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Entscheid

ZV.2020.13

Einstellung der Leistung von Krankentaggeld gestützt auf ein medizinisches Parteigutachten bestätigt

25. November 2020Deutsch17 min

[KB] 4). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 wurde ihm das Arbeitsverhältnis unter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

November 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2020.13

Klage vom 2. Juli 2020

Einstellung der Leistung von

Krankentaggeld gestützt auf ein medizinisches Parteigutachten bestätigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Kläger war zuletzt bei der E____ als Kaminbauer angestellt

und über diese Funktion bei der Beklagten krankentaggeldversichert (Klagbeilage

[KB] 4). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 wurde ihm das Arbeitsverhältnis unter

Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. Dezember 2018 gekündigt (KB 6). Mit

Krankmeldung vom 30. November 2018 zeigte der (ehemalige) Arbeitgeber der

Beklagten eine Krankheit an (KB 4). In der Folge richtete die Beklagte dem

Kläger die vertraglich geschuldeten Leistungen aus. Zur Abklärung der

Arbeitsfähigkeit des Klägers veranlasste die Beklagte beim F____ eine

funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA). Im Wesentlichen gestützt

auf die medizinische Abklärung der F____ vom 18. März 2019 (KB 7) teilte die

Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. März 2019 mit, er sei in einer knapp

schweren beruflichen Tätigkeit mit speziellen Einschränkungen zu 100%

arbeitsfähig. Sie würden daher die Zahlungen des Krankentaggeldes nach der

Gewährung einer Übergangsfrist per 30. Juni 2019 einstellen (KB 8). Mit

Schreiben vom 26. Juli, 6. August, 28. August, 27. September, 22. November, 6.

Dezember 2019, 10. Januar und 6. Februar 2020 forderte der Kläger die Beklagte

auf, die Taggeldleistungen weiterhin auszurichten. Den Schreiben waren jeweils

Atteste, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 100% bescheinigten, sowie

weitere medizinische Unterlagen beigelegt (KB 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und

18). Nach Einholung einer «Second Medical Opinion» vom 18. Dezember 2019 beim beratenden

Arzt der Beklagten (KB 9), kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar

2020 an, es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor, weshalb sie keine

weiteren Taggelder leisten werde (KB 19). In der Folge kam es zu einem weiteren

Briefverkehr zwischen den Parteien, wobei diese an ihren Standpunkten

festhielten (KB 20 und 21).

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 2. Juli 2020 wird beantragt, die Beklagte sei zu

verpflichten, dem Kläger das Taggeld in der Höhe von Fr. 178.10 über das Datum

vom 30. Juni 2019 hinaus, nämlich für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 10. Juni

2020.

auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100%, somit total Fr. 61'622.60

zu bezahlen, wobei vom Nachklagerecht Vormerk zu nehmen sei.

Mit Klagantwort vom 14. September 2020 schliesst die Beklagte

auf Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es

seien durch das Gericht die IV-Akten zum Rentenverfahren des Klägers bei der

IV-Stelle des Sozialversicherungszentrums [...] beizuziehen.

Mit Replik vom 21. Oktober 2020 hält der Kläger an den in der

Klage gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung

verzichtet haben, findet am 25. November 2020 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR

221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die

Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Das Bundesgericht

subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren

Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts

vom 12. März 2012 [4A_47/2012], E. 2). Derartige Streitigkeiten sind

privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können

die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für

die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf

§ 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.

1.2

Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen der Klage erfüllt

sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Der Kläger bestreitet, dass er gemäss den Feststellungen der

Gutachter der F____ in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig

sein soll. Beim F____-Gutachten handle es sich um ein reines Parteigutachten,

welches den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entspreche. Einerseits sei

der Kläger mit einem frisch mit Cortison behandeltem Rücken begutachtet worden

und habe starke Schmerzmittel eingenommen. Andererseits sei er trotz starken

Schmerzen über seine Belastungsgrenze hinausgegangen. Dies, da die

Physiotherapeutin und die Ärztin, die nur kurz anwesend gewesen sei, Druck auf

ihn ausgeübt hätten. Unter diesen Umständen würden sich die gezeigten

Ergebnisse anlässlich der Begutachtung nicht als aussagekräftig erweisen. Das

Gutachten sei unter Extrembedingungen unter Einfluss von starken Medikamenten

und innert zwei Tagen erstellt worden. Die Feststellungen der Gutachter

widerspiegelten sich sodann nicht im weiteren Verlauf der Behandlung und

widersprächen den nachfolgend erstellten Berichten. Es sei deshalb auf den

behandelnden Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, abzustellen, welcher den Kläger seit

Jahren behandle. Dessen Beurteilung sei aussagekräftiger als eine kurze

Momentaufnahme anlässlich einer Begutachtung. Unter Berücksichtigung der

behandelnden Ärzte sei somit auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100% bis 10. Juni

2020.

zu schliessen (Klage vom 2. Juli 2020 und Replik vom 21. Oktober 2020).

2.2

Die Beklagte bringt dagegen vor, es könne auf das F____-Gutachten

sowie auf den Entscheid, es liege nach dem 25. März 2019 bis aktuell keine

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% vor, abgestellt werden. Der Kläger hätte

seine Beanstandungen am Vorgehen der F____ anlässlich der Begutachtung mit den

Gutachtern besprechen oder diese zeitnah der Beklagten melden können, was er

indes unterlassen habe. Des Weiteren würden seine Schilderungen als auch die

Darlegungen im Gutachten nicht darauf hindeuten, dass das Gutachten unter

Extrembedingungen erstellt worden sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass bei

der F____ eine funktionsorientierte medizinische Abklärung stattgefunden habe.

Infolgedessen treffe es gerade nicht zu, dass das Gutachten wenig

aussagekräftig sei, seien die Tests doch unter realistischen Bedingungen

durchgeführt worden. Sodann habe die Untersuchung über einen Zeitraum von zwei

Tagen stattgefunden, was eine verlässliche Grundlage zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Klägers darstelle. Schliesslich könne auch unter

Berücksichtigung der aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte nicht auf eine

Erwerbsunfähigkeit, die den Mindestgrad von 50% erreiche, geschlossen werden.

Dispositiv

Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch auf Taggeldleistungen über den 30.

Juni 2019 hinaus (Klagantwort vom 14. September 2020).

2.3.

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger bei der

Beklagten krankentaggeldversichert ist und dass beim Kläger ein Krankheitsfall

eingetreten ist, der einen Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten

begründet. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Leistungseinstellung

der Beklagten zu Recht erfolgte und ob der Kläger über das Einstelldatum hinaus

Anspruch auf Taggeldleistungen hat.

3.

3.1.

Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907 (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte

ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

3.2.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Parteigutachten in

einem Zivilprozess, wie dem vorliegenden, nicht die Qualität von Beweismitteln,

sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S.

437 m.w.H.). Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen

bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so

konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der

klagenden Partei damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2 S. 113). Der Grad

der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen

Grad an Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen

eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die

Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je

detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen

an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die

Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen

reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der

Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage

gestellt wird (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 mit Hinweisen). Ferner

erwog das Bundesgericht, dass Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten

zugrunde liegt, meist besonders substanziiert sein werden. Entsprechend genügt

eine pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu

substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch

eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so

vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu

beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit – durch

Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber

nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht

als erwiesen erachtet werden (vgl. a.a.O.).

3.3.

Weiter ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass mangels

spezifischer Bestimmungen zum Krankentaggeld im VVG die AVB der Beklagten (KB 3)

Anwendung finden. Darin wird in den Schranken des Gesetzes definiert, welche

Risiken versichert sind, und so die Anspruchsvoraussetzungen festgelegt. Die

wichtigsten AVB werden nachfolgend dargelegt:

Gemäss der Bestimmung D2 der AVB ist eine krankheitsbedingte

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% vorausgesetzt, damit die Beklagte

Krankentaggeld ausrichtet. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, insoweit eine

versicherte Person infolge Krankheit ihren Beruf oder eine andere zumutbare

Tätigkeit nicht ausüben kann. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte

oder der Arbeitgeber durch diese Krankheit eine finanzielle Einbusse erleidet.

Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG) richtet sich die Erwerbsunfähigkeit nach Massgabe des

von der Eidgenössischen Invalidenversicherung festzulegenden Invaliditätsgrads

(Bestimmung G 20 AVB).

Als zumutbar gelten Tätigkeiten, die dem Versicherten

angesichts seiner beruflichen Ausbildung sowie seiner physischen und

intellektuellen Eignung, auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt, erfahrungsgemäss

wirklich zugänglich sind (Bestimmung G 21 AVB).

Ist die versicherte Person imstande eine andere zumutbare

Tätigkeit auszuüben, wird sie von der Beklagten unter Ansetzung einer

angemessenen Frist aufgefordert, ihre bisherige Tätigkeit anzupassen oder eine

andere entsprechende Tätigkeit anzunehmen (Bestimmung Schadenminderung G 10

AVB).

4.

4.1.

Zwischen den Parteien ist in der Hauptsache umstritten, ob die

Beklagte zu Recht die Taggeldleistungen per Ende Juni 2019 eingestellt hat.

4.2.

Wie bereits erwähnt, stellte die Beklagte ihre Taggeldleistungen an

den Kläger gestützt auf das F____-Gutachten vom 18. März 2019 (KB 7) ein.

Dieses wird deshalb im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Die Gutachter stellen eine chronische Lumbalgie bei

sakralisiertem LWK5 rechtsbetont, Nearthrose rechts und leichtgradigen

Spondylarthrosen LWK 3/4 bis LWK5/SWK 1 als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein

Knieschmerz links, am ehesten durch Überlastung sowie Senk- und Spreizfuss

beidseits. Zusammengefasst bestünden strukturell-organische Veränderungen im

unteren Segment des Lendenwirbelsäulenbereiches mit chronischen Lumbalgien, vor

allem bei schweren körperlichen Tätigkeiten. Das Ausmass der Beschwerden sei

aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht nicht erklärbar. Unabhängig von der

teilweisen Selbstlimitierung liege die gezeigte Leistung teilweise weit unter

den Anforderungen der beruflichen Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit als

Kaminbauer sei als schwer bis sehr schwer zu taxieren. Rein

medizinisch-theoretisch sei diese Tätigkeit dem Kläger zwar teilweise zumutbar.

Da der Ablauf des Arbeitsprozesses nicht geteilt werden könne und prognostisch

gesehen auf Dauer nicht günstig für den Versicherten unter Berücksichtigung der

degenerativen Veränderungen im Lendenbereich und dem jungen Alter sei, bestehe

für diese Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine knapp schwere

berufliche Tätigkeit mit speziellen Einschränkungen seien dem Versicherten

ganztags zumutbar (KB 7).

4.3.

Der Kläger bestreitet die Beweistauglichkeit des F____-Gutachtens und

verweist auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Im Lichte der

vorerwähnten Rechtsprechung (E. 3) stellt das Gutachten der F____ eine Parteibehauptung

dar. Das F____-Gutachten vermag daher nur zusammen mit weiteren Indizien den

Beweis für die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu erbringen. Dies ist nachfolgend

anhand der verschiedenen vorliegenden Berichte zu prüfen.

4.4.

In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das Gutachten der F____

abgestellt werden. Das Gutachten ist umfassend, setzt sich differenziert mit

den subjektiven Beschwerden des Klägers auseinander, beruht auf eigenen

Untersuchungen und ist in der Darlegung der medizinischen Situation

nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine

Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

durchgeführt wurde. Diese dient in erster Linie dazu, dass arbeitsbezogene

Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte Tätigkeit konkret

zu beurteilen, wobei auch relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur

Konsistenz der versicherten Person gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts

vom 8. Mai 2018 [9C_168/2018], E. 4.2.2). Hierzu wurde der Kläger während zwei

Tagen getestet, so dass eine aussagekräftige und umfassende Beurteilungsgrundlage

hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit des Klägers gewonnen werden

konnte. Schliesslich liegen mit Blick auf die Aktenlage auch weitere Indizien

vor, welche für die Beurteilung der Gutachter, der Kläger sei in einer

leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig, sprechen. So attestiert der

behandelnde Facharzt Dr. med. H____, Facharzt für Physikalische Medizin und

Rehabilitation, dem Kläger bereits mit Bericht vom 1. Dezember 2018 in einer

leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Er hält diesbezüglich

fest, dass aufgrund des objektivierbaren Befundes dem Kläger eine adaptierte

Tätigkeit zu 100% zumutbar sei (Klagantwortbeilage 1). Auch der Hausarzt Dr. med.

I____ kommt mit Bericht vom 16. Januar 2019 zu einem ähnlichen Schluss. Er

schildert, dass ein Wechsel des Arbeitsfeldes sowie mittelfristig eine

Umschulung die Berufstätigkeit erhalten werde. Eine Berentung solle nicht

erfolgen (KB 4). Schliesslich weisen auch die Äusserungen des behandelnden

Facharztes Dr. G____ in dieselbe Richtung. Er gibt mit Bericht vom 24. Oktober

2019 an, aus seiner Sicht sei eine Umschulung auf eine körperlich weniger

belastende Tätigkeit sinnvoll. Als Dachdecker [recte: Kaminbauer] sei

der Kläger voraussichtlich kaum mehr arbeitsfähig (KB 25). Unter diesen

Umständen ist davon auszugehen, dass auch die behandelnden Fachärzte in

Übereinstimmung mit den Gutachtern der F____ davon ausgehen, der Kläger sei in

der angestammten Tätigkeit als Kaminbauer nicht mehr arbeitsfähig. Indessen empfehlen

sie eine Umschulung, was gegen die vom Kläger geltend gemachte vollständige

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spricht, setzt doch eine Umschulung

gerade eine höhergradige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

voraus. Nach dem Vorerwähnten liegen damit Indizien vor, welche die

Einschätzung der Gutachter der F____ stützen. Was der Kläger dagegen vorbringt,

führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Sofern der Kläger geltend macht, die Begutachtung habe unter

Einfluss von starken Medikamenten und unter Extrembedingungen stattgefunden,

weshalb die Ergebnisse nicht aussagekräftig seien, kann ihm nicht gefolgt

werden. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Experten Kenntnis von der

Einnahme der Medikamente hatten (Gutachten, S. 6 und 7). Es ist deshalb davon

auszugehen, dass sie diesen Umstand bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

berücksichtigt haben. Hinzu kommt, dass der Kläger anlässlich der Begutachtung

selbst angegeben hat, dass die letzte Cortison-Infiltration nicht zu einer

Verbesserung der Schmerzen, sondern zu einer Schmerzexazerbation geführt habe

(Gutachten, S. 6). Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen des Klägers,

die von ihm gezeigten Ergebnisse anlässlich der Begutachtung seien nicht

aussagekräftig, da er mit einem frisch gespritzten Rücken die Tests absolviert habe,

nicht zu überzeugen.

Weiter bringt der Kläger vor, er sei von der Fachärztin und der

Physiotherapeutin unter Druck gesetzt worden, weshalb er bei den Tests über

seine Belastungsgrenze hinausgegangen sei. Dem Gutachten lässt sich nichts dergleichen

entnehmen. Im Gegenteil wird beschrieben, der Kläger habe sich teilweise selbst

– unter Angaben von Schmerzen – limitiert, bevor die beobachtbare funktionelle

Leistungsgrenze erreicht worden sei (Gutachten, S. 10). Sodann haben die

Experten auch den Schmerzen des Klägers Rechnung getragen, indem sie bemerkten,

der Kläger habe gemäss seinen Angaben nach dem 1. Testtag starke Beschwerden

(Skala 9) in der Lendenwirbelsäule rechts mit Ausstrahlung verspürt (Gutachten,

S. 9). Nach dem Vorerwähnten ist jedenfalls nicht substantiiert belegt, dass

der Kläger unter Druck über seine Belastungsgrenze hinausgegangen ist.

Dass der Kläger in der Hauptsache von der Physiotherapeutin

begutachtet wurde, stellt die F____-Expertise ebenfalls nicht in Frage. Denn in

der Regel wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer

physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 [8C_547/2008], E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem

geht aus dem F____-Gutachten hervor, dass die Fachärzte eine rheumatologische

Untersuchung vorgenommen und die aktuellen Beschwerden des Klägers

berücksichtigt haben (Gutachten, S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen

keine Zweifel, dass die Gutachter in Kenntnis des Beschwerdebildes sowie der

Testergebnisse eine umfassende Beurteilung abgeben konnten.

Bezüglich der Vorbringen des Klägers den beratenden Arzt der

Beklagten Dr. med. J____, Facharzt FMH orthopädische Chirurgie, betreffend, ist

auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zu verweisen (vgl. Klagantwort

vom 14. September 2020, S. 11). Zu betonen ist, dass Dr. J____ mit der «Second

Medical Opinion» vom 18. Dezember 2019 festhält, unter Berücksichtigung der

Untersuchungen am K____ und der neuen Bildgebung könne weiterhin von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen

werden. Gegenüber der Begutachtung vom 18. März 2019 habe sich keine Änderung

des Zustandbildes ergeben (KB 9).

Entgegen der Ansicht des Klägers vermögen auch die Arztberichte

und Atteste, welche im Nachgang zum Gutachten erstellt worden sind, nichts anderes

darzutun. Denn die behandelnden Ärzte äussern sich nicht zu einer

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (KB 14 und 26). Sie geben

einzig an, dass eine Umschulung sinnvoll sei (KB 25). Dies widerspricht jedoch

– nach dem Vorerwähnten – nicht der Beurteilung der Gutachter der F____ und

vermag den Beweiswert der Expertise nicht zu mindern.

4.5.

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werde, dass die Beklagte

gestützt auf das F____-Gutachten vom 18. März 2019 zu Recht davon ausgegangen

ist, der Kläger sei ab Gutachtenszeitpunkt im März 2019 in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.

5.

5.1.

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte

verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für

Minderung des Schadens zu sorgen. Die Obliegenheit zur Minderung des Schadens

hat die versicherte Person nicht nur bei einer Schadens-, sondern auch bei

einer Summenversicherung. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann

ein Berufswechsel notwendig sein. Erwartet der Versicherer vom Versicherten

einen solchen Berufswechsel, muss er dies dem Versicherten mitteilen und ihm

eine angemessene Frist setzen, um sich anzupassen und eine Stelle zu finden

(Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2017 [4A_495/2016], E. 2.3 mit Hinweis

auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 S. 531).

5.2.

Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 25. März 2019 zum

Berufswechsel aufgefordert. In Nachachtung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat die Beklagte dem Kläger eine dreimonatige Übergangsfrist bis

Ende Juni 2019 eingeräumt, während derer er sich anpassen und eine neue Stelle

finden kann (KB 8). Dies erscheint vorliegend als angemessen. Denn in der

sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung hat sich diesbezüglich eine Frist

von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von

Krankentaggeldversicherungen Gültigkeit beansprucht (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. Dezember 2019 [4A_384/2019], E. 5.3. mit Hinweis auf BGE 133 III 527 E.

3.2.1 S. 531 f). Nicht bestritten wird, dass dem Kläger ein Berufswechsel

zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2017 [4A_495/2016],

E. 2.3 mit Hinweisen). Angesichts des noch jungen Alters des Klägers sowie der

Tatsache, dass er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit noch knapp schwere

Tätigkeiten ausüben kann (KB 7), ist dies im Grundsatz nicht zu beanstanden. Da

aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer leidensangepassten

Tätigkeit eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% nicht

ausgewiesen ist (Bestimmung D2 der AVB der Beklagten, KB 3), hat die Beklagte

zu Recht – nach Gewährung der Übergangsfrist von drei Monaten – per Ende Juni

2019 die Taggeldleistungen eingestellt.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage abzuweisen ist.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden.

Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

Versandt am: