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Entscheid

ZS.2024.8

Entschädigung gemäss Art. 431 StPO

4. Februar 2025Deutsch28 min

Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete in Anwendung von Art. 43

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2024.8

ENTSCHEID

vom 4.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil

und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug Beschwerdegegner

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

des Strafgerichts

vom 14. Dezember 2021

(SG.2021.103)

Urteil des Appellationsgerichts

vom 6. Dezember 2022

(vom Bundesgericht am 23. August

2024 aufgehoben)

betreffend Entschädigung gemäss

Art. 431 StPO

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den am [...] geborenen

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. April 1997 wegen Mordes und

Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete in Anwendung von Art. 43

Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs in damaliger Fassung (aStGB) eine

Psychotherapie an. Die ambulante Massnahme hob das Appellationsgericht Basel-Stadt

mit Urteil vom 28. April 2006 auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung

gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an, wobei es sodann mit

Urteil vom 7. Dezember 2007 entschied, die angeordnete altrechtliche

Verwahrung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nach neuem Recht weiterzuführen. Mit

Beschluss vom 7. September 2016 ordnete das Strafgericht über den

Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65

Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 lit. b sowie Art. 59 Abs. 1

StGB an.

Der Beschwerdeführer wurde am 7. Februar 2017 innerhalb

der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Pöschwies, in welcher er sich seit

dem 21. Juni 2012 befunden hatte, vom Normalvollzug in die

forensisch-psychiatrische Abteilung zum Vollzug der stationären therapeutischen

Massnahme versetzt. Im Rahmen der Vollzugsöffnungen konnte der Beschwerdeführer

per 10. August 2021 in die offene Abteilung der JVA St. Johannsen wechseln.

Als die angeordnete Dauer der stationären Massnahme von fünf Jahren am 6. September

2021 erreicht wurde, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit

Verfügung vom 1. September 2021 über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft bis

zum 2. November 2021 an. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 14. Dezember

2021.

Am 10. Mai 2021 beantragte die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) des Amts für Justizvollzug des Kantons

Basel-Stadt die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei

Jahre. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde die

stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers um 2 ½ Jahre

verlängert. Am 7. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer beim

Appellationsgericht Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss des

Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 ein.

Die auf den 23. Mai 2022 angesetzte Verhandlung vor

Appellationsgericht wurde auf Antrag des Verteidigers verschoben (Schreiben der

Verteidigung vom 6. Mai 2022). Der zweite Verhandlungstermin vom 28. Juli

2022 konnte nicht wahrgenommen werden, da der Beschwerdeführer am 23. Juni

2022 aus dem Massnahmenvollzug in der JVA St. Johannsen geflüchtet war. Er

wurde am 8. Juli 2022 in Berlin festgenommen und in Auslieferungshaft

genommen. Nach der Durchführung des Auslieferungsverfahrens wurde er am

5. Oktober 2022 in die Schweiz überstellt.

Da das Strafgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2021

die stationäre Massnahme materiellrechtlich verlängert hatte und der Beschwerde

grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), wurde die bis zum erstinstanzlichen

Beschluss über die Massnahmenverlängerung angeordnete Sicherheitshaft zunächst

nicht verlängert. Aufgrund eines zwischenzeitlich (in einem anderen Verfahren)

ergangenen Bundesgerichtsurteils ordnete das Appellationsgericht mit

Einzelgerichtsentscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022 über den Beschwerdeführer

Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten an und stellte fest, dass er

sich vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit

einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in

einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden habe.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 hiess das

Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Verlängerung der Massnahme teilweise

gut und verlängerte die über den Beschwerdeführer angeordnete stationäre

psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem 7. September 2021, das

heisst bis zum 6. März 2023, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4

StGB (AGE BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022). Der SMV wurde angewiesen, den Beschwerdeführer

rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme bedingt zu entlassen, unter Auferlegung

einer angemessenen Probezeit und der erforderlichen Weisungen. Die Anträge auf

Haftentlassung, Genugtuung und Entschädigung wurden abgewiesen. Für das

Beschwerdeverfahren wurden keine Kosten erhoben und dem amtlichen Verteidiger

wurde ein Honorar von CHF 12'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 583.90 und CHF 968.95

Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieser

Betrag wurde dem Verteidiger am 9. Dezember 2022 ausbezahlt.

Mit Entscheid des SMV vom 1. März 2023 wurde der

Beschwerdeführer per 3. März 2023 bedingt aus dem stationären Vollzug der

Massnahme entlassen. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgelegt und für die Dauer

der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Ausserdem wurden dem

Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 StGB verschiedene Weisungen

erteilt (Anordnung, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen;

Aufrechterhaltung einer Alkohol- und Drogenabstinenz; Anordnung, in einer

betreuten Wohnform wohnhaft zu sein; Anordnung einer Tagesstruktur).

Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Dezember

2022 erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 Beschwerde in

Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, der Entscheid sei hinsichtlich

der Haftentschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum

12. Oktober 2022 abzüglich der Zeitspanne vom 23. Juni 2022 bis zum

7. Juli 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene

Entschädigung für unrechtmässige Haft (288 Tage) in der Höhe von

CHF 52'750.– zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem Verfall mit 5 % zu

verzinsen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der

Prozess zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das

Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_459/2023 vom 23. August

2024 in Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 6. Dezember

2022 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück,

wobei es den Kanton Basel-Stadt verpflichtete, den amtlichen Verteidiger des

Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'000.– zu

entschädigen. Die CHF 2'000.– wurden dem Verteidiger am 9. September 2024 aus

der Appellationsgerichtskasse ausgerichtet.

Mit Verfügung vom 23. September 2024 bat der Appellationsgerichtspräsident

die Parteien um Mitteilung bis zum 23. Oktober 2024, ob sie eine mündliche

Verhandlung wünschten. Der SMV mit Schreiben vom 27. September 2024 sowie

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 verzichteten

auf eine mündliche Verhandlung. Der Beschwerdeführer, vertreten durch [...],

Rechtsanwalt, verzichtete mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 ebenfalls auf

eine mündliche Verhandlung. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, der Prozess

sei an das Strafgericht zurückzuweisen, damit dieses erstinstanzlich über die

Haftentschädigung entscheiden könne. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Schreiben vom 14. November 2024 auf eine Stellungnahme zum

Verfahrensantrag. Der SMV reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit

Schreiben vom 7. Dezember 2024 bat der Beschwerdeführer darum, mit der Zustellung

des beantragten Entscheids bis und mit 3. Januar 2025 zuzuwarten.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde der Verteidiger des

Beschwerdeführers um Einreichung seiner Honorarnote gebeten. Mit Schreiben vom

15. Januar 2025 forderte dieser, dass zunächst über seinen Antrag auf

Rückweisung des Verfahrens ans Strafgericht befunden werde. Sobald dieser

Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, erfolge die begründete Stellungnahme

des Beschwerdeführers zur angemessenen Höhe der festzusetzenden

Haftentschädigung, entweder an das Strafgericht oder an das

Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 hielt der

Verfahrensleiter an seiner Verfügung vom 6. Januar 2025 fest. Am 30. Januar

2025 reichte der Verteidiger seine Honorarnote ein.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts

1.1.1

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut

und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück,

darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen,

die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand

und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das

Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze

angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die

materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214

E. 5.2.1; BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4, 6B_372/2011

vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es

den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen

von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als

den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen

Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt

oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2

und E. 2.1; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1,

6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Die neue Entscheidung der

kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus

den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.

Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um

den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013

vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012 vom 30. März 2012

E. 2.2).

1.1.2

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des

Beschwerdeführers mit Urteil 7B_439/2023 vom 23. August 2024 gut. Es hob

das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das

Appellationsgericht zurück. Aus der Begründung des Bundesgerichtsurteils ergibt

sich, dass sich das Appellationsgericht im vorliegenden Entscheid mit der Frage

der Art und der Höhe der Wiedergutmachung in Bezug auf die unrechtmässige

Inhaftierung befassen und hierbei berücksichtigen muss, dass sich der

Beschwerdeführer mangels formeller Anordnung von Sicherheitshaft auch während

des Auslieferungsverfahrens zu Unrecht in Haft befunden hatte. Insbesondere

erwog das Bundesgericht, dass die Feststellung der Unrechtmässigkeit der

Haft – entgegen den Ausführungen im Appellationsgerichtsentscheid

BES.2022.4 vom 6. Dezember 2022 (E. 4.3) – nicht als

hinreichende Entschädigung zu werten sei (BGer 7B_439/2023 vom 23. August 2024

E. 3.3).

1.2

Antrag auf Rückweisung an das Strafgericht

1.2.1

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe

vom 23. Oktober 2024 den Verfahrensantrag, die Frage der Haftentschädigung

sei an das Strafgericht zurückzuweisen (Ziff. 2 der Eingabe [Verfahrensakten,

S. 15]). Der Beschwerdeführer habe bereits vor Strafgericht beantragt, es

sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 2.a

[Verfahrensakten, S. 15]). Eine Rückweisung sei angezeigt, da der

Beschwerdeführer Anspruch auf zwei Instanzen mit voller Kognition habe. Das

Strafgericht solle – jedenfalls insoweit, als die haftbegründenden Tatsachen

bereits am 14. Dezember 2021 bekannt gewesen seien – erstinstanzlich

über die Haftentschädigung entscheiden. Hierfür verweist der Beschwerdeführer

auf E. 2.3 des Bundesgerichtsurteils vom 23. August 2024, wonach der

Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 6. März 2023 die

unrechtsmässige Haft abdecke. Der Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum

14.

Dezember 2021 sei vom Strafgericht nicht berücksichtigt worden (Ziff.

2.b [Verfahrensakten, S. 15]). Der Umstand, dass die Rechtsprechung des

Bundesgerichts dem Strafgericht damals nicht bekannt gewesen sei, ändere daran

nichts (Ziff. 2.c [Verfahrensakten, S. 16]). Sobald das Strafgericht

darüber befunden habe, werde sich der Beschwerdeführer zum Anspruch auf

Haftentschädigung nach dem 14. Dezember 2021 vernehmen lassen (zumal für

das diesbezügliche rechtliche Gehör bisher keine Frist angesetzt worden sei)

sowie – sofern notwendig – den Beschluss des Strafgerichts zur Haftentschädigung

bis und mit 14. Dezember 2021 anfechten (Ziff. 3 [Verfahrensakten,

S. 16]).

1.2.2

Aus der Begründung des Bundesgerichtsurteils 7B_439/2023

vom 23. August 2024 geht hervor, dass sich das Bundesgericht mit dem

Zeitraum der unrechtmässigen Haft vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober

2022.

auseinandersetzte. Dies ergibt sich zunächst aus dem Sachverhalt (Bst. C) des

Urteils sowie aus der Beschwerde des Beschwerdeführers ans Bundesgericht vom 6.

Februar 2023, wonach der Beschwerdeführer vor Bundesgericht für den Zeitraum

vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 (unter

Berücksichtigung des fluchtbedingten Unterbruchs) eine Haftentschädigung

verlangte. Das Bundesgericht setzte sich sodann in E. 3 seines Entscheids

mit der Entschädigungsfrage auseinander. Einleitend zu dieser Erwägung erwähnte

das Bundesgericht in E. 3.1 nochmals, dass der Beschwerdeführer vorbringe,

der Freiheitsentzug vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 sowie

die Verweigerung einer diesbezüglichen Haftentschädigung sei rechtswidrig. Es

ist somit eindeutig, dass sich das Bundesgericht ausschliesslich zu der

beantragten Entschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum

12.

Oktober 2022 äusserte bzw. überhaupt äussern konnte, darf doch das

Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 107

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Eine etwaige Entschädigung

für den Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 14. Dezember 2021 konnte

das Bundesgericht mangels entsprechender Beschwerde nicht beurteilen und hat es

folgerichtig auch in keiner Art und Weise getan. Damit ist es dem

Appellationsgericht gemäss der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts

(vgl. oben E. 1.1) im vorliegenden Urteil verwehrt, eine Entschädigung für den

Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 14. Dezember 2021 in Betracht

zu ziehen bzw. über eine solche zu befinden. Das bundesgerichtliche Urteil gibt

hierfür keinen Anlass und das Appellationsgericht darf sich infolgedessen im

vorliegenden Urteil nicht mit dieser Frage befassen. Dies würde auch bei der

vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung an das Strafgericht für das

Strafgericht gelten.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte

Stelle in E. 2.3 des Bundesgerichtsurteils 7B_439/2023 vom 23. August

2024.

ändert daran nichts. Das Bundesgericht verneinte in E. 2 des Urteils

eine vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend gemachte Verletzung seines

rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht führte an der vom Beschwerdeführer

erwähnten Stelle Folgendes aus: «Aufgrund der Verlängerung der Massnahme ab dem

7.

September 2021 bis zum 6. März 2023, d.h. einen Zeitraum, welcher

die unrechtmässige Haft abdeckt, und der Feststellung der Unrechtmässigkeit der

Haft im Dispositiv der Haftrichterin sieht die Vorinstanz von einer

Entschädigung gänzlich ab». Das Bundesgericht erwähnt also lediglich, dass der

Zeitraum vom 7. September 2021 bis zum 6. März 2023 den Zeitraum der

unrechtmässigen Haft abdecke. Dies trifft zweifelsohne zu, da sich der Zeitraum

der unrechtmässigen Haft, mit welchem sich das Bundesgericht – wie oben

ausgeführt – auseinandersetzte, vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober

2022.

erstreckt. Etwas darüber Hinausgehendes ergibt sich aus dieser Bemerkung

des Bundesgerichts nicht.

Nach dem Gesagten beschränkt sich das vorliegende Verfahren

auf die Haftentschädigung für den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum

12.

Oktober 2022, wobei nach den verbindlichen Ausführungen des

Bundesgerichts zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer mangels

formeller Anordnung von Sicherheitshaft auch während des Auslieferungsverfahrens

zu Unrecht in Haft befand (BGer 7B_439/2023 vom 23. August 2024 E. 3.3). Der

Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht ist daher abzuweisen.

2.

Haftentschädigung

2.1

Erwägungen des Appellationsgerichts in BES.2022.4

Das Appellationsgericht erwog im Entscheid BES.2022.4 vom

6.

Dezember 2022 zur Frage der Haftentschädigung Folgendes:

«4.3 Der

Beschwerdeführer ersucht zudem um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung

gestützt auf Art. 5 Abs. 5 EMRK. Gemäss dieser Bestimmung hat jede

Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug

betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz. Art. 5 EMRK bezweckt, dass das

Recht auf Freiheit und Sicherheit nur eingeschränkt werden darf, wenn ein

rechtmässiger Freiheitsentzug vorliegt, namentlich «nach Verurteilung durch ein

zuständiges Gericht» (Abs. 1 lit. a) und «bei psychisch Kranken,

Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern» (Abs. 1

lit. e). Es ist unbestritten und nicht in Frage zu stellen, dass im

Rechtsmittelverfahren betreffend Massnahmenverlängerung durch einen separaten

Gerichtsentscheid Sicherheitshaft angeordnet werden muss (BGer 1B_375/2022 vom

4.

August 2022). Mit Blick auf das grundrechtliche Anliegen, eine durch

Strafverfolgungs- und Strafvollzugsorgane (wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder

SMV) bewirkte Inhaftierung einem Gericht vorzulegen, kann auf den angefochtenen

Beschluss verwiesen werden. Am 14. Dezember 2021 hat ein Gericht den

weiteren Freiheitsentzug genehmigt. Diese Beurteilung ist zwar nicht

rechtskräftig. Dennoch unterscheidet sich die Situation grundlegend von einem

Freiheitsentzug, der allein aufgrund eines Entscheides der Strafverfolgungs-

oder Vollzugsbehörde angeordnet und von keinem Gericht geprüft worden wäre.

Für die Entschädigung wegen

Dispositiv

unrechtmässigen Freiheitsentzugs sind demnach verschiedene Konstellationen zu

unterscheiden. Bei der sog. Überhaft liegt die vom Sachgericht ausgesprochene

Strafe unterhalb der Dauer der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, so dass der

effektive Freiheitsentzug länger dauerte als die rechtmässig ausgesprochene

Strafe (BGE 133 IV 150 E. 5). Es handelt sich um den in Art. 431

Abs. 2 StPO explizit geregelten Fall. Wie jedoch in Fällen vorübergehenden

Fehlens eines Hafttitels, aber materieller Begründetheit des Freiheitsentzugs

vorzugehen ist, lässt sich dem Wortlaut der Strafprozessordnung nicht

entnehmen. Eine solche Konstellation steht vorliegend zur Beurteilung. In

solchen Fällen führt das vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen

Hafttitels nicht zwingend zu einer finanziellen Entschädigung, wie das

Appellationsgericht gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis in einem

kürzlich ergangenen Urteil entschieden hat (AGE BES.2022.60 vom 6. Oktober

2022 E. 7.1). So ist die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft nach der

Rechtsprechung in der Regel im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides

festzustellen. Der Sachrichter hat schliesslich zu entscheiden, ob

beispielsweise eine Entschädigung angezeigt ist (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1

mit Hinweisen; BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit

Hinweisen). Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach

Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der

Art. 41 ff. des Obligationenrechts herangezogen werden. Die Wahl der

Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht

im Ermessen des Richters (BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020

E. 8.3, 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen; AGE

BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 E. 7.1).

Im vorliegenden Fall war eine

sofortige Haftentlassung mit Blick auf die ungünstigen Bewährungsaussichten

auszuschliessen und erweist sich die Verlängerung der Massnahme dem Grundsatz

nach als rechtmässig. Zudem hat die Einzelrichterin im Haftentscheid DGS.2022.27

vom 12. Oktober 2022 festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vom

14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem

fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer

freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden hat. Diese Feststellung

stellt bereits eine Genugtuung dar, welche das konkret erlittene Unrecht

auszugleichen vermag. Eine darüberhinausgehende immaterielle Unbill oder

finanzielle Einbussen, die zu weiterer Entschädigung führen müssten, sind nicht

ersichtlich. Das Haftentschädigungsgesuch ist demnach abzuweisen.»

2.2 Erwägungen des Bundesgerichts in BGer 7B_459/2023

Das Bundesgericht erwog im Urteil 7B_459/2023 vom 23. August

2024 zur Frage der Haftentschädigung Folgendes:

«3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Freiheitsentzug vom 14. Dezember 2021

bis zum 12. Oktober 2022 verstosse gegen Art. 5 EMRK. Die

Verweigerung einer Haftentschädigung hierfür verletze die genannte Bestimmung

sowie die «einschlägigen Vorschriften der StPO», da der Hafttitel vorübergehend

gefehlt habe.

Hinsichtlich der

Haftentschädigung während des Auslieferungsverfahrens stütze sich sein Begehren

auf Art. 14 und 15 IRSG

3.2.

3.2.1. Sind

gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt

worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und

Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und

Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer

überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen

anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann

(Art. 431 Abs. 2 StPO).

3.2.2. Sind

gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt

worden, so beurteilt sich der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch nach

Art. 431 Abs. 1 StPO. Unter den Begriff der Zwangsmassnahme nach

Art. 196 StPO fällt jede Art von Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft einer

Verurteilung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt ihrer

Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen

Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Wird

hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Zwangsmassnahme

ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren

Strafverfahren eingestellt wird, waren aber zum Zeitpunkt der Anordnung der

Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, stützt sich der Entschädigungs-

bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Urteil 6B_672/2021 vom

15. Mai 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

Bei rechtswidriger Anwendung

von Zwangsmassnahmen hat die beschuldigte Person unabhängig von ihrem Verhalten

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und gegebenenfalls auch auf

Genugtuung. Art. 430 StPO – der unter bestimmten Voraussetzungen die

Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung ermöglicht –

kommt in dieser Konstellation nicht zur Anwendung (Urteil 6B_672/2021 vom

15. Mai 2023 E. 5.2.4 mit Hinweisen).

3.2.3. Hinsichtlich

der Art und des Umfangs der auf Art. 429 ff. StPO basierenden

Entschädigung ist es nicht ausgeschlossen, sich an den allgemeinen Regeln von

Art. 41 ff. OR zu orientieren (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.6). Diese Bestimmungen

räumen dem Richter einen weiten Ermessensspielraum ein, den das Bundesgericht

nur zurückhaltend überprüft. Gemäss Art. 43 OR ist eine Wiedergutmachung

in Naturalien nicht ausgeschlossen (BGE 142 IV 245 E. 4.1 mit Hinweisen).

Art. 5 Abs. 5 EMRK

sieht vor, dass jede Person, die Opfer einer konventionswidrigen Haft ist,

Anspruch auf Entschädigung hat. Diese Bestimmung gewährt dem Beschwerdeführer

keine weitergehenden Garantien als jene, die sich aus Art. 431 StPO

ergeben, und räumt ihm insbesondere nicht das Recht ein, die Art der

Wiedergutmachung zu wählen (BGE 142 IV 245 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3. Die

Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Verlängerung der stationären Massnahme

keinen Einfluss darauf habe, ob eine finanzielle Entschädigung gewährt werde,

ist berechtigt. Das Bundesgericht hat in einem Verfahren mit vergleichbarer Konstellation

erwogen, infolge der festgestellten Unrechtmässigkeit der Inhaftierung im

Haftprüfungsentscheid stelle sich bloss die Frage nach der Art der

Wiedergutmachung, nicht aber ob eine Entschädigung geleistet werde (Urteil

6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.3 und 2.4 mit Hinweisen).

Nachdem die blosse Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft im erwähnten

Bundesgerichtsurteil nicht als hinreichende Entschädigung gewertet wurde, gilt

Gleiches für das vorliegende Verfahren. Die Unrechtmässigkeit der Haft

berechtigt den Beschwerdeführer ganz grundsätzlich zu einer finanziellen

Entschädigung. Die Vorinstanz wird sich mit der Frage der Art und der Höhe der

Wiedergutmachung befassen und hierbei berücksichtigen müssen, dass sich der

Beschwerdeführer mangels formeller Anordnung von Sicherheitshaft auch während

des Auslieferungsverfahrens zu Unrecht in Haft befand, wie er zutreffend

vorbringt.»

2.3 Anträge des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hatte im Appellationsgerichtsverfahren

BES.2022.4 (Entscheid vom 6. Dezember 2022) in seiner Beschwerde vom 7. Januar

2022 verlangt, es sei ihm gestützt auf Art. 5 Abs. 5 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Nachdem das Appellationsgericht diesen Antrag im Entscheid vom 6. Dezember

2022 abgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans

Bundesgericht vom 6. Februar 2023 folgenden Antrag: «1. Der

vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Haftentschädigung für den

Zeitraum vom 14. Dez. 2021 – 12. Okt. 2022 abzüglich der Zeitspanne

vom 23. Juni – 7. Juli 2022 aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für unrechtmässige Haft (288

Tage) in der Höhe von CHF 52’750 zuzusprechen. Diese sei ab mittlerem

Verfall mit 5 % zu verzinsen». Der Haftunterbruch vom 23. Juni 2022

bis zum 7. Juli 2022 sei zu berücksichtigen, wobei der Beschwerdeführer am

8. Juli 2022 erneut verhaftet worden sei (Ziff. 6 der Beschwerde ans

Bundesgericht). Der Beschwerdeführer sei für die Zeitspanne vom

14. Dezember 2021 bis zum 23. Juni 2022 (191 Tage) aufgrund der

aktenkundigen besonderen Belastungen anstelle des ansonsten angezeigten

Tagesansatzes von CHF 150.– mit CHF 200.– pro Tag zu entschädigen

(Ziff. 22 der Beschwerde ans Bundesgericht). Bei den besonderen

Belastungen gehe es insbesondere um Schikanen durch Mitgefangene in der JVA

St. Johannsen, wobei die Anstaltsleitung nicht in der Lage gewesen sei,

die Konfliktsituation zu entschärfen (vgl. Ziff. 19 ff. der

Beschwerde ans Bundesgericht). Für diesen ersten Zeitraum falle insgesamt also

eine Haftentschädigung von CHF 38'200.– an. Am 23. Juni 2022 habe der

Beschwerdeführer die JVA St. Johannsen verlassen und sei nach Deutschland

ausgereist. Am 8. Juli 2022 sei der Beschwerdeführer in Berlin verhaftet

und in Auslieferungshaft versetzt worden. Diese habe bis zum 5. Oktober

2022 angedauert (Ziff. 23 ff. der Beschwerde ans Bundesgericht). Auch

die Haft nach der Rückschaffung in die Schweiz vom 5. Oktober 2022 bis zum

12. Oktober 2022 sei zu entschädigen, da auch in dieser Phase

unrechtmässige Haft vorgelegen habe. Es rechtfertige sich für diese Phase von

97 Tagen ein Tagesansatz von CHF 150.– (Ziff. 28 der Beschwerde ans

Bundesgericht). Für die gesamte Dauer der unrechtmässigen Haft rechtfertige

sich damit eine Haftentschädigung von CHF 52'750.–. Diese Summe sei ab

mittlerem Verfall zwischen dem 14. Dezember 2021 und dem 12. Oktober

2022 mit 5 % zu verzinsen (Ziff. 29 der Beschwerde ans

Bundesgericht).

2.4 Würdigung

2.4.1 Sind gegenüber der beschuldigten Person

rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde

gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung und

Genugtuung zu. Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff.

StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. des

Obligationenrechts (OR, SR 220) herangezogen werden. Die Wahl der Art der

Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im

Ermessen des Gerichts (BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.3,

6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen; AGE BES.2022.60

vom 6. Oktober 2022 E. 7.1). Art. 5 Abs. 5 EMRK sieht vor,

dass jede Person, die Opfer einer konventionswidrigen Haft ist, Anspruch auf

Entschädigung hat. Diese Bestimmung gewährt dem Beschwerdeführer keine

weitergehenden Garantien als jene, die sich aus Art. 431 StPO ergeben, und

räumt ihm insbesondere nicht das Recht ein, die Art der Wiedergutmachung zu

wählen (BGE 142 IV 245 E. 4.2; BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024

E. 3.2.3).

Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem gerichtlichen

Ermessen zuzusprechen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten

des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst

die Grössenordnung der in Frage kommenden Summe zu ermitteln, wobei Art und

Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die

Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung

der Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen

CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche

Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu

rechtfertigen vermögen. Zu den zu berücksichtigenden Besonderheiten des

Einzelfalles gehören die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des

Strafverfahrens und der Haft auf die betroffene Person (z.B. Verlust der

Arbeitsstelle, psychische Probleme, Publizität der Festnahme oder des

Strafverfahrens) und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3, 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1,

6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3., 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2

[nicht publ. in: BGE 139 IV 243]; je m.H.). Bei längerer Untersuchungs-

und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach

der Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins

Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember

2015 E. 2.1; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in:

BBl 2006, S. 1085, 1330; Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 429 N 28 und 431 N 11).

2.4.2 Es ist unbestritten, dass sich der

Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2021 bis zum 22. Juni 2022 (191 Tage)

und vom 8. Juli 2022 bis zum 12. Oktober 2022 (97 Tage) in

unrechtmässiger Haft befand. Hierfür ist dem Beschwerdeführer eine angemessene

Entschädigung und Genugtuung auszusprechen. Nach Massgabe des

Bundesgerichtsurteils 7B_459/2023 vom 23. August 2024 (E. 3.3)

berechtigt die Unrechtmässigkeit der Haft den Beschwerdeführer zu einer

finanziellen Entschädigung.

Für die erste unrechtmässige Haftphase von 191 Tagen

(14. Dezember 2021 bis 22. Juni 2022) hat der Beschwerdeführer im

Rahmen seines Antrags vor Bundesgericht unter Hinweis auf die besondere

Belastungssituation eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag beantragt. Für

die zweite unrechtmässige Haftphase von 97 Tagen (8. Juli 2022 bis

12. Oktober 2022) hat er vor Bundesgericht unter Hinweis auf die schwere

Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die unrechtmässige Haft sowie

die eher lange Dauer der Haft eine Entschädigung von CHF 150.– pro Tag

beantragt.

Das Appellationsgericht hat im Entscheid BES.2022.4 vom

6. Dezember 2022 festgestellt, dass es sich von aussen nicht leicht sagen

lasse, ob die Schwierigkeiten in der JVA St. Johannsen vom Beschwerdeführer zu

vertreten seien oder nicht; insgesamt entstehe der Eindruck einer

Überforderungssituation, die der Beschwerdeführer nur teilweise zu vertreten

habe (E. 3.3, zweiter Abschnitt). Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen

können, dass er mit seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug einer in der

Strafanstalt erlebten Mobbingsituation entflohen sei, die intramural nicht

aufgeklärt worden sei und die er nicht auf anderem Weg habe entschärfen können

(E. 3.3, dritter Abschnitt). Dennoch erscheint die beantragte

Entschädigung von CHF 200.– pro Tag für die erste Phase und von CHF 150.–

für die zweite Phase der unrechtmässigen Haft als zu hoch. Wie sich aus den

obigen Erwägungen ergibt, ist der Ansatz von CHF 200.– namentlich bei kürzeren

Freiheitsentzügen resp. für die erste Haftzeit angezeigt, also wenn der

Betroffene aus seinem normalen Leben in Freiheit und seinem persönlichen Umfeld

herausgerissen wird und zudem um seinen Ruf fürchten und womöglich den Verlust

der Arbeitsstelle gewärtigen muss. Vorliegend befand sich jedoch der

Beschwerdeführer seit vielen Jahren im Freiheitsentzug. Der Übergang vom

rechtmässigen Vollzug zur unrechtmässigen Haft war für ihn faktisch nicht

wahrnehmbar. Er wurde nicht aus einem Leben in Freiheit gerissen. Durch die unrechtmässige

Haft haben sich keine negativen Auswirkungen auf die berufliche Situation des

Beschwerdeführers oder sein persönliches Umfeld ergeben. Die tatsächlichen

Auswirkungen auf seine körperliche und geistige Integrität waren für den

Beschwerdeführer mit oder ohne formellen Hafttitel identisch. Einen

wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung muss zudem der Umstand

haben, dass der vom Beschwerdeführer in der genannten Zeit erlittene Freiheitsentzug

zwar aus formellen Gründen rechtswidrig war, es materiell aber einen – später

gerichtlich festgestellten – Grund für den Freiheitsentzug gab, wurde die

Massnahme doch schliesslich über diesen Zeitraum hinaus bis zum 6. März 2023 verlängert,

wogegen sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht nicht

wehrte. Der Beschwerdeführer wäre also bei formell richtigem Vorgehen im

fraglichen Zeitraum ebenfalls nicht in Freiheit gewesen. Das Bundesgericht hat

zwar in E. 3.3 seines Entscheids 7B_459/2023 vom 23. August 2024 festgehalten,

dass auch in einer solchen Konstellation eine Wiedergutmachung geleistet werden

muss und die blosse Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft nicht als

hinreichende Entschädigung gewertet werden kann. Daraus ist aber nicht zu

schliessen, dass dies keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung haben

darf. Vielmehr hat das Bundesgericht in E. 3.2.3 seines Entscheids

festgehalten, dass das Gericht hinsichtlich der Art und des Umfangs der

Entschädigung einen weiten Ermessensspielraum habe und sich an den allgemeinen

Regeln von Art. 41 ff. OR orientieren könne. Dass der Freiheitsentzug im

fraglichen Zeitraum materiell nicht unrechtmässig war, kann und muss somit bei

der Höhe der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. dazu BGE 142 IV 245 E.

4.1; BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.2-8.4; AGE SB.2020.39 vom

8. November 2023 E. 4.5.6). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer durch

seine Flucht die Dauer der unrechtmässigen Haft verlängert hat. Wäre er am 28.

Juli 2022 zur Verhandlung erschienen, wäre die unrechtmässige Haftdauer deutlich

geringer ausgefallen. Aus den genannten Gründen erscheint für die Zeitdauer des

rechtswidrigen Freiheitsentzugs eine Genugtuung von durchschnittlich CHF 100.–

pro Tag als gerechtfertigt, wobei sich eine Unterscheidung zwischen der ersten

und der zweiten Phase der unrechtmässigen Haft nicht aufdrängt.

Insgesamt ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten für die gesamte

unrechtmässige Haftdauer eine Entschädigung von CHF 28’800.– zuzusprechen.

Dieser Betrag ist, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ab mittlerem Verfall

zwischen dem 14. Dezember 2021 und dem 12. Oktober 2022 mit 5 %,

das heisst seit dem 13. Mai 2022, zu verzinsen.

3. Kostenfolgen

3.1 Für das vorliegende Verfahren fallen keine

Gerichtskosten an. Da im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.4 vom 6. Dezember

2022 sowie im Beschluss des Strafgerichts SG.2021.103 vom 14. Dezember

2021 auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet worden ist, erübrigt sich

eine Anpassung der Verteilung der Gerichtskosten.

3.2 Dem Beschwerdeführer wird für das Rückweisungsverfahren

antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger [...],

Rechtsanwalt, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf

seine Honorarnote vom 30. Januar 2025 abgestellt werden kann.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die über A____

angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem

7. September 2021 verlängert, das heisst bis zum 6. März 2023, in

Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches.

Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung und Genugtuung für die

unrechtmässige Haft vom 14. Dezember 2021 bis zum 22. Juni 2022

(191 Tage) und vom 8. Juli 2022 bis zum 12. Oktober 2022

(97 Tage) zu einem Tagessatz von CHF 100.–, somit total CHF 28’800.–,

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Mai 2022, zugesprochen.

Für das Beschwerdeverfahren und das Rückweiseverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

Rechtsanwalt, wird für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 683.35.–

und ein Auslagenersatz von CHF 23.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer

von CHF 57.25, insgesamt somit CHF 763.90 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.