ZS.2024.8
Entschädigung gemäss Art. 431 StPO
4. Februar 2025Deutsch28 min
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete in Anwendung von Art. 43
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2024.8
ENTSCHEID
vom 4.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil
und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
MLaw Fabio Anceschi
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug Beschwerdegegner
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Strafgerichts
vom 14. Dezember 2021
(SG.2021.103)
Urteil des Appellationsgerichts
vom 6. Dezember 2022
(vom Bundesgericht am 23. August
2024 aufgehoben)
betreffend Entschädigung gemäss
Art. 431 StPO
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den am [...] geborenen
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. April 1997 wegen Mordes und
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete in Anwendung von Art. 43
Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs in damaliger Fassung (aStGB) eine
Psychotherapie an. Die ambulante Massnahme hob das Appellationsgericht Basel-Stadt
mit Urteil vom 28. April 2006 auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung
gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an, wobei es sodann mit
Urteil vom 7. Dezember 2007 entschied, die angeordnete altrechtliche
Verwahrung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nach neuem Recht weiterzuführen. Mit
Beschluss vom 7. September 2016 ordnete das Strafgericht über den
Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65
Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 lit. b sowie Art. 59 Abs. 1
StGB an.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Februar 2017 innerhalb
der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Pöschwies, in welcher er sich seit
dem 21. Juni 2012 befunden hatte, vom Normalvollzug in die
forensisch-psychiatrische Abteilung zum Vollzug der stationären therapeutischen
Massnahme versetzt. Im Rahmen der Vollzugsöffnungen konnte der Beschwerdeführer
per 10. August 2021 in die offene Abteilung der JVA St. Johannsen wechseln.
Als die angeordnete Dauer der stationären Massnahme von fünf Jahren am 6. September
2021 erreicht wurde, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit
Verfügung vom 1. September 2021 über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft bis
zum 2. November 2021 an. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 14. Dezember
2021.
Am 10. Mai 2021 beantragte die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) des Amts für Justizvollzug des Kantons
Basel-Stadt die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei
Jahre. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde die
stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers um 2 ½ Jahre
verlängert. Am 7. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer beim
Appellationsgericht Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss des
Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 ein.
Die auf den 23. Mai 2022 angesetzte Verhandlung vor
Appellationsgericht wurde auf Antrag des Verteidigers verschoben (Schreiben der
Verteidigung vom 6. Mai 2022). Der zweite Verhandlungstermin vom 28. Juli
2022 konnte nicht wahrgenommen werden, da der Beschwerdeführer am 23. Juni
2022 aus dem Massnahmenvollzug in der JVA St. Johannsen geflüchtet war. Er
wurde am 8. Juli 2022 in Berlin festgenommen und in Auslieferungshaft
genommen. Nach der Durchführung des Auslieferungsverfahrens wurde er am
5. Oktober 2022 in die Schweiz überstellt.
Da das Strafgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2021
die stationäre Massnahme materiellrechtlich verlängert hatte und der Beschwerde
grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), wurde die bis zum erstinstanzlichen
Beschluss über die Massnahmenverlängerung angeordnete Sicherheitshaft zunächst
nicht verlängert. Aufgrund eines zwischenzeitlich (in einem anderen Verfahren)
ergangenen Bundesgerichtsurteils ordnete das Appellationsgericht mit
Einzelgerichtsentscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022 über den Beschwerdeführer
Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten an und stellte fest, dass er
sich vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit
einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in
einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden habe.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 hiess das
Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Verlängerung der Massnahme teilweise
gut und verlängerte die über den Beschwerdeführer angeordnete stationäre
psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem 7. September 2021, das
heisst bis zum 6. März 2023, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4
StGB (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022). Der SMV wurde angewiesen, den Beschwerdeführer
rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme bedingt zu entlassen, unter Auferlegung
einer angemessenen Probezeit und der erforderlichen Weisungen. Die Anträge auf
Haftentlassung, Genugtuung und Entschädigung wurden abgewiesen. Für das
Beschwerdeverfahren wurden keine Kosten erhoben und dem amtlichen Verteidiger
wurde ein Honorar von CHF 12'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 583.90 und CHF 968.95
Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieser
Betrag wurde dem Verteidiger am 9. Dezember 2022 ausbezahlt.
Mit Entscheid des SMV vom 1. März 2023 wurde der
Beschwerdeführer per 3. März 2023 bedingt aus dem stationären Vollzug der
Massnahme entlassen. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgelegt und für die Dauer
der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Ausserdem wurden dem
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 StGB verschiedene Weisungen
erteilt (Anordnung, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen;
Aufrechterhaltung einer Alkohol- und Drogenabstinenz; Anordnung, in einer
betreuten Wohnform wohnhaft zu sein; Anordnung einer Tagesstruktur).
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Dezember
2022 erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, der Entscheid sei hinsichtlich
der Haftentschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum
12. Oktober 2022 abzüglich der Zeitspanne vom 23. Juni 2022 bis zum
7. Juli 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Entschädigung für unrechtmässige Haft (288 Tage) in der Höhe von
CHF 52'750.– zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall mit 5 % zu
verzinsen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der
Prozess zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_459/2023 vom 23. August
2024 in Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 6. Dezember
2022 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück,
wobei es den Kanton Basel-Stadt verpflichtete, den amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'000.– zu
entschädigen. Die CHF 2'000.– wurden dem Verteidiger am 9. September 2024 aus
der Appellationsgerichtskasse ausgerichtet.
Mit Verfügung vom 23. September 2024 bat der Appellationsgerichtspräsident
die Parteien um Mitteilung bis zum 23. Oktober 2024, ob sie eine mündliche
Verhandlung wünschten. Der SMV mit Schreiben vom 27. September 2024 sowie
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 verzichteten
auf eine mündliche Verhandlung. Der Beschwerdeführer, vertreten durch [...],
Rechtsanwalt, verzichtete mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 ebenfalls auf
eine mündliche Verhandlung. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, der Prozess
sei an das Strafgericht zurückzuweisen, damit dieses erstinstanzlich über die
Haftentschädigung entscheiden könne. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Schreiben vom 14. November 2024 auf eine Stellungnahme zum
Verfahrensantrag. Der SMV reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit
Schreiben vom 7. Dezember 2024 bat der Beschwerdeführer darum, mit der Zustellung
des beantragten Entscheids bis und mit 3. Januar 2025 zuzuwarten.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde der Verteidiger des
Beschwerdeführers um Einreichung seiner Honorarnote gebeten. Mit Schreiben vom
15. Januar 2025 forderte dieser, dass zunächst über seinen Antrag auf
Rückweisung des Verfahrens ans Strafgericht befunden werde. Sobald dieser
Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, erfolge die begründete Stellungnahme
des Beschwerdeführers zur angemessenen Höhe der festzusetzenden
Haftentschädigung, entweder an das Strafgericht oder an das
Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 hielt der
Verfahrensleiter an seiner Verfügung vom 6. Januar 2025 fest. Am 30. Januar
2025 reichte der Verteidiger seine Honorarnote ein.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts
1.1.1
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut
und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück,
darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen,
die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand
und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das
Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze
angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die
materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214
E. 5.2.1; BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4, 6B_372/2011
vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es
den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen
von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als
den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt
oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2
und E. 2.1; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1,
6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Die neue Entscheidung der
kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus
den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.
Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um
den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013
vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012 vom 30. März 2012
E. 2.2).
1.1.2
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des
Beschwerdeführers mit Urteil 7B_439/2023 vom 23. August 2024 gut. Es hob
das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
Appellationsgericht zurück. Aus der Begründung des Bundesgerichtsurteils ergibt
sich, dass sich das Appellationsgericht im vorliegenden Entscheid mit der Frage
der Art und der Höhe der Wiedergutmachung in Bezug auf die unrechtmässige
Inhaftierung befassen und hierbei berücksichtigen muss, dass sich der
Beschwerdeführer mangels formeller Anordnung von Sicherheitshaft auch während
des Auslieferungsverfahrens zu Unrecht in Haft befunden hatte. Insbesondere
erwog das Bundesgericht, dass die Feststellung der Unrechtmässigkeit der
Haft – entgegen den Ausführungen im Appellationsgerichtsentscheid
BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 (E. 4.3) – nicht als
hinreichende Entschädigung zu werten sei (BGer 7B_439/2023 vom 23. August 2024
E. 3.3).
1.2
Antrag auf Rückweisung an das Strafgericht
1.2.1
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe
vom 23. Oktober 2024 den Verfahrensantrag, die Frage der Haftentschädigung
sei an das Strafgericht zurückzuweisen (Ziff. 2 der Eingabe [Verfahrensakten,
S. 15]). Der Beschwerdeführer habe bereits vor Strafgericht beantragt, es
sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 2.a
[Verfahrensakten, S. 15]). Eine Rückweisung sei angezeigt, da der
Beschwerdeführer Anspruch auf zwei Instanzen mit voller Kognition habe. Das
Strafgericht solle – jedenfalls insoweit, als die haftbegründenden Tatsachen
bereits am 14. Dezember 2021 bekannt gewesen seien – erstinstanzlich
über die Haftentschädigung entscheiden. Hierfür verweist der Beschwerdeführer
auf E. 2.3 des Bundesgerichtsurteils vom 23. August 2024, wonach der
Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 6. März 2023 die
unrechtsmässige Haft abdecke. Der Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum
14.
Dezember 2021 sei vom Strafgericht nicht berücksichtigt worden (Ziff.
2.b [Verfahrensakten, S. 15]). Der Umstand, dass die Rechtsprechung des
Bundesgerichts dem Strafgericht damals nicht bekannt gewesen sei, ändere daran
nichts (Ziff. 2.c [Verfahrensakten, S. 16]). Sobald das Strafgericht
darüber befunden habe, werde sich der Beschwerdeführer zum Anspruch auf
Haftentschädigung nach dem 14. Dezember 2021 vernehmen lassen (zumal für
das diesbezügliche rechtliche Gehör bisher keine Frist angesetzt worden sei)
sowie – sofern notwendig – den Beschluss des Strafgerichts zur Haftentschädigung
bis und mit 14. Dezember 2021 anfechten (Ziff. 3 [Verfahrensakten,
S. 16]).
1.2.2
Aus der Begründung des Bundesgerichtsurteils 7B_439/2023
vom 23. August 2024 geht hervor, dass sich das Bundesgericht mit dem
Zeitraum der unrechtmässigen Haft vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober
2022.
auseinandersetzte. Dies ergibt sich zunächst aus dem Sachverhalt (Bst. C) des
Urteils sowie aus der Beschwerde des Beschwerdeführers ans Bundesgericht vom 6.
Februar 2023, wonach der Beschwerdeführer vor Bundesgericht für den Zeitraum
vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 (unter
Berücksichtigung des fluchtbedingten Unterbruchs) eine Haftentschädigung
verlangte. Das Bundesgericht setzte sich sodann in E. 3 seines Entscheids
mit der Entschädigungsfrage auseinander. Einleitend zu dieser Erwägung erwähnte
das Bundesgericht in E. 3.1 nochmals, dass der Beschwerdeführer vorbringe,
der Freiheitsentzug vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 sowie
die Verweigerung einer diesbezüglichen Haftentschädigung sei rechtswidrig. Es
ist somit eindeutig, dass sich das Bundesgericht ausschliesslich zu der
beantragten Entschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum
12.
Oktober 2022 äusserte bzw. überhaupt äussern konnte, darf doch das
Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 107
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Eine etwaige Entschädigung
für den Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 14. Dezember 2021 konnte
das Bundesgericht mangels entsprechender Beschwerde nicht beurteilen und hat es
folgerichtig auch in keiner Art und Weise getan. Damit ist es dem
Appellationsgericht gemäss der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts
(vgl. oben E. 1.1) im vorliegenden Urteil verwehrt, eine Entschädigung für den
Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 14. Dezember 2021 in Betracht
zu ziehen bzw. über eine solche zu befinden. Das bundesgerichtliche Urteil gibt
hierfür keinen Anlass und das Appellationsgericht darf sich infolgedessen im
vorliegenden Urteil nicht mit dieser Frage befassen. Dies würde auch bei der
vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung an das Strafgericht für das
Strafgericht gelten.
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte
Stelle in E. 2.3 des Bundesgerichtsurteils 7B_439/2023 vom 23. August
2024.
ändert daran nichts. Das Bundesgericht verneinte in E. 2 des Urteils
eine vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend gemachte Verletzung seines
rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht führte an der vom Beschwerdeführer
erwähnten Stelle Folgendes aus: «Aufgrund der Verlängerung der Massnahme ab dem
7.
September 2021 bis zum 6. März 2023, d.h. einen Zeitraum, welcher
die unrechtmässige Haft abdeckt, und der Feststellung der Unrechtmässigkeit der
Haft im Dispositiv der Haftrichterin sieht die Vorinstanz von einer
Entschädigung gänzlich ab». Das Bundesgericht erwähnt also lediglich, dass der
Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 6. März 2023 den Zeitraum der
unrechtmässigen Haft abdecke. Dies trifft zweifelsohne zu, da sich der Zeitraum
der unrechtmässigen Haft, mit welchem sich das Bundesgericht – wie oben
ausgeführt – auseinandersetzte, vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober
2022.
erstreckt. Etwas darüber Hinausgehendes ergibt sich aus dieser Bemerkung
des Bundesgerichts nicht.
Nach dem Gesagten beschränkt sich das vorliegende Verfahren
auf die Haftentschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum
12.
Oktober 2022, wobei nach den verbindlichen Ausführungen des
Bundesgerichts zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer mangels
formeller Anordnung von Sicherheitshaft auch während des Auslieferungsverfahrens
zu Unrecht in Haft befand (BGer 7B_439/2023 vom 23. August 2024 E. 3.3). Der
Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht ist daher abzuweisen.
2.
Haftentschädigung
2.1
Erwägungen des Appellationsgerichts in BES.2022.4
Das Appellationsgericht erwog im Entscheid BES.2022.4 vom
6.
Dezember 2022 zur Frage der Haftentschädigung Folgendes:
«4.3 Der
Beschwerdeführer ersucht zudem um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung
gestützt auf Art. 5 Abs. 5 EMRK. Gemäss dieser Bestimmung hat jede
Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug
betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz. Art. 5 EMRK bezweckt, dass das
Recht auf Freiheit und Sicherheit nur eingeschränkt werden darf, wenn ein
rechtmässiger Freiheitsentzug vorliegt, namentlich «nach Verurteilung durch ein
zuständiges Gericht» (Abs. 1 lit. a) und «bei psychisch Kranken,
Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern» (Abs. 1
lit. e). Es ist unbestritten und nicht in Frage zu stellen, dass im
Rechtsmittelverfahren betreffend Massnahmenverlängerung durch einen separaten
Gerichtsentscheid Sicherheitshaft angeordnet werden muss (BGer 1B_375/2022 vom
4.
August 2022). Mit Blick auf das grundrechtliche Anliegen, eine durch
Strafverfolgungs- und Strafvollzugsorgane (wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder
SMV) bewirkte Inhaftierung einem Gericht vorzulegen, kann auf den angefochtenen
Beschluss verwiesen werden. Am 14. Dezember 2021 hat ein Gericht den
weiteren Freiheitsentzug genehmigt. Diese Beurteilung ist zwar nicht
rechtskräftig. Dennoch unterscheidet sich die Situation grundlegend von einem
Freiheitsentzug, der allein aufgrund eines Entscheides der Strafverfolgungs-
oder Vollzugsbehörde angeordnet und von keinem Gericht geprüft worden wäre.
Für die Entschädigung wegen
Dispositiv
unrechtmässigen Freiheitsentzugs sind demnach verschiedene Konstellationen zu
unterscheiden. Bei der sog. Überhaft liegt die vom Sachgericht ausgesprochene
Strafe unterhalb der Dauer der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, so dass der
effektive Freiheitsentzug länger dauerte als die rechtmässig ausgesprochene
Strafe (BGE 133 IV 150 E. 5). Es handelt sich um den in Art. 431
Abs. 2 StPO explizit geregelten Fall. Wie jedoch in Fällen vorübergehenden
Fehlens eines Hafttitels, aber materieller Begründetheit des Freiheitsentzugs
vorzugehen ist, lässt sich dem Wortlaut der Strafprozessordnung nicht
entnehmen. Eine solche Konstellation steht vorliegend zur Beurteilung. In
solchen Fällen führt das vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen
Hafttitels nicht zwingend zu einer finanziellen Entschädigung, wie das
Appellationsgericht gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis in einem
kürzlich ergangenen Urteil entschieden hat (AGE BES.2022.60 vom 6. Oktober
2022 E. 7.1). So ist die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft nach der
Rechtsprechung in der Regel im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides
festzustellen. Der Sachrichter hat schliesslich zu entscheiden, ob
beispielsweise eine Entschädigung angezeigt ist (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1
mit Hinweisen; BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit
Hinweisen). Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach
Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der
Art. 41 ff. des Obligationenrechts herangezogen werden. Die Wahl der
Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht
im Ermessen des Richters (BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020
E. 8.3, 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen; AGE
BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 E. 7.1).
Im vorliegenden Fall war eine
sofortige Haftentlassung mit Blick auf die ungünstigen Bewährungsaussichten
auszuschliessen und erweist sich die Verlängerung der Massnahme dem Grundsatz
nach als rechtmässig. Zudem hat die Einzelrichterin im Haftentscheid DGS.2022.27
vom 12. Oktober 2022 festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vom
14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem
fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer
freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden hat. Diese Feststellung
stellt bereits eine Genugtuung dar, welche das konkret erlittene Unrecht
auszugleichen vermag. Eine darüberhinausgehende immaterielle Unbill oder
finanzielle Einbussen, die zu weiterer Entschädigung führen müssten, sind nicht
ersichtlich. Das Haftentschädigungsgesuch ist demnach abzuweisen.»
2.2 Erwägungen des Bundesgerichts in BGer 7B_459/2023
Das Bundesgericht erwog im Urteil 7B_459/2023 vom 23. August
2024 zur Frage der Haftentschädigung Folgendes:
«3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Freiheitsentzug vom 14. Dezember 2021
bis zum 12. Oktober 2022 verstosse gegen Art. 5 EMRK. Die
Verweigerung einer Haftentschädigung hierfür verletze die genannte Bestimmung
sowie die «einschlägigen Vorschriften der StPO», da der Hafttitel vorübergehend
gefehlt habe.
Hinsichtlich der
Haftentschädigung während des Auslieferungsverfahrens stütze sich sein Begehren
auf Art. 14 und 15 IRSG
3.2.
3.2.1. Sind
gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt
worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und
Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer
überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen
anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann
(Art. 431 Abs. 2 StPO).
3.2.2. Sind
gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt
worden, so beurteilt sich der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch nach
Art. 431 Abs. 1 StPO. Unter den Begriff der Zwangsmassnahme nach
Art. 196 StPO fällt jede Art von Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft einer
Verurteilung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt ihrer
Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen
Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Wird
hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Zwangsmassnahme
ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren
Strafverfahren eingestellt wird, waren aber zum Zeitpunkt der Anordnung der
Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, stützt sich der Entschädigungs-
bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Urteil 6B_672/2021 vom
15. Mai 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
Bei rechtswidriger Anwendung
von Zwangsmassnahmen hat die beschuldigte Person unabhängig von ihrem Verhalten
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und gegebenenfalls auch auf
Genugtuung. Art. 430 StPO – der unter bestimmten Voraussetzungen die
Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung ermöglicht –
kommt in dieser Konstellation nicht zur Anwendung (Urteil 6B_672/2021 vom
15. Mai 2023 E. 5.2.4 mit Hinweisen).
3.2.3. Hinsichtlich
der Art und des Umfangs der auf Art. 429 ff. StPO basierenden
Entschädigung ist es nicht ausgeschlossen, sich an den allgemeinen Regeln von
Art. 41 ff. OR zu orientieren (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.6). Diese Bestimmungen
räumen dem Richter einen weiten Ermessensspielraum ein, den das Bundesgericht
nur zurückhaltend überprüft. Gemäss Art. 43 OR ist eine Wiedergutmachung
in Naturalien nicht ausgeschlossen (BGE 142 IV 245 E. 4.1 mit Hinweisen).
Art. 5 Abs. 5 EMRK
sieht vor, dass jede Person, die Opfer einer konventionswidrigen Haft ist,
Anspruch auf Entschädigung hat. Diese Bestimmung gewährt dem Beschwerdeführer
keine weitergehenden Garantien als jene, die sich aus Art. 431 StPO
ergeben, und räumt ihm insbesondere nicht das Recht ein, die Art der
Wiedergutmachung zu wählen (BGE 142 IV 245 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3. Die
Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Verlängerung der stationären Massnahme
keinen Einfluss darauf habe, ob eine finanzielle Entschädigung gewährt werde,
ist berechtigt. Das Bundesgericht hat in einem Verfahren mit vergleichbarer Konstellation
erwogen, infolge der festgestellten Unrechtmässigkeit der Inhaftierung im
Haftprüfungsentscheid stelle sich bloss die Frage nach der Art der
Wiedergutmachung, nicht aber ob eine Entschädigung geleistet werde (Urteil
6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.3 und 2.4 mit Hinweisen).
Nachdem die blosse Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft im erwähnten
Bundesgerichtsurteil nicht als hinreichende Entschädigung gewertet wurde, gilt
Gleiches für das vorliegende Verfahren. Die Unrechtmässigkeit der Haft
berechtigt den Beschwerdeführer ganz grundsätzlich zu einer finanziellen
Entschädigung. Die Vorinstanz wird sich mit der Frage der Art und der Höhe der
Wiedergutmachung befassen und hierbei berücksichtigen müssen, dass sich der
Beschwerdeführer mangels formeller Anordnung von Sicherheitshaft auch während
des Auslieferungsverfahrens zu Unrecht in Haft befand, wie er zutreffend
vorbringt.»
2.3 Anträge des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hatte im Appellationsgerichtsverfahren
BES.2022.4 (Entscheid vom 6. Dezember 2022) in seiner Beschwerde vom 7. Januar
2022 verlangt, es sei ihm gestützt auf Art. 5 Abs. 5 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Nachdem das Appellationsgericht diesen Antrag im Entscheid vom 6. Dezember
2022 abgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans
Bundesgericht vom 6. Februar 2023 folgenden Antrag: «1. Der
vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Haftentschädigung für den
Zeitraum vom 14. Dez. 2021 – 12. Okt. 2022 abzüglich der Zeitspanne
vom 23. Juni – 7. Juli 2022 aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für unrechtmässige Haft (288
Tage) in der Höhe von CHF 52’750 zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem
Verfall mit 5 % zu verzinsen». Der Haftunterbruch vom 23. Juni 2022
bis zum 7. Juli 2022 sei zu berücksichtigen, wobei der Beschwerdeführer am
8. Juli 2022 erneut verhaftet worden sei (Ziff. 6 der Beschwerde ans
Bundesgericht). Der Beschwerdeführer sei für die Zeitspanne vom
14. Dezember 2021 bis zum 23. Juni 2022 (191 Tage) aufgrund der
aktenkundigen besonderen Belastungen anstelle des ansonsten angezeigten
Tagesansatzes von CHF 150.– mit CHF 200.– pro Tag zu entschädigen
(Ziff. 22 der Beschwerde ans Bundesgericht). Bei den besonderen
Belastungen gehe es insbesondere um Schikanen durch Mitgefangene in der JVA
St. Johannsen, wobei die Anstaltsleitung nicht in der Lage gewesen sei,
die Konfliktsituation zu entschärfen (vgl. Ziff. 19 ff. der
Beschwerde ans Bundesgericht). Für diesen ersten Zeitraum falle insgesamt also
eine Haftentschädigung von CHF 38'200.– an. Am 23. Juni 2022 habe der
Beschwerdeführer die JVA St. Johannsen verlassen und sei nach Deutschland
ausgereist. Am 8. Juli 2022 sei der Beschwerdeführer in Berlin verhaftet
und in Auslieferungshaft versetzt worden. Diese habe bis zum 5. Oktober
2022 angedauert (Ziff. 23 ff. der Beschwerde ans Bundesgericht). Auch
die Haft nach der Rückschaffung in die Schweiz vom 5. Oktober 2022 bis zum
12. Oktober 2022 sei zu entschädigen, da auch in dieser Phase
unrechtmässige Haft vorgelegen habe. Es rechtfertige sich für diese Phase von
97 Tagen ein Tagesansatz von CHF 150.– (Ziff. 28 der Beschwerde ans
Bundesgericht). Für die gesamte Dauer der unrechtmässigen Haft rechtfertige
sich damit eine Haftentschädigung von CHF 52'750.–. Diese Summe sei ab
mittlerem Verfall zwischen dem 14. Dezember 2021 und dem 12. Oktober
2022 mit 5 % zu verzinsen (Ziff. 29 der Beschwerde ans
Bundesgericht).
2.4 Würdigung
2.4.1 Sind gegenüber der beschuldigten Person
rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde
gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung und
Genugtuung zu. Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff.
StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. des
Obligationenrechts (OR, SR 220) herangezogen werden. Die Wahl der Art der
Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im
Ermessen des Gerichts (BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.3,
6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen; AGE BES.2022.60
vom 6. Oktober 2022 E. 7.1). Art. 5 Abs. 5 EMRK sieht vor,
dass jede Person, die Opfer einer konventionswidrigen Haft ist, Anspruch auf
Entschädigung hat. Diese Bestimmung gewährt dem Beschwerdeführer keine
weitergehenden Garantien als jene, die sich aus Art. 431 StPO ergeben, und
räumt ihm insbesondere nicht das Recht ein, die Art der Wiedergutmachung zu
wählen (BGE 142 IV 245 E. 4.2; BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024
E. 3.2.3).
Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem gerichtlichen
Ermessen zuzusprechen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten
des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst
die Grössenordnung der in Frage kommenden Summe zu ermitteln, wobei Art und
Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die
Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung
der Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen
CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche
Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu
rechtfertigen vermögen. Zu den zu berücksichtigenden Besonderheiten des
Einzelfalles gehören die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des
Strafverfahrens und der Haft auf die betroffene Person (z.B. Verlust der
Arbeitsstelle, psychische Probleme, Publizität der Festnahme oder des
Strafverfahrens) und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3, 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1,
6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3., 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2
[nicht publ. in: BGE 139 IV 243]; je m.H.). Bei längerer Untersuchungs-
und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach
der Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins
Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember
2015 E. 2.1; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in:
BBl 2006, S. 1085, 1330; Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 429 N 28 und 431 N 11).
2.4.2 Es ist unbestritten, dass sich der
Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2021 bis zum 22. Juni 2022 (191 Tage)
und vom 8. Juli 2022 bis zum 12. Oktober 2022 (97 Tage) in
unrechtmässiger Haft befand. Hierfür ist dem Beschwerdeführer eine angemessene
Entschädigung und Genugtuung auszusprechen. Nach Massgabe des
Bundesgerichtsurteils 7B_459/2023 vom 23. August 2024 (E. 3.3)
berechtigt die Unrechtmässigkeit der Haft den Beschwerdeführer zu einer
finanziellen Entschädigung.
Für die erste unrechtmässige Haftphase von 191 Tagen
(14. Dezember 2021 bis 22. Juni 2022) hat der Beschwerdeführer im
Rahmen seines Antrags vor Bundesgericht unter Hinweis auf die besondere
Belastungssituation eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag beantragt. Für
die zweite unrechtmässige Haftphase von 97 Tagen (8. Juli 2022 bis
12. Oktober 2022) hat er vor Bundesgericht unter Hinweis auf die schwere
Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die unrechtmässige Haft sowie
die eher lange Dauer der Haft eine Entschädigung von CHF 150.– pro Tag
beantragt.
Das Appellationsgericht hat im Entscheid BES.2022.4 vom
6. Dezember 2022 festgestellt, dass es sich von aussen nicht leicht sagen
lasse, ob die Schwierigkeiten in der JVA St. Johannsen vom Beschwerdeführer zu
vertreten seien oder nicht; insgesamt entstehe der Eindruck einer
Überforderungssituation, die der Beschwerdeführer nur teilweise zu vertreten
habe (E. 3.3, zweiter Abschnitt). Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen
können, dass er mit seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug einer in der
Strafanstalt erlebten Mobbingsituation entflohen sei, die intramural nicht
aufgeklärt worden sei und die er nicht auf anderem Weg habe entschärfen können
(E. 3.3, dritter Abschnitt). Dennoch erscheint die beantragte
Entschädigung von CHF 200.– pro Tag für die erste Phase und von CHF 150.–
für die zweite Phase der unrechtmässigen Haft als zu hoch. Wie sich aus den
obigen Erwägungen ergibt, ist der Ansatz von CHF 200.– namentlich bei kürzeren
Freiheitsentzügen resp. für die erste Haftzeit angezeigt, also wenn der
Betroffene aus seinem normalen Leben in Freiheit und seinem persönlichen Umfeld
herausgerissen wird und zudem um seinen Ruf fürchten und womöglich den Verlust
der Arbeitsstelle gewärtigen muss. Vorliegend befand sich jedoch der
Beschwerdeführer seit vielen Jahren im Freiheitsentzug. Der Übergang vom
rechtmässigen Vollzug zur unrechtmässigen Haft war für ihn faktisch nicht
wahrnehmbar. Er wurde nicht aus einem Leben in Freiheit gerissen. Durch die unrechtmässige
Haft haben sich keine negativen Auswirkungen auf die berufliche Situation des
Beschwerdeführers oder sein persönliches Umfeld ergeben. Die tatsächlichen
Auswirkungen auf seine körperliche und geistige Integrität waren für den
Beschwerdeführer mit oder ohne formellen Hafttitel identisch. Einen
wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung muss zudem der Umstand
haben, dass der vom Beschwerdeführer in der genannten Zeit erlittene Freiheitsentzug
zwar aus formellen Gründen rechtswidrig war, es materiell aber einen – später
gerichtlich festgestellten – Grund für den Freiheitsentzug gab, wurde die
Massnahme doch schliesslich über diesen Zeitraum hinaus bis zum 6. März 2023 verlängert,
wogegen sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht nicht
wehrte. Der Beschwerdeführer wäre also bei formell richtigem Vorgehen im
fraglichen Zeitraum ebenfalls nicht in Freiheit gewesen. Das Bundesgericht hat
zwar in E. 3.3 seines Entscheids 7B_459/2023 vom 23. August 2024 festgehalten,
dass auch in einer solchen Konstellation eine Wiedergutmachung geleistet werden
muss und die blosse Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft nicht als
hinreichende Entschädigung gewertet werden kann. Daraus ist aber nicht zu
schliessen, dass dies keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung haben
darf. Vielmehr hat das Bundesgericht in E. 3.2.3 seines Entscheids
festgehalten, dass das Gericht hinsichtlich der Art und des Umfangs der
Entschädigung einen weiten Ermessensspielraum habe und sich an den allgemeinen
Regeln von Art. 41 ff. OR orientieren könne. Dass der Freiheitsentzug im
fraglichen Zeitraum materiell nicht unrechtmässig war, kann und muss somit bei
der Höhe der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. dazu BGE 142 IV 245 E.
4.1; BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.2-8.4; AGE SB.2020.39 vom
8. November 2023 E. 4.5.6). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer durch
seine Flucht die Dauer der unrechtmässigen Haft verlängert hat. Wäre er am 28.
Juli 2022 zur Verhandlung erschienen, wäre die unrechtmässige Haftdauer deutlich
geringer ausgefallen. Aus den genannten Gründen erscheint für die Zeitdauer des
rechtswidrigen Freiheitsentzugs eine Genugtuung von durchschnittlich CHF 100.–
pro Tag als gerechtfertigt, wobei sich eine Unterscheidung zwischen der ersten
und der zweiten Phase der unrechtmässigen Haft nicht aufdrängt.
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten für die gesamte
unrechtmässige Haftdauer eine Entschädigung von CHF 28’800.– zuzusprechen.
Dieser Betrag ist, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ab mittlerem Verfall
zwischen dem 14. Dezember 2021 und dem 12. Oktober 2022 mit 5 %,
das heisst seit dem 13. Mai 2022, zu verzinsen.
3. Kostenfolgen
3.1 Für das vorliegende Verfahren fallen keine
Gerichtskosten an. Da im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.4 vom 6. Dezember
2022 sowie im Beschluss des Strafgerichts SG.2021.103 vom 14. Dezember
2021 auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet worden ist, erübrigt sich
eine Anpassung der Verteilung der Gerichtskosten.
3.2 Dem Beschwerdeführer wird für das Rückweisungsverfahren
antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger [...],
Rechtsanwalt, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf
seine Honorarnote vom 30. Januar 2025 abgestellt werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die über A____
angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem
7. September 2021 verlängert, das heisst bis zum 6. März 2023, in
Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches.
Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung und Genugtuung für die
unrechtmässige Haft vom 14. Dezember 2021 bis zum 22. Juni 2022
(191 Tage) und vom 8. Juli 2022 bis zum 12. Oktober 2022
(97 Tage) zu einem Tagessatz von CHF 100.–, somit total CHF 28’800.–,
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2022, zugesprochen.
Für das Beschwerdeverfahren und das Rückweiseverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
Rechtsanwalt, wird für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 683.35.–
und ein Auslagenersatz von CHF 23.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer
von CHF 57.25, insgesamt somit CHF 763.90 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.