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Entscheid

ZS.2025.2

Verfahrenseinstellung und Verfahrenskosten

24. Juli 2025Deutsch7 min

Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das SVG (Nichtbeachten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2025.2

URTEIL

vom 24.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz)

Dr. iur. Manuel Kreis, Dr. Katharina

Zimmermann

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch lic. iur.

Christof Enderle, Advokat,

Hauptstrasse 8, Postfach

660, 4153 Reinach BL

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. September 2022 (ES.2022.122)

Urteil des Appellationsgerichts

vom 2. November 2023 (SB.2022.124)

(vom Bundesgericht am 30. April

2025 aufgehoben)

betreffend Verfahrenseinstellung

und Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 21. Juli 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ wegen

Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das SVG (Nichtbeachten

des Vorschriftssignals «Fussgängerzone» und Nichtmitführen eines

Fahrzeugausweises) zu einer Busse von CHF 120.–. Gegen diesen Strafbefehl erhob

A____ Einsprache. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren

am 16. März 2022 an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Eingabe vom 11. Juli

2022 reichte die Staatsanwaltschaft dem Einzelgericht den Strafbefehl nochmals

ein, dieses Mal handschriftlich unterschrieben von der zuständigen

Staatsanwältin. Auch dagegen erhob A____ vorsorglich erneut Einsprache.

Das

Einzelgericht sprach A____ am 28. September 2022 der Verletzung der

Verkehrsregeln und des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S.

des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und büsste ihn mit CHF 120.–. Ferner

auferlegte es ihm die Verfahrenskosten.

Gegen dieses Urteil

erhob A____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung beim Appellationsgericht

Basel-Stadt und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der

Verkehrsregeln in Bezug auf das Nichtbeachten des Vorschriftssignals

«Fussgängerzone». Mit Urteil vom 2. November 2023 stellte das

Appellationsgericht fest, dass der Schuldspruch wegen Nichtmitführens von

Ausweisen oder Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem sprach es den

Berufungskläger wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten des

Vorschriftssignals «Fussgängerzone») schuldig, verurteilte ihn zu einer Busse

in Höhe von CHF 120.– und auferlegte ihm sämtliche Verfahrenskosten.

Gegen dieses

Urteil erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht

und beantragte, das Urteil vom 2. November 2023 sei aufzuheben und er sei vom

Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachten des Vorschriftssignals

«Fussgängerzone») vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht,

eventualiter an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen. Das

Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragten die Abweisung der

Beschwerde.

Das

Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2025 gut. Es hob

das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. November 2023 auf und wies die Sache

zur neuen Entscheidung zurück.

Mit Verfügung

vom 9. Mai 2025 stellte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts fest,

dass vorgesehen ist, das Strafverfahren gegen den Berufungskläger zufolge

Eintritts der Verjährung kostenlos einzustellen und ihm eine

Parteientschädigung auszurichten. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung

wurden zur allfälligen Vernehmlassung bis zum 6. Juni 2025 aufgefordert. Die

Verteidigung wurde zudem gebeten, bis zur obengenannten Frist ihre Kostennote

einzureichen.

Mit Eingabe vom

27. Mai 2025 reichte die Verteidigung die Honorarnoten ein und stellte folgende

Anträge:

1.

Es sei das Strafverfahren kostenlos einzustellen und sämtliche

Verfahrenskosten und Gerichtskosten (Strafgericht und Appellationsgericht) seien

dem Staat aufzuerlegen.

2.

Es sei dem Beschuldigten resp. seiner Verteidigung gemäss Art. 429 Abs.

1 lit. a StPO eine Entschädigung für die Bemühungen vor dem Strafgericht und

dem Appellationsgericht in der Höhe der beiliegenden Honorarnoten vom 28. September

2022 (Strafgericht, CHF 1’899.05), vom 14. Juni 2023 (Appellationsgericht, CHF

2'235.30) und vom 13. Mai 2025 (aktuelles Verfahren, CHF 292.75) von insgesamt

CHF 4'427.10 auszurichten.

Die

Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung

vom 11. Juni 2025 stellte der Verfahrensleiter fest, dass innert Frist keine

weiteren Eingaben erfolgt sind und der Entscheid zu gegebener Zeit gefällt und

den Parteien schriftlich zugestellt wird. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Bundesgericht hob das Urteil des

Appellationsgerichts vom 2. November 2023 auf und wies die Sache zur neuen

Entscheidung an dieses zurück. Daraufhin hat das Appellationsgericht ein neues

Verfahren eröffnet.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Der

Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Diese

ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so

dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs.

1.

und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.3

Nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das

Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden

und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder

Vergehens beantragt wird (vgl. Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 406 N 6). Dies ist vorliegend der Fall. Der vorliegende

Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkulationsweg

ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die

Verfahrensakten wurden beigezogen.

2.

2.1

Der

Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amtes wegen in allen Stadien des

Verfahrens zu beachten (BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1,

m.w.Hinw.).

Gemäss Art. 109

StGB verjähren bei Übertretungen die Strafverfolgung und die Strafe in drei

Jahren. Die Verfolgungsverjährung beginnt zufolge Art. 98 lit. a StGB mit dem

Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Ist vor Ablauf der

Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung

nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies gilt gemäss Art. 104 StGB auch für

Übertretungen, zumal die diesbezüglichen Bestimmungen keine abweichenden

Anordnungen enthalten (BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1).

2.2

Mit dem

Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2025 und dem Wegfall des zur Anklage

gewordenen Strafbefehls vom 21. Juli 2021 wegen Formungültigkeit ist auch das

gestützt darauf ergangene Urteil des Strafgerichts aufgehoben. Um den

Dispositiv

Berufungskläger strafrechtlich belangen zu können, müsste demnach eine erneute

Anklage ergehen. Es scheint ausser Zweifel, dass in dieser Konstellation die

Unterbrechung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht greifen kann. Dem

Berufungskläger werden Übertretungen vorgeworfen, die er am 26. September 2020

begangen hat.

Die dreijährige

Verjährungsfrist ist damit abgelaufen und das Verfahren zufolge Eintritts der

Verjährung einzustellen.

3.

3.1 Entsprechend

dem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger keine Kosten für das Verfahren.

3.2 Es

ist ihm eine Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie

für das Rückweisungsverfahren zu gewähren. Die eingereichten Honorarnoten sind

angemessen und der Berufungskläger kann in der geltend gemachten Höhe von CHF

4’427.10 entschädigt werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren wird eingestellt.

Es werden keine Kosten für das Verfahren erhoben.

Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine

Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das

Rückweisungsverfahren in Höhe von CHF 4’427.10 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.