ZV.2019.11
Nichteintreten. Betreffend Ansprüche auf Arbeitslosentaggelder fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und hinsichtlich der Ansprüche auf KTG an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts.
20. Dezember 2021Deutsch6 min
die Klägerin bei der Suva unfallversichert und bei der B____ krankentaggeldversichert.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] Klägerin
Gruner AG
[...] Beklagte
Gegenstand
ZV.2019.11
Klage vom 11. April 2019
Nichteintreten. Betreffend
Ansprüche auf Arbeitslosentaggelder fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und
hinsichtlich der Ansprüche auf KTG an der sachlichen Zuständigkeit des
Gerichts.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1967 geborene Klägerin war ab Februar 2015 bei der Beklagten
als Projektleiterin PR und Kommunikation angestellt. In dieser Eigenschaft war
die Klägerin bei der Suva unfallversichert und bei der B____ krankentaggeldversichert.
b)
Am 20. April 2017 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Beklagten
unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 31.
Juli 2017 gekündigt (bei den Klagbeilagen [KB]). Am 28. April 2017 und somit
während der laufenden Kündigungsfrist, rutschte die Klägerin am Arbeitsort auf
der Treppe aus und verdrehte sich hierbei die Schulter (vgl. Schadenmeldung UVG
undatiert, Antwortbeilage [AB] 1), was zu einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin
führte. Die Beklagte veranlasste in der Folge eine entsprechende Meldung an die
Suva. Die Suva anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht und richtete vom 3.
Mai 2017 bis zum 31. Januar 2018 Unfalltaggelder aus. Danach stellte sie ihre
Leistungen ein (vgl. Schreiben der Suva vom 19. Januar 2018, AB 6). Eine
Meldung an die Krankentaggeldversicherung erfolgte seitens der Beklagten nicht.
c)
Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 teilte die Beklagte der Klägerin
schliesslich mit (bei den KB), dass sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 31. Oktober 2017
verlängere.
d)
Am 26. Januar 2018 erkrankte die Klägerin an einer Pneumonie und war im
Anschluss daran bis im Juni 2018 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2018 (bei den KB) wendete sie sich daher an die
Beklagte und ersuchte um Ausrichtung von Krankentaggeldern aufgrund der
pneumoniebedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte stellt sich mit E-Mail vom
23. Juli 2018 (AB 8) auf den Standpunkt, es müsse sich betreffend das
Krankentaggeld um ein Missverständnis handeln, seien doch bis zum Austritt der
Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis (und darüber hinaus) Unfalltaggelder
geleistet worden. In der Folge kam es zu keinem weiteren schriftlichen Verkehr
zwischen den Parteien.
Erwägungen
II.
a)
Mit Klage vom 11. April 2019 an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Klägerin sinngemäss die Ausrichtung von
Krankentaggeldern und die Überprüfung der Richtigkeit der erhaltenen
Arbeitslosentaggelder.
b)
Mit Klagantwort vom 23. Juni 2021 schliesst die Beklagte auf Abweisung
der Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.
c)
Mit Replik vom 17. August 2021 präzisiert die Klägerin ihre eingangs
gestellten Begehren dahingehend, dass sie Krankentaggelder für den Zeitraum von
November 2017 bis und mit Juni 2018 in Höhe von CHF 66'775.00 beantragt. Zudem
seien ihr noch Arbeitslosentaggelder in Höhe von CHF 60'488.00 auszurichten.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 20.
Dezember 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Die Klägerin macht zunächst Ansprüche auf
Arbeitslosentaggelder geltend.
1.1.2
Im
verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen
hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Ist wie in vorliegendem Fall keine Verfügung oder kein
Einspracheentscheid ergangen, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an
einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen). Es
ist daher betreffend die geltend gemachten Arbeitslosentaggelder nicht auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1
Die Klägerin beantragt sodann die Ausrichtung von
Krankentaggeldern.
1.2.2
Besteht eine Einzel- oder
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1), welche alle
Vorgaben von Art. 324a Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR, SR 220) respektiert, wird der Arbeitgeber von seiner
Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit der arbeitsnehmenden Person befreit. Tritt
eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ein, kann die arbeitnehmende Person
nur noch einen Taggeldanspruch geltend machen und muss diesen Anspruch gegen
den Versicherer richten (Aubert in:
Thévenot Luc/Werro Franz (Hrsg.),
Code des obligations I, Art. 1-529 CO, 2. Aufl.; Basel 2012, Art. 324a OR N
66). Hierfür steht ihr ein direktes Forderungsrecht zu. Es ist der arbeitnehmenden
Person in diesen Konstellationen verwehrt, gegen den Arbeitnehmer als
Versicherungsnehmer vorzugehen (Staehlin
Adrian, Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-330a OR Teilband
V 2c, in: Gauch Peter/Schmid Jörg (Hrsg.),
Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Art. 324a N 58). In solchen Konstellationen handelt es sich um
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gemäss
Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März
1994.
(KVG, SR 832.10), für welche gemäss § 19 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) die sachliche Zuständigkeit
beim angerufenen Gericht liegt, welches die strittigen Ansprüche in einem
zivilprozessualen Verfahren zu beurteilen hat.
1.2.3
Fehlt es jedoch, wie vorliegend zwischen den
Parteien unbestritten dargetan, an einer Meldung der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit an die Versicherung durch den Arbeitgeber, liegt keine
versicherungsrechtliche, sondern eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Der
arbeitnehmenden Person bleibt gegenüber dem Arbeitgeber der Anspruch auf
Schadenersatz nach Art. 97 OR in Höhe der entgangenen Versicherungsleistungen
(BGE 141 III 112, 115 E. 4.5). Für die Beurteilung von arbeitsrechtlichen
Ansprüchen ist jedoch nicht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. §§ 1 und 19 SVGG), sondern das Zivilgericht Basel-Stadt sachlich zuständig (vgl.
§§ 70 Abs. 1, 71 Abs. 2 lit. a und 72 f. des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung
der eingeklagten Ansprüche, ist daher auf die entsprechenden Begehren ebenfalls
nicht einzutreten.
2.
2.1
Gemäss obigen Erwägungen ist somit mangels Vorliegen eines
Anfechtungsobjekts, respektive mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts nicht auf die Klage einzutreten.
2.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: