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Entscheid

ZS.2024.6

Landesverweisung (Beschwerde bei BG hängig)

9. Januar 2025Deutsch65 min

Dazu nahm der Straf- und Massnahmenvollzug mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Stellung.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2024.6

URTEIL

vom 26.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Cordula

Lötscher , MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch Fürsprecher Sararard

Arquint,

Turnerstr. 26, Postfach 426,

8042 Zürich

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____

vertreten durch MLaw Elisabeth Vogel,

Advokatin,

Bäumleingasse 2, Postfach

1544, 4001 Basel

C____

vertreten durch MLaw Elisabeth Vogel,

Advokatin,

Bäumleingasse 2, Postfach

1544, 4001 Basel

Opferhilfe beider Basel

Seinengraben 5, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 28. Februar 2019

Urteil des Appellationsgerichts SB.2019.74

vom 25. Mai 2022

(vom Bundesgericht durch Urteil

6B_924/2022 vom 13. Mai 2024 aufgehoben)

betreffend Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

28. Februar 2019 verurteilte das Strafdreiergericht A____ wegen mehrfacher,

teilweise versuchter Vergewaltigung und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe

von 3¾ Jahren (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft seit dem 10. September 2018), teilweise als Zusatzstrafe

zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018.

Zudem wurde A____ der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz

durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

schuldig gesprochen, von einer Strafe wurde aber gestützt auf

Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen. Von der Anklage der

sexuellen Nötigung wurde er freigesprochen. Die Vorstrafe vom 16. Januar 2018

wurde nicht vollziehbar erklärt. Zudem wurde A____ für zehn Jahre des Landes

verwiesen und es wurde die Eintragung der Landesverweisung ins Schengener

Informationssystem angeordnet. Im Weiteren wurde über die beschlagnahmten

Gegenstände verfügt und A____ wurde zu Schadenersatzzahlungen von insgesamt CHF

881.10 an C____, B____ und die Opferhilfe Basel sowie zur Entrichtung einer

Genugtuung von total CHF 14'000.– an die beiden Opfer sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Auf Berufung von A____ und

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Appellationsgericht

mit Urteil vom 14. August 2020 das angefochtene Urteil grundsätzlich in

sämtlichen Punkten, würdigte jedoch die versuchte Vergewaltigung als sexuelle

Nötigung. Zudem wurden A____ die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Mit Urteil vom 29.

November 2021 hiess das Bundesgericht eine von A____ erhobene Beschwerde in

Strafsachen teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 14.

August 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer

6B_105/2021).

Mit Eingabe vom

2. Dezember 2020 ersuchte A____ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

Dazu nahm der Straf- und Massnahmenvollzug mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Stellung.

Am 15. Dezember 2020 ging ein Schreiben der Mutter des Berufungsklägers, D____,

beim Appellationsgericht ein. Eine weitere Stellungnahme des Straf- und

Massnahmenvollzugs datiert vom 11. Februar 2021. Am 16. Februar 2021 nahm A____

dazu Stellung. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 ersuchte er um Bewilligung

der amtlichen Verteidigung, ev. der unentgeltlichen Prozessführung, inkl.

unentgeltliche Rechtsvertretung, welche mit Verfügung vom 1. März 2021

bewilligt wurde. Gleichentags fand eine Anhörung von A____ in Anwesenheit

seines Verteidigers statt. Mit begründeter Verfügung vom 2. März 2021 wurde sein

Gesuch um bedingte Entlassung abgewiesen und sein Rechtsvertreter aus der

Gerichtskasse entschädigt.

Mit im schriftlichen

Verfahren gefälltem Urteil vom 25. Mai 2022 erklärte das Appellationsgerichts A____

der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des Raufhandels sowie der

Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung

gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig und verurteilte ihn

zu 3¾ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018. Von einer

Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz

durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt wurde

abgesehen. Die Vorstrafe vom 16. Januar 2018 wurde nicht vollziehbar erklärt. A____

wurde für zehn Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Zudem wurde A____

zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an C____, B____ und die Opferhilfe

Basel verurteilt.

Gegen dieses

Urteil erhob A____ erneut Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit

Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2024 wurde die Beschwerde gutgeheissen,

das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückgewiesen. Der Kanton Basel-Stadt wurde zudem verurteilt, dem

Verteidiger von A____ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung

von CHF 3'000.– zu leisten (BGer 6B_942/2022).

Am 6. Juni 2024

informierte das Bundesamt für Justiz, es sei gegen A____ am 1. Juni 2024 ein

neues Strafverfahren wegen Vergewaltigung eröffnet worden. Zudem wurde er mit

Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. November 2023 wegen Fahrens ohne

Führerausweis sowie Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (begangen am 9. Juni

2022) zu einer Busse von 750.- (ev. 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie einer

bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Am 23. Juli

2024 meldete das Bundesamt für Justiz die Eröffnung eines weiteren

Strafverfahrens gegen A____ vom 17. März 2024 wegen Fahrens eines

Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand.

Mit Blick auf

die für den 9. Januar 2025 angesetzte mündliche Berufungsverhandlung wurde am

5. Dezember 2024 ein aktueller Strafregisterauszug über A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

sowie ein Führungsbericht des UG Waaghof vom 16. Dezember 2024 eingeholt. Mit

Eingabe vom 8. Januar 2025 wurde von der Verteidigung beantragt, die

Berufungsverhandlung sei krankheitsbedingt zu verschieben. Gleichentags

verfügte der Instruktionsrichter die Umbietung der Verhandlung.

In der Folge

wurden weitere Führungsberichte des UG Waaghof vom 16. Dezember 2024 und

vom 17. Februar 2025 sowie ein weiterer aktueller Strafregisterauszug vom 28.

Februar 2025 eingeholt.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 ist der Berufungskläger befragt worden,

anschliessend sind sein Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt.

Der Verteidiger hat im Rahmen des Beweisverfahrens ein Gesuch um Ausstand des

Dreiergerichts gestellt. Dieses wurde entgegengenommen (Verfahren DGS.2025.14)

und das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StPO weitergeführt.

Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, den

Urteilen des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 und vom 25. Mai 2022

(Verfahren SB.2019.74), den Bundesgerichtsurteilen vom 21. November 2021 und

vom 13. Mai 2024 sowie den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Heisst

das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit ‒

wie hier ‒ zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf

sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit den vom Bundesgericht

kassierten Punkten befassen. Dabei hat sich das Berufungsgericht auf das zu

beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als

Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu

in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117

IV 97 E. 4; BGer 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 1.2, 6B_59/2020 vom 30.

November 2020, je mit Hinweisen; Dormann,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; AGE ZS.2024.4 vom

22.

August 2024 E. 1.1., SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1 und SB.2015.46

vom 30. Mai 2018 E. 1.1). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem

Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil

aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle

Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_676/2024

vom 13. Januar 2025 E. 2.1, 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1, je mit

Hinweisen). Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 25. Mai 2022 vom

Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, hat aus formellen Gründen

das gesamte Urteilsdispositiv neu zu ergehen (AGE ZS.2024.5 vom 25. September

2024.

E. 1.3, SB.2021.9 vom 3. April 2024 E. 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016

E. 1.1).

1.3.2

Die

Schuldsprüche sowie deren rechtliche Würdigung, die Strafzumessung, die

Zivilforderungen und die Nebenpunkte wurden im vorliegenden Verfahren nicht

mehr angefochten. Die entsprechenden Punkte werden damit im Rückweisungsverfahren

nicht mehr überprüft. Für deren Begründung ist auf das aufgehobene Urteil des

Appellationsgerichts vom 14. August 2020 (SB.2019.74) zu verweisen. Die

Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung der Landesverweisung

und deren Eintragung ins Schengener Informationssystem.

1.3.3

Vorliegend hat das Bundesgericht die Sache zur

Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an das Berufungsgericht

zurückgewiesen (BGer 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 4). Es hat in diesem

Zusammenhang erwogen, das Berufungsverfahren sei grundsätzlich mündlich. Nur

ausnahmsweise sei nach Massgabe von Art. 406 StPO eine schriftliche

Durchführung möglich, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden oder

ausschliesslich Massnahmen angefochten seien (E. 2.1). Bei der Anwendung von

Art. 406 Abs. 1 sei aber immer auch die Vereinbarkeit mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK

zu prüfen und die Frage der Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens

im Einzelfall und unter Beachtung der konventionsrechtlichen Grundsätze zu

beantworten. Zwar sei vorliegend ausschliesslich die Landesverweisung

angefochten. Gemäss der herrschenden Lehre habe sich das Gericht zur

Beurteilung der Landesverweisung aber einen persönlichen Eindruck von der

beschuldigten Person zu verschaffen (E. 2.3 mit Hinweisen). Indem das

Berufungsgericht die Frage der Landesverweisung gestützt auf Art. 406 Abs. 1

lit a StPO in einem schriftlichen Berufungsverfahren beurteilt habe, habe es

Bundesrecht verletzt. Im neuen Berufungsverfahren seien nicht nur Rechtsfragen

zu entscheiden gewesen, sondern es hätte die Situation des Berufungsklägers bei

einer Rückkehr in den Kosovo erörtert werden müssen. Aus diesem Grund hätte

zwingend eine neue mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden müssen.

Überdies hätte der Berufungskläger auch Gelegenheit erhalten müssen, allfällige

neue Beweismittel zu beantragen, zumal sich die Verhältnisse seit dem Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 massgebend verändert haben

könnten (E. 2.4.4). Das Berufungsgericht habe zudem das rechtliche Gehör des

Berufungsklägers verletzt, indem es nach der Rückweisung der Sache durch das

Bundesgericht in einem schriftlichen Verfahren erneut über die Landesverweisung

entschieden habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen resp.

sich zu der zu klärenden Frage seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den

Kosovo zu äussern. Es sei insbesondere zu klären, inwiefern die vom

Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 8. Mai 2018 zum damaligen

Zeitpunkt erwogenen Verhältnisse weiterhin zuträfen oder diese sich seither

verändert hätten (E. 3.2).

1.4

1.4.1

Anlässlich

der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 wurde zunächst dem Verteidiger

und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, Vorfragen und Beweisanträge zu

stellen. Über die von den Parteien gestellten Beweisanträge wurde – nachdem den

anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war – noch im

Beweisverfahren entschieden (Art. 339 Abs. 3 StPO). Im Anschluss wurde der

Berufungskläger zu seinen aktuellen und früheren Lebensverhältnissen im Kosovo

sowie zu seinen Lebensumständen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im

Juni 2022 und vor seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 befragt. Den

Parteien wurde Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt. Schliesslich

erhielten der Verteidiger und die Staatsanwältin die Gelegenheit, ihre

Plädoyers vorzutragen; der Berufungskläger hatte das letzte Wort. Sein

Gehörsanspruch ist damit vollumfänglich gewahrt.

1.4.2

Der

Berufungskläger hat durch die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers beantragen

lassen, das vorliegende Verfahren sei bis zur Rechtskraft des gegen ihn am

Strafgericht hängigen Verfahrens SG.2024.308 zu sistieren (Plädoyer Akten S.

117.

f.). Beim Sistierungsantrag handelt es sich um einen Verfahrensantrag

gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO, welcher im Berufungsverfahren oder zu Beginn der

Berufungsverhandlung zu stellen gewesen wäre (Schwendener,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 339 N 10). Die erstmalige

Geltendmachung im Rahmen des Plädoyers, und damit erst nach Schluss des

Beweisverfahrens, erscheint reichlich spät (vgl. Prot. Berufungsverhandlung

Akten S. 144 in Verbindung mit S. 117); ob gar verspätet, kann letztlich offenbleiben,

da der Antrag um Verfahrenssistierung ohnehin auch materiell abzuweisen wäre,

sind doch die Voraussetzungen gemäss Art. 314 Abs. 1 und 329 Abs. 2 StPO nicht

erfüllt. So ist insbesondere nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung

auch nicht substantiiert, inwiefern ein allfälliger Schuld- oder Freispruch vom

Vorwurf der Vergewaltigung im Verfahren SG.2024.308 zur Klärung der Sachlage im

vorliegenden Verfahren – in dem es notabene ausschliesslich um die Frage der

Landesverweisung geht – beitragen könnte. Das betreffende Verfahren ist

rechtshängig und damit für das vorliegende Urteil unbeachtlich.

2.

2.1

Art.

66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen sexueller Nötigung

und/oder Vergewaltigung i.S.v. Art. 189 bzw. 190 StGB verurteilt wurden,

unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für

fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung

wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich

unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss

zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist

und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1, BGer 6B_889/2924 vom 12. Februar 2025 E.

1.1.1). Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vergewaltigung und

sexueller Nötigung ist rechtskräftig und unangefochten. Der Berufungskläger ist

damit als Staatsangehöriger des Kosovo grundsätzlich aus der Schweiz zu

verweisen.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das

Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den

Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den

privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen

(Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB

dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit

Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad

der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder

am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]),

die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die

Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. Urteile 6B_603/2024 vom 4.

November 2024 E. 1.1.2, 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.4; 6B_270/2024 vom

6.

Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit

Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen

Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E.

3.4.4; Urteil 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.2; 6B_988/2023 vom 5.

Juli 2024 E. 1.4.4). Vielmehr ist anhand der gängigen Integrationskriterien

eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E.

3.3.2; Urteil 6B_292/2023 vom 11. September 2023 E. 1.4.2). Erforderlich sind

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E.

6.1; Urteil 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1, 6B_694/2023 vom 6. Dezember

2023.

E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

2.2.2

Von einem schweren persönlichen Härtefall ist

in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch

des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_694/2023 vom 6.

Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit

Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf

Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive

soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer

gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile

6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E.

8.1.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1

E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie

die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre

Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte

Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in

einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge

familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für

eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen

nahen Verwandten wie etwa Geschwistern wesentlich, doch muss in diesem Fall

zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem

um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären

Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes

Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1). Das

Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte

Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw.

emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteil 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2, 6B_1040/2023

vom 6. März 2024 E. 5.2.3, 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.4; je mit

Hinweisen). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass ein gesunder junger

Erwachsener ab dem Alter von achtzehn Jahren in der Lage ist, unabhängig zu

leben (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil 7B_1022/2024 vom 15. November 2024

E. 5, 2C_728/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

2.2.3

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall

bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach

Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach

der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,

wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die

Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.

Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass

massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die

sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche

Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1248/2023 vom 9.

April 2024 E. 3.3.; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom

6.

Dezember 2023 E. 8.1.5; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E.4.2.2; je mit

Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung

im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen).

Bei der Interessenabwägung werden auch allfällige Vollzugshindernisse geprüft

(BGE 147 IV 453 E. 1.4.5).

2.3

2.3.1

Das Strafgericht erwog in Bezug auf die Härtefallprüfung,

der Berufungskläger sei im Alter von knapp 16 Jahren mit seiner Mutter und

seinen vier Geschwistern aus seiner Heimat in die Schweiz eingereist und habe damit

die prägende Kindheit und Adoleszenzzeit hauptsächlich im Kosovo verbracht. Er sei

im Besitze einer jährlich zu verlängernden F-Bewilligung. Zwar habe der

Berufungskläger hier die obligatorische Schule abgeschlossen und sei der

deutschen Sprache mächtig, jedoch habe er weder die Schule für Brückenangebote beendet

noch sich nachweislich um eine Arbeitsstelle bemüht. Somit sei er in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht in der Schweiz integriert. Hinzu komme, dass er

bereits nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz straffällig geworden sei. In

familiärer Hinsicht habe er keine eigene Kernfamilie. Er lebe mit seiner Mutter

und seinen vier Geschwistern in einer gemeinsamen Wohnung. Trotz seines noch

jungen Erwachsenenalters sei ihm eine Rückkehr in die Heimat zuzumuten, zumal

er Familienangehörige im Heimatland habe. Ein persönlicher Härtefall liege

Dispositiv

demnach nicht vor. Schliesslich überwiege angesichts der schweren Sexualdelikte

gegenüber zwei unbekannten Frauen das öffentliche Interesse am Verlassen der

Schweiz gegenüber seinem persönlichen Interesse, mit seinen Familienangehörigen

in der Schweiz zu bleiben. Weil der Berufungskläger innerhalb von Probezeiten

und laufenden Verfahren delinquiert habe, sei ihm keine gute Prognose zu

stellen. Zudem habe er zwei gleichartige Delikte verübt, welche eine nicht

unerhebliche Schwere aufweisen würden. In Erwägung dieser Umstände erachtete

das Strafgericht eine zehnjährige Landesverweisung als angemessen (Urteil Akten

SB.2019.74 S. 1222 f.).

2.3.2 Der

Berufungskläger macht im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung im

Berufungsverfahren wie bereits vor erster Instanz eine unvollständige

Sachverhaltsermittlung geltend. Die Vorinstanz und auch das Berufungsgericht

hätten nicht berücksichtigt, dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn

lebensbedrohlich sei. Entsprechend sei ihm eine Ausweisung in sein Heimatland

nicht zuzumuten (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 138: «Ich habe wirklich

Angst. Vielleicht werde ich angegriffen, vielleicht werde ich umgebracht. […]

Es geht um mein Leben, mein Leben dort unten ist in Gefahr»; vgl. dazu Prot.

erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 1114 f.). Die geltend gemachte

Gefährdung stützte er auf innerfamiliäre Konflikte während seiner Kindheit im

Kosovo, die sich bis heute auswirken würden. Auf diese Vorgeschichte soll

nachfolgend näher eingegangen werden.

2.4

2.4.1 In

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu seinen

persönlichen Verhältnissen im Kosovo an, er sei als zweites von fünf Kindern

bei seinen Eltern im Kosovo aufgewachsen. Er habe die Schule vom Kindergarten

bis zur 10. Klasse besucht und sei gerne zur Schule gegangen. Nach dem Tod

des Vaters im Jahr 2007 hätten die Probleme begonnen. Seine Mutter sei mit den

fünf Kindern zu einem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie gezogen,

obwohl die Familie des Vaters die Kinder habe bei sich behalten wollen. Sie

seien aber mit der Mutter gegangen. Am Anfang sei alles gut gewesen, die Mutter

habe angefangen zu arbeiten. Nach acht Jahren des Zusammenlebens hätten die

Verwandten verlangt, dass sie nun eine eigene Wohnung suchen sollten. Der Onkel

habe sowohl die Mutter als auch ihn geschlagen und ihn gezwungen, für ihn zu

arbeiten, anstatt in die Schule zu gehen, er habe Angst gehabt vor ihm. Mit der

Grossmutter habe es dann auch Stress gegeben und die Mutter habe beschlossen,

den Kosovo zu verlassen und in die Schweiz zu kommen. Betreffend eine

allfällige Rückkehr in den Kosovo erklärte der Berufungskläger, er wisse dort

nicht, wohin er gehen solle. Wenn er in den Kosovo zurückmüsse, würde er sich

lieber selbst umbringen, als mit dem Stress weiterzuleben. Seine Mutter würde

er nie allein lassen. Die Frau seines Onkels arbeite als Reinigungskraft bei

der Polizei. Er befürchte, wenn ihm der Onkel etwas antue, würde die Polizei

nicht einschreiten. Auf Nachfrage erklärte er, jeder bekomme mit, wenn er

wieder dort sei, er werde Probleme mit dem Onkel dort bekommen und habe Angst,

wieder vom Onkel geschlagen zu werden (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten

SB.2019.74 S. 1110-1115). Die Verteidigung ergänzte, bei einer Rückkehr in den

Kosovo müsse der Berufungskläger im günstigsten Fall Demütigungen befürchten,

im schlimmsten Fall mit physischer Gewalt durch die erweiterte Familie rechnen

(Akten SB.2019.74 S. 1173). Die Familie werde im Kosovo verfolgt, der

Berufungskläger sei von Verwandten geschlagen und misshandelt worden. Er habe

wie seine Mutter lebensbedrohliche Vergeltungsmassnahmen und Bosheiten der

erweiterten Familie zu befürchten; eine Rückkehr in den Kosovo sei ihm daher

absolut unzumutbar (Berufungserklärung Akten SB.2019.74 S. 1410).

2.4.2 In

einem undatierten, an das Appellationsgericht gerichteten Schreiben (Eingang am

15. Dezember 2020) erklärte die Mutter des Berufungsklägers, sie schreibe «als

eine verzweifelte Mutter, die um das Leben ihres Sohnes fürchtet». Sie

schilderte, sie sei mit dem Berufungskläger aufgrund einer Vergewaltigung durch

einen serbischen Soldaten während des Kosovo-Serbien-Konflikts schwanger

geworden. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie mit ihren Kindern von dessen

Familie aus dem Haus geworfen worden. Darauf habe sie mit ihren fünf Kindern

einige Jahre bei ihrer Familie gewohnt, auch von dieser seien sie aber unter

Druck gesetzt und schlecht behandelt worden. Der Berufungskläger sei durch

ihren Bruder geschlagen und misshandelt worden. Zudem habe ihr die Familie

ihres verstorbenen Mannes gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen und ihre älteste

Tochter gegen ihren Willen zu verheiraten. Aus diesem Grund habe sie im Februar

2015 mit den Kindern den Kosovo verlassen und habe in der Schweiz einen

Asylantrag gestellt. Bei einer Ausschaffung des Berufungsklägers hätte er im

Kosovo weder eine Familie noch Geld oder eine Wohnung. Sein Leben sei durch die

Familie ihres verstorbenen Ehemannes – welche mitbekommen werde, dass der

Berufungskläger wieder im Kosovo sei – gefährdet. Sie äusserte ihre Sorge, er

werde in Kosovo nicht überleben (Akten SB.2019.74 S. 1610 f.).

2.4.3 Auch

anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 hat der Berufungskläger

vorgebracht, bei einer Ausschaffung in den Kosovo sei er in Lebensgefahr und

berief sich zur Begründung auf seine problematische Kindheit im Kosovo, zu der

er ausführlich befragt wurde. Er gab zu Protokoll, bevor die Familie in die

Schweiz gekommen sei, hätten sie bei den Verwandten der Mutter in der Stadt [...]

gewohnt. Er sei schon als kleines Kind von der Verwandtschaft väterlicherseits

und mütterlicherseits geschlagen, eingesperrt und zur Arbeit gezwungen worden,

besonders von einem älteren Bruder der Mutter. Grund für die fortgesetzten

Misshandlungen sei der Umstand gewesen, dass er nicht vom gleichen Vater

abstammte wie seine Geschwister und deshalb nicht akzeptiert worden sei. Zu den

Verwandten im Kosovo unterhalte er keinen Kontakt, er habe dort auch keine

Freunde. Wenn er in den Kosovo ausgeschafft würde, wüsste er nicht, wohin. Er

habe kein Beziehungsnetz dort. Er habe Angst, von der Familie angegriffen oder

umgebracht zu werden, weil er aufgrund der Umstände seiner Zeugung nicht

akzeptiert werde. In den Augen der Familie sei er eine Schande. Die dortigen

Behörden würden ihn nicht schützen (Prot. Berufungsverhandlung (Akten S. 136

ff, Akten S. 138: «Ich hatte wirklich keine gute Kindheit […] Sie wollen mich

nicht sehen und nicht haben»).

2.5

2.5.1 Der

Berufungskläger hält sich seit nunmehr zehn Jahren in der Schweiz auf und

spricht relativ gut Deutsch. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, hat er

jedoch die prägenden Kindheits- und Jugendjahre bis zu seinem 16. Lebensjahr nicht

in der Schweiz verbracht, weshalb seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz

nicht zu vergleichen ist mit der Situation eines hier geborenen und

aufgewachsenen Ausländers. Hinzu kommt, dass er von der in der Schweiz

verbrachten Zeit über viereinhalb Jahre und damit fast die Hälfte im Gefängnis war,

was sich ebenfalls relativierend bezüglich der langen Anwesenheitsdauer

auswirkt. Aus dem jüngsten Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses vom

17. Februar 2025 geht hervor, er erhalte regelmässig Besuch sowie finanzielle

Unterstützung von Familienangehörigen. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers

habe er zwar Kollegen in der Schweiz, ziehe es jedoch vor, in Haft von seiner

Mutter und seinen Geschwistern besucht zu werden (Prot. Berufungsverhandlung

Akten S. 136). Seine sozialen Kontakte während der Inhaftierungszeiten

beschränkten sich damit auf Personen, die aus seinem Kulturkreis stammen.

2.5.2 Betreffend

die berufliche Integration bekundete der Berufungskläger wiederholt seine

Absicht, eine Ausbildung zu absolvieren. Bereits in der Befragung zur Person

vom 20. März 2018 gab er zu Protokoll, er wolle eine Berufsausbildung machen. Anlässlich

einer Einvernahme vom 19. Juni 2018 gab er an, er arbeite nicht, sei aber auf

Stellensuche und wolle als Maurer arbeiten. Nach seiner erneuten Festnahme sagte

er in der Einvernahme vom 10. September 2018 aus, er arbeite nicht (Akten SB.2019.74

S. 142; vgl. dazu auch Aussagen der Mutter des Berufungsklägers Akten S. 813).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Februar 2019 äusserte er seine

Absicht, er wolle eine Lehre als Maler/Gipser oder als Automechaniker machen

(Akten SB.2019.74 S. 1114). Die Verteidigung ergänzte, der Berufungskläger beabsichtige,

eine Lehre zu beginnen, zu arbeiten und seine Mutter und Geschwister zu

unterstützen, da diese für ihn an erster Stelle stünden (Akten SB.2019.74 S.

1172). Auch bei seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024 hatte der Berufungskläger

weder eine Ausbildung noch eine Arbeit (vgl. Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juni 2024, Migrationsakten Band 1 S. 18; vgl.

Auszug aus Migrationsakten act. 17). Für die Zeit zwischen Juni 2022 und Juni

2024 sind lediglich eine Anstellung bei der […] GmbH vom 13. Juni 2022 bis 31.

Oktober 2022 sowie eine Beschäftigung bei der […] GmbH ab dem 1. März 2023

dokumentiert; bis wann diese Tätigkeit dauerte, ist nicht aktenkundig (Migrationsakten

Band 2 S. 179 ff., 183 ff., 190). Gemäss seinen Aussagen an der

Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 habe er zudem bei diversen Firmen

geschnuppert, dafür liegen jedoch keine Belege vor. Der Berufungskläger gab

weiter an, seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2022 nur für

kurze Zeit Sozialhilfe bezogen zu haben. Jedoch habe er Schulden. Er plane nun

eine Ausbildung im Bereich Reinigung und Umzug zu absolvieren, wofür ihm seine

Mutter ihre finanzielle Unterstützung zugesagt habe. Danach beabsichtige er,

sich selbständig zu machen. Bis dahin wolle er arbeiten, sein eigenes Geld

verdienen und auch Steuern zahlen. Auf Nachfrage gab er an, er habe nicht

früher eine Ausbildung begonnen, weil er habe Arbeitserfahrung sammeln und die

Mutter unterstützen wollen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 136 ff.).

2.5.3 Aus

diesen Ausführungen folgt, dass es dem Berufungskläger bisher nicht gelungen

ist, sich in wirtschaftlicher Hinsicht hinreichend zu integrieren. Ganz

offensichtlich wusste er auch die Zeit nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug im Juni 2022 bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Juni 2024

nicht gewinnbringend im Sinne einer verstärkten Integration zu nutzen. So blieb

er weiterhin ohne Ausbildung und dauerhafte Arbeitsstelle und lebte zumindest

teilweise von der Sozialhilfe. Anzumerken ist, dass der Aufenthaltsstatus des Berufungsklägers

als vorläufig Aufgenommener diese klar ungenügende Integration nicht zu

entschuldigen vermag, erlaubt doch Art. 85a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) vorläufig aufgenommenen Personen die

Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Auch unter Berücksichtigung der

schweren Kindheit und der gewiss nicht einfachen Vorbedingungen wären –

insbesondere vor dem Hintergrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren – intensivere

Integrationsbemühungen des Berufungsklägers zu erwarten gewesen. Insgesamt ist

er trotz seiner inzwischen langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht stark

verwurzelt und sowohl beruflich, finanziell als auch sozial klar ungenügend

integriert. Es ist damit ungeachtet der inzwischen zehnjährigen

Anwesenheitsdauer nicht von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz

auszugehen.

2.5.4 Bezüglich

der familiären Beziehungen macht der Berufungskläger geltend, er habe vor

seiner Inhaftierung stets mit seiner Mutter zusammengelebt und pflege aufgrund

der schwierigen Vergangenheit eine aussergewöhnlich intensive Beziehung zu ihr,

weshalb eine besondere Abhängigkeit vorliege, die in den Schutzbereich von Art. 13

Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle (Plädoyer der Verteidigung

Akten S. 124). Entsprechend hat der Berufungskläger auch anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 erneut die enge Verbundenheit mit seiner

Mutter betont (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 136: «Meine Mutter bedeutet

mir mehr als alles»). Im vorliegenden Fall ist das Recht auf Familienleben des

Berufungsklägers trotz der unbestrittenermassen nahen Beziehung zur Mutter nicht

im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert. Der inzwischen

fast 26jährige Berufungskläger ist weder körperlich oder geistig behindert,

noch schwer krank. Der Umstand, dass er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug

im Juni 2022 erneut mit der Mutter und einem Teil der ebenfalls volljährigen

Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, vermag für sich

allein ebenso wenig eine besondere Abhängigkeit zu begründen wie seine

schwierige Kindheit. So lebte der Berufungskläger während der Verbüssung seiner

Freiheitsstrafe von September 2018 bis Juni 2022 sowie seit seiner

erneuten Inhaftierung im Juni 2024 faktisch mehrere Jahre lang nicht mehr mit

seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen. Die Kontakte beschränkten sich vielmehr

über auf regelmässige Besuche der Familienangehörigen in der

Strafvollzugsanstalt. Weder die Mutter noch die Geschwister waren oder sind zur

Bewältigung des Alltags und/oder finanziell abhängig vom Berufungskläger. Vielmehr

erhält der Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben sowie dem

Führungsbericht vom 17. Februar 2025 finanzielle Unterstützung von seiner

erwerbstätigen Mutter. Aufgrund des Gesagten sind entgegen den Ausführungen der

Verteidigung keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass der Berufungskläger ein

Bindeglied für die Geschwister darstellen bzw. der Familie unverzichtbare

Stabilität vermitteln würde (Plädoyer Verteidigung Akten S. 124). Dass ihm

gemäss eigenen Angaben die Besuche der Mutter wichtiger seien als solche von

Bekannten oder Kollegen, begründet ebenfalls keine aussergewöhnliche Beziehungsnähe,

die unter den besonderen Schutz der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen

würde. Diese Priorisierung ist vielmehr der besonderen Situation und dem Regime

in Untersuchungshaft geschuldet, welches nur eingeschränkte Besuche erlaubt. Es

ist zu erwarten, dass sich die zentralen Beziehungen des heute knapp 26-jährigen

Berufungsklägers nach seiner Haftentlassung allmählich auf Freundschaften sowie

allenfalls eine Paarbeziehung und eine eigene Kernfamilie verlagern werden. Ein

über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen

hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz

lebenden Ursprungsfamilie ist insgesamt nicht ersichtlich. Unbestreitbar stellt

der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person und ihre Familie

eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten

Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Für den Berufungskläger ist die

Fernhaltewirkung der Landesverweisung und damit die Trennung von seiner Mutter

und seinen erwachsenen Geschwistern eine zwangsläufige, unmittelbare

gesetzmässige Folge der strafrechtlichen Massnahme. Jedoch lässt sich die

familiäre Beziehung in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel

und Besuche der Familienangehörigen im Kosovo pflegen. Offenbar konnte die

Mutter im Dezember 2024 unbehelligt in den Kosovo reisen und wird dies wohl

auch in Zukunft tun können. Aus diesen Erwägungen folgt, dass – in

rechtskonformer restriktiver Auslegung der Härtefallklausel – die

Landesverweisung keine unverhältnismässige Härte für den Berufungskläger

darstellt (vgl. BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 5.4.2; 6B_1299/2019

vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6).

2.5.5 Der

Berufungskläger ist bereits kurz nach seiner Einreise in der Schweiz ein erstes

Mal wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens in

fahrunfähigem Zustand straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug vom 18.

Juni 2024 Akten S. 19 f.). Im vorliegenden Verfahren hat er sich neben den

beiden schweren Sexualdelikten auch des Raufhandels und eines Verstosses gegen

das Ausländergesetz schuldig gemacht. Am 29. November 2023 wurde er ausserdem wegen

Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie Fahrens eines

Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand verurteilt (Strafregisterauszug Akten

S. 20). Obwohl weder die Vorstrafe aus dem Jahr 2018 noch die jüngste

Verurteilung einschlägig sind und zudem von einer Bestrafung wegen des

Verstosses gegen das Ausländergesetz wegen Geringfügigkeit Umgang genommen

wurde, zeigt die Deliktsbiographie des Berufungsklägers, dass er offensichtlich

nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Besonders ins

Gewicht fällt, dass er sich noch während des laufenden Strafverfahrens

betreffend das Sexualdelikt zum Nachteil von C____ ein weiteres Mal sexuell an

einer Frau verging. Zusammenfassend konnten weder die für die vergangenen

Delikte ausgesprochene, bedingte Geldstrafe noch die Busse, das laufende

Strafverfahren oder die verbüsste Freiheitsstrafe betreffend die Sexualdelikte

den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abhalten. Dieser Umstand sowie die

bereits thematisierte fehlende berufliche Integration schmälern seine

Resozialisierungschancen in der Schweiz erheblich.

2.5.6 Zu

seiner Reintegration im Heimatland bestreitet der Berufungskläger, eine normale

Sozialisierung im Kosovo erlebt zu haben, da er von einem Onkel mütterlicherseits

am regelmässigen Schulbesuch gehindert worden sei. Deshalb seien seine

Resozialisierungschancen im Kosovo keineswegs besser als in der Schweiz (Plädoyer

der Verteidigung Akten S. 128 f.). Dem gegenüber steht seine Aussage im

Asylverfahren, er habe im Kosovo zuletzt die 1. Klasse der Mittelschule (10.

Klasse) besucht (vgl. Migrationsakten, Protokoll der Befragung zur Person vom

19. Februar 2015 Ziff. 1.17.04), woraus geschlossen werden muss, dass er zumindest

die obligatorische Schulzeit erfolgreich abschliessen konnte. Ungeachtet eines

allenfalls teilweise lückenhaften Schulbesuchs ist aber klar von seiner

Sozialisierung im Kosovo auszugehen, hat er doch dort die prägenden Jahre der

Kindheit und Adoleszenz verbracht; zudem ist er albanischer Muttersprache und mit

den kulturellen Gepflogenheiten in seiner Heimat bestens vertraut. In

Übereinstimmung mit der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem davon

auszugehen, dass sich der Berufungskläger als junger, unverheirateter,

kinderloser Mann ohne relevante gesundheitliche Einschränkungen in einer

Lebensphase befindet, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergeht (vgl.

Urteil 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 5.5 mit Hinweis auf 6B_1164/2023 vom

7. Oktober 2024 E. 7.4.2). Es ist unbestritten, dass die Lebens- und

Arbeitsbedingungen im Kosovo weniger komfortabel sein dürften als in der

Schweiz und familiäre Beziehungen die Suche nach einer Arbeitsstelle erleichtern

können. Der Berufungskläger dürfte es vor diesem Hintergrund nicht ganz leicht

haben, im Kosovo beruflich Fuss zu fassen, verfügt er doch nicht über einen bereits

bestehenden sozialen Empfangsraum, der ihm die Wiedereingliederung erleichtern

würde. Angesichts der Tatsache, dass dem Berufungskläger aber trotz besserer

Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt auch in der Schweiz die berufliche Integration

bisher nicht geglückt ist, sind seine beruflichen Integrationsmöglichkeiten im

Heimatland nicht als wesentlich schlechter einzustufen als in der Schweiz. Schliesslich

ist auch der Umstand, dass sein Einkommen im Kosovo bedeutend tiefer ausfallen

dürfte als in der Schweiz unbeachtlich, vermag doch ein allenfalls günstigeres

wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz einen Härtefall bzw. einen Verbleib

in der Schweiz nicht zu begründen (vgl. BGer 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024

E. 2.5.5, 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Auch ein allfälliges

Interesse an der Möglichkeit, die hiesigen Sozialleistungen in Anspruch nehmen

zu können, beeinflusst die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten (vgl.

BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2). Immerhin hat der

Berufungskläger bisher von seiner Mutter wirtschaftliche Unterstützung erhalten

und auch für die Zukunft zugesagt bekommen, was seine wirtschaftliche

Wiedereingliederung im Kosovo zumindest erleichtern dürfte. Zwar war diese

Unterstützung gemäss den Angaben des Berufungsklägers für eine Ausbildung in

der Schweiz gedacht, kann ihm jedoch auch für die Zeit der Wiedereingliederung

im Kosovo eine wichtige Ressource sein. Zudem hat seine Mutter mit E____ einen

Freund im Kosovo, der ihr offensichtlich wohlgesinnt ist und der allenfalls

ihrem Sohn bei der Reintegration behilflich sein kann (vgl. unten E. 2.7.5).

2.5.7 Zusammenfassend

stehen die beruflichen Zukunftsaussichten des Berufungsklägers als junger,

gesunder, alleinstehender Mann ohne Kinder und ohne Ausbildung im Kosovo

zumindest nicht schlechter als in der Schweiz, weshalb ihm zuzumuten ist, seinen

künftigen Lebensunterhalt im Kosovo auch ohne direkte Hilfe von Verwandten

durch Erwerbsarbeit zu bestreiten bzw. sich notfalls von der in der Schweiz

erwerbstätigen Mutter oder der dortigen Sozialbehörde unterstützen zu lassen.

Wenn der Berufungskläger die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam

und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Aufgrund des

Gesagten ist indes nicht ersichtlich, dass ihn diese Massnahme

unverhältnismässig treffen würde. Insbesondere ist davon auszugehen, dass für den

in der Schweiz vorbestraften Berufungskläger, der hier weder über eine

Ausbildung noch über ein soziales Netz verfügt, das ihn vor wiederholter

Delinquenz abhalten konnte, in der Schweiz wenig aussichtsreiche Perspektiven

für eine wirtschaftliche Integration bestehen. Umgekehrt besteht die Hoffnung,

dass er sich in seinem Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich

entsprechende Chancen wird erarbeiten können und mit soliden Kenntnissen seiner

Muttersprache zumindest keine schlechteren Aussichten auf eine Arbeitsstelle

haben dürfte.

2.6

2.6.1 Der

im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils knapp 26-jährige Berufungskläger reiste

am 10. Februar 2015 mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern in die

Schweiz ein, wo die Familie ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde abgewiesen und

die Wegweisung der Familie aus der Schweiz angeordnet. Mit Urteil vom 8. Mai

2018 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung der Familie in den

Kosovo generell als zumutbar (Urteil Akten S. 74 E. 6.2 mit Hinweis auf

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 2017). Das Bundesverwaltungsgericht

verneinte aber die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung mit Blick auf das

Kindeswohl der drei damals noch minderjährigen Geschwister des Berufungsklägers.

Aus den diesbezüglichen Erwägungen geht hervor, für die alleinstehende, unter

psychischen Problemen leidende Mutter ohne Ausbildung und funktionierendem

Beziehungsnetz gestalte sich die Suche nach einer Wohnmöglichkeit für eine

sechsköpfige Familie und einer Arbeitsstelle im Kosovo schwierig. Nach

jahrelangen Boshaftigkeiten und Schikanen könne sie von ihrer dortigen

Verwandtschaft keine Hilfe erwarten. Auch von der in der Schweiz lebenden

Verwandten könne sie – insbesondere auch infolge eines Zerwürfnisses wegen

eines Vorfalls mit dem Berufungskläger – nicht mit finanzieller Unterstützung rechnen.

Damit erscheine es geradezu ausgeschlossen, dass die Mutter des

Berufungsklägers in der Lage wäre, nicht nur die Existenz der gesamten Familie

im Kosovo zu sichern, sondern auch den Bedürfnissen der minderjährigen Kinder nach

Betreuung, Ausbildung und Stabilität gerecht zu werden (Urteil E. 6.3 Akten S.

74-78). Gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG in Verbindung mit dem Grundsatz der

Einheit der Familie (Art. 44 des Asylgesetzes [AslyG, SR 142.31]) wurde der

ganzen Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige

Aufnahme in der Schweiz gewährt (Akten SB.2019.74 S. 78).

2.6.2 Weder

bei der Prüfung des Härtefalls im Allgemeinen noch bei der Beurteilung der

Resozialisierungsmöglichkeiten des Berufungsklägers im Kosovo im Besonderen kann

wesentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018

abgestellt werden. In formeller Hinsicht ist das Strafgericht bei seinem

Entscheid über die Landesverweisung nicht an die Erkenntnisse einer

Verwaltungsbehörde gebunden, sondern folgt dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6

StPO) sowie dem Gebot der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl.

dazu BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.5.3). Materiell kommt hinzu,

dass das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil klar mit einer Gefährdung des

Kindeswohls der minderjährigen Geschwister des Berufungsklägers begründete (vgl.

Akten SB.2019.74 S. 59 ff.). Der damals bereits volljährige Berufungskläger

hingegen wurde lediglich im Zusammenhang mit einem Zerwürfnis mit den in der

Schweiz lebenden Verwandten, als allfällige Bezugsperson für die minderjährigen

Geschwister sowie unter dem Aspekt der möglichen Unterstützung der

Gesamtfamilie durch seine allfällige Erwerbstätigkeit im Kosovo erwähnt. Seine

soziale und berufliche Integration in der Schweiz sowie seine

Resozialisierungschancen im Kosovo wurden hingegen im fraglichen Urteil nicht

thematisiert. Daraus folgt, dass die entscheiderheblichen Erwägungen des

Bundesverwaltungsgerichts nicht, bzw. nur in äusserst beschränktem Mass für die

vorliegende Härtefallprüfung herangezogen werden können.

2.6.3 Zusammenfassend

hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2018

lediglich marginal mit der persönlichen Situation des Berufungsklägers befasst;

aus den Erwägungen geht zudem klar hervor, dass bei einem Vollzug der

Wegweisung in den Kosovo nicht etwa der – schon damals volljährige –

Berufungskläger gefährdet gewesen wäre, sondern seine minderjährigen

Geschwister. Einzig gestützt auf den in Art. 44 AsylG verankerten Grundsatz der

Einheit der Familie wurde der Berufungskläger in den

Nichtausschaffungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts einbezogen und dessen

vorläufige Aufnahme verfügt. Dieser Grundsatz findet jedoch im Strafrecht keine

bzw. nur die im Rahmen der Garantien betreffend Art. 8 EMRK Anwendung.

Andernfalls wäre grundsätzlich jeder ausländische Täter mit Familie vor einer

Landesverweisung geschützt. Schliesslich gilt auch zu berücksichtigen, dass der

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts fast sieben Jahre zurückliegt. Während

der 3 ¾ Jahren, die der Berufungskläger im Strafvollzug zubrachte, mussten die

Mutter und die inzwischen erwachsenen Geschwister ihren Alltag ohne seine

Unterstützung bestreiten; dieselbe Situation liegt nun auch seit seiner

erneuten Inhaftierung am 1. Juni 2024 vor. Die Situation präsentiert sich damit

vollkommen anders als im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im

Mai 2018, als drei der Geschwister noch minderjährig und allenfalls auf den

Berufungskläger als Bezugsperson angewiesen waren.

2.6.4 Der

Berufungskläger macht geltend, bei einer Rückkehr in den Kosovo wäre er «in

einer schlimmeren Situation als meine Mutter vor zehn Jahren» (Prot.

erstinstanzliche Verhandlung Akten SB.2019.74 S. 1115). Es liegt jedoch auf der

Hand, dass die Situation des alleinstehenden, kinderlosen Berufungsklägers, der

nur für sich selbst zu sorgen hat, sich massgeblich von der damaligen Situation

seiner Mutter unterscheidet. Zwar verfügt der Berufungskläger wie auch seine

Mutter weder über eine Berufsausbildung noch über die Unterstützung der im

Kosovo lebenden Verwandtschaft. Allein die Tatsache, dass es sich bei ihm um

einen Mann handelt, dürfte jedoch im stark patriarchalisch geprägten Kosovo

gegenüber der damaligen Situation seiner Mutter, welche als verwitwete Frau

zudem allein für fünf Kinder zu sorgen hatte, einen wesentlichen Vorteil für

seine berufliche und gesellschaftliche Reintegration bedeuten. Zudem verfügt

der Berufungskläger – im Unterschied zu seiner Mutter in der damaligen

Situation – mit seiner Mutter über eine Verwandte in der Schweiz, die in der

Lage und gewillt ist, ihn finanziell zu unterstützen, bis er im Erwerbsleben

auf eigenen Beinen steht.

2.7

2.7.1 Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft

eingeholten Bericht des Migrationsamts vom 1. Februar 2019 sei der Vollzug in

den Kosovo jederzeit möglich. Es gebe am Flughafen in Pristina die Möglichkeit,

sich beim Reintegrationsbüro zu melden. Gemäss Auskunft vom Staatssekretariat für

Migration (SEM) zeigten die Erfahrungen der Rückkehrenden, ob freiwillig oder

nicht, dass das System funktioniere. Die betroffene Person könne direkt bei

Einreise an der Passkontrolle eine Vorsprache in dem zuständigen Büro verlangen

(Migrationsakten Band 4 Akten S. 66 f., vgl. dazu Information Leaflets for the

reintegracion process Akten S. 68-81). Diese Einschätzung wurde mit im

Berufungsverfahren eingeholter E-Mail vom 15. Juli 2024 durch das Migrationsamt

bestätigt (Akten S. 25).

2.7.2 Der

Berufungskläger macht geltend, zwar seien die allgemeinen Verhältnisse im

Kosovo bekannt, davon abzugrenzen sei jedoch seine individuell-konkrete

Situation als besonders verletzliche Person. So hätten Personen, die aus

Kriegsvergewaltigungen stammen würden, teilweise keine Lobby. Es sei

erstaunlich, dass erwartet werde, dass er nähere Ausführungen zu diesem

belastenden Umstand mache. In diesem Zusammenhang machte er eine Verletzung von

Art. 2 und 3 EMRK geltend (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 144). Ihm drohe

als aus einer Kriegsvergewaltigung stammendes Kind im Kosovo generell eine

Stigmatisierung, welche zu einer menschenunwürdigen Situation für ihn führe.

Konkret werde er von der Gesellschaft als Schande, als minderwertig bzw. als

Feind und damit als nicht zugehörig betrachtet. Damit bestehe keine Perspektive

auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft, er müsse sich vielmehr vor

Nachstellungen und Übergriffen fürchten und sei entsprechend gefährdet

(Plädoyer Akten S. 127, 144).

2.7.3 Wie die

Verteidigung zutreffend ausführt, gilt es zu unterscheiden zwischen einer

generellen und einer individuell-konkreten Gefährdung, welcher der

Berufungskläger bei einer Rückkehr in den Kosovo allenfalls ausgesetzt wäre. Während allgemein

bekannte Risiken im Zielland von den Behörden von Amts wegen zu prüfen

sind, verhält es sich aber entgegen der Annahme der Verteidigung

bei individuellen, nicht offenkundigen Gefährdungen anders. Hier ist

es primär Aufgabe der betroffenen Person, sich auf ein solches spezifisches

Risiko zu berufen und dieses substantiiert darzulegen, ist doch diese in aller

Regel die beste Informationsquelle für derartige persönliche

Gefährdungsmomente. Den Berufungskläger trifft damit bei der

Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in

seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine

Mitwirkungspflicht (BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.3, 6B_542/2023 vom

15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; je mit

Hinweisen). Dabei reicht es nicht aus, pauschal geltend zu machen, das Gericht habe

seine Situation hinsichtlich der Landesverweisung nicht genügend abgeklärt,

ohne dabei aber diejenigen Umstände fundiert vorzubringen, die in seiner

konkreten Situation eine Gefährdungslage begründen würden.

2.7.4 Es ist gerichtsnotorisch, dass während des

Kosovokriegs in den Jahren 1998-1999 zahllose Frauen, aber auch Kinder und

Männer vergewaltigt wurden. Seit dem Jahr 2018 besteht im Kosovo für Überlebende

sexueller Gewalt während des Krieges die Möglichkeit, den Status als zivile

Kriegsopfer zu erlangen und finanzielle Unterstützung im Form einer monatlichen

Rente zu erhalten (vgl. https://medicamondiale.org/gewalt-gegen-frauen/aktuelles/interview-bilanz-ueber-ein-jahr-kriegsrente-fuer-vergewaltigte-frauen-im-kosovo;

https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/kosovo). Gemäss eines vom

Berufungskläger an der Berufungsverhandlung eingereichten Dokuments sprach die

Mutter des Berufungsklägers am 12. Dezember 2024 im Ministerium für Innere

Angelegenheiten des Kosovo vor und gab eine Erklärung betreffend die erlittene

Vergewaltigung ab (Akten S. 97 ff.). Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei

aufgrund einer Vergewaltigung durch serbische Polizisten mit dem

Berufungskläger schwanger geworden. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2007

seien sie und ihre fünf Kinder Gewalt seitens der Familienangehörigen ihres

Ehemannes ausgesetzt gewesen und von ihnen im Jahr 2008 aus dem Haus geworfen

worden. Sie sei dann zu ihrer Familie gezogen, wo sie sieben Jahre lang gelebt

habe. Jedoch sei sie auch dort schlecht behandelt worden «da mein Sohn A____

die Ursache dafür war». Sie sei in der Folge mit den Kindern in die Schweiz

gekommen und über mehrere Jahre hinweg psychiatrisch behandelt worden. Ihr

Schwager, F____ habe vor etwa zwei Jahren den Berufungskläger schriftlich

bedroht. Der Zweck ihres Besuches im Kosovo bestehe darin, von den staatlichen

Institutionen sicherzustellen, dass ihre Kinder künftig den Kosovo besuchen

können (Akten S. 99).

2.7.5 Zudem wurde in der Berufungsverhandlung ein

Bericht eines kosovarischen Freundes der Mutter des Berufungsklägers, E____,

eingereicht. Dieser bestätigte mit eidesstaatlicher Erklärung vom 11. Dezember

2024 sowohl die Vergewaltigung der Mutter des Berufungsklägers als auch die

daraus für die Familie resultierenden Probleme. Er gab an, die Anschuldigungen

und Misshandlungen seitens der Familienangehörigen gegenüber dem

Berufungskläger hätten dazu gedient, «ihn aus dem Haus zu vertreiben und ihm zu

sagen, dass er keinen Anspruch auf das Erbe seines verstorbenen Vaters [...]

habe, weil D____ diesen Jungen habe durch Vergewaltigung eines Serben während

des letzten Kosovokrieges» (Akten S. 107).

2.7.6 Schliesslich bestätigte die NGO G____, eine

Frauenrechtsorganisation zur Unterstützung von Überlebenden sexualisierter

Kriegsgewalt, mit undatiertem Schreiben, die Mutter des Berufungsklägers habe

am 13. Dezember 2024 als Opfer sexueller Gewalt im Krieg bei G____ vorgesprochen.

Sie habe um Hilfe gebeten für ihren Sohn, der in der Schweiz wegen eines

Delikts angeklagt sei. Gemäss der Schilderung seiner Mutter sei der

Berufungskläger seit seiner Kindheit unfair und diskriminierend behandelt

worden und psychischer und physischer Gewalt in der Schule und in der

Wohngemeinde ausgesetzt gewesen. Aus diesem Grund habe er manchmal die

Kontrolle über seine Handlungen verloren. Er sei einzig von seiner Mutter

unterstützt worden. Im Schreiben wurde dazu erläutert, Kriegsvergewaltigungen

seien ein sehr heikles Thema im Kosovo und die Überlebenden würden

stigmatisiert. Es sei immer noch tabu, über Kinder, welche aus

Kriegsvergewaltigungen stammen, zu sprechen und es gebe keine offiziellen

Zahlen dazu. Die Mutter des Berufungsklägers sei besorgt, ob ihr Sohn im Kosovo

sicher sein könne. Die NGO stellte sich auf den Standpunkt, Gewaltdelikte seien

nicht zu rechtfertigen, es werde aber angesichts der Lebensumstände der Mutter

und des Sohnes um einen sensiblen Umgang mit dem Thema ersucht (Akten S. 103

f.).

2.8

2.8.1 Das Gericht

hegt keine Zweifel daran, dass die Mutter des Berufungsklägers durch eine

Kriegsvergewaltigung mit ihm schwanger wurde, dies zu schweren innerfamiliären

Konflikten führte und sowohl die Mutter als auch der Sohn in ihrer

Herkunftsfamilie schlecht behandelt wurden, so dass sie sich zunächst gezwungen

sahen, von der väterlichen in die mütterliche Familie umzuziehen und sich

schließlich sogar räumlich vollständig von der Familie zu trennen. Dies geht

aus den Aussagen des Berufungsklägers, dem Bericht seiner Mutter sowie demjenigen

ihres Freundes E____ hervor. Nicht bezweifelt wird sodann, dass in der

traditionellen kosovo-albanischen Gesellschaft Vergewaltigungen im Allgemeinen

und Kriegsvergewaltigungen im Besonderen sowie die daraus

entstandenen Kinder nach wie vor nicht breit gesellschaftlich thematisiert

werden, sondern das Thema einem gesellschaftlichen Tabu unterliegt, das nur

langsam aufgeweicht wird. Häufig werden zudem die bei einer

Vergewaltigung gezeugten Kinder als Zeichen der Schuld angesehen und sind in

den Familien unerwünscht (Schreiben von G____ E. 2.7.6; vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html,

Themenpapier Kosovo/Jugoslawien vom 25. Oktober 2020, Die kosovo-albanische

Frau in Familie und Gesellschaft, S. 9 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu Bericht der NGO). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die

von der Verteidigung beantragten Beweismittel, namentlich die Befragung der

Mutter des Berufungsklägers sowie von E____ und allfälliger weiterer Zeugen

sowie die Abklärung der Verhältnisse über einen Vertrauensanwalt im Kosovo.

2.8.2 Bezüglich

der geltend gemachten individuell-konkreten Gefährdung führte der

Berufungskläger aus, er fühle sich von den ihm feindlich gesinnten, im Kosovo

ansässigen Familienangehörigen, konkret von einem Onkel mütterlicherseits

bedroht. Dieser habe ihn, als er ein Kind gewesen sei und im gemeinsamen

Haushalt mit ihm gelebt habe, wiederholt heftig geschlagen und zur Arbeit

gezwungen. Was er von diesem Onkel heute als Erwachsener bei einer Rückkehr in

den Kosovo konkret zu befürchten habe, hat der Berufungskläger aber trotz

mehrfacher Nachfrage auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025

nicht spezifiziert. Insbesondere hat er auf den Hinweis, er habe die

Möglichkeit, sich in einem anderen Teil des Kosovo niederlassen und müsse

keinen Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie aufnehmen, nichts vorgebracht, was

zur Annahme einer konkreten Bedrohungslage führen würde. Gemäss den

früheren Angaben des Berufungsklägers habe die Absicht der väterlichen

Verwandtschaft hauptsächlich darin bestanden, der Mutter die Obhut über die

noch minderjährigen Kinder zu entziehen und die älteste Tochter

zwangszuverheiraten, während die Familie mütterlicherseits durch die

Verpflichtung der Mutter des Berufungsklägers, zwei Kredite aufzunehmen und

abzubezahlen vor allem monetäre Interessen gehegt habe (vgl. Migrationsakten,

Befragung zur Person vom 19. Februar 2015 Ziff. 7.01). Gemäss den Ausführungen

des Freundes der Mutter, E____, beabsichtigte die Verwandtschaft die

Vertreibung der Mutter und ihres Sohnes, weil die Umstände seiner Zeugung eine

Schande für sie bedeute und weil die Familie nicht wolle, dass er die Erbschaft

seines verstorbenen Vaters antrete (vgl. dazu auch Plädoyer Akten S. 129). All

dies führt nicht zur Annahme einer aktuellen Gefährdungssituation des heute

erwachsenen Berufungsklägers bei seiner Rückkehr in den Kosovo.

2.8.3 Schliesslich

hält auch das Argument der Verteidigung, wonach der Berufungskläger durch zu

befürchtende Nachstellungen seiner Verwandtschaft faktisch zur Binnenflucht im

Kosovo getrieben würde (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 125), nicht

stand. Wie bereits erwähnt, steht es dem Berufungskläger grundsätzlich frei,

sich an einem beliebigen Ort im Kosovo niederzulassen. Der frühere, während des

Zusammenlebens bestehende Konflikt mit einem Onkel kann nicht dazu führen, dass

eine Ausschaffung in den Kosovo generell verunmöglicht wird. Dazu müsste die

geltend gemachte aktuelle Bedrohungslage genauer spezifiziert und konkretisiert

werden. Wenn der Berufungskläger zu Protokoll gibt: „Ich möchte nicht mehr die

gleiche Situation haben wie damals in meiner Kindheit“ (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 136), verkennt er, dass er heute kein Kind mehr

ist und der Onkel – wenn er denn überhaupt von der Rückkehr des

Berufungsklägers in den Kosovo erfährt, was vornehmlich am Berufungskläger

selbst bzw. seiner Mutter liegt, die offenbar noch Kontakt zur Herkunftsfamilie

pflegt – gegen einen erwachsenen Mann nicht mehr gleich vorgehen kann, wie

damals gegen den Berufungskläger als ihm ausgeliefertes Kind. Festzustellen

bleibt schliesslich, dass es sich bei dem Onkel, der vor zwei Jahren eine

schriftliche Drohung gegen den Berufungskläger ausgestossen haben soll, gemäss

den Angaben der Mutter des Berufungsklägers nicht um den Onkel handelt, vor dem

sich der Berufungskläger angeblich fürchtet, sondern um einen Onkel

väterlicherseits namens F____ (vgl. Akten S. 99). Gemäss den

Migrationsakten lebte F____ zum Zeitpunkt der Einreise des Berufungsklägers in

die Schweiz jedoch in Deutschland und nicht im Kosovo (Migrationsakten,

Befragung zur Person vom 19. Februar 2015 p. 5). Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern von dem in Deutschland lebenden Onkel eine Gefahr für den

Berufungskläger im Kosovo ausgehen sollte. Dass dieser Onkel inzwischen in den Kosovo

zurückgekehrt sei und heute eine Bedrohung für ihn darstellen würde, hat der

Berufungskläger nicht geltend gemacht. Insgesamt ist es dem Berufungskläger

nicht gelungen, eine individuell-konkrete Gefährdung bei seiner Rückkehr in den

Kosovo darzulegen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das im zweiten

Rückweisungsverfahren neu eingebrachte Argument, die kosovarische

Verwandtschaft wolle dem Berufungskläger das Erbe seines Vaters verweigern,

zwar für ihn durchaus ein Problem darstellen mag, jedoch vorliegend zur

Begründung der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo unbeachtlich ist,

zumal ihm die Verwandtschaft das Erbe wohl auch verweigern würde, wenn er

weiterhin in der Schweiz ansässig wäre. Eine konkrete Bedrohungslage ergibt

sich daraus jedenfalls nicht.

2.8.4 Auch vom

geltend gemachten gesellschaftlichen Stigma des aus einer Kriegsvergewaltigung

stammenden Kindes ist der Berufungskläger heute als Erwachsener, der nach

längerer Landesabwesenheit in den Kosovo zurückkehrt und dort auf ein Umfeld

trifft, welches keine Kenntnis von den Umständen seiner Zeugung hat, nicht mehr

unmittelbar, im Sinne einer konkreten Gefährdung, betroffen. Seine heutige

Situation ist zu unterscheiden von der Lage eines von seinen Angehörigen

abhängigen Kindes, dessen Umfeld weiss, dass es einer Kriegsvergewaltigung

entstammt. Daraus folgt die Zumutbarkeit der Ausweisung in den Kosovo. Zwar

wird sich der Berufungskläger nach seiner Rückkehr in der Heimat ohne die

Unterstützung seiner dortigen Familienangehörigen zurechtfinden müssen, was

ohne Zweifel eine gewisse Härte darstellt. Jedoch kann er sich wie bereits

erwähnt, als junger, gesunder Mann um eine Arbeit bemühen und notfalls auf die

ihm zugesagte finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz erwerbstätigen

Mutter zurückgreifen. Dass – wie die Verteidigung impliziert – das Umfeld an

einem beliebigen Ort im Kosovo allein aus dem Nachnamen des Berufungsklägers

auf seine Herkunftsfamilie schliessen und ihn sogleich als zu stigmatisierendes

Kind aus einer Kriegsvergewaltigung identifizieren könnte (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 142), erscheint alles andere als wahrscheinlich,

ist doch der Name A____ in albanischen Gemeinschaften ein verbreiteter Name.

2.9 Nach

Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Berufungskläger nicht die

Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB.

3.

3.1

3.1.1 Wird

das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines

überwiegenden persönlichen Interesses. Der Vollständigkeit halber ist

nachfolgend dennoch kurz auszuführen, weshalb auch die Interessenabwägung nicht

zu Gunsten des Berufungsklägers ausfiele. Zweifellos hat er ein erhebliches

Interesse am Verbleib in der Schweiz, insbesondere, weil seine Mutter und seine

Geschwister hier leben. Jedoch fallen im Rahmen der Interessenabwägung die beiden

vom Berufungskläger nicht mehr bestrittenen schweren Sexualdelikte ganz

wesentlich zu seinen Lasten ins Gewicht. So vergewaltigte er noch während des

laufenden Ermittlungsverfahrens betreffend die sexuelle Nötigung einer jungen

Frau nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam eine weitere junge Frau. Damit

hat der Berufungskläger nicht nur eine Sexualdelikten grundsätzlich inhärente krasse

Missachtung seines jeweiligen Gegenübers und eine ernstzunehmende

Gewaltbereitschaft, sondern auch eine Geringschätzung des hiesigen

Rechtssystems gezeigt. Dieser Eindruck wird durch die weiteren – nicht

einschlägigen – Vorstrafen zusätzlich verstärkt. So machte er sich unmittelbar

nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eines Strassenverkehrsdelikts

schuldig. Damit muss ihm auch nach der gesamten Verbüssung der im vorliegenden

Verfahren ausgesprochenen Strafe eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Aus

dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 3. Dezember 2020 geht

hervor, zwar sei das Vollzugsverhalten des Berufungsklägers als gut zu

beurteilen. Jedoch hinterlasse er einen nicht fassbaren Eindruck. Er streite

die Delikte nach wie vor strikt ab, zudem blitzten im Gespräch mit ihm immer

wieder Haltungen und Einstellungen auf, welche nicht auf eine gewillte

Integration in die Gesellschaft schliessen liessen und auf ein konservatives

und sexistisches Frauenbild hinwiesen. Mit dieser Einschätzung decke sich auch

die Rückmeldung aus dem Therapiekurzbericht, welche aufgrund der

eingeschränkten Therapiemotivation und -fähigkeit des Berufungsklägers

hinsichtlich einer deliktsorientierten Therapie keine Indikation zur

Weiterführung von regelmässigen deliktsorientierten Sitzungen sehe (Akten S.

1620-1625, 1626). Der Umstand, dass die deliktsorientierte Therapie aufgrund

der fraglichen Motivation des Berufungsklägers, sich mit seinen Delikten

auseinanderzusetzen, keine wesentlichen Fortschritte erzielt habe, führt zu

einer erhöhten Rückfallgefahr für weitere Sexualdelikte. Daran ändert auch das

Vorbringen der Verteidigung nichts, der Berufungskläger bereue seine Taten bzw.

sein Verhalten im Verfahren (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 129).

Schliesslich stehen der Landesverweisung auch keine medizinischen Gründe

entgegen. Dafür, dass der Berufungskläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland

mit Blick auf seine schwierige Kindheit retraumatisiert werden könnte, wie die

Verteidigung geltend macht (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 124), liegen

keine Hinweise vor. Zudem existieren auch im Kosovo Behandlungsmöglichkeiten

für Personen, die an posttraumatischen Belastungsstörungen leiden (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html,

Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, S. 6 mit

Hinweisen). An dieser Einschätzung vermögen auch die dargelegten

persönlichen Verhältnisse, die den Berufungskläger bei einer Rückkehr in den

Kosovo erwarten, nichts zu ändern. Zwar hat der Berufungskläger zu seinem

Heimatland, welches er als Jugendlicher verliess, gemäss eigenen Angaben weder

unterstützende familiären Beziehungen noch sonstige Kontakte, was bei der Interessenabwägung

leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Er ist jedoch mit Sprache und

Kultur seiner Heimat vertraut. Damit fallen bei der Interessenabwägung

letztlich einzig die in der Schweiz lebenden Mutter und Geschwister sowie die

fehlenden unterstützenden Beziehungen zu den im Kosovo lebenden

Familienangehörigen, die der Berufungskläger in seiner Heimat zu gewärtigen

hätte, zu seinen Gunsten ins Gewicht. Wie ein Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zeigt, reichen solche Umstände nicht aus, um seine privaten

Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen zu lassen (vgl. etwa

Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 ff.; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021

E. 4.4). Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, wo einem

solchen Verbleib eine wiederholte, gegen die sexuelle Integrität von Personen

gerichtete Delinquenz sowie eine klar ungenügende Integration entgegenstehen.

3.1.2 Vor

diesem Hintergrund und angesichts der Schwere der verübten Delikte ist davon

auszugehen, dass der Berufungskläger nach wie vor eine "reale,

gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der

Schweiz" darstellt. Die beiden Sexualstraftaten sowie die übrigen

beurteilten Delikte werden dann auch mit einer Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren

sanktioniert. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden

"Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit

das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz

das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt

grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem

Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E.

1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020

E. 3.4.7; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Solche

ausserordentlichen Umstände sind im Falle des unverheirateten und kinderlosen

Berufungsklägers, wie dargelegt, nicht gegeben. Im Ergebnis überwiegt

somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der mehrfachen und für

die betroffenen Frauen sowie für weitere potentielle Opfer äusserst

folgenschweren Straffälligkeit des Berufungsklägers bewahrt zu werden gegenüber

seinem durchaus nicht unerheblichen privaten Interesse am Verbleib in der

Schweiz. Insgesamt ist aufgrund der mehrfachen Delinquenz des Berufungsklägers,

seiner mangelnden Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten, der Schwere

seiner Taten und der bestehenden Rückfallgefahr von einer hohen Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen.

3.2

3.2.1 In

die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr

ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich etwa aus der

Flüchtlingseigenschaft ergeben würden (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E.

9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse,

soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil

und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar

sind (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_38/2021 vom 14.

Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives

Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der

Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5;

145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die

Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt

des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (zum Ganzen: Urteil

6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_1042/2021 vom

24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit

Hinweisen).

3.2.2 Der

Berufungskläger macht eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Gemäss Art. 25

Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter

oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung

droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder

Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen

Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe

für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.

Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher

oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der

Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen,

restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände

des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne

von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen

konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E.

2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, §

113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128;

Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96;

Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1367/2022 vom 7. August

2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

3.2.3 Der Berufungskläger hat keinen

Flüchtlingsstatus, weshalb er sich höchstens auf Art. 66d Abs. 1 lit. b

StGB berufen kann. Der Kosovo wurde vom Bundesrat mit

Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat („Safe Country“) im

Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG eingestuft. Die Bezeichnung eines Staates

als „Safe Country“ beinhalte die Regelvermutung, dass eine asylrelevante

staatliche Verfolgung nicht stattfinde und auch der Schutz vor nichtstaatlicher

Verfolgung gewährleistet sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 11. Oktober 2017 betreffend die Situation der alleinstehenden

Mutter des Berufungsklägers mit mehreren minderjährigen Kindern,

Migrationsakten p. 10 f.). Jedoch ist der Vollzug

auch in Fällen, in denen der Zielstaat des Vollzugs ein sicherer Staat im Sinne

von Art. 6a Abs. 2 AsylG ist, zwingend aufzuschieben, wenn eine anderweitige

Verletzung des Folterverbots und anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen

droht, die einer Rückschiebung entgegenstehen. Es hat stets eine Einzelfallprüfung

eines möglichen Risikos der Verletzung des Folterverbots zu erfolgen (Hagenstein, in: Basler Kommentar Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, Art. 66d N 13 mit Hinweis Rechtsprechung des EGMR). Das nicht näher konkretisierte Vorbringen des Berufungsklägers, er

würde heute als Erwachsener bei seiner Rückkehr in den Kosovo von seiner

Verwandtschaft verfolgt, ist nicht belegt. Wie bereits dargelegt,

richteten sich die Feindseligkeiten der im Kosovo lebenden Familienangehörigen

primär gegen die Mutter des Berufungsklägers sowie gegen den Berufungskläger

als Kind bzw. gegen seinen Verbleib im Familienverband und stellen im Übrigen keine

unveränderlichen Tatsachen dar, die einer Landesverweisung von vornherein

entgegenstehen würden. Auch seine Behauptung, die Polizei würde ihm nicht

helfen, stellt eine blosse Mutmassung dar und ist nicht geeignet, die Vermutung

des «Safe Country» zu widerlegen. Eine individuell-konkrete

Gefährdung bzw. ein ernsthaftes Risiko einer zukünftigen unmenschlichen

Behandlung hat der Berufungskläger damit nicht substantiiert

geltend gemacht; Damit bringt er nichts vor, was aus völkerrechtlicher

Sicht gegen den Vollzug einer Landesverweisung sprechen würde. Seine Aussage,

wonach er als bei einer Kriegsvergewaltigung gezeugtes Kind eine Schande für

seine Familie sei und damit im Falle seiner Rückkehr auch mit ernsthaften

Repressalien der gesamten Gesellschaft zu rechnen hätte und gar sein Leben in

Gefahr sei, vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Damit liegen keine

definitiven Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB vor. Ob die

effektive Landesverweisung aufgrund der allgemeinen und persönlichen Situation

des Berufungsklägers im Kosovo einstweilen auszusetzen sein wird, wird die

Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt des Vollzugs zu entscheiden haben.

3.2.4 Der Landesverweisung stehen auch keine

völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen. Auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA;

SR. 0.142.112.681) kann sich der Berufungskläger als kosovarischer

Staatsangehöriger nicht berufen (Art. 1 FZA). Was die Voraussetzungen der EMRK

angeht, so wurden diese bereits im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung

berücksichtigt (vgl. oben E. 3.2). Die Landesverweisung verfolgt einen

legitimen Zweck, in diesem Fall den Schutz der sexuellen Integrität, die

Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten und erweist sich

als verhältnismässig. Der Berufungskläger hat eine schwerwiegende Verletzung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begangen. Wie bereits ausgeführt,

erweist sich die Rückkehr in sein Heimatland auch als zumutbar.

3.3 Zusammengefasst

wirken sich die Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers in der Schweiz sowie die

eher schwierige Situation im Heimatland – namentlich die fehlende Unterstützung

durch die dortige Verwandtschaft – zwar zu Gunsten eines persönlichen

Härtefalls aus. Sie stehen indes den Vorstrafen, der negativen Legalprognose

sowie der fehlenden beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen

Eingliederung gegenüber, die eindeutig überwiegen. Die familiären Verhältnisse stehen

einer Landesverweisung nicht entgegen. Selbst bei Annahme eines schweren

persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung klar zugunsten des

öffentlichen Interesses ausfallen. Überdies liegen keine Vollzugshindernisse im

Sinne von Art. 66d StGB vor. Der Berufungskläger vermag keinen Ausschlussgrund

vorzubringen, der im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung zu deren

Unzumutbarkeit führen würde und dem das Berufungsgericht heute Rechnung zu

tragen hätte. Nötigenfalls wird die Vollstreckbarkeit von der Vollzugsbehörde

anhand der aktuellen Verhältnisse zu überprüfen sein.

4.

4.1 Die

Dauer der Landesverweisung wurde vom Berufungskläger nicht explizit

angefochten. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als

Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung dem verfassungsmässigen Grundsatz

der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten

Interessen der zu einer Landesverweisung verurteilten Person mit dem je nach

Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen

Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.). Dabei ist namentlich einer

aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen

(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E.

9.5). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung

ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021

E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3.

April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5).

4.2 Mit

Blick auf die Erwägungen zur Strafzumessung und zur Interessenabwägung ist

festzuhalten, dass dem Berufungskläger keine gute Prognose gestellt werden kann

und das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz aufgrund der

mehrfach begangenen Sexualdelikte als bedeutend einzuschätzen ist (vgl. oben E.

3.1.2 sowie aufgehobenes Urteil vom 14. August 2020 E. 6). Dass für den inzwischen

26-jähigen Berufungskläger seine in der Schweiz lebende Mutter und seine

Geschwister noch immer die wichtigsten sozialen Beziehungen darstellen, dürfte

überwiegend dem Umstand geschuldet sein, dass sich der Berufungskläger aktuell in

Haft befindet, wodurch er in der Gestaltung seiner übrigen sozialen Beziehungen

stark eingeschränkt ist. Aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen

Strafhöhe Ausdruck findet, der negativen Legalprognose, der erheblichen

Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Berufungsklägers

sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit ergibt sich, dass die Landesverweisung auf zehn Jahre zu bemessen

ist.

5.

5.1 Der

Berufungskläger beantragt, es sei von einer Eintragung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem abzusehen, da eine Rückkehr in den Kosovo für ihn

lebensgefährlich und damit absolut unzumutbar sei (Berufungsbegründung Akten S.

1410, Plädoyer p. 9).

5.2 Gemäss

Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener

Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0)

können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder

einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der

Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er

zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des

Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172

E. 3 S. 176 ff.; de Weck, a.a.O.,

Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,

a.a.O., vor Art. 6a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle

Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art.

21 und 24 Ziff. 1 SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus

beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch

eine Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 147 IV 340 E. 4; 146

IV 172 E. 3 S. 176 ff. mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &

Recht 1/2019, S. 10 f.; BGer 6B_889/2924 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.1).

5.3 Der

Berufungskläger ist als kosovarischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und

somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sehen

die beiden begangenen Tatbestände abstrakte Freiheitsstrafen von mehr als einem

Jahr vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2

lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren ein Vielfaches über der

Jahresschwelle. Es ist nicht ersichtlich – und vom Berufungskläger auch nicht

substantiiert geltend gemacht worden – aus welchen Gründen vorliegend auf einen

Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. Hinweise dafür, dass der Berufungskläger

besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine

Ausschreibung sprechen, liegen ebenfalls nicht vor. Zwar hat er gemäss eigenen

Angaben in Deutschland lebende Verwandte, allerdings gab er an, zu diesen

keinen Kontakt zu unterhalten. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der

Eintragung kann ferner auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zur

Landesverweisung verwiesen werden (E. 2). Namentlich die vom Berufungskläger

geltend gemachte Gefahr für Leib und Leben, welche er bei seiner Rückkehr in

den Kosovo seitens seiner dort lebenden Verwandtschaft zu gewärtigen habe, ist

angesichts des Umstandes, dass er als Erwachsener in den Kosovo zurückkehrt und

nicht mehr finanziell oder emotional von seinen Familienangehörigen abhängt,

nicht plausibel (vgl. dazu E. 3). Daraus folgt – insbesondere mit Blick auf die

Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung sowie die negative Legalprognose des

Berufungsklägers – dass die Landesverweisung ins Schengener Informationssystem

eingetragen wird.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang ist auch am Kostenentscheid des Urteils des

Appellationsgerichts vom 14. August 2020 festzuhalten, wobei für das Rückweisungsverfahren

keine zusätzliche Kosten erhoben werden. Da das Dispositiv unverändert bleibt,

sind die Kosten auch nicht zu reduzieren. Es wird auch bezüglich der Kosten auf

das Urteil des Appellationsgericht vom 14. August 2020 verwiesen.

6.2 Dem

amtlichen Verteidiger, lic. iur. Sararad Arquint, wird für das erste

Rückweisungsverfahren sowie das zweite Rückweisungsverfahren aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung entsprechend der

Honorarnote vom 26. März 2025 (mit den Kürzungen gemäss der Verfügung

des Instruktionsrichters vom 4. April 2025, zu welchen dem Verteidiger das

rechtliche Gehör gewährt wurde), zuzüglich vier Stunden für die

Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) ausgerichtet (Akten S. 155).

Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der

Berufungskläger hat dem Staat die Kosten seiner Verteidigung für die erste und

zweite Instanz sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der

Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4, Art. 126 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

28. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Entschädigung

des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der

Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren;

- Rückgabe des

Mobiltelefons […] an den Beurteilten.

A____ wird der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des

Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz

durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, getilgt

durch den Polizeigewahrsam vom 7./8. Dezember 2017 sowie die Untersuchungs- und

Sicherheitshaft und den (vorzeitigen) Strafvollzug vom 10. September 2018

bis 8. Juni 2022, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen

Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches und § 47 Abs. 1 und Abs. 4 des Übertretungsstrafgesetzes des

Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 14 des Gesetzes über Niederlassung

und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 und Art.

51 des Strafgesetzbuches.

Von einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale

Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung

und Aufenthalt wird gemäss Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen.

Von der Anklage der versuchten Vergewaltigung im Anklagepunkt Ziff. 2

wird A____ freigesprochen.

Die gegen A____ am 16. Januar 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft

Oberland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht

vollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10

Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung

im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zur Bezahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:

- CHF 30.55 an C____;

- CHF 719.30 an B____;

- CHF 131.25 an die Opferhilfe Basel.

A____ wird zur Bezahlung folgenden Genugtuungsforderungen verurteilt:

- CHF 5’000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2017 an C____. Die Mehrforderung

im Betrag von CHF 7’000.– wird abgewiesen;

- CHF 9’000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Juli 2018 an B____. Die Mehrforderung

im Betrag von CHF 10’000.– wird abgewiesen.

Die beschlagnahmte Kleidung wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

eingezogen und vernichtet.

A____ trägt die Kosten von CHF 18’576.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

12’250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers im ersten Berufungsverfahren

[...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13’600.– sowie

eine Auslagenentschädigung von CHF 352.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF

1’074.35, somit total CHF 15’026.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen, MLaw Elisabeth

Vogel, werden für das zweitinstanzliche Verfahren für ihre Bemühungen

betreffend C____ ein Honorar von CHF 2’483.35 und eine Auslagenentschädigung

von CHF 12.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 192.15, sowie für ihre Bemühungen

betreffend B____ ein Honorar von CHF 783.35 und eine Auslagenentschädigung von

CHF 9.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.–, somit total CHF 3’540.85 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte ist unter den Voraussetzungen

von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die

unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers im ersten

und zweiten Rückweisungsverfahren, lic. iur. Sararad Arquint, wird ein Honorar

von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80,

somit total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

Sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerinnen

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Bundesamt für Polizei

-

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.