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Entscheid

ZV.2019.6

Nachweis Arbeitsunfähigkeit

23. November 2021Deutsch11 min

Prognose. Diese ist offensichtlich nicht eingetreten, wie die Klägerin durch die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 23. November 2021

Parteien

A____

[...]

Klägerin

B____

Rechtsabteilung, [...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2019.6

Krankentaggeldversicherung VVG

(Klage)

Nachweis Arbeitsunfähigkeit

Erwägungen

1.

1.1.

Die Klägerin arbeitete als Procurement Specialist zu 75 % bei der C____

AG. Über ihre Arbeitgeberin war sie im Rahmen eines Kollektivvertrages bei der Beklagten

krankentaggeldversichert (Police vom 30. Oktober 2015, Beschwerdeantwortbeilage

[BAB] 2). Die Klägerin war seit 4. Dezember 2017 aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig

(Krankheitsanzeige vom 13. Dezember 2017, KAB 4). Der beratende Arzt der

Beklagten, Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,

untersuchte die Klägerin am 3. Januar 2018 und diagnostizierte eine

Anpassungsstörung unter belastenden Kontextfaktoren mit leichter bis

mittelschwerer Depression. Die Klägerin sei bis ca. Ende Januar zu 100 %

arbeitsunfähig. Ab Anfang Februar wäre bei gutem Verlauf ein langsamer

Wiedereinstieg mit Erreichen des vorherigen Pensums innerhalb eines weiteren

Monats, also per Anfang März 2018 möglich (Mail vom 3. Januar 2018, KAB 5). Die

Beklagte teilte der Arbeitgeberin im Schreiben vom 11. Januar 2018 mit, dass

die Arbeitsunfähigkeit zurzeit noch medizinisch begründet sei. Im Weiteren sei

im Verlauf des Monats Februar 2018 jedoch eine Steigerung zumutbar, sodass

bezogen auf das versicherte Arbeitspensum von 75 % per 28. Februar 2018

die volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Den Leistungsfall schlössen sie

daher per diesem Datum ab. Da die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 87 Tagen in

die vertraglich vereinbarte Wartefrist falle, könnten sie für die Klägerin

keine Leistungen erbringen. Der Klägerin teilten sie mit Schreiben vom 12.

Januar 2018 (KAB 7) mit, dass in ihrem Fall die therapeutischen Optionen noch

nicht ausgeschöpft seien. Sie werde daher aufgefordert, den Empfehlungen des

Dr. med. D____ bezüglich Psychotherapie und medikamentöser Therapie Folge zu

leisten. Wenn sich ihr Gesundheitszustand im Laufe des Monats Februar 2018

nicht verbessere, müsse sie sich in psychiatrische Behandlung begeben.

1.2.

Im Schreiben vom 2. März 2018 (KAB 11) teilte die Klägerin der Beklagten

mit, dass ihr Hausarzt sie an einen Psychiater überwiesen habe. Diese habe sie

erstmals am 8. Februar 2018 konsultiert und sie habe ihr Medikamente

verschrieben. Sie habe die Psychiaterin wieder am 22. und am 27. Februar

gesehen und werde auch wieder im März Termine haben. Im Schreiben vom 5. April

2018 (KAB 13) wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass diese von ihrer

Psychiaterin einen Arztbericht einverlangen und eine Expertise in der Schweiz

veranlassen müsse. Mit Arztbericht vom 3. Mai 2018 (KAB 15) beschrieb die

behandelnde Psychiaterin Dr. med. E____ den Gesundheitszustand der Klägerin. Mit

Schreiben vom 25. Mai 2018 (KAB 17) lud die Beklagte die Klägerin zu einer

Untersuchung bei Dr. med. F____ für den 25. Juni 2018 ein. Da sich die Klägerin

an eine falsche Adresse begeben hatte (vgl. Telefonnotiz vom 26. Juni 2018, KAB

18), wurde sie ein weiteres Mal für den 6. August 2018 aufgeboten

(Schreiben vom 26. Juni 2018, KAB 19). Im Schreiben vom 2. Juli 2018 (KAB 20)

machte die Klägerin die Beklagte ein weiteres Mal darauf aufmerksam, dass sie

noch keine Taggeldzahlungen erhalten habe.

1.3.

Im Gutachten vom 14. August 2018 (KAB 21) hat Dr. med. F____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Zeitpunkt des Gutachtes

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine weitgehend remittierte depressive

Episode (ICD-10 F32.4). Ab März 2018 sei ihre Arbeitsfähigkeit zwischen

50 % und 60 % gelegen. Im Schreiben vom 10. September 2018 (KAB 22)

informierte die Beklagte die Klägerin über das Ergebnis der Begutachtung und

teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie weiterhin an ihrem Entscheid

festhalte, dass die Leistungen per 28. Februar 2018 eingestellt würden.

2.

2.1.

In der Klage vom 23. Januar 2019 beantragt die Klägerin sinngemäss

die Ausrichtung der Krankentaggelder bis zum 8. Juni 2018.

2.2.

In der Klageantwort vom 26. März 2021 beantragt die Beklagte, sie

sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'827.-- (89 Taggelder in der Höhe von Fr

43.--) zu bezahlen. Das weitergehende Rechtsbegehren der Klägerin sei

abzuweisen.

3.

3.1.

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR

221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die

Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,

KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und

unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.

Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen,

das als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton

Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82

Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisations-gesetzes vom 3. Juni 2015

(GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.

3.2.

Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter

(§ 83 Abs. 2 GOG). Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

4.

4.1.

Umstritten ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistung von

Taggeldern nach dem 28. Februar 2018 hat.

4.2.

Die Klägerin bringt sinngemäss vor, sie habe ihre Krankheit mit den

Arztzeugnissen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E____ nachgewiesen. Die

Beklagte weist darauf hin, dass mit Email vom 10. März 2021 Dr. med. F____ präzisiert

habe, dass bei einem Pensum von 75 % eine Arbeitsunfähigkeit von

33.3 % vorliege. Nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist von 90 Tagen ab

dem 4. Dezember 2017, d.h. ab dem 4. März 2018 bis 31. Mai 2018 habe sie

Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 33.3 % an die Klägerin zu

bezahlen. Dies ergebe einen Betrag von Fr. 3'827.-- (Fr. 43 x 89 Tage).

4.3.

Damit hat die Beklagte den Eintritt des Versicherungsfalles

anerkannt sowie einen Taggeldanspruch in der Höhe von 33.3 %.

4.4.

Zu prüfen ist, ob die Beklagte zu Recht einen darüberhinausgehenden

Taggeldanspruch ablehnt.

5.

5.1.

Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,

derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr

Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,

die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1; 139 III 13

Sachverhalt

E. 3.1.3.1; 130 III 321 E. 3.1). Diese Grundregeln gelten auch im Bereich des

Versicherungsvertrags (BGE 130 III 321 E. 3.1).

5.2.

Es ist zunächst an der Versicherten nachzuweisen, dass sie über den 28. Februar

2018 hinaus arbeitsunfähig war und damit Anspruch auf Taggelder hat. Erst dann

trifft die Beklagte die Beweislast für jene Tatsachen, die sie zu einer Kürzung

oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen.

5.3.

Die Klägerin hat im strittigen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % mit Arztzeugnissen nachgewiesen (KAB 9 - 13). Die Vorlage der

Arztzeugnisse bestreitet die Beklagte auch nicht, sondern sie beruft sich auf

die rückwirkend vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung per 1. März 2018 im

Gutachten von Dr. med. F____.

5.4.

Der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. D____, Facharzt für

allgemeine innere Medizin FMH, untersuchte die Klägerin am 3. Januar 2018 und

diagnostizierte eine Anpassungsstörung unter belastenden Kontextfaktoren mit

leichter bis mittelschwerer Depression und attestierte ihr eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis ca. Ende Januar 2018. Ab Anfang Februar

2018 wäre bei gutem Verlauf ein langsamer Wiedereinstieg mit Erreichen des

vorherigen Pensums innerhalb eines weiteren Monats, also per Anfang März 2018,

möglich. Wenn sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf vom Februar 2018 nicht

bessere, müsse sich die Klägerin psychiatrisch behandeln lassen.

5.5.

Dr. med. D____ hat der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis

Ende Januar 2019 attestiert, für den Zeitraum danach formulierte er lediglich

eine Prognose. In erster Linie handelt es sich bei seiner prospektiven

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung um eine Prognose, und damit um eine Entwicklung,

die bloss möglicherweise zu erwarten ist. Selbst wenn diese Prognose lege artis

erstellt worden sein sollte, heisst das nicht, dass die Entwicklung alsdann

auch entsprechend verlaufen ist - und nur die tatsächliche Entwicklung im

konkreten Fall interessiert (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017,

4A_66/2017, E. 5.1). An der Prognose ändert auch nichts, dass Dr. med. D____

eine Behandlungsempfehlung abgegeben hat. Selbst bei sofortiger Durchführung

dieser wäre die Prognose zu überprüfen gewesen.

5.6.

Die Klägerin ist mit der Vorlage der Arztzeugnisse ihrer in den AVB

festgelegten Verpflichtung, alle vier Wochen eine ärztliche Bestätigung der

Arbeitsunfähigkeit einzureichen, nachgekommen (Punkt 8.2 AVB). Sie hat ihre

Arbeitsunfähigkeit zunächst durch ihren Hausarzt und dann fachärztlich

bescheinigen lassen und hat damit die in den AVB festgelegte

Leistungsvoraussetzung erfüllt. Sie hat sich an die Aufforderung der Beklagten,

sich in psychiatrische Behandlung zu begeben und eine medikamentöse Therapie zu

beginnen (Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2018, KAB 7), gehalten. Eine

Obliegenheitsverletzung (vgl. Punkt 8.2 AVB) hat die Beklagte nicht geltend

gemacht. Dr. med. D____ äusserte im Bericht vom 3. Januar 2018 lediglich eine

Prognose. Diese ist offensichtlich nicht eingetreten, wie die Klägerin durch die

vorgelegten Arztzeugnisse sowie durch die Inanspruchnahme einer psychiatrischen

Behandlung belegt. Das Gutachten des Vertrauensarztes Dr. med. F____ datiert

vom 14. August 2018. Dieser gab eine rückwirkende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

ab. Für diese Zeit ist die Klägerin jedoch ihrer Obliegenheit, Arztzeugnisse

einzureichen, nachgekommen. Die Beklagte konnte bis zum Zeitpunkt der

Begutachtung durch Dr. med. F____ den Untergang des Anspruchs der Klägerin aus

medizinischer Sicht nicht beweisen, weswegen sie sich bis zu diesem Zeitpunkt

den Zustand der Beweislosigkeit entgegenhalten lassen muss. Auch hätte die Beklagte

bereits unmittelbar im Frühjahr 2018 der Klägerin Krankentaggelder auszahlen

müssen. Denn das Taggeld wird bei einer ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 25 Prozent entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit

Erwägungen

ausgerichtet (Punkt 6.2 AVB). Dabei werden die Taggelder nach Ablauf der

vereinbarten Wartefrist bezahlt (Punkt 6.3 AVB). Die Wartefrist von 90 Tage ist

am 3. März 2018 abgelaufen. Mit dem Einreichen der Arztzeugnisse hat die

Klägerin nachgewiesen, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig ist und somit

einen Anspruch auf Taggelder hat. Die im Schreiben vom 12. Januar 2018

formulierte Auflage der Beklagten hat die Klägerin befolgt. Die Beklagte wäre

damit bereits im März 2018 leistungspflichtig gewesen.

5.7

Da die Klägerin Taggelder bis zum 8. Juni 2018 einklagt, ist auf das

nach diesem Zeitpunkt verfasste Gutachten von Dr. med. F____ vom 14. August

2018.

nicht weiter einzugehen.

6.

6.1

Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem

Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an

gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er

sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Dabei fällt der

Versicherer nicht automatisch mit Ablauf der Frist in Verzug, sondern

grundsätzlich erst nach Mahnung durch den Versicherungsnehmer (vgl. Basler

Kommentar VVG, Nachführungsband Grolimund/Villard, Art. 41 ad N 20).

6.2

Allerdings werden die Ansprüche des Versicherungsnehmers ohne weiteres

fällig und es tritt Verzug ein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht zu

Unrecht definitiv ablehnt (vgl. a.a.O.).

6.3

Nach der Rechtsprechung ist eine Mahnung für die Fälligkeit der

Versicherungsleistungen (Art. 41 Abs. 1 VVG) in analoger Anwendung von Art. 108

OR nicht erforderlich, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv

verneint (Urteil 4A_206/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 6.3 mit Verweisen). Die

Beklagte ging davon aus, dass die Voraussetzungen des Taggeldanspruchs ab dem

4.

März 2018 nicht mehr erfüllt waren, was sie stets bekräftigt hat. Folglich

ist die Forderung ab dem 4. März 2018 mit 5 % zu verzinsen bzw. ab

Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.

7.

7.1

Damit ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der

Klägerin vom 4. März 2018 bis zum 8. Juni 2018 auf der Basis einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten, zuzüglich 5 %

Zins ab dem 4. März 2018 bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.

7.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin

vom 4. März 2018 bis zum 8. Juni 2018 auf der Basis einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten, zuzüglich 5 % Zins ab dem 4.

März 2018 bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.

Das Verfahren ist kostenlos.

SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

Versandt am: