ZS.2024.5
Landesverweisung
25. September 2024Deutsch61 min
des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, der mehrfachen Übertretung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2024.5
URTEIL
vom 25.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/a JVA Pöschwies, Roosstrasse 49,
8105 Regensdorf Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 4. November 2021 (SG.2021.155)
Urteil des Appellationsgerichts
vom 7. September 2023
(vom Bundesgericht am 9. April
2024 aufgehoben)
betreffend Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. November 2021 wurde
A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen,
teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten,
Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand (begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess), der Tätlichkeiten,
des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, der mehrfachen Übertretung
des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
2 ¼ Jahren (unter Einrechnung von während einem Tag erlittenem
Polizeigewahrsam) sowie einer Busse von CHF 1’500.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er für
sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]). Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1.6 der Anklageschrift [AS]) wurde das
Verfahren in Bezug auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten
Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Darüber
hinaus wurde der Berufungskläger zu Schadenersatzzahlungen an diverse
Privatkläger verurteilt. Ferner wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände
verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten in der Höhe von CHF
10‘584.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’500.– auferlegt worden. Schliesslich
ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Mit Urteil vom 7. September 2023 hiess das
Appellationsgericht ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel des Berufungsklägers
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise gut, sprach ihn –
nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher, teilweise
geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten
Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen
Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand),
begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie der Tätlichkeiten
schuldig und verurteilte ihn zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von
während einem Tag erlittenem Polizeigewahrsam), sowie zu einer Busse in der Höhe
von CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwölf Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades sprach das Appellationsgericht den Berufungskläger hingegen
frei. Im Weiteren sah es in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung ab.
Zudem verwies es die Schadenersatzforderungen einiger Privatkläger auf den
Zivilweg und auferlegte A____ leicht reduzierte erst- und zweitinstanzliche
Kosten. Schliesslich legte es den Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der
bereits in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf 2/3 fest und sprach dem amtlichen
Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar aus der Gerichtskasse zu (der
Rückforderungsvorbehalt wurde mit 2/3 veranschlagt).
Das Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil seitens der
Staatsanwaltschaft hinsichtlich des ausnahmsweisen Verzichts auf eine
obligatorische Landesverweisung erhobene Beschwerde mit Entscheid 6B_1248/2023 vom
9. April 2024 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September
2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück, wobei es das
Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege guthiess und seinem
Rechtsvertreter, B____, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung
von CHF 1’500.‒ aus der Bundesgerichtskasse ausrichtete. Mit Verfügung
vom 24. April 2024 stellte der Verfahrensleiter fest, dass zur neuen
Entscheidung über die Landesverweisung vorliegendes Verfahren ZS.2024.5
eröffnet worden sei. Gleichzeitig zog er die Abklärungen im parallelen
Berufungsverfahren SB.2023.47 bezüglich der gesundheitlichen Situation des
Berufungsklägers (Arztbericht der Psychiatrischen Gefängnisversorgung des
Kantons Zürich vom 25. April 2024 und Bericht der Justizvollzugsanstalt [JVA]
Pöschwies vom 28. Mai 2024) und der medizinischen Versorgung in [...] (Berichte
des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 2. und 23. Mai 2024) bei. Zudem
setzte er den Parteien Frist, allfällige Anträge im Hinblick auf die neu
anzusetzende Verhandlung einzureichen. Am 19. Juni 2024 teilte der
Justizvollzug des Kantons Zürich mit, dass der Berufungskläger gleichentags mit
einer vollzugsbegleitenden, delikts- sowie suchtspezifischen forensischen
Therapie habe beginnen können und reichte gleichzeitig das «Therapiemeldeblatt
Erwachsenenforensik» ein. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 verwies der
Berufungskläger auf seine Anträge, Ausführungen und Eingaben zu den Abklärungen
bezüglich seiner gesundheitlichen Situation und der medizinischen Versorgung in
[...] anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SB.2023.47 und beantragte,
dass auch diese Unterlagen beizuziehen seien. Ebenso verwies er auf die
Erwägungen des Appellationsgerichts im genannten Verfahren, welche auch im Verfahren
ZS.2024.5 gelten müssten. Zudem stellte er einen Antrag auf nachträgliche
Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO. Der Verfahrensleiter verfügte
am 26. Juni 2024, die Unterlagen der Abklärungen im Verfahren SB.2023.47
würden anlässlich der Verhandlung vom 25. September 2024 beigezogen. Dort werde
auch über den Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung entschieden. Am 22. August
2024 ging zudem ein aktueller Strafregisterauszug, am 5. September 2024 ein gegenwärtiger
Führungsbericht der JVA Pöschwies und am 18. September 2024 zusätzliche,
von der Staatsanwaltschaft bei der Schweizer Botschaft in [...] hinsichtlich
der Gesundheitssituation angeforderte, Unterlagen ein. Diese wurden den
Parteien umgehend gegenseitig zugestellt. Dasselbe gilt für die vom
Verfahrensleiter angeforderte, zwei Tage vor der zweiten Berufungsverhandlung
vom 25. September 2024 eingegangene «Therapeutische Stellungnahme» des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) der ambulanten Erwachsenenforensik
(AEF) des Justizvollzugs des Kantons Zürich hinsichtlich der
vollzugsbegleitenden Therapie.
In der nach der Rückweisung durch das Bundesgericht am 25.
September 2024 stattgefundenen Hauptverhandlung wurde der Berufungskläger zunächst
befragt. Danach gelangten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der amtliche
Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Bindungswirkung
des Urteils des Bundesgerichts
1.3.1
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut
und weist es die Angelegenheit ‒ wie hier ‒ zur neuen Beurteilung
an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur
noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Dabei hat es
sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit
neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen
des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1
E. 1, 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012
vom 30. März 2012 E. 2.2; Dormann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.). Irrelevant
ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der
Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das
Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids
(BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016
E. 4, 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Weil das Urteil des
Appellationsgerichts vom 7. September 2023 vom Bundesgericht aber insgesamt
aufgehoben worden ist, muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv
neu ergehen (AGE SB.2021.9 vom 3. April 2024 E. 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni
2016.
E. 1.1).
1.3.2
Vorliegend hat das Bundesgericht die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den ausnahmsweisen Verzicht auf die
Aussprechung einer obligatorischen Landesverweisung gutgeheissen, das Urteil
vom 7. September 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Appellationsgericht zurückgewiesen. Im Rückweisungsverfahren steht nach dem
vorstehend Erwogenen daher «nur» noch zur Diskussion, ob der Berufungskläger
entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft für sechs Jahre des Landes zu
verweisen ist bzw. wenn diese Frage bejaht würde, ob die Landesverweisung im
SIS einzutragen wäre (vgl. dazu E. 3). In der Konsequenz ist auch über die
Kosten (vgl. dazu E. 4) und das Honorar des amtlichen Verteidigers im
Rückweisungsverfahren (vgl. dazu E. 5) (neu) zu entscheiden. Schliesslich
ist auch über den Antrag des Berufungsklägers betreffend nachträgliche
Gesamtstrafenbildung zu befinden (vgl. dazu E. 2).
2.
Antrag
auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung
2.1
Standpunkt
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger hat mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2024
einen Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO
gestellt. Er macht geltend, er habe einen Anspruch darauf, dass die in
SB.2023.47 und ZS.2024.5 ausgesprochenen Strafen nicht kumuliert, sondern
asperiert würden (Akten ZS.2024.5 S. 24 f., 87 f., 94).
2.2
Grundlagen
Gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO setzt das Gericht, das die
schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person hin eine
Gesamtstrafe fest, sofern eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren
gleichartigen Strafen verurteilt worden ist. Gelangt das Vereinigungsprinzip
ausnahmsweise aus sachlichen (Art. 30 StPO) oder aus prozessualen Gründen (Art.
34.
Abs. 2 StPO) nicht zur Anwendung, stellt Art. 34 Abs. 3 StPO sicher, dass
die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung von der
verurteilten Person auch dann wirksam durchgesetzt werden können, wenn die
Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung durch das (letzte) Sachgericht ausser
Betracht geblieben ist oder diese (aus prozessualen Gründen) ausnahmsweise
nicht gebildet werden konnte, beispielsweise weil die frühere Verurteilung noch
nicht rechtskräftig war, der Verurteilte ein (aussichtsreiches) Revisionsgesuch
gestellt hat oder die Vorstrafenakten nicht zur Verfügung standen (BGE 147 IV 108 E. 2.2.1). In formeller Hinsicht ist ein Gesuch der verurteilten Person um
nachträgliche Gesamtstrafenbildung erforderlich; diese kann nicht von Amtes
wegen vorgenommen werden. Art. 34 Abs. 3 StPO sieht keine Frist für die
Gesuchstellung vor. Art. 34 Abs. 3 StPO kommt nur dann zur Anwendung, wenn im
Zeitpunkt der letzten sachrichterlichen Entscheidung die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen zur Gesamt- oder Zusatzstrafenbildung vorlagen, hingegen nicht,
wenn das Sachgericht – selbst rechtsfehlerhaft – bewusst von einer
Gesamtstrafenbildung absieht. Den Sachgerichten ist es nicht erlaubt, unter
Hinweis auf das Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO von einer Gesamtstrafenbildung
abzusehen, weshalb die bewusste Nichtanwendung der materiell-rechtlichen Normen
der Gesamtstrafenbildung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren anzufechten ist
(BGE 147 IV 108 E. 2.2.3).
2.3
Würdigung
Wie sich aus vorstehend Erwogenem zur Bindungswirkung des
Bundesgerichtsurteils ergibt (vgl. dazu E. 1.3), steht vorliegend «nur» noch
zur Diskussion, ob der Berufungskläger entsprechend dem Antrag der
Staatsanwaltschaft für sechs Jahre des Landes zu verweisen ist bzw. wenn diese
Frage bejaht würde, ob die Landesverweisung im SIS einzutragen wäre. Die
Strafzumessung – zu der die Gesamtstrafenbildung gehört – ist demgegenüber in
Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr
thematisiert werden. Insofern ist auf den Antrag auf Gesamtstrafenbildung nicht
einzutreten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das
Appellationsgericht im Berufungsverfahren SB.2023.47 eingehend mit der Thematik
der Gesamtstrafenbildung auseinandergesetzt und die Übertretungsbusse teilweise
als Zusatzstrafe zum Urteil SB.2022.19 vom 7. September 2023 gebildet hat
(vgl. dazu AGE SB.2023.47 vom 31. Mai 2024 E. 6.5.6), sodass auch
materiell kein Raum bestehen dürfte, nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden,
wobei das Urteil SB.2023.47 ohnehin noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und
es damit auch an einer notwendigen Voraussetzung für eine Gesamtstrafenbildung
fehlt. Sollte der Berufungskläger der Meinung sein, die Gesamtstrafenbildung in
SB.2023.47 sei rechtsfehlerhaft erfolgt, hätte er dies im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht zu rügen. Dem Berufungskläger steht es selbstredend
aber gleichwohl offen, ein selbständiges nachträgliches Verfahren nach Art. 363
ff. StPO einzuleiten.
3.
Landesverweisung
3.1
Ausgangslage
Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die
zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Mai 2020 und Mai 2021, damit nach
Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Das
Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art.
139.
Ziff. 2 StGB [in der zur Tatzeit geltend Fassung]) verurteilt worden ist,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz
(Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen
einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich
nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem
unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob
die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E.
3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1).
3.2
Grundlagen
3.2.1
Von der Anordnung der obligatorischen
Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen
abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2,
144.
IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog
der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,
einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der
Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die
Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung
ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in
der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_694/2023
vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2).
3.2.2
Im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder
die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland kann etwa eine Verletzung von
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) – und damit
ein schwerer persönlicher Härtefall bzw. eine Unverhältnismässigkeit –
vorliegen, wenn für die betroffene Person im Fall der Rückschiebung die
konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener
Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer
ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands
ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der
Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_781/2021 vom
23.
Mai 2022 E. 2.3.3, 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.4.2 ff.). Bei der
Betrachtung des Einzelfalls ist neben den generellen Behandlungsmöglichkeiten
im Zielstaat und der tatsächlichen Zugänglichkeit für die betreffende Person
einschliesslich der Finanzierungsmöglichkeiten auch zu berücksichtigen, ob ein
familiäres und soziales Netzwerk existiert, als dass diese für die
gesundheitliche Situation von Bedeutung sein kann (Urteil des EGMR in Sachen
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 190;
vgl. auch Lehnert, in:
Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer Hrsg., EMRK Europäische
Menschenrechtskonvention, 5. Auflage 2023, Art. 3 N 77).
3.2.3
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall
bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach
Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der
gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,
wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die
Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.
Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass
massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die
sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche
Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_694/2023 vom 6.
Dezember 2023 E. 3.2.2, 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5).
3.2.4
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel»
bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder
mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen
Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer
Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit
einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer
6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2, 7B_236/2022 vom 27. Oktober
2023.
E. 2.3.5). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die
Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat
sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu
orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E.
8.1.6, 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.2).
3.3
Erwägungen
des Strafdreiergerichts im Urteil vom 4. November 2021
Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 4. November 2021
zur Landesverweisung Folgendes erwogen:
«Der bald [...]-jährige, [...]
Beschuldigte reiste am [...] 1992 im Alter von [...] Jahren im Rahmen eines
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung. A____s Mutter ist bereits kurz nach seiner Geburt in
die Schweiz gereist und hat hier geheiratet. Der Beschuldigte lebte bis zu
seinem 19. Altersjahr bei ihr und seinem Stiefvater. Mit seiner in Basel
wohnhaften Mutter unterhält er nach wie vor Kontakt, wobei sich die Beziehung
angesichts des Lebenswandels des Beschuldigten offenbar nicht einfach gestaltet
(Auss. Besch., Akt. S. 11, 18, Prot. HV S. 4). Der leibliche Vater des
Beschuldigten hat in [...] gelebt und ist vor kurzem verstorben. In [...] hat
der Beschuldigte ausserdem noch einen Bruder. Sowohl seinen Vater als auch den
Bruder hat A____ im Jahre 2005 das erste und einzige Mal besucht. In Basel
leben noch drei weitere Geschwister des Beschuldigten. In [...] hat der
Beschuldigte keine Verwandten mehr (Auss. Besch., Prot. HV S. 3). In der
Schweiz hat der die hiesige Sprache tadellos beherrschende Beschuldigte die
obligatorischen Schulen und die Berufswahlklasse besucht. Seine berufliche
Integration ist jedoch komplett gescheitert, hat er doch keine Ausbildung
absolviert und bloss temporäre Arbeitseinsätze geleistet. Seit dem Jahr 2009
wird A____ von der Sozialhilfe unterstützt. Aktuell lebt er zudem von seinen
Einnahmen aus den Vermögensdelikten. A____ kann seinen Lebensunterhalt also
offensichtlich nicht selbst auf legale Weise bestreiten. Zu seinen Ungunsten
wirkt sich die gescheiterte wirtschaftliche Integration aus, zumal er Schulden
angehäuft hat. Am 22. Februar 2021 waren Betreibungen von rund CHF 5‘000.-
und Verlustscheine von rund CHF 24‘000.- registriert
(Betreibungsregisterauszug, Akt. S. 65ff.). A____ hat zudem die
rechtsstaatliche Ordnung wiederholt in erheblicher Weise verletzt, indem er
nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch Gewaltdelikte begangen hat. Selbst die
Anordnung von therapeutischen Massnahmen hat ihn nicht von weiterer Delinquenz
abgehalten, hat der Beschuldigte die jeweiligen Behandlungen doch kurzerhand
wieder abgebrochen und wurde erneut straffällig. Unter dem Titel der
Integrationsbeurteilung spricht daher nicht viel für einen Verbleib von A____
in der Schweiz. Handkehrum muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit
Blick auf seine Familiensituation über massgebliche soziale Bindungen in der
Schweiz verfügt, keine Beziehung zu seinem Heimatland [...] aufweist und seit
mittlerweile dreissig Jahren in der Schweiz lebt. Infolgedessen ist
insbesondere in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer und der daraus
zwangsläufig resultierenden speziellen Verbundenheit zur Schweiz beim
Beschuldigten zumindest eine soziale und familiäre Integration zu bejahen.
Diese Umstände führen vorliegend denn auch dazu, dass noch von einem schweren
persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
In einem zweiten Schritt ist
zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt.
Massgebliche Aspekte bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses sind
insbesondere die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe, die Art der begangenen
Delikte, die Grösse der Rückfallgefahr, wiederholte Straffälligkeit sowie
erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe oder
migrationsrechtlicher Verwarnung (Busslinger/Uebersax,
Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,
in: plädoyer 5/2016, S. 103).
Diese Interessenabwägung fällt
nicht zugunsten von A____ aus, denn das öffentliche Interesse überwiegt seine
privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Abgesehen davon, dass der
Beschuldigte die Gesellschaft durch seine Schulden und einen hohen
Unterstützungsbedarf erheblich belastet, ergibt sich das öffentliche Interesse
an der Fernhaltemassnahme aus seiner langjährigen und massiven Delinquenz. Wie
erwähnt, verfügt A____ über fünf Vorstrafen, wobei diese nebst
Vermögensdelikten überwiegend Gewaltdelikte betreffen. Er hat damit wiederholt
hochwertige Rechtsgüter verletzt und bedroht. Zu rekapitulieren ist
insbesondere die Verurteilung vom 27. Juli 2017 durch das Strafgericht
Basel-Landschaft, wo der Beschuldigte unter anderem in einem Fall mit einer
Eisenkette und in einem anderen Fall mit einer Flasche in das Gesicht des
jeweiligen Geschädigten eingeschlagen hat. Diese Verurteilung mündete unter
Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB in
einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Heute erfolgte eine Verurteilung zu 2 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, wobei sich bereits aus der Sanktionshöhe die Schwere der
Delikte ergibt. Es geht überwiegend um Vermögensdelikte, allerdings hat der
Beschuldigte abermals eine schwerwiegende Tat gegen Leib und Leben begangen,
indem er - zwar im Rahmen eines Notwehrexzesses - seinem Kontrahenten wieder
mit einem gefährlichen Gegenstand auf den Kopf geschlagen hat. Gewaltdelikte,
wie auch Sexualdelikte und qualifizierter Betäubungsmittelhandel, gelten gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch als schwere Straftaten, von denen
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (u.a. BGer
6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4; 2C_779/2011 vom 6. August 2012 E.
2.4). Auch ist bei A____ davon auszugehen, dass weiterhin eine nicht unerhebliche
Rückfallgefahr besteht, zumal eine biografische Kehrtwende nicht erkennbar ist.
Er ist nicht gewillt, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren, da er
sich weder durch ausgesprochene Strafen, angeordnete Massnahmen noch laufende
Strafuntersuchungen eines Besseren belehren liess. Insbesondere ist der
Beschuldigte nach wie vor nicht motiviert, seine mit der Straffälligkeit in
Zusammenhang stehenden psychischen Erkrankungen ausreichend therapieren zu
lassen (Auss. Besch., Prot. HV S. 6). Er konsumiert nach wie vor Kokain und
Heroin und befindet sich auch im Zusammenhang mit seiner schizoaffektiven
Störung in keiner adäquaten Behandlung. A____ holt sich lediglich - wenn ihm
danach ist - bei seinem ehemaligen Therapeuten entsprechende Medikamente (Auss.
Besch., Akt. S. 20; Prot. HV S. 6). Ferner haben ihn auch migrationsrechtliche
Verwarnungen und der drohende Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht
im Geringsten beeindruckt. So wurde der Beschuldigte am 19. Januar 2012 vom Amt
für Migration des Kantons Basel-Landschaft im Zusammenhang mit seinen
strafrechtlichen Verurteilungen und seiner Schuldensituation ausländerrechtlich
verwarnt. Und am 18. Februar 2015 kündigte dasselbe Amt dem Beschuldigten an,
der Entscheid über einen weiteren Verbleib in der Schweiz werde aufgeschoben.
Nachdem A____ am 19. September 2017 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
wurde seine Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 14. Dezember 2017
widerrufen. Die gegen diese Verfügung vom Beschuldigten erhobene Beschwerde
wurde am 14. August 2018 vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
abgewiesen. Dagegen hat der Beschuldigte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft
Beschwerde eingereicht. Mit Urteil vom 4. September 2019 wurde A____ Beschwerde
vom Kantonsgericht gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrats
aufgehoben. Als Begründung wurde damals angeführt, dass das öffentliche
Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten in Anbetracht der wiederholten
Delinquenz, der Verschuldung und der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit
nach wie vor vorhanden sei. Dies vermöge aber sein privates Interesse mit Blick
auf seinen Gesundheitszustand, die lange Aufenthaltsdauer sowie die
Verwurzelung in der Schweiz deshalb nicht zu überwiegen, weil der Beschuldigte
nun bei Dr. med. C____ in regelmässiger Behandlung sei, seine Medikamente nehme
und ein gewaltfreies Leben führe (vgl. Urteil Kantonsgericht, Akt. S. 1514 ff.).
Dass der Beschuldigten nun trotz dieser neuen Chance, sich zu bessern, und der
nach wie vor drohenden Ausweisung bei erneuter Straffälligkeit, unbekümmert
weiterdelinquiert und die Therapie abgebrochen hat, zeugt von einer eklatanten
Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Regeln und Gesetzen.
Entsprechend hoch ist das Interesse an der Ausreise des Beschuldigten. A____
muss sich vorwerfen lassen, seine Zukunft in der Schweiz mit seiner anhaltenden
Delinquenz leichtfertig aufs Spiel gesetzt zu haben. Entscheidend ist nun schon
nach der bisherigen ausländerrechtlichen Rechtsprechung nicht, ob ein Leben in
der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6, 138 II
229.
E. 3.1), sondern sich die Rückkehr als zumutbar erweist. Der Beschuldigte
hat wie erwähnt zwar keine Verwandten in [...]. Er kann sich jedoch auf den
dortigen Amtssprachen [...] verständigen und hielt sich im Jahr 2005 immerhin
ferienhalber in [...] auf (Auss. Besch., Akt. S. 18, Prot. HV S. 3). Auch die
gesundheitliche Problematik spricht nicht gegen eine Rückschiebung in seine
Heimat, zumal sich der Beschuldigte ohnehin nicht behandeln lassen will. Es
gilt jedoch festzuhalten, dass A____ die notwendige medizinische Unterstützung
auch in [...] erhalten dürfte. Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der
Fernhaltemassnahme nach Ansicht des Gerichts als grösser einzustufen als das
private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung sind
damit erfüllt».
3.4
Erwägungen
in SB.2022.19 vom 7. September 2023
Im Urteil SB.2022.19 vom 7. September 2023 wurde betreffend die
Landesverweisung Folgendes erwogen:
«11.3.1 Wie
das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 52),
ist die berufliche Integration des Berufungsklägers in der Schweiz gescheitert,
hat er doch keine Ausbildung absolviert und bloss temporäre Arbeitseinsätze
geleistet. Seit dem Jahr 2009 wird A____ von der Sozialhilfe unterstützt. Bis
zu seiner Inhaftierung lebte er zudem von seinen Einnahmen aus den
Vermögensdelikten […]. Zu seinen Ungunsten wirkt sich auch die missglückte
wirtschaftliche Integration aus, zumal er Schulden angehäuft hat. Am 22.
Februar 2021 waren Betreibungen von rund CHF 5‘000.– und Verlustscheine von
rund CHF 24‘000.– registriert. A____ hat zudem die rechtsstaatliche Ordnung
wiederholt verletzt, indem er nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch
Gewaltdelikte begangen hat.
11.3.2
Indes
verfügt der mittlerweile seit über 30 Jahren in der Schweiz lebende
Berufungskläger – auch wenn im Gefängnis aktuell kein Kontakt zur Familie oder
Kollegen besteht – in der Schweiz über seine einzigen sozialen und familiären
Bindungen und hätte sich hier längst einbürgern lassen können. Obwohl der
Berufungskläger [...] spricht, hat er keinen Bezug zu seinem Heimatland [...]
mehr. Er kennt das Land bloss noch von Ferienbesuchen im Alter von [...], [...]
Jahren und [...] Jahren. Das letzte Mal hat er [...] also vor knapp 20 Jahren
besucht. In [...] lebt – seit die Grossmutter im Jahr [...] verstorben ist –
auch kein Familienmitglied mehr […]. Bei einer Rückkehr stünde er dort vor dem
Nichts. Infolgedessen ist insbesondere in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer
und der daraus zwangsläufig resultierenden speziellen Verbundenheit zur Schweiz
zumindest eine soziale und familiäre Integration zu bejahen. Diese Umstände
führen vorliegend denn auch dazu, dass von einem schweren persönlichen
Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
[…]
11.3.4
Das
Strafgericht hat im Rahmen der Interessenabwägung ein Hauptaugenmerk auf die in
der Vergangenheit begangenen Gewaltdelikte gelegt. Hierzu ist relativierend
festzuhalten, dass der Berufungskläger seit der Verurteilung durch das
Baselbieter Strafgericht im Juli 2017 – notabene im Zustand verminderter
Schuldfähigkeit begangen – nicht mehr wegen initial begangener Delikte gegen
die körperliche Integrität aufgefallen ist (das beim Appellationsgericht
hängige Verfahren SB.2023.47 unter anderem wegen Raufhandels ist zufolge
fehlender Rechtskraft bzw. der bis dahin geltenden Unschuldsvermutung nicht zu
berücksichtigen). Die vorliegend beurteilte Tätlichkeit zum Nachteil einer D____-Mitarbeiterin
[…] sowie das Körperverletzungsdelikt zum Nachteil von E____ […] wurden im
Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen. Zudem standen die Delikte in
engem Konnex zur Befriedigung des Suchtdrucks (Tätlichkeit) bzw. wurden im
Rahmen einer Notwehrsituation (Körperverletzungsdelikt) verübt. Krasse
Gewaltdelikte «aus heiterem Himmel» sind – wie die Verteidigung mit Recht
einwendet (Akten S. 1891 ff.) – heute wohl nicht mehr zu erwarten, was darauf
hindeutet, dass die abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art.
59.
StGB nicht gänzlich erfolglos war, zumal die Medikation mit Abilify dort
ihren Ursprung haben dürfte. Ohne die vorliegend zu beurteilenden Delikte
bagatellisieren zu wollen, muss auch festgehalten werden, dass sie sich
verschuldensmässig noch am unteren Rand aller im Rahmen von Art. 66a Abs. 1
lit. c StGB denkbaren Tatvarianten bewegen und nicht gleichermassen sozialschädlich
sind wie Gewaltdelikte.
11.3.5
Darüber
hinaus liegt der Ursprung der vorliegend beurteilten Delikte hauptsächlich im
Suchtdruck des Berufungsklägers. Insofern überzeugt auch nicht vollumfänglich,
wenn ausgeführt wird, migrationsrechtliche Verwarnungen bzw. der drohende
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und auch strafrechtliche Urteile hätten
den Berufungskläger nicht im Geringsten beeindruckt, zumal das Verhalten eines
von Suchtdruck Getriebenen (als Krankheit) von ihm nur bedingt steuerbar ist.
Die Suchtproblematik wurde bisher (noch) nicht suffizient behandelt, was zur
Verbesserung der schlechten Legalprognose nach Ansicht des Appellationsgerichts
aber dringend angezeigt wäre und sich auch aus einem Schreiben von Dr. med. C____
– der eine stationäre suchtspezifische Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB als
klar indiziert bezeichnet – unzweifelhaft ergibt (Akten S. 1790). Bedauerlicherweise
hat sich der Berufungskläger bis anhin konsequent geweigert, an der Einleitung
einer solchen Massnahme nur schon mitzuwirken.
11.3.6
Der
staatlichen psychiatrischen Gesundheitsversorgung in [...] dürfte es – was sich
nicht zuletzt aus der von der Verteidigung eingereichten Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt (Akten S. 1848 ff.) – an genügend
Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und ausgebildetes Personal) fehlen, um
die Rehabilitation bzw. Resozialisierung des Berufungsklägers zu unterstützen.
Antidepressiva und neuroleptische Medikamente – soweit sie denn in der
bisherigen Qualität (Abilify) überhaupt verfügbar sind – wären durch den
Berufungskläger jedenfalls privat zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund ist
vielmehr anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers bei
einer Rückkehr nach [...] verschlechtern dürfte, zumal bei ihm eine komplexe
und schwierig zu behandelnde Mehrfachdiagnose besteht. Ob damit bei einer
Repatriierung des Berufungsklägers ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen
würde (ein solcher liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann
vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Ausländer aufgrund fehlender
angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen
einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines
Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine
wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht [BGE 146 IV 297 E.
2.2.3; BGer 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3]), kann indes
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
11.3.7
Der
Berufungskläger befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug betreffend
das Verfahren SB.2023.47. Der eingeholte Vollzugsbericht der JVA Pöschwies
fällt sehr positiv aus (Akten S. 1822 ff., 1879). Der Berufungskläger sei
hinsichtlich der ärztlich verschriebenen Medikamente (Abilify, Nitrazepam und
Truxal) compliant und fühlt sich eigenen Angaben zufolge auch psychisch stabil
(Akten S. 1881). Es habe auch keinen Verdacht auf Suchtmittelkonsum
gegeben, wobei A____ in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass er im
Vollzug kein grosses Verlangen nach Betäubungsmitteln habe (Akten S. 1879 f.).
Wenn der Berufungskläger in der zweitinstanzlichen Verhandlung nun ausgeführt
hat, Betäubungsmittel seien für ihn mittlerweile kein Thema mehr bzw. er sei
nach entsprechender Auseinandersetzung mit der Thematik entschlossen, damit
aufzuhören und er müsse sein Leben nun umkrempeln, eine Beschäftigung suchen und
wieder soziale Kontakte knüpfen (Akten S. 1880, 1882 f.), ist er
einerseits darauf hinzuweisen, dass er sich aktuell in einer Art geschützten
Rahmen ausserhalb seines bisherigen Milieus befindet. Andererseits handelt es
sich bei der Sucht um eine Krankheit, die nicht mit blossem Willen überwunden
werden kann. Obwohl es in der JVA Pöschwies – wie der Berufungskläger selber in
Erfahrung gebracht hat (Akten S. 1880 f., 1889 f.) – durchaus entsprechende
Angebote gibt und es zur Überwindung der Drogensucht erfahrungsgemäss auch
eines stützenden sozialen Empfangsraums (in Freiheit) bedarf, hat er sich
bisher nicht um eine freiwillige Therapie bemüht und aus dem Gefängnis auch
keinerlei soziale Kontakte erhalten (Akten S. 1879, 1881). Dass eine
nachhaltige Rehabilitation in Freiheit schwierig, wenn nicht gar aussichtslos
ist, hat A____ in der Vergangenheit mit dem Abbruch gleich zweier ambulanter
Massnahmen bzw. der weiteren, massiven Beschaffungsdelinquenz eindrücklich
unter Beweis gestellt. Umso mehr ist unverständlich, dass er die aktuell
bestehenden Therapiemöglichkeiten nicht nutzt, zumal derzeit beste
Voraussetzungen bestünden, um eine auf Nachhaltigkeit beruhende Rehabilitation
in Angriff zu nehmen und die Legalprognose im Rahmen der Interessenabwägung von
grosser Bedeutung ist.
11.3.8
Mit
Schreiben vom 10. Oktober 2022 hat der Berufungskläger dem
Appellationsgericht über seinen Verteidiger mitteilen lassen (Akten S. 1796
ff.), dass er nach wie vor eine Behandlung bzw. Therapie seiner Drogensucht
wünsche. Er sei auch offen für jegliche Unterstützung, zum Beispiel im Rahmen
eines betreuten Wohnens. Da seine Drogensucht offensichtlich sei, sollte eine
entsprechende Behandlung in einem ambulanten Setting auch im Rahmen von
Weisungen und der Bewährungshilfe möglich sein. Dies hat er im Rahmen der
Berufungsverhandlung einigermassen halbherzig und erst auf Nachfrage bestätigt
(Akten S. 1889). Weisungen und Bewährungshilfe wären indes frühestens bei einer
bedingten Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft (wobei er in
vorliegender Sache ausser einem Tag Polizeigewahrsam noch nie inhaftiert war
und somit ohnehin keine Handhabe besteht, ein solches Setting aufzubauen)
anzuordnen (Art. 87 Abs. 2 StGB), wobei das Appellationsgericht einem solchen
Setting angesichts des Scheiterns zweier ambulanter Massnahmen – mutmasslich
aus Überforderung – ohnehin kritisch gegenübersteht.
11.3.9
Wenn die
betroffene Person ihren Lebensunterhalt – wie hier – verbrecherisch erzielt,
besteht nach dem Bundesgericht in der Regel kein überwiegendes privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz (BGer 6B_793/2019 vom 12. September
2019.
E. 2.3.3; Vetterli, in: Graf
[Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 66a N 21). Bei einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ausserordentlicher
Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der
Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGE 139 I 145
E. 2.3; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Da dem
Berufungskläger im Verfahren SB.2023.47 aufgrund der selbständigen Berufung der
Staatsanwaltschaft erneut eine Landesverweisung droht und beim
Aufeinandertreffen zweier Landesverweisungen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung diese nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip
vollzogen werden (BGE 146 IV 311 E. 3.7), erscheint es trotz der
vorzitierten Praxis angezeigt, A____ angesichts seiner stark zu gewichtenden
privaten Interessen im Sinne einer allerletzten Chance die Möglichkeit zu
geben, im geschützten Rahmen des Strafvollzugs eigeninitiativ an der
Verbesserung seiner schlechten Legalprognose zu arbeiten und einerseits die
Therapieangebote in der JVA Pöschwies nunmehr wahrzunehmen und eine von
Vertrauen geprägte Therapiebeziehung aufzubauen sowie andererseits seine
sozialen Kontakte im Sinne eines zukünftigen sozialen Empfangsraums
wiederaufzunehmen und in der Folge auch zu pflegen. An der noch anzusetzenden
Hauptverhandlung betreffend das Verfahren SB.2023.47 besteht sodann die
Möglichkeit, den Fortschritt dieser Massnahmen zu überprüfen.
11.3.10
Nach dem Gesagten
überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Berufungsklägers
die privaten Interessen von A____ an seinem Verbleib in der Schweiz (knapp)
nicht und es ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer
Landesverweisung abzusehen. Damit muss auch nicht über das im Zusammenhang mit
der Revision von Art. 139 Ziff. 2 StGB von der Verteidigung im Nachgang zu
einer Strafgerichtsverhandlung ins Feld geführte Argument hinsichtlich der
Nachführung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eingegangen werden (Akten
S. 1892; vgl. dazu schon E. 2.2). Hinzuweisen bleibt immerhin darauf, dass
in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht
angewendet werden kann (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; vgl. zum Ganzen: Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 2 StGB N 1 ff.; AGE SB.2021.42 vom 4. November 2021
E. 5.3.3, SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.6, SB.2019.107 vom 24. März
2021.
E. 6.4-6.6)».
3.5
Erwägungen
des Bundesgerichts in 6B_1248/2023 vom 9. April 2024
Das Bundesgericht hat zur Landesverweisung Folgendes erwogen:
«5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Gewichtung der privaten
sowie öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Zunächst bringt sie vor,
der Beschwerdegegner habe weder vor noch während seiner Inhaftierung Kontakt
mit seiner Mutter und den drei Geschwistern gehabt, weswegen keine engen
familiären Beziehungen vorliegen würden. Die Vorinstanz habe einzig aufgrund
der langen Aufenthaltsdauer die soziale und familiäre Integration des
Beschwerdegegners bejaht, wodurch sie in Willkür verfallen sei.
5.2
Es ist nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners
in der Schweiz als ein Element bei der Härtefallprüfung miteinbezieht. Eine
längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller
Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E.
3.4.4). Aus der langen Aufenthaltsdauer alleine lässt sich jedoch noch kein für
die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Von einem Automatismus, nach welchem
aufgrund der langen Aufenthaltsdauer das Recht auf Privatleben im Sinne von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK per se immer betroffen ist, ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auszugehen (Urteil 6B_523/2023 vom 18.
Oktober 2023 E. 1.5.1). Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder
anhand von starren Altersvorgaben, noch führt die Anwesenheitsdauer von 30
Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist
vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Beschwerdegegner lebt seit 30 Jahren in der
Schweiz und hat hier auch einen Teil der Schule besucht. Die Aufenthaltsdauer
ist als lebensprägend einzustufen. Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich
indes nicht entnehmen, dass eine massgebende familiäre oder soziale Integration
des Beschwerdegegners vorliegen würde. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
vorbringt, bejaht die Vorinstanz die soziale und familiäre Integration des
Beschwerdegegners einzig mit dem Hinweis auf die lange Aufenthaltsdauer, was
nach der dargelegten Rechtsprechung nicht hinreichend ist. Festzuhalten ist,
dass die soziale und familiäre Integration bei Weitem nicht dem entspricht, was
nach einer derart langen Aufenthaltsdauer zu erwarten wäre und sich den
vorinstanzlichen Erwägungen keine familiären Verhältnisse entnehmen lassen, die
in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen.
5.3
Die
Beschwerdeführerin beanstandet zudem die vorinstanzliche Würdigung der
Situation, die den Beschwerdegegner in [...] im Falle einer Landesverweisung
erwarten würde. Die von ihr vorgebrachten Ferienbesuche liegen über 20 Jahren
zurück und sind insofern nicht stärker zu gewichten. Der fehlende soziale
Empfangsraum in [...] und die lange Abwesenheit mindern die
Resozialisierungschancen des Beschwerdegegners in [...] zweifellos stark.
Zumindest sein Alter von knapp [...] Jahren sowie seine [...] können als seine
Integrationschancen in [...] begünstigend berücksichtigt werden. Der
Beschwerdeführerin ist insofern zu folgen, dass eine Integration in [...]
zweifellos schwierig, aber nicht unmöglich wäre.
5.4
In Bezug auf
den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners bringt die Beschwerdeführerin vor,
es sei nicht aktenkundig, welche Medikamente er einzunehmen habe. Aufgrund des
Vollzugsberichts sei von einem guten Gesundheitszustand auszugehen, der es dem
Beschwerdegegner ermöglichen werde, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und für
seine Medikamente aufzukommen. Der Beschwerdegegner wendet in seiner
Vernehmlassung ein, seine Suchtproblematik habe einen Krankheitswert, was zu
berücksichtigen sei. Sein Störungsbild sei komplex und er verweist
diesbezüglich auf die von ihm eingenommenen Medikamente und deren medizinische
Indikation. Der Zustand der Gesundheitsversorgung in [...] sei insbesondere in
Bezug auf psychische Krankheiten von der Vorinstanz gewürdigt worden und es sei
nicht erstellt, ob bzw. zu welchem Preis die genannten Medikamente in [...]
erhältlich seien. Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe bereits in der
Schweiz Mühe, sich im Leben zu Recht zu finden, werde aber immerhin von den
sozialen Einrichtungen vor dem Schlimmsten bewahrt. Ein solches Netz existiere
in [...] nicht und er sei dort mit seiner schweren Erkrankung sich selbst
überlassen. Eine Landesverweisung würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Die
Vorinstanz geht von einer komplexen und schwierig zu behandelnden
Mehrfachdiagnose aus, hält jedoch nicht fest, um welche Diagnose es sich
handelt und wie diese im Falle einer Landesverweisung im Hinblick auf Art. 3
EMRK zu beurteilen ist. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann
vorliegend nicht offen bleiben, ob eine Landesverweisung Art. 3 EMRK verletzen
würde. Die familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration sowie
die Resozialisierungschancen genügen nicht, um das Vorliegen eines Härtefalls
zu bejahen. Die Vorinstanz wird sich mit dem Gesundheitszustand des
Beschwerdegegners und den Behandlungsmöglichkeiten in [...] auseinandersetzen
und die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der vorhergehenden Erwägungen
neu vornehmen müssen, um eine abschliessende Beurteilung zu ermöglichen.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an
einer Landesverweisung vor, es würden keine ausserordentlichen Gründe
vorliegen, um von einer Landesverweisung abzusehen, wie dies aufgrund der für
die Dauer von über zwei Jahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe der Fall sein
müsse. Der Beschwerdegegner habe gewerbsmässig 33 Diebstähle verübt,
Sachschäden von über Fr.10’000.- verursacht und Deliktsgut im Wert von rund Fr.
15'000.- erbeutet. Hinzu komme, dass das deliktische Verhalten des
Beschwerdegegners eine Fortsetzung von bereits ab dem Jahr 2010 verübten
Delikten darstelle und weder Vorstrafen noch Polizeigewahrsam ihn von der
Begehung weiterer Delikte abgeschreckt hätten. Diesbezüglich sei auf die von
der Vorinstanz aufgeführte Vorgeschichte hinzuweisen. Das Strafgericht
Basel-Landschaft habe am 9. März 2010 festgestellt, dass der Beschwerdegegner
die Tatbestandsmerkmale der Tätlichkeiten, der Beschimpfung, der Übertretung
des BetmG, der Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand in rechtswidriger Weise erfüllt habe, indes wegen Schuldunfähigkeit
nicht strafbar gewesen sei. Es sei eine stationäre psychiatrische Massnahme
nach Art. 59 StGB angeordnet worden, welche wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben
worden sei. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober
2014.
sei der Beschwerdegegner der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-
sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 700.- verurteilt worden. Mit einem
weiteren Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2015 sei
der Beschwerdegegner der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-
(Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 300.- verurteilt
(als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2.
Oktober 2014) worden.
Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 sei der Beschwerdegegner der Tätlichkeiten,
des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Drohung,
der mehrfachen Übertretung des BetmG sowie der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig erklärt (jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit
verübt) und zu einer (unbedingten) 16-monatigen Freiheitsstrafe sowie einer
Busse von Fr. 300.- verurteilt worden. Eine parallel angeordnete ambulante
Massnahme nach Art. 63 StGB sei wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden. Mit
Urteil der Bundesanwaltschaft vom 8. Juni 2020 sei der Beschwerdegegner
schliesslich wegen Betrugs, geringfügigen Diebstahls und in Umlaufsetzens
falschen Geldes zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-
sowie zu einer Busse in Höhe von 300.- verurteilt worden. Vor diesem
Hintergrund weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass das
deliktische Verhalten des Beschwerdegegners eine Fortsetzung von bereits ab dem
Jahr 2010 verübten Delikten darstellt und weder Vorstrafen noch
Polizeigewahrsam den Beschwerdegegner von der Begehung weiterer Delikte
abgeschreckt haben. Die Missachtung der Rechtsordnung ist massiv und die
Legalprognose fällt insbesondere auch aufgrund der fehlenden
Therapiebereitschaft des Beschwerdegegners negativ aus. Hinsichtlich der zu befürchtenden
Rechtsgutverletzungen geht die Vorinstanz davon aus, dass die Legalprognose
hinsichtlich "krasser" Gewaltdelikte positiv sei. Sie führt indes
nicht aus, dass zukünftige Gewaltdelikte, die diese Schwelle nicht erreichen,
auszuschliessen sind und es ist angesichts der auch im vorliegenden Verfahren
einschlägigen Taten sowie der fehlenden Therapiebereitschaft nicht anzunehmen,
dass diesbezüglich eine positive Legalprognose gestellt werden kann. Entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht lediglich von einem eher geringen
öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen.
6.2
Zusammengefasst ist der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer an der Gewichtung
des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung erhobenen Kritik zu folgen.
Eine abschliessende Beurteilung der Landesverweisung ist vorliegend aufgrund
der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des
Beschwerdegegners im angefochtenen Urteil jedoch nicht möglich. Die Vorinstanz
wird die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der vorhergehenden
Erwägungen, des Gesundheitszustands des Beschwerdegegners sowie den
Behandlungsmöglichkeiten in [...] neu vornehmen müssen».
3.6
Erwägungen
in SB.2023.47 vom 31. Mai 2024
Im Urteil SB.2023.47 vom 31. Mai 204 hat das Appellationsgericht
zur Landesverweisung Folgendes erwogen:
«7.5
7.5.1
Was den
Beschuldigten 2 betrifft, so hat das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass er
im Alter von [...] Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in
die Schweiz eingereist, welche hier geheiratet hatte, und im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung C ist. Seine Geschwister leben ebenfalls hier; seinen
leiblichen Vater hat er offenbar nie kennengelernt. Er hat die obligatorischen
Schulen und die Berufswahlklasse besucht und beherrscht die deutsche Sprache
einwandfrei. Eine Berufsausbildung hat der Beschuldigte 2 hingegen nicht
absolviert. Er ist schon früh in die Drogensucht geglitten und wird seit 2009
von der Sozialhilfe unterstützt. Ausserdem hat er nicht unerhebliche Schulden
und mehrere Vorstrafen. Mit seinem Heimatland verbindet ihn – abgesehen von der
gelegentlichen Ferienreise (zuletzt vor etlichen Jahren) – nichts mehr.
Familienangehörige hat er dort keine mehr. Vor diesem Hintergrund ist
einerseits zwar zu konstatieren, dass die wirtschaftliche Integration des
Beschuldigten 2 fehlgeschlagen ist und er durch seine langjährige Delinquenz
auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv verletzt hat (wobei seine
Delinquenz teilweise auch in engem Zusammenhang mit seiner Erkrankung steht,
vgl. sogleich E. 7.5.2). Andererseits hat er aber prägende Jahre seiner Kinder-
und Jugendzeit in der Schweiz verbracht und er befindet sich seit nunmehr 30
Jahren, also den überwiegenden Teil seines Lebens, im Land. Eine Einbürgerung
wäre wohl problemlos möglich und reine Formsache gewesen. [...] ist er nur noch
formal. Kulturell und sozial ist er in der Schweiz verwurzelt. Mit seiner
Mutter und den Geschwistern befinden sich hier alle seine Bezugspersonen. Nach
einem Abbruch des Kontakts zu diesen vor dem Haftantritt habe sich seine
Beziehung insbesondere zu seiner Mutter in letzter Zeit wieder einigermassen
normalisiert und er pflege telefonischen Kontakt mit der Mutter und einer der
beiden Schwestern. Engeren Kontakt pflege der Beschuldigte 2 zudem zu seinem
Neffen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507, vgl. auch Akten S. 3397).
Was den Gesundheitszustand und
die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat anbelangt, so
wurde beim Beschuldigten 2 in früheren Gutachten eine paranoide Schizophrenie
(ICD-10 F20.0) resp. schizoaffektive Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10
F25.0), einhergehend mit Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch: ICD-10
F10.1, Störung durch Kokain, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F14.1 sowie Gebrauch
von Cannabis: ICD10 Z 72.2; St. n. schädlichem Gebrauch diagnostiziert (vgl.
Akten S. 3250 ff.). Seine Erkrankung scheint der Beschuldigte 2 durch die
Einnahme von Medikamenten in den Griff bekommen zu haben. So gehe es ihm
momentan gemäss eigenen Angaben «dementsprechend nicht schlecht», die
Medikation sei gut eingestellt. Auch verspüre er momentan keinen Suchtdruck
(Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3506). Auf eine gute Einstellung der
Medikation lässt auch sein Verhalten im Vollzug schliessen (Akten S. 3214 ff.,
3360, 3457).
In Bezug auf eine allfällige
Verletzung von Art. 3 EMRK gilt es einerseits die generellen
Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung, an welcher der Beschuldigte 2 leidet
und andererseits die tatsächliche Behandlungszugänglichkeit einschliesslich der
Finanzierungsmöglichkeiten in [...] zu überprüfen. Auf die Frage, welche Medikamente
der Beschuldigte 2 – sollte er nach [...] ausgewiesen werden – zwingend
erhalten müsste, damit eine minimale Grundversorgung aufrechterhalten werden
könnte und sich sein Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid und irreversibel
verschlechtern würde, wurde im Arztbericht der Psychiatrischen
Gefängnisversorgung des Kantons Zürich vom 25. April 2024 angegeben, dass der
Beschuldigte 2 in seinem Heimatland weiterhin Aripiprazol 15mg, Trazodon 100mg,
und Quetiapin 25mg beziehen können müsste. Falls diese nicht verfügbar sein
sollten, könnten alternativ auch andere antipsychotisch wirksame Medikamente
eingesetzt werden, welche in [...] zu Verfügung stünden. Gemäss Bericht könnten
jedoch keine Informationen dazu gegeben werden, ob diese Medikamente – oder etwaige
Alternativen – in [...] überhaupt und unter welchen Umständen erhältlich gemacht
und allenfalls unentgeltlich bezogen werden könnten (Akten S. 3361). Gemäss
Bericht des SEM vom 23. Mai 2024 seien Aripiprazol und Quetiapin auf der «[...]»
aufgeführt. Zudem werde die Verfügbarkeit von Quetiapin durch «MedCOl»
beispielsweise in der «[...]» in [...] bestätigt. Zur Verfügbarkeit von
Trazodon lägen jedoch keine Angaben in der Datenbank vor. Es seien jedoch
andere selektive Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer (SSRI) in der «[...]» in [...]
verfügbar (beispielsweise Citalopram, Escitalopram, Sertralin, Akten S. 3404
ff.). Enthalten die Ausführungen des SEM damit zwar Aussagen über eine
grundsätzliche theoretische Verfügbarkeit der für den Beschuldigten 2 notwendigen
Medikamente in [...], lassen sich daraus keinerlei Angaben über deren konkrete
Zugänglichkeit entnehmen. Betreffend Therapieoptionen bei
Abhängigkeit/Sucht-Kliniken beschränkt sich der Bericht des SEM ferner auf eine
Auflistung von Links, deren Inhalt (in englischer Sprache) keine eindeutigeren
Feststellungen erlaubt. So ist nicht ersichtlich, ob eine grundlegende – geschweige
denn auf den Beschuldigten 2 abgestimmte – psychologische und psychiatrische
Gesundheitsversorgung in [...] flächendeckend vorhanden ist oder sich etwa –
wenn überhaupt – lediglich auf die Hauptstadt [...] beschränkt. Relativiert
wird die Aussagekraft des Berichts des SEM zudem auch durch den in diesem
enthaltenen Vorbehalt selbst, wonach «die Länderanalyse SEM […] nicht
beurteilen [könne], ob die vorhandenen Behandlungen aus medizinischer Sicht
ausreichend sind. Die Länderanalyse SEM kann keine (medizinischen) Prognosen
machen. Die Länderanalyse SEM beurteilt nicht, ob eine Wegweisung zumutbar ist
und gibt keine Empfehlungen ab. Die Länderanalyse SEM macht keine
Risikobeurteilungen für Einzelfälle (zum Beispiel Prognosen im Falle einer
Rückkehr» (Akten S. 3405). Ein äusserst ungünstiges Bild der staatlichen
psychiatrischen Gesundheitsversorgung in [...] – die ohnedies sehr weit von (west-)europäischen
Standards entfernt sein dürfte – ergibt sich etwa aus der von der Verteidigung
erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre
2017, wonach es in [...] an genügend Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und
ausgebildetes Personal) fehle, um die Rehabilitation bzw. Resozialisierung von
Personen wie die des Beschuldigten 2 zu fördern. Und selbst wenn die Medikation
des Beschuldigten 2 und etwaige (Sucht-)Therapien für ihn zugänglich sein
sollten, so wären diese wohl von ihm privat zu finanzieren. Ohne ausreichende
Medikation (und Therapie) wäre es ihm in [...] jedoch auch schwerlich möglich,
einer Arbeit nachzugehen. Der Beschuldigte 2 verfügt jedoch über keinerlei
Einkünfte, die ihm unabhängig von einer Arbeitsstelle in seinem Heimatland eine
Finanzierung seiner Gesundheitsausgaben erlauben würden (anders etwa als im vom
Bundesgericht beurteilten Fall 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020, in welchem die
betreffende Person über eine IV-Rente verfügte, die es ihr sogar erlaubt hätte,
sich die nötigen Medikamente zu beschaffen, soweit sie selbst in ihrem
Heimatland nicht abgegeben würden [dortige E. 7.4.4 f.]). Schliesslich gilt es
auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 in seinem Heimatland über
keinerlei familiäres und soziales Netzwerk verfügt, welches ihm – insbesondere
im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation – bei seiner Resozialisierung
unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund seines Krankheitsbilds
ist daher anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 bei
einer Rückkehr nach [...] massiv verschlechtern dürfte.
Zutreffend hat denn auch die
Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, dass, auch wenn die Legalprognose des
Beschuldigten 2 als ungünstig bezeichnet werden muss (zur im Vergleich zum
Strafgericht nun besseren Prognose s. sogleich E. 7.5.2), seine Chancen
auf Resozialisierung hierzulande dennoch ungleich besser als in seinem ihm im
Grunde fremden Ursprungsland erscheinen, wo er buchstäblich vor dem Nichts
stünde. Ohne Ausbildung und finanzielle Mittel und mangels Kenntnissen der
kulturellen Gepflogenheiten und des gesellschaftlichen Zusammenlebens hätte er
Dispositiv
bereits aus diesen Gründen allein dort einen sehr schweren Stand. Mit seinen
Drogenproblemen und seiner psychischen Erkrankung wäre eine Resozialisierung
noch weitaus schwieriger zu bewerkstelligen, da ohne ausreichende Medikation
und Therapie mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu
rechnen wäre und er auch auf kein familiäres oder sonstiges soziales Netz in
seinem Heimatland zurückgreifen könnte. Somit ist vorliegend ein Härtefall im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen.
7.5.2 Was
sodann die vorzunehmende Interessenabwägung betrifft, gilt es zwar in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten 2 keineswegs gering ist. Seine
Missachtung der geltenden Rechtsordnung, die in zahlreichen Verurteilungen
mündete, ist markant. Er hat sich somit auf den ersten Blick weder durch
Strafen noch Massnahmen eines Besseren belehren lassen und selbst
migrationsrechtliche Verwarnungen, der drohende Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und nicht zuletzt die im November 2021 ausgesprochene
und seither drohende Landesverweisung haben ihn nicht zu einer Kehrtwende
bewegen können. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass er sich mit der
aktuell beurteilten Deliktsserie zwar erneut in erheblichem Masse strafbar
gemacht hat, was sich auch in der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe
widerspiegelt, dass es sich dabei allerdings überwiegend um Vermögens- und
nicht etwa um (schwere) Gewaltdelikte handelt, welche mit Blick auf die in
Frage stehenden Rechtsgüter noch weit gravierender wären. Standen die früheren
Gewalttaten klarerweise in engem Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung
des Beschuldigten 2, so gilt dies zum Teil auch für seine auf die Erkrankung
zurückzuführende Suchtproblematik und die in deren Rahmen begangene
Beschaffungsdelinquenz. Gemäss Gutachten aus dem Jahre 2016 treibe so
möglicherweise «eine neu begonnene Phase der Schizoaffektiven Störung (mit
Euphorie und Grössenwahnideen) den Exploranden zu erhöhtem Substanzkonsum, der
seinerseits die ‹schizomanische›, bzw. ‹schizo-depressive› Symptomatik
verstärkt. Andererseits ist es auch möglich, dass der Konsum die psychotische
Symptomatik auslöst». Jedenfalls bestehe «eine Wechselwirkung zwischen beiden
Störungen» (vgl. Akten S. 3329). Dank der vom Beschuldigten 2 regelmässig
eingenommenen Medikation ist die Erkrankung zumindest aktuell nicht mehr
handlungsbestimmend. Wie bereits bei der Strafzumessung dargelegt wurde, ist
denn auch das von ihm verübte – und vorliegend beurteilte – Gewaltdelikt des
Raufhandels nicht in Zusammenhang mit seiner Erkrankung zu setzen, wohingegen
es beim gewerbsmässigen Diebstahl die Komorbidität von psychischer Erkrankung
und Suchtproblematik zu beachten gilt. Vor diesem Hintergrund kann dem
Beschuldigten 2 mithin auch nicht vollumfänglich angelastet werden, weder
strafrechtliche Urteile noch migrationsrechtliche Verwarnungen bzw. der
drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung hätten ihn nicht im Geringsten
beeindruckt, da sein Verhalten von ihm nur bedingt steuerbar gewesen ist.
Dem Beschuldigten 2 ist in
diesem Zusammenhang – neben durchwegs positiven Führungsberichten (vgl. Akten
S. 3360, 3456 ff.) – nun auch zugutezuhalten, dass er eine (weitere)
therapeutische Intervention nicht mehr ablehnt, sondern sich bereits im
September 2023 aus eigenem Antrieb für eine vollzugsbegleitende, delikt- sowie
suchtspezifische forensische Therapie beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst
angemeldet hat. Allerdings konnte die Therapie bis zum vorliegenden Urteilszeitpunkt
noch nicht begonnen werden, was aber nicht dem Beschuldigten 2 anzulasten ist.
Es ist jedoch geplant, dass die Therapie in ein paar Wochen beginnen soll
(Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507, vgl. auch Akten S. 3457, 3524 f.
sowie E-Mail von [...] vom 21. Mai 2024, Akten S. 3391). Obschon seine
Suchtproblematik zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht überwunden ist, spricht
dieser Umstand für eine beim Beschuldigten 2 stattfindende Auseinandersetzung
mit seiner – insbesondere mit seiner Beschaffungsdelinquenz zusammenhängenden –
Suchterkrankung als Begleiterscheinung seiner psychischen Beschwerden, wodurch
insbesondere auch seine Rückfallgefahr gesenkt werden dürfte. Bereits jetzt
sind beim Beschuldigten 2 – wie die Verteidigung mit Recht einwendet – krasse
Gewaltdelikte «aus heiterem Himmel» wohl nicht mehr zu erwarten, was darauf
hindeutet, dass die abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59
StGB nicht gänzlich erfolglos war, zumal seine Medikation dort ihren Ursprung
haben dürfte. Das einzige vorliegend behandelte Gewaltdelikt des Raufhandels
steht, wie bereits erwähnt, nicht in Zusammenhang mit seiner Erkrankung,
sondern ist als – trotz allem noch unrechtmässige – Reaktion auf den Angriff
des Beschuldigten 1 zu werten.
Auch wenn somit
zusammengefasst eine Vielzahl negativen Faktoren das Bleiberecht des Beschuldigten
2 belasten und eine Ausweisung indizieren, erreichen sie gleichwohl nicht ein
Ausmass, welches sein Interesse an einem Verzicht auf die Landesverweisung
übertreffen würde. Dieses erscheint maximal. Wie bereits bei der Bejahung des
Härtefalls ausgeführt, ist ihm sein Herkunftsland in jeder Hinsicht fremd. Ihm
fehlt zu [...] jeglicher Bezug, Angehörige hat er dort keine mehr. Er ist
lediglich noch auf dem Papier [...]; eine Einbürgerung wurde aus unbekannten
Gründen versäumt, wäre aber ohne weiteres möglich gewesen. Mit seiner
psychischen Erkrankung und der damit zusammenhängenden Suchtproblematik wäre er
weitestgehend auf sich alleine gestellt, da adäquate Betreuungs- und Hilfsmöglichkeiten
nahezu fehlen oder zumindest sehr schwer erhältlich sein dürften. Durch eine
nun beginnende Suchttherapie und durch seinen durch den wiederaufgelebten
Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz (wieder) vorhandenen sozialen Empfangsraum
ist auch die Legalprognose des Beschuldigten 2 als positiver zu bezeichnen, als
sie es etwa noch im – vom Bundesgericht zurückgewiesenen – Parallelverfahren
vor dem Appellationsgericht (Urteil i.S. AGE SB.2022.19 vom 7. September 2023)
war.
Im Ergebnis ist es somit
gerechtfertigt, die privaten Interessen des Beschuldigten 2 stärker zu gewichten
als die öffentlichen Interessen. Auf eine Landesverweisung wird vor diesem
Hintergrund daher ausnahmsweise verzichtet».
3.7 Würdigung
3.7.1 Wie bereits im aufgehobenen Entscheid vom 7.
September 2023 festgehalten wurde und nun auch das Appellationsgericht im
Urteil SB.2023.47 vom 31. Mai 2024 erwogen hat, ist die berufliche und
wirtschaftliche Integration des Berufungsklägers zwar fehlgeschlagen. Indes hat
A____ prägende Jahre seiner Kindheits- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht
und befindet sich seit nunmehr 30 Jahren, also den überwiegenden Teil seines
Lebens, hier. Eine Einbürgerung wäre wohl problemlos möglich und reine
Formsache gewesen. [...] ist er nur noch formal. Kulturell und sozial ist er in
der Schweiz verwurzelt. Mit seiner Mutter und den Geschwistern befinden sich
alle seine Bezugspersonen hier, wohingegen er in [...] keinerlei
Familienangehörigen oder Bekannten mehr hat (Akten ZS.2024.5 S. 91). Nach einem
Abbruch des Kontakts zu seiner Familie vor dem Haftantritt, pflegt er
mittlerweile wieder telefonischen Kontakt mit der Mutter, einer der beiden
Schwestern und dem Neffen, was durch den aktuellen Führungsbericht der JVA
Pöschwies vom 4. September 2024 objektiviert ist. Unter der Bedingung, dass er
drogenfrei bleibe und «keinen Seich» mehr mache, könne er bei einer
Haftentlassung sogar bei der Mutter in der Stadt Basel leben (Akten
S. 3397, 3507; Akten ZS.2024.5 S. 70, 89, 92). Dass Mutter, Schwester und
Neffe den Berufungskläger bis anhin noch nicht persönlich in der JVA Pöschwies besucht
haben, ist angesichts der schwierigen Vergangenheit (der Berufungskläger hat
selber ausgeführt, dass er seine Familie in der Vergangenheit bestohlen habe [Akten
S. 1879, 1881, 1883]) entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten ZS.2024.5
S. 81) nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Echtheit der sich bedachtsam
normalisierenden Beziehung. Dass der Kontakt zu seinen alten Kollegen bzw. dem
problematischen Umfeld, in welchem er sich in der Vergangenheit (deliktisch)
bewegte, in der Haft abgebrochen ist (Akten ZS.2024.25 S. 89), ist nicht
negativ, sondern vielmehr eher protektiv zu werten. Darüber hinaus ist mit der
Verteidigung (Akten ZS.2024.5 S. 93) festzuhalten, dass es wohl dem
Krankheitsbild des Berufungsklägers zuzuschreiben ist, dass er bis anhin nicht
in der Lage war, sich eine eigene Kernfamilie (Partnerschaft, Kinder)
aufzubauen.
3.7.2
3.7.2.1 Beim Berufungskläger wurde in früheren
Gutachten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) bzw. eine schizoaffektive
Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10 F25.0), einhergehend mit Störung
durch Alkohol, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F10.1, Störung durch Kokain,
schädlicher Gebrauch: ICD-10 F14.1 sowie Gebrauch von Cannabis: ICD-10 Z72.2;
Status nach schädlichem Gebrauch diagnostiziert (Akten S. 3250 ff.). A____
scheint seine Erkrankung durch die regelmässige Einnahme von Medikamenten
mittlerweile in den Griff bekommen zu haben (Akten ZS.2024.5 S. 40, 68). Gemäss
eigenen Angaben gehe es ihm momentan «erstaunlicherweise gut», die Medikation
sei gut eingestellt. Auch verspüre er derzeit keinen Suchtdruck (Akten ZS.2024.5
S. 88, 90 ff.). Auf eine gute Einstellung der Medikation lässt auch sein
tadelloses Verhalten im Vollzug schliessen (Akten ZS.2024.5 S. 72, 88).
3.7.2.2 Der Berufungskläger ist im Juni 2024 in eine (freiwillige)
vollzugsbegleitende, delikt- sowie suchtspezifische forensische Therapie
eingestiegen, für welche er sich im September des vergangenen Jahres – kurz
nach der Berufungsverhandlung vom 7. September 2023 bzw. noch vor Zustellung
der detaillierten Urteilsbegründung – aus eigenem Antrieb heraus angemeldet
hatte. Nebst der Einzeltherapie nimmt er seit Ende August 2024 am
gruppentherapeutischen Angebot «Einstiegsgruppe» teil (Akten ZS.2024.5 S. 39
f., 70, 88, 90, 92). Gemäss Bericht des PPD fanden bis dato insgesamt zwölf
Termine im Einzelsetting statt. Der Berufungskläger sei jeweils pünktlich und
zuverlässig zu den Terminen erschienen und habe den Therapiesitzungen einen prioritären
Stellenwert eingeräumt, indem er beispielsweise andere Termine verschoben oder
seine Hausaufgaben erledigt habe. Er sei interessiert, offen und motiviert,
sich selbstkritisch mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften
auseinanderzusetzen. Es sei ihm möglich gewesen, über die relevanten Bereiche
offen Auskunft zu geben, eigenes Problemverhalten zu erkennen und einer
therapeutischen Bearbeitung zugänglich zu machen (Akten ZS.2024.5 S. 40).
3.7.2.3 Auch dass sich der Berufungskläger bei
Zustandsverschlechterungen (so zum Beispiel bei Zukunftsängsten bzw.
Schlafproblemen unmittelbar vor Gerichtsverhandlungen) selbständig um eine Erhöhung
bzw. Anpassung seiner anti-psychotischen Medikation bemühte (Akten ZS.2024.5 S.
40) oder mittlerweile in der Lage ist, realistische Zukunftspläne zu skizzieren
(Weiterführung einer Therapie mit dem Ziel drogenfrei zu bleiben, wohnen bei
der Mutter und aufgrund zu vieler Freiheiten insbesondere nicht [...],
vermehrter Einbezug der Familie, Notwendigkeit von Hilfestellungen, geschützter
Arbeitsplatz wie in der JVA Pöschwies bzw. nach Klärung der Zukunft allenfalls Start
einer Anlehre [Akten ZS.2024.5 S. 89 ff.]), weist – auch wenn seine
risikorelevante Beeinflussbarkeit im Führungsbericht vom 4. September 2024 noch
als eher ungünstig bezeichnet wurde (Akten ZS.2024.5 S. 70) – auf einen
selbstfürsorglichen und mittlerweile verantwortungsbewussten Umgang mit seiner
psychischen Erkrankung bzw. auf Fortschritte hinsichtlich der
Krankheitseinsicht hin.
3.7.3 Dass die notwendigen Medikamente (Aripiprazol,
Trazodon und Quetiapin bzw. allfällige Ersatzprodukte) zumindest in [...] Hauptstadt
[...] grundsätzlich verfügbar sind, hat das Appellationsgericht im Urteil
SB.2023.47 mit Hinweis auf den Arztbericht der Psychiatrischen Gefängnisversorgung
des Kantons Zürich vom 25. April 2024 bzw. den Bericht des SEM vom 23. Mai
2024 bereits festgehalten und liegt auch aufgrund der E-Mails der
Staatsanwaltschaft mit der Schweizer Botschaft in [...] nahe (Akten ZS.2024.5
S. 29 ff., 79 f.; vgl. zur Verwertbarkeit dieser Beweiserhebung E. 3.7.9). Auch
wenn dies im E-Mail der Schweizer Botschaft bejaht wird, ist aber nicht gesichert,
ob eine grundlegende – geschweige denn auf den Berufungskläger, der mit einer
komplexen Mehrfachdiagnose konfrontiert ist, abgestimmte – psychologische und
psychiatrische Gesundheitsversorgung in [...] flächendeckend vorhanden ist oder
sich etwa – wenn überhaupt – lediglich auf die Hauptstadt [...] beschränkt. Ein
äusserst ungünstiges Bild der staatlichen psychiatrischen Gesundheitsversorgung
in [...] – die ohnedies sehr weit von (west-)europäischen Standards entfernt
sein dürfte – ergibt sich jedenfalls aus der von der Verteidigung eingereichten
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre 2017, wonach
es in [...] an genügend Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und
ausgebildetes Personal) fehle, um die Rehabilitation bzw. Resozialisierung von
Personen wie die des Berufungsklägers zu fördern (Akten S. 1848 ff.). Entgegen
der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten ZS.2024.5 S. 82) trifft nicht zu,
dass der Berufungskläger nach seiner Haftentlassung keine Therapie mehr wird in
Anspruch nehmen müssen, zumal seine Krankheit nicht geheilt werden kann. Vielmehr
dürfte er Zeit seines Lebens psychiatrische und medikamentöse Unterstützung
benötigen, wobei die Einstellung der Medikation durch Fachpersonen aus der
Psychiatrie auch in Zukunft eine ständige Herausforderung darstellen wird.
3.7.4 Die schwere psychische Krankheit und die
zwecks Finanzierung der Behandlung bestehende Notwendigkeit einer
Erwerbstätigkeit stehen in einer Wechselwirkung zueinander. Ohne ausreichende
Medikation und Therapie wäre es dem ohnehin westlich sozialisierten Berufungskläger
in [...] kaum möglich, einer Arbeit nachzugehen, zumal seine Chancen auf dem
ersten Arbeitsmarkt bereits in der Schweiz gering sind. Der Berufungskläger
verfügt über keinerlei Einkünfte, die ihm unabhängig von einer Arbeitsstelle in
seinem Heimatland eine Finanzierung seiner Gesundheitsausgaben erlauben würden.
Der Abschluss einer Krankenversicherung dürfte mit der Staatsanwaltschaft
(Akten ZS.2024.5 S. 81) in [...] zwar möglich sein. Indes kommt die nationale
Gesundheitsversicherung, in die Arbeitgeber und ihre Angestellten einzahlen
müssen, gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nur für die
Zimmerkosten auf. Die Kosten für Arztbesuche, Behandlungen und Medikamente
müssen von den Patientinnen und Patienten selber getragen werden (Akten S.
1848). Letzteres geht auch aus den E-Mails der Staatsanwaltschaft mit der
Schweizer Botschaft in [...] hervor (Akten ZS.2024.5 S. 29 ff., 79 f.). Selbst
wenn den Abklärungen der Staatsanwaltschaft entsprechend (Akten ZS.2024.5 S. 29
ff., 79 f.) davon ausgegangen würde, dass die notwendigen Medikamente und
Therapien für den Berufungskläger auch konkret verfügbar wären, kosteten die
Medikamente (Aripiprazol 10mg, Trazodon 50mg und Quetiapin 3x25mg [Akten
ZS.2024.5 S. 40]) monatlich knapp CHF 40.– und eine im wöchentlichen
Turnus wie bis anhin durchgeführte ambulante Therapie pro Monat zirka CHF 260.–
(eine stationäre Therapie kostet täglich CHF 330.–), wobei das Durchschnittsgehalt
in [...] bei CHF 200.– bis CHF 850.– monatlich liegt. Die Gefahr, dass der
Berufungskläger die Medikamente – unter der Prämisse, dass sie überhaupt
finanziert werden können – angesichts dieser hohen Preise mit günstigeren
Produkten substituieren würde, ist hoch und würde die Medikamenteneinstellung durcheinanderbringen,
wobei die Ersatzprodukte angesichts der damit häufig verbundenen Nebenwirkungen
(insbesondere starke Gewichtszunahme) nicht selten komplett abgesetzt werden. Schliesslich
gilt es auch zu berücksichtigen, dass A____ in seinem Heimatland über keinerlei
familiäres und soziales Netzwerk verfügt, welches ihm – insbesondere im
Hinblick auf seine gesundheitliche Situation – im Sinne eines sozialen
Empfangsraums bei der Organisation und Resozialisierung unterstützen könnte (anders
ist dies mittlerweile in der Schweiz, wo die Familie klare Bedingungen für eine
Unterkunft bei ihr setzt, was einen protektiven Faktor darstellen kann
[vgl. dazu schon E. 3.7.1]). Vor diesem Hintergrund und aufgrund
seines Krankheitsbilds ist daher anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand
des Berufungsklägers bei einer Rückkehr nach [...] massiv verschlechtern
dürfte.
3.7.5 Wie bereits im Urteil SB.2023.47 vom 31. Mai
2024 überzeugend festgehalten wurde und nach der erfolgreich angelaufenen
Therapie nun umso mehr gilt, sind die Chancen des Berufungsklägers auf eine
Resozialisierung hierzulande ungleich besser als in seinem ihm im Grunde
fremden Ursprungsland, wo er buchstäblich vor dem Nichts stünde. Ohne
Ausbildung und finanzielle Mittel und mangels Kenntnissen der kulturellen
Gepflogenheiten und des gesellschaftlichen Zusammenlebens hätte er bereits aus
diesen Gründen allein dort einen sehr schweren Stand. Mit seinen
Drogenproblemen und seiner psychischen Erkrankung wäre eine Resozialisierung
noch weitaus schwieriger zu bewerkstelligen, da ohne suffiziente Medikation und
Therapie mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu
rechnen wäre und er auch auf kein familiäres oder sonstiges soziales Netz in
seinem Heimatland zurückgreifen könnte. Somit ist vorliegend ein Härtefall im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen.
3.7.6 In Bezug auf die Interessenabwägung ist zu
konstatieren, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des
Berufungsklägers keineswegs gering ist und seit dem Urteil vom 7. September
2023 aufgrund der in der Vergangenheit manifestierten, markanten Missachtung
der Rechtsordnung nicht abgenommen hat. Wie das Appellationsgericht im Urteil
SB.2023.47 zutreffend erwog, haben A____ auf den ersten Blick zwar weder strafrechtliche
Sanktionen noch verwaltungsrechtlich motivierte Massnahmen zu einer Kehrtwende
bewegen können. Zwar hat sich der Berufungskläger mit der in SB.2022.19 beurteilten
Deliktsserie erneut in erheblichem Masse strafbar gemacht, was sich auch in der
Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren widerspiegelt. Indes hat
es sich dabei überwiegend um Vermögens- und nicht etwa um (schwere)
Gewaltdelikte, welche mit Blick auf die in Frage stehenden Rechtsgüter noch
weit gravierender wären, gehandelt. Standen die früheren Gewalttaten in engem
Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung, so gilt dies zum Teil auch für
seine auf die Erkrankung zurückzuführende Suchtproblematik und die in deren
Rahmen begangene Beschaffungsdelinquenz. Dank der vom Berufungskläger
regelmässig eingenommenen Medikation (vgl. dazu schon E. 3.7.2.1) ist die
Erkrankung zumindest aktuell nicht mehr handlungsbestimmend. Vor diesem
Hintergrund kann dem Berufungskläger auch nicht vollumfänglich angelastet
werden, dass weder strafrechtliche Urteile noch migrationsrechtliche
Verwarnungen bzw. der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihn nicht
beeindruckt hätten, da sein Verhalten von ihm nur bedingt steuerbar gewesen
ist.
3.7.7 Dem Berufungskläger ist – neben dem sehr guten
Vollzugsverhalten (vgl. dazu schon E. 3.7.2.1) – nun auch zugutezuhalten,
dass er im Juni 2024 in eine (freiwillige) vollzugsbegleitende, delikt- sowie
suchtspezifische forensische Therapie eingestiegen ist (vgl. dazu schon E. 3.7.2.2).
Obschon die Suchtproblematik zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht überwunden sein
dürfte, spricht dieser Umstand für eine beim Berufungskläger stattfindende
Auseinandersetzung mit seiner – insbesondere mit seiner Beschaffungsdelinquenz
zusammenhängenden – Suchterkrankung als Begleiterscheinung seiner psychischen
Beschwerden, wodurch insbesondere auch seine Rückfallgefahr gesenkt werden
dürfte. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.7.2.3), sind mittlerweile ein
selbstfürsorglicher und verantwortungsbewusster Umgang mit der psychischen
Erkrankung bzw. Fortschritte hinsichtlich der Krankheitseinsicht erkennbar. Die
Legalprognose kann daher als deutlich besser als noch vor einem Jahr im Rahmen
des Urteils SB.2022.19 bezeichnet werden. Bereits jetzt sind beim Berufungskläger
wohl – wie die Verteidigung mit Recht einwendet – keine krassen Gewaltdelikte
«aus heiterem Himmel» mehr zu erwarten, was darauf hindeutet, dass die
abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht
gänzlich erfolglos war, zumal seine Medikation dort ihren Ursprung haben
dürfte.
3.7.8 Auch wenn somit zusammengefasst eine Vielzahl
negativer Faktoren das Bleiberecht des Berufungsklägers belasten und eine
Wegweisung indizieren, erreichen sie gleichwohl nicht ein Ausmass, welches sein
Interesse an einem Verzicht auf die Landesverweisung übertreffen würde. Dieses
erscheint nach dem vorstehend Erwogenen zum Härtefall (vgl. dazu E. 3.7.1-3.7.5)
maximal. Im Ergebnis ist es somit gerechtfertigt, die privaten Interessen des Berufungsklägers
stärker zu gewichten als die öffentlichen Interessen. Auf eine Landesverweisung
wird vor diesem Hintergrund daher ausnahmsweise verzichtet.
3.7.9 Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die
von der Staatsanwaltschaft eingeholten Informationen (E-Mails an die Schweizer
Botschaft in [...] betreffend die konkreten Medikamentenpreise) korrekterweise
per Beweisantrag über die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts einzuholen
gewesen wären (Akten ZS.2024.5 S. 93 f.). Indes wirken sie sich – wie sich
aus dem vorstehend Erwogenen ergibt – nicht zu Lasten des Berufungsklägers aus,
sodass daraus keine Unverwertbarkeit resultiert und die Unterlagen damit auch
nicht aus den Akten entfernt werden müssen. Entgegen der Ansicht der
Verteidigung handelt sich demgegenüber jedoch um keine neuen Informationen im
Sinne von Noven (Akten ZS.2024.5 S. 93 f.), zumal das Bundesgericht dem
Berufungsgericht den Auftrag erteilte, die Situation genauer abzuklären und es
Letzterem in einem Rückweisungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht untersagt ist, zusätzliche Beweise, welche bereits in
einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn
dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Kommt
dazu, dass bereits vor dem E-Mail-Austausch mit der Schweizer Botschaft in [...]
klar war, dass die Medikamente nur kostenpflichtig erworben werden können.
Vertieft wurden «bloss» die genaueren Preise.
4. Kostenfolgen
4.1 Erstinstanzliche
Kosten
4.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
4.1.2 Da
der Berufungskläger in zweiter Instanz mit Ausnahme des als marginal zu
beurteilenden Freispruchs von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades, dessen Kosten gemäss Kostenbogen nicht speziell
ausgeschieden werden können, aufgrund aller weiteren Vorwürfe schuldig
gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 10’584.40 zu
belassen. Da A____ jedoch einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine
Landesverweisung und die Verweisung der angefochtenen Zivilforderungen auf den
Zivilweg erreicht, ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 1/3, auf CHF
3'000.–, zu reduzieren.
4.1.3 Da
der Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr
trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im
Umfang von 2/3 vorbehalten.
4.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
4.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
4.2.2 Die Berufung von A____ wird insofern
gutgeheissen, als dass er einen Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen
unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (und deshalb eine Reduktion der
Übertretungsbusse) erreicht, auf eine Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet
wird und die angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen werden,
weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
um 1/3 reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden.
5. Honorar
des amtlichen Verteidigers ab dem 10. April 2024
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das
Rückweisungsverfahren ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden (zuzüglich Auslagen
von 3 % und 8,1 % Mehrwertsteuer) vergütet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Antrag des Berufungsklägers, wonach
weiterhin von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei, gefolgt wird,
ist für das Rückweisungsverfahren kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 4. November 2021 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger
Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs,
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher
Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1.6) in Bezug
auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum;
-
die Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an die F____ und an G____;
-
die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – nebst den bereits rechtskräftigen
Schuldsprüchen – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen
Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)
begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess sowie der Tätlichkeiten schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 28./29. Dezember 2020 (1 Tag), sowie zu einer Busse
in Höhe von CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 123 Ziff. 2 Abs. 2
in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 126 sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51
und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens
eines Fahrrades wird A____ freigesprochen.
Auf den Antrag um nachträgliche Gesamtstrafenbildung
wird nicht eingetreten.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art.
66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
Die Schadenersatzforderungen der H____ in Höhe von CHF
450.–, der I____ in Höhe von CHF 800.–, des J____ in Höhe von CHF 200.– und der
K____ in Höhe von CHF 150.– werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 10’584.40 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz bis zum 9. April 2024 ein Honorar in Höhe von CHF 5‘866.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 302.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 475.– (7,7 % auf
CHF 6'168.65), somit total CHF 6‘643.65, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von
2/3 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ab dem 10. April 2024 ein Honorar in Höhe von CHF 2‘800.– und ein
Auslagenersatz von CHF 84.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 233.60 (8,1 % auf
CHF 2'884.–), somit total CHF 3‘117.60, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.