ZS.2024.7
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und nachträgliche Verwahrung
16. Januar 2025Deutsch30 min
Aufhebung der mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2024.7
URTEIL
vom 16.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi
Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1,
6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 18.
November 2021 (SG.2021.117)
Urteil des
Appellationsgerichts vom 29. Juni 2023 (SB.2022.74, vom Bun-
desgericht am
23. Mai 2024 durch BGer 6B_1110/2023 aufgehoben)
betreffend
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefähr-
dung der
Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das
Waffengesetz
und nachträgliche Verwahrung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 18. November 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde das gegen ihn geführte
Verfahren hinsichtlich des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (im
Anklagepunkt 2) sowie der mehrfachen Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (im Anklagepunkt 3) eingestellt. Zugleich wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Ferner wurden A____ Verfahrenskosten von
CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– auferlegt und sein
amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses
Urteil erhob A____ am 4. Juli 2022 Berufung, womit er im Wesentlichen die
Einstellung des basel-städtischen Strafverfahrens bzw. eventualiter den
Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und die
Aufhebung der mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni
2022 angeordneten (nachträglichen) Verwahrung beantragte. Mit Urteil vom 29.
Juni 2023 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Einstellung des
Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz
(im Anklagepunkt 2) und der mehrfachen Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (im Anklagepunkt 3 Absatz 3) sowie die Verfügungen über
die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen seien. In Abweisung seiner Berufung sprach es A____ des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und auferlegte ihm die
Kosten von CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das
erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.–. Seinem amtlichen
Verteidiger sprach es für das Berufungsverfahren ein Honorar (samt Auslagen und
Mehrwertsteuer) von insgesamt CHF 3'910.30 zu.
Gegen dieses
Urteil erhob A____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 14. September
2023 Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte erneut die Einstellung des
basel-städtischen Strafverfahrens bzw. eventualiter den Freispruch vom Vorwurf
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und die Aufhebung der mittels
Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2022
angeordneten (nachträglichen) Verwahrung. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 hob das
Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Urteil des
Appellationsgerichts vom 29. Juni 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung
an das Appellationsgericht zurück. Zugleich wurde der Kanton Basel-Stadt
verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für das bundesgerichtliche
Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine Entschädigung von CHF 1'500.–
auszurichten, was mit Zahlung vom 11. Juni 2024 erfolgt ist. Im Übrigen wurde
dem Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von
CHF 1'500.– aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
In der Verhandlung vom 16. Januar 2024 sind der Verteidiger
und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an ihren ursprünglichen
Anträgen im Berufungsverfahren festgehalten. Der mit verfahrensleitender
Verfügung vom 13. Januar 2025 dispensierte Beschuldigte blieb der
Verhandlung fern. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil des
Strafgerichts vom 18. November 2021, dem Bundesgerichtsurteil vom 23. Mai
2024 und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt das Bundesgericht einen kantonalen
Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese
ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids
zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den
für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen
Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt. Die
Verbindlichkeit beschlägt sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung
erfolgt (die also «definitiv» entschieden wurden), wie auch diejenigen
Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 123 IV 1
E. 1, 117 IV 97 E. 4a; Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018,
Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2018.23 vom 8. Februar
2022.
S. 1.1).
1.2
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht
die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutgeheissen entsprechend dem oben
Ausgeführten. Die abgewiesenen Rügen – nämlich, dass das Appellationsgericht
die Rechtmässigkeit der mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 30. Juni 2020 angeordneten Verwahrung hätte prüfen und aufheben müssen bzw.
dass eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» gemäss Art. 4 des
Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101.07),
Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und Art. 11 Abs. 1 StPO vorgelegen hätte
– können im vorliegenden Rückweisungsverfahren entgegen den Ausführungen des
Verteidigers (vgl. Verhandlungsprotokoll, ZS.2024.7, Akten S. 69 f.) nicht mehr
vorgebracht und geprüft werden. Für die Begründung ist auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Mai 2024 zu verweisen.
1.3
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des
Beschuldigten erkannte das Bundesgericht, das Appellationsgericht habe in Bezug
auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz das
(materielle) Konfrontationsrechts des Beschuldigten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt. Es hielt fest, dass die Angaben im
Polizeibericht von B____ und in der Aktennotiz von C____ zum umstrittenen
Waffenfund mangels hinreichender Konfrontation nicht verwertbar seien. Das
Appellationsgericht habe in Berücksichtigung der Unverwertbarkeit der Angaben
der beiden (früheren) Polizisten die Beweise neu zu würdigen und den
Sachverhalt neu festzustellen.
2.
2.1
Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt I.1
vorgeworfen, in der Zeitspanne von Ende des Jahres 2016 bis zum 5. April 2017 wissentlich
und willentlich an seinem Wohnort an der […]strasse […] im
basellandschaftlichen […] «eine Pistole […], ein zu dieser Waffe passendes,
gefülltes Magazin sowie 170 Patronen für andere Schusswaffen (50 Patronen […],
60.
Patronen […], 60 Patronen […])» besessen zu haben. Diese Waffe und
Munitionen habe er Ende des Jahres 2016 im Bewusstsein erworben, dass er hierzu
ohne Waffenerwerbsschein nicht berechtigt war und eine solche Bewilligung
aufgrund seiner Vorstrafe und seines schlechten Leumundsberichtes auch nie
erhalten hätte (Anklageschrift vom 31. Oktober 2018, SB.2022.74, Akten S. 369).
2.2
Der
Beschuldigte rügt, die belastenden Beweisgrundlagen unterlägen in erster Linie
einem absoluten Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 resp. 2
StPO. Gestützt auf die verschiedenen Berichte der Polizei Basel-Landschaft
müsse – aufgrund der allgemeinen Lebens- und «Ermittlungserfahrung» – davon
ausgegangen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons
Basel-Landschaft seine Wohnung (widerrechtlich) durchsucht hätten, obschon in
diesem Zeitpunkt kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Gestützt auf
die lebensfremden und teilweise tatsachenwidrigen Ausführungen der
Polizeibeamten in den entsprechenden Polizeirapporten bestehe die begründete
Annahme, dass die involvierten Polizeibeamten aufgrund des Vorführungsbefehls
der Vollzugsbehörde vom 3. April 2017 nicht nur nach ihm (dem Beschuldigten) gesucht
hätten, sondern die Wohnung zudem – zumindest oberflächlich – durchsucht resp. darin
herumgestöbert und den Tresor schliesslich mit den Schlüsseln geöffnet hätten.
Gestützt auf den Vorführungsbefehl vom 3. April 2017 habe die Polizei
Basel-Landschaft zwar ein Betretungsrecht für das Haus besessen, sei aber nicht
befugt gewesen, ohne hinreichenden Tatverdacht und ohne separaten
Hausdurchsuchungsbefehl nach sachlichen Beweismitteln zu forschen. Die damalige
Pikett-Staatsanwältin habe auf die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls
ausdrücklich verzichtet. Die Polizeibeamten seien deshalb nicht befugt gewesen,
den «Kasten», in welchem die Waffe inkl. Munition angeblich gelegen habe, zu
durchsuchen. Dass der Verdacht bestanden habe, dass sich der Beschuldigte in
diesem «Kasten» versteckt haben soll, werde seitens der Ermittlungsbehörden zu
Recht nicht geltend gemacht, da dies rein physisch nicht möglich sei. Die
Durchsuchung des «Kastens» resp. des Safes ohne hinreichenden Tatverdacht und
ohne Bewilligung der Staatsanwaltschaft durch die Polizeibeamten sei damit
widerrechtlich gewesen, weshalb es sich beim Auffinden der Waffe und der
Munition nicht um einen Zufallsfund handle (da keine rechtskonforme
Grundzwangsmassnahme vorliege), sondern um eine klassische „fishing expedition“.
Die Waffe inkl. Munition sei zufällig beim Herumstöbern in der damaligen
Wohnung des Berufungsklägers gefunden worden. Solche unzulässigen
Beweisausforschungen unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot (Berufung,
Akten S. 701 f.).
2.3
Unbestritten
und belegt ist, dass die Polizei Basel-Landschaft (Polizei […]) am 4. April
2017.
einen Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde erhielt, wonach der Beschuldigte
anzuhalten und festzunehmen sei. Dem Vorführungsbefehl konnte die Polizei
entnehmen, dass der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und
versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und aus dem stationären
Massnahmenvollzug bedingt entlassen worden war. Zudem wurden die ausführenden
Polizeibeamten «ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Häuser, Wohnungen und
andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten» (vgl. Vorführungsbefehl
der Vollzugsbehörde an die Polizei Basel-Landschaft vom 3. April 2017,
Akten S. 140 f.; Polizeirapport vom 24. April 2017, Akten S.
251). 5Weiter steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass anlässlich der
Umsetzung dieses Vorführungsbefehls am 5. April 2017 in der Wohnung des
Berufungsklägers eine Pistole (Marke […], Modell 1911) mit dazu passendem, gefülltem
Magazin sowie diverse Munition für andere Schusswaffen gefunden wurden (Bericht
vom 5. April 2017, Akten S. 268 ff.; hierzu bereits oben, E. 2.1.3.2).
Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass er sich mit diesem Waffenbesitz
gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StGB strafbar gemacht hätte. Fraglich ist
lediglich, ob die Waffe inkl. Munition bei einer widerrechtlichen Durchsuchung
der Wohnung im Sinne einer "fishing expedition" oder bei der Suche
nach dem Beschuldigten zwecks Vorführung gefunden wurde, d.h. ob die Erhebung
der Beweisgrundlagen in Beachtung der strafprozessualen Vorgaben erfolgt ist
und diese folglich verwertbar sind.
2.4
Unter
Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von
Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im
Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder
Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten
Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen,
aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Als zufällig entdeckt gelten Spuren
bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch
durchgeführten Zwangsmassnahme «zwangsläufig» entdeckt werden.
Zufallserkenntnisse sind daher regelmässig unvermeidbar (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 243 N 13 StPO).
Abzugrenzen sind
Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing
expedition". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender
Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt
werden. Die Abgrenzung erfolgt dabei auf subjektiver Ebene: Während beim
Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert war, bezwecken
"fishing expedition" gewissermassen Zufallsfunde. Diese sind geradezu
Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Die Durchsuchung wird somit bewusst der
Verdachtssteuerung entzogen, sie erfolgt aufs Geratewohl. Dabei gilt es
zwischen drei Fallkonstellation zu unterscheiden: (1) Die Durchführung der
Zwangsmassnahme ist nicht durch einen präexistenten hinreichenden Tatverdacht
legitimiert; dieser wird erst mit den Ergebnissen der Durchsuchung begründet;
(2) es besteht zwar ein Tatverdacht, doch besteht keine rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit,
mit dem anzuwendenden Mittel den erstrebten Beweis zu finden; (3) eine
grundsätzlich rechtmässige Durchsuchung wird dazu missbraucht, bezüglich
anderer Straftaten auszuforschen (Gfeller/Thormann,
a. a. O., Art. 243 N 15 StPO). Auch ein Missverhältnis zwischen der
«Anlasstat», welche die Zwangsmassnahme begründete und dem eingesetzten Mittel
ist ein Indiz auf eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein milderes,
denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde (Verstoss
gegen das Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der anordnenden
Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/Thormann, a. a. O., Art. 243
N 18 StPO).
Während Lehre
und Rechtsprechung von der grundsätzlichen Verwertbarkeit von Zufallsfunden
ausgehen, sind aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse nicht
verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1. m.w.H.; BGE 137 I 218 E. 2.3.2 m.w.H.) bzw.
gilt dafür die allgemeine Regel des Art. 141 StPO betreffend die Verwertbarkeit
rechtswidrig erlangter Beweise (Keller,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
3.
Auflage 2020, Art. 243 N 4).
2.5
In
Bezug auf die vorliegend strittige Auffindesituation der Waffe liegen der von B____
erstellte Polizeibericht vom 24. April 2017 (SB.2022.74, Akten S. 250 ff.)
und die von C____ verfasste Aktennotiz vom 9. Mai 2017 (SB.2022.74, Akten S.
259) vor. In beiden wird klar festgehalten, dass der Safe sowie der Schrank, in
dem sich der Safe mit der Waffe und Munition befand, beim Betreten der Wohnung
offen gestanden und einsehbar gewesen seien: Gemäss dem Polizeirapport vom 24.
April 2017 sei die Wohnungstüre bei der Ankunft der Polizei unverschlossen
gewesen und es habe sich niemand gemeldet. Die Polizei habe darauf die Wohnung
betreten, um sich zu versichern, dass der Beschuldigte sich nicht vor ihr
verstecke. Während der Suche nach dem Beschuldigten sei in einem Schrank «ein
kleiner, unverschlossener und offenstehender Tresor» zum Vorschein gekommen.
Darin seien unter anderem die Waffe samt Munitionen gefunden worden, wobei
diesbezüglich im Rapport der Hinweis «(Zufallsfund)» ergänzt ist (SB.2022.74, Akten
S. 251). In der Aktennotiz vom 9. Mai 2017 werden sodann die Umstände des
fraglichen «Waffenfunds» näher beschrieben. Hiernach habe die Polizei die
Maisonette-Wohnung durch die unverschlossene Türe betreten. Beim Treppenaufgang
in das erste Obergeschoss habe eine Türe eines Einbauschrankes offen gestanden.
Diese habe geschlossen werden müssen, um überhaupt die Treppe hinaufgehen zu können.
Beim Schliessen der Türe habe C____ im Innern des Schrankes einen offen
stehenden Safe erblickt, in welchem eine Waffe gelegen sei. Bei genauerem
Nachsehen seien eine Faustfeuerwaffe sowie ein dazugehöriges abgefülltes
Magazin zum Vorschein gekommen. Zudem habe sich im Tresor unter anderem weitere
dazugehörige Munition befunden (SB.2022.74, Akten S. 259; siehe eingehend
hierzu auch BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.2.1). Entsprechend hat das
Bundesgericht festgestellt, dass die Angaben in den Polizeiberichten selbst
keine unzulässige Beweisausforschung erkennen liessen (vgl. a.a.O., E. 3.4.3).
Da aber «die beiden Polizeiberichte für die Beurteilung der Frage der
Verwertbarkeit des Waffenfunds ebenso entscheidwesentlich wie umstritten»
seien, bedinge deren Verwertung, dass der Beschuldigte «mit den Verfassern der
Berichte konfrontiert» worden sei (a.a.O., E. 3.4.4).
2.5.1
Die
beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) ein Recht darauf, dem
Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt
des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
[BV, SR. 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E.
2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während
des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33
E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober
2021.
E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen).
Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die
Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung
tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in
der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert
in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E.
2.2, 129 I 151 E. 3.1). Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem
Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen
Umständen verzichtet werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen
verletzt die Garantie nicht, wenn jene berechtigterweise das Zeugnis verweigern
oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener
Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit
einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die
Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die
beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen
konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein
darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine
Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der
Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen; BGer 6B_1394/2020
vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.5,
6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019
E. 2).
Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Nach
ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen,
bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es
unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.2,
6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2, 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019
E. 1.3.8, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen).
2.5.2
Das
Appellationsgericht hat die beiden (früheren) Polizisten auf Antrag des
Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 befragt und
dem Konfrontationsrecht somit in formeller Hinsicht Rechnung getragen (BGer
6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.4). Die beiden Zeugen konnten sich
anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch kaum an ihren Einsatz am 5. April
2017.
in der Wohnung des Beschuldigten erinnern, weshalb sie wiederholt auf
ihren schriftlichen Bericht verweisen mussten. Insbesondere der Zeuge C____,
der die Waffe inkl. Munition gefunden hatte, konnte den Fall aufgrund der ihm
vorgehaltenen Fotos nicht zuordnen, weil er schon «viele offene Safes» gesehen
habe (zweitinstanzliches Protokoll, SB.2022.74, Akten S. 75). Die beiden Zeugen
konnten nur Angaben zum äusseren Ablauf und zum "normalen Vorgehen"
bei einem Anhaltungsauftrag machen, sich jedoch aufgrund des Zeitablaufs nicht
mehr zu den konkreten Umständen äussern, die zum Waffenfund geführt hatten. Die
Verteidigung verzichtete denn auch auf die Befragung der beiden Zeugen, zumal
sie mangels Erinnerung zwecklos gewesen wäre. Insgesamt war der Beschuldigte damit
– nach Ansicht des Bundesgerichts – nicht in der Lage, die Glaubhaftigkeit der
Angaben in den beiden Polizeiberichten zu prüfen und deren Beweiswert in
kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Da sich die
Befragungen im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der Angaben in den
Polizeiberichten beschränkten, konnte der Beschuldigte seine
Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen, womit gemäss den Erwägungen des
Bundesgerichts sein Konfrontationsrecht in materieller Hinsicht verletzt wurde.
Damit sind die Angaben im Polizeibericht von B____ und in der Aktennotiz von C____
zum umstrittenen Waffenfund mangels hinreichender Konfrontation – unter dem
Vorbehalt der besonderen Beweisverwertungsregelung von Art. 141 StPO (dazu
sogleich) – grundsätzlich nicht verwertbar (BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai
2024.
E. 3.4.5).
2.5.3
In Ermangelung von anderweitigen
Anhaltspunkten zur Auffindesituation der Waffe kann vorliegendenfalls nicht belegt
werden, dass die fragliche Waffe (inkl. Munition) im Sinne eines zulässigen
«Zufallsfunds» – und nicht im Rahmen einer widerrechtlichen Durchsuchung der
Wohnung im Sinne einer unzulässigen «fishing expedition» – entdeckt wurde. Gemäss
Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise
oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht
verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer
Straftaten unerlässlich. Nachdem das Bundesgericht aber – ohne weitere
Begründung – festgehalten hat, dass es sich bei dem dem Beschuldigten
vorgeworfenen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz – trotz der konkreten
Umstände des Einzelfalls – nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art.
141.
Abs. 2 StPO handelt (BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.5), bleiben
die Angaben im Polizeibericht von B____ und in der Aktennotiz von C____ zum
umstrittenen Waffenfund – sowie jegliche daraus folgende Beweise – unverwertbar.
2.6
Im Ergebnis ist der Beschuldigte in diesem
Anklagepunkt – mangels verwertbarer belastender Beweise – freizusprechen.
3.
3.1
Bezüglich
des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art.
19.
Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) rügt die
Verteidigung lediglich die rechtliche Subsumption der Vorinstanz. Diese habe
unter Wahrung des «in dubio pro reo» Grundsatzes nicht von einem (versuchten)
Verkauf der Betäubungsmittel ausgehen dürfen. Der Beschuldigte sei höchstens
wegen unbefugten Besitz, unbefugter Aufbewahrung und allenfalls unbefugtem
Transport zu verurteilen (zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2020.74, Akten S.
766).
3.2
3.2.1
Die
Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kernsachverhalt,
nämlich der Besitz von 49.4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 83 %,
erstellt sei, während die genauen Hintergründe des Betäubungsmittelbesitzes
offen bleiben müssten. Insbesondere erhelle sich aus den Akten nicht, was der Beschuldigte
mit diesem vorgehabt habe und es liessen sich den Akten auch keine
stichhaltigen Hinweise auf konkrete Verkaufs- und Absatzhandlungen finden.
Aufgrund der Umstände sowie der nicht unerheblichen Menge sei jedoch klar, dass
das Kokain nicht nur zum Eigenkonsum bestimmt war.
3.2.2
In
rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch den
Betäubungsmittelbesitz den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG
erfüllt habe. Zudem sei die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG bei einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain um ein
Mehrfaches überschritten worden. Für die Tatbestandsverwirklichung brauche es
neben dem Besitz keiner weiteren Tatbestandselemente, damit man von einem
qualifizierten Fall sprechen könne. Da es sich beim vorliegenden Tatbestand um
ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle, bestehe die abstrakte
Gesundheitsgefährdung anderer Personen bereits beim Erwerb und Besitz von
Betäubungsmitteln, weil dadurch eine Weitergabemöglichkeit an andere Personen
geschaffen werde. Der objektive Tatbestand sei somit gegeben und der Beschuldigte
sei sich ferner um die ungefähre Menge des Kokains bewusst gewesen, womit auch
die subjektive Komponente erfüllt sei.
3.3
Angesichts
dieser vorinstanzlichen Erwägungen bleibt unklar, worauf die Verteidigung mit
ihrer Kritik abzielt. In Übereinstimmung mit ihren Vorbringen ist zwar
festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein (versuchter) Verkauf von
Betäubungsmittel zur Last gelegt werden darf. Dies wurde dem Beschuldigten aber
im angefochtenen Entscheid auch nicht vorgeworfen. Im Gegenteil hielt die
Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals ausdrücklich fest, dass
offen gelassen werden müsse, was der Beschuldigte mit dem Kokain vor gehabt
habe, der Besitz einer entsprechenden Menge allein aber für die Qualifikation
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausreichen würde (angefochtenes Urteil, S.
12). Dies entspricht denn auch der herrschenden Lehre (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie
zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022,
Art. 19 N 190 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1440/2019 vom
25.
Februar 2020 E. 2.3.1), zumal vorliegend jedenfalls ausgeschlossen –
und vom Beschuldigten im Übrigen auch nie behauptet worden – ist, dass der
Besitz der entsprechenden Menge zum Eigenkonsum erfolgt ist. Er selbst
behauptete anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017, dass es sich um
einen Transport der Betäubungsmittel gehandelt habe (Akten, S. 216). Im Übrigen
kann auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid, S. 12 f.).
3.4
Folglich
ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen) zu bestätigen.
4.
4.1
Der
Beschuldigte wird somit lediglich des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) schuldig
gesprochen.
4.2
An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind
das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.3
4.3.1
Der
Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen) sieht gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahren vor.
In Bezug auf die
objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Besitz einer
reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain war und damit die Schwelle von
18.
g reines Kokain, ab welcher ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni
2021.
E. 2.4.5), um mehr als das Doppelte überschritten wurde. Zwar stellt die
dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge nur einen von vielen
Strafzumessungsfaktor dar, der bei der Bewertung des Verschuldens zu
berücksichtigen ist (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4
[nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Da dem
Beschuldigten im vorliegenden Fall aber nicht mehr angelastet werden kann, als
dass sich das Kokain in seinem Besitz befunden hat, ist – mangels näherer
Kenntnisse über die weiteren konkreten Umstände – dennoch hauptsächlich auf die
sichergestellte Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain abzustellen. Dabei
fällt jedenfalls das Festsetzen der Mindeststrafe von 12 Monaten ausser
Betracht, würde sich eine solche doch bereits bei einem Besitz von 18 Gramm
reines Kokain rechtfertigen. Da vorliegend aber keine weiteren verschuldenserschwerenden
Umstände bekannt sind, wiegt das objektive Verschulden noch leicht und ist
dieses – mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der
Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2022.74, Akten S. 766) – an den
unteren Rand des möglichen Strafrahmens anzusiedeln.
Nachdem das
subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativieren vermag,
erscheint für dieses Delikt die Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe von
14.
Monaten angemessen.
4.3.2
Was
die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 16), wobei insbesondere
die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und die mit dem vorliegenden Delikt an
den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung negativ ins
Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich daher, die Strafe unter Berücksichtigung
der Täterkomponente um weitere zwei Monate zu erhöhen.
4.3.3
Der
Beschuldigte macht sodann eine «klare» Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend. Das Verfahren habe ewig gedauert, das erste Auslieferungsbegehren sei
fehlerhaft gemacht worden, weshalb das Verfahren habe sistiert werden müssen,
die Anklage sei zurückgewiesen worden etc. Dass das Verfahren möglicherweise
wegen des parallel in Basel-Landschaft geführten Verfahrens länger gedauert
habe, könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Die Verfahrensdauer
erscheine auch deshalb zu lange, weil der Beschuldigte die ganze Zeit in Haft
gewesen sei (zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2022.74, Akten S. 767).
Das
Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ab und
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den
Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18.
Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass
die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen
Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138).
Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende
massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der
Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln
(BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004
E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als
angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten
Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die
Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die
Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur
Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer
6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E.
2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).
Wie bereits die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zwar festzustellen, dass sich das
Auslieferungsverfahren mit den italienischen Behörden verzögernd auf die Dauer
des Strafverfahrens ausgewirkt hat (Akten S. 246.4 ff.). Auslöser dieses
langjährige Verfahren war aber die Absetzung des Beschuldigten nach […],
weshalb er die damit einhergehenden Verzögerungen selbstverschuldet hat. Im
Übrigen sind den Akten keine längeren Verfahrenspausen oder Unterbrüche zu
entnehmen, die seitens der Staatsanwaltschaft verursacht worden wären. Sollte
sich die Verteidigung auf die Dauer des Berufungsverfahrens bezogen haben, so
ist festzustellen, dass sie ihre Berufungsbegründung erst innert
nachperemptorisch erstreckter Frist – und somit rund vier Monate nach der mit verfahrensleitender
Verfügung vom 3. August 2022 ursprünglich gesetzten Frist bis zum 5. September
2022.
– einreichte. Im Übrigen mag das Verfahren in Bezug auf die
Anklagevorwürfe trivial erscheinen, nachdem die Verteidigung jedoch die
Strafbehörden Basel-Stadt auch in Bezug auf die Beurteilung der sich stellenden
vollzugsrechtlichen Fragen als zuständig erachtete bzw. sie in diesem Verfahren
die Aufhebung der – in einem parallelen Vollzugsverfahren – angeordneten
nachträglichen Verwahrung verlangte, wies das vorliegende Verfahren aber auch
eine gewisse rechtliche Komplexität auf. Letztlich ist festzustellen, dass der Beschuldigte
sich aktuell im Verwahrvollzug befindet und seine Inhaftierung unabhängig vom
vorliegenden Strafverfahren erfolgt ist (so der berechtigte Hinweis der
Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2022.74, Akten S. 769).
Dispositiv
Demnach lässt
sich vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausmachen und
folglich auch keine Strafmilderung begründen.
4.3.4 Im
Ergebnis ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen.
4.3.5 Bei
diesem Strafmass ist schliesslich noch über die Modalitäten des Vollzugs zu
befinden, zumal der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in formeller Hinsicht
gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB möglich ist. Materielle Voraussetzung für die
Gewährung des bedingten Vollzugs ist jedoch das Fehlen einer ungünstigen
Prognose, was vorliegend zu verneinen ist. Es kann insoweit auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 17) verwiesen
werden. Der Einwand der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten heute eine gute
Prognose gestellt werden müsse, da er sich im Verwahrvollzug befinde oder dort
mit Ritalin substituiert sei, weshalb auch der Konsum von Kokain kein Thema
mehr sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766), vermag nicht zu
überzeugen. Zum einen geht der Vollzug einer Freiheitsstrafe der Verwahrung
grundsätzlich voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB) und hat der aktuelle Verwahrvollzug
folglich für die Beurteilung der Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB
unbeachtlich zu bleiben. Zum anderen wird der Beschuldigte vorliegend gerade
nicht wegen Eigenkonsum verurteilt, sondern wegen des Besitzes einer
qualifizierten Menge an reinem Kokain, das gerade nicht (nur) zum Eigenkonsum
bestimmt war, weshalb die aktuell gewährleistete Substitution mit Ritalin in
Bezug auf seine Prognose von Vornherein irrelevant erscheint.
5.
5.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip
verlegt.
Da in einem von
zwei Anklagepunkten ein Freispruch ergeht, rechtfertigt es sich, dem
Beschuldigten nur die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten
aufzuerlegen, die von der Vorinstanz auf CHF 4'068.10 beziffert wurden. Gleiches
gilt für die Urteilsgebühr von CHF 6’500.–, welche bei Verzicht auf eine
Berufung lediglich CHF 3’250.– betragen hätte. Dem Beschuldigten ist in Bezug
auf die Urteilsgebühr lediglich die Hälfte des Differenzbetrags, daher die
Hälfte von CHF 3'250.– (CHF 6’500.– - CHF 3’250.–), also CHF 1'625.– zusätzlich
aufzuerlegen. Damit trägt der Beschuldigte die reduzierten Kosten von CHF
2'034.05 (CHF 4’068 / 2) und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’875.– (CHF
3’250.– + CHF 1'625.–) für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Nachdem der
Beschuldigte lediglich in Bezug auf den Freispruch von der Anklage des
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz durchdringt, mit seinen übrigen
Anträgen jedoch – insbesondere der beantragten Aufhebung der im
basel-landschaftlichen Verfahren angeordneten nachträglichen Verwahrung – unterliegt,
rechtfertigt es sich, ihm zwei Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahren, daher CHF 1’666.65 ([CHF 2'500.– /3] x 2) aufzuerlegen (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3
5.3.1 In
Bezug auf das Honorar des amtlichen Verteidigers bis zum 29. Juni 2023 wird [...]
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich
zwei Stunden für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 1/2 und
in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
Berufungsverfahren bis zum 29. Juni 2023 im Umfang von 2/3 vorbehalten.
5.3.2 Was
das Rückweisungsverfahren betrifft, ist [...] für seinen Aufwand gemäss seiner
Aufstellung vom 15. Januar 2025 (ZS.2024.7, Akten S. 65), zuzüglich einer
Stunde à CHF 200.– für die heutige Verhandlung (inkl. Nachbesprechung), zu entschädigen.
Für den genauen Betrag ist auf das Dispositiv zu verweisen. Da das
Rückweisungsverfahren – wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid ergibt – teilweise
zu Recht initiiert wurde, besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135
Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung ab dem 30. Juni 2024.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. November 2021 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung des Verfahrens wegen des
Vergehens gegen das Heilmittelgesetz mangels Zuständigkeit (AS Ziff. 2);
- Einstellung des Verfahrens wegen der
mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zufolge Verjährung (AS
Ziff. 3 Abs. 3);
- Verfügungen über die beschlagnahmten
Gegenstände;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers
für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) schuldig erklärt und zu 16
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes
sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz wird
A____ freigesprochen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 2'034.05 sowie eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 4’875.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1’666.65 (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Für das Rückweisungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Aufwendungen bis zum
29. Juni 2023 ein Honorar von CHF 3'566.– und ein Auslagenersatz von CHF 64.75,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 279.55, somit total
CHF 3'910.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 1/2 und
in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
Berufungsverfahren zu 2/3 vorbehalten.
Für das weitere Verfahren ab dem 30. Juni 2023 wird ihm ein Honorar von
CHF 943.10 (inklusive Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 76.40, somit total CHF 1'023.50 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.