ZS.2024.6
Landesverweisung (Beschwerde bei BG hängig)
9. Januar 2025Deutsch65 min
Dazu nahm der Straf- und Massnahmenvollzug mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Stellung.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2024.6
URTEIL
vom 26.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Cordula
Lötscher , MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch Fürsprecher Sararard
Arquint,
Turnerstr. 26, Postfach 426,
8042 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____
vertreten durch MLaw Elisabeth Vogel,
Advokatin,
Bäumleingasse 2, Postfach
1544, 4001 Basel
C____
vertreten durch MLaw Elisabeth Vogel,
Advokatin,
Bäumleingasse 2, Postfach
1544, 4001 Basel
Opferhilfe beider Basel
Seinengraben 5, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 28. Februar 2019
Urteil des Appellationsgerichts SB.2019.74
vom 25. Mai 2022
(vom Bundesgericht durch Urteil
6B_924/2022 vom 13. Mai 2024 aufgehoben)
betreffend Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
28. Februar 2019 verurteilte das Strafdreiergericht A____ wegen mehrfacher,
teilweise versuchter Vergewaltigung und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe
von 3¾ Jahren (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 10. September 2018), teilweise als Zusatzstrafe
zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018.
Zudem wurde A____ der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz
durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
schuldig gesprochen, von einer Strafe wurde aber gestützt auf
Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen. Von der Anklage der
sexuellen Nötigung wurde er freigesprochen. Die Vorstrafe vom 16. Januar 2018
wurde nicht vollziehbar erklärt. Zudem wurde A____ für zehn Jahre des Landes
verwiesen und es wurde die Eintragung der Landesverweisung ins Schengener
Informationssystem angeordnet. Im Weiteren wurde über die beschlagnahmten
Gegenstände verfügt und A____ wurde zu Schadenersatzzahlungen von insgesamt CHF
881.10 an C____, B____ und die Opferhilfe Basel sowie zur Entrichtung einer
Genugtuung von total CHF 14'000.– an die beiden Opfer sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Auf Berufung von A____ und
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Appellationsgericht
mit Urteil vom 14. August 2020 das angefochtene Urteil grundsätzlich in
sämtlichen Punkten, würdigte jedoch die versuchte Vergewaltigung als sexuelle
Nötigung. Zudem wurden A____ die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit Urteil vom 29.
November 2021 hiess das Bundesgericht eine von A____ erhobene Beschwerde in
Strafsachen teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 14.
August 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer
6B_105/2021).
Mit Eingabe vom
2. Dezember 2020 ersuchte A____ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
Dazu nahm der Straf- und Massnahmenvollzug mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Stellung.
Am 15. Dezember 2020 ging ein Schreiben der Mutter des Berufungsklägers, D____,
beim Appellationsgericht ein. Eine weitere Stellungnahme des Straf- und
Massnahmenvollzugs datiert vom 11. Februar 2021. Am 16. Februar 2021 nahm A____
dazu Stellung. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 ersuchte er um Bewilligung
der amtlichen Verteidigung, ev. der unentgeltlichen Prozessführung, inkl.
unentgeltliche Rechtsvertretung, welche mit Verfügung vom 1. März 2021
bewilligt wurde. Gleichentags fand eine Anhörung von A____ in Anwesenheit
seines Verteidigers statt. Mit begründeter Verfügung vom 2. März 2021 wurde sein
Gesuch um bedingte Entlassung abgewiesen und sein Rechtsvertreter aus der
Gerichtskasse entschädigt.
Mit im schriftlichen
Verfahren gefälltem Urteil vom 25. Mai 2022 erklärte das Appellationsgerichts A____
der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des Raufhandels sowie der
Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung
gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig und verurteilte ihn
zu 3¾ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018. Von einer
Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz
durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt wurde
abgesehen. Die Vorstrafe vom 16. Januar 2018 wurde nicht vollziehbar erklärt. A____
wurde für zehn Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Zudem wurde A____
zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an C____, B____ und die Opferhilfe
Basel verurteilt.
Gegen dieses
Urteil erhob A____ erneut Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit
Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2024 wurde die Beschwerde gutgeheissen,
das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Der Kanton Basel-Stadt wurde zudem verurteilt, dem
Verteidiger von A____ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung
von CHF 3'000.– zu leisten (BGer 6B_942/2022).
Am 6. Juni 2024
informierte das Bundesamt für Justiz, es sei gegen A____ am 1. Juni 2024 ein
neues Strafverfahren wegen Vergewaltigung eröffnet worden. Zudem wurde er mit
Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. November 2023 wegen Fahrens ohne
Führerausweis sowie Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (begangen am 9. Juni
2022) zu einer Busse von 750.- (ev. 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie einer
bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Am 23. Juli
2024 meldete das Bundesamt für Justiz die Eröffnung eines weiteren
Strafverfahrens gegen A____ vom 17. März 2024 wegen Fahrens eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand.
Mit Blick auf
die für den 9. Januar 2025 angesetzte mündliche Berufungsverhandlung wurde am
5. Dezember 2024 ein aktueller Strafregisterauszug über A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
sowie ein Führungsbericht des UG Waaghof vom 16. Dezember 2024 eingeholt. Mit
Eingabe vom 8. Januar 2025 wurde von der Verteidigung beantragt, die
Berufungsverhandlung sei krankheitsbedingt zu verschieben. Gleichentags
verfügte der Instruktionsrichter die Umbietung der Verhandlung.
In der Folge
wurden weitere Führungsberichte des UG Waaghof vom 16. Dezember 2024 und
vom 17. Februar 2025 sowie ein weiterer aktueller Strafregisterauszug vom 28.
Februar 2025 eingeholt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 ist der Berufungskläger befragt worden,
anschliessend sind sein Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt.
Der Verteidiger hat im Rahmen des Beweisverfahrens ein Gesuch um Ausstand des
Dreiergerichts gestellt. Dieses wurde entgegengenommen (Verfahren DGS.2025.14)
und das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StPO weitergeführt.
Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, den
Urteilen des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 und vom 25. Mai 2022
(Verfahren SB.2019.74), den Bundesgerichtsurteilen vom 21. November 2021 und
vom 13. Mai 2024 sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Heisst
das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit ‒
wie hier ‒ zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf
sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit den vom Bundesgericht
kassierten Punkten befassen. Dabei hat sich das Berufungsgericht auf das zu
beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als
Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu
in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117
IV 97 E. 4; BGer 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 1.2, 6B_59/2020 vom 30.
November 2020, je mit Hinweisen; Dormann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; AGE ZS.2024.4 vom
22.
August 2024 E. 1.1., SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1 und SB.2015.46
vom 30. Mai 2018 E. 1.1). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem
Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil
aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle
Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_676/2024
vom 13. Januar 2025 E. 2.1, 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1, je mit
Hinweisen). Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 25. Mai 2022 vom
Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, hat aus formellen Gründen
das gesamte Urteilsdispositiv neu zu ergehen (AGE ZS.2024.5 vom 25. September
2024.
E. 1.3, SB.2021.9 vom 3. April 2024 E. 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016
E. 1.1).
1.3.2
Die
Schuldsprüche sowie deren rechtliche Würdigung, die Strafzumessung, die
Zivilforderungen und die Nebenpunkte wurden im vorliegenden Verfahren nicht
mehr angefochten. Die entsprechenden Punkte werden damit im Rückweisungsverfahren
nicht mehr überprüft. Für deren Begründung ist auf das aufgehobene Urteil des
Appellationsgerichts vom 14. August 2020 (SB.2019.74) zu verweisen. Die
Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung der Landesverweisung
und deren Eintragung ins Schengener Informationssystem.
1.3.3
Vorliegend hat das Bundesgericht die Sache zur
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an das Berufungsgericht
zurückgewiesen (BGer 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 4). Es hat in diesem
Zusammenhang erwogen, das Berufungsverfahren sei grundsätzlich mündlich. Nur
ausnahmsweise sei nach Massgabe von Art. 406 StPO eine schriftliche
Durchführung möglich, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden oder
ausschliesslich Massnahmen angefochten seien (E. 2.1). Bei der Anwendung von
Art. 406 Abs. 1 sei aber immer auch die Vereinbarkeit mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK
zu prüfen und die Frage der Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens
im Einzelfall und unter Beachtung der konventionsrechtlichen Grundsätze zu
beantworten. Zwar sei vorliegend ausschliesslich die Landesverweisung
angefochten. Gemäss der herrschenden Lehre habe sich das Gericht zur
Beurteilung der Landesverweisung aber einen persönlichen Eindruck von der
beschuldigten Person zu verschaffen (E. 2.3 mit Hinweisen). Indem das
Berufungsgericht die Frage der Landesverweisung gestützt auf Art. 406 Abs. 1
lit a StPO in einem schriftlichen Berufungsverfahren beurteilt habe, habe es
Bundesrecht verletzt. Im neuen Berufungsverfahren seien nicht nur Rechtsfragen
zu entscheiden gewesen, sondern es hätte die Situation des Berufungsklägers bei
einer Rückkehr in den Kosovo erörtert werden müssen. Aus diesem Grund hätte
zwingend eine neue mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden müssen.
Überdies hätte der Berufungskläger auch Gelegenheit erhalten müssen, allfällige
neue Beweismittel zu beantragen, zumal sich die Verhältnisse seit dem Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 massgebend verändert haben
könnten (E. 2.4.4). Das Berufungsgericht habe zudem das rechtliche Gehör des
Berufungsklägers verletzt, indem es nach der Rückweisung der Sache durch das
Bundesgericht in einem schriftlichen Verfahren erneut über die Landesverweisung
entschieden habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen resp.
sich zu der zu klärenden Frage seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den
Kosovo zu äussern. Es sei insbesondere zu klären, inwiefern die vom
Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 8. Mai 2018 zum damaligen
Zeitpunkt erwogenen Verhältnisse weiterhin zuträfen oder diese sich seither
verändert hätten (E. 3.2).
1.4
1.4.1
Anlässlich
der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 wurde zunächst dem Verteidiger
und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, Vorfragen und Beweisanträge zu
stellen. Über die von den Parteien gestellten Beweisanträge wurde – nachdem den
anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war – noch im
Beweisverfahren entschieden (Art. 339 Abs. 3 StPO). Im Anschluss wurde der
Berufungskläger zu seinen aktuellen und früheren Lebensverhältnissen im Kosovo
sowie zu seinen Lebensumständen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im
Juni 2022 und vor seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 befragt. Den
Parteien wurde Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt. Schliesslich
erhielten der Verteidiger und die Staatsanwältin die Gelegenheit, ihre
Plädoyers vorzutragen; der Berufungskläger hatte das letzte Wort. Sein
Gehörsanspruch ist damit vollumfänglich gewahrt.
1.4.2
Der
Berufungskläger hat durch die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers beantragen
lassen, das vorliegende Verfahren sei bis zur Rechtskraft des gegen ihn am
Strafgericht hängigen Verfahrens SG.2024.308 zu sistieren (Plädoyer Akten S.
117.
f.). Beim Sistierungsantrag handelt es sich um einen Verfahrensantrag
gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO, welcher im Berufungsverfahren oder zu Beginn der
Berufungsverhandlung zu stellen gewesen wäre (Schwendener,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 339 N 10). Die erstmalige
Geltendmachung im Rahmen des Plädoyers, und damit erst nach Schluss des
Beweisverfahrens, erscheint reichlich spät (vgl. Prot. Berufungsverhandlung
Akten S. 144 in Verbindung mit S. 117); ob gar verspätet, kann letztlich offenbleiben,
da der Antrag um Verfahrenssistierung ohnehin auch materiell abzuweisen wäre,
sind doch die Voraussetzungen gemäss Art. 314 Abs. 1 und 329 Abs. 2 StPO nicht
erfüllt. So ist insbesondere nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung
auch nicht substantiiert, inwiefern ein allfälliger Schuld- oder Freispruch vom
Vorwurf der Vergewaltigung im Verfahren SG.2024.308 zur Klärung der Sachlage im
vorliegenden Verfahren – in dem es notabene ausschliesslich um die Frage der
Landesverweisung geht – beitragen könnte. Das betreffende Verfahren ist
rechtshängig und damit für das vorliegende Urteil unbeachtlich.
2.
2.1
Art.
66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen sexueller Nötigung
und/oder Vergewaltigung i.S.v. Art. 189 bzw. 190 StGB verurteilt wurden,
unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für
fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung
wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich
unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss
zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist
und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1, BGer 6B_889/2924 vom 12. Februar 2025 E.
1.1.1). Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vergewaltigung und
sexueller Nötigung ist rechtskräftig und unangefochten. Der Berufungskläger ist
damit als Staatsangehöriger des Kosovo grundsätzlich aus der Schweiz zu
verweisen.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das
Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den
Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den
privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen
(Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB
dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der
Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit
Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad
der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]),
die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die
Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. Urteile 6B_603/2024 vom 4.
November 2024 E. 1.1.2, 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.4; 6B_270/2024 vom
6.
Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit
Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen
Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E.
3.4.4; Urteil 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.2; 6B_988/2023 vom 5.
Juli 2024 E. 1.4.4). Vielmehr ist anhand der gängigen Integrationskriterien
eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E.
3.3.2; Urteil 6B_292/2023 vom 11. September 2023 E. 1.4.2). Erforderlich sind
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E.
6.1; Urteil 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1, 6B_694/2023 vom 6. Dezember
2023.
E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
2.2.2
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist
in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch
des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_694/2023 vom 6.
Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf
Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive
soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer
gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile
6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E.
8.1.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1
E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie
die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre
Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen
nahen Verwandten wie etwa Geschwistern wesentlich, doch muss in diesem Fall
zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem
um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären
Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1). Das
Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte
Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw.
emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteil 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2, 6B_1040/2023
vom 6. März 2024 E. 5.2.3, 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.4; je mit
Hinweisen). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass ein gesunder junger
Erwachsener ab dem Alter von achtzehn Jahren in der Lage ist, unabhängig zu
leben (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil 7B_1022/2024 vom 15. November 2024
E. 5, 2C_728/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
2.2.3
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall
bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach
Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach
der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,
wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die
Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.
Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass
massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die
sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche
Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1248/2023 vom 9.
April 2024 E. 3.3.; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom
6.
Dezember 2023 E. 8.1.5; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E.4.2.2; je mit
Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung
im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen).
Bei der Interessenabwägung werden auch allfällige Vollzugshindernisse geprüft
(BGE 147 IV 453 E. 1.4.5).
2.3
2.3.1
Das Strafgericht erwog in Bezug auf die Härtefallprüfung,
der Berufungskläger sei im Alter von knapp 16 Jahren mit seiner Mutter und
seinen vier Geschwistern aus seiner Heimat in die Schweiz eingereist und habe damit
die prägende Kindheit und Adoleszenzzeit hauptsächlich im Kosovo verbracht. Er sei
im Besitze einer jährlich zu verlängernden F-Bewilligung. Zwar habe der
Berufungskläger hier die obligatorische Schule abgeschlossen und sei der
deutschen Sprache mächtig, jedoch habe er weder die Schule für Brückenangebote beendet
noch sich nachweislich um eine Arbeitsstelle bemüht. Somit sei er in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht in der Schweiz integriert. Hinzu komme, dass er
bereits nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz straffällig geworden sei. In
familiärer Hinsicht habe er keine eigene Kernfamilie. Er lebe mit seiner Mutter
und seinen vier Geschwistern in einer gemeinsamen Wohnung. Trotz seines noch
jungen Erwachsenenalters sei ihm eine Rückkehr in die Heimat zuzumuten, zumal
er Familienangehörige im Heimatland habe. Ein persönlicher Härtefall liege
Dispositiv
demnach nicht vor. Schliesslich überwiege angesichts der schweren Sexualdelikte
gegenüber zwei unbekannten Frauen das öffentliche Interesse am Verlassen der
Schweiz gegenüber seinem persönlichen Interesse, mit seinen Familienangehörigen
in der Schweiz zu bleiben. Weil der Berufungskläger innerhalb von Probezeiten
und laufenden Verfahren delinquiert habe, sei ihm keine gute Prognose zu
stellen. Zudem habe er zwei gleichartige Delikte verübt, welche eine nicht
unerhebliche Schwere aufweisen würden. In Erwägung dieser Umstände erachtete
das Strafgericht eine zehnjährige Landesverweisung als angemessen (Urteil Akten
SB.2019.74 S. 1222 f.).
2.3.2 Der
Berufungskläger macht im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung im
Berufungsverfahren wie bereits vor erster Instanz eine unvollständige
Sachverhaltsermittlung geltend. Die Vorinstanz und auch das Berufungsgericht
hätten nicht berücksichtigt, dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn
lebensbedrohlich sei. Entsprechend sei ihm eine Ausweisung in sein Heimatland
nicht zuzumuten (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 138: «Ich habe wirklich
Angst. Vielleicht werde ich angegriffen, vielleicht werde ich umgebracht. […]
Es geht um mein Leben, mein Leben dort unten ist in Gefahr»; vgl. dazu Prot.
erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 1114 f.). Die geltend gemachte
Gefährdung stützte er auf innerfamiliäre Konflikte während seiner Kindheit im
Kosovo, die sich bis heute auswirken würden. Auf diese Vorgeschichte soll
nachfolgend näher eingegangen werden.
2.4
2.4.1 In
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu seinen
persönlichen Verhältnissen im Kosovo an, er sei als zweites von fünf Kindern
bei seinen Eltern im Kosovo aufgewachsen. Er habe die Schule vom Kindergarten
bis zur 10. Klasse besucht und sei gerne zur Schule gegangen. Nach dem Tod
des Vaters im Jahr 2007 hätten die Probleme begonnen. Seine Mutter sei mit den
fünf Kindern zu einem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie gezogen,
obwohl die Familie des Vaters die Kinder habe bei sich behalten wollen. Sie
seien aber mit der Mutter gegangen. Am Anfang sei alles gut gewesen, die Mutter
habe angefangen zu arbeiten. Nach acht Jahren des Zusammenlebens hätten die
Verwandten verlangt, dass sie nun eine eigene Wohnung suchen sollten. Der Onkel
habe sowohl die Mutter als auch ihn geschlagen und ihn gezwungen, für ihn zu
arbeiten, anstatt in die Schule zu gehen, er habe Angst gehabt vor ihm. Mit der
Grossmutter habe es dann auch Stress gegeben und die Mutter habe beschlossen,
den Kosovo zu verlassen und in die Schweiz zu kommen. Betreffend eine
allfällige Rückkehr in den Kosovo erklärte der Berufungskläger, er wisse dort
nicht, wohin er gehen solle. Wenn er in den Kosovo zurückmüsse, würde er sich
lieber selbst umbringen, als mit dem Stress weiterzuleben. Seine Mutter würde
er nie allein lassen. Die Frau seines Onkels arbeite als Reinigungskraft bei
der Polizei. Er befürchte, wenn ihm der Onkel etwas antue, würde die Polizei
nicht einschreiten. Auf Nachfrage erklärte er, jeder bekomme mit, wenn er
wieder dort sei, er werde Probleme mit dem Onkel dort bekommen und habe Angst,
wieder vom Onkel geschlagen zu werden (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten
SB.2019.74 S. 1110-1115). Die Verteidigung ergänzte, bei einer Rückkehr in den
Kosovo müsse der Berufungskläger im günstigsten Fall Demütigungen befürchten,
im schlimmsten Fall mit physischer Gewalt durch die erweiterte Familie rechnen
(Akten SB.2019.74 S. 1173). Die Familie werde im Kosovo verfolgt, der
Berufungskläger sei von Verwandten geschlagen und misshandelt worden. Er habe
wie seine Mutter lebensbedrohliche Vergeltungsmassnahmen und Bosheiten der
erweiterten Familie zu befürchten; eine Rückkehr in den Kosovo sei ihm daher
absolut unzumutbar (Berufungserklärung Akten SB.2019.74 S. 1410).
2.4.2 In
einem undatierten, an das Appellationsgericht gerichteten Schreiben (Eingang am
15. Dezember 2020) erklärte die Mutter des Berufungsklägers, sie schreibe «als
eine verzweifelte Mutter, die um das Leben ihres Sohnes fürchtet». Sie
schilderte, sie sei mit dem Berufungskläger aufgrund einer Vergewaltigung durch
einen serbischen Soldaten während des Kosovo-Serbien-Konflikts schwanger
geworden. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie mit ihren Kindern von dessen
Familie aus dem Haus geworfen worden. Darauf habe sie mit ihren fünf Kindern
einige Jahre bei ihrer Familie gewohnt, auch von dieser seien sie aber unter
Druck gesetzt und schlecht behandelt worden. Der Berufungskläger sei durch
ihren Bruder geschlagen und misshandelt worden. Zudem habe ihr die Familie
ihres verstorbenen Mannes gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen und ihre älteste
Tochter gegen ihren Willen zu verheiraten. Aus diesem Grund habe sie im Februar
2015 mit den Kindern den Kosovo verlassen und habe in der Schweiz einen
Asylantrag gestellt. Bei einer Ausschaffung des Berufungsklägers hätte er im
Kosovo weder eine Familie noch Geld oder eine Wohnung. Sein Leben sei durch die
Familie ihres verstorbenen Ehemannes – welche mitbekommen werde, dass der
Berufungskläger wieder im Kosovo sei – gefährdet. Sie äusserte ihre Sorge, er
werde in Kosovo nicht überleben (Akten SB.2019.74 S. 1610 f.).
2.4.3 Auch
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 hat der Berufungskläger
vorgebracht, bei einer Ausschaffung in den Kosovo sei er in Lebensgefahr und
berief sich zur Begründung auf seine problematische Kindheit im Kosovo, zu der
er ausführlich befragt wurde. Er gab zu Protokoll, bevor die Familie in die
Schweiz gekommen sei, hätten sie bei den Verwandten der Mutter in der Stadt [...]
gewohnt. Er sei schon als kleines Kind von der Verwandtschaft väterlicherseits
und mütterlicherseits geschlagen, eingesperrt und zur Arbeit gezwungen worden,
besonders von einem älteren Bruder der Mutter. Grund für die fortgesetzten
Misshandlungen sei der Umstand gewesen, dass er nicht vom gleichen Vater
abstammte wie seine Geschwister und deshalb nicht akzeptiert worden sei. Zu den
Verwandten im Kosovo unterhalte er keinen Kontakt, er habe dort auch keine
Freunde. Wenn er in den Kosovo ausgeschafft würde, wüsste er nicht, wohin. Er
habe kein Beziehungsnetz dort. Er habe Angst, von der Familie angegriffen oder
umgebracht zu werden, weil er aufgrund der Umstände seiner Zeugung nicht
akzeptiert werde. In den Augen der Familie sei er eine Schande. Die dortigen
Behörden würden ihn nicht schützen (Prot. Berufungsverhandlung (Akten S. 136
ff, Akten S. 138: «Ich hatte wirklich keine gute Kindheit […] Sie wollen mich
nicht sehen und nicht haben»).
2.5
2.5.1 Der
Berufungskläger hält sich seit nunmehr zehn Jahren in der Schweiz auf und
spricht relativ gut Deutsch. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, hat er
jedoch die prägenden Kindheits- und Jugendjahre bis zu seinem 16. Lebensjahr nicht
in der Schweiz verbracht, weshalb seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz
nicht zu vergleichen ist mit der Situation eines hier geborenen und
aufgewachsenen Ausländers. Hinzu kommt, dass er von der in der Schweiz
verbrachten Zeit über viereinhalb Jahre und damit fast die Hälfte im Gefängnis war,
was sich ebenfalls relativierend bezüglich der langen Anwesenheitsdauer
auswirkt. Aus dem jüngsten Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses vom
17. Februar 2025 geht hervor, er erhalte regelmässig Besuch sowie finanzielle
Unterstützung von Familienangehörigen. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers
habe er zwar Kollegen in der Schweiz, ziehe es jedoch vor, in Haft von seiner
Mutter und seinen Geschwistern besucht zu werden (Prot. Berufungsverhandlung
Akten S. 136). Seine sozialen Kontakte während der Inhaftierungszeiten
beschränkten sich damit auf Personen, die aus seinem Kulturkreis stammen.
2.5.2 Betreffend
die berufliche Integration bekundete der Berufungskläger wiederholt seine
Absicht, eine Ausbildung zu absolvieren. Bereits in der Befragung zur Person
vom 20. März 2018 gab er zu Protokoll, er wolle eine Berufsausbildung machen. Anlässlich
einer Einvernahme vom 19. Juni 2018 gab er an, er arbeite nicht, sei aber auf
Stellensuche und wolle als Maurer arbeiten. Nach seiner erneuten Festnahme sagte
er in der Einvernahme vom 10. September 2018 aus, er arbeite nicht (Akten SB.2019.74
S. 142; vgl. dazu auch Aussagen der Mutter des Berufungsklägers Akten S. 813).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Februar 2019 äusserte er seine
Absicht, er wolle eine Lehre als Maler/Gipser oder als Automechaniker machen
(Akten SB.2019.74 S. 1114). Die Verteidigung ergänzte, der Berufungskläger beabsichtige,
eine Lehre zu beginnen, zu arbeiten und seine Mutter und Geschwister zu
unterstützen, da diese für ihn an erster Stelle stünden (Akten SB.2019.74 S.
1172). Auch bei seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 hatte der Berufungskläger
weder eine Ausbildung noch eine Arbeit (vgl. Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juni 2024, Migrationsakten Band 1 S. 18; vgl.
Auszug aus Migrationsakten act. 17). Für die Zeit zwischen Juni 2022 und Juni
2024 sind lediglich eine Anstellung bei der […] GmbH vom 13. Juni 2022 bis 31.
Oktober 2022 sowie eine Beschäftigung bei der […] GmbH ab dem 1. März 2023
dokumentiert; bis wann diese Tätigkeit dauerte, ist nicht aktenkundig (Migrationsakten
Band 2 S. 179 ff., 183 ff., 190). Gemäss seinen Aussagen an der
Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 habe er zudem bei diversen Firmen
geschnuppert, dafür liegen jedoch keine Belege vor. Der Berufungskläger gab
weiter an, seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2022 nur für
kurze Zeit Sozialhilfe bezogen zu haben. Jedoch habe er Schulden. Er plane nun
eine Ausbildung im Bereich Reinigung und Umzug zu absolvieren, wofür ihm seine
Mutter ihre finanzielle Unterstützung zugesagt habe. Danach beabsichtige er,
sich selbständig zu machen. Bis dahin wolle er arbeiten, sein eigenes Geld
verdienen und auch Steuern zahlen. Auf Nachfrage gab er an, er habe nicht
früher eine Ausbildung begonnen, weil er habe Arbeitserfahrung sammeln und die
Mutter unterstützen wollen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 136 ff.).
2.5.3 Aus
diesen Ausführungen folgt, dass es dem Berufungskläger bisher nicht gelungen
ist, sich in wirtschaftlicher Hinsicht hinreichend zu integrieren. Ganz
offensichtlich wusste er auch die Zeit nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug im Juni 2022 bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024
nicht gewinnbringend im Sinne einer verstärkten Integration zu nutzen. So blieb
er weiterhin ohne Ausbildung und dauerhafte Arbeitsstelle und lebte zumindest
teilweise von der Sozialhilfe. Anzumerken ist, dass der Aufenthaltsstatus des Berufungsklägers
als vorläufig Aufgenommener diese klar ungenügende Integration nicht zu
entschuldigen vermag, erlaubt doch Art. 85a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) vorläufig aufgenommenen Personen die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Auch unter Berücksichtigung der
schweren Kindheit und der gewiss nicht einfachen Vorbedingungen wären –
insbesondere vor dem Hintergrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren – intensivere
Integrationsbemühungen des Berufungsklägers zu erwarten gewesen. Insgesamt ist
er trotz seiner inzwischen langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht stark
verwurzelt und sowohl beruflich, finanziell als auch sozial klar ungenügend
integriert. Es ist damit ungeachtet der inzwischen zehnjährigen
Anwesenheitsdauer nicht von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz
auszugehen.
2.5.4 Bezüglich
der familiären Beziehungen macht der Berufungskläger geltend, er habe vor
seiner Inhaftierung stets mit seiner Mutter zusammengelebt und pflege aufgrund
der schwierigen Vergangenheit eine aussergewöhnlich intensive Beziehung zu ihr,
weshalb eine besondere Abhängigkeit vorliege, die in den Schutzbereich von Art. 13
Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle (Plädoyer der Verteidigung
Akten S. 124). Entsprechend hat der Berufungskläger auch anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 erneut die enge Verbundenheit mit seiner
Mutter betont (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 136: «Meine Mutter bedeutet
mir mehr als alles»). Im vorliegenden Fall ist das Recht auf Familienleben des
Berufungsklägers trotz der unbestrittenermassen nahen Beziehung zur Mutter nicht
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert. Der inzwischen
fast 26jährige Berufungskläger ist weder körperlich oder geistig behindert,
noch schwer krank. Der Umstand, dass er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
im Juni 2022 erneut mit der Mutter und einem Teil der ebenfalls volljährigen
Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, vermag für sich
allein ebenso wenig eine besondere Abhängigkeit zu begründen wie seine
schwierige Kindheit. So lebte der Berufungskläger während der Verbüssung seiner
Freiheitsstrafe von September 2018 bis Juni 2022 sowie seit seiner
erneuten Inhaftierung im Juni 2024 faktisch mehrere Jahre lang nicht mehr mit
seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen. Die Kontakte beschränkten sich vielmehr
über auf regelmässige Besuche der Familienangehörigen in der
Strafvollzugsanstalt. Weder die Mutter noch die Geschwister waren oder sind zur
Bewältigung des Alltags und/oder finanziell abhängig vom Berufungskläger. Vielmehr
erhält der Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben sowie dem
Führungsbericht vom 17. Februar 2025 finanzielle Unterstützung von seiner
erwerbstätigen Mutter. Aufgrund des Gesagten sind entgegen den Ausführungen der
Verteidigung keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass der Berufungskläger ein
Bindeglied für die Geschwister darstellen bzw. der Familie unverzichtbare
Stabilität vermitteln würde (Plädoyer Verteidigung Akten S. 124). Dass ihm
gemäss eigenen Angaben die Besuche der Mutter wichtiger seien als solche von
Bekannten oder Kollegen, begründet ebenfalls keine aussergewöhnliche Beziehungsnähe,
die unter den besonderen Schutz der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen
würde. Diese Priorisierung ist vielmehr der besonderen Situation und dem Regime
in Untersuchungshaft geschuldet, welches nur eingeschränkte Besuche erlaubt. Es
ist zu erwarten, dass sich die zentralen Beziehungen des heute knapp 26-jährigen
Berufungsklägers nach seiner Haftentlassung allmählich auf Freundschaften sowie
allenfalls eine Paarbeziehung und eine eigene Kernfamilie verlagern werden. Ein
über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen
hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz
lebenden Ursprungsfamilie ist insgesamt nicht ersichtlich. Unbestreitbar stellt
der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person und ihre Familie
eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten
Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Für den Berufungskläger ist die
Fernhaltewirkung der Landesverweisung und damit die Trennung von seiner Mutter
und seinen erwachsenen Geschwistern eine zwangsläufige, unmittelbare
gesetzmässige Folge der strafrechtlichen Massnahme. Jedoch lässt sich die
familiäre Beziehung in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel
und Besuche der Familienangehörigen im Kosovo pflegen. Offenbar konnte die
Mutter im Dezember 2024 unbehelligt in den Kosovo reisen und wird dies wohl
auch in Zukunft tun können. Aus diesen Erwägungen folgt, dass – in
rechtskonformer restriktiver Auslegung der Härtefallklausel – die
Landesverweisung keine unverhältnismässige Härte für den Berufungskläger
darstellt (vgl. BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 5.4.2; 6B_1299/2019
vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6).
2.5.5 Der
Berufungskläger ist bereits kurz nach seiner Einreise in der Schweiz ein erstes
Mal wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens in
fahrunfähigem Zustand straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug vom 18.
Juni 2024 Akten S. 19 f.). Im vorliegenden Verfahren hat er sich neben den
beiden schweren Sexualdelikten auch des Raufhandels und eines Verstosses gegen
das Ausländergesetz schuldig gemacht. Am 29. November 2023 wurde er ausserdem wegen
Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie Fahrens eines
Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand verurteilt (Strafregisterauszug Akten
S. 20). Obwohl weder die Vorstrafe aus dem Jahr 2018 noch die jüngste
Verurteilung einschlägig sind und zudem von einer Bestrafung wegen des
Verstosses gegen das Ausländergesetz wegen Geringfügigkeit Umgang genommen
wurde, zeigt die Deliktsbiographie des Berufungsklägers, dass er offensichtlich
nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Besonders ins
Gewicht fällt, dass er sich noch während des laufenden Strafverfahrens
betreffend das Sexualdelikt zum Nachteil von C____ ein weiteres Mal sexuell an
einer Frau verging. Zusammenfassend konnten weder die für die vergangenen
Delikte ausgesprochene, bedingte Geldstrafe noch die Busse, das laufende
Strafverfahren oder die verbüsste Freiheitsstrafe betreffend die Sexualdelikte
den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abhalten. Dieser Umstand sowie die
bereits thematisierte fehlende berufliche Integration schmälern seine
Resozialisierungschancen in der Schweiz erheblich.
2.5.6 Zu
seiner Reintegration im Heimatland bestreitet der Berufungskläger, eine normale
Sozialisierung im Kosovo erlebt zu haben, da er von einem Onkel mütterlicherseits
am regelmässigen Schulbesuch gehindert worden sei. Deshalb seien seine
Resozialisierungschancen im Kosovo keineswegs besser als in der Schweiz (Plädoyer
der Verteidigung Akten S. 128 f.). Dem gegenüber steht seine Aussage im
Asylverfahren, er habe im Kosovo zuletzt die 1. Klasse der Mittelschule (10.
Klasse) besucht (vgl. Migrationsakten, Protokoll der Befragung zur Person vom
19. Februar 2015 Ziff. 1.17.04), woraus geschlossen werden muss, dass er zumindest
die obligatorische Schulzeit erfolgreich abschliessen konnte. Ungeachtet eines
allenfalls teilweise lückenhaften Schulbesuchs ist aber klar von seiner
Sozialisierung im Kosovo auszugehen, hat er doch dort die prägenden Jahre der
Kindheit und Adoleszenz verbracht; zudem ist er albanischer Muttersprache und mit
den kulturellen Gepflogenheiten in seiner Heimat bestens vertraut. In
Übereinstimmung mit der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem davon
auszugehen, dass sich der Berufungskläger als junger, unverheirateter,
kinderloser Mann ohne relevante gesundheitliche Einschränkungen in einer
Lebensphase befindet, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergeht (vgl.
Urteil 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 5.5 mit Hinweis auf 6B_1164/2023 vom
7. Oktober 2024 E. 7.4.2). Es ist unbestritten, dass die Lebens- und
Arbeitsbedingungen im Kosovo weniger komfortabel sein dürften als in der
Schweiz und familiäre Beziehungen die Suche nach einer Arbeitsstelle erleichtern
können. Der Berufungskläger dürfte es vor diesem Hintergrund nicht ganz leicht
haben, im Kosovo beruflich Fuss zu fassen, verfügt er doch nicht über einen bereits
bestehenden sozialen Empfangsraum, der ihm die Wiedereingliederung erleichtern
würde. Angesichts der Tatsache, dass dem Berufungskläger aber trotz besserer
Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt auch in der Schweiz die berufliche Integration
bisher nicht geglückt ist, sind seine beruflichen Integrationsmöglichkeiten im
Heimatland nicht als wesentlich schlechter einzustufen als in der Schweiz. Schliesslich
ist auch der Umstand, dass sein Einkommen im Kosovo bedeutend tiefer ausfallen
dürfte als in der Schweiz unbeachtlich, vermag doch ein allenfalls günstigeres
wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz einen Härtefall bzw. einen Verbleib
in der Schweiz nicht zu begründen (vgl. BGer 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024
E. 2.5.5, 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Auch ein allfälliges
Interesse an der Möglichkeit, die hiesigen Sozialleistungen in Anspruch nehmen
zu können, beeinflusst die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten (vgl.
BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2). Immerhin hat der
Berufungskläger bisher von seiner Mutter wirtschaftliche Unterstützung erhalten
und auch für die Zukunft zugesagt bekommen, was seine wirtschaftliche
Wiedereingliederung im Kosovo zumindest erleichtern dürfte. Zwar war diese
Unterstützung gemäss den Angaben des Berufungsklägers für eine Ausbildung in
der Schweiz gedacht, kann ihm jedoch auch für die Zeit der Wiedereingliederung
im Kosovo eine wichtige Ressource sein. Zudem hat seine Mutter mit E____ einen
Freund im Kosovo, der ihr offensichtlich wohlgesinnt ist und der allenfalls
ihrem Sohn bei der Reintegration behilflich sein kann (vgl. unten E. 2.7.5).
2.5.7 Zusammenfassend
stehen die beruflichen Zukunftsaussichten des Berufungsklägers als junger,
gesunder, alleinstehender Mann ohne Kinder und ohne Ausbildung im Kosovo
zumindest nicht schlechter als in der Schweiz, weshalb ihm zuzumuten ist, seinen
künftigen Lebensunterhalt im Kosovo auch ohne direkte Hilfe von Verwandten
durch Erwerbsarbeit zu bestreiten bzw. sich notfalls von der in der Schweiz
erwerbstätigen Mutter oder der dortigen Sozialbehörde unterstützen zu lassen.
Wenn der Berufungskläger die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam
und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Aufgrund des
Gesagten ist indes nicht ersichtlich, dass ihn diese Massnahme
unverhältnismässig treffen würde. Insbesondere ist davon auszugehen, dass für den
in der Schweiz vorbestraften Berufungskläger, der hier weder über eine
Ausbildung noch über ein soziales Netz verfügt, das ihn vor wiederholter
Delinquenz abhalten konnte, in der Schweiz wenig aussichtsreiche Perspektiven
für eine wirtschaftliche Integration bestehen. Umgekehrt besteht die Hoffnung,
dass er sich in seinem Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich
entsprechende Chancen wird erarbeiten können und mit soliden Kenntnissen seiner
Muttersprache zumindest keine schlechteren Aussichten auf eine Arbeitsstelle
haben dürfte.
2.6
2.6.1 Der
im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils knapp 26-jährige Berufungskläger reiste
am 10. Februar 2015 mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern in die
Schweiz ein, wo die Familie ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde abgewiesen und
die Wegweisung der Familie aus der Schweiz angeordnet. Mit Urteil vom 8. Mai
2018 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung der Familie in den
Kosovo generell als zumutbar (Urteil Akten S. 74 E. 6.2 mit Hinweis auf
Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 2017). Das Bundesverwaltungsgericht
verneinte aber die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung mit Blick auf das
Kindeswohl der drei damals noch minderjährigen Geschwister des Berufungsklägers.
Aus den diesbezüglichen Erwägungen geht hervor, für die alleinstehende, unter
psychischen Problemen leidende Mutter ohne Ausbildung und funktionierendem
Beziehungsnetz gestalte sich die Suche nach einer Wohnmöglichkeit für eine
sechsköpfige Familie und einer Arbeitsstelle im Kosovo schwierig. Nach
jahrelangen Boshaftigkeiten und Schikanen könne sie von ihrer dortigen
Verwandtschaft keine Hilfe erwarten. Auch von der in der Schweiz lebenden
Verwandten könne sie – insbesondere auch infolge eines Zerwürfnisses wegen
eines Vorfalls mit dem Berufungskläger – nicht mit finanzieller Unterstützung rechnen.
Damit erscheine es geradezu ausgeschlossen, dass die Mutter des
Berufungsklägers in der Lage wäre, nicht nur die Existenz der gesamten Familie
im Kosovo zu sichern, sondern auch den Bedürfnissen der minderjährigen Kinder nach
Betreuung, Ausbildung und Stabilität gerecht zu werden (Urteil E. 6.3 Akten S.
74-78). Gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG in Verbindung mit dem Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 des Asylgesetzes [AslyG, SR 142.31]) wurde der
ganzen Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz gewährt (Akten SB.2019.74 S. 78).
2.6.2 Weder
bei der Prüfung des Härtefalls im Allgemeinen noch bei der Beurteilung der
Resozialisierungsmöglichkeiten des Berufungsklägers im Kosovo im Besonderen kann
wesentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018
abgestellt werden. In formeller Hinsicht ist das Strafgericht bei seinem
Entscheid über die Landesverweisung nicht an die Erkenntnisse einer
Verwaltungsbehörde gebunden, sondern folgt dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
StPO) sowie dem Gebot der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl.
dazu BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.5.3). Materiell kommt hinzu,
dass das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil klar mit einer Gefährdung des
Kindeswohls der minderjährigen Geschwister des Berufungsklägers begründete (vgl.
Akten SB.2019.74 S. 59 ff.). Der damals bereits volljährige Berufungskläger
hingegen wurde lediglich im Zusammenhang mit einem Zerwürfnis mit den in der
Schweiz lebenden Verwandten, als allfällige Bezugsperson für die minderjährigen
Geschwister sowie unter dem Aspekt der möglichen Unterstützung der
Gesamtfamilie durch seine allfällige Erwerbstätigkeit im Kosovo erwähnt. Seine
soziale und berufliche Integration in der Schweiz sowie seine
Resozialisierungschancen im Kosovo wurden hingegen im fraglichen Urteil nicht
thematisiert. Daraus folgt, dass die entscheiderheblichen Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts nicht, bzw. nur in äusserst beschränktem Mass für die
vorliegende Härtefallprüfung herangezogen werden können.
2.6.3 Zusammenfassend
hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2018
lediglich marginal mit der persönlichen Situation des Berufungsklägers befasst;
aus den Erwägungen geht zudem klar hervor, dass bei einem Vollzug der
Wegweisung in den Kosovo nicht etwa der – schon damals volljährige –
Berufungskläger gefährdet gewesen wäre, sondern seine minderjährigen
Geschwister. Einzig gestützt auf den in Art. 44 AsylG verankerten Grundsatz der
Einheit der Familie wurde der Berufungskläger in den
Nichtausschaffungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts einbezogen und dessen
vorläufige Aufnahme verfügt. Dieser Grundsatz findet jedoch im Strafrecht keine
bzw. nur die im Rahmen der Garantien betreffend Art. 8 EMRK Anwendung.
Andernfalls wäre grundsätzlich jeder ausländische Täter mit Familie vor einer
Landesverweisung geschützt. Schliesslich gilt auch zu berücksichtigen, dass der
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts fast sieben Jahre zurückliegt. Während
der 3 ¾ Jahren, die der Berufungskläger im Strafvollzug zubrachte, mussten die
Mutter und die inzwischen erwachsenen Geschwister ihren Alltag ohne seine
Unterstützung bestreiten; dieselbe Situation liegt nun auch seit seiner
erneuten Inhaftierung am 1. Juni 2024 vor. Die Situation präsentiert sich damit
vollkommen anders als im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im
Mai 2018, als drei der Geschwister noch minderjährig und allenfalls auf den
Berufungskläger als Bezugsperson angewiesen waren.
2.6.4 Der
Berufungskläger macht geltend, bei einer Rückkehr in den Kosovo wäre er «in
einer schlimmeren Situation als meine Mutter vor zehn Jahren» (Prot.
erstinstanzliche Verhandlung Akten SB.2019.74 S. 1115). Es liegt jedoch auf der
Hand, dass die Situation des alleinstehenden, kinderlosen Berufungsklägers, der
nur für sich selbst zu sorgen hat, sich massgeblich von der damaligen Situation
seiner Mutter unterscheidet. Zwar verfügt der Berufungskläger wie auch seine
Mutter weder über eine Berufsausbildung noch über die Unterstützung der im
Kosovo lebenden Verwandtschaft. Allein die Tatsache, dass es sich bei ihm um
einen Mann handelt, dürfte jedoch im stark patriarchalisch geprägten Kosovo
gegenüber der damaligen Situation seiner Mutter, welche als verwitwete Frau
zudem allein für fünf Kinder zu sorgen hatte, einen wesentlichen Vorteil für
seine berufliche und gesellschaftliche Reintegration bedeuten. Zudem verfügt
der Berufungskläger – im Unterschied zu seiner Mutter in der damaligen
Situation – mit seiner Mutter über eine Verwandte in der Schweiz, die in der
Lage und gewillt ist, ihn finanziell zu unterstützen, bis er im Erwerbsleben
auf eigenen Beinen steht.
2.7
2.7.1 Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft
eingeholten Bericht des Migrationsamts vom 1. Februar 2019 sei der Vollzug in
den Kosovo jederzeit möglich. Es gebe am Flughafen in Pristina die Möglichkeit,
sich beim Reintegrationsbüro zu melden. Gemäss Auskunft vom Staatssekretariat für
Migration (SEM) zeigten die Erfahrungen der Rückkehrenden, ob freiwillig oder
nicht, dass das System funktioniere. Die betroffene Person könne direkt bei
Einreise an der Passkontrolle eine Vorsprache in dem zuständigen Büro verlangen
(Migrationsakten Band 4 Akten S. 66 f., vgl. dazu Information Leaflets for the
reintegracion process Akten S. 68-81). Diese Einschätzung wurde mit im
Berufungsverfahren eingeholter E-Mail vom 15. Juli 2024 durch das Migrationsamt
bestätigt (Akten S. 25).
2.7.2 Der
Berufungskläger macht geltend, zwar seien die allgemeinen Verhältnisse im
Kosovo bekannt, davon abzugrenzen sei jedoch seine individuell-konkrete
Situation als besonders verletzliche Person. So hätten Personen, die aus
Kriegsvergewaltigungen stammen würden, teilweise keine Lobby. Es sei
erstaunlich, dass erwartet werde, dass er nähere Ausführungen zu diesem
belastenden Umstand mache. In diesem Zusammenhang machte er eine Verletzung von
Art. 2 und 3 EMRK geltend (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 144). Ihm drohe
als aus einer Kriegsvergewaltigung stammendes Kind im Kosovo generell eine
Stigmatisierung, welche zu einer menschenunwürdigen Situation für ihn führe.
Konkret werde er von der Gesellschaft als Schande, als minderwertig bzw. als
Feind und damit als nicht zugehörig betrachtet. Damit bestehe keine Perspektive
auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft, er müsse sich vielmehr vor
Nachstellungen und Übergriffen fürchten und sei entsprechend gefährdet
(Plädoyer Akten S. 127, 144).
2.7.3 Wie die
Verteidigung zutreffend ausführt, gilt es zu unterscheiden zwischen einer
generellen und einer individuell-konkreten Gefährdung, welcher der
Berufungskläger bei einer Rückkehr in den Kosovo allenfalls ausgesetzt wäre. Während allgemein
bekannte Risiken im Zielland von den Behörden von Amts wegen zu prüfen
sind, verhält es sich aber entgegen der Annahme der Verteidigung
bei individuellen, nicht offenkundigen Gefährdungen anders. Hier ist
es primär Aufgabe der betroffenen Person, sich auf ein solches spezifisches
Risiko zu berufen und dieses substantiiert darzulegen, ist doch diese in aller
Regel die beste Informationsquelle für derartige persönliche
Gefährdungsmomente. Den Berufungskläger trifft damit bei der
Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in
seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine
Mitwirkungspflicht (BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.3, 6B_542/2023 vom
15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; je mit
Hinweisen). Dabei reicht es nicht aus, pauschal geltend zu machen, das Gericht habe
seine Situation hinsichtlich der Landesverweisung nicht genügend abgeklärt,
ohne dabei aber diejenigen Umstände fundiert vorzubringen, die in seiner
konkreten Situation eine Gefährdungslage begründen würden.
2.7.4 Es ist gerichtsnotorisch, dass während des
Kosovokriegs in den Jahren 1998-1999 zahllose Frauen, aber auch Kinder und
Männer vergewaltigt wurden. Seit dem Jahr 2018 besteht im Kosovo für Überlebende
sexueller Gewalt während des Krieges die Möglichkeit, den Status als zivile
Kriegsopfer zu erlangen und finanzielle Unterstützung im Form einer monatlichen
Rente zu erhalten (vgl. https://medicamondiale.org/gewalt-gegen-frauen/aktuelles/interview-bilanz-ueber-ein-jahr-kriegsrente-fuer-vergewaltigte-frauen-im-kosovo;
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/kosovo). Gemäss eines vom
Berufungskläger an der Berufungsverhandlung eingereichten Dokuments sprach die
Mutter des Berufungsklägers am 12. Dezember 2024 im Ministerium für Innere
Angelegenheiten des Kosovo vor und gab eine Erklärung betreffend die erlittene
Vergewaltigung ab (Akten S. 97 ff.). Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei
aufgrund einer Vergewaltigung durch serbische Polizisten mit dem
Berufungskläger schwanger geworden. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2007
seien sie und ihre fünf Kinder Gewalt seitens der Familienangehörigen ihres
Ehemannes ausgesetzt gewesen und von ihnen im Jahr 2008 aus dem Haus geworfen
worden. Sie sei dann zu ihrer Familie gezogen, wo sie sieben Jahre lang gelebt
habe. Jedoch sei sie auch dort schlecht behandelt worden «da mein Sohn A____
die Ursache dafür war». Sie sei in der Folge mit den Kindern in die Schweiz
gekommen und über mehrere Jahre hinweg psychiatrisch behandelt worden. Ihr
Schwager, F____ habe vor etwa zwei Jahren den Berufungskläger schriftlich
bedroht. Der Zweck ihres Besuches im Kosovo bestehe darin, von den staatlichen
Institutionen sicherzustellen, dass ihre Kinder künftig den Kosovo besuchen
können (Akten S. 99).
2.7.5 Zudem wurde in der Berufungsverhandlung ein
Bericht eines kosovarischen Freundes der Mutter des Berufungsklägers, E____,
eingereicht. Dieser bestätigte mit eidesstaatlicher Erklärung vom 11. Dezember
2024 sowohl die Vergewaltigung der Mutter des Berufungsklägers als auch die
daraus für die Familie resultierenden Probleme. Er gab an, die Anschuldigungen
und Misshandlungen seitens der Familienangehörigen gegenüber dem
Berufungskläger hätten dazu gedient, «ihn aus dem Haus zu vertreiben und ihm zu
sagen, dass er keinen Anspruch auf das Erbe seines verstorbenen Vaters [...]
habe, weil D____ diesen Jungen habe durch Vergewaltigung eines Serben während
des letzten Kosovokrieges» (Akten S. 107).
2.7.6 Schliesslich bestätigte die NGO G____, eine
Frauenrechtsorganisation zur Unterstützung von Überlebenden sexualisierter
Kriegsgewalt, mit undatiertem Schreiben, die Mutter des Berufungsklägers habe
am 13. Dezember 2024 als Opfer sexueller Gewalt im Krieg bei G____ vorgesprochen.
Sie habe um Hilfe gebeten für ihren Sohn, der in der Schweiz wegen eines
Delikts angeklagt sei. Gemäss der Schilderung seiner Mutter sei der
Berufungskläger seit seiner Kindheit unfair und diskriminierend behandelt
worden und psychischer und physischer Gewalt in der Schule und in der
Wohngemeinde ausgesetzt gewesen. Aus diesem Grund habe er manchmal die
Kontrolle über seine Handlungen verloren. Er sei einzig von seiner Mutter
unterstützt worden. Im Schreiben wurde dazu erläutert, Kriegsvergewaltigungen
seien ein sehr heikles Thema im Kosovo und die Überlebenden würden
stigmatisiert. Es sei immer noch tabu, über Kinder, welche aus
Kriegsvergewaltigungen stammen, zu sprechen und es gebe keine offiziellen
Zahlen dazu. Die Mutter des Berufungsklägers sei besorgt, ob ihr Sohn im Kosovo
sicher sein könne. Die NGO stellte sich auf den Standpunkt, Gewaltdelikte seien
nicht zu rechtfertigen, es werde aber angesichts der Lebensumstände der Mutter
und des Sohnes um einen sensiblen Umgang mit dem Thema ersucht (Akten S. 103
f.).
2.8
2.8.1 Das Gericht
hegt keine Zweifel daran, dass die Mutter des Berufungsklägers durch eine
Kriegsvergewaltigung mit ihm schwanger wurde, dies zu schweren innerfamiliären
Konflikten führte und sowohl die Mutter als auch der Sohn in ihrer
Herkunftsfamilie schlecht behandelt wurden, so dass sie sich zunächst gezwungen
sahen, von der väterlichen in die mütterliche Familie umzuziehen und sich
schließlich sogar räumlich vollständig von der Familie zu trennen. Dies geht
aus den Aussagen des Berufungsklägers, dem Bericht seiner Mutter sowie demjenigen
ihres Freundes E____ hervor. Nicht bezweifelt wird sodann, dass in der
traditionellen kosovo-albanischen Gesellschaft Vergewaltigungen im Allgemeinen
und Kriegsvergewaltigungen im Besonderen sowie die daraus
entstandenen Kinder nach wie vor nicht breit gesellschaftlich thematisiert
werden, sondern das Thema einem gesellschaftlichen Tabu unterliegt, das nur
langsam aufgeweicht wird. Häufig werden zudem die bei einer
Vergewaltigung gezeugten Kinder als Zeichen der Schuld angesehen und sind in
den Familien unerwünscht (Schreiben von G____ E. 2.7.6; vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html,
Themenpapier Kosovo/Jugoslawien vom 25. Oktober 2020, Die kosovo-albanische
Frau in Familie und Gesellschaft, S. 9 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu Bericht der NGO). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die
von der Verteidigung beantragten Beweismittel, namentlich die Befragung der
Mutter des Berufungsklägers sowie von E____ und allfälliger weiterer Zeugen
sowie die Abklärung der Verhältnisse über einen Vertrauensanwalt im Kosovo.
2.8.2 Bezüglich
der geltend gemachten individuell-konkreten Gefährdung führte der
Berufungskläger aus, er fühle sich von den ihm feindlich gesinnten, im Kosovo
ansässigen Familienangehörigen, konkret von einem Onkel mütterlicherseits
bedroht. Dieser habe ihn, als er ein Kind gewesen sei und im gemeinsamen
Haushalt mit ihm gelebt habe, wiederholt heftig geschlagen und zur Arbeit
gezwungen. Was er von diesem Onkel heute als Erwachsener bei einer Rückkehr in
den Kosovo konkret zu befürchten habe, hat der Berufungskläger aber trotz
mehrfacher Nachfrage auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025
nicht spezifiziert. Insbesondere hat er auf den Hinweis, er habe die
Möglichkeit, sich in einem anderen Teil des Kosovo niederlassen und müsse
keinen Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie aufnehmen, nichts vorgebracht, was
zur Annahme einer konkreten Bedrohungslage führen würde. Gemäss den
früheren Angaben des Berufungsklägers habe die Absicht der väterlichen
Verwandtschaft hauptsächlich darin bestanden, der Mutter die Obhut über die
noch minderjährigen Kinder zu entziehen und die älteste Tochter
zwangszuverheiraten, während die Familie mütterlicherseits durch die
Verpflichtung der Mutter des Berufungsklägers, zwei Kredite aufzunehmen und
abzubezahlen vor allem monetäre Interessen gehegt habe (vgl. Migrationsakten,
Befragung zur Person vom 19. Februar 2015 Ziff. 7.01). Gemäss den Ausführungen
des Freundes der Mutter, E____, beabsichtigte die Verwandtschaft die
Vertreibung der Mutter und ihres Sohnes, weil die Umstände seiner Zeugung eine
Schande für sie bedeute und weil die Familie nicht wolle, dass er die Erbschaft
seines verstorbenen Vaters antrete (vgl. dazu auch Plädoyer Akten S. 129). All
dies führt nicht zur Annahme einer aktuellen Gefährdungssituation des heute
erwachsenen Berufungsklägers bei seiner Rückkehr in den Kosovo.
2.8.3 Schliesslich
hält auch das Argument der Verteidigung, wonach der Berufungskläger durch zu
befürchtende Nachstellungen seiner Verwandtschaft faktisch zur Binnenflucht im
Kosovo getrieben würde (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 125), nicht
stand. Wie bereits erwähnt, steht es dem Berufungskläger grundsätzlich frei,
sich an einem beliebigen Ort im Kosovo niederzulassen. Der frühere, während des
Zusammenlebens bestehende Konflikt mit einem Onkel kann nicht dazu führen, dass
eine Ausschaffung in den Kosovo generell verunmöglicht wird. Dazu müsste die
geltend gemachte aktuelle Bedrohungslage genauer spezifiziert und konkretisiert
werden. Wenn der Berufungskläger zu Protokoll gibt: „Ich möchte nicht mehr die
gleiche Situation haben wie damals in meiner Kindheit“ (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 136), verkennt er, dass er heute kein Kind mehr
ist und der Onkel – wenn er denn überhaupt von der Rückkehr des
Berufungsklägers in den Kosovo erfährt, was vornehmlich am Berufungskläger
selbst bzw. seiner Mutter liegt, die offenbar noch Kontakt zur Herkunftsfamilie
pflegt – gegen einen erwachsenen Mann nicht mehr gleich vorgehen kann, wie
damals gegen den Berufungskläger als ihm ausgeliefertes Kind. Festzustellen
bleibt schliesslich, dass es sich bei dem Onkel, der vor zwei Jahren eine
schriftliche Drohung gegen den Berufungskläger ausgestossen haben soll, gemäss
den Angaben der Mutter des Berufungsklägers nicht um den Onkel handelt, vor dem
sich der Berufungskläger angeblich fürchtet, sondern um einen Onkel
väterlicherseits namens F____ (vgl. Akten S. 99). Gemäss den
Migrationsakten lebte F____ zum Zeitpunkt der Einreise des Berufungsklägers in
die Schweiz jedoch in Deutschland und nicht im Kosovo (Migrationsakten,
Befragung zur Person vom 19. Februar 2015 p. 5). Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern von dem in Deutschland lebenden Onkel eine Gefahr für den
Berufungskläger im Kosovo ausgehen sollte. Dass dieser Onkel inzwischen in den Kosovo
zurückgekehrt sei und heute eine Bedrohung für ihn darstellen würde, hat der
Berufungskläger nicht geltend gemacht. Insgesamt ist es dem Berufungskläger
nicht gelungen, eine individuell-konkrete Gefährdung bei seiner Rückkehr in den
Kosovo darzulegen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das im zweiten
Rückweisungsverfahren neu eingebrachte Argument, die kosovarische
Verwandtschaft wolle dem Berufungskläger das Erbe seines Vaters verweigern,
zwar für ihn durchaus ein Problem darstellen mag, jedoch vorliegend zur
Begründung der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo unbeachtlich ist,
zumal ihm die Verwandtschaft das Erbe wohl auch verweigern würde, wenn er
weiterhin in der Schweiz ansässig wäre. Eine konkrete Bedrohungslage ergibt
sich daraus jedenfalls nicht.
2.8.4 Auch vom
geltend gemachten gesellschaftlichen Stigma des aus einer Kriegsvergewaltigung
stammenden Kindes ist der Berufungskläger heute als Erwachsener, der nach
längerer Landesabwesenheit in den Kosovo zurückkehrt und dort auf ein Umfeld
trifft, welches keine Kenntnis von den Umständen seiner Zeugung hat, nicht mehr
unmittelbar, im Sinne einer konkreten Gefährdung, betroffen. Seine heutige
Situation ist zu unterscheiden von der Lage eines von seinen Angehörigen
abhängigen Kindes, dessen Umfeld weiss, dass es einer Kriegsvergewaltigung
entstammt. Daraus folgt die Zumutbarkeit der Ausweisung in den Kosovo. Zwar
wird sich der Berufungskläger nach seiner Rückkehr in der Heimat ohne die
Unterstützung seiner dortigen Familienangehörigen zurechtfinden müssen, was
ohne Zweifel eine gewisse Härte darstellt. Jedoch kann er sich wie bereits
erwähnt, als junger, gesunder Mann um eine Arbeit bemühen und notfalls auf die
ihm zugesagte finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz erwerbstätigen
Mutter zurückgreifen. Dass – wie die Verteidigung impliziert – das Umfeld an
einem beliebigen Ort im Kosovo allein aus dem Nachnamen des Berufungsklägers
auf seine Herkunftsfamilie schliessen und ihn sogleich als zu stigmatisierendes
Kind aus einer Kriegsvergewaltigung identifizieren könnte (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 142), erscheint alles andere als wahrscheinlich,
ist doch der Name A____ in albanischen Gemeinschaften ein verbreiteter Name.
2.9 Nach
Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Berufungskläger nicht die
Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB.
3.
3.1
3.1.1 Wird
das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines
überwiegenden persönlichen Interesses. Der Vollständigkeit halber ist
nachfolgend dennoch kurz auszuführen, weshalb auch die Interessenabwägung nicht
zu Gunsten des Berufungsklägers ausfiele. Zweifellos hat er ein erhebliches
Interesse am Verbleib in der Schweiz, insbesondere, weil seine Mutter und seine
Geschwister hier leben. Jedoch fallen im Rahmen der Interessenabwägung die beiden
vom Berufungskläger nicht mehr bestrittenen schweren Sexualdelikte ganz
wesentlich zu seinen Lasten ins Gewicht. So vergewaltigte er noch während des
laufenden Ermittlungsverfahrens betreffend die sexuelle Nötigung einer jungen
Frau nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam eine weitere junge Frau. Damit
hat der Berufungskläger nicht nur eine Sexualdelikten grundsätzlich inhärente krasse
Missachtung seines jeweiligen Gegenübers und eine ernstzunehmende
Gewaltbereitschaft, sondern auch eine Geringschätzung des hiesigen
Rechtssystems gezeigt. Dieser Eindruck wird durch die weiteren – nicht
einschlägigen – Vorstrafen zusätzlich verstärkt. So machte er sich unmittelbar
nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eines Strassenverkehrsdelikts
schuldig. Damit muss ihm auch nach der gesamten Verbüssung der im vorliegenden
Verfahren ausgesprochenen Strafe eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Aus
dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 3. Dezember 2020 geht
hervor, zwar sei das Vollzugsverhalten des Berufungsklägers als gut zu
beurteilen. Jedoch hinterlasse er einen nicht fassbaren Eindruck. Er streite
die Delikte nach wie vor strikt ab, zudem blitzten im Gespräch mit ihm immer
wieder Haltungen und Einstellungen auf, welche nicht auf eine gewillte
Integration in die Gesellschaft schliessen liessen und auf ein konservatives
und sexistisches Frauenbild hinwiesen. Mit dieser Einschätzung decke sich auch
die Rückmeldung aus dem Therapiekurzbericht, welche aufgrund der
eingeschränkten Therapiemotivation und -fähigkeit des Berufungsklägers
hinsichtlich einer deliktsorientierten Therapie keine Indikation zur
Weiterführung von regelmässigen deliktsorientierten Sitzungen sehe (Akten S.
1620-1625, 1626). Der Umstand, dass die deliktsorientierte Therapie aufgrund
der fraglichen Motivation des Berufungsklägers, sich mit seinen Delikten
auseinanderzusetzen, keine wesentlichen Fortschritte erzielt habe, führt zu
einer erhöhten Rückfallgefahr für weitere Sexualdelikte. Daran ändert auch das
Vorbringen der Verteidigung nichts, der Berufungskläger bereue seine Taten bzw.
sein Verhalten im Verfahren (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 129).
Schliesslich stehen der Landesverweisung auch keine medizinischen Gründe
entgegen. Dafür, dass der Berufungskläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland
mit Blick auf seine schwierige Kindheit retraumatisiert werden könnte, wie die
Verteidigung geltend macht (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 124), liegen
keine Hinweise vor. Zudem existieren auch im Kosovo Behandlungsmöglichkeiten
für Personen, die an posttraumatischen Belastungsstörungen leiden (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html,
Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, S. 6 mit
Hinweisen). An dieser Einschätzung vermögen auch die dargelegten
persönlichen Verhältnisse, die den Berufungskläger bei einer Rückkehr in den
Kosovo erwarten, nichts zu ändern. Zwar hat der Berufungskläger zu seinem
Heimatland, welches er als Jugendlicher verliess, gemäss eigenen Angaben weder
unterstützende familiären Beziehungen noch sonstige Kontakte, was bei der Interessenabwägung
leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Er ist jedoch mit Sprache und
Kultur seiner Heimat vertraut. Damit fallen bei der Interessenabwägung
letztlich einzig die in der Schweiz lebenden Mutter und Geschwister sowie die
fehlenden unterstützenden Beziehungen zu den im Kosovo lebenden
Familienangehörigen, die der Berufungskläger in seiner Heimat zu gewärtigen
hätte, zu seinen Gunsten ins Gewicht. Wie ein Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zeigt, reichen solche Umstände nicht aus, um seine privaten
Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen zu lassen (vgl. etwa
Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 ff.; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021
E. 4.4). Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, wo einem
solchen Verbleib eine wiederholte, gegen die sexuelle Integrität von Personen
gerichtete Delinquenz sowie eine klar ungenügende Integration entgegenstehen.
3.1.2 Vor
diesem Hintergrund und angesichts der Schwere der verübten Delikte ist davon
auszugehen, dass der Berufungskläger nach wie vor eine "reale,
gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der
Schweiz" darstellt. Die beiden Sexualstraftaten sowie die übrigen
beurteilten Delikte werden dann auch mit einer Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren
sanktioniert. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden
"Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit
das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz
das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt
grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem
Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E.
1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020
E. 3.4.7; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Solche
ausserordentlichen Umstände sind im Falle des unverheirateten und kinderlosen
Berufungsklägers, wie dargelegt, nicht gegeben. Im Ergebnis überwiegt
somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der mehrfachen und für
die betroffenen Frauen sowie für weitere potentielle Opfer äusserst
folgenschweren Straffälligkeit des Berufungsklägers bewahrt zu werden gegenüber
seinem durchaus nicht unerheblichen privaten Interesse am Verbleib in der
Schweiz. Insgesamt ist aufgrund der mehrfachen Delinquenz des Berufungsklägers,
seiner mangelnden Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten, der Schwere
seiner Taten und der bestehenden Rückfallgefahr von einer hohen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen.
3.2
3.2.1 In
die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr
ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich etwa aus der
Flüchtlingseigenschaft ergeben würden (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E.
9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse,
soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil
und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar
sind (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_38/2021 vom 14.
Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives
Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der
Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5;
145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die
Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt
des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (zum Ganzen: Urteil
6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_1042/2021 vom
24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit
Hinweisen).
3.2.2 Der
Berufungskläger macht eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen
Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe
für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der
Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen,
restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände
des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne
von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen
konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E.
2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, §
113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128;
Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96;
Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1367/2022 vom 7. August
2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.2.3 Der Berufungskläger hat keinen
Flüchtlingsstatus, weshalb er sich höchstens auf Art. 66d Abs. 1 lit. b
StGB berufen kann. Der Kosovo wurde vom Bundesrat mit
Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat („Safe Country“) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG eingestuft. Die Bezeichnung eines Staates
als „Safe Country“ beinhalte die Regelvermutung, dass eine asylrelevante
staatliche Verfolgung nicht stattfinde und auch der Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Oktober 2017 betreffend die Situation der alleinstehenden
Mutter des Berufungsklägers mit mehreren minderjährigen Kindern,
Migrationsakten p. 10 f.). Jedoch ist der Vollzug
auch in Fällen, in denen der Zielstaat des Vollzugs ein sicherer Staat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 AsylG ist, zwingend aufzuschieben, wenn eine anderweitige
Verletzung des Folterverbots und anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen
droht, die einer Rückschiebung entgegenstehen. Es hat stets eine Einzelfallprüfung
eines möglichen Risikos der Verletzung des Folterverbots zu erfolgen (Hagenstein, in: Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, Art. 66d N 13 mit Hinweis Rechtsprechung des EGMR). Das nicht näher konkretisierte Vorbringen des Berufungsklägers, er
würde heute als Erwachsener bei seiner Rückkehr in den Kosovo von seiner
Verwandtschaft verfolgt, ist nicht belegt. Wie bereits dargelegt,
richteten sich die Feindseligkeiten der im Kosovo lebenden Familienangehörigen
primär gegen die Mutter des Berufungsklägers sowie gegen den Berufungskläger
als Kind bzw. gegen seinen Verbleib im Familienverband und stellen im Übrigen keine
unveränderlichen Tatsachen dar, die einer Landesverweisung von vornherein
entgegenstehen würden. Auch seine Behauptung, die Polizei würde ihm nicht
helfen, stellt eine blosse Mutmassung dar und ist nicht geeignet, die Vermutung
des «Safe Country» zu widerlegen. Eine individuell-konkrete
Gefährdung bzw. ein ernsthaftes Risiko einer zukünftigen unmenschlichen
Behandlung hat der Berufungskläger damit nicht substantiiert
geltend gemacht; Damit bringt er nichts vor, was aus völkerrechtlicher
Sicht gegen den Vollzug einer Landesverweisung sprechen würde. Seine Aussage,
wonach er als bei einer Kriegsvergewaltigung gezeugtes Kind eine Schande für
seine Familie sei und damit im Falle seiner Rückkehr auch mit ernsthaften
Repressalien der gesamten Gesellschaft zu rechnen hätte und gar sein Leben in
Gefahr sei, vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Damit liegen keine
definitiven Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB vor. Ob die
effektive Landesverweisung aufgrund der allgemeinen und persönlichen Situation
des Berufungsklägers im Kosovo einstweilen auszusetzen sein wird, wird die
Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt des Vollzugs zu entscheiden haben.
3.2.4 Der Landesverweisung stehen auch keine
völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen. Auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA;
SR. 0.142.112.681) kann sich der Berufungskläger als kosovarischer
Staatsangehöriger nicht berufen (Art. 1 FZA). Was die Voraussetzungen der EMRK
angeht, so wurden diese bereits im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung
berücksichtigt (vgl. oben E. 3.2). Die Landesverweisung verfolgt einen
legitimen Zweck, in diesem Fall den Schutz der sexuellen Integrität, die
Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten und erweist sich
als verhältnismässig. Der Berufungskläger hat eine schwerwiegende Verletzung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begangen. Wie bereits ausgeführt,
erweist sich die Rückkehr in sein Heimatland auch als zumutbar.
3.3 Zusammengefasst
wirken sich die Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers in der Schweiz sowie die
eher schwierige Situation im Heimatland – namentlich die fehlende Unterstützung
durch die dortige Verwandtschaft – zwar zu Gunsten eines persönlichen
Härtefalls aus. Sie stehen indes den Vorstrafen, der negativen Legalprognose
sowie der fehlenden beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen
Eingliederung gegenüber, die eindeutig überwiegen. Die familiären Verhältnisse stehen
einer Landesverweisung nicht entgegen. Selbst bei Annahme eines schweren
persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung klar zugunsten des
öffentlichen Interesses ausfallen. Überdies liegen keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 66d StGB vor. Der Berufungskläger vermag keinen Ausschlussgrund
vorzubringen, der im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung zu deren
Unzumutbarkeit führen würde und dem das Berufungsgericht heute Rechnung zu
tragen hätte. Nötigenfalls wird die Vollstreckbarkeit von der Vollzugsbehörde
anhand der aktuellen Verhältnisse zu überprüfen sein.
4.
4.1 Die
Dauer der Landesverweisung wurde vom Berufungskläger nicht explizit
angefochten. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als
Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung dem verfassungsmässigen Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten
Interessen der zu einer Landesverweisung verurteilten Person mit dem je nach
Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen
Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.). Dabei ist namentlich einer
aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen
(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E.
9.5). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung
ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021
E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3.
April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5).
4.2 Mit
Blick auf die Erwägungen zur Strafzumessung und zur Interessenabwägung ist
festzuhalten, dass dem Berufungskläger keine gute Prognose gestellt werden kann
und das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz aufgrund der
mehrfach begangenen Sexualdelikte als bedeutend einzuschätzen ist (vgl. oben E.
3.1.2 sowie aufgehobenes Urteil vom 14. August 2020 E. 6). Dass für den inzwischen
26-jähigen Berufungskläger seine in der Schweiz lebende Mutter und seine
Geschwister noch immer die wichtigsten sozialen Beziehungen darstellen, dürfte
überwiegend dem Umstand geschuldet sein, dass sich der Berufungskläger aktuell in
Haft befindet, wodurch er in der Gestaltung seiner übrigen sozialen Beziehungen
stark eingeschränkt ist. Aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen
Strafhöhe Ausdruck findet, der negativen Legalprognose, der erheblichen
Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Berufungsklägers
sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit ergibt sich, dass die Landesverweisung auf zehn Jahre zu bemessen
ist.
5.
5.1 Der
Berufungskläger beantragt, es sei von einer Eintragung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem abzusehen, da eine Rückkehr in den Kosovo für ihn
lebensgefährlich und damit absolut unzumutbar sei (Berufungsbegründung Akten S.
1410, Plädoyer p. 9).
5.2 Gemäss
Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0)
können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder
einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der
Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172
E. 3 S. 176 ff.; de Weck, a.a.O.,
Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,
a.a.O., vor Art. 6a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle
Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art.
21 und 24 Ziff. 1 SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus
beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch
eine Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 147 IV 340 E. 4; 146
IV 172 E. 3 S. 176 ff. mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &
Recht 1/2019, S. 10 f.; BGer 6B_889/2924 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.1).
5.3 Der
Berufungskläger ist als kosovarischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und
somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sehen
die beiden begangenen Tatbestände abstrakte Freiheitsstrafen von mehr als einem
Jahr vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2
lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren ein Vielfaches über der
Jahresschwelle. Es ist nicht ersichtlich – und vom Berufungskläger auch nicht
substantiiert geltend gemacht worden – aus welchen Gründen vorliegend auf einen
Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. Hinweise dafür, dass der Berufungskläger
besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine
Ausschreibung sprechen, liegen ebenfalls nicht vor. Zwar hat er gemäss eigenen
Angaben in Deutschland lebende Verwandte, allerdings gab er an, zu diesen
keinen Kontakt zu unterhalten. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der
Eintragung kann ferner auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zur
Landesverweisung verwiesen werden (E. 2). Namentlich die vom Berufungskläger
geltend gemachte Gefahr für Leib und Leben, welche er bei seiner Rückkehr in
den Kosovo seitens seiner dort lebenden Verwandtschaft zu gewärtigen habe, ist
angesichts des Umstandes, dass er als Erwachsener in den Kosovo zurückkehrt und
nicht mehr finanziell oder emotional von seinen Familienangehörigen abhängt,
nicht plausibel (vgl. dazu E. 3). Daraus folgt – insbesondere mit Blick auf die
Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung sowie die negative Legalprognose des
Berufungsklägers – dass die Landesverweisung ins Schengener Informationssystem
eingetragen wird.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang ist auch am Kostenentscheid des Urteils des
Appellationsgerichts vom 14. August 2020 festzuhalten, wobei für das Rückweisungsverfahren
keine zusätzliche Kosten erhoben werden. Da das Dispositiv unverändert bleibt,
sind die Kosten auch nicht zu reduzieren. Es wird auch bezüglich der Kosten auf
das Urteil des Appellationsgericht vom 14. August 2020 verwiesen.
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger, lic. iur. Sararad Arquint, wird für das erste
Rückweisungsverfahren sowie das zweite Rückweisungsverfahren aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung entsprechend der
Honorarnote vom 26. März 2025 (mit den Kürzungen gemäss der Verfügung
des Instruktionsrichters vom 4. April 2025, zu welchen dem Verteidiger das
rechtliche Gehör gewährt wurde), zuzüglich vier Stunden für die
Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) ausgerichtet (Akten S. 155).
Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der
Berufungskläger hat dem Staat die Kosten seiner Verteidigung für die erste und
zweite Instanz sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der
Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4, Art. 126 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
28. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Entschädigung
des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren;
- Rückgabe des
Mobiltelefons […] an den Beurteilten.
A____ wird der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des
Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz
durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, getilgt
durch den Polizeigewahrsam vom 7./8. Dezember 2017 sowie die Untersuchungs- und
Sicherheitshaft und den (vorzeitigen) Strafvollzug vom 10. September 2018
bis 8. Juni 2022, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen
Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches und § 47 Abs. 1 und Abs. 4 des Übertretungsstrafgesetzes des
Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 14 des Gesetzes über Niederlassung
und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 und Art.
51 des Strafgesetzbuches.
Von einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale
Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung
und Aufenthalt wird gemäss Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen.
Von der Anklage der versuchten Vergewaltigung im Anklagepunkt Ziff. 2
wird A____ freigesprochen.
Die gegen A____ am 16. Januar 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft
Oberland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht
vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10
Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung
im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Bezahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
- CHF 30.55 an C____;
- CHF 719.30 an B____;
- CHF 131.25 an die Opferhilfe Basel.
A____ wird zur Bezahlung folgenden Genugtuungsforderungen verurteilt:
- CHF 5’000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2017 an C____. Die Mehrforderung
im Betrag von CHF 7’000.– wird abgewiesen;
- CHF 9’000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Juli 2018 an B____. Die Mehrforderung
im Betrag von CHF 10’000.– wird abgewiesen.
Die beschlagnahmte Kleidung wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 18’576.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
12’250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers im ersten Berufungsverfahren
[...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13’600.– sowie
eine Auslagenentschädigung von CHF 352.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF
1’074.35, somit total CHF 15’026.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen, MLaw Elisabeth
Vogel, werden für das zweitinstanzliche Verfahren für ihre Bemühungen
betreffend C____ ein Honorar von CHF 2’483.35 und eine Auslagenentschädigung
von CHF 12.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 192.15, sowie für ihre Bemühungen
betreffend B____ ein Honorar von CHF 783.35 und eine Auslagenentschädigung von
CHF 9.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.–, somit total CHF 3’540.85 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte ist unter den Voraussetzungen
von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die
unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers im ersten
und zweiten Rückweisungsverfahren, lic. iur. Sararad Arquint, wird ein Honorar
von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80,
somit total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
Sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerinnen
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Bundesamt für Polizei
-
Regionale Staatsanwaltschaft Oberland
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.