ZS.2025.2
Verfahrenseinstellung und Verfahrenskosten
24. Juli 2025Deutsch7 min
Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das SVG (Nichtbeachten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2025.2
URTEIL
vom 24.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz)
Dr. iur. Manuel Kreis, Dr. Katharina
Zimmermann
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch lic. iur.
Christof Enderle, Advokat,
Hauptstrasse 8, Postfach
660, 4153 Reinach BL
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. September 2022 (ES.2022.122)
Urteil des Appellationsgerichts
vom 2. November 2023 (SB.2022.124)
(vom Bundesgericht am 30. April
2025 aufgehoben)
betreffend Verfahrenseinstellung
und Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 21. Juli 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ wegen
Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das SVG (Nichtbeachten
des Vorschriftssignals «Fussgängerzone» und Nichtmitführen eines
Fahrzeugausweises) zu einer Busse von CHF 120.–. Gegen diesen Strafbefehl erhob
A____ Einsprache. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
am 16. März 2022 an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Eingabe vom 11. Juli
2022 reichte die Staatsanwaltschaft dem Einzelgericht den Strafbefehl nochmals
ein, dieses Mal handschriftlich unterschrieben von der zuständigen
Staatsanwältin. Auch dagegen erhob A____ vorsorglich erneut Einsprache.
Das
Einzelgericht sprach A____ am 28. September 2022 der Verletzung der
Verkehrsregeln und des Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S.
des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und büsste ihn mit CHF 120.–. Ferner
auferlegte es ihm die Verfahrenskosten.
Gegen dieses Urteil
erhob A____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung beim Appellationsgericht
Basel-Stadt und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der
Verkehrsregeln in Bezug auf das Nichtbeachten des Vorschriftssignals
«Fussgängerzone». Mit Urteil vom 2. November 2023 stellte das
Appellationsgericht fest, dass der Schuldspruch wegen Nichtmitführens von
Ausweisen oder Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem sprach es den
Berufungskläger wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten des
Vorschriftssignals «Fussgängerzone») schuldig, verurteilte ihn zu einer Busse
in Höhe von CHF 120.– und auferlegte ihm sämtliche Verfahrenskosten.
Gegen dieses
Urteil erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
und beantragte, das Urteil vom 2. November 2023 sei aufzuheben und er sei vom
Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachten des Vorschriftssignals
«Fussgängerzone») vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht,
eventualiter an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen. Das
Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragten die Abweisung der
Beschwerde.
Das
Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2025 gut. Es hob
das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. November 2023 auf und wies die Sache
zur neuen Entscheidung zurück.
Mit Verfügung
vom 9. Mai 2025 stellte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts fest,
dass vorgesehen ist, das Strafverfahren gegen den Berufungskläger zufolge
Eintritts der Verjährung kostenlos einzustellen und ihm eine
Parteientschädigung auszurichten. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung
wurden zur allfälligen Vernehmlassung bis zum 6. Juni 2025 aufgefordert. Die
Verteidigung wurde zudem gebeten, bis zur obengenannten Frist ihre Kostennote
einzureichen.
Mit Eingabe vom
27. Mai 2025 reichte die Verteidigung die Honorarnoten ein und stellte folgende
Anträge:
1.
Es sei das Strafverfahren kostenlos einzustellen und sämtliche
Verfahrenskosten und Gerichtskosten (Strafgericht und Appellationsgericht) seien
dem Staat aufzuerlegen.
2.
Es sei dem Beschuldigten resp. seiner Verteidigung gemäss Art. 429 Abs.
1 lit. a StPO eine Entschädigung für die Bemühungen vor dem Strafgericht und
dem Appellationsgericht in der Höhe der beiliegenden Honorarnoten vom 28. September
2022 (Strafgericht, CHF 1’899.05), vom 14. Juni 2023 (Appellationsgericht, CHF
2'235.30) und vom 13. Mai 2025 (aktuelles Verfahren, CHF 292.75) von insgesamt
CHF 4'427.10 auszurichten.
Die
Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung
vom 11. Juni 2025 stellte der Verfahrensleiter fest, dass innert Frist keine
weiteren Eingaben erfolgt sind und der Entscheid zu gegebener Zeit gefällt und
den Parteien schriftlich zugestellt wird. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Bundesgericht hob das Urteil des
Appellationsgerichts vom 2. November 2023 auf und wies die Sache zur neuen
Entscheidung an dieses zurück. Daraufhin hat das Appellationsgericht ein neues
Verfahren eröffnet.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Diese
ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so
dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs.
1.
und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.3
Nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das
Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden
und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder
Vergehens beantragt wird (vgl. Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 406 N 6). Dies ist vorliegend der Fall. Der vorliegende
Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkulationsweg
ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die
Verfahrensakten wurden beigezogen.
2.
2.1
Der
Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amtes wegen in allen Stadien des
Verfahrens zu beachten (BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1,
m.w.Hinw.).
Gemäss Art. 109
StGB verjähren bei Übertretungen die Strafverfolgung und die Strafe in drei
Jahren. Die Verfolgungsverjährung beginnt zufolge Art. 98 lit. a StGB mit dem
Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Ist vor Ablauf der
Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung
nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies gilt gemäss Art. 104 StGB auch für
Übertretungen, zumal die diesbezüglichen Bestimmungen keine abweichenden
Anordnungen enthalten (BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1).
2.2
Mit dem
Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2025 und dem Wegfall des zur Anklage
gewordenen Strafbefehls vom 21. Juli 2021 wegen Formungültigkeit ist auch das
gestützt darauf ergangene Urteil des Strafgerichts aufgehoben. Um den
Dispositiv
Berufungskläger strafrechtlich belangen zu können, müsste demnach eine erneute
Anklage ergehen. Es scheint ausser Zweifel, dass in dieser Konstellation die
Unterbrechung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht greifen kann. Dem
Berufungskläger werden Übertretungen vorgeworfen, die er am 26. September 2020
begangen hat.
Die dreijährige
Verjährungsfrist ist damit abgelaufen und das Verfahren zufolge Eintritts der
Verjährung einzustellen.
3.
3.1 Entsprechend
dem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger keine Kosten für das Verfahren.
3.2 Es
ist ihm eine Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie
für das Rückweisungsverfahren zu gewähren. Die eingereichten Honorarnoten sind
angemessen und der Berufungskläger kann in der geltend gemachten Höhe von CHF
4’427.10 entschädigt werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren wird eingestellt.
Es werden keine Kosten für das Verfahren erhoben.
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das
Rückweisungsverfahren in Höhe von CHF 4’427.10 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.