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Entscheid

ZS.2024.7

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und nachträgliche Verwahrung

16. Januar 2025Deutsch30 min

Aufhebung der mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2024.7

URTEIL

vom 16.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi

Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1,

6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 18.

November 2021 (SG.2021.117)

Urteil des

Appellationsgerichts vom 29. Juni 2023 (SB.2022.74, vom Bun-

desgericht am

23. Mai 2024 durch BGer 6B_1110/2023 aufgehoben)

betreffend

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefähr-

dung der

Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das

Waffengesetz

und nachträgliche Verwahrung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 18. November 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde das gegen ihn geführte

Verfahren hinsichtlich des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (im

Anklagepunkt 2) sowie der mehrfachen Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (im Anklagepunkt 3) eingestellt. Zugleich wurde über die

beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Ferner wurden A____ Verfahrenskosten von

CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– auferlegt und sein

amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse

entschädigt.

Gegen dieses

Urteil erhob A____ am 4. Juli 2022 Berufung, womit er im Wesentlichen die

Einstellung des basel-städtischen Strafverfahrens bzw. eventualiter den

Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und die

Aufhebung der mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni

2022 angeordneten (nachträglichen) Verwahrung beantragte. Mit Urteil vom 29.

Juni 2023 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Einstellung des

Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz

(im Anklagepunkt 2) und der mehrfachen Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (im Anklagepunkt 3 Absatz 3) sowie die Verfügungen über

die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen seien. In Abweisung seiner Berufung sprach es A____ des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler

Menschen) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es

verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und auferlegte ihm die

Kosten von CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das

erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.–. Seinem amtlichen

Verteidiger sprach es für das Berufungsverfahren ein Honorar (samt Auslagen und

Mehrwertsteuer) von insgesamt CHF 3'910.30 zu.

Gegen dieses

Urteil erhob A____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 14. September

2023 Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte erneut die Einstellung des

basel-städtischen Strafverfahrens bzw. eventualiter den Freispruch vom Vorwurf

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und die Aufhebung der mittels

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2022

angeordneten (nachträglichen) Verwahrung. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 hob das

Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Urteil des

Appellationsgerichts vom 29. Juni 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung

an das Appellationsgericht zurück. Zugleich wurde der Kanton Basel-Stadt

verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für das bundesgerichtliche

Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine Entschädigung von CHF 1'500.–

auszurichten, was mit Zahlung vom 11. Juni 2024 erfolgt ist. Im Übrigen wurde

dem Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von

CHF 1'500.– aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

In der Verhandlung vom 16. Januar 2024 sind der Verteidiger

und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an ihren ursprünglichen

Anträgen im Berufungsverfahren festgehalten. Der mit verfahrensleitender

Verfügung vom 13. Januar 2025 dispensierte Beschuldigte blieb der

Verhandlung fern. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil des

Strafgerichts vom 18. November 2021, dem Bundesgerichtsurteil vom 23. Mai

2024 und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen

Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese

ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids

zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den

für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen

Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt. Die

Verbindlichkeit beschlägt sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung

erfolgt (die also «definitiv» entschieden wurden), wie auch diejenigen

Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 123 IV 1

E. 1, 117 IV 97 E. 4a; Dormann,

in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018,

Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2018.23 vom 8. Februar

2022.

S. 1.1).

1.2

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht

die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutgeheissen entsprechend dem oben

Ausgeführten. Die abgewiesenen Rügen – nämlich, dass das Appellationsgericht

die Rechtmässigkeit der mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 30. Juni 2020 angeordneten Verwahrung hätte prüfen und aufheben müssen bzw.

dass eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» gemäss Art. 4 des

Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101.07),

Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische

Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und Art. 11 Abs. 1 StPO vorgelegen hätte

– können im vorliegenden Rückweisungsverfahren entgegen den Ausführungen des

Verteidigers (vgl. Verhandlungsprotokoll, ZS.2024.7, Akten S. 69 f.) nicht mehr

vorgebracht und geprüft werden. Für die Begründung ist auf das Urteil des

Bundesgerichts vom 23. Mai 2024 zu verweisen.

1.3

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des

Beschuldigten erkannte das Bundesgericht, das Appellationsgericht habe in Bezug

auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz das

(materielle) Konfrontationsrechts des Beschuldigten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1

und Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt. Es hielt fest, dass die Angaben im

Polizeibericht von B____ und in der Aktennotiz von C____ zum umstrittenen

Waffenfund mangels hinreichender Konfrontation nicht verwertbar seien. Das

Appellationsgericht habe in Berücksichtigung der Unverwertbarkeit der Angaben

der beiden (früheren) Polizisten die Beweise neu zu würdigen und den

Sachverhalt neu festzustellen.

2.

2.1

Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt I.1

vorgeworfen, in der Zeitspanne von Ende des Jahres 2016 bis zum 5. April 2017 wissentlich

und willentlich an seinem Wohnort an der […]strasse […] im

basellandschaftlichen […] «eine Pistole […], ein zu dieser Waffe passendes,

gefülltes Magazin sowie 170 Patronen für andere Schusswaffen (50 Patronen […],

60.

Patronen […], 60 Patronen […])» besessen zu haben. Diese Waffe und

Munitionen habe er Ende des Jahres 2016 im Bewusstsein erworben, dass er hierzu

ohne Waffenerwerbsschein nicht berechtigt war und eine solche Bewilligung

aufgrund seiner Vorstrafe und seines schlechten Leumundsberichtes auch nie

erhalten hätte (Anklageschrift vom 31. Oktober 2018, SB.2022.74, Akten S. 369).

2.2

Der

Beschuldigte rügt, die belastenden Beweisgrundlagen unterlägen in erster Linie

einem absoluten Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 resp. 2

StPO. Gestützt auf die verschiedenen Berichte der Polizei Basel-Landschaft

müsse – aufgrund der allgemeinen Lebens- und «Ermittlungserfahrung» – davon

ausgegangen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons

Basel-Landschaft seine Wohnung (widerrechtlich) durchsucht hätten, obschon in

diesem Zeitpunkt kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Gestützt auf

die lebensfremden und teilweise tatsachenwidrigen Ausführungen der

Polizeibeamten in den entsprechenden Polizeirapporten bestehe die begründete

Annahme, dass die involvierten Polizeibeamten aufgrund des Vorführungsbefehls

der Vollzugsbehörde vom 3. April 2017 nicht nur nach ihm (dem Beschuldigten) gesucht

hätten, sondern die Wohnung zudem – zumindest oberflächlich – durchsucht resp. darin

herumgestöbert und den Tresor schliesslich mit den Schlüsseln geöffnet hätten.

Gestützt auf den Vorführungsbefehl vom 3. April 2017 habe die Polizei

Basel-Landschaft zwar ein Betretungsrecht für das Haus besessen, sei aber nicht

befugt gewesen, ohne hinreichenden Tatverdacht und ohne separaten

Hausdurchsuchungsbefehl nach sachlichen Beweismitteln zu forschen. Die damalige

Pikett-Staatsanwältin habe auf die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls

ausdrücklich verzichtet. Die Polizeibeamten seien deshalb nicht befugt gewesen,

den «Kasten», in welchem die Waffe inkl. Munition angeblich gelegen habe, zu

durchsuchen. Dass der Verdacht bestanden habe, dass sich der Beschuldigte in

diesem «Kasten» versteckt haben soll, werde seitens der Ermittlungsbehörden zu

Recht nicht geltend gemacht, da dies rein physisch nicht möglich sei. Die

Durchsuchung des «Kastens» resp. des Safes ohne hinreichenden Tatverdacht und

ohne Bewilligung der Staatsanwaltschaft durch die Polizeibeamten sei damit

widerrechtlich gewesen, weshalb es sich beim Auffinden der Waffe und der

Munition nicht um einen Zufallsfund handle (da keine rechtskonforme

Grundzwangsmassnahme vorliege), sondern um eine klassische „fishing expedition“.

Die Waffe inkl. Munition sei zufällig beim Herumstöbern in der damaligen

Wohnung des Berufungsklägers gefunden worden. Solche unzulässigen

Beweisausforschungen unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot (Berufung,

Akten S. 701 f.).

2.3

Unbestritten

und belegt ist, dass die Polizei Basel-Landschaft (Polizei […]) am 4. April

2017.

einen Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde erhielt, wonach der Beschuldigte

anzuhalten und festzunehmen sei. Dem Vorführungsbefehl konnte die Polizei

entnehmen, dass der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und

versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und aus dem stationären

Massnahmenvollzug bedingt entlassen worden war. Zudem wurden die ausführenden

Polizeibeamten «ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Häuser, Wohnungen und

andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten» (vgl. Vorführungsbefehl

der Vollzugsbehörde an die Polizei Basel-Landschaft vom 3. April 2017,

Akten S. 140 f.; Polizeirapport vom 24. April 2017, Akten S.

251). 5Weiter steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass anlässlich der

Umsetzung dieses Vorführungsbefehls am 5. April 2017 in der Wohnung des

Berufungsklägers eine Pistole (Marke […], Modell 1911) mit dazu passendem, gefülltem

Magazin sowie diverse Munition für andere Schusswaffen gefunden wurden (Bericht

vom 5. April 2017, Akten S. 268 ff.; hierzu bereits oben, E. 2.1.3.2).

Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass er sich mit diesem Waffenbesitz

gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StGB strafbar gemacht hätte. Fraglich ist

lediglich, ob die Waffe inkl. Munition bei einer widerrechtlichen Durchsuchung

der Wohnung im Sinne einer "fishing expedition" oder bei der Suche

nach dem Beschuldigten zwecks Vorführung gefunden wurde, d.h. ob die Erhebung

der Beweisgrundlagen in Beachtung der strafprozessualen Vorgaben erfolgt ist

und diese folglich verwertbar sind.

2.4

Unter

Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von

Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im

Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder

Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten

Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen,

aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Als zufällig entdeckt gelten Spuren

bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch

durchgeführten Zwangsmassnahme «zwangsläufig» entdeckt werden.

Zufallserkenntnisse sind daher regelmässig unvermeidbar (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 243 N 13 StPO).

Abzugrenzen sind

Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing

expedition". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender

Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt

werden. Die Abgrenzung erfolgt dabei auf subjektiver Ebene: Während beim

Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert war, bezwecken

"fishing expedition" gewissermassen Zufallsfunde. Diese sind geradezu

Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Die Durchsuchung wird somit bewusst der

Verdachtssteuerung entzogen, sie erfolgt aufs Geratewohl. Dabei gilt es

zwischen drei Fallkonstellation zu unterscheiden: (1) Die Durchführung der

Zwangsmassnahme ist nicht durch einen präexistenten hinreichenden Tatverdacht

legitimiert; dieser wird erst mit den Ergebnissen der Durchsuchung begründet;

(2) es besteht zwar ein Tatverdacht, doch besteht keine rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit,

mit dem anzuwendenden Mittel den erstrebten Beweis zu finden; (3) eine

grundsätzlich rechtmässige Durchsuchung wird dazu missbraucht, bezüglich

anderer Straftaten auszuforschen (Gfeller/‌Thormann,

a. a. O., Art. 243 N 15 StPO). Auch ein Missverhältnis zwischen der

«Anlasstat», welche die Zwangsmassnahme begründete und dem eingesetzten Mittel

ist ein Indiz auf eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein milderes,

denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde (Verstoss

gegen das Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der anordnenden

Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/‌Thormann, a. a. O., Art. 243

N 18 StPO).

Während Lehre

und Rechtsprechung von der grundsätzlichen Verwertbarkeit von Zufallsfunden

ausgehen, sind aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse nicht

verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1. m.w.H.; BGE 137 I 218 E. 2.3.2 m.w.H.) bzw.

gilt dafür die allgemeine Regel des Art. 141 StPO betreffend die Verwertbarkeit

rechtswidrig erlangter Beweise (Keller,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO,

3.

Auflage 2020, Art. 243 N 4).

2.5

In

Bezug auf die vorliegend strittige Auffindesituation der Waffe liegen der von B____

erstellte Polizeibericht vom 24. April 2017 (SB.2022.74, Akten S. 250 ff.)

und die von C____ verfasste Aktennotiz vom 9. Mai 2017 (SB.2022.74, Akten S.

259) vor. In beiden wird klar festgehalten, dass der Safe sowie der Schrank, in

dem sich der Safe mit der Waffe und Munition befand, beim Betreten der Wohnung

offen gestanden und einsehbar gewesen seien: Gemäss dem Polizeirapport vom 24.

April 2017 sei die Wohnungstüre bei der Ankunft der Polizei unverschlossen

gewesen und es habe sich niemand gemeldet. Die Polizei habe darauf die Wohnung

betreten, um sich zu versichern, dass der Beschuldigte sich nicht vor ihr

verstecke. Während der Suche nach dem Beschuldigten sei in einem Schrank «ein

kleiner, unverschlossener und offenstehender Tresor» zum Vorschein gekommen.

Darin seien unter anderem die Waffe samt Munitionen gefunden worden, wobei

diesbezüglich im Rapport der Hinweis «(Zufallsfund)» ergänzt ist (SB.2022.74, Akten

S. 251). In der Aktennotiz vom 9. Mai 2017 werden sodann die Umstände des

fraglichen «Waffenfunds» näher beschrieben. Hiernach habe die Polizei die

Maisonette-Wohnung durch die unverschlossene Türe betreten. Beim Treppenaufgang

in das erste Obergeschoss habe eine Türe eines Einbauschrankes offen gestanden.

Diese habe geschlossen werden müssen, um überhaupt die Treppe hinaufgehen zu können.

Beim Schliessen der Türe habe C____ im Innern des Schrankes einen offen

stehenden Safe erblickt, in welchem eine Waffe gelegen sei. Bei genauerem

Nachsehen seien eine Faustfeuerwaffe sowie ein dazugehöriges abgefülltes

Magazin zum Vorschein gekommen. Zudem habe sich im Tresor unter anderem weitere

dazugehörige Munition befunden (SB.2022.74, Akten S. 259; siehe eingehend

hierzu auch BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.2.1). Entsprechend hat das

Bundesgericht festgestellt, dass die Angaben in den Polizeiberichten selbst

keine unzulässige Beweisausforschung erkennen liessen (vgl. a.a.O., E. 3.4.3).

Da aber «die beiden Polizeiberichte für die Beurteilung der Frage der

Verwertbarkeit des Waffenfunds ebenso entscheidwesentlich wie umstritten»

seien, bedinge deren Verwertung, dass der Beschuldigte «mit den Verfassern der

Berichte konfrontiert» worden sei (a.a.O., E. 3.4.4).

2.5.1

Die

beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) ein Recht darauf, dem

Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt

des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als

Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

[BV, SR. 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E.

2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist

grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während

des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in

Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33

E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober

2021.

E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen).

Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die

Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung

tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in

der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert

in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3

lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E.

2.2, 129 I 151 E. 3.1). Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem

Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen

Umständen verzichtet werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen

verletzt die Garantie nicht, wenn jene berechtigterweise das Zeugnis verweigern

oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener

Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit

einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die

Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die

beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen

konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein

darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine

Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der

Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen; BGer 6B_1394/2020

vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.5,

6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019

E. 2).

Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Nach

ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen,

bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es

unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.2,

6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2, 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019

E. 1.3.8, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen).

2.5.2

Das

Appellationsgericht hat die beiden (früheren) Polizisten auf Antrag des

Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 befragt und

dem Konfrontationsrecht somit in formeller Hinsicht Rechnung getragen (BGer

6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.4). Die beiden Zeugen konnten sich

anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch kaum an ihren Einsatz am 5. April

2017.

in der Wohnung des Beschuldigten erinnern, weshalb sie wiederholt auf

ihren schriftlichen Bericht verweisen mussten. Insbesondere der Zeuge C____,

der die Waffe inkl. Munition gefunden hatte, konnte den Fall aufgrund der ihm

vorgehaltenen Fotos nicht zuordnen, weil er schon «viele offene Safes» gesehen

habe (zweitinstanzliches Protokoll, SB.2022.74, Akten S. 75). Die beiden Zeugen

konnten nur Angaben zum äusseren Ablauf und zum "normalen Vorgehen"

bei einem Anhaltungsauftrag machen, sich jedoch aufgrund des Zeitablaufs nicht

mehr zu den konkreten Umständen äussern, die zum Waffenfund geführt hatten. Die

Verteidigung verzichtete denn auch auf die Befragung der beiden Zeugen, zumal

sie mangels Erinnerung zwecklos gewesen wäre. Insgesamt war der Beschuldigte damit

– nach Ansicht des Bundesgerichts – nicht in der Lage, die Glaubhaftigkeit der

Angaben in den beiden Polizeiberichten zu prüfen und deren Beweiswert in

kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Da sich die

Befragungen im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der Angaben in den

Polizeiberichten beschränkten, konnte der Beschuldigte seine

Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen, womit gemäss den Erwägungen des

Bundesgerichts sein Konfrontationsrecht in materieller Hinsicht verletzt wurde.

Damit sind die Angaben im Polizeibericht von B____ und in der Aktennotiz von C____

zum umstrittenen Waffenfund mangels hinreichender Konfrontation – unter dem

Vorbehalt der besonderen Beweisverwertungsregelung von Art. 141 StPO (dazu

sogleich) – grundsätzlich nicht verwertbar (BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai

2024.

E. 3.4.5).

2.5.3

In Ermangelung von anderweitigen

Anhaltspunkten zur Auffindesituation der Waffe kann vorliegendenfalls nicht belegt

werden, dass die fragliche Waffe (inkl. Munition) im Sinne eines zulässigen

«Zufallsfunds» – und nicht im Rahmen einer widerrechtlichen Durchsuchung der

Wohnung im Sinne einer unzulässigen «fishing expedition» – entdeckt wurde. Gemäss

Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise

oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht

verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer

Straftaten unerlässlich. Nachdem das Bundesgericht aber – ohne weitere

Begründung – festgehalten hat, dass es sich bei dem dem Beschuldigten

vorgeworfenen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz – trotz der konkreten

Umstände des Einzelfalls – nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art.

141.

Abs. 2 StPO handelt (BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.5), bleiben

die Angaben im Polizeibericht von B____ und in der Aktennotiz von C____ zum

umstrittenen Waffenfund – sowie jegliche daraus folgende Beweise – unverwertbar.

2.6

Im Ergebnis ist der Beschuldigte in diesem

Anklagepunkt – mangels verwertbarer belastender Beweise – freizusprechen.

3.

3.1

Bezüglich

des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art.

19.

Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) rügt die

Verteidigung lediglich die rechtliche Subsumption der Vorinstanz. Diese habe

unter Wahrung des «in dubio pro reo» Grundsatzes nicht von einem (versuchten)

Verkauf der Betäubungsmittel ausgehen dürfen. Der Beschuldigte sei höchstens

wegen unbefugten Besitz, unbefugter Aufbewahrung und allenfalls unbefugtem

Transport zu verurteilen (zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2020.74, Akten S.

766).

3.2

3.2.1

Die

Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kernsachverhalt,

nämlich der Besitz von 49.4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 83 %,

erstellt sei, während die genauen Hintergründe des Betäubungsmittelbesitzes

offen bleiben müssten. Insbesondere erhelle sich aus den Akten nicht, was der Beschuldigte

mit diesem vorgehabt habe und es liessen sich den Akten auch keine

stichhaltigen Hinweise auf konkrete Verkaufs- und Absatzhandlungen finden.

Aufgrund der Umstände sowie der nicht unerheblichen Menge sei jedoch klar, dass

das Kokain nicht nur zum Eigenkonsum bestimmt war.

3.2.2

In

rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch den

Betäubungsmittelbesitz den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

erfüllt habe. Zudem sei die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG bei einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain um ein

Mehrfaches überschritten worden. Für die Tatbestandsverwirklichung brauche es

neben dem Besitz keiner weiteren Tatbestandselemente, damit man von einem

qualifizierten Fall sprechen könne. Da es sich beim vorliegenden Tatbestand um

ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle, bestehe die abstrakte

Gesundheitsgefährdung anderer Personen bereits beim Erwerb und Besitz von

Betäubungsmitteln, weil dadurch eine Weitergabemöglichkeit an andere Personen

geschaffen werde. Der objektive Tatbestand sei somit gegeben und der Beschuldigte

sei sich ferner um die ungefähre Menge des Kokains bewusst gewesen, womit auch

die subjektive Komponente erfüllt sei.

3.3

Angesichts

dieser vorinstanzlichen Erwägungen bleibt unklar, worauf die Verteidigung mit

ihrer Kritik abzielt. In Übereinstimmung mit ihren Vorbringen ist zwar

festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein (versuchter) Verkauf von

Betäubungsmittel zur Last gelegt werden darf. Dies wurde dem Beschuldigten aber

im angefochtenen Entscheid auch nicht vorgeworfen. Im Gegenteil hielt die

Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals ausdrücklich fest, dass

offen gelassen werden müsse, was der Beschuldigte mit dem Kokain vor gehabt

habe, der Besitz einer entsprechenden Menge allein aber für die Qualifikation

nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausreichen würde (angefochtenes Urteil, S.

12). Dies entspricht denn auch der herrschenden Lehre (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie

zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022,

Art. 19 N 190 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1440/2019 vom

25.

Februar 2020 E. 2.3.1), zumal vorliegend jedenfalls ausgeschlossen –

und vom Beschuldigten im Übrigen auch nie behauptet worden – ist, dass der

Besitz der entsprechenden Menge zum Eigenkonsum erfolgt ist. Er selbst

behauptete anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017, dass es sich um

einen Transport der Betäubungsmittel gehandelt habe (Akten, S. 216). Im Übrigen

kann auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid, S. 12 f.).

3.4

Folglich

ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen) zu bestätigen.

4.

4.1

Der

Beschuldigte wird somit lediglich des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) schuldig

gesprochen.

4.2

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die

Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend

präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.3

4.3.1

Der

Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen) sieht gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahren vor.

In Bezug auf die

objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Besitz einer

reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain war und damit die Schwelle von

18.

g reines Kokain, ab welcher ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne

von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni

2021.

E. 2.4.5), um mehr als das Doppelte überschritten wurde. Zwar stellt die

dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge nur einen von vielen

Strafzumessungsfaktor dar, der bei der Bewertung des Verschuldens zu

berücksichtigen ist (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4

[nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Da dem

Beschuldigten im vorliegenden Fall aber nicht mehr angelastet werden kann, als

dass sich das Kokain in seinem Besitz befunden hat, ist – mangels näherer

Kenntnisse über die weiteren konkreten Umstände – dennoch hauptsächlich auf die

sichergestellte Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain abzustellen. Dabei

fällt jedenfalls das Festsetzen der Mindeststrafe von 12 Monaten ausser

Betracht, würde sich eine solche doch bereits bei einem Besitz von 18 Gramm

reines Kokain rechtfertigen. Da vorliegend aber keine weiteren verschuldenserschwerenden

Umstände bekannt sind, wiegt das objektive Verschulden noch leicht und ist

dieses – mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der

Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2022.74, Akten S. 766) – an den

unteren Rand des möglichen Strafrahmens anzusiedeln.

Nachdem das

subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativieren vermag,

erscheint für dieses Delikt die Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe von

14.

Monaten angemessen.

4.3.2

Was

die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 16), wobei insbesondere

die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und die mit dem vorliegenden Delikt an

den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung negativ ins

Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich daher, die Strafe unter Berücksichtigung

der Täterkomponente um weitere zwei Monate zu erhöhen.

4.3.3

Der

Beschuldigte macht sodann eine «klare» Verletzung des Beschleunigungsgebots

geltend. Das Verfahren habe ewig gedauert, das erste Auslieferungsbegehren sei

fehlerhaft gemacht worden, weshalb das Verfahren habe sistiert werden müssen,

die Anklage sei zurückgewiesen worden etc. Dass das Verfahren möglicherweise

wegen des parallel in Basel-Landschaft geführten Verfahrens länger gedauert

habe, könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Die Verfahrensdauer

erscheine auch deshalb zu lange, weil der Beschuldigte die ganze Zeit in Haft

gewesen sei (zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2022.74, Akten S. 767).

Das

Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ab und

verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den

Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens

auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18.

Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass

die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen

Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138).

Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende

massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der

Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln

(BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004

E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als

angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten

Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die

Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die

Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur

Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit

für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer

6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E.

2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).

Wie bereits die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zwar festzustellen, dass sich das

Auslieferungsverfahren mit den italienischen Behörden verzögernd auf die Dauer

des Strafverfahrens ausgewirkt hat (Akten S. 246.4 ff.). Auslöser dieses

langjährige Verfahren war aber die Absetzung des Beschuldigten nach […],

weshalb er die damit einhergehenden Verzögerungen selbstverschuldet hat. Im

Übrigen sind den Akten keine längeren Verfahrenspausen oder Unterbrüche zu

entnehmen, die seitens der Staatsanwaltschaft verursacht worden wären. Sollte

sich die Verteidigung auf die Dauer des Berufungsverfahrens bezogen haben, so

ist festzustellen, dass sie ihre Berufungsbegründung erst innert

nachperemptorisch erstreckter Frist – und somit rund vier Monate nach der mit verfahrensleitender

Verfügung vom 3. August 2022 ursprünglich gesetzten Frist bis zum 5. September

2022.

– einreichte. Im Übrigen mag das Verfahren in Bezug auf die

Anklagevorwürfe trivial erscheinen, nachdem die Verteidigung jedoch die

Strafbehörden Basel-Stadt auch in Bezug auf die Beurteilung der sich stellenden

vollzugsrechtlichen Fragen als zuständig erachtete bzw. sie in diesem Verfahren

die Aufhebung der – in einem parallelen Vollzugsverfahren – angeordneten

nachträglichen Verwahrung verlangte, wies das vorliegende Verfahren aber auch

eine gewisse rechtliche Komplexität auf. Letztlich ist festzustellen, dass der Beschuldigte

sich aktuell im Verwahrvollzug befindet und seine Inhaftierung unabhängig vom

vorliegenden Strafverfahren erfolgt ist (so der berechtigte Hinweis der

Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2022.74, Akten S. 769).

Dispositiv

Demnach lässt

sich vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausmachen und

folglich auch keine Strafmilderung begründen.

4.3.4 Im

Ergebnis ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen.

4.3.5 Bei

diesem Strafmass ist schliesslich noch über die Modalitäten des Vollzugs zu

befinden, zumal der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in formeller Hinsicht

gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB möglich ist. Materielle Voraussetzung für die

Gewährung des bedingten Vollzugs ist jedoch das Fehlen einer ungünstigen

Prognose, was vorliegend zu verneinen ist. Es kann insoweit auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 17) verwiesen

werden. Der Einwand der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten heute eine gute

Prognose gestellt werden müsse, da er sich im Verwahrvollzug befinde oder dort

mit Ritalin substituiert sei, weshalb auch der Konsum von Kokain kein Thema

mehr sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766), vermag nicht zu

überzeugen. Zum einen geht der Vollzug einer Freiheitsstrafe der Verwahrung

grundsätzlich voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB) und hat der aktuelle Verwahrvollzug

folglich für die Beurteilung der Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB

unbeachtlich zu bleiben. Zum anderen wird der Beschuldigte vorliegend gerade

nicht wegen Eigenkonsum verurteilt, sondern wegen des Besitzes einer

qualifizierten Menge an reinem Kokain, das gerade nicht (nur) zum Eigenkonsum

bestimmt war, weshalb die aktuell gewährleistete Substitution mit Ritalin in

Bezug auf seine Prognose von Vornherein irrelevant erscheint.

5.

5.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip

verlegt.

Da in einem von

zwei Anklagepunkten ein Freispruch ergeht, rechtfertigt es sich, dem

Beschuldigten nur die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten

aufzuerlegen, die von der Vorinstanz auf CHF 4'068.10 beziffert wurden. Gleiches

gilt für die Urteilsgebühr von CHF 6’500.–, welche bei Verzicht auf eine

Berufung lediglich CHF 3’250.– betragen hätte. Dem Beschuldigten ist in Bezug

auf die Urteilsgebühr lediglich die Hälfte des Differenzbetrags, daher die

Hälfte von CHF 3'250.– (CHF 6’500.– - CHF 3’250.–), also CHF 1'625.– zusätzlich

aufzuerlegen. Damit trägt der Beschuldigte die reduzierten Kosten von CHF

2'034.05 (CHF 4’068 / 2) und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’875.– (CHF

3’250.– + CHF 1'625.–) für das erstinstanzliche Verfahren.

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Nachdem der

Beschuldigte lediglich in Bezug auf den Freispruch von der Anklage des

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz durchdringt, mit seinen übrigen

Anträgen jedoch – insbesondere der beantragten Aufhebung der im

basel-landschaftlichen Verfahren angeordneten nachträglichen Verwahrung – unterliegt,

rechtfertigt es sich, ihm zwei Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahren, daher CHF 1’666.65 ([CHF 2'500.– /3] x 2) aufzuerlegen (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3

5.3.1 In

Bezug auf das Honorar des amtlichen Verteidigers bis zum 29. Juni 2023 wird [...]

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich

zwei Stunden für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag

wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 1/2 und

in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

Berufungsverfahren bis zum 29. Juni 2023 im Umfang von 2/3 vorbehalten.

5.3.2 Was

das Rückweisungsverfahren betrifft, ist [...] für seinen Aufwand gemäss seiner

Aufstellung vom 15. Januar 2025 (ZS.2024.7, Akten S. 65), zuzüglich einer

Stunde à CHF 200.– für die heutige Verhandlung (inkl. Nachbesprechung), zu entschädigen.

Für den genauen Betrag ist auf das Dispositiv zu verweisen. Da das

Rückweisungsverfahren – wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid ergibt – teilweise

zu Recht initiiert wurde, besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135

Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung ab dem 30. Juni 2024.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. November 2021 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Einstellung des Verfahrens wegen des

Vergehens gegen das Heilmittelgesetz mangels Zuständigkeit (AS Ziff. 2);

- Einstellung des Verfahrens wegen der

mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zufolge Verjährung (AS

Ziff. 3 Abs. 3);

- Verfügungen über die beschlagnahmten

Gegenstände;

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers

für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) schuldig erklärt und zu 16

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes

sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz wird

A____ freigesprochen.

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 2'034.05 sowie eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 4’875.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1’666.65 (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Für das Rückweisungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Aufwendungen bis zum

29. Juni 2023 ein Honorar von CHF 3'566.– und ein Auslagenersatz von CHF 64.75,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 279.55, somit total

CHF 3'910.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 1/2 und

in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

Berufungsverfahren zu 2/3 vorbehalten.

Für das weitere Verfahren ab dem 30. Juni 2023 wird ihm ein Honorar von

CHF 943.10 (inklusive Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 76.40, somit total CHF 1'023.50 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.