ZS.2024.9
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung / Wiedererwägung
30. September 2024Deutsch26 min
der Liegenschaft [...] massiver Musiklärm aus dem Tunnel bzw. Überlaufkanal drang.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZS.2024.9
ENTSCHEID
vom 30.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2022
Entscheid des
Appellationsgerichts BES.2022.34 vom 11. Mai und
22. November 2023 (vom Bundesgericht
aufgehoben mit Urteil
7B_302/2023 vom 17. September
2024)
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung / Wiedererwägung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 19. Februar
2022 um 01.37 Uhr requirierte ein Anwohner die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen
nächtlicher Ruhestörung, weil massiver Bass- sowie Musiklärm vom Rheinufer zu
hören waren. Die Polizei begab sich anschliessend zur Uferstrasse, wo auf Höhe
der Liegenschaft [...] massiver Musiklärm aus dem Tunnel bzw. Überlaufkanal drang.
Im Eingangsbereich des Tunnels wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
angetroffen. Der Beschwerdeführer wurde gegen 02.00 Uhr vor Ort einer
Personenkontrolle durch die Kantonspolizei unterzogen. Dabei soll er zwei
Polizisten mit Bier übergossen und ihnen einen Bodycheck verabreicht haben.
Schliesslich soll er versucht haben, sich der polizeilichen Personenkontrolle
zu entziehen, indem er in die Menschenmenge geflüchtet sei. Kurz darauf wurde
er von der Polizei gefasst, vorläufig festgenommen und gegen 02.35 Uhr auf
der Polizeiwache Clara in Gewahrsam genommen. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt hat in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung
sowie Hinderung einer Amtshandlung eröffnet. Mit der Verfügung «Befehl für
erkennungsdienstlichen Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)» vom 19.
Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung Körpermerkmale und Herstellung
Abdrücke von Körperteilen) des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung inkl.
Rechtsmittelbelehrung und beigefügtem Merkblatt «Erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme (WSA) für spätere Erstellung eines
DNA-Profils» wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag eröffnet. Der
Beschwerdeführer verweigerte, den Erhalt mittels Unterschrift zu bestätigen. Im
Anschluss wurde er erkennungsdienstlich erfasst.
Gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 erhob der
Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er
beantragte hierbei, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen zu
lassen. Zudem seien die «[…] erkennungsdienstlich erhobenen Daten
(fotografische Auffassung, abgenommene Fingerabdrücke, etc.) umgehend zu
vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden
daktyloskopischen Datenbanken sowie weiteren Datenbanken umgehend zu löschen. Die
abgenommenen DNA-Proben seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits
erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen». Der
Beschwerde sei insofern die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als die
Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die DNA-Proben während der
Dauer des Beschwerdeverfahrens zu siegeln, alternativ diese – namentlich die
Erstellung eines DNA-Profils – nicht auszuwerten. Des Weiteren seien die aus
der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Gesuchstellers durch
die Staatsanwaltschaft während des Beschwerdeverfahrens separat unter
Verschluss zu halten und diese nicht zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft
beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 das Nichteintreten auf die
Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit
Eingabe vom 29. März 2022 ergänzte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten
durch [...], Advokat seine Beschwerde vom 23. Februar 2022 und beantragte die Gewährung
der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023
replizierte der Beschwerdeführer, substitutionshalber durch Advokatin [...] vertreten.
Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin wies die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2023 zur erneuten Stellungnahme an,
welche die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2023 einreichte.
Mit Entscheid BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 wies das Einzelgericht des
Appellationsgerichts die Beschwerde sowie das Gesuch um amtliche Verteidigung des
Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF
800.– (einschliesslich Auslagen).
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2023 Beschwerde
beim Bundesgericht (Verfahren 7B_302/2023). Gleichzeitig beantragte er beim Appellationsgericht,
die vor Appellationsgericht erhobene Beschwerde sei angesichts des bereits vor
dem 11. Mai 2023 erfolgten Wegfalls zweier Vorstrafen im Rahmen von
Revisionsverfahren wiedererwägungsweise gutzuheissen. Für den Fall der
Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs sei dem Antragssteller die amtliche
Verteidigung mit der unterzeichneten Advokatin zu gewähren. Mit Vernehmlassung
vom 5. Juli 2023 informierte das Appellationsgericht das Bundesgericht darüber,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2023 bei ihr ein Wiedererwägungsgesuch
gestellt habe. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2023 beantragte die
Staatsanwaltschaft Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung
des Bundesgerichts vom 10. August 2023 wurde das bundesgerichtliche Verfahren 7B_302/2023
bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch sistiert. Mit Replik vom 29.
September 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Wiedererwägungsgesuch fest.
Mit Entscheid vom 22. November 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 betreffend
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne der Erwägungen
wiedererwägungsweise ab. Auf die Erhebung von Kosten für das
Wiedererwägungsverfahrens wurde verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde für das
Wiedererwägungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’154.– (einschliesslich
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mit Schreiben vom 1.
Dezember 2023 stellte das Appellationsgericht dem Bundesgericht seinen
Entscheid vom 22. November 2023 über das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers zu. Mit Urteil 7B_302/2023 vom 17. September 2024 hiess
das Bundesgericht die Beschwerde gut. Den angefochtenen Entscheid hob es auf
und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet und der Kanton Basel-Stadt angewiesen,
den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 3'000.– zu
entschädigen.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid
ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1;
117.
IV 97 E. 4a; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N
18.
f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6.
Februar 2018 E. 1.1; zum Ganzen AGE BES.2022.60 vom 29. Mai 2023 E. 1.1). Dieser
ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und BGer
6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.1).
1.2
Das
Bundesgericht stellt sich in seinem Rückweisungsentscheid zunächst die Frage
nach der rechtlichen Wirkung des Wiedererwägungsentscheids des
Appellationsgerichts vom 11. November 2023 für das Verfahren vor Bundesgericht.
Es erwägt, dass der Rechtsbehelf der Wiedererwägung in der eidgenössischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Ob und
unter welchen Voraussetzungen eine Wiedererwägung dessen ungeachtet zulässig
sein könne, brauche indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Mit der
Beschwerde an das Bundesgericht verliere die Vorinstanz nämlich die Herrschaft
über den Streitgegenstand und ist entsprechend nicht mehr befugt, darüber zu
verfügen (mit Verweis auf BGer 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4,
Dispositiv
2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 2). Demnach habe die Vorinstanz ihre
funktionale Zuständigkeit überschritten, wenn sie ungeachtet des hängigen
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit Entscheid vom 22. November 2023
den angefochtenen Entscheid in Wiederwägung gezogen habe. Ihr Entscheid sei
daher als nichtig zu betrachten und im vorliegenden Verfahren als Antrag der
Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen (mit Verweis auf
Urteil 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4). Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, erweise sich
mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen als begründet. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers sei es jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den
Sachverhalt zu berichtigen und als erste (und einzige) Instanz neu über die
Zulässigkeit der streitigen erkennungsdienstlichen Erfassung zu entscheiden.
Vielmehr sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese gestützt auf den berichtigten Sacherhalt
erneut über die Sache befinde. Damit erübrige es sich, die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers zu behandeln. Das Bundesgericht kommt damit zusammengefasst zum
Schluss, dass das Appellationsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023 nicht hätte eintreten dürfen und zur
materiellen Beurteilung der Sache die Rückweisung des Bundesgerichts hätte
abwarten müssen. Damit hat das Appellationsgericht nochmals über die Zulässigkeit
der streitigen erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner ursprünglichen Beschwerde vom 23. Februar
2022 in formeller Hinsicht geltend, ihm sei lediglich das DNA-Merkblatt
ausgehändigt worden. Ein Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung habe er
nicht erhalten, auch mündlich sei ihm nicht mitgeteilt worden, warum er
erkennungsdienstlich erfasst werde. Die Verfügung sei daher nichtig (unter
Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2021.34). In
seiner Replik macht der Beschwerdeführer damit eine unzureichende Begründung
der angefochtenen Verfügung und damit eine schwere Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör geltend. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die formelle
Rüge der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs weder im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch im Wiedererwägungsgesuch ein Thema
war. Der guten Ordnung halber ist gleichwohl nochmals zu erörtern, ob und
inwiefern die Staatsanwaltschaft die angefochtenen Verfügungen hinreichend
begründet und die Anforderungen an das rechtliche Gehör erfüllt hat. Anschliessend
ist nochmals auf die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der angeordneten
Zwangsmassnahmen einzugehen.
2.2 Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3
Satz 1 StPO in einem schriftlichen Befehl anzuordnen und kurz zu
begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen
Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung
zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie
umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen
Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,
BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019
E. 3; Weber, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der
Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf
die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom
29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3,
BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember
2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar
2019 E. 2.3).
2.3
2.3.1 Im
Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 19. Februar 2022 führt die
Staatsanwaltschaft im Rahmen einer «Kurzbegründung» an, der Beschwerdeführer
werde «eines Deliktes beschuldigt». Als Straftatbestände werden «Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,
Sachbeschädigung, begangen am Samstag, 19.02.2022, in Basel» aufgeführt. Es
wird sodann festgehalten, es bestünden «konkrete Anhaltspunkte (Vorstrafen
wegen Hinderung einer Amtshandlung / Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch)
dass die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein könnte». Der
Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass diese Angaben in der Anordnung der
erkennungsdienstlichen Erfassung keine hinreichende individuelle Begründung
darstellen. Das Appellationsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach in Bezug
auf derartige textbausteinartige Kurzbegründungen festgehalten, dass diese das
rechtliche Gehör der betroffenen Personen zwar verletzen und deshalb grundsätzlich
unzureichend sein können, es sei denn, die Begründung sei anlässlich der
unmittelbar vorangehenden Einvernahme erfolgt (vgl. AGE BES.2021.17 vom
1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1,
BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019
E. 3.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich demzufolge
nicht nur aufgrund der Angaben im Anordnungsdokument. Zu berücksichtigen ist
auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung
des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die
Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.
Entscheidend ist dabei, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar
erkennbar ist, was ihm vorgeworfen und weshalb eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2022.52 vom 22. Februar
2023, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März
2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1,
BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019
E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.3.2 Aus
den Vorakten der Staatsanwaltschaft (VT.[...]) ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer am 19. Februar 2022, gegen 02.00 Uhr einer Personenkontrolle
durch die Polizei unterzogen wurde, nachdem diese wegen Ruhestörung durch eine
Drittperson requiriert wurde. Anlässlich des Einsatzes der Polizei soll der
Beschwerdeführer zwei Polizisten vor Ort mit Bier übergossen haben und versucht
haben, sich mittels Bodycheck zum Nachteil von zwei Polizisten durch die
Menschenmenge abzusetzen und sich so der polizeilichen Festnahme zu entziehen.
Dies wurde durch die Polizei verhindert. Dabei sollen zwei Polizisten verletzt
worden sein (vgl. diverse Fotos zu den bei den Polizisten festgestellten
Verletzungen bei den Vorakten, act. 5, S. 53, 62). Der Beschwerdeführer wurde
im Anschluss an die Auseinandersetzung auf die Polizeiwache Clara überführt und
dort auf Anweisung des piketthabenden Kriminalkomissär um 02.35 Uhr in einer
Zelle in Gewahrsam genommen. Anschliessend wurde er aus der vorläufigen
Festnahme vorgeführt und von 09.52 bis 10.05 Uhr zum Sachverhalt befragt. Ihm
wurde über sechs Seiten die ihm vorgeworfenen Straftaten vorgehalten und die
Bilder der Handverletzungen von Geschädigtem 1 und 3 vorgelegt. Der
Beschwerdeführer hat zu den Vorhalten keine Aussagen gemacht. Ferner hat er
sich verweigert, das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022 (act. 5, S. 54
ff.) zu unterschreiben. Eine weitere beim Geschädigten 3 verursachte Verletzung
(ca. 10 cm lange Schürfung an der rechten Schulter) wurde erst nachträglich
festgestellt und fotografisch dokumentiert (vgl. Rapport vom 23. Februar 2022,
act. 5, S. 61 f.). Die Entlassung aus dem Polizeigewahrsam erfolgte am
19. Februar 2022 um 11 Uhr.
2.3.3 Die
angefochtene Verfügung betreffend den Befehl zur erkennungsdienstlichen
Erfassung inkl. Merkblatt wurde dem Beschwerdeführer unter dessen
handschriftlichem Vermerk «Erhalten am 19.2.2022» und «Unterschrift verweigert»
am 19. Februar 2022 persönlich ausgehändigt und eröffnet. Leider lässt
sich den Akten nicht entnehmen, wann zeitlich genau am 19. Februar 2022 der
Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und das Merkblatt dem
Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Der den Akten zu entnehmende zeitliche
Ablauf lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Eröffnung gegen Ende oder
nach der mündlichen Befragung durchgeführt worden sein muss. Dem
Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022 (act. 5, S. 58) lässt sich unter einem
Hinweis entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme das
Formular «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung
Körpermerkmale und Herstellung Abdrücke von Körperteile)» erläutert und
ausgehändigt wurde. Mit anderen Worten, als dem Beschwerdeführer der
schriftliche Befehl inkl. Merkblatt betreffend erkennungsdienstlicher Erfassung
ausgehändigt wurden, wurde er bereits an der vorgängigen Einvernahme während
ungefähr 15 Minuten einvernommen und zum Sachverhalt und den Vorwürfen befragt
(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022, act. 5, S. 54 ff.). Aufgrund
der Schilderungen des Untersuchungsbeamten in der Befragung des
Beschwerdeführers, die im Einvernahmeprotokoll über mehrere Seiten hinweg
niedergeschrieben wurden und der vorgelegten Fotos der Geschädigten, ist zu
schliessen, dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, welche Delikte zur
Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Nach der ausführlichen
Befragung zum Sachverhalt und den vorgeworfenen Delikten, wusste der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, was
genau ihm vorgehalten wird. Dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, den
Empfang der beiden Dokumente unterschriftlich zu bestätigen, ändert überdies
nichts an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Die beiden Dokumente
sind dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet worden. Andernfalls wäre er ja
auch nicht im Stande gewesen, rechtzeitig und formgerecht Beschwerde gegen die
Verfügung zu erheben. Vor diesem Hintergrund war für den Beschwerdeführer der
Grund für die angeordneten Zwangsmassnahmen hinreichend erkennbar. Gemäss
Rechtsprechung des Appellationsgericht werden an die Begründung der
entsprechenden Verfügung weniger hohe Anforderungen gestellt, wenn die betroffene
Person, welche einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen werden soll,
zuvor schon formell befragt wurde und ihr der vorgeworfene Sachverhalt bereits
bekannt ist (vgl. AGE BES.2022.52 vom 22. Februar 2023, BES.2021.104 vom 2.
August 2022, BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom
18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3).
Unter diesem Aspekt erweist sich die Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung
als ausreichend. Folglich kann abermals festgehalten werden, dass hinsichtlich
des Befehls für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 19. Februar 2023 keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag.
2.4
2.4.1 Das
Appellationsgericht hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der
erkennungsdienstlichen Erfassung in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 erwogen,
dass der Beschwerdeführer «einschlägig vorbestraft» und mit Strafbefehl vom 15.
Dezember 2014 wegen Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung und mit
Strafbefehl vom 20. Juni 2019 wegen Landfriedensbruch verurteilt worden sei. Wie
der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2023 zu
Recht vorgebracht hatte, ist er demgegenüber betreffend den Hausfriedensbruch (AGE
DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019) sowie betreffend den Landfriedensbruch (OGer BE SK
22 259 vom 3. August 2022) bereits vor Ergehen des Entscheids vom 11. Mal 2023
im Zuge von Revisionsverfahren freigesprochen worden, so dass im Zeitpunkt des
Beschwerdeentscheids nur eine Vorstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung vorlag.
Im Strafregisterauszug vom 22. Februar 2022, auf welchen das
Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid verwies, war das Revisionsurteil
AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 nicht berücksichtigt worden, da es dem Strafregister-Informationssystem
VOSTRA versehentlich nicht mitgeteilt wurde (vgl. Verteiler dieses Urteils).
Das Urteil des Obergerichts Bern vom 20. Juni 2019 wegen Landfriedensbruchs wäre
in einem Registerauszug im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids aufgrund des
obergerichtlichen Revisionsurteils vom 3. August 2022 nicht mehr ersichtlich
gewesen. Das Appellationsgericht hat den Entscheid BES.2022.34 vom 11. Mai 2023
demnach auf falsche Prämissen abgestützt. Der Beschwerdeführer wies im
Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids am 11. Mai 2023 eine Vorstrafe auf und dies stellt
eine andere Situation dar als jene, von welcher im streitbetroffenen Entscheid vom
11. Mai 2023 ausgegangen wurde.
2.4.2 Es
stellt sich damit in materieller Hinsicht die Frage, ob die Vorstrafe wegen
Hinderung einer Amtshandlung in Verbindung mit den dem Beschwerdeführer neu
vorgeworfenen Delikten ausreichen, um die erkennungsdienstliche Erfassung mit
Blick auf zukünftig aufzuklärende Delikte anzuordnen.
2.4.2.1 Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die
Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien
erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme, ist die
Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der
Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen), und
sie kann bereits für Übertretungstatbestände angeordnet werden (BGE 147 I 372
E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom
9. September 2022 E. 2.5). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1
StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E.
2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom
9. September 2022 E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3,
je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai
2023 E. 3.1).
2.4.2.2 Erkennungsdienstliche
Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen
Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität
(Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13
Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR
0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen).
Der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen
Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei
welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss
ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E.
2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34
vom 11. Mai 2023 E. 3.2).
2.4.2.3 Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern
müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1
StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht
der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann verhältnismässig, wenn
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte
Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein
könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Bei
der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die
Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte
Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene
Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive
erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als
verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle
Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen bedroht ist
(vgl. BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Es müssen
mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse
Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu
nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden. Bei der
präventiven erkennungsdienstlichen Erfassung ist insbesondere auch zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es
fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend
zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.2; BGE 141 IV 87 E. 1.3
und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4; BGer
1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1; BGer 1B_185/2017 vom
21. August 2017 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen
AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom
11. Mai 2023 E. 3.3).
2.5
2.5.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er für die Hinderung einer Amtshandlung
mit einer Strafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– belegt worden sei. Er soll sich
damals gemäss Revisionsurteil vom 13. Mai 2019 geweigert haben, vom Dach einer
Baracke herunterzukommen, als das entsprechende Areal an der [...]strasse in
Basel geräumt werden sollte. Ihm werde nicht vorgeworfen, sich in irgendeiner
Form aktiv gewehrt zu haben. Die Vorstrafe erweise sich mithin nicht als derart
gravierend, dass sie ohne weiteres als konkreter und erheblicher Anhaltspunkt
für weitere Delikte herangezogen werden könne. Andere konkrete Anhaltspunkte
wurden weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Appellationsgericht
vorgebracht, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht vorliegen würden.
2.5.2 Mit
Art. 260 StPO ist ohne Weiteres eine genügende gesetzliche Grundlage zur
Durchführung der Zwangsmassnahme gegeben. Unbestritten ist nach Ausführung von Beschwerdeführer
und Staatsanwaltschaft, dass die erkennungsdienstliche Erfassung, vorliegend
nicht der Aufklärung der Anlasstaten dient. Die Verhinderung zukünftiger
Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen liegt ohne Weiteres im
öffentlichen Interesse (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Hierbei gilt es jedoch zu
beachten, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen,
dass die beschuldigte Person in künftige Delikte von einer gewissen Schwere
verwickelt sein könnte, damit sich die Durchführung einer Zwangsmassnahme als
verhältnismässig erweist (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen solcher erheblichen und konkreten
Hinweise auf weitere (vergangene oder zukünftige) Delikte aufgrund der einzigen
Vorstrafe. Die Durchführung der Zwangsmassnahme allein aufgrund der Vorstrafe
erweise sich daher als nicht verhältnismässig. Im Nachfolgenden ist daher zu
prüfen, ob auch bei nur einer Vorstrafe die notwendigen Anhaltspunkte bejaht
werden können, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich
sind, um das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von
Straftaten von einer gewissen Schwere zu wahren.
2.5.3 In
Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen ist zunächst nochmals daran
zu erinnern, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art.
260 Abs. 1 StPO um einen leichten Grundrechtseingriff und somit eine wenig
eingriffsintensive Massnahme handelt (siehe hierzu E. 2.4.2.2). Wie den Akten
entnommen werden kann und dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, war im
vorliegenden Verfahren insbesondere keine WSA-Abnahme mit Auswertung der DNA
angeordnet worden und werden die Daten einer erkennungsdienstlichen Erfassung
gemäss Art. 261 StPO nicht dauernd aufbewahrt. Der Beschwerdeführer ist
unbestrittenermassen wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Er
kletterte, um die Räumung eines Areals zu erschweren und zu verzögern, auf das
Dach einer auf dem zu räumenden Arealteil stehenden Baracke und weigerte sich
trotz entsprechender Aufforderung, freiwillig wieder herunter zu kommen.
Deshalb musste er schliesslich von der Polizei und der Feuerwehr über eine
Drehleiter mit Korb um ca. 16:30 Uhr vom Dach geholt werden, wobei er zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde (vgl. Revisionsurteil
AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 E. 2.2). Die einschlägige Vorstrafe der
Hinderung einer Amtshandlung, an der sich ja auch durch die Berichtigung des
Strafregisterauszuges nichts geändert hat, stellt ein Delikt gegen die
öffentliche Ordnung dar. Im derzeit laufenden Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer
weiter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie nochmals
Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen. Es werden ihm mithin erneut zwei
Vergehen vorgeworfen, welche sich gegen die öffentliche Gewalt richten. Dabei ist
festzuhalten, dass es sich nicht um Bagatellen handelt, sondern um Straftaten
mit einer gewissen Schwere, sodass ohne Weiteres ein öffentliches Interesse an der
Aufklärung weiterer Delikte besteht. Aus den Vorakten der Staatsanwaltschaft
(VT.[...]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2022,
gegen 02.00 Uhr einer Personenkontrolle durch die Polizei unterzogen wurde,
nachdem diese wegen angeblicher Ruhestörung durch eine Drittperson requiriert
wurde. Anlässlich des Einsatzes der Polizei soll der Beschwerdeführer zwei
Polizisten vor Ort mit Bier übergossen und versucht haben, sich mittels
Bodycheck zum Nachteil der zwei Polizisten durch die Menschenmenge abzusetzen
und sich so der polizeilichen Festnahme zu entziehen. Dies wurde durch die
Polizei verhindert. Dabei sollen zwei Polizisten verletzt worden sein (vgl.
diverse Fotos zu den bei den Polizisten festgestellten Verletzungen bei den
Vorakten, act. 5, S. 53, 62). Es bestehen mithin konkrete Verdachtsgründe gegen
den Beschwerdeführer, nicht nur ein Problem mit der staatlichen Autorität,
sondern auch keine Hemmungen zu haben, die besonders schützenswerte körperliche
Integrität von Personen zu verletzen. Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass
Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) ein Delikt darstellt, dass mit der Harmonisierung der
Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli 2023) nur noch bei leichten Fällen eine
Geldstrafe nach sich zieht. Aufgrund der Vorstrafe und deren Einschlägigkeit hatte
die Staatsanwaltschaft in Anbetracht der aktuellen Verdachtslage hinreichenden Grund
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in weitere – allenfalls ähnliche Vergehen
oder Verbrechen – verwickelt sein könnte. Das Aufklärungsinteresse an diesen
Straftaten überwiegt vorliegend gegenüber dem leichten Grundrechtseingriff, der
mit den, wohlgemerkt nicht-invasiven, erkennungsdienstlichen Massnahmen
verbunden ist. Ein milderes Mittel, das ebenso viel zur Ermittlung beitragen
würde, ist nicht ersichtlich. Bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
als leicht einzustufenden Eingriff handelt es sich zudem um eine zumutbare
Massnahme. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist im vorliegenden Fall auch
unter Berücksichtigung der Revisionsurteile gerechtfertigt, weil aufgrund der
einschlägigen Vorstrafe und der Verdachtsgründe im laufenden Verfahren immer
noch Anlass zur Vermutung besteht, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte
verwickelt sein könnte. Die vorliegend zu beurteilende erkennungsdienstliche
Erfassung erweist sich trotz Wegfalls von zwei Vorstrafen somit immer noch
knapp als verhältnismässig.
3.
Zusammenfassend
erfolgte die erkennungsdienstliche Erfassung zu Recht. Die Verfügung vom 19.
Februar 2022 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu
beanstanden.
4.
4.1 Mit
Gesuch vom 29. März 2022 (act. 6) beantragte der Beschwerdeführer die amtliche
Verteidigung durch [...], Advokat, substituiert durch [...], Advokatin (act. 13)
für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer begründet dies mit seinen
fehlenden finanziellen Mitteln und mangelnder Fachkenntnis.
4.2 Nach
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird
in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu
bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Schwierigkeiten in rechtlicher
Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage
kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch
persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft,
gesundheitliche Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die
erwähnten Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in
tatsächlicher Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen
wäre, begründen (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE
BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Für die Beurteilung der
Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September
2015 E. 2.1, mit Hinweisen).
4.3 Im
vorliegenden Fall ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer über die
erforderlichen Mittel zur Bestellung einer Wahlverteidigung verfügt, d.h. ob
Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzunehmen ist. Es fehlt
nämlich bereits klarerweise an der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung.
Der vorliegende Beschwerdefall bietet weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer
alleine nicht gewachsen wäre. So sind Sachverhalt und Beweisthema denkbar
einfach und wurden von dem Beschwerdeführer selber vorgegeben. Der anfänglich
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 23.
Februar 2022 form- und fristgerecht eine persönlich verfasste Beschwerde
eingereicht. Darin fasste er zunächst den rechtsrelevanten Sachverhalt
zutreffend zusammen, formulierte präzise Rechtsbegehren aus und begründete
diese ausführlich in seiner rechtlichen Würdigung, womit er in der Lage war,
seine Rechte eigenständig zu wahren. Der Beschwerdeführer war somit zur
Durchsetzung seines Rechtes auf Anfechtung der Verfügung vom 2. März 2022
folglich nicht im Sinne Art. 132 Abs. 2 StPO auf eine anwaltliche Verteidigung
angewiesen. Aus diesen Gründen kann dem Beschwerdeführer auch keine amtliche
Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt werden, weshalb
sein diesbezügliches Begehren abzuweisen ist.
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der
bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen
sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Mit der
Feststellung der Nichtigkeit des Wiedererwägungsentscheids vom 22. November
2023 fällt auch die Grundlage für die Parteientschädigung von CHF 2’154.–
(einschliesslich Auslagen und MWST) weg, die der Beschwerdeführer – angesichts
der entsprechenden Abgeltung im Rechtsmittelzug vor Bundesgericht – der
Gerichtskasse zurückzuerstatten hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 betreffend Befehl für erkennungsdienstliche
Erfassung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.