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Entscheid

ZV.2019.18

Krankentaggeldversicherung nach VVG (Klage) Örtliche Zuständigkeit verneint

10. März 2020Deutsch7 min

in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 10. März 2020

Parteien

A____

Kläger

B____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2019.18

Krankentaggeldversicherung nach

VVG (Klage)

Örtliche Zuständigkeit verneint

Erwägungen

1.

1.1.

1.1.1. Der am [...] geborene Kläger, wohnhaft in [...] (Frankreich),

war über seine Arbeitgeberin C____ im Rahmen einer Kollektiv-Taggeldversicherung

nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag

(Versicherungsvertragsgesetz; VVG; SR 221.229.1) bei der Beklagten

versichert (vgl. Versicherungspolice vom 19. Dezember 2016,

Klageantwortbeilage [AB] 2). Der Kläger war ab dem 1. Juni 2011

als Logistiker in einem 100%-Pensum angestellt (AB 8). Der Kläger ist seit

dem 19. November 2018 – mit einmaligem Unterbruch zwischen dem 6. und

16. Januar 2019 - wegen Krankheit arbeitsunfähig (AB 8). Die C____

kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom

27. Mai 2019 per 31. Juli 2019. Als Grund gab sie den

Ablauf der gesetzlichen 180-tägigen Kündigungssperrfrist im Sinne von

Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom

30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) an

(AB 26).

1.1.2. Mit

Schreiben vom 25. Oktober 2019 entschied die Beklagte definitiv -

nach bereits erfolgten Ankündigungen am 3. Juni 2019 und

17. September 2019 -, dass die Taggeldleistung per

1. August 2019 eingestellt werde. Begründet wurde dies damit, dass

der Kläger keine neuen und medizinisch relevanten Elemente habe vorbringen

können, die einen Einfluss auf seine Arbeitsunfähigkeit gehabt hätten

(AB 70, siehe auch AB 58, vgl. auch AB 30).

1.2.

1.2.1 Der Kläger erhebt am 8. November 2019 beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage (Postaufgabe: 13. November 2019).

Er beantragt, die beklagte Partei sei zu verurteilen, betreffend die Schwere

seines psychischen Krankheitszustandes weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen

und ihm weiterhin Taggeld auszurichten.

1.2.2. Die

Beklagte beantragt mit Klagantwort vom 14. Januar 2020 das

Nichteintreten auf die Klage. Eventualiter sei ihr Frist zur Einreichung einer

umfassenden Klageantwort, insbesondere zu den materiellen Vorbringen des

Klägers, anzusetzen.

1.2.3. Der

Kläger hat innert Frist keine Replik eingereicht.

2.

2.1.

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2,

3 E. 1.1, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4D_29/2014 vom

3. Juli 2014, E. 1). Gemäss Art. 7 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung; ZPO;

SR 272) können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale

Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zuständig ist. Gestützt auf

§ 5 Abs. 1 Ziff. 5 und § 82 Abs. 2 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, SG 154.100)

sowie § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz; SVGG; SG 154.200)

beurteilt das angerufene Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale

Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung.

2.2.

Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin

oder der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als

Einzelgericht. Bei der vorliegenden Streitigkeit aus

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem VVG handelt es sich um eine

Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung und

somit um einen einfachen Fall. Die Präsidentin des angerufenen Gerichts ist

folglich als Einzelgericht sachlich und funktionell zuständig.

3.

3.1.

Das Gericht tritt auf eine

Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind

(Art. 59 Abs. 1 ZPO), wobei es deren Vorliegen von Amtes

wegen prüft (Art. 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung bildet

die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Sinne von

Art. 59 Abs. 1 lit. b ZPO. Fehlt die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, hat dieses einen

Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. BGE 140 III 159, 165

Sachverhalt

E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen).

3.2.

Die örtliche Zuständigkeit des

Gerichts richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. Soweit das Gesetz keinen

zwingenden Gerichtsstand vorsieht, können die Parteien schriftlich oder in

einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, eine

Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit

über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus

einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts Anderes hervor, kann die Klage

grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden

(Art. 17 ZPO). Vorbehalten bleibt die Einlassung im Sinne von

Art. 18 ZPO, da eine Gerichtsstandsvereinbarung einer Einlassung

nicht entgegensteht (vgl. Martin Hedinger/Yannick Sean Hostettler,

in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger

[Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 32 zu Art. 17).

Wird keine (gültige) Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, richtet sich die

örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag nach Art. 31 ff. ZPO.

Für Klagen aus Konsumentenverträgen des Konsumenten oder der Konsumentin

begründet Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO einen

speziellen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien. Als

Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs,

die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des

Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden

(Art. 32 Abs. 2 ZPO). Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung und vom Arbeitgeber abgeschlossene

Krankentaggeldversicherungen gehören zum „üblichen Verbrauch“ (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/

C. Leuenberger [Hrsg.], 3.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 46 zu Art. 32, mit weiteren

Hinweisen). Folglich stellen Krankentaggeldversicherungsverträge nach VVG

grundsätzlich Konsumentenverträge dar. Als Konsument gilt dabei nicht nur der

Versicherungsnehmer, sondern auch die versicherte Person (vgl. Feller/Bloch, a.a.O., N 47 zu

Art. 32, mit weiteren Hinweisen). Nach

Art. 35 Abs. 1 ZPO handelt es sich beim Gerichtsstand im

Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO um einen

teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. die sozial schwächere Partei kann darauf

nicht im Voraus oder durch Einlassung im Sinne von Art. 18 ZPO verzichten.

3.3.

3.3.1 Gemäss der Versicherungspolice vom 19. Dezember 2016

(AB 2) bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die [...]

Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014 (AVB; AB 1), einen

integralen Bestandteil der Police.

3.3.2.

Die in Art. 38 AVB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung

gewährt dem Versicherungsnehmer sowie der versicherten Person als Gerichtsstand

die Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des

Anspruchsberechtigten.

3.3.3.

Erwägungen

Wie vorstehend erwähnt, begründet Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO,

sofern keine Gerichtsstandsvereinbarung besteht, bei Klagen aus

Konsumentenverträgen des Konsumenten oder der Konsumentin einen speziellen

Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien.

3.3.4

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ergibt sich eine örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts weder aus der Gerichtsstandsvereinbarung

nach Art. 38 AVB noch aus Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO:

3.4

3.4.1

Der Kläger wohnt in dem in Frankreich gelegenen Ort [...] (vgl. Klageschrift,

S. 1). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Basel-Stadt lässt sich somit nicht aus seinem schweizerischen Wohnsitz

herleiten (vgl. AB 1, Art. 38 AVB).

3.4.2

Des Weiteren haben weder die Beklagte ([...]) noch der Versicherungsnehmer,

die C____, ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt (AB 78 f.).

3.4.3

Eine Einlassung nach Art. 17 ZPO ist aufgrund der

teilzwingenden Natur von Art. 32 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen

und würde in Anbetracht der Klageantwort vom 14. Januar 2020, worin

die Beklagte beantragt, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts nicht einzutreten, auch nicht vorliegen.

3.4.4

Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das angerufene

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt örtlich nicht zuständig ist.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist auf die Klage nicht einzutreten.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 114 lit. e ZPO).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 114 lit. e ZPO).

SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

Versandt am: