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Entscheid

ZV.2019.11

Nichteintreten. Betreffend Ansprüche auf Arbeitslosentaggelder fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und hinsichtlich der Ansprüche auf KTG an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts.

20. Dezember 2021Deutsch6 min

die Klägerin bei der Suva unfallversichert und bei der B____ krankentaggeldversichert.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...] Klägerin

Gruner AG

[...] Beklagte

Gegenstand

ZV.2019.11

Klage vom 11. April 2019

Nichteintreten. Betreffend

Ansprüche auf Arbeitslosentaggelder fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und

hinsichtlich der Ansprüche auf KTG an der sachlichen Zuständigkeit des

Gerichts.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1967 geborene Klägerin war ab Februar 2015 bei der Beklagten

als Projektleiterin PR und Kommunikation angestellt. In dieser Eigenschaft war

die Klägerin bei der Suva unfallversichert und bei der B____ krankentaggeldversichert.

b)

Am 20. April 2017 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Beklagten

unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 31.

Juli 2017 gekündigt (bei den Klagbeilagen [KB]). Am 28. April 2017 und somit

während der laufenden Kündigungsfrist, rutschte die Klägerin am Arbeitsort auf

der Treppe aus und verdrehte sich hierbei die Schulter (vgl. Schadenmeldung UVG

undatiert, Antwortbeilage [AB] 1), was zu einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin

führte. Die Beklagte veranlasste in der Folge eine entsprechende Meldung an die

Suva. Die Suva anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht und richtete vom 3.

Mai 2017 bis zum 31. Januar 2018 Unfalltaggelder aus. Danach stellte sie ihre

Leistungen ein (vgl. Schreiben der Suva vom 19. Januar 2018, AB 6). Eine

Meldung an die Krankentaggeldversicherung erfolgte seitens der Beklagten nicht.

c)

Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 teilte die Beklagte der Klägerin

schliesslich mit (bei den KB), dass sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der

unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 31. Oktober 2017

verlängere.

d)

Am 26. Januar 2018 erkrankte die Klägerin an einer Pneumonie und war im

Anschluss daran bis im Juni 2018 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2018 (bei den KB) wendete sie sich daher an die

Beklagte und ersuchte um Ausrichtung von Krankentaggeldern aufgrund der

pneumoniebedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte stellt sich mit E-Mail vom

23. Juli 2018 (AB 8) auf den Standpunkt, es müsse sich betreffend das

Krankentaggeld um ein Missverständnis handeln, seien doch bis zum Austritt der

Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis (und darüber hinaus) Unfalltaggelder

geleistet worden. In der Folge kam es zu keinem weiteren schriftlichen Verkehr

zwischen den Parteien.

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 11. April 2019 an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt die Klägerin sinngemäss die Ausrichtung von

Krankentaggeldern und die Überprüfung der Richtigkeit der erhaltenen

Arbeitslosentaggelder.

b)

Mit Klagantwort vom 23. Juni 2021 schliesst die Beklagte auf Abweisung

der Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.

c)

Mit Replik vom 17. August 2021 präzisiert die Klägerin ihre eingangs

gestellten Begehren dahingehend, dass sie Krankentaggelder für den Zeitraum von

November 2017 bis und mit Juni 2018 in Höhe von CHF 66'775.00 beantragt. Zudem

seien ihr noch Arbeitslosentaggelder in Höhe von CHF 60'488.00 auszurichten.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 20.

Dezember 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Die Klägerin macht zunächst Ansprüche auf

Arbeitslosentaggelder geltend.

1.1.2

Im

verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige

Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen

hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Ist wie in vorliegendem Fall keine Verfügung oder kein

Einspracheentscheid ergangen, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an

einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen). Es

ist daher betreffend die geltend gemachten Arbeitslosentaggelder nicht auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1

Die Klägerin beantragt sodann die Ausrichtung von

Krankentaggeldern.

1.2.2

Besteht eine Einzel- oder

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den

Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1), welche alle

Vorgaben von Art. 324a Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil:

Obligationenrecht; OR, SR 220) respektiert, wird der Arbeitgeber von seiner

Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit der arbeitsnehmenden Person befreit. Tritt

eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ein, kann die arbeitnehmende Person

nur noch einen Taggeldanspruch geltend machen und muss diesen Anspruch gegen

den Versicherer richten (Aubert in:

Thévenot Luc/Werro Franz (Hrsg.),

Code des obligations I, Art. 1-529 CO, 2. Aufl.; Basel 2012, Art. 324a OR N

66). Hierfür steht ihr ein direktes Forderungsrecht zu. Es ist der arbeitnehmenden

Person in diesen Konstellationen verwehrt, gegen den Arbeitnehmer als

Versicherungsnehmer vorzugehen (Staehlin

Adrian, Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-330a OR Teilband

V 2c, in: Gauch Peter/Schmid Jörg (Hrsg.),

Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf

2006, Art. 324a N 58). In solchen Konstellationen handelt es sich um

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gemäss

Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März

1994.

(KVG, SR 832.10), für welche gemäss § 19 des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) die sachliche Zuständigkeit

beim angerufenen Gericht liegt, welches die strittigen Ansprüche in einem

zivilprozessualen Verfahren zu beurteilen hat.

1.2.3

Fehlt es jedoch, wie vorliegend zwischen den

Parteien unbestritten dargetan, an einer Meldung der krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit an die Versicherung durch den Arbeitgeber, liegt keine

versicherungsrechtliche, sondern eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Der

arbeitnehmenden Person bleibt gegenüber dem Arbeitgeber der Anspruch auf

Schadenersatz nach Art. 97 OR in Höhe der entgangenen Versicherungsleistungen

(BGE 141 III 112, 115 E. 4.5). Für die Beurteilung von arbeitsrechtlichen

Ansprüchen ist jedoch nicht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. §§ 1 und 19 SVGG), sondern das Zivilgericht Basel-Stadt sachlich zuständig (vgl.

§§ 70 Abs. 1, 71 Abs. 2 lit. a und 72 f. des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung

der eingeklagten Ansprüche, ist daher auf die entsprechenden Begehren ebenfalls

nicht einzutreten.

2.

2.1

Gemäss obigen Erwägungen ist somit mangels Vorliegen eines

Anfechtungsobjekts, respektive mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts nicht auf die Klage einzutreten.

2.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

Versandt am: