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Entscheid

ZS.2024.9

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung / Wiedererwägung

30. September 2024Deutsch26 min

der Liegenschaft [...] massiver Musiklärm aus dem Tunnel bzw. Überlaufkanal drang.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZS.2024.9

ENTSCHEID

vom 30.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...],

Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Februar 2022

Entscheid des

Appellationsgerichts BES.2022.34 vom 11. Mai und

22. November 2023 (vom Bundesgericht

aufgehoben mit Urteil

7B_302/2023 vom 17. September

2024)

betreffend Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung / Wiedererwägung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. Februar

2022 um 01.37 Uhr requirierte ein Anwohner die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen

nächtlicher Ruhestörung, weil massiver Bass- sowie Musiklärm vom Rheinufer zu

hören waren. Die Polizei begab sich anschliessend zur Uferstrasse, wo auf Höhe

der Liegenschaft [...] massiver Musiklärm aus dem Tunnel bzw. Überlaufkanal drang.

Im Eingangsbereich des Tunnels wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

angetroffen. Der Beschwerdeführer wurde gegen 02.00 Uhr vor Ort einer

Personenkontrolle durch die Kantonspolizei unterzogen. Dabei soll er zwei

Polizisten mit Bier übergossen und ihnen einen Bodycheck verabreicht haben.

Schliesslich soll er versucht haben, sich der polizeilichen Personenkontrolle

zu entziehen, indem er in die Menschenmenge geflüchtet sei. Kurz darauf wurde

er von der Polizei gefasst, vorläufig festgenommen und gegen 02.35 Uhr auf

der Polizeiwache Clara in Gewahrsam genommen. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt hat in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung

sowie Hinderung einer Amtshandlung eröffnet. Mit der Verfügung «Befehl für

erkennungsdienstlichen Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)» vom 19.

Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die

erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung Körpermerkmale und Herstellung

Abdrücke von Körperteilen) des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung inkl.

Rechtsmittelbelehrung und beigefügtem Merkblatt «Erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht-invasive Probenahme (WSA) für spätere Erstellung eines

DNA-Profils» wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag eröffnet. Der

Beschwerdeführer verweigerte, den Erhalt mittels Unterschrift zu bestätigen. Im

Anschluss wurde er erkennungsdienstlich erfasst.

Gegen die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 erhob der

Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er

beantragte hierbei, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen zu

lassen. Zudem seien die «[…] erkennungsdienstlich erhobenen Daten

(fotografische Auffassung, abgenommene Fingerabdrücke, etc.) umgehend zu

vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden

daktyloskopischen Datenbanken sowie weiteren Datenbanken umgehend zu löschen. Die

abgenommenen DNA-Proben seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits

erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen». Der

Beschwerde sei insofern die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als die

Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die DNA-Proben während der

Dauer des Beschwerdeverfahrens zu siegeln, alternativ diese – namentlich die

Erstellung eines DNA-Profils – nicht auszuwerten. Des Weiteren seien die aus

der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Gesuchstellers durch

die Staatsanwaltschaft während des Beschwerdeverfahrens separat unter

Verschluss zu halten und diese nicht zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft

beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 das Nichteintreten auf die

Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit

Eingabe vom 29. März 2022 ergänzte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten

durch [...], Advokat seine Beschwerde vom 23. Februar 2022 und beantragte die Gewährung

der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023

replizierte der Beschwerdeführer, substitutionshalber durch Advokatin [...] vertreten.

Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin wies die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2023 zur erneuten Stellungnahme an,

welche die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2023 einreichte.

Mit Entscheid BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 wies das Einzelgericht des

Appellationsgerichts die Beschwerde sowie das Gesuch um amtliche Verteidigung des

Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF

800.– (einschliesslich Auslagen).

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2023 Beschwerde

beim Bundesgericht (Verfahren 7B_302/2023). Gleichzeitig beantragte er beim Appellationsgericht,

die vor Appellationsgericht erhobene Beschwerde sei angesichts des bereits vor

dem 11. Mai 2023 erfolgten Wegfalls zweier Vorstrafen im Rahmen von

Revisionsverfahren wiedererwägungsweise gutzuheissen. Für den Fall der

Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs sei dem Antragssteller die amtliche

Verteidigung mit der unterzeichneten Advokatin zu gewähren. Mit Vernehmlassung

vom 5. Juli 2023 informierte das Appellationsgericht das Bundesgericht darüber,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2023 bei ihr ein Wiedererwägungsgesuch

gestellt habe. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2023 beantragte die

Staatsanwaltschaft Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung

des Bundesgerichts vom 10. August 2023 wurde das bundesgerichtliche Verfahren 7B_302/2023

bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch sistiert. Mit Replik vom 29.

September 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Wiedererwägungsgesuch fest.

Mit Entscheid vom 22. November 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde

gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 betreffend

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne der Erwägungen

wiedererwägungsweise ab. Auf die Erhebung von Kosten für das

Wiedererwägungsverfahrens wurde verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde für das

Wiedererwägungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’154.– (einschliesslich

Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mit Schreiben vom 1.

Dezember 2023 stellte das Appellationsgericht dem Bundesgericht seinen

Entscheid vom 22. November 2023 über das Wiedererwägungsgesuch des

Beschwerdeführers zu. Mit Urteil 7B_302/2023 vom 17. September 2024 hiess

das Bundesgericht die Beschwerde gut. Den angefochtenen Entscheid hob es auf

und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Auf

die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet und der Kanton Basel-Stadt angewiesen,

den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 3'000.– zu

entschädigen.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hebt

das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich

auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1;

117.

IV 97 E. 4a; Meyer/Dormann,

in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N

18.

f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6.

Februar 2018 E. 1.1; zum Ganzen AGE BES.2022.60 vom 29. Mai 2023 E. 1.1). Dieser

ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und BGer

6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.1).

1.2

Das

Bundesgericht stellt sich in seinem Rückweisungsentscheid zunächst die Frage

nach der rechtlichen Wirkung des Wiedererwägungsentscheids des

Appellationsgerichts vom 11. November 2023 für das Verfahren vor Bundesgericht.

Es erwägt, dass der Rechtsbehelf der Wiedererwägung in der eidgenössischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Ob und

unter welchen Voraussetzungen eine Wiedererwägung dessen ungeachtet zulässig

sein könne, brauche indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Mit der

Beschwerde an das Bundesgericht verliere die Vorinstanz nämlich die Herrschaft

über den Streitgegenstand und ist entsprechend nicht mehr befugt, darüber zu

verfügen (mit Verweis auf BGer 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4,

Dispositiv

2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 2). Demnach habe die Vorinstanz ihre

funktionale Zuständigkeit überschritten, wenn sie ungeachtet des hängigen

bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit Entscheid vom 22. November 2023

den angefochtenen Entscheid in Wiederwägung gezogen habe. Ihr Entscheid sei

daher als nichtig zu betrachten und im vorliegenden Verfahren als Antrag der

Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen (mit Verweis auf

Urteil 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4). Die Rüge des Beschwerdeführers, die

Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, erweise sich

mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen als begründet. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers sei es jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den

Sachverhalt zu berichtigen und als erste (und einzige) Instanz neu über die

Zulässigkeit der streitigen erkennungsdienstlichen Erfassung zu entscheiden.

Vielmehr sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese gestützt auf den berichtigten Sacherhalt

erneut über die Sache befinde. Damit erübrige es sich, die weiteren Rügen des

Beschwerdeführers zu behandeln. Das Bundesgericht kommt damit zusammengefasst zum

Schluss, dass das Appellationsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch des

Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023 nicht hätte eintreten dürfen und zur

materiellen Beurteilung der Sache die Rückweisung des Bundesgerichts hätte

abwarten müssen. Damit hat das Appellationsgericht nochmals über die Zulässigkeit

der streitigen erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer macht in seiner ursprünglichen Beschwerde vom 23. Februar

2022 in formeller Hinsicht geltend, ihm sei lediglich das DNA-Merkblatt

ausgehändigt worden. Ein Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung habe er

nicht erhalten, auch mündlich sei ihm nicht mitgeteilt worden, warum er

erkennungsdienstlich erfasst werde. Die Verfügung sei daher nichtig (unter

Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2021.34). In

seiner Replik macht der Beschwerdeführer damit eine unzureichende Begründung

der angefochtenen Verfügung und damit eine schwere Verletzung seines Anspruchs

auf rechtliches Gehör geltend. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die formelle

Rüge der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs weder im

bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch im Wiedererwägungsgesuch ein Thema

war. Der guten Ordnung halber ist gleichwohl nochmals zu erörtern, ob und

inwiefern die Staatsanwaltschaft die angefochtenen Verfügungen hinreichend

begründet und die Anforderungen an das rechtliche Gehör erfüllt hat. Anschliessend

ist nochmals auf die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der angeordneten

Zwangsmassnahmen einzugehen.

2.2 Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3

Satz 1 StPO in einem schriftlichen Befehl anzuordnen und kurz zu

begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen

Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung

zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie

umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen

Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,

BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019

E. 3; Weber, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der

Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf

die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom

29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3,

BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember

2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar

2019 E. 2.3).

2.3

2.3.1 Im

Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 19. Februar 2022 führt die

Staatsanwaltschaft im Rahmen einer «Kurzbegründung» an, der Beschwerdeführer

werde «eines Deliktes beschuldigt». Als Straftatbestände werden «Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,

Sachbeschädigung, begangen am Samstag, 19.02.2022, in Basel» aufgeführt. Es

wird sodann festgehalten, es bestünden «konkrete Anhaltspunkte (Vorstrafen

wegen Hinderung einer Amtshandlung / Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch)

dass die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein könnte». Der

Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass diese Angaben in der Anordnung der

erkennungsdienstlichen Erfassung keine hinreichende individuelle Begründung

darstellen. Das Appellationsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach in Bezug

auf derartige textbausteinartige Kurzbegründungen festgehalten, dass diese das

rechtliche Gehör der betroffenen Personen zwar verletzen und deshalb grundsätzlich

unzureichend sein können, es sei denn, die Begründung sei anlässlich der

unmittelbar  vorangehenden Einvernahme erfolgt (vgl. AGE BES.2021.17 vom

1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1,

BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019

E. 3.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich demzufolge

nicht nur aufgrund der Angaben im Anordnungsdokument. Zu berücksichtigen ist

auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung

des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die

Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.

Entscheidend ist dabei, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar

erkennbar ist, was ihm vorgeworfen und weshalb eine strafprozessuale

Zwangsmassnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2022.52 vom 22. Februar

2023, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März

2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1,

BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019

E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

2.3.2 Aus

den Vorakten der Staatsanwaltschaft (VT.[...]) ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer am 19. Februar 2022, gegen 02.00 Uhr einer Personenkontrolle

durch die Polizei unterzogen wurde, nachdem diese wegen Ruhestörung durch eine

Drittperson requiriert wurde. Anlässlich des Einsatzes der Polizei soll der

Beschwerdeführer zwei Polizisten vor Ort mit Bier übergossen haben und versucht

haben, sich mittels Bodycheck zum Nachteil von zwei Polizisten durch die

Menschenmenge abzusetzen und sich so der polizeilichen Festnahme zu entziehen.

Dies wurde durch die Polizei verhindert. Dabei sollen zwei Polizisten verletzt

worden sein (vgl. diverse Fotos zu den bei den Polizisten festgestellten

Verletzungen bei den Vorakten, act. 5, S. 53, 62). Der Beschwerdeführer wurde

im Anschluss an die Auseinandersetzung auf die Polizeiwache Clara überführt und

dort auf Anweisung des piketthabenden Kriminalkomissär um 02.35 Uhr in einer

Zelle in Gewahrsam genommen. Anschliessend wurde er aus der vorläufigen

Festnahme vorgeführt und von 09.52 bis 10.05 Uhr zum Sachverhalt befragt. Ihm

wurde über sechs Seiten die ihm vorgeworfenen Straftaten vorgehalten und die

Bilder der Handverletzungen von Geschädigtem 1 und 3 vorgelegt. Der

Beschwerdeführer hat zu den Vorhalten keine Aussagen gemacht. Ferner hat er

sich verweigert, das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022 (act. 5, S. 54

ff.) zu unterschreiben. Eine weitere beim Geschädigten 3 verursachte Verletzung

(ca. 10 cm lange Schürfung an der rechten Schulter) wurde erst nachträglich

festgestellt und fotografisch dokumentiert (vgl. Rapport vom 23. Februar 2022,

act. 5, S. 61 f.). Die Entlassung aus dem Polizeigewahrsam erfolgte am

19. Februar 2022 um 11 Uhr.

2.3.3 Die

angefochtene Verfügung betreffend den Befehl zur erkennungsdienstlichen

Erfassung inkl. Merkblatt wurde dem Beschwerdeführer unter dessen

handschriftlichem Vermerk «Erhalten am 19.2.2022» und «Unterschrift verweigert»

am 19. Februar 2022 persönlich ausgehändigt und eröffnet. Leider lässt

sich den Akten nicht entnehmen, wann zeitlich genau am 19. Februar 2022 der

Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und das Merkblatt dem

Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Der den Akten zu entnehmende zeitliche

Ablauf lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Eröffnung gegen Ende oder

nach der mündlichen Befragung durchgeführt worden sein muss. Dem

Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022 (act. 5, S. 58) lässt sich unter einem

Hinweis entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme das

Formular «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung

Körpermerkmale und Herstellung Abdrücke von Körperteile)» erläutert und

ausgehändigt wurde. Mit anderen Worten, als dem Beschwerdeführer der

schriftliche Befehl inkl. Merkblatt betreffend erkennungsdienstlicher Erfassung

ausgehändigt wurden, wurde er bereits an der vorgängigen Einvernahme während

ungefähr 15 Minuten einvernommen und zum Sachverhalt und den Vorwürfen befragt

(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022, act. 5, S. 54 ff.). Aufgrund

der Schilderungen des Untersuchungsbeamten in der Befragung des

Beschwerdeführers, die im Einvernahmeprotokoll über mehrere Seiten hinweg

niedergeschrieben wurden und der vorgelegten Fotos der Geschädigten, ist zu

schliessen, dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, welche Delikte zur

Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Nach der ausführlichen

Befragung zum Sachverhalt und den vorgeworfenen Delikten, wusste der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, was

genau ihm vorgehalten wird. Dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, den

Empfang der beiden Dokumente unterschriftlich zu bestätigen, ändert überdies

nichts an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Die beiden Dokumente

sind dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet worden. Andernfalls wäre er ja

auch nicht im Stande gewesen, rechtzeitig und formgerecht Beschwerde gegen die

Verfügung zu erheben. Vor diesem Hintergrund war für den Beschwerdeführer der

Grund für die angeordneten Zwangsmassnahmen hinreichend erkennbar. Gemäss

Rechtsprechung des Appellationsgericht werden an die Begründung der

entsprechenden Verfügung weniger hohe Anforderungen gestellt, wenn die betroffene

Person, welche einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen werden soll,

zuvor schon formell befragt wurde und ihr der vorgeworfene Sachverhalt bereits

bekannt ist (vgl. AGE BES.2022.52 vom 22. Februar 2023, BES.2021.104 vom 2.

August 2022, BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom

18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3).

Unter diesem Aspekt erweist sich die Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung

als ausreichend. Folglich kann abermals festgehalten werden, dass hinsichtlich

des Befehls für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 19. Februar 2023 keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag.

2.4

2.4.1 Das

Appellationsgericht hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der

erkennungsdienstlichen Erfassung in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 erwogen,

dass der Beschwerdeführer «einschlägig vorbestraft» und mit Strafbefehl vom 15.

Dezember 2014 wegen Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung und mit

Strafbefehl vom 20. Juni 2019 wegen Landfriedensbruch verurteilt worden sei. Wie

der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2023 zu

Recht vorgebracht hatte, ist er demgegenüber betreffend den Hausfriedensbruch (AGE

DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019) sowie betreffend den Landfriedensbruch (OGer BE SK

22 259 vom 3. August 2022) bereits vor Ergehen des Entscheids vom 11. Mal 2023

im Zuge von Revisionsverfahren freigesprochen worden, so dass im Zeitpunkt des

Beschwerdeentscheids nur eine Vorstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung vorlag.

Im Strafregisterauszug vom 22. Februar 2022, auf welchen das

Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid verwies, war das Revisionsurteil

AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 nicht berücksichtigt worden, da es dem Strafregister-Informationssystem

VOSTRA versehentlich nicht mitgeteilt wurde (vgl. Verteiler dieses Urteils).

Das Urteil des Obergerichts Bern vom 20. Juni 2019 wegen Landfriedensbruchs wäre

in einem Registerauszug im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids aufgrund des

obergerichtlichen Revisionsurteils vom 3. August 2022 nicht mehr ersichtlich

gewesen. Das Appellationsgericht hat den Entscheid BES.2022.34 vom 11. Mai 2023

demnach auf falsche Prämissen abgestützt. Der Beschwerdeführer wies im

Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids am 11. Mai 2023 eine Vorstrafe auf und dies stellt

eine andere Situation dar als jene, von welcher im streitbetroffenen Entscheid vom

11. Mai 2023 ausgegangen wurde.

2.4.2 Es

stellt sich damit in materieller Hinsicht die Frage, ob die Vorstrafe wegen

Hinderung einer Amtshandlung in Verbindung mit den dem Beschwerdeführer neu

vorgeworfenen Delikten ausreichen, um die erkennungsdienstliche Erfassung mit

Blick auf zukünftig aufzuklärende Delikte anzuordnen.

2.4.2.1 Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die

Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien

erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme, ist die

Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der

Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen), und

sie kann bereits für Übertretungstatbestände angeordnet werden (BGE 147 I 372

E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom

9. September 2022 E. 2.5). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1

StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E.

2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom

9. September 2022 E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3,

je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai

2023 E. 3.1).

2.4.2.2 Erkennungsdienstliche

Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen

Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität

(Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13

Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR

0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen).

Der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen

Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei

welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss

ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E.

2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34

vom 11. Mai 2023 E. 3.2).

2.4.2.3 Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern

müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie

verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1

StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein

hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht

durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der

Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht

der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann verhältnismässig, wenn

erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte

Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein

könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Bei

der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die

Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte

Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene

Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive

erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als

verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle

Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen bedroht ist

(vgl. BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Es müssen

mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse

Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu

nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden. Bei der

präventiven erkennungsdienstlichen Erfassung ist insbesondere auch zu

berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht

zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es

fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend

zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.2; BGE 141 IV 87 E. 1.3

und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4; BGer

1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1; BGer 1B_185/2017 vom

21. August 2017 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen

AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom

11. Mai 2023 E. 3.3).

2.5

2.5.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er für die Hinderung einer Amtshandlung

mit einer Strafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– belegt worden sei. Er soll sich

damals gemäss Revisionsurteil vom 13. Mai 2019 geweigert haben, vom Dach einer

Baracke herunterzukommen, als das entsprechende Areal an der [...]strasse in

Basel geräumt werden sollte. Ihm werde nicht vorgeworfen, sich in irgendeiner

Form aktiv gewehrt zu haben. Die Vorstrafe erweise sich mithin nicht als derart

gravierend, dass sie ohne weiteres als konkreter und erheblicher Anhaltspunkt

für weitere Delikte herangezogen werden könne. Andere konkrete Anhaltspunkte

wurden weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Appellationsgericht

vorgebracht, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht vorliegen würden.

2.5.2 Mit

Art. 260 StPO ist ohne Weiteres eine genügende gesetzliche Grundlage zur

Durchführung der Zwangsmassnahme gegeben. Unbestritten ist nach Ausführung von Beschwerdeführer

und Staatsanwaltschaft, dass die erkennungsdienstliche Erfassung, vorliegend

nicht der Aufklärung der Anlasstaten dient. Die Verhinderung zukünftiger

Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen liegt ohne Weiteres im

öffentlichen Interesse (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Hierbei gilt es jedoch zu

beachten, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen,

dass die beschuldigte Person in künftige Delikte von einer gewissen Schwere

verwickelt sein könnte, damit sich die Durchführung einer Zwangsmassnahme als

verhältnismässig erweist (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen solcher erheblichen und konkreten

Hinweise auf weitere (vergangene oder zukünftige) Delikte aufgrund der einzigen

Vorstrafe. Die Durchführung der Zwangsmassnahme allein aufgrund der Vorstrafe

erweise sich daher als nicht verhältnismässig. Im Nachfolgenden ist daher zu

prüfen, ob auch bei nur einer Vorstrafe die notwendigen Anhaltspunkte bejaht

werden können, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich

sind, um das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von

Straftaten von einer gewissen Schwere zu wahren.

2.5.3 In

Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen ist zunächst nochmals daran

zu erinnern, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art.

260 Abs. 1 StPO um einen leichten Grundrechtseingriff und somit eine wenig

eingriffsintensive Massnahme handelt (siehe hierzu E. 2.4.2.2). Wie den Akten

entnommen werden kann und dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, war im

vorliegenden Verfahren insbesondere keine WSA-Abnahme mit Auswertung der DNA

angeordnet worden und werden die Daten einer erkennungsdienstlichen Erfassung

gemäss Art. 261 StPO nicht dauernd aufbewahrt. Der Beschwerdeführer ist

unbestrittenermassen wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Er

kletterte, um die Räumung eines Areals zu erschweren und zu verzögern, auf das

Dach einer auf dem zu räumenden Arealteil stehenden Baracke und weigerte sich

trotz entsprechender Aufforderung, freiwillig wieder herunter zu kommen.

Deshalb musste er schliesslich von der Polizei und der Feuerwehr über eine

Drehleiter mit Korb um ca. 16:30 Uhr vom Dach geholt werden, wobei er zu einer bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde (vgl. Revisionsurteil

AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 E. 2.2). Die einschlägige Vorstrafe der

Hinderung einer Amtshandlung, an der sich ja auch durch die Berichtigung des

Strafregisterauszuges nichts geändert hat, stellt ein Delikt gegen die

öffentliche Ordnung dar. Im derzeit laufenden Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer

weiter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie nochmals

Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen. Es werden ihm mithin erneut zwei

Vergehen vorgeworfen, welche sich gegen die öffentliche Gewalt richten. Dabei ist

festzuhalten, dass es sich nicht um Bagatellen handelt, sondern um Straftaten

mit einer gewissen Schwere, sodass ohne Weiteres ein öffentliches Interesse an der

Aufklärung weiterer Delikte besteht. Aus den Vorakten der Staatsanwaltschaft

(VT.[...]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2022,

gegen 02.00 Uhr einer Personenkontrolle durch die Polizei unterzogen wurde,

nachdem diese wegen angeblicher Ruhestörung durch eine Drittperson requiriert

wurde. Anlässlich des Einsatzes der Polizei soll der Beschwerdeführer zwei

Polizisten vor Ort mit Bier übergossen und versucht haben, sich mittels

Bodycheck zum Nachteil der zwei Polizisten durch die Menschenmenge abzusetzen

und sich so der polizeilichen Festnahme zu entziehen. Dies wurde durch die

Polizei verhindert. Dabei sollen zwei Polizisten verletzt worden sein (vgl.

diverse Fotos zu den bei den Polizisten festgestellten Verletzungen bei den

Vorakten, act. 5, S. 53, 62). Es bestehen mithin konkrete Verdachtsgründe gegen

den Beschwerdeführer, nicht nur ein Problem mit der staatlichen Autorität,

sondern auch keine Hemmungen zu haben, die besonders schützenswerte körperliche

Integrität von Personen zu verletzen. Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass

Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) ein Delikt darstellt, dass mit der Harmonisierung der

Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli 2023) nur noch bei leichten Fällen eine

Geldstrafe nach sich zieht. Aufgrund der Vorstrafe und deren Einschlägigkeit hatte

die Staatsanwaltschaft in Anbetracht der aktuellen Verdachtslage hinreichenden Grund

zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in weitere – allenfalls ähnliche Vergehen

oder Verbrechen – verwickelt sein könnte. Das Aufklärungsinteresse an diesen

Straftaten überwiegt vorliegend gegenüber dem leichten Grundrechtseingriff, der

mit den, wohlgemerkt nicht-invasiven, erkennungsdienstlichen Massnahmen

verbunden ist. Ein milderes Mittel, das ebenso viel zur Ermittlung beitragen

würde, ist nicht ersichtlich. Bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

als leicht einzustufenden Eingriff handelt es sich zudem um eine zumutbare

Massnahme. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist im vorliegenden Fall auch

unter Berücksichtigung der Revisionsurteile gerechtfertigt, weil aufgrund der

einschlägigen Vorstrafe und der Verdachtsgründe im laufenden Verfahren immer

noch Anlass zur Vermutung besteht, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte

verwickelt sein könnte. Die vorliegend zu beurteilende erkennungsdienstliche

Erfassung erweist sich trotz Wegfalls von zwei Vorstrafen somit immer noch

knapp als verhältnismässig.

3.

Zusammenfassend

erfolgte die erkennungsdienstliche Erfassung zu Recht. Die Verfügung vom 19.

Februar 2022 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu

beanstanden.

4.

4.1 Mit

Gesuch vom 29. März 2022 (act. 6) beantragte der Beschwerdeführer die amtliche

Verteidigung durch [...], Advokat, substituiert durch [...], Advokatin (act. 13)

für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer begründet dies mit seinen

fehlenden finanziellen Mitteln und mangelnder Fachkenntnis.

4.2 Nach

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die

beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird

in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu

bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall

in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die

beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Schwierigkeiten in rechtlicher

Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage

kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch

persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft,

gesundheitliche Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer

Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die

erwähnten Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in

tatsächlicher Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen

wäre, begründen (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE

BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Für die Beurteilung der

Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September

2015 E. 2.1, mit Hinweisen).

4.3 Im

vorliegenden Fall ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer über die

erforderlichen Mittel zur Bestellung einer Wahlverteidigung verfügt, d.h. ob

Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzunehmen ist. Es fehlt

nämlich bereits klarerweise an der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung.

Der vorliegende Beschwerdefall bietet weder in tatsächlicher noch in

rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer

alleine nicht gewachsen wäre. So sind Sachverhalt und Beweisthema denkbar

einfach und wurden von dem Beschwerdeführer selber vorgegeben. Der anfänglich

nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 23.

Februar 2022 form- und fristgerecht eine persönlich verfasste Beschwerde

eingereicht. Darin fasste er zunächst den rechtsrelevanten Sachverhalt

zutreffend zusammen, formulierte präzise Rechtsbegehren aus und begründete

diese ausführlich in seiner rechtlichen Würdigung, womit er in der Lage war,

seine Rechte eigenständig zu wahren. Der Beschwerdeführer war somit zur

Durchsetzung seines Rechtes auf Anfechtung der Verfügung vom 2. März 2022

folglich nicht im Sinne Art. 132 Abs. 2 StPO auf eine anwaltliche Verteidigung

angewiesen. Aus diesen Gründen kann dem Beschwerdeführer auch keine amtliche

Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt werden, weshalb

sein diesbezügliches Begehren abzuweisen ist.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der

bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen

sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Mit der

Feststellung der Nichtigkeit des Wiedererwägungsentscheids vom 22. November

2023 fällt auch die Grundlage für die Parteientschädigung von CHF 2’154.–

(einschliesslich Auslagen und MWST) weg, die der Beschwerdeführer – angesichts

der entsprechenden Abgeltung im Rechtsmittelzug vor Bundesgericht – der

Gerichtskasse zurückzuerstatten hat.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 betreffend Befehl für erkennungsdienstliche

Erfassung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.