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Entscheid

ZV.2019.4

Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit.

3. November 2021Deutsch5 min

E. 2.1 hiervor), welcher sich nach dem Rechtsbegehren bestimmt (vgl. Art. 94

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 10. März 2023

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Kläger

C____

[...]

vertreten durch MLaw D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2019.4

Krankentaggeld

Abschreibung zufolge

Gegenstandslosigkeit.

Die Präsidentin

des Sozialversicherungsgerichts erkennt:

://: Das

Verfahren wird zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben.

Das

Verfahren ist kostenlos.

Der Kläger

bezahlt der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4’770.00 (inkl.

Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von Fr. 367.30 (7.7%).

Begründung

1.

1.1.

Der Kläger zog mit Eingabe vom 19. Januar 2023 seine Klage vom 7.

Februar 2019 zurück.

1.2.

Gemäss § 19 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai

2001 (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige

kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung.

1.3.

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) kostenlos.

1.4.

Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden der unterliegenden Partei die

Prozesskosten auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die

klagende Partei als unterliegend. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat somit

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

2.

2.1.

Für die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Reglement

über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren vom 16. Juni 2020 (HoR; SG 291.400) massgebend. Nach Massgabe

von § 16 Abs. 1 HoR berechnet sich in Sozialversicherungssachen das Honorar

grundsätzlich nach Zeitaufwand. Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass bei

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, wie

der vorliegenden, nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO der Streitwert zu

berücksichtigen ist.

2.2.

2.2.1 Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in

durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel, bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene

Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf der Annahme

eines geschätzten durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem

Stundenansatz von Fr. 250.00. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht und bei einfachen herabgesetzt werden. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das

Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer

Bandbreite von Fr. 160.00 bis Fr. 320.00 in der Stunde festgelegt werden

(Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.4 mit Hinweis

9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.2 mit Hinweisen).

2.2.2. Der

Rechtsvertreter der Beklagten reicht dem Gericht mit Eingabe vom 14. Februar

2023 eine Honorarnote ein. Er weist hierbei gemäss seiner Honorarnote vom 14.

Februar 2023 und gemäss der Honorarnote seines Vorgängers vom 25. April [recte:

25. April 2019] einen Gesamtaufwand von 56.7 Stunden aus, was einem Honorar

(zuzüglich Aufwand und Mehrwertsteuer) von Fr. 16'015.40 entspricht. Er bringt

vor, dieser Aufwand sei aufgrund des grossen Aufwandes in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht (diverse Gutachten/ Beizug Akten IV-Verfahren)

gerechtfertigt gewesen.

2.2.3. Es

wird nicht angezweifelt, dass der Rechtsvertreter diesen erheblichen Aufwand

betrieben hat. Trotz des zivilrechtlichen Charakters der Streitigkeit über eine

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung handelt es sich allerdings

um einen Fall im sozialversicherungsrechtlichen Kontext. Dieser wird vom

Sozialversicherungsgericht unter Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes

gehandhabt (Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). Ein

Aufwand von 56.7 Stunden geht weit über das hinaus, was vom

Sozialversicherungsgericht in vergleichbaren Klageverfahren üblicherweise als

angemessene Parteientschädigung zugesprochen wird. Die ungekürzte Verfügung

dieses Aufwandes liesse sich daher unter dem Gesichtspunkt der

Gleichberechtigung nicht rechtfertigen.

2.2.4. Nach

dem Gesagten ist die Parteientschädigung in vorliegendem Fall somit wie folgt

festzulegen: Es handelt sich hier sowohl in rechtlicher als auch in

tatsächlicher Hinsicht um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei

Rechtsschriften. Auch der sich im Normspektrum befindliche Aktenumfang lässt

keine anderweitige Betrachtungsweise zu. Wie dargelegt, wird ein solch

durchschnittliches Verfahren mit Fr. 3'750.00 honoriert, wobei aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung vom 2. November

2020 praxisgemäss ein Zuschlag von Fr. 750.00 zu erfolgen hat und das

Grundhonorar somit Fr. 4'500.00 beträgt. Bei der Festlegung der

Parteientschädigung ist ferner wie erwähnt der Streitwert zu berücksichtigen (vgl.

Sachverhalt

E. 2.1 hiervor), welcher sich nach dem Rechtsbegehren bestimmt (vgl. Art. 94

Abs. 1 ZPO). Gemäss Klage vom 7. Februar 2019 beläuft sich der Streitwert auf

Fr. 40'698.60. Liegt der Streitwert wie hier auf über Fr. 30'000.00 wird die

Parteientschädigung gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts in der

Regel um mindestens 2% des Streitwertes erhöht. Diesem Grundsatz folgend ist

Erwägungen

das Grundhonorar von Fr. 4'500.00 folglich um Fr. 800.00 zu erhöhen, woraus ein

Honorar von Fr. 5'300.00 resultiert. Hiervon kann gemäss § 8 Abs. 4 lit. c HoR

bei Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid, worunter auch der Klagerückzug

fällt (vgl. Art. 241 ZPO), ein Abzug bis zu insgesamt 50% gemacht werden. In

Anbetracht dessen, dass bereits eine Hauptverhandlung und ein doppelter Schriftenwechsel

erfolgten, fällt lediglich ein niederprozentiger Abzug in Betracht, welcher

vorliegend auf 10% und somit auf Fr. 530.00 festzusetzen ist.

2.2.5

Zusammenfassend

Dispositiv

ist demnach festzuhalten, dass die Beklagte Anspruch auf eine Parteientschädigung

von Fr. 4'770.00 (Fr. 4'500.00 + Fr. 800.00 – Fr. 530.00) inklusive Auslagen

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 367.30 (7.7%) hat.

SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

Noëmi Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

Versandt am: