ZV.2019.4
Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit.
3. November 2021Deutsch5 min
E. 2.1 hiervor), welcher sich nach dem Rechtsbegehren bestimmt (vgl. Art. 94
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 10. März 2023
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch MLaw D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2019.4
Krankentaggeld
Abschreibung zufolge
Gegenstandslosigkeit.
Die Präsidentin
des Sozialversicherungsgerichts erkennt:
://: Das
Verfahren wird zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben.
Das
Verfahren ist kostenlos.
Der Kläger
bezahlt der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4’770.00 (inkl.
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von Fr. 367.30 (7.7%).
Begründung
1.
1.1.
Der Kläger zog mit Eingabe vom 19. Januar 2023 seine Klage vom 7.
Februar 2019 zurück.
1.2.
Gemäss § 19 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung.
1.3.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) kostenlos.
1.4.
Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden der unterliegenden Partei die
Prozesskosten auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die
klagende Partei als unterliegend. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat somit
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
2.
2.1.
Für die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Reglement
über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren vom 16. Juni 2020 (HoR; SG 291.400) massgebend. Nach Massgabe
von § 16 Abs. 1 HoR berechnet sich in Sozialversicherungssachen das Honorar
grundsätzlich nach Zeitaufwand. Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass bei
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, wie
der vorliegenden, nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO der Streitwert zu
berücksichtigen ist.
2.2.
2.2.1 Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in
durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel, bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene
Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf der Annahme
eines geschätzten durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem
Stundenansatz von Fr. 250.00. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht und bei einfachen herabgesetzt werden. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das
Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer
Bandbreite von Fr. 160.00 bis Fr. 320.00 in der Stunde festgelegt werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.4 mit Hinweis
9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.2 mit Hinweisen).
2.2.2. Der
Rechtsvertreter der Beklagten reicht dem Gericht mit Eingabe vom 14. Februar
2023 eine Honorarnote ein. Er weist hierbei gemäss seiner Honorarnote vom 14.
Februar 2023 und gemäss der Honorarnote seines Vorgängers vom 25. April [recte:
25. April 2019] einen Gesamtaufwand von 56.7 Stunden aus, was einem Honorar
(zuzüglich Aufwand und Mehrwertsteuer) von Fr. 16'015.40 entspricht. Er bringt
vor, dieser Aufwand sei aufgrund des grossen Aufwandes in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht (diverse Gutachten/ Beizug Akten IV-Verfahren)
gerechtfertigt gewesen.
2.2.3. Es
wird nicht angezweifelt, dass der Rechtsvertreter diesen erheblichen Aufwand
betrieben hat. Trotz des zivilrechtlichen Charakters der Streitigkeit über eine
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung handelt es sich allerdings
um einen Fall im sozialversicherungsrechtlichen Kontext. Dieser wird vom
Sozialversicherungsgericht unter Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes
gehandhabt (Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). Ein
Aufwand von 56.7 Stunden geht weit über das hinaus, was vom
Sozialversicherungsgericht in vergleichbaren Klageverfahren üblicherweise als
angemessene Parteientschädigung zugesprochen wird. Die ungekürzte Verfügung
dieses Aufwandes liesse sich daher unter dem Gesichtspunkt der
Gleichberechtigung nicht rechtfertigen.
2.2.4. Nach
dem Gesagten ist die Parteientschädigung in vorliegendem Fall somit wie folgt
festzulegen: Es handelt sich hier sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften. Auch der sich im Normspektrum befindliche Aktenumfang lässt
keine anderweitige Betrachtungsweise zu. Wie dargelegt, wird ein solch
durchschnittliches Verfahren mit Fr. 3'750.00 honoriert, wobei aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung vom 2. November
2020 praxisgemäss ein Zuschlag von Fr. 750.00 zu erfolgen hat und das
Grundhonorar somit Fr. 4'500.00 beträgt. Bei der Festlegung der
Parteientschädigung ist ferner wie erwähnt der Streitwert zu berücksichtigen (vgl.
Sachverhalt
E. 2.1 hiervor), welcher sich nach dem Rechtsbegehren bestimmt (vgl. Art. 94
Abs. 1 ZPO). Gemäss Klage vom 7. Februar 2019 beläuft sich der Streitwert auf
Fr. 40'698.60. Liegt der Streitwert wie hier auf über Fr. 30'000.00 wird die
Parteientschädigung gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts in der
Regel um mindestens 2% des Streitwertes erhöht. Diesem Grundsatz folgend ist
Erwägungen
das Grundhonorar von Fr. 4'500.00 folglich um Fr. 800.00 zu erhöhen, woraus ein
Honorar von Fr. 5'300.00 resultiert. Hiervon kann gemäss § 8 Abs. 4 lit. c HoR
bei Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid, worunter auch der Klagerückzug
fällt (vgl. Art. 241 ZPO), ein Abzug bis zu insgesamt 50% gemacht werden. In
Anbetracht dessen, dass bereits eine Hauptverhandlung und ein doppelter Schriftenwechsel
erfolgten, fällt lediglich ein niederprozentiger Abzug in Betracht, welcher
vorliegend auf 10% und somit auf Fr. 530.00 festzusetzen ist.
2.2.5
Zusammenfassend
Dispositiv
ist demnach festzuhalten, dass die Beklagte Anspruch auf eine Parteientschädigung
von Fr. 4'770.00 (Fr. 4'500.00 + Fr. 800.00 – Fr. 530.00) inklusive Auslagen
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 367.30 (7.7%) hat.
SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
Noëmi Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: