47 vom 31. Mai 2024 erwogen hat, ist die berufliche und

wirtschaftliche Integration des Berufungsklägers zwar fehlgeschlagen. Indes hat

A____ prägende Jahre seiner Kindheits- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht

und befindet sich seit nunmehr 30 Jahren, also den überwiegenden Teil seines

Lebens, hier. Eine Einbürgerung wäre wohl problemlos möglich und reine

Formsache gewesen. [...] ist er nur noch formal. Kulturell und sozial ist er in

der Schweiz verwurzelt. Mit seiner Mutter und den Geschwistern befinden sich

alle seine Bezugspersonen hier, wohingegen er in [...] keinerlei

Familienangehörigen oder Bekannten mehr hat (Akten ZS.2024.5 S. 91). Nach einem

Abbruch des Kontakts zu seiner Familie vor dem Haftantritt, pflegt er

mittlerweile wieder telefonischen Kontakt mit der Mutter, einer der beiden

Schwestern und dem Neffen, was durch den aktuellen Führungsbericht der JVA

Pöschwies vom 4. September 2024 objektiviert ist. Unter der Bedingung, dass er

drogenfrei bleibe und «keinen Seich» mehr mache, könne er bei einer

Haftentlassung sogar bei der Mutter in der Stadt Basel leben (Akten

S. 3397, 3507; Akten ZS.2024.5 S. 70, 89, 92). Dass Mutter, Schwester und

Neffe den Berufungskläger bis anhin noch nicht persönlich in der JVA Pöschwies besucht

haben, ist angesichts der schwierigen Vergangenheit (der Berufungskläger hat

selber ausgeführt, dass er seine Familie in der Vergangenheit bestohlen habe [Akten

S. 1879, 1881, 1883]) entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten ZS.2024.5

S. 81) nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Echtheit der sich bedachtsam

normalisierenden Beziehung. Dass der Kontakt zu seinen alten Kollegen bzw. dem

problematischen Umfeld, in welchem er sich in der Vergangenheit (deliktisch)

bewegte, in der Haft abgebrochen ist (Akten ZS.2024.25 S. 89), ist nicht

negativ, sondern vielmehr eher protektiv zu werten. Darüber hinaus ist mit der

Verteidigung (Akten ZS.2024.5 S. 93) festzuhalten, dass es wohl dem

Krankheitsbild des Berufungsklägers zuzuschreiben ist, dass er bis anhin nicht

in der Lage war, sich eine eigene Kernfamilie (Partnerschaft, Kinder)

aufzubauen.

3.7.2

3.7.2.1 Beim Berufungskläger wurde in früheren

Gutachten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) bzw. eine schizoaffektive

Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10 F25.0), einhergehend mit Störung

durch Alkohol, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F10.1, Störung durch Kokain,

schädlicher Gebrauch: ICD-10 F14.1 sowie Gebrauch von Cannabis: ICD-10 Z72.2;

Status nach schädlichem Gebrauch diagnostiziert (Akten S. 3250 ff.). A____

scheint seine Erkrankung durch die regelmässige Einnahme von Medikamenten

mittlerweile in den Griff bekommen zu haben (Akten ZS.2024.5 S. 40, 68). Gemäss

eigenen Angaben gehe es ihm momentan «erstaunlicherweise gut», die Medikation

sei gut eingestellt. Auch verspüre er derzeit keinen Suchtdruck (Akten ZS.2024.5

S. 88, 90 ff.). Auf eine gute Einstellung der Medikation lässt auch sein

tadelloses Verhalten im Vollzug schliessen (Akten ZS.2024.5 S. 72, 88).

3.7.2.2 Der Berufungskläger ist im Juni 2024 in eine (freiwillige)

vollzugsbegleitende, delikt- sowie suchtspezifische forensische Therapie

eingestiegen, für welche er sich im September des vergangenen Jahres – kurz

nach der Berufungsverhandlung vom 7. September 2023 bzw. noch vor Zustellung

der detaillierten Urteilsbegründung – aus eigenem Antrieb heraus angemeldet

hatte. Nebst der Einzeltherapie nimmt er seit Ende August 2024 am

gruppentherapeutischen Angebot «Einstiegsgruppe» teil (Akten ZS.2024.5 S. 39

f., 70, 88, 90, 92). Gemäss Bericht des PPD fanden bis dato insgesamt zwölf

Termine im Einzelsetting statt. Der Berufungskläger sei jeweils pünktlich und

zuverlässig zu den Terminen erschienen und habe den Therapiesitzungen einen prioritären

Stellenwert eingeräumt, indem er beispielsweise andere Termine verschoben oder

seine Hausaufgaben erledigt habe. Er sei interessiert, offen und motiviert,

sich selbstkritisch mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften

auseinanderzusetzen. Es sei ihm möglich gewesen, über die relevanten Bereiche

offen Auskunft zu geben, eigenes Problemverhalten zu erkennen und einer

therapeutischen Bearbeitung zugänglich zu machen (Akten ZS.2024.5 S. 40).

3.7.2.3 Auch dass sich der Berufungskläger bei

Zustandsverschlechterungen (so zum Beispiel bei Zukunftsängsten bzw.

Schlafproblemen unmittelbar vor Gerichtsverhandlungen) selbständig um eine Erhöhung

bzw. Anpassung seiner anti-psychotischen Medikation bemühte (Akten ZS.2024.5 S.

40) oder mittlerweile in der Lage ist, realistische Zukunftspläne zu skizzieren

(Weiterführung einer Therapie mit dem Ziel drogenfrei zu bleiben, wohnen bei

der Mutter und aufgrund zu vieler Freiheiten insbesondere nicht [...],

vermehrter Einbezug der Familie, Notwendigkeit von Hilfestellungen, geschützter

Arbeitsplatz wie in der JVA Pöschwies bzw. nach Klärung der Zukunft allenfalls Start

einer Anlehre [Akten ZS.2024.5 S. 89 ff.]), weist – auch wenn seine

risikorelevante Beeinflussbarkeit im Führungsbericht vom 4. September 2024 noch

als eher ungünstig bezeichnet wurde (Akten ZS.2024.5 S. 70) – auf einen

selbstfürsorglichen und mittlerweile verantwortungsbewussten Umgang mit seiner

psychischen Erkrankung bzw. auf Fortschritte hinsichtlich der

Krankheitseinsicht hin.

3.7.3 Dass die notwendigen Medikamente (Aripiprazol,

Trazodon und Quetiapin bzw. allfällige Ersatzprodukte) zumindest in [...] Hauptstadt

[...] grundsätzlich verfügbar sind, hat das Appellationsgericht im Urteil

SB.2023.47 mit Hinweis auf den Arztbericht der Psychiatrischen Gefängnisversorgung

des Kantons Zürich vom 25. April 2024 bzw. den Bericht des SEM vom 23. Mai

2024 bereits festgehalten und liegt auch aufgrund der E-Mails der

Staatsanwaltschaft mit der Schweizer Botschaft in [...] nahe (Akten ZS.2024.5

S. 29 ff., 79 f.; vgl. zur Verwertbarkeit dieser Beweiserhebung E. 3.7.9). Auch

wenn dies im E-Mail der Schweizer Botschaft bejaht wird, ist aber nicht gesichert,

ob eine grundlegende – geschweige denn auf den Berufungskläger, der mit einer

komplexen Mehrfachdiagnose konfrontiert ist, abgestimmte – psychologische und

psychiatrische Gesundheitsversorgung in [...] flächendeckend vorhanden ist oder

sich etwa – wenn überhaupt – lediglich auf die Hauptstadt [...] beschränkt. Ein

äusserst ungünstiges Bild der staatlichen psychiatrischen Gesundheitsversorgung

in [...] – die ohnedies sehr weit von (west-)europäischen Standards entfernt

sein dürfte – ergibt sich jedenfalls aus der von der Verteidigung eingereichten

Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre 2017, wonach

es in [...] an genügend Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und

ausgebildetes Personal) fehle, um die Rehabilitation bzw. Resozialisierung von

Personen wie die des Berufungsklägers zu fördern (Akten S. 1848 ff.). Entgegen

der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten ZS.2024.5 S. 82) trifft nicht zu,

dass der Berufungskläger nach seiner Haftentlassung keine Therapie mehr wird in

Anspruch nehmen müssen, zumal seine Krankheit nicht geheilt werden kann. Vielmehr

dürfte er Zeit seines Lebens psychiatrische und medikamentöse Unterstützung

benötigen, wobei die Einstellung der Medikation durch Fachpersonen aus der

Psychiatrie auch in Zukunft eine ständige Herausforderung darstellen wird.

3.7.4 Die schwere psychische Krankheit und die

zwecks Finanzierung der Behandlung bestehende Notwendigkeit einer

Erwerbstätigkeit stehen in einer Wechselwirkung zueinander. Ohne ausreichende

Medikation und Therapie wäre es dem ohnehin westlich sozialisierten Berufungskläger

in [...] kaum möglich, einer Arbeit nachzugehen, zumal seine Chancen auf dem

ersten Arbeitsmarkt bereits in der Schweiz gering sind. Der Berufungskläger

verfügt über keinerlei Einkünfte, die ihm unabhängig von einer Arbeitsstelle in

seinem Heimatland eine Finanzierung seiner Gesundheitsausgaben erlauben würden.

Der Abschluss einer Krankenversicherung dürfte mit der Staatsanwaltschaft

(Akten ZS.2024.5 S. 81) in [...] zwar möglich sein. Indes kommt die nationale

Gesundheitsversicherung, in die Arbeitgeber und ihre Angestellten einzahlen

müssen, gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nur für die

Zimmerkosten auf. Die Kosten für Arztbesuche, Behandlungen und Medikamente

müssen von den Patientinnen und Patienten selber getragen werden (Akten S.

1848). Letzteres geht auch aus den E-Mails der Staatsanwaltschaft mit der

Schweizer Botschaft in [...] hervor (Akten ZS.2024.5 S. 29 ff., 79 f.). Selbst

wenn den Abklärungen der Staatsanwaltschaft entsprechend (Akten ZS.2024.5 S. 29

ff., 79 f.) davon ausgegangen würde, dass die notwendigen Medikamente und

Therapien für den Berufungskläger auch konkret verfügbar wären, kosteten die

Medikamente (Aripiprazol 10mg, Trazodon 50mg und Quetiapin 3x25mg [Akten

ZS.2024.5 S. 40]) monatlich knapp CHF 40.– und eine im wöchentlichen

Turnus wie bis anhin durchgeführte ambulante Therapie pro Monat zirka CHF 260.–

(eine stationäre Therapie kostet täglich CHF 330.–), wobei das Durchschnittsgehalt

in [...] bei CHF 200.– bis CHF 850.– monatlich liegt. Die Gefahr, dass der

Berufungskläger die Medikamente – unter der Prämisse, dass sie überhaupt

finanziert werden können – angesichts dieser hohen Preise mit günstigeren

Produkten substituieren würde, ist hoch und würde die Medikamenteneinstellung durcheinanderbringen,

wobei die Ersatzprodukte angesichts der damit häufig verbundenen Nebenwirkungen

(insbesondere starke Gewichtszunahme) nicht selten komplett abgesetzt werden. Schliesslich

gilt es auch zu berücksichtigen, dass A____ in seinem Heimatland über keinerlei

familiäres und soziales Netzwerk verfügt, welches ihm – insbesondere im

Hinblick auf seine gesundheitliche Situation – im Sinne eines sozialen

Empfangsraums bei der Organisation und Resozialisierung unterstützen könnte (anders

ist dies mittlerweile in der Schweiz, wo die Familie klare Bedingungen für eine

Unterkunft bei ihr setzt, was einen protektiven Faktor darstellen kann

[vgl. dazu schon E. 3.7.1]). Vor diesem Hintergrund und aufgrund

seines Krankheitsbilds ist daher anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand

des Berufungsklägers bei einer Rückkehr nach [...] massiv verschlechtern

dürfte.

3.7.5 Wie bereits im Urteil SB.2023.47 vom 31. Mai

2024 überzeugend festgehalten wurde und nach der erfolgreich angelaufenen

Therapie nun umso mehr gilt, sind die Chancen des Berufungsklägers auf eine

Resozialisierung hierzulande ungleich besser als in seinem ihm im Grunde

fremden Ursprungsland, wo er buchstäblich vor dem Nichts stünde. Ohne

Ausbildung und finanzielle Mittel und mangels Kenntnissen der kulturellen

Gepflogenheiten und des gesellschaftlichen Zusammenlebens hätte er bereits aus

diesen Gründen allein dort einen sehr schweren Stand. Mit seinen

Drogenproblemen und seiner psychischen Erkrankung wäre eine Resozialisierung

noch weitaus schwieriger zu bewerkstelligen, da ohne suffiziente Medikation und

Therapie mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu

rechnen wäre und er auch auf kein familiäres oder sonstiges soziales Netz in

seinem Heimatland zurückgreifen könnte. Somit ist vorliegend ein Härtefall im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen.

3.7.6 In Bezug auf die Interessenabwägung ist zu

konstatieren, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des

Berufungsklägers keineswegs gering ist und seit dem Urteil vom 7. September

2023 aufgrund der in der Vergangenheit manifestierten, markanten Missachtung

der Rechtsordnung nicht abgenommen hat. Wie das Appellationsgericht im Urteil

SB.2023.47 zutreffend erwog, haben A____ auf den ersten Blick zwar weder strafrechtliche

Sanktionen noch verwaltungsrechtlich motivierte Massnahmen zu einer Kehrtwende

bewegen können. Zwar hat sich der Berufungskläger mit der in SB.2022.19 beurteilten

Deliktsserie erneut in erheblichem Masse strafbar gemacht, was sich auch in der

Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren widerspiegelt. Indes hat

es sich dabei überwiegend um Vermögens- und nicht etwa um (schwere)

Gewaltdelikte, welche mit Blick auf die in Frage stehenden Rechtsgüter noch

weit gravierender wären, gehandelt. Standen die früheren Gewalttaten in engem

Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung, so gilt dies zum Teil auch für

seine auf die Erkrankung zurückzuführende Suchtproblematik und die in deren

Rahmen begangene Beschaffungsdelinquenz. Dank der vom Berufungskläger

regelmässig eingenommenen Medikation (vgl. dazu schon E. 3.7.2.1) ist die

Erkrankung zumindest aktuell nicht mehr handlungsbestimmend. Vor diesem

Hintergrund kann dem Berufungskläger auch nicht vollumfänglich angelastet

werden, dass weder strafrechtliche Urteile noch migrationsrechtliche

Verwarnungen bzw. der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihn nicht

beeindruckt hätten, da sein Verhalten von ihm nur bedingt steuerbar gewesen

ist.

3.7.7 Dem Berufungskläger ist – neben dem sehr guten

Vollzugsverhalten (vgl. dazu schon E. 3.7.2.1) – nun auch zugutezuhalten,

dass er im Juni 2024 in eine (freiwillige) vollzugsbegleitende, delikt- sowie

suchtspezifische forensische Therapie eingestiegen ist (vgl. dazu schon E. 3.7.2.2).

Obschon die Suchtproblematik zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht überwunden sein

dürfte, spricht dieser Umstand für eine beim Berufungskläger stattfindende

Auseinandersetzung mit seiner – insbesondere mit seiner Beschaffungsdelinquenz

zusammenhängenden – Suchterkrankung als Begleiterscheinung seiner psychischen

Beschwerden, wodurch insbesondere auch seine Rückfallgefahr gesenkt werden

dürfte. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.7.2.3), sind mittlerweile ein

selbstfürsorglicher und verantwortungsbewusster Umgang mit der psychischen

Erkrankung bzw. Fortschritte hinsichtlich der Krankheitseinsicht erkennbar. Die

Legalprognose kann daher als deutlich besser als noch vor einem Jahr im Rahmen

des Urteils SB.2022.19 bezeichnet werden. Bereits jetzt sind beim Berufungskläger

wohl – wie die Verteidigung mit Recht einwendet – keine krassen Gewaltdelikte

«aus heiterem Himmel» mehr zu erwarten, was darauf hindeutet, dass die

abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht

gänzlich erfolglos war, zumal seine Medikation dort ihren Ursprung haben

dürfte.

3.7.8 Auch wenn somit zusammengefasst eine Vielzahl

negativer Faktoren das Bleiberecht des Berufungsklägers belasten und eine

Wegweisung indizieren, erreichen sie gleichwohl nicht ein Ausmass, welches sein

Interesse an einem Verzicht auf die Landesverweisung übertreffen würde. Dieses

erscheint nach dem vorstehend Erwogenen zum Härtefall (vgl. dazu E. 3.7.1-3.7.5)

maximal. Im Ergebnis ist es somit gerechtfertigt, die privaten Interessen des Berufungsklägers

stärker zu gewichten als die öffentlichen Interessen. Auf eine Landesverweisung

wird vor diesem Hintergrund daher ausnahmsweise verzichtet.

3.7.9 Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die

von der Staatsanwaltschaft eingeholten Informationen (E-Mails an die Schweizer

Botschaft in [...] betreffend die konkreten Medikamentenpreise) korrekterweise

per Beweisantrag über die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts einzuholen

gewesen wären (Akten ZS.2024.5 S. 93 f.). Indes wirken sie sich – wie sich

aus dem vorstehend Erwogenen ergibt – nicht zu Lasten des Berufungsklägers aus,

sodass daraus keine Unverwertbarkeit resultiert und die Unterlagen damit auch

nicht aus den Akten entfernt werden müssen. Entgegen der Ansicht der

Verteidigung handelt sich demgegenüber jedoch um keine neuen Informationen im

Sinne von Noven (Akten ZS.2024.5 S. 93 f.), zumal das Bundesgericht dem

Berufungsgericht den Auftrag erteilte, die Situation genauer abzuklären und es

Letzterem in einem Rückweisungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht untersagt ist, zusätzliche Beweise, welche bereits in

einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn

dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Kommt

dazu, dass bereits vor dem E-Mail-Austausch mit der Schweizer Botschaft in [...]

klar war, dass die Medikamente nur kostenpflichtig erworben werden können.

Vertieft wurden «bloss» die genaueren Preise.

4. Kostenfolgen

4.1 Erstinstanzliche

Kosten

4.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

4.1.2 Da

der Berufungskläger in zweiter Instanz mit Ausnahme des als marginal zu

beurteilenden Freispruchs von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten

Verwendens eines Fahrrades, dessen Kosten gemäss Kostenbogen nicht speziell

ausgeschieden werden können, aufgrund aller weiteren Vorwürfe schuldig

gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 10’584.40 zu

belassen. Da A____ jedoch einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine

Landesverweisung und die Verweisung der angefochtenen Zivilforderungen auf den

Zivilweg erreicht, ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 1/3, auf CHF

3'000.–, zu reduzieren.

4.1.3 Da

der Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr

trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im

Umfang von 2/3 vorbehalten.

4.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

4.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

4.2.2 Die Berufung von A____ wird insofern

gutgeheissen, als dass er einen Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen

unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (und deshalb eine Reduktion der

Übertretungsbusse) erreicht, auf eine Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet

wird und die angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen werden,

weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

um 1/3 reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden.

5. Honorar

des amtlichen Verteidigers ab dem 10. April 2024

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das

Rückweisungsverfahren ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden (zuzüglich Auslagen

von 3 % und 8,1 % Mehrwertsteuer) vergütet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Antrag des Berufungsklägers, wonach

weiterhin von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei, gefolgt wird,

ist für das Rückweisungsverfahren kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 4. November 2021 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger

Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs,

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1.6) in Bezug

auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum;

-

die Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an die F____ und an G____;

-

die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird – nebst den bereits rechtskräftigen

Schuldsprüchen – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen

Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)

begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess sowie der Tätlichkeiten schuldig

erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams vom 28./29. Dezember 2020 (1 Tag), sowie zu einer Busse

in Höhe von CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 123 Ziff. 2 Abs. 2

in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 126 sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51

und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens

eines Fahrrades wird A____ freigesprochen.

Auf den Antrag um nachträgliche Gesamtstrafenbildung

wird nicht eingetreten.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art.

66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

Die Schadenersatzforderungen der H____ in Höhe von CHF

450.–, der I____ in Höhe von CHF 800.–, des J____ in Höhe von CHF 200.– und der

K____ in Höhe von CHF 150.– werden auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 10’584.40 und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz bis zum 9. April 2024 ein Honorar in Höhe von CHF 5‘866.65 und ein

Auslagenersatz von CHF 302.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 475.– (7,7 % auf

CHF 6'168.65), somit total CHF 6‘643.65, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von

2/3 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ab dem 10. April 2024 ein Honorar in Höhe von CHF 2‘800.– und ein

Auslagenersatz von CHF 84.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 233.60 (8,1 % auf

CHF 2'884.–), somit total CHF 3‘117.60, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.